opencaselaw.ch

200 2020 235

Bern VerwG · 2020-03-02 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 2. März 2020

Sachverhalt

A. Der 1950 geborene C.________ (Versicherter bzw. Beigeladener) war bei der D.________ SA angestellt, als er am 9. September 2018 bei einer Wanderung stürzte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Akten der B.________ [Ersatzkasse bzw. Beschwerdegegnerin], vgl. Antwortbei- lage [AB] 1, 9). Mit Unfallmeldung vom 18. Dezember 2018 informierte die D.________ SA die Ersatzkasse mangels obligatorischer Unfallversiche- rung über dieses Ereignis (AB 1), woraufhin diese Abklärungen tätigte (vgl. AB 2 ff.) und ihre Leistungspflicht anerkannte (vgl. AB 28 S. 2). Nach Bei- zug verschiedener Arztberichte und Beurteilung vom 4. Juni 2019 durch ihren beratenden Arzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie (AB 27), stellte die Ersatzkasse die Leistungen mit Verfügung vom 18. Juni 2019 (AB 28) per 28. Dezember 2018 ein. Daran hielt sie nach Einsprache durch den Versicherten (AB 35) sowie durch die A.________ AG (A.________ bzw. Beschwerdeführerin), die obligatorische Krankenpflege- versicherung des Versicherten (AB 36), mit Entscheid vom 2. März 2020 (AB 40) fest. B. Hiergegen erhob die A.________ mit Eingabe vom 16. März 2020 Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die gesetzlichen Leistun- gen zu erbringen;

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen;

3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die UVG-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 3 Vorleistungen zu erbringen und die endgültige Leistungspflicht mit der vormaligen Unfallversicherung zu koordinieren;

4. Die vollständigen Unfallakten seien von der Beschwerdegegnerin zu edieren;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde C.________ zum Verfahren beigeladen, woraufhin dieser mit Eingabe vom 17. August 2020 eine Stellungnahme einreichte.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 (AB 40). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Sep- tember 2018 zu Recht per 28. Dezember 2018 eingestellt hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 5 hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 6 zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1. S. 55). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 7 des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass das Ereignis vom 9. September 2018, bei dem der Versicherte auf die rechte Schulter stürzte, einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat im Zusammenhang mit dem besag- ten Ereignis zunächst Leistungen erbracht und damit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere die leistungsbegründende Un- fallkausalität - anerkannt (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs bei ihr (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 In der Beurteilung des MRI des rechten Schultergelenks vom

28. Dezember 2018 (AB 15) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Ra- diologie, eine transmurale Ruptur der gesamten Supraspinatussehne mit moderater Retraktion, am Tuberculum minus eine komplett abgerissene Subscapularissehne mit moderater Retraktion und eine medial luxierte, leicht signalalterierte lange Bizepssehne fest. Ferner führte er eine Knorpe- lausdünnung superolateral am Humeruskopf sowie eine aktivierte hypertro- phe AC-Gelenksarthrose mit hakenförmigem Osteophyten inferior an der lateralen Clavicula sowie eine Impingement-Situation auf. 3.2.2 Die Dres. med. G.________ und H.________, Fachärzte für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dia- gnostizierten im Bericht vom 5. Februar 2019 (AB 24) eine transmurale Supraspinatussehnenläsion, eine vollständige Subscapularissehnenläsion sowie eine Luxation der langen Bicepssehne rechts. Anamnestisch würden sich die immobilisierenden Schulterschmerzen unter Physiotherapie nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 8 unwesentlich bessern. Es sei klar ein operatives Vorgehen zu empfehlen, wofür ein Termin am 2. April 2019 reserviert sei. 3.2.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 28. Februar 2019 (AB 10) eine Rota- torenmanschettenruptur (S. 2 Ziff. 5), die Erstbehandlung habe am

18. September 2018 stattgefunden (Ziff. 1). Er bejahte zudem die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen (Ziff. 6). Zunächst sei die Therapie mittels Analgesie erfolgt, nun sei eine Operation geplant (Ziff. 7). 3.2.4 Im Arztzeugnis UVG vom 19. März 2019 (AB 17) beurteilte Dr. med. G.________ die unter E. 3.2.4 hiervor aufgeführten Diagnosen als ausschliesslich unfallkausal (Ziff. 6). 3.2.5 In der Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 4. Juni 2019 (AB 27) erachtete dieser es als höchstens möglich, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen (transmurale Supraspinatussehnenläsion, vollständige Subscapularisseh- nenläsion sowie Luxation der langen Bicepssehne rechts) mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalles vom 9. September 2018 seien (Ziff. 1). Es lägen erhebliche unfallfremde Faktoren vor, unter anderem eine signalalterierte lange Bizepssehne (Ziff. 2) sowie erhebliche multilokuläre degenerative Veränderungen und eine Ruptur der Rotatorenmanschette (Ziff. 3). Der Unfall vom 9. September 2018 habe zu einer vorübergehen- den Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren bis zur MRI-Abklärung vom 28. Dezember 2018 (vgl. AB 15) geführt (Ziff. 4). 3.2.6 Im Schreiben vom 4. Juli 2019 (AB 33) hielt Dr. med. I.________ z.H. der Beschwerdegegnerin fest, der Versicherte habe vor dem Unfaller- eignis keine Schmerzen gehabt und sei beschwerdefrei gewesen. Der Aus- löser sei eindeutig der Sturz gewesen. Es sei nicht erklärbar, wie es bei diesem vorher beschwerdefreien Patienten sonst zu einer transmuralen Ruptur mit entsprechendem Hämatom und deutlicher Bewegungsein- schränkung gekommen sein soll. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 9 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberück-sichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 10 nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.4 3.4.1 Vorwegzunehmen ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die vorliegend zur Diskussion stehenden Beschwerden auf das Ereignis im Jahre 2011 (vgl. AB 21, 40 S. 5 Ziff. 15) zurückzuführen wären. 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 2. März 2020 (AB 40) massgeblich auf die Aktenbe- urteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. E.________ vom 4. Juni 2019 (AB 27). Entsprechend dem in E. 3.4 hiervor Dargelegten sind an dessen Einschätzung strenge Anforderungen zu stellen und für die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen genügen bereits geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit. 3.4.3 Gestützt auf diese Aktenbeurteilung verneinte die Beschwerdegeg- nerin einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den

28. Dezember 2018 hinaus fortbestehenden Beschwerden an der rechten Schulter und dem Unfall vom 9. September 2018 zufolge Erreichens des Status quo sine vel ante. So sei es gemäss der Einschätzung von Dr. med. E.________ (AB 27) durch diesen Unfall zu einer vorübergehen- den Verschlimmerung der vorbestehenden Schulterbeschwerden rechts gekommen. Im MRI vom 28. Dezember 2018 hätten sich erhebliche multi- lokuläre degenerative Veränderungen, unter anderem eine signalalterierte lange Bizepssehne und eine Ruptur der Rotatorenmanschette, gezeigt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne nach der MRI-Abklärung vom

28. Dezember 2018 nicht mehr von einer Aktivierung des degenerativ be- dingten Schadens ausgegangen werden und der Gesundheitszustand des Versicherten würde sich auch ohne den Unfall identisch zeigen (vgl. AB 28 S. 2, 40 S. 4 Ziff. 5). Das Dahinfallen jeglicher kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen der Schulterpathologie rechts hat die Beschwer- degegnerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun (vgl. E. 2.2.3). Dieser Nachweis gelingt ihr - wie nachfolgend unter E. 3.4.4 aufzuzeigen sein wird - gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 11 3.4.4 Zunächst fällt ins Gewicht, dass die Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 4. Juni 2019 (AB 27) äusserst rudimentär aus- gefallen ist. Er setzt sich weder mit den Vorakten auseinander noch be- gründet er, weshalb per 28. Dezember 2018 von einem Status quo sine vel ante auszugehen ist. Überdies findet die Einschätzung von Dr. med. E.________ in Bezug auf das Erreichen des Status quo sine vel ante in den gesamten Akten keinen Rückhalt. Vielmehr stehen der Beurtei- lung des beratenden Arztes die Einschätzungen der Dres. med. G.________ und H.________ vom 19. März 2019 (AB 17) so- wie des Dr. med. I.________ vom 28. Februar (AB 10) und 4. Juli 2019 (AB 33) entgegen. Gemäss deren Einschätzung handelt es sich bei der transmuralen Supraspinatussehnenläsion, der vollständigen Subscapula- rissehnenläsion sowie der Luxation der langen Bicepssehne rechts aussch- liesslich um Folgen des Unfalls vom 9. September 2018, mithin bejahten sie den natürlichen Kausalzusammenhang. Bei den Dres. med. G.________ und H.________ handelt es sich um Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, womit sie zur Beantwortung der im Zentrum dieses Fall stehenden Fragen fachlich kompetent sind. Allerdings fehlt es auch in ihren Berichten an prä- zisen Aussagen zum Ursache-Wirkung-Zusammenhang und es ist nicht ersichtlich, ob diese auf der für den Nachweis einer unfallkausalen gesund- heitlichen Schädigung unzulässigen Maxime "post hoc ergo propter hoc" beruhen (vgl. Einspracheentscheid vom 2. März 2020; AB 40 S. 5 Ziff. 16), nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Indem die Beschwerdegegnerin vom Dahinfallen des Kausalzusammenhangs ausging und dabei entscheidwesentlich einzig auf die den allgemeinen be- weisrechtlichen Anforderungen nicht genügende Einschätzung ihres bera- tenden Arztes Dr. med. E.________ abstellte und auf weitere Abklärungen verzichtete, tat sie dem Untersuchungsgrundsatz nicht genüge (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beigeladene hat in der Stellungnahme vom 17. August 2020 (in den Gerichtsakten) vorgebracht, dass er versucht habe, die rechtsseitigen Schulterbeschwerden nach dem Sturz am 9. September 2018 vorerst mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 12 Physiotherapie in den Griff zu bekommen. Von Januar 2019 bis einige Wo- chen vor dem geplanten Operationstermin am 2. April 2019 habe er mit der Physiotherapie sehr gute Fortschritte gemacht und bald seine Schulter und den Arm wieder praktisch schmerzfrei nutzen können, weshalb er keinen Grund mehr gesehen habe, sich operieren zu lassen. Der Beigeladene war somit rund sechs Monate in physiotherapeutischer Behandlung, wobei es seit Januar 2019 offenbar zu einer Verbesserung der Beschwerden ge- kommen ist und eine Operation nicht mehr notwendig war. Gestützt auf die Darstellung des Beigeladenen scheint der Vorzustand damit einige Wochen vor dem Operationstermin erreicht worden zu sein, was allerdings nicht aktenkundig ist. Vielmehr erlauben die Akten nach dem Dargelegten keine abschliessende Beurteilung, ob und wann der natürliche Kausalzusam- menhang zwischen den rechtsseitigen Schulterbeschwerden und dem Un- fall vom 9. September 2018 dahingefallen ist. Die Beschwerdegegnerin wird dazu ein verwaltungsexternes Fachgutachten einzuholen haben, wo- bei die orthopädische Fachrichtung zu berücksichtigen sein wird. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

2. März 2020 (AB 40) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuhe- ben und die Sache - im Sinne der Erwägungen - an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit diese ein externes fachmedizinisches Gutachten zur Kausalität der Beschwerden an der rechten Schulter einhole und an- schliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 13 Verfahren grundsätzlich aus. Der Wendung "obsiegende Beschwerde führende Person" liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz für sämtliche Sozialversicherungszweige ist für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Dies ist hier nicht der Fall. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin kommt somit kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. 5.3 Der Beigeladene hat hier ebenfalls keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Dies allein schon deshalb, weil der Aufwand zur Wah- rung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persön- lichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der B.________ vom 2. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu ver- füge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________ AG

- B.________

- C.________

- Bundesamt für Gesundheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 15 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröff- nen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzli- chen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, als obligatori- sche Krankenpflegeversicherung durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; Befugnis zur Anfechtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 4 «pro Adressat»; vgl. BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 und Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. August 2008, 8C_606/2007, E. 7.3; zum Verhältnis Unfallversicherung-Krankenversicherung siehe auch MARIA LONDIS, Das Verhältnis der Krankenversicherer zu den anderen Sozialver- sicherungen, SZS 2001 S. 133 f.). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die gesetzlichen Leistun- gen zu erbringen;
  2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen;
  3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die UVG- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 3 Vorleistungen zu erbringen und die endgültige Leistungspflicht mit der vormaligen Unfallversicherung zu koordinieren;
  4. Die vollständigen Unfallakten seien von der Beschwerdegegnerin zu edieren;
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde C.________ zum Verfahren beigeladen, woraufhin dieser mit Eingabe vom 17. August 2020 eine Stellungnahme einreichte. Erwägungen:
  6. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  7. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  8. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröff- nen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzli- chen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, als obligatori- sche Krankenpflegeversicherung durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; Befugnis zur Anfechtung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 4 «pro Adressat»; vgl. BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 und Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. August 2008, 8C_606/2007, E. 7.3; zum Verhältnis Unfallversicherung-Krankenversicherung siehe auch MARIA LONDIS, Das Verhältnis der Krankenversicherer zu den anderen Sozialver- sicherungen, SZS 2001 S. 133 f.). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 (AB 40). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Sep- tember 2018 zu Recht per 28. Dezember 2018 eingestellt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  9. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 5 hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 6 zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1. S. 55). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 7 des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  10. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass das Ereignis vom 9. September 2018, bei dem der Versicherte auf die rechte Schulter stürzte, einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat im Zusammenhang mit dem besag- ten Ereignis zunächst Leistungen erbracht und damit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere die leistungsbegründende Un- fallkausalität - anerkannt (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs bei ihr (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 In der Beurteilung des MRI des rechten Schultergelenks vom
  11. Dezember 2018 (AB 15) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Ra- diologie, eine transmurale Ruptur der gesamten Supraspinatussehne mit moderater Retraktion, am Tuberculum minus eine komplett abgerissene Subscapularissehne mit moderater Retraktion und eine medial luxierte, leicht signalalterierte lange Bizepssehne fest. Ferner führte er eine Knorpe- lausdünnung superolateral am Humeruskopf sowie eine aktivierte hypertro- phe AC-Gelenksarthrose mit hakenförmigem Osteophyten inferior an der lateralen Clavicula sowie eine Impingement-Situation auf. 3.2.2 Die Dres. med. G.________ und H.________, Fachärzte für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dia- gnostizierten im Bericht vom 5. Februar 2019 (AB 24) eine transmurale Supraspinatussehnenläsion, eine vollständige Subscapularissehnenläsion sowie eine Luxation der langen Bicepssehne rechts. Anamnestisch würden sich die immobilisierenden Schulterschmerzen unter Physiotherapie nur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 8 unwesentlich bessern. Es sei klar ein operatives Vorgehen zu empfehlen, wofür ein Termin am 2. April 2019 reserviert sei. 3.2.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 28. Februar 2019 (AB 10) eine Rota- torenmanschettenruptur (S. 2 Ziff. 5), die Erstbehandlung habe am
  12. September 2018 stattgefunden (Ziff. 1). Er bejahte zudem die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen (Ziff. 6). Zunächst sei die Therapie mittels Analgesie erfolgt, nun sei eine Operation geplant (Ziff. 7). 3.2.4 Im Arztzeugnis UVG vom 19. März 2019 (AB 17) beurteilte Dr. med. G.________ die unter E. 3.2.4 hiervor aufgeführten Diagnosen als ausschliesslich unfallkausal (Ziff. 6). 3.2.5 In der Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 4. Juni 2019 (AB 27) erachtete dieser es als höchstens möglich, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen (transmurale Supraspinatussehnenläsion, vollständige Subscapularisseh- nenläsion sowie Luxation der langen Bicepssehne rechts) mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalles vom 9. September 2018 seien (Ziff. 1). Es lägen erhebliche unfallfremde Faktoren vor, unter anderem eine signalalterierte lange Bizepssehne (Ziff. 2) sowie erhebliche multilokuläre degenerative Veränderungen und eine Ruptur der Rotatorenmanschette (Ziff. 3). Der Unfall vom 9. September 2018 habe zu einer vorübergehen- den Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren bis zur MRI-Abklärung vom 28. Dezember 2018 (vgl. AB 15) geführt (Ziff. 4). 3.2.6 Im Schreiben vom 4. Juli 2019 (AB 33) hielt Dr. med. I.________ z.H. der Beschwerdegegnerin fest, der Versicherte habe vor dem Unfaller- eignis keine Schmerzen gehabt und sei beschwerdefrei gewesen. Der Aus- löser sei eindeutig der Sturz gewesen. Es sei nicht erklärbar, wie es bei diesem vorher beschwerdefreien Patienten sonst zu einer transmuralen Ruptur mit entsprechendem Hämatom und deutlicher Bewegungsein- schränkung gekommen sein soll. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 9 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberück-sichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 10 nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.4 3.4.1 Vorwegzunehmen ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die vorliegend zur Diskussion stehenden Beschwerden auf das Ereignis im Jahre 2011 (vgl. AB 21, 40 S. 5 Ziff. 15) zurückzuführen wären. 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 2. März 2020 (AB 40) massgeblich auf die Aktenbe- urteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. E.________ vom 4. Juni 2019 (AB 27). Entsprechend dem in E. 3.4 hiervor Dargelegten sind an dessen Einschätzung strenge Anforderungen zu stellen und für die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen genügen bereits geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit. 3.4.3 Gestützt auf diese Aktenbeurteilung verneinte die Beschwerdegeg- nerin einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den
  13. Dezember 2018 hinaus fortbestehenden Beschwerden an der rechten Schulter und dem Unfall vom 9. September 2018 zufolge Erreichens des Status quo sine vel ante. So sei es gemäss der Einschätzung von Dr. med. E.________ (AB 27) durch diesen Unfall zu einer vorübergehen- den Verschlimmerung der vorbestehenden Schulterbeschwerden rechts gekommen. Im MRI vom 28. Dezember 2018 hätten sich erhebliche multi- lokuläre degenerative Veränderungen, unter anderem eine signalalterierte lange Bizepssehne und eine Ruptur der Rotatorenmanschette, gezeigt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne nach der MRI-Abklärung vom
  14. Dezember 2018 nicht mehr von einer Aktivierung des degenerativ be- dingten Schadens ausgegangen werden und der Gesundheitszustand des Versicherten würde sich auch ohne den Unfall identisch zeigen (vgl. AB 28 S. 2, 40 S. 4 Ziff. 5). Das Dahinfallen jeglicher kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen der Schulterpathologie rechts hat die Beschwer- degegnerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun (vgl. E. 2.2.3). Dieser Nachweis gelingt ihr - wie nachfolgend unter E. 3.4.4 aufzuzeigen sein wird - gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 11 3.4.4 Zunächst fällt ins Gewicht, dass die Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 4. Juni 2019 (AB 27) äusserst rudimentär aus- gefallen ist. Er setzt sich weder mit den Vorakten auseinander noch be- gründet er, weshalb per 28. Dezember 2018 von einem Status quo sine vel ante auszugehen ist. Überdies findet die Einschätzung von Dr. med. E.________ in Bezug auf das Erreichen des Status quo sine vel ante in den gesamten Akten keinen Rückhalt. Vielmehr stehen der Beurtei- lung des beratenden Arztes die Einschätzungen der Dres. med. G.________ und H.________ vom 19. März 2019 (AB 17) so- wie des Dr. med. I.________ vom 28. Februar (AB 10) und 4. Juli 2019 (AB 33) entgegen. Gemäss deren Einschätzung handelt es sich bei der transmuralen Supraspinatussehnenläsion, der vollständigen Subscapula- rissehnenläsion sowie der Luxation der langen Bicepssehne rechts aussch- liesslich um Folgen des Unfalls vom 9. September 2018, mithin bejahten sie den natürlichen Kausalzusammenhang. Bei den Dres. med. G.________ und H.________ handelt es sich um Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, womit sie zur Beantwortung der im Zentrum dieses Fall stehenden Fragen fachlich kompetent sind. Allerdings fehlt es auch in ihren Berichten an prä- zisen Aussagen zum Ursache-Wirkung-Zusammenhang und es ist nicht ersichtlich, ob diese auf der für den Nachweis einer unfallkausalen gesund- heitlichen Schädigung unzulässigen Maxime "post hoc ergo propter hoc" beruhen (vgl. Einspracheentscheid vom 2. März 2020; AB 40 S. 5 Ziff. 16), nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Indem die Beschwerdegegnerin vom Dahinfallen des Kausalzusammenhangs ausging und dabei entscheidwesentlich einzig auf die den allgemeinen be- weisrechtlichen Anforderungen nicht genügende Einschätzung ihres bera- tenden Arztes Dr. med. E.________ abstellte und auf weitere Abklärungen verzichtete, tat sie dem Untersuchungsgrundsatz nicht genüge (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beigeladene hat in der Stellungnahme vom 17. August 2020 (in den Gerichtsakten) vorgebracht, dass er versucht habe, die rechtsseitigen Schulterbeschwerden nach dem Sturz am 9. September 2018 vorerst mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 12 Physiotherapie in den Griff zu bekommen. Von Januar 2019 bis einige Wo- chen vor dem geplanten Operationstermin am 2. April 2019 habe er mit der Physiotherapie sehr gute Fortschritte gemacht und bald seine Schulter und den Arm wieder praktisch schmerzfrei nutzen können, weshalb er keinen Grund mehr gesehen habe, sich operieren zu lassen. Der Beigeladene war somit rund sechs Monate in physiotherapeutischer Behandlung, wobei es seit Januar 2019 offenbar zu einer Verbesserung der Beschwerden ge- kommen ist und eine Operation nicht mehr notwendig war. Gestützt auf die Darstellung des Beigeladenen scheint der Vorzustand damit einige Wochen vor dem Operationstermin erreicht worden zu sein, was allerdings nicht aktenkundig ist. Vielmehr erlauben die Akten nach dem Dargelegten keine abschliessende Beurteilung, ob und wann der natürliche Kausalzusam- menhang zwischen den rechtsseitigen Schulterbeschwerden und dem Un- fall vom 9. September 2018 dahingefallen ist. Die Beschwerdegegnerin wird dazu ein verwaltungsexternes Fachgutachten einzuholen haben, wo- bei die orthopädische Fachrichtung zu berücksichtigen sein wird.
  15. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom
  16. März 2020 (AB 40) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuhe- ben und die Sache - im Sinne der Erwägungen - an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit diese ein externes fachmedizinisches Gutachten zur Kausalität der Beschwerden an der rechten Schulter einhole und an- schliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge.
  17. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 13 Verfahren grundsätzlich aus. Der Wendung "obsiegende Beschwerde führende Person" liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz für sämtliche Sozialversicherungszweige ist für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Dies ist hier nicht der Fall. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin kommt somit kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. 5.3 Der Beigeladene hat hier ebenfalls keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Dies allein schon deshalb, weil der Aufwand zur Wah- rung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persön- lichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  18. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der B.________ vom 2. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu ver- füge.
  19. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  20. Zu eröffnen (R): - A.________ AG - B.________ - C.________ - Bundesamt für Gesundheit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 15 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 235 UV WIS/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 22. Februar 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ AG Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladener betreffend Einspracheentscheid vom 2. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene C.________ (Versicherter bzw. Beigeladener) war bei der D.________ SA angestellt, als er am 9. September 2018 bei einer Wanderung stürzte und sich dabei an der rechten Schulter verletzte (Akten der B.________ [Ersatzkasse bzw. Beschwerdegegnerin], vgl. Antwortbei- lage [AB] 1, 9). Mit Unfallmeldung vom 18. Dezember 2018 informierte die D.________ SA die Ersatzkasse mangels obligatorischer Unfallversiche- rung über dieses Ereignis (AB 1), woraufhin diese Abklärungen tätigte (vgl. AB 2 ff.) und ihre Leistungspflicht anerkannte (vgl. AB 28 S. 2). Nach Bei- zug verschiedener Arztberichte und Beurteilung vom 4. Juni 2019 durch ihren beratenden Arzt, Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie (AB 27), stellte die Ersatzkasse die Leistungen mit Verfügung vom 18. Juni 2019 (AB 28) per 28. Dezember 2018 ein. Daran hielt sie nach Einsprache durch den Versicherten (AB 35) sowie durch die A.________ AG (A.________ bzw. Beschwerdeführerin), die obligatorische Krankenpflege- versicherung des Versicherten (AB 36), mit Entscheid vom 2. März 2020 (AB 40) fest. B. Hiergegen erhob die A.________ mit Eingabe vom 16. März 2020 Be- schwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten, die gesetzlichen Leistun- gen zu erbringen;

2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen;

3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 aufzuhe- ben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die UVG-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 3 Vorleistungen zu erbringen und die endgültige Leistungspflicht mit der vormaligen Unfallversicherung zu koordinieren;

4. Die vollständigen Unfallakten seien von der Beschwerdegegnerin zu edieren;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde C.________ zum Verfahren beigeladen, woraufhin dieser mit Eingabe vom 17. August 2020 eine Stellungnahme einreichte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröff- nen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG). Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzli- chen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, als obligatori- sche Krankenpflegeversicherung durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG; Befugnis zur Anfechtung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 4 «pro Adressat»; vgl. BGE 134 V 153 E. 4.1 S. 154 und Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. August 2008, 8C_606/2007, E. 7.3; zum Verhältnis Unfallversicherung-Krankenversicherung siehe auch MARIA LONDIS, Das Verhältnis der Krankenversicherer zu den anderen Sozialver- sicherungen, SZS 2001 S. 133 f.). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. März 2020 (AB 40). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. Sep- tember 2018 zu Recht per 28. Dezember 2018 eingestellt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwir- kung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Kör- per, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 2.2.1 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 5 hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2019 IV Nr. 9 S. 26 E. 3.1; Entscheid des BGer vom 21. September 2018, 8C_781/2017, E. 5.1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 6 zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51 E. 5.1. S. 55). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursa- chen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - an- ders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzu- sammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; SVR 2009 IV Nr. 4 S. 7 E. 4.2.2). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbeson- dere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Be- schwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gege- benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 7 des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und unbestritten ist, dass das Ereignis vom 9. September 2018, bei dem der Versicherte auf die rechte Schulter stürzte, einen Unfall im Rechtssinne (Art. 4 ATSG) darstellt (vgl. E. 2.2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat im Zusammenhang mit dem besag- ten Ereignis zunächst Leistungen erbracht und damit das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere die leistungsbegründende Un- fallkausalität - anerkannt (vgl. Entscheid des BGer vom 1. Februar 2011, 8C_895/2010, E. 5.1). Demnach liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs bei ihr (vgl. E. 2.2.2 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.2.1 In der Beurteilung des MRI des rechten Schultergelenks vom

28. Dezember 2018 (AB 15) hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Ra- diologie, eine transmurale Ruptur der gesamten Supraspinatussehne mit moderater Retraktion, am Tuberculum minus eine komplett abgerissene Subscapularissehne mit moderater Retraktion und eine medial luxierte, leicht signalalterierte lange Bizepssehne fest. Ferner führte er eine Knorpe- lausdünnung superolateral am Humeruskopf sowie eine aktivierte hypertro- phe AC-Gelenksarthrose mit hakenförmigem Osteophyten inferior an der lateralen Clavicula sowie eine Impingement-Situation auf. 3.2.2 Die Dres. med. G.________ und H.________, Fachärzte für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dia- gnostizierten im Bericht vom 5. Februar 2019 (AB 24) eine transmurale Supraspinatussehnenläsion, eine vollständige Subscapularissehnenläsion sowie eine Luxation der langen Bicepssehne rechts. Anamnestisch würden sich die immobilisierenden Schulterschmerzen unter Physiotherapie nur

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 8 unwesentlich bessern. Es sei klar ein operatives Vorgehen zu empfehlen, wofür ein Termin am 2. April 2019 reserviert sei. 3.2.3 Dr. med. I.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 28. Februar 2019 (AB 10) eine Rota- torenmanschettenruptur (S. 2 Ziff. 5), die Erstbehandlung habe am

18. September 2018 stattgefunden (Ziff. 1). Er bejahte zudem die Frage, ob ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen (Ziff. 6). Zunächst sei die Therapie mittels Analgesie erfolgt, nun sei eine Operation geplant (Ziff. 7). 3.2.4 Im Arztzeugnis UVG vom 19. März 2019 (AB 17) beurteilte Dr. med. G.________ die unter E. 3.2.4 hiervor aufgeführten Diagnosen als ausschliesslich unfallkausal (Ziff. 6). 3.2.5 In der Aktenbeurteilung von Dr. med. E.________, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, vom 4. Juni 2019 (AB 27) erachtete dieser es als höchstens möglich, dass die geltend gemachten Gesundheitsschädigungen (transmurale Supraspinatussehnenläsion, vollständige Subscapularisseh- nenläsion sowie Luxation der langen Bicepssehne rechts) mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit Folgen des Unfalles vom 9. September 2018 seien (Ziff. 1). Es lägen erhebliche unfallfremde Faktoren vor, unter anderem eine signalalterierte lange Bizepssehne (Ziff. 2) sowie erhebliche multilokuläre degenerative Veränderungen und eine Ruptur der Rotatorenmanschette (Ziff. 3). Der Unfall vom 9. September 2018 habe zu einer vorübergehen- den Verschlimmerung der unfallfremden Faktoren bis zur MRI-Abklärung vom 28. Dezember 2018 (vgl. AB 15) geführt (Ziff. 4). 3.2.6 Im Schreiben vom 4. Juli 2019 (AB 33) hielt Dr. med. I.________ z.H. der Beschwerdegegnerin fest, der Versicherte habe vor dem Unfaller- eignis keine Schmerzen gehabt und sei beschwerdefrei gewesen. Der Aus- löser sei eindeutig der Sturz gewesen. Es sei nicht erklärbar, wie es bei diesem vorher beschwerdefreien Patienten sonst zu einer transmuralen Ruptur mit entsprechendem Hämatom und deutlicher Bewegungsein- schränkung gekommen sein soll. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 9 ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberück-sichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 10 nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.4 3.4.1 Vorwegzunehmen ist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die vorliegend zur Diskussion stehenden Beschwerden auf das Ereignis im Jahre 2011 (vgl. AB 21, 40 S. 5 Ziff. 15) zurückzuführen wären. 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im hier angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 2. März 2020 (AB 40) massgeblich auf die Aktenbe- urteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. E.________ vom 4. Juni 2019 (AB 27). Entsprechend dem in E. 3.4 hiervor Dargelegten sind an dessen Einschätzung strenge Anforderungen zu stellen und für die Notwendigkeit ergänzender Abklärungen genügen bereits geringe Zweifel an der Zuver- lässigkeit und Schlüssigkeit. 3.4.3 Gestützt auf diese Aktenbeurteilung verneinte die Beschwerdegeg- nerin einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den über den

28. Dezember 2018 hinaus fortbestehenden Beschwerden an der rechten Schulter und dem Unfall vom 9. September 2018 zufolge Erreichens des Status quo sine vel ante. So sei es gemäss der Einschätzung von Dr. med. E.________ (AB 27) durch diesen Unfall zu einer vorübergehen- den Verschlimmerung der vorbestehenden Schulterbeschwerden rechts gekommen. Im MRI vom 28. Dezember 2018 hätten sich erhebliche multi- lokuläre degenerative Veränderungen, unter anderem eine signalalterierte lange Bizepssehne und eine Ruptur der Rotatorenmanschette, gezeigt. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit könne nach der MRI-Abklärung vom

28. Dezember 2018 nicht mehr von einer Aktivierung des degenerativ be- dingten Schadens ausgegangen werden und der Gesundheitszustand des Versicherten würde sich auch ohne den Unfall identisch zeigen (vgl. AB 28 S. 2, 40 S. 4 Ziff. 5). Das Dahinfallen jeglicher kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen der Schulterpathologie rechts hat die Beschwer- degegnerin mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun (vgl. E. 2.2.3). Dieser Nachweis gelingt ihr - wie nachfolgend unter E. 3.4.4 aufzuzeigen sein wird - gestützt auf die derzeitige Aktenlage nicht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 11 3.4.4 Zunächst fällt ins Gewicht, dass die Beurteilung von Dr. med. E.________ vom 4. Juni 2019 (AB 27) äusserst rudimentär aus- gefallen ist. Er setzt sich weder mit den Vorakten auseinander noch be- gründet er, weshalb per 28. Dezember 2018 von einem Status quo sine vel ante auszugehen ist. Überdies findet die Einschätzung von Dr. med. E.________ in Bezug auf das Erreichen des Status quo sine vel ante in den gesamten Akten keinen Rückhalt. Vielmehr stehen der Beurtei- lung des beratenden Arztes die Einschätzungen der Dres. med. G.________ und H.________ vom 19. März 2019 (AB 17) so- wie des Dr. med. I.________ vom 28. Februar (AB 10) und 4. Juli 2019 (AB 33) entgegen. Gemäss deren Einschätzung handelt es sich bei der transmuralen Supraspinatussehnenläsion, der vollständigen Subscapula- rissehnenläsion sowie der Luxation der langen Bicepssehne rechts aussch- liesslich um Folgen des Unfalls vom 9. September 2018, mithin bejahten sie den natürlichen Kausalzusammenhang. Bei den Dres. med. G.________ und H.________ handelt es sich um Fachärzte für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, womit sie zur Beantwortung der im Zentrum dieses Fall stehenden Fragen fachlich kompetent sind. Allerdings fehlt es auch in ihren Berichten an prä- zisen Aussagen zum Ursache-Wirkung-Zusammenhang und es ist nicht ersichtlich, ob diese auf der für den Nachweis einer unfallkausalen gesund- heitlichen Schädigung unzulässigen Maxime "post hoc ergo propter hoc" beruhen (vgl. Einspracheentscheid vom 2. März 2020; AB 40 S. 5 Ziff. 16), nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2016 UV Nr. 24 S. 78 E. 7.2). Indem die Beschwerdegegnerin vom Dahinfallen des Kausalzusammenhangs ausging und dabei entscheidwesentlich einzig auf die den allgemeinen be- weisrechtlichen Anforderungen nicht genügende Einschätzung ihres bera- tenden Arztes Dr. med. E.________ abstellte und auf weitere Abklärungen verzichtete, tat sie dem Untersuchungsgrundsatz nicht genüge (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beigeladene hat in der Stellungnahme vom 17. August 2020 (in den Gerichtsakten) vorgebracht, dass er versucht habe, die rechtsseitigen Schulterbeschwerden nach dem Sturz am 9. September 2018 vorerst mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 12 Physiotherapie in den Griff zu bekommen. Von Januar 2019 bis einige Wo- chen vor dem geplanten Operationstermin am 2. April 2019 habe er mit der Physiotherapie sehr gute Fortschritte gemacht und bald seine Schulter und den Arm wieder praktisch schmerzfrei nutzen können, weshalb er keinen Grund mehr gesehen habe, sich operieren zu lassen. Der Beigeladene war somit rund sechs Monate in physiotherapeutischer Behandlung, wobei es seit Januar 2019 offenbar zu einer Verbesserung der Beschwerden ge- kommen ist und eine Operation nicht mehr notwendig war. Gestützt auf die Darstellung des Beigeladenen scheint der Vorzustand damit einige Wochen vor dem Operationstermin erreicht worden zu sein, was allerdings nicht aktenkundig ist. Vielmehr erlauben die Akten nach dem Dargelegten keine abschliessende Beurteilung, ob und wann der natürliche Kausalzusam- menhang zwischen den rechtsseitigen Schulterbeschwerden und dem Un- fall vom 9. September 2018 dahingefallen ist. Die Beschwerdegegnerin wird dazu ein verwaltungsexternes Fachgutachten einzuholen haben, wo- bei die orthopädische Fachrichtung zu berücksichtigen sein wird. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

2. März 2020 (AB 40) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuhe- ben und die Sache - im Sinne der Erwägungen - an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit diese ein externes fachmedizinisches Gutachten zur Kausalität der Beschwerden an der rechten Schulter einhole und an- schliessend über den Leistungsanspruch neu verfüge. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Art. 61 lit. g ATSG schliesst die Zusprechung einer Prozessentschädigung an den Sozialversicherungsträger im kantonalen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 13 Verfahren grundsätzlich aus. Der Wendung "obsiegende Beschwerde führende Person" liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grunde, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung einzuräumen. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz für sämtliche Sozialversicherungszweige ist für Fälle vorzusehen, in denen Versicherten mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Dies ist hier nicht der Fall. Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin kommt somit kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu. 5.3 Der Beigeladene hat hier ebenfalls keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung. Dies allein schon deshalb, weil der Aufwand zur Wah- rung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persön- lichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der B.________ vom 2. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie - nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen - neu ver- füge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________ AG

- B.________

- C.________

- Bundesamt für Gesundheit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 14 Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Feb. 2021, UV/20/235, Seite 15 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.