Einspracheentscheid vom 30. März 2020
Sachverhalt
A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) heiratete am 1. September 1992 E.________. Der Ehe entsprangen die Kinder F.________ (geb. TT. Dezember 1994) und G.________ (geb. TT. Mai 1996). Am TT. August 1997 wurde die Ehe geschieden (Akten der Ausgleichskasse C.________ [Ausgleichskasse resp. Beschwerdegegne- rin; act. IIA] 6 S. 14, IIA 10). E.________ starb am TT. Januar 1998 (act. IIA 6 S. 28). In der Folge sprach die Ausgleichskasse mit Verfügung vom
5. Mai 1998 (act. IIA 5) der Versicherten eine Witwenrente und ihren Kin- dern Waisenrenten ab dem 1. Februar 1998 zu. Sie wies darauf hin, dass der Anspruch auf die Witwenrente nur bestehe, solange die Versicherte Kinder unter 18 Jahren habe (act. IIA 5 S. 2). Am TT. Juli 1999 gebar die Versicherte eine weitere Tochter, H.________, deren Vater I.________ ist (Akten der Versicherten [act. I] 20). Am 27. September 2012 erkundigte sich die Ausgleichskasse bei der Versicherten über die Ausbildungssituation von F.________, wobei sie auf dessen bevorstehende Vollendung des 18. Altersjahres verwies (act. I 8). Nachdem die Versicherte am 8. Oktober 2012 einen entsprechenden Aus- bildungsnachweis eingereicht hatte (act. I 9), teilte die Ausgleichskasse am
17. Oktober 2012 mit, dass die Waisenrente bis 31. August 2014 (Beendi- gung der Ausbildung) weiterhin ausgerichtet werde (act. I 10). Im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf die Waisenrente für G.________ ersuchte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 21. März 2014 (act. I 11) um Angabe, ob sich G.________ nach Vollendung des
18. Altersjahres im Mai 2014 in Ausbildung befinde. Die Versicherte reichte hierauf eine Bescheinigung über die Ausbildung von G.________ ein (act. I 13). Am 13. August 2014 bestätigte die Ausgleichskasse die Weiterausrich- tung der Waisenrente bis Ende Januar 2015 (act. I 14). In der Folge reichte die Versicherte - auf Ersuchen der Ausgleichskasse hin (vgl. Schreiben vom 26. November 2014; act. I 15) - erneut einen Ausbildungsnachweis ein (act. I 16), worauf die Ausgleichskasse am 27. Januar 2015 die Weiteraus- richtung der Waisenrente bis Ende Juli 2015 in Aussicht stellte (act. I 17).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 3 Die Witwenrente für die Versicherte wurde ununterbrochen weiterhin aus- gerichtet. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (act. IIA 2) wies die Ausgleichskasse die Versicherte darauf hin, dass ihr Anspruch auf eine Witwenrente nur so lange bestanden habe, bis ihr jüngstes Kind G.________ das 18. Altersjahr (am TT. Mai 2014) erreicht habe. Die Witwenrente werde deshalb rückwir- kend per 31. Januar 2015 eingestellt. Die Ausgleichskasse verpflichtete die Versicherte zur Rückzahlung der in den letzten fünf Jahren zu viel ausbe- zahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 104'882.-- (Rentenbetreffnis- se vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2020). Daran hielt sie auf Einspra- che hin (act. IIA 4) mit Entscheid vom 30. März 2020 (act. IIA 3) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 14. April 2020 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des ergange- nen Verwaltungsaktes und folglich den Verzicht auf die Rückforderung der Witwenrente im Umfang von Fr. 104'882.--. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin am bisher gestellten Rechtsbegehren fest, sofern die Voraussetzungen für einen Be- schwerderückzug nicht gegeben seien (Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete Witwenrente infolge der Geburt eines weiteren Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes). Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Duplik vom 4. Februar 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Februar 2021 hielt der Instruktions- richter unter anderem fest, dass die Parteien - ausserhalb ihrer prozesstaktischen Überlegungen - offenkundig (weiterhin) ihr Interesse an einer einvernehmlichen Lösung anzeigten. Er sistierte das Verfahren bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 4 am 10. März 2021 und gab den Parteien Gelegenheit zur Durchführung von aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 8. März 2021 mit, dass die Parteien im gegenwärtigen Stand des Verfahrens keinen Raum für eine vergleichsweise Lösung sähen. Denselben Standpunkt teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Zu- schrift vom 10. März 2021 mit.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
30. März 2020 (act. IIA 3). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der von Februar 2015 bis Januar 2020 bezogenen Wit- wenrente in der Höhe von Fr. 104'882.-- (act. IIA 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 5
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Vorliegend ist die Rückerstattung der von Februar 2015 bis Januar 2020 bezogenen Witwenrente umstritten, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft stehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwen- dung gelangen. 2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ha- ben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, so- fern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehe- mannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 erster Halbsatz AHVG). Nach Art. 24a Abs. 1 AHVG ist eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiede- ne Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) oder die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollen- dung des 45. Altersjahres erfolgte (lit. b) oder das jüngste Kind sein 18. Al- tersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (lit. c). Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerren- te nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 6 hat (Art. 24a Abs. 2 AHVG). Die Witwenrente erlischt mit Ablauf des Mo- nats, in welchem das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet (vgl. Rz. 3419 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand am 1. Januar 2020 [zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht: BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. hierzu E. 2.1 hier- vor sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 83 N. 5 und 28). 2.3.2 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeit- punkt zu verstehen, in dem die Verwaltung - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - bei Beach- tung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Wor- ten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsan- spruchs, was - unter anderem - voraussetzt, dass über die Unrechtmässig- keit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Juli 2021, 9C_208/2021, E. 3.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 7 erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rück- forderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass ge- genüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforde- rung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamt- forderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvoll- ständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzu- nehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 3. 3.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin G.________, deren Vater der Verstorbene war, vor Vollendung ihres 27. Al- tersjahres geboren hat und ihre Ehe mit dem Verstorbenen vor Ablauf einer Ehedauer von zehn Jahren geschieden wurde (vgl. Art. 24a Abs. 1 AHVG bzw. E. 2.2 hiervor; act. IIA 6 S. 26 f.), weshalb sie gestützt auf Art. 24a Abs. 2 AHVG Anspruch auf eine befristete Witwenrente hat. Dieser An- spruch endet ausnahmslos, wenn die geschiedene Person keine Kinder unter 18 Jahren mehr hat, d.h. wenn entweder das jüngste Kind das 18. Al- tersjahr vollendet hat oder wenn alle Kinder gestorben sind (THOMAS KOL-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 8 LER, Ehescheidung und AHV, in: AJP 1998, S. 303). Eine vergleichbare zeitliche Begrenzung von Hinterlassenenrenten enthält Art. 24 Abs. 2 AHVG. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente ebenfalls im Zeitpunkt, in welchem das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat, unabhängig davon, ob das betref- fende Kind noch in der Ausbildung steht oder aus anderen Gründen keine Erwerbstätigkeit ausübt. Der Witwerrentenanspruch wie auch jener der geschiedenen Witwe auf eine Hinterlassenenrente sind mithin von Geset- zes wegen befristet. Der Anspruch des geschiedenen Ehepartners auf eine Witwen- oder Witwerrente erlischt jedoch stets mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Art. 24a i.V.m. Art. 23 Abs. 4 lit. a und b AHVG). 3.2 Was die von den Parteien aufgeworfenen Fragen betrifft, ob es sich bei den in Art. 24a AHVG aufgeführten Kindern um gemeinsame Kinder der geschiedenen Ehegatten handeln müsse resp. ob auch nicht gemeinsame Kinder, die nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten das Licht der Welt erblicken, für ihre Mutter oder ihren Vater noch einen Rentenanspruch be- gründen können oder einen bereits laufenden befristeten Rentenanspruch zu einem unbefristeten Rentenanspruch nach Art. 24a Abs. 1 lit. c AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor) zu mutieren vermögen (vgl. Replik, S. 3 Ziff. I.2, und Duplik, S. 3 Rz. 4), so hat sich dazu - soweit ersichtlich - weder die Recht- sprechung noch die Literatur klar und eindeutig geäussert, auch in den Ma- terialien finden sich dazu keine einschlägigen Angaben. Rz. 3419 RWL hält dazu fest, es sei keine Bedingung, dass es sich um Kinder des Verstorbenen handle (ohne Quellenangabe). Demgegenüber setzt Art. 23 Abs. 1 AHVG für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwer- rente voraus, dass die Witwe bzw. der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Nach dieser Bestimmung ist mithin einzig von Bedeutung, dass die Witwe resp. der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend gebo- ren wird (Art. 46 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach der klaren Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung sind somit Kinder resp.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 9 eine Schwangerschaft jeweils im Zeitpunkt der Verwitwung Voraussetzung für die Leistungszusprache. Dies deckt sich auch mit Art. 23 Abs. 2 AHVG, wonach Kindern von Witwen oder Witwern gleichgestellt sind: Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 aufgenommen werden (lit. a) und Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden (lit. b; vgl. auch Rz. 3408 bis 3410 RWL). Nach den aufgeführten Bestimmungen ist demnach einzig massgebend, dass die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles resp. der Verwitwung erfüllt sind. Die soziale Zweckbestimmung der Witwen- oder Witwerrente - und auch der Geschie- denenwitwenrente - liegt offenkundig in der Bestreitung des Unterhalts des für das Kind sorgenden überlebenden resp. überlebenden geschiedenen Elternteils. Die Renten dienen demnach letztlich dem Wohl der zum Zeit- punkt der Verwitwung vorhandenen Kinder, deren Unterhalt gesichert wer- den soll. Dem folgend hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ver- witwung zwei Kinder, wovon das jüngste am TT. Mai 1996 (G.________; act. IIA 10) geboren wurde, resp. war sie im Zeitpunkt der Verwitwung nicht mit ihrem dritten Kind H.________ (vgl. I 20) schwanger. Daraus könnte insgesamt geschlossen werden, dass eine Umwandlung von einem An- spruch auf eine befristete in einen Anspruch auf eine unbefristete Witwen- rente infolge der Geburt eines Kindes eines Dritten nach dem Tod des ge- schiedenen Ehepartners ausser Frage stünde. Indessen können diese Fra- gen mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Abgesehen davon wurde darüber nicht verfügt und führen die Parteien zwar eine Diskussion darüber, haben jedoch keine entsprechenden Anträge gestellt (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin, S. 2 Ziff. I, sowie deren Eingabe vom
8. März 2021, S. 1, und Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. März 2021, S. 2 Ziff. 1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 10 4. 4.1 Es steht aufgrund von Art. 24a Abs. 2 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor) fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nur bis Ende Mai 2014 resp. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes aus der Ehe mit dem Verstorbenen, G.________ (geb. TT. Mai 1996; act. IIA 10), Anspruch auf eine Witwenrente hatte, aber dennoch Rentenzah- lungen in massgeblicher Höhe erhielt. Zu prüfen ist mithin einzig, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung der ab Juni 2014 unrechtmässig ausbezahlten Witwenrente für die letzten fünf Jahre seit dem Februar 2015 in der Höhe von Fr. 104'882.-- verwirkt ist oder nicht bzw. ob die (relative) einjährige Frist nach aArt. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG (vgl. E. 2.3.1 hiervor) mit dem Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2020 (act. IIA 2) gewahrt wurde. Entscheidend ist hierfür, wann im vorlie- genden Fall die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begann. 4.2 Vorliegend beruhte die unrechtmässige Weiterausrichtung der Leis- tungen ab Juni 2014 (vgl. E. 4.1 hiervor) - unbestrittenermassen - auf ei- nem Fehler der Beschwerdegegnerin, wobei die einjährige relative Verwir- kungsfrist gemäss aArt. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erst- malige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst wird. Vielmehr bedarf es eines "zweiten Anlasses": Es ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungs- kontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2021, 9C_208/2021, E. 3.1; vgl. E. 2.3.2 hiervor). 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt hauptsächlich vor, ab dem Jahr 2008 seien sämtliche Papierdossiers der laufenden Renten, ausmachend rund 15'000 Rentenfälle, sukzessive digitalisiert worden (durch das Ein- scannen der Papierunterlagen und die elektronische Ablage im ...-Archiv). Sämtliche physischen Rentendossiers seien "jeweils 1 Woche nach Archi- vierung" vernichtet worden (act. IIA 7). So sei auch das Papierdossier der Beschwerdeführerin am 10. August 2011 vollständig in das elektronische Archiv überstellt worden und danach nicht mehr in Papierform verfügbar gewesen. Nachdem zeitgleich sämtliche relevanten Parameter zur automa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 11 tisierten Berechnung korrekt im System PIA hinterlegt worden seien, habe aus der Sicht der Beschwerdegegnerin kein weiterer Handlungsbedarf be- standen, denn zu diesem Zeitpunkt sei die Witwenrente an die Beschwer- deführerin rechtmässig geflossen. Per Januar 2013 sei das bisherige Com- putersystem zur Subjektiv- und Rentenverwaltung PIA durch NIL+ ersetzt worden. Sämtliche laufenden Renten seien dabei automatisiert übernom- men worden, ohne dass die digitalen Rentendossiers einzeln nochmals gesichtet und beurteilt worden seien. Auch zu diesem Zeitpunkt sei die Witwenrente noch rechtmässig ausgerichtet worden (vgl. Beschwerdeant- wort, S. 10 Rz. 28 f.). Im Mai 2018 sei ein letzter Wechsel des Computer- systems von NIL+ zu AKIS erfolgt. Obwohl die Rentenzahlungen an die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit vier Jahren unrecht- mässig erfolgt seien, sei kein automatischer Stopp erfolgt, auch sei kein Hinweis auf einen Abklärungsbedarf erschienen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 Rz. 31). Erst mit dem Release 19.09 von September 2019 sei herstel- lerseitig als neues Feature eine systematische Prüfung in das Programm AKIS implementiert worden (act. IIA 8 S. 64 Ziff. 3.10.4), worauf diese bei der Monatsverarbeitung September 2019 die Auszahlung der monatlichen Witwenrente an die Beschwerdeführerin verweigert habe (act. IIA 9). Die Beschwerdegegnerin habe unverzüglich Nachforschungen getätigt und nach hinreichender Kenntnis über Bestand und Umfang ihres Rückforde- rungsanspruches die Rückforderung verlangt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 f. Rz. 32, 36 f.). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Be- schwerdegegnerin seien anlässlich der Abklärungen über den Fortbestand der Waisenrenten an die Tochter G.________ in den Jahren 2014 und 2015 alle für die Witwenrente erheblichen Umstände zugänglich gewesen, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der Beschwerdeführerin ergeben habe. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Dossierführung - wie von der Be- schwerdegegnerin behauptet werde - getrennt erfolgt wäre und die Be- schwerdegegnerin keine Veranlassung gehabt hätte, das Rentendossier der Beschwerdeführerin zu konsultieren. Denn alleine aus dem Rentendos- sier der Tochter wäre die Befristung der Witwenrente durch die gemeinsa- me ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. Mai 1998 ersichtlich gewesen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 12 worin die Terminierung des Witwenrentenanspruches (bis zum 18. Alters- jahr des jüngsten Kindes) festgehalten worden sei (vgl. Replik, S. 5 Ziff. II.6, und Eingabe vom 10. März 2021, S. 4 f. Ziff. 4.7 und 4.10). Es wären keine weitergehenden Abklärungen erforderlich gewesen. Dabei sei die Digitalisierung der Dossiers unerheblich. Nicht nur die Führung der Dossi- ers benötige die Ausführung durch den Menschen. Auch die Korrespon- denz sowie deren Überprüfung, erneute Abstimmung und Ablage im Ren- tendossier müssten durch den Menschen vorgenommen werden. Diese seien schlussendlich in der Verantwortung gegenüber der Vorsorgeeinrich- tung und den Rentenbezügern (vgl. Eingabe vom 10. März 2021, S. 4 Ziff. 4.9). 4.3 Mit (einer einzigen) Verfügung vom 5. Mai 1998 (act. IIA 5) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Witwenrente und ihren Kindern (F.________ und G.________) Waisenrenten ab dem 1. Fe- bruar 1998 zu unter dem Hinweis, dass der Anspruch auf die Witwenrente nur bestehe, solange die Beschwerdeführerin Kinder unter 18 Jahren habe (act. IIA 5 S. 2). Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Begrenzung der Wit- wenrente bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes G.________ findet sich auch im Dossierblatt des Rentendossiers der Beschwerdeführerin (act. IIA 6 S. 5). Dieses enthält unter dem Titel "Termin" den unterstrichenen Vermerk "31.05.2014 Abgang Witwenrente" sowie Daten in Bezug auf das jeweilige Erreichen des 18. resp. 25. Altersjahres der beiden Kinder. Weite- re Akten aus den Jahren nach 1998 sind nicht vorhanden. 4.3.1 Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Verfügung vom 5. Mai 1998 (act. IIA 5) als Grundlage der Leistungsausrichtung sämtlicher drei Rentenbetreffnisse auch in den Ren- tendossiers der beiden Kinder F.________ und G.________ befunden hat. Ob auch das Dossierblatt mit den Terminangaben in den Rentendossiers der Kinder abgelegt war, lässt sich den Akten nicht entnehmen und dürfte angesichts der im Zuge der Digitalisierung der Akten erfolgten Vernichtung der papierenen Dossiers nicht mehr verifizierbar sein. Es ist aber mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich das Dossierblatt auch in den Rentendossiers der beiden Kinder befunden hat, zumal jeweils die gesamten Dossiers elektronisch archiviert wurden (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 13 act. IIA 7 Ziff. 1) und mit Blick auf das jeweilige Erreichen des 18. Altersjah- res die automatisierte bzw. informationstechnisch veranlasste Überprüfung der Rentenanspruchsberechtigung von F.________ im September 2012 (act. I 8) resp. von G.________ im März 2014 (act. I 11) problemlos funk- tioniert hat. 4.3.2 In Bezug auf die Tochter G.________ gelangte die Beschwer- degegnerin mit Schreiben vom 21. März 2014 (act. I 11) an die Beschwer- deführerin. Sie teilte der Beschwerdeführerin mit, die Waisenrente der Tochter entfalle mit Vollendung des 18. Altersjahres per TT. Mai 2014, so- fern diese sich nicht mehr in Ausbildung befinde. Nachdem die Beschwer- deführerin die verlangte Ausbildungsbestätigung eingereicht hatte (act. I 13), hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. August 2014 (act. I 14) fest, dass die Waisenrente für G.________ bis 31. Januar 2015 weiterhin ausgerichtet werde. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 (act. I 17) bestätigte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Schulbestäti- gung vom 22. Januar 2015 (act. I 16) die Weiterausrichtung der Waisenren- te bis 31. Juli 2015. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der Ab- klärung über den Fortbestand der Waisenrente des Sohnes F.________ im September 2012 die angeforderte Ausbildungsbestätigung eingereicht (act. I 8 f); die Beschwerdegegnerin hatte daraufhin die Weiterausrichtung der Waisenrente des Sohnes F.________ bis 31. August 2014 bestätigt (vgl. Schreiben vom 17. Oktober 2012; act. I 10). In den besagten Schreiben vom 17. Oktober 2012, 13. August 2014 und 27. Januar 2015 (act. I 10, 14,
17) wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hin, dass jede Ände- rung, ein Unterbruch oder eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses unverzüglich zu melden sei. Derartige Umstände traten nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin mit der Einreichung der jeweiligen Ausbil- dungsbestätigungen ihrer Meldepflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. 4.3.3 Aus der gesamten vorerwähnten Korrespondenz geht hervor, dass der Beschwerdegegnerin das jeweilige Erreichen des 18. Altersjahres des Sohnes F.________ und der Tochter G.________ offensichtlich klar war. Angesichts der einzigen den Rentenleistungen der Kinder wie auch der Beschwerdeführerin zugrundeliegenden Leistungsverfügung vom 5. Mai 1998 (act. IIA 5) hätte die Beschwerdegegnerin bereits beim selbstverfass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 14 ten Schreiben vom 21. März 2014 (act. I 11), spätestens aber beim letzten dieser Schreiben vom 27. Januar 2015 (act. I 17), das - wie alle anderen auch - an die Beschwerdeführerin selbst adressiert war, bei der ihr gebote- nen und zumutbaren Aufmerksamkeit die Befristung und damit den Wegfall der Witwenrente der Beschwerdeführerin erkennen resp. feststellen müs- sen. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin selbst den Hinweis auf die Befristung in der besagten Verfügung angebracht und die Überprüfung resp. Aufhebung der beiden Waisenrenten rechtzeitig sowie korrekt vorge- nommen hat und zudem im Dossierblatt der Beschwerdeführerin eine Ter- minierung der Witwenrente per Ende Mai 2014 enthalten ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Demnach war die Beschwerdegegnerin - nach der Umstellung auf die elektronischen Dossiers (ab 2008) - technisch in der Lage, die entspre- chenden Überprüfungen zu veranlassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Art der Datenbewirtschaftung informations- technisch nicht auch in Bezug auf die Witwenrente möglich gewesen sein sollte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 Rz. 31 ff.). Insbesondere in Berück- sichtigung des Umstandes, dass sämtliche papierenen Rentendossiers jeweils eine Woche nach der elektronischen Archivierung vernichtet wurden (act. IIA 7 Ziff. 1), hätte die Beschwerdegegnerin nach der Einführung der verschiedenen Systeme (PIA, NIL+ [Januar 2013], AKIS [Mai 2018]; vgl. E. 4.2.1 hiervor) Integrations- und Systemtests durchführen müssen, um einen fehlerfreien Betrieb der jeweiligen neuen Anwendungen sicherzustel- len. Sie hätte sich vergewissern müssen, ob die jeweils neuen Softwarein- stallationen mit ausreichender Sicherheit sämtliche Anforderungen an eine korrekte Abwicklung ihrer Rentenverpflichtungen erfüllen. Es ist nicht nach- vollziehbar, dass die Fehlerhaftigkeit der Systeme bezüglich der Terminie- rung der Witwenrente (bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes) während des gesamten Digitalisierungs- und Automatisierungsprozesses bzw. mehrerer Jahre für die Beschwerdegegnerin nicht erkennbar gewesen sein soll. Ebenso wenig leuchtet ein, dass eine systematische Überprüfung der befristeten Witwenrenten erst mit dem Release 19.09 im September 2019 habe eingebaut werden können (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 f. Rz. 31 ff.). So ist es die Beschwerdegegnerin selber, die hier von einem für sie einzigartigen Fall spricht und die Komplexität der anzuwendenden Rechts- grundlagen hervorhebt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 12 Rz. 38). Es musste ihr somit durch den Digitalisierungsprozess und die diversen Systemwech-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 15 sel offensichtlich bewusst gewesen sein, dass hier Fehlerquellen vorhan- den sein könnten. Umso mehr hätte die von Beginn weg erforderliche Ter- minierung des Witwenrentenanspruches, die auf dem papierenen Dossi- erblatt (act. IIA 6 S. 5) erfolgt war, besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt bedurft. Es erscheint deshalb nicht einsichtig, dass über Jahre hinweg und trotz der Vernichtung der ursprünglichen papierenen Dossiers keine techni- sche Lösung bezüglich der Kontrolle der Terminierung eingerichtet wurde. Abgesehen davon handelt es sich bei einer von Beginn weg eindeutig fest- stehenden Terminierung des Anspruches entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht um einen eigentlichen Sonderfall. So ist auch eine Witwerrente nach Art. 24 Abs. 2 AHVG von Beginn der Rentenzuspra- che an auf einen bestimmten Zeitpunkt befristet (vgl. E. 3.1 hiervor) und insofern mit der hier umstrittenen Rente vergleichbar, weshalb vorliegend nicht von einem singulären Fall gesprochen werden kann, der informations- technisch nicht lösbar gewesen wäre. 4.4 Nach dem vorstehend Ausgeführten hätte die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der Abklärungen über den Fortbestand der Waisenrente der Tochter G.________ in den Jahren 2014 und 2015 (vgl. E. 4.3.2 hier- vor) bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit die Befristung und damit den Wegfall der Witwenrente der Beschwerdeführerin erkennen resp. feststellen müssen. Zu dieser Zeit waren ihr alle für die Witwenrente erheblichen Umstände zugänglich gewesen, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der Beschwerdeführerin ergeben hat. Jedenfalls erfolgte das (zweite und somit) fristauslösende Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 4.2 hiervor) spätestens mit dem letzten Systemwechsel von NIL+ zu AKIS im Mai 2018 (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 Rz. 31, und E. 4.2.1 hiervor), bei welchem eine systematische Über- prüfung der vorliegenden (wie auch sämtlicher anderen) befristeten Wit- wenrente hätte veranlasst werden müssen oder zumindest ein geeigneter Überprüfungsmechanismus hinsichtlich der Terminierung hätte eingebaut werden müssen. Es kann nicht gesagt werden, dass die rechtsfehlerhafte Weiterausrichtung der Witwenrente bei gebotener Aufmerksamkeit erst mit dem Release 19.09 im September 2019 habe erkannt werden können (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 16 Beschwerdeantwort, S. 11 f. Rz. 32 ff.). Demnach hätte die Beschwerde- gegnerin unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt ihren Fehler spätestens im Mai 2018 erkennen müssen. Folglich war die im Mai 2018 ausgelöste einjährige Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.3.1 hiervor) jedenfalls im Zeitpunkt der Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 4. Februar 2020; act. IIA 2) längst abgelaufen und der Rückerstattungsanspruch hin- sichtlich der in der Zeit von Februar 2015 bis Februar 2019 (vgl. sogleich) unrechtmässig bezogenen Witwenrenten demzufolge erloschen. Anders sieht es mit den innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsver- fügung vom 4. Februar 2020 (act. IIA 2) ausgerichteten Rentenbetreffnis- sen, d.h. diejenigen für die Zeit von März 2019 bis Januar 2020 (vgl. E. 1.2 hiervor), aus: Der diesbezügliche Rückforderungsanspruch konnte solange nicht verwirken, als die einzelnen monatlichen Renten noch gar nicht aus- bezahlt waren (vgl. BGE 146 V 217 S. 223 E. 3.4). 5. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2020 (act. IIA 3) insoweit aufzuheben, als die Verwirkung der Rückforderung betreffend die in der Zeit von Februar 2015 bis Februar 2019 unrechtmässig bezogenen Wit- wenrenten zu bejahen ist; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Rückerstattungsbetrag hinsichtlich der für die Zeit von März 2019 bis Janu- ar 2020 ausgerichteten Witwenrenten ermittle und hernach neu verfüge. 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 6.2 Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 17 sicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 23. März 2021 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von Fr. 9'700.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 107.40 und Mehrwert- steuer von Fr. 755.15 (7.7% von Fr. 9'807.40), mithin gesamthaft ein Hono- rar von Fr. 10'562.55 geltend. In der detaillierten Aufstellung werden auch - nicht zu entschädigende - vorprozessuale Aufwendungen und Auslagen (Einträge vom 13., 17., 25. und 27. Februar 2020) im Umfang von 620 Mi- nuten resp. Fr. 12.80 aufgeführt, welche gemäss dem Rechtsvertreter je- doch in der Kostennote nicht enthalten seien. Der veranschlagte Aufwand erscheint mit Blick auf die geringe Anzahl relevanter Akten, die eng umris- senen rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebende rechtliche bzw. tatsächliche Komplexität und Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache sowie auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch bemes- sen. Mit Blick auf die gesamten Umstände und den Ausgang des Verfah- rens ist die der Beschwerdeführerin auszurichtende Parteientschädigung ermessensweise auf insgesamt Fr. 4'423.65 (Honorar von Fr. 4'000.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 107.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 316.25 [7.7% von Fr. 4'107.40]) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse C.________ vom 30. März 2020 insoweit aufgehoben, als die Verwirkung der Rückforderung be- treffend die in der Zeit von Februar 2015 bis Februar 2019 unrecht- mässig bezogenen Witwenrenten zu bejahen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 18 2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Rückerstattungsbetrag hinsichtlich der für die Zeit von März 2019 bis Januar 2020 ausgerichteten Witwenrenten ermittle und hernach neu verfüge. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'423.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 281 AHV LOU/TOZ/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Oktober 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 30. März 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) heiratete am 1. September 1992 E.________. Der Ehe entsprangen die Kinder F.________ (geb. TT. Dezember 1994) und G.________ (geb. TT. Mai 1996). Am TT. August 1997 wurde die Ehe geschieden (Akten der Ausgleichskasse C.________ [Ausgleichskasse resp. Beschwerdegegne- rin; act. IIA] 6 S. 14, IIA 10). E.________ starb am TT. Januar 1998 (act. IIA 6 S. 28). In der Folge sprach die Ausgleichskasse mit Verfügung vom
5. Mai 1998 (act. IIA 5) der Versicherten eine Witwenrente und ihren Kin- dern Waisenrenten ab dem 1. Februar 1998 zu. Sie wies darauf hin, dass der Anspruch auf die Witwenrente nur bestehe, solange die Versicherte Kinder unter 18 Jahren habe (act. IIA 5 S. 2). Am TT. Juli 1999 gebar die Versicherte eine weitere Tochter, H.________, deren Vater I.________ ist (Akten der Versicherten [act. I] 20). Am 27. September 2012 erkundigte sich die Ausgleichskasse bei der Versicherten über die Ausbildungssituation von F.________, wobei sie auf dessen bevorstehende Vollendung des 18. Altersjahres verwies (act. I 8). Nachdem die Versicherte am 8. Oktober 2012 einen entsprechenden Aus- bildungsnachweis eingereicht hatte (act. I 9), teilte die Ausgleichskasse am
17. Oktober 2012 mit, dass die Waisenrente bis 31. August 2014 (Beendi- gung der Ausbildung) weiterhin ausgerichtet werde (act. I 10). Im Rahmen der Überprüfung der Anspruchsberechtigung auf die Waisenrente für G.________ ersuchte die Ausgleichskasse mit Schreiben vom 21. März 2014 (act. I 11) um Angabe, ob sich G.________ nach Vollendung des
18. Altersjahres im Mai 2014 in Ausbildung befinde. Die Versicherte reichte hierauf eine Bescheinigung über die Ausbildung von G.________ ein (act. I 13). Am 13. August 2014 bestätigte die Ausgleichskasse die Weiterausrich- tung der Waisenrente bis Ende Januar 2015 (act. I 14). In der Folge reichte die Versicherte - auf Ersuchen der Ausgleichskasse hin (vgl. Schreiben vom 26. November 2014; act. I 15) - erneut einen Ausbildungsnachweis ein (act. I 16), worauf die Ausgleichskasse am 27. Januar 2015 die Weiteraus- richtung der Waisenrente bis Ende Juli 2015 in Aussicht stellte (act. I 17).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 3 Die Witwenrente für die Versicherte wurde ununterbrochen weiterhin aus- gerichtet. Mit Verfügung vom 4. Februar 2020 (act. IIA 2) wies die Ausgleichskasse die Versicherte darauf hin, dass ihr Anspruch auf eine Witwenrente nur so lange bestanden habe, bis ihr jüngstes Kind G.________ das 18. Altersjahr (am TT. Mai 2014) erreicht habe. Die Witwenrente werde deshalb rückwir- kend per 31. Januar 2015 eingestellt. Die Ausgleichskasse verpflichtete die Versicherte zur Rückzahlung der in den letzten fünf Jahren zu viel ausbe- zahlten Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 104'882.-- (Rentenbetreffnis- se vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2020). Daran hielt sie auf Einspra- che hin (act. IIA 4) mit Entscheid vom 30. März 2020 (act. IIA 3) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 14. April 2020 Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung des ergange- nen Verwaltungsaktes und folglich den Verzicht auf die Rückforderung der Witwenrente im Umfang von Fr. 104'882.--. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 24. September 2020 hielt die Beschwerdeführerin am bisher gestellten Rechtsbegehren fest, sofern die Voraussetzungen für einen Be- schwerderückzug nicht gegeben seien (Umwandlung einer befristeten in eine unbefristete Witwenrente infolge der Geburt eines weiteren Kindes nach dem Tod des geschiedenen Ehemannes). Die Beschwerdegegnerin bestätigte mit Duplik vom 4. Februar 2021 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Februar 2021 hielt der Instruktions- richter unter anderem fest, dass die Parteien - ausserhalb ihrer prozesstaktischen Überlegungen - offenkundig (weiterhin) ihr Interesse an einer einvernehmlichen Lösung anzeigten. Er sistierte das Verfahren bis
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 4 am 10. März 2021 und gab den Parteien Gelegenheit zur Durchführung von aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Eingabe vom 8. März 2021 mit, dass die Parteien im gegenwärtigen Stand des Verfahrens keinen Raum für eine vergleichsweise Lösung sähen. Denselben Standpunkt teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit Zu- schrift vom 10. März 2021 mit. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom
30. März 2020 (act. IIA 3). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Rückforderung der von Februar 2015 bis Januar 2020 bezogenen Wit- wenrente in der Höhe von Fr. 104'882.-- (act. IIA 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Vorliegend ist die Rückerstattung der von Februar 2015 bis Januar 2020 bezogenen Witwenrente umstritten, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft stehenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwen- dung gelangen. 2.2 Nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ha- ben Witwen oder Witwer Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, so- fern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehe- mannes oder der Ehefrau folgenden Monats (Art. 23 Abs. 3 erster Halbsatz AHVG). Nach Art. 24a Abs. 1 AHVG ist eine geschiedene Person einer verwitweten gleichgestellt, wenn sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiede- ne Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) oder die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollen- dung des 45. Altersjahres erfolgte (lit. b) oder das jüngste Kind sein 18. Al- tersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat (lit. c). Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerren- te nur, wenn und solange die geschiedene Person Kinder unter 18 Jahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 6 hat (Art. 24a Abs. 2 AHVG). Die Witwenrente erlischt mit Ablauf des Mo- nats, in welchem das jüngste Kind das 18. Altersjahr vollendet (vgl. Rz. 3419 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen erlassenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand am 1. Januar 2020 [zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht: BGE 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228]). 2.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.3.1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (aArt. 25 Abs. 2 ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. hierzu E. 2.1 hier- vor sowie UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 83 N. 5 und 28). 2.3.2 Für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist ist nicht das erstmalige unrichtige Handeln und die daran anknüpfende unrecht- mässige Leistungsausrichtung massgebend. Unter der Wendung "nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat", ist der Zeit- punkt zu verstehen, in dem die Verwaltung - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - bei Beach- tung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Wor- ten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass und Adressat des Rückforderungsan- spruchs, was - unter anderem - voraussetzt, dass über die Unrechtmässig- keit des Leistungsbezugs rechtmässig verfügt (bzw. im Beschwerdefall gerichtlich befunden) wurde (BGE 146 V 217 E. 2.1 f. S. 219, 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2017 BVG Nr. 7 S. 29 E. 5.1, 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1; vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. Juli 2021, 9C_208/2021, E. 3.1). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 7 erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rück- forderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass ge- genüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in masslicher Hinsicht feststeht; das Gleiche gilt, wenn nicht feststeht, gegen welche Person sich die Rückforde- rung zu richten hat. Ferner ist die Rückforderung als einheitliche Gesamt- forderung zu betrachten. Vor Erlass der Rückerstattungsverfügung muss die Gesamtsumme der unrechtmässig ausbezahlten Leistungen feststellbar sein (BGE 112 V 180 E. 4a S. 181; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). Verfügt die Versicherungseinrichtung über hinreichende, aber noch unvoll- ständige Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzu- nehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können. Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 112 V 180 E. 4b S. 182; SVR 2013 IV Nr. 24 S. 67 E. 4). 3. 3.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin G.________, deren Vater der Verstorbene war, vor Vollendung ihres 27. Al- tersjahres geboren hat und ihre Ehe mit dem Verstorbenen vor Ablauf einer Ehedauer von zehn Jahren geschieden wurde (vgl. Art. 24a Abs. 1 AHVG bzw. E. 2.2 hiervor; act. IIA 6 S. 26 f.), weshalb sie gestützt auf Art. 24a Abs. 2 AHVG Anspruch auf eine befristete Witwenrente hat. Dieser An- spruch endet ausnahmslos, wenn die geschiedene Person keine Kinder unter 18 Jahren mehr hat, d.h. wenn entweder das jüngste Kind das 18. Al- tersjahr vollendet hat oder wenn alle Kinder gestorben sind (THOMAS KOL-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 8 LER, Ehescheidung und AHV, in: AJP 1998, S. 303). Eine vergleichbare zeitliche Begrenzung von Hinterlassenenrenten enthält Art. 24 Abs. 2 AHVG. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung erlischt der Anspruch auf eine Witwerrente ebenfalls im Zeitpunkt, in welchem das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat, unabhängig davon, ob das betref- fende Kind noch in der Ausbildung steht oder aus anderen Gründen keine Erwerbstätigkeit ausübt. Der Witwerrentenanspruch wie auch jener der geschiedenen Witwe auf eine Hinterlassenenrente sind mithin von Geset- zes wegen befristet. Der Anspruch des geschiedenen Ehepartners auf eine Witwen- oder Witwerrente erlischt jedoch stets mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tode der Witwe oder des Witwers (Art. 24a i.V.m. Art. 23 Abs. 4 lit. a und b AHVG). 3.2 Was die von den Parteien aufgeworfenen Fragen betrifft, ob es sich bei den in Art. 24a AHVG aufgeführten Kindern um gemeinsame Kinder der geschiedenen Ehegatten handeln müsse resp. ob auch nicht gemeinsame Kinder, die nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten das Licht der Welt erblicken, für ihre Mutter oder ihren Vater noch einen Rentenanspruch be- gründen können oder einen bereits laufenden befristeten Rentenanspruch zu einem unbefristeten Rentenanspruch nach Art. 24a Abs. 1 lit. c AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor) zu mutieren vermögen (vgl. Replik, S. 3 Ziff. I.2, und Duplik, S. 3 Rz. 4), so hat sich dazu - soweit ersichtlich - weder die Recht- sprechung noch die Literatur klar und eindeutig geäussert, auch in den Ma- terialien finden sich dazu keine einschlägigen Angaben. Rz. 3419 RWL hält dazu fest, es sei keine Bedingung, dass es sich um Kinder des Verstorbenen handle (ohne Quellenangabe). Demgegenüber setzt Art. 23 Abs. 1 AHVG für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwer- rente voraus, dass die Witwe bzw. der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Nach dieser Bestimmung ist mithin einzig von Bedeutung, dass die Witwe resp. der Witwer im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder hat. Die beim Tod des Ehemannes schwangere Ehefrau ist einer Witwe mit Kind im Sinne von Art. 23 Abs. 1 AHVG gleichgestellt, wenn das Kind lebend gebo- ren wird (Art. 46 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Nach der klaren Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmung sind somit Kinder resp.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 9 eine Schwangerschaft jeweils im Zeitpunkt der Verwitwung Voraussetzung für die Leistungszusprache. Dies deckt sich auch mit Art. 23 Abs. 2 AHVG, wonach Kindern von Witwen oder Witwern gleichgestellt sind: Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3 aufgenommen werden (lit. a) und Pflegekinder im Sinne von Art. 25 Abs. 3, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden (lit. b; vgl. auch Rz. 3408 bis 3410 RWL). Nach den aufgeführten Bestimmungen ist demnach einzig massgebend, dass die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles resp. der Verwitwung erfüllt sind. Die soziale Zweckbestimmung der Witwen- oder Witwerrente - und auch der Geschie- denenwitwenrente - liegt offenkundig in der Bestreitung des Unterhalts des für das Kind sorgenden überlebenden resp. überlebenden geschiedenen Elternteils. Die Renten dienen demnach letztlich dem Wohl der zum Zeit- punkt der Verwitwung vorhandenen Kinder, deren Unterhalt gesichert wer- den soll. Dem folgend hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ver- witwung zwei Kinder, wovon das jüngste am TT. Mai 1996 (G.________; act. IIA 10) geboren wurde, resp. war sie im Zeitpunkt der Verwitwung nicht mit ihrem dritten Kind H.________ (vgl. I 20) schwanger. Daraus könnte insgesamt geschlossen werden, dass eine Umwandlung von einem An- spruch auf eine befristete in einen Anspruch auf eine unbefristete Witwen- rente infolge der Geburt eines Kindes eines Dritten nach dem Tod des ge- schiedenen Ehepartners ausser Frage stünde. Indessen können diese Fra- gen mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offen bleiben. Abgesehen davon wurde darüber nicht verfügt und führen die Parteien zwar eine Diskussion darüber, haben jedoch keine entsprechenden Anträge gestellt (vgl. Duplik der Beschwerdegegnerin, S. 2 Ziff. I, sowie deren Eingabe vom
8. März 2021, S. 1, und Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. März 2021, S. 2 Ziff. 1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 10 4. 4.1 Es steht aufgrund von Art. 24a Abs. 2 AHVG (vgl. E. 2.2 hiervor) fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nur bis Ende Mai 2014 resp. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des jüngsten Kindes aus der Ehe mit dem Verstorbenen, G.________ (geb. TT. Mai 1996; act. IIA 10), Anspruch auf eine Witwenrente hatte, aber dennoch Rentenzah- lungen in massgeblicher Höhe erhielt. Zu prüfen ist mithin einzig, ob die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung der ab Juni 2014 unrechtmässig ausbezahlten Witwenrente für die letzten fünf Jahre seit dem Februar 2015 in der Höhe von Fr. 104'882.-- verwirkt ist oder nicht bzw. ob die (relative) einjährige Frist nach aArt. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG (vgl. E. 2.3.1 hiervor) mit dem Erlass der Verfügung vom 4. Februar 2020 (act. IIA 2) gewahrt wurde. Entscheidend ist hierfür, wann im vorlie- genden Fall die einjährige Verwirkungsfrist zu laufen begann. 4.2 Vorliegend beruhte die unrechtmässige Weiterausrichtung der Leis- tungen ab Juni 2014 (vgl. E. 4.1 hiervor) - unbestrittenermassen - auf ei- nem Fehler der Beschwerdegegnerin, wobei die einjährige relative Verwir- kungsfrist gemäss aArt. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG nicht durch das erst- malige unrichtige Handeln der Amtsstelle ausgelöst wird. Vielmehr bedarf es eines "zweiten Anlasses": Es ist auf jenen Tag abzustellen, an dem das Durchführungsorgan später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungs- kontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - unter Anwendung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit seinen Fehler hätte erkennen müssen (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2021, 9C_208/2021, E. 3.1; vgl. E. 2.3.2 hiervor). 4.2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt hauptsächlich vor, ab dem Jahr 2008 seien sämtliche Papierdossiers der laufenden Renten, ausmachend rund 15'000 Rentenfälle, sukzessive digitalisiert worden (durch das Ein- scannen der Papierunterlagen und die elektronische Ablage im ...-Archiv). Sämtliche physischen Rentendossiers seien "jeweils 1 Woche nach Archi- vierung" vernichtet worden (act. IIA 7). So sei auch das Papierdossier der Beschwerdeführerin am 10. August 2011 vollständig in das elektronische Archiv überstellt worden und danach nicht mehr in Papierform verfügbar gewesen. Nachdem zeitgleich sämtliche relevanten Parameter zur automa-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 11 tisierten Berechnung korrekt im System PIA hinterlegt worden seien, habe aus der Sicht der Beschwerdegegnerin kein weiterer Handlungsbedarf be- standen, denn zu diesem Zeitpunkt sei die Witwenrente an die Beschwer- deführerin rechtmässig geflossen. Per Januar 2013 sei das bisherige Com- putersystem zur Subjektiv- und Rentenverwaltung PIA durch NIL+ ersetzt worden. Sämtliche laufenden Renten seien dabei automatisiert übernom- men worden, ohne dass die digitalen Rentendossiers einzeln nochmals gesichtet und beurteilt worden seien. Auch zu diesem Zeitpunkt sei die Witwenrente noch rechtmässig ausgerichtet worden (vgl. Beschwerdeant- wort, S. 10 Rz. 28 f.). Im Mai 2018 sei ein letzter Wechsel des Computer- systems von NIL+ zu AKIS erfolgt. Obwohl die Rentenzahlungen an die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit vier Jahren unrecht- mässig erfolgt seien, sei kein automatischer Stopp erfolgt, auch sei kein Hinweis auf einen Abklärungsbedarf erschienen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 Rz. 31). Erst mit dem Release 19.09 von September 2019 sei herstel- lerseitig als neues Feature eine systematische Prüfung in das Programm AKIS implementiert worden (act. IIA 8 S. 64 Ziff. 3.10.4), worauf diese bei der Monatsverarbeitung September 2019 die Auszahlung der monatlichen Witwenrente an die Beschwerdeführerin verweigert habe (act. IIA 9). Die Beschwerdegegnerin habe unverzüglich Nachforschungen getätigt und nach hinreichender Kenntnis über Bestand und Umfang ihres Rückforde- rungsanspruches die Rückforderung verlangt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 f. Rz. 32, 36 f.). 4.2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Be- schwerdegegnerin seien anlässlich der Abklärungen über den Fortbestand der Waisenrenten an die Tochter G.________ in den Jahren 2014 und 2015 alle für die Witwenrente erheblichen Umstände zugänglich gewesen, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der Beschwerdeführerin ergeben habe. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Dossierführung - wie von der Be- schwerdegegnerin behauptet werde - getrennt erfolgt wäre und die Be- schwerdegegnerin keine Veranlassung gehabt hätte, das Rentendossier der Beschwerdeführerin zu konsultieren. Denn alleine aus dem Rentendos- sier der Tochter wäre die Befristung der Witwenrente durch die gemeinsa- me ursprüngliche Rentenverfügung vom 5. Mai 1998 ersichtlich gewesen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 12 worin die Terminierung des Witwenrentenanspruches (bis zum 18. Alters- jahr des jüngsten Kindes) festgehalten worden sei (vgl. Replik, S. 5 Ziff. II.6, und Eingabe vom 10. März 2021, S. 4 f. Ziff. 4.7 und 4.10). Es wären keine weitergehenden Abklärungen erforderlich gewesen. Dabei sei die Digitalisierung der Dossiers unerheblich. Nicht nur die Führung der Dossi- ers benötige die Ausführung durch den Menschen. Auch die Korrespon- denz sowie deren Überprüfung, erneute Abstimmung und Ablage im Ren- tendossier müssten durch den Menschen vorgenommen werden. Diese seien schlussendlich in der Verantwortung gegenüber der Vorsorgeeinrich- tung und den Rentenbezügern (vgl. Eingabe vom 10. März 2021, S. 4 Ziff. 4.9). 4.3 Mit (einer einzigen) Verfügung vom 5. Mai 1998 (act. IIA 5) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Witwenrente und ihren Kindern (F.________ und G.________) Waisenrenten ab dem 1. Fe- bruar 1998 zu unter dem Hinweis, dass der Anspruch auf die Witwenrente nur bestehe, solange die Beschwerdeführerin Kinder unter 18 Jahren habe (act. IIA 5 S. 2). Ein ausdrücklicher Hinweis auf die Begrenzung der Wit- wenrente bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes G.________ findet sich auch im Dossierblatt des Rentendossiers der Beschwerdeführerin (act. IIA 6 S. 5). Dieses enthält unter dem Titel "Termin" den unterstrichenen Vermerk "31.05.2014 Abgang Witwenrente" sowie Daten in Bezug auf das jeweilige Erreichen des 18. resp. 25. Altersjahres der beiden Kinder. Weite- re Akten aus den Jahren nach 1998 sind nicht vorhanden. 4.3.1 Es ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Verfügung vom 5. Mai 1998 (act. IIA 5) als Grundlage der Leistungsausrichtung sämtlicher drei Rentenbetreffnisse auch in den Ren- tendossiers der beiden Kinder F.________ und G.________ befunden hat. Ob auch das Dossierblatt mit den Terminangaben in den Rentendossiers der Kinder abgelegt war, lässt sich den Akten nicht entnehmen und dürfte angesichts der im Zuge der Digitalisierung der Akten erfolgten Vernichtung der papierenen Dossiers nicht mehr verifizierbar sein. Es ist aber mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich das Dossierblatt auch in den Rentendossiers der beiden Kinder befunden hat, zumal jeweils die gesamten Dossiers elektronisch archiviert wurden (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 13 act. IIA 7 Ziff. 1) und mit Blick auf das jeweilige Erreichen des 18. Altersjah- res die automatisierte bzw. informationstechnisch veranlasste Überprüfung der Rentenanspruchsberechtigung von F.________ im September 2012 (act. I 8) resp. von G.________ im März 2014 (act. I 11) problemlos funk- tioniert hat. 4.3.2 In Bezug auf die Tochter G.________ gelangte die Beschwer- degegnerin mit Schreiben vom 21. März 2014 (act. I 11) an die Beschwer- deführerin. Sie teilte der Beschwerdeführerin mit, die Waisenrente der Tochter entfalle mit Vollendung des 18. Altersjahres per TT. Mai 2014, so- fern diese sich nicht mehr in Ausbildung befinde. Nachdem die Beschwer- deführerin die verlangte Ausbildungsbestätigung eingereicht hatte (act. I 13), hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. August 2014 (act. I 14) fest, dass die Waisenrente für G.________ bis 31. Januar 2015 weiterhin ausgerichtet werde. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 (act. I 17) bestätigte die Beschwerdegegnerin aufgrund der Schulbestäti- gung vom 22. Januar 2015 (act. I 16) die Weiterausrichtung der Waisenren- te bis 31. Juli 2015. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin anlässlich der Ab- klärung über den Fortbestand der Waisenrente des Sohnes F.________ im September 2012 die angeforderte Ausbildungsbestätigung eingereicht (act. I 8 f); die Beschwerdegegnerin hatte daraufhin die Weiterausrichtung der Waisenrente des Sohnes F.________ bis 31. August 2014 bestätigt (vgl. Schreiben vom 17. Oktober 2012; act. I 10). In den besagten Schreiben vom 17. Oktober 2012, 13. August 2014 und 27. Januar 2015 (act. I 10, 14,
17) wies die Beschwerdegegnerin ausdrücklich darauf hin, dass jede Ände- rung, ein Unterbruch oder eine vorzeitige Beendigung des Ausbildungsver- hältnisses unverzüglich zu melden sei. Derartige Umstände traten nicht ein, weshalb die Beschwerdeführerin mit der Einreichung der jeweiligen Ausbil- dungsbestätigungen ihrer Meldepflicht rechtsgenüglich nachgekommen ist. 4.3.3 Aus der gesamten vorerwähnten Korrespondenz geht hervor, dass der Beschwerdegegnerin das jeweilige Erreichen des 18. Altersjahres des Sohnes F.________ und der Tochter G.________ offensichtlich klar war. Angesichts der einzigen den Rentenleistungen der Kinder wie auch der Beschwerdeführerin zugrundeliegenden Leistungsverfügung vom 5. Mai 1998 (act. IIA 5) hätte die Beschwerdegegnerin bereits beim selbstverfass-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 14 ten Schreiben vom 21. März 2014 (act. I 11), spätestens aber beim letzten dieser Schreiben vom 27. Januar 2015 (act. I 17), das - wie alle anderen auch - an die Beschwerdeführerin selbst adressiert war, bei der ihr gebote- nen und zumutbaren Aufmerksamkeit die Befristung und damit den Wegfall der Witwenrente der Beschwerdeführerin erkennen resp. feststellen müs- sen. Dies umso mehr, als die Beschwerdegegnerin selbst den Hinweis auf die Befristung in der besagten Verfügung angebracht und die Überprüfung resp. Aufhebung der beiden Waisenrenten rechtzeitig sowie korrekt vorge- nommen hat und zudem im Dossierblatt der Beschwerdeführerin eine Ter- minierung der Witwenrente per Ende Mai 2014 enthalten ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Demnach war die Beschwerdegegnerin - nach der Umstellung auf die elektronischen Dossiers (ab 2008) - technisch in der Lage, die entspre- chenden Überprüfungen zu veranlassen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Art der Datenbewirtschaftung informations- technisch nicht auch in Bezug auf die Witwenrente möglich gewesen sein sollte (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 Rz. 31 ff.). Insbesondere in Berück- sichtigung des Umstandes, dass sämtliche papierenen Rentendossiers jeweils eine Woche nach der elektronischen Archivierung vernichtet wurden (act. IIA 7 Ziff. 1), hätte die Beschwerdegegnerin nach der Einführung der verschiedenen Systeme (PIA, NIL+ [Januar 2013], AKIS [Mai 2018]; vgl. E. 4.2.1 hiervor) Integrations- und Systemtests durchführen müssen, um einen fehlerfreien Betrieb der jeweiligen neuen Anwendungen sicherzustel- len. Sie hätte sich vergewissern müssen, ob die jeweils neuen Softwarein- stallationen mit ausreichender Sicherheit sämtliche Anforderungen an eine korrekte Abwicklung ihrer Rentenverpflichtungen erfüllen. Es ist nicht nach- vollziehbar, dass die Fehlerhaftigkeit der Systeme bezüglich der Terminie- rung der Witwenrente (bis zum 18. Altersjahr des jüngsten Kindes) während des gesamten Digitalisierungs- und Automatisierungsprozesses bzw. mehrerer Jahre für die Beschwerdegegnerin nicht erkennbar gewesen sein soll. Ebenso wenig leuchtet ein, dass eine systematische Überprüfung der befristeten Witwenrenten erst mit dem Release 19.09 im September 2019 habe eingebaut werden können (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 f. Rz. 31 ff.). So ist es die Beschwerdegegnerin selber, die hier von einem für sie einzigartigen Fall spricht und die Komplexität der anzuwendenden Rechts- grundlagen hervorhebt (vgl. Beschwerdeantwort, S. 12 Rz. 38). Es musste ihr somit durch den Digitalisierungsprozess und die diversen Systemwech-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 15 sel offensichtlich bewusst gewesen sein, dass hier Fehlerquellen vorhan- den sein könnten. Umso mehr hätte die von Beginn weg erforderliche Ter- minierung des Witwenrentenanspruches, die auf dem papierenen Dossi- erblatt (act. IIA 6 S. 5) erfolgt war, besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt bedurft. Es erscheint deshalb nicht einsichtig, dass über Jahre hinweg und trotz der Vernichtung der ursprünglichen papierenen Dossiers keine techni- sche Lösung bezüglich der Kontrolle der Terminierung eingerichtet wurde. Abgesehen davon handelt es sich bei einer von Beginn weg eindeutig fest- stehenden Terminierung des Anspruches entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin nicht um einen eigentlichen Sonderfall. So ist auch eine Witwerrente nach Art. 24 Abs. 2 AHVG von Beginn der Rentenzuspra- che an auf einen bestimmten Zeitpunkt befristet (vgl. E. 3.1 hiervor) und insofern mit der hier umstrittenen Rente vergleichbar, weshalb vorliegend nicht von einem singulären Fall gesprochen werden kann, der informations- technisch nicht lösbar gewesen wäre. 4.4 Nach dem vorstehend Ausgeführten hätte die Beschwerdegegnerin bereits anlässlich der Abklärungen über den Fortbestand der Waisenrente der Tochter G.________ in den Jahren 2014 und 2015 (vgl. E. 4.3.2 hier- vor) bei der ihr gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit die Befristung und damit den Wegfall der Witwenrente der Beschwerdeführerin erkennen resp. feststellen müssen. Zu dieser Zeit waren ihr alle für die Witwenrente erheblichen Umstände zugänglich gewesen, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber der Beschwerdeführerin ergeben hat. Jedenfalls erfolgte das (zweite und somit) fristauslösende Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 4.2 hiervor) spätestens mit dem letzten Systemwechsel von NIL+ zu AKIS im Mai 2018 (vgl. Beschwerdeantwort, S. 11 Rz. 31, und E. 4.2.1 hiervor), bei welchem eine systematische Über- prüfung der vorliegenden (wie auch sämtlicher anderen) befristeten Wit- wenrente hätte veranlasst werden müssen oder zumindest ein geeigneter Überprüfungsmechanismus hinsichtlich der Terminierung hätte eingebaut werden müssen. Es kann nicht gesagt werden, dass die rechtsfehlerhafte Weiterausrichtung der Witwenrente bei gebotener Aufmerksamkeit erst mit dem Release 19.09 im September 2019 habe erkannt werden können (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 16 Beschwerdeantwort, S. 11 f. Rz. 32 ff.). Demnach hätte die Beschwerde- gegnerin unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt ihren Fehler spätestens im Mai 2018 erkennen müssen. Folglich war die im Mai 2018 ausgelöste einjährige Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.3.1 hiervor) jedenfalls im Zeitpunkt der Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin (Verfügung vom 4. Februar 2020; act. IIA 2) längst abgelaufen und der Rückerstattungsanspruch hin- sichtlich der in der Zeit von Februar 2015 bis Februar 2019 (vgl. sogleich) unrechtmässig bezogenen Witwenrenten demzufolge erloschen. Anders sieht es mit den innerhalb eines Jahres vor Erlass der Rückerstattungsver- fügung vom 4. Februar 2020 (act. IIA 2) ausgerichteten Rentenbetreffnis- sen, d.h. diejenigen für die Zeit von März 2019 bis Januar 2020 (vgl. E. 1.2 hiervor), aus: Der diesbezügliche Rückforderungsanspruch konnte solange nicht verwirken, als die einzelnen monatlichen Renten noch gar nicht aus- bezahlt waren (vgl. BGE 146 V 217 S. 223 E. 3.4). 5. Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2020 (act. IIA 3) insoweit aufzuheben, als die Verwirkung der Rückforderung betreffend die in der Zeit von Februar 2015 bis Februar 2019 unrechtmässig bezogenen Wit- wenrenten zu bejahen ist; im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Rückerstattungsbetrag hinsichtlich der für die Zeit von März 2019 bis Janu- ar 2020 ausgerichteten Witwenrenten ermittle und hernach neu verfüge. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Die teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdefüh- rerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 17 sicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 23. März 2021 macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von Fr. 9'700.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 107.40 und Mehrwert- steuer von Fr. 755.15 (7.7% von Fr. 9'807.40), mithin gesamthaft ein Hono- rar von Fr. 10'562.55 geltend. In der detaillierten Aufstellung werden auch - nicht zu entschädigende - vorprozessuale Aufwendungen und Auslagen (Einträge vom 13., 17., 25. und 27. Februar 2020) im Umfang von 620 Mi- nuten resp. Fr. 12.80 aufgeführt, welche gemäss dem Rechtsvertreter je- doch in der Kostennote nicht enthalten seien. Der veranschlagte Aufwand erscheint mit Blick auf die geringe Anzahl relevanter Akten, die eng umris- senen rechtlichen Fragen und die sich daraus ergebende rechtliche bzw. tatsächliche Komplexität und Schwierigkeit der vorliegenden Streitsache sowie auch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch bemes- sen. Mit Blick auf die gesamten Umstände und den Ausgang des Verfah- rens ist die der Beschwerdeführerin auszurichtende Parteientschädigung ermessensweise auf insgesamt Fr. 4'423.65 (Honorar von Fr. 4'000.-- zu- züglich Auslagen von Fr. 107.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 316.25 [7.7% von Fr. 4'107.40]) festzusetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Ausgleichskasse C.________ vom 30. März 2020 insoweit aufgehoben, als die Verwirkung der Rückforderung be- treffend die in der Zeit von Februar 2015 bis Februar 2019 unrecht- mässig bezogenen Witwenrenten zu bejahen ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Okt. 2021, AHV/20/281, Seite 18 2. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie den Rückerstattungsbetrag hinsichtlich der für die Zeit von März 2019 bis Januar 2020 ausgerichteten Witwenrenten ermittle und hernach neu verfüge. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'423.65 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 5. Zu eröffnen (R):
- Fürsprecher B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beschwerdegegnerin
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.