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200 2020 247

Bern VerwG · 2020-08-20 · Deutsch BE

Klage vom 20. März 2020

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene E.________ sel. war bei der Pensionskasse A.________ (seit 24. September 2019 A.________; Pensionskasse bzw. Klägerin) berufsvorsorgeversichert, als er am 13. Dezember 2014 verstarb (Akten der Pensionskasse, Klagebeilage [KB] 2 f., 5, 7, 12 ff., 17). Die Pen- sionskasse richtete der Schwester des Verstorbenen, C.________ (Beklag- te), am 24. März 2015 ein Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 642‘787.60 aus (KB 14 f., 21; Akten der Beklagten, Klageantwortbeilage [KAB] 6). In- dessen verneinte sie gegenüber der Lebensgefährtin des Versicherten ei- nen Anspruch auf Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen bzw. eines Todesfallkapitals (KB 12). Damit zeigte sich die Lebensgefährtin nicht ein- verstanden und erhob am 14. Dezember 2016 Klage. Mit Urteil vom

15. Januar 2019, BV/2018/68 (KB 43), hiess das Verwaltungsgericht diese Klage gut und verurteilte die Pensionskasse, der Lebensgefährtin Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 2.75% ab 1. Januar 2015, 2.25% ab 1. Januar 2016 und 2% ab 1. Januar 2017 zu bezahlen. Dieses Urteil blieb unange- fochten. Nachdem die Pensionskasse C.________ bereits am 29. Oktober 2015 aufgefordert hatte, das erhaltene Todesfallkapital zurückzuzahlen (KB 17), was Letztere ablehnte (KB 19), stellte die Pensionskasse am 21. März 2016 für die Forderung von Fr. 642‘787.60 nebst Zins zu 5% seit 29. Okto- ber 2015 ein Betreibungsbegehren (KB 22). Gegen den daraufhin zuge- stellten Zahlungsbefehl vom 7. April 2016 (KB 23) erhob C.________ Rechtsvorschlag. In der Folge stellte die Pensionskasse am 29. März 2017, am 14. März 2018, am 11. März 2019 und am 20. Februar 2020 über den- selben Betrag weitere Betreibungsbegehren (KB 24, 26, 28, 30), wobei C.________ gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle jeweils Rechts- vorschlag erhob (KB 25, 27, 29); dies letztmals gegen den Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2020 (KB 31). C.________ stellte ihrerseits diverse Bei- treibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 999'999.-- nebst Zins zu 5% seit 24. März 2015, wobei die Pensionskasse ebenfalls jeweils Rechtsvor- schlag erhob (KB 32 - 36).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 3 B. Im weiteren Verlauf erhob die Pensionskasse, vertreten durch Rechtsan- walt Dr. B.________, am 20. März 2020 Klage mit folgenden Rechtsbegeh- ren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 642‘787.60 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. November 2015 zu be- zahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbe- fehl vom 28. Februar 2020) des Betreibungsamtes ... zu beseiti- gen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 24. April 2020 stellte die Beklagte, vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________, folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Die gegen die Beklagte erhobenen Betreibungen seien aufzuhe- ben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 20. März 2020 geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung des der Beklagten ausgerichte- ten Todesfallkapitals (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 4 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte wohnt im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Im Weiteren ent- spricht die Klage den Formvorschriften (Art. 32 VRPG), die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig und die Rechtsvertreter der Par- teien sind gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). Weil auf dem or- dentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvor- schlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das an- gerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Auf die Klage ist somit einzutreten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte das von der Klägerin er- haltene Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 642'787.60 nebst Zins zurück- zuerstatten hat. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen.

E. 1.3 Die Beklagte beantragt ihrerseits die Aufhebung der gegen sie erhobenen Betreibungen (Klageantwort S. 2 Ziff. I 2 und S. 3 Ziff. 5). Gemäss Art. 90 Abs. 2 VRPG richtet sich die Zulässigkeit der Widerklage nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Beim für die Hauptklage örtlich zu- ständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 14 Abs. 1 ZPO). Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage er- heben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfah- rensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Vorliegend erübrigt sich die Prüfung, ob die genannten Prozessvorausset- zungen für die Widerklage erfüllt sind, da die Widerklage so oder anders aus materiellen Gründen abzuweisen ist (vgl. E. 6.2 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 5

E. 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).

E. 2 Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Klagebe- gehrens gehört (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 176), es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt. Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzei- chen für Umstände, die diese Voraussetzungen in Frage stellen könnten.

E. 3.1 Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen wer- den, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE 142 V 358 E. 6.1 S. 365; SVR 2018 BVG Nr. 46 S. 168 E. 5.1; vgl. zur Rechts- natur von Art. 35a BVG auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

22. März 2019, 6B_1324/2018, E. 5.4 - 5.7). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 erster Satz BVG). Die relative einjährige und die fünfjährige Frist nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 6 Art. 35a Abs. 2 BVG zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (BGE 142 V 20).

E. 3.2 Nach Art. 62 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Insbeson- dere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Wer eine Nichtschuld freiwil- lig bezahlt, kann laut Art. 63 Abs. 1 OR das Geleistete nur dann zurückfor- dern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Gemäss Art. 64 OR kann die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rück- forderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereiche- rung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. Der Bereicherungsanspruch verjährt nach Art. 67 Abs. 1 OR mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhal- ten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.

E. 4.1 Mit VGE BV/2018/68 (KB 43) hat das Verwaltungsgericht rechtskräf- tig entschieden, dass das nach dem Tod von E.________ sel. zu bezah- lende Todesfallkapital nicht der Beklagten, sondern der Lebensgefährtin zustand. Aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Beiladung der Beklag- ten ist dieses Urteil auch für diese verbindlich (Art. 14 Abs. 1 VRPG). Zu prüfen ist, ob die Beklagte, welcher das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 642‘787.60 am 24. März 2015 ausgerichtet worden ist (KB 13 ff., 21; KAB 6), dieses zurückzuerstatten hat. Dabei ist zunächst zu entscheiden, ob eine allfällige Rückzahlungspflicht auf Art. 35a BVG (vgl. E. 3.1 hiervor) oder Art. 62 OR (vgl. E. 3.2 hiervor) beruht, was unterschiedliche Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 7 folgen nach sich zieht. Insbesondere kann die Beklagte nur vorbringen, die Klägerin habe irrtumsfrei geleistet und sie (die Beklagte) sei zudem ent- reichert (Art. 63 f. OR; Klageantwort S. 6 ff. Ziff. 10 ff.), wenn die Rückfor- derung auf obligationenrechtlichem Kondiktionsrecht beruht.

E. 4.2 Da das Todesfallkapital der Beklagten zu Unrecht ausgerichtet wor- den ist, bestand – wie in der Klageantwort (S. 4 f. Ziff. 9) zu Recht ausge- führt wird – von Anfang an kein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zwi- schen der Klägerin und der Beklagten, was für die Anwendbarkeit der Re- gelungen der Art. 62 ff. OR spricht. Die Argumentation in der Klage (S. 14 Ziff. 42), wonach ein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliege, da die Beklagte reglementarisch Begünstigte sei, überzeugt mangels Bestehens eines sol- chen Vertrages nicht. Jedoch ist das – mit der fehlerhaften Auszahlung an die Beklagte begründete – faktische sozialversicherungsrechtliche Verhält- nis zwischen den Parteien rückabzuwickeln, was sich nach Berufsvorsorge- recht zu richten hat, da einerseits Leistungen der zweiten Säule betroffen sind und andererseits Art. 35a BVG eine spezifische Regelung darstellt, welche der allgemeinen Norm des Art. 62 OR vorgeht. Insofern unterschei- det sich die vorliegende Konstellation von derjenigen, die dem Entscheid des Bundesgerichts vom 29. März 2017, 9C_108/2016, E. 3.4.2, zu Grunde lag (vgl. Klageantwort S. 5): Dort bezogen die Erben zu Unrecht die Leis- tungen des Verstorbenen, ohne dass die Beteiligten von einem Vor- sorgeverhältnis ausgegangen sind, während hier beide Parteien – wenn auch zu Unrecht – ein solches Verhältnis als bestehend annahmen. Es liegt hier deshalb die gleiche Situation vor, wie wenn zwei Parteien einen Ver- trag abschliessen, dieser Vertrag anschliessend wegen Irrtums ex tunc aufgehoben und nach vertraglichen Regelungen rückabgewickelt wird. Hier unterscheidet sich die Situation denn auch von derjenigen, in der die Leis- tung einem völlig Unbeteiligten, z.B. bei einer Fehlüberweisung oder einer Inkassostelle, ausgerichtet worden ist (vgl. BGer 9C_108/2016, E. 3.2). Folglich ist vorliegend für die geltend gemachte Rückforderung Art. 35a BVG massgebend. Daran ändert – entgegen der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 5) – nichts, dass das Bundesgericht im Entscheid vom 25. Oktober 2016, 9C_150/2016, E. 3.2, im Zusammenhang mit der Rückforderung ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 8 ner Invalidenrente der beruflichen Vorsorge die Anwendbarkeit von Art. 62 OR bejaht hat. Zum einen hat das Bundesgericht die besagte Bestimmung ohne Begründung angewendet und zum anderen wurde dabei auf BGE 135 V 113 E. 3.5 S. 123 verwiesen, in welchem das Bundesgericht die hier in- teressierende Frage jedoch offen gelassen hat. Auch der in der Klage (S. 3 Ziff. 2) erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 28. August 2015, 9C_70/2015, E. 2.1, ändert vorliegend nichts, denn in diesem Urteil ging es um spezifische berufsvorsorgerechtliche Regelungen, welche öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sein können.

E. 4.3 Da das der Beklagten ausgerichtete Todesfallkapital nicht ihr, son- dern der Lebensgefährtin des verstorbenen Bruders zustand (vgl. E. 4.1 hiervor), liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor. Damit hat die Klä- gerin grundsätzlich einen Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein, da es hier allein um die fehlende Rechtsgrundlage der Leistungsausrichtung geht. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Frage, ob die Klägerin der Beklagten das besagte Todesfallkapital gemäss Art. 63 Abs. 1 OR irrtumsfrei geleistet hat (Klageantwort S. 8 Ziff. 11), da die besagte Bestimmung vorliegend keine Anwendung findet (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Juli 2018, 9C_840/2017, E. 5.2).

E. 4.4 Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leis- tungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG).

E. 4.4.1 Der gute Glaube als erste Voraussetzung, um von der Rückforde- rung unrechtmässig bezogener Leistungen abzusehen, beurteilt sich nach denselben Grundsätzen wie sie für den im Wesentlichen gleich lautenden Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gelten (BGer 9C_840/2017, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 25 Abs.1 ATSG ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leis- tungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilli- gen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 9 fällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzu- führen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leich- te Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähig- keit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1).

E. 4.4.2 Für die Bestimmung der grossen Härte kann auf Art. 5 der Verord- nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSV; SR 830.11) abgestellt werden (ISABELLE VETTER- SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 35a N. 7). Eine gros- se Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anre- chenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV).

E. 4.4.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für ein Absehen von der Rückforderung (vgl. BGer 9C_840/2017, E. 6.2).

E. 4.5 Die exakten finanziellen Verhältnisse der Beklagten sind vorliegend nicht bekannt. Jedoch war sie Alleinerbin ihres verstorbenen Bruders (vgl. KAB 13 S. 3 lit. B.1) und besitzt mehrere Liegenschaften (KB 16 Ziff. 11; KAB 13 S. 6 Ziff. 5; Klageantwort S. 15 Ziff. 22), wobei sich bereits der Ge- samtwert der geerbten Liegenschaften auf Fr. 852'380.-- (amtlicher Wert) beläuft (KB 2 Ziff. 6; KAB 13 S. 6 Ziff. 5). Dass die Beklagte Eigentümerin mehrerer Liegenschaften ist, wird von dieser im Übrigen explizit bestätigt (Klageantwort S. 22 Ziff. 34). Zudem sind der Beklagten auch substantielle liquide Mittel aus dem Nachlass ihres Bruders zugeflossen. Gemäss dem Steuerinventar vom 9. Juni 2015 betrugen die Aktiven exklusive der Liegenschaften und unter Berücksichtigung der Grundpfandschulden Fr. 312'221.50 (Fr. 1'244'026.05 - Fr. 852'380.-- - Fr. 79'424.55 [Fr. 852'380.-- - Fr. 931'804.55]; KAB 13 S. 8 lit. C). Damit ist die Voraus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 10 setzung der grossen Härte für ein Absehen von der Rückforderung offen- sichtlich nicht erfüllt, zumal es der Beklagten ohne weiteres zumutbar ist, ihre Liegenschaften zu veräussern. Eine Entreicherung gemäss Art. 64 OR (Klageantwort S. 8 ff. Ziff. 13 ff.) kann im Rahmen des Art. 35a BVG nicht geltend gemacht werden, da das BVG eine entsprechende Regelung nicht vorsieht. Da bereits das Vorliegen einer grossen Härte zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren (kumulativen) Voraussetzung des guten Glaubens (vgl. E. 4.4.3 hiervor).

E. 4.6 Weil die Klägerin am 29. Oktober 2015 (KB 17), am 21. März 2016 (KB 22), am 29. März 2017 (KB 24), am 14. März 2018 (KB 26), am

11. März 2019 (KB 28) sowie am 20. Februar 2020 (KB 30) – und damit innert Jahresfrist nach Kenntnis des Rückforderungsanspruchs – die Leis- tungen zurückgefordert hat und die Leistungsausrichtung an die Beklagte vom 24. März 2015 (KB 13 ff.) nicht mehr als fünf Jahre vorher erfolgt ist, ist die Rückforderung zudem nicht verjährt (vgl. E. 3.1 hiervor).

E. 4.7 Nach dem Dargelegten hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Rückforderungsanspruch nach Art. 35a BVG in der Höhe von Fr. 642'787.60.

E. 5 Die Klägerin macht weiter einen Verzugszins von 5% ab dem 1. November 2015 geltend (Klage S. 2 Ziff. 1).

E. 5.1 Weder im Vorsorgereglement der Klägerin vom 1. Januar 2013 (KB 1) noch in Art. 35a BVG findet sich eine Regelung über eine allfällige Zinspflicht. Dennoch besteht aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsat- zes vorliegend Anspruch auf Verzugszins, der sich nach den Regelungen des Obligationenrechts – hier als Recht der beruflichen Vorsorge – richtet. Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlage ge- stützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen. Denn die Gewährung von Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 11 zugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Änderung er- fahren (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21). So hat denn auch das Bundesgericht im Entscheid vom 19. Mai 2015, 9C_771/2014, E. 4.4, im Zusammenhang mit einer Rückforderung gemäss Art. 35a BVG einen Verzugszinsanspruch bejaht.

E. 5.2 Dementsprechend ist hier ein Verzugszins von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR geschuldet. Dass die Klägerin der Lebensgefährtin einen tiefe- ren Zinssatz leisten musste (Klageantwort S. 23 Ziff. 36), ändert daran nichts, da es sich damals um eine reglementarische Grundlage des Ver- zugszinses handelte (VGE BV/2018/68 E. 5.3; KB 43 S. 25). Eine Berei- cherung liegt nicht vor, weil der Verzugszins nicht dem Ausgleich der Be- reicherung als solcher dient. Weiter hat die Klägerin den Rückforderungs- anspruch zwar mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 erstmals geltend ge- macht (KB 17), die erste – für den Verzug vorausgesetzte (Art. 102 Abs. 1 OR) – Mahnung ist dagegen der Zahlungsbefehl vom 7. April 2016 (KB 23), so dass der Verzugszins ab diesem Datum geschuldet ist. Entgegen der Auffassung in der Klageantwort (S. 23 Ziff. 35) wurde die Rückzahlung im Übrigen nicht erst mit dem VGE BV/2018/68 (KB 43) im Januar 2019 fällig, sondern bereits im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung am 24. März 2015, da diese von Anfang an zu Unrecht erfolgt ist; Fälligkeit tritt von selbst ein, ein konstitutiv wirkendes Gerichtsurteil ist dazu nicht notwendig.

E. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5% seit 7. April 2016 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzu- weisen. Im gutzuheissenden Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag (KB 31) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 12

E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Widerklage ohne weiteres abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3 hiervor).

E. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die obsie- gende Klägerin als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150) noch für die weit überwiegend unterliegende Beklagte (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) ein Anspruch auf eine Parteientschädi- gung; das marginale Obsiegen durch den späteren Zinslauf rechtfertigt keine andere Kostenliquidation. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5% seit 7. April 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5% seit 7. April 2016 aufzuheben und der Klägerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 13 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Klägerin

- Fürsprecher Dr. D.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 642‘787.60 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. November 2015 zu be- zahlen.
  2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbe- fehl vom 28. Februar 2020) des Betreibungsamtes ... zu beseiti- gen.
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 24. April 2020 stellte die Beklagte, vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________, folgende Rechtsbegehren:
  4. Die Klage sei abzuweisen.
  5. Die gegen die Beklagte erhobenen Betreibungen seien aufzuhe- ben.
  6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen:
  7. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 20. März 2020 geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung des der Beklagten ausgerichte- ten Todesfallkapitals (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 4 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte wohnt im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Im Weiteren ent- spricht die Klage den Formvorschriften (Art. 32 VRPG), die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig und die Rechtsvertreter der Par- teien sind gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). Weil auf dem or- dentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvor- schlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das an- gerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte das von der Klägerin er- haltene Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 642'787.60 nebst Zins zurück- zuerstatten hat. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Die Beklagte beantragt ihrerseits die Aufhebung der gegen sie erhobenen Betreibungen (Klageantwort S. 2 Ziff. I 2 und S. 3 Ziff. 5). Gemäss Art. 90 Abs. 2 VRPG richtet sich die Zulässigkeit der Widerklage nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
  8. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Beim für die Hauptklage örtlich zu- ständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 14 Abs. 1 ZPO). Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage er- heben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfah- rensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Vorliegend erübrigt sich die Prüfung, ob die genannten Prozessvorausset- zungen für die Widerklage erfüllt sind, da die Widerklage so oder anders aus materiellen Gründen abzuweisen ist (vgl. E. 6.2 hiernach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 5 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
  9. Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Klagebe- gehrens gehört (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 176), es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt. Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzei- chen für Umstände, die diese Voraussetzungen in Frage stellen könnten.
  10. 3.1 Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen wer- den, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE 142 V 358 E. 6.1 S. 365; SVR 2018 BVG Nr. 46 S. 168 E. 5.1; vgl. zur Rechts- natur von Art. 35a BVG auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  11. März 2019, 6B_1324/2018, E. 5.4 - 5.7). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 erster Satz BVG). Die relative einjährige und die fünfjährige Frist nach Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 6 Art. 35a Abs. 2 BVG zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (BGE 142 V 20). 3.2 Nach Art. 62 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Insbeson- dere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Wer eine Nichtschuld freiwil- lig bezahlt, kann laut Art. 63 Abs. 1 OR das Geleistete nur dann zurückfor- dern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Gemäss Art. 64 OR kann die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rück- forderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereiche- rung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. Der Bereicherungsanspruch verjährt nach Art. 67 Abs. 1 OR mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhal- ten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.
  12. 4.1 Mit VGE BV/2018/68 (KB 43) hat das Verwaltungsgericht rechtskräf- tig entschieden, dass das nach dem Tod von E.________ sel. zu bezah- lende Todesfallkapital nicht der Beklagten, sondern der Lebensgefährtin zustand. Aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Beiladung der Beklag- ten ist dieses Urteil auch für diese verbindlich (Art. 14 Abs. 1 VRPG). Zu prüfen ist, ob die Beklagte, welcher das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 642‘787.60 am 24. März 2015 ausgerichtet worden ist (KB 13 ff., 21; KAB 6), dieses zurückzuerstatten hat. Dabei ist zunächst zu entscheiden, ob eine allfällige Rückzahlungspflicht auf Art. 35a BVG (vgl. E. 3.1 hiervor) oder Art. 62 OR (vgl. E. 3.2 hiervor) beruht, was unterschiedliche Rechts- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 7 folgen nach sich zieht. Insbesondere kann die Beklagte nur vorbringen, die Klägerin habe irrtumsfrei geleistet und sie (die Beklagte) sei zudem ent- reichert (Art. 63 f. OR; Klageantwort S. 6 ff. Ziff. 10 ff.), wenn die Rückfor- derung auf obligationenrechtlichem Kondiktionsrecht beruht. 4.2 Da das Todesfallkapital der Beklagten zu Unrecht ausgerichtet wor- den ist, bestand – wie in der Klageantwort (S. 4 f. Ziff. 9) zu Recht ausge- führt wird – von Anfang an kein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zwi- schen der Klägerin und der Beklagten, was für die Anwendbarkeit der Re- gelungen der Art. 62 ff. OR spricht. Die Argumentation in der Klage (S. 14 Ziff. 42), wonach ein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliege, da die Beklagte reglementarisch Begünstigte sei, überzeugt mangels Bestehens eines sol- chen Vertrages nicht. Jedoch ist das – mit der fehlerhaften Auszahlung an die Beklagte begründete – faktische sozialversicherungsrechtliche Verhält- nis zwischen den Parteien rückabzuwickeln, was sich nach Berufsvorsorge- recht zu richten hat, da einerseits Leistungen der zweiten Säule betroffen sind und andererseits Art. 35a BVG eine spezifische Regelung darstellt, welche der allgemeinen Norm des Art. 62 OR vorgeht. Insofern unterschei- det sich die vorliegende Konstellation von derjenigen, die dem Entscheid des Bundesgerichts vom 29. März 2017, 9C_108/2016, E. 3.4.2, zu Grunde lag (vgl. Klageantwort S. 5): Dort bezogen die Erben zu Unrecht die Leis- tungen des Verstorbenen, ohne dass die Beteiligten von einem Vor- sorgeverhältnis ausgegangen sind, während hier beide Parteien – wenn auch zu Unrecht – ein solches Verhältnis als bestehend annahmen. Es liegt hier deshalb die gleiche Situation vor, wie wenn zwei Parteien einen Ver- trag abschliessen, dieser Vertrag anschliessend wegen Irrtums ex tunc aufgehoben und nach vertraglichen Regelungen rückabgewickelt wird. Hier unterscheidet sich die Situation denn auch von derjenigen, in der die Leis- tung einem völlig Unbeteiligten, z.B. bei einer Fehlüberweisung oder einer Inkassostelle, ausgerichtet worden ist (vgl. BGer 9C_108/2016, E. 3.2). Folglich ist vorliegend für die geltend gemachte Rückforderung Art. 35a BVG massgebend. Daran ändert – entgegen der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 5) – nichts, dass das Bundesgericht im Entscheid vom 25. Oktober 2016, 9C_150/2016, E. 3.2, im Zusammenhang mit der Rückforderung ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 8 ner Invalidenrente der beruflichen Vorsorge die Anwendbarkeit von Art. 62 OR bejaht hat. Zum einen hat das Bundesgericht die besagte Bestimmung ohne Begründung angewendet und zum anderen wurde dabei auf BGE 135 V 113 E. 3.5 S. 123 verwiesen, in welchem das Bundesgericht die hier in- teressierende Frage jedoch offen gelassen hat. Auch der in der Klage (S. 3 Ziff. 2) erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 28. August 2015, 9C_70/2015, E. 2.1, ändert vorliegend nichts, denn in diesem Urteil ging es um spezifische berufsvorsorgerechtliche Regelungen, welche öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sein können. 4.3 Da das der Beklagten ausgerichtete Todesfallkapital nicht ihr, son- dern der Lebensgefährtin des verstorbenen Bruders zustand (vgl. E. 4.1 hiervor), liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor. Damit hat die Klä- gerin grundsätzlich einen Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein, da es hier allein um die fehlende Rechtsgrundlage der Leistungsausrichtung geht. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Frage, ob die Klägerin der Beklagten das besagte Todesfallkapital gemäss Art. 63 Abs. 1 OR irrtumsfrei geleistet hat (Klageantwort S. 8 Ziff. 11), da die besagte Bestimmung vorliegend keine Anwendung findet (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Juli 2018, 9C_840/2017, E. 5.2). 4.4 Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leis- tungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG). 4.4.1 Der gute Glaube als erste Voraussetzung, um von der Rückforde- rung unrechtmässig bezogener Leistungen abzusehen, beurteilt sich nach denselben Grundsätzen wie sie für den im Wesentlichen gleich lautenden Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gelten (BGer 9C_840/2017, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 25 Abs.1 ATSG ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leis- tungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilli- gen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 9 fällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzu- führen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leich- te Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähig- keit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 4.4.2 Für die Bestimmung der grossen Härte kann auf Art. 5 der Verord- nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSV; SR 830.11) abgestellt werden (ISABELLE VETTER- SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 35a N. 7). Eine gros- se Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anre- chenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). 4.4.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für ein Absehen von der Rückforderung (vgl. BGer 9C_840/2017, E. 6.2). 4.5 Die exakten finanziellen Verhältnisse der Beklagten sind vorliegend nicht bekannt. Jedoch war sie Alleinerbin ihres verstorbenen Bruders (vgl. KAB 13 S. 3 lit. B.1) und besitzt mehrere Liegenschaften (KB 16 Ziff. 11; KAB 13 S. 6 Ziff. 5; Klageantwort S. 15 Ziff. 22), wobei sich bereits der Ge- samtwert der geerbten Liegenschaften auf Fr. 852'380.-- (amtlicher Wert) beläuft (KB 2 Ziff. 6; KAB 13 S. 6 Ziff. 5). Dass die Beklagte Eigentümerin mehrerer Liegenschaften ist, wird von dieser im Übrigen explizit bestätigt (Klageantwort S. 22 Ziff. 34). Zudem sind der Beklagten auch substantielle liquide Mittel aus dem Nachlass ihres Bruders zugeflossen. Gemäss dem Steuerinventar vom 9. Juni 2015 betrugen die Aktiven exklusive der Liegenschaften und unter Berücksichtigung der Grundpfandschulden Fr. 312'221.50 (Fr. 1'244'026.05 - Fr. 852'380.-- - Fr. 79'424.55 [Fr. 852'380.-- - Fr. 931'804.55]; KAB 13 S. 8 lit. C). Damit ist die Voraus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 10 setzung der grossen Härte für ein Absehen von der Rückforderung offen- sichtlich nicht erfüllt, zumal es der Beklagten ohne weiteres zumutbar ist, ihre Liegenschaften zu veräussern. Eine Entreicherung gemäss Art. 64 OR (Klageantwort S. 8 ff. Ziff. 13 ff.) kann im Rahmen des Art. 35a BVG nicht geltend gemacht werden, da das BVG eine entsprechende Regelung nicht vorsieht. Da bereits das Vorliegen einer grossen Härte zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren (kumulativen) Voraussetzung des guten Glaubens (vgl. E. 4.4.3 hiervor). 4.6 Weil die Klägerin am 29. Oktober 2015 (KB 17), am 21. März 2016 (KB 22), am 29. März 2017 (KB 24), am 14. März 2018 (KB 26), am
  13. März 2019 (KB 28) sowie am 20. Februar 2020 (KB 30) – und damit innert Jahresfrist nach Kenntnis des Rückforderungsanspruchs – die Leis- tungen zurückgefordert hat und die Leistungsausrichtung an die Beklagte vom 24. März 2015 (KB 13 ff.) nicht mehr als fünf Jahre vorher erfolgt ist, ist die Rückforderung zudem nicht verjährt (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.7 Nach dem Dargelegten hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Rückforderungsanspruch nach Art. 35a BVG in der Höhe von Fr. 642'787.60.
  14. Die Klägerin macht weiter einen Verzugszins von 5% ab dem 1. November 2015 geltend (Klage S. 2 Ziff. 1). 5.1 Weder im Vorsorgereglement der Klägerin vom 1. Januar 2013 (KB 1) noch in Art. 35a BVG findet sich eine Regelung über eine allfällige Zinspflicht. Dennoch besteht aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsat- zes vorliegend Anspruch auf Verzugszins, der sich nach den Regelungen des Obligationenrechts – hier als Recht der beruflichen Vorsorge – richtet. Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlage ge- stützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen. Denn die Gewährung von Ver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 11 zugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Änderung er- fahren (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21). So hat denn auch das Bundesgericht im Entscheid vom 19. Mai 2015, 9C_771/2014, E. 4.4, im Zusammenhang mit einer Rückforderung gemäss Art. 35a BVG einen Verzugszinsanspruch bejaht. 5.2 Dementsprechend ist hier ein Verzugszins von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR geschuldet. Dass die Klägerin der Lebensgefährtin einen tiefe- ren Zinssatz leisten musste (Klageantwort S. 23 Ziff. 36), ändert daran nichts, da es sich damals um eine reglementarische Grundlage des Ver- zugszinses handelte (VGE BV/2018/68 E. 5.3; KB 43 S. 25). Eine Berei- cherung liegt nicht vor, weil der Verzugszins nicht dem Ausgleich der Be- reicherung als solcher dient. Weiter hat die Klägerin den Rückforderungs- anspruch zwar mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 erstmals geltend ge- macht (KB 17), die erste – für den Verzug vorausgesetzte (Art. 102 Abs. 1 OR) – Mahnung ist dagegen der Zahlungsbefehl vom 7. April 2016 (KB 23), so dass der Verzugszins ab diesem Datum geschuldet ist. Entgegen der Auffassung in der Klageantwort (S. 23 Ziff. 35) wurde die Rückzahlung im Übrigen nicht erst mit dem VGE BV/2018/68 (KB 43) im Januar 2019 fällig, sondern bereits im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung am 24. März 2015, da diese von Anfang an zu Unrecht erfolgt ist; Fälligkeit tritt von selbst ein, ein konstitutiv wirkendes Gerichtsurteil ist dazu nicht notwendig.
  15. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5% seit 7. April 2016 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzu- weisen. Im gutzuheissenden Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag (KB 31) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 12 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Widerklage ohne weiteres abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3 hiervor).
  16. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die obsie- gende Klägerin als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150) noch für die weit überwiegend unterliegende Beklagte (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) ein Anspruch auf eine Parteientschädi- gung; das marginale Obsiegen durch den späteren Zinslauf rechtfertigt keine andere Kostenliquidation. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  17. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5% seit 7. April 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  18. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5% seit 7. April 2016 aufzuheben und der Klägerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.
  19. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  20. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 13
  21. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Klägerin - Fürsprecher Dr. D.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 247 BV ACT/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. August 2020 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz Pensionskasse A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Klägerin gegen C.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________ Beklagte betreffend Klage vom 20. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene E.________ sel. war bei der Pensionskasse A.________ (seit 24. September 2019 A.________; Pensionskasse bzw. Klägerin) berufsvorsorgeversichert, als er am 13. Dezember 2014 verstarb (Akten der Pensionskasse, Klagebeilage [KB] 2 f., 5, 7, 12 ff., 17). Die Pen- sionskasse richtete der Schwester des Verstorbenen, C.________ (Beklag- te), am 24. März 2015 ein Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 642‘787.60 aus (KB 14 f., 21; Akten der Beklagten, Klageantwortbeilage [KAB] 6). In- dessen verneinte sie gegenüber der Lebensgefährtin des Versicherten ei- nen Anspruch auf Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen bzw. eines Todesfallkapitals (KB 12). Damit zeigte sich die Lebensgefährtin nicht ein- verstanden und erhob am 14. Dezember 2016 Klage. Mit Urteil vom

15. Januar 2019, BV/2018/68 (KB 43), hiess das Verwaltungsgericht diese Klage gut und verurteilte die Pensionskasse, der Lebensgefährtin Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 2.75% ab 1. Januar 2015, 2.25% ab 1. Januar 2016 und 2% ab 1. Januar 2017 zu bezahlen. Dieses Urteil blieb unange- fochten. Nachdem die Pensionskasse C.________ bereits am 29. Oktober 2015 aufgefordert hatte, das erhaltene Todesfallkapital zurückzuzahlen (KB 17), was Letztere ablehnte (KB 19), stellte die Pensionskasse am 21. März 2016 für die Forderung von Fr. 642‘787.60 nebst Zins zu 5% seit 29. Okto- ber 2015 ein Betreibungsbegehren (KB 22). Gegen den daraufhin zuge- stellten Zahlungsbefehl vom 7. April 2016 (KB 23) erhob C.________ Rechtsvorschlag. In der Folge stellte die Pensionskasse am 29. März 2017, am 14. März 2018, am 11. März 2019 und am 20. Februar 2020 über den- selben Betrag weitere Betreibungsbegehren (KB 24, 26, 28, 30), wobei C.________ gegen die entsprechenden Zahlungsbefehle jeweils Rechts- vorschlag erhob (KB 25, 27, 29); dies letztmals gegen den Zahlungsbefehl vom 28. Februar 2020 (KB 31). C.________ stellte ihrerseits diverse Bei- treibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 999'999.-- nebst Zins zu 5% seit 24. März 2015, wobei die Pensionskasse ebenfalls jeweils Rechtsvor- schlag erhob (KB 32 - 36).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 3 B. Im weiteren Verlauf erhob die Pensionskasse, vertreten durch Rechtsan- walt Dr. B.________, am 20. März 2020 Klage mit folgenden Rechtsbegeh- ren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 642‘787.60 zuzüglich Zins zu 5% ab 1. November 2015 zu be- zahlen.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... (Zahlungsbe- fehl vom 28. Februar 2020) des Betreibungsamtes ... zu beseiti- gen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwert- steuerzuschlag, zu Lasten der Beklagten. Mit Klageantwort vom 24. April 2020 stellte die Beklagte, vertreten durch Fürsprecher Dr. D.________, folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei abzuweisen.

2. Die gegen die Beklagte erhobenen Betreibungen seien aufzuhe- ben.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funk- tionell zuständig zur Beurteilung des mit Klage vom 20. März 2020 geltend gemachten Anspruchs auf Rückerstattung des der Beklagten ausgerichte- ten Todesfallkapitals (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 4 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlge- richtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte wohnt im Kanton Bern, womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Im Weiteren ent- spricht die Klage den Formvorschriften (Art. 32 VRPG), die am Verfahren Beteiligten sind partei- sowie prozessfähig und die Rechtsvertreter der Par- teien sind gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG). Weil auf dem or- dentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvor- schlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das an- gerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte das von der Klägerin er- haltene Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 642'787.60 nebst Zins zurück- zuerstatten hat. Weiter ist die Frage der Rechtsöffnung zu beurteilen. 1.3 Die Beklagte beantragt ihrerseits die Aufhebung der gegen sie erhobenen Betreibungen (Klageantwort S. 2 Ziff. I 2 und S. 3 Ziff. 5). Gemäss Art. 90 Abs. 2 VRPG richtet sich die Zulässigkeit der Widerklage nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom

19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Beim für die Hauptklage örtlich zu- ständigen Gericht kann Widerklage erhoben werden, wenn die Widerklage mit der Hauptklage in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 14 Abs. 1 ZPO). Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage er- heben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfah- rensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist (Art. 224 Abs. 1 ZPO). Vorliegend erübrigt sich die Prüfung, ob die genannten Prozessvorausset- zungen für die Widerklage erfüllt sind, da die Widerklage so oder anders aus materiellen Gründen abzuweisen ist (vgl. E. 6.2 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 5 1.4 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.5 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorge- gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 84 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. Vorab ist festzuhalten, dass die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Aktiv- und Passivlegitimation zur materiellen Begründetheit des Klagebe- gehrens gehört (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 176), es sich mithin um materielle Anspruchsvoraussetzungen handelt. Sie sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzei- chen für Umstände, die diese Voraussetzungen in Frage stellen könnten. 3. 3.1 Gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG sind unrechtmässig bezogene Leis- tungen zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen wer- den, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt. Art. 35a BVG ist auf die obligatorische und die weitergehende Vorsorge anwendbar (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 4 BVG; BGE 142 V 358 E. 6.1 S. 365; SVR 2018 BVG Nr. 46 S. 168 E. 5.1; vgl. zur Rechts- natur von Art. 35a BVG auch Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

22. März 2019, 6B_1324/2018, E. 5.4 - 5.7). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung (Art. 35a Abs. 2 erster Satz BVG). Die relative einjährige und die fünfjährige Frist nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 6 Art. 35a Abs. 2 BVG zur Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs betreffend zu Unrecht ausgerichteter Leistungen der beruflichen Vorsorge sind Verjährungsfristen im obligationenrechtlichen Sinne (BGE 142 V 20). 3.2 Nach Art. 62 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist. Insbeson- dere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat (Abs. 2). Wer eine Nichtschuld freiwil- lig bezahlt, kann laut Art. 63 Abs. 1 OR das Geleistete nur dann zurückfor- dern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Gemäss Art. 64 OR kann die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rück- forderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereiche- rung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. Der Bereicherungsanspruch verjährt nach Art. 67 Abs. 1 OR mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhal- ten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs. 4. 4.1 Mit VGE BV/2018/68 (KB 43) hat das Verwaltungsgericht rechtskräf- tig entschieden, dass das nach dem Tod von E.________ sel. zu bezah- lende Todesfallkapital nicht der Beklagten, sondern der Lebensgefährtin zustand. Aufgrund der in diesem Verfahren erfolgten Beiladung der Beklag- ten ist dieses Urteil auch für diese verbindlich (Art. 14 Abs. 1 VRPG). Zu prüfen ist, ob die Beklagte, welcher das Todesfallkapital in der Höhe von Fr. 642‘787.60 am 24. März 2015 ausgerichtet worden ist (KB 13 ff., 21; KAB 6), dieses zurückzuerstatten hat. Dabei ist zunächst zu entscheiden, ob eine allfällige Rückzahlungspflicht auf Art. 35a BVG (vgl. E. 3.1 hiervor) oder Art. 62 OR (vgl. E. 3.2 hiervor) beruht, was unterschiedliche Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 7 folgen nach sich zieht. Insbesondere kann die Beklagte nur vorbringen, die Klägerin habe irrtumsfrei geleistet und sie (die Beklagte) sei zudem ent- reichert (Art. 63 f. OR; Klageantwort S. 6 ff. Ziff. 10 ff.), wenn die Rückfor- derung auf obligationenrechtlichem Kondiktionsrecht beruht. 4.2 Da das Todesfallkapital der Beklagten zu Unrecht ausgerichtet wor- den ist, bestand – wie in der Klageantwort (S. 4 f. Ziff. 9) zu Recht ausge- führt wird – von Anfang an kein berufsvorsorgerechtliches Verhältnis zwi- schen der Klägerin und der Beklagten, was für die Anwendbarkeit der Re- gelungen der Art. 62 ff. OR spricht. Die Argumentation in der Klage (S. 14 Ziff. 42), wonach ein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliege, da die Beklagte reglementarisch Begünstigte sei, überzeugt mangels Bestehens eines sol- chen Vertrages nicht. Jedoch ist das – mit der fehlerhaften Auszahlung an die Beklagte begründete – faktische sozialversicherungsrechtliche Verhält- nis zwischen den Parteien rückabzuwickeln, was sich nach Berufsvorsorge- recht zu richten hat, da einerseits Leistungen der zweiten Säule betroffen sind und andererseits Art. 35a BVG eine spezifische Regelung darstellt, welche der allgemeinen Norm des Art. 62 OR vorgeht. Insofern unterschei- det sich die vorliegende Konstellation von derjenigen, die dem Entscheid des Bundesgerichts vom 29. März 2017, 9C_108/2016, E. 3.4.2, zu Grunde lag (vgl. Klageantwort S. 5): Dort bezogen die Erben zu Unrecht die Leis- tungen des Verstorbenen, ohne dass die Beteiligten von einem Vor- sorgeverhältnis ausgegangen sind, während hier beide Parteien – wenn auch zu Unrecht – ein solches Verhältnis als bestehend annahmen. Es liegt hier deshalb die gleiche Situation vor, wie wenn zwei Parteien einen Ver- trag abschliessen, dieser Vertrag anschliessend wegen Irrtums ex tunc aufgehoben und nach vertraglichen Regelungen rückabgewickelt wird. Hier unterscheidet sich die Situation denn auch von derjenigen, in der die Leis- tung einem völlig Unbeteiligten, z.B. bei einer Fehlüberweisung oder einer Inkassostelle, ausgerichtet worden ist (vgl. BGer 9C_108/2016, E. 3.2). Folglich ist vorliegend für die geltend gemachte Rückforderung Art. 35a BVG massgebend. Daran ändert – entgegen der Auffassung der Beklagten (Klageantwort S. 5) – nichts, dass das Bundesgericht im Entscheid vom 25. Oktober 2016, 9C_150/2016, E. 3.2, im Zusammenhang mit der Rückforderung ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 8 ner Invalidenrente der beruflichen Vorsorge die Anwendbarkeit von Art. 62 OR bejaht hat. Zum einen hat das Bundesgericht die besagte Bestimmung ohne Begründung angewendet und zum anderen wurde dabei auf BGE 135 V 113 E. 3.5 S. 123 verwiesen, in welchem das Bundesgericht die hier in- teressierende Frage jedoch offen gelassen hat. Auch der in der Klage (S. 3 Ziff. 2) erwähnte Entscheid des Bundesgerichts vom 28. August 2015, 9C_70/2015, E. 2.1, ändert vorliegend nichts, denn in diesem Urteil ging es um spezifische berufsvorsorgerechtliche Regelungen, welche öffentlich- oder privatrechtlicher Natur sein können. 4.3 Da das der Beklagten ausgerichtete Todesfallkapital nicht ihr, son- dern der Lebensgefährtin des verstorbenen Bruders zustand (vgl. E. 4.1 hiervor), liegt ein unrechtmässiger Leistungsbezug vor. Damit hat die Klä- gerin grundsätzlich einen Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 35a Abs. 1 BVG. Weitere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein, da es hier allein um die fehlende Rechtsgrundlage der Leistungsausrichtung geht. Damit erübrigen sich auch Weiterungen zur Frage, ob die Klägerin der Beklagten das besagte Todesfallkapital gemäss Art. 63 Abs. 1 OR irrtumsfrei geleistet hat (Klageantwort S. 8 Ziff. 11), da die besagte Bestimmung vorliegend keine Anwendung findet (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Juli 2018, 9C_840/2017, E. 5.2). 4.4 Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leis- tungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt (Art. 35a Abs. 1 Satz 2 BVG). 4.4.1 Der gute Glaube als erste Voraussetzung, um von der Rückforde- rung unrechtmässig bezogener Leistungen abzusehen, beurteilt sich nach denselben Grundsätzen wie sie für den im Wesentlichen gleich lautenden Art. 25 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gelten (BGer 9C_840/2017, E. 6.1). Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 25 Abs.1 ATSG ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich die Leis- tungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilli- gen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 9 fällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzu- führen ist. Andererseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leich- te Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähig- keit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18 E. 3.1). 4.4.2 Für die Bestimmung der grossen Härte kann auf Art. 5 der Verord- nung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSV; SR 830.11) abgestellt werden (ISABELLE VETTER- SCHREIBER, BVG/FZG Kommentar, 3. Aufl. 2013, Art. 35a N. 7). Eine gros- se Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bun- desgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anre- chenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 ATSV). 4.4.3 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für ein Absehen von der Rückforderung (vgl. BGer 9C_840/2017, E. 6.2). 4.5 Die exakten finanziellen Verhältnisse der Beklagten sind vorliegend nicht bekannt. Jedoch war sie Alleinerbin ihres verstorbenen Bruders (vgl. KAB 13 S. 3 lit. B.1) und besitzt mehrere Liegenschaften (KB 16 Ziff. 11; KAB 13 S. 6 Ziff. 5; Klageantwort S. 15 Ziff. 22), wobei sich bereits der Ge- samtwert der geerbten Liegenschaften auf Fr. 852'380.-- (amtlicher Wert) beläuft (KB 2 Ziff. 6; KAB 13 S. 6 Ziff. 5). Dass die Beklagte Eigentümerin mehrerer Liegenschaften ist, wird von dieser im Übrigen explizit bestätigt (Klageantwort S. 22 Ziff. 34). Zudem sind der Beklagten auch substantielle liquide Mittel aus dem Nachlass ihres Bruders zugeflossen. Gemäss dem Steuerinventar vom 9. Juni 2015 betrugen die Aktiven exklusive der Liegenschaften und unter Berücksichtigung der Grundpfandschulden Fr. 312'221.50 (Fr. 1'244'026.05 - Fr. 852'380.-- - Fr. 79'424.55 [Fr. 852'380.-- - Fr. 931'804.55]; KAB 13 S. 8 lit. C). Damit ist die Voraus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 10 setzung der grossen Härte für ein Absehen von der Rückforderung offen- sichtlich nicht erfüllt, zumal es der Beklagten ohne weiteres zumutbar ist, ihre Liegenschaften zu veräussern. Eine Entreicherung gemäss Art. 64 OR (Klageantwort S. 8 ff. Ziff. 13 ff.) kann im Rahmen des Art. 35a BVG nicht geltend gemacht werden, da das BVG eine entsprechende Regelung nicht vorsieht. Da bereits das Vorliegen einer grossen Härte zu verneinen ist, erübrigt sich die Prüfung der weiteren (kumulativen) Voraussetzung des guten Glaubens (vgl. E. 4.4.3 hiervor). 4.6 Weil die Klägerin am 29. Oktober 2015 (KB 17), am 21. März 2016 (KB 22), am 29. März 2017 (KB 24), am 14. März 2018 (KB 26), am

11. März 2019 (KB 28) sowie am 20. Februar 2020 (KB 30) – und damit innert Jahresfrist nach Kenntnis des Rückforderungsanspruchs – die Leis- tungen zurückgefordert hat und die Leistungsausrichtung an die Beklagte vom 24. März 2015 (KB 13 ff.) nicht mehr als fünf Jahre vorher erfolgt ist, ist die Rückforderung zudem nicht verjährt (vgl. E. 3.1 hiervor). 4.7 Nach dem Dargelegten hat die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Rückforderungsanspruch nach Art. 35a BVG in der Höhe von Fr. 642'787.60. 5. Die Klägerin macht weiter einen Verzugszins von 5% ab dem 1. November 2015 geltend (Klage S. 2 Ziff. 1). 5.1 Weder im Vorsorgereglement der Klägerin vom 1. Januar 2013 (KB 1) noch in Art. 35a BVG findet sich eine Regelung über eine allfällige Zinspflicht. Dennoch besteht aufgrund eines allgemeinen Rechtsgrundsat- zes vorliegend Anspruch auf Verzugszins, der sich nach den Regelungen des Obligationenrechts – hier als Recht der beruflichen Vorsorge – richtet. Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlage ge- stützt auf Art. 104 Abs. 1 OR zugelassen. Denn die Gewährung von Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 11 zugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Änderung er- fahren (BGE 145 V 18 E. 4.2 S. 21). So hat denn auch das Bundesgericht im Entscheid vom 19. Mai 2015, 9C_771/2014, E. 4.4, im Zusammenhang mit einer Rückforderung gemäss Art. 35a BVG einen Verzugszinsanspruch bejaht. 5.2 Dementsprechend ist hier ein Verzugszins von 5% gemäss Art. 104 Abs. 1 OR geschuldet. Dass die Klägerin der Lebensgefährtin einen tiefe- ren Zinssatz leisten musste (Klageantwort S. 23 Ziff. 36), ändert daran nichts, da es sich damals um eine reglementarische Grundlage des Ver- zugszinses handelte (VGE BV/2018/68 E. 5.3; KB 43 S. 25). Eine Berei- cherung liegt nicht vor, weil der Verzugszins nicht dem Ausgleich der Be- reicherung als solcher dient. Weiter hat die Klägerin den Rückforderungs- anspruch zwar mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 erstmals geltend ge- macht (KB 17), die erste – für den Verzug vorausgesetzte (Art. 102 Abs. 1 OR) – Mahnung ist dagegen der Zahlungsbefehl vom 7. April 2016 (KB 23), so dass der Verzugszins ab diesem Datum geschuldet ist. Entgegen der Auffassung in der Klageantwort (S. 23 Ziff. 35) wurde die Rückzahlung im Übrigen nicht erst mit dem VGE BV/2018/68 (KB 43) im Januar 2019 fällig, sondern bereits im Zeitpunkt der Leistungsausrichtung am 24. März 2015, da diese von Anfang an zu Unrecht erfolgt ist; Fälligkeit tritt von selbst ein, ein konstitutiv wirkendes Gerichtsurteil ist dazu nicht notwendig. 6. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die Klage teilweise gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5% seit 7. April 2016 zu bezahlen. Im Übrigen ist die Klage abzu- weisen. Im gutzuheissenden Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag (KB 31) aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 12 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Widerklage ohne weiteres abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3 hiervor). 7. 7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die obsie- gende Klägerin als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150) noch für die weit überwiegend unterliegende Beklagte (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]) ein Anspruch auf eine Parteientschädi- gung; das marginale Obsiegen durch den späteren Zinslauf rechtfertigt keine andere Kostenliquidation. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5% seit 7. April 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes … erhobene Rechtsvorschlag ist im Umfang von Fr. 642'787.60 nebst Zins zu 5% seit 7. April 2016 aufzuheben und der Klägerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Widerklage wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2020, BV/20/247, Seite 13 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. der Klägerin

- Fürsprecher Dr. D.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.