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200 2020 291

Bern VerwG · 2020-04-15 · Deutsch BE

Klage vom 15. April 2020

Dispositiv
  1. Die Klage vom 15. April 2020 wird gutgeheissen und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 1. April 2018 eine Viertels-Invaliden- rente zuzüglich Zins zu 5 % ab Fälligkeit jeder Teilforderung auszurich- ten.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'228.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, BV/20/291, Seite 4
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten (samt Schreiben des Gerichts vom 1. Oktober 2020 und Eingabe der Klägerin vom 5. Ok- tober 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 291 BV KNB/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen Bernische Pensionskasse (BPK) Direktion, Schläflistrasse 17, Postfach, 3000 Bern 22 vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beklagte betreffend Klage vom 15. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, BV/20/291, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Am 15. April 2020 erhob A.________ (Klägerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die Bernische Pensionskasse (BPK bzw. Beklagte) und beantragte die Ausrichtung einer Viertels- Invalidenrente durch die BPK jedenfalls seit April 2018, zuzüglich Zins zu 5 % ab Fälligkeit jeder Teilforderung. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Klägerin von Seiten der Invali- denversicherung ab April 2018 eine Viertelsrente zustehe (Klage S. 5 Ziff. III Art. 2/5).  Mit Eingabe vom 21. August 2020 teilte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, mit, dass sie anerkenne, der Klägerin eine Viertelsrente zu schulden; sie werde diese rückwirkend samt Verzugs- zins zu 5 % erbringen.  Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien vor, welcher – bei der vom Gericht summarisch vorgenommenen Prüfung – der Sach- und Rechtslage entspricht, weshalb ihm ohne Weiteres entsprochen werden kann. Die Klage ist demnach gutzuheissen und die Beklagte zu verur- teilen, der Klägerin ab dem 1. April 2018 eine Viertels-Invalidenrente zuzüglich Zins zu 5 % ab Fälligkeit jeder Teilforderung auszurichten.  Das vorliegende Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist kosten- los (Art. 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1982 über die be- rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40]).  Die obsiegende, anwaltlich vertretene Klägerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 109 und 110 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). In sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdever- fahren bemisst sich der Parteikostenersatz ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 4 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]). Nach Art. 13 der kantonalen Parteikostenverordnung vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811) beträgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, BV/20/291, Seite 3 das Honorar in sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerde- verfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz.  Die Parteikostenentschädigung ist unter Berücksichtigung der ange- messenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 5. Oktober 2020 auf ein Honorar von Fr. 1'937.50 (7.75 Stunden à Fr. 250.--) zu- züglich Auslagen von Fr. 132.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 159.35 (7.7 % auf Fr. 2'069.50), insgesamt ausmachend Fr. 2'228.85, festzu- setzen. Diesen Betrag hat die Beklagte der Klägerin zu ersetzen.  Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien überein- stimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Klage vom 15. April 2020 wird gutgeheissen und die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 1. April 2018 eine Viertels-Invaliden- rente zuzüglich Zins zu 5 % ab Fälligkeit jeder Teilforderung auszurich- ten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beklagte hat der Klägerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'228.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Okt. 2020, BV/20/291, Seite 4 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten (samt Schreiben des Gerichts vom 1. Oktober 2020 und Eingabe der Klägerin vom 5. Ok- tober 2020)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.