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200 2020 286

Bern VerwG · 2020-05-01 · Deutsch BE

Ablehnungsbegehren vom 16. April 2020

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene … (genannt …) A.________ (Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom 4. März 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB) vom 5. Februar 2020 betreffend persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2017 sowie eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzöger- ungsbeschwerde. Daneben stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Hauptverfahren 200.2020.X und 200.2020.X). In der Folge zeigte die in den vorgenannten Verfahren zuständige Instruktionsrichterin, Verwaltungsrichterin B.________ (Gesuchsgegnerin), dem Gesuchsteller mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2020 den Eingang der Be- schwerde samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der Rechts- verzögerungsbeschwerde an und forderte gleichzeitig die AKB zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort unter Beilage der Akten bis zum 17. April 2020 auf. B. Mit Eingabe vom 16. April 2020 ersuchte der Gesuchsteller um Zustellung der Beschwerdeantwort gemäss der prozessleitenden Verfügung vom

11. März 2020 in den Verfahren 200.2020.X und 200.2020.X und um Ein- sichtnahme in die Gerichtsakten. Zudem lehnt er Verwaltungsrichterin B.________ ab und beantragt die Überweisung des Beschwerdeverfahrens an ein ausserkantonales deutschsprachiges (Verwaltungs-)Gericht. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2020 sistierte der Abteilungs- präsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsge- richts infolge des gestellten Ablehnungsgesuchs gegen Verwaltungsrichte- rin B.________ die Verfahren 200.2020.X und 200.2020.X. Das Ableh- nungsbegehren wurde unter den Verfahrensnummern 200.202.286 und 200.2020.287 erfasst und Verwaltungsrichter Schütz zur weiteren Behand- lung zugewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 3 In der Folge wurde Verwaltungsrichterin B.________ mit prozessleitender Verfügung vom 21. April 2020 Gelegenheit gegeben, zum Ablehnungsge- such Stellung zu nehmen, worauf sie mit Eingabe vom 23. April 2020 ver- zichtete.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der im Hauptverfahren (200.2020.X und 200.2020.X) angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versi- cherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver- fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (sog. Rechtsverweige- rungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde, BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem ins Recht gefassten Versicherungsträger, d.h. vorliegend der AKB in Bern. Die angerufene So- zialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist damit in sachlicher und örtlicher Hinsicht für die Behandlung der Beschwerden grundsätzlich zuständig (vgl. auch E. 2 hiernach).

E. 1.2 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbe- gehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgegnerin), zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 4 ständig (Art. 61 [Ingress] ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Ablehnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern und dabei insbesondere das Beste- hen von Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründen betreffend die Gesuchsgeg- nerin in den Hauptverfahren (200.2020.X und 200.2020.X), in welchen sie als Instruktionsrichterin eingesetzt ist. Vorweg ist über den Antrag des Ge- suchstellers zu befinden, die Hauptverfahren seien (trotz gegebener örtli- cher Zuständigkeit; vgl. hierzu E. 1.2 hiervor) an ein anderes ausserkanto- nales deutschsprachiges Gericht zu überweisen.

E. 2.1 Der Gesuchsteller begründete seinen Antrag auf Überweisung der Hauptverfahren (200.2020.X und 200.2020.X) an ein ausserkantonales deutschsprachiges (Verwaltungs-)Gericht im Wesentlichen damit, dass er mit dem Verwaltungsgericht und dessen Arbeitsweise wiederholt schlechte Erfahrungen gemacht habe und er Richterinnen und Richter des Verwal- tungsgerichts der Korruption verdächtige.

E. 2.2 Soweit der Gesuchsteller hiermit einen sinngemässen Ablehnungs- antrag gegen das Verwaltungsgericht als Behörde vorzubringen scheint, ist er darauf hinzuweisen, dass derartige pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig sind (Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Mai 2015, 1B_418/2014, E. 4.5). Die vom Beschwerdeführer geübte allgemeine Kritik gegenüber dem Verwaltungsgericht sowie dessen Arbeitsweise im Sinne einer allgemeinen und pauschalen Gerichtsschelte begründet sodann of- fenkundig kein hinreichend substantiiertes Ablehnungsbegehren gegenüber weiteren Mitgliedern der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (zum Ablehnungsbegehren betreffend die Gesuchs- gegnerin vgl. E. 4 hiernach). Zudem zielt sie auch inhaltlich an der Sache vorbei, da ein (begründetes) Ausstandsbegehren rechtsprechungsgemäss nur gegen Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 5 solche gerichtet werden kann (BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125). Dementspre- chend ist auch auf die weiter aufgeworfenen „Allgemeinplätze“ zu angebli- chen Missständen im Schweizer Justizwesen nicht einzugehen. Die Kritik des Beschwerdeführers ist sodann auch dahingehend widersprüchlich und haltlos, als er wiederholt Urteile des Verwaltungsgerichts (Verfahren 200.2019.1, 200.2018.773, 200.2018.522, 200.2017.1024, 200.2017.931, 200.2017.870) akzeptierte respektive unangefochten in Rechtskraft er- wachsen liess. Das Gesuch um Überweisung der Akten – entgegen der gesetzlich vorgesehenen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsordnung (vgl. dazu E. 1.1 hiervor) an ein anderes deutschsprachiges (Verwaltungs-) Gericht ausserhalb des Kantons Bern entbehrt damit jeglicher Grundlage. Insoweit ist auf das Ablehnungsbegehren vom 16. April 2020 nicht einzutre- ten.

E. 3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen- heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas- sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2018 UV Nr. 34 S. 119 E. 2.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 6 Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a).

E. 3.2 Gemäss Art. 61 (Ingress) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Per- son, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitge- wirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesan- nahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Part- nerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Er- fordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e), aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f).

E. 4.1 Mit Eingabe vom 16. April 2020 lehnte der Gesuchsteller einzig Verwaltungsrichterin B.________ namentlich ab; gegen weitere Mitglieder der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts wurden keine substantiierte Ausstandsgründe vorgebracht (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer begründet sein Ablehnungsbegehren ge- gen Verwaltungsrichterin B.________ einzig damit, dass er in den Haupt- verfahren (200.2020.X und 200.2020.X) im Rahmen der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht habe und die Ge- suchsgegnerin als Instruktionsrichterin in den erwähnten Verfahren einen ersten Schriftenwechsel eingeleitet habe, ohne dass sie vorgängig über das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befunden respektive entsprechende weitere Abklärungen vorgenommen habe. Dies lasse auf ein Vorurteil, Parteinahme oder Korruption schliessen.

E. 4.2 Das Begehren sowie die hierzu vorgebrachten Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet und vermögen keinen Anschein von Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 7 eingenommenheit oder Befangenheit zu begründen. Ferner sind die ehrrührigen Behauptungen des Gesuchstellers bezüglich Korruption offen- sichtlich aus der Luft gegriffen. Vielmehr entspricht das Vorgehen der Ge- suchsgegnerin in einem – wie vorliegend der Fall (vgl. E. 6.1 hiernach) – kostenlosen Beschwerdeverfahren der allgemeinen und gefestigten Ge- richtspraxis, zumal die im Hauptverfahren (200.2020.X und 200.2020.X) vom Gesuchsteller eingereichte Rechtsschrift augenscheinlich den formel- len und inhaltlichen Mindestanforderungen (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) an eine Beschwerde zu genügen vermag und hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege über die (neben der Bedürftigkeit zu erfüllende) Anspruchsvoraussetzung der Nicht- Aussichtslosigkeit des Prozesses (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. f ATSG; Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG) sachlogisch erst nach Eingang der Verwal- tungsakten befunden werden kann. Sollte sich nach Eingang der Verwal- tungsakten und der Beschwerdeantwort der AKB erweisen, dass das Ver- fahren nicht aussichtslos ist und weiterer Instruktionsbedarf besteht, wel- cher eine anwaltliche Verbeiständung für sachgerecht und geboten er- scheinen lässt, blieben die vom Gesuchsteller vorgebrachten Verfahrens- rechte im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsel vollumfänglich erhalten.

E. 5 Nach dem Dargelegten ist auf das Gesuch um Überweisung der Akten an ein ausserkantonales (Verwaltungs-) Gericht nicht einzutreten. Sodann liegen bei der Gesuchgegnerin hinsichtlich des Hauptverfahrens (200.2020.X und 200.2020.X) keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwe- cken könnten. Das Ablehnungsbegehren vom 16. April 2020 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Hauptverfahrens (200.2020.X und 200.2020.X) an die Gesuchsgegnerin zurück.

E. 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 8

E. 6.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den in den Hauptverfahren (200.2020.X und 200.2020.X) geltenden Verfahrens- grundsätzen, womit auch für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Gesuch- steller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gesuchsgegne- rin hat im Rahmen ihrer amtlichen Funktion gehandelt und es sind ihr keine Kosten entstanden, weshalb kein Entschädigungsanspruch besteht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Das Ablehnungsgesuch vom 16. April 2020 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung dieser Verfahren an die Ge- suchsgegnerin zurück.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Verwaltungsrichterin B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 286 AHV und 200 20 287 AHV (2) SCP/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Mai 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ Gesuchsteller gegen Verwaltungsrichterin B.________ Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Ablehnungsbegehren vom 16. April 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene … (genannt …) A.________ (Gesuchsteller) erhob mit Eingabe vom 4. März 2020 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: AKB) vom 5. Februar 2020 betreffend persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2017 sowie eine Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzöger- ungsbeschwerde. Daneben stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Hauptverfahren 200.2020.X und 200.2020.X). In der Folge zeigte die in den vorgenannten Verfahren zuständige Instruktionsrichterin, Verwaltungsrichterin B.________ (Gesuchsgegnerin), dem Gesuchsteller mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2020 den Eingang der Be- schwerde samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie der Rechts- verzögerungsbeschwerde an und forderte gleichzeitig die AKB zur Einrei- chung einer Beschwerdeantwort unter Beilage der Akten bis zum 17. April 2020 auf. B. Mit Eingabe vom 16. April 2020 ersuchte der Gesuchsteller um Zustellung der Beschwerdeantwort gemäss der prozessleitenden Verfügung vom

11. März 2020 in den Verfahren 200.2020.X und 200.2020.X und um Ein- sichtnahme in die Gerichtsakten. Zudem lehnt er Verwaltungsrichterin B.________ ab und beantragt die Überweisung des Beschwerdeverfahrens an ein ausserkantonales deutschsprachiges (Verwaltungs-)Gericht. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2020 sistierte der Abteilungs- präsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsge- richts infolge des gestellten Ablehnungsgesuchs gegen Verwaltungsrichte- rin B.________ die Verfahren 200.2020.X und 200.2020.X. Das Ableh- nungsbegehren wurde unter den Verfahrensnummern 200.202.286 und 200.2020.287 erfasst und Verwaltungsrichter Schütz zur weiteren Behand- lung zugewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 3 In der Folge wurde Verwaltungsrichterin B.________ mit prozessleitender Verfügung vom 21. April 2020 Gelegenheit gegeben, zum Ablehnungsge- such Stellung zu nehmen, worauf sie mit Eingabe vom 23. April 2020 ver- zichtete. Erwägungen: 1. 1.1 Der im Hauptverfahren (200.2020.X und 200.2020.X) angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versi- cherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Ver- fügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (sog. Rechtsverweige- rungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde, BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem ins Recht gefassten Versicherungsträger, d.h. vorliegend der AKB in Bern. Die angerufene So- zialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist damit in sachlicher und örtlicher Hinsicht für die Behandlung der Beschwerden grundsätzlich zuständig (vgl. auch E. 2 hiernach). 1.2 Zur Beurteilung des vorliegenden Ablehnungs- bzw. Ausstandsbe- gehrens ist eine Kammer der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts, gewöhnlich bestehend aus drei Richterinnen und Richtern, unter Ausschluss des Betroffenen (hier: Gesuchsgegnerin), zu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 4 ständig (Art. 61 [Ingress] ATSG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Ablehnung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern und dabei insbesondere das Beste- hen von Ablehnungs- bzw. Ausstandsgründen betreffend die Gesuchsgeg- nerin in den Hauptverfahren (200.2020.X und 200.2020.X), in welchen sie als Instruktionsrichterin eingesetzt ist. Vorweg ist über den Antrag des Ge- suchstellers zu befinden, die Hauptverfahren seien (trotz gegebener örtli- cher Zuständigkeit; vgl. hierzu E. 1.2 hiervor) an ein anderes ausserkanto- nales deutschsprachiges Gericht zu überweisen. 2. 2.1 Der Gesuchsteller begründete seinen Antrag auf Überweisung der Hauptverfahren (200.2020.X und 200.2020.X) an ein ausserkantonales deutschsprachiges (Verwaltungs-)Gericht im Wesentlichen damit, dass er mit dem Verwaltungsgericht und dessen Arbeitsweise wiederholt schlechte Erfahrungen gemacht habe und er Richterinnen und Richter des Verwal- tungsgerichts der Korruption verdächtige. 2.2 Soweit der Gesuchsteller hiermit einen sinngemässen Ablehnungs- antrag gegen das Verwaltungsgericht als Behörde vorzubringen scheint, ist er darauf hinzuweisen, dass derartige pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht zulässig sind (Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Mai 2015, 1B_418/2014, E. 4.5). Die vom Beschwerdeführer geübte allgemeine Kritik gegenüber dem Verwaltungsgericht sowie dessen Arbeitsweise im Sinne einer allgemeinen und pauschalen Gerichtsschelte begründet sodann of- fenkundig kein hinreichend substantiiertes Ablehnungsbegehren gegenüber weiteren Mitgliedern der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts (zum Ablehnungsbegehren betreffend die Gesuchs- gegnerin vgl. E. 4 hiernach). Zudem zielt sie auch inhaltlich an der Sache vorbei, da ein (begründetes) Ausstandsbegehren rechtsprechungsgemäss nur gegen Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 5 solche gerichtet werden kann (BGE 139 I 121 E. 4.3 S. 125). Dementspre- chend ist auch auf die weiter aufgeworfenen „Allgemeinplätze“ zu angebli- chen Missständen im Schweizer Justizwesen nicht einzugehen. Die Kritik des Beschwerdeführers ist sodann auch dahingehend widersprüchlich und haltlos, als er wiederholt Urteile des Verwaltungsgerichts (Verfahren 200.2019.1, 200.2018.773, 200.2018.522, 200.2017.1024, 200.2017.931, 200.2017.870) akzeptierte respektive unangefochten in Rechtskraft er- wachsen liess. Das Gesuch um Überweisung der Akten – entgegen der gesetzlich vorgesehenen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsordnung (vgl. dazu E. 1.1 hiervor) an ein anderes deutschsprachiges (Verwaltungs-) Gericht ausserhalb des Kantons Bern entbehrt damit jeglicher Grundlage. Insoweit ist auf das Ablehnungsbegehren vom 16. April 2020 nicht einzutre- ten. 3. 3.1 Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sach- fremder Umstände entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangen- heit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vor- liegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Un- parteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können entwe- der in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in ge- wissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Letzteres betrifft vor allem Konstellationen einer Vorbefas- sung des Richters. Bei der Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Un- voreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befan- gen ist (BGE 139 I 121 E. 4.1 S. 123 und E. 5.1 S. 125, 137 I 227 E. 2.1 S. 229; SVR 2018 UV Nr. 34 S. 119 E. 2.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 6 Die Rechtsprechung hat wiederholt festgehalten, dass die Ablehnung eines Richters in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Justizgewährleis- tungsanspruch stehe, weshalb der Ausstand die Ausnahme bleiben müsse (BGE 116 Ia 32 E. 3b bb S. 40; SVR 2001 UV Nr. 11 S. 41 E. 1a). 3.2 Gemäss Art. 61 (Ingress) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VRPG tritt eine Per- son, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), am Vorentscheid mitge- wirkt hat (lit. b), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis dem dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Kindesan- nahme, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbunden ist, wobei die Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Part- nerschaft den Ausstandsgrund nicht aufhebt (lit. c), eines gesetzlichen Er- fordernisses für das Amt verlustig geht (lit. d), eine Partei vertritt oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war (lit. e), aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte (lit. f). 4. 4.1 Mit Eingabe vom 16. April 2020 lehnte der Gesuchsteller einzig Verwaltungsrichterin B.________ namentlich ab; gegen weitere Mitglieder der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts wurden keine substantiierte Ausstandsgründe vorgebracht (vgl. dazu E. 2.2 hiervor). Der Beschwerdeführer begründet sein Ablehnungsbegehren ge- gen Verwaltungsrichterin B.________ einzig damit, dass er in den Haupt- verfahren (200.2020.X und 200.2020.X) im Rahmen der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht habe und die Ge- suchsgegnerin als Instruktionsrichterin in den erwähnten Verfahren einen ersten Schriftenwechsel eingeleitet habe, ohne dass sie vorgängig über das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befunden respektive entsprechende weitere Abklärungen vorgenommen habe. Dies lasse auf ein Vorurteil, Parteinahme oder Korruption schliessen. 4.2 Das Begehren sowie die hierzu vorgebrachten Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet und vermögen keinen Anschein von Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 7 eingenommenheit oder Befangenheit zu begründen. Ferner sind die ehrrührigen Behauptungen des Gesuchstellers bezüglich Korruption offen- sichtlich aus der Luft gegriffen. Vielmehr entspricht das Vorgehen der Ge- suchsgegnerin in einem – wie vorliegend der Fall (vgl. E. 6.1 hiernach) – kostenlosen Beschwerdeverfahren der allgemeinen und gefestigten Ge- richtspraxis, zumal die im Hauptverfahren (200.2020.X und 200.2020.X) vom Gesuchsteller eingereichte Rechtsschrift augenscheinlich den formel- len und inhaltlichen Mindestanforderungen (vgl. Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) an eine Beschwerde zu genügen vermag und hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege über die (neben der Bedürftigkeit zu erfüllende) Anspruchsvoraussetzung der Nicht- Aussichtslosigkeit des Prozesses (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 61 lit. f ATSG; Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG) sachlogisch erst nach Eingang der Verwal- tungsakten befunden werden kann. Sollte sich nach Eingang der Verwal- tungsakten und der Beschwerdeantwort der AKB erweisen, dass das Ver- fahren nicht aussichtslos ist und weiterer Instruktionsbedarf besteht, wel- cher eine anwaltliche Verbeiständung für sachgerecht und geboten er- scheinen lässt, blieben die vom Gesuchsteller vorgebrachten Verfahrens- rechte im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsel vollumfänglich erhalten. 5. Nach dem Dargelegten ist auf das Gesuch um Überweisung der Akten an ein ausserkantonales (Verwaltungs-) Gericht nicht einzutreten. Sodann liegen bei der Gesuchgegnerin hinsichtlich des Hauptverfahrens (200.2020.X und 200.2020.X) keine Umstände vor, welche objektiv den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit erwe- cken könnten. Das Ablehnungsbegehren vom 16. April 2020 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Fortsetzung des Hauptverfahrens (200.2020.X und 200.2020.X) an die Gesuchsgegnerin zurück. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 8 6.1 Die Kostenverlegung richtet sich praxisgemäss nach den in den Hauptverfahren (200.2020.X und 200.2020.X) geltenden Verfahrens- grundsätzen, womit auch für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Gesuch- steller keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gesuchsgegne- rin hat im Rahmen ihrer amtlichen Funktion gehandelt und es sind ihr keine Kosten entstanden, weshalb kein Entschädigungsanspruch besteht. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Das Ablehnungsgesuch vom 16. April 2020 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Akten gehen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Fortsetzung dieser Verfahren an die Ge- suchsgegnerin zurück. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Verwaltungsrichterin B.________

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2020, AHV/20/286, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.