Klage vom 23. März 2020
Sachverhalt
A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war vom
1. Mai 2013 bis zum 30. November 2019 bei der E.________ angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der C.________ (PVS bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Klagebeilage [KB] 5). Der Stiftungsrat der PVS entschied an seiner Sitzung vom 7. Juni 2017, den Rentenum- wandlungssatz ab dem 1. Januar 2019 von 6 % auf 5,2 % zu senken. Die Umsetzung der Umwandlungssatz-Senkung wurde dann auf den 1. Januar 2020 verschoben, begleitet von Abfederungsmassnahmen unter anderem in Form einer Einmaleinlage zugunsten des Altersguthabens (AB 2). Nachdem die Versicherte ihr Arbeitsverhältnis mit der E.________ per
30. November 2019 gekündigt hatte, wurde ihr auf ihre Nachfrage hin vom Präsidenten der PVS am 10. Oktober 2019 (KB 3) mitgeteilt, dass sie kei- nen Anspruch auf die angekündigte Einmaleinlage habe, da ihr Arbeitsver- hältnis vor dem Stichtag für die Abfederungsmassnahme ende. In der Fol- ge wurde das Vorsorgeguthaben der Versicherten am 12. Dezember 2019 ohne Einmaleinlage auf das Konto ihrer neuen Berufsvorsorgeeinrichtung überwiesen (AB 6). B. Am 23. März 2020 reichte die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – Klage gegen die PVS ein. Sie beantragte, ihr sei zu Lasten der Beklagten eine Einmaleinlage von mindestens Fr. 20'167.– zu Gunsten ihres Altersguthabens gutzuschreiben. Zudem sei die Beklage zu verpflich- ten, ihr vollständiges Dossier zu edieren, die Einmaleinlage zu berechnen und zu begründen und es sei ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 3 Mit Klageantwort vom 1. Juli 2020 beantragt die Beklagte – vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ – die vollumfängliche Abweisung der Klage. In der Replik vom 11. November 2020 hielt die Klägerin vollumfänglich an der Klage fest und beantragte deren Gutheissung. Mit Duplik vom 26. Januar 2021 wiederholte die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 23. März 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. Han- delsregisteramt des Kantons Bern, <https://be.chregister.ch>); damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Klage ist somit einzu- treten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 4
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Ein- maleinlage zugunsten ihres Altersguthabens von mindestens Fr. 20'167.–.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 2 wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei- chenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
E. 2.1 Der Anspruch auf Altersleistungen in Form einer Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG).
E. 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 119 Ib 110 E. 5, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Ände- rung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1).
E. 2.3 Nach Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre versicherten Personen jährlich in geeigneter Form über die Leistungsan- sprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben informieren.
E. 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwal- tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 5
E. 3 wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weite- res erkennen konnte;
E. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass die Klägerin grundsätzlich keinen Anspruch auf die Gutschrift einer Einmaleinlage hatte, da sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Anhangs I des Vorsorgereglements der Be- klagten (AB 7) am 1. Januar 2020 nicht mehr bei der Beklagten versichert war.
E. 3.2 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die ihr obliegende jährliche Informationspflicht gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG verletzt, indem sie nicht klar kommuniziert habe, dass ihr bei einer Auflösung des Arbeits- und damit auch des Versicherungsverhältnisses vor dem 31. Dezember 2019 die Abfederungsmassnahme in Form einer Ein- maleinlage nicht pro rata temporis gutgeschrieben werde. Daraus leitet sie einen Vertrauensschutz ab und argumentiert, dass sie – wenn sie über die Voraussetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 6 korrekt informiert worden wäre – ihre Arbeitsstelle bei der E.________ nicht bereits im Jahr 2019, sondern erst auf ein Datum nach dem Stichtag für die Senkung des Umwandlungssatzes gekündigt hätte. Da auch die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt seien, habe sie Anspruch auf eine Einmaleinlage. Die Beklagte lässt hingegen vorbringen, die Klägerin sei angemessen, aus- reichend und richtig über die Abfederungsmassnahmen und deren Umset- zung per 1. Januar 2020 informiert worden und eine Verletzung der Infor- mationspflicht sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Einmaleinlage erwerben können, da ihr Vorsorgeverhältnis vor dem massgebenden Stichtag aufgelöst worden sei.
E. 3.3 Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt sind und die Klägerin infolge einer Verletzung der In- formationspflicht durch die Beklagte einen Anspruch auf eine Einmaleinlage zugunsten ihres Altersguthabens ableiten kann. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist eine Verletzung von Art. 86b Abs. 1 BVG in Form der fehlenden Information gleich wie eine zu Unrecht unterlassene behörd- liche Auskunft im Sinne des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zu betrachten (vgl. BGE 140 V 22 E. 5.4.5 S. 31, mit Hinweis auf BGE 136 V 331 E. 4.3 S. 338). Die Beklagte hatte die bei ihr versicherten Personen mit verschiedenen Schreiben laufend über die Entscheide ihres Stiftungsrates informiert: Im Juni 2017 (AB 1) teilte sie mit, dass der Rentenumwandlungssatz ab dem
E. 4 wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositi- onen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
E. 5 wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 3.
Dispositiv
- Januar 2019 von 6 % auf 5,2 % gesenkt werde. Mit Schreiben vom
- April 2018 (AB 2) kommunizierte sie die Verschiebung des Vollzugs der Umwandlungssatz-Senkung auf den 1. Januar 2020. Mit zwei weiteren In- formationsschreiben von Februar 2019 (AB 3) und März 2019 (KB 2) wur- den die Abfederungsmassnahmen sowie die Wahlmöglichkeit zwischen drei Sparplänen vorgestellt und die betroffenen Personen zu einer von drei Personalorientierungsveranstaltungen eingeladen. Insbesondere im Schreiben von März 2019 (KB 2) wurden die Versicherten über die Details der Abfederungsmassnahmen informiert, unter anderem darüber, dass die Höhe der Einmaleinlage abhängig vom Alter der versi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 7 cherten Person und von der Versicherungsdauer ausgerichtet werde. Auf der zweiten Seite des Schreibens wurden zudem verschiedene Abstu- fungsbeispiele dargelegt. Der Anspruch auf eine abgestufte und damit klei- nere Einmaleinlage ergab sich dabei ausschliesslich aufgrund des Alters und/oder der Versicherungsdauer der versicherten Personen. Hingegen war die Möglichkeit eines pro rata temporis-Anspruchs infolge Austritts aus der Versicherung während des Jahres 2019 nie vorgesehen und wurde entsprechend auch in keinem Schreiben erwähnt. Weiter wurde in diesem Schreiben von März 2019 (KB 2) explizit festgehalten, dass die "pro Versi- cherten errechnete Einmaleinlage […] zugunsten des Altersguthabens per 1.1.2020 gutgeschrieben" werde. Aus diesen Informationsschreiben konnte ohne weiteres geschlossen wer- den, dass der Anspruch auf die Gutschrift einer Einmaleinlage erst ab dem
- Januar 2020 bestanden hat und bis zum 31. Dezember 2019 die bisheri- gen Bestimmungen Gültigkeit hatten. Dem Informationsschreiben von März 2019 war ausserdem zu entnehmen, dass es sich bei der angekündigten Einmaleinlage um eine Massnahme im Zusammenhang mit der Senkung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2020 handelte. Aus dem Kontext ergab sich eindeutig, dass diese Abfederungsmassnahmen nur für Perso- nen vorgesehen waren, welche aufgrund des tieferen Umwandlungssatzes bei gleichen Vorsorgeguthaben eine kleinere Rente erwarten mussten (vgl. E. 2.1 hiervor). Davon betroffen sein konnte also einzig, wer am 1. Januar 2020 noch in einem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten stand und des- sen Vorsorgefall nach diesem Datum eintrat bzw. eintreten konnte, so dass der nachteilige tiefere Umwandlungssatz zum Zuge kam (vgl. E. 3.1 vor- stehend). Die Klägerin, deren Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten vor dem 1. Januar 2020 endete, war damit von der Senkung des Umwand- lungssatzes zu keinem Zeitpunkt betroffen und konnte infolgedessen nicht Destinatärin der Abfederungsmassnahmen sein. Wie die Klägerin ableiten konnte, dass ihr aus dem bereits per Ende November endenden Arbeits- und damit auch Vorsorgeverhältnis dennoch ein Guthaben gutzuschreiben wäre, beziehungsweise, dass sie einen Anspruch auf eine pro rata tempo- ris-Einlage haben könnte, ist nicht nachvollziehbar. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 8 Inwiefern bei dieser klaren Regelung eine spezielle Informationspflicht für Versicherungsverhältnisse, welche im Jahr 2019 endeten, bestanden ha- ben soll, erschliesst sich nicht, da es im Laufe dieses Jahres keine Ände- rungen gab. Dass die Beklagte diejenigen Versicherten, welche bis und mit
- Dezember 2019 ordentlich oder vorzeitig pensioniert wurden, extra er- wähnt und diesbezüglich klargestellt hat, dass diese mit dem im Jahr 2019 gültigen höheren Umwandlungssatz von 6 % in Rente gehen würden, stell- te eine Dienstleistung zuhanden dieser Zielgruppe dar, ändert aber nichts daran, dass die Beklagte bezüglich weiterer potentiell während des Jahres 2019 endender Arbeitsverhältnisse keine Informationspflicht hatte. Dies umso weniger, als für die Versicherten, die bis Ende Dezember 2019 pen- sioniert würden, ausdrücklich festgehalten wurde, diese erhielten keine Einmaleinlage. Damit war evident, dass dies auch für jene Versicherte gilt, die bis Ende 2019 aus dem Vorsorgeverhältnis ausschieden, zumal beide Personengruppen nicht mehr von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen waren. 3.4 Weiter wurden der Klägerin auch alle in Bezug auf ihre Person bzw. auf ihre persönliche Vorsorgesituation gewünschten Informationen erteilt. Falsche Auskünfte, aus welchen sie einen Vertrauensschutz ableiten könn- te, hat sie zu keinem Zeitpunkt erhalten. Den Versicherten wurde die Mög- lichkeit geboten, sich bei Fragen an die Stiftungsräte zu wenden oder kos- tenlos eine individuelle Beratung zum Thema Altersvorsorge/Pensionierung bei der F.________ AG in Anspruch zu nehmen (vgl. Informationsschreiben der Beklagten vom Februar 2019 [AB 3] und PowerPoint-Präsentation der Personalorientierungsveranstaltung [AB 5 S. 29]). Die Klägerin hat von die- ser Möglichkeit offenbar Gebrauch gemacht und am 19. September 2019 an die Adresse des Stiftungsrates eine Anfrage zu den Abfederungsmass- nahmen gestellt (vgl. Klage vom 23. März 2020 S. 3 Ziff. 5). Die Antwort des Stiftungsratspräsidenten vom 10. Oktober 2019 (KB 3) ist unmissver- ständlich und es lassen sich daraus keine Falschinformationen oder unter- schlagenen Informationen ableiten, die einen Anspruch aus Vertrauens- schutz zu statuieren vermöchten. Nebenbei bemerkt zeigt diese Anfrage, dass die Klägerin offenbar doch nicht ohne Weiteres auf eine pro rata tem- poris-Auszahlung der Einmaleinlage geschlossen hat, ansonsten diese Anfrage nicht notwendig gewesen wäre. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 9 Die Klägerin hat wie alle bei der Beklagten versicherten Personen Ende Juni 2019 eine "Simulation Renten ab 1. Januar 2020" von der "G.________ AG" erhalten (KB 4). Wie aus dem Betreff und dem Text der Simulation vom 28. Juni 2019 hervorgeht, handelte es sich dabei um eine provisorische Berechnung ihrer Vorsorgesituation, wie sie sich per 1. Janu- ar 2020 hätte darstellen können. Der Klägerin kann nicht zugestimmt wer- den, wenn sie vorbringt, dass es sich bezüglich der Einmalleinlage um eine definitive Berechnung gehandelt hatte. Da sie sich damals noch in un- gekündigtem Arbeitsverhältnis befand, musste die Beklagte für eine mög- lichst zutreffende Simulation der Renten die Annahme treffen, dass der Klägerin per 1. Januar 2020 eine Einmaleinlage gutgeschrieben wird. Dar- aus kann die Klägerin jedoch keinen Rechtsanspruch ableiten. 3.5 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beklagte ihrer gesetzli- chen Informationspflicht nach Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG nachgekommen ist, damit insbesondere kein Fall von unterlassenen oder unklaren Informatio- nen vorliegt und ausserdem auch keine unrichtige Auskunft erteilt wurde. Bei dieser Ausgangslage ist nicht entscheidend, ob die Klägerin an der Informationsveranstaltung vom 30. April 2019 teilgenommen hat oder nicht, wobei die Klägerin das mittels Teilnahmeliste untermauerte Vorbringen nicht substantiiert und explizit bestritten hat (Replik S. 6 Rz. 11) und daher von einer Teilnahme auszugehen ist. Eine Prüfung der weiteren kumulati- ven Voraussetzungen für den Vertrauensschutz (vgl. E. 2.4 vorstehend) erübrigt sich. Somit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gutschrift einer Einmaleinlage zugunsten ihres Altersguthabens und die Klage vom
- März 2020 ist abzuweisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 10 ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 249 BV WIS/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Juli 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. B.________ Klägerin gegen Personalvorsorgestiftung der C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 23. März 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (Versicherte bzw. Klägerin) war vom
1. Mai 2013 bis zum 30. November 2019 bei der E.________ angestellt und dadurch bei der Personalvorsorgestiftung der C.________ (PVS bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Klagebeilage [KB] 5). Der Stiftungsrat der PVS entschied an seiner Sitzung vom 7. Juni 2017, den Rentenum- wandlungssatz ab dem 1. Januar 2019 von 6 % auf 5,2 % zu senken. Die Umsetzung der Umwandlungssatz-Senkung wurde dann auf den 1. Januar 2020 verschoben, begleitet von Abfederungsmassnahmen unter anderem in Form einer Einmaleinlage zugunsten des Altersguthabens (AB 2). Nachdem die Versicherte ihr Arbeitsverhältnis mit der E.________ per
30. November 2019 gekündigt hatte, wurde ihr auf ihre Nachfrage hin vom Präsidenten der PVS am 10. Oktober 2019 (KB 3) mitgeteilt, dass sie kei- nen Anspruch auf die angekündigte Einmaleinlage habe, da ihr Arbeitsver- hältnis vor dem Stichtag für die Abfederungsmassnahme ende. In der Fol- ge wurde das Vorsorgeguthaben der Versicherten am 12. Dezember 2019 ohne Einmaleinlage auf das Konto ihrer neuen Berufsvorsorgeeinrichtung überwiesen (AB 6). B. Am 23. März 2020 reichte die Versicherte – vertreten durch Rechtsanwältin B.________ – Klage gegen die PVS ein. Sie beantragte, ihr sei zu Lasten der Beklagten eine Einmaleinlage von mindestens Fr. 20'167.– zu Gunsten ihres Altersguthabens gutzuschreiben. Zudem sei die Beklage zu verpflich- ten, ihr vollständiges Dossier zu edieren, die Einmaleinlage zu berechnen und zu begründen und es sei ihr Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 3 Mit Klageantwort vom 1. Juli 2020 beantragt die Beklagte – vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ – die vollumfängliche Abweisung der Klage. In der Replik vom 11. November 2020 hielt die Klägerin vollumfänglich an der Klage fest und beantragte deren Gutheissung. Mit Duplik vom 26. Januar 2021 wiederholte die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 23. März 2020 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die ver- sicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichts- stand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (vgl. Han- delsregisteramt des Kantons Bern,); damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die Klage ist somit einzu- treten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 4 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Klägerin auf eine Ein- maleinlage zugunsten ihres Altersguthabens von mindestens Fr. 20'167.–. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Altersleistungen in Form einer Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG). 2.2 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (vgl. BGE 119 Ib 110 E. 5, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Dieses Prinzip gilt sinngemäss auch im Fall einer Ände- rung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 165; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). 2.3 Nach Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre versicherten Personen jährlich in geeigneter Form über die Leistungsan- sprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz und das Altersguthaben informieren. 2.4 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwal- tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall,
1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be- stimmte Personen gehandelt hat;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 5
2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zurei- chenden Gründen als zuständig betrachten durfte;
3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weite- res erkennen konnte;
4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositi- onen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und
5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 3. 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass die Klägerin grundsätzlich keinen Anspruch auf die Gutschrift einer Einmaleinlage hatte, da sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Anhangs I des Vorsorgereglements der Be- klagten (AB 7) am 1. Januar 2020 nicht mehr bei der Beklagten versichert war. 3.2 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe die ihr obliegende jährliche Informationspflicht gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG verletzt, indem sie nicht klar kommuniziert habe, dass ihr bei einer Auflösung des Arbeits- und damit auch des Versicherungsverhältnisses vor dem 31. Dezember 2019 die Abfederungsmassnahme in Form einer Ein- maleinlage nicht pro rata temporis gutgeschrieben werde. Daraus leitet sie einen Vertrauensschutz ab und argumentiert, dass sie – wenn sie über die Voraussetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses am 1. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 6 korrekt informiert worden wäre – ihre Arbeitsstelle bei der E.________ nicht bereits im Jahr 2019, sondern erst auf ein Datum nach dem Stichtag für die Senkung des Umwandlungssatzes gekündigt hätte. Da auch die weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt seien, habe sie Anspruch auf eine Einmaleinlage. Die Beklagte lässt hingegen vorbringen, die Klägerin sei angemessen, aus- reichend und richtig über die Abfederungsmassnahmen und deren Umset- zung per 1. Januar 2020 informiert worden und eine Verletzung der Infor- mationspflicht sei nicht ersichtlich. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine Einmaleinlage erwerben können, da ihr Vorsorgeverhältnis vor dem massgebenden Stichtag aufgelöst worden sei. 3.3 Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt sind und die Klägerin infolge einer Verletzung der In- formationspflicht durch die Beklagte einen Anspruch auf eine Einmaleinlage zugunsten ihres Altersguthabens ableiten kann. Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ist eine Verletzung von Art. 86b Abs. 1 BVG in Form der fehlenden Information gleich wie eine zu Unrecht unterlassene behörd- liche Auskunft im Sinne des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zu betrachten (vgl. BGE 140 V 22 E. 5.4.5 S. 31, mit Hinweis auf BGE 136 V 331 E. 4.3 S. 338). Die Beklagte hatte die bei ihr versicherten Personen mit verschiedenen Schreiben laufend über die Entscheide ihres Stiftungsrates informiert: Im Juni 2017 (AB 1) teilte sie mit, dass der Rentenumwandlungssatz ab dem
1. Januar 2019 von 6 % auf 5,2 % gesenkt werde. Mit Schreiben vom
5. April 2018 (AB 2) kommunizierte sie die Verschiebung des Vollzugs der Umwandlungssatz-Senkung auf den 1. Januar 2020. Mit zwei weiteren In- formationsschreiben von Februar 2019 (AB 3) und März 2019 (KB 2) wur- den die Abfederungsmassnahmen sowie die Wahlmöglichkeit zwischen drei Sparplänen vorgestellt und die betroffenen Personen zu einer von drei Personalorientierungsveranstaltungen eingeladen. Insbesondere im Schreiben von März 2019 (KB 2) wurden die Versicherten über die Details der Abfederungsmassnahmen informiert, unter anderem darüber, dass die Höhe der Einmaleinlage abhängig vom Alter der versi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 7 cherten Person und von der Versicherungsdauer ausgerichtet werde. Auf der zweiten Seite des Schreibens wurden zudem verschiedene Abstu- fungsbeispiele dargelegt. Der Anspruch auf eine abgestufte und damit klei- nere Einmaleinlage ergab sich dabei ausschliesslich aufgrund des Alters und/oder der Versicherungsdauer der versicherten Personen. Hingegen war die Möglichkeit eines pro rata temporis-Anspruchs infolge Austritts aus der Versicherung während des Jahres 2019 nie vorgesehen und wurde entsprechend auch in keinem Schreiben erwähnt. Weiter wurde in diesem Schreiben von März 2019 (KB 2) explizit festgehalten, dass die "pro Versi- cherten errechnete Einmaleinlage […] zugunsten des Altersguthabens per 1.1.2020 gutgeschrieben" werde. Aus diesen Informationsschreiben konnte ohne weiteres geschlossen wer- den, dass der Anspruch auf die Gutschrift einer Einmaleinlage erst ab dem
1. Januar 2020 bestanden hat und bis zum 31. Dezember 2019 die bisheri- gen Bestimmungen Gültigkeit hatten. Dem Informationsschreiben von März 2019 war ausserdem zu entnehmen, dass es sich bei der angekündigten Einmaleinlage um eine Massnahme im Zusammenhang mit der Senkung des Umwandlungssatzes per 1. Januar 2020 handelte. Aus dem Kontext ergab sich eindeutig, dass diese Abfederungsmassnahmen nur für Perso- nen vorgesehen waren, welche aufgrund des tieferen Umwandlungssatzes bei gleichen Vorsorgeguthaben eine kleinere Rente erwarten mussten (vgl. E. 2.1 hiervor). Davon betroffen sein konnte also einzig, wer am 1. Januar 2020 noch in einem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten stand und des- sen Vorsorgefall nach diesem Datum eintrat bzw. eintreten konnte, so dass der nachteilige tiefere Umwandlungssatz zum Zuge kam (vgl. E. 3.1 vor- stehend). Die Klägerin, deren Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten vor dem 1. Januar 2020 endete, war damit von der Senkung des Umwand- lungssatzes zu keinem Zeitpunkt betroffen und konnte infolgedessen nicht Destinatärin der Abfederungsmassnahmen sein. Wie die Klägerin ableiten konnte, dass ihr aus dem bereits per Ende November endenden Arbeits- und damit auch Vorsorgeverhältnis dennoch ein Guthaben gutzuschreiben wäre, beziehungsweise, dass sie einen Anspruch auf eine pro rata tempo- ris-Einlage haben könnte, ist nicht nachvollziehbar.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 8 Inwiefern bei dieser klaren Regelung eine spezielle Informationspflicht für Versicherungsverhältnisse, welche im Jahr 2019 endeten, bestanden ha- ben soll, erschliesst sich nicht, da es im Laufe dieses Jahres keine Ände- rungen gab. Dass die Beklagte diejenigen Versicherten, welche bis und mit
31. Dezember 2019 ordentlich oder vorzeitig pensioniert wurden, extra er- wähnt und diesbezüglich klargestellt hat, dass diese mit dem im Jahr 2019 gültigen höheren Umwandlungssatz von 6 % in Rente gehen würden, stell- te eine Dienstleistung zuhanden dieser Zielgruppe dar, ändert aber nichts daran, dass die Beklagte bezüglich weiterer potentiell während des Jahres 2019 endender Arbeitsverhältnisse keine Informationspflicht hatte. Dies umso weniger, als für die Versicherten, die bis Ende Dezember 2019 pen- sioniert würden, ausdrücklich festgehalten wurde, diese erhielten keine Einmaleinlage. Damit war evident, dass dies auch für jene Versicherte gilt, die bis Ende 2019 aus dem Vorsorgeverhältnis ausschieden, zumal beide Personengruppen nicht mehr von der Senkung des Umwandlungssatzes betroffen waren. 3.4 Weiter wurden der Klägerin auch alle in Bezug auf ihre Person bzw. auf ihre persönliche Vorsorgesituation gewünschten Informationen erteilt. Falsche Auskünfte, aus welchen sie einen Vertrauensschutz ableiten könn- te, hat sie zu keinem Zeitpunkt erhalten. Den Versicherten wurde die Mög- lichkeit geboten, sich bei Fragen an die Stiftungsräte zu wenden oder kos- tenlos eine individuelle Beratung zum Thema Altersvorsorge/Pensionierung bei der F.________ AG in Anspruch zu nehmen (vgl. Informationsschreiben der Beklagten vom Februar 2019 [AB 3] und PowerPoint-Präsentation der Personalorientierungsveranstaltung [AB 5 S. 29]). Die Klägerin hat von die- ser Möglichkeit offenbar Gebrauch gemacht und am 19. September 2019 an die Adresse des Stiftungsrates eine Anfrage zu den Abfederungsmass- nahmen gestellt (vgl. Klage vom 23. März 2020 S. 3 Ziff. 5). Die Antwort des Stiftungsratspräsidenten vom 10. Oktober 2019 (KB 3) ist unmissver- ständlich und es lassen sich daraus keine Falschinformationen oder unter- schlagenen Informationen ableiten, die einen Anspruch aus Vertrauens- schutz zu statuieren vermöchten. Nebenbei bemerkt zeigt diese Anfrage, dass die Klägerin offenbar doch nicht ohne Weiteres auf eine pro rata tem- poris-Auszahlung der Einmaleinlage geschlossen hat, ansonsten diese Anfrage nicht notwendig gewesen wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 9 Die Klägerin hat wie alle bei der Beklagten versicherten Personen Ende Juni 2019 eine "Simulation Renten ab 1. Januar 2020" von der "G.________ AG" erhalten (KB 4). Wie aus dem Betreff und dem Text der Simulation vom 28. Juni 2019 hervorgeht, handelte es sich dabei um eine provisorische Berechnung ihrer Vorsorgesituation, wie sie sich per 1. Janu- ar 2020 hätte darstellen können. Der Klägerin kann nicht zugestimmt wer- den, wenn sie vorbringt, dass es sich bezüglich der Einmalleinlage um eine definitive Berechnung gehandelt hatte. Da sie sich damals noch in un- gekündigtem Arbeitsverhältnis befand, musste die Beklagte für eine mög- lichst zutreffende Simulation der Renten die Annahme treffen, dass der Klägerin per 1. Januar 2020 eine Einmaleinlage gutgeschrieben wird. Dar- aus kann die Klägerin jedoch keinen Rechtsanspruch ableiten. 3.5 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass die Beklagte ihrer gesetzli- chen Informationspflicht nach Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG nachgekommen ist, damit insbesondere kein Fall von unterlassenen oder unklaren Informatio- nen vorliegt und ausserdem auch keine unrichtige Auskunft erteilt wurde. Bei dieser Ausgangslage ist nicht entscheidend, ob die Klägerin an der Informationsveranstaltung vom 30. April 2019 teilgenommen hat oder nicht, wobei die Klägerin das mittels Teilnahmeliste untermauerte Vorbringen nicht substantiiert und explizit bestritten hat (Replik S. 6 Rz. 11) und daher von einer Teilnahme auszugehen ist. Eine Prüfung der weiteren kumulati- ven Voraussetzungen für den Vertrauensschutz (vgl. E. 2.4 vorstehend) erübrigt sich. Somit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gutschrift einer Einmaleinlage zugunsten ihres Altersguthabens und die Klage vom
23. März 2020 ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2021, BV/20/249, Seite 10 ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin lic. iur. B.________ z.H. der Klägerin
- Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten
- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.