opencaselaw.ch

200 2020 3

Bern VerwG · 2020-05-12 · Deutsch BE

Verfügung vom 18. November 2019

Sachverhalt

A. Die … geborene, zuletzt (bzw. bis zur Kündigung per Ende Juli 2015) als ... erwerbstätige A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdefüh- rerin) meldete sich im Juli 2015 unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 2; 11 S. 6). Die IVB holte Berichte behan- delnder Ärzte ein, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und übernahm die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der damaligen Stif- tung C.________ (act. II 39; 50), welches im April 2016 unter Hinweis auf einen nicht hinreichend stabilen Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin abgebrochen wurde (act. II 55 S. 3; 56). In der Folge veranlasste die IVB – nachdem sie weitere ärztliche Berichte beigezogen hatte – bei der MEDAS F.________ eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom

13. März 2017 [act. II 75.1 ff.]) und verneinte einen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 82). Zudem nahm die IVB Rücksprache mit Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, und Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beide Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD [act. II 83; 86; 88]), und stellte aufgrund deren vor allem in psychiatrischer Hinsicht geäusserten Kritik am Gutachten vom 13. März 2017 den Experten der MEDAS F.________ Ergänzungsfragen (act. II 90). Nachdem Dr. med. E.________ auch die ergänzende Stellungnahme der MEDAS F.________ vom 15. November 2017 (act. II 92) als nicht schlüssig beurteilt hatte, ver- anlasste die IVB bei der MEDAS G.________ S.A. (nachfolgend MEDAS G.________) eine weitere polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 6. September 2018 [act. II 112.2 ff.]) und holte bei ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb ein (act. II 116 S. 2 ff.). Mit Vor- bescheid vom 12. April 2019 (act. II 117) stellte die IVB der Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 80%, Haus- halt: 20%) ermittelten Invaliditätsgrad von 20% (bis 31. Dezember 2017) bzw. 18% (ab 1. Januar 2018) die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben und diverse Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 3 richte behandelnder Ärzte einreichen (act. II 126; 128), woraufhin die IVB bei Dr. med. E.________ (RAD) eine Stellungnahme einholte (act. II 130). Am 18. November 2019 (act. II 131) verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 18. November 2019 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventuell: Die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie nach erfolgten zusätzlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnen- den als amtlicher Anwalt zu erteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Gleichzeitig liess die Beschwerdeführerin weitere Berichte behandelnder Ärzte einreichen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4; 6). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vom 17. Januar 2020 zu den Akten (in den Gerichtsakten). Mit Replik vom 12. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunk- ten fest. Mit Eingabe vom 12. März 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme in Form einer Duplik, wobei sie an den in der Be- schwerdeantwort vom 5. Februar 2020 gestellten Rechtsbegehren festhält.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 4 Mit Verfügung vom 17. März 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. November 2019 (act. II 131). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 5

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bis zum Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 (act. II 131; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im Bericht vom 10. September 2015 (act. II 24 S. 1 – 7) hielt Dr. med. H.________, Praktischer Arzt, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hypochrome, microzytäre Anämie, eine arterielle Hy- pertonie, „schwere Eisenmängel“ (Anämie), eine Sensibilitätsstörung an der rechten Hand sowie eine hochgradige Osteochondrose L2/3, L3/4 und L4/5 fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Struma Grad I (Schilddrüsenzyste), einen Status nach Magenbypass sowie einen Status nach mehreren Operationen (betreffend Gebärmutter, Knie links, Leiste und Hinterkopf [vgl. S. 2, 17 f.]). Die Beschwerdeführerin leide vor allem unter chronischen Schmerzen, chronischer Müdigkeit sowie Erschöpfung (S. 3). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% (S. 4). 3.1.2 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 23. September 2015 (act. II 26) als Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine angstbetonte rezidivierende depressi- ve Störung, mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen und passiv-regressiv-konversiven Tendenzen, fest (S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 7. August 2015 100% (S. 4). Er empfehle ein Belastbar- keitstraining (S. 5). 3.1.3 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin so- wie Rheumatologie, hielt im Bericht vom 10. Juni 2016 (act. II 61 S. 8 – 11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein generalisiertes Schmerzsyndrom, bestehend ohne wesentlichen Krank- heitswert seit ca. 2000, mit deutlichem Krankheitswert seit April 2015, fest (S. 8). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine deutlich eingeschränkte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 7 muskuläre Belastbarkeit betont im Bereich der Lendenwirbelsäule und dem Beckengürtel, aber auch generell bei insgesamt ausgeprägter muskulärer Insuffizienz (Dekonditionierung apparativ verifiziert). Die Belastbarkeit sei muskulär ausgeprägt vermindert, prädominant lumbospondylogen rechts. Inwieweit noch Mangelzustände wie Vitamin-Mangel, Eisenmangel und die Polyneuropathie zu dieser verminderten Belastbarkeit und chronischen Müdigkeit beitrügen, könne er nicht beantworten. Aufgrund auch der objek- tiv feststellbaren Dekonditionierung sei eine Arbeit als ... aktuell nicht zu- zumuten. Aus rheumatologischer Sicht sei das Weiterführen eines aufbauenden gesundheitsorientierten Krafttrainings zur Rekonditionie- rungsbehandlung unabdingbar (S. 10). 3.1.4 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS F.________ vom 13. März 2017 (act. II 75.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 75.1 S. 14 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Neurotische Persönlichkeitsstörung, dekompensiert seit Oktober 2013 nach einer Aggression (ICD-10 F60.9) • Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, seit Ok- tober 2013 (ICD-10 F62.0) • Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) • Spezifische Phobie vor Männern, die Kapuzen oder Mützen tragen (ICD- 10 F40.2) • Anpassungsstörung, anhaltende depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) • Akzentuierung bestimmter Persönlichkeitsmerkmale des histrionischen Typs (ICD-10 Z73) • Chronische Rückenschmerzen bei Diskopathie L3/L4, mehretagere Diskopathien als Folge der Scheuermann-Krankheit • Beginnende Gonarthrose auf der linken Seite Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Statische Probleme der Füsse • Hallux valgus links • Minimal sensible Polyneuropathie der unteren Extremitäten, wahrschein- lich als Folge einer früheren Hypovitaminose • Status nach Magenbypass • Status nach Cholezystektomie Der neurologische Experte hielt fest, klinisch dominiere ein diffuses Schmerzsyndrom, das auf eine Fibromyalgie oder Somatisierung zurückzu- führen sei. Die Beschwerdeführerin mache Schmerzen am ganzen Körper („dans tout le corps“) geltend, vorwiegend in den unteren Gliedmassen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 8 verstärkt beim Sitzen und Gehen (act. II 75.3 S. 3). Eine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 4). Der rheumatologische Gutachter hielt fest, die Kriterien für das Vorliegen einer Fibromyalgie seien erfüllt. Diese führe aus streng rheumatologischer Sicht zu keiner besonderen Einschränkung irgendeiner Tätigkeit. Jedoch resul- tierten aus den Rückenbeschwerden und der Gonarthrose Einschränkun- gen in Bezug auf das Tragen von Lasten von mehr als 5kg, gewisse Rückenbewegungen, längeres Gehen sowie Fortbewegen in unebenem Gelände und kniende oder hockende Positionen; auch seien regelmässige Positionswechsel notwendig. In einer Tätigkeit, welche diesen Beeinträchti- gungen angepasst sei, bestehe medizinisch-theoretisch keine Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit (act. II 75.4 S. 6). In psychiatrischer Hinsicht (act. II 75.2) wurde festgehalten, es bestehe eine neurotische Persönlich- keitsstörung, die sich seit der Kindheit schrittweise und in Phasen in den Jahren 1995 (Tod des Vaters [vgl. S. 6]) und 2010 (Schlaganfall des Bru- ders [vgl. S. 6]) entwickelt habe und dann seit dem Überfall vom … 2013 definitiv dekompensiert sei. Das geklagte Beschwerdebild sei mittels meh- rerer ICD-Positionen zu codieren (S. 7). Seit dem … 2013 bestehe keine medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr (S. 9). In der interdisziplinären Beurteilung (act. II 75.1) hielten die Gutachter fest, die Hauptbeschwerden, die eine Arbeitsunfähigkeit erklärten, seien zunächst im Wesentlichen im Lendenwirbelbereich aufgetreten, hätten sich aber rasch ausgebreitet und seien von einem diffusen Spektrum von Sym- ptomen begleitet worden, darunter Gleichgewichtsstörungen und Angstzu- stände (S. 15). Bei der Untersuchung habe sich eine vorgealterte Frau präsentiert, die ihre Einschränkungen sehr demonstrativ vorgetragen habe. Die Untersuchungen seien durch Hinken, Gleichgewichtsstörungen sowie von ständigem Klagen und Stöhnen geprägt bzw. eingeschränkt gewesen, wobei die Beschwerden sich als leicht überwindbar erwiesen hätten (S. 16). Insgesamt lägen authentische funktionelle Einschränkungen vor, haupt- sächlich aufgrund von Rückenbeschwerden, die ihrerseits mit degenerati- ven Wirbelsäulenveränderungen zusammenhingen. Ferner liege eine progressiv dekompensierte neurotische Persönlichkeitsstörung vor, welche insbesondere durch den Überfall von 2013 beschleunigt worden sei. In die- sem Zusammenhang habe sich ein komplexes psychiatrisches Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 9 debild entwickelt. Es liege seit Oktober 2014 eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit vor (S. 17). 3.1.5 In der Stellungnahme vom 11. September 2017 (act. II 88) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ fest, die im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS F.________ aufgelisteten Diagnosen entsprächen nicht den ICD-Kriterien und seien nicht nachvollziehbar (S. 17). Mit „Complément d’Expertise“ vom 15. November 2017 (act. II 92) bestätig- ten die Gutachter der MEDAS F.________ ihre Schlussfolgerung vom März 2017, wonach bei der Beschwerdeführerin eine neurotische Charakterent- wicklung von Kindheit an gut dokumentiert und bestätigt sei, auch wenn sie dadurch nicht an der Arbeit gehindert worden sei. Auch werde bestätigt, dass seit dem traumatischen Erlebnis im Jahr 2013 und dem Auftreten ei- ner psychosomatischen Komponente mit veränderter Persönlichkeit bei gleichzeitiger Dekompensation der Persönlichkeitsstörung die psychischen Ressourcen nicht mehr ausreichten, um die Beschwerden willentlich zu überwinden (S. 2). In der Stellungnahme vom 31. Januar 2018 (act. II 95) kam die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ zusammenfassend zum Schluss, eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung oder andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht mit den dafür geforderten Diagnosekritierien nachvollziehbar dargelegt worden. 3.1.6 Mit Bericht vom 16. August 2018 (act. II 109) hielt Dr. med. I.________ fest, die rezidivierende depressive Störung zeige trotz allen ambulanten und stationären Behandlungsbemühungen einen wechselhaf- ten Krankheitsverlauf, welcher in seiner Ausprägung von einer leichten bis zu einer mittelgradigen depressiven Episode variieren könne (S. 1). Die Besonderheiten der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin seien ebenfalls verantwortlich für die schmalen persönlichkeitsbezogenen Ressourcen (S. 2). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 3.1.7 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS G.________ vom 6. September 2018 (act. II 112.2 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 112.2 S. 3 f.):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 10 Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Lumbale Diskopathie mit Osteochondrose von L2 bis L5 ohne Kompres- sionsphänomene oder Kanalstenose • Gonarthrose links mit femoropatellärer Arthrose und Osteochondrose des medialen Femurkondylus (chirurgischer Eingriff am Knie zwecks Menis- kektomie) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01), bestehend seit 2015 (dokumentierter Beginn der Schmerzen) • Neurotische Erkrankung vom Typ Neurasthenie (ICD-10 F48.0) • Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) • Seit Jahren bekannter sekundärer gastro-ösophagealer Reflux mit Bar- rett-Ösophagus • Arterielle Hypertonie • Seit Jahren bekannter Eisenmangel im Zusammenhang mit Hypermenor- rhoe mit Episoden von hypochromer mikrozytärer Anämie • Kropf Grad I • Laparoskopische Cholezystektomie im Oktober 2014 bei symptomati- scher Cholezystolithiasis • Status nach Operation einer Inguinalhernie 2014 • Status nach Magenbypass Juli 2011 (bei morbider Adipositas) • Rezidivierende, exzisierte Atherome am Kopf, letztmals 2015 • Status nach Lipomexzision im März 2018 • Status nach zervikaler epithelialer Dysplasie des Gebärmutterhalses 1998 • Inkontinenz • Hallux valgus links • Fibromyalgie • Fehlen von klinischen Anzeichen für Polyneuropathie • Karpaltunnelsyndrom rechts, diagnostiziert durch elektrophysiologische Untersuchung im Jahr 2015 In rheumatologischer Hinsicht wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an ausstrahlenden Rückenschmerzen in der rech- ten unteren Extremität als Folge einer häufigen Diskopathie L2 bis L5 ohne Anzeichen einer Kompression. Sie habe auch Schmerzen in beiden Knien, hauptsächlich im linken Knie, wo bereits eine Arthroskopie wegen einer Meniskusverletzung erfolgt sei. Die klinische Untersuchung ergebe keinen Gelenkerguss und ein kaltes Knie, die Mobilität sei normal. Objektiv liege einzig ein bilaterales patellofemorales Syndrom vor. Ferner beständen Zei- chen einer Fibromyalgie. Auffallend seien sodann die sehr demonstrative Art der Beschwerdeführerin und die diffusen Beschwerden, wobei sie selbst im Untersuchungsraum und zum Stehen einen Stock benötige, was aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden könne (act. II 112.6 S. 5). In der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0%, für eine ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 11 passte Tätigkeit 100%. Dabei seien das Hochheben von Lasten vom Boden sowie das Arbeiten mit nach vorne gestreckten Armen nicht zumutbar und das Tragen von Gewichten auf 5kg begrenzt. Das Sitzen sei auf eine Stun- de limitiert mit anschliessendem Wechseln der Position. Kniende Arbeiten sowie Tätigkeiten auf einem Hocker oder einer Leiter seien nicht zumutbar; ebenso seien Treppensteigen und Gehen in unebenem Gelände zu ver- meiden (S. 6). Der psychiatrische Experte (act. II 112.3) hielt fest, die Be- schwerdeführerin leide seit ihrer Jugend an einer Neurasthenie, die zu den neurotischen Diagnosen nach ICD-10 gehöre; sie sei intelligent, habe in ihrem Heimatland studiert und sei in die Schweiz gekommen, um zu arbei- ten und von ihrem ersten Ehemann wegzukommen, der als gewalttätig be- schrieben werde. Sie verfüge über Ressourcen und Anpassungs- fähigkeiten, die sie ihr ganzes Leben lang unter Beweis gestellt habe, die jedoch seit dem Auftreten der Schmerzen im Jahr 2015, welche sie als sehr behindernd erlebe, nachgelassen hätten – dies in einem eher günstigen sozialen Umfeld. Sodann seien die geäusserten Beschwerden nicht in allen Bereichen plausibel und konsistent. Die funktionellen Einschränkungen ständen in direktem Zusammenhang mit der depressiven Episode, die während der Untersuchung leicht gewesen sei und die im Jahr 2015 für einige Monate einen durchschnittlichen Grad erreicht haben könnte – dies im Sinne von Schwierigkeiten, mit Emotionen umzugehen, Schwierigkeiten mit administrativen Aufgaben sowie bei alltäglichen Lebensverrichtungen, welche jedoch von eher milder Ausprägung gewesen seien. Die Beschwer- deführerin verfüge über Ressourcen, um mit den Schmerzen umzugehen, aber sie sei davon überzeugt, sehr krank und nie wieder in der Lage zu sein, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (S. 6). In der interdisziplinären Beurteilung (act. II 112.2) hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit seit Au- gust 2015 100% als ..., … oder …. In einer den Leiden angepassten Tätig- keit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%, wobei insbesondere funktionelle Einschränkungen rheumatologischer Art zu berücksichtigen seien (S. 5). Von der in psychiatrischer Hinsicht seit 2013 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit werde abgewichen, da die während des Ge- sprächs objektivierten Befunde klinisch und anamnestisch fehlten (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 12 3.1.8 Im Überweisungsschreiben vom 4. Juni 2019 an die psychiatrische Klinik K.________ (act. II 126 S. 12 f.) hielt Dr. med. I.________ fest, er melde die Beschwerdeführerin für eine stationäre Behandlung an, da sich die depressive Entwicklung deutlich verschlechtert habe (S. 12). 3.1.9 Im zu Handen des Rechtsvertreters verfassten Bericht vom 25. Juni 2019 (act. II 126 S. 5 – 7) hielt Dr. med. J.________ fest, die Gesamt- situation und die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin hätten sich ver- schlechtert (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei auch aus somatischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im zweiten Gutachten seien absolut nicht nachvollziehbar (S. 6). 3.1.10 Vom 25. Juni bis 30. Juli 2019 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ in stationärem Aufenthalt. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 31. Juli 2019 (act. II 128 S. 2 – 7) wurden eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho- tische Symptome (ICD-10 F33.2), eine nichttoxische Struma, nicht näher bezeichnet (ICD-10 E04.9) sowie eine Fibromyalgie (mehrere Lokalisatio- nen, ICD-10 M79.7) diagnostiziert (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe initial eine ausgeprägte depressive Grundstimmung gezeigt; der Austritt sei am 30. Juli 2019 in deutlich gebessertem psychischem und stabilem physi- schem Zustand erfolgt (S. 5). 3.1.11 Dr. med. J.________ hielt mit an Dr. med. L.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Pneumologie, gerichtetem Überwei- sungsbericht vom 18. Oktober 2019 (act. I 4) fest, er ersuche sie, die Be- schwerdeführerin bei Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom zur pneumologischen Untersuchung aufzubieten (S. 1). 3.1.12 Im zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ver- fassten Bericht vom 30. November 2019 (act. I 6) hielt Dr. med. I.________ fest, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zur Einholung einer zweiten Expertise befugt war. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, trotz Vorliegens eines schlüssigen polydisziplinären Gut- achtens (Gutachten der MEDAS F.________ vom 13. März 2017 [act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 13 75.1 ff.]) habe die Beschwerdegegnerin ein zweites polydisziplinäres Gut- achten (Gutachten der MEDAS G.________ vom 6. September 2018 [act. II 112.2 ff.]) erstellen lassen (Beschwerde, S. 4 f., Art. 2). Damit macht die Beschwerdeführerin die Einholung einer unzulässigen „second opinion“ geltend. 3.2.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) die versicherte Person Einwendungen möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben hat; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275). Das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) des BSV sieht vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert werden (Rz. 2076.1 und 2083.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356; vgl. ferner BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 129 E. 5.3.2, 2018 IV Nr. 74 S. 240 E. 5.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Anordnung der zweiten Begutachtung vom 22. Februar 2018 (act. II 97) noch im Vorbescheidverfahren, als sie bereits anwaltlich vertreten war (act. II 126 S. 1 – 4; 128 S. 1), den Einwand erhoben, es handle sich um eine „second opinion“. Diese nun erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobene Rüge ist mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung verspätet. 3.2.2 Im Übrigen war das Einholen eines weiteren Gutachtens sachlich geboten, wie nachfolgend zu zeigen ist. Zwar ist das Einholen einer soge- nannten „second opinion“ unzulässig, wenn es sich um eine Expertise han- delt, welche der Versicherungsträger trotz eines bereits in einem Gutachten umfassend festgestellten Sachverhalts einholt, weil ihm die Schlussfolge- rungen des Erstgutachtens nicht passen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 33 S. 112 E. 4.2). Eine derartige Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 14 Nach Vorliegen des Gutachtens der MEDAS F.________ vom 13. März 2017 (act. II 75.1 ff.) ersuchte die Beschwerdegegnerin den RAD, insbe- sondere zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung zu nehmen, woraufhin Dr. med. E.________ (RAD) mit ausführlicher Stellungnahme vom 11. Sep- tember 2017 (act. II 88) festhielt, die im Gutachten gestellten psychiatri- schen Diagnosen entsprächen nicht den ICD-Kriterien und seien nicht nachvollziehbar (S. 16). Dies trifft zu, werden die diversen gestellten psych- iatrischen Diagnosen doch nicht hinreichend mittels einer nachvollziehba- ren Herleitung begründet, was den rechtsprechungsgemässen Vorgaben widerspricht (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Weiter wies Dr. med. E.________ überzeugend darauf hin, dass die Grundkriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht gege- ben seien. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage respek- tive im Längsschnitt Vulnerabilitätskriterien aufweise, die zum Entstehen psychischer Störungen beitragen könnten, so zeige sie vorliegend keine pathologischen Verhaltensmuster, Denkmuster oder eine Wahrnehmung von sich oder der Umwelt sowie eine Gefühlslage, die deutlich und durch- gehend und in den meisten Belangen des Lebens gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung abwichen; im Gegenteil wiesen die vorliegenden Akten auf gute Ressourcen auf der Persönlichkeitsebene hin (S. 14). Auch diese Ein- schätzung überzeugt, zumal bis zum Vorliegen des Gutachtens der MEDAS F.________ in den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestanden und namentlich auch der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ vor Vorliegen des Gutachtens der der MEDAS F.________ ausschliesslich von einem depressiven Geschehen gemäss ICD-10 F33.1 ausging (vgl. act. II 26 S. 2). Zudem beginnen Per- sönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz (vgl. DILLING /MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 274), wofür in den Akten jedoch keinerlei (echtzeitlichen) Anhalts- punkte bestehen, so dass die im psychiatrischen Teilgutachten der der MEDAS F.________ getroffene Annahme, wonach die Beschwerdeführerin wahrscheinlich („probablement“) bereits während der Kindheit limitierte Ressourcen in Bezug auf ihre Persönlichkeit aufgewiesen habe (vgl. act. II 75.2 S. 9), nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen war die Beschwerdeführe- rin in der Lage, in ihrem Heimatland Ökonomie zu studieren (act. II 126 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 15

9) und in der Schweiz über rund 15 Jahre hinweg – trotz belastender Um- stände in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand und auch von Dr. med. E.________ anerkannter Vulnerabilitätsfaktoren (vernachlässi- gende Mutter, Gewalterlebnisse, Kriegssituation in ..., Ankunft in der Schweiz als Flüchtling [act. II 88 S. 14]) – erwerbstätig zu sein und sich sozial zu integrieren (act. II 47 S. 3; 88 S. 14; 95 S. 2; 116 S. 3), welche Umstände zusammen mit dem Fehlen pathologischer Verhaltens- und Denkmuster gemäss den schlüssigen Einschätzungen von Dr. med. E.________ – wie eingangs dargelegt – gegen das Vorliegen einer (bereits in der Adoleszenz angelegten) Persönlichkeitsstörung sprechen (vgl. act. II 88 S. 14). Das Gesagte gilt grundsätzlich auch in Bezug auf die postulierte und mit dem Überfall vom … 2013 begründete Entwicklung einer andau- ernden Persönlichkeitsänderung, welche einer Erfahrung von extremer Belastung folgen kann (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 286). Es bestehen in den Akten keine (echtzeitlichen) Hinweise, wonach die Be- schwerdeführerin infolge dieses Ereignisses in psychiatrischer Behandlung stand. In der Folge ebenso wenig nachvollziehbar ist sodann die psychiatri- sche Folgeabschätzung, wonach gemäss dem entsprechenden Teilgutach- ten bereits ab dem … 2013 (dem Zeitpunkt des Überfalls – dieser wird unterschiedlich datiert, so etwa auf den … 2013 [vgl. act. II 26 S. 3]) eine dauerhafte und gänzliche (psychisch bedingte) Arbeits- und Leistungsun- fähigkeit eingetreten sein soll. Es bestehen in den Akten keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin die Arbeit nach dem Überfall (für längere Zeit) ausgesetzt hätte. Vielmehr arbeitete sie nach Lage der Akten bis Ok- tober 2014 weiter (vgl. act. II 5 S. 6; 7 S. 2) und die ab diesem Zeitpunkt attestierte Arbeitsunfähigkeit wurde auch nicht mit einer psychischen Be- einträchtigung, sondern ausschliesslich mit somatischen Einschränkungen begründet (vgl. act. II 13.2 S. 8). Erst ab dem 7. August 2015 attestierte Dr. med. I.________ eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (act. II 26 S. 4), wobei er den Überfall anamnestisch erwähnte, jedoch keinen ausdrück- lichen Bezug zur festgestellten psychischen Störung herstellte, sondern deren Beginn im Mai 2000 verortete (S. 2). Schliesslich erfolgte die Be- gründung für das angebliche Fehlen jeglicher Ressourcen im psychiatri- schen Teilgutachten der der MEDAS F.________ (und in der Folge interdisziplinär) pauschal und undifferenziert, durch blosses Aufzählen der Items gemäss Mini-ICF-Rating (für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 16 tigungen bei psychischen Erkrankungen; vgl. act. II 75.2 S. 8 unten), was den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 nicht genügt. Diese Mängel wurden sodann auch nicht im Rahmen der „Complément d’expertise“ vom 15. November 2017 (act. II 92) behoben. Vielmehr be- schränkte sich der psychiatrische Experte im Wesentlichen darauf, seine bereits im Gutachten vom 13. März 2017 (act. II 75.1 ff.) gemachte Ein- schätzung zu bestätigen, ohne sich mit den Einwänden von Dr. med. E.________ im Bericht vom 11. September 2017 (act. II 88) auseinander- zusetzen (vgl. act. II 95 S. 2). Im Weiteren hielt die RAD-Ärztin in ihrem Bericht vom 31. Januar 2018 (act. II 95) durchaus plausibel fest, dass der Ansatz der MEDAS F.________, jede Person, deren BMI von 16.3 auf 46 ansteige, habe ein erhebliches tiefer liegendes psychisches Problem (vgl. act. II 92 S. 2 oben), zu kurz greift, zumal die Gewichtszunahme gemäss den von der MEDAS F.________ angeführten Daten innerhalb eines lan- gen Zeitraums von 14 Jahren erfolgte. Schliesslich wies Dr. med. E.________ zutreffend darauf hin, dass die Diagnosen – namentlich eine in die Adoleszenz zurückreichende Persönlichkeitsstörung – weiterhin nicht nachvollziehbar hergeleitet bzw. begründet werden. 3.2.3 Demnach erweisen sich das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (sowie die darauf zurückgeführten weiteren psychischen Störungen) und namentlich auch die daraus (auch interdisziplinär) abgeleitete gänzliche Aufhebung des funktionellen Leistungsvermögens (vgl. act. II 75.1 S. 17) gestützt auf das Gutachten der der MEDAS F.________ vom 13. März 2017 (act. II 75.1 ff.) nicht als nach- vollziehbar und schlüssig. Sodann wurden die Unzulänglichkeiten mittels Zusatzfragen nicht behoben. Da die Beschwerdegegnerin nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) gehalten ist, den Sachverhalt soweit zu ermitteln, um über den Leistungsanspruch zumin- dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschei- den zu können, war eine erneute fachärztliche Untersuchung indiziert und es kann in Bezug auf das in der Folge veranlasste Gutachten der MEDAS G.________ somit nicht von einer unzulässigen „second opinion“ gespro- chen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 17 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.4 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS G.________ vom 6. September 2018 (act. II 112.2 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtspre- chung an Expertisen (vgl. E. 3.3 vorne) und erbringt vollen Beweis. Es ist in allen Teilen nachvollziehbar, die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet und es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevan- ten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Die Gutachter gelang- ten zum Schluss, dass in somatischer Hinsicht eine lumbale Diskopathie mit Osteochondrose von L2 bis L5 ohne Kompressionsphänomene oder Kanalstenose sowie (betreffend das linke Knie) eine Gonarthrose mit femo- ropatellärer Arthrose und Osteochondrose des medialen Femurkondylus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 18 vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gänz- lich, in einer den Leiden angepassten Tätigkeit jedoch nicht einschränkten (act. II 112.2 S. 5). Diese Einschätzung überzeugt und steht – was die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit anbelangt – in weitgehender Übereinstimmung mit den entsprechenden Feststellungen in den somatischen Teilgutachten der Expertise der der MEDAS F.________ (vgl. act. II 75.3 S. 4; 75.4 S. 6). In psychischer Hin- sicht führen gemäss den Gutachtern die Diagnosen einer leichten depres- siven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01), einer neurotischen Erkrankung vom Typ Neurasthenie (ICD-10 F48.0) sowie ei- ner undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) zu keiner Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 112.2 S. 3 ff.). Auch diese Einschätzung überzeugt, indem die Gutachter die Diagnosen nachvollzieh- bar und plausibel begründen. Insbesondere wurde das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bzw. -änderung schlüssig verneint (vgl. act. II 112.3 S. 5) und die Quantifizierung des funktionellen Leistungsvermögens erfolg- te auf der Grundlage einer lege artis durchgeführten, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 erfolgten medizinischen Einschätzung (vgl. act. II 112.3 S. 6; BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368). 3.5 Daran ändern sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts: 3.5.1 Zunächst besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 5) kein (im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör) unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Be- richte und Gutachten dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. September 2016, 9C_417/2016, E. 2). Entscheidend ist, ob sich gestützt auf die im Recht liegenden Akten die sich konkret stellenden Tat- und Rechtsfragen auf dem Wege einer rechtskonformen Beweiswürdigung zuverlässig beurteilen las- sen (vgl. E. 3.3 vorne), was vorliegend in Bezug auf das-Gutachten der MEDAS G.________ zutrifft (vgl. E. 3.4 vorne). 3.5.2 Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin aus den Berichten von Dr. med. J.________ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Soweit der behandelnde Rheumatologe im Bericht vom 25. Juni 2019 (act. II 126 S. 5

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– 7) – offenkundig in Anlehnung an die frühere Überwindbarkeitspraxis (BGE 130 V 352) – für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit verneint hat, begründet dies keine Zweifel an der gegenteiligen Beurteilung in der Expertise der MEDAS G.________, zumal Dr. med. J.________ seine Ein- schätzung nicht mit Befunden untermauert. Im Übrigen wurde auch im Gut- achten der der MEDAS F.________ vom 13. März 2017 aus somatischer und namentlich auch rheumatologischer Sicht hinsichtlich angepasster Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (act. II 75.4 S. 6). Sodann handelt es sich bei dem im Bericht vom 18. Oktober 2019 (act. I 4) erwähn- ten und als abklärungsbedürftig bezeichneten Schlafapnoe-Syndrom um eine Verdachtsdiagnose, bei welcher die Untersuchungsergebnisse eine Erkrankung bloss vermuten lassen (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörter- buch, 267. Aufl. 2017, S. 406). Eine fachärztlich einwandfrei diagnostizierte Gesundheitsbeeinträchtigung liegt somit nicht vor. Selbst jedoch, wenn Letzteres ausgeblendet würde, so hätten das Schlafapnoe-Syndrom und eine daraus potentiell resultierende Leistungseinschränkung jedenfalls im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 (vgl. E. 3.1 vorne) noch nicht drei Monate angedauert (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), womit sie im vorliegenden Verfahren ausser Acht zu bleiben hätten. 3.5.3 Ferner vermögen auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ keine (auch nur geringen) Zweifel an den Ergebnissen des Gutachtens der MEDAS G.________ zu wecken: So lag sein Bericht vom 20. August 2018 (act. II 109) den Experten der MEDAS G.________ vor (vgl. act. II 112.3 S. 4), änderte jedoch nichts an deren Einschätzung, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies ist nachvollziehbar, denn insoweit Dr. med. I.________ das Vorliegen von funktionellen Einschränkungen mittels (wenngleich allein impliziter) Verwendung des Mini-ICF-Ratings begründet, so ist mit dem blossen Auf- zählen dieser Items eine relevante Fähigkeitseinbusse nicht schlüssig er- stellt (vgl. E. 3.2.2 vorne), zumal im Bericht eine auf objektiver Befundlage basierende Auseinandersetzung mit den leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und den Kompensationspotentialen (Res- sourcen) anderseits, welche es erlaubt, das tatsächlich erreichbare Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 20 tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4 bis 3.6 und 4.1 S. 291 ff.), fehlt. Was den nach Erlass des abschlägigen Vor- bescheides (act. II 117) erstellten Überweisungsbericht von Dr. med. I.________ vom 4. Juni 2019 (act. II 126 S. 12 f.) anbelangt, so fällt auf, dass die darin wiedergegebene Symptomatologie und Befundlage (S. 13) weitgehend und teilweise wortwörtlich mit den entsprechenden Feststellun- gen in den Berichten vom 23. September 2015 (act. II 26 S. 3) und vom 20. August 2018 (act. II 109 S. 2), welche den Gutachtern der MEDAS G.________ vorlagen (vgl. act. II 112.7 S. 2; act. II 112.3 S. 4), überein- stimmen. Damit ist der Bericht vom 4. Juni 2019 nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Administrativexpertise zu wecken (vgl. E. 3.3 vorne), zumal er sich auch nicht mit ihr auseinandersetzt. Auch belegt dieser Be- richt – entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 7 f., Art. 4) – im Vergleich zum Sachverhalt, wie er sich den Gutachtern der MEDAS G.________ präsentierte, keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen. Dasselbe gilt für den nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdefüh- rerin in der Klinik K.________ vom 25. Juni bis 30. Juli 2019 (act. II 128 S.

2) erstellten Bericht von Dr. med. I.________ vom 30. November 2019 (act. I 6): So deckt sich die auf S. 3 f. erfolgte Beschreibung der Befundlage weitgehend mit jener, wie sie Dr. med. I.________ bereits im Bericht vom

20. August 2018 (act. II 109 S. 2) wiedergegeben hat und welcher Bericht

– wie bereits dargelegt – auch den Gutachtern der MEDAS G.________ vorlag. Die von Dr. med. I.________ darin postulierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (act. I 6 S. 3) ist somit bereits aus diesem Grund nicht erstellt. Zudem widerspricht seine Einschätzung, eine während des stationären Aufenthalts in der Klinik K.________ „klinisch relevante Remis- sion“ der depressiven Symptomatik sei „nicht erreicht“ worden (S. 3), den Feststellungen in deren Austrittsbericht vom 31. Juli 2019 (act. II 128 S. 2 – 7), wonach die Beschwerdeführerin eine Remission der depressiven Sym- ptomatik beschrieben habe und sie am 30. Juli 2019 in deutlich gebesser- tem psychischem und stabilem physischen Zustand aus der Klinik ausgetreten sei (S. 5). Demnach widerlegt der Bericht der Klinik K.________ vom 31. Juli 2019 das Postulat der Beschwerdeführerin (Be- schwerde, S. 8) und von Dr. med. I.________ einer nachhaltigen, invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 21 denversicherungsrechtlich potentiell relevanten Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. auch act. II 130 S. 2). Indem sich der behandelnde Psychiater zudem nicht mit dem Gutachten der MEDAS G.________ befasst, geschweige denn, dass er darin Aspekte aufzeigt, welche auf eine nicht lege artis erfolgte medizinische Einschät- zung durch die Administrativgutachter schliessen lassen könnten, bietet auch der Bericht vom 30. November 2019 keine Handhabe gegen den Be- weiswert des Gutachtens der MEDAS G.________. 3.5.4 Sodann handelt es sich beim Bericht von M.________, infirmière en psychiatrie, vom 19. Dezember 2019 an den Rechtsvertreter (act. I 5) nicht um eine ärztliche Beurteilung des Sachverhalts und es werden darin folglich keine fachärztlich verifizierten Befunde erhoben bzw. dargelegt. Neue objektive medizinische Tatsachen oder Aspekte, welche die Gutach- ter der MEDAS G.________ ausser Acht gelassen haben, ergeben sich daraus nicht. 3.5.5 Schliesslich greift der beschwerdeweise erhobene Einwand, der von den Gutachtern der MEDAS G.________ gegenüber der Beschwerde- führerin erhobene Vorwurf „angeblich demonstrativen Verhaltens“ sei halt- los (Beschwerde, S. 6, Art. 3), ins Leere: Wie die Beschwerdeführerin replicando selber einräumt (S. 4, Art. 10), hielten auch die Gutachter der MEDAS F.________ deutliche Hinweise auf demonstratives Verhalten fest („Elle [die Beschwerdeführerin] est donc constamment très démonstrative, en particulier lors de l‘examen qui est accompagné de moult gémisse- ments“ [act. II 75.1 S. 14]; „Nous avons été en présence d’une femme faisant plus que son âge, constamment très démonstrative. Les examens ont été parasités par une boiterie, des troubles de l’équilibre, des plaintes constantes, des gémissements; finalement facilement surmontés“ [S. 16]). Die Experten der MEDAS G.________ hielten in der interdisziplinären Be- urteilung fest, die rheumatologische Begutachtung sei u.a. durch das sehr demonstrative Vortragen der Beschwerden und die diffusen Beschwerde- schilderungen geprägt gewesen, wobei die Beschwerdeführerin selbst im Untersuchungsraum und zum Stehen einen Stock benötigt habe, was aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden könne (act. II 112.2 S. 4). Zwar wird der Beschwerdeführerin in den Berichten der Stiftung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 22 C.________ eine gute Motivation bescheinigt (vgl. act. II 52 S. 2; 55 S. 6). Diese Einschätzung stammt jedoch aus der Zeit der Eingliederungs- bemühungen vom 14. Dezember 2015 bis 7. April 2016, weshalb daraus keine Rückschlüsse für die erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfolgten gutachterlichen Untersuchungen gezogen werden können. 3.6 Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete Indizien (vgl. E. 3.3 vorne), welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der MEDAS G.________ vom 6. September 2018 sprechen. Daran ändert auch nichts, dass zwei Gutachten mit „diametral entgegen- stehenden Einschätzungen“ (Beschwerde, S. 5) vorliegen: Eine weitere Begutachtung wäre nur dann anzuordnen, wenn die bereits im Recht lie- genden (und grundsätzlich gleichrangigen) Expertisen voll beweiswertig wären, was jedoch dem Dargelegten zufolge in Bezug auf das psychiatri- sche Teilgutachten der MEDAS F.________ und in der Folge auch für de- ren interdisziplinäre Einschätzungen nicht zutrifft. Der Sachverhalt erweist sich somit als hinreichend abgeklärt und gestützt darauf ergibt sich ein wi- derspruchsfreies Beweisergebnis (vgl. E. 3.3 ff. vorne), womit es weder der (eventualiter) beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen (Beschwerde, Rechtsbegehren, Ziff. 3) noch der (eventualiter) beantragten Einholung eines gerichtlichen Obergutach- tens (Beschwerde, S. 5) bedarf. 3.7 Gestützt auf das Gutachten der MEDAS G.________ vom 6. Sep- tember 2018 besteht in somatischer Hinsicht aufgrund des neurologischen und rheumatologischen Teilgutachtens der MEDAS F.________ (act. II 75.3 S. 4; 75.4 S. 6) – welche die rechtsprechungsgemässen Anforderun- gen an den Beweiswert von ärztlichen Berichten erfüllen (vgl. E. 3.3 vorne) und auf welche somit abgestellt werden kann (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2) – sowie des Gutachtens der MEDAS G.________ in der angestammten Tätigkeit keine, in einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sind das Hochheben von Lasten vom Boden sowie das Arbeiten mit nach vorne gestreckten Armen nicht zumutbar und das Tragen von Gewichten ist auf 5kg begrenzt. Das Sitzen ist auf eine Stunde limitiert, wobei die Position

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 23 anschliessend gewechselt werden muss. Kniende Arbeiten sowie Tätigkei- ten auf einem Hocker oder einer Leiter sind nicht zumutbar, ebenso Trep- pensteigen und Gehen in unebenem Gelände (act. II 112.2 S. 5 i.V.m. act. II 112.6 S. 6). Diese Einschätzung gilt für den gesamten Beurteilungszeit- raum. Sodann liegt keine psychisch bedingte Beeinträchtigung und in der Folge insoweit auch keine Arbeitsunfähigkeit vor. Ein strukturiertes Beweisverfah- ren nach Massgabe von BGE 141 V 281 ist nicht erforderlich, nachdem eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) durch das beweiswertige Gutachten der MEDAS G.________ (act. II 112.2 ff.) in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird – respektive keine trifti- gen Gründe bestehen, von den darin getroffenen Einschätzungen zur Ar- beitsfähigkeit abzuweichen (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367; vgl. auch E. 3.4 vorne) – und den gegenteiligen Einschätzungen aus den dargelegten Gründen (vgl. E. 3.5 vorne) kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 S. 228). Dies gilt in Bezug auf den gesamten Beurtei- lungszeitraum, nachdem aufgrund des Gutachtens der MEDAS F.________ vom 13. März 2017 der Schluss auf eine psychisch bedingte Invalidität nicht möglich war (vgl. E. 3.2.2 vorne) und die Folgen dieser Be- weislosigkeit die materiell beweisbelastete Beschwerdeführerin zu tragen hat (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Invali- ditätsgrad zu ermitteln. 4. 4.1 Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns liegt mit Blick auf die im Juli 2015 (act. II 2 S. 6) erfolgte Anmeldung sowie im Lichte der ab Oktober 2014 attestierten Arbeitsunfähigkeit (act. II 5 S. 6) im Januar 2016 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 Der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 (act. II

131) legte die Beschwerdegegnerin einen Status von 80% Erwerb und 20% Haushalt zugrunde. Dies ist mit Blick auf die Angaben der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 24 rerin gegenüber der Abklärungsfachperson (act. II 116 S. 3), dem vor Ein- tritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuletzt ausgeübten Arbeits- pensum (act. II 34 S. 2) sowie in Anbetracht der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (BGE 144 I 28 E. 2.3 S.

30) nicht zu beanstanden und wird auch beschwerdeweise ausdrücklich nicht in Frage gestellt (S. 9, Art. 5). 4.3 4.3.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 4.3.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.3.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 25 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.3.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 26 4.3.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, berechnet sich der Invaliditätsgrad wie folgt: 4.3.3.1 Nach der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Rechtslage war für den erwerblichen Bereich die nach Massgabe der Einkommensvergleichs- methode ermittelte Einkommenseinbusse (vgl. E. 4.3.2 vorne) als Anteil des Valideneinkommens in Prozenten auszuweisen und der so erhaltene Invaliditätsgrad aus dem Erwerbsteil mit dem Anteil der hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu multiplizieren, um den gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsteil zu erhalten. In Bezug auf den Aufgabenbereich war die durch einen Betätigungsvergleich (vgl. E. 4.3.1 vorne) ermittelte Invalidität mit dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu multiplizieren, woraus sich der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich ergab. Der gesamte Invaliditätsgrad ergab sich durch Addition der in beiden Bereichen berechneten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. LEUENBERGER/MAURO in: Soziale Sicherheit CHSS 1/2018, S. 41 f.; BGE 125 V 146). 4.3.3.2 Nach der seit 1. Januar 2018 gültigen Regelung werden der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be- zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Be- zug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG (vgl. E. 4.3.2 vorne). Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Tei- lerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbs- einbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Per- son hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Die Gesamtinvalidität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 27 ergibt sich aus der Addition der beiden gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. LEUENBERGER/MAURO, a.a.O, S. 45). 4.3.3.3 Bei der Berechnung der Erwerbseinbusse gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, ist nicht nur das Validen-, sondern auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeit- tätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). 4.3.3.4 Verfahrensmässig bildet die Änderung der IVV einen Revisions- grund, welcher nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verord- nungsänderung vom 1. Dezember 2017 sofort per 1. Januar 2018 zu be- rücksichtigen ist. 4.4 Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich (vgl. E. 4.3.2 vorne). 4.4.1 Bei Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung arbeitete die Be- schwerdeführerin als ... in einem ... der N.________ AG (act. II 7; 11 S. 6 f.). Es bestehen keine Hinweise in den Akten, wonach sie diese Tätigkeit als Gesunde überwiegend wahrscheinlich aufgegeben bzw. den Arbeitge- ber gewechselt hätte, weshalb entgegen der Beschwerdegegnerin (act. II 116 S. 4 f.) kein Anlass besteht, das Valideneinkommen nach Massgabe der LSE zu bestimmen (vgl. E. 4.3.2.1 vorne). Demnach ist für die Ermitt- lung des Valideneinkommens von demjenigen Einkommen auszugehen, welches die Beschwerdeführerin zuletzt als Gesunde bei der N.________ AG erzielte. Dieses bezifferte sich gemäss Angaben der Arbeitgeberin pro 2015 auf Fr. 38‘480.-- jährlich (act. II 7 S. 3 f.). Ferner ist das Validenein- kommen der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupas- sen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Loh- nerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 – 2018, Ab- schnitt G [vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen S. 145 zu Ziff. 473000, abrufbar unter www.bfs.admin.ch]) beträgt das jährliche (einem 80%-Pensum entsprechende) Validenein- kommen pro 2016 Fr. 38‘917.70 (Fr. 38‘480.-- /105.5 x 106.7). Ab Januar 2018 (vgl. E. 4.3.3.2 ff. vorne) beziffert sich das einem 100%-Pensum ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 28 sprechende und dem Nominallohnindex angepasste massgebliche Vali- deneinkommen auf Fr. 49‘422.20 (Fr. 38‘480.-- /105.5 x 108.4 /0.8). 4.4.2 Indem die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht aus- schöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Er- mittlung des Invalideneinkommens statistische Werte gemäss LSE 2016 zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3.2.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat dem Invalideneinkommen den Wert „Total“ gemäss TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Fr. 4‘363.--, zugrunde gelegt, was mit Blick auf das im Gutachten der MEDAS__G vom 6. September 2018 interdisziplinär formulierte Zumut- barkeitsprofil (vgl. E. 3.7 vorne) nicht zu beanstanden ist, was ebenso auf den zugrunde gelegten Arbeitsunfähigkeitsgrad von 0% zutrifft. Ferner hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug (vgl. E. 4.3.2.2 vorne) von 15% berücksichtigt. Ein triftiger Grund, der ein Abweichen vom vorinstanzlich gewährten leidensbedingten Abzug als erforderlich erscheinen lässt, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist, dass den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Tabellenpo- sition Total von TA1, welche sich im Jahr 2016 auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeits- zeit von 41.7 Stunden betrug das jährliche Invalideneinkommen beim po- tentiellen Rentenbeginn im Januar 2016 Fr. 37‘115.15 (Fr. 4‘363.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden x 0.8 x 0.85) respektive ab 1. Januar 2018 – bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frau- en, 2011 - 2018, Abschnitt Total) und einem leidensbedingten Abzug von 15% – Fr. 46‘791.60 (Fr. 4‘363.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 105 x 105.9 x 0.85). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert pro 2016 eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘802.55 (Fr. 38‘917.70 - Fr. 37‘115.15) und damit ein Invaliditätsgrad von 4.63% (Fr. 1‘802.55 /

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 29 Fr. 38‘917.70 x 100) bzw. gewichtet (vgl. E. 4.2 vorne) 3.71% (4.63% x 0.8). Ab dem 1. Januar 2018 beziffert sich die Erwerbseinbusse auf Fr. 2‘630.60 (Fr. 49‘422.20 - Fr. 46‘791.60), woraus ein Invaliditätsgrad von 5.32% (Fr. 2‘630.60 / Fr. 49‘422.20 x 100) bzw. gewichtet von 4.26% (5.32% x 0.8) resultiert. 4.5 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 22. März 2019 (act. II 116 S. 2 ff.) mittels Betätigungsver- gleichs pro 2016 unter Berücksichtigung eines Wechselwirkungszuschlags von 10% eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von ungewich- tet 37% bzw. gewichtet 7.4% und für die Zeit ab 1. Januar 2018 von unge- wichtet 27% respektive gewichtet 5.4% ermittelt (S. 9). Die Beschwerdeführerin macht pauschal geltend, die von der Abklärungsperson veranschlagte Einschränkung im Haushalt von 37% bzw. 27% sei offensichtlich zu tief ausgefallen (Beschwerde, S. 9, Art. 5). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn im Aufgabenbereich Haushalt eine 100%ige Einschränkung zu veranschlagen wäre – was offensichtlich nicht zutrifft – betrüge der Invaliditätsgrad pro 2016 bei einer gewichteten Einschränkung von 3.71% im Erwerbsbereich (vgl. E. 4.4.3 vorne) und 20% im Haushaltsbereich (100% x 0.2) gerundet lediglich 24% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Für die Zeit ab

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Januar 2018 beliefe sich der Invaliditätsgrad bei einer gewichteten Ein- schränkung von 4.26% im Erwerbsbereich (vgl. E. 4.4.3 vorne) und 20% im Haushaltbereich (100% x 0.2) ebenfalls auf gerundet 24%. Damit besteht für den gesamten Beurteilungszeitraum kein Anspruch auf eine Invaliden- rente (vgl. E. 2.1.2 vorne). 4.6 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 18. No- vember 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
  2. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 30 Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterlie- gend zu betrachten, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 108 VRPG). 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der mit Verfügung vom 17. März 2020 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 5.2.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWSt.) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 31 5.2.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 23. März 2020 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 20.75 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--) geltend. Gestützt darauf ist der tarif- mässige Parteikostenersatz auf total Fr. 5‘764.95 festzusetzen (Honorar: Fr. 5‘187.50; Auslagen: Fr. 165.30; MWSt.: Fr. 412.15 [7.7% auf Fr. 5‘352.80]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 4‘150.-- (20.75 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 165.30 und die MWSt. von 7.7% auf Fr. 4‘315.30, ausmachend Fr. 332.30, total somit eine Entschädigung von Fr. 4‘647.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 5.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG sowie Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [EG IVG; BSG 841.21]; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5‘764.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 32 setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4‘647.60 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 33
  7. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 3 IV KOJ/GET/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Mai 2020 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene, zuletzt (bzw. bis zur Kündigung per Ende Juli 2015) als ... erwerbstätige A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdefüh- rerin) meldete sich im Juli 2015 unter Hinweis auf diverse gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 2; 11 S. 6). Die IVB holte Berichte behan- delnder Ärzte ein, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei und übernahm die Kosten für ein Belastbarkeitstraining bei der damaligen Stif- tung C.________ (act. II 39; 50), welches im April 2016 unter Hinweis auf einen nicht hinreichend stabilen Gesundheitszustand der Beschwerdefüh- rerin abgebrochen wurde (act. II 55 S. 3; 56). In der Folge veranlasste die IVB – nachdem sie weitere ärztliche Berichte beigezogen hatte – bei der MEDAS F.________ eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom

13. März 2017 [act. II 75.1 ff.]) und verneinte einen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen (act. II 82). Zudem nahm die IVB Rücksprache mit Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie, und Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beide Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD [act. II 83; 86; 88]), und stellte aufgrund deren vor allem in psychiatrischer Hinsicht geäusserten Kritik am Gutachten vom 13. März 2017 den Experten der MEDAS F.________ Ergänzungsfragen (act. II 90). Nachdem Dr. med. E.________ auch die ergänzende Stellungnahme der MEDAS F.________ vom 15. November 2017 (act. II 92) als nicht schlüssig beurteilt hatte, ver- anlasste die IVB bei der MEDAS G.________ S.A. (nachfolgend MEDAS G.________) eine weitere polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 6. September 2018 [act. II 112.2 ff.]) und holte bei ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb ein (act. II 116 S. 2 ff.). Mit Vor- bescheid vom 12. April 2019 (act. II 117) stellte die IVB der Versicherten bei einem nach Massgabe der gemischten Methode (Erwerb: 80%, Haus- halt: 20%) ermittelten Invaliditätsgrad von 20% (bis 31. Dezember 2017) bzw. 18% (ab 1. Januar 2018) die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben und diverse Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 3 richte behandelnder Ärzte einreichen (act. II 126; 128), woraufhin die IVB bei Dr. med. E.________ (RAD) eine Stellungnahme einholte (act. II 130). Am 18. November 2019 (act. II 131) verfügte die IVB wie im Vorbescheid angekündigt. B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 18. November 2019 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin eine angemessene Invalidenrente auszurichten. Eventuell: Die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit sie nach erfolgten zusätzlichen Abklärungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge. 3. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiordnung des Unterzeichnen- den als amtlicher Anwalt zu erteilen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Gleichzeitig liess die Beschwerdeführerin weitere Berichte behandelnder Ärzte einreichen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4; 6). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zudem reichte sie eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vom 17. Januar 2020 zu den Akten (in den Gerichtsakten). Mit Replik vom 12. Februar 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren be- schwerdeweise gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunk- ten fest. Mit Eingabe vom 12. März 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme in Form einer Duplik, wobei sie an den in der Be- schwerdeantwort vom 5. Februar 2020 gestellten Rechtsbegehren festhält.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 4 Mit Verfügung vom 17. März 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. November 2019 (act. II 131). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid sind (lit. c). 2.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be- züglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weite- ren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Bis zum Erlass der – zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung bildenden – angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 (act. II 131; BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.1.1 Im Bericht vom 10. September 2015 (act. II 24 S. 1 – 7) hielt Dr. med. H.________, Praktischer Arzt, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hypochrome, microzytäre Anämie, eine arterielle Hy- pertonie, „schwere Eisenmängel“ (Anämie), eine Sensibilitätsstörung an der rechten Hand sowie eine hochgradige Osteochondrose L2/3, L3/4 und L4/5 fest. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Struma Grad I (Schilddrüsenzyste), einen Status nach Magenbypass sowie einen Status nach mehreren Operationen (betreffend Gebärmutter, Knie links, Leiste und Hinterkopf [vgl. S. 2, 17 f.]). Die Beschwerdeführerin leide vor allem unter chronischen Schmerzen, chronischer Müdigkeit sowie Erschöpfung (S. 3). Die Arbeitsunfähigkeit betrage 100% (S. 4). 3.1.2 Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 23. September 2015 (act. II 26) als Diagnose mit Aus- wirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine angstbetonte rezidivierende depressi- ve Störung, mittelgradige Episode mit somatischen Symptomen und passiv-regressiv-konversiven Tendenzen, fest (S. 2). Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 7. August 2015 100% (S. 4). Er empfehle ein Belastbar- keitstraining (S. 5). 3.1.3 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin so- wie Rheumatologie, hielt im Bericht vom 10. Juni 2016 (act. II 61 S. 8 – 11) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen ein generalisiertes Schmerzsyndrom, bestehend ohne wesentlichen Krank- heitswert seit ca. 2000, mit deutlichem Krankheitswert seit April 2015, fest (S. 8). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine deutlich eingeschränkte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 7 muskuläre Belastbarkeit betont im Bereich der Lendenwirbelsäule und dem Beckengürtel, aber auch generell bei insgesamt ausgeprägter muskulärer Insuffizienz (Dekonditionierung apparativ verifiziert). Die Belastbarkeit sei muskulär ausgeprägt vermindert, prädominant lumbospondylogen rechts. Inwieweit noch Mangelzustände wie Vitamin-Mangel, Eisenmangel und die Polyneuropathie zu dieser verminderten Belastbarkeit und chronischen Müdigkeit beitrügen, könne er nicht beantworten. Aufgrund auch der objek- tiv feststellbaren Dekonditionierung sei eine Arbeit als ... aktuell nicht zu- zumuten. Aus rheumatologischer Sicht sei das Weiterführen eines aufbauenden gesundheitsorientierten Krafttrainings zur Rekonditionie- rungsbehandlung unabdingbar (S. 10). 3.1.4 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS F.________ vom 13. März 2017 (act. II 75.1 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 75.1 S. 14 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Neurotische Persönlichkeitsstörung, dekompensiert seit Oktober 2013 nach einer Aggression (ICD-10 F60.9) • Andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung, seit Ok- tober 2013 (ICD-10 F62.0) • Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) • Spezifische Phobie vor Männern, die Kapuzen oder Mützen tragen (ICD- 10 F40.2) • Anpassungsstörung, anhaltende depressive Reaktion (ICD-10 F43.21) • Akzentuierung bestimmter Persönlichkeitsmerkmale des histrionischen Typs (ICD-10 Z73) • Chronische Rückenschmerzen bei Diskopathie L3/L4, mehretagere Diskopathien als Folge der Scheuermann-Krankheit • Beginnende Gonarthrose auf der linken Seite Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Statische Probleme der Füsse • Hallux valgus links • Minimal sensible Polyneuropathie der unteren Extremitäten, wahrschein- lich als Folge einer früheren Hypovitaminose • Status nach Magenbypass • Status nach Cholezystektomie Der neurologische Experte hielt fest, klinisch dominiere ein diffuses Schmerzsyndrom, das auf eine Fibromyalgie oder Somatisierung zurückzu- führen sei. Die Beschwerdeführerin mache Schmerzen am ganzen Körper („dans tout le corps“) geltend, vorwiegend in den unteren Gliedmassen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 8 verstärkt beim Sitzen und Gehen (act. II 75.3 S. 3). Eine neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege nicht vor (S. 4). Der rheumatologische Gutachter hielt fest, die Kriterien für das Vorliegen einer Fibromyalgie seien erfüllt. Diese führe aus streng rheumatologischer Sicht zu keiner besonderen Einschränkung irgendeiner Tätigkeit. Jedoch resul- tierten aus den Rückenbeschwerden und der Gonarthrose Einschränkun- gen in Bezug auf das Tragen von Lasten von mehr als 5kg, gewisse Rückenbewegungen, längeres Gehen sowie Fortbewegen in unebenem Gelände und kniende oder hockende Positionen; auch seien regelmässige Positionswechsel notwendig. In einer Tätigkeit, welche diesen Beeinträchti- gungen angepasst sei, bestehe medizinisch-theoretisch keine Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit (act. II 75.4 S. 6). In psychiatrischer Hinsicht (act. II 75.2) wurde festgehalten, es bestehe eine neurotische Persönlich- keitsstörung, die sich seit der Kindheit schrittweise und in Phasen in den Jahren 1995 (Tod des Vaters [vgl. S. 6]) und 2010 (Schlaganfall des Bru- ders [vgl. S. 6]) entwickelt habe und dann seit dem Überfall vom … 2013 definitiv dekompensiert sei. Das geklagte Beschwerdebild sei mittels meh- rerer ICD-Positionen zu codieren (S. 7). Seit dem … 2013 bestehe keine medizinisch-theoretische Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr (S. 9). In der interdisziplinären Beurteilung (act. II 75.1) hielten die Gutachter fest, die Hauptbeschwerden, die eine Arbeitsunfähigkeit erklärten, seien zunächst im Wesentlichen im Lendenwirbelbereich aufgetreten, hätten sich aber rasch ausgebreitet und seien von einem diffusen Spektrum von Sym- ptomen begleitet worden, darunter Gleichgewichtsstörungen und Angstzu- stände (S. 15). Bei der Untersuchung habe sich eine vorgealterte Frau präsentiert, die ihre Einschränkungen sehr demonstrativ vorgetragen habe. Die Untersuchungen seien durch Hinken, Gleichgewichtsstörungen sowie von ständigem Klagen und Stöhnen geprägt bzw. eingeschränkt gewesen, wobei die Beschwerden sich als leicht überwindbar erwiesen hätten (S. 16). Insgesamt lägen authentische funktionelle Einschränkungen vor, haupt- sächlich aufgrund von Rückenbeschwerden, die ihrerseits mit degenerati- ven Wirbelsäulenveränderungen zusammenhingen. Ferner liege eine progressiv dekompensierte neurotische Persönlichkeitsstörung vor, welche insbesondere durch den Überfall von 2013 beschleunigt worden sei. In die- sem Zusammenhang habe sich ein komplexes psychiatrisches Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 9 debild entwickelt. Es liege seit Oktober 2014 eine vollständige Arbeitsun- fähigkeit vor (S. 17). 3.1.5 In der Stellungnahme vom 11. September 2017 (act. II 88) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ fest, die im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS F.________ aufgelisteten Diagnosen entsprächen nicht den ICD-Kriterien und seien nicht nachvollziehbar (S. 17). Mit „Complément d’Expertise“ vom 15. November 2017 (act. II 92) bestätig- ten die Gutachter der MEDAS F.________ ihre Schlussfolgerung vom März 2017, wonach bei der Beschwerdeführerin eine neurotische Charakterent- wicklung von Kindheit an gut dokumentiert und bestätigt sei, auch wenn sie dadurch nicht an der Arbeit gehindert worden sei. Auch werde bestätigt, dass seit dem traumatischen Erlebnis im Jahr 2013 und dem Auftreten ei- ner psychosomatischen Komponente mit veränderter Persönlichkeit bei gleichzeitiger Dekompensation der Persönlichkeitsstörung die psychischen Ressourcen nicht mehr ausreichten, um die Beschwerden willentlich zu überwinden (S. 2). In der Stellungnahme vom 31. Januar 2018 (act. II 95) kam die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ zusammenfassend zum Schluss, eine vorbestehende Persönlichkeitsstörung oder andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung sei nicht mit den dafür geforderten Diagnosekritierien nachvollziehbar dargelegt worden. 3.1.6 Mit Bericht vom 16. August 2018 (act. II 109) hielt Dr. med. I.________ fest, die rezidivierende depressive Störung zeige trotz allen ambulanten und stationären Behandlungsbemühungen einen wechselhaf- ten Krankheitsverlauf, welcher in seiner Ausprägung von einer leichten bis zu einer mittelgradigen depressiven Episode variieren könne (S. 1). Die Besonderheiten der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin seien ebenfalls verantwortlich für die schmalen persönlichkeitsbezogenen Ressourcen (S. 2). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 3.1.7 Im polydisziplinären Gutachten der MEDAS G.________ vom 6. September 2018 (act. II 112.2 ff.) wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (act. II 112.2 S. 3 f.):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 10 Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Lumbale Diskopathie mit Osteochondrose von L2 bis L5 ohne Kompres- sionsphänomene oder Kanalstenose • Gonarthrose links mit femoropatellärer Arthrose und Osteochondrose des medialen Femurkondylus (chirurgischer Eingriff am Knie zwecks Menis- kektomie) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01), bestehend seit 2015 (dokumentierter Beginn der Schmerzen) • Neurotische Erkrankung vom Typ Neurasthenie (ICD-10 F48.0) • Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) • Seit Jahren bekannter sekundärer gastro-ösophagealer Reflux mit Bar- rett-Ösophagus • Arterielle Hypertonie • Seit Jahren bekannter Eisenmangel im Zusammenhang mit Hypermenor- rhoe mit Episoden von hypochromer mikrozytärer Anämie • Kropf Grad I • Laparoskopische Cholezystektomie im Oktober 2014 bei symptomati- scher Cholezystolithiasis • Status nach Operation einer Inguinalhernie 2014 • Status nach Magenbypass Juli 2011 (bei morbider Adipositas) • Rezidivierende, exzisierte Atherome am Kopf, letztmals 2015 • Status nach Lipomexzision im März 2018 • Status nach zervikaler epithelialer Dysplasie des Gebärmutterhalses 1998 • Inkontinenz • Hallux valgus links • Fibromyalgie • Fehlen von klinischen Anzeichen für Polyneuropathie • Karpaltunnelsyndrom rechts, diagnostiziert durch elektrophysiologische Untersuchung im Jahr 2015 In rheumatologischer Hinsicht wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an ausstrahlenden Rückenschmerzen in der rech- ten unteren Extremität als Folge einer häufigen Diskopathie L2 bis L5 ohne Anzeichen einer Kompression. Sie habe auch Schmerzen in beiden Knien, hauptsächlich im linken Knie, wo bereits eine Arthroskopie wegen einer Meniskusverletzung erfolgt sei. Die klinische Untersuchung ergebe keinen Gelenkerguss und ein kaltes Knie, die Mobilität sei normal. Objektiv liege einzig ein bilaterales patellofemorales Syndrom vor. Ferner beständen Zei- chen einer Fibromyalgie. Auffallend seien sodann die sehr demonstrative Art der Beschwerdeführerin und die diffusen Beschwerden, wobei sie selbst im Untersuchungsraum und zum Stehen einen Stock benötige, was aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden könne (act. II 112.6 S. 5). In der angestammten Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 0%, für eine ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 11 passte Tätigkeit 100%. Dabei seien das Hochheben von Lasten vom Boden sowie das Arbeiten mit nach vorne gestreckten Armen nicht zumutbar und das Tragen von Gewichten auf 5kg begrenzt. Das Sitzen sei auf eine Stun- de limitiert mit anschliessendem Wechseln der Position. Kniende Arbeiten sowie Tätigkeiten auf einem Hocker oder einer Leiter seien nicht zumutbar; ebenso seien Treppensteigen und Gehen in unebenem Gelände zu ver- meiden (S. 6). Der psychiatrische Experte (act. II 112.3) hielt fest, die Be- schwerdeführerin leide seit ihrer Jugend an einer Neurasthenie, die zu den neurotischen Diagnosen nach ICD-10 gehöre; sie sei intelligent, habe in ihrem Heimatland studiert und sei in die Schweiz gekommen, um zu arbei- ten und von ihrem ersten Ehemann wegzukommen, der als gewalttätig be- schrieben werde. Sie verfüge über Ressourcen und Anpassungs- fähigkeiten, die sie ihr ganzes Leben lang unter Beweis gestellt habe, die jedoch seit dem Auftreten der Schmerzen im Jahr 2015, welche sie als sehr behindernd erlebe, nachgelassen hätten – dies in einem eher günstigen sozialen Umfeld. Sodann seien die geäusserten Beschwerden nicht in allen Bereichen plausibel und konsistent. Die funktionellen Einschränkungen ständen in direktem Zusammenhang mit der depressiven Episode, die während der Untersuchung leicht gewesen sei und die im Jahr 2015 für einige Monate einen durchschnittlichen Grad erreicht haben könnte – dies im Sinne von Schwierigkeiten, mit Emotionen umzugehen, Schwierigkeiten mit administrativen Aufgaben sowie bei alltäglichen Lebensverrichtungen, welche jedoch von eher milder Ausprägung gewesen seien. Die Beschwer- deführerin verfüge über Ressourcen, um mit den Schmerzen umzugehen, aber sie sei davon überzeugt, sehr krank und nie wieder in der Lage zu sein, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren (S. 6). In der interdisziplinären Beurteilung (act. II 112.2) hielten die Gutachter fest, aus rheumatologischer Sicht betrage die Arbeitsunfähigkeit seit Au- gust 2015 100% als ..., … oder …. In einer den Leiden angepassten Tätig- keit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100%, wobei insbesondere funktionelle Einschränkungen rheumatologischer Art zu berücksichtigen seien (S. 5). Von der in psychiatrischer Hinsicht seit 2013 attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit werde abgewichen, da die während des Ge- sprächs objektivierten Befunde klinisch und anamnestisch fehlten (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 12 3.1.8 Im Überweisungsschreiben vom 4. Juni 2019 an die psychiatrische Klinik K.________ (act. II 126 S. 12 f.) hielt Dr. med. I.________ fest, er melde die Beschwerdeführerin für eine stationäre Behandlung an, da sich die depressive Entwicklung deutlich verschlechtert habe (S. 12). 3.1.9 Im zu Handen des Rechtsvertreters verfassten Bericht vom 25. Juni 2019 (act. II 126 S. 5 – 7) hielt Dr. med. J.________ fest, die Gesamt- situation und die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin hätten sich ver- schlechtert (S. 5). Die Beschwerdeführerin sei auch aus somatischer Sicht für sämtliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig. Die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im zweiten Gutachten seien absolut nicht nachvollziehbar (S. 6). 3.1.10 Vom 25. Juni bis 30. Juli 2019 befand sich die Beschwerdeführerin in der Klinik K.________ in stationärem Aufenthalt. Im entsprechenden Austrittsbericht vom 31. Juli 2019 (act. II 128 S. 2 – 7) wurden eine rezidi- vierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psycho- tische Symptome (ICD-10 F33.2), eine nichttoxische Struma, nicht näher bezeichnet (ICD-10 E04.9) sowie eine Fibromyalgie (mehrere Lokalisatio- nen, ICD-10 M79.7) diagnostiziert (S. 2). Die Beschwerdeführerin habe initial eine ausgeprägte depressive Grundstimmung gezeigt; der Austritt sei am 30. Juli 2019 in deutlich gebessertem psychischem und stabilem physi- schem Zustand erfolgt (S. 5). 3.1.11 Dr. med. J.________ hielt mit an Dr. med. L.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie Pneumologie, gerichtetem Überwei- sungsbericht vom 18. Oktober 2019 (act. I 4) fest, er ersuche sie, die Be- schwerdeführerin bei Verdacht auf ein Schlafapnoesyndrom zur pneumologischen Untersuchung aufzubieten (S. 1). 3.1.12 Im zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ver- fassten Bericht vom 30. November 2019 (act. I 6) hielt Dr. med. I.________ fest, es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 3). 3.2 Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zur Einholung einer zweiten Expertise befugt war. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang, trotz Vorliegens eines schlüssigen polydisziplinären Gut- achtens (Gutachten der MEDAS F.________ vom 13. März 2017 [act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 13 75.1 ff.]) habe die Beschwerdegegnerin ein zweites polydisziplinäres Gut- achten (Gutachten der MEDAS G.________ vom 6. September 2018 [act. II 112.2 ff.]) erstellen lassen (Beschwerde, S. 4 f., Art. 2). Damit macht die Beschwerdeführerin die Einholung einer unzulässigen „second opinion“ geltend. 3.2.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) die versicherte Person Einwendungen möglichst bald nach Kenntnisnahme der massgebenden Kenndaten der Begutachtung zu erheben hat; deren Rechtzeitigkeit richtet sich indessen nach den Umständen des Einzelfalls (BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 275). Das Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) des BSV sieht vor, dass Einwände und Zusatzfragen innert zehn Tagen seit der Mitteilung einzureichen sind; diese Frist kann auf schriftliches Gesuch hin verlängert werden (Rz. 2076.1 und 2083.2 KSVI). Gegen diese Regelung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, da das Verfahren einfach und rasch bleiben muss (BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356; vgl. ferner BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 129 E. 5.3.2, 2018 IV Nr. 74 S. 240 E. 5.2). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Anordnung der zweiten Begutachtung vom 22. Februar 2018 (act. II 97) noch im Vorbescheidverfahren, als sie bereits anwaltlich vertreten war (act. II 126 S. 1 – 4; 128 S. 1), den Einwand erhoben, es handle sich um eine „second opinion“. Diese nun erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren erhobene Rüge ist mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung verspätet. 3.2.2 Im Übrigen war das Einholen eines weiteren Gutachtens sachlich geboten, wie nachfolgend zu zeigen ist. Zwar ist das Einholen einer soge- nannten „second opinion“ unzulässig, wenn es sich um eine Expertise han- delt, welche der Versicherungsträger trotz eines bereits in einem Gutachten umfassend festgestellten Sachverhalts einholt, weil ihm die Schlussfolge- rungen des Erstgutachtens nicht passen (vgl. SVR 2007 UV Nr. 33 S. 112 E. 4.2). Eine derartige Konstellation ist hier jedoch nicht gegeben:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 14 Nach Vorliegen des Gutachtens der MEDAS F.________ vom 13. März 2017 (act. II 75.1 ff.) ersuchte die Beschwerdegegnerin den RAD, insbe- sondere zum psychiatrischen Teilgutachten Stellung zu nehmen, woraufhin Dr. med. E.________ (RAD) mit ausführlicher Stellungnahme vom 11. Sep- tember 2017 (act. II 88) festhielt, die im Gutachten gestellten psychiatri- schen Diagnosen entsprächen nicht den ICD-Kriterien und seien nicht nachvollziehbar (S. 16). Dies trifft zu, werden die diversen gestellten psych- iatrischen Diagnosen doch nicht hinreichend mittels einer nachvollziehba- ren Herleitung begründet, was den rechtsprechungsgemässen Vorgaben widerspricht (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Weiter wies Dr. med. E.________ überzeugend darauf hin, dass die Grundkriterien für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nicht gege- ben seien. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach der Aktenlage respek- tive im Längsschnitt Vulnerabilitätskriterien aufweise, die zum Entstehen psychischer Störungen beitragen könnten, so zeige sie vorliegend keine pathologischen Verhaltensmuster, Denkmuster oder eine Wahrnehmung von sich oder der Umwelt sowie eine Gefühlslage, die deutlich und durch- gehend und in den meisten Belangen des Lebens gegenüber der Mehrheit der Bevölkerung abwichen; im Gegenteil wiesen die vorliegenden Akten auf gute Ressourcen auf der Persönlichkeitsebene hin (S. 14). Auch diese Ein- schätzung überzeugt, zumal bis zum Vorliegen des Gutachtens der MEDAS F.________ in den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bestanden und namentlich auch der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ vor Vorliegen des Gutachtens der der MEDAS F.________ ausschliesslich von einem depressiven Geschehen gemäss ICD-10 F33.1 ausging (vgl. act. II 26 S. 2). Zudem beginnen Per- sönlichkeitsstörungen in der Kindheit oder Adoleszenz (vgl. DILLING /MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 274), wofür in den Akten jedoch keinerlei (echtzeitlichen) Anhalts- punkte bestehen, so dass die im psychiatrischen Teilgutachten der der MEDAS F.________ getroffene Annahme, wonach die Beschwerdeführerin wahrscheinlich („probablement“) bereits während der Kindheit limitierte Ressourcen in Bezug auf ihre Persönlichkeit aufgewiesen habe (vgl. act. II 75.2 S. 9), nicht nachvollziehbar ist. Im Übrigen war die Beschwerdeführe- rin in der Lage, in ihrem Heimatland Ökonomie zu studieren (act. II 126 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 15

9) und in der Schweiz über rund 15 Jahre hinweg – trotz belastender Um- stände in Bezug auf den somatischen Gesundheitszustand und auch von Dr. med. E.________ anerkannter Vulnerabilitätsfaktoren (vernachlässi- gende Mutter, Gewalterlebnisse, Kriegssituation in ..., Ankunft in der Schweiz als Flüchtling [act. II 88 S. 14]) – erwerbstätig zu sein und sich sozial zu integrieren (act. II 47 S. 3; 88 S. 14; 95 S. 2; 116 S. 3), welche Umstände zusammen mit dem Fehlen pathologischer Verhaltens- und Denkmuster gemäss den schlüssigen Einschätzungen von Dr. med. E.________ – wie eingangs dargelegt – gegen das Vorliegen einer (bereits in der Adoleszenz angelegten) Persönlichkeitsstörung sprechen (vgl. act. II 88 S. 14). Das Gesagte gilt grundsätzlich auch in Bezug auf die postulierte und mit dem Überfall vom … 2013 begründete Entwicklung einer andau- ernden Persönlichkeitsänderung, welche einer Erfahrung von extremer Belastung folgen kann (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 286). Es bestehen in den Akten keine (echtzeitlichen) Hinweise, wonach die Be- schwerdeführerin infolge dieses Ereignisses in psychiatrischer Behandlung stand. In der Folge ebenso wenig nachvollziehbar ist sodann die psychiatri- sche Folgeabschätzung, wonach gemäss dem entsprechenden Teilgutach- ten bereits ab dem … 2013 (dem Zeitpunkt des Überfalls – dieser wird unterschiedlich datiert, so etwa auf den … 2013 [vgl. act. II 26 S. 3]) eine dauerhafte und gänzliche (psychisch bedingte) Arbeits- und Leistungsun- fähigkeit eingetreten sein soll. Es bestehen in den Akten keine Hinweise, wonach die Beschwerdeführerin die Arbeit nach dem Überfall (für längere Zeit) ausgesetzt hätte. Vielmehr arbeitete sie nach Lage der Akten bis Ok- tober 2014 weiter (vgl. act. II 5 S. 6; 7 S. 2) und die ab diesem Zeitpunkt attestierte Arbeitsunfähigkeit wurde auch nicht mit einer psychischen Be- einträchtigung, sondern ausschliesslich mit somatischen Einschränkungen begründet (vgl. act. II 13.2 S. 8). Erst ab dem 7. August 2015 attestierte Dr. med. I.________ eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit (act. II 26 S. 4), wobei er den Überfall anamnestisch erwähnte, jedoch keinen ausdrück- lichen Bezug zur festgestellten psychischen Störung herstellte, sondern deren Beginn im Mai 2000 verortete (S. 2). Schliesslich erfolgte die Be- gründung für das angebliche Fehlen jeglicher Ressourcen im psychiatri- schen Teilgutachten der der MEDAS F.________ (und in der Folge interdisziplinär) pauschal und undifferenziert, durch blosses Aufzählen der Items gemäss Mini-ICF-Rating (für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 16 tigungen bei psychischen Erkrankungen; vgl. act. II 75.2 S. 8 unten), was den normativen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 nicht genügt. Diese Mängel wurden sodann auch nicht im Rahmen der „Complément d’expertise“ vom 15. November 2017 (act. II 92) behoben. Vielmehr be- schränkte sich der psychiatrische Experte im Wesentlichen darauf, seine bereits im Gutachten vom 13. März 2017 (act. II 75.1 ff.) gemachte Ein- schätzung zu bestätigen, ohne sich mit den Einwänden von Dr. med. E.________ im Bericht vom 11. September 2017 (act. II 88) auseinander- zusetzen (vgl. act. II 95 S. 2). Im Weiteren hielt die RAD-Ärztin in ihrem Bericht vom 31. Januar 2018 (act. II 95) durchaus plausibel fest, dass der Ansatz der MEDAS F.________, jede Person, deren BMI von 16.3 auf 46 ansteige, habe ein erhebliches tiefer liegendes psychisches Problem (vgl. act. II 92 S. 2 oben), zu kurz greift, zumal die Gewichtszunahme gemäss den von der MEDAS F.________ angeführten Daten innerhalb eines lan- gen Zeitraums von 14 Jahren erfolgte. Schliesslich wies Dr. med. E.________ zutreffend darauf hin, dass die Diagnosen – namentlich eine in die Adoleszenz zurückreichende Persönlichkeitsstörung – weiterhin nicht nachvollziehbar hergeleitet bzw. begründet werden. 3.2.3 Demnach erweisen sich das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung (sowie die darauf zurückgeführten weiteren psychischen Störungen) und namentlich auch die daraus (auch interdisziplinär) abgeleitete gänzliche Aufhebung des funktionellen Leistungsvermögens (vgl. act. II 75.1 S. 17) gestützt auf das Gutachten der der MEDAS F.________ vom 13. März 2017 (act. II 75.1 ff.) nicht als nach- vollziehbar und schlüssig. Sodann wurden die Unzulänglichkeiten mittels Zusatzfragen nicht behoben. Da die Beschwerdegegnerin nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) gehalten ist, den Sachverhalt soweit zu ermitteln, um über den Leistungsanspruch zumin- dest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschei- den zu können, war eine erneute fachärztliche Untersuchung indiziert und es kann in Bezug auf das in der Folge veranlasste Gutachten der MEDAS G.________ somit nicht von einer unzulässigen „second opinion“ gespro- chen werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 17 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezia- lärzte, welche diesen Anforderungen entsprechen, kommt grundsätzlich (voller) Beweiswert zu, solange nicht konkrete Indizien gegen deren Zuver- lässigkeit sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). 3.4 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS G.________ vom 6. September 2018 (act. II 112.2 ff.) erfüllt die Anforderungen der Rechtspre- chung an Expertisen (vgl. E. 3.3 vorne) und erbringt vollen Beweis. Es ist in allen Teilen nachvollziehbar, die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet und es lassen sich gestützt darauf sämtliche vorliegend relevan- ten Tat- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Die Gutachter gelang- ten zum Schluss, dass in somatischer Hinsicht eine lumbale Diskopathie mit Osteochondrose von L2 bis L5 ohne Kompressionsphänomene oder Kanalstenose sowie (betreffend das linke Knie) eine Gonarthrose mit femo- ropatellärer Arthrose und Osteochondrose des medialen Femurkondylus

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 18 vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit gänz- lich, in einer den Leiden angepassten Tätigkeit jedoch nicht einschränkten (act. II 112.2 S. 5). Diese Einschätzung überzeugt und steht – was die Ar- beits- und Leistungsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit anbelangt – in weitgehender Übereinstimmung mit den entsprechenden Feststellungen in den somatischen Teilgutachten der Expertise der der MEDAS F.________ (vgl. act. II 75.3 S. 4; 75.4 S. 6). In psychischer Hin- sicht führen gemäss den Gutachtern die Diagnosen einer leichten depres- siven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01), einer neurotischen Erkrankung vom Typ Neurasthenie (ICD-10 F48.0) sowie ei- ner undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) zu keiner Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 112.2 S. 3 ff.). Auch diese Einschätzung überzeugt, indem die Gutachter die Diagnosen nachvollzieh- bar und plausibel begründen. Insbesondere wurde das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung bzw. -änderung schlüssig verneint (vgl. act. II 112.3 S. 5) und die Quantifizierung des funktionellen Leistungsvermögens erfolg- te auf der Grundlage einer lege artis durchgeführten, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 erfolgten medizinischen Einschätzung (vgl. act. II 112.3 S. 6; BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368). 3.5 Daran ändern sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts: 3.5.1 Zunächst besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 5) kein (im Sinne des Anspruchs auf rechtliches Gehör) unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Be- richte und Gutachten dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet werden (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. September 2016, 9C_417/2016, E. 2). Entscheidend ist, ob sich gestützt auf die im Recht liegenden Akten die sich konkret stellenden Tat- und Rechtsfragen auf dem Wege einer rechtskonformen Beweiswürdigung zuverlässig beurteilen las- sen (vgl. E. 3.3 vorne), was vorliegend in Bezug auf das-Gutachten der MEDAS G.________ zutrifft (vgl. E. 3.4 vorne). 3.5.2 Im Weiteren vermag die Beschwerdeführerin aus den Berichten von Dr. med. J.________ nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Soweit der behandelnde Rheumatologe im Bericht vom 25. Juni 2019 (act. II 126 S. 5

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– 7) – offenkundig in Anlehnung an die frühere Überwindbarkeitspraxis (BGE 130 V 352) – für sämtliche Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit verneint hat, begründet dies keine Zweifel an der gegenteiligen Beurteilung in der Expertise der MEDAS G.________, zumal Dr. med. J.________ seine Ein- schätzung nicht mit Befunden untermauert. Im Übrigen wurde auch im Gut- achten der der MEDAS F.________ vom 13. März 2017 aus somatischer und namentlich auch rheumatologischer Sicht hinsichtlich angepasster Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (act. II 75.4 S. 6). Sodann handelt es sich bei dem im Bericht vom 18. Oktober 2019 (act. I 4) erwähn- ten und als abklärungsbedürftig bezeichneten Schlafapnoe-Syndrom um eine Verdachtsdiagnose, bei welcher die Untersuchungsergebnisse eine Erkrankung bloss vermuten lassen (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörter- buch, 267. Aufl. 2017, S. 406). Eine fachärztlich einwandfrei diagnostizierte Gesundheitsbeeinträchtigung liegt somit nicht vor. Selbst jedoch, wenn Letzteres ausgeblendet würde, so hätten das Schlafapnoe-Syndrom und eine daraus potentiell resultierende Leistungseinschränkung jedenfalls im massgeblichen Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 (vgl. E. 3.1 vorne) noch nicht drei Monate angedauert (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), womit sie im vorliegenden Verfahren ausser Acht zu bleiben hätten. 3.5.3 Ferner vermögen auch die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. I.________ keine (auch nur geringen) Zweifel an den Ergebnissen des Gutachtens der MEDAS G.________ zu wecken: So lag sein Bericht vom 20. August 2018 (act. II 109) den Experten der MEDAS G.________ vor (vgl. act. II 112.3 S. 4), änderte jedoch nichts an deren Einschätzung, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Dies ist nachvollziehbar, denn insoweit Dr. med. I.________ das Vorliegen von funktionellen Einschränkungen mittels (wenngleich allein impliziter) Verwendung des Mini-ICF-Ratings begründet, so ist mit dem blossen Auf- zählen dieser Items eine relevante Fähigkeitseinbusse nicht schlüssig er- stellt (vgl. E. 3.2.2 vorne), zumal im Bericht eine auf objektiver Befundlage basierende Auseinandersetzung mit den leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren einerseits und den Kompensationspotentialen (Res- sourcen) anderseits, welche es erlaubt, das tatsächlich erreichbare Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 20 tungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4 bis 3.6 und 4.1 S. 291 ff.), fehlt. Was den nach Erlass des abschlägigen Vor- bescheides (act. II 117) erstellten Überweisungsbericht von Dr. med. I.________ vom 4. Juni 2019 (act. II 126 S. 12 f.) anbelangt, so fällt auf, dass die darin wiedergegebene Symptomatologie und Befundlage (S. 13) weitgehend und teilweise wortwörtlich mit den entsprechenden Feststellun- gen in den Berichten vom 23. September 2015 (act. II 26 S. 3) und vom 20. August 2018 (act. II 109 S. 2), welche den Gutachtern der MEDAS G.________ vorlagen (vgl. act. II 112.7 S. 2; act. II 112.3 S. 4), überein- stimmen. Damit ist der Bericht vom 4. Juni 2019 nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Administrativexpertise zu wecken (vgl. E. 3.3 vorne), zumal er sich auch nicht mit ihr auseinandersetzt. Auch belegt dieser Be- richt – entgegen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 7 f., Art. 4) – im Vergleich zum Sachverhalt, wie er sich den Gutachtern der MEDAS G.________ präsentierte, keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- sen. Dasselbe gilt für den nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdefüh- rerin in der Klinik K.________ vom 25. Juni bis 30. Juli 2019 (act. II 128 S.

2) erstellten Bericht von Dr. med. I.________ vom 30. November 2019 (act. I 6): So deckt sich die auf S. 3 f. erfolgte Beschreibung der Befundlage weitgehend mit jener, wie sie Dr. med. I.________ bereits im Bericht vom

20. August 2018 (act. II 109 S. 2) wiedergegeben hat und welcher Bericht

– wie bereits dargelegt – auch den Gutachtern der MEDAS G.________ vorlag. Die von Dr. med. I.________ darin postulierte Verschlechterung des Gesundheitszustandes (act. I 6 S. 3) ist somit bereits aus diesem Grund nicht erstellt. Zudem widerspricht seine Einschätzung, eine während des stationären Aufenthalts in der Klinik K.________ „klinisch relevante Remis- sion“ der depressiven Symptomatik sei „nicht erreicht“ worden (S. 3), den Feststellungen in deren Austrittsbericht vom 31. Juli 2019 (act. II 128 S. 2 – 7), wonach die Beschwerdeführerin eine Remission der depressiven Sym- ptomatik beschrieben habe und sie am 30. Juli 2019 in deutlich gebesser- tem psychischem und stabilem physischen Zustand aus der Klinik ausgetreten sei (S. 5). Demnach widerlegt der Bericht der Klinik K.________ vom 31. Juli 2019 das Postulat der Beschwerdeführerin (Be- schwerde, S. 8) und von Dr. med. I.________ einer nachhaltigen, invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 21 denversicherungsrechtlich potentiell relevanten Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes (Art. 88a Abs. 1 IVV; vgl. auch act. II 130 S. 2). Indem sich der behandelnde Psychiater zudem nicht mit dem Gutachten der MEDAS G.________ befasst, geschweige denn, dass er darin Aspekte aufzeigt, welche auf eine nicht lege artis erfolgte medizinische Einschät- zung durch die Administrativgutachter schliessen lassen könnten, bietet auch der Bericht vom 30. November 2019 keine Handhabe gegen den Be- weiswert des Gutachtens der MEDAS G.________. 3.5.4 Sodann handelt es sich beim Bericht von M.________, infirmière en psychiatrie, vom 19. Dezember 2019 an den Rechtsvertreter (act. I 5) nicht um eine ärztliche Beurteilung des Sachverhalts und es werden darin folglich keine fachärztlich verifizierten Befunde erhoben bzw. dargelegt. Neue objektive medizinische Tatsachen oder Aspekte, welche die Gutach- ter der MEDAS G.________ ausser Acht gelassen haben, ergeben sich daraus nicht. 3.5.5 Schliesslich greift der beschwerdeweise erhobene Einwand, der von den Gutachtern der MEDAS G.________ gegenüber der Beschwerde- führerin erhobene Vorwurf „angeblich demonstrativen Verhaltens“ sei halt- los (Beschwerde, S. 6, Art. 3), ins Leere: Wie die Beschwerdeführerin replicando selber einräumt (S. 4, Art. 10), hielten auch die Gutachter der MEDAS F.________ deutliche Hinweise auf demonstratives Verhalten fest („Elle [die Beschwerdeführerin] est donc constamment très démonstrative, en particulier lors de l‘examen qui est accompagné de moult gémisse- ments“ [act. II 75.1 S. 14]; „Nous avons été en présence d’une femme faisant plus que son âge, constamment très démonstrative. Les examens ont été parasités par une boiterie, des troubles de l’équilibre, des plaintes constantes, des gémissements; finalement facilement surmontés“ [S. 16]). Die Experten der MEDAS G.________ hielten in der interdisziplinären Be- urteilung fest, die rheumatologische Begutachtung sei u.a. durch das sehr demonstrative Vortragen der Beschwerden und die diffusen Beschwerde- schilderungen geprägt gewesen, wobei die Beschwerdeführerin selbst im Untersuchungsraum und zum Stehen einen Stock benötigt habe, was aus rheumatologischer Sicht nicht erklärt werden könne (act. II 112.2 S. 4). Zwar wird der Beschwerdeführerin in den Berichten der Stiftung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 22 C.________ eine gute Motivation bescheinigt (vgl. act. II 52 S. 2; 55 S. 6). Diese Einschätzung stammt jedoch aus der Zeit der Eingliederungs- bemühungen vom 14. Dezember 2015 bis 7. April 2016, weshalb daraus keine Rückschlüsse für die erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt erfolgten gutachterlichen Untersuchungen gezogen werden können. 3.6 Zusammenfassend ergeben sich weder aus den Berichten der behandelnden Ärzte noch aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin konkrete Indizien (vgl. E. 3.3 vorne), welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens der MEDAS G.________ vom 6. September 2018 sprechen. Daran ändert auch nichts, dass zwei Gutachten mit „diametral entgegen- stehenden Einschätzungen“ (Beschwerde, S. 5) vorliegen: Eine weitere Begutachtung wäre nur dann anzuordnen, wenn die bereits im Recht lie- genden (und grundsätzlich gleichrangigen) Expertisen voll beweiswertig wären, was jedoch dem Dargelegten zufolge in Bezug auf das psychiatri- sche Teilgutachten der MEDAS F.________ und in der Folge auch für de- ren interdisziplinäre Einschätzungen nicht zutrifft. Der Sachverhalt erweist sich somit als hinreichend abgeklärt und gestützt darauf ergibt sich ein wi- derspruchsfreies Beweisergebnis (vgl. E. 3.3 ff. vorne), womit es weder der (eventualiter) beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen (Beschwerde, Rechtsbegehren, Ziff. 3) noch der (eventualiter) beantragten Einholung eines gerichtlichen Obergutach- tens (Beschwerde, S. 5) bedarf. 3.7 Gestützt auf das Gutachten der MEDAS G.________ vom 6. Sep- tember 2018 besteht in somatischer Hinsicht aufgrund des neurologischen und rheumatologischen Teilgutachtens der MEDAS F.________ (act. II 75.3 S. 4; 75.4 S. 6) – welche die rechtsprechungsgemässen Anforderun- gen an den Beweiswert von ärztlichen Berichten erfüllen (vgl. E. 3.3 vorne) und auf welche somit abgestellt werden kann (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2) – sowie des Gutachtens der MEDAS G.________ in der angestammten Tätigkeit keine, in einer den Leiden angepassten Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Dabei sind das Hochheben von Lasten vom Boden sowie das Arbeiten mit nach vorne gestreckten Armen nicht zumutbar und das Tragen von Gewichten ist auf 5kg begrenzt. Das Sitzen ist auf eine Stunde limitiert, wobei die Position

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 23 anschliessend gewechselt werden muss. Kniende Arbeiten sowie Tätigkei- ten auf einem Hocker oder einer Leiter sind nicht zumutbar, ebenso Trep- pensteigen und Gehen in unebenem Gelände (act. II 112.2 S. 5 i.V.m. act. II 112.6 S. 6). Diese Einschätzung gilt für den gesamten Beurteilungszeit- raum. Sodann liegt keine psychisch bedingte Beeinträchtigung und in der Folge insoweit auch keine Arbeitsunfähigkeit vor. Ein strukturiertes Beweisverfah- ren nach Massgabe von BGE 141 V 281 ist nicht erforderlich, nachdem eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) durch das beweiswertige Gutachten der MEDAS G.________ (act. II 112.2 ff.) in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird – respektive keine trifti- gen Gründe bestehen, von den darin getroffenen Einschätzungen zur Ar- beitsfähigkeit abzuweichen (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367; vgl. auch E. 3.4 vorne) – und den gegenteiligen Einschätzungen aus den dargelegten Gründen (vgl. E. 3.5 vorne) kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 145 V 215 E. 7 S. 228). Dies gilt in Bezug auf den gesamten Beurtei- lungszeitraum, nachdem aufgrund des Gutachtens der MEDAS F.________ vom 13. März 2017 der Schluss auf eine psychisch bedingte Invalidität nicht möglich war (vgl. E. 3.2.2 vorne) und die Folgen dieser Be- weislosigkeit die materiell beweisbelastete Beschwerdeführerin zu tragen hat (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). Auf dieser medizinisch-theoretischen Grundlage ist nachfolgend der Invali- ditätsgrad zu ermitteln. 4. 4.1 Der Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns liegt mit Blick auf die im Juli 2015 (act. II 2 S. 6) erfolgte Anmeldung sowie im Lichte der ab Oktober 2014 attestierten Arbeitsunfähigkeit (act. II 5 S. 6) im Januar 2016 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 4.2 Der angefochtenen Verfügung vom 18. November 2019 (act. II

131) legte die Beschwerdegegnerin einen Status von 80% Erwerb und 20% Haushalt zugrunde. Dies ist mit Blick auf die Angaben der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 24 rerin gegenüber der Abklärungsfachperson (act. II 116 S. 3), dem vor Ein- tritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zuletzt ausgeübten Arbeits- pensum (act. II 34 S. 2) sowie in Anbetracht der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse (BGE 144 I 28 E. 2.3 S.

30) nicht zu beanstanden und wird auch beschwerdeweise ausdrücklich nicht in Frage gestellt (S. 9, Art. 5). 4.3 4.3.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 4.3.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstäti- gen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.3.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 25 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 4.3.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausge- gebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 26 4.3.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, berechnet sich der Invaliditätsgrad wie folgt: 4.3.3.1 Nach der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Rechtslage war für den erwerblichen Bereich die nach Massgabe der Einkommensvergleichs- methode ermittelte Einkommenseinbusse (vgl. E. 4.3.2 vorne) als Anteil des Valideneinkommens in Prozenten auszuweisen und der so erhaltene Invaliditätsgrad aus dem Erwerbsteil mit dem Anteil der hypothetischen Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu multiplizieren, um den gewichteten Invaliditätsgrad im Erwerbsteil zu erhalten. In Bezug auf den Aufgabenbereich war die durch einen Betätigungsvergleich (vgl. E. 4.3.1 vorne) ermittelte Invalidität mit dem Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich zu multiplizieren, woraus sich der gewichtete Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich ergab. Der gesamte Invaliditätsgrad ergab sich durch Addition der in beiden Bereichen berechneten und gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. LEUENBERGER/MAURO in: Soziale Sicherheit CHSS 1/2018, S. 41 f.; BGE 125 V 146). 4.3.3.2 Nach der seit 1. Januar 2018 gültigen Regelung werden der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Be- zug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Be- zug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG (vgl. E. 4.3.2 vorne). Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Tei- lerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbs- einbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Per- son hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale An- teil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Ver- gleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV [in Kraft seit 1. Januar 2018]). Die Gesamtinvalidität

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 27 ergibt sich aus der Addition der beiden gewichteten Teilinvaliditäten (vgl. LEUENBERGER/MAURO, a.a.O, S. 45). 4.3.3.3 Bei der Berechnung der Erwerbseinbusse gemäss Art. 27bis Abs. 3 IVV, in Kraft seit 1. Januar 2018, ist nicht nur das Validen-, sondern auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen Vollzeit- tätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). 4.3.3.4 Verfahrensmässig bildet die Änderung der IVV einen Revisions- grund, welcher nach Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Verord- nungsänderung vom 1. Dezember 2017 sofort per 1. Januar 2018 zu be- rücksichtigen ist. 4.4 Zu prüfen ist zunächst die Invalidität im erwerblichen Bereich (vgl. E. 4.3.2 vorne). 4.4.1 Bei Eintritt der Gesundheitsbeeinträchtigung arbeitete die Be- schwerdeführerin als ... in einem ... der N.________ AG (act. II 7; 11 S. 6 f.). Es bestehen keine Hinweise in den Akten, wonach sie diese Tätigkeit als Gesunde überwiegend wahrscheinlich aufgegeben bzw. den Arbeitge- ber gewechselt hätte, weshalb entgegen der Beschwerdegegnerin (act. II 116 S. 4 f.) kein Anlass besteht, das Valideneinkommen nach Massgabe der LSE zu bestimmen (vgl. E. 4.3.2.1 vorne). Demnach ist für die Ermitt- lung des Valideneinkommens von demjenigen Einkommen auszugehen, welches die Beschwerdeführerin zuletzt als Gesunde bei der N.________ AG erzielte. Dieses bezifferte sich gemäss Angaben der Arbeitgeberin pro 2015 auf Fr. 38‘480.-- jährlich (act. II 7 S. 3 f.). Ferner ist das Validenein- kommen der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupas- sen, wobei auf den Nominallohnindex gemäss der entsprechenden Erhebung des BFS abzustellen ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Mai 2013, 8C_67/2013, E. 3.3.5). Unter Berücksichtigung der statistischen Loh- nerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 – 2018, Ab- schnitt G [vgl. NOGA 2008, Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige, Erläuterungen S. 145 zu Ziff. 473000, abrufbar unter www.bfs.admin.ch]) beträgt das jährliche (einem 80%-Pensum entsprechende) Validenein- kommen pro 2016 Fr. 38‘917.70 (Fr. 38‘480.-- /105.5 x 106.7). Ab Januar 2018 (vgl. E. 4.3.3.2 ff. vorne) beziffert sich das einem 100%-Pensum ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 28 sprechende und dem Nominallohnindex angepasste massgebliche Vali- deneinkommen auf Fr. 49‘422.20 (Fr. 38‘480.-- /105.5 x 108.4 /0.8). 4.4.2 Indem die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht aus- schöpft respektive keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, sind für die Er- mittlung des Invalideneinkommens statistische Werte gemäss LSE 2016 zu berücksichtigen (vgl. E. 4.3.2.2 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat dem Invalideneinkommen den Wert „Total“ gemäss TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Fr. 4‘363.--, zugrunde gelegt, was mit Blick auf das im Gutachten der MEDAS__G vom 6. September 2018 interdisziplinär formulierte Zumut- barkeitsprofil (vgl. E. 3.7 vorne) nicht zu beanstanden ist, was ebenso auf den zugrunde gelegten Arbeitsunfähigkeitsgrad von 0% zutrifft. Ferner hat die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug (vgl. E. 4.3.2.2 vorne) von 15% berücksichtigt. Ein triftiger Grund, der ein Abweichen vom vorinstanzlich gewährten leidensbedingten Abzug als erforderlich erscheinen lässt, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist, dass den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Bereich der Tabellenpo- sition Total von TA1, welche sich im Jahr 2016 auf 41.7 Wochenstunden belief (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 77; BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeits- zeit von 41.7 Stunden betrug das jährliche Invalideneinkommen beim po- tentiellen Rentenbeginn im Januar 2016 Fr. 37‘115.15 (Fr. 4‘363.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden x 0.8 x 0.85) respektive ab 1. Januar 2018 – bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit sowie unter Berücksichtigung der statistischen Lohnerhöhungen (BFS, T1.2.10 Nominallohnindex, Frau- en, 2011 - 2018, Abschnitt Total) und einem leidensbedingten Abzug von 15% – Fr. 46‘791.60 (Fr. 4‘363.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenstunden / 105 x 105.9 x 0.85). 4.4.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert pro 2016 eine Erwerbseinbusse von Fr. 1‘802.55 (Fr. 38‘917.70 - Fr. 37‘115.15) und damit ein Invaliditätsgrad von 4.63% (Fr. 1‘802.55 /

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 29 Fr. 38‘917.70 x 100) bzw. gewichtet (vgl. E. 4.2 vorne) 3.71% (4.63% x 0.8). Ab dem 1. Januar 2018 beziffert sich die Erwerbseinbusse auf Fr. 2‘630.60 (Fr. 49‘422.20 - Fr. 46‘791.60), woraus ein Invaliditätsgrad von 5.32% (Fr. 2‘630.60 / Fr. 49‘422.20 x 100) bzw. gewichtet von 4.26% (5.32% x 0.8) resultiert. 4.5 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich wurde im Abklärungsbericht Haushalt vom 22. März 2019 (act. II 116 S. 2 ff.) mittels Betätigungsver- gleichs pro 2016 unter Berücksichtigung eines Wechselwirkungszuschlags von 10% eine Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt von ungewich- tet 37% bzw. gewichtet 7.4% und für die Zeit ab 1. Januar 2018 von unge- wichtet 27% respektive gewichtet 5.4% ermittelt (S. 9). Die Beschwerdeführerin macht pauschal geltend, die von der Abklärungsperson veranschlagte Einschränkung im Haushalt von 37% bzw. 27% sei offensichtlich zu tief ausgefallen (Beschwerde, S. 9, Art. 5). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn selbst wenn im Aufgabenbereich Haushalt eine 100%ige Einschränkung zu veranschlagen wäre – was offensichtlich nicht zutrifft – betrüge der Invaliditätsgrad pro 2016 bei einer gewichteten Einschränkung von 3.71% im Erwerbsbereich (vgl. E. 4.4.3 vorne) und 20% im Haushaltsbereich (100% x 0.2) gerundet lediglich 24% (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123). Für die Zeit ab

1. Januar 2018 beliefe sich der Invaliditätsgrad bei einer gewichteten Ein- schränkung von 4.26% im Erwerbsbereich (vgl. E. 4.4.3 vorne) und 20% im Haushaltbereich (100% x 0.2) ebenfalls auf gerundet 24%. Damit besteht für den gesamten Beurteilungszeitraum kein Anspruch auf eine Invaliden- rente (vgl. E. 2.1.2 vorne). 4.6 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 18. No- vember 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 5.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 30 Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterlie- gend zu betrachten, womit sie grundsätzlich kostenpflichtig wird (Art. 108 VRPG). 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festgesetzt und der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der mit Verfügung vom 17. März 2020 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. De- zember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 5.2 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der gewährten unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. 5.2.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer (MWSt.) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 31 5.2.2 Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 23. März 2020 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 20.75 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 250.--) geltend. Gestützt darauf ist der tarif- mässige Parteikostenersatz auf total Fr. 5‘764.95 festzusetzen (Honorar: Fr. 5‘187.50; Auslagen: Fr. 165.30; MWSt.: Fr. 412.15 [7.7% auf Fr. 5‘352.80]). Demnach ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 4‘150.-- (20.75 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 165.30 und die MWSt. von 7.7% auf Fr. 4‘315.30, ausmachend Fr. 332.30, total somit eine Entschädigung von Fr. 4‘647.60, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO. 5.3 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 104 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 lit. a VRPG sowie Art. 2 Abs. 1 des Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [EG IVG; BSG 841.21]; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 5‘764.95 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 32 setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 4‘647.60 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, IV/20/3, Seite 33 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.