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200 2020 243

Bern VerwG · 2020-02-18 · Deutsch BE

Verfügung vom 18. Februar 2020

Sachverhalt

A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt als ungelernte … in einem Teilzeitpensum tätig, meldete sich im März 2018 unter Hinweis auf eine Borreliose sowie ein „psychisches Lei- den“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], act. II 1). Die IVB sprach der Versicherten Integrationsmassnahmen zu (act. II 43, 54), welche sie mit Mitteilung vom 15. August 2019 (act. II 77) abschloss, und tätigte Abklärungen, namentlich holte sie ein polydisziplinäres Gutach- ten bei der D.________ (nachfolgend: MEDAS) vom 12. Juli 2019 (act. II 75.2 [Konsensbeurteilung], 75.3-75.8) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 28. November 2019 (act. II 78) ein. Gestützt darauf verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. act. II 79, 83, 87) mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 88) einen Renten- anspruch. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, mit Eingabe vom 20. März 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Fe- bruar 2020 sowie die Zusprache einer Invalidenrente. Daneben stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechts- anwalt C.________ als amtlicher Anwalt. Mit Eingabe vom 1. April 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie über keine Rechtsschutzversicherung verfüge. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde das Amt für Ar- beitslosenversicherung (nachfolgend: AVA) um Einreichung der vollständi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 3 gen Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung und der zuständigen Arbeits- losenkasse betreffend die Beschwerdeführerin ersucht. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Lohnabrechnungen mindestens des Jahres 2016 einzureichen. Am 15. Mai 2020 gingen beim Verwaltungsgericht die Arbeitslosenversi- cherungsakten des AVA ein (act. III), welche der Vertreter der Beschwerde- führerin seinerseits bereits am 6. April 2020 direkt eingesehen hatte (act. III pag. 5). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin u.a. ver- schiedene Lohnabrechnungen bzw. -ausweise ein (Sammelbeilage act. IA [unpaginiert]). Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2020 wurde den Parteien der Akten- und Eingabeeingang angezeigt sowie der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin um Einreichung einer Kostennote ersucht.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 88). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 5 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 2.3.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.2 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Der Anteil der Erwerbs- tätigkeit bestimmt sich nach dem zeitlichen Umfang der von der versicher- ten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäfti- gung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-) Arbeitszeit (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149). Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 6 Rahmen der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbstätig- keit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusam- men im Regelfall einen Wert von 100 %. Der Haushaltsanteil darf somit nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden. Auch ist nicht entscheidend, wie viel Zeit sich die versicherte Person für die Haushaltsarbeiten nimmt. Dass die Haus- haltsgrösse kein massgebendes Kriterium ist, trifft auch auf die aussch- liesslich im Haushalt tätigen Versicherten zu, deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss in jedem Fall mit 100 % zu veranschlagen ist (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). 2.3.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditäts- grads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätig- keit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 88) stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 7 re MEDAS-Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Neurolo- gie, F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. H.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 12. Juli 2019 (act. II 75.2 [Konsensbeurteilung], 75.3-75.8). Dem Gutachten sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradig schwere kognitive Störung bei anamnestisch perinataler Asphyxie/Hirnschädigung und Neuroborreliose (antibiotisch behandelt bis 5. Dezember 2017), eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert unter medika- mentöser Behandlung und psychiatrischer Begleitung (ICD-10: F33.1) und der Verdacht auf eine Post-Treatment Lyme-Disease mit leichten bis mittel- schweren neurokognitiven Einschränkungen und einer Fatigue- Symptomatik (ICD-10: F07.9 nach A69.2) zu entnehmen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Intelligenzleistung am Rande der Norm (ICD-10: F74.0) festgehalten (act. II 75.2/5 Ziff. 4.2). In der angestammten Tätigkeit als … in einem … bestehe seit November 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. II 75.2/6 f. Ziff. 4.7). Eine leidensangepasste Tätigkeit sollte einfach und leicht erlernbar sein, mehr vorgegebenen und repetitiven Abläufen folgen, ohne eigenverantwortliche Entscheidungen erbracht werden können, nicht mit Zeitdruck oder beson- deren Gefährdungen verbunden sowie ohne die Notwendigkeit einer stän- digen Überwachungsfunktion sein. Ebenso sollten Tätigkeiten mit höherem Kommunikationsbedarf nicht zugemutet werden. In einer solchen ange- passten Tätigkeit bestehe ab November 2017 bei einer vollschichtigen Prä- senz eine Leistungsminderung von 40 % wegen einer Verminderung der Arbeitsabläufe und vermehrten Ruhepausen, entsprechend einer Arbeits- fähigkeit von 60 %. Eine Minderung der sozialen Kompetenz oder Integrati- onsfähigkeit bestehe dabei nicht (act. II 75.2/7 Ziff. 4.8). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 8 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2019 (act. II 75.2) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Be- weiskraft zukommt (vgl. E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Ausführun- gen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärun- gen und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt dar- auf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvoll- ziehbar begründet dargestellt. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung (act. II 75.7) wurden sodann vom psychiatrischen Gutachter im Rahmen einer ganzheitlichen versicherungsmedizinischen Beurteilung gewürdigt (vgl. act. II 75.5/5 ff.). Ferner setzte sich der psychiatrische Gut- achter nachvollziehbar und schlüssig begründet mit den sog. Standardindi- katoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander (vgl. act. II 75.5/8 ff.; siehe ferner act. II 75.2/5 ff.), weshalb auch in dieser Hinsicht die gutachterliche Folgenabschätzung nicht anzuzweifeln ist. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt, was von der Be- schwerdeführerin auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 9 Gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2019 (act. II 75.2) ist die Beschwerdeführerin ab November 2017 in der vormals ausgeübten Tätigkeit als … in einem … nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht demgegenüber bei ganztägiger Prä- senz und einer Leistungsminderung von 40 % eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. act. II 75.2/6 f. Ziff. 4.7 f.). 3.4 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 7) beschränkt die gutachterlich attestierte Arbeits- fähigkeit sie nicht auf geschützte Arbeitsplätze, zumal das gutachterliche Belastungsprofil – in Kenntnis der durchgeführten beruflichen Massnahmen (vgl. act. II 75.6/8 f.) und insbesondere auch unter Berücksichtigung der bestehenden sprachlichen Auffälligkeiten (vgl. act. II 75.2/7 Ziff. 4.8, 75.5/4 Ziff. 4.2) – keine derartigen Einschränkungen formulierte. Unter diesen Umständen bietet das Gutachten keine Grundlage für die Annahme einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Realisierung der Restarbeitsfähigkeit auf dem hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dieser umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anfor- derungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Die hiervon abweichende Einschätzung der Eingliede- rungsfachperson der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Protokoll [in den Ge- richtsakten] S. 6 f.) vermag daran nichts zu ändern, da sie sich nicht auf den hypothetischen ausgeglichenen, sondern den konkreten Arbeitsmarkt bezog. Die Beurteilung der zumutbaren Tätigkeit bzw. Arbeitsleistung ist hingegen nach Massgabe der objektivierbaren gesundheitlichen Ein- schränkungen von Ärzten vorzunehmen und nicht durch die Eingliede- rungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen beobachteten subjektiven Arbeitsleistung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Oktober 2019, 8C_370/2019, E. 3). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit aus.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 10 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

18. Februar 2020 (act. II 88) gestützt auf die Beurteilung im Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 28. November 2019 (act. II 78) sowie die Stel- lungnahme des Bereichs Abklärungen vom 14. Februar 2020 (act. II 87) von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3.3 hiervor) und einem Status von 85 % Erwerbstätigkeit (80 % Haupterwerbstätigkeit und 5 % …) sowie 15 % Aufgabenbereich aus. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige beschäftigt wäre, namentlich aus finanziellen Gründen. Dabei wäre sie gemäss ihrer Darstellung zu mindestens 90 % ausserhäuslich und zu 5 % in der … tätig (Beschwerde, S. 4 Ziff. 3). Erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerde- führerin in einem 5 %-Pensum in der ... tätig war respektive nach wie vor ist (act. II 78/4; Beschwerde, S. 4 Ziff. 3). Zu klären bleibt einzig der prozentu- ale Erwerbsanteil der Hauptbeschäftigung, das heisst der vormaligen Be- schäftigung als …. 4.2 Die letzte Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin bei der J.________ GmbH in einem 60 %-Pensum (25.2 / 42 x 100 [act. II 22/2 Ziff. 2.3]) dauer- te lediglich vom 8. September bis 2. Oktober 2017 und wurde von der Ar- beitgeberin gekündigt, weil die praktischen Fähigkeiten der Beschwerde- führerin für die Stelle nicht gereicht hätten (act. II 22/1 Ziff. 2.1). Entspre- chend lässt sich hieraus nichts auf das durchschnittliche Erwerbspensum der Hauptbeschäftigung vor Eintritt des Gesundheitsschadens ableiten. Ein Arbeitgeberbericht betreffend die vorherige langjährige Anstellung als … im I.________ in … (vgl. act. II 14/2) existiert nicht. Dieses Arbeitsver- hältnis wurde von der Arbeitgeberin infolge Betriebsaufgabe per 31. Januar 2017 gekündigt (vgl. act. III pag. 196). Gegenüber den behandelnden Ärz- ten gab die Beschwerdeführerin nach Einreichung der IV-Anmeldung an, das Arbeitspensum habe 80-100 % betragen (vgl. act. II 26/6 Ziff. 3.2, 30/4 Ziff. 3.2). Im Rahmen der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe immer in der … in einem Pensum von 90-100 % gearbeitet (act. II 75.4/3 Ziff. 3.2.6). Damit übereinstimmend erklärte die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 11 anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung zwischen 80 % und 100 % arbeiten bzw. dies aus finanziel- len Gründen müssen (act. II 78/4 Ziff. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin daraus einen Status als zu 100% Erwerbstätige ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdefüh- rerin angeführten (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3) jedoch nicht absolut gel- tenden Beweismaxime der sog. „Aussage der ersten Stunde“ (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) ist zunächst festzu- halten, dass selbst diese nach der IV-Anmeldung gemachten Angaben nicht eine vollschichte Erwerbstätigkeit implizieren. Aus den amtlichen Ak- ten der Arbeitslosenversicherung (act. III) ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin in der eigenhändig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 23. Dezember 2016 und damit vor Eintritt des Gesundheitsschadens (vgl. E. 3.3 hiervor) einen Wunschbe- schäftigungsgrad von 80 % angegeben hatte, während sie das Pensum der letzten Arbeitsstelle mit 90-100 % bezifferte (act. III pag. 198 f.). Ein derar- tiges zeitliches Pensum hat die Beschwerdeführerin indessen in der letzten langjährigen Anstellung entgegen ihrer Annahme nicht ausgeübt, wie aus den bei der Arbeitslosenkasse vorhandenen, lückenlosen Lohnabrechnun- gen der Jahre 2015 und 2016 hervorgeht. Darin wurden Arbeitsstunden in sehr unterschiedlichem Ausmass je Monat angegeben, wobei die ausge- wiesenen rund 1'616.5 Jahresstunden pro 2016 (vgl. act. III pag. 172-183) gemessen an einem betrieblichen Vollzeitpensum mit 1'974 Jahresstunden (42 Wochenstunden x 47 Arbeitswochen [vgl. act. III pag. 170 Ziff. 5 mit Verweis auf Art. 15 und 17 des allgemeinverbindlichen Landes- Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes {nachfolgend: L-GAV}; abrufbar: <https://l-gav.ch>) einem Erwerbspensum von knapp 82 % (1'616.5 / 1'974 x 100) entsprechen. Nicht entscheidend ist dabei, dass die Beschwerdefüh- rerin in einzelnen Monaten mehr als ein 80 %-Pensum absolvierte (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3; vgl. auch act. II 87/3). Die Statusfestlegung durch die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu bean- standen, weshalb nicht in das Ermessen der fachlich kompetenten Ab- klärungsperson einzugreifen ist (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 12 Folglich ist ein Erwerbspensum von 80 % in der Haupterwerbstätigkeit er- stellt respektive unter Hinzurechnung der mit einem 5 %-Pensum bewerte- ten … gesamthaft von einem Status von 85 % Erwerbstätigkeit auszuge- hen. Der hierzu komplementäre Aufgabenbereich ist folglich auf 15 % fest- zulegen (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode (vgl. E. 2.3. hiervor) vorzunehmen. 5. 5.1 Zunächst sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens im er- werblichen Bereich zu prüfen. Dabei sind die Einschränkungen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte im März 2018 (act. II 1), womit unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch erst ab September 2018 bestehen kann, mithin nach der Einführung des neuen Berechnungsmo- dells für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit Aufgabenbereich per 1. Januar 2018 (AS 2017 7581; siehe auch IV-Rundschreiben Nr. 372 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 9. Januar 2018). Zufolge der ab November 2017 aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit als … in einem … (act. II 75.2/6 f. Ziff. 4.7) liegt der frühestmögliche Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 1. November 2018. Auf diesen Zeitpunkt ist der Einkom- mensvergleich durchzuführen. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 13 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeit- punkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom

27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Da den Tabellenlöhnen gene- rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 14 schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.2 5.2.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin ihre vormalige, langjährige Stelle als … im I.________ in … infolge Betriebsaufgabe und damit aus invaliditätsfremden Gründen per

31. Januar 2017 verloren hat (vgl. act. II 14/2; act. III pag. 196) und eine spätere Stelle bei der J.________ GmbH mangels hinreichenden prakti- schen Fähigkeiten bereits in der Probezeit von der Arbeitgeberin per 2. Ok- tober 2017 gekündigt wurde (act. II 22/1 Ziff. 2.1). Damit bestand zum Zeit- punkt des Eintritts des Gesundheitsschadens keine Beschäftigung (vgl. act. II 78/3 f. Ziff. 3.2 f.), weshalb das Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne im Bereich … zu ermitteln ist (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Massgebend ist dabei die LSE 2016, weil die TA1 der LSE 2018 erst am

21. April 2020 veröffentlicht wurde und damit zwar grundsätzlich aktueller wäre, jedoch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (18. Februar

2020) folglich noch nicht bekannt war und deshalb gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung trotz freier Kognition auch vom kantonalen Gericht unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 299 f.; Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_534/2019, E. 4.4). Dies ist zwischen den Parteien – mit Ausnahme das massgebenden Kompetenzniveaus – zu Recht unbestritten (vgl. act. II 78/6 Ziff. 5.2, 87/3; Beschwerde, S. 4 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Schulabschluss auf der vorma- ligen (tiefsten) Sekundarstufe C. Eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht, sondern arbeitete ungelernt praktisch ausschliesslich als … (vgl. act. II 1/5 Ziff. 5.2 f.; 13/1, 14/2). Den Akten sind keine in dieser Zeit absol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 15 vierten Aus- oder Weiterbildungen zu entnehmen. Mit Blick auf die geltend gemachte langjährige Berufserfahrung (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 4) besteht zwar die Möglichkeit, dass eine versicherte Person ohne (qualifizierte) Be- rufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick grundsätzlich in einem höheren Kompetenzni- veau eingestuft werden kann. Allerdings hat das Bundesgericht hierzu wie- derholt festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufsspar- ten ein Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt würden, deren Fehlen wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (Entscheid des BGer vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.3 mit Hinweisen). Alleine gestützt auf die mehrjährige Berufserfahrung rechtfertigt sich daher eine Einstufung der ungelernten Beschwerdeführerin in das Kompetenzniveau 2 nicht, sondern es ist praxisgemäss das allge- meine Kompetenzniveau 1 heranzuziehen (vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 58). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 aus der …-Tätigkeit in einem rund 80 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 43'504.-- erzielte, was höher ist als die massgebenden Mindestlöhne für unqualifi- zierte Mitarbeiter gemäss Art. 10 L-GAV und eher im Bereich des lohnsta- tistischen Kompetenzniveaus 2, entsprechend Fr. 42'708.-- (Fr. 4'197.-- [BfS, LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung

u. Gastronomie, Kompetenzniveau 2, Frauen] x 12 / 40 x 42.4 [BfS, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen {NOGA 2008}, in Stunden pro Woche, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastro- nomie, 2016] x 0.8) lag. Hierbei ist indessen zu beachten, dass es sich um ein langjähriges Arbeitsverhältnis handelte, weshalb das höhere Einkom- men mitunter auf diesen Umstand zurückzuführen ist. Diese Anstellung verlor sie aus invaliditätsfremden Gründen. Die Annahme der Beschwerde- gegnerin, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihres Fähigkeitsprofils nicht mehr an das entsprechende vormalige Ein- kommen hätte anknüpfen können, wird auch dadurch unterstützt, dass sie nach Beendigung der langjährigen Beschäftigung als … ihre spätere An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 16 stellung als … mangels hinreichenden praktischen Fähigkeiten in der Pro- bezeit wieder verlor (act. II 22/1 Ziff. 2.1; act. III pag. 78). Die Beschwerde- führerin verfügt demnach trotz der vorhandenen Berufserfahrung nicht über die erforderlichen besonderen praktischen Fähigkeiten, welche die Einstu- fung in einem höheren Kompetenzniveau zu rechtfertigen vermöchten. Für die lohnstatistische Ermittlung des Valideneinkommens in der Hauptbe- schäftigung ist folglich auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen (vgl. E. 4.1 hier- vor; act. II 78/4; Beschwerde, S. 4 Ziff. 3) die Beschäftigung in der … in einem 5 %-Pensum weiterhin ausübt und hierfür den langjährigen Brutto- lohn von Fr. 4'126.-- (vgl. Lohnausweis pro 2018 in Sammelbeilage act. IA) erhält, sind für das Valideneinkommen der 80%ige Erwerbsanteil in der … und das für die … erzielte Erwerbseinkommen zu addieren und anschlies- send dieses in einem 85 %-Erwerbspensum (vgl. E. 4.2 in fine) erzielte Einkommen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV; siehe ferner SVR 2018 UV Nr. 12 S. 40 E. 4.5; Entscheid des BGer vom 3. Juli 3008, 9C_45/2008, E. 4.2). Für den Erwerbsanteil in der … ergibt sich gestützt auf das massgebende monatliche Bruttoeinkommen von Fr. 3'900.-- (BfS, LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastro- nomie, Kompetenzniveau 1, Frauen), unter Berücksichtigung der betriebs- üblichen Normalarbeitszeit von 42.4 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeits- zeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, 2018) und inde- xiert auf das Jahr 2018 (BfS, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016- 2018, Ziff. 55-56 Beherbergung und Gastronomie: 100.9 [2016], 101.7 [2018]) in einem 80 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 40'001.-- (Fr. 3'900.-- x 12 / 40.0 x 42.4 / 100.9 x 101.7 x 0.80). Unter Einbezug des …-Einkommens von Fr. 4'126.-- resultiert ein Gesamteinkommen von Fr. 44'127.-- in einem Erwerbspensum von 85 %. Hochgerechnet auf ein Vollpensum (vgl. E. 2.3.3 hiervor) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 51'914.-- (Fr. 44'127.-- / 85 x 100).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 17 5.2.2 Da die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der … – keiner ausser- häuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. act. II 78/3 f. Ziff. 3.2), ist das Invalideneinkommen praxisgemäss gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, zumal – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) – keine Be- schränkung der Restarbeitsfähigkeit auf geschützte Arbeitsplätze besteht. Ausgehend vom gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 75.2/7 Ziff. 4.8) ist auf den praxisgemäss anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 für Frauen (Entscheide des BGer vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 4'363.-- brutto (BfS, LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Unter Berück- sichtigung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2018) und der Indexierung auf das Jahr 2018 (BfS, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016-2018, Total: 100.8 [2016], 101.7 [2018]) sowie angepasst an die me- dizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.4 hier- vor) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33’041.-- (Fr. 4'363.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 100.8 x 101.7 x 0.6). Hierbei kann offenbleiben, ob der Lohn für die von der Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) nach wie vor ausgeübte … (vgl. act. II 78/4 Ziff. 3.2) beim Invalideneinkommen miteinzu- beziehen wäre, denn der entsprechende Lohn von Fr. 4'126.-- für das 5 %- Pensum liegt im Vergleich deutlich höher als das LSE-Einkommen und würde daher höchstens zu einer Erhöhung des Invalideneinkommens und damit einem geringeren IV-Grad führen. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (act. II 78/6 Ziff. 5.2) mit der Begründung, damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin keine eigenverantwortli- chen Entscheidungen treffen und keine Arbeiten ausführen könne, die mit Zeitdruck verbunden seien (act. II 87/5). Ob dieser Abzug gerechtfertigt ist, kann insoweit offenbleiben, als ihm keine anspruchsentscheidende Bedeu- tung zukommt und für einen geltend gemachten höheren behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug kein Raum bleibt. Einerseits wurde den Ein- schränkungen mit der um 40 % verminderten Leistungsfähigkeit im Rah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 18 men des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.1 hiervor; act. II 75.2/7 Ziff. 4.8) hinreichend Rechnung getragen und andererseits sind kei- ne weiteren Faktoren ersichtlich, die zu einer (zusätzlichen) Einkommens- einbusse führen könnten. Insbesondere ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäfti- gungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 11. Juli 2019, 8C_210/2019, E. 7.2), was vorliegend umso mehr zu gelten hat, weil die Beschwerdeführerin grundsätzlich vollzeitlich arbeits- fähig und gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist (Ent- scheid des BGer vom 30. September 2019, 8C_219/2019, E. 5.2) und sich das zumutbare 60 %-Pensum im Vergleich zu einem Vollzeitpensum nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. BfS, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T18, Privater und öffentlicher Sektor, Frauen, ohne Kaderfunktion). Weitere Umstände, na- mentlich Alter oder Dienstjahre, sind schliesslich nicht zu beachten, da sie als invaliditätsfremde Gesichtspunkte auch bei der Festsetzung des – ebenfalls statistisch erhobenen – Valideneinkommens zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Da- mit hat es im besten Fall zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 % sein Bewenden. Das Invalideneinkommen ist in der Folge auf Fr. 29'736.-- (Fr. 33’041.-- x 0.9) festzulegen. 5.2.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert per

1. November 2018 (vgl. E. 5.1 hiervor) eine Einkommenseinbusse von Fr. 22’178.-- (Fr. 51'914.-- ./. Fr. 29'736.--), entsprechend einer erwerbli- chen Einschränkung von 42.72 % (Fr. 21’896.-- / Fr. 51’914.-- x 100). Unter Berücksichtigung der Gewichtung der prozentualen Erwerbseinbusse an- hand des Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) beträgt der gewichtete erwerbliche Invaliditätsgrad 36.31 % (42.72 % x 0.85 [Erwerbspensum bzw. Status]). 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 19 Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor).

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).

E. 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 28. November 2019 (act. II 78) erfüllt die voranstehend dargelegten Anforderungen der Recht- sprechung (E. 6.1) und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (act. II 78/2) und erfolgten in Kenntnis sowie unter Berücksichtigung der im MEDAS-Gutachten vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 12 Juli 2019 (act. II 75.2) beschriebenen gesundheitsbedingten Einschrän- kungen respektive des Zumutbarkeitsprofils (act. II 75.2/7 Ziff. 4.8). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbe- reiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Damit be- steht insgesamt kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson ein- zugreifen. Folglich ist die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 4.1 % eingeschränkt (act. II 78/10 Ziff. 7.2 „Gesamttotal“), was – ausge- hend von einem Status von 15 % Aufgabenbereich (vgl. E. 4.2 in fine hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 20 vor) – einer gewichteten Einschränkung von rund 0.62 % (4.1 % x 0.15 [Status]) entspricht. 7. Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor), bei einem Status von 85 % Erwerb und 15 % Aufgabenbe- reich (vgl. E. 4.2 hiervor), unter Berücksichtigung einer erwerblichen Ein- schränkung von 36.31 % (vgl. E. 5.2.3 hiervor) und einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 0.62 % (vgl. E. 6.2 hiervor) per November 2018 ein rentenausschliessender (Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von rund 37 % (36.93 %; zur Rundungspraxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin mit der angefochte- nen Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 88) den Rentenanspruch zu Recht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3). 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 8.3 Die prozessuale Bedürftigkeit ist aufgrund der gemachten Angaben sowie der eingereichten Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2) erstellt. Namentlich geht daraus hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin über keine (Gesundheits-)Rechtsschutzversicherung ihrer Kranken-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 21 kasse verfügt und gemäss der schriftlichen Bestätigung des Sozialdienstes K.________ vom 17. März 2020 von der Sozialhilfe unterstützt wird. Die Beschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizie- ren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertre- tung angezeigt. Demnach ist antragsgemäss für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen. 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.3 hiervor) wird sie – un- ter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 9.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 22 Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtli- cher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Das Honorar des amtlichen Anwaltes ist gestützt auf die insgesamt ange- messene Honorarnote vom 9. Juni 2020 auf Fr. 1'254.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO. 10. Abschliessend ist festzuhalten, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beitragsabrechnung des Erwerbseinkommens für die … bzw. die Gut- schreibung im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin nicht ordnungs- gemäss erfolgt sein könnte. Im IK-Auszug (act. II 10/4) wurde für das be- sagte Beitragsjahr 2016 ein Einkommen von Fr. 3'600.-- ausgewiesen. Hierbei handelt es sich indessen um das Nettoeinkommen, während das Bruttoeinkommen gemäss dem Lohnausweis 2016 (act. III pag. 162) Fr. 4'131.-- betragen hat. Für die Jahre 2017 bis 2019 (Sammelbeilage act. IA) wird in den gerichtlich erhobenen Unterlagen jeweils ebenfalls ein Nettolohn von Fr. 3'600.-- bzw. ein rund Fr. 500.-- höherer Bruttolohn an- gegeben, wobei mangels entsprechender Aktualität des bei den Akten be- findlichen IK-Auszugs eine allfällige Abweichung bei der Beitragsabrech- nung und ungenügende Gutschreibung im IK der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden kann. Diesbezüglich sind die massgebenden Aktenstücke

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 23 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zuzustellen, damit diese die in ihre Zuständigkeit fallenden Abklärungen vornehmen kann. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfah- ren auf Fr. 1'254.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Die Lohnabrechnungen für das Jahr 2016 (act. III pag. 162) sowie für die Jahre 2017 bis 2019 (Auszüge aus Sammelbeilage act. IA) gehen im Sinne der E. 10 an die Ausgleichskasse des Kantons Bern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 24 7. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Mitteilung an:

- Ausgleichskasse des Kantons Bern (im Auszug: E. 10, Dispositiv- Ziffer 6 und dort erwähnte Beilagen) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 88). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 5 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 2.3.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.2 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Der Anteil der Erwerbs- tätigkeit bestimmt sich nach dem zeitlichen Umfang der von der versicher- ten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäfti- gung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-) Arbeitszeit (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149). Im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 6 Rahmen der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbstätig- keit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusam- men im Regelfall einen Wert von 100 %. Der Haushaltsanteil darf somit nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden. Auch ist nicht entscheidend, wie viel Zeit sich die versicherte Person für die Haushaltsarbeiten nimmt. Dass die Haus- haltsgrösse kein massgebendes Kriterium ist, trifft auch auf die aussch- liesslich im Haushalt tätigen Versicherten zu, deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss in jedem Fall mit 100 % zu veranschlagen ist (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). 2.3.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditäts- grads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätig- keit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
  5. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 88) stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinä- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 7 re MEDAS-Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Neurolo- gie, F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. H.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 12. Juli 2019 (act. II 75.2 [Konsensbeurteilung], 75.3-75.8). Dem Gutachten sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradig schwere kognitive Störung bei anamnestisch perinataler Asphyxie/Hirnschädigung und Neuroborreliose (antibiotisch behandelt bis 5. Dezember 2017), eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert unter medika- mentöser Behandlung und psychiatrischer Begleitung (ICD-10: F33.1) und der Verdacht auf eine Post-Treatment Lyme-Disease mit leichten bis mittel- schweren neurokognitiven Einschränkungen und einer Fatigue- Symptomatik (ICD-10: F07.9 nach A69.2) zu entnehmen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Intelligenzleistung am Rande der Norm (ICD-10: F74.0) festgehalten (act. II 75.2/5 Ziff. 4.2). In der angestammten Tätigkeit als … in einem … bestehe seit November 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. II 75.2/6 f. Ziff. 4.7). Eine leidensangepasste Tätigkeit sollte einfach und leicht erlernbar sein, mehr vorgegebenen und repetitiven Abläufen folgen, ohne eigenverantwortliche Entscheidungen erbracht werden können, nicht mit Zeitdruck oder beson- deren Gefährdungen verbunden sowie ohne die Notwendigkeit einer stän- digen Überwachungsfunktion sein. Ebenso sollten Tätigkeiten mit höherem Kommunikationsbedarf nicht zugemutet werden. In einer solchen ange- passten Tätigkeit bestehe ab November 2017 bei einer vollschichtigen Prä- senz eine Leistungsminderung von 40 % wegen einer Verminderung der Arbeitsabläufe und vermehrten Ruhepausen, entsprechend einer Arbeits- fähigkeit von 60 %. Eine Minderung der sozialen Kompetenz oder Integrati- onsfähigkeit bestehe dabei nicht (act. II 75.2/7 Ziff. 4.8). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 8 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2019 (act. II 75.2) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Be- weiskraft zukommt (vgl. E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Ausführun- gen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärun- gen und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt dar- auf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvoll- ziehbar begründet dargestellt. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung (act. II 75.7) wurden sodann vom psychiatrischen Gutachter im Rahmen einer ganzheitlichen versicherungsmedizinischen Beurteilung gewürdigt (vgl. act. II 75.5/5 ff.). Ferner setzte sich der psychiatrische Gut- achter nachvollziehbar und schlüssig begründet mit den sog. Standardindi- katoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander (vgl. act. II 75.5/8 ff.; siehe ferner act. II 75.2/5 ff.), weshalb auch in dieser Hinsicht die gutachterliche Folgenabschätzung nicht anzuzweifeln ist. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt, was von der Be- schwerdeführerin auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 7). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 9 Gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2019 (act. II 75.2) ist die Beschwerdeführerin ab November 2017 in der vormals ausgeübten Tätigkeit als … in einem … nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht demgegenüber bei ganztägiger Prä- senz und einer Leistungsminderung von 40 % eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. act. II 75.2/6 f. Ziff. 4.7 f.). 3.4 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 7) beschränkt die gutachterlich attestierte Arbeits- fähigkeit sie nicht auf geschützte Arbeitsplätze, zumal das gutachterliche Belastungsprofil – in Kenntnis der durchgeführten beruflichen Massnahmen (vgl. act. II 75.6/8 f.) und insbesondere auch unter Berücksichtigung der bestehenden sprachlichen Auffälligkeiten (vgl. act. II 75.2/7 Ziff. 4.8, 75.5/4 Ziff. 4.2) – keine derartigen Einschränkungen formulierte. Unter diesen Umständen bietet das Gutachten keine Grundlage für die Annahme einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Realisierung der Restarbeitsfähigkeit auf dem hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dieser umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anfor- derungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Die hiervon abweichende Einschätzung der Eingliede- rungsfachperson der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Protokoll [in den Ge- richtsakten] S. 6 f.) vermag daran nichts zu ändern, da sie sich nicht auf den hypothetischen ausgeglichenen, sondern den konkreten Arbeitsmarkt bezog. Die Beurteilung der zumutbaren Tätigkeit bzw. Arbeitsleistung ist hingegen nach Massgabe der objektivierbaren gesundheitlichen Ein- schränkungen von Ärzten vorzunehmen und nicht durch die Eingliede- rungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen beobachteten subjektiven Arbeitsleistung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Oktober 2019, 8C_370/2019, E. 3). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit aus. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 10
  6. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom
  7. Februar 2020 (act. II 88) gestützt auf die Beurteilung im Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 28. November 2019 (act. II 78) sowie die Stel- lungnahme des Bereichs Abklärungen vom 14. Februar 2020 (act. II 87) von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3.3 hiervor) und einem Status von 85 % Erwerbstätigkeit (80 % Haupterwerbstätigkeit und 5 % …) sowie 15 % Aufgabenbereich aus. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige beschäftigt wäre, namentlich aus finanziellen Gründen. Dabei wäre sie gemäss ihrer Darstellung zu mindestens 90 % ausserhäuslich und zu 5 % in der … tätig (Beschwerde, S. 4 Ziff. 3). Erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerde- führerin in einem 5 %-Pensum in der ... tätig war respektive nach wie vor ist (act. II 78/4; Beschwerde, S. 4 Ziff. 3). Zu klären bleibt einzig der prozentu- ale Erwerbsanteil der Hauptbeschäftigung, das heisst der vormaligen Be- schäftigung als …. 4.2 Die letzte Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin bei der J.________ GmbH in einem 60 %-Pensum (25.2 / 42 x 100 [act. II 22/2 Ziff. 2.3]) dauer- te lediglich vom 8. September bis 2. Oktober 2017 und wurde von der Ar- beitgeberin gekündigt, weil die praktischen Fähigkeiten der Beschwerde- führerin für die Stelle nicht gereicht hätten (act. II 22/1 Ziff. 2.1). Entspre- chend lässt sich hieraus nichts auf das durchschnittliche Erwerbspensum der Hauptbeschäftigung vor Eintritt des Gesundheitsschadens ableiten. Ein Arbeitgeberbericht betreffend die vorherige langjährige Anstellung als … im I.________ in … (vgl. act. II 14/2) existiert nicht. Dieses Arbeitsver- hältnis wurde von der Arbeitgeberin infolge Betriebsaufgabe per 31. Januar 2017 gekündigt (vgl. act. III pag. 196). Gegenüber den behandelnden Ärz- ten gab die Beschwerdeführerin nach Einreichung der IV-Anmeldung an, das Arbeitspensum habe 80-100 % betragen (vgl. act. II 26/6 Ziff. 3.2, 30/4 Ziff. 3.2). Im Rahmen der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe immer in der … in einem Pensum von 90-100 % gearbeitet (act. II 75.4/3 Ziff. 3.2.6). Damit übereinstimmend erklärte die Beschwerdeführerin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 11 anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung zwischen 80 % und 100 % arbeiten bzw. dies aus finanziel- len Gründen müssen (act. II 78/4 Ziff. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin daraus einen Status als zu 100% Erwerbstätige ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdefüh- rerin angeführten (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3) jedoch nicht absolut gel- tenden Beweismaxime der sog. „Aussage der ersten Stunde“ (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) ist zunächst festzu- halten, dass selbst diese nach der IV-Anmeldung gemachten Angaben nicht eine vollschichte Erwerbstätigkeit implizieren. Aus den amtlichen Ak- ten der Arbeitslosenversicherung (act. III) ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin in der eigenhändig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 23. Dezember 2016 und damit vor Eintritt des Gesundheitsschadens (vgl. E. 3.3 hiervor) einen Wunschbe- schäftigungsgrad von 80 % angegeben hatte, während sie das Pensum der letzten Arbeitsstelle mit 90-100 % bezifferte (act. III pag. 198 f.). Ein derar- tiges zeitliches Pensum hat die Beschwerdeführerin indessen in der letzten langjährigen Anstellung entgegen ihrer Annahme nicht ausgeübt, wie aus den bei der Arbeitslosenkasse vorhandenen, lückenlosen Lohnabrechnun- gen der Jahre 2015 und 2016 hervorgeht. Darin wurden Arbeitsstunden in sehr unterschiedlichem Ausmass je Monat angegeben, wobei die ausge- wiesenen rund 1'616.5 Jahresstunden pro 2016 (vgl. act. III pag. 172-183) gemessen an einem betrieblichen Vollzeitpensum mit 1'974 Jahresstunden (42 Wochenstunden x 47 Arbeitswochen [vgl. act. III pag. 170 Ziff. 5 mit Verweis auf Art. 15 und 17 des allgemeinverbindlichen Landes- Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes {nachfolgend: L-GAV}; abrufbar: <https://l-gav.ch>) einem Erwerbspensum von knapp 82 % (1'616.5 / 1'974 x 100) entsprechen. Nicht entscheidend ist dabei, dass die Beschwerdefüh- rerin in einzelnen Monaten mehr als ein 80 %-Pensum absolvierte (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3; vgl. auch act. II 87/3). Die Statusfestlegung durch die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu bean- standen, weshalb nicht in das Ermessen der fachlich kompetenten Ab- klärungsperson einzugreifen ist (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 12 Folglich ist ein Erwerbspensum von 80 % in der Haupterwerbstätigkeit er- stellt respektive unter Hinzurechnung der mit einem 5 %-Pensum bewerte- ten … gesamthaft von einem Status von 85 % Erwerbstätigkeit auszuge- hen. Der hierzu komplementäre Aufgabenbereich ist folglich auf 15 % fest- zulegen (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode (vgl. E. 2.3. hiervor) vorzunehmen.
  8. 5.1 Zunächst sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens im er- werblichen Bereich zu prüfen. Dabei sind die Einschränkungen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte im März 2018 (act. II 1), womit unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch erst ab September 2018 bestehen kann, mithin nach der Einführung des neuen Berechnungsmo- dells für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit Aufgabenbereich per 1. Januar 2018 (AS 2017 7581; siehe auch IV-Rundschreiben Nr. 372 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 9. Januar 2018). Zufolge der ab November 2017 aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit als … in einem … (act. II 75.2/6 f. Ziff. 4.7) liegt der frühestmögliche Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 1. November 2018. Auf diesen Zeitpunkt ist der Einkom- mensvergleich durchzuführen. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 13 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeit- punkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom
  9. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Da den Tabellenlöhnen gene- rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 14 schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.2 5.2.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin ihre vormalige, langjährige Stelle als … im I.________ in … infolge Betriebsaufgabe und damit aus invaliditätsfremden Gründen per
  10. Januar 2017 verloren hat (vgl. act. II 14/2; act. III pag. 196) und eine spätere Stelle bei der J.________ GmbH mangels hinreichenden prakti- schen Fähigkeiten bereits in der Probezeit von der Arbeitgeberin per 2. Ok- tober 2017 gekündigt wurde (act. II 22/1 Ziff. 2.1). Damit bestand zum Zeit- punkt des Eintritts des Gesundheitsschadens keine Beschäftigung (vgl. act. II 78/3 f. Ziff. 3.2 f.), weshalb das Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne im Bereich … zu ermitteln ist (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Massgebend ist dabei die LSE 2016, weil die TA1 der LSE 2018 erst am
  11. April 2020 veröffentlicht wurde und damit zwar grundsätzlich aktueller wäre, jedoch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (18. Februar 2020) folglich noch nicht bekannt war und deshalb gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung trotz freier Kognition auch vom kantonalen Gericht unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 299 f.; Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_534/2019, E. 4.4). Dies ist zwischen den Parteien – mit Ausnahme das massgebenden Kompetenzniveaus – zu Recht unbestritten (vgl. act. II 78/6 Ziff. 5.2, 87/3; Beschwerde, S. 4 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Schulabschluss auf der vorma- ligen (tiefsten) Sekundarstufe C. Eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht, sondern arbeitete ungelernt praktisch ausschliesslich als … (vgl. act. II 1/5 Ziff. 5.2 f.; 13/1, 14/2). Den Akten sind keine in dieser Zeit absol- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 15 vierten Aus- oder Weiterbildungen zu entnehmen. Mit Blick auf die geltend gemachte langjährige Berufserfahrung (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 4) besteht zwar die Möglichkeit, dass eine versicherte Person ohne (qualifizierte) Be- rufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick grundsätzlich in einem höheren Kompetenzni- veau eingestuft werden kann. Allerdings hat das Bundesgericht hierzu wie- derholt festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufsspar- ten ein Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt würden, deren Fehlen wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (Entscheid des BGer vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.3 mit Hinweisen). Alleine gestützt auf die mehrjährige Berufserfahrung rechtfertigt sich daher eine Einstufung der ungelernten Beschwerdeführerin in das Kompetenzniveau 2 nicht, sondern es ist praxisgemäss das allge- meine Kompetenzniveau 1 heranzuziehen (vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 58). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 aus der …-Tätigkeit in einem rund 80 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 43'504.-- erzielte, was höher ist als die massgebenden Mindestlöhne für unqualifi- zierte Mitarbeiter gemäss Art. 10 L-GAV und eher im Bereich des lohnsta- tistischen Kompetenzniveaus 2, entsprechend Fr. 42'708.-- (Fr. 4'197.-- [BfS, LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung u. Gastronomie, Kompetenzniveau 2, Frauen] x 12 / 40 x 42.4 [BfS, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen {NOGA 2008}, in Stunden pro Woche, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastro- nomie, 2016] x 0.8) lag. Hierbei ist indessen zu beachten, dass es sich um ein langjähriges Arbeitsverhältnis handelte, weshalb das höhere Einkom- men mitunter auf diesen Umstand zurückzuführen ist. Diese Anstellung verlor sie aus invaliditätsfremden Gründen. Die Annahme der Beschwerde- gegnerin, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihres Fähigkeitsprofils nicht mehr an das entsprechende vormalige Ein- kommen hätte anknüpfen können, wird auch dadurch unterstützt, dass sie nach Beendigung der langjährigen Beschäftigung als … ihre spätere An- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 16 stellung als … mangels hinreichenden praktischen Fähigkeiten in der Pro- bezeit wieder verlor (act. II 22/1 Ziff. 2.1; act. III pag. 78). Die Beschwerde- führerin verfügt demnach trotz der vorhandenen Berufserfahrung nicht über die erforderlichen besonderen praktischen Fähigkeiten, welche die Einstu- fung in einem höheren Kompetenzniveau zu rechtfertigen vermöchten. Für die lohnstatistische Ermittlung des Valideneinkommens in der Hauptbe- schäftigung ist folglich auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen (vgl. E. 4.1 hier- vor; act. II 78/4; Beschwerde, S. 4 Ziff. 3) die Beschäftigung in der … in einem 5 %-Pensum weiterhin ausübt und hierfür den langjährigen Brutto- lohn von Fr. 4'126.-- (vgl. Lohnausweis pro 2018 in Sammelbeilage act. IA) erhält, sind für das Valideneinkommen der 80%ige Erwerbsanteil in der … und das für die … erzielte Erwerbseinkommen zu addieren und anschlies- send dieses in einem 85 %-Erwerbspensum (vgl. E. 4.2 in fine) erzielte Einkommen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV; siehe ferner SVR 2018 UV Nr. 12 S. 40 E. 4.5; Entscheid des BGer vom 3. Juli 3008, 9C_45/2008, E. 4.2). Für den Erwerbsanteil in der … ergibt sich gestützt auf das massgebende monatliche Bruttoeinkommen von Fr. 3'900.-- (BfS, LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastro- nomie, Kompetenzniveau 1, Frauen), unter Berücksichtigung der betriebs- üblichen Normalarbeitszeit von 42.4 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeits- zeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, 2018) und inde- xiert auf das Jahr 2018 (BfS, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016- 2018, Ziff. 55-56 Beherbergung und Gastronomie: 100.9 [2016], 101.7 [2018]) in einem 80 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 40'001.-- (Fr. 3'900.-- x 12 / 40.0 x 42.4 / 100.9 x 101.7 x 0.80). Unter Einbezug des …-Einkommens von Fr. 4'126.-- resultiert ein Gesamteinkommen von Fr. 44'127.-- in einem Erwerbspensum von 85 %. Hochgerechnet auf ein Vollpensum (vgl. E. 2.3.3 hiervor) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 51'914.-- (Fr. 44'127.-- / 85 x 100). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 17 5.2.2 Da die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der … – keiner ausser- häuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. act. II 78/3 f. Ziff. 3.2), ist das Invalideneinkommen praxisgemäss gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, zumal – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) – keine Be- schränkung der Restarbeitsfähigkeit auf geschützte Arbeitsplätze besteht. Ausgehend vom gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 75.2/7 Ziff. 4.8) ist auf den praxisgemäss anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 für Frauen (Entscheide des BGer vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 4'363.-- brutto (BfS, LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Unter Berück- sichtigung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2018) und der Indexierung auf das Jahr 2018 (BfS, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016-2018, Total: 100.8 [2016], 101.7 [2018]) sowie angepasst an die me- dizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.4 hier- vor) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33’041.-- (Fr. 4'363.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 100.8 x 101.7 x 0.6). Hierbei kann offenbleiben, ob der Lohn für die von der Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) nach wie vor ausgeübte … (vgl. act. II 78/4 Ziff. 3.2) beim Invalideneinkommen miteinzu- beziehen wäre, denn der entsprechende Lohn von Fr. 4'126.-- für das 5 %- Pensum liegt im Vergleich deutlich höher als das LSE-Einkommen und würde daher höchstens zu einer Erhöhung des Invalideneinkommens und damit einem geringeren IV-Grad führen. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (act. II 78/6 Ziff. 5.2) mit der Begründung, damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin keine eigenverantwortli- chen Entscheidungen treffen und keine Arbeiten ausführen könne, die mit Zeitdruck verbunden seien (act. II 87/5). Ob dieser Abzug gerechtfertigt ist, kann insoweit offenbleiben, als ihm keine anspruchsentscheidende Bedeu- tung zukommt und für einen geltend gemachten höheren behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug kein Raum bleibt. Einerseits wurde den Ein- schränkungen mit der um 40 % verminderten Leistungsfähigkeit im Rah- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 18 men des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.1 hiervor; act. II 75.2/7 Ziff. 4.8) hinreichend Rechnung getragen und andererseits sind kei- ne weiteren Faktoren ersichtlich, die zu einer (zusätzlichen) Einkommens- einbusse führen könnten. Insbesondere ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäfti- gungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 11. Juli 2019, 8C_210/2019, E. 7.2), was vorliegend umso mehr zu gelten hat, weil die Beschwerdeführerin grundsätzlich vollzeitlich arbeits- fähig und gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist (Ent- scheid des BGer vom 30. September 2019, 8C_219/2019, E. 5.2) und sich das zumutbare 60 %-Pensum im Vergleich zu einem Vollzeitpensum nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. BfS, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T18, Privater und öffentlicher Sektor, Frauen, ohne Kaderfunktion). Weitere Umstände, na- mentlich Alter oder Dienstjahre, sind schliesslich nicht zu beachten, da sie als invaliditätsfremde Gesichtspunkte auch bei der Festsetzung des – ebenfalls statistisch erhobenen – Valideneinkommens zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Da- mit hat es im besten Fall zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 % sein Bewenden. Das Invalideneinkommen ist in der Folge auf Fr. 29'736.-- (Fr. 33’041.-- x 0.9) festzulegen. 5.2.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert per
  12. November 2018 (vgl. E. 5.1 hiervor) eine Einkommenseinbusse von Fr. 22’178.-- (Fr. 51'914.-- ./. Fr. 29'736.--), entsprechend einer erwerbli- chen Einschränkung von 42.72 % (Fr. 21’896.-- / Fr. 51’914.-- x 100). Unter Berücksichtigung der Gewichtung der prozentualen Erwerbseinbusse an- hand des Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) beträgt der gewichtete erwerbliche Invaliditätsgrad 36.31 % (42.72 % x 0.85 [Erwerbspensum bzw. Status]).
  13. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 19 Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor). 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 28. November 2019 (act. II 78) erfüllt die voranstehend dargelegten Anforderungen der Recht- sprechung (E. 6.1) und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (act. II 78/2) und erfolgten in Kenntnis sowie unter Berücksichtigung der im MEDAS-Gutachten vom
  14. Juli 2019 (act. II 75.2) beschriebenen gesundheitsbedingten Einschrän- kungen respektive des Zumutbarkeitsprofils (act. II 75.2/7 Ziff. 4.8). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbe- reiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Damit be- steht insgesamt kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson ein- zugreifen. Folglich ist die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 4.1 % eingeschränkt (act. II 78/10 Ziff. 7.2 „Gesamttotal“), was – ausge- hend von einem Status von 15 % Aufgabenbereich (vgl. E. 4.2 in fine hier- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 20 vor) – einer gewichteten Einschränkung von rund 0.62 % (4.1 % x 0.15 [Status]) entspricht.
  15. Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor), bei einem Status von 85 % Erwerb und 15 % Aufgabenbe- reich (vgl. E. 4.2 hiervor), unter Berücksichtigung einer erwerblichen Ein- schränkung von 36.31 % (vgl. E. 5.2.3 hiervor) und einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 0.62 % (vgl. E. 6.2 hiervor) per November 2018 ein rentenausschliessender (Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von rund 37 % (36.93 %; zur Rundungspraxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin mit der angefochte- nen Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 88) den Rentenanspruch zu Recht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
  16. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3). 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 8.3 Die prozessuale Bedürftigkeit ist aufgrund der gemachten Angaben sowie der eingereichten Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2) erstellt. Namentlich geht daraus hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin über keine (Gesundheits-)Rechtsschutzversicherung ihrer Kranken- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 21 kasse verfügt und gemäss der schriftlichen Bestätigung des Sozialdienstes K.________ vom 17. März 2020 von der Sozialhilfe unterstützt wird. Die Beschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizie- ren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertre- tung angezeigt. Demnach ist antragsgemäss für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen.
  17. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.3 hiervor) wird sie – un- ter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 9.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 22 Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtli- cher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Das Honorar des amtlichen Anwaltes ist gestützt auf die insgesamt ange- messene Honorarnote vom 9. Juni 2020 auf Fr. 1'254.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO.
  18. Abschliessend ist festzuhalten, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beitragsabrechnung des Erwerbseinkommens für die … bzw. die Gut- schreibung im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin nicht ordnungs- gemäss erfolgt sein könnte. Im IK-Auszug (act. II 10/4) wurde für das be- sagte Beitragsjahr 2016 ein Einkommen von Fr. 3'600.-- ausgewiesen. Hierbei handelt es sich indessen um das Nettoeinkommen, während das Bruttoeinkommen gemäss dem Lohnausweis 2016 (act. III pag. 162) Fr. 4'131.-- betragen hat. Für die Jahre 2017 bis 2019 (Sammelbeilage act. IA) wird in den gerichtlich erhobenen Unterlagen jeweils ebenfalls ein Nettolohn von Fr. 3'600.-- bzw. ein rund Fr. 500.-- höherer Bruttolohn an- gegeben, wobei mangels entsprechender Aktualität des bei den Akten be- findlichen IK-Auszugs eine allfällige Abweichung bei der Beitragsabrech- nung und ungenügende Gutschreibung im IK der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden kann. Diesbezüglich sind die massgebenden Aktenstücke Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 23 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zuzustellen, damit diese die in ihre Zuständigkeit fallenden Abklärungen vornehmen kann. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  20. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
  21. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  22. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  23. Der Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfah- ren auf Fr. 1'254.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO.
  24. Die Lohnabrechnungen für das Jahr 2016 (act. III pag. 162) sowie für die Jahre 2017 bis 2019 (Auszüge aus Sammelbeilage act. IA) gehen im Sinne der E. 10 an die Ausgleichskasse des Kantons Bern. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 24
  25. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Mitteilung an: - Ausgleichskasse des Kantons Bern (im Auszug: E. 10, Dispositiv- Ziffer 6 und dort erwähnte Beilagen) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 243 IV SCI/ISD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Juli 2020 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________, Rechtsdienst, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 18. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt als ungelernte … in einem Teilzeitpensum tätig, meldete sich im März 2018 unter Hinweis auf eine Borreliose sowie ein „psychisches Lei- den“ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbe- zug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], act. II 1). Die IVB sprach der Versicherten Integrationsmassnahmen zu (act. II 43, 54), welche sie mit Mitteilung vom 15. August 2019 (act. II 77) abschloss, und tätigte Abklärungen, namentlich holte sie ein polydisziplinäres Gutach- ten bei der D.________ (nachfolgend: MEDAS) vom 12. Juli 2019 (act. II 75.2 [Konsensbeurteilung], 75.3-75.8) sowie einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 28. November 2019 (act. II 78) ein. Gestützt darauf verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. act. II 79, 83, 87) mit Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 88) einen Renten- anspruch. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von B.________, mit Eingabe vom 20. März 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 18. Fe- bruar 2020 sowie die Zusprache einer Invalidenrente. Daneben stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechts- anwalt C.________ als amtlicher Anwalt. Mit Eingabe vom 1. April 2020 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sie über keine Rechtsschutzversicherung verfüge. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2020 wurde das Amt für Ar- beitslosenversicherung (nachfolgend: AVA) um Einreichung der vollständi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 3 gen Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung und der zuständigen Arbeits- losenkasse betreffend die Beschwerdeführerin ersucht. Zudem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Lohnabrechnungen mindestens des Jahres 2016 einzureichen. Am 15. Mai 2020 gingen beim Verwaltungsgericht die Arbeitslosenversi- cherungsakten des AVA ein (act. III), welche der Vertreter der Beschwerde- führerin seinerseits bereits am 6. April 2020 direkt eingesehen hatte (act. III pag. 5). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin u.a. ver- schiedene Lohnabrechnungen bzw. -ausweise ein (Sammelbeilage act. IA [unpaginiert]). Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Juni 2020 wurde den Parteien der Akten- und Eingabeeingang angezeigt sowie der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin um Einreichung einer Kostennote ersucht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 4 die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 88). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 5 lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 2.3.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.2 Die gemischte Methode bezweckt eine möglichst wirklichkeitsge- rechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 508). Der Anteil der Erwerbs- tätigkeit bestimmt sich nach dem zeitlichen Umfang der von der versicher- ten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgeübten Beschäfti- gung im Verhältnis zu der im betreffenden Beruf üblichen (Normal-) Arbeitszeit (BGE 131 V 51 E. 5.1.1 S. 53, 125 V 146 E. 2b S. 149). Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 6 Rahmen der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) sind Erwerbstätig- keit und nichterwerblicher Aufgabenbereich grundsätzlich in dem Sinne komplementär, als was nicht Erwerbstätigkeit ist, unter die Besorgung des Haushaltes fällt. Mit anderen Worten geben die beiden Bereiche zusam- men im Regelfall einen Wert von 100 %. Der Haushaltsanteil darf somit nicht in Abhängigkeit vom Umfang der im Aufgabenbereich anfallenden Arbeiten festgesetzt werden. Auch ist nicht entscheidend, wie viel Zeit sich die versicherte Person für die Haushaltsarbeiten nimmt. Dass die Haus- haltsgrösse kein massgebendes Kriterium ist, trifft auch auf die aussch- liesslich im Haushalt tätigen Versicherten zu, deren Aufgabenbereich rechtsprechungsgemäss in jedem Fall mit 100 % zu veranschlagen ist (BGE 141 V 15 E. 4.5 S. 22). 2.3.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditäts- grads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invali- ditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Er- werbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätig- keit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 88) stützt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinä-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 7 re MEDAS-Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Neurolo- gie, F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl.-Psych. H.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie, vom 12. Juli 2019 (act. II 75.2 [Konsensbeurteilung], 75.3-75.8). Dem Gutachten sind als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte bis mittelgradig schwere kognitive Störung bei anamnestisch perinataler Asphyxie/Hirnschädigung und Neuroborreliose (antibiotisch behandelt bis 5. Dezember 2017), eine rezidivierende depressive Störung gegenwärtig remittiert unter medika- mentöser Behandlung und psychiatrischer Begleitung (ICD-10: F33.1) und der Verdacht auf eine Post-Treatment Lyme-Disease mit leichten bis mittel- schweren neurokognitiven Einschränkungen und einer Fatigue- Symptomatik (ICD-10: F07.9 nach A69.2) zu entnehmen. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde eine Intelligenzleistung am Rande der Norm (ICD-10: F74.0) festgehalten (act. II 75.2/5 Ziff. 4.2). In der angestammten Tätigkeit als … in einem … bestehe seit November 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. II 75.2/6 f. Ziff. 4.7). Eine leidensangepasste Tätigkeit sollte einfach und leicht erlernbar sein, mehr vorgegebenen und repetitiven Abläufen folgen, ohne eigenverantwortliche Entscheidungen erbracht werden können, nicht mit Zeitdruck oder beson- deren Gefährdungen verbunden sowie ohne die Notwendigkeit einer stän- digen Überwachungsfunktion sein. Ebenso sollten Tätigkeiten mit höherem Kommunikationsbedarf nicht zugemutet werden. In einer solchen ange- passten Tätigkeit bestehe ab November 2017 bei einer vollschichtigen Prä- senz eine Leistungsminderung von 40 % wegen einer Verminderung der Arbeitsabläufe und vermehrten Ruhepausen, entsprechend einer Arbeits- fähigkeit von 60 %. Eine Minderung der sozialen Kompetenz oder Integrati- onsfähigkeit bestehe dabei nicht (act. II 75.2/7 Ziff. 4.8). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 8 schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2019 (act. II 75.2) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines me- dizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen, weshalb ihm volle Be- weiskraft zukommt (vgl. E. 3.2 hiervor). Die darin enthaltenen Ausführun- gen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärun- gen und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt dar- auf haben die Gutachter die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit nachvoll- ziehbar begründet dargestellt. Die Ergebnisse der neuropsychologischen Untersuchung (act. II 75.7) wurden sodann vom psychiatrischen Gutachter im Rahmen einer ganzheitlichen versicherungsmedizinischen Beurteilung gewürdigt (vgl. act. II 75.5/5 ff.). Ferner setzte sich der psychiatrische Gut- achter nachvollziehbar und schlüssig begründet mit den sog. Standardindi- katoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander (vgl. act. II 75.5/8 ff.; siehe ferner act. II 75.2/5 ff.), weshalb auch in dieser Hinsicht die gutachterliche Folgenabschätzung nicht anzuzweifeln ist. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt, was von der Be- schwerdeführerin auch nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde S. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 9 Gestützt auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 12. Juli 2019 (act. II 75.2) ist die Beschwerdeführerin ab November 2017 in der vormals ausgeübten Tätigkeit als … in einem … nicht mehr arbeitsfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit besteht demgegenüber bei ganztägiger Prä- senz und einer Leistungsminderung von 40 % eine Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. act. II 75.2/6 f. Ziff. 4.7 f.). 3.4 Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (Beschwerde, S. 5 f. Ziff. 7) beschränkt die gutachterlich attestierte Arbeits- fähigkeit sie nicht auf geschützte Arbeitsplätze, zumal das gutachterliche Belastungsprofil – in Kenntnis der durchgeführten beruflichen Massnahmen (vgl. act. II 75.6/8 f.) und insbesondere auch unter Berücksichtigung der bestehenden sprachlichen Auffälligkeiten (vgl. act. II 75.2/7 Ziff. 4.8, 75.5/4 Ziff. 4.2) – keine derartigen Einschränkungen formulierte. Unter diesen Umständen bietet das Gutachten keine Grundlage für die Annahme einer ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Realisierung der Restarbeitsfähigkeit auf dem hier massgeblichen ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dieser umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anfor- derungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Die hiervon abweichende Einschätzung der Eingliede- rungsfachperson der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Protokoll [in den Ge- richtsakten] S. 6 f.) vermag daran nichts zu ändern, da sie sich nicht auf den hypothetischen ausgeglichenen, sondern den konkreten Arbeitsmarkt bezog. Die Beurteilung der zumutbaren Tätigkeit bzw. Arbeitsleistung ist hingegen nach Massgabe der objektivierbaren gesundheitlichen Ein- schränkungen von Ärzten vorzunehmen und nicht durch die Eingliede- rungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen beobachteten subjektiven Arbeitsleistung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. Oktober 2019, 8C_370/2019, E. 3). Die Beschwerdegegnerin ging daher zu Recht von der Verwertbarkeit der medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit aus.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 10 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom

18. Februar 2020 (act. II 88) gestützt auf die Beurteilung im Abklärungsbe- richt Haushalt/Erwerb vom 28. November 2019 (act. II 78) sowie die Stel- lungnahme des Bereichs Abklärungen vom 14. Februar 2020 (act. II 87) von der Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3.3 hiervor) und einem Status von 85 % Erwerbstätigkeit (80 % Haupterwerbstätigkeit und 5 % …) sowie 15 % Aufgabenbereich aus. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundheitsfall als Vollerwerbstätige beschäftigt wäre, namentlich aus finanziellen Gründen. Dabei wäre sie gemäss ihrer Darstellung zu mindestens 90 % ausserhäuslich und zu 5 % in der … tätig (Beschwerde, S. 4 Ziff. 3). Erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Beschwerde- führerin in einem 5 %-Pensum in der ... tätig war respektive nach wie vor ist (act. II 78/4; Beschwerde, S. 4 Ziff. 3). Zu klären bleibt einzig der prozentu- ale Erwerbsanteil der Hauptbeschäftigung, das heisst der vormaligen Be- schäftigung als …. 4.2 Die letzte Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin bei der J.________ GmbH in einem 60 %-Pensum (25.2 / 42 x 100 [act. II 22/2 Ziff. 2.3]) dauer- te lediglich vom 8. September bis 2. Oktober 2017 und wurde von der Ar- beitgeberin gekündigt, weil die praktischen Fähigkeiten der Beschwerde- führerin für die Stelle nicht gereicht hätten (act. II 22/1 Ziff. 2.1). Entspre- chend lässt sich hieraus nichts auf das durchschnittliche Erwerbspensum der Hauptbeschäftigung vor Eintritt des Gesundheitsschadens ableiten. Ein Arbeitgeberbericht betreffend die vorherige langjährige Anstellung als … im I.________ in … (vgl. act. II 14/2) existiert nicht. Dieses Arbeitsver- hältnis wurde von der Arbeitgeberin infolge Betriebsaufgabe per 31. Januar 2017 gekündigt (vgl. act. III pag. 196). Gegenüber den behandelnden Ärz- ten gab die Beschwerdeführerin nach Einreichung der IV-Anmeldung an, das Arbeitspensum habe 80-100 % betragen (vgl. act. II 26/6 Ziff. 3.2, 30/4 Ziff. 3.2). Im Rahmen der Begutachtung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe immer in der … in einem Pensum von 90-100 % gearbeitet (act. II 75.4/3 Ziff. 3.2.6). Damit übereinstimmend erklärte die Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 11 anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle, sie würde ohne gesundheitliche Einschränkung zwischen 80 % und 100 % arbeiten bzw. dies aus finanziel- len Gründen müssen (act. II 78/4 Ziff. 3.3). Soweit die Beschwerdeführerin daraus einen Status als zu 100% Erwerbstätige ableiten will, kann ihr nicht gefolgt werden. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdefüh- rerin angeführten (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3) jedoch nicht absolut gel- tenden Beweismaxime der sog. „Aussage der ersten Stunde“ (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) ist zunächst festzu- halten, dass selbst diese nach der IV-Anmeldung gemachten Angaben nicht eine vollschichte Erwerbstätigkeit implizieren. Aus den amtlichen Ak- ten der Arbeitslosenversicherung (act. III) ergibt sich vielmehr, dass die Beschwerdeführerin in der eigenhändig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 23. Dezember 2016 und damit vor Eintritt des Gesundheitsschadens (vgl. E. 3.3 hiervor) einen Wunschbe- schäftigungsgrad von 80 % angegeben hatte, während sie das Pensum der letzten Arbeitsstelle mit 90-100 % bezifferte (act. III pag. 198 f.). Ein derar- tiges zeitliches Pensum hat die Beschwerdeführerin indessen in der letzten langjährigen Anstellung entgegen ihrer Annahme nicht ausgeübt, wie aus den bei der Arbeitslosenkasse vorhandenen, lückenlosen Lohnabrechnun- gen der Jahre 2015 und 2016 hervorgeht. Darin wurden Arbeitsstunden in sehr unterschiedlichem Ausmass je Monat angegeben, wobei die ausge- wiesenen rund 1'616.5 Jahresstunden pro 2016 (vgl. act. III pag. 172-183) gemessen an einem betrieblichen Vollzeitpensum mit 1'974 Jahresstunden (42 Wochenstunden x 47 Arbeitswochen [vgl. act. III pag. 170 Ziff. 5 mit Verweis auf Art. 15 und 17 des allgemeinverbindlichen Landes- Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes {nachfolgend: L-GAV}; abrufbar: ) einem Erwerbspensum von knapp 82 % (1'616.5 / 1'974 x 100) entsprechen. Nicht entscheidend ist dabei, dass die Beschwerdefüh- rerin in einzelnen Monaten mehr als ein 80 %-Pensum absolvierte (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 3; vgl. auch act. II 87/3). Die Statusfestlegung durch die Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin ist damit nicht zu bean- standen, weshalb nicht in das Ermessen der fachlich kompetenten Ab- klärungsperson einzugreifen ist (vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 12 Folglich ist ein Erwerbspensum von 80 % in der Haupterwerbstätigkeit er- stellt respektive unter Hinzurechnung der mit einem 5 %-Pensum bewerte- ten … gesamthaft von einem Status von 85 % Erwerbstätigkeit auszuge- hen. Der hierzu komplementäre Aufgabenbereich ist folglich auf 15 % fest- zulegen (vgl. E. 2.3.2 hiervor) und die Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode (vgl. E. 2.3. hiervor) vorzunehmen. 5. 5.1 Zunächst sind die Auswirkungen des Gesundheitsschadens im er- werblichen Bereich zu prüfen. Dabei sind die Einschränkungen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu bestimmen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen erfolgte im März 2018 (act. II 1), womit unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ein Rentenanspruch erst ab September 2018 bestehen kann, mithin nach der Einführung des neuen Berechnungsmo- dells für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit Aufgabenbereich per 1. Januar 2018 (AS 2017 7581; siehe auch IV-Rundschreiben Nr. 372 des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] vom 9. Januar 2018). Zufolge der ab November 2017 aufgehobenen Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit als … in einem … (act. II 75.2/6 f. Ziff. 4.7) liegt der frühestmögliche Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) am 1. November 2018. Auf diesen Zeitpunkt ist der Einkom- mensvergleich durchzuführen. 5.1.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 13 Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitli- che Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstruk- turerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Inva- liditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenös- sischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). 5.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, sind grundsätzlich immer die im Zeit- punkt des angefochtenen Verwaltungsaktes aktuellsten statistischen Daten zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 2.3 S. 297; Entscheid des BGer vom

27. November 2019, 8C_64/2019, E. 6.2.1). Da den Tabellenlöhnen gene- rell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 14 schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medi- zinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 5.2 5.2.1 Hinsichtlich des Valideneinkommens ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin ihre vormalige, langjährige Stelle als … im I.________ in … infolge Betriebsaufgabe und damit aus invaliditätsfremden Gründen per

31. Januar 2017 verloren hat (vgl. act. II 14/2; act. III pag. 196) und eine spätere Stelle bei der J.________ GmbH mangels hinreichenden prakti- schen Fähigkeiten bereits in der Probezeit von der Arbeitgeberin per 2. Ok- tober 2017 gekündigt wurde (act. II 22/1 Ziff. 2.1). Damit bestand zum Zeit- punkt des Eintritts des Gesundheitsschadens keine Beschäftigung (vgl. act. II 78/3 f. Ziff. 3.2 f.), weshalb das Valideneinkommen gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne im Bereich … zu ermitteln ist (vgl. E. 5.1.1 hiervor). Massgebend ist dabei die LSE 2016, weil die TA1 der LSE 2018 erst am

21. April 2020 veröffentlicht wurde und damit zwar grundsätzlich aktueller wäre, jedoch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (18. Februar

2020) folglich noch nicht bekannt war und deshalb gemäss höchstrichterli- cher Rechtsprechung trotz freier Kognition auch vom kantonalen Gericht unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.2 und 4.1.3 S. 299 f.; Entscheid des BGer vom 18. Dezember 2019, 8C_534/2019, E. 4.4). Dies ist zwischen den Parteien – mit Ausnahme das massgebenden Kompetenzniveaus – zu Recht unbestritten (vgl. act. II 78/6 Ziff. 5.2, 87/3; Beschwerde, S. 4 Ziff. 4). Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Schulabschluss auf der vorma- ligen (tiefsten) Sekundarstufe C. Eine Berufsausbildung absolvierte sie nicht, sondern arbeitete ungelernt praktisch ausschliesslich als … (vgl. act. II 1/5 Ziff. 5.2 f.; 13/1, 14/2). Den Akten sind keine in dieser Zeit absol-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 15 vierten Aus- oder Weiterbildungen zu entnehmen. Mit Blick auf die geltend gemachte langjährige Berufserfahrung (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 4) besteht zwar die Möglichkeit, dass eine versicherte Person ohne (qualifizierte) Be- rufsausbildung, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichen Geschick grundsätzlich in einem höheren Kompetenzni- veau eingestuft werden kann. Allerdings hat das Bundesgericht hierzu wie- derholt festgehalten, dass eine mehrjährige Berufserfahrung zwar nicht ausser Acht zu lassen sei, heutzutage indessen in den meisten Berufsspar- ten ein Abschluss oder zumindest (formalisierte) Aus- und Weiterbildungen verlangt würden, deren Fehlen wiederum gegen eine höhere Einstufung spreche (Entscheid des BGer vom 21. Dezember 2016, 8C_728/2016, E. 3.3 mit Hinweisen). Alleine gestützt auf die mehrjährige Berufserfahrung rechtfertigt sich daher eine Einstufung der ungelernten Beschwerdeführerin in das Kompetenzniveau 2 nicht, sondern es ist praxisgemäss das allge- meine Kompetenzniveau 1 heranzuziehen (vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun- desgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 28a N. 58). Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 aus der …-Tätigkeit in einem rund 80 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 43'504.-- erzielte, was höher ist als die massgebenden Mindestlöhne für unqualifi- zierte Mitarbeiter gemäss Art. 10 L-GAV und eher im Bereich des lohnsta- tistischen Kompetenzniveaus 2, entsprechend Fr. 42'708.-- (Fr. 4'197.-- [BfS, LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn {Zentralwert} nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung

u. Gastronomie, Kompetenzniveau 2, Frauen] x 12 / 40 x 42.4 [BfS, Be- triebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen {NOGA 2008}, in Stunden pro Woche, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastro- nomie, 2016] x 0.8) lag. Hierbei ist indessen zu beachten, dass es sich um ein langjähriges Arbeitsverhältnis handelte, weshalb das höhere Einkom- men mitunter auf diesen Umstand zurückzuführen ist. Diese Anstellung verlor sie aus invaliditätsfremden Gründen. Die Annahme der Beschwerde- gegnerin, dass die Beschwerdeführerin auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihres Fähigkeitsprofils nicht mehr an das entsprechende vormalige Ein- kommen hätte anknüpfen können, wird auch dadurch unterstützt, dass sie nach Beendigung der langjährigen Beschäftigung als … ihre spätere An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 16 stellung als … mangels hinreichenden praktischen Fähigkeiten in der Pro- bezeit wieder verlor (act. II 22/1 Ziff. 2.1; act. III pag. 78). Die Beschwerde- führerin verfügt demnach trotz der vorhandenen Berufserfahrung nicht über die erforderlichen besonderen praktischen Fähigkeiten, welche die Einstu- fung in einem höheren Kompetenzniveau zu rechtfertigen vermöchten. Für die lohnstatistische Ermittlung des Valideneinkommens in der Hauptbe- schäftigung ist folglich auf das Kompetenzniveau 1 abzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen (vgl. E. 4.1 hier- vor; act. II 78/4; Beschwerde, S. 4 Ziff. 3) die Beschäftigung in der … in einem 5 %-Pensum weiterhin ausübt und hierfür den langjährigen Brutto- lohn von Fr. 4'126.-- (vgl. Lohnausweis pro 2018 in Sammelbeilage act. IA) erhält, sind für das Valideneinkommen der 80%ige Erwerbsanteil in der … und das für die … erzielte Erwerbseinkommen zu addieren und anschlies- send dieses in einem 85 %-Erwerbspensum (vgl. E. 4.2 in fine) erzielte Einkommen auf ein Vollzeitpensum hochzurechnen (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV; siehe ferner SVR 2018 UV Nr. 12 S. 40 E. 4.5; Entscheid des BGer vom 3. Juli 3008, 9C_45/2008, E. 4.2). Für den Erwerbsanteil in der … ergibt sich gestützt auf das massgebende monatliche Bruttoeinkommen von Fr. 3'900.-- (BfS, LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastro- nomie, Kompetenzniveau 1, Frauen), unter Berücksichtigung der betriebs- üblichen Normalarbeitszeit von 42.4 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeits- zeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, Ziff. 55-56 Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie, 2018) und inde- xiert auf das Jahr 2018 (BfS, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016- 2018, Ziff. 55-56 Beherbergung und Gastronomie: 100.9 [2016], 101.7 [2018]) in einem 80 %-Pensum ein Einkommen von Fr. 40'001.-- (Fr. 3'900.-- x 12 / 40.0 x 42.4 / 100.9 x 101.7 x 0.80). Unter Einbezug des …-Einkommens von Fr. 4'126.-- resultiert ein Gesamteinkommen von Fr. 44'127.-- in einem Erwerbspensum von 85 %. Hochgerechnet auf ein Vollpensum (vgl. E. 2.3.3 hiervor) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 51'914.-- (Fr. 44'127.-- / 85 x 100).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 17 5.2.2 Da die Beschwerdeführerin – mit Ausnahme der … – keiner ausser- häuslichen Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. act. II 78/3 f. Ziff. 3.2), ist das Invalideneinkommen praxisgemäss gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, zumal – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4 hiervor) – keine Be- schränkung der Restarbeitsfähigkeit auf geschützte Arbeitsplätze besteht. Ausgehend vom gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 75.2/7 Ziff. 4.8) ist auf den praxisgemäss anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 für Frauen (Entscheide des BGer vom 13. Juni 2018, 8C_212/2018, E. 4.4.1, und vom 4. April 2018, 8C_684/2017, E. 5.3) im Kompetenzniveau 1 abzustellen, entsprechend monatlich Fr. 4'363.-- brutto (BfS, LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschafts- zweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, TA1_tirage_skill_level, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total). Unter Berück- sichtigung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (BfS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2018) und der Indexierung auf das Jahr 2018 (BfS, T1.2.15 Nominallohnindex, Frauen 2016-2018, Total: 100.8 [2016], 101.7 [2018]) sowie angepasst an die me- dizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 60 % (vgl. E. 3.4 hier- vor) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 33’041.-- (Fr. 4'363.-- x 12 / 40.0 x 41.7 / 100.8 x 101.7 x 0.6). Hierbei kann offenbleiben, ob der Lohn für die von der Beschwerdeführerin (zumindest teilweise) nach wie vor ausgeübte … (vgl. act. II 78/4 Ziff. 3.2) beim Invalideneinkommen miteinzu- beziehen wäre, denn der entsprechende Lohn von Fr. 4'126.-- für das 5 %- Pensum liegt im Vergleich deutlich höher als das LSE-Einkommen und würde daher höchstens zu einer Erhöhung des Invalideneinkommens und damit einem geringeren IV-Grad führen. Die Beschwerdegegnerin gewährte einen Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (act. II 78/6 Ziff. 5.2) mit der Begründung, damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Beschwerdeführerin keine eigenverantwortli- chen Entscheidungen treffen und keine Arbeiten ausführen könne, die mit Zeitdruck verbunden seien (act. II 87/5). Ob dieser Abzug gerechtfertigt ist, kann insoweit offenbleiben, als ihm keine anspruchsentscheidende Bedeu- tung zukommt und für einen geltend gemachten höheren behinderungs- bzw. leidensbedingten Abzug kein Raum bleibt. Einerseits wurde den Ein- schränkungen mit der um 40 % verminderten Leistungsfähigkeit im Rah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 18 men des gutachterlichen Zumutbarkeitsprofils (vgl. E. 3.1 hiervor; act. II 75.2/7 Ziff. 4.8) hinreichend Rechnung getragen und andererseits sind kei- ne weiteren Faktoren ersichtlich, die zu einer (zusätzlichen) Einkommens- einbusse führen könnten. Insbesondere ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei teilzeitlich tätigen Frauen unter dem Titel Beschäfti- gungsgrad kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 11. Juli 2019, 8C_210/2019, E. 7.2), was vorliegend umso mehr zu gelten hat, weil die Beschwerdeführerin grundsätzlich vollzeitlich arbeits- fähig und gesundheitlich bedingt lediglich reduziert leistungsfähig ist (Ent- scheid des BGer vom 30. September 2019, 8C_219/2019, E. 5.2) und sich das zumutbare 60 %-Pensum im Vergleich zu einem Vollzeitpensum nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. BfS, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, T18, Privater und öffentlicher Sektor, Frauen, ohne Kaderfunktion). Weitere Umstände, na- mentlich Alter oder Dienstjahre, sind schliesslich nicht zu beachten, da sie als invaliditätsfremde Gesichtspunkte auch bei der Festsetzung des – ebenfalls statistisch erhobenen – Valideneinkommens zu berücksichtigen wären (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Da- mit hat es im besten Fall zu Gunsten der Beschwerdeführerin mit dem von der Beschwerdegegnerin gewährten Abzug von 10 % sein Bewenden. Das Invalideneinkommen ist in der Folge auf Fr. 29'736.-- (Fr. 33’041.-- x 0.9) festzulegen. 5.2.3 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert per

1. November 2018 (vgl. E. 5.1 hiervor) eine Einkommenseinbusse von Fr. 22’178.-- (Fr. 51'914.-- ./. Fr. 29'736.--), entsprechend einer erwerbli- chen Einschränkung von 42.72 % (Fr. 21’896.-- / Fr. 51’914.-- x 100). Unter Berücksichtigung der Gewichtung der prozentualen Erwerbseinbusse an- hand des Beschäftigungsgrades im Gesundheitsfall (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) beträgt der gewichtete erwerbliche Invaliditätsgrad 36.31 % (42.72 % x 0.85 [Erwerbspensum bzw. Status]). 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 19 Im Folgenden sind die Einschränkungen im Bereich Haushalt zu prüfen (vgl. E. 2.3.2 f. hiervor). 6.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2). 6.2 Der Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 28. November 2019 (act. II 78) erfüllt die voranstehend dargelegten Anforderungen der Recht- sprechung (E. 6.1) und überzeugt. Die Feststellungen der fachkundigen Abklärungsperson basieren auf eigenen, vor Ort und in Anwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten Erhebungen (act. II 78/2) und erfolgten in Kenntnis sowie unter Berücksichtigung der im MEDAS-Gutachten vom

12. Juli 2019 (act. II 75.2) beschriebenen gesundheitsbedingten Einschrän- kungen respektive des Zumutbarkeitsprofils (act. II 75.2/7 Ziff. 4.8). Der Abklärungsbericht ist zudem hinsichtlich der Gewichtung der Tätigkeitsbe- reiche ausreichend detailliert und den Einschränkungen sowie Angaben der Beschwerdeführerin wurde angemessen Rechnung getragen. Damit be- steht insgesamt kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsperson ein- zugreifen. Folglich ist die Beschwerdeführerin im Bereich Haushalt zu 4.1 % eingeschränkt (act. II 78/10 Ziff. 7.2 „Gesamttotal“), was – ausge- hend von einem Status von 15 % Aufgabenbereich (vgl. E. 4.2 in fine hier-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 20 vor) – einer gewichteten Einschränkung von rund 0.62 % (4.1 % x 0.15 [Status]) entspricht. 7. Zusammenfassend ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode (vgl. E. 2.3 hiervor), bei einem Status von 85 % Erwerb und 15 % Aufgabenbe- reich (vgl. E. 4.2 hiervor), unter Berücksichtigung einer erwerblichen Ein- schränkung von 36.31 % (vgl. E. 5.2.3 hiervor) und einer Einschränkung im Aufgabenbereich von 0.62 % (vgl. E. 6.2 hiervor) per November 2018 ein rentenausschliessender (Art. 28 Abs. 2 IVG) Invaliditätsgrad von rund 37 % (36.93 %; zur Rundungspraxis vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). Dementsprechend verneinte die Beschwerdegegnerin mit der angefochte- nen Verfügung vom 18. Februar 2020 (act. II 88) den Rentenanspruch zu Recht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt (Beschwerde, S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 3). 8.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 8.3 Die prozessuale Bedürftigkeit ist aufgrund der gemachten Angaben sowie der eingereichten Unterlagen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2) erstellt. Namentlich geht daraus hervor, dass die Beschwerdefüh- rerin über keine (Gesundheits-)Rechtsschutzversicherung ihrer Kranken-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 21 kasse verfügt und gemäss der schriftlichen Bestätigung des Sozialdienstes K.________ vom 17. März 2020 von der Sozialhilfe unterstützt wird. Die Beschwerde ist sodann nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizie- ren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertre- tung angezeigt. Demnach ist antragsgemäss für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen. 9. 9.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 8.3 hiervor) wird sie – un- ter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) – jedoch von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 9.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwäl- tinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 22 Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stun- denansatz Fr. 200.--. Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtli- cher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversi- cherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Das Honorar des amtlichen Anwaltes ist gestützt auf die insgesamt ange- messene Honorarnote vom 9. Juni 2020 auf Fr. 1'254.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht gemäss Art. 123 ZPO. 10. Abschliessend ist festzuhalten, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beitragsabrechnung des Erwerbseinkommens für die … bzw. die Gut- schreibung im Individuellen Konto der Beschwerdeführerin nicht ordnungs- gemäss erfolgt sein könnte. Im IK-Auszug (act. II 10/4) wurde für das be- sagte Beitragsjahr 2016 ein Einkommen von Fr. 3'600.-- ausgewiesen. Hierbei handelt es sich indessen um das Nettoeinkommen, während das Bruttoeinkommen gemäss dem Lohnausweis 2016 (act. III pag. 162) Fr. 4'131.-- betragen hat. Für die Jahre 2017 bis 2019 (Sammelbeilage act. IA) wird in den gerichtlich erhobenen Unterlagen jeweils ebenfalls ein Nettolohn von Fr. 3'600.-- bzw. ein rund Fr. 500.-- höherer Bruttolohn an- gegeben, wobei mangels entsprechender Aktualität des bei den Akten be- findlichen IK-Auszugs eine allfällige Abweichung bei der Beitragsabrech- nung und ungenügende Gutschreibung im IK der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden kann. Diesbezüglich sind die massgebenden Aktenstücke

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 23 der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) zuzustellen, damit diese die in ihre Zuständigkeit fallenden Abklärungen vornehmen kann. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfah- ren auf Fr. 1'254.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt und Rechtsanwalt C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Die Lohnabrechnungen für das Jahr 2016 (act. III pag. 162) sowie für die Jahre 2017 bis 2019 (Auszüge aus Sammelbeilage act. IA) gehen im Sinne der E. 10 an die Ausgleichskasse des Kantons Bern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2020, IV/20/243, Seite 24 7. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Mitteilung an:

- Ausgleichskasse des Kantons Bern (im Auszug: E. 10, Dispositiv- Ziffer 6 und dort erwähnte Beilagen) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.