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200 2020 256

Bern VerwG · 2020-02-20 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020

Sachverhalt

A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Juni 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV- Region Bern-Mittelland [act. IIA] pag. 160-161) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juli 2019 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] pag. 152-155). Mit Schrei- ben vom 2. Juli 2019 (act. IIA pag. 108) forderte das AVA die Versicherte zur Stellungnahme betreffend qualitativ und quantitativ ungenügender Ar- beitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsanspruchs auf, wel- cher Aufforderung die Versicherte mit Schreiben vom 4. Juli 2019 (act. IIA pag. 57-58) nachkam. Am 26. November 2019 (act. IIA pag. 18-20) verfüg- te das AVA die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage ab dem 1. Juli 2019 aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor Ein- tritt der Arbeitslosigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] pag. 8-11) wies das AVA mit Einspra- cheentscheid vom 20. Februar 2020 (act. II pag. 2-5) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. März 2020 (Postauf- gabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ein- spracheentscheid sei aufzuheben, eventualiter sei der Einspracheentscheid dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchs- berechtigung von sechs auf drei Tage herabgesetzt werde. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 3

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020 (act. II pag. 2-5). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen we- gen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit.

E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von sechs Tagen und einem Taggeldan- spruch von Fr. 172.50 (act. IIB pag. 34) liegt der Streitwert mit Fr. 1'035.-- unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig- keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge- wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per- son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person han- delt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 5 rechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keiner- lei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. 3.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstel- lung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss auf die Kündigungsfrist abzustel- len, wobei derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Randziffer B314; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AV- IG-Praxis). Die Kündigung des grundsätzlich unbefristeten Arbeitsverhält- nisses (vgl. act. IIA pag. 136 Ziff. 3) erfolgte durch die Beschwerdeführerin am 19. März 2019 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per

30. Juni 2019 und wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom

21. März 2019 (act. IIB pag. 149) bestätigt. Die Beschwerdeführerin melde- te sich am 20. Juni 2019 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2019 an (act. IIB pag. 152). Folglich sind vorliegend – wie vom RAV in der Verfügung vom 26. November 2019 (act. IIA pag. 18-20) zutref- fend festgehalten – die Arbeitsbemühungen zwischen April und Juni 2019 massgebend. Im April 2019 bewarb sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf Praktikumsstellen (act. IIA pag. 104-105), für den Monat Mai 2019 konnte die Beschwerdeführerin zehn Bewerbungen nachweisen (act. IIA pag. 106- 107). Für diese beiden Monate erachtete der Beschwerdegegner die Ar- beitsbemühungen als genügend (act. IIA pag. 19). Im Juni 2019 erfolgten keine Bewerbungen, was von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom

4. Juli 2019 denn auch explizit eingestanden wurde (act. IIA 57). Mit Blick auf die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528), sind die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin damit im massge- benden Zeitraum offenkundig ungenügend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 6 3.2 Als Entschuldigungsgrund für die im Juni 2019 unterlassenen Ar- beitsbemühungen führt die Beschwerdeführerin in erster Linie gesundheitli- che Beschwerden an, was nicht überzeugend ist. Im vom 28. Juni 2019 datierenden Arztzeugnis attestierte Dr. med. B.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, jeweils knapp einwöchige Phasen vollständiger Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Februar, März und Mai 2019. Ab dem

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 11 Mai 2019 bestätigte er eine volle Arbeitsfähigkeit (act. IIB pag. 114). Eine gesundheitlich bedingte Verhinderung von Stellenbewerbungen im Monat Juni 2019 ist damit nicht erstellt. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, in der zweiten Hälfte Juni habe sie Über- stunden kompensiert, entband sie dies nicht davon, sich um eine neue An- stellung zu bemühen. Nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin daraus, dass sie angeblich erst im Juli 2019 vom RAV über die ungenü- genden Arbeitsbemühungen für Juni 2019 informiert worden sei (vgl. E. 2.1 hiervor). Schliesslich ist unerheblich, ob allfällige Bewerbungsbemühungen im Juni 2019 zu einer Anstellung geführt hätten, was die Beschwerdeführe- rin bezweifelt (Beschwerde S. 5 f.), da eine Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstan- denen Schaden voraussetzt. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlasungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). Zusammenfassend ist festzu- stellen, dass die Beschwerdeführerin für ihre fehlenden Arbeitsbemühun- gen im Juni 2019 keine überzeugenden Entschuldigungsgründe vorzubrin- gen vermag. Mit dem Beschwerdegegner ist im Ergebnis von ungenügen- den Arbeitsbemühungen im massgebenden Beobachtungszeitraum von April bis Juni 2019 auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Schadenminderungspflicht (E. 2.2 hiervor) nur ungenügend nachgekom- men, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen liegt im mittleren Be- reich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Der Beschwer- degegner hat dabei insbesondere berücksichtigt und als schuldmindernd gewertet, dass die Beschwerdeführerin vor der Kündigung ihrer Arbeitsstel- le bereits zahlreiche Bewerbungen gemacht hat (act. IIA pag. 57), sich im Mai 2019 auf zehn Stellen beworben hat (act. IIA 106-107) und an ihrer letzten Arbeitsstelle an ihre Belastungsgrenzen gestossen war (Überstun- den, schlechtes Arbeitsklima, gesundheitliche Probleme [act. IIA pag. 57 ff.]). Dass er darüber hinaus die im April 2019 getätigten fünf Bewerbungen allein auf Praktikumsstellen (act. IIA pag. 104-105) als qualitativ genügend erachtet hat (act. IIA pag. 19), ist als wohlwollend anzusehen, zumal dies mit Blick darauf, dass ein Praktikum, welches – wie vorliegend – Ausbil- dungscharakter aufweist (vgl. act. IIA pag. 152-155), keinen Zwischenver- dienst darstellt (vgl. ARV 1998 N 7 S. 38 E. 2), kaum genügend sein dürfte. Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl. Randziffer D79 der AVIG-Praxis ALE), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von drei Monaten (vgl. act. IIA pag. 136) eine Sanktion von neun bis zwölf Einstell-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 8 tagen vorsieht, erweist sich die verfügte Sanktion als eher grosszügig. Der Beschwerdegegner hat damit den gesamten Umständen vollumfassend Rechnung getragen, womit kein triftiger Grund ersichtlich ist, der ein Ein- greifen in dessen Ermessen rechtfertigen würde. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von sechs Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her be- anstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 9
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 256 ALV LOU/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. September 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. Juni 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenver- sicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV- Region Bern-Mittelland [act. IIA] pag. 160-161) und stellte gleichentags Antrag auf Arbeitslosenentschädigung per 1. Juli 2019 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse Unia Bern [act. IIB] pag. 152-155). Mit Schrei- ben vom 2. Juli 2019 (act. IIA pag. 108) forderte das AVA die Versicherte zur Stellungnahme betreffend qualitativ und quantitativ ungenügender Ar- beitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsanspruchs auf, wel- cher Aufforderung die Versicherte mit Schreiben vom 4. Juli 2019 (act. IIA pag. 57-58) nachkam. Am 26. November 2019 (act. IIA pag. 18-20) verfüg- te das AVA die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für sechs Tage ab dem 1. Juli 2019 aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor Ein- tritt der Arbeitslosigkeit. Die dagegen erhobene Einsprache (Akten des AVA, Dossier Rechtsdienst [act. II] pag. 8-11) wies das AVA mit Einspra- cheentscheid vom 20. Februar 2020 (act. II pag. 2-5) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 25. März 2020 (Postauf- gabe) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Ein- spracheentscheid sei aufzuheben, eventualiter sei der Einspracheentscheid dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchs- berechtigung von sechs auf drei Tage herabgesetzt werde. Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2020 (act. II pag. 2-5). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von sechs Tagen we- gen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. 1.3 Bei einer Einstelldauer von sechs Tagen und einem Taggeldan- spruch von Fr. 172.50 (act. IIB pag. 34) liegt der Streitwert mit Fr. 1'035.-- unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrich- terliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosig- keit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht ge- wusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Per- son den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). 2.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person han- delt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 5 rechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keiner- lei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. 3.1 Bei der Prüfung der Arbeitsbemühungen vor der Anspruchsstel- lung (vgl. E. 2.1 hiervor) ist praxisgemäss auf die Kündigungsfrist abzustel- len, wobei derjenige Zeitpunkt ausschlaggebend ist, in dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist (vgl. dazu AVIG-Praxis ALE Randziffer B314; abrufbar unter, Rubrik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AV- IG-Praxis). Die Kündigung des grundsätzlich unbefristeten Arbeitsverhält- nisses (vgl. act. IIA pag. 136 Ziff. 3) erfolgte durch die Beschwerdeführerin am 19. März 2019 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per

30. Juni 2019 und wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom

21. März 2019 (act. IIB pag. 149) bestätigt. Die Beschwerdeführerin melde- te sich am 20. Juni 2019 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2019 an (act. IIB pag. 152). Folglich sind vorliegend – wie vom RAV in der Verfügung vom 26. November 2019 (act. IIA pag. 18-20) zutref- fend festgehalten – die Arbeitsbemühungen zwischen April und Juni 2019 massgebend. Im April 2019 bewarb sich die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf Praktikumsstellen (act. IIA pag. 104-105), für den Monat Mai 2019 konnte die Beschwerdeführerin zehn Bewerbungen nachweisen (act. IIA pag. 106- 107). Für diese beiden Monate erachtete der Beschwerdegegner die Ar- beitsbemühungen als genügend (act. IIA pag. 19). Im Juni 2019 erfolgten keine Bewerbungen, was von der Beschwerdeführerin im Schreiben vom

4. Juli 2019 denn auch explizit eingestanden wurde (act. IIA 57). Mit Blick auf die Praxis, wonach durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528), sind die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin damit im massge- benden Zeitraum offenkundig ungenügend.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 6 3.2 Als Entschuldigungsgrund für die im Juni 2019 unterlassenen Ar- beitsbemühungen führt die Beschwerdeführerin in erster Linie gesundheitli- che Beschwerden an, was nicht überzeugend ist. Im vom 28. Juni 2019 datierenden Arztzeugnis attestierte Dr. med. B.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, jeweils knapp einwöchige Phasen vollständiger Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Februar, März und Mai 2019. Ab dem

11. Mai 2019 bestätigte er eine volle Arbeitsfähigkeit (act. IIB pag. 114). Eine gesundheitlich bedingte Verhinderung von Stellenbewerbungen im Monat Juni 2019 ist damit nicht erstellt. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht, in der zweiten Hälfte Juni habe sie Über- stunden kompensiert, entband sie dies nicht davon, sich um eine neue An- stellung zu bemühen. Nichts für sich ableiten kann die Beschwerdeführerin daraus, dass sie angeblich erst im Juli 2019 vom RAV über die ungenü- genden Arbeitsbemühungen für Juni 2019 informiert worden sei (vgl. E. 2.1 hiervor). Schliesslich ist unerheblich, ob allfällige Bewerbungsbemühungen im Juni 2019 zu einer Anstellung geführt hätten, was die Beschwerdeführe- rin bezweifelt (Beschwerde S. 5 f.), da eine Einstellung in der Anspruchsbe- rechtigung nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstan- denen Schaden voraussetzt. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlasungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367). Zusammenfassend ist festzu- stellen, dass die Beschwerdeführerin für ihre fehlenden Arbeitsbemühun- gen im Juni 2019 keine überzeugenden Entschuldigungsgründe vorzubrin- gen vermag. Mit dem Beschwerdegegner ist im Ergebnis von ungenügen- den Arbeitsbemühungen im massgebenden Beobachtungszeitraum von April bis Juni 2019 auszugehen. Die Beschwerdeführerin ist damit ihrer Schadenminderungspflicht (E. 2.2 hiervor) nur ungenügend nachgekom- men, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 7 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen liegt im mittleren Be- reich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Der Beschwer- degegner hat dabei insbesondere berücksichtigt und als schuldmindernd gewertet, dass die Beschwerdeführerin vor der Kündigung ihrer Arbeitsstel- le bereits zahlreiche Bewerbungen gemacht hat (act. IIA pag. 57), sich im Mai 2019 auf zehn Stellen beworben hat (act. IIA 106-107) und an ihrer letzten Arbeitsstelle an ihre Belastungsgrenzen gestossen war (Überstun- den, schlechtes Arbeitsklima, gesundheitliche Probleme [act. IIA pag. 57 ff.]). Dass er darüber hinaus die im April 2019 getätigten fünf Bewerbungen allein auf Praktikumsstellen (act. IIA pag. 104-105) als qualitativ genügend erachtet hat (act. IIA pag. 19), ist als wohlwollend anzusehen, zumal dies mit Blick darauf, dass ein Praktikum, welches – wie vorliegend – Ausbil- dungscharakter aufweist (vgl. act. IIA pag. 152-155), keinen Zwischenver- dienst darstellt (vgl. ARV 1998 N 7 S. 38 E. 2), kaum genügend sein dürfte. Unter Berücksichtigung des – allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl. Randziffer D79 der AVIG-Praxis ALE), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von drei Monaten (vgl. act. IIA pag. 136) eine Sanktion von neun bis zwölf Einstell-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Sept. 2020, ALV/20/256, Seite 8 tagen vorsieht, erweist sich die verfügte Sanktion als eher grosszügig. Der Beschwerdegegner hat damit den gesamten Umständen vollumfassend Rechnung getragen, womit kein triftiger Grund ersichtlich ist, der ein Ein- greifen in dessen Ermessen rechtfertigen würde. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von sechs Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her be- anstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 6. 6.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

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3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.