opencaselaw.ch

200 2020 295

Bern VerwG · 2020-07-22 · Deutsch BE

Klage vom 16. April 2020

Sachverhalt

A. Der 1954 geborene D.________ (sel.) war durch seine Erwerbstätigkeit bei der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) berufsvorsorgeversi- chert. Per 31. Januar 2015 liess er sich frühpensionieren und bezog ab

1. Februar 2015 eine monatliche Alters- sowie Überbrückungsrente der BLVK, wobei die Letztere mittels Kürzung der Altersrente ab 1. Dezember 2019 finanziert wurde (Akten von A.________ [act. I] 3, 5). Am 12. Februar 2019 verstarb D.________ (act. I 4). Mit Schreiben vom 4. März 2019 setz- te A.________ die BLVK über den Todesfall (seines Vaters) in Kenntnis und ersuchte um Prüfung des Anspruchs auf Ausrichtung eines Todesfall- kapitals (Akten der BLVK [act. IIA] 1). Mit Antwortschreiben vom 8. März 2019 (act. I 6) teilte die BLVK ihm mit, sein Vater sei im Zeitpunkt des To- des weder eine "versicherte Person" noch sei ein "Sparguthaben" vorhan- den gewesen, welches zur Errechnung eines Todesfallkapitals hätte her- angezogen werden können. Auch sei eine Rückzahlung der Überbrü- ckungsrente, die mittels lebenslänglicher Rentenkürzung finanziert worden sei, nicht möglich. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 (act. IIA 4) hielt A.________ fest, dass Bezüger einer Überbrückungsrente ausdrücklich zu den Personen gehörten, deren Tod ein Todesfallkapital auslöse und ver- langte die Auszahlung des Todesfallkapitals. Im Rahmen der weiteren Kor- respondenz hielten die Parteien an ihren Auffassungen fest (act. IIA 5 f., act. I 3, 5). B. Mit Eingabe vom 16. April 2020 erhob A.________ (Kläger), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die BLVK (Beklagte) und beantragte, die Beklagte sei kostenfällig zu verurteilen, dem Kläger das gemäss Reglement der Beklagten geschuldete Todesfallkapital nebst Zins zu 5 % ab dem 12. Februar 2019 auszuzahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 3 In ihrer Klageantwort vom 10. Juni 2020 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________, auf kostenfällige Abweisung der Klage.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig für die Beurteilung des mit Klage vom 16. April 2020 geltend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 40 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen [PKG; BSG 153.41], Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz im Kanton Bern (vgl. Art. 2 PKG), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch ört- lich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG; SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; act. I 2). Auf die Klage ist einzutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Hinterlassenenleistungen in Form eines reglementarischen Todesfallkapitals.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 4

E. 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxi- me an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b).

E. 2.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG (vgl. E. 2.1 hiervor) Gebrauch und regelte den Anspruch auf ein Todesfallkapital im "Standard-Vorsorgereglement" (StVR-BLVK) vom

1. Januar 2015 (act. I 1) in Art. 22 – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt (act. I 1/21 f.): "Anspruch und Begünstigungs- ordnung 1 Stirbt eine versicherte Person vor dem ordentlichen Rentenalter, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegat- tenrente oder auf eine Lebenspartnerrente entsteht oder bereits aus einem anderen Vorsorgefall besteht, wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruchsberechtigt sind, unab- hängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge: […]

d. Kinder der verstorbenen Person. […]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 5 Fehlen einer Erklärung

E. 3 Sofern keine gültige schriftliche Erklärung der verstorbe- nen versicherten Person vorliegt, erfolgt die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Anspruchsberech- tigten der gleichen Begünstigungskategorie zu gleichen Teilen. Geltendma- chung des Anspruchs

E. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der frühpen- sionierte und von der BLVK Alters- sowie Überbrückungsrente beziehende D.________ am 12. Februar 2019 im Alter von 64 Jahren – und damit noch vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) – verstorben ist (act. I 3-5). Umstritten ist vorliegend hingegen, ob D.________ (sel.) im Todeszeitpunkt als eine versicherte Person i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StVR-BLVK (vgl. E. 2.2 hiervor) zu qualifizieren war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 6 Das Vorsorgereglement ist – entgegen der Argumentation des Klägers (Klage S. 3 Ziff. Ill Art. 2) – nicht nach dem Vertrauensprinzip (unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln), sondern nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren, worauf die Beklagte (Klageantwort S. 4 Rz. 13.2, S. 8 Rz.17.2) zutreffend hingewiesen hat (vgl. GÄCHTER/SANER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 26; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N. 10). Bei der Beklagten han- delt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKG), weshalb die Auslegung der einschlägigen Vorsorgereglementsbe- stimmungen – anders als die Auslegung der Vorsorgereglemente privat- rechtlicher Versicherungsträger – nach den gewöhnlichen Regeln der Ge- setzesauslegung zu erfolgen hat (vgl. BGE 139 V 66 E. 2.1 S. 68). Aus- gangspunkt bildet dabei der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Aus- legungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, syste- matisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertun- gen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Be- stimmungen zukommt (BGE 145 V 2 E. 4.1 S. 6).

E. 3.2 Im 12. Titel des StVR-BLVK (Abkürzungen und Begriffe) wurden als versicherte Personen alle in die BLVK aufgenommenen männlichen und weiblichen Arbeitnehmer definiert, bei denen noch kein Vorsorgefall einge- treten ist (Fassung gemäss Beschluss der Verwaltungskommission vom

22. März 2017; act. I 1/45). Unbesehen der Frage, welche Bedeutung den Abkürzungen und Begriffen des Vorsorgereglements beigemessen werden kann (vgl. Klage S. 6 Ziff. Ill Art. 3 Ziff. 6; Klageantwort S. 6 Rz.14.5 f.), kor- reliert diese Umschreibung ohne weiteres mit den materiellen Reglements- bestimmungen zum versicherten Lohn bzw. zur Altersrente. So sieht Art. 12 Abs. 4 StVR-BLVK vor, dass bei einem Teilaltersrücktritt die Sparguthaben entsprechend dem Altersrücktrittsgrad in zwei Teile aufgeteilt werden: Für den dem Altersrücktrittsgrad entsprechenden Teil wird die versicherte Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 7 son fortan als Rentenbezüger/in (lit. a) und für den anderen Teil wird sie als aktive/r Versicherte/r betrachtet (lit. b; act. I 1/14). Eine Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns auf demjenigen Teil, für den die versi- cherte Person bereits Altersleistungen bezieht (Teilaltersrücktritt), ist laut Art. 8 Abs. 12 StVR-BLVK ausgeschlossen (act. I 1/10). Aus dem klaren und unzweideutigen Wortlaut dieser Reglementsbestimmungen erhellt oh- ne weiteres, dass bei einem vollständigen vorzeitigen Altersrücktritt – wie er hier per 31. Januar 2015 erfolgt ist (act. I 3, 5) – keine Weiterversiche- rung möglich ist und der Bezüger einer Überbrückungsrente diesfalls per definitionem nicht mehr als versicherte Person, sondern als Rentner zu qualifizieren ist.

E. 3.3 Die Differenzierung zwischen versicherten Personen bzw. Rentnern und die gestützt darauf erfolgte Beschränkung des Anspruchs auf das To- desfallkapital in Art. 22 Abs. 1 StVR-BLVK entspricht damit auch dem of- fensichtlichen Willen der Verwaltungskommission der Beklagten (vgl. Art. 51a Abs. 2 lit. c BVG; Art. 27 ff. PKG; Art. 5 Abs. 2 lit. c des Organisations- reglements [abrufbar unter <www.blvk.ch>]) sowie dem Sinn- und Zweck dieser bewusst als Beitragsrückgewähr konzipierten Leistung (vgl. HÜRZE- LER/SCARTAZZINI in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], a.a.O., Art. 20a N. 6). Bei einem Rentenbezüger soll kein Todesfallkapital fällig werden, weil kein zu erstattendes Sparguthaben mehr zur Verfügung steht, da die- ses bereits zur Auszahlung der Rentenleistungen aufgelöst wurde. Demge- genüber besteht ein lebenslänglicher Rentenanspruch (vgl. u.a. Art. 12 Abs. 1 StVR-BLVK). Wenngleich es Pensionskassen geben mag, welche ein Todesfallkapital auch bei nach der Pensionierung eingetretenem Tod ausrichten (Klage S. 6 f. Ziff. Ill Art. 3 Ziff. 6; act. I 7/46 Ziff. 8.2.6), ist die von der Beklagten gewählte Lösung, den Todesfall eines Rentenbezügers von der entsprechenden Hinterlassenenleistung auszuschliessen, sachlich gerechtfertigt und im Rahmen von Art. 20a BVG zulässig (vgl. HÜRZE- LER/SCARTAZZINI, a.a.O., Art. 20a N. 7).

E. 3.4 Dass der Anspruch auf ein Todesfallkapital in Art. 22 Abs. 1 StVR- BLVK an die Voraussetzung des Todes einer aktiven versicherten Person geknüpft ist, kontrastiert nicht mit Abs. 5 derselben Bestimmung (Klage S. 6 Ziff. Ill Art. 3 Ziff. 6). Das Wort "zusätzliches" in Art. 22 Abs. 5 StVR-BLVK

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 8 bezieht sich bei Lichte betrachtet auf Konstellationen eines Teilaltersrück- tritts. Denn Personen, welche ab dem 58. Altersjahr für einen vorzeitigen und vollständigen Altersrücktritt optiert haben, sind unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 12 und Art. 12 Abs. 4 StVR-BLVK nicht mehr versichert, während bei einem Teilaltersrücktritt prinzipiell eine proportionale Weiter- versicherung vorliegt (vgl. E. 3.2 hiervor). Bei Letzteren besteht im Todes- fall nebst einem mittels Sparguthaben i.S.v. Art. 12 Abs. 4 lit. b StVR-BLVK finanzierten Todesfallkapital ein Anspruch auf ein solches entsprechend den noch nicht bezogenen Raten der Überbrückungsrente. Ausserdem regelt Art. 22 Abs. 5 StVR-BLVK mit Blick auf die Marginalie einzig die Leis- tungshöhe, weshalb der Kläger aus dieser Bestimmung per se nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, denn die Anspruchsvoraussetzungen bzgl. des Todesfallkapitals ergeben sich allein aus Art. 22 Abs. 1 StVR- BLVK, der die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Todes verlangt. Ein Widerspruch ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem – von den Par- teien nicht thematisierten – Art. 14 Abs. 8 zweiter Satz StVR-BLVK, wo- nach beim Tod eines Überbrückungsrentners mit den noch nicht ausgerich- teten Überbrückungsrenten wie mit einem Todesfallkapital nach Art. 22 verfahren werde (act. I 1/15). Denn dieser Verweis ist offensichtlich im Zu- sammenhang mit Art. 14 Abs. 8 Satz 1 StVR-BLVK zu sehen. Mithin kommt die analoge Anwendung von Art. 22 StVR-BLVK nur zum Tragen, soweit beim Tod eines Überbrückungsrentners ein Anspruch auf Hinterlassenen- leistungen i.S.v. Art. 18 f. bzw. Art. 21 StVR-BLVK entsteht. Anders als beim Todesfallkapital steht die fehlende Versicherteneigenschaft bzw. der Bezug einer Alters- oder Invalidenrente im Zeitpunkt des Todes dem An- spruch auf Ehegatten-, Lebenspartner- oder Waisenrenten nämlich explizit nicht entgegen (vgl. Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 StVR- BLVK; act. I 1/18-21). Diesfalls profitieren die Begünstigten, welche An- spruch auf die entsprechenden Hinterlassenenleistungen haben, nach der Kaskadenordnung von Art. 22 Abs. 1 lit. a-d StVR-BLVK zusätzlich von der kapitalisierten Restanz der Überbrückungsrente. Eine solche Konstellation liegt hier unbestrittenermassen nicht vor.

E. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vor Erreichen des or- dentlichen Rentenalters verstorbene D.________ im Todeszeitpunkt nicht mehr zum Kreis der versicherten Personen gehörte. Damit fehlt es für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 9 eingeklagten Anspruch auf ein Todesfallkapital an der Tatbestandsvoraus- setzung von Art. 22 Abs. 1 StVR-BLVK. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der von der Beklagten geforderte Nachweis über das Kindsverhältnis (Kla- geantwort S. 3 ff. Rz. 7, 10.2, 12.1, 19). Die Klage ist abzuweisen. 4.

E. 4 Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicher- ten Person gegenüber der BLVK geltend machen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel spätestens sechs Mona- te nach dem Tod. Höhe

E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 10 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 5 Das Todesfallkapital entspricht dem beim Ableben vor- handenen Sparguthaben, jeweils inklusive allfälligen noch nicht bezogenen Übergangseinlagen gemäss Art. 52 und Einlagen gemäss Art. 60b. Das Todesfallka- pital wird gekürzt um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen. Allfällige Zusatz-Sparguthaben werden bei allen Perso- nengruppen als zusätzliches Todesfallkapital ausbe- zahlt. Im Todesfall während des Bezugs einer Überbrü- ckungsrente werden die nicht bezogenen Rentenraten ebenfalls als zusätzliches Todesfallkapital ausbezahlt." 3.

Dispositiv
  1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig für die Beurteilung des mit Klage vom 16. April 2020 geltend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 40 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom
  2. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen [PKG; BSG 153.41], Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz im Kanton Bern (vgl. Art. 2 PKG), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch ört- lich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG; SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; act. I 2). Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Hinterlassenenleistungen in Form eines reglementarischen Todesfallkapitals. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 4 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxi- me an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b). 2.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG (vgl. E. 2.1 hiervor) Gebrauch und regelte den Anspruch auf ein Todesfallkapital im "Standard-Vorsorgereglement" (StVR-BLVK) vom
  4. Januar 2015 (act. I 1) in Art. 22 – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt (act. I 1/21 f.): "Anspruch und Begünstigungs- ordnung 1 Stirbt eine versicherte Person vor dem ordentlichen Rentenalter, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegat- tenrente oder auf eine Lebenspartnerrente entsteht oder bereits aus einem anderen Vorsorgefall besteht, wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruchsberechtigt sind, unab- hängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge: […] d. Kinder der verstorbenen Person. […] Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 5 Fehlen einer Erklärung 3 Sofern keine gültige schriftliche Erklärung der verstorbe- nen versicherten Person vorliegt, erfolgt die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Anspruchsberech- tigten der gleichen Begünstigungskategorie zu gleichen Teilen. Geltendma- chung des Anspruchs 4 Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicher- ten Person gegenüber der BLVK geltend machen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel spätestens sechs Mona- te nach dem Tod. Höhe 5 Das Todesfallkapital entspricht dem beim Ableben vor- handenen Sparguthaben, jeweils inklusive allfälligen noch nicht bezogenen Übergangseinlagen gemäss Art. 52 und Einlagen gemäss Art. 60b. Das Todesfallka- pital wird gekürzt um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen. Allfällige Zusatz-Sparguthaben werden bei allen Perso- nengruppen als zusätzliches Todesfallkapital ausbe- zahlt. Im Todesfall während des Bezugs einer Überbrü- ckungsrente werden die nicht bezogenen Rentenraten ebenfalls als zusätzliches Todesfallkapital ausbezahlt."
  5. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der frühpen- sionierte und von der BLVK Alters- sowie Überbrückungsrente beziehende D.________ am 12. Februar 2019 im Alter von 64 Jahren – und damit noch vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) – verstorben ist (act. I 3-5). Umstritten ist vorliegend hingegen, ob D.________ (sel.) im Todeszeitpunkt als eine versicherte Person i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StVR-BLVK (vgl. E. 2.2 hiervor) zu qualifizieren war. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 6 Das Vorsorgereglement ist – entgegen der Argumentation des Klägers (Klage S. 3 Ziff. Ill Art. 2) – nicht nach dem Vertrauensprinzip (unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln), sondern nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren, worauf die Beklagte (Klageantwort S. 4 Rz. 13.2, S. 8 Rz.17.2) zutreffend hingewiesen hat (vgl. GÄCHTER/SANER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 26; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N. 10). Bei der Beklagten han- delt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKG), weshalb die Auslegung der einschlägigen Vorsorgereglementsbe- stimmungen – anders als die Auslegung der Vorsorgereglemente privat- rechtlicher Versicherungsträger – nach den gewöhnlichen Regeln der Ge- setzesauslegung zu erfolgen hat (vgl. BGE 139 V 66 E. 2.1 S. 68). Aus- gangspunkt bildet dabei der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Aus- legungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, syste- matisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertun- gen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Be- stimmungen zukommt (BGE 145 V 2 E. 4.1 S. 6). 3.2 Im 12. Titel des StVR-BLVK (Abkürzungen und Begriffe) wurden als versicherte Personen alle in die BLVK aufgenommenen männlichen und weiblichen Arbeitnehmer definiert, bei denen noch kein Vorsorgefall einge- treten ist (Fassung gemäss Beschluss der Verwaltungskommission vom
  6. März 2017; act. I 1/45). Unbesehen der Frage, welche Bedeutung den Abkürzungen und Begriffen des Vorsorgereglements beigemessen werden kann (vgl. Klage S. 6 Ziff. Ill Art. 3 Ziff. 6; Klageantwort S. 6 Rz.14.5 f.), kor- reliert diese Umschreibung ohne weiteres mit den materiellen Reglements- bestimmungen zum versicherten Lohn bzw. zur Altersrente. So sieht Art. 12 Abs. 4 StVR-BLVK vor, dass bei einem Teilaltersrücktritt die Sparguthaben entsprechend dem Altersrücktrittsgrad in zwei Teile aufgeteilt werden: Für den dem Altersrücktrittsgrad entsprechenden Teil wird die versicherte Per- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 7 son fortan als Rentenbezüger/in (lit. a) und für den anderen Teil wird sie als aktive/r Versicherte/r betrachtet (lit. b; act. I 1/14). Eine Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns auf demjenigen Teil, für den die versi- cherte Person bereits Altersleistungen bezieht (Teilaltersrücktritt), ist laut Art. 8 Abs. 12 StVR-BLVK ausgeschlossen (act. I 1/10). Aus dem klaren und unzweideutigen Wortlaut dieser Reglementsbestimmungen erhellt oh- ne weiteres, dass bei einem vollständigen vorzeitigen Altersrücktritt – wie er hier per 31. Januar 2015 erfolgt ist (act. I 3, 5) – keine Weiterversiche- rung möglich ist und der Bezüger einer Überbrückungsrente diesfalls per definitionem nicht mehr als versicherte Person, sondern als Rentner zu qualifizieren ist. 3.3 Die Differenzierung zwischen versicherten Personen bzw. Rentnern und die gestützt darauf erfolgte Beschränkung des Anspruchs auf das To- desfallkapital in Art. 22 Abs. 1 StVR-BLVK entspricht damit auch dem of- fensichtlichen Willen der Verwaltungskommission der Beklagten (vgl. Art. 51a Abs. 2 lit. c BVG; Art. 27 ff. PKG; Art. 5 Abs. 2 lit. c des Organisations- reglements [abrufbar unter <www.blvk.ch>]) sowie dem Sinn- und Zweck dieser bewusst als Beitragsrückgewähr konzipierten Leistung (vgl. HÜRZE- LER/SCARTAZZINI in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], a.a.O., Art. 20a N. 6). Bei einem Rentenbezüger soll kein Todesfallkapital fällig werden, weil kein zu erstattendes Sparguthaben mehr zur Verfügung steht, da die- ses bereits zur Auszahlung der Rentenleistungen aufgelöst wurde. Demge- genüber besteht ein lebenslänglicher Rentenanspruch (vgl. u.a. Art. 12 Abs. 1 StVR-BLVK). Wenngleich es Pensionskassen geben mag, welche ein Todesfallkapital auch bei nach der Pensionierung eingetretenem Tod ausrichten (Klage S. 6 f. Ziff. Ill Art. 3 Ziff. 6; act. I 7/46 Ziff. 8.2.6), ist die von der Beklagten gewählte Lösung, den Todesfall eines Rentenbezügers von der entsprechenden Hinterlassenenleistung auszuschliessen, sachlich gerechtfertigt und im Rahmen von Art. 20a BVG zulässig (vgl. HÜRZE- LER/SCARTAZZINI, a.a.O., Art. 20a N. 7). 3.4 Dass der Anspruch auf ein Todesfallkapital in Art. 22 Abs. 1 StVR- BLVK an die Voraussetzung des Todes einer aktiven versicherten Person geknüpft ist, kontrastiert nicht mit Abs. 5 derselben Bestimmung (Klage S. 6 Ziff. Ill Art. 3 Ziff. 6). Das Wort "zusätzliches" in Art. 22 Abs. 5 StVR-BLVK Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 8 bezieht sich bei Lichte betrachtet auf Konstellationen eines Teilaltersrück- tritts. Denn Personen, welche ab dem 58. Altersjahr für einen vorzeitigen und vollständigen Altersrücktritt optiert haben, sind unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 12 und Art. 12 Abs. 4 StVR-BLVK nicht mehr versichert, während bei einem Teilaltersrücktritt prinzipiell eine proportionale Weiter- versicherung vorliegt (vgl. E. 3.2 hiervor). Bei Letzteren besteht im Todes- fall nebst einem mittels Sparguthaben i.S.v. Art. 12 Abs. 4 lit. b StVR-BLVK finanzierten Todesfallkapital ein Anspruch auf ein solches entsprechend den noch nicht bezogenen Raten der Überbrückungsrente. Ausserdem regelt Art. 22 Abs. 5 StVR-BLVK mit Blick auf die Marginalie einzig die Leis- tungshöhe, weshalb der Kläger aus dieser Bestimmung per se nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, denn die Anspruchsvoraussetzungen bzgl. des Todesfallkapitals ergeben sich allein aus Art. 22 Abs. 1 StVR- BLVK, der die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Todes verlangt. Ein Widerspruch ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem – von den Par- teien nicht thematisierten – Art. 14 Abs. 8 zweiter Satz StVR-BLVK, wo- nach beim Tod eines Überbrückungsrentners mit den noch nicht ausgerich- teten Überbrückungsrenten wie mit einem Todesfallkapital nach Art. 22 verfahren werde (act. I 1/15). Denn dieser Verweis ist offensichtlich im Zu- sammenhang mit Art. 14 Abs. 8 Satz 1 StVR-BLVK zu sehen. Mithin kommt die analoge Anwendung von Art. 22 StVR-BLVK nur zum Tragen, soweit beim Tod eines Überbrückungsrentners ein Anspruch auf Hinterlassenen- leistungen i.S.v. Art. 18 f. bzw. Art. 21 StVR-BLVK entsteht. Anders als beim Todesfallkapital steht die fehlende Versicherteneigenschaft bzw. der Bezug einer Alters- oder Invalidenrente im Zeitpunkt des Todes dem An- spruch auf Ehegatten-, Lebenspartner- oder Waisenrenten nämlich explizit nicht entgegen (vgl. Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 StVR- BLVK; act. I 1/18-21). Diesfalls profitieren die Begünstigten, welche An- spruch auf die entsprechenden Hinterlassenenleistungen haben, nach der Kaskadenordnung von Art. 22 Abs. 1 lit. a-d StVR-BLVK zusätzlich von der kapitalisierten Restanz der Überbrückungsrente. Eine solche Konstellation liegt hier unbestrittenermassen nicht vor. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vor Erreichen des or- dentlichen Rentenalters verstorbene D.________ im Todeszeitpunkt nicht mehr zum Kreis der versicherten Personen gehörte. Damit fehlt es für den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 9 eingeklagten Anspruch auf ein Todesfallkapital an der Tatbestandsvoraus- setzung von Art. 22 Abs. 1 StVR-BLVK. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der von der Beklagten geforderte Nachweis über das Kindsverhältnis (Kla- geantwort S. 3 ff. Rz. 7, 10.2, 12.1, 19). Die Klage ist abzuweisen.
  7. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  8. Die Klage wird abgewiesen.
  9. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 10
  10. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers - Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 295 BV JAP/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Juli 2020 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Kläger gegen Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVK) Unterdorfstrasse 5, Postfach, 3072 Ostermundigen 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________ Beklagte betreffend Klage vom 16. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene D.________ (sel.) war durch seine Erwerbstätigkeit bei der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK) berufsvorsorgeversi- chert. Per 31. Januar 2015 liess er sich frühpensionieren und bezog ab

1. Februar 2015 eine monatliche Alters- sowie Überbrückungsrente der BLVK, wobei die Letztere mittels Kürzung der Altersrente ab 1. Dezember 2019 finanziert wurde (Akten von A.________ [act. I] 3, 5). Am 12. Februar 2019 verstarb D.________ (act. I 4). Mit Schreiben vom 4. März 2019 setz- te A.________ die BLVK über den Todesfall (seines Vaters) in Kenntnis und ersuchte um Prüfung des Anspruchs auf Ausrichtung eines Todesfall- kapitals (Akten der BLVK [act. IIA] 1). Mit Antwortschreiben vom 8. März 2019 (act. I 6) teilte die BLVK ihm mit, sein Vater sei im Zeitpunkt des To- des weder eine "versicherte Person" noch sei ein "Sparguthaben" vorhan- den gewesen, welches zur Errechnung eines Todesfallkapitals hätte her- angezogen werden können. Auch sei eine Rückzahlung der Überbrü- ckungsrente, die mittels lebenslänglicher Rentenkürzung finanziert worden sei, nicht möglich. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 (act. IIA 4) hielt A.________ fest, dass Bezüger einer Überbrückungsrente ausdrücklich zu den Personen gehörten, deren Tod ein Todesfallkapital auslöse und ver- langte die Auszahlung des Todesfallkapitals. Im Rahmen der weiteren Kor- respondenz hielten die Parteien an ihren Auffassungen fest (act. IIA 5 f., act. I 3, 5). B. Mit Eingabe vom 16. April 2020 erhob A.________ (Kläger), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die BLVK (Beklagte) und beantragte, die Beklagte sei kostenfällig zu verurteilen, dem Kläger das gemäss Reglement der Beklagten geschuldete Todesfallkapital nebst Zins zu 5 % ab dem 12. Februar 2019 auszuzahlen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 3 In ihrer Klageantwort vom 10. Juni 2020 schloss die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.________, auf kostenfällige Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig für die Beurteilung des mit Klage vom 16. April 2020 geltend gemachten Anspruchs (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 40 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom

18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen [PKG; BSG 153.41], Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kanto- nalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit Sitz im Kanton Bern (vgl. Art. 2 PKG), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage auch ört- lich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG; SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und ist der Rechtsvertreter des Klägers gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VPRG; act. I 2). Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Hinterlassenenleistungen in Form eines reglementarischen Todesfallkapitals. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 4 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sach- verhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxi- me an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26 mit Hinweisen, Art. 92 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 20a Abs. 1 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Art. 19 (überlebender Ehegatte), 19a (eingetragene Partnerinnen oder Partner) und 20 (Waisen) begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen, u.a. beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister (lit. b). 2.2 Die Beklagte machte von der Ermächtigung gemäss Art. 20a Abs. 1 BVG (vgl. E. 2.1 hiervor) Gebrauch und regelte den Anspruch auf ein Todesfallkapital im "Standard-Vorsorgereglement" (StVR-BLVK) vom

1. Januar 2015 (act. I 1) in Art. 22 – soweit vorliegend von Interesse – wie folgt (act. I 1/21 f.): "Anspruch und Begünstigungs- ordnung 1 Stirbt eine versicherte Person vor dem ordentlichen Rentenalter, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegat- tenrente oder auf eine Lebenspartnerrente entsteht oder bereits aus einem anderen Vorsorgefall besteht, wird ein Todesfallkapital fällig. Anspruchsberechtigt sind, unab- hängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge: […]

d. Kinder der verstorbenen Person. […]

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 5 Fehlen einer Erklärung 3 Sofern keine gültige schriftliche Erklärung der verstorbe- nen versicherten Person vorliegt, erfolgt die Aufteilung des Todesfallkapitals unter mehreren Anspruchsberech- tigten der gleichen Begünstigungskategorie zu gleichen Teilen. Geltendma- chung des Anspruchs 4 Die Anspruchsberechtigten müssen ihren Anspruch spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicher- ten Person gegenüber der BLVK geltend machen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel spätestens sechs Mona- te nach dem Tod. Höhe 5 Das Todesfallkapital entspricht dem beim Ableben vor- handenen Sparguthaben, jeweils inklusive allfälligen noch nicht bezogenen Übergangseinlagen gemäss Art. 52 und Einlagen gemäss Art. 60b. Das Todesfallka- pital wird gekürzt um den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindungen. Allfällige Zusatz-Sparguthaben werden bei allen Perso- nengruppen als zusätzliches Todesfallkapital ausbe- zahlt. Im Todesfall während des Bezugs einer Überbrü- ckungsrente werden die nicht bezogenen Rentenraten ebenfalls als zusätzliches Todesfallkapital ausbezahlt." 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass der frühpen- sionierte und von der BLVK Alters- sowie Überbrückungsrente beziehende D.________ am 12. Februar 2019 im Alter von 64 Jahren – und damit noch vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (vgl. Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) – verstorben ist (act. I 3-5). Umstritten ist vorliegend hingegen, ob D.________ (sel.) im Todeszeitpunkt als eine versicherte Person i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StVR-BLVK (vgl. E. 2.2 hiervor) zu qualifizieren war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 6 Das Vorsorgereglement ist – entgegen der Argumentation des Klägers (Klage S. 3 Ziff. Ill Art. 2) – nicht nach dem Vertrauensprinzip (unter Berücksichtigung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln), sondern nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren, worauf die Beklagte (Klageantwort S. 4 Rz. 13.2, S. 8 Rz.17.2) zutreffend hingewiesen hat (vgl. GÄCHTER/SANER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 26; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 49 N. 10). Bei der Beklagten han- delt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKG), weshalb die Auslegung der einschlägigen Vorsorgereglementsbe- stimmungen – anders als die Auslegung der Vorsorgereglemente privat- rechtlicher Versicherungsträger – nach den gewöhnlichen Regeln der Ge- setzesauslegung zu erfolgen hat (vgl. BGE 139 V 66 E. 2.1 S. 68). Aus- gangspunkt bildet dabei der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Aus- legungselemente (grammatikalisches, historisches, zeitgemässes, syste- matisches und teleologisches Element [vgl. SVR 2005 ALV Nr. 6 S. 20 E. 3.3]). Abzustellen ist dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren Zweck, auf die dem Text zu Grunde liegenden Wertun- gen sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Be- stimmungen zukommt (BGE 145 V 2 E. 4.1 S. 6). 3.2 Im 12. Titel des StVR-BLVK (Abkürzungen und Begriffe) wurden als versicherte Personen alle in die BLVK aufgenommenen männlichen und weiblichen Arbeitnehmer definiert, bei denen noch kein Vorsorgefall einge- treten ist (Fassung gemäss Beschluss der Verwaltungskommission vom

22. März 2017; act. I 1/45). Unbesehen der Frage, welche Bedeutung den Abkürzungen und Begriffen des Vorsorgereglements beigemessen werden kann (vgl. Klage S. 6 Ziff. Ill Art. 3 Ziff. 6; Klageantwort S. 6 Rz.14.5 f.), kor- reliert diese Umschreibung ohne weiteres mit den materiellen Reglements- bestimmungen zum versicherten Lohn bzw. zur Altersrente. So sieht Art. 12 Abs. 4 StVR-BLVK vor, dass bei einem Teilaltersrücktritt die Sparguthaben entsprechend dem Altersrücktrittsgrad in zwei Teile aufgeteilt werden: Für den dem Altersrücktrittsgrad entsprechenden Teil wird die versicherte Per-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 7 son fortan als Rentenbezüger/in (lit. a) und für den anderen Teil wird sie als aktive/r Versicherte/r betrachtet (lit. b; act. I 1/14). Eine Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns auf demjenigen Teil, für den die versi- cherte Person bereits Altersleistungen bezieht (Teilaltersrücktritt), ist laut Art. 8 Abs. 12 StVR-BLVK ausgeschlossen (act. I 1/10). Aus dem klaren und unzweideutigen Wortlaut dieser Reglementsbestimmungen erhellt oh- ne weiteres, dass bei einem vollständigen vorzeitigen Altersrücktritt – wie er hier per 31. Januar 2015 erfolgt ist (act. I 3, 5) – keine Weiterversiche- rung möglich ist und der Bezüger einer Überbrückungsrente diesfalls per definitionem nicht mehr als versicherte Person, sondern als Rentner zu qualifizieren ist. 3.3 Die Differenzierung zwischen versicherten Personen bzw. Rentnern und die gestützt darauf erfolgte Beschränkung des Anspruchs auf das To- desfallkapital in Art. 22 Abs. 1 StVR-BLVK entspricht damit auch dem of- fensichtlichen Willen der Verwaltungskommission der Beklagten (vgl. Art. 51a Abs. 2 lit. c BVG; Art. 27 ff. PKG; Art. 5 Abs. 2 lit. c des Organisations- reglements [abrufbar unter ]) sowie dem Sinn- und Zweck dieser bewusst als Beitragsrückgewähr konzipierten Leistung (vgl. HÜRZE- LER/SCARTAZZINI in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], a.a.O., Art. 20a N. 6). Bei einem Rentenbezüger soll kein Todesfallkapital fällig werden, weil kein zu erstattendes Sparguthaben mehr zur Verfügung steht, da die- ses bereits zur Auszahlung der Rentenleistungen aufgelöst wurde. Demge- genüber besteht ein lebenslänglicher Rentenanspruch (vgl. u.a. Art. 12 Abs. 1 StVR-BLVK). Wenngleich es Pensionskassen geben mag, welche ein Todesfallkapital auch bei nach der Pensionierung eingetretenem Tod ausrichten (Klage S. 6 f. Ziff. Ill Art. 3 Ziff. 6; act. I 7/46 Ziff. 8.2.6), ist die von der Beklagten gewählte Lösung, den Todesfall eines Rentenbezügers von der entsprechenden Hinterlassenenleistung auszuschliessen, sachlich gerechtfertigt und im Rahmen von Art. 20a BVG zulässig (vgl. HÜRZE- LER/SCARTAZZINI, a.a.O., Art. 20a N. 7). 3.4 Dass der Anspruch auf ein Todesfallkapital in Art. 22 Abs. 1 StVR- BLVK an die Voraussetzung des Todes einer aktiven versicherten Person geknüpft ist, kontrastiert nicht mit Abs. 5 derselben Bestimmung (Klage S. 6 Ziff. Ill Art. 3 Ziff. 6). Das Wort "zusätzliches" in Art. 22 Abs. 5 StVR-BLVK

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 8 bezieht sich bei Lichte betrachtet auf Konstellationen eines Teilaltersrück- tritts. Denn Personen, welche ab dem 58. Altersjahr für einen vorzeitigen und vollständigen Altersrücktritt optiert haben, sind unter Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 12 und Art. 12 Abs. 4 StVR-BLVK nicht mehr versichert, während bei einem Teilaltersrücktritt prinzipiell eine proportionale Weiter- versicherung vorliegt (vgl. E. 3.2 hiervor). Bei Letzteren besteht im Todes- fall nebst einem mittels Sparguthaben i.S.v. Art. 12 Abs. 4 lit. b StVR-BLVK finanzierten Todesfallkapital ein Anspruch auf ein solches entsprechend den noch nicht bezogenen Raten der Überbrückungsrente. Ausserdem regelt Art. 22 Abs. 5 StVR-BLVK mit Blick auf die Marginalie einzig die Leis- tungshöhe, weshalb der Kläger aus dieser Bestimmung per se nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, denn die Anspruchsvoraussetzungen bzgl. des Todesfallkapitals ergeben sich allein aus Art. 22 Abs. 1 StVR- BLVK, der die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Todes verlangt. Ein Widerspruch ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem – von den Par- teien nicht thematisierten – Art. 14 Abs. 8 zweiter Satz StVR-BLVK, wo- nach beim Tod eines Überbrückungsrentners mit den noch nicht ausgerich- teten Überbrückungsrenten wie mit einem Todesfallkapital nach Art. 22 verfahren werde (act. I 1/15). Denn dieser Verweis ist offensichtlich im Zu- sammenhang mit Art. 14 Abs. 8 Satz 1 StVR-BLVK zu sehen. Mithin kommt die analoge Anwendung von Art. 22 StVR-BLVK nur zum Tragen, soweit beim Tod eines Überbrückungsrentners ein Anspruch auf Hinterlassenen- leistungen i.S.v. Art. 18 f. bzw. Art. 21 StVR-BLVK entsteht. Anders als beim Todesfallkapital steht die fehlende Versicherteneigenschaft bzw. der Bezug einer Alters- oder Invalidenrente im Zeitpunkt des Todes dem An- spruch auf Ehegatten-, Lebenspartner- oder Waisenrenten nämlich explizit nicht entgegen (vgl. Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 StVR- BLVK; act. I 1/18-21). Diesfalls profitieren die Begünstigten, welche An- spruch auf die entsprechenden Hinterlassenenleistungen haben, nach der Kaskadenordnung von Art. 22 Abs. 1 lit. a-d StVR-BLVK zusätzlich von der kapitalisierten Restanz der Überbrückungsrente. Eine solche Konstellation liegt hier unbestrittenermassen nicht vor. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der vor Erreichen des or- dentlichen Rentenalters verstorbene D.________ im Todeszeitpunkt nicht mehr zum Kreis der versicherten Personen gehörte. Damit fehlt es für den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 9 eingeklagten Anspruch auf ein Todesfallkapital an der Tatbestandsvoraus- setzung von Art. 22 Abs. 1 StVR-BLVK. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich der von der Beklagten geforderte Nachweis über das Kindsverhältnis (Kla- geantwort S. 3 ff. Rz. 7, 10.2, 12.1, 19). Die Klage ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2020, BV/20/295, Seite 10 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Klägers

- Rechtsanwalt lic. iur. C.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.