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200 2020 225

Bern VerwG · 2020-02-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. Februar 2020

Erwägungen (1 Absätze)

E. 3 Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren.  Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid vom 12. Fe- bruar 2020 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Suva zurückzuweisen. Nachdem ein gültiges Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter erstellt sei, hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügungen diesem zustellen müssen – gerade um Unklarheiten über den Beginn des Fristenlaufs zu verhindern. Da dem Beschwerdeführer aus der mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen dürfe, sei die Zustellung an seinen Rechtsver- treter als fristauslösend zu betrachten und die Beschwerdegegnerin hätte die Einsprache materiell prüfen müssen.  Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind keine Verfah- renskosten zu erheben.  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemesse- nen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 28. Mai 2020 wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'985.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu ersetzen.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, UV/20/225, Seite 4  Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzel- richterliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 12. Februar 2020 aufgehoben und die Be- schwerdegegnerin verpflichtet, auf die Einsprache des Beschwerdefüh- rers vom 3. Mai 2019 einzutreten. Die Sache geht zwecks materieller Beurteilung der Einsprache zurück an die Beschwerdegegnerin.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'985.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ wird vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Be- schwerdeantwort vom 11. Mai 2020) - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, UV/20/225, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 225 UV FUR/SHE/MAJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 8. Juni 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, UV/20/225, Seite 2 Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:  Der 1979 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er gemäss Unfallmeldung am 16. Mai 2002 einen Auffahrunfall erlitt und sich dabei eine Verletzung an der linken Schulter zuzog (Akten der Suva, Antwort- beilage [AB] 131). In der Folge erbrachte die Suva bezüglich dieses Er- eignisses die gesetzlichen Leistungen.  Nachdem der Suva mit Schadenmeldung UVG vom 27. März 2017 (AB 14) ein Rückfall gemeldet worden war, erbrachte sie erneut die ge- setzlichen Leistungen (AB 48 ff.). Mit unangefochtener Verfügung vom

3. Juli 2018 (AB 172) sprach sie dem Versicherten eine Integritätsent- schädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Glei- chentags teilte sie dem Versicherten mit separatem Schreiben mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Juli 2018 eingestellt werden (AB 174). Anschliessend verneinte die Suva mit Verfügung vom

13. März 2019 (AB 229) den Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer fehlenden Erwerbseinbusse.  Mit Eingaben vom 3. Mai 2019 (AB 235) und 4. Juni 2019 (AB 243) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die vorgenannte Verfügung Einsprache erheben. Mit Entscheid vom

12. Februar 2020 (AB 268) trat die Suva auf die Einsprache mit der Be- gründung, die Einspracherhebung sei verspätet (nach Ablauf der Ein- sprachefrist) erfolgt und die Verfügung vom 13. März 2019 damit unan- gefochten in Rechtskraft erwachsen, nicht ein.  Mit Eingabe vom 16. März 2020 liess der Versicherte, weiterhin vertre- ten durch Rechtsanwalt B.________, gegen den Entscheid vom

12. Februar 2020 Beschwerde erheben und stellte folgende Rechtsbe- gehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2020 sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, UV/20/225, Seite 3 2. Die Angelegenheit sei zur materiellen Beurteilung an die Beschwerde- gegnerin zurückzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege zu gewähren.  Mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin, die Beschwerde sei gutzuheissen, der Entscheid vom 12. Fe- bruar 2020 aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Suva zurückzuweisen. Nachdem ein gültiges Vertretungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter erstellt sei, hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügungen diesem zustellen müssen – gerade um Unklarheiten über den Beginn des Fristenlaufs zu verhindern. Da dem Beschwerdeführer aus der mangelhaften Eröffnung kein Nachteil erwachsen dürfe, sei die Zustellung an seinen Rechtsver- treter als fristauslösend zu betrachten und die Beschwerdegegnerin hätte die Einsprache materiell prüfen müssen.  Es liegt damit ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen.  In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind keine Verfah- renskosten zu erheben.  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemesse- nen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 28. Mai 2020 wird die Parteientschädigung auf Fr. 1'985.90 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu ersetzen.  Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, UV/20/225, Seite 4  Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) die einzel- richterliche Zuständigkeit gegeben. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid der Suva vom 12. Februar 2020 aufgehoben und die Be- schwerdegegnerin verpflichtet, auf die Einsprache des Beschwerdefüh- rers vom 3. Mai 2019 einzutreten. Die Sache geht zwecks materieller Beurteilung der Einsprache zurück an die Beschwerdegegnerin. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'985.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ wird vom Geschäfts- verzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Be- schwerdeantwort vom 11. Mai 2020)

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, UV/20/225, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.