Einspracheentscheid vom 7. Februar 2020
Erwägungen (1 Absätze)
E. 25 März 2020 gesetzten Frist beim Instruktionsrichter dreimal te- lefonisch gemeldet hat (am 3., 17. und 20. April 2020); dass der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats vom 20. April 2020 um eine Fristverlängerung ersuchte, da es zu Corona-Zeiten schwierig sei, ein neues Farbband für seine Schreibmaschine zu beschaffen; dass der Instruktionsrichter A.________ mitteilte, er könne die Verbes- serung seiner Eingabe vom 16. März 2020 auch in leserlicher Handschrift vornehmen und im Übrigen habe er ein allfälliges Fristverlängerungsgesuch (hand)schriftlich einzureichen (vgl. Te- lefonnotiz vom 20. April 2020); dass dem Verwaltungsgericht am 21. April 2020 ein Fristverlänge- rungsgesuch zuging, welches mit Verfügung vom 21. April 2020 – unter gleichzeitiger Ansetzung einer sog. Notfrist per 30. April 2020 – abgewiesen wurde; dass dem Verwaltungsgericht am 1. Mai 2020 und damit nach Ablauf der Notfrist gemäss Verfügung vom 21. April 2020 eine Mitteilung der Schweizerischen Post folgenden Inhalts zuging: « Die erwähnte Sendung konnte noch nicht zugestellt werden und lagert aufgrund eines Auftrages des Empfängers vielleicht noch längere Zeit (höchstens 2 Monate) bei der Post.»;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, KV/2020/241, Seite 3 dass bei einem Postrückbehaltauftrag eine per Einschreiben versandte gerichtliche Sendung am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Emp- fängers als zugestellt gilt (vgl. dazu BGE 141 II 429); dass somit gesonderte Abmachungen mit der Post den Zeitpunkt der Zustellung nicht zugunsten des Empfängers auf später verschie- ben können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezem- ber 2018 [8C_586/2018]); dass ein an die Post erteilter Auftrag zum Rückbehalt der Briefpost kei- nen Wiedereinsetzungs- bzw. Fristwiederherstellungsgrund dar- zustellen vermag; dass zudem nach den Informationen der Post über den Sendungsver- lauf der Beschwerdeführer, nachdem ihm von der Post am
22. April 2020 die Gerichtssendung zur Abholung gemeldet wur- de, die Abholfrist am 29. und zuletzt am 30. April 2020 verlänger- te; dass unter den gegebenen Umständen – wie dem Beschwerdeführer angedroht – auf die Eingabe nicht einzutreten ist; dass umständehalber keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Auf die Eingabe vom 16. März 2020 wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, KV/2020/241, Seite 4
- Zu eröffnen (R): - A.________ (mit Telefonnotizen vom 3., 17. und 20.4.2020 und Aus- druck der Informationen der Post über den Sendungsverlauf) - Easy Sana Krankenversicherung AG (mit Telefonnotizen vom 3., 17. und 20.4.2020 und Ausdruck der Informationen der Post über den Sendungsverlauf) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 241 KV SCP/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Mai 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Easy Sana Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, Postfach, 1919 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Februar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, KV/2020/241, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. März 2020 Passa- gen mit herablassenden Äusserungen über die Beschwerdegeg- nerin und deren Mitarbeitenden enthielt, weshalb A.________ mit Verfügung vom 25. März 2020 aufgefordert wurde, die Eingabe bis 20. April 2020 dahin zu verbessern, dass sie keine den An- stand und die Sitte verletzenden Passagen mehr enthält; dass diese Aufforderung unter Androhung des Nichteintretens im Un- terlassungsfall erfolgte (Art. 33 Abs. 2 VRPG); dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der mit Verfügung vom
25. März 2020 gesetzten Frist beim Instruktionsrichter dreimal te- lefonisch gemeldet hat (am 3., 17. und 20. April 2020); dass der Beschwerdeführer anlässlich des Telefonats vom 20. April 2020 um eine Fristverlängerung ersuchte, da es zu Corona-Zeiten schwierig sei, ein neues Farbband für seine Schreibmaschine zu beschaffen; dass der Instruktionsrichter A.________ mitteilte, er könne die Verbes- serung seiner Eingabe vom 16. März 2020 auch in leserlicher Handschrift vornehmen und im Übrigen habe er ein allfälliges Fristverlängerungsgesuch (hand)schriftlich einzureichen (vgl. Te- lefonnotiz vom 20. April 2020); dass dem Verwaltungsgericht am 21. April 2020 ein Fristverlänge- rungsgesuch zuging, welches mit Verfügung vom 21. April 2020 – unter gleichzeitiger Ansetzung einer sog. Notfrist per 30. April 2020 – abgewiesen wurde; dass dem Verwaltungsgericht am 1. Mai 2020 und damit nach Ablauf der Notfrist gemäss Verfügung vom 21. April 2020 eine Mitteilung der Schweizerischen Post folgenden Inhalts zuging: « Die erwähnte Sendung konnte noch nicht zugestellt werden und lagert aufgrund eines Auftrages des Empfängers vielleicht noch längere Zeit (höchstens 2 Monate) bei der Post.»;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, KV/2020/241, Seite 3 dass bei einem Postrückbehaltauftrag eine per Einschreiben versandte gerichtliche Sendung am letzten Tag der Frist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle am Wohnort des Emp- fängers als zugestellt gilt (vgl. dazu BGE 141 II 429); dass somit gesonderte Abmachungen mit der Post den Zeitpunkt der Zustellung nicht zugunsten des Empfängers auf später verschie- ben können (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 6. Dezem- ber 2018 [8C_586/2018]); dass ein an die Post erteilter Auftrag zum Rückbehalt der Briefpost kei- nen Wiedereinsetzungs- bzw. Fristwiederherstellungsgrund dar- zustellen vermag; dass zudem nach den Informationen der Post über den Sendungsver- lauf der Beschwerdeführer, nachdem ihm von der Post am
22. April 2020 die Gerichtssendung zur Abholung gemeldet wur- de, die Abholfrist am 29. und zuletzt am 30. April 2020 verlänger- te; dass unter den gegebenen Umständen – wie dem Beschwerdeführer angedroht – auf die Eingabe nicht einzutreten ist; dass umständehalber keine Verfahrenskosten zu erheben sind; dass für diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig ist. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 16. März 2020 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, KV/2020/241, Seite 4 3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (mit Telefonnotizen vom 3., 17. und 20.4.2020 und Aus- druck der Informationen der Post über den Sendungsverlauf)
- Easy Sana Krankenversicherung AG (mit Telefonnotizen vom 3., 17. und 20.4.2020 und Ausdruck der Informationen der Post über den Sendungsverlauf)
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.