Verfügung vom 27. November 2019
Sachverhalt
A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2017 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit (Depression) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) nahm in der Folge erwerbliche sowie medizinische Ab- klärungen vor, wobei sie auch die Akten der zuständigen Krankentaggeld- versicherung (act. II 9.1-5, 26.1-5) edierte. Ausserdem gewährte sie der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von sozialberuflicher Rehabilitation (vom 4. Juni bis 3. September und vom 17. September bis
9. Dezember 2018; act. II 32, 40) und veranlasste eine psychiatrische Be- gutachtung (Gutachten vom 2. April 2019; act. II 63.1). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2019 (act. II 66) stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand der Ver- sicherten (act. II 67, 70) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 74) verneinte die IVB mit Verfügung vom 27. November 2019 (act. II 75) entsprechend dem Vorbescheid einen Leistungsanspruch. B. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der IVB vom 27. November 2019 sei aufzuheben. Es sei ihr mindestens eine Viertelsrente seit April 2018 zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 3
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. November 2019 (act. II 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen, namentlich eine Rente, der IV (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I).
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invali- ditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versi- cherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 5 Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In die- sem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psy- chisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksich- tigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin ver- breiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.4 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.5 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichts- punkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prü- fungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene sym-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 6 metrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsras- ter ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbe- gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus- wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materi- ell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 7 3. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwer- deführerin – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 15. Juli 2017 (act. II 26.2 S. 2) zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine Angststörung und eine mittelschwere Depression. Psychosoziale bzw. soziokulturelle Belastungs- faktoren hätten keinen Einfluss. Er attestierte vom 6. bis 15. April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 16. bis 3. Mai 2017 eine solche von 50 % und vom 4. Mai bis 31. Juli 2017 eine solche von 60 %. Wegen der Psyche sei das Arbeiten generell in allen Bereichen zu 40 % eingeschränkt. 3.1.2 Im Austrittsbericht des psychiatrischen Dienstes D.________ vom
19. September 2017 (act. II 26.2 S. 4-6), über die Hospitalisation vom
24. August bis 13. September 2017, wurde als Diagnose eine Erschöp- fungsdepression nach hohem Arbeitspensum, bei hohen Leistungsan- sprüchen und diversen psychosozialen Faktoren (jahrelange Überarbei- tung, teilweise Pensum über 100 %, „innerer Treiber“- Einschlafschwierigkeiten, Grübeln, vermehrtes Weinen, Schwindel, Inappe- tenz, Zittern, verstärktes Herzklopfen, starke Erschöpfung, hohe Geräusch- empfindlichkeit und Tinnitus) genannt (act. II 26.2 S. 4). Am Tag des Aus- tritts habe sich die Patientin zuversichtlich gestimmt gezeigt, am Tag nach dem Austritt niedergestimmt (act. II 26.2 S. 6). 3.1.3 Am 23. November 2017 diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelschwere depressi- ve Störung mit somatischem Syndrom und eine Panikattacke. Neben den Belastungen im Beruf und dem Herzinfarkt des Ehemannes sei der Woh- nungsbrand im Januar 2017 sehr belastend, diesen habe die Patientin als traumatisch erlebt. Seitdem habe sie einen Tinnitus und sei extrem geräu- schempfindlich (act. II 16 S. 2). 3.1.4 Im Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 19. Februar 2017 (recte: wohl 2018; act. II 23), über die stationäre Behandlung vom 6. Okto- ber bis 23. Dezember 2017, wurden als Diagnosen eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.1) und sonstige Reaktionen auf schwere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 8 Belastung (ICD-10 F43.8) gestellt (act. II 23 S. 1). Die psychiatrische Ana- mnese sei bis anhin bland (act. II 23 S. 2). In Zusammenschau des Ge- samtverlaufs habe eine gute Remission der initialen Symptomatik erzielt werden können. Die Patientin habe zum Austrittszeitpunkt in einem deutlich gebesserten, stimmungsstabileren und zuversichtlichen Zustand imponiert. Sie habe sich motiviert gezeigt, die während des stationären Aufenthalts erlernten Fähigkeiten in den Alltag zu integrieren (act. II 23 S. 5). 3.1.5 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste G.________ AG vom
25. April 2018 (act. II 30) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; seit mindestens April 2017; Status nach schwerer depressiver Episode) und sonstige Reaktionen auf schwere Belastungen (ICD-10 F43.8, u.a. Brand in Wohnung, Herzinfarkt mit Herzstillstand des Ehemannes, seit Anfang 2017) vermerkt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Anpassungsstörung. Aufgrund der noch vorhandenen depressiven Sym- ptomatik sei ein schrittweiser (beruflicher) Wiedereinstig angezeigt. Die Patientin befinde sich nach wie vor in teilstationärer Behandlung bis vor- aussichtlich am 23. Mai 2018. Gegenwärtig sei die Patientin zu 100 % ar- beitsunfähig (act. II 30 S. 4). Am 25. Mai 2018 bestätigten die Behandler der Psychiatrischen Dienste G.________ AG zuhanden der Krankentag- geldversicherung diese Angaben (act. II 34). 3.1.6 Dr. med. E.________ erwähnte im Bericht vom 9. Juli 2018 (act. II 37), der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Bei der letzten Diagnosestellung habe es sich um einen Status nach schwerer Depression gehandelt, aktuell handle es sich um eine mittelgradige depressive Störung mit teilweise Remission und sonstige Reaktionen aus schweren Belastun- gen (ICD-10 F43.8; Brand in der Wohnung, Herzinfarkt mit Herzstillstand des Ehemannes; act. II 37 S. 1). Seit Monaten sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig, sicher bis Ende August 2018 (act. II 37 S. 2). 3.1.7 Im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten psychia- trischen Gutachten des Zentrums für interdisziplinäre Begutachtungen ZIB H.________ GmbH vom 9. Oktober 2018 (act. II 45) diagnostizierte Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gegenwärtig mittelgradige depres-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 9 sive Episode mit/bei ausgeprägter Angstkomponente, teilremittiert bei Sta- tus nach schwerer depressiver Episode, initialer Diagnose einer Erschöp- fungsdepression nach hohem Arbeitspensum, hohen Leistungsansprüchen und diversen psychosozialen Belastungsfaktoren, Persönlichkeitsstruktur mit stark leistungsorientierten, wenig selbstfürsorglichen und perfektionisti- schen Zügen mit übermässigen Ansprüchen an sich selber (ICD-10 F32.1) und sonstige Reaktionen auf schwere Belastungen im Sinne einer Trauma- folgestörung nach Hausbrand und nach Herzinfarkt des Ehemannes (ICD- 10 F43.8; act. II 45 S. 15). Es sei weiterhin von wesentlichen funktionellen Einschränkungen psychischer Grundfunktionen (act. II 45 S. 17) auszuge- hen, welche vom Ausmass her noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... mit Führungsfunktion und vergleich- baren Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt erwarten liessen. In einer Verweistätigkeit mit geringem Anspruch an die Stressbelastbarkeit, an die kognitiven Funktionen und an die interpersonellen Anforderungen im ge- schützten Rahmen sei eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % zumutbar. In ei- ner angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit höchstens mo- deraten Ansprüchen an die Stressbelastbarkeit, an die kognitiven Funktio- nen und an die interpersonellen Anforderungen sei medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von vorerst maximal 20 % zumutbar, dies aber unter engmaschiger therapeutischer Begleitung und einem professionellen Coa- ching. Prognostisch müsse mit einer weiteren Dauer der vollen Arbeitsun- fähigkeit für die angestammte Tätigkeit während mindestens weiteren drei Monaten gerechnet werden, anschliessend könne bei positivem Verlauf ein schrittweiser beruflicher Wiedereinstieg beim bisherigen Arbeitgeber vor- erst ohne Führungsfunktion in Begleitung eines Case-Managements erfol- gen (act. II 45 S. 18). Psychosoziale Belastungsfaktoren hätten im vorlie- genden Fall für die Entwicklung der depressiven Störung und der Trauma- folgestörung eine wesentliche Bedeutung gehabt, wobei eine jahrelange Überarbeitung und Überlastung vor dem Hintergrund einer stark leistungs- orientierten und wenig selbstfürsorgerischen Persönlichkeitsdisposition über die Jahre zu einem Aufbrauchen der psychischen Ressourcen geführt habe, was dann zusammen mit den traumatisch erlebten Ereignissen des Hausbrandes und des Herzinfarktes des Ehemannes, welche starke Ver- lustängste ausgelöst hätten, zur psychischen Dekompensation mit schwe- rer depressiver Episode geführt habe. Dabei habe sich eine eigenständige,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 10 von den auslösenden psychosozialen Belastungen abgekoppelte depressi- ve Symptomatik mit eigenständigem Krankheitswert entwickelt (act. II 45 S. 19). 3.1.8 Im RAD-Bericht vom 2. November 2018 (act. II 46 S. 4 ff.) legte Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dar, dass die diagnostischen Einschätzungen – mittelgradige Depression (ICD- 10 F32.1) und sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) – auf verschiedenen Inkonsistenzen beruhten. Die dokumentierte Lern- und Prüfungsfähigkeit (erfolgreiches Ablegen der Masterprüfung im Mai 2017) sowie Reise- und Ferienfähigkeit (Ferien im Juli, Dezember 2017 und Sep- tember 2018) während der Teilkrankschreibung sprächen gegen das Vor- liegen einer leistungsrelevanten affektiven Störung, somit auch gegen das Vorliegen einer mittelgradigen oder schwergradigen Depression, bei wel- cher gemäss ICD-10 die Betroffenen bereits grosse Schwierigkeiten hätten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Alle seit 2017 aktenkundigen Berichte belegten, dass die Versicherte in Stimmung und Affekt situativ und auf äus- sere Umstände reagiert habe und reagiere (act. II 46 S. 15). Die dokumen- tierten Herz-Kreislauf-Funktions- und Laborparameter seien sämtlich nor- mal und sprächen sowohl gegen eine akute oder chronische Stressreakti- on, als auch gegen Fehl- und Mangelernährung, die eine krankhafte Er- schöpfung begründen könnten, wie sie bei leistungsrelevanten psychiatri- schen und/oder somatischen Erkrankungen zu erwarten wären. Gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten depressiven Erkrankung sprächen die Autonomie, der aktive Tagesablauf und die aktive Teilhabe am Leben der Gesellschaft, die unbeeinträchtigte Befähigung zur Selbstfürsorge und die Fähigkeit zum Sich-Abgrenzen. Zielgerichtetes Planen und Handeln seien uneingeschränkt möglich. Zur Diagnose der sonstigen Reaktion auf schwe- re Belastung fänden sich bis auf die anamnestische Erwähnung von psy- chosozialen Belastungsfaktoren (Wohnungsbrand, Prüfungsdruck, Erkran- kung des Ehemannes) in den vorliegenden Akten keine weiteren Angaben, insbesondere keine objektiven Befunde. Die Diagnose könne ebenfalls nicht gestellt werden (act. II 46 S. 16). Spätestens seit dem 23. Dezember 2017 (Austritt Klinik F.________) sei die Attestierung einer fortlaufenden 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit, einschliesslich der attestierten Diagnosen, der hierzu fehlenden objektiven Befunde bei vorliegender unbeeinträchtig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 11 ter Autonomie, Mobilität, freier Willensbildung und Impulskontrolle weder nachvollziehbar noch objektiv begründet. Die Versicherte sei somit spätes- tens seit diesem Datum in der Lage, Frauenarbeiten unterschiedlicher kör- perlicher Schwere, entsprechend ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten, mit betriebsüblichen Pausen bis zu einem 100 %-Pensum zu verrichten, so auch die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als … des J.________, ebenso wie ihre …. 3.1.9 Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, hielt im psychiatrischen Gutachten vom 2. April 2019 (act. II 63.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.1) und den Verdacht auf akzentu- ierte leistungsorientierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fest. Die Ex- plorandin weise sehr leistungsorientierte Züge auf, was ihr dann zum Ver- hängnis geworden sei (act. II 63.1 S. 11). Hinweise auf psychosoziale Fak- toren, welche ursächlich entscheidend für den jetzigen Zustand seien, sei- en nicht vorhanden. Es könnten allenfalls zusätzliche Faktoren eruiert wer- den, wie Wohnungsbrand oder Erkrankung des Ehemannes, welche aller- dings eine sich schon im Vorfeld abzeichnende Entwicklung beschleunigt, doch nicht ursächlich ausgelöst hätten. Im Moment fänden sich keine wei- teren psychosozialen Belastungsmomente, die eine weitere Entwicklung oder Besserung ungünstig beeinflussten. Aufgrund des aktuellen psychi- schen Zustandes bestehe eine verminderte Belastbarkeit, die Explorandin sei nicht in der Lage, komplexe Tätigkeiten durchzuführen und Verantwor- tung zu übernehmen. In der angestammten Tätigkeit könne seit der Auf- nahme der ambulanten psychiatrischen Behandlung im Juni 2017 (und weiterhin) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wobei die Einschränkung möglicherweise schon ab April 2017 bestanden habe, allerdings nicht aus psychiatrischer Sicht begründet worden sei. Eine an- gepasste Tätigkeit, wo die Explorandin keine Verantwortung übernehmen müsse, die klar vorgegeben sei, ohne Zeitdruck, ohne wechselnde Arbeits- bedingungen, sollte halbtags mit voller Leistung durchführbar sein, dies seit Januar 2019. Zuvor habe auch für eine angepasste Tätigkeit seit mindes- tens 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. II 63.1 S. 12 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 12 3.1.10 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________ führte im Bericht vom 31. Ok- tober 2019 (act. II 74) aus, Dr. med. K.________ habe medizinisch plausi- bel festgestellt, dass primär objektiv wenig Auffälligkeiten bestünden und die typischen Symptome einer depressiven Störung gar nicht vorhanden seien; hingegen würden die subjektiven Klagen darauf hinweisen, dass die Versicherte unter multiplen Beschwerden leide und schnell wegen Gering- fügigkeiten eingeschränkt sei. Zusammengefasst sprächen der nicht krank- heitswertige Psychostatus, das Fehlen depressionstypischer Symptome, der aktive Tagesablauf von 07:00 bis 22:00 Uhr sowie die dokumentierten Ressourcen (z.B. berufliche Ressourcen und Erfahrungen, die Motivation und Kooperationsfähigkeit) und die Fähigkeiten gegen eine schwergradige Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet. Die Einschätzung, dass die bei der Versicherten vorliegenden objektiven Befunde medizinisch als leicht- bis mittelgradig eingestuft würden, und der Gesundheitsschaden somit kei- ne Auswirkung auf die leidensangepasste Tätigkeit habe, stehe damit auch nicht in Widerspruch zum Gutachten von Dr. med. K.________. Der Gut- achter berichte weder über affektive Erkrankungen in der Familie noch über mögliche körperliche Erkrankungen (z.B. Epilepsie, Parkinson, Störungen des Schilddrüsenstoffwechsels). Die Versicherte habe selbst angegeben nie schwer erkrankt gewesen zu sein. Auch in psychiatrischer Sicht habe sie zeitlebens nie Probleme gehabt. Somit sei es plausibel, bei der Versi- cherten von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den dokumen- tierten psychosozialen Belastungsfaktoren und dem depressiven Gesche- hen auszugehen (act. II 74 S. 4). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 13 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). 3.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass bei der Be- schwerdeführerin die psychischen Einschränkungen durch verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren hervorgerufen worden sind. Bei vorgän- gig blander psychiatrischer Anamnese (act. II 23 S. 2) weisen bereits die zeitlich ersten Berichte auf den reaktiven Charakter des depressiven Ge- schehens bei Vorliegen diverser psychosozialer Belastungsfaktoren hin. Aus dem Bericht des psychiatrischen Dienstes D.________ vom 19. Sep- tember 2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als belastende Er- eignisse den Herzinfarkt des Ehemannes, den Wohnungsbrand und die Bewältigung eines Arbeitspensums von über 100 % neben vielen anderen Aktivitäten angab (act. II 26.2 S. 5). Aus der diagnostischen Einschätzung der Behandler des psychiatrischen Dienstes D.________ geht denn auch hervor, dass das psychische Leiden auf die psychosozialen Belastungsfak- toren zurückzuführen ist (Erschöpfungsdepression nach hohem Arbeits- pensum und Leistungsansprüchen sowie diversen psychosozialen Belas- tungsfaktoren; act. II 26.2 S. 4). Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 23. November 2017 ebenfalls die Belas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 14 tungen im Beruf sowie den Herzinfarkt des Ehemannes und den Woh- nungsbrand, welche die Beschwerdeführerin als sehr belastend bzw. trau- matisch erlebt habe, auf (act. II 16 S. 2). Die Behandler der Klinik F.________ hielten im Bericht vom 19. Februar 2018 fest, dass die Be- schwerdeführerin angegeben habe, die Symptomatik habe Mitte/Ende des Jahres 2016 begonnen, als es strenger in der Schule (Masterstudium in ...) geworden sei und sie parallel dazu ein … übernommen habe. Weiter gab die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber an, dass sie ein Angebot zum … (als weiteres Standbein) angenommen (ohne Gewährung einer Reduktion des bisherigen Arbeitspensums) und Anfang 2017 einen Wohnungsbrand mit längerer Brandsanierung sowie im April 2017 einen Herzinfarkt des Ehemannes (mit Reanimation) erlebt habe (act. II 23 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass das psychische Beschwerdebild der Be- schwerdeführerin durch die genannten Lebensereignisse initiiert worden ist. Die anderslautende Einschätzung von Dr. med. C.________ vermag daran nichts zu ändern (act. II 26.2 S. 2 Ziff. 8). Er ist Internist und nicht psychia- trischer Facharzt, weshalb es ihm an der hier gefragten fachlichen Qualifi- kation fehlt. In den späteren Berichten wird ebenfalls durchwegs auf die auslösenden psychosozialen Belastungsfaktoren hingewiesen (Berichte der Psychiatrischen Dienste G.________ AG vom 25. April und 25. Mai 2018: „Anfang 2017 Brand Tannenbaum mit Sanierung über eineinhalb Monate, Beginn … Januar 2017, im Laufe des Frühlings 2017 nicht guter Gesund- heitszustand des Vaters, 2. April 2017 Herzinfarkt mit Herzstillstand des Ehemannes, Prüfungsvorbereitungsstress“ [act. II 30 S. 2, act. II 34 S. 2]; Gutachten der H.________ AG: „seit mehreren Jahren hohe Belastung mit Arbeitstätigkeit und berufsbegleitendem …studium mit Masterabschluss, Übernahme eines … mit einer Kollegin im September 2016, Wohnungs- brand an Weihnachten 2016 mit stressiger Brandsanierung, im Februar 2017 Vater und Mutter krank geworden, im April 2017 Herzinfarkt mit Herz- stillstand des Ehemannes, Vorbereitung auf Abschlussprüfungen“ [act. II 45 S. 6]; Gutachten von Dr. med. K.________ vom 2. April 2019: „im Januar 2017 Wohnungsbrand mit schwierigen Renovationsarbeiten, Lernen für die Schule, im April 2017 Myokardinfarkt des Ehemannes mit Reanimation, was zu einem kompletten Zusammenbruch geführt habe“ [act. II 63.1 S. 6]). Der ursächliche Zusammenhang zwischen den psychosozialen Belastungs- faktoren und dem depressiven Geschehen wird denn auch von der RAD-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 15 Ärztin Dr. med. I.________ bestätigt, dies mit schlüssiger Begründung. So führte sie aus, mit den Selbstauskünften der Beschwerdeführerin überein- stimmend habe der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.________ festge- stellt, dass die Beschwerdeführerin zeitlebens nie unter affektiven Störun- gen oder Schwankungen gelitten habe und sich die Störung im April 2017 bemerkbar gemacht habe, als sie den Myokardinfarkt des Ehemannes er- lebt habe; der Wohnungsbrand und die Erkrankung des Ehemannes seien auslösende Faktoren. Als mögliche Auslöser für Depressionen würden in der Fachliteratur genetische Belastungen durch affektive Erkrankungen in der Familie, körperliche Erkrankungen und psychosoziale Faktoren wie z.B. berufliche Enttäuschungen, Verluste und Überforderung genannt. Dr. med. K.________ habe in seinem Gutachten weder über affektive Erkrankungen in der Familie noch über mögliche körperliche Erkrankungen berichtet. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, nie schwer erkrankt gewesen zu sein, auch in psychischer Hinsicht hätte sie zeitlebens nie Probleme gehabt. Somit sei es aus medizinischer Sicht plausibel, bei der Beschwer- deführerin von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den doku- mentierten psychosozialen Beschwerden und dem depressiven Geschehen auszugehen (act. II 74 S. 4). 3.4 Diese beweismässige Ausgangslage spricht insgesamt klar gegen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. Entscheide des Bundes- gerichts [BGer] vom 26. März 2018, 9C_32/2018, E. 2.3 mit Hinweisen, und vom 1. Februar 2018, 8C_300/2017, E. 4.1.4.2, wonach auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungsfaktoren, die direkt negative funktio- nelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind). Das Beschwerdebild der Be- schwerdeführerin erschöpft sich vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 f.) – in den psychosozialen Be- lastungsfaktoren und ist als reaktive Störung darauf zu werten. Soweit Dr. med. K.________ keine Hinweise auf ursächlich entscheidende psy- chosoziale Faktoren für den aktuellen Zustand feststellte und den Woh- nungsbrand oder die Erkrankung des Ehemannes bloss als allfällige zu- sätzliche auslösende Faktoren eruierte (act. II 63.1 S. 12 Ziff. 4.7), verkennt er, dass, wie zuvor dargelegt (vgl. E. 3.3 hiervor), daneben zahlreiche wei- tere und massive invaliditätsfremde Faktoren vorgelegen haben bzw. vor- liegen. Der auslösende Charakter der psychosozialen Belastungsfaktoren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 16 wurde denn auch im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Gutachten bestätigt (act. II 45 S. 19). Unter diesen Um- ständen hat die Beschwerdegegnerin allein schon deshalb das Leistungs- gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen. Selbst wenn sich die psychosozialen Faktoren nicht eindeutig vom medizi- nisch objektivierbaren Leiden trennen liessen bzw. die psychische Störung nicht eindeutig durch soziale Umstände verursacht worden wäre und bei Wegfall wieder verschwände, führt vorliegend die ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens an- hand der Standardindikatoren ebenso zur Verneinung eines invalidisieren- den Gesundheitsschadens. 4. 4.1 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.): 4.1.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.1.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Die psychopathologische Befunderhebung vom 15. März 2019 durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. K.________ ergab, abgese- hen von einer emotionalen Labilität, keine relevanten Auffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin war bewusstseinsklar, allseits orientiert und es fanden sich keine Störungen der kognitiven Fähigkeiten. Sie sprach mit kräftiger und klarer Stimme, die Antworten kamen rasch, ohne langes Überlegen. Sie ging bereitwillig und ausführlich auf die Fragen ein. Hinweise auf forma- le und inhaltliche Denkstörungen, Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene bestanden nicht. Die affektive Modulation war erhalten, eben- falls die gestische und mimische Mitbeteiligung. Psychomotorisch wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 17 die Beschwerdeführerin als unauffällig bezeichnet (act. II 63.1 S. 7 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt denn auch fest, dass primär objektiv wenig Auffälligkeiten bestünden. Es seien vorwiegend die subjektiven Angaben, die darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführerin unter multiplen Be- schwerden leide und schnell wegen Geringfügigkeiten eingeschränkt sei (act. II 63.1 S. 9 unten). Relevante objektive Befunde sind damit kaum aus- gewiesen. Sodann hielt der Gutachter weiter fest, dass die typischen Sym- ptome einer depressiven Störung nicht vorhanden seien (act. II 63.1 S. 10 oben). Die gutachterliche Diagnosestellung und die angenommenen Funk- tionseinschränkungen beruhen mithin im Wesentlichen auf den Schilderun- gen der Beschwerdeführerin und deren Angaben. Zudem verfügt die Be- schwerdeführerin über einen geregelten Tagesablauf (act. II 63.1 S. 4 f.). Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Ausprägung der diagnoserele- vanten Befunde zu verneinen. 4.1.1.2 Sodann ist auf Verlauf und Ausgang von Therapien und Eingliederungsmassnahmen (und damit auf den jeweiligen Erfolg bzw. die Resistenz) als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Zur Behandlung führte der psychiatrische Gutachter aus, die Beschwerdeführerin stehe in einer konsequenten ambulanten psychiatrischen Therapie und es würden auch medikamentöse Massnahmen durchgeführt. Die Behandlung sei adäquat, weitere Massnahmen seien nicht notwendig. Es könne erwartet werden, dass mit weiteren Therapiemassnahmen der Zustand sukzessive stabilisiert werden könne (act. II 63.1 S. 13). Eine therapeutisch nicht mehr angehbare psychische Störung bzw. eine Behandlungsresistenz kann folglich verneint werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Störung erst seit April 2017 bemerkbar gemacht hat und der Gutachter nicht von einer rezidivierenden Störung ausgeht (act. II 63.1 S. 10 oben). Die Beschwerdeführerin profitierte auch von den stationären Aufenthalten (act. II 26.2 S. 5, act. II 23 S. 5) und es ist gemäss den gutachterlichen Ausführungen eine teilweise Remission der depressiven Störung eingetreten (act. II 63.1 S. 10 unten), womit auch Behandlungserfolge ausgewiesen sind. In Bezug auf die berufliche Einglie- derung ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der vom
4. Juni bis 3. September und vom 17. September bis 9. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 18 durchgeführten sozialberuflichen Rehabilitation sämtliche Ziele (u.a. Forts- etzung des Aufbaus der Belastbar- und Leistungsfähigkeit, therapeutischer Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt, Arbeitstage im ersten Arbeitsmarkt) erreichte und der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt gelang; ab Januar 2019 wurde die Fortsetzung des Arbeitsversuchs zu einem Pensum von 50 % empfohlen (act. II 56 S. 2 f.). Am 1. November 2018 begann sie paral- lel zur bisherigen Massnahme einen temporäreren Arbeitseinsatz, bei dem ihr attestiert wurde, in einem anspruchsvollen Arbeitsumfeld es sehr gut und wichtige Schritte gemacht zu haben (act. II 57). Vor diesem Hinter- grund ist eine Eingliederungsresistenz ebenfalls zu verneinen. 4.1.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 429 f., 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, erwähnte Dr. med. K.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst der depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses noch den Verdacht auf akzentuierte leistungsorientierte Persönlichkeitszüge (act. II 63.1 S. 11). Bei letzterer handelt es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose und eine entspre- chende Gesundheitsschädigung ist damit nicht fachärztlich einwandfrei diagnostiziert, weshalb ihr schon aus diesem Grund keine Relevanz zu- kommt. Sodann fand der Gutachter weder für eine Persönlichkeitsproble- matik noch für eine anderweitige psychiatrisch relevante Störung Anhalts- punkte (act. II 63.1 S. 10 Mitte) und Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (act. II 63.1 S. 11). Mithin besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7) keine ressour- cenhemmende Komorbidität. 4.1.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) stellte der Gutachter, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.2.1.3 hiervor), keine wesentliche Persönlichkeitsproblematik oder gar eine Persönlich- keitsstörung fest (act. II 63.1 S. 10 Mitte). Die Beschwerdeführerin hat eine kaufmännische Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis abgeschlos- sen, bildete sich zur … und … mit eidgenössischem Fachausweis aus und absolvierte ein Studium in … (Bachelor 2011-2015) sowie ein Masterstudi- um in … (2015-2019; act. II 1 S. 5, act. II 55 S. 2). Sie verfügt damit über ausgewiesene berufliche Fähigkeiten und der berufliche Werdegang zeigt eine grosse Lernbereitschaft, insbesondere auch in den letzten Jahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 19 Insgesamt ist von durchaus erhaltenen persönlichen Ressourcen auszuge- hen. 4.1.3 Zum Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ehemann in einem gemieteten Einfamilienhaus lebt. Von dessen Seite sei viel Verständnis ihr gegenüber vorhanden (act. II 63.1 S. 5). Sie treffe sich oft mit Kolleginnen und einmal wöchentlich gehe sie zu den Eltern (act. II 63.1 S. 4). Dr. med. K.________ sprach von einem guten sozialen Umfeld (act. II 63.1 S. 11). Damit hält das soziale Umfeld ebenfalls Ressourcen bereit. 4.2 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Darunter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 4.2.1 Zum Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) bemerkte Dr. med. K.________ keine Inkonsistenzen (act. II 63.1 S. 12 Ziff. 7.3). Es ist jedoch auf Diskrepanzen in den Aussa- gen der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Einerseits führte sie gegenüber dem psychiatrischen Gutachter aus, sie sei mit dem aktuellen Arbeitspen- sum von 50 % (einfache Tätigkeiten ohne Leitungsfunktion und Verantwor- tung gegenüber Mitarbeitern) an der Grenze der Belastbarkeit und habe schon Krisen gehabt. Nach der Arbeit ruhe sie sich aus und schlafe, sie sei völlig erschöpft. Es falle ihr schwer, die alltäglichen Aufgaben wahrzuneh- men, bei den Haushaltarbeiten müsse der Ehemann mithelfen, die Garten- arbeiten seien weggegeben worden (act. II 63.1 S. 8). Anderseits kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Tagesablauf entnommen wer- den, dass sie den Arbeitsweg mit dem Auto zurücklegt, nach der Arbeit und Mittagessen meditiert, in die Stadt, reiten oder spazieren geht, sich oft mit Kolleginnen trifft, einmal wöchentlich die Eltern besucht, bastelt, zeichnet und Bücher liest (act. II 63.1 S. 4). Eine medizinisch-theoretische Arbeits- fähigkeit von 50 % lässt zwar ein bestimmtes Mass an Freizeitaktivitäten zu (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2018, 9C_636/2018, E. 6.3.1.2). Vorliegend korrespondieren jedoch die zahlreichen nebenberuflichen Akti- vitäten und erhaltenen Fähigkeiten nicht mit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in einer angepassten Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 20 (act. II 63.1 S. 12 f.). Sie stehen in einem Ungleichgewicht dazu. Schliess- lich war es der Beschwerdeführerin auch möglich, wie zuvor erwähnt (vgl. E. 4.2.2 hiervor), in den Jahren 2015-2019 ein Masterstudium in … zu ab- solvieren. Das Aktivitätsniveau ist folglich nicht in sämtlichen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt. 4.2.2 Hinsichtlich der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) sprechen die verschiedenen Behandlun- gen (stationär, teilstationär, ambulant sowie medikamentös; act. II 63.1 S. 4) für einen gewissen Leidensdruck. 4.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt die Gesamtbetrachtung, dass die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikato- ren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sind (vgl. E. 2.5 hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin keine unzulässige juristische Paral- lelprüfung vorgenommen (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364 und E. 4.3 S. 367 f., 144 V 50 E. 4.3 S. 54 und Beschwerde S. 6). Weil nach dem Ausge- führten das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen ist, ist auf die gutachterlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (act. II 63.1 S. 12 f.) aus rechtlicher Optik nicht abzustellen. 5. Zusammengefasst kann der medizinisch begründeten Schätzung der Ar- beitsunfähigkeit, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (Be- schwerde S. 5), unter rechtlichen Aspekten nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu Recht verneint. Die Verfügung vom 27. November 2019 (act. II 75) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 21 6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
E. 6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Par- teikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 22
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 25 IV KOJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. April 2020 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. November 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2017 unter Hinweis auf eine psychische Krankheit (Depression) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leis- tungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) nahm in der Folge erwerbliche sowie medizinische Ab- klärungen vor, wobei sie auch die Akten der zuständigen Krankentaggeld- versicherung (act. II 9.1-5, 26.1-5) edierte. Ausserdem gewährte sie der Versicherten Frühinterventionsmassnahmen in Form von sozialberuflicher Rehabilitation (vom 4. Juni bis 3. September und vom 17. September bis
9. Dezember 2018; act. II 32, 40) und veranlasste eine psychiatrische Be- gutachtung (Gutachten vom 2. April 2019; act. II 63.1). Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2019 (act. II 66) stellte sie der Versicherten die Verneinung eines Leistungsanspruchs in Aussicht. Nach erhobenem Einwand der Ver- sicherten (act. II 67, 70) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 74) verneinte die IVB mit Verfügung vom 27. November 2019 (act. II 75) entsprechend dem Vorbescheid einen Leistungsanspruch. B. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung der IVB vom 27. November 2019 sei aufzuheben. Es sei ihr mindestens eine Viertelsrente seit April 2018 zuzusprechen. In der Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 schliesst die Beschwer- degegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. November 2019 (act. II 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen, namentlich eine Rente, der IV (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 4 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG so- wie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Be- fundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchti- gung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesund- heitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zu- mutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.3 Psychosoziale und soziokulturelle Faktoren lassen sich oft nicht klar vom medizinisch objektivierbaren Leiden trennen. Trotzdem können solche äusseren Umstände nicht als gesundheitliche Beeinträchtigungen im Sinne des Gesetzes verstanden werden, weil der gesetzliche Invali- ditätsbegriff klar zwischen dem Gesundheitsschaden, an dem die versi- cherte Person leidet, und der durch ihn verursachten Erwerbsunfähigkeit unterscheidet. Infolgedessen können psychische Störungen, welche durch soziale Umstände verursacht werden und bei Wegfall der Belastung wieder verschwinden, nicht zur Invalidenrente berechtigen. Zwar kann einer fach- gerecht diagnostizierten psychischen Krankheit der invalidisierende Cha- rakter nicht mit dem blossen Hinweis auf eine bestehende psychosoziale
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 5 Belastungssituation abgesprochen werden. Je stärker aber psychosoziale und soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2). Nur wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren einen derart verselbstständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder seine – unabhängig von den invaliditätsfremden Elementen bestehenden – Folgen verschlimmern, können sie sich mittelbar invaliditätsbegründend auswirken (BGE 139 V 547 E. 3.2.2 S. 552; SVR 2010 IV Nr. 19 S. 59 E. 5.2). In die- sem Sinn werden Wechselwirkungen zwischen sich körperlich und psy- chisch manifestierenden Störungen und der sozialen Umwelt berücksich- tigt, wenn auch bedeutend weniger stark als nach dem in der Medizin ver- breiteten bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2). 2.4 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.5 Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeein- trächtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Ag- gravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287; SVR 2016 UV Nr. 25 S. 83 E. 6). Liegt auch unter dem Gesichts- punkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prü- fungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene sym-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 6 metrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Regelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikatoren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktioneller Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsras- ter ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Anerkennung eines rentenbe- gründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Aus- wirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchs- grundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und wi- derspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachge- wiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materi- ell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.6 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 7 3. 3.1 Den Akten ist bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwer- deführerin – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Der Hausarzt Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Inne- re Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 15. Juli 2017 (act. II 26.2 S. 2) zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine Angststörung und eine mittelschwere Depression. Psychosoziale bzw. soziokulturelle Belastungs- faktoren hätten keinen Einfluss. Er attestierte vom 6. bis 15. April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, vom 16. bis 3. Mai 2017 eine solche von 50 % und vom 4. Mai bis 31. Juli 2017 eine solche von 60 %. Wegen der Psyche sei das Arbeiten generell in allen Bereichen zu 40 % eingeschränkt. 3.1.2 Im Austrittsbericht des psychiatrischen Dienstes D.________ vom
19. September 2017 (act. II 26.2 S. 4-6), über die Hospitalisation vom
24. August bis 13. September 2017, wurde als Diagnose eine Erschöp- fungsdepression nach hohem Arbeitspensum, bei hohen Leistungsan- sprüchen und diversen psychosozialen Faktoren (jahrelange Überarbei- tung, teilweise Pensum über 100 %, „innerer Treiber“- Einschlafschwierigkeiten, Grübeln, vermehrtes Weinen, Schwindel, Inappe- tenz, Zittern, verstärktes Herzklopfen, starke Erschöpfung, hohe Geräusch- empfindlichkeit und Tinnitus) genannt (act. II 26.2 S. 4). Am Tag des Aus- tritts habe sich die Patientin zuversichtlich gestimmt gezeigt, am Tag nach dem Austritt niedergestimmt (act. II 26.2 S. 6). 3.1.3 Am 23. November 2017 diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine mittelschwere depressi- ve Störung mit somatischem Syndrom und eine Panikattacke. Neben den Belastungen im Beruf und dem Herzinfarkt des Ehemannes sei der Woh- nungsbrand im Januar 2017 sehr belastend, diesen habe die Patientin als traumatisch erlebt. Seitdem habe sie einen Tinnitus und sei extrem geräu- schempfindlich (act. II 16 S. 2). 3.1.4 Im Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 19. Februar 2017 (recte: wohl 2018; act. II 23), über die stationäre Behandlung vom 6. Okto- ber bis 23. Dezember 2017, wurden als Diagnosen eine mittelgradige de- pressive Episode (ICD-10 F32.1) und sonstige Reaktionen auf schwere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 8 Belastung (ICD-10 F43.8) gestellt (act. II 23 S. 1). Die psychiatrische Ana- mnese sei bis anhin bland (act. II 23 S. 2). In Zusammenschau des Ge- samtverlaufs habe eine gute Remission der initialen Symptomatik erzielt werden können. Die Patientin habe zum Austrittszeitpunkt in einem deutlich gebesserten, stimmungsstabileren und zuversichtlichen Zustand imponiert. Sie habe sich motiviert gezeigt, die während des stationären Aufenthalts erlernten Fähigkeiten in den Alltag zu integrieren (act. II 23 S. 5). 3.1.5 Im Bericht der Psychiatrischen Dienste G.________ AG vom
25. April 2018 (act. II 30) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; seit mindestens April 2017; Status nach schwerer depressiver Episode) und sonstige Reaktionen auf schwere Belastungen (ICD-10 F43.8, u.a. Brand in Wohnung, Herzinfarkt mit Herzstillstand des Ehemannes, seit Anfang 2017) vermerkt. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei ein Status nach Anpassungsstörung. Aufgrund der noch vorhandenen depressiven Sym- ptomatik sei ein schrittweiser (beruflicher) Wiedereinstig angezeigt. Die Patientin befinde sich nach wie vor in teilstationärer Behandlung bis vor- aussichtlich am 23. Mai 2018. Gegenwärtig sei die Patientin zu 100 % ar- beitsunfähig (act. II 30 S. 4). Am 25. Mai 2018 bestätigten die Behandler der Psychiatrischen Dienste G.________ AG zuhanden der Krankentag- geldversicherung diese Angaben (act. II 34). 3.1.6 Dr. med. E.________ erwähnte im Bericht vom 9. Juli 2018 (act. II 37), der Gesundheitszustand habe sich verbessert. Bei der letzten Diagnosestellung habe es sich um einen Status nach schwerer Depression gehandelt, aktuell handle es sich um eine mittelgradige depressive Störung mit teilweise Remission und sonstige Reaktionen aus schweren Belastun- gen (ICD-10 F43.8; Brand in der Wohnung, Herzinfarkt mit Herzstillstand des Ehemannes; act. II 37 S. 1). Seit Monaten sei die Patientin zu 100 % arbeitsunfähig, sicher bis Ende August 2018 (act. II 37 S. 2). 3.1.7 Im zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstatteten psychia- trischen Gutachten des Zentrums für interdisziplinäre Begutachtungen ZIB H.________ GmbH vom 9. Oktober 2018 (act. II 45) diagnostizierte Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine gegenwärtig mittelgradige depres-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 9 sive Episode mit/bei ausgeprägter Angstkomponente, teilremittiert bei Sta- tus nach schwerer depressiver Episode, initialer Diagnose einer Erschöp- fungsdepression nach hohem Arbeitspensum, hohen Leistungsansprüchen und diversen psychosozialen Belastungsfaktoren, Persönlichkeitsstruktur mit stark leistungsorientierten, wenig selbstfürsorglichen und perfektionisti- schen Zügen mit übermässigen Ansprüchen an sich selber (ICD-10 F32.1) und sonstige Reaktionen auf schwere Belastungen im Sinne einer Trauma- folgestörung nach Hausbrand und nach Herzinfarkt des Ehemannes (ICD- 10 F43.8; act. II 45 S. 15). Es sei weiterhin von wesentlichen funktionellen Einschränkungen psychischer Grundfunktionen (act. II 45 S. 17) auszuge- hen, welche vom Ausmass her noch keine verwertbare Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als ... mit Führungsfunktion und vergleich- baren Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt erwarten liessen. In einer Verweistätigkeit mit geringem Anspruch an die Stressbelastbarkeit, an die kognitiven Funktionen und an die interpersonellen Anforderungen im ge- schützten Rahmen sei eine Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % zumutbar. In ei- ner angepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit höchstens mo- deraten Ansprüchen an die Stressbelastbarkeit, an die kognitiven Funktio- nen und an die interpersonellen Anforderungen sei medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von vorerst maximal 20 % zumutbar, dies aber unter engmaschiger therapeutischer Begleitung und einem professionellen Coa- ching. Prognostisch müsse mit einer weiteren Dauer der vollen Arbeitsun- fähigkeit für die angestammte Tätigkeit während mindestens weiteren drei Monaten gerechnet werden, anschliessend könne bei positivem Verlauf ein schrittweiser beruflicher Wiedereinstieg beim bisherigen Arbeitgeber vor- erst ohne Führungsfunktion in Begleitung eines Case-Managements erfol- gen (act. II 45 S. 18). Psychosoziale Belastungsfaktoren hätten im vorlie- genden Fall für die Entwicklung der depressiven Störung und der Trauma- folgestörung eine wesentliche Bedeutung gehabt, wobei eine jahrelange Überarbeitung und Überlastung vor dem Hintergrund einer stark leistungs- orientierten und wenig selbstfürsorgerischen Persönlichkeitsdisposition über die Jahre zu einem Aufbrauchen der psychischen Ressourcen geführt habe, was dann zusammen mit den traumatisch erlebten Ereignissen des Hausbrandes und des Herzinfarktes des Ehemannes, welche starke Ver- lustängste ausgelöst hätten, zur psychischen Dekompensation mit schwe- rer depressiver Episode geführt habe. Dabei habe sich eine eigenständige,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 10 von den auslösenden psychosozialen Belastungen abgekoppelte depressi- ve Symptomatik mit eigenständigem Krankheitswert entwickelt (act. II 45 S. 19). 3.1.8 Im RAD-Bericht vom 2. November 2018 (act. II 46 S. 4 ff.) legte Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, dar, dass die diagnostischen Einschätzungen – mittelgradige Depression (ICD- 10 F32.1) und sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) – auf verschiedenen Inkonsistenzen beruhten. Die dokumentierte Lern- und Prüfungsfähigkeit (erfolgreiches Ablegen der Masterprüfung im Mai 2017) sowie Reise- und Ferienfähigkeit (Ferien im Juli, Dezember 2017 und Sep- tember 2018) während der Teilkrankschreibung sprächen gegen das Vor- liegen einer leistungsrelevanten affektiven Störung, somit auch gegen das Vorliegen einer mittelgradigen oder schwergradigen Depression, bei wel- cher gemäss ICD-10 die Betroffenen bereits grosse Schwierigkeiten hätten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen. Alle seit 2017 aktenkundigen Berichte belegten, dass die Versicherte in Stimmung und Affekt situativ und auf äus- sere Umstände reagiert habe und reagiere (act. II 46 S. 15). Die dokumen- tierten Herz-Kreislauf-Funktions- und Laborparameter seien sämtlich nor- mal und sprächen sowohl gegen eine akute oder chronische Stressreakti- on, als auch gegen Fehl- und Mangelernährung, die eine krankhafte Er- schöpfung begründen könnten, wie sie bei leistungsrelevanten psychiatri- schen und/oder somatischen Erkrankungen zu erwarten wären. Gegen das Vorliegen einer leistungsrelevanten depressiven Erkrankung sprächen die Autonomie, der aktive Tagesablauf und die aktive Teilhabe am Leben der Gesellschaft, die unbeeinträchtigte Befähigung zur Selbstfürsorge und die Fähigkeit zum Sich-Abgrenzen. Zielgerichtetes Planen und Handeln seien uneingeschränkt möglich. Zur Diagnose der sonstigen Reaktion auf schwe- re Belastung fänden sich bis auf die anamnestische Erwähnung von psy- chosozialen Belastungsfaktoren (Wohnungsbrand, Prüfungsdruck, Erkran- kung des Ehemannes) in den vorliegenden Akten keine weiteren Angaben, insbesondere keine objektiven Befunde. Die Diagnose könne ebenfalls nicht gestellt werden (act. II 46 S. 16). Spätestens seit dem 23. Dezember 2017 (Austritt Klinik F.________) sei die Attestierung einer fortlaufenden 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit, einschliesslich der attestierten Diagnosen, der hierzu fehlenden objektiven Befunde bei vorliegender unbeeinträchtig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 11 ter Autonomie, Mobilität, freier Willensbildung und Impulskontrolle weder nachvollziehbar noch objektiv begründet. Die Versicherte sei somit spätes- tens seit diesem Datum in der Lage, Frauenarbeiten unterschiedlicher kör- perlicher Schwere, entsprechend ihren Fähigkeiten und Fertigkeiten, mit betriebsüblichen Pausen bis zu einem 100 %-Pensum zu verrichten, so auch die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als … des J.________, ebenso wie ihre …. 3.1.9 Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, hielt im psychiatrischen Gutachten vom 2. April 2019 (act. II 63.1) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine depressive Störung mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F32.1) und den Verdacht auf akzentu- ierte leistungsorientierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) fest. Die Ex- plorandin weise sehr leistungsorientierte Züge auf, was ihr dann zum Ver- hängnis geworden sei (act. II 63.1 S. 11). Hinweise auf psychosoziale Fak- toren, welche ursächlich entscheidend für den jetzigen Zustand seien, sei- en nicht vorhanden. Es könnten allenfalls zusätzliche Faktoren eruiert wer- den, wie Wohnungsbrand oder Erkrankung des Ehemannes, welche aller- dings eine sich schon im Vorfeld abzeichnende Entwicklung beschleunigt, doch nicht ursächlich ausgelöst hätten. Im Moment fänden sich keine wei- teren psychosozialen Belastungsmomente, die eine weitere Entwicklung oder Besserung ungünstig beeinflussten. Aufgrund des aktuellen psychi- schen Zustandes bestehe eine verminderte Belastbarkeit, die Explorandin sei nicht in der Lage, komplexe Tätigkeiten durchzuführen und Verantwor- tung zu übernehmen. In der angestammten Tätigkeit könne seit der Auf- nahme der ambulanten psychiatrischen Behandlung im Juni 2017 (und weiterhin) von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, wobei die Einschränkung möglicherweise schon ab April 2017 bestanden habe, allerdings nicht aus psychiatrischer Sicht begründet worden sei. Eine an- gepasste Tätigkeit, wo die Explorandin keine Verantwortung übernehmen müsse, die klar vorgegeben sei, ohne Zeitdruck, ohne wechselnde Arbeits- bedingungen, sollte halbtags mit voller Leistung durchführbar sein, dies seit Januar 2019. Zuvor habe auch für eine angepasste Tätigkeit seit mindes- tens 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. II 63.1 S. 12 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 12 3.1.10 Die RAD-Ärztin Dr. med. I.________ führte im Bericht vom 31. Ok- tober 2019 (act. II 74) aus, Dr. med. K.________ habe medizinisch plausi- bel festgestellt, dass primär objektiv wenig Auffälligkeiten bestünden und die typischen Symptome einer depressiven Störung gar nicht vorhanden seien; hingegen würden die subjektiven Klagen darauf hinweisen, dass die Versicherte unter multiplen Beschwerden leide und schnell wegen Gering- fügigkeiten eingeschränkt sei. Zusammengefasst sprächen der nicht krank- heitswertige Psychostatus, das Fehlen depressionstypischer Symptome, der aktive Tagesablauf von 07:00 bis 22:00 Uhr sowie die dokumentierten Ressourcen (z.B. berufliche Ressourcen und Erfahrungen, die Motivation und Kooperationsfähigkeit) und die Fähigkeiten gegen eine schwergradige Erkrankung im psychiatrischen Fachgebiet. Die Einschätzung, dass die bei der Versicherten vorliegenden objektiven Befunde medizinisch als leicht- bis mittelgradig eingestuft würden, und der Gesundheitsschaden somit kei- ne Auswirkung auf die leidensangepasste Tätigkeit habe, stehe damit auch nicht in Widerspruch zum Gutachten von Dr. med. K.________. Der Gut- achter berichte weder über affektive Erkrankungen in der Familie noch über mögliche körperliche Erkrankungen (z.B. Epilepsie, Parkinson, Störungen des Schilddrüsenstoffwechsels). Die Versicherte habe selbst angegeben nie schwer erkrankt gewesen zu sein. Auch in psychiatrischer Sicht habe sie zeitlebens nie Probleme gehabt. Somit sei es plausibel, bei der Versi- cherten von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den dokumen- tierten psychosozialen Belastungsfaktoren und dem depressiven Gesche- hen auszugehen (act. II 74 S. 4). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 13 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). 3.3 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt, dass bei der Be- schwerdeführerin die psychischen Einschränkungen durch verschiedene psychosoziale Belastungsfaktoren hervorgerufen worden sind. Bei vorgän- gig blander psychiatrischer Anamnese (act. II 23 S. 2) weisen bereits die zeitlich ersten Berichte auf den reaktiven Charakter des depressiven Ge- schehens bei Vorliegen diverser psychosozialer Belastungsfaktoren hin. Aus dem Bericht des psychiatrischen Dienstes D.________ vom 19. Sep- tember 2017 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin als belastende Er- eignisse den Herzinfarkt des Ehemannes, den Wohnungsbrand und die Bewältigung eines Arbeitspensums von über 100 % neben vielen anderen Aktivitäten angab (act. II 26.2 S. 5). Aus der diagnostischen Einschätzung der Behandler des psychiatrischen Dienstes D.________ geht denn auch hervor, dass das psychische Leiden auf die psychosozialen Belastungsfak- toren zurückzuführen ist (Erschöpfungsdepression nach hohem Arbeits- pensum und Leistungsansprüchen sowie diversen psychosozialen Belas- tungsfaktoren; act. II 26.2 S. 4). Der behandelnde Psychiater Dr. med. E.________ führte im Bericht vom 23. November 2017 ebenfalls die Belas-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 14 tungen im Beruf sowie den Herzinfarkt des Ehemannes und den Woh- nungsbrand, welche die Beschwerdeführerin als sehr belastend bzw. trau- matisch erlebt habe, auf (act. II 16 S. 2). Die Behandler der Klinik F.________ hielten im Bericht vom 19. Februar 2018 fest, dass die Be- schwerdeführerin angegeben habe, die Symptomatik habe Mitte/Ende des Jahres 2016 begonnen, als es strenger in der Schule (Masterstudium in ...) geworden sei und sie parallel dazu ein … übernommen habe. Weiter gab die Beschwerdeführerin ihnen gegenüber an, dass sie ein Angebot zum … (als weiteres Standbein) angenommen (ohne Gewährung einer Reduktion des bisherigen Arbeitspensums) und Anfang 2017 einen Wohnungsbrand mit längerer Brandsanierung sowie im April 2017 einen Herzinfarkt des Ehemannes (mit Reanimation) erlebt habe (act. II 23 S. 1 f.). Vor diesem Hintergrund ist offenkundig, dass das psychische Beschwerdebild der Be- schwerdeführerin durch die genannten Lebensereignisse initiiert worden ist. Die anderslautende Einschätzung von Dr. med. C.________ vermag daran nichts zu ändern (act. II 26.2 S. 2 Ziff. 8). Er ist Internist und nicht psychia- trischer Facharzt, weshalb es ihm an der hier gefragten fachlichen Qualifi- kation fehlt. In den späteren Berichten wird ebenfalls durchwegs auf die auslösenden psychosozialen Belastungsfaktoren hingewiesen (Berichte der Psychiatrischen Dienste G.________ AG vom 25. April und 25. Mai 2018: „Anfang 2017 Brand Tannenbaum mit Sanierung über eineinhalb Monate, Beginn … Januar 2017, im Laufe des Frühlings 2017 nicht guter Gesund- heitszustand des Vaters, 2. April 2017 Herzinfarkt mit Herzstillstand des Ehemannes, Prüfungsvorbereitungsstress“ [act. II 30 S. 2, act. II 34 S. 2]; Gutachten der H.________ AG: „seit mehreren Jahren hohe Belastung mit Arbeitstätigkeit und berufsbegleitendem …studium mit Masterabschluss, Übernahme eines … mit einer Kollegin im September 2016, Wohnungs- brand an Weihnachten 2016 mit stressiger Brandsanierung, im Februar 2017 Vater und Mutter krank geworden, im April 2017 Herzinfarkt mit Herz- stillstand des Ehemannes, Vorbereitung auf Abschlussprüfungen“ [act. II 45 S. 6]; Gutachten von Dr. med. K.________ vom 2. April 2019: „im Januar 2017 Wohnungsbrand mit schwierigen Renovationsarbeiten, Lernen für die Schule, im April 2017 Myokardinfarkt des Ehemannes mit Reanimation, was zu einem kompletten Zusammenbruch geführt habe“ [act. II 63.1 S. 6]). Der ursächliche Zusammenhang zwischen den psychosozialen Belastungs- faktoren und dem depressiven Geschehen wird denn auch von der RAD-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 15 Ärztin Dr. med. I.________ bestätigt, dies mit schlüssiger Begründung. So führte sie aus, mit den Selbstauskünften der Beschwerdeführerin überein- stimmend habe der psychiatrische Gutachter Dr. med. K.________ festge- stellt, dass die Beschwerdeführerin zeitlebens nie unter affektiven Störun- gen oder Schwankungen gelitten habe und sich die Störung im April 2017 bemerkbar gemacht habe, als sie den Myokardinfarkt des Ehemannes er- lebt habe; der Wohnungsbrand und die Erkrankung des Ehemannes seien auslösende Faktoren. Als mögliche Auslöser für Depressionen würden in der Fachliteratur genetische Belastungen durch affektive Erkrankungen in der Familie, körperliche Erkrankungen und psychosoziale Faktoren wie z.B. berufliche Enttäuschungen, Verluste und Überforderung genannt. Dr. med. K.________ habe in seinem Gutachten weder über affektive Erkrankungen in der Familie noch über mögliche körperliche Erkrankungen berichtet. Die Beschwerdeführerin habe selbst angegeben, nie schwer erkrankt gewesen zu sein, auch in psychischer Hinsicht hätte sie zeitlebens nie Probleme gehabt. Somit sei es aus medizinischer Sicht plausibel, bei der Beschwer- deführerin von einem ursächlichen Zusammenhang zwischen den doku- mentierten psychosozialen Beschwerden und dem depressiven Geschehen auszugehen (act. II 74 S. 4). 3.4 Diese beweismässige Ausgangslage spricht insgesamt klar gegen einen invalidisierenden Gesundheitsschaden (vgl. Entscheide des Bundes- gerichts [BGer] vom 26. März 2018, 9C_32/2018, E. 2.3 mit Hinweisen, und vom 1. Februar 2018, 8C_300/2017, E. 4.1.4.2, wonach auch bei einem depressiven Leiden soziale Belastungsfaktoren, die direkt negative funktio- nelle Folgen zeitigen, auszuklammern sind). Das Beschwerdebild der Be- schwerdeführerin erschöpft sich vorliegend – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 5 f.) – in den psychosozialen Be- lastungsfaktoren und ist als reaktive Störung darauf zu werten. Soweit Dr. med. K.________ keine Hinweise auf ursächlich entscheidende psy- chosoziale Faktoren für den aktuellen Zustand feststellte und den Woh- nungsbrand oder die Erkrankung des Ehemannes bloss als allfällige zu- sätzliche auslösende Faktoren eruierte (act. II 63.1 S. 12 Ziff. 4.7), verkennt er, dass, wie zuvor dargelegt (vgl. E. 3.3 hiervor), daneben zahlreiche wei- tere und massive invaliditätsfremde Faktoren vorgelegen haben bzw. vor- liegen. Der auslösende Charakter der psychosozialen Belastungsfaktoren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 16 wurde denn auch im von der Krankentaggeldversicherung veranlassten psychiatrischen Gutachten bestätigt (act. II 45 S. 19). Unter diesen Um- ständen hat die Beschwerdegegnerin allein schon deshalb das Leistungs- gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen. Selbst wenn sich die psychosozialen Faktoren nicht eindeutig vom medizi- nisch objektivierbaren Leiden trennen liessen bzw. die psychische Störung nicht eindeutig durch soziale Umstände verursacht worden wäre und bei Wegfall wieder verschwände, führt vorliegend die ergebnisoffene symme- trische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens an- hand der Standardindikatoren ebenso zur Verneinung eines invalidisieren- den Gesundheitsschadens. 4. 4.1 Zu prüfen sind zunächst die einzelnen Komplexe der Kategorie „funktioneller Schweregrad“ (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.): 4.1.1 Mit Bezug auf den Komplex Gesundheitsschädigung (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergibt sich Folgendes: 4.1.1.1 Beim Indikator der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome gilt es unter anderem, die Schwere des Krankheitsgesche- hens anhand aller verfügbaren Elemente aus der diagnoserelevanten Ätio- logie und Pathogenese zu plausibilisieren (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.). Die psychopathologische Befunderhebung vom 15. März 2019 durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. K.________ ergab, abgese- hen von einer emotionalen Labilität, keine relevanten Auffälligkeiten. Die Beschwerdeführerin war bewusstseinsklar, allseits orientiert und es fanden sich keine Störungen der kognitiven Fähigkeiten. Sie sprach mit kräftiger und klarer Stimme, die Antworten kamen rasch, ohne langes Überlegen. Sie ging bereitwillig und ausführlich auf die Fragen ein. Hinweise auf forma- le und inhaltliche Denkstörungen, Zwänge, Wahn und psychotische Phänomene bestanden nicht. Die affektive Modulation war erhalten, eben- falls die gestische und mimische Mitbeteiligung. Psychomotorisch wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 17 die Beschwerdeführerin als unauffällig bezeichnet (act. II 63.1 S. 7 f.). Der psychiatrische Gutachter hielt denn auch fest, dass primär objektiv wenig Auffälligkeiten bestünden. Es seien vorwiegend die subjektiven Angaben, die darauf hinwiesen, dass die Beschwerdeführerin unter multiplen Be- schwerden leide und schnell wegen Geringfügigkeiten eingeschränkt sei (act. II 63.1 S. 9 unten). Relevante objektive Befunde sind damit kaum aus- gewiesen. Sodann hielt der Gutachter weiter fest, dass die typischen Sym- ptome einer depressiven Störung nicht vorhanden seien (act. II 63.1 S. 10 oben). Die gutachterliche Diagnosestellung und die angenommenen Funk- tionseinschränkungen beruhen mithin im Wesentlichen auf den Schilderun- gen der Beschwerdeführerin und deren Angaben. Zudem verfügt die Be- schwerdeführerin über einen geregelten Tagesablauf (act. II 63.1 S. 4 f.). Unter diesen Umständen ist eine erhebliche Ausprägung der diagnoserele- vanten Befunde zu verneinen. 4.1.1.2 Sodann ist auf Verlauf und Ausgang von Therapien und Eingliederungsmassnahmen (und damit auf den jeweiligen Erfolg bzw. die Resistenz) als wichtige Indikatoren für den funktionellen Schweregrad einzugehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). Zur Behandlung führte der psychiatrische Gutachter aus, die Beschwerdeführerin stehe in einer konsequenten ambulanten psychiatrischen Therapie und es würden auch medikamentöse Massnahmen durchgeführt. Die Behandlung sei adäquat, weitere Massnahmen seien nicht notwendig. Es könne erwartet werden, dass mit weiteren Therapiemassnahmen der Zustand sukzessive stabilisiert werden könne (act. II 63.1 S. 13). Eine therapeutisch nicht mehr angehbare psychische Störung bzw. eine Behandlungsresistenz kann folglich verneint werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Störung erst seit April 2017 bemerkbar gemacht hat und der Gutachter nicht von einer rezidivierenden Störung ausgeht (act. II 63.1 S. 10 oben). Die Beschwerdeführerin profitierte auch von den stationären Aufenthalten (act. II 26.2 S. 5, act. II 23 S. 5) und es ist gemäss den gutachterlichen Ausführungen eine teilweise Remission der depressiven Störung eingetreten (act. II 63.1 S. 10 unten), womit auch Behandlungserfolge ausgewiesen sind. In Bezug auf die berufliche Einglie- derung ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der vom
4. Juni bis 3. September und vom 17. September bis 9. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 18 durchgeführten sozialberuflichen Rehabilitation sämtliche Ziele (u.a. Forts- etzung des Aufbaus der Belastbar- und Leistungsfähigkeit, therapeutischer Arbeitsversuch im ersten Arbeitsmarkt, Arbeitstage im ersten Arbeitsmarkt) erreichte und der Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt gelang; ab Januar 2019 wurde die Fortsetzung des Arbeitsversuchs zu einem Pensum von 50 % empfohlen (act. II 56 S. 2 f.). Am 1. November 2018 begann sie paral- lel zur bisherigen Massnahme einen temporäreren Arbeitseinsatz, bei dem ihr attestiert wurde, in einem anspruchsvollen Arbeitsumfeld es sehr gut und wichtige Schritte gemacht zu haben (act. II 57). Vor diesem Hinter- grund ist eine Eingliederungsresistenz ebenfalls zu verneinen. 4.1.1.3 Was den Indikator Komorbiditäten (BGE 143 V 418 E. 8.1 S. 429 f., 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, erwähnte Dr. med. K.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nebst der depressiven Störung mittelgradigen Ausmasses noch den Verdacht auf akzentuierte leistungsorientierte Persönlichkeitszüge (act. II 63.1 S. 11). Bei letzterer handelt es sich lediglich um eine Verdachtsdiagnose und eine entspre- chende Gesundheitsschädigung ist damit nicht fachärztlich einwandfrei diagnostiziert, weshalb ihr schon aus diesem Grund keine Relevanz zu- kommt. Sodann fand der Gutachter weder für eine Persönlichkeitsproble- matik noch für eine anderweitige psychiatrisch relevante Störung Anhalts- punkte (act. II 63.1 S. 10 Mitte) und Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte er keine (act. II 63.1 S. 11). Mithin besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7) keine ressour- cenhemmende Komorbidität. 4.1.2 Betreffend den Komplex Persönlichkeit (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) stellte der Gutachter, wie zuvor ausgeführt (vgl. E. 4.2.1.3 hiervor), keine wesentliche Persönlichkeitsproblematik oder gar eine Persönlich- keitsstörung fest (act. II 63.1 S. 10 Mitte). Die Beschwerdeführerin hat eine kaufmännische Lehre mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis abgeschlos- sen, bildete sich zur … und … mit eidgenössischem Fachausweis aus und absolvierte ein Studium in … (Bachelor 2011-2015) sowie ein Masterstudi- um in … (2015-2019; act. II 1 S. 5, act. II 55 S. 2). Sie verfügt damit über ausgewiesene berufliche Fähigkeiten und der berufliche Werdegang zeigt eine grosse Lernbereitschaft, insbesondere auch in den letzten Jahren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 19 Insgesamt ist von durchaus erhaltenen persönlichen Ressourcen auszuge- hen. 4.1.3 Zum Komplex Sozialer Kontext (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Ehemann in einem gemieteten Einfamilienhaus lebt. Von dessen Seite sei viel Verständnis ihr gegenüber vorhanden (act. II 63.1 S. 5). Sie treffe sich oft mit Kolleginnen und einmal wöchentlich gehe sie zu den Eltern (act. II 63.1 S. 4). Dr. med. K.________ sprach von einem guten sozialen Umfeld (act. II 63.1 S. 11). Damit hält das soziale Umfeld ebenfalls Ressourcen bereit. 4.2 Beweisrechtlich entscheidend ist die Kategorie „Konsistenz“. Darunter fallen verhaltensbezogene Kategorien (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303). 4.2.1 Zum Indikator der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.) bemerkte Dr. med. K.________ keine Inkonsistenzen (act. II 63.1 S. 12 Ziff. 7.3). Es ist jedoch auf Diskrepanzen in den Aussa- gen der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Einerseits führte sie gegenüber dem psychiatrischen Gutachter aus, sie sei mit dem aktuellen Arbeitspen- sum von 50 % (einfache Tätigkeiten ohne Leitungsfunktion und Verantwor- tung gegenüber Mitarbeitern) an der Grenze der Belastbarkeit und habe schon Krisen gehabt. Nach der Arbeit ruhe sie sich aus und schlafe, sie sei völlig erschöpft. Es falle ihr schwer, die alltäglichen Aufgaben wahrzuneh- men, bei den Haushaltarbeiten müsse der Ehemann mithelfen, die Garten- arbeiten seien weggegeben worden (act. II 63.1 S. 8). Anderseits kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Tagesablauf entnommen wer- den, dass sie den Arbeitsweg mit dem Auto zurücklegt, nach der Arbeit und Mittagessen meditiert, in die Stadt, reiten oder spazieren geht, sich oft mit Kolleginnen trifft, einmal wöchentlich die Eltern besucht, bastelt, zeichnet und Bücher liest (act. II 63.1 S. 4). Eine medizinisch-theoretische Arbeits- fähigkeit von 50 % lässt zwar ein bestimmtes Mass an Freizeitaktivitäten zu (Entscheid des BGer vom 20. Dezember 2018, 9C_636/2018, E. 6.3.1.2). Vorliegend korrespondieren jedoch die zahlreichen nebenberuflichen Akti- vitäten und erhaltenen Fähigkeiten nicht mit der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % in einer angepassten Tätigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 20 (act. II 63.1 S. 12 f.). Sie stehen in einem Ungleichgewicht dazu. Schliess- lich war es der Beschwerdeführerin auch möglich, wie zuvor erwähnt (vgl. E. 4.2.2 hiervor), in den Jahren 2015-2019 ein Masterstudium in … zu ab- solvieren. Das Aktivitätsniveau ist folglich nicht in sämtlichen vergleichbaren Lebensbereichen gleichmässig eingeschränkt. 4.2.2 Hinsichtlich der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) sprechen die verschiedenen Behandlun- gen (stationär, teilstationär, ambulant sowie medikamentös; act. II 63.1 S. 4) für einen gewissen Leidensdruck. 4.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung ergibt die Gesamtbetrachtung, dass die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikato- ren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt sind (vgl. E. 2.5 hiervor). Folglich hat die Beschwerdegegnerin keine unzulässige juristische Paral- lelprüfung vorgenommen (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364 und E. 4.3 S. 367 f., 144 V 50 E. 4.3 S. 54 und Beschwerde S. 6). Weil nach dem Ausge- führten das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu verneinen ist, ist auf die gutachterlicherseits attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % (act. II 63.1 S. 12 f.) aus rechtlicher Optik nicht abzustellen. 5. Zusammengefasst kann der medizinisch begründeten Schätzung der Ar- beitsunfähigkeit, auf welche sich die Beschwerdeführerin beruft (Be- schwerde S. 5), unter rechtlichen Aspekten nicht gefolgt werden. Vielmehr hat die Beschwerdegegnerin einen invalidisierenden Gesundheitsschaden zu Recht verneint. Die Verfügung vom 27. November 2019 (act. II 75) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ab- zuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 21 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Die Beschwerdegegnerin hat als öffentlich- rechtliche Anstalt des Kantons Bern keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Par- teikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2020, IV/20/25, Seite 22 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).