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200 2020 270

Bern VerwG · 2020-07-10 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. Februar 2020

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 7. März 2018 wurde dem 1985 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 70 % rückwirkend ab dem 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 300). Zusätzlich er- hält der Versicherte eine Kinderrente für seinen Sohn C.________, welche direkt an die Kindsmutter überwiesen wird (act. II 323).

E. 2 Am 20. Juni 2019 erkundigte sich der Versicherte telefonisch bei der IVB hinsichtlich der Kinderrente(n); er habe zwei weitere Kinder, die er bisher nicht angegeben habe, da er und die Kindsmutter nicht verheiratet gewesen seien. Am 11. Oktober 2018 habe er diese ge- heiratet, worauf er als Vater der beiden Kinder offiziell eingetragen worden sei (act. II 312 f., vgl. auch Revisionsfragebogen vom

18. Juni 2019; act. II 311). Aufforderungsgemäss reichte er in der Folge die Geburtsurkunden von D.________ und E.________ nach (AB 316 und 317). Am 27. Juni 2019 wurde daraufhin die rückwir- kende Auszahlung der Kinderrenten für D.________ und E.________ ab dem

Dispositiv
  1. November 2014 von insgesamt Fr. 51'418.05 verfügt (act. II 324), ohne dass weitere Abklärungen erfolgt wären.
  2. Mit Verfügung vom 23. August 2019 (act. II 343) hielt die IVB fest, dass gemäss Meldung des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern (seit 1. Januar 2020 Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]) das Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ sowie E.________ für den Schweizer Rechtsbereich noch nicht geklärt worden sei und noch weitere Abklärungen vorge- nommen würden. Bis zur Klärung des Sachverhalts wurden die Kin- derrenten für D.________ und E.________ eingestellt.
  3. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (act. II 355) hielt die IVB ge- genüber dem Versicherten fest, dass gemäss dem ABEV für den Schweizer Rechtsbereich kein Vaterschaftsverhältnis zwischen ihm Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/20/270, Seite 3 und D.________ und E.________ bestehe. Die Auszahlung der Kinderrenten sei daher zu Unrecht erfolgt. Sie forderte zuviel ausge- richtete Leistungen im Betrag von Fr. 50'434.-- zurück. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, die Aufhebung der Rückerstattungs- verfügung; eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung.
  4. In der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde – erneut ohne hinreichende Abklärungen – der Rentenanspruch für die Zeit ab No- vember 2014 ohne die Kinderrenten für D.________ und E.________ neu festgesetzt und vom Versicherten, wie erwähnt, ein Betrag von Fr. 50'434.-- zurückgefordert. Dies obschon seit Novem- ber 2019 vorgesehen ist, dass das F.________ in Zusammenarbeit mit der schweizerischen Vertretung in …, vor Ort einen Vater- schaftstest durchführt (vgl. Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 S. 2 Ziff. 3 samt Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 2. Juni 2020; in den Gerichtsakten).
  5. Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz und die Rechtsanwen- dung von Amtes wegen ist es vorab an der Verwaltung, den Sach- verhalt vor Erlass einer Verfügung rechtsgenüglich abzuklären. Wenn – wie vorliegend – die Anspruchsvoraussetzungen bzw. de- ren Fehlen nicht feststehen und in diesem Zusammenhang bereits im Verwaltungsverfahren klar war, dass weitere Abklärungen not- wendig sind, geht es nicht an, trotzdem eine rückwirkende Leis- tungseinstellung samt Rückforderung zu verfügen um sodann vor Gericht eine Verfahrenssistierung zur Nachlieferung der versäumten und noch ausstehenden Abklärungen zu beantragen (vgl. dazu be- reits die prozessleitende Verfügung vom 15. April 2020 Ziff. 2; in den Gerichtsakten). Dies umso mehr, als bei noch laufenden Sach- verhaltsabklärungen eine Würdigung der Abklärungsergebnisse im Rahmen der Entscheidfindung sachlogisch nicht möglich ist und an- sonsten das Verwaltungsverfahren ins Beschwerdeverfahren verla- gert würde, womit dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren gin- ge (vgl. dazu auch SVR 2010 IV Nr. 51 S. 158 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/20/270, Seite 4
  6. Nach dem Dargelegten erweist sich die beschwerdeweise beantrag- te Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2020 im Ergebnis als offensichtlich begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist die Rückerstattungsverfügung der IVB vom 28. Februar 2020 aufzuhe- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zur weiteren Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts. Der Sistie- rungsantrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort vom
  7. Juni 2020 S. 2 lit. A) ist dementsprechend abzuweisen. Absch- liessend sei erwähnt, dass vorliegend offen bleiben kann, ob die re- lative Verjährung/Verwirkung bereits zu laufen begonnen hat oder erst in Kenntnis der neuen Abklärungen zu laufen beginnt. Hinsicht- lich der absoluten Frist ist im Übrigen der Zeitpunkt des Leistungs- bezugs massgebend (vgl. BGE 112 V 182).
  8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- gegnerin die auf Fr. 800.-- bestimmten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
  9. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 16. Juni 2020 gibt – auch wenn an der oberen Grenze des Gebotenen liegend – zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'935.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen.
  10. Für diesen Entscheid ist nach Art. 56 Abs. 3 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) zufolge offensicht- licher Begründetheit der Beschwerde eine Kammer des örtlich zu- ständigen Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) in Zweierbesetzung zuständig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/20/270, Seite 5 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  11. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2020 geht an die Beschwerdegegnerin.
  12. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen.
  13. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Februar 2020 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
  15. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'935.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  16. Zu eröffnen (R): - MLaw Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 270 IV KNB/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Juli 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch MLaw Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/20/270, Seite 2 befunden und erwogen: 1. Mit Verfügung vom 7. März 2018 wurde dem 1985 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 70 % rückwirkend ab dem 1. November 2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 300). Zusätzlich er- hält der Versicherte eine Kinderrente für seinen Sohn C.________, welche direkt an die Kindsmutter überwiesen wird (act. II 323). 2. Am 20. Juni 2019 erkundigte sich der Versicherte telefonisch bei der IVB hinsichtlich der Kinderrente(n); er habe zwei weitere Kinder, die er bisher nicht angegeben habe, da er und die Kindsmutter nicht verheiratet gewesen seien. Am 11. Oktober 2018 habe er diese ge- heiratet, worauf er als Vater der beiden Kinder offiziell eingetragen worden sei (act. II 312 f., vgl. auch Revisionsfragebogen vom

18. Juni 2019; act. II 311). Aufforderungsgemäss reichte er in der Folge die Geburtsurkunden von D.________ und E.________ nach (AB 316 und 317). Am 27. Juni 2019 wurde daraufhin die rückwir- kende Auszahlung der Kinderrenten für D.________ und E.________ ab dem

1. November 2014 von insgesamt Fr. 51'418.05 verfügt (act. II 324), ohne dass weitere Abklärungen erfolgt wären. 3. Mit Verfügung vom 23. August 2019 (act. II 343) hielt die IVB fest, dass gemäss Meldung des Amtes für Migration und Personenstand des Kantons Bern (seit 1. Januar 2020 Amt für Bevölkerungsdienste [ABEV]) das Kindsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und D.________ sowie E.________ für den Schweizer Rechtsbereich noch nicht geklärt worden sei und noch weitere Abklärungen vorge- nommen würden. Bis zur Klärung des Sachverhalts wurden die Kin- derrenten für D.________ und E.________ eingestellt. 4. Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 (act. II 355) hielt die IVB ge- genüber dem Versicherten fest, dass gemäss dem ABEV für den Schweizer Rechtsbereich kein Vaterschaftsverhältnis zwischen ihm

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/20/270, Seite 3 und D.________ und E.________ bestehe. Die Auszahlung der Kinderrenten sei daher zu Unrecht erfolgt. Sie forderte zuviel ausge- richtete Leistungen im Betrag von Fr. 50'434.-- zurück. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde und beantragte, die Aufhebung der Rückerstattungs- verfügung; eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung. 5. In der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde – erneut ohne hinreichende Abklärungen – der Rentenanspruch für die Zeit ab No- vember 2014 ohne die Kinderrenten für D.________ und E.________ neu festgesetzt und vom Versicherten, wie erwähnt, ein Betrag von Fr. 50'434.-- zurückgefordert. Dies obschon seit Novem- ber 2019 vorgesehen ist, dass das F.________ in Zusammenarbeit mit der schweizerischen Vertretung in …, vor Ort einen Vater- schaftstest durchführt (vgl. Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2020 S. 2 Ziff. 3 samt Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 2. Juni 2020; in den Gerichtsakten). 6. Mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz und die Rechtsanwen- dung von Amtes wegen ist es vorab an der Verwaltung, den Sach- verhalt vor Erlass einer Verfügung rechtsgenüglich abzuklären. Wenn – wie vorliegend – die Anspruchsvoraussetzungen bzw. de- ren Fehlen nicht feststehen und in diesem Zusammenhang bereits im Verwaltungsverfahren klar war, dass weitere Abklärungen not- wendig sind, geht es nicht an, trotzdem eine rückwirkende Leis- tungseinstellung samt Rückforderung zu verfügen um sodann vor Gericht eine Verfahrenssistierung zur Nachlieferung der versäumten und noch ausstehenden Abklärungen zu beantragen (vgl. dazu be- reits die prozessleitende Verfügung vom 15. April 2020 Ziff. 2; in den Gerichtsakten). Dies umso mehr, als bei noch laufenden Sach- verhaltsabklärungen eine Würdigung der Abklärungsergebnisse im Rahmen der Entscheidfindung sachlogisch nicht möglich ist und an- sonsten das Verwaltungsverfahren ins Beschwerdeverfahren verla- gert würde, womit dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren gin- ge (vgl. dazu auch SVR 2010 IV Nr. 51 S. 158 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/20/270, Seite 4 7. Nach dem Dargelegten erweist sich die beschwerdeweise beantrag- te Aufhebung der Verfügung vom 28. Februar 2020 im Ergebnis als offensichtlich begründet. In Gutheissung der Beschwerde ist die Rückerstattungsverfügung der IVB vom 28. Februar 2020 aufzuhe- ben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, zur weiteren Klärung des rechtsrelevanten Sachverhalts. Der Sistie- rungsantrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort vom

9. Juni 2020 S. 2 lit. A) ist dementsprechend abzuweisen. Absch- liessend sei erwähnt, dass vorliegend offen bleiben kann, ob die re- lative Verjährung/Verwirkung bereits zu laufen begonnen hat oder erst in Kenntnis der neuen Abklärungen zu laufen beginnt. Hinsicht- lich der absoluten Frist ist im Übrigen der Zeitpunkt des Leistungs- bezugs massgebend (vgl. BGE 112 V 182). 8. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- gegnerin die auf Fr. 800.-- bestimmten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 9. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 16. Juni 2020 gibt – auch wenn an der oberen Grenze des Gebotenen liegend – zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'935.45 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. 10. Für diesen Entscheid ist nach Art. 56 Abs. 3 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) zufolge offensicht- licher Begründetheit der Beschwerde eine Kammer des örtlich zu- ständigen Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]) in Zweierbesetzung zuständig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2020, IV/20/270, Seite 5 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni 2020 geht an die Beschwerdegegnerin. 2. Der Sistierungsantrag wird abgewiesen. 3. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. Februar 2020 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 5. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'935.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 6. Zu eröffnen (R):

- MLaw Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.