Verfügung vom 3. März 2020
Sachverhalt
A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Februar 1970 aufgrund einer Oligophrenie (vgl. Ziff. 403 des An- hangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) bzw. eines Intelligenzquotienten (IQ) von 73 bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Sie erhielt in der Folge Eingliede- rungsmassnahmen in Form von Sonderschulung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1/94, 98, 111-116). Nach einer weiteren Anmeldung im Januar 1989 (AB 1.1/60-65, 71) klärte die IVB die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hin- sicht ab (vgl. AB 1.1/40-49, 51-57), namentlich gewährte sie ein Arbeitstrai- ning, welches die Versicherte nach kurzer Zeit abbrach (vgl. AB 1.1/28-31, 37-39), und holte ein psychiatrisches Gutachten vom 23. Januar 1990 (AB 1.1/6-11) ein. Gestützt darauf verneinte die IVB mit Verfügung vom
5. März 1990 (AB 1.1/1-5) weitergehende berufliche Massnahmen. B. Im Juli 2015 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf verschiedene körperliche Beschwerden, darunter Kniebeschwerden, erneut zum Leis- tungsbezug an (AB 3). Die IVB holte ein rheumatologisches Gutachten ein (Expertise vom 23. September 2016 [AB 40.1]) und verneinte gestützt dar- auf mit Verfügung vom 7. November 2016 (AB 48) einen Leistungsan- spruch mangels eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert bzw. einer Invalidität. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit Urteil vom
10. März 2017, IV/2016/1212 (AB 53), ab. Am 11. April 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Revision des Verwaltungsgerichtsurteils, welches der Kammerpräsident des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 18. April 2017 unter Verweis auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ab- schlägig beschied (vgl. AB 6040-42). Das daraufhin angerufene Bundesge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 3 richt wies mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (AB 65) die Akten an das Verwaltungsgericht zurück, damit dieses zunächst über das Revisionsge- such der Beschwerdeführerin vom 11. April 2017 (AB 60/40 f.) befinde. Das Verwaltungsgericht holte in der Folge medizinische Akten ein und trat mit Urteil vom 4. Juni 2018, IV/2017/1107 (AB 77), auf das Revisionsgesuch nicht ein. Dagegen erhob die Versicherte ebenfalls Beschwerde vor Bun- desgericht. Das Bundesgericht vereinigte mit Entscheid vom 20. Septem- ber 2018, 9C_291/2017, 9C_482/2018 (AB 85), die Verfahren betreffend Invalidenrente und Revision (a.a.O., E. 2 und Dispositiv-Ziff. 1), hob die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2017, IV/2016/1212, respek- tive vom 4. Juni 2018, IV/2017/1107, in Gutheissung der Beschwerden auf und wies die Sache zur polydisziplinären gutachterlichen Abklärung des Gesundheitszustandes und anschliessender Neuverfügung an die IVB zurück (a.a.O., E. 8.3 und Dispositiv-Ziff. 2). Dabei hielt es insbesondere fest, dass die IVB mit Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1-5) nicht über den Rentenanspruch verfügt hatte, weshalb eine umfassende und nicht bloss analog auf revisionsrechtliche Aspekte beschränkte Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse Platz zu greifen habe (a.a.O., E. 7.2.2.1 f.). C. Gestützt auf den bundesgerichtlichen Entscheid vom 20. September 2018 holte die IVB namentlich ein polydisziplinäres Gutachten beim C.________ (nachfolgend: MEDAS; Expertise vom 27. September 2019 [AB 138.1, Konsensbeurteilung; AB 138.2-138.9]) ein und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2019 [AB 142]). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 143 f., 147) verneinte die IVB mit Verfügung vom 3. März 2020 (AB 148) in Anwendung der gemischten Methode (Status: 50 % Erwerbs- tätigkeit und 50 % Aufgabenbereich) bei einem Invaliditätsgrad von 8 % pro 2016 respektive 29 % pro 2018 einen Rentenanspruch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 4 D. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. April 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2020 sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 70 % festzusetzen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines externen Gutachtens betreffend die gesundheitlichen Einschränkungen und die verbleibende Leistungsfähigkeit der Beschwerde- führerin in der Haushaltsführung zu verpflichten. Daneben stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan- walt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei auf die Ausführungen des Bereichs Abklärungen vom 7. Mai 2020 (in den Gerichtsakten), wel- chen sie zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeantwort erklärte. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Un- terlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen. Mit Replik vom 15. Juli 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ- gen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 23. Juli 2020 auf die Erstattung einer Duplik.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 5
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. März 2020 (AB 148). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 6 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 7 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.3.2 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Im Rahmen der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbs- tätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusam- men im Regelfall einen Wert von 100 % (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). 2.3.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditäts- grads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 8 Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbsein- busse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit Entscheid vom
20. September 2018, 9C_291/2017, 9C_482/2018, E. 7.2.2.2.1 f. (AB 85) – in Aufhebung von VGE IV/2016/1212 (AB 53) und IV/2017/1107 (AB 77) – eine freie bzw. umfassende Prüfung des Rentenanspruchs verlangte, da eine solche bis anhin nicht erfolgt ist. Der Rentenanspruch ist daher nach- folgend umfassend und unbesehen revisionsrechtlicher Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. auch E. 1.2 hiervor). 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2020 (AB 148) stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom
27. September 2019 (AB 138.1 [Konsensbeurteilung]). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine sero- negative rheumatoide Arthritis (seit März 2017) mit Funktionseinschrän- kungen und Schwellungen der PIP beider Hände und der Ellbogengelenke unter Behandlung mit Methotrexat und Orenica, ein chronisches Schulter- syndrom rechts mit endgradiger Bewegungseinschränkung, Tendinosis calcera, Impingement-Symptomatik, eine Meniskusläsion rechts (MRI von Januar 2015), ein chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit leichter Fehlstatik (Cobb 10°) und leichter Bewegungseinschränkung sowie belas- tungsabhängig symptomatischen Facettenarthrosen sowie eine Minderin- telligenz festgehalten (AB 138.1/5 Ziff. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 9 Im internistischen Teilgutachten wurde keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben (AB 138.3/7 Ziff. 7.1). Gemäss dem orthopädischen Teilgutachten könne die Beschwerdeführerin nicht mehr in der zuletzt ausgeübten ...tätigkeit arbeiten. Medizinisch- theoretisch seien leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position oh- ne stärkere Beanspruchung der Koordination und Kraft der Finger „unter vollschichtig möglich“ (gemeint wohl: vollschichtig zumutbar; AB 138.4/8 Ziff. 8.1 f.). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde aufgrund der seit März 2017 bestehenden seronegativen, ANA-positiven rheumatoiden Arthritis (vgl. AB 138.5/4 Ziff. 6) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit im ... attestiert. In einer Tätigkeit ohne Beanspruchung der Hände bestehe aus rein rheumatologischer Sicht und lediglich fokus- siert auf die Problematik der rheumatoiden Arthritis keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Schmerzen an den Fingergelenken sei jedoch von einer etwas verminderten Leistungsfähigkeit von etwa 10 % seit März 2017 auszugehen. Diese sei aus rheumatologischer Sicht mit allfälli- gen zusätzlichen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus anderen Fachrichtungen nicht zu addieren (AB 138.5/6 f. Ziff. 8.1 f.). Gemäss dem neurologischen Teilgutachten ist die Beschwerdeführerin für Reinigungsarbeiten sowie für Arbeiten, die eine Feinmotorik der Hände beinhalten, arbeitsunfähig. Eine angepasste, einfache Arbeit, wie etwa Kontrollfunktionen ohne manuelle Beanspruchung, sei aus neurologischer Sicht uneingeschränkt möglich (AB 138.6/4 Ziff. 8.1 f.). Im psychiatrischen Teilgutachten wurden eine Minderintelligenz (ICD-10 F70) und unzulängliche soziale Fähigkeiten (ICD-10 Z73.4) diagnostiziert (AB 138.7/5 Ziff. 6). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdefüh- rerin lediglich in der Lage, allereinfachste Tätigkeiten durchzuführen. Auf- grund der psychischen Beeinträchtigungen wäre eine solche Tätigkeit im Umfang von 70 % möglich (AB 138.7/7 Ziff. 8.1 f.). Gemäss der neuropsychologischen Abklärung verfügt die Beschwerdefüh- rerin über ein deutlich unterdurchschnittliches intellektuelles Potential im Bereich einer leichten Intelligenzminderung mit einem Gesamtintellgenz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 10 quotienten von 69 und einem allgemeinen Fähigkeitsindex von 71 bei ei- nem heterogenen Leistungsprofil (AB 138.8/6). Diagnostiziert wurde eine leichte Intelligenzminderung (AB 138.8/7 Ziff. 6). Im Vergleich zur letzten Abklärung sei die Grundaktivierung aktuell deutlich auffälliger, während die Leistung im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit zwar nach wie vor auffäl- lig, aber nunmehr besser ausfalle. Insgesamt betrachtet seien die Auffällig- keiten in den Aufmerksamkeitsfunktionen am ehesten im Rahmen der Intel- ligenzminderung zu interpretieren. Da die neuropsychologische Abklärung nicht vollständig habe durchgeführt werden können, lasse sich der Schwe- regrad der neurokognitiven Einschränkungen nicht abschliessend beurtei- len. Basierend auf den bisherigen Befunden sei aber mindestens von einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung auszugehen (AB 138.8/7 f. Ziff. 7.1). Eine Tätigkeit entsprechend den bisherigen Arbeitstätigkeiten (einfache Arbeits- und Aushilfetätigkeiten) sei aus neuropsychologischer Sicht möglich. Kognitiv anspruchsvollere Aufgaben würden aufgrund der Intelligenzminderung zu einer Überforderung führen. Aufgrund der Intelli- genzminderung und der damit einhergehenden mindestens mittelgradigen neuropsychologischen Störung sei die Arbeitsfähigkeit deutlich einge- schränkt. Gemäss den aktuell gültigen Richtlinien der Kriterien zur Bestim- mung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung, der Zu- ordnung zur Funktionalität und der orientierenden Richtwerte betrage der Grad der Arbeitsfähigkeit somit mindestens 50 %. Genauere Angaben könnten nicht getroffen werden, da die neuropsychologische Untersuchung nicht vollständig habe durchgeführt werden können. Des Weiteren seien diese Richtwerte orientierend zu verstehen. Der Grad der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit könne im Einzelfall erheblich von diesen abweichen und sei unter Berücksichtigung aller fachlichen Aspekte der Gesamtbeurteilung zu entnehmen (AB 138.8/9 Ziff. 8.1 f.). In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, in funktioneller Hin- sicht bestehe aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht eine erheb- liche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit beider Hände, speziell rechtsseitig. Zudem liege eine Beeinträchtigung der Belastbarkeit der rech- ten Schulter relevanten Grades vor. Tätigkeiten mit Beanspruchung an die Kraft und Koordinationsfähigkeit der Hände sowie solche über Schulter- höhe seien nicht geeignet. Aufgrund der neurologischen Befunde bestün-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 11 den intermittierende Parästhesien sowie eine Kraftlosigkeit der rechten Hand, sodass Tätigkeiten mit übermässiger Beanspruchung der Hände nicht geeignet seien. Zufolge der Minderintelligenz sei der Beschwerdefüh- rerin ein adäquater Umgang mit den somatischen Einschränkungen nur äusserst beschränkt möglich (AB 138.1/6 Ziff. 4.3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die bisherige Tätigkeit als ... sei der Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologi- schen Einschränkungen seit März 2017 nicht mehr zumutbar; entspre- chend einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn der Arbeitsun- fähigkeit im Ausmass zum Zeitpunkt des Gutachtens dürfte mit der Arbeits- niederlegung im Jahr 2013 zusammenfallen (AB 138.1/7 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit, das heisse in einfachsten überschaubaren Kontroll- oder Sortierarbeiten, vermöge die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von schätzungsweise 50 % zu erzielen, wobei darauf zu achten sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer solchen Tätigkeit regelmässig die Kör- perposition wechseln könne. Auch dürften sich bei einer Verweistätigkeit übermässiger Zeit- und Leistungsdruck hinderlich auswirken (AB 138.1/7 Ziff. 4.8). Die interdisziplinäre Gesamt-Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch die Einschränkungen vonseiten des Bewegungsapparates, insbe- sondere der Hände, gegeben (AB 138.1/8 Ziff. 4.9). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 12 rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsre- levanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten ver- letzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abge- sprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schluss- folgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Kon- sensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teilgutachten vereinbaren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Be- weiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeich- net werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.4 3.4.1 Das MEDAS-Gutachten vom 27. September 2019 (AB 138.1 [Kon- sensbeurteilung]) erfüllt hinsichtlich der internistischen, orthopädischen, rheumatologischen sowie der neurologischen Teilgutachten (vgl. AB 138.2- 138.6) die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens, weshalb ihm insoweit volle Beweiskraft zu- kommt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die in den besagten Teilgutachten gemachten Aus- führungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Ge- stützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge ein- leuchtend dargelegt. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit in somatischer Hinsicht sowie das somatische medizinische Zumutbar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 13 keitsprofil in einer angepassten Tätigkeit, insbesondere bezüglich der aus interdisziplinärer Sicht geringen Belastbarkeit der rechten Schulter sowie der eingeschränkten Funktionstüchtigkeit der Hände, speziell der rechten Hand (vgl. AB 138.1/6 Ziff. 4.3), sind überzeugend. Wenn die Gutachter die Arbeitsunfähigkeit mit den somatischen Einschränkungen begründen (vgl. AB 138.1/8 Ziff. 4.9), ist dies soweit nachvollziehbar, als die verschiedenen körperlichen Beeinträchtigungen das medizinische Zumutbarkeitsprofil in qualitativer Hinsicht massgebend bestimmen. Die darüber hinausgehende Reduktion der Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht in einer dem somati- schen Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit von insgesamt 50 % (vgl. AB 138.1/7 Ziff. 4.8) ist demgegenüber offenkundig mit den auf dem Gebiet der Psychiatrie bzw. Neuropsychologie beschriebenen Einschränkungen begründet (vgl. dazu E. 3.4.2 hiernach), ergibt sich doch allein aus den somatischen Teilgutachten eine deutlich geringere Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. AB 138.3/7 Ziff. 7.1, 138.4/8 Ziff. 8.1 f., 138.6/4 Ziff. 8.1 f.) und ist die rheumatologisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % zudem nicht mit anderweitigen Einschränkungen zu kumulieren (vgl. AB 138.5/6 f. Ziff. 8.1 f.). Die Beschwerdegegnerin hat demnach im besagten Umfang zwar zu Recht auf das MEDAS-Gutachten vom 27. September 2019 (AB 138.1) bzw. die vorgenannten somatischen Teilgutachten abgestellt. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. 3.4.2 Nicht nachvollzogen werden können jedoch die gutachterlichen Ausführungen in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht. So ist dem psychiatrischen Teilgutachten einerseits keine nachvollziehbare Her- leitung der diagnostizierten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) nach Mass- gabe der Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.1 hiervor; BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285) zu entnehmen. Andererseits begründete der psychiatrische Experte die attestierte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (AB 138.7/7 Ziff. 8.1 f.) lediglich rudimentär, ohne genügende Bezugnahme auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin sowie ohne auf die Vorgaben des strukturierten Be- weisverfahrens abzustellen (vgl. BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 14 E. 4.1 S. 296). Hinzu kommt, dass weder im psychiatrischen Teilgutachten noch anlässlich der Konsensbeurteilung eine integrative fachärztliche Wür- digung der abweichenden Ergebnisse der neuropsychologischen Untersu- chung (vgl. dazu AB 138.8) stattfand, obwohl dies insbesondere angesichts der für die Beurteilung der Invalidität zentralen Intelligenzminderung sowie der divergierenden Einschätzungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten (vgl. AB 138.7/7 Ziff. 8.1 bzw. 138.8/9 Ziff. 8.2) unerlässlich gewesen wäre. Die Ergebnisse der von den neuropsychologischen Experten eingestandenermassen nur unvollständig durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung (vgl. AB 138.8/5 Ziff. 4.3, 138.8/7 f. Ziff. 7.1) vermögen für sich alleine keine beweiswertige medizinische Diagnose bzw. Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu begründen, da dies Sache des (begutachtenden) Medi- ziners ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Die neuropsychologische Ab- klärung stellt dabei lediglich eine (untergeordnete) Zusatzuntersuchung dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
27. Juni 2019, 9C_299/2019, E. 4). Zudem stellte der neuropsychologische Experte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf pauschale, standardisierte Richtwerte ab (vgl. AB 138.8/9 Ziff. 8.2), ohne einen genügenden Bezug zum konkre- ten Fall herzustellen, wobei dies womöglich auf die nicht vollständig durch- geführte Testung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist (AB 138.8/ Ziff. 4.3). Sodann ist eine Auseinandersetzung mit der früheren psychia- trisch-gutachterlichen Beurteilung und den wiederholten neuropsychologi- schen Abklärungen im psychiatrischen Teilgutachten ebenfalls nicht er- sichtlich, womit die Expertise auch diesbezüglich unvollständig ist. Schliesslich wurde in der Konsensbeurteilung ohne hinreichende (psychia- trische) Begründung die neuropsychologisch pauschal attestierte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit unkritisch übernommen (vgl. AB 138.1/7 Ziff. 4.8), obwohl die neuropsychologischen Experten ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit selbst deutlich relativiert haben (vgl. AB 138.8/9 Ziff. 8.2). Entsprechend kann auf die psychiatrisch-neuropsychologische Beurteilung des Gesundheitszustandes respektive der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. 3.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht als unvollständig er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 15 stellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden respektive präzisierenden Ab- klärung des psychiatrischen bzw. neuropsychologischen Gesundheitszu- standes und zur Bestimmung der funktionellen Leistungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.1.4.4 S. 264 f.). Angesichts der nicht abschliessend geklärten Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit erübrigen sich hier Ausführungen zur Frage der Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 5). 4. 4.1 Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
6. Dezember 2019 (AB 142). Darin ging die Abklärungsperson bei einer Gewichtung von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Aufgabenbereich (sog. Status; vgl. dazu E. 5.2 hiernach) von einer vollständig erhaltenen funktio- nellen Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich aus (AB 142/11). Dabei ver- wies sie wiederholt darauf, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht dem mit der Beschwerdeführerin zusammen wohnenden und nicht ausser- häuslich erwerbstätigen Lebenspartner die Mithilfe in den verschiedenen Aufgabenbereichen (vgl. dazu Rz. 3087 des vom Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) zumutbar sei (AB 142/8 ff. Ziff. 7.2). Der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 27. Februar 2020 (AB 147) ist ferner zu entnehmen, dass gemäss den Angaben während des Abklärungsgesprächs vom 26. November 2019 die Beschwerdeführerin die körperlich leichten und ihr Lebenspartner die schweren Arbeiten im Haus- halt erledigen würden. Dies decke sich mit verschiedenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Haushaltsarbeiten in Etappen und allenfalls unter Zuhilfenahme geeig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 16 neter Hilfsmittel zu erledigen. Ebenso sei dem Lebenspartner der Be- schwerdeführerin die Mithilfe im Haushalt zumutbar (AB 147/3 f.). 4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 4.3 4.3.1 Auch wenn das polydisziplinäre Gutachten in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht mangelhaft ist, steht anhand der früheren medizinischen Grundlagen und der gesamten Anamnese ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführerin – neben den ausgewiesenen somatischen Einschränkungen – aufgrund der unbestritten verminderten Intelligenz ein adäquater Umgang mit ihren somatischen Einschränkungen grundsätzlich nur beschränkt möglich ist (AB 138.1/6 Ziff. 4.3). Eine psychisch bedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich ist demnach nicht von vorherein ausgeschlossen. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen infolge des nur ungenügend geklärten psychischen und neuro- psychologischen Gesundheitszustands nicht beurteilt werden, weshalb auch auf den darauf basierenden Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2019 (AB 142) sowie die ergänzende Stellungnahme des Bereichs Ab- klärungen vom 27. Februar 2020 (AB 147) nicht abgestellt werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 17 4.3.2 Abgesehen davon hatten die Gutachter festgehalten, sie könnten die Frage, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen aus medizini- scher Sicht auf die verschiedenen Aufgabenbereiche (vgl. dazu E. 4.1 hier- vor) auswirkten, nicht beantworten und angeboten, nach einer Haushalts- abklärung dazu Stellung zu nehmen (vgl. AB 138.1/9 Ziff. 4.11), was aus- weislich der Akten nicht erfolgte. Auch wenn rechtsprechungsgemäss der Beizug eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen des Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen erforderlich ist (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1), erscheint dies vorliegend ange- sichts der komplexen Wechselwirkung zwischen den somatischen Ein- schränkungen und der – bis anhin nicht vollständig abgeklärten – vermin- derten Intelligenz angezeigt, kommt doch bei psychischen Gesundheits- schäden gemäss Rechtsprechung den fachmedizinischen Feststellungen im Zweifelsfall grösseres Gewicht zu (vgl. SVR 2018 IV Nr. 7 S. 26 E. 4.3). Die Sache ist demnach auch hinsichtlich der bisher getätigten Abklärungen im Haushaltsbereich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter ergänzender Abklärung der medizinischen Situation ei- nen neuen Abklärungsbericht einhole. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass im Rahmen der Haushalts- abklärung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Unterstützung durch ihren Lebenspartner mitberücksichtigt wurde (Beschwerde, S. 7 Art. 6). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Rechtspre- chungsgemäss kann die Schadenminderungspflicht zudem auch auf Fami- lienangehörige ausgeweitet werden, wobei ihnen hierdurch keine unver- hältnismässige Belastung entstehen darf (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin ist hiervon der mit ihr zusammenwohnende Lebenspartner nicht ausgenommen, sondern dieser kann unabhängig davon, ob ein (stabiles) Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (vgl. etwa BGE 145 I 108 E. 4.4.6 S. 116; 145 V 50 E. 3.4.3 S. 55 f.), bei der Ermittlung der Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 18 schränkungen im Haushalt berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 16. März 2017, 9C_646/2016, E. 6.2 mit Hinweisen; siehe auch Rz. 3089 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Gestützt auf die Angaben der Beschwerde- führerin und ihres Lebenspartners anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle (AB 142/8 ff. Ziff. 7.2) und ihren damit korrelierenden Ausführungen im Rahmen der gutachterlichen Exploration (vgl. AB 138.3/5, 138.5/2, 138.7/2, 138.8/2 Ziff. 3.2) besteht zwischen ihnen bereits seit längerem eine etablierte Aufgabenteilung, welche insbesondere auf ihre einge- schränkte körperliche Leistungsfähigkeit Rücksicht nimmt. Inwieweit diese in grundsätzlicher Hinsicht unzumutbar wäre oder neben einer (teilzeitli- chen) Erwerbstätigkeit des Lebenspartners nicht fortgeführt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Abklärungsperson die Mithilfe des Lebenspartners in verschiede- nen Teilbereichen des Aufgabenbereichs berücksichtigte. Es entspricht denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Mehrpersonenhaus- halten (ohne anderweitige Betreuungsaufgaben, namentlich gegenüber Kindern) grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner, ein Konkubinatspaar oder ledig- lich eine Wohngemeinschaft handelt, sich die Mitbewohner die im Haushalt anfallenden Aufgaben regelmässig aufteilen. Allerdings kann – vorbehält- lich einer dahingehend gelebten Aufgabenteilung – unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht undifferenziert die Bewältigung der Haus- haltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder gar insgesamt auf die übrigen Mitglieder im Haushalt überwälzt werden. Denn dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied oder eine mitbewohnende Person finden lässt, die allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent- sprechenden Teilfunktion in Frage kommen (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3 S. 648). 5. 5.1 Angesichts der unvollständigen medizinischen Grundlagen zur Ar- beitsfähigkeit (vgl. E. 3.4.3 hiervor) ist vorliegend kein abschliessender Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 19 kommensvergleich vorzunehmen. Gleichwohl ist nachfolgend auf den um- strittenen erwerblichen Status (vgl. E. 5.2 hiernach) sowie das massgeben- de Valideneinkommen (vgl. E. 5.3 hiernach) einzugehen. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
3. März 2020 (AB 148) – gestützt auf die Beurteilung im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 6. Dezember 2019 (AB 142/4 Ziff. 3.3) sowie die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 27. Februar 2020 (AB 147/2 f.) – von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) und einem Status von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Aufgaben- bereich aus. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentli- chen vor, dass sie im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige beschäftigt wä- re, namentlich aus finanziellen Gründen, weshalb die Ermittlung des IV- Grades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu er- folgen habe (Beschwerde, S. 3 ff. Art. 3 f.). 5.2.2 Ausweislich der Gutschriften im individuellen Konto (IK; AB 99) er- zielte die Beschwerdeführerin zwischen 1980 und ihrer Heirat im Jahr 1998
– unterbrochen von wiederholtem Bezug von Arbeitslosenentschädigung – bei verschiedenen Arbeitgebern schwankende Jahreseinkommen bis ma- ximal Fr. 25'469.-- (1985; vgl. AB 99/2). Nach der Heirat reduzierten sich die jährlichen Einkommen weiter und ab 2013 war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig (vgl. AB 99/2 ff.). Weitergehende Angaben zu den vormaligen Erwerbstätigkeiten, namentlich vor der Verheiratung, wie Ar- beitsverträge, Stundenabrechnungen oder Arbeitszeugnisse sind den Ak- ten nicht zu entnehmen und können von der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben auch nicht beigebracht werden (vgl. AB 142/4 Ziff.3.3). Im Rahmen des Erstgesprächs vom 20. Juli 2015 gab die Beschwerdefüh- rerin an, dass sie bei guter Gesundheit ca. 80 % arbeiten würde (AB 9/1). Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle am 26. November 2019 gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit würde sie 100 % ausser- häuslich erwerbstätig sein. Dies habe sie auch dem Sozialdienst immer gesagt. Zudem habe sie früher immer 100 % in unterschiedlichsten Tätig- keiten gearbeitet, habe aber keine Belege mehr dazu. Hierzu führte die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 20 Abklärungsperson aus, eine vergangene vollschichtige Erwerbstätigkeit sei gemessen an den AHV-pflichtigen Einkommen gemäss IK nicht nachvoll- ziehbar. Das höchste von der Beschwerdeführerin je erzielte Erwerbsein- kommen entspreche gemessen an den Tabellenlöhnen der Schweizeri- schen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2016 etwa einem 50 %- Pensum (AB 142/4 Ziff. 3.3). An dieser Einschätzung hielt der Bereich Ab- klärungen mit Stellungnahme vom 27. Februar 2020 (AB 147) fest und verwies weiter darauf, dass aufgrund der bestehenden Sozialhilfeabhän- gigkeit nicht auf eine vollzeitliche Beschäftigung geschlossen werden kön- ne. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bekräftigte im Einwand vom 23. Januar 2020 (AB 144/1 f. Art. 1) und in der Beschwerde (S. 3 f. Art. 3) wiederum, dass sie im Gesundheitsfall einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbs- tätigkeit nachgehen würde. 5.2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bzw. der Ab- klärungsperson erlauben die durchweg stark schwankenden Einkommen bei verschiedenen Arbeitgebern gemäss dem IK hier weder einen zuver- lässigen Schluss auf die tatsächlich ausgeübten Erwerbspensen noch eine Aussage über den Erwerbsumfang im hypothetischen Gesundheitsfall. Denn die Beschwerdeführerin leidet seit Geburt an gesundheitlichen Ein- schränkungen, erhielt bereits während der obligatorischen Schulzeit ent- sprechende Leistungen der IV und absolvierte keine Berufsausbildung (vgl. AB 1.1/94, 98, 111-116). Aufgrund dieser Umstände, der dokumentierten sozialen Verwahrlosung und der bereits vor Jahrzehnten indizierten psych- iatrischen Behandlung (vgl. AB 1.1710 f.) lassen sich aus den gemäss den Eintragungen im IK zwischen 1980 und der Heirat im Jahr 1998 erzielten Einkommen retrospektiv keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die den ausgewiesenen Einkommen zugrunde gelegenen Erwerbspensa ziehen. Die Annahme eines ausserhäuslichen Erwerbspensums gestützt auf die Gegenüberstellung des einzig im Jahr 1985 erzielten Einkommens von Fr. 25'469.-- und des lohnstatischen Totalwertes der LSE-Tabellenlöhne für Hilfstätigkeiten im Jahr 2016 (vgl. dazu AB 142/4 Ziff. 3.3) ist zudem be- reits daher nicht überzeugend, als die beiden Einkommen über 30 Jahre auseinander liegen, die Abklärungsperson keine Indexierung vornahm und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 21 diese Gegenüberstellung keine Rücksicht auf die beruflich-erwerbliche Si- tuation der Beschwerdeführerin nimmt. Allein die Nominallohnindexierung des besagten Erwerbseinkommens von 1985 auf das Jahr 2016 (Bundes- amt für Statistik [BfS], T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen- tenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne, Frauen, 1'459 [1985] bzw. 2'709 [2016]), ergäbe einen Wert von Fr. 47'289.60 (Fr. 25'469.-- x 2'709 / 1'459), was jedenfalls deutlich über dem lohnstatistischen Einkommen (BfS, LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompe- tenzniveau und Geschlecht – Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen), angepasst an die betriebsübliche Wochenar- beitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, 2016, Total), in einem 50 %-Pensum von Fr. 27'290.-- (Fr. 4'363.-- x 12 x 41.7 / 40 x 50 %) liegt. 5.2.4 Im Rahmen der erstmaligen Befragung nach dem erwerblichen Sta- tus im hypothetischen Gesundheitsfall am 20. Juli 2015 gab die Beschwer- deführerin ein ausserhäusliches Erwerbspensum von rund 80 % an (vgl. AB 9/1). Hierauf ist sie nach der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweismaxime, wonach sogenannte spontane „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), zu behaf- ten. Soweit die – in diesem Zeitpunkt nunmehr anwaltlich vertretene – Be- schwerdeführerin demgegenüber anlässlich der Abklärung an Ort und Stel- le vom 26. November 2019 unter Verweis auf verschiedene frühere Anstel- lungen vorbringt, dass sie im Gesundheitsfall vollschichtig ausserhäuslich erwerbstätig wäre, ist dem nicht zu folgen. Namentlich vermag sie aus den von ihr ins Feld geführten, jeweils bloss relativ kurzen Anstellungen und den dabei realisierten geringen Lohnsummen mangels anderweitiger ver- fügbarer Unterlagen (vgl. AB 142/4 Ziff. 3.3) nichts zu ihren Gunsten abzu- leiten. Auch aus der restlichen Erwerbsbiographie lässt sich keine über das ursprünglich angegebene ausserhäusliche Erwerbspensum hinausgehende Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ableiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 22 5.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, nach der Trennung und späteren Scheidung von ihrem Ex-Ehemann wäre sie auch aus finanziellen Gründen darauf angewiesen gewesen, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde, S. 3 f. Art. 4). Auch wenn die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem Wegfall des Erwerbseinkommens des Ex- Ehegatten naheliegend und wirtschaftlich erforderlich sein könnte, lässt sich hieraus nicht die Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Ge- sundheitsfall ableiten. Zu keinem anderen Schluss führt schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Leistungen der Sozialhilfe bezieht (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). Insbesondere kann weder aus der dies- bezüglichen Schadenminderungspflicht noch den Weisungs- und Sankti- onsmöglichkeiten der Sozialhilfebehörde gefolgert werden, dass die Be- schwerdeführerin – entgegen ihren ursprünglichen Angaben anlässlich des Erstgesprächs vom 20. Juli 2015 (vgl. AB 9/1) – ohne gesundheitliche Be- einträchtigung ein 80 % übersteigendes Arbeitspensum ausüben würde bzw. könnte, damit keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr bestände (vgl. Ent- scheid des BGer vom 4. Juli 2017, 9C_90/2017, E. 5.4.2). 5.2.6 Zusammenfassend ist gestützt auf die initialen Angaben der Be- schwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Status 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich auszugehen. Die An- wendung der gemischten Methode zur Ermittlung des IV-Grades (vgl. E. 2.3) ist demnach nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2020 (AB 148) bzw. dem Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2019 (AB 142/6 f. Ziff. 5.2) stellte die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf den lohnstati- schen, geschlechterspezifischen, indexierten Totalwert der Tabellengrup- pe A (Bundesamt für Statistik [BfS], LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) ab. Die Be- schwerdeführerin äusserte sich nicht zum massgebenden Valideneinkom- men.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 23 5.3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abge- stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der LSE des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Al- tersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 IVV). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicher- te, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt kei- ne Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Ver- sicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentli- chen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 24 genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 273 E. 1.2). 5.3.3 Ausweislich der medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin seit Geburt an einer verminderten Intelligenzleistung im Sinne einer Oligo- phrenie (Ziff. 403 GgV; vgl. AB 138.2/1). Aufgrund dieser Beeinträchtigung erhielt die Beschwerdeführerin ab 1970 Unterstützung durch die IV in Form von Sonderschulung (AB 1.1/94, 98, 111-116). Sie absolvierte die obligato- rische Schulzeit sowie im Anschluss danach ein Haushaltungslehrjahr; eine berufliche Erstausbildung oder zumindest eine Anlehre nahm die Be- schwerdeführerin nicht auf. In der Folge arbeitete sie unregelmässig in ver- schiedenen Hilfstätigkeiten (vgl. AB 99). Hinsichtlich der Berufsberatung hielten die Eingliederungsfachpersonen der Beschwerdegegnerin im Be- richt vom 30. Januar 1978 (AB 1.1/72 f.) fest, die Beschwerdeführerin wer- de weder den Anforderungen einer ordentlichen einjährigen Haushaltslehre inklusive Besuch der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule gewachsen sein noch würde sie die Lehrabschlussprüfung bestehen. Es habe bewirkt werden können, dass die Durchführung einer zweijährigen Haushaltslehre mit der zukünftigen Lehrmeisterin nach Ablauf eines halben Jahres geprüft werden könne. Eine entsprechende nachträgliche Evaluation erfolgte nach Lage der Akten nicht. Unter diesen Umständen ist in gesamthafter Würdigung davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin trotz der Unterstützung durch die IV und die Sozial- und Fürsorgeinstitutionen aufgrund ihrer seit Geburt bestehen- den gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der verminderten Intelligenzleistung und der Teilleistungsstörungen, keine berufliche Erstaus- bildung beginnen und damit keine zureichenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 2 IVV erwerben konnte. Daran ändert das – in an- gepasster Form (vgl. AB 1.1/72 f.) – absolvierte Haushaltslehrjahr nichts, zumal darin lediglich praktische Fähigkeiten in der Haushaltsführung ver- mittelt werden und dieses als Überbrückung zu einer anschliessenden be- ruflichen Ausbildung gedacht ist (vgl. https://www.inforama.vol.be.ch/inf orama_vol/de/index/bildung/bildung/hauswirtschaft/bildungsjahr_hauswirtsc haft.html), mithin dadurch keine hinreichenden beruflichen Kenntnisse ver- mittelt werden. Ebenso unterstützt wird die Annahme einer aus gesundheit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 25 lichen Gründen nicht absolvierten beruflichen Erstausbildung dadurch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbskarriere keinerlei Aus- und Weiter- bildungen vorzuweisen vermag und in den verschiedenen innegehabten, häufig wechselnden Anstellungen jeweils nur unqualifizierte Aushilfs- bzw. Hilfstätigkeiten übernahm und dabei regelmässig klar unterdurchschnittli- che Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte (vgl. AB 99). 5.3.4 Dem Voranstehenden zufolge ist für das Valideneinkommen das durchschnittliche Einkommen bei Frühinvalidität nach Art. 26 Abs. 1 IVV heranzuziehen. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 3. März 2020 (AB 148) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der voranstehenden Erwägungen zum erwerblichen Sta- tus und dem massgebenden Valideneinkommen neu über den Rentenan- spruch verfüge. 7. 7.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Aus- gang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 26 7.2 7.2.1 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). 7.2.2 Mit Kostennote vom 25. August 2020 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4'050.-- (15 Stunden zu Fr. 270.--), Ausla- gen von Fr. 400.95 und Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 342.70 geltend. Der zeitliche Aufwand ist angemessen und die Kostennote im Übrigen nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten sind somit gesamthaft auf Fr. 4'793.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. 7.3 Die mit Verfügung vom 25. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht zum Tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen vorgehe und anschliessend neu verfüge. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 27
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'793.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 280 IV LOU/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Februar 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. März 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde im Februar 1970 aufgrund einer Oligophrenie (vgl. Ziff. 403 des An- hangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) bzw. eines Intelligenzquotienten (IQ) von 73 bei der Invalidenversicherung (IV) angemeldet. Sie erhielt in der Folge Eingliede- rungsmassnahmen in Form von Sonderschulung (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1.1/94, 98, 111-116). Nach einer weiteren Anmeldung im Januar 1989 (AB 1.1/60-65, 71) klärte die IVB die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hin- sicht ab (vgl. AB 1.1/40-49, 51-57), namentlich gewährte sie ein Arbeitstrai- ning, welches die Versicherte nach kurzer Zeit abbrach (vgl. AB 1.1/28-31, 37-39), und holte ein psychiatrisches Gutachten vom 23. Januar 1990 (AB 1.1/6-11) ein. Gestützt darauf verneinte die IVB mit Verfügung vom
5. März 1990 (AB 1.1/1-5) weitergehende berufliche Massnahmen. B. Im Juli 2015 meldete sich die Versicherte unter Verweis auf verschiedene körperliche Beschwerden, darunter Kniebeschwerden, erneut zum Leis- tungsbezug an (AB 3). Die IVB holte ein rheumatologisches Gutachten ein (Expertise vom 23. September 2016 [AB 40.1]) und verneinte gestützt dar- auf mit Verfügung vom 7. November 2016 (AB 48) einen Leistungsan- spruch mangels eines Gesundheitsschadens mit Krankheitswert bzw. einer Invalidität. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) mit Urteil vom
10. März 2017, IV/2016/1212 (AB 53), ab. Am 11. April 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Revision des Verwaltungsgerichtsurteils, welches der Kammerpräsident des Verwaltungsgerichts mit Schreiben vom 18. April 2017 unter Verweis auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren ab- schlägig beschied (vgl. AB 6040-42). Das daraufhin angerufene Bundesge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 3 richt wies mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (AB 65) die Akten an das Verwaltungsgericht zurück, damit dieses zunächst über das Revisionsge- such der Beschwerdeführerin vom 11. April 2017 (AB 60/40 f.) befinde. Das Verwaltungsgericht holte in der Folge medizinische Akten ein und trat mit Urteil vom 4. Juni 2018, IV/2017/1107 (AB 77), auf das Revisionsgesuch nicht ein. Dagegen erhob die Versicherte ebenfalls Beschwerde vor Bun- desgericht. Das Bundesgericht vereinigte mit Entscheid vom 20. Septem- ber 2018, 9C_291/2017, 9C_482/2018 (AB 85), die Verfahren betreffend Invalidenrente und Revision (a.a.O., E. 2 und Dispositiv-Ziff. 1), hob die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2017, IV/2016/1212, respek- tive vom 4. Juni 2018, IV/2017/1107, in Gutheissung der Beschwerden auf und wies die Sache zur polydisziplinären gutachterlichen Abklärung des Gesundheitszustandes und anschliessender Neuverfügung an die IVB zurück (a.a.O., E. 8.3 und Dispositiv-Ziff. 2). Dabei hielt es insbesondere fest, dass die IVB mit Verfügung vom 5. März 1990 (AB 1.1/1-5) nicht über den Rentenanspruch verfügt hatte, weshalb eine umfassende und nicht bloss analog auf revisionsrechtliche Aspekte beschränkte Beurteilung der gesundheitlichen Verhältnisse Platz zu greifen habe (a.a.O., E. 7.2.2.1 f.). C. Gestützt auf den bundesgerichtlichen Entscheid vom 20. September 2018 holte die IVB namentlich ein polydisziplinäres Gutachten beim C.________ (nachfolgend: MEDAS; Expertise vom 27. September 2019 [AB 138.1, Konsensbeurteilung; AB 138.2-138.9]) ein und veranlasste eine Abklärung an Ort und Stelle (Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2019 [AB 142]). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 143 f., 147) verneinte die IVB mit Verfügung vom 3. März 2020 (AB 148) in Anwendung der gemischten Methode (Status: 50 % Erwerbs- tätigkeit und 50 % Aufgabenbereich) bei einem Invaliditätsgrad von 8 % pro 2016 respektive 29 % pro 2018 einen Rentenanspruch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 4 D. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. April 2020 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2020 sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 70 % festzusetzen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines externen Gutachtens betreffend die gesundheitlichen Einschränkungen und die verbleibende Leistungsfähigkeit der Beschwerde- führerin in der Haushaltsführung zu verpflichten. Daneben stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsan- walt B.________ als amtlicher Anwalt. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Sie verwies dabei auf die Ausführungen des Bereichs Abklärungen vom 7. Mai 2020 (in den Gerichtsakten), wel- chen sie zum integrierenden Bestandteil der Beschwerdeantwort erklärte. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 reichte die Beschwerdeführerin weitere Un- terlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2020 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen. Mit Replik vom 15. Juli 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ- gen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 23. Juli 2020 auf die Erstattung einer Duplik.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 5 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. März 2020 (AB 148). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 6 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 7 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 145 V 370 E. 4.1 S. 373, 144 I 21 E. 2.1 S. 23). 2.3.2 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Im Rahmen der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbs- tätigkeit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusam- men im Regelfall einen Wert von 100 % (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). 2.3.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditäts- grads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 8 Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbsein- busse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 3. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit Entscheid vom
20. September 2018, 9C_291/2017, 9C_482/2018, E. 7.2.2.2.1 f. (AB 85) – in Aufhebung von VGE IV/2016/1212 (AB 53) und IV/2017/1107 (AB 77) – eine freie bzw. umfassende Prüfung des Rentenanspruchs verlangte, da eine solche bis anhin nicht erfolgt ist. Der Rentenanspruch ist daher nach- folgend umfassend und unbesehen revisionsrechtlicher Gesichtspunkte zu prüfen (vgl. auch E. 1.2 hiervor). 3.2 Die angefochtene Verfügung vom 3. März 2020 (AB 148) stützt sich in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom
27. September 2019 (AB 138.1 [Konsensbeurteilung]). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit insbesondere eine sero- negative rheumatoide Arthritis (seit März 2017) mit Funktionseinschrän- kungen und Schwellungen der PIP beider Hände und der Ellbogengelenke unter Behandlung mit Methotrexat und Orenica, ein chronisches Schulter- syndrom rechts mit endgradiger Bewegungseinschränkung, Tendinosis calcera, Impingement-Symptomatik, eine Meniskusläsion rechts (MRI von Januar 2015), ein chronisches lumbovertebrogenes Syndrom mit leichter Fehlstatik (Cobb 10°) und leichter Bewegungseinschränkung sowie belas- tungsabhängig symptomatischen Facettenarthrosen sowie eine Minderin- telligenz festgehalten (AB 138.1/5 Ziff. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 9 Im internistischen Teilgutachten wurde keine Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beschrieben (AB 138.3/7 Ziff. 7.1). Gemäss dem orthopädischen Teilgutachten könne die Beschwerdeführerin nicht mehr in der zuletzt ausgeübten ...tätigkeit arbeiten. Medizinisch- theoretisch seien leichte Tätigkeiten in überwiegend sitzender Position oh- ne stärkere Beanspruchung der Koordination und Kraft der Finger „unter vollschichtig möglich“ (gemeint wohl: vollschichtig zumutbar; AB 138.4/8 Ziff. 8.1 f.). Im rheumatologischen Teilgutachten wurde aufgrund der seit März 2017 bestehenden seronegativen, ANA-positiven rheumatoiden Arthritis (vgl. AB 138.5/4 Ziff. 6) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit im ... attestiert. In einer Tätigkeit ohne Beanspruchung der Hände bestehe aus rein rheumatologischer Sicht und lediglich fokus- siert auf die Problematik der rheumatoiden Arthritis keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Schmerzen an den Fingergelenken sei jedoch von einer etwas verminderten Leistungsfähigkeit von etwa 10 % seit März 2017 auszugehen. Diese sei aus rheumatologischer Sicht mit allfälli- gen zusätzlichen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus anderen Fachrichtungen nicht zu addieren (AB 138.5/6 f. Ziff. 8.1 f.). Gemäss dem neurologischen Teilgutachten ist die Beschwerdeführerin für Reinigungsarbeiten sowie für Arbeiten, die eine Feinmotorik der Hände beinhalten, arbeitsunfähig. Eine angepasste, einfache Arbeit, wie etwa Kontrollfunktionen ohne manuelle Beanspruchung, sei aus neurologischer Sicht uneingeschränkt möglich (AB 138.6/4 Ziff. 8.1 f.). Im psychiatrischen Teilgutachten wurden eine Minderintelligenz (ICD-10 F70) und unzulängliche soziale Fähigkeiten (ICD-10 Z73.4) diagnostiziert (AB 138.7/5 Ziff. 6). Aus rein psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdefüh- rerin lediglich in der Lage, allereinfachste Tätigkeiten durchzuführen. Auf- grund der psychischen Beeinträchtigungen wäre eine solche Tätigkeit im Umfang von 70 % möglich (AB 138.7/7 Ziff. 8.1 f.). Gemäss der neuropsychologischen Abklärung verfügt die Beschwerdefüh- rerin über ein deutlich unterdurchschnittliches intellektuelles Potential im Bereich einer leichten Intelligenzminderung mit einem Gesamtintellgenz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 10 quotienten von 69 und einem allgemeinen Fähigkeitsindex von 71 bei ei- nem heterogenen Leistungsprofil (AB 138.8/6). Diagnostiziert wurde eine leichte Intelligenzminderung (AB 138.8/7 Ziff. 6). Im Vergleich zur letzten Abklärung sei die Grundaktivierung aktuell deutlich auffälliger, während die Leistung im Bereich der geteilten Aufmerksamkeit zwar nach wie vor auffäl- lig, aber nunmehr besser ausfalle. Insgesamt betrachtet seien die Auffällig- keiten in den Aufmerksamkeitsfunktionen am ehesten im Rahmen der Intel- ligenzminderung zu interpretieren. Da die neuropsychologische Abklärung nicht vollständig habe durchgeführt werden können, lasse sich der Schwe- regrad der neurokognitiven Einschränkungen nicht abschliessend beurtei- len. Basierend auf den bisherigen Befunden sei aber mindestens von einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung auszugehen (AB 138.8/7 f. Ziff. 7.1). Eine Tätigkeit entsprechend den bisherigen Arbeitstätigkeiten (einfache Arbeits- und Aushilfetätigkeiten) sei aus neuropsychologischer Sicht möglich. Kognitiv anspruchsvollere Aufgaben würden aufgrund der Intelligenzminderung zu einer Überforderung führen. Aufgrund der Intelli- genzminderung und der damit einhergehenden mindestens mittelgradigen neuropsychologischen Störung sei die Arbeitsfähigkeit deutlich einge- schränkt. Gemäss den aktuell gültigen Richtlinien der Kriterien zur Bestim- mung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung, der Zu- ordnung zur Funktionalität und der orientierenden Richtwerte betrage der Grad der Arbeitsfähigkeit somit mindestens 50 %. Genauere Angaben könnten nicht getroffen werden, da die neuropsychologische Untersuchung nicht vollständig habe durchgeführt werden können. Des Weiteren seien diese Richtwerte orientierend zu verstehen. Der Grad der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit könne im Einzelfall erheblich von diesen abweichen und sei unter Berücksichtigung aller fachlichen Aspekte der Gesamtbeurteilung zu entnehmen (AB 138.8/9 Ziff. 8.1 f.). In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, in funktioneller Hin- sicht bestehe aus orthopädischer und rheumatologischer Sicht eine erheb- liche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit beider Hände, speziell rechtsseitig. Zudem liege eine Beeinträchtigung der Belastbarkeit der rech- ten Schulter relevanten Grades vor. Tätigkeiten mit Beanspruchung an die Kraft und Koordinationsfähigkeit der Hände sowie solche über Schulter- höhe seien nicht geeignet. Aufgrund der neurologischen Befunde bestün-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 11 den intermittierende Parästhesien sowie eine Kraftlosigkeit der rechten Hand, sodass Tätigkeiten mit übermässiger Beanspruchung der Hände nicht geeignet seien. Zufolge der Minderintelligenz sei der Beschwerdefüh- rerin ein adäquater Umgang mit den somatischen Einschränkungen nur äusserst beschränkt möglich (AB 138.1/6 Ziff. 4.3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, die bisherige Tätigkeit als ... sei der Beschwerdeführerin aufgrund der rheumatologi- schen Einschränkungen seit März 2017 nicht mehr zumutbar; entspre- chend einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Der Beginn der Arbeitsun- fähigkeit im Ausmass zum Zeitpunkt des Gutachtens dürfte mit der Arbeits- niederlegung im Jahr 2013 zusammenfallen (AB 138.1/7 Ziff. 4.7). In einer angepassten Tätigkeit, das heisse in einfachsten überschaubaren Kontroll- oder Sortierarbeiten, vermöge die Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von schätzungsweise 50 % zu erzielen, wobei darauf zu achten sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer solchen Tätigkeit regelmässig die Kör- perposition wechseln könne. Auch dürften sich bei einer Verweistätigkeit übermässiger Zeit- und Leistungsdruck hinderlich auswirken (AB 138.1/7 Ziff. 4.8). Die interdisziplinäre Gesamt-Arbeitsunfähigkeit sei hauptsächlich durch die Einschränkungen vonseiten des Bewegungsapparates, insbe- sondere der Hände, gegeben (AB 138.1/8 Ziff. 4.9). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 12 rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsre- levanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Mit anderen Worten ver- letzt das Abstellen auf ein polydisziplinäres Gutachten Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht allein schon deshalb, weil einem Teilgutachten der Beweiswert abge- sprochen wird. Dies hat auch umgekehrt zu gelten, wenn sich die Schluss- folgerungen im Hauptgutachten, das nicht in einer interdisziplinären Kon- sensbesprechung der beteiligten Fachärzte entstand, nicht nachvollziehen und sich nicht mit den Teilgutachten vereinbaren lassen, die Beurteilungen in allen Teilgutachten jedoch als schlüssig zu bezeichnen sind. Eine Be- weiswürdigung, welche überzeugenden Teilkonsilien vollen Beweiswert zuerkennt, kann somit nicht allein deshalb als bundesrechtswidrig bezeich- net werden, weil einem weiteren Teil des Gutachtens die Beweiskraft fehlt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.4 3.4.1 Das MEDAS-Gutachten vom 27. September 2019 (AB 138.1 [Kon- sensbeurteilung]) erfüllt hinsichtlich der internistischen, orthopädischen, rheumatologischen sowie der neurologischen Teilgutachten (vgl. AB 138.2- 138.6) die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens, weshalb ihm insoweit volle Beweiskraft zu- kommt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die in den besagten Teilgutachten gemachten Aus- führungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Ge- stützt darauf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge ein- leuchtend dargelegt. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit in somatischer Hinsicht sowie das somatische medizinische Zumutbar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 13 keitsprofil in einer angepassten Tätigkeit, insbesondere bezüglich der aus interdisziplinärer Sicht geringen Belastbarkeit der rechten Schulter sowie der eingeschränkten Funktionstüchtigkeit der Hände, speziell der rechten Hand (vgl. AB 138.1/6 Ziff. 4.3), sind überzeugend. Wenn die Gutachter die Arbeitsunfähigkeit mit den somatischen Einschränkungen begründen (vgl. AB 138.1/8 Ziff. 4.9), ist dies soweit nachvollziehbar, als die verschiedenen körperlichen Beeinträchtigungen das medizinische Zumutbarkeitsprofil in qualitativer Hinsicht massgebend bestimmen. Die darüber hinausgehende Reduktion der Arbeitsfähigkeit in quantitativer Hinsicht in einer dem somati- schen Zumutbarkeitsprofil angepassten Tätigkeit von insgesamt 50 % (vgl. AB 138.1/7 Ziff. 4.8) ist demgegenüber offenkundig mit den auf dem Gebiet der Psychiatrie bzw. Neuropsychologie beschriebenen Einschränkungen begründet (vgl. dazu E. 3.4.2 hiernach), ergibt sich doch allein aus den somatischen Teilgutachten eine deutlich geringere Einschränkung der quantitativen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. AB 138.3/7 Ziff. 7.1, 138.4/8 Ziff. 8.1 f., 138.6/4 Ziff. 8.1 f.) und ist die rheumatologisch begründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 % zudem nicht mit anderweitigen Einschränkungen zu kumulieren (vgl. AB 138.5/6 f. Ziff. 8.1 f.). Die Beschwerdegegnerin hat demnach im besagten Umfang zwar zu Recht auf das MEDAS-Gutachten vom 27. September 2019 (AB 138.1) bzw. die vorgenannten somatischen Teilgutachten abgestellt. Dies wird denn auch von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. 3.4.2 Nicht nachvollzogen werden können jedoch die gutachterlichen Ausführungen in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht. So ist dem psychiatrischen Teilgutachten einerseits keine nachvollziehbare Her- leitung der diagnostizierten Intelligenzminderung (ICD-10 F70) nach Mass- gabe der Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. dazu E. 2.1 hiervor; BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285) zu entnehmen. Andererseits begründete der psychiatrische Experte die attestierte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (AB 138.7/7 Ziff. 8.1 f.) lediglich rudimentär, ohne genügende Bezugnahme auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin sowie ohne auf die Vorgaben des strukturierten Be- weisverfahrens abzustellen (vgl. BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 14 E. 4.1 S. 296). Hinzu kommt, dass weder im psychiatrischen Teilgutachten noch anlässlich der Konsensbeurteilung eine integrative fachärztliche Wür- digung der abweichenden Ergebnisse der neuropsychologischen Untersu- chung (vgl. dazu AB 138.8) stattfand, obwohl dies insbesondere angesichts der für die Beurteilung der Invalidität zentralen Intelligenzminderung sowie der divergierenden Einschätzungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten (vgl. AB 138.7/7 Ziff. 8.1 bzw. 138.8/9 Ziff. 8.2) unerlässlich gewesen wäre. Die Ergebnisse der von den neuropsychologischen Experten eingestandenermassen nur unvollständig durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung (vgl. AB 138.8/5 Ziff. 4.3, 138.8/7 f. Ziff. 7.1) vermögen für sich alleine keine beweiswertige medizinische Diagnose bzw. Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu begründen, da dies Sache des (begutachtenden) Medi- ziners ist (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). Die neuropsychologische Ab- klärung stellt dabei lediglich eine (untergeordnete) Zusatzuntersuchung dar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
27. Juni 2019, 9C_299/2019, E. 4). Zudem stellte der neuropsychologische Experte für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf pauschale, standardisierte Richtwerte ab (vgl. AB 138.8/9 Ziff. 8.2), ohne einen genügenden Bezug zum konkre- ten Fall herzustellen, wobei dies womöglich auf die nicht vollständig durch- geführte Testung der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist (AB 138.8/ Ziff. 4.3). Sodann ist eine Auseinandersetzung mit der früheren psychia- trisch-gutachterlichen Beurteilung und den wiederholten neuropsychologi- schen Abklärungen im psychiatrischen Teilgutachten ebenfalls nicht er- sichtlich, womit die Expertise auch diesbezüglich unvollständig ist. Schliesslich wurde in der Konsensbeurteilung ohne hinreichende (psychia- trische) Begründung die neuropsychologisch pauschal attestierte Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit unkritisch übernommen (vgl. AB 138.1/7 Ziff. 4.8), obwohl die neuropsychologischen Experten ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit selbst deutlich relativiert haben (vgl. AB 138.8/9 Ziff. 8.2). Entsprechend kann auf die psychiatrisch-neuropsychologische Beurteilung des Gesundheitszustandes respektive der zumutbaren Arbeitsfähigkeit nicht abgestellt werden. 3.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht als unvollständig er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 15 stellt. Die Sache ist daher zur ergänzenden respektive präzisierenden Ab- klärung des psychiatrischen bzw. neuropsychologischen Gesundheitszu- standes und zur Bestimmung der funktionellen Leistungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.1.4.4 S. 264 f.). Angesichts der nicht abschliessend geklärten Arbeitsfähigkeit in einer an- gepassten Tätigkeit erübrigen sich hier Ausführungen zur Frage der Ver- wertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (vgl. Beschwerde, S. 6 Art. 5). 4. 4.1 Hinsichtlich der Einschränkungen im Aufgabenbereich stützte sich die Beschwerdegegnerin auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom
6. Dezember 2019 (AB 142). Darin ging die Abklärungsperson bei einer Gewichtung von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Aufgabenbereich (sog. Status; vgl. dazu E. 5.2 hiernach) von einer vollständig erhaltenen funktio- nellen Leistungsfähigkeit im Aufgabenbereich aus (AB 142/11). Dabei ver- wies sie wiederholt darauf, dass im Rahmen der Schadenminderungspflicht dem mit der Beschwerdeführerin zusammen wohnenden und nicht ausser- häuslich erwerbstätigen Lebenspartner die Mithilfe in den verschiedenen Aufgabenbereichen (vgl. dazu Rz. 3087 des vom Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]) zumutbar sei (AB 142/8 ff. Ziff. 7.2). Der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 27. Februar 2020 (AB 147) ist ferner zu entnehmen, dass gemäss den Angaben während des Abklärungsgesprächs vom 26. November 2019 die Beschwerdeführerin die körperlich leichten und ihr Lebenspartner die schweren Arbeiten im Haus- halt erledigen würden. Dies decke sich mit verschiedenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, die Haushaltsarbeiten in Etappen und allenfalls unter Zuhilfenahme geeig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 16 neter Hilfsmittel zu erledigen. Ebenso sei dem Lebenspartner der Be- schwerdeführerin die Mithilfe im Haushalt zumutbar (AB 147/3 f.). 4.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 4.3 4.3.1 Auch wenn das polydisziplinäre Gutachten in psychiatrischer und neuropsychologischer Hinsicht mangelhaft ist, steht anhand der früheren medizinischen Grundlagen und der gesamten Anamnese ausser Zweifel, dass der Beschwerdeführerin – neben den ausgewiesenen somatischen Einschränkungen – aufgrund der unbestritten verminderten Intelligenz ein adäquater Umgang mit ihren somatischen Einschränkungen grundsätzlich nur beschränkt möglich ist (AB 138.1/6 Ziff. 4.3). Eine psychisch bedingte Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich ist demnach nicht von vorherein ausgeschlossen. Wie es sich damit genau verhält, kann indessen infolge des nur ungenügend geklärten psychischen und neuro- psychologischen Gesundheitszustands nicht beurteilt werden, weshalb auch auf den darauf basierenden Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2019 (AB 142) sowie die ergänzende Stellungnahme des Bereichs Ab- klärungen vom 27. Februar 2020 (AB 147) nicht abgestellt werden kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 17 4.3.2 Abgesehen davon hatten die Gutachter festgehalten, sie könnten die Frage, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen aus medizini- scher Sicht auf die verschiedenen Aufgabenbereiche (vgl. dazu E. 4.1 hier- vor) auswirkten, nicht beantworten und angeboten, nach einer Haushalts- abklärung dazu Stellung zu nehmen (vgl. AB 138.1/9 Ziff. 4.11), was aus- weislich der Akten nicht erfolgte. Auch wenn rechtsprechungsgemäss der Beizug eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen des Haushaltsführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen erforderlich ist (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1), erscheint dies vorliegend ange- sichts der komplexen Wechselwirkung zwischen den somatischen Ein- schränkungen und der – bis anhin nicht vollständig abgeklärten – vermin- derten Intelligenz angezeigt, kommt doch bei psychischen Gesundheits- schäden gemäss Rechtsprechung den fachmedizinischen Feststellungen im Zweifelsfall grösseres Gewicht zu (vgl. SVR 2018 IV Nr. 7 S. 26 E. 4.3). Die Sache ist demnach auch hinsichtlich der bisher getätigten Abklärungen im Haushaltsbereich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach erfolgter ergänzender Abklärung der medizinischen Situation ei- nen neuen Abklärungsbericht einhole. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass im Rahmen der Haushalts- abklärung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht die Unterstützung durch ihren Lebenspartner mitberücksichtigt wurde (Beschwerde, S. 7 Art. 6). Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (vgl. BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Rechtspre- chungsgemäss kann die Schadenminderungspflicht zudem auch auf Fami- lienangehörige ausgeweitet werden, wobei ihnen hierdurch keine unver- hältnismässige Belastung entstehen darf (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 30 E. 5.5). Entgegen der Ansicht der Beschwerde- führerin ist hiervon der mit ihr zusammenwohnende Lebenspartner nicht ausgenommen, sondern dieser kann unabhängig davon, ob ein (stabiles) Konkubinat im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (vgl. etwa BGE 145 I 108 E. 4.4.6 S. 116; 145 V 50 E. 3.4.3 S. 55 f.), bei der Ermittlung der Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 18 schränkungen im Haushalt berücksichtigt werden (vgl. Entscheid des BGer vom 16. März 2017, 9C_646/2016, E. 6.2 mit Hinweisen; siehe auch Rz. 3089 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Gestützt auf die Angaben der Beschwerde- führerin und ihres Lebenspartners anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle (AB 142/8 ff. Ziff. 7.2) und ihren damit korrelierenden Ausführungen im Rahmen der gutachterlichen Exploration (vgl. AB 138.3/5, 138.5/2, 138.7/2, 138.8/2 Ziff. 3.2) besteht zwischen ihnen bereits seit längerem eine etablierte Aufgabenteilung, welche insbesondere auf ihre einge- schränkte körperliche Leistungsfähigkeit Rücksicht nimmt. Inwieweit diese in grundsätzlicher Hinsicht unzumutbar wäre oder neben einer (teilzeitli- chen) Erwerbstätigkeit des Lebenspartners nicht fortgeführt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Abklärungsperson die Mithilfe des Lebenspartners in verschiede- nen Teilbereichen des Aufgabenbereichs berücksichtigte. Es entspricht denn auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in Mehrpersonenhaus- halten (ohne anderweitige Betreuungsaufgaben, namentlich gegenüber Kindern) grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um Ehegatten bzw. eingetragene Partnerinnen oder Partner, ein Konkubinatspaar oder ledig- lich eine Wohngemeinschaft handelt, sich die Mitbewohner die im Haushalt anfallenden Aufgaben regelmässig aufteilen. Allerdings kann – vorbehält- lich einer dahingehend gelebten Aufgabenteilung – unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht undifferenziert die Bewältigung der Haus- haltstätigkeit in einzelnen Funktionen oder gar insgesamt auf die übrigen Mitglieder im Haushalt überwälzt werden. Denn dies würde letztlich darauf hinauslaufen, dass bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied oder eine mitbewohnende Person finden lässt, die allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der ent- sprechenden Teilfunktion in Frage kommen (vgl. BGE 141 V 642 E. 4.3 S. 648). 5. 5.1 Angesichts der unvollständigen medizinischen Grundlagen zur Ar- beitsfähigkeit (vgl. E. 3.4.3 hiervor) ist vorliegend kein abschliessender Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 19 kommensvergleich vorzunehmen. Gleichwohl ist nachfolgend auf den um- strittenen erwerblichen Status (vgl. E. 5.2 hiernach) sowie das massgeben- de Valideneinkommen (vgl. E. 5.3 hiernach) einzugehen. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
3. März 2020 (AB 148) – gestützt auf die Beurteilung im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 6. Dezember 2019 (AB 142/4 Ziff. 3.3) sowie die Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 27. Februar 2020 (AB 147/2 f.) – von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor) und einem Status von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Aufgaben- bereich aus. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentli- chen vor, dass sie im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige beschäftigt wä- re, namentlich aus finanziellen Gründen, weshalb die Ermittlung des IV- Grades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu er- folgen habe (Beschwerde, S. 3 ff. Art. 3 f.). 5.2.2 Ausweislich der Gutschriften im individuellen Konto (IK; AB 99) er- zielte die Beschwerdeführerin zwischen 1980 und ihrer Heirat im Jahr 1998
– unterbrochen von wiederholtem Bezug von Arbeitslosenentschädigung – bei verschiedenen Arbeitgebern schwankende Jahreseinkommen bis ma- ximal Fr. 25'469.-- (1985; vgl. AB 99/2). Nach der Heirat reduzierten sich die jährlichen Einkommen weiter und ab 2013 war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig (vgl. AB 99/2 ff.). Weitergehende Angaben zu den vormaligen Erwerbstätigkeiten, namentlich vor der Verheiratung, wie Ar- beitsverträge, Stundenabrechnungen oder Arbeitszeugnisse sind den Ak- ten nicht zu entnehmen und können von der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben auch nicht beigebracht werden (vgl. AB 142/4 Ziff.3.3). Im Rahmen des Erstgesprächs vom 20. Juli 2015 gab die Beschwerdefüh- rerin an, dass sie bei guter Gesundheit ca. 80 % arbeiten würde (AB 9/1). Anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle am 26. November 2019 gab die Beschwerdeführerin an, bei guter Gesundheit würde sie 100 % ausser- häuslich erwerbstätig sein. Dies habe sie auch dem Sozialdienst immer gesagt. Zudem habe sie früher immer 100 % in unterschiedlichsten Tätig- keiten gearbeitet, habe aber keine Belege mehr dazu. Hierzu führte die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 20 Abklärungsperson aus, eine vergangene vollschichtige Erwerbstätigkeit sei gemessen an den AHV-pflichtigen Einkommen gemäss IK nicht nachvoll- ziehbar. Das höchste von der Beschwerdeführerin je erzielte Erwerbsein- kommen entspreche gemessen an den Tabellenlöhnen der Schweizeri- schen Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2016 etwa einem 50 %- Pensum (AB 142/4 Ziff. 3.3). An dieser Einschätzung hielt der Bereich Ab- klärungen mit Stellungnahme vom 27. Februar 2020 (AB 147) fest und verwies weiter darauf, dass aufgrund der bestehenden Sozialhilfeabhän- gigkeit nicht auf eine vollzeitliche Beschäftigung geschlossen werden kön- ne. Die Beschwerdeführerin ihrerseits bekräftigte im Einwand vom 23. Januar 2020 (AB 144/1 f. Art. 1) und in der Beschwerde (S. 3 f. Art. 3) wiederum, dass sie im Gesundheitsfall einer 100%igen ausserhäuslichen Erwerbs- tätigkeit nachgehen würde. 5.2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin bzw. der Ab- klärungsperson erlauben die durchweg stark schwankenden Einkommen bei verschiedenen Arbeitgebern gemäss dem IK hier weder einen zuver- lässigen Schluss auf die tatsächlich ausgeübten Erwerbspensen noch eine Aussage über den Erwerbsumfang im hypothetischen Gesundheitsfall. Denn die Beschwerdeführerin leidet seit Geburt an gesundheitlichen Ein- schränkungen, erhielt bereits während der obligatorischen Schulzeit ent- sprechende Leistungen der IV und absolvierte keine Berufsausbildung (vgl. AB 1.1/94, 98, 111-116). Aufgrund dieser Umstände, der dokumentierten sozialen Verwahrlosung und der bereits vor Jahrzehnten indizierten psych- iatrischen Behandlung (vgl. AB 1.1710 f.) lassen sich aus den gemäss den Eintragungen im IK zwischen 1980 und der Heirat im Jahr 1998 erzielten Einkommen retrospektiv keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die den ausgewiesenen Einkommen zugrunde gelegenen Erwerbspensa ziehen. Die Annahme eines ausserhäuslichen Erwerbspensums gestützt auf die Gegenüberstellung des einzig im Jahr 1985 erzielten Einkommens von Fr. 25'469.-- und des lohnstatischen Totalwertes der LSE-Tabellenlöhne für Hilfstätigkeiten im Jahr 2016 (vgl. dazu AB 142/4 Ziff. 3.3) ist zudem be- reits daher nicht überzeugend, als die beiden Einkommen über 30 Jahre auseinander liegen, die Abklärungsperson keine Indexierung vornahm und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 21 diese Gegenüberstellung keine Rücksicht auf die beruflich-erwerbliche Si- tuation der Beschwerdeführerin nimmt. Allein die Nominallohnindexierung des besagten Erwerbseinkommens von 1985 auf das Jahr 2016 (Bundes- amt für Statistik [BfS], T 39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumen- tenpreise und der Reallöhne, Nominallöhne, Frauen, 1'459 [1985] bzw. 2'709 [2016]), ergäbe einen Wert von Fr. 47'289.60 (Fr. 25'469.-- x 2'709 / 1'459), was jedenfalls deutlich über dem lohnstatistischen Einkommen (BfS, LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompe- tenzniveau und Geschlecht – Privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen), angepasst an die betriebsübliche Wochenar- beitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen, 2016, Total), in einem 50 %-Pensum von Fr. 27'290.-- (Fr. 4'363.-- x 12 x 41.7 / 40 x 50 %) liegt. 5.2.4 Im Rahmen der erstmaligen Befragung nach dem erwerblichen Sta- tus im hypothetischen Gesundheitsfall am 20. Juli 2015 gab die Beschwer- deführerin ein ausserhäusliches Erwerbspensum von rund 80 % an (vgl. AB 9/1). Hierauf ist sie nach der im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Beweismaxime, wonach sogenannte spontane „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), zu behaf- ten. Soweit die – in diesem Zeitpunkt nunmehr anwaltlich vertretene – Be- schwerdeführerin demgegenüber anlässlich der Abklärung an Ort und Stel- le vom 26. November 2019 unter Verweis auf verschiedene frühere Anstel- lungen vorbringt, dass sie im Gesundheitsfall vollschichtig ausserhäuslich erwerbstätig wäre, ist dem nicht zu folgen. Namentlich vermag sie aus den von ihr ins Feld geführten, jeweils bloss relativ kurzen Anstellungen und den dabei realisierten geringen Lohnsummen mangels anderweitiger ver- fügbarer Unterlagen (vgl. AB 142/4 Ziff. 3.3) nichts zu ihren Gunsten abzu- leiten. Auch aus der restlichen Erwerbsbiographie lässt sich keine über das ursprünglich angegebene ausserhäusliche Erwerbspensum hinausgehende Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ableiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 22 5.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, nach der Trennung und späteren Scheidung von ihrem Ex-Ehemann wäre sie auch aus finanziellen Gründen darauf angewiesen gewesen, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Beschwerde, S. 3 f. Art. 4). Auch wenn die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem Wegfall des Erwerbseinkommens des Ex- Ehegatten naheliegend und wirtschaftlich erforderlich sein könnte, lässt sich hieraus nicht die Ausübung einer 100%igen Erwerbstätigkeit im Ge- sundheitsfall ableiten. Zu keinem anderen Schluss führt schliesslich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Leistungen der Sozialhilfe bezieht (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 4). Insbesondere kann weder aus der dies- bezüglichen Schadenminderungspflicht noch den Weisungs- und Sankti- onsmöglichkeiten der Sozialhilfebehörde gefolgert werden, dass die Be- schwerdeführerin – entgegen ihren ursprünglichen Angaben anlässlich des Erstgesprächs vom 20. Juli 2015 (vgl. AB 9/1) – ohne gesundheitliche Be- einträchtigung ein 80 % übersteigendes Arbeitspensum ausüben würde bzw. könnte, damit keine Sozialhilfeabhängigkeit mehr bestände (vgl. Ent- scheid des BGer vom 4. Juli 2017, 9C_90/2017, E. 5.4.2). 5.2.6 Zusammenfassend ist gestützt auf die initialen Angaben der Be- schwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Status 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich auszugehen. Die An- wendung der gemischten Methode zur Ermittlung des IV-Grades (vgl. E. 2.3) ist demnach nicht zu beanstanden. 5.3 5.3.1 In der angefochtenen Verfügung vom 3. März 2020 (AB 148) bzw. dem Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2019 (AB 142/6 f. Ziff. 5.2) stellte die Beschwerdegegnerin für das Valideneinkommen auf den lohnstati- schen, geschlechterspezifischen, indexierten Totalwert der Tabellengrup- pe A (Bundesamt für Statistik [BfS], LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1_tirage_skill_level, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen) ab. Die Be- schwerdeführerin äusserte sich nicht zum massgebenden Valideneinkom- men.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 23 5.3.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenen- falls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2019 UV Nr. 40 S. 153 E. 6.2.3). Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abge- stuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der LSE des Bundesamtes für Statistik: Vor Vollendung des 21. Altersjahres 70 %, vor Vollendung des 25. Altersjahres 80 %, vor Vollendung des 30. Al- tersjahres 90 % und nach Vollendung des 30. Altersjahres 100 % (Art. 26 Abs. 1 IVV). Geburts- und Frühinvalide im Sinne von Art. 26 Abs. 1 IVV sind Versicher- te, die seit ihrer Geburt oder Kindheit an einem Gesundheitsschaden leiden und deshalb keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten. Darunter fallen all jene Personen, die wegen ihrer Invalidität überhaupt kei- ne Berufsausbildung absolvieren können. Ebenso dazu gehören indes Ver- sicherte, die zwar eine Berufsausbildung abschliessen, zu deren Beginn jedoch bereits invalid waren und die absolvierte Ausbildung wegen ihrer Invalidität auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht in gleicher Weise "ummünzen" können wie nichtbehinderte Personen mit derselben (ordentli- chen) Ausbildung. Steht dagegen fest, dass nicht invaliditätsbedingte Gründe, sondern z.B. solche familiärer oder wirtschaftlicher Art den Erwerb
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 24 genügender beruflicher Kenntnisse verunmöglichten, liegt keine Geburts- oder Frühinvalidität vor (SVR 2019 IV Nr. 82 S. 273 E. 1.2). 5.3.3 Ausweislich der medizinischen Akten leidet die Beschwerdeführerin seit Geburt an einer verminderten Intelligenzleistung im Sinne einer Oligo- phrenie (Ziff. 403 GgV; vgl. AB 138.2/1). Aufgrund dieser Beeinträchtigung erhielt die Beschwerdeführerin ab 1970 Unterstützung durch die IV in Form von Sonderschulung (AB 1.1/94, 98, 111-116). Sie absolvierte die obligato- rische Schulzeit sowie im Anschluss danach ein Haushaltungslehrjahr; eine berufliche Erstausbildung oder zumindest eine Anlehre nahm die Be- schwerdeführerin nicht auf. In der Folge arbeitete sie unregelmässig in ver- schiedenen Hilfstätigkeiten (vgl. AB 99). Hinsichtlich der Berufsberatung hielten die Eingliederungsfachpersonen der Beschwerdegegnerin im Be- richt vom 30. Januar 1978 (AB 1.1/72 f.) fest, die Beschwerdeführerin wer- de weder den Anforderungen einer ordentlichen einjährigen Haushaltslehre inklusive Besuch der hauswirtschaftlichen Fortbildungsschule gewachsen sein noch würde sie die Lehrabschlussprüfung bestehen. Es habe bewirkt werden können, dass die Durchführung einer zweijährigen Haushaltslehre mit der zukünftigen Lehrmeisterin nach Ablauf eines halben Jahres geprüft werden könne. Eine entsprechende nachträgliche Evaluation erfolgte nach Lage der Akten nicht. Unter diesen Umständen ist in gesamthafter Würdigung davon auszuge- hen, dass die Beschwerdeführerin trotz der Unterstützung durch die IV und die Sozial- und Fürsorgeinstitutionen aufgrund ihrer seit Geburt bestehen- den gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der verminderten Intelligenzleistung und der Teilleistungsstörungen, keine berufliche Erstaus- bildung beginnen und damit keine zureichenden beruflichen Kenntnisse im Sinne von Art. 26 Abs. 2 IVV erwerben konnte. Daran ändert das – in an- gepasster Form (vgl. AB 1.1/72 f.) – absolvierte Haushaltslehrjahr nichts, zumal darin lediglich praktische Fähigkeiten in der Haushaltsführung ver- mittelt werden und dieses als Überbrückung zu einer anschliessenden be- ruflichen Ausbildung gedacht ist (vgl. https://www.inforama.vol.be.ch/inf orama_vol/de/index/bildung/bildung/hauswirtschaft/bildungsjahr_hauswirtsc haft.html), mithin dadurch keine hinreichenden beruflichen Kenntnisse ver- mittelt werden. Ebenso unterstützt wird die Annahme einer aus gesundheit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 25 lichen Gründen nicht absolvierten beruflichen Erstausbildung dadurch, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erwerbskarriere keinerlei Aus- und Weiter- bildungen vorzuweisen vermag und in den verschiedenen innegehabten, häufig wechselnden Anstellungen jeweils nur unqualifizierte Aushilfs- bzw. Hilfstätigkeiten übernahm und dabei regelmässig klar unterdurchschnittli- che Erwerbseinkommen zu erzielen vermochte (vgl. AB 99). 5.3.4 Dem Voranstehenden zufolge ist für das Valideneinkommen das durchschnittliche Einkommen bei Frühinvalidität nach Art. 26 Abs. 1 IVV heranzuziehen. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 3. März 2020 (AB 148) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme der weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der voranstehenden Erwägungen zum erwerblichen Sta- tus und dem massgebenden Valideneinkommen neu über den Rentenan- spruch verfüge. 7. 7.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitig- keiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kosten- pflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Aus- gang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 26 7.2 7.2.1 Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicher- te Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Ver- waltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventu- alantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat damit Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). 7.2.2 Mit Kostennote vom 25. August 2020 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4'050.-- (15 Stunden zu Fr. 270.--), Ausla- gen von Fr. 400.95 und Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 342.70 geltend. Der zeitliche Aufwand ist angemessen und die Kostennote im Übrigen nicht zu beanstanden. Die von der Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzenden Parteikosten sind somit gesamthaft auf Fr. 4'793.65 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. 7.3 Die mit Verfügung vom 25. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege kommt bei diesem Verfahrensausgang nicht zum Tragen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 3. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen vorgehe und anschliessend neu verfüge.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Feb. 2021, IV/20/280, Seite 27 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'793.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.