Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020
Sachverhalt
A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der B.________ in … angestellt und dadurch bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obliga- torisch u.a. gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Baga- tellunfall-Meldung vom 23. Januar 2019 (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1) am 13. Dezember 2018 beim Hinabgehen auf einer Treppe über den letzten Tritt stolperte, mit den Knien auf einen Treppenabsatz fiel und sich eine Prellung zuzog. Mit Rückfallmeldung vom 18. Juni 2019 (AB 7) machte die Versicherte zufolge des Ereignisses vom 13. Dezember 2018 einen Meniskusschaden am rechten Knie geltend. Am 1. Juli 2019 unterzog sich die Versicherte einer Kniearthroskopie-Operation des rechten Knies (vgl. AB 14). Die Suva erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Bagatellunfallmeldung vom 13. Dezember 2018, traf medizinische Ab- klärungen und verneinte mit Verfügung vom 8. Januar 2020 (AB 59) eine weitergehende Leistungspflicht hinsichtlich der Rückfallmeldung vom
18. Juni 2019 (AB 7) und insbesondere der Operation vom 1. Juli 2019 mangels Unfallkausalität bzw. aufgrund Erreichens des status quo sine für die Zeit nach dem 18. Juni 2019. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (AB 67) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. März 2020 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides vom 25. Februar 2020 und die Zusprache der darin nicht anerkannten Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 3 Mit Replik vom 20. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ- gen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 9. Juli 2020 auf die Erstattung einer Duplik.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 13. Dezember 2018 für die Zeit nach dem
18. Juni 2019 und dabei insbesondere das Vorliegen des natürlichen Kau- salzusammenhangs. Soweit die Beschwerdeführerin die Edition der Korre- spondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Ombudsmann der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 4 Privatversicherungen und der Suva beantragte (Beschwerde, S. 2), sind die entsprechenden Unterlagen in den Verfahrensakten der Beschwerdegeg- nerin enthalten (vgl. AB 42-45, 53) und die Beschwerdeführerin hat am Gericht in diese Einsicht genommen (vgl. prozessleitende Verfügung vom
28. Juni 2020, Dispositiv-Ziff. 3; Aktennotiz vom 8. Juni 2020 [in den Ge- richtsakten]), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versiche- rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrank- heiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Kno- chenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 5 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3. 3.1 Den medizinischen Akten lassen sich im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen: 3.1.1 Im Arztbericht vom 11. März 2019 (AB 2) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine symptomatische Innenmeniskushinterhorn/ -korpusläsion Knie rechts nach Kniedistorsion durch Treppensturz am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 6
6. (recte: 13.) Dezember 2018. Es bestehe ein flüssiges und hinkfreies Gangbild. Das rechte Knie sei inspektorisch unauffällig, mit einer Flexi- on/Extension aktiv von 130-0-0°, passiv mit endgradiger Schmerzprovoka- tion im medialen Gelenkspalt. Das mediale Meniskuszeichen sei mässig positiv, lateral bestehe kein Schmerz, dafür leichte Schmerzen im Bereich des Ligamentum collaterale mediale bei Valgusstress ohne vermehrte Auf- klappbarkeit. Im MRT des rechten Knies vom 22. Februar 2019 (siehe dazu AB 17) zeigten sich im lateralen Kompartiment ein altersentsprechender Knorpelüberzug und ein intakter Meniskus, im medialen Kompartiment fo- kale Knorpelschäden II-III° mit korrespondierendem Knochenmarksödem und im Innenmeniskushinterhorn im Übergang zum Korpus ein horizontaler Riss sowie ein Substanzdefekt im zentralen Anteil des Hinterhorns. Es be- stehe kein dislozierter Lappen. Dr. med. C.________ hielt dazu fest, dass für die Beschwerden am ehesten der (wenn auch nicht dislozierte) Innen- meniskushinterhorn/-korpusriss verantwortlich sei. Im Verlaufsbericht vom 10. Mai 2019 (AB 3) führte Dr. med. C.________ aus, die bisherige konservative Therapie zeige ein durchzogenes Bild. Hauptsächlich seien nächtliche Schmerzen vorhanden. Im Befund sei das Gangbild nach wie vor unauffällig und es bestehe beim rechten Knie noch immer ein typisches mediales Meniskuszeichen. Aus einem weiteren Verlaufsbericht vom 11. Juni 2019 (AB 5) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Progredienz der Beschwerden schildere und aufgrund einer nunmehr über sechs Monate andauernden symptomati- schen Innenmeniskusläsion am 1. Juli 2019 eine Operation geplant sei (Kniegelenksarthroskopie mit dorsomedialer Teilmeniskektomie [zur Opera- tion vgl. AB 14]). 3.1.2 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 13. August 2019 (AB 31) hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich abgelehnten Kostenübernahme für die stattgehabte (operative) Behandlung (vgl. dazu AB 22) fest, es liege ein klares Unfallereignis vor, welches die Beschwerde- führerin benennen könne. Dies korreliere auch mit dem Beginn der Be- schwerden und dem MR-morphologischen und arthroskopischen Nachweis einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatischen Innenmeniskus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 7 läsion. Es erschliesse sich daher nicht, warum hier eine unfallfremde Ursa- che einen relevanten Einfluss auf die Symptomatik haben solle. 3.1.3 Der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. August 2019 (AB 32) zusammenfas- send aus, ein direkter Sturz auf das Kniegelenk sei nicht geeignet, einen Meniskusschaden hervorzurufen oder zu verschlimmern. Morphologisch sei der Meniskusschaden selbst als Degeneration einzuschätzen. Dies werde im MRI vom 22. Februar 2019 auch bestätigt, indem die Aufnahme die typi- sche intramulare mukoide Degeneration des Innenmeniskushinterhornes zur Unterfläche hin zeige. Die intraoperative Fotodokumentation (siehe dazu AB 16) zeige überwiegend randständige Läsionen des Innenmenis- kus. Dieses Endstadium der Degeneration führe durchaus zu entsprechen- den Lappenbildungen des freien Randes. Eine radiäre Komponente, die zur Basis des Innenmeniskus reiche, sei der intraoperativen Fotodokumentati- on nicht zu entnehmen. Insgesamt sei das geltend gemachte Ereignis nicht geeignet, einen Innenmeniskusschaden hervorzurufen. Sowohl in der MRI- Untersuchung als auch intraoperativ hätten sich degenerative Veränderun- gen des Innenmeniskus gefunden. Eine Kausalität zwischen dem geltend gemachten Ereignis und den operierten Schäden sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine richtunggebende strukturelle Verschlimmerung könne ebenfalls nicht angenommen werden, da eine solche zu einer Ergussbil- dung des Kniegelenks geführt hätte. Eine solche sei aber zwischen dem
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 13 Dezember 2018, während ab diesem Zeitpunkt anhaltende Schmerzen beschrieben werden. Anders als von der Hausärztin und der Beschwerde- führerin angenommen, gilt eine gesundheitliche Schädigung jedoch be- weisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verur- sacht, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime „post hoc ergo propter hoc“: vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Ebenso lässt sich praxisgemäss aus dem Umstand, dass ein allfälliger stummer unfallfremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, nicht auf einen unfall- bedingten anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang schliessen (Entscheid des BGer vom 29. Mai 2020, 8C_241/2020, E. 6.1). Die abwei- chenden Einschätzungen von Dr. med. C.________ und insbesondere dessen Stellungnahme vom 19. September 2019 (AB 36) wurden sodann von Kreisarzt Dr. med. D.________ – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.3.1 hiervor) – im Rahmen der beiden versicherungsmedizinischen Beurteilun- gen vom 19. August 2019 (AB 32) und vom 29. Oktober 2019 (AB 49) de- tailliert und umfassend begründet widerlegt, sodass sie ebenfalls nicht ge- eignet sind, die kreisärztlichen Beurteilungen in Frage zu stellen. 3.4 Nach dem Dargelegten war gestützt auf die beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilungen vom 19. August 2019 (AB 32) und vom
29. Oktober 2019 (AB 49) das Unfallereignis vom 13. Dezember 2018 nicht geeignet, die nach dem 18. Juni 2019 geklagten Kniebeschwerden, na- mentlich den am 1. Juli 2019 operativ versorgten Meniskusschaden, zu verursachen oder als Teilursache richtunggebend zu verschlimmern. Folg- lich bestand zwischen dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2018 und den nach dem 18. Juni 2019 geklagten Beschwerden kein natürlicher Kausal- zusammenhang. Damit hat die Beschwerdegegnerin gleichsam den Nach- weis dafür erbracht, dass die Listenverletzung (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG) vorwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen ist. Ein ander- weitiges initiales Ereignis nach dem Unfall vom 13. Dezember 2018 wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede gestellt (vgl. Be- schwerde S. 5) und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Demzufolge fällt eine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mangels natürlichen Kausalzusammenhangs sowohl unter dem Titel eines Unfalls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 14 i.S.v. Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG als auch aus unfallähnlicher Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) ausser Betracht (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 252 UV KOJ/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. September 2020 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war bei der B.________ in … angestellt und dadurch bei der Schweizeri- schen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obliga- torisch u.a. gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie gemäss Baga- tellunfall-Meldung vom 23. Januar 2019 (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1) am 13. Dezember 2018 beim Hinabgehen auf einer Treppe über den letzten Tritt stolperte, mit den Knien auf einen Treppenabsatz fiel und sich eine Prellung zuzog. Mit Rückfallmeldung vom 18. Juni 2019 (AB 7) machte die Versicherte zufolge des Ereignisses vom 13. Dezember 2018 einen Meniskusschaden am rechten Knie geltend. Am 1. Juli 2019 unterzog sich die Versicherte einer Kniearthroskopie-Operation des rechten Knies (vgl. AB 14). Die Suva erbrachte Leistungen im Zusammenhang mit der Bagatellunfallmeldung vom 13. Dezember 2018, traf medizinische Ab- klärungen und verneinte mit Verfügung vom 8. Januar 2020 (AB 59) eine weitergehende Leistungspflicht hinsichtlich der Rückfallmeldung vom
18. Juni 2019 (AB 7) und insbesondere der Operation vom 1. Juli 2019 mangels Unfallkausalität bzw. aufgrund Erreichens des status quo sine für die Zeit nach dem 18. Juni 2019. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (AB 67) fest. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 24. März 2020 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheides vom 25. Februar 2020 und die Zusprache der darin nicht anerkannten Leistungen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 3 Mit Replik vom 20. Juni 2020 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträ- gen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 9. Juli 2020 auf die Erstattung einer Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (AB 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdefüh- rerin auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammen- hang mit dem Ereignis vom 13. Dezember 2018 für die Zeit nach dem
18. Juni 2019 und dabei insbesondere das Vorliegen des natürlichen Kau- salzusammenhangs. Soweit die Beschwerdeführerin die Edition der Korre- spondenz zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Ombudsmann der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 4 Privatversicherungen und der Suva beantragte (Beschwerde, S. 2), sind die entsprechenden Unterlagen in den Verfahrensakten der Beschwerdegeg- nerin enthalten (vgl. AB 42-45, 53) und die Beschwerdeführerin hat am Gericht in diese Einsicht genommen (vgl. prozessleitende Verfügung vom
28. Juni 2020, Dispositiv-Ziff. 3; Aktennotiz vom 8. Juni 2020 [in den Ge- richtsakten]), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versiche- rungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrank- heiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Kno- chenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommelfellverletzungen (lit. h). 2.2 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 5 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitli- chen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tat- frage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversi- cherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 3. 3.1 Den medizinischen Akten lassen sich im Wesentlichen folgende Angaben entnehmen: 3.1.1 Im Arztbericht vom 11. März 2019 (AB 2) diagnostizierte Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine symptomatische Innenmeniskushinterhorn/ -korpusläsion Knie rechts nach Kniedistorsion durch Treppensturz am
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 6
6. (recte: 13.) Dezember 2018. Es bestehe ein flüssiges und hinkfreies Gangbild. Das rechte Knie sei inspektorisch unauffällig, mit einer Flexi- on/Extension aktiv von 130-0-0°, passiv mit endgradiger Schmerzprovoka- tion im medialen Gelenkspalt. Das mediale Meniskuszeichen sei mässig positiv, lateral bestehe kein Schmerz, dafür leichte Schmerzen im Bereich des Ligamentum collaterale mediale bei Valgusstress ohne vermehrte Auf- klappbarkeit. Im MRT des rechten Knies vom 22. Februar 2019 (siehe dazu AB 17) zeigten sich im lateralen Kompartiment ein altersentsprechender Knorpelüberzug und ein intakter Meniskus, im medialen Kompartiment fo- kale Knorpelschäden II-III° mit korrespondierendem Knochenmarksödem und im Innenmeniskushinterhorn im Übergang zum Korpus ein horizontaler Riss sowie ein Substanzdefekt im zentralen Anteil des Hinterhorns. Es be- stehe kein dislozierter Lappen. Dr. med. C.________ hielt dazu fest, dass für die Beschwerden am ehesten der (wenn auch nicht dislozierte) Innen- meniskushinterhorn/-korpusriss verantwortlich sei. Im Verlaufsbericht vom 10. Mai 2019 (AB 3) führte Dr. med. C.________ aus, die bisherige konservative Therapie zeige ein durchzogenes Bild. Hauptsächlich seien nächtliche Schmerzen vorhanden. Im Befund sei das Gangbild nach wie vor unauffällig und es bestehe beim rechten Knie noch immer ein typisches mediales Meniskuszeichen. Aus einem weiteren Verlaufsbericht vom 11. Juni 2019 (AB 5) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin eine Progredienz der Beschwerden schildere und aufgrund einer nunmehr über sechs Monate andauernden symptomati- schen Innenmeniskusläsion am 1. Juli 2019 eine Operation geplant sei (Kniegelenksarthroskopie mit dorsomedialer Teilmeniskektomie [zur Opera- tion vgl. AB 14]). 3.1.2 Dr. med. C.________ hielt im Bericht vom 13. August 2019 (AB 31) hinsichtlich der von der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich abgelehnten Kostenübernahme für die stattgehabte (operative) Behandlung (vgl. dazu AB 22) fest, es liege ein klares Unfallereignis vor, welches die Beschwerde- führerin benennen könne. Dies korreliere auch mit dem Beginn der Be- schwerden und dem MR-morphologischen und arthroskopischen Nachweis einer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatischen Innenmeniskus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 7 läsion. Es erschliesse sich daher nicht, warum hier eine unfallfremde Ursa- che einen relevanten Einfluss auf die Symptomatik haben solle. 3.1.3 Der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. August 2019 (AB 32) zusammenfas- send aus, ein direkter Sturz auf das Kniegelenk sei nicht geeignet, einen Meniskusschaden hervorzurufen oder zu verschlimmern. Morphologisch sei der Meniskusschaden selbst als Degeneration einzuschätzen. Dies werde im MRI vom 22. Februar 2019 auch bestätigt, indem die Aufnahme die typi- sche intramulare mukoide Degeneration des Innenmeniskushinterhornes zur Unterfläche hin zeige. Die intraoperative Fotodokumentation (siehe dazu AB 16) zeige überwiegend randständige Läsionen des Innenmenis- kus. Dieses Endstadium der Degeneration führe durchaus zu entsprechen- den Lappenbildungen des freien Randes. Eine radiäre Komponente, die zur Basis des Innenmeniskus reiche, sei der intraoperativen Fotodokumentati- on nicht zu entnehmen. Insgesamt sei das geltend gemachte Ereignis nicht geeignet, einen Innenmeniskusschaden hervorzurufen. Sowohl in der MRI- Untersuchung als auch intraoperativ hätten sich degenerative Veränderun- gen des Innenmeniskus gefunden. Eine Kausalität zwischen dem geltend gemachten Ereignis und den operierten Schäden sei nicht überwiegend wahrscheinlich. Eine richtunggebende strukturelle Verschlimmerung könne ebenfalls nicht angenommen werden, da eine solche zu einer Ergussbil- dung des Kniegelenks geführt hätte. Eine solche sei aber zwischen dem
13. Dezember 2018 und dem Behandlungsbeginn am 18. Februar 2019 nicht aktenkundig. Insgesamt habe das Unfallereignis vom 13. Dezember 2018 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen struktu- rellen Läsionen geführt, welche objektivierbar wären. Der operierte Scha- den sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom
13. Dezember 2018 zurückzuführen, sondern verschleissbedingt. Die Fol- gen der Kniegelenkskontusion, von welcher im vorliegenden Fall auszuge- hen sei, würden nach sechs bis acht Wochen als ausgeheilt gelten (AB 32/5). 3.1.4 Dr. med. C.________ führte in der Stellungnahme vom 19. Septem- ber 2019 (AB 36) zur kreisärztlichen Beurteilung vom 19. August 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 8 (AB 32) aus, die Beschwerdeführerin sei bis zum Unfallereignis vom
13. Dezember 2018 bezüglich ihres rechten Kniegelenks beschwerdefrei gewesen. Zum Unfallereignis bzw. dessen Hergang sei es für die Patienten oftmals schwierig, die aus medizinischer Sicht relevanten Traumamecha- nismen zu verstehen und zu dokumentieren. Die im MRI ersichtliche MCL- Distension weise darauf hin, dass hier sicherlich nicht eine alleinige Kontu- sion stattgefunden habe. Zudem seien im MRI durchaus radiäre Risskom- ponenten am Übergang Hinterhorn-Korpus erkennbar. Diese seien in der Bildgebung häufig schwer zu erkennen. Anlässlich der Operation habe sich dann eine grosse zur dorsalen Wurzel „hingestiehlte“ Lappenrissbildung gezeigt, welche eben auch eine radiäre Risskomponente in diesem Bereich erfordere; selbst wenn bereits vor dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2018 eine horizontale Risskomponente am Meniskus vorgelegen habe, müsse dann nach dem arthroskopischen Befund und dem Beschwerdever- lauf zumindest von einer richtungsweisenden Verschlechterung eines Vor- zustandes, wenn nicht sogar von einer vollständigen Unfallkausalität der beklagten Beschwerden ausgegangen werden. 3.1.5 Im Arztbericht vom 25. September 2019 (AB 39) hielt Dr. med. C.________ fest, der postoperative Verlauf sei positiv und die Beschwer- den seien unter Physiotherapie vollständig abgeklungen. Es zeige sich nun ein gutes Ergebnis nach Teilmeniskektomie, weshalb die Behandlung vor- erst abgeschlossen werde. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass auch der rasche Verlauf für eine traumatische Verursachung der behandelten Meniskusläsion spreche. 3.1.6 In der ärztlichen Beurteilung vom 29. Oktober 2019 (AB 49) führte der Kreisarzt Dr. med. D.________ aus, vorliegend bestünden überwie- gend Hinweise, die gegen eine Kausalität der geltend gemachten Schäden mit dem Ereignis vom 13. Dezember 2018 sprächen. Die von Dr. med. C.________ beschriebene Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis sei kein Beweis dafür, dass nicht doch stumme Schäden vorgelegen hätten. Die Angaben zum Unfallhergang seien wiederholt geändert worden und wider- sprüchlich. Wie bereits in der früheren Beurteilung festgehalten, sei ein direkter Sturz auf das Kniegelenk nicht geeignet, einen Meniskusschaden hervorzurufen. Auch wenn es zu einem Ausfallschritt gekommen wäre, so
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 9 wäre dies eher mit einem Ausgleiten auf glattem Untergrund gleichzuset- zen, was gemäss der Fachliteratur ebenfalls nicht als geeignet gelte, einen Meniskusschaden auszulösen. Die von Dr. med. C.________ angeführte Distension des Ligamentum collaterale mediale wäre zum einen als vorü- bergehende Verschlimmerung anzusehen, da keine richtunggebenden strukturellen Unfallfolgen am medialen Seitenband des Kniegelenks festge- stellt worden seien, und zum anderen würde dies für die zweite Hergangs- variante (Ausfallschritt) sprechen, welche aber eben nicht geeignet gewe- sen wäre, einen Meniskusschaden hervorzurufen. Die erste Behandlung nach dem Unfall vom 13. Dezember 2018 habe am 18. Februar 2019 durch die Hausärztin stattgefunden, wobei ein objektiver klinischer Befund nicht notiert worden sei. Wäre es beim Ereignis zu einem akuten Meniskusriss oder einer Verschlimmerung eines vorbestehenden Schadens gekommen, hätte dies zu erheblichen Schmerzen, einer deutlichen Einschränkung der Gehfähigkeit und einem Erguss im Kniegelenk geführt. Derartige Sympto- me seien im Dossier aber nicht dokumentiert, weshalb nicht mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit eine frische Meniskusläsion vorgelegen habe. Die radiologisch dokumentierten erheblichen und in ihrer Ausprägung als degenerativ imponierenden Knorpelschäden seien entgegen dem Operati- onsbericht von Dr. med. C.________ vom 1. Juli 2019 nicht durch den Me- niskusschaden entstanden, sondern hätten höchstwahrscheinlich schon vorher vorgelegen und dann eher sekundär zu einer fortschreitenden De- generation des Innenmeniskus geführt. Die randständige Unregelmässig- keit am Innenmeniskushinterhorn werde als Komplexläsion, einem Endsta- dium der Meniskusdegeneration, interpretiert. Die Knorpelschädigungen seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das geltend gemach- te Unfallereignis zurückzuführen, da intraoperativ keine freien Gelenkkörper festgestellt worden seien, welche auf eine frische Schädigung hingewiesen hätten. Zudem sei der Unfallmechanismus nicht geeignet, solche Knorpel- schäden hervorzurufen. Hierzu wäre eine erhebliche Gewalteinwirkung erforderlich gewesen, die bei direkter Einwirkung auf den Knorpel vorgela- gerte Strukturen verletzt hätte oder bei einem Abscherungsmechanismus, das heisst einer schrägen Krafteinwirkung, (Schäden an) den Kapselbands- trukturen des Kniegelenks in erheblichem Masse hervorgerufen und nicht nur zu einer Innenbanddistension geführt hätte. Insgesamt spreche eine ausreichende Zahl von Hinweisen dafür, dass der von Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 10 C.________ operierte Schaden am Innenmeniskus nicht auf das geltend gemachte Ereignis vom 13. Dezember 2018 zurückzuführen sei. 3.1.7 Im Arztzeugnis vom 20. Januar 2020 (AB 62) hielt die Hausärztin, Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, fest, die Beschwerdeführerin habe sich seit Betreuungsbeginn am 26. Mai 2014 bis zum Unfallereignis vom 13. Dezember 2018 nie über Kniebeschwerden beklagt. Bei einer Check-up-Untersuchung am 8. März 2017 sei der grob- kursorische Gelenkstatus unauffällig gewesen. Auch seien nie frühere Knie-Unfälle gemeldet worden. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztli- che Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (statt vieler Entscheid des BGer vom 18. Februar 2020, 9C_651/2019, E. 4.3). Urteilt das Gericht indessen abschliessend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 11 gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialver- sicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde- rungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig- keit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 3.3.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (AB 67) im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen von Kreisarzt Dr. med. D.________ vom 19. August 2019 (AB 32) und vom
29. Oktober 2019 (AB 49). Diese erfüllen die Anforderungen der Recht- sprechung an den Beweiswert einer versicherungsinternen medizinischen Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.2 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zu- zuerkennen ist. Die Beurteilungen erfassen den gesamten massgeblichen medizinischen Sachverhalt und der Kreisarzt Dr. med. D.________ stützte sich auf einen lückenlosen medizinischen Befund, insbesondere auch die umfangreichen bildgebenden Abklärungen (vgl. AB 16 f.). Gestützt darauf legte er vorab in der fachärztlichen Beurteilung vom 19. August 2019 (AB 32) ausführlich und nachvollziehbar begründet dar, dass der ursprüng- lich von der Beschwerdeführerin geschilderte Geschehensablauf des Er- eignisses vom 13. Dezember 2018 (vgl. dazu AB 1/2, 6, 7/2) nicht geeignet gewesen sei, den geltend gemachten Meniskusschaden hervorzurufen oder zu verschlimmern. Im Gegenteil zeigte der Kreisarzt Dr. med. D.________ in umfassender Würdigung der MRI-Untersuchung vom
22. Februar 2019 (AB 17) und der intraoperativen Fotodokumentation vom
1. Juli 2019 (AB 16) sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen medi- zinischen Fachliteratur anschaulich auf, dass der am 1. Juli 2019 operativ versorgte Meniskusschaden degenerativer Natur respektive verschleissbe- dingt war (vgl. AB 32/5). Die kreisärztliche Beurteilung berücksichtigt dabei die medizinischen Zusammenhänge, ist widerspruchsfrei und inhaltlich überzeugend. Sodann setzte sich der Kreisarzt Dr. med. D.________ in der zweiten Stel- lungnahme vom 29. Oktober 2019 (AB 49) detailliert mit der abweichenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 12 Einschätzung des behandelnden Orthopäden, Dr. med. C.________, und insbesondere dessen Stellungnahme vom 19. September 2019 (AB 36) auseinander und legte dabei im Einzelnen einlässlich begründet dar, dass unabhängig vom im Verlauf des Abklärungsverfahrens teilweise wider- sprüchlich geschilderten Geschehensablauf des Ereignisses vom 13. De- zember 2018 (vgl. dazu AB 1/2, 6, 7/2, 18 Ziff. 2, 44, 63/1, Beschwerde S. 2 Ziff. 1) letzterer nicht geeignet gewesen ist, einen traumatischen Me- niskusschaden respektive eine richtunggebende Verschlimmerung eines vorbestehenden Meniskusschadens hervorzurufen (AB 4/2). Die intraope- rativ und bildgebend vorgefundenen erheblichen Knorpelschädigungen interpretierte der Kreisarzt vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Ausprägung der Schädigungen sowie die nicht aktenkundigen weiterge- henden Verletzungen bzw. Einschränkungen einleuchtend begründet als degenerativ bedingt; eine unfallbedingte Knorpelschädigung beurteilte er demgegenüber mit überzeugender Begründung als nicht überwiegend wahrscheinlich. Dementsprechend verneinte der Kreisarzt Dr. med. D.________ überzeugend einen natürlichen Kausalzusammenhang zwi- schen dem geltend gemachten Meniskusschaden und dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2018 (vgl. AB 49/4). Hinzu kommt, dass Dr. med. D.________ als Kreisarzt der Suva nach seiner Funktion und beruflichen Stellung als Facharzt im Bereich der Unfallmedizin ausschliesslich Unfall- patienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten dia- gnostisch beurteilt und therapeutisch begleitet, sodass er über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (Ent- scheid des BGer vom 24. Oktober 2019, 8C_316/2019, E. 5.4). 3.3.2 Demgegenüber ergeben sich weder aus den medizinischen Akten noch aus der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik hinreichende Anhalts- punkte, die auch nur geringe Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssig- keit der Aktenbeurteilungen von Kreisarzt Dr. med. D.________ vom
19. August 2019 (AB 32) und vom 29. Oktober 2019 (AB 49) zu wecken vermöchten. So erschöpfen sich die Angaben der Hausärztin Dr. med. E.________ im Arztzeugnis vom 20. Januar 2020 (AB 62; siehe hierzu auch die kreisärztliche Stellungnahme vom 18. Februar 2020 [AB 66]) so- wie der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Lit. A) im Wesentli- chen in der Beschreibung eines subjektiv sowie inspektorisch einwandfrei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 13 en Funktionsbildes des rechten Kniegelenks bis zum Unfallereignis vom
13. Dezember 2018, während ab diesem Zeitpunkt anhaltende Schmerzen beschrieben werden. Anders als von der Hausärztin und der Beschwerde- führerin angenommen, gilt eine gesundheitliche Schädigung jedoch be- weisrechtlich praxisgemäss nicht schon dann als durch den Unfall verur- sacht, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime „post hoc ergo propter hoc“: vgl. BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Ebenso lässt sich praxisgemäss aus dem Umstand, dass ein allfälliger stummer unfallfremder Vorzustand erst nach einem Unfallereignis symptomatisch wird, nicht auf einen unfall- bedingten anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang schliessen (Entscheid des BGer vom 29. Mai 2020, 8C_241/2020, E. 6.1). Die abwei- chenden Einschätzungen von Dr. med. C.________ und insbesondere dessen Stellungnahme vom 19. September 2019 (AB 36) wurden sodann von Kreisarzt Dr. med. D.________ – wie bereits dargelegt (vgl. E. 3.3.1 hiervor) – im Rahmen der beiden versicherungsmedizinischen Beurteilun- gen vom 19. August 2019 (AB 32) und vom 29. Oktober 2019 (AB 49) de- tailliert und umfassend begründet widerlegt, sodass sie ebenfalls nicht ge- eignet sind, die kreisärztlichen Beurteilungen in Frage zu stellen. 3.4 Nach dem Dargelegten war gestützt auf die beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilungen vom 19. August 2019 (AB 32) und vom
29. Oktober 2019 (AB 49) das Unfallereignis vom 13. Dezember 2018 nicht geeignet, die nach dem 18. Juni 2019 geklagten Kniebeschwerden, na- mentlich den am 1. Juli 2019 operativ versorgten Meniskusschaden, zu verursachen oder als Teilursache richtunggebend zu verschlimmern. Folg- lich bestand zwischen dem Unfallereignis vom 13. Dezember 2018 und den nach dem 18. Juni 2019 geklagten Beschwerden kein natürlicher Kausal- zusammenhang. Damit hat die Beschwerdegegnerin gleichsam den Nach- weis dafür erbracht, dass die Listenverletzung (vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG) vorwiegend auf Abnützung und Erkrankung zurückzuführen ist. Ein ander- weitiges initiales Ereignis nach dem Unfall vom 13. Dezember 2018 wird von der Beschwerdeführerin ausdrücklich in Abrede gestellt (vgl. Be- schwerde S. 5) und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Demzufolge fällt eine weitergehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin mangels natürlichen Kausalzusammenhangs sowohl unter dem Titel eines Unfalls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 14 i.S.v. Art. 4 ATSG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 UVG als auch aus unfallähnlicher Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG) ausser Betracht (vgl. BGE 146 V 51 E. 9.2 S. 71). Die Beschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Sept. 2020, UV/20/252, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.