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200 2020 230

Bern VerwG · 2020-02-18 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020

Sachverhalt

A. Mit zwei Verfügungen vom 3. Dezember 2019 setzte die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (AK 105 bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (geboren 1951; Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Jahre 2015 und 2016 als Nichterwerbstätiger zu entrichtenden persönli- chen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf Fr. 4'107.85 (pro 2015) respektive auf Fr. 764.-- (pro 2016) fest (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 7 f.). Dabei erhob sie auf die Nachforderung von Fr. 4'107.85 für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 14. November 2019 – bei einem Zinssatz von 5 % – Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 795.30 (act. IIA 7). Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache (act. IIA 2,

4) wies die AK 105 mit Entscheid vom 18. Februar 2020 (act. IIA 1) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. März 2020 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. Fe- bruar 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 3

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Ent- scheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der angefochtene Entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit noch kein Einspracheent- scheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

E. 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 18. Februar 2020 (act. IIA 1), mit dem diese die gegen die Verfügungen vom 3. Dezember 2019 (act. IIA 7 f.) erhobene Einsprache (act. IIA 4) abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist deshalb die Beitrags- pflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 sowie für Januar und Fe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 4 bruar 2016 (act. IIA 1/1). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Es kann offen bleiben, ob auch auf die Beschwerde seiner Ehefrau, welche die Eingabe ebenfalls unterzeichnet hat, einzutreten ist, da die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen ist (vgl. E. 3 ff. hiernach). Über die Beitragspflicht der Ehefrau des Beschwerdeführers hat die Beschwerde- gegnerin im Übrigen noch keinen Einspracheentscheid erlassen (Be- schwerdeantwort S. 2 Mitte), weshalb vorliegend schon aus diesem Grund nicht darüber zu befinden ist.

E. 1.3 Die persönlichen Beiträge wurden für das Jahr 2015 auf Fr. 4'107.85 (act. IIA 7) und für das Jahr 2016 auf Fr. 764.-- (act. IIA 8) festgesetzt. Zudem erhob die Beschwerdegegnerin Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 795.30 (act. IIA 7). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben; für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Alters- jahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichter- werbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Min- destbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstäti- ge gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschrif- ten gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nichter- werbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge- rechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichter- werbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV; Rz 2078 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstäti- gen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008). Für die Be- rechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multi- plizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50‘000.-- Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitrags- jahr festgesetzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 6 2.4 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbe- messung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechts- kräftigen kantonalen Veranlagung; sie berücksichtigen dabei die interkan- tonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich- tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxati- on genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 7 gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer in der hier fraglichen Zeit der Beitragspflicht unterworfen war. 3.1 Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Da er gemäss seinen Angaben (act. IIA 2/1 unten) im zur Beurteilung stehenden Zeitraum von Januar 2015 bis Februar 2016 nicht erwerbstätig gewesen ist und er im Februar 2016 65 Jahre alt wurde (vgl. act. IIA 9), war er gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG bis zu diesem Zeitpunkt als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). An seiner Bei- tragspflicht vermag die vorzeitige Pensionierung im März 2015 (act. IIA 20) nichts zu ändern, denn ein entsprechender Befreiungsgrund ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AHVG). Ebenso liegt keine Befreiung von der Beitragspflicht vor, wenn ein Versicherter invalid ist oder sich um den invaliden Ehegatten kümmert und daher keinen Erwerb erzielt; viel- mehr ist in solchen Fällen die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger (und nicht als Erwerbstätiger) zu erfüllen. Sodann wird vom Beschwerdeführer zurecht nicht geltend gemacht, dass er unter die Kategorie von Nichter- werbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG fallen würde, welche den Mindestbeitrag zu bezahlen haben (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Die Beitragspflicht kann vorliegend auch nicht durch eine entspre- chende Beitragszahlung der Ehegattin als erfüllt gelten (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG), war die Ehefrau des Beschwerdeführers doch während der hier massgebenden Zeit nicht erwerbstätig (Beschwerde S. 1 unten). 3.3 Mangels Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der hier fragli- chen Zeit (act. IIA 2/1 unten) hat er deshalb seine Beitragspflicht nach den Vorschriften für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 AHVG zu erfüllen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 8 Am 28. November 2019 meldete die Steuerbehörde ein Vermögen für die Ereignisperiode 2015 und 2016 gemäss Veranlagung der direkten Bundes- steuer von Fr. 3'022'718.-- (2015 [act. IIA 9]) bzw. Fr. 3'490'635.-- (2016 [act. IIA 10]). Diese Meldung ist für die Ausgleichskasse verbindlich. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Steuertaxation klar ausgewiesene Irrtümer enthält oder Umstände gewürdigt werden, die nur sozialversiche- rungsrechtlich bedeutsam sind (vgl. E. 2.4 hiervor), was hier weder geltend gemacht wird noch ersichtlich wäre. Da der verheiratete Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum gleichzeitig über Vermögen und Rentenein- kommen verfügt hat, ist der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum erwähnten Vermögen hinzuzurechnen und die Summe zu halbieren (vgl. E. 2.3 hiervor). Für das Jahr 2015 resultiert damit ein massgebendes Ver- mögen von auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundeten (vgl. Art. 28 Abs. 3 AHVV) Fr. 2'050'000.-- ([Fr. 3'022'718.-- + Fr. 1'151'940.-- {20 x 57'597.--; vgl. act. IIA 7}] / 2). Dies ergibt einen Beitrag in der Höhe von Fr. 4'429.-- (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab

1. Januar 2015, S. 30; abrufbar unter <www.sozialversicherungen.ad- min.ch>). In Anrechnung der für das Jahr 2015 bereits erfolgten Beiträge aus Erwerbstätigkeit (Fr. 478.95 [act. IIA 7]; Art. 30 AHVV) resultiert daraus der von der Beschwerdegegnerin berechnete persönliche Beitrag von Fr. 3'950.05 (act. IIA 7; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 AHVV). Für das Jahr 2016 ist von einem massgebenden Vermögen von auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundeten (vgl. Art. 28 Abs. 3 AHVV) Fr. 2'050'000.-- auszugehen ([Fr. 3'490'635.-- + Fr. 657'180.-- {20 x Fr. 32'859.--; vgl. act. IIA 8}] / 2). In Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 6 AHVV ergibt dies für Januar bis Februar 2016 einen persönlichen Beitrag von Fr. 734.60 (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2016, S. 30; abrufbar unter <www.sozialversicherungen.admin.ch>). Die Berechnung bzw. die Höhe der veranlagten Beiträge (es handelt sich im Übrigen nicht allein um die Beiträge für die AHV, sondern auch um die- jenigen der IV und die EO [act. IIA 7]) ist damit nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 9 4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Verzugszins bezahlen muss. 4.1 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss die Verhältnismässig- keit des in Art. 42 Abs. 2 AHVV auf 5 % festgesetzten Zinssatzes (Ergän- zung der Einsprache [act. IIA 2/2]). 4.2.1 In BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 hat das Bundesgericht ausge- führt, der Verzugszins diene dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust und bezwecke eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhe- bung des Verzugszinses selbst. Es hat – und damit die Frage der Verhält- nismässigkeit ansprechend – weiter ausgeführt, „wenn sich gewisse Ab- weichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapi- talmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtli- chem Ausmass bestehen“. Schliesslich hat es in der gleichen Erwägung festgehalten, dass der AHV-rechtliche Verzugszins „nicht mit einem Markt- zins zu vergleichen“ sei, sondern es sich um einen „technischen Zinssatz“ handle. 4.2.2 Diese Ausführungen des Bundesgerichts betrafen zwar formell die Frage der Gesetzmässigkeit. Sie beschlagen aber ebenso die Frage der Verhältnismässigkeit, da dafür letztlich die gleichen Elemente – pauschali- sierter Ausgleich, Abgeltung administrativen Aufwands, Ausgestaltung als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 10 technischer Zinssatz – zu beachten sind. In BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306 hat das höchste Gericht im Hinblick auf die Abweichung des Zinssatzes von 5 % zum herrschenden Zinsniveau von 1 bis 2 % festgehalten, dass damit nicht auf fehlende Gesetzmässigkeit zu schliessen sei, was nach dem Gesagten gleichermassen auch für die Frage der Verhältnismässigkeit zutreffen muss. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220); denn diese Norm sieht ebenfalls einen Zinssatz von 5 % vor und findet unter Privaten in Alltagsge- schäften als dispositive Norm regelmässig Anwendung und – was hier ent- scheidend ist – sie gilt im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrund- satz (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306). Dieser Zinssatz ist denn auch weit entfernt vom aktuell zulässigen Zinssatz gemäss Konsumkreditrecht (10 % resp. 12 % [Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Kon- sumkredit {KKG; SR 221.214.1} in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 6. November 2002 zum KKG {VKKG; SR 221.214.11} und Art. 1 der Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über den Höchstzinssatz für Konsumkredite {SR 221.214.111}]). Wenn der Zinssatz gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV sich in der Grössenordnung des Zinssatzes von Art. 104 Abs. 1 OR bewegt, resp. diesem entspricht, liegt keine Unverhältnismäs- sigkeit vor, insbesondere ist damit das der Verhältnismässigkeit zu Grunde liegende Mässigkeitsgebot genügend berücksichtigt. Daran ändert nichts, dass das effektive Zinsniveau in der Schweiz seit Jahren erheblich tiefer ist, da ein marktkonformer Zinssatz gar nicht Vergleichsgrösse sein kann, ist der Verzugszins in der AHV doch als technischer Zinssatz ausgestaltet und kann deshalb nicht mit der Grösse der Rendite für ausgeliehenes Kapital verglichen werden. 4.2.3 Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Dauer des Zinslaufs kor- rekt festgelegt (act. IIA 1/2 f.). Dieser richtet sich allein nach den in E. 4.1 hiervor genannten Bestimmungen, wohingegen Zeitpunkt und Dauer des Steuerveranlagungsverfahrens nicht massgebend sind. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV beginnt der Zinsenlauf am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind und endet mit der Rechnungsstellung (Art. 41bis Abs. 2 AHVV), welche vorliegend am 14. No- vember 2019 erfolgt ist (act. IIA 12). Die aus dieser Berechnung resultie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 11 rende Höhe des Verzugszinses von Fr. 795.30 (act. IIA 7) ist schliesslich ebenso wenig zu beanstanden. 5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid vom 18. Fe- bruar 20020 (act. IIA 1) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes - Bundesamt für Sozialversicherungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 12 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 230 AHV ACT/SHE/MAJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Juni 2020 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit zwei Verfügungen vom 3. Dezember 2019 setzte die Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (AK 105 bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (geboren 1951; Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für die Jahre 2015 und 2016 als Nichterwerbstätiger zu entrichtenden persönli- chen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf Fr. 4'107.85 (pro 2015) respektive auf Fr. 764.-- (pro 2016) fest (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIA] 7 f.). Dabei erhob sie auf die Nachforderung von Fr. 4'107.85 für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 14. November 2019 – bei einem Zinssatz von 5 % – Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 795.30 (act. IIA 7). Die gegen diese Verfügungen erhobene Einsprache (act. IIA 2,

4) wies die AK 105 mit Entscheid vom 18. Februar 2020 (act. IIA 1) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 17. März 2020 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. Fe- bruar 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form eines Ent- scheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt der angefochtene Entscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit noch kein Einspracheent- scheid ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Beschwerde- gegnerin vom 18. Februar 2020 (act. IIA 1), mit dem diese die gegen die Verfügungen vom 3. Dezember 2019 (act. IIA 7 f.) erhobene Einsprache (act. IIA 4) abgewiesen hat. Streitig und zu prüfen ist deshalb die Beitrags- pflicht des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 sowie für Januar und Fe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 4 bruar 2016 (act. IIA 1/1). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten. Es kann offen bleiben, ob auch auf die Beschwerde seiner Ehefrau, welche die Eingabe ebenfalls unterzeichnet hat, einzutreten ist, da die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen ist (vgl. E. 3 ff. hiernach). Über die Beitragspflicht der Ehefrau des Beschwerdeführers hat die Beschwerde- gegnerin im Übrigen noch keinen Einspracheentscheid erlassen (Be- schwerdeantwort S. 2 Mitte), weshalb vorliegend schon aus diesem Grund nicht darüber zu befinden ist. 1.3 Die persönlichen Beiträge wurden für das Jahr 2015 auf Fr. 4'107.85 (act. IIA 7) und für das Jahr 2016 auf Fr. 764.-- (act. IIA 8) festgesetzt. Zudem erhob die Beschwerdegegnerin Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 795.30 (act. IIA 7). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben; für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Alters- jahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesge- setzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichter- werbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Min- destbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstäti- ge gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschrif- ten gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verord- nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Min- destbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nichter- werbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge- rechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Ist eine verheiratete Person als Nichter- werbstätige beitragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV; Rz 2078 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherun- gen über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstäti- gen in der AHV, IV und EO [WSN], gültig ab 1. Januar 2008). Für die Be- rechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multi- plizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsten 50‘000.-- Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitrags- jahr festgesetzt; als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 6 2.4 Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbe- messung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechts- kräftigen kantonalen Veranlagung; sie berücksichtigen dabei die interkan- tonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer- behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich- tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxati- on genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (vgl. BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem ge- setzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozi- alversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranla-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 7 gung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert wor- den wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialver- sicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer in der hier fraglichen Zeit der Beitragspflicht unterworfen war. 3.1 Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Da er gemäss seinen Angaben (act. IIA 2/1 unten) im zur Beurteilung stehenden Zeitraum von Januar 2015 bis Februar 2016 nicht erwerbstätig gewesen ist und er im Februar 2016 65 Jahre alt wurde (vgl. act. IIA 9), war er gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG bis zu diesem Zeitpunkt als Nichterwerbstätiger beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). An seiner Bei- tragspflicht vermag die vorzeitige Pensionierung im März 2015 (act. IIA 20) nichts zu ändern, denn ein entsprechender Befreiungsgrund ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Art. 3 Abs. 2 AHVG). Ebenso liegt keine Befreiung von der Beitragspflicht vor, wenn ein Versicherter invalid ist oder sich um den invaliden Ehegatten kümmert und daher keinen Erwerb erzielt; viel- mehr ist in solchen Fällen die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger (und nicht als Erwerbstätiger) zu erfüllen. Sodann wird vom Beschwerdeführer zurecht nicht geltend gemacht, dass er unter die Kategorie von Nichter- werbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG fallen würde, welche den Mindestbeitrag zu bezahlen haben (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Die Beitragspflicht kann vorliegend auch nicht durch eine entspre- chende Beitragszahlung der Ehegattin als erfüllt gelten (Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG), war die Ehefrau des Beschwerdeführers doch während der hier massgebenden Zeit nicht erwerbstätig (Beschwerde S. 1 unten). 3.3 Mangels Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der hier fragli- chen Zeit (act. IIA 2/1 unten) hat er deshalb seine Beitragspflicht nach den Vorschriften für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 AHVG zu erfüllen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 8 Am 28. November 2019 meldete die Steuerbehörde ein Vermögen für die Ereignisperiode 2015 und 2016 gemäss Veranlagung der direkten Bundes- steuer von Fr. 3'022'718.-- (2015 [act. IIA 9]) bzw. Fr. 3'490'635.-- (2016 [act. IIA 10]). Diese Meldung ist für die Ausgleichskasse verbindlich. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Steuertaxation klar ausgewiesene Irrtümer enthält oder Umstände gewürdigt werden, die nur sozialversiche- rungsrechtlich bedeutsam sind (vgl. E. 2.4 hiervor), was hier weder geltend gemacht wird noch ersichtlich wäre. Da der verheiratete Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum gleichzeitig über Vermögen und Rentenein- kommen verfügt hat, ist der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum erwähnten Vermögen hinzuzurechnen und die Summe zu halbieren (vgl. E. 2.3 hiervor). Für das Jahr 2015 resultiert damit ein massgebendes Ver- mögen von auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundeten (vgl. Art. 28 Abs. 3 AHVV) Fr. 2'050'000.-- ([Fr. 3'022'718.-- + Fr. 1'151'940.-- {20 x 57'597.--; vgl. act. IIA 7}] / 2). Dies ergibt einen Beitrag in der Höhe von Fr. 4'429.-- (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], gültig ab

1. Januar 2015, S. 30; abrufbar unter). In Anrechnung der für das Jahr 2015 bereits erfolgten Beiträge aus Erwerbstätigkeit (Fr. 478.95 [act. IIA 7]; Art. 30 AHVV) resultiert daraus der von der Beschwerdegegnerin berechnete persönliche Beitrag von Fr. 3'950.05 (act. IIA 7; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 AHVV). Für das Jahr 2016 ist von einem massgebenden Vermögen von auf die nächsten Fr. 50'000.-- abgerundeten (vgl. Art. 28 Abs. 3 AHVV) Fr. 2'050'000.-- auszugehen ([Fr. 3'490'635.-- + Fr. 657'180.-- {20 x Fr. 32'859.--; vgl. act. IIA 8}] / 2). In Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 6 AHVV ergibt dies für Januar bis Februar 2016 einen persönlichen Beitrag von Fr. 734.60 (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO des BSV, gültig ab 1. Januar 2016, S. 30; abrufbar unter). Die Berechnung bzw. die Höhe der veranlagten Beiträge (es handelt sich im Übrigen nicht allein um die Beiträge für die AHV, sondern auch um die- jenigen der IV und die EO [act. IIA 7]) ist damit nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 9 4. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Verzugszins bezahlen muss. 4.1 Gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV haben Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 5 % im Jahr (Art. 42 Abs. 2 AHVV). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung. Bei Beitragsnachforderungen endet der Zinsenlauf mit der Rechnungsstellung, sofern die Beiträge innert Frist bezahlt werden (Art. 41bis Abs. 2 AHVV). Die Verzugszinsordnung des Art. 41bis AHVV und des im Zusammenhang damit stehenden Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV ist gesetzeskonform (BGE 139 V 297 E. 3.3 S. 304 ff.). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss die Verhältnismässig- keit des in Art. 42 Abs. 2 AHVV auf 5 % festgesetzten Zinssatzes (Ergän- zung der Einsprache [act. IIA 2/2]). 4.2.1 In BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 hat das Bundesgericht ausge- führt, der Verzugszins diene dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust und bezwecke eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete resp. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhe- bung des Verzugszinses selbst. Es hat – und damit die Frage der Verhält- nismässigkeit ansprechend – weiter ausgeführt, „wenn sich gewisse Ab- weichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapi- talmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtli- chem Ausmass bestehen“. Schliesslich hat es in der gleichen Erwägung festgehalten, dass der AHV-rechtliche Verzugszins „nicht mit einem Markt- zins zu vergleichen“ sei, sondern es sich um einen „technischen Zinssatz“ handle. 4.2.2 Diese Ausführungen des Bundesgerichts betrafen zwar formell die Frage der Gesetzmässigkeit. Sie beschlagen aber ebenso die Frage der Verhältnismässigkeit, da dafür letztlich die gleichen Elemente – pauschali- sierter Ausgleich, Abgeltung administrativen Aufwands, Ausgestaltung als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 10 technischer Zinssatz – zu beachten sind. In BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306 hat das höchste Gericht im Hinblick auf die Abweichung des Zinssatzes von 5 % zum herrschenden Zinsniveau von 1 bis 2 % festgehalten, dass damit nicht auf fehlende Gesetzmässigkeit zu schliessen sei, was nach dem Gesagten gleichermassen auch für die Frage der Verhältnismässigkeit zutreffen muss. Dies gilt erst Recht im Hinblick auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220); denn diese Norm sieht ebenfalls einen Zinssatz von 5 % vor und findet unter Privaten in Alltagsge- schäften als dispositive Norm regelmässig Anwendung und – was hier ent- scheidend ist – sie gilt im Verwaltungsrecht als allgemeiner Rechtsgrund- satz (BGE 139 V 297 E. 3.3.3 S. 306). Dieser Zinssatz ist denn auch weit entfernt vom aktuell zulässigen Zinssatz gemäss Konsumkreditrecht (10 % resp. 12 % [Art. 14 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Kon- sumkredit {KKG; SR 221.214.1} in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung vom 6. November 2002 zum KKG {VKKG; SR 221.214.11} und Art. 1 der Verordnung des EJPD vom 7. November 2018 über den Höchstzinssatz für Konsumkredite {SR 221.214.111}]). Wenn der Zinssatz gemäss Art. 42 Abs. 2 AHVV sich in der Grössenordnung des Zinssatzes von Art. 104 Abs. 1 OR bewegt, resp. diesem entspricht, liegt keine Unverhältnismäs- sigkeit vor, insbesondere ist damit das der Verhältnismässigkeit zu Grunde liegende Mässigkeitsgebot genügend berücksichtigt. Daran ändert nichts, dass das effektive Zinsniveau in der Schweiz seit Jahren erheblich tiefer ist, da ein marktkonformer Zinssatz gar nicht Vergleichsgrösse sein kann, ist der Verzugszins in der AHV doch als technischer Zinssatz ausgestaltet und kann deshalb nicht mit der Grösse der Rendite für ausgeliehenes Kapital verglichen werden. 4.2.3 Sodann hat die Beschwerdegegnerin die Dauer des Zinslaufs kor- rekt festgelegt (act. IIA 1/2 f.). Dieser richtet sich allein nach den in E. 4.1 hiervor genannten Bestimmungen, wohingegen Zeitpunkt und Dauer des Steuerveranlagungsverfahrens nicht massgebend sind. Nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV beginnt der Zinsenlauf am 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind und endet mit der Rechnungsstellung (Art. 41bis Abs. 2 AHVV), welche vorliegend am 14. No- vember 2019 erfolgt ist (act. IIA 12). Die aus dieser Berechnung resultie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 11 rende Höhe des Verzugszinses von Fr. 795.30 (act. IIA 7) ist schliesslich ebenso wenig zu beanstanden. 5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid vom 18. Fe- bruar 20020 (act. IIA 1) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juni 2020, AHV/20/230, Seite 12 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.