opencaselaw.ch

200 2020 275

Bern VerwG · 2020-03-24 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. März 2020

Sachverhalt

A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2014 bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge gewährte die IVB dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits- platzerhalt (AB 37), veranlasste eine berufliche Abklärung in der Ab- klärungsstelle B.________ vom 12. September 2016 bis zum 11. Dezem- ber 2016 (AB 59) und holte ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten ein (AB 42.1). Gestützt auf Letzteres verfügte sie am 14. Februar 2017 (AB 79) bei einem ermittelten IV-Grad von 15 % die Abweisung des Rentenan- spruchs, was unangefochten blieb. Infolge der Begleitung des Versicherten bei der Stellensuche durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) teilte die IVB dem Versicherten mit Schreiben vom 10. April 2017 (AB 84) den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit. Nachdem die- ser sich mit Schreiben vom 1. September 2017 (AB 88) erneut bei der IVB für berufliche Massnahmen anmeldete, nahm diese die Arbeitsvermittlung wieder auf und erteilte von September 2017 bis Juli 2018 mehrere Kosten- gutsprachen (AB 89, 96, 115, 128, 139, 142). Nach Durchführung des Vor- bescheidverfahrens (AB 163) verfügte die IVB am 24. März 2020 (AB 166) den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung, es sei trotz lan- ger Unterstützung nicht möglich gewesen, den Versicherten in die freie Wirtschaft einzugliedern. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2020 Beschwer- de. Er beantragt sinngemäss die Verfügung vom 24. März 2020 sei aufzu- heben und die Arbeitsvermittlung wieder aufzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 3

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. März 2020 (AB 166). Streitig und zu prüfen ist allein, ob der damit verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung zu Recht erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be- rufliche Eingliederung (vgl. Art. 14a IVG) oder anderweitige berufliche Massnahmen begehrt (z.B. einen Sprachkurs [vgl. Beschwerde S. 1]), ste- hen diese materiellen Ansprüche ausserhalb des Anfechtungsgegenstan- des (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass es sich bei der streitigen Arbeitsvermittlung nicht um eine kostenintensive Massnahme handelt, liegt der Streitwert of- fensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha- ben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeits- stelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a; SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1). Zwischen dem Gesundheits- schaden und der Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung muss ein Kausal- zusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG). Wo die fehlende berufli- che Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähig- keit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 1; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 215 N. 6). Voraussetzung für den Anspruch auf Ar- beitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und sub- jektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1). 2.3 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Ar- beitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 5 chen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendi- ge Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berück- sichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Einglie- derungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom

29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheide des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1, und vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N. 854; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 216 N. 7; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Eingliederungs- massnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab Januar 2014, Rz. 5001 ff.). 3. 3.1 Zunächst ist umstritten, ob der Versicherte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung überhaupt erfüllt hat (vgl. Beschwer- deantwort S. 3 Rz 13 ff.). Für die Beurteilung dieser Frage stellt das Ver- waltungsgericht auf den Sachverhalt ab, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung zugetragen hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). In der Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutachtens vom 22. Februar 2016 hielten die Begutachter fest, dass für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie ausschliesslich gehend und stehend auszuübende Arbei- ten und somit auch in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers eine bleibend vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden, adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 6 und Leistungsfähigkeit von 100 % (AB 42.1/27 Ziff. 6.8). Angesichts der dokumentierten guten Motivation des Exploranden seien berufliche Mass- nahmen zur Eingliederung in eine adaptierte Tätigkeit dringend angezeigt. Dies werde bei ungenügenden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers schwierig sein, sollte aber bei dem durchschnittlich intelligent erscheinen- den Exploranden möglich sein (AB 42.1/27 Ziff. 6.7). Gestützt hierauf wies die IVB mit Verfügung vom 14. Februar 2017 (AB 79) einen Anspruch auf eine IV-Rente bei einem ermittelten IV-Grad von 15 % ab. Letzteren be- gründete die IVB ausschliesslich mit einem Abzug beim Invalideneinkom- men von 15 % wegen statistisch relevanten und individuellen, einkom- mensbeeinflussenden Merkmalen (fehlende Ausbildung sowie Fehlen fun- dierter Sprachkenntnisse [vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 14]). Hierbei handelt es sich um sogenannte invaliditätsfremde Faktoren, welche bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. AHI 2003 S. 270 E. 2c). Damit liegt beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden, adaptier- ten Tätigkeit vor, ohne dass weitere Einschränkungen ersichtlich wären, was von diesem denn auch nicht bestritten wird. Insbesondere bestehen vorliegend auch keine aus invaliditätsbedingten Gründen erforderliche, speziellen Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber (vgl. SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1). Mangels Kausalzusammenhanges zwischen dem Gesundheitsschaden und den Schwierigkeiten bei der Su- che nach einer Arbeitsstelle fällt die Arbeitsvermittlung vorliegend nicht in die Zuständigkeit der IV (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer ste- hen auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zu- mutbare Stellen offen, zu deren Finden spezifische Fachkenntnisse nicht notwendig sind, weshalb nach dem Gesagten kein Anspruch auf Arbeits- vermittlung durch die IV besteht. 3.2 Zu prüfen wäre weiter, ob die gewährte Arbeitsvermittlung mit Ver- fügung vom 24. März 2020 (AB 166) zu Recht eingestellt wurde. Mit der Begründung, trotz langer Unterstützung sei es nicht möglich gewesen, eine Eingliederung in die freie Wirtschaft zu realisieren (vgl. AB 166/1), macht die Beschwerdegegnerin implizit geltend, dass von weiteren Bemühungen kein Erfolg mehr erwartet werden kann und diese damit unverhältnismässig wären (vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 7 rin den Beschwerdeführer bei seinen Bemühungen um eine definitive Ein- gliederung in den ersten Arbeitsmarkt seit Ende September 2017 (AB 89) intensiv unterstützt hat (vgl. AB 96, 115, 141 f). Ob zum Zeitpunkt der Ein- stellung der Arbeitsvermittlung (24. März 2020 [AB 166]) kein weiterer Er- folg mehr erwartet werden durfte (vgl. E. 2.3 hiervor), kann vorliegend of- fenbleiben, denn mangels Kausalzusammenhanges zwischen dem Ge- sundheitsschaden und den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Suche nach einer Arbeitsstelle (vgl. E. 3.1 hiervor), erfüllte dieser die Vor- aussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. März 2020 (AB 166) ohnehin nicht. 3.3 Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Verfügung vom 24. März 2020 (AB 166) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 300.-- sind dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteinentschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechts-pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 300.-- sind dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 275 IV FUR/SHE/MAJ/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 3. August 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2014 bei der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). In der Folge gewährte die IVB dem Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeits- platzerhalt (AB 37), veranlasste eine berufliche Abklärung in der Ab- klärungsstelle B.________ vom 12. September 2016 bis zum 11. Dezem- ber 2016 (AB 59) und holte ein polydisziplinäres MEDAS-Gutachten ein (AB 42.1). Gestützt auf Letzteres verfügte sie am 14. Februar 2017 (AB 79) bei einem ermittelten IV-Grad von 15 % die Abweisung des Rentenan- spruchs, was unangefochten blieb. Infolge der Begleitung des Versicherten bei der Stellensuche durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) teilte die IVB dem Versicherten mit Schreiben vom 10. April 2017 (AB 84) den Abschluss der Eingliederungsmassnahmen mit. Nachdem die- ser sich mit Schreiben vom 1. September 2017 (AB 88) erneut bei der IVB für berufliche Massnahmen anmeldete, nahm diese die Arbeitsvermittlung wieder auf und erteilte von September 2017 bis Juli 2018 mehrere Kosten- gutsprachen (AB 89, 96, 115, 128, 139, 142). Nach Durchführung des Vor- bescheidverfahrens (AB 163) verfügte die IVB am 24. März 2020 (AB 166) den Abschluss der Arbeitsvermittlung mit der Begründung, es sei trotz lan- ger Unterstützung nicht möglich gewesen, den Versicherten in die freie Wirtschaft einzugliedern. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2020 Beschwer- de. Er beantragt sinngemäss die Verfügung vom 24. März 2020 sei aufzu- heben und die Arbeitsvermittlung wieder aufzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechts-pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. März 2020 (AB 166). Streitig und zu prüfen ist allein, ob der damit verfügte Abschluss der Arbeitsvermittlung zu Recht erfolgt ist. Soweit der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die be- rufliche Eingliederung (vgl. Art. 14a IVG) oder anderweitige berufliche Massnahmen begehrt (z.B. einen Sprachkurs [vgl. Beschwerde S. 1]), ste- hen diese materiellen Ansprüche ausserhalb des Anfechtungsgegenstan- des (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1), weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.3 Mit Blick darauf, dass es sich bei der streitigen Arbeitsvermittlung nicht um eine kostenintensive Massnahme handelt, liegt der Streitwert of- fensichtlich unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 2.2 Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, ha- ben Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhal- tung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Arbeitsvermittlung relevante Invalidität besteht darin, dass die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeits- stelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat (BGE 116 V 80 E. 6a; SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1). Zwischen dem Gesundheits- schaden und der Notwendigkeit einer Arbeitsvermittlung muss ein Kausal- zusammenhang bestehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG). Wo die fehlende berufli- che Eingliederung im Sinne der Verwertung der bestehenden Arbeitsfähig- keit nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen ist, fällt die Arbeitsvermittlung nicht in die Zuständigkeit der IV, sondern allenfalls der Organe der Arbeitslosenversicherung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 2. September 2008, 9C_16/2008, E. 1; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 215 N. 6). Voraussetzung für den Anspruch auf Ar- beitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und sub- jektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1). 2.3 Solange die Voraussetzungen erfüllt sind, ist der Anspruch auf Ar- beitsvermittlung grundsätzlich in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, sondern besteht – dem Sinn dieser Massnahme entsprechend – bis zur erfolgrei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 5 chen Eingliederung. Trotz dieses Grundsatzes unterliegt aber auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit, d.h. die Arbeitsvermittlung ist nur solange zu erbringen, als der dafür notwendi- ge Aufwand nicht unverhältnismässig ist. In dieser Hinsicht ist zu berück- sichtigen, dass die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Einglie- derungsmassnahme darstellt, weshalb zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle genügt. Dieser Gesichtspunkt ist auch im Hinblick auf die Dauer des Anspruches massgebend. Die Gewährung der Arbeitsvermittlung wird allerdings dann unverhältnismässig, wenn von weiteren Bemühungen der Verwaltung keinerlei Erfolg erwartet werden kann, obwohl sich die IV-Stelle vorher intensiv bemüht hat (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom

29. März 2005, I 776/04, E. 3.2; Entscheide des BGer vom 16. Dezember 2013, 8C_388/2013, E. 3.2.1, und vom 6. Mai 2008, 9C_494/2007, E. 2.2.2; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 431 f. N. 854; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., S. 216 N. 7; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben über die Eingliederungs- massnahmen beruflicher Art [KSBE], gültig ab Januar 2014, Rz. 5001 ff.). 3. 3.1 Zunächst ist umstritten, ob der Versicherte die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung überhaupt erfüllt hat (vgl. Beschwer- deantwort S. 3 Rz 13 ff.). Für die Beurteilung dieser Frage stellt das Ver- waltungsgericht auf den Sachverhalt ab, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung zugetragen hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). In der Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutachtens vom 22. Februar 2016 hielten die Begutachter fest, dass für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten sowie ausschliesslich gehend und stehend auszuübende Arbei- ten und somit auch in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers eine bleibend vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe. In einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden, adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 6 und Leistungsfähigkeit von 100 % (AB 42.1/27 Ziff. 6.8). Angesichts der dokumentierten guten Motivation des Exploranden seien berufliche Mass- nahmen zur Eingliederung in eine adaptierte Tätigkeit dringend angezeigt. Dies werde bei ungenügenden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers schwierig sein, sollte aber bei dem durchschnittlich intelligent erscheinen- den Exploranden möglich sein (AB 42.1/27 Ziff. 6.7). Gestützt hierauf wies die IVB mit Verfügung vom 14. Februar 2017 (AB 79) einen Anspruch auf eine IV-Rente bei einem ermittelten IV-Grad von 15 % ab. Letzteren be- gründete die IVB ausschliesslich mit einem Abzug beim Invalideneinkom- men von 15 % wegen statistisch relevanten und individuellen, einkom- mensbeeinflussenden Merkmalen (fehlende Ausbildung sowie Fehlen fun- dierter Sprachkenntnisse [vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 14]). Hierbei handelt es sich um sogenannte invaliditätsfremde Faktoren, welche bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. AHI 2003 S. 270 E. 2c). Damit liegt beim Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, vorwiegend sitzenden, adaptier- ten Tätigkeit vor, ohne dass weitere Einschränkungen ersichtlich wären, was von diesem denn auch nicht bestritten wird. Insbesondere bestehen vorliegend auch keine aus invaliditätsbedingten Gründen erforderliche, speziellen Anforderungen an den Arbeitsplatz oder den Arbeitgeber (vgl. SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 E. 4.1.1). Mangels Kausalzusammenhanges zwischen dem Gesundheitsschaden und den Schwierigkeiten bei der Su- che nach einer Arbeitsstelle fällt die Arbeitsvermittlung vorliegend nicht in die Zuständigkeit der IV (vgl. E. 2.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer ste- hen auf dem ausgeglichenen hypothetischen Arbeitsmarkt genügend zu- mutbare Stellen offen, zu deren Finden spezifische Fachkenntnisse nicht notwendig sind, weshalb nach dem Gesagten kein Anspruch auf Arbeits- vermittlung durch die IV besteht. 3.2 Zu prüfen wäre weiter, ob die gewährte Arbeitsvermittlung mit Ver- fügung vom 24. März 2020 (AB 166) zu Recht eingestellt wurde. Mit der Begründung, trotz langer Unterstützung sei es nicht möglich gewesen, eine Eingliederung in die freie Wirtschaft zu realisieren (vgl. AB 166/1), macht die Beschwerdegegnerin implizit geltend, dass von weiteren Bemühungen kein Erfolg mehr erwartet werden kann und diese damit unverhältnismässig wären (vgl. E. 2.3 hiervor). Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdegegne-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 7 rin den Beschwerdeführer bei seinen Bemühungen um eine definitive Ein- gliederung in den ersten Arbeitsmarkt seit Ende September 2017 (AB 89) intensiv unterstützt hat (vgl. AB 96, 115, 141 f). Ob zum Zeitpunkt der Ein- stellung der Arbeitsvermittlung (24. März 2020 [AB 166]) kein weiterer Er- folg mehr erwartet werden durfte (vgl. E. 2.3 hiervor), kann vorliegend of- fenbleiben, denn mangels Kausalzusammenhanges zwischen dem Ge- sundheitsschaden und den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Suche nach einer Arbeitsstelle (vgl. E. 3.1 hiervor), erfüllte dieser die Vor- aussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 24. März 2020 (AB 166) ohnehin nicht. 3.3 Aufgrund des Dargelegten erweist sich die Verfügung vom 24. März 2020 (AB 166) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.-- zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 300.-- sind dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteinentschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Aug. 2020, IV/20/275, Seite 8 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 300.-- sind dem Beschwerde- führer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.