Verfügung vom 9. März 2020
Sachverhalt
A. Im Juni 2007 meldete sich der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erstmals bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 2). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere einer psychiatri- schen Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (AB 14), und einer Untersuchung durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Anästhesiologie sowie für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 19), verneinte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nach ent- sprechendem Vorbescheid (AB 20) mit Verfügung vom 19. September 2008 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (AB 22). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 30. September 2008 (AB 23 S. 3 f.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Januar 2009 ab (VGE IV 69853; AB 26). Mit Entscheid vom 27. Fe- bruar 2009 trat das Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwer- de nicht ein (BGer 9C_124/2009; AB 28). B. Im März 2018 erfolgte eine neue Anmeldung des Versicherten bei der Inva- lidenversicherung (AB 43). Er sei seit Mitte September 2017 wegen … ar- beitsunfähig (vgl. AB 43 S. 4 und 6). Die IV-Stelle nahm daraufhin in medi- zinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor (AB 52, AB 56, AB 58, AB 60, AB 66, AB 68, AB 70, AB 77, AB 80, AB 90). Zudem stellte ihr die vorbefasste Krankentaggeldversicherung ihre Akten zu (AB 53.1 – AB 53.7, AB 62.1 – AB 62.6). Im Rahmen einer Besprechung des Falles mit dem RAD vom 25. Juni 2019 empfahl dieser eine pluridisziplinäre Begutachtung des Versicherten (AB 92). In der Folge beauftragte die IV-Stelle über die Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip die D.________ (MEDAS) mit einer polydisziplinären Abklärung des Versicherten (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 3 AB 99, AB 101 ff., AB 106, AB 109, AB 111). Das entsprechende Gutach- ten datiert vom 15. Januar 2020 (vgl. AB 119.1 – AB 119.9). Insbesondere gestützt auf die Ergebnisse dieses Gutachtens stellte die IV- Stelle dem Versicherten hierauf mit Vorbescheid vom 31. Januar 2020 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Es bestehe kein An- spruch auf eine Invalidenrente (AB 121). Am 9. März 2020 erliess sie die entsprechende Verfügung (AB 129). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. April 2020 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzu- sprechen. Eventualiter sei der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht näher abzuklären. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2020 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
9. März 2020 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 5 chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 2.4.3 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 7 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Be- schwerdeführers vom März 2018 (AB 43) eingetreten, hat materiell geprüft, ob seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (vgl. die mit Urteil vom 6. Januar 2009 [VGE IV 69853; AB 26] bestätigte Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2008 [AB 22]) eine im Hinblick auf den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch wesentli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 8 che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und hat dies in der Folge gestützt auf die vorgenommenen medizinischen Ab- klärungen bejaht. Zunächst ist zu prüfen, ob tatsächlich eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dagegen ist die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Mit dem im Vergleichszeitraum neu aufgetretenen Bronchialkarzi- nom (mit Erstdiagnose im Dezember 2017 [vgl. AB 53.2 S. 9] nach deutli- cher Allgemeinzustandsverschlechterung im September 2017 [vgl. AB 53.2 S. 8 und 11] und echtzeitlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 19 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Au- gust 2020)
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 September 2017 [vgl. AB 53.2 S. 13] und in der Folge operativer Re- sektion des Unterlappens der rechten Lunge im Januar 2018 [vgl. AB 53.2 S. 3 ff.] mit konsekutiv vollständiger und anschliessend vorübergehend teilweiser Arbeitsunfähigkeit [vgl. AB 53.2 S. 1, AB 58 S. 3]) und den zwi- schenzeitlich hinzugekommenen degenerativen Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke (Gonarthrose) und der Lendenwirbelsäule (vgl. AB 119.4 S. 36), welche die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätig- keit als Mitarbeiter … irreversibel zu 50% einschränken (vgl. AB 119.4 S. 35 f.), ist das Vorliegen eines Neuanmeldegrundes ohne weiteres zu bejahen. In der Folge ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 9. März 2020 (AB 129) in medizinischer Hinsicht im Wesentli- chen auf das polydisziplinäre medizinische Gutachten der MEDAS vom
E. 15 Januar 2020 (nachfolgend MEDAS-Gutachten; AB 119.1 – AB 119.9). 4.1.1 Das MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2020 ergab als Diagno- sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf internistischem Fachge- biet einen Status nach nicht-kleinzelligem Bronchialkarzinom und Unterlap- penresektion der rechten Lunge im Januar 2018, einen Diabetes mellitus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 9 Typ II, eine arterielle Hypertonie sowie eine Dyslipidämie (AB 119.1 S. 11 i.V.m. AB 119.2 S. 29). Internistisch sei der Beschwerdeführer verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 19. September 2008 zwischenzeitlich an einem nicht-kleinzelligen Bronchialkarzinom erkrankt, worauf der Unterlappen der rechten Lunge im Januar 2018 reseziert wor- den sei. Der Diabetes mellitus Typ II sei aktenevident bereits vor dem Jahr 2008 beschrieben worden. Der Zeitpunkt der Erstdiagnose der arteriellen Hypertonie habe vom Beschwerdeführer nicht benannt werden können und sei auch nicht aktenevident (AB 119.2 S. 35). Beim Beschwerdeführer habe rückblickend aufgrund des Status nach einem nicht-kleinzelligen Lungenka- rzinom Unterlappen rechts und erfolgter Lobektomie ab Januar 2018 eine passagere Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab April 2018 habe wieder eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit mit maximaler Arbeitsdauer von bis vier Stunden in leichter Arbeit mit maximaler Gewichtsbelastung bis 15 kg vorgelegen. Am 13. Juli 2018 sei durch den Pneumologen Dr. med. E.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, bei lungenfunk- tionell restriktiver Pneumopathie aus pneumologischer Sicht wieder Arbeits- fähigkeit attestiert worden (vgl. AB 66 S. 10). Auf Tätigkeiten mit Verlet- zungsgefahren oder Absturzgefahren, unter klimatischen Belastungen wie Kälte und Nässe oder mit inhalativen Noxen und Staubbelastungen sei aufgrund des Diabetes mellitus sowie der stattgehabten Lungenerkrankung zu verzichten. Ansonsten sei der Beschwerdeführer aus internistischer Sicht wieder zu 100% arbeitsfähig (AB 119.2 S. 33 f.). 4.1.2 Neurologischerseits ergaben sich als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Teilläsion des Nervus ulnaris rechts mit sensi- blen und motorischen Störungsbefunden (ICD-10: G56.2) sowie eine Teilläsion des Nervus ulnaris links mit sensiblen Störungsbefunden (ICD- 10: G56.2; AB 119.1 S. 11 i.V.m. AB 119.3 S. 30). Eine aktenkundig vorbe- schriebene Polyneuropathie bei jahrelang bekanntem Diabetes mellitus konnte nicht bestätigt werden (AB 119.3 S. 31). Durch die sensiblen Defizi- te der linken und die sensomotorischen Defizite der rechten Hand sei die manuelle Gebrauchsfähigkeit für Arbeiten mit hohen feinmotorischen An- sprüchen als eingeschränkt anzusehen, nicht jedoch in der angestamm- ten/letzten oder in vergleichbaren Arbeiten. Zusammenfassend sei nach neurologischem Untersuchungsbefund eine Tätigkeit mit einem Pensum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 10 und Rendement von 100% als leistbar anzusehen (AB 119.3 S. 31). Neuro- logischerseits sei in den Akten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, sodass die jetzige Bewertung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auch re- trospektiv gelte. Tätigkeiten mit hoher feinmotorischer manueller Beanspru- chung seien zu vermeiden. Ansonsten sei neurologischerseits keine ange- passte Tätigkeit erforderlich (AB 119.3 S. 34). 4.1.3 Aus orthopädischer Sicht sind gemäss orthopädischem Teilgutach- ten verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Sep- tember 2008 zwischenzeitlich degenerative Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule hinzugekommen (AB 119.4 S. 36). Zu diagnostizieren seien aktuell eine Gonarthrose beidseits, eine Funktionsstörung im PIP-Gelenk Digitus 5 rechts bei Morbus Dupuytren Grad II sowie eine Facettengelenksarthrose und Foramenstenose lumbal (AB 119.4 S. 31). Der bildmorphologische Kniegelenksbefund einer irrever- siblen degenerativen Veränderung im Bereich beider Kniegelenke rechtfer- tige die Empfehlung, Arbeiten mit häufiger schwerer körperlicher Belastung und ständigem Stehen und Gehen sowie Arbeiten in Körperzwangshaltun- gen eher zu meiden. Aus dem spinalen Bildbefund ohne namhaftes objekti- ves klinisches Befundkorrelat ergebe sich keine darüberhinausgehende Limitation. Zumindest in körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbe- lastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten lasse sich eine Limitation nicht ausreichend begründen. Anderslautende orthopädische Einschätzungen lägen nicht vor (AB 119.4 S. 34). Bezogen auf ein 100%- Pensum sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbei- ter … noch zu 50% arbeits- und leistungsfähig (100% Präsenz bei 50% Leistungsfähigkeit, da es sich um eine Arbeit mit häufigem Gehen und Ste- hen handle; AB 119.4 S. 34 f.). Die degenerativen Kniegelenksveränderun- gen (Gonarthrose) seien erstmals am 16. August 2018 aktenkundig im Spi- tal F.________ diagnostiziert worden (recte: am 20. März 2018 vom Haus- arzt; vgl. AB 58 S. 4), sodass die getroffene Einschätzung seines Erach- tens seit diesem Datum gelten sollte. Leichte bis mittelschwere, wechselbe- lastend oder überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten würden der Behinderung optimal angepasst sein. Bezogen auf eine solcherart ange- passte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht zu 100% arbeits- und leistungsfähig (AB 119.4 S. 35).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 11 4.1.4 Die psychiatrische Begutachtung im Rahmen des MEDAS- Gutachtens ergab als Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen im Rahmen eines Abhängigkeitssyndroms von Kokain, derzeit abstinent, und Benzodiazepinen (ICD-10: F19.2) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol im Rahmen eines schädlichen Ge- brauchs, derzeit abstinent (ICD-10: F10.1), sowie eine Anpassungsstörung mit leichter depressiv-ängstlicher Reaktion (ICD-10: F43.21; AB 119.5 S. 30). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine namhaften Funktions- oder Fähigkeitsstörungen. Die aktenkundig beschriebene Persönlichkeitss- törung lasse sich nicht bestätigen, da die seinerzeit offenbar zu dieser Dia- gnose geführten Verhaltensauffälligkeiten und Symptome nicht ausrei- chend von dem langjährigen, zum Teil intensiven Drogen- und Alkohol- missbrauch abzugrenzen seien (AB 119.5 S. 35). Die Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung erfordere den ICD-10-Kriterien folgend eine in der Kindheit oder Jugend beginnende psychische und das Verhalten mit erheb- lichen negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit. Dies lasse sich aus der Biographie und der hiesigen Exploration und auch aus den Aktendaten nicht ableiten, insbesondere nicht ausreichend von den Folgen des Dro- genkonsums abgrenzen. Im Kontaktverhalten würden zwar impulsive, emo- tional instabile sowie dissoziale Persönlichkeitszüge deutlich, die jedoch nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung erreichten und auch in der Vergangenheit einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nicht im Wege gestan- den seien (AB 119.5 S. 31). Die in der Exploration aufscheinenden emotio- nal instabilen, leicht reizbaren und aggressiven sowie dissozialen Persön- lichkeitszüge seien im Sinne einer akzentuierten Persönlichkeit zu verste- hen und nicht Ausdruck einer manifesten Persönlichkeitsstörung (AB 119.5 S. 35). Auch die aktenkundig gestellte Diagnose einer mittelgradig depres- siven Episode lasse sich aus heutiger Sicht nicht mehr bestätigen. Die ak- tuell festzustellende leichte ängstlich-depressive Symptomatik bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei also von einer durchaus erfolgrei- chen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine krankheitsbedingten Kooperati- onsprobleme. Das Eingliederungspotential sei nicht beeinträchtigt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine gute Prognose (AB 119.5 S. 34).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 12 Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit habe sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 19. September 2008 nicht namhaft verändert. Damals sei zwar im Gutachten des Dr. med. B.________ aufgrund einer angenommenen emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50% bei ebenfalls redu- zierter Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Die Auswirkungen des Dro- genkonsums seien jedoch aus heutiger Sicht nicht ausreichend berücksich- tigt worden. Eine vom Drogenkonsum ausreichend abgrenzbare psychiatri- sche Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne auch retro- spektiv nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden (AB 119.5 S. 38). Der Beschwerdeführer räume ein, bis vor etwa zwei Jahren regel- mässig Kokain und Alkohol konsumiert zu haben und in der Vergangenheit auch mehrfach in gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt gewesen zu sein. Seit zwei Jahren konsumiere er keine Drogen oder Alkohol mehr, nehme jedoch noch gelegentlich das Benzodiazepin Dormicum ein. Er be- richte, dass sich die Aggressivität und Reizbarkeit seit Beendigung des Drogenkonsums gebessert habe (AB 119.5 S. 30 f.). Im psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentierte sich gemäss psych- iatrischem Teilgutachten ein freundlicher und gelassen wirkender Be- schwerdeführer, der ohne Zeichen mnestischer oder konzentrativer Defizite über seinen Werdegang und seine Beschwerden berichtet habe. Die Stim- mung sei situationsadäquat unauffällig und die Schwingungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen; die Auslenkung zum positiven Pol sei gelungen. Beschrieben würden Zukunfts- und Gesundheitsängste hinsichtlich eines möglichen Wiederauftretens der Krebserkrankung, innere Unruhe, eine Neigung zur Aggressivität und leichte Reizbarkeit sowie eine leichte Grü- belneigung. Klinische Zeichen einer schwerergradigen Depressivität, wie eine vitale Antriebs-, Freud- und Interessereduktion, hätten sich nicht ge- funden. Auch das inhaltliche Denken sei normal. Hinweise für ein psychoti- sches Erleben, Halluzinationen oder Ich-Störungen seien nicht nachweis- bar. Querschnittsmässig stelle sich ein leichtgradig depressives ängstliches Syndrom dar, das unter Zugrundelegung der ICD-10-Kritereien als Anpas- sungsstörung mit längerer leicht depressiv-ängstlicher Reaktion im Zu- sammenhang mit der existentiellen Verunsicherung durch die Bronchialkar- zinomerkrankung zu klassifizieren sei (AB 119.5 S. 31). Der behandelnde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 13 Psychiater habe am 31. Mai 2019 beschrieben, dass der Beschwerdeführer nicht zu 100% arbeitsfähig sei, ohne dies jedoch genauer zu quantifizieren. Zwar sei eine zeitweilige Verschlechterung der psychischen Beschwerden in der Zeit von 2017 bis heute möglich, Hinweise für eine überdauernde psychiatrische Erkrankung mit namhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit fänden sich aktenkundig jedoch nicht (AB 119.5 S. 36). Die von Seiten des Beschwerdeführers beklagten und als schwerwiegend geschilderten Einschränkungen im Alltag seien unter Berücksichtigung des wenig beein- trächtigt imponierenden psychiatrischen Untersuchungsbefundes sowie der Verhaltensbeobachtung nicht plausibel nachzuvollziehen und seien auch im Hinblick auf eine tendenzielle, interessengeleitete Präsentation von Limi- tationen und Beschwerden zu diskutieren. Zudem sprächen die Ergebnisse der Beschwerdevalidierungstests sowie die im niedrigen Grenzbereich lie- genden Plasmaspiegel der angegebenen Medikamente für ein verfäl- schendes Antwortverhalten beziehungsweise eine mangelnde Therapie- bzw. defizitäre Medikamentencompliance (AB119.5 S. 34 f.). Belastungs- faktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Die hier zu erhebenden Indikatoren deuteten auf eine Reiseaktivität, Selbständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung und sozialer Aktivität hin. Die Ressourcen erschienen also nicht namhaft gemindert (AB 119.5 S. 32). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers nicht namhaft beeinträchtigt (resp. vollständig gegeben; vgl. AB 119.5 S. 36). Gleichwohl sei unter dem Gesichtspunkt der weiteren Stabilisierung und Förderung adäquater Coping-Mechanismen bei existen- zieller Verunsicherung nach der Malignomerkrankung eine weitere psycho- therapeutische Behandlung zu empfehlen (AB 119.5 S. 37). 4.1.5 Die im Rahmen des MEDAS-Gutachtens durchgeführte neuropsy- chologische Begutachtung ergab sodann keinen ausreichenden Anhalt für eine kognitive Störung mit namhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 119.6 S. 32). Für die reklamierten Beschwerden habe sich kein ausrei- chendes objektives Korrelat gefunden. Die Symptomvalidierung habe einen Hinweis auf ein nicht-authentisches Antwortverhalten ergeben. Es bestün- den somit deutliche Hinweise für eine Aggravation (AB 119.6 S. 35).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 14 4.1.6 Im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter in der Folge zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit insgesamt noch zu 50% arbeitsfähig, wobei die Einschränkung allein orthopädisch begründet sei. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% (AB 119.1 S. 13). 4.2 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2020 inkl. Teilgutachten (vgl. AB 119.1 – AB 119.9) erfüllt sämtliche der in Erwä- gung 2.4.1 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben wor- den und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. In den gesamten medizinischen Akten finden sich keine Aspek- te, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. 4.3 Vom Beschwerdeführer wird beschwerdeweise geltend gemacht, man habe nur sein körperliches Können begutachtet, jedoch das Psychi- sche nicht überprüft, obwohl er diesbezüglich seit weit über zwei Jahren in Behandlung sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie vorste- hend dargelegt, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der MEDAS- Begutachtung auch fachpsychiatrisch abgeklärt. Das entsprechende Teil- gutachten (AB 119.5; vgl. E. 4.1.4 hiervor) überzeugt und hat vollen Be- weiswert. Die darin gestellten Diagnosen werden vom psychiatrischen Gut- achter schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet. Namentlich wird mit über- zeugender Begründung eine Persönlichkeitsstörung verworfen, das psychi- sche Geschehen im Rahmen des multiplen (früheren) Substanzgebrauchs (Kokain, Benzodiazepine, Alkohol) verortet und ein leichtgradiges depressi- ves ängstliches Syndrom, alles ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, festgestellt (vgl. AB 119.5 sowie E. 4.1.4 hiervor). Dabei standen dem psychiatrischen Gutachter auch die Berichte des behandelnden Psychia-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 15 ters zur Verfügung (vgl. AB 10, AB 40 S. 2, AB 62.3 S. 2 f. und S. 4 f., AB 68, AB 90 S. 2 f.), der in Übereinstimmung mit dem Gutachter in seinen neueren Berichten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ebenfalls fallen liess (vgl. AB 62.3 S. 2 f. und S. 4 f., AB 68, AB 90 S. 2 f.) und primär noch eine depressive und ängstliche Symptomatik sieht, diese jedoch dia- gnostisch und hinsichtlich funktioneller Auswirkungen als viel schwerwie- gender einordnet als der psychiatrische Gutachter und im Verlauf des Ver- fahrens auch eine diesbezügliche Verschlechterung geltend macht. Abge- sehen von der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4), spricht gegen die Gewichtung durch den behan- delnden Psychiater und für die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurtei- lung, dass auch die Ärzte der G.________ in ihrem Austrittsbericht vom
10. Januar 2020 (AB 116 S. 1 ff.) unabhängig vom Gutachter beim Be- schwerdeführer lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert haben. Zudem hat Dr. med. C.________ vom RAD hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater mit Bericht vom 31. Mai 2019 (AB 90 S. 2 f.) gel- tend gemachten Verschlechterung der Symptomatik Inkonsistenzen festge- stellt, erfolgte die Geltendmachung der Verschlechterung doch just auf die Aufforderung hin, sich die Teilnahme an einer arbeitsmarktlich- medizinischen Abklärung doch noch zu überlegen, nachdem der Be- schwerdeführer anlässlich eines Assessmentgesprächs zur beruflichen Eingliederung vom 1. Mai 2019 explizit erklärt hatte, er sei an einer Rente und nicht an Eingliederungsmassnahmen interessiert (vgl. AB 86 S. 3), weshalb Dr. med. C.________ beim Beschwerdeführer denn auch Anhalts- punkte für eine Rentenbegehrlichkeit festhält (vgl. AB 93 S. 2). Weder aus den Berichten des behandelnden Psychiaters noch aus den übrigen Akten sind Aspekte ersichtlich, die vom psychiatrischen Gutachter unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auch in psychiatrischer Hinsicht auf die schlüssige Beurteilung anlässlich der MEDAS-Begutachtung abgestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 16 4.4 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt mit dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2020 (AB 119.1 – AB 119.9) als rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf dieses Gutachten wie auch die übrigen medizinischen Akten ist mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde- führer nach einer vorübergehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit Be- ginn am 11. September 2017 (vgl. AB 53.2 S. 13) seit Mitte 2018 (vgl. AB 66 S. 8 ff. sowie E. 4.1.1 hiervor) in Bezug auf eine angepasste Tätig- keit wieder zu 100% arbeitsfähig ist, in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter … seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus orthopädischen Gründen aber lediglich noch 50% beträgt (vgl. AB 119.1 S. 34 f. sowie E. 4.1.3 hiervor). Der Behinderung optimal angepasst sind gemäss Gutach- ten körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastend oder überwie- gend sitzend auszuübende Tätigkeiten (AB 119.4 S. 35). Arbeiten mit häu- figer schwerer körperlicher Belastung und ständigem Stehen und Gehen sowie Arbeiten in Körperzwangshaltungen sind gemäss orthopädischem Teilgutachten eher zu meiden (AB 119.4 S. 34). Auf Tätigkeiten mit Verlet- zungsgefahren oder Absturzgefahren, unter klimatischen Belastungen wie Kälte und Nässe oder mit inhalativen Noxen und Staubbelastungen ist aus internistischer Sicht zu verzichten (AB 119.2 S. 34) und neurologischerseits sind Tätigkeiten mit hoher feinmotorischer manueller Beanspruchung zu vermeiden (AB 119.3 S. 34). 5. 5.1 Im Jahr 2018, dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Karenzfrist: Art 29 Abs. 1 IVG; AB 43; Wartezeit: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; AB 53.2 S. 13), hätte der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig- keit als Mitarbeiter … bei der H.________ GmbH nach einer geltend ge- machten Pensumsteigerung und deutlichen Lohnerhöhung per 1. August 2017 gemäss deren Angaben ohne Gesundheitsschaden Fr. 57'600.-- (Fr. 4'800.-- x 12) verdient (vgl. AB 53.4, AB 56 S. 4, AB 62.2 S. 12, AB 62.4). Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber zugunsten des Be- schwerdeführers als Basis für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die im Vergleich höheren Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Ta-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 17 bellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) abgestellt (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total; siehe AB 129 S. 1). Ob sie dies angesichts der von der Krankentaggeldversicherung in Frage gestellten Zuverlässigkeit der Anga- ben der früheren Arbeitgeberin (vgl. AB 53.1 S. 3 sowie AB 62.2) und der äusserst kurzen Dauer zwischen der geltend gemachten beträchtlichen Veränderung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt der vor- übergehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit dem konsekutiven Jobver- lust des Beschwerdeführers (vgl. AB 53.4 S. 2, AB 53.2 S. 13, AB 86 S. 2) zu Recht getan hat, kann vorliegend letztlich offenbleiben, da auch unter Heranziehung des für den Beschwerdeführer günstigeren Tabellenlohnes als hypothetisches Valideneinkommen kein einen Rentenanspruch begrün- dender Invaliditätsgrad resultiert, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 5.2 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung seines hypothetischen Invali- deneinkommens zu Recht ebenfalls auf die LSE abgestellt, wobei sie von der gleichen Basis wie beim Valideneinkommen ausgegangen ist. Dies lässt sich nicht beanstanden, da der Totalwert im Kompetenzniveau 1, Männer, der Tabelle TA1 der LSE eine breite Palette dem Beschwerdefüh- rer trotz seiner Einschränkungen noch möglicher Tätigkeiten widerspiegelt. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich ein zahlenmässiger Einkommens- vergleich. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls grundsätzlich der medizi- nisch-theoretischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zuzüglich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dem Beschwerdeführer sind körper- lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastend oder überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten ohne hohe feinmotorische manuelle Beanspru- chung seit Mitte 2018 wieder zu 100% zumutbar, wobei klimatische Belas- tungen wie Kälte und Nässe sowie Staubbelastungen und inhalative Noxen zu vermeiden sind (vgl. E. 4.4 hiervor). Eine medizinisch-theoretische Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge der gesundheitlichen Beeinträch- tigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt somit nicht vor. Dem Um- stand, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr sämtliche Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar sind, hat die Beschwerdegeg- nerin mit einem Abzug von 5% vom Tabellenlohn Rechnung getragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 18 (AB 129 S. 1). Es besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie), die auf ein unterdurchschnittliches Einkommen des Beschwerdeführers schliessen liessen, wären bei beiden statistischen Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen und damit vorliegend von vornherein ohne Einfluss auf den Invaliditätsgrad (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit hat es mit dem gewährten Abzug von 5% und einem rentenausschliessenden In- validitätsgrad in maximal selbiger Höhe sein Bewenden. 5.3 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
9. März 2020 (AB 129) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- März 2020 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 5 chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 2.4.3 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 7 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Be- schwerdeführers vom März 2018 (AB 43) eingetreten, hat materiell geprüft, ob seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (vgl. die mit Urteil vom 6. Januar 2009 [VGE IV 69853; AB 26] bestätigte Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2008 [AB 22]) eine im Hinblick auf den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch wesentli- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 8 che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und hat dies in der Folge gestützt auf die vorgenommenen medizinischen Ab- klärungen bejaht. Zunächst ist zu prüfen, ob tatsächlich eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dagegen ist die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Mit dem im Vergleichszeitraum neu aufgetretenen Bronchialkarzi- nom (mit Erstdiagnose im Dezember 2017 [vgl. AB 53.2 S. 9] nach deutli- cher Allgemeinzustandsverschlechterung im September 2017 [vgl. AB 53.2 S. 8 und 11] und echtzeitlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab
- September 2017 [vgl. AB 53.2 S. 13] und in der Folge operativer Re- sektion des Unterlappens der rechten Lunge im Januar 2018 [vgl. AB 53.2 S. 3 ff.] mit konsekutiv vollständiger und anschliessend vorübergehend teilweiser Arbeitsunfähigkeit [vgl. AB 53.2 S. 1, AB 58 S. 3]) und den zwi- schenzeitlich hinzugekommenen degenerativen Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke (Gonarthrose) und der Lendenwirbelsäule (vgl. AB 119.4 S. 36), welche die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätig- keit als Mitarbeiter … irreversibel zu 50% einschränken (vgl. AB 119.4 S. 35 f.), ist das Vorliegen eines Neuanmeldegrundes ohne weiteres zu bejahen. In der Folge ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5).
- 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 9. März 2020 (AB 129) in medizinischer Hinsicht im Wesentli- chen auf das polydisziplinäre medizinische Gutachten der MEDAS vom
- Januar 2020 (nachfolgend MEDAS-Gutachten; AB 119.1 – AB 119.9). 4.1.1 Das MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2020 ergab als Diagno- sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf internistischem Fachge- biet einen Status nach nicht-kleinzelligem Bronchialkarzinom und Unterlap- penresektion der rechten Lunge im Januar 2018, einen Diabetes mellitus Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 9 Typ II, eine arterielle Hypertonie sowie eine Dyslipidämie (AB 119.1 S. 11 i.V.m. AB 119.2 S. 29). Internistisch sei der Beschwerdeführer verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 19. September 2008 zwischenzeitlich an einem nicht-kleinzelligen Bronchialkarzinom erkrankt, worauf der Unterlappen der rechten Lunge im Januar 2018 reseziert wor- den sei. Der Diabetes mellitus Typ II sei aktenevident bereits vor dem Jahr 2008 beschrieben worden. Der Zeitpunkt der Erstdiagnose der arteriellen Hypertonie habe vom Beschwerdeführer nicht benannt werden können und sei auch nicht aktenevident (AB 119.2 S. 35). Beim Beschwerdeführer habe rückblickend aufgrund des Status nach einem nicht-kleinzelligen Lungenka- rzinom Unterlappen rechts und erfolgter Lobektomie ab Januar 2018 eine passagere Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab April 2018 habe wieder eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit mit maximaler Arbeitsdauer von bis vier Stunden in leichter Arbeit mit maximaler Gewichtsbelastung bis 15 kg vorgelegen. Am 13. Juli 2018 sei durch den Pneumologen Dr. med. E.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, bei lungenfunk- tionell restriktiver Pneumopathie aus pneumologischer Sicht wieder Arbeits- fähigkeit attestiert worden (vgl. AB 66 S. 10). Auf Tätigkeiten mit Verlet- zungsgefahren oder Absturzgefahren, unter klimatischen Belastungen wie Kälte und Nässe oder mit inhalativen Noxen und Staubbelastungen sei aufgrund des Diabetes mellitus sowie der stattgehabten Lungenerkrankung zu verzichten. Ansonsten sei der Beschwerdeführer aus internistischer Sicht wieder zu 100% arbeitsfähig (AB 119.2 S. 33 f.). 4.1.2 Neurologischerseits ergaben sich als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Teilläsion des Nervus ulnaris rechts mit sensi- blen und motorischen Störungsbefunden (ICD-10: G56.2) sowie eine Teilläsion des Nervus ulnaris links mit sensiblen Störungsbefunden (ICD- 10: G56.2; AB 119.1 S. 11 i.V.m. AB 119.3 S. 30). Eine aktenkundig vorbe- schriebene Polyneuropathie bei jahrelang bekanntem Diabetes mellitus konnte nicht bestätigt werden (AB 119.3 S. 31). Durch die sensiblen Defizi- te der linken und die sensomotorischen Defizite der rechten Hand sei die manuelle Gebrauchsfähigkeit für Arbeiten mit hohen feinmotorischen An- sprüchen als eingeschränkt anzusehen, nicht jedoch in der angestamm- ten/letzten oder in vergleichbaren Arbeiten. Zusammenfassend sei nach neurologischem Untersuchungsbefund eine Tätigkeit mit einem Pensum Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 10 und Rendement von 100% als leistbar anzusehen (AB 119.3 S. 31). Neuro- logischerseits sei in den Akten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, sodass die jetzige Bewertung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auch re- trospektiv gelte. Tätigkeiten mit hoher feinmotorischer manueller Beanspru- chung seien zu vermeiden. Ansonsten sei neurologischerseits keine ange- passte Tätigkeit erforderlich (AB 119.3 S. 34). 4.1.3 Aus orthopädischer Sicht sind gemäss orthopädischem Teilgutach- ten verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Sep- tember 2008 zwischenzeitlich degenerative Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule hinzugekommen (AB 119.4 S. 36). Zu diagnostizieren seien aktuell eine Gonarthrose beidseits, eine Funktionsstörung im PIP-Gelenk Digitus 5 rechts bei Morbus Dupuytren Grad II sowie eine Facettengelenksarthrose und Foramenstenose lumbal (AB 119.4 S. 31). Der bildmorphologische Kniegelenksbefund einer irrever- siblen degenerativen Veränderung im Bereich beider Kniegelenke rechtfer- tige die Empfehlung, Arbeiten mit häufiger schwerer körperlicher Belastung und ständigem Stehen und Gehen sowie Arbeiten in Körperzwangshaltun- gen eher zu meiden. Aus dem spinalen Bildbefund ohne namhaftes objekti- ves klinisches Befundkorrelat ergebe sich keine darüberhinausgehende Limitation. Zumindest in körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbe- lastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten lasse sich eine Limitation nicht ausreichend begründen. Anderslautende orthopädische Einschätzungen lägen nicht vor (AB 119.4 S. 34). Bezogen auf ein 100%- Pensum sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbei- ter … noch zu 50% arbeits- und leistungsfähig (100% Präsenz bei 50% Leistungsfähigkeit, da es sich um eine Arbeit mit häufigem Gehen und Ste- hen handle; AB 119.4 S. 34 f.). Die degenerativen Kniegelenksveränderun- gen (Gonarthrose) seien erstmals am 16. August 2018 aktenkundig im Spi- tal F.________ diagnostiziert worden (recte: am 20. März 2018 vom Haus- arzt; vgl. AB 58 S. 4), sodass die getroffene Einschätzung seines Erach- tens seit diesem Datum gelten sollte. Leichte bis mittelschwere, wechselbe- lastend oder überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten würden der Behinderung optimal angepasst sein. Bezogen auf eine solcherart ange- passte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht zu 100% arbeits- und leistungsfähig (AB 119.4 S. 35). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 11 4.1.4 Die psychiatrische Begutachtung im Rahmen des MEDAS- Gutachtens ergab als Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen im Rahmen eines Abhängigkeitssyndroms von Kokain, derzeit abstinent, und Benzodiazepinen (ICD-10: F19.2) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol im Rahmen eines schädlichen Ge- brauchs, derzeit abstinent (ICD-10: F10.1), sowie eine Anpassungsstörung mit leichter depressiv-ängstlicher Reaktion (ICD-10: F43.21; AB 119.5 S. 30). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine namhaften Funktions- oder Fähigkeitsstörungen. Die aktenkundig beschriebene Persönlichkeitss- törung lasse sich nicht bestätigen, da die seinerzeit offenbar zu dieser Dia- gnose geführten Verhaltensauffälligkeiten und Symptome nicht ausrei- chend von dem langjährigen, zum Teil intensiven Drogen- und Alkohol- missbrauch abzugrenzen seien (AB 119.5 S. 35). Die Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung erfordere den ICD-10-Kriterien folgend eine in der Kindheit oder Jugend beginnende psychische und das Verhalten mit erheb- lichen negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit. Dies lasse sich aus der Biographie und der hiesigen Exploration und auch aus den Aktendaten nicht ableiten, insbesondere nicht ausreichend von den Folgen des Dro- genkonsums abgrenzen. Im Kontaktverhalten würden zwar impulsive, emo- tional instabile sowie dissoziale Persönlichkeitszüge deutlich, die jedoch nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung erreichten und auch in der Vergangenheit einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nicht im Wege gestan- den seien (AB 119.5 S. 31). Die in der Exploration aufscheinenden emotio- nal instabilen, leicht reizbaren und aggressiven sowie dissozialen Persön- lichkeitszüge seien im Sinne einer akzentuierten Persönlichkeit zu verste- hen und nicht Ausdruck einer manifesten Persönlichkeitsstörung (AB 119.5 S. 35). Auch die aktenkundig gestellte Diagnose einer mittelgradig depres- siven Episode lasse sich aus heutiger Sicht nicht mehr bestätigen. Die ak- tuell festzustellende leichte ängstlich-depressive Symptomatik bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei also von einer durchaus erfolgrei- chen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine krankheitsbedingten Kooperati- onsprobleme. Das Eingliederungspotential sei nicht beeinträchtigt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine gute Prognose (AB 119.5 S. 34). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 12 Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit habe sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 19. September 2008 nicht namhaft verändert. Damals sei zwar im Gutachten des Dr. med. B.________ aufgrund einer angenommenen emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50% bei ebenfalls redu- zierter Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Die Auswirkungen des Dro- genkonsums seien jedoch aus heutiger Sicht nicht ausreichend berücksich- tigt worden. Eine vom Drogenkonsum ausreichend abgrenzbare psychiatri- sche Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne auch retro- spektiv nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden (AB 119.5 S. 38). Der Beschwerdeführer räume ein, bis vor etwa zwei Jahren regel- mässig Kokain und Alkohol konsumiert zu haben und in der Vergangenheit auch mehrfach in gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt gewesen zu sein. Seit zwei Jahren konsumiere er keine Drogen oder Alkohol mehr, nehme jedoch noch gelegentlich das Benzodiazepin Dormicum ein. Er be- richte, dass sich die Aggressivität und Reizbarkeit seit Beendigung des Drogenkonsums gebessert habe (AB 119.5 S. 30 f.). Im psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentierte sich gemäss psych- iatrischem Teilgutachten ein freundlicher und gelassen wirkender Be- schwerdeführer, der ohne Zeichen mnestischer oder konzentrativer Defizite über seinen Werdegang und seine Beschwerden berichtet habe. Die Stim- mung sei situationsadäquat unauffällig und die Schwingungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen; die Auslenkung zum positiven Pol sei gelungen. Beschrieben würden Zukunfts- und Gesundheitsängste hinsichtlich eines möglichen Wiederauftretens der Krebserkrankung, innere Unruhe, eine Neigung zur Aggressivität und leichte Reizbarkeit sowie eine leichte Grü- belneigung. Klinische Zeichen einer schwerergradigen Depressivität, wie eine vitale Antriebs-, Freud- und Interessereduktion, hätten sich nicht ge- funden. Auch das inhaltliche Denken sei normal. Hinweise für ein psychoti- sches Erleben, Halluzinationen oder Ich-Störungen seien nicht nachweis- bar. Querschnittsmässig stelle sich ein leichtgradig depressives ängstliches Syndrom dar, das unter Zugrundelegung der ICD-10-Kritereien als Anpas- sungsstörung mit längerer leicht depressiv-ängstlicher Reaktion im Zu- sammenhang mit der existentiellen Verunsicherung durch die Bronchialkar- zinomerkrankung zu klassifizieren sei (AB 119.5 S. 31). Der behandelnde Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 13 Psychiater habe am 31. Mai 2019 beschrieben, dass der Beschwerdeführer nicht zu 100% arbeitsfähig sei, ohne dies jedoch genauer zu quantifizieren. Zwar sei eine zeitweilige Verschlechterung der psychischen Beschwerden in der Zeit von 2017 bis heute möglich, Hinweise für eine überdauernde psychiatrische Erkrankung mit namhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit fänden sich aktenkundig jedoch nicht (AB 119.5 S. 36). Die von Seiten des Beschwerdeführers beklagten und als schwerwiegend geschilderten Einschränkungen im Alltag seien unter Berücksichtigung des wenig beein- trächtigt imponierenden psychiatrischen Untersuchungsbefundes sowie der Verhaltensbeobachtung nicht plausibel nachzuvollziehen und seien auch im Hinblick auf eine tendenzielle, interessengeleitete Präsentation von Limi- tationen und Beschwerden zu diskutieren. Zudem sprächen die Ergebnisse der Beschwerdevalidierungstests sowie die im niedrigen Grenzbereich lie- genden Plasmaspiegel der angegebenen Medikamente für ein verfäl- schendes Antwortverhalten beziehungsweise eine mangelnde Therapie- bzw. defizitäre Medikamentencompliance (AB119.5 S. 34 f.). Belastungs- faktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Die hier zu erhebenden Indikatoren deuteten auf eine Reiseaktivität, Selbständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung und sozialer Aktivität hin. Die Ressourcen erschienen also nicht namhaft gemindert (AB 119.5 S. 32). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers nicht namhaft beeinträchtigt (resp. vollständig gegeben; vgl. AB 119.5 S. 36). Gleichwohl sei unter dem Gesichtspunkt der weiteren Stabilisierung und Förderung adäquater Coping-Mechanismen bei existen- zieller Verunsicherung nach der Malignomerkrankung eine weitere psycho- therapeutische Behandlung zu empfehlen (AB 119.5 S. 37). 4.1.5 Die im Rahmen des MEDAS-Gutachtens durchgeführte neuropsy- chologische Begutachtung ergab sodann keinen ausreichenden Anhalt für eine kognitive Störung mit namhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 119.6 S. 32). Für die reklamierten Beschwerden habe sich kein ausrei- chendes objektives Korrelat gefunden. Die Symptomvalidierung habe einen Hinweis auf ein nicht-authentisches Antwortverhalten ergeben. Es bestün- den somit deutliche Hinweise für eine Aggravation (AB 119.6 S. 35). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 14 4.1.6 Im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter in der Folge zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit insgesamt noch zu 50% arbeitsfähig, wobei die Einschränkung allein orthopädisch begründet sei. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% (AB 119.1 S. 13). 4.2 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2020 inkl. Teilgutachten (vgl. AB 119.1 – AB 119.9) erfüllt sämtliche der in Erwä- gung 2.4.1 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben wor- den und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. In den gesamten medizinischen Akten finden sich keine Aspek- te, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. 4.3 Vom Beschwerdeführer wird beschwerdeweise geltend gemacht, man habe nur sein körperliches Können begutachtet, jedoch das Psychi- sche nicht überprüft, obwohl er diesbezüglich seit weit über zwei Jahren in Behandlung sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie vorste- hend dargelegt, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der MEDAS- Begutachtung auch fachpsychiatrisch abgeklärt. Das entsprechende Teil- gutachten (AB 119.5; vgl. E. 4.1.4 hiervor) überzeugt und hat vollen Be- weiswert. Die darin gestellten Diagnosen werden vom psychiatrischen Gut- achter schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet. Namentlich wird mit über- zeugender Begründung eine Persönlichkeitsstörung verworfen, das psychi- sche Geschehen im Rahmen des multiplen (früheren) Substanzgebrauchs (Kokain, Benzodiazepine, Alkohol) verortet und ein leichtgradiges depressi- ves ängstliches Syndrom, alles ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, festgestellt (vgl. AB 119.5 sowie E. 4.1.4 hiervor). Dabei standen dem psychiatrischen Gutachter auch die Berichte des behandelnden Psychia- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 15 ters zur Verfügung (vgl. AB 10, AB 40 S. 2, AB 62.3 S. 2 f. und S. 4 f., AB 68, AB 90 S. 2 f.), der in Übereinstimmung mit dem Gutachter in seinen neueren Berichten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ebenfalls fallen liess (vgl. AB 62.3 S. 2 f. und S. 4 f., AB 68, AB 90 S. 2 f.) und primär noch eine depressive und ängstliche Symptomatik sieht, diese jedoch dia- gnostisch und hinsichtlich funktioneller Auswirkungen als viel schwerwie- gender einordnet als der psychiatrische Gutachter und im Verlauf des Ver- fahrens auch eine diesbezügliche Verschlechterung geltend macht. Abge- sehen von der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4), spricht gegen die Gewichtung durch den behan- delnden Psychiater und für die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurtei- lung, dass auch die Ärzte der G.________ in ihrem Austrittsbericht vom
- Januar 2020 (AB 116 S. 1 ff.) unabhängig vom Gutachter beim Be- schwerdeführer lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert haben. Zudem hat Dr. med. C.________ vom RAD hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater mit Bericht vom 31. Mai 2019 (AB 90 S. 2 f.) gel- tend gemachten Verschlechterung der Symptomatik Inkonsistenzen festge- stellt, erfolgte die Geltendmachung der Verschlechterung doch just auf die Aufforderung hin, sich die Teilnahme an einer arbeitsmarktlich- medizinischen Abklärung doch noch zu überlegen, nachdem der Be- schwerdeführer anlässlich eines Assessmentgesprächs zur beruflichen Eingliederung vom 1. Mai 2019 explizit erklärt hatte, er sei an einer Rente und nicht an Eingliederungsmassnahmen interessiert (vgl. AB 86 S. 3), weshalb Dr. med. C.________ beim Beschwerdeführer denn auch Anhalts- punkte für eine Rentenbegehrlichkeit festhält (vgl. AB 93 S. 2). Weder aus den Berichten des behandelnden Psychiaters noch aus den übrigen Akten sind Aspekte ersichtlich, die vom psychiatrischen Gutachter unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auch in psychiatrischer Hinsicht auf die schlüssige Beurteilung anlässlich der MEDAS-Begutachtung abgestellt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 16 4.4 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt mit dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2020 (AB 119.1 – AB 119.9) als rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf dieses Gutachten wie auch die übrigen medizinischen Akten ist mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde- führer nach einer vorübergehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit Be- ginn am 11. September 2017 (vgl. AB 53.2 S. 13) seit Mitte 2018 (vgl. AB 66 S. 8 ff. sowie E. 4.1.1 hiervor) in Bezug auf eine angepasste Tätig- keit wieder zu 100% arbeitsfähig ist, in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter … seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus orthopädischen Gründen aber lediglich noch 50% beträgt (vgl. AB 119.1 S. 34 f. sowie E. 4.1.3 hiervor). Der Behinderung optimal angepasst sind gemäss Gutach- ten körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastend oder überwie- gend sitzend auszuübende Tätigkeiten (AB 119.4 S. 35). Arbeiten mit häu- figer schwerer körperlicher Belastung und ständigem Stehen und Gehen sowie Arbeiten in Körperzwangshaltungen sind gemäss orthopädischem Teilgutachten eher zu meiden (AB 119.4 S. 34). Auf Tätigkeiten mit Verlet- zungsgefahren oder Absturzgefahren, unter klimatischen Belastungen wie Kälte und Nässe oder mit inhalativen Noxen und Staubbelastungen ist aus internistischer Sicht zu verzichten (AB 119.2 S. 34) und neurologischerseits sind Tätigkeiten mit hoher feinmotorischer manueller Beanspruchung zu vermeiden (AB 119.3 S. 34).
- 5.1 Im Jahr 2018, dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Karenzfrist: Art 29 Abs. 1 IVG; AB 43; Wartezeit: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; AB 53.2 S. 13), hätte der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig- keit als Mitarbeiter … bei der H.________ GmbH nach einer geltend ge- machten Pensumsteigerung und deutlichen Lohnerhöhung per 1. August 2017 gemäss deren Angaben ohne Gesundheitsschaden Fr. 57'600.-- (Fr. 4'800.-- x 12) verdient (vgl. AB 53.4, AB 56 S. 4, AB 62.2 S. 12, AB 62.4). Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber zugunsten des Be- schwerdeführers als Basis für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die im Vergleich höheren Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Ta- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 17 bellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) abgestellt (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total; siehe AB 129 S. 1). Ob sie dies angesichts der von der Krankentaggeldversicherung in Frage gestellten Zuverlässigkeit der Anga- ben der früheren Arbeitgeberin (vgl. AB 53.1 S. 3 sowie AB 62.2) und der äusserst kurzen Dauer zwischen der geltend gemachten beträchtlichen Veränderung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt der vor- übergehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit dem konsekutiven Jobver- lust des Beschwerdeführers (vgl. AB 53.4 S. 2, AB 53.2 S. 13, AB 86 S. 2) zu Recht getan hat, kann vorliegend letztlich offenbleiben, da auch unter Heranziehung des für den Beschwerdeführer günstigeren Tabellenlohnes als hypothetisches Valideneinkommen kein einen Rentenanspruch begrün- dender Invaliditätsgrad resultiert, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 5.2 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung seines hypothetischen Invali- deneinkommens zu Recht ebenfalls auf die LSE abgestellt, wobei sie von der gleichen Basis wie beim Valideneinkommen ausgegangen ist. Dies lässt sich nicht beanstanden, da der Totalwert im Kompetenzniveau 1, Männer, der Tabelle TA1 der LSE eine breite Palette dem Beschwerdefüh- rer trotz seiner Einschränkungen noch möglicher Tätigkeiten widerspiegelt. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich ein zahlenmässiger Einkommens- vergleich. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls grundsätzlich der medizi- nisch-theoretischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zuzüglich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dem Beschwerdeführer sind körper- lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastend oder überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten ohne hohe feinmotorische manuelle Beanspru- chung seit Mitte 2018 wieder zu 100% zumutbar, wobei klimatische Belas- tungen wie Kälte und Nässe sowie Staubbelastungen und inhalative Noxen zu vermeiden sind (vgl. E. 4.4 hiervor). Eine medizinisch-theoretische Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge der gesundheitlichen Beeinträch- tigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt somit nicht vor. Dem Um- stand, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr sämtliche Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar sind, hat die Beschwerdegeg- nerin mit einem Abzug von 5% vom Tabellenlohn Rechnung getragen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 18 (AB 129 S. 1). Es besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie), die auf ein unterdurchschnittliches Einkommen des Beschwerdeführers schliessen liessen, wären bei beiden statistischen Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen und damit vorliegend von vornherein ohne Einfluss auf den Invaliditätsgrad (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit hat es mit dem gewährten Abzug von 5% und einem rentenausschliessenden In- validitätsgrad in maximal selbiger Höhe sein Bewenden. 5.3 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- März 2020 (AB 129) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 19
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Au- gust 2020) - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 289 IV KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. September 2020 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 9. März 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 2 Sachverhalt: A. Im Juni 2007 meldete sich der 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erstmals bei der Invalidenversiche- rung zum Leistungsbezug an (Antwortbeilage [AB] 2). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht, insbesondere einer psychiatri- schen Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (AB 14), und einer Untersuchung durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Anästhesiologie sowie für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 19), verneinte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nach ent- sprechendem Vorbescheid (AB 20) mit Verfügung vom 19. September 2008 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (AB 22). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten vom 30. September 2008 (AB 23 S. 3 f.) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 6. Januar 2009 ab (VGE IV 69853; AB 26). Mit Entscheid vom 27. Fe- bruar 2009 trat das Bundesgericht auf eine hiergegen erhobene Beschwer- de nicht ein (BGer 9C_124/2009; AB 28). B. Im März 2018 erfolgte eine neue Anmeldung des Versicherten bei der Inva- lidenversicherung (AB 43). Er sei seit Mitte September 2017 wegen … ar- beitsunfähig (vgl. AB 43 S. 4 und 6). Die IV-Stelle nahm daraufhin in medi- zinischer und erwerblicher Hinsicht Abklärungen vor (AB 52, AB 56, AB 58, AB 60, AB 66, AB 68, AB 70, AB 77, AB 80, AB 90). Zudem stellte ihr die vorbefasste Krankentaggeldversicherung ihre Akten zu (AB 53.1 – AB 53.7, AB 62.1 – AB 62.6). Im Rahmen einer Besprechung des Falles mit dem RAD vom 25. Juni 2019 empfahl dieser eine pluridisziplinäre Begutachtung des Versicherten (AB 92). In der Folge beauftragte die IV-Stelle über die Plattform SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip die D.________ (MEDAS) mit einer polydisziplinären Abklärung des Versicherten (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 3 AB 99, AB 101 ff., AB 106, AB 109, AB 111). Das entsprechende Gutach- ten datiert vom 15. Januar 2020 (vgl. AB 119.1 – AB 119.9). Insbesondere gestützt auf die Ergebnisse dieses Gutachtens stellte die IV- Stelle dem Versicherten hierauf mit Vorbescheid vom 31. Januar 2020 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Es bestehe kein An- spruch auf eine Invalidenrente (AB 121). Am 9. März 2020 erliess sie die entsprechende Verfügung (AB 129). C. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 13. April 2020 Be- schwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente der Invalidenversicherung zuzu- sprechen. Eventualiter sei der Sachverhalt in psychiatrischer Hinsicht näher abzuklären. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2020 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
9. März 2020 (AB 129). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 5 chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 6 können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.4.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 2.4.3 Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeu- tisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amt- lich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stel- len und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behan- delnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher In- terpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Be- gutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3, 2017 IV Nr. 49 S. 148 E. 5.5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 7 2.5 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Inva- lidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintre- ten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prü- fen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbe- gründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Be- schwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Ge- richt (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Be- schwerdeführers vom März 2018 (AB 43) eingetreten, hat materiell geprüft, ob seit der letzten rechtskräftigen Verneinung eines Rentenanspruchs (vgl. die mit Urteil vom 6. Januar 2009 [VGE IV 69853; AB 26] bestätigte Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 19. September 2008 [AB 22]) eine im Hinblick auf den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch wesentli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 8 che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und hat dies in der Folge gestützt auf die vorgenommenen medizinischen Ab- klärungen bejaht. Zunächst ist zu prüfen, ob tatsächlich eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Dagegen ist die Frage des Eintretens auf die Neuanmeldung hier nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 3.2 Mit dem im Vergleichszeitraum neu aufgetretenen Bronchialkarzi- nom (mit Erstdiagnose im Dezember 2017 [vgl. AB 53.2 S. 9] nach deutli- cher Allgemeinzustandsverschlechterung im September 2017 [vgl. AB 53.2 S. 8 und 11] und echtzeitlich attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit ab
11. September 2017 [vgl. AB 53.2 S. 13] und in der Folge operativer Re- sektion des Unterlappens der rechten Lunge im Januar 2018 [vgl. AB 53.2 S. 3 ff.] mit konsekutiv vollständiger und anschliessend vorübergehend teilweiser Arbeitsunfähigkeit [vgl. AB 53.2 S. 1, AB 58 S. 3]) und den zwi- schenzeitlich hinzugekommenen degenerativen Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke (Gonarthrose) und der Lendenwirbelsäule (vgl. AB 119.4 S. 36), welche die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätig- keit als Mitarbeiter … irreversibel zu 50% einschränken (vgl. AB 119.4 S. 35 f.), ist das Vorliegen eines Neuanmeldegrundes ohne weiteres zu bejahen. In der Folge ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächli- cher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 9. März 2020 (AB 129) in medizinischer Hinsicht im Wesentli- chen auf das polydisziplinäre medizinische Gutachten der MEDAS vom
15. Januar 2020 (nachfolgend MEDAS-Gutachten; AB 119.1 – AB 119.9). 4.1.1 Das MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2020 ergab als Diagno- sen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf internistischem Fachge- biet einen Status nach nicht-kleinzelligem Bronchialkarzinom und Unterlap- penresektion der rechten Lunge im Januar 2018, einen Diabetes mellitus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 9 Typ II, eine arterielle Hypertonie sowie eine Dyslipidämie (AB 119.1 S. 11 i.V.m. AB 119.2 S. 29). Internistisch sei der Beschwerdeführer verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 19. September 2008 zwischenzeitlich an einem nicht-kleinzelligen Bronchialkarzinom erkrankt, worauf der Unterlappen der rechten Lunge im Januar 2018 reseziert wor- den sei. Der Diabetes mellitus Typ II sei aktenevident bereits vor dem Jahr 2008 beschrieben worden. Der Zeitpunkt der Erstdiagnose der arteriellen Hypertonie habe vom Beschwerdeführer nicht benannt werden können und sei auch nicht aktenevident (AB 119.2 S. 35). Beim Beschwerdeführer habe rückblickend aufgrund des Status nach einem nicht-kleinzelligen Lungenka- rzinom Unterlappen rechts und erfolgter Lobektomie ab Januar 2018 eine passagere Arbeitsunfähigkeit bestanden. Ab April 2018 habe wieder eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit mit maximaler Arbeitsdauer von bis vier Stunden in leichter Arbeit mit maximaler Gewichtsbelastung bis 15 kg vorgelegen. Am 13. Juli 2018 sei durch den Pneumologen Dr. med. E.________, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, bei lungenfunk- tionell restriktiver Pneumopathie aus pneumologischer Sicht wieder Arbeits- fähigkeit attestiert worden (vgl. AB 66 S. 10). Auf Tätigkeiten mit Verlet- zungsgefahren oder Absturzgefahren, unter klimatischen Belastungen wie Kälte und Nässe oder mit inhalativen Noxen und Staubbelastungen sei aufgrund des Diabetes mellitus sowie der stattgehabten Lungenerkrankung zu verzichten. Ansonsten sei der Beschwerdeführer aus internistischer Sicht wieder zu 100% arbeitsfähig (AB 119.2 S. 33 f.). 4.1.2 Neurologischerseits ergaben sich als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Teilläsion des Nervus ulnaris rechts mit sensi- blen und motorischen Störungsbefunden (ICD-10: G56.2) sowie eine Teilläsion des Nervus ulnaris links mit sensiblen Störungsbefunden (ICD- 10: G56.2; AB 119.1 S. 11 i.V.m. AB 119.3 S. 30). Eine aktenkundig vorbe- schriebene Polyneuropathie bei jahrelang bekanntem Diabetes mellitus konnte nicht bestätigt werden (AB 119.3 S. 31). Durch die sensiblen Defizi- te der linken und die sensomotorischen Defizite der rechten Hand sei die manuelle Gebrauchsfähigkeit für Arbeiten mit hohen feinmotorischen An- sprüchen als eingeschränkt anzusehen, nicht jedoch in der angestamm- ten/letzten oder in vergleichbaren Arbeiten. Zusammenfassend sei nach neurologischem Untersuchungsbefund eine Tätigkeit mit einem Pensum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 10 und Rendement von 100% als leistbar anzusehen (AB 119.3 S. 31). Neuro- logischerseits sei in den Akten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, sodass die jetzige Bewertung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auch re- trospektiv gelte. Tätigkeiten mit hoher feinmotorischer manueller Beanspru- chung seien zu vermeiden. Ansonsten sei neurologischerseits keine ange- passte Tätigkeit erforderlich (AB 119.3 S. 34). 4.1.3 Aus orthopädischer Sicht sind gemäss orthopädischem Teilgutach- ten verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 19. Sep- tember 2008 zwischenzeitlich degenerative Veränderungen im Bereich beider Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule hinzugekommen (AB 119.4 S. 36). Zu diagnostizieren seien aktuell eine Gonarthrose beidseits, eine Funktionsstörung im PIP-Gelenk Digitus 5 rechts bei Morbus Dupuytren Grad II sowie eine Facettengelenksarthrose und Foramenstenose lumbal (AB 119.4 S. 31). Der bildmorphologische Kniegelenksbefund einer irrever- siblen degenerativen Veränderung im Bereich beider Kniegelenke rechtfer- tige die Empfehlung, Arbeiten mit häufiger schwerer körperlicher Belastung und ständigem Stehen und Gehen sowie Arbeiten in Körperzwangshaltun- gen eher zu meiden. Aus dem spinalen Bildbefund ohne namhaftes objekti- ves klinisches Befundkorrelat ergebe sich keine darüberhinausgehende Limitation. Zumindest in körperlich leichten bis mittelschweren, wechselbe- lastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten lasse sich eine Limitation nicht ausreichend begründen. Anderslautende orthopädische Einschätzungen lägen nicht vor (AB 119.4 S. 34). Bezogen auf ein 100%- Pensum sei der Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbei- ter … noch zu 50% arbeits- und leistungsfähig (100% Präsenz bei 50% Leistungsfähigkeit, da es sich um eine Arbeit mit häufigem Gehen und Ste- hen handle; AB 119.4 S. 34 f.). Die degenerativen Kniegelenksveränderun- gen (Gonarthrose) seien erstmals am 16. August 2018 aktenkundig im Spi- tal F.________ diagnostiziert worden (recte: am 20. März 2018 vom Haus- arzt; vgl. AB 58 S. 4), sodass die getroffene Einschätzung seines Erach- tens seit diesem Datum gelten sollte. Leichte bis mittelschwere, wechselbe- lastend oder überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten würden der Behinderung optimal angepasst sein. Bezogen auf eine solcherart ange- passte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht zu 100% arbeits- und leistungsfähig (AB 119.4 S. 35).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 11 4.1.4 Die psychiatrische Begutachtung im Rahmen des MEDAS- Gutachtens ergab als Diagnosen psychische und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen im Rahmen eines Abhängigkeitssyndroms von Kokain, derzeit abstinent, und Benzodiazepinen (ICD-10: F19.2) sowie psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol im Rahmen eines schädlichen Ge- brauchs, derzeit abstinent (ICD-10: F10.1), sowie eine Anpassungsstörung mit leichter depressiv-ängstlicher Reaktion (ICD-10: F43.21; AB 119.5 S. 30). Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine namhaften Funktions- oder Fähigkeitsstörungen. Die aktenkundig beschriebene Persönlichkeitss- törung lasse sich nicht bestätigen, da die seinerzeit offenbar zu dieser Dia- gnose geführten Verhaltensauffälligkeiten und Symptome nicht ausrei- chend von dem langjährigen, zum Teil intensiven Drogen- und Alkohol- missbrauch abzugrenzen seien (AB 119.5 S. 35). Die Diagnose einer Per- sönlichkeitsstörung erfordere den ICD-10-Kriterien folgend eine in der Kindheit oder Jugend beginnende psychische und das Verhalten mit erheb- lichen negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit. Dies lasse sich aus der Biographie und der hiesigen Exploration und auch aus den Aktendaten nicht ableiten, insbesondere nicht ausreichend von den Folgen des Dro- genkonsums abgrenzen. Im Kontaktverhalten würden zwar impulsive, emo- tional instabile sowie dissoziale Persönlichkeitszüge deutlich, die jedoch nicht die Intensität einer Persönlichkeitsstörung erreichten und auch in der Vergangenheit einer regelmässigen Arbeitstätigkeit nicht im Wege gestan- den seien (AB 119.5 S. 31). Die in der Exploration aufscheinenden emotio- nal instabilen, leicht reizbaren und aggressiven sowie dissozialen Persön- lichkeitszüge seien im Sinne einer akzentuierten Persönlichkeit zu verste- hen und nicht Ausdruck einer manifesten Persönlichkeitsstörung (AB 119.5 S. 35). Auch die aktenkundig gestellte Diagnose einer mittelgradig depres- siven Episode lasse sich aus heutiger Sicht nicht mehr bestätigen. Die ak- tuell festzustellende leichte ängstlich-depressive Symptomatik bleibe ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Es sei also von einer durchaus erfolgrei- chen psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung auszugehen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden keine krankheitsbedingten Kooperati- onsprobleme. Das Eingliederungspotential sei nicht beeinträchtigt. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine gute Prognose (AB 119.5 S. 34).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 12 Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit habe sich verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 19. September 2008 nicht namhaft verändert. Damals sei zwar im Gutachten des Dr. med. B.________ aufgrund einer angenommenen emotional instabilen Persön- lichkeitsstörung eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50% bei ebenfalls redu- zierter Leistungsfähigkeit festgestellt worden. Die Auswirkungen des Dro- genkonsums seien jedoch aus heutiger Sicht nicht ausreichend berücksich- tigt worden. Eine vom Drogenkonsum ausreichend abgrenzbare psychiatri- sche Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit könne auch retro- spektiv nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden (AB 119.5 S. 38). Der Beschwerdeführer räume ein, bis vor etwa zwei Jahren regel- mässig Kokain und Alkohol konsumiert zu haben und in der Vergangenheit auch mehrfach in gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt gewesen zu sein. Seit zwei Jahren konsumiere er keine Drogen oder Alkohol mehr, nehme jedoch noch gelegentlich das Benzodiazepin Dormicum ein. Er be- richte, dass sich die Aggressivität und Reizbarkeit seit Beendigung des Drogenkonsums gebessert habe (AB 119.5 S. 30 f.). Im psychiatrischen Untersuchungsbefund präsentierte sich gemäss psych- iatrischem Teilgutachten ein freundlicher und gelassen wirkender Be- schwerdeführer, der ohne Zeichen mnestischer oder konzentrativer Defizite über seinen Werdegang und seine Beschwerden berichtet habe. Die Stim- mung sei situationsadäquat unauffällig und die Schwingungsfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen; die Auslenkung zum positiven Pol sei gelungen. Beschrieben würden Zukunfts- und Gesundheitsängste hinsichtlich eines möglichen Wiederauftretens der Krebserkrankung, innere Unruhe, eine Neigung zur Aggressivität und leichte Reizbarkeit sowie eine leichte Grü- belneigung. Klinische Zeichen einer schwerergradigen Depressivität, wie eine vitale Antriebs-, Freud- und Interessereduktion, hätten sich nicht ge- funden. Auch das inhaltliche Denken sei normal. Hinweise für ein psychoti- sches Erleben, Halluzinationen oder Ich-Störungen seien nicht nachweis- bar. Querschnittsmässig stelle sich ein leichtgradig depressives ängstliches Syndrom dar, das unter Zugrundelegung der ICD-10-Kritereien als Anpas- sungsstörung mit längerer leicht depressiv-ängstlicher Reaktion im Zu- sammenhang mit der existentiellen Verunsicherung durch die Bronchialkar- zinomerkrankung zu klassifizieren sei (AB 119.5 S. 31). Der behandelnde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 13 Psychiater habe am 31. Mai 2019 beschrieben, dass der Beschwerdeführer nicht zu 100% arbeitsfähig sei, ohne dies jedoch genauer zu quantifizieren. Zwar sei eine zeitweilige Verschlechterung der psychischen Beschwerden in der Zeit von 2017 bis heute möglich, Hinweise für eine überdauernde psychiatrische Erkrankung mit namhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit fänden sich aktenkundig jedoch nicht (AB 119.5 S. 36). Die von Seiten des Beschwerdeführers beklagten und als schwerwiegend geschilderten Einschränkungen im Alltag seien unter Berücksichtigung des wenig beein- trächtigt imponierenden psychiatrischen Untersuchungsbefundes sowie der Verhaltensbeobachtung nicht plausibel nachzuvollziehen und seien auch im Hinblick auf eine tendenzielle, interessengeleitete Präsentation von Limi- tationen und Beschwerden zu diskutieren. Zudem sprächen die Ergebnisse der Beschwerdevalidierungstests sowie die im niedrigen Grenzbereich lie- genden Plasmaspiegel der angegebenen Medikamente für ein verfäl- schendes Antwortverhalten beziehungsweise eine mangelnde Therapie- bzw. defizitäre Medikamentencompliance (AB119.5 S. 34 f.). Belastungs- faktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Die hier zu erhebenden Indikatoren deuteten auf eine Reiseaktivität, Selbständigkeit und Fähigkeit zur Selbstversorgung und sozialer Aktivität hin. Die Ressourcen erschienen also nicht namhaft gemindert (AB 119.5 S. 32). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führers nicht namhaft beeinträchtigt (resp. vollständig gegeben; vgl. AB 119.5 S. 36). Gleichwohl sei unter dem Gesichtspunkt der weiteren Stabilisierung und Förderung adäquater Coping-Mechanismen bei existen- zieller Verunsicherung nach der Malignomerkrankung eine weitere psycho- therapeutische Behandlung zu empfehlen (AB 119.5 S. 37). 4.1.5 Die im Rahmen des MEDAS-Gutachtens durchgeführte neuropsy- chologische Begutachtung ergab sodann keinen ausreichenden Anhalt für eine kognitive Störung mit namhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (AB 119.6 S. 32). Für die reklamierten Beschwerden habe sich kein ausrei- chendes objektives Korrelat gefunden. Die Symptomvalidierung habe einen Hinweis auf ein nicht-authentisches Antwortverhalten ergeben. Es bestün- den somit deutliche Hinweise für eine Aggravation (AB 119.6 S. 35).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 14 4.1.6 Im Rahmen ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter in der Folge zum Schluss, der Beschwerdeführer sei in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit insgesamt noch zu 50% arbeitsfähig, wobei die Einschränkung allein orthopädisch begründet sei. In Bezug auf eine angepasste Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100% (AB 119.1 S. 13). 4.2 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2020 inkl. Teilgutachten (vgl. AB 119.1 – AB 119.9) erfüllt sämtliche der in Erwä- gung 2.4.1 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben wor- den und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Dem Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. In den gesamten medizinischen Akten finden sich keine Aspek- te, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. 4.3 Vom Beschwerdeführer wird beschwerdeweise geltend gemacht, man habe nur sein körperliches Können begutachtet, jedoch das Psychi- sche nicht überprüft, obwohl er diesbezüglich seit weit über zwei Jahren in Behandlung sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie vorste- hend dargelegt, wurde der Beschwerdeführer anlässlich der MEDAS- Begutachtung auch fachpsychiatrisch abgeklärt. Das entsprechende Teil- gutachten (AB 119.5; vgl. E. 4.1.4 hiervor) überzeugt und hat vollen Be- weiswert. Die darin gestellten Diagnosen werden vom psychiatrischen Gut- achter schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet. Namentlich wird mit über- zeugender Begründung eine Persönlichkeitsstörung verworfen, das psychi- sche Geschehen im Rahmen des multiplen (früheren) Substanzgebrauchs (Kokain, Benzodiazepine, Alkohol) verortet und ein leichtgradiges depressi- ves ängstliches Syndrom, alles ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, festgestellt (vgl. AB 119.5 sowie E. 4.1.4 hiervor). Dabei standen dem psychiatrischen Gutachter auch die Berichte des behandelnden Psychia-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 15 ters zur Verfügung (vgl. AB 10, AB 40 S. 2, AB 62.3 S. 2 f. und S. 4 f., AB 68, AB 90 S. 2 f.), der in Übereinstimmung mit dem Gutachter in seinen neueren Berichten die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ebenfalls fallen liess (vgl. AB 62.3 S. 2 f. und S. 4 f., AB 68, AB 90 S. 2 f.) und primär noch eine depressive und ängstliche Symptomatik sieht, diese jedoch dia- gnostisch und hinsichtlich funktioneller Auswirkungen als viel schwerwie- gender einordnet als der psychiatrische Gutachter und im Verlauf des Ver- fahrens auch eine diesbezügliche Verschlechterung geltend macht. Abge- sehen von der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4), spricht gegen die Gewichtung durch den behan- delnden Psychiater und für die Zuverlässigkeit der gutachterlichen Beurtei- lung, dass auch die Ärzte der G.________ in ihrem Austrittsbericht vom
10. Januar 2020 (AB 116 S. 1 ff.) unabhängig vom Gutachter beim Be- schwerdeführer lediglich eine leichte depressive Episode diagnostiziert haben. Zudem hat Dr. med. C.________ vom RAD hinsichtlich der vom behandelnden Psychiater mit Bericht vom 31. Mai 2019 (AB 90 S. 2 f.) gel- tend gemachten Verschlechterung der Symptomatik Inkonsistenzen festge- stellt, erfolgte die Geltendmachung der Verschlechterung doch just auf die Aufforderung hin, sich die Teilnahme an einer arbeitsmarktlich- medizinischen Abklärung doch noch zu überlegen, nachdem der Be- schwerdeführer anlässlich eines Assessmentgesprächs zur beruflichen Eingliederung vom 1. Mai 2019 explizit erklärt hatte, er sei an einer Rente und nicht an Eingliederungsmassnahmen interessiert (vgl. AB 86 S. 3), weshalb Dr. med. C.________ beim Beschwerdeführer denn auch Anhalts- punkte für eine Rentenbegehrlichkeit festhält (vgl. AB 93 S. 2). Weder aus den Berichten des behandelnden Psychiaters noch aus den übrigen Akten sind Aspekte ersichtlich, die vom psychiatrischen Gutachter unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auch in psychiatrischer Hinsicht auf die schlüssige Beurteilung anlässlich der MEDAS-Begutachtung abgestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 16 4.4 Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt mit dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 15. Januar 2020 (AB 119.1 – AB 119.9) als rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf dieses Gutachten wie auch die übrigen medizinischen Akten ist mit dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerde- führer nach einer vorübergehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit Be- ginn am 11. September 2017 (vgl. AB 53.2 S. 13) seit Mitte 2018 (vgl. AB 66 S. 8 ff. sowie E. 4.1.1 hiervor) in Bezug auf eine angepasste Tätig- keit wieder zu 100% arbeitsfähig ist, in Bezug auf seine bisherige Tätigkeit als Mitarbeiter … seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus orthopädischen Gründen aber lediglich noch 50% beträgt (vgl. AB 119.1 S. 34 f. sowie E. 4.1.3 hiervor). Der Behinderung optimal angepasst sind gemäss Gutach- ten körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastend oder überwie- gend sitzend auszuübende Tätigkeiten (AB 119.4 S. 35). Arbeiten mit häu- figer schwerer körperlicher Belastung und ständigem Stehen und Gehen sowie Arbeiten in Körperzwangshaltungen sind gemäss orthopädischem Teilgutachten eher zu meiden (AB 119.4 S. 34). Auf Tätigkeiten mit Verlet- zungsgefahren oder Absturzgefahren, unter klimatischen Belastungen wie Kälte und Nässe oder mit inhalativen Noxen und Staubbelastungen ist aus internistischer Sicht zu verzichten (AB 119.2 S. 34) und neurologischerseits sind Tätigkeiten mit hoher feinmotorischer manueller Beanspruchung zu vermeiden (AB 119.3 S. 34). 5. 5.1 Im Jahr 2018, dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (Karenzfrist: Art 29 Abs. 1 IVG; AB 43; Wartezeit: Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; AB 53.2 S. 13), hätte der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig- keit als Mitarbeiter … bei der H.________ GmbH nach einer geltend ge- machten Pensumsteigerung und deutlichen Lohnerhöhung per 1. August 2017 gemäss deren Angaben ohne Gesundheitsschaden Fr. 57'600.-- (Fr. 4'800.-- x 12) verdient (vgl. AB 53.4, AB 56 S. 4, AB 62.2 S. 12, AB 62.4). Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber zugunsten des Be- schwerdeführers als Basis für die Bestimmung des Valideneinkommens auf die im Vergleich höheren Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Ta-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 17 bellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohn- strukturerhebungen (LSE) abgestellt (Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, Total; siehe AB 129 S. 1). Ob sie dies angesichts der von der Krankentaggeldversicherung in Frage gestellten Zuverlässigkeit der Anga- ben der früheren Arbeitgeberin (vgl. AB 53.1 S. 3 sowie AB 62.2) und der äusserst kurzen Dauer zwischen der geltend gemachten beträchtlichen Veränderung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und dem Eintritt der vor- übergehend vollständigen Arbeitsunfähigkeit mit dem konsekutiven Jobver- lust des Beschwerdeführers (vgl. AB 53.4 S. 2, AB 53.2 S. 13, AB 86 S. 2) zu Recht getan hat, kann vorliegend letztlich offenbleiben, da auch unter Heranziehung des für den Beschwerdeführer günstigeren Tabellenlohnes als hypothetisches Valideneinkommen kein einen Rentenanspruch begrün- dender Invaliditätsgrad resultiert, wie im Folgenden zu zeigen sein wird. 5.2 Da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, hat die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung seines hypothetischen Invali- deneinkommens zu Recht ebenfalls auf die LSE abgestellt, wobei sie von der gleichen Basis wie beim Valideneinkommen ausgegangen ist. Dies lässt sich nicht beanstanden, da der Totalwert im Kompetenzniveau 1, Männer, der Tabelle TA1 der LSE eine breite Palette dem Beschwerdefüh- rer trotz seiner Einschränkungen noch möglicher Tätigkeiten widerspiegelt. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich ein zahlenmässiger Einkommens- vergleich. Der Invaliditätsgrad entspricht diesfalls grundsätzlich der medizi- nisch-theoretischen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zuzüglich eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dem Beschwerdeführer sind körper- lich leichte bis mittelschwere, wechselbelastend oder überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten ohne hohe feinmotorische manuelle Beanspru- chung seit Mitte 2018 wieder zu 100% zumutbar, wobei klimatische Belas- tungen wie Kälte und Nässe sowie Staubbelastungen und inhalative Noxen zu vermeiden sind (vgl. E. 4.4 hiervor). Eine medizinisch-theoretische Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge der gesundheitlichen Beeinträch- tigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG liegt somit nicht vor. Dem Um- stand, dass dem Beschwerdeführer nicht mehr sämtliche Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar sind, hat die Beschwerdegeg- nerin mit einem Abzug von 5% vom Tabellenlohn Rechnung getragen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 18 (AB 129 S. 1). Es besteht kein Anlass, in das diesbezügliche Ermessen der Verwaltung einzugreifen. Allfällige invaliditätsfremde Gründe (Alter, Dienst- jahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie), die auf ein unterdurchschnittliches Einkommen des Beschwerdeführers schliessen liessen, wären bei beiden statistischen Vergleichseinkommen gleichermassen zu berücksichtigen und damit vorliegend von vornherein ohne Einfluss auf den Invaliditätsgrad (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Damit hat es mit dem gewährten Abzug von 5% und einem rentenausschliessenden In- validitätsgrad in maximal selbiger Höhe sein Bewenden. 5.3 Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
9. März 2020 (AB 129) ist somit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Sept. 2020, IV/20/289, Seite 19 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Au- gust 2020)
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.