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200 2020 202

Bern VerwG · 2020-08-07 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. Februar 2020

Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im April 2006 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2) und März 2009 (AB 11) bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die jeweiligen Leistungsgesuche zog er im Mai 2006 (AB 4, 9) bzw. Dezember 2011 (AB

47) wieder zurück. B. Am 21. Dezember 2017 (AB 55) reichte der Versicherte bei der IVB erneut ein Leistungsgesuch ein. Diese tätigte in der Folge erwerbliche und medizi- nische Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der C.________ (nachfol- gend MEDAS), ein interdisziplinäres Gutachten vom 2. November 2018 (AB 103.1-103.6) ein. Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2019 (AB 111) stellte sie in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 31% einen Rentenanspruch zu verneinen, wogegen der Versicherte Einwände erheben liessen (AB 120, 138). Nach Einholen von Stellungnahmen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 16. September 2019 (AB 140) und bei der C.________ (MEDAS) vom 11. November 2019 (AB 151) annullierte die IVB am 13. Dezember 2019 (AB 155) ihren Vorbescheid vom 24. Juni 2019 und stellte mit neuem Vorbescheid in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 34% einen Rentenanspruch zu verneinen, wogegen der Versicherte abermals Einwand erheben liess (AB 160). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 (AB

164) entschied die IVB dem letzten Vorbescheid entsprechend. Bereits am 22. August 2019 (AB 132) gewährte die IVB eine Grundab- klärung vom 19. August bis zum 18. November 2019 (vgl. auch Schlussbe- richt vom 29. November 2019 [AB 153/2]). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 163) schloss sie mit Verfügung vom 16. März 2020 (AB 166) die berufliche Eingliederung ab und verneinte den Anspruch des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 3 Versicherten auf weitere berufliche Massnahmen. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 (AB 164) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 9. März 2020 Beschwer- de. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Februar 2020 (AB 164). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).

E. 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 5 dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te.

E. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).

E. 3.1 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:

E. 3.1.1 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2. November 2018 (AB 103.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine vestibuläre Migräne nach ICHD III beta (ICD-10 G43.8), eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) sowie ein intermittierendes zervikoverte- brales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) diagnostiziert. Mit (qualitativem) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine PPI-refraktäre Reflux-Erkran- kung bei kleiner axialer Hiatushernie. Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit lägen ein Status nach CTS-Release und Resektion eines palmo- radialen Handgelenksganglions rechts am 26. August 2005 (ICD-10 G56.0), aktenkundig ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyn- drom (ICD-10 M54.5), chronische Abdominalbeschwerden und eine Diarr- hoe unklarer Ätiologie anamnestisch seit 2007, ein Morbus Meulengracht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 6 Erstdiagnose im September 2016, sowie eine nicht-stenosierende Koronar- sklerose/Atheromatose vor (S. 9 f. Ziff. 4.2). Aufgrund der weiterhin vorlie- genden Schwindelsymptomatik, die den Hauptgrund für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstelle, sei das zeitweise ohne Prodromi plötzlich auftretende Einsetzen der Schwindelsymptome nicht vorhersehbar und damit auch nicht beherrschbar. Es sei bereits gemäss den Angaben des Versicherten zu einem Beinahe-Sturz wegen des plötzlich einsetzenden Schwindels gekommen. Daher dürften ihm aus Sicherheitsgründen sämtli- che Tätigkeiten in Höhen sowie das Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüsten aufgrund der erhöhten Sturz- bzw. Absturzgefahr nicht zugemutet werden. Sollte sich die Schwindelsymptomatik allerdings zurückbilden, könnten diese Tätigkeiten wieder vollumfänglich ausgeführt werden. Der Kopfdruck selber führe weder zu qualitativen noch zu quantitativen Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Refluxerkrankung bei kleiner axialer Hiatushernie mit plausibler Exazerbation unter körperlicher Belastung bestehe eine Limite für das Heben schwerer Lasten (Bauchpres- se). Wegen der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) sei repetitives Arbeiten mit Streckhaltung des Nackens und der HWS mit intermittierenden Schmerzexazerbationen lokal im Nackenbereich verbun- den und deshalb nicht geeignet. Vor allem anhaltende monotone Körper- haltungen in Streckhaltung der HWS könnten durch die degenerativen Ver- änderungen zu lokalen Schmerzexazerbationen führen (S. 10 Ziff. 4.3). Im Prinzip müsse aus medizinischer d.h. rheumatologischer und neurologi- scher Sicht von einer nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit als … ausgegangen werden. Aus neurologischer Sicht könne aktuell diese Arbeit aus Sicherheitsgründen aufgrund der Schwinde- lattacken mit damit einhergehender erhöhter Sturz-/Absturzgefahr nicht mehr zugemutet werden. Dies gelte retrospektiv seit dem Erstauftreten des Schwindels im Februar 2017. Diesbezüglich sei noch kein Endzustand er- reicht und es müsse das Ergebnis der Behandlung im Spital D.________ abgewartet werden. Sollte sich die Schwindelsymptomatik zurückbilden, könnte aus neurologischer Sicht die berufliche Tätigkeit wieder zu 100% aufgenommen werden. Allerdings ergäben sich aus rheumatologischer Sicher erhebliche Einschränkungen aufgrund der aktuell vorhandenen Be- schwerden und der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der HWS. Es erscheine äusserst fraglich, ob eine Fortsetzung der angestamm-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 7 ten beruflichen Tätigkeit als … (körperlich schwere Arbeit mit der Notwen- digkeit, schwere Lasten über 25 kg zu heben, tragen oder stossen bzw. in monotonen Körperhaltungen arbeiten zu müssen, auf Leitern und auf Gerüsten zu arbeiten) längerfristig möglich und geeignet sei und zumindest müsste prophylaktisch (zur Verhinderung grösserer Schäden und Ein- schränkungen) ein Berufswechsel möglichst rasch angestrebt werden, auch wenn sich die neurologische Problematik verbessern würde (S. 11 f. Ziff. 4.7). Geeignet seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Notwendigkeit, Lasten über 15 kg zu heben, tragen oder stossen, ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeiten. Zu vermeiden seien insbeson- dere Zwangshaltungen für die HWS (nach oben schauen, stereotype und repetitive Kopfbewegungen). Die Belastungsgrenzen aus rheumatologi- scher Sicht deckten die qualitativen Limiten aufgrund der Refluxkrankheit mit ab (kein schweres Heben, keine vermehrte Bauchpresse). Aus neuro- logischer Sicht könnten aktuell sämtliche Tätigkeiten zugemutet werden, die Arbeiten in Höhen sowie das Steigen und Klettern von Leitern und Gerüsten ausschlössen. Aufgrund der psychiatrischen Problematik werde eine eher ruhige Tätigkeit ohne Zeitdruck, ohne Schichtdienst und ohne zusätzliche Stressoren empfohlen. Rein somatisch wäre eine volle zeitliche Präsenz und Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich, aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei von einer 80%-igen Leistungsfähigkeit innerhalb einer 100%-igen Präsenz auszugehen (S. 12 Ziff. 4.8).

E. 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom RAD, führte in der Beurteilung vom 16. September 2019 (AB 140) aus, die MEDAS-Gutachter hätten festgestellt, dass der Morbus Meulengracht ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sei, was plausibel erscheine. Weiter zeige der Umstand, dass seit 2009 keine Koloskopie mehr durchgeführt worden sei, das Fehlen von zu erneuter Koloskopie veranlassenden Beschwerden auf. Es sei nicht ersichtlich, wieso aus den angegebenen Calprotectin- Werten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wäre. Weiter würden die vor Jahren erhobenen Befunde betreffend die 2011 dia- gnostizierte mikroskopische Kolitis keine aktuelle Arbeitsunfähigkeit bele- gen. Auch sei nicht ersichtlich, wieso die normalen bzw. altersentsprechen- den klinischen und radiologischen Befunde an der Lendenwirbelsäule die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 8 Arbeitsfähigkeit einschränken sollten. Es seien keine weiteren medizini- schen Abklärungen erforderlich.

E. 3.1.3 Am 11. November 2019 (AB 151) nahm die MEDAS Stellung zum Einwand des Rechtsvertreters des Versicherten vom 4. September 2019 (AB 138) gegen den Vorbescheid vom 24. Juni 2019 (AB 111). Dem Ein- wand, die gastroenterologischen Einschränkungen seien zu wenig gewür- digt, resp. der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden, sei nicht bei- zupflichten. In der gastroenterologischen Untersuchung hätten sich als Be- funde ein guter Allgemeinzustand mit seit über acht Jahren quasi stabilem Gewicht, weichem Abdomen, Druckdolenz im rechten Unterbauch jedoch ohne dort tastbare Resistenz mit normalen Darmgeräuschen und Normal- befunden für Leber, Milz und Nierenlogen ergeben. Der erhöhte Calprotec- tinwert vom 5. Mai 2018 sei am 4. Juni 2018 wieder gesunken gewesen. Das Blutbild und das Chemogramm seien im Übrigen unauffällig gewesen. Für die Empfehlung einer Koloskopie, die als invasiver Eingriff im Rahmen einer Begutachtung nicht durchgeführt werde, hätten keine Anhaltspunkte bestanden. Bei unauffälligen Befunden entspreche die gutachterliche Ein- schätzung den dokumentierten Berichten der behandelnden Ärzte. Es sei darauf zu verweisen, dass die mehrheitlich diffusen und unspezifischen Beschwerden im Vorfeld bereits lange und ausgiebig abgeklärt worden seien und diese Beschwerden zu Recht als primär funktionell eingestuft worden seien. Es hätten sich in der Vergangenheit keine Befunde finden lassen oder dann nur solche von so geringer Ausprägung, dass die Be- schwerden nicht erklärbar seien. Der Morbus Meulengracht sei gemäss fachgutachterlicher Beurteilung fachunspezifisch, also ohne Hinweise auf ein bestimmtes Symptom oder eine bestimmte Erkrankung und ohne Aus- wirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Im Weiteren sei darauf verwiesen, dass die Abdominalbeschwerden im Gutachten durchaus ge- würdigt worden seien, indem aufgrund der Diagnose der somatoformen autonomen Funktionsstörung eine 20%-ige Leistungsminderung attestiert worden sei, während rein somatisch eine angepasste Tätigkeit uneinge- schränkt möglich wäre (S. 1 f. Ziff. 1). Weiter sei dem Einwand, es fehle im Gutachten an einer medizinischen Auseinandersetzung mit der 2011 dia- gnostizierten mikroskopischen Kolitis, zu widersprechen. Die geringfügige mikroskopische Kolitis sei sowohl im Aktenauszug als auch in der Liste der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 9 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und habe Ein- gang in die Beurteilung gefunden. Der Befund sei gänzlich unspezifisch und habe keine Bedeutung für die Beschwerden (S. 2 Ziff. 2). Was das rezidivierende lumbovertebrale Schmerzsyndrom betreffe, sei Folgendes auszuführen: Lumbovertebrale Schmerzen seien vom Versicherten bei der Begutachtung nicht beklagt worden. In der rheumatologischen Untersu- chung seien diesbezüglich die Befunde unauffällig gewesen. Im Gutachten sei jedoch die aufgrund der osteodiskogenen Foramenstenose C6 und C7 beidseits und der aktivierten Osteochondrose HWK6/7 bestehenden Schmerzsymptomatik an der HWS als einschränkend erachtet worden. Repetitives Arbeiten mit Streckhaltung des Nackens und der HWS sei mit intermittierenden Schmerzexazerbationen lokal im Nackenbereich verbun- den und deshalb nicht geeignet. Vor allem anhaltende monotone Körper- haltungen in Streckhaltung der HWS könnten durch die degenerativen Ver- änderungen zu lokalen Schmerzexazerbationen führen. Unter Berücksich- tigung aller Befunde und anamnestischen wie auch aktenanamnestischen Informationen seien die Diagnosen mit quantitativem und qualitativem Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Unter Berücksichtigung aller Leistungseinschränkungen sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit als … vollständig aufgehoben, während ihm eine optimal leidensangepasste Tätigkeit bei vollzeitlicher Präsenz und einem Rendement von 80% medizinisch zumutbar sei. Das Gutachten sei lege artis in konsensualer Zusammenschau aller Umstände entstanden und der Einwand gegen den Vorbescheid biete keine Anhaltspunkte, um von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen (S. 2 f. Ziff. 3).

E. 3.1.4 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, führte im Arztzeugnis vom 29. November 2019 (AB 154/2) aus, der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit bei ei- nem 100%-Pensum zu 80% arbeits- und leistungsfähig. Eine solche Tätig- keit müsse ruhig sein, ohne Zeitdruck und Schichtarbeit und ohne zusätzli- che Stressoren. Das Führen eines Lieferwagens mit Anhänger erscheine als nicht angepasste Tätigkeit.

E. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 10 abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2. November 2018 inkl. Teilgutachten (AB 103.1-103.6) erfüllt die Voraussetzungen der Recht- sprechung an Expertisen (E. 3.2 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorak- ten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Die fachärztlichen Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind schlüssig und widerspruchsfrei. Dem polydiszi- plinären Gutachten kommt damit voller Beweis zu und es ist in der Folge darauf abzustellen, zumal dessen Feststellungen sowohl von RAD-Arzt Dr. med. E.________ (AB 140) als auch vom behandelnden Hausarzt Dr. med. F.________ (AB 154/2) bestätigt werden und vom Beschwerdeführer – anders als noch im Vorbescheidverfahren (AB 138) – grundsätzlich nicht mehr bestritten werden. Soweit er beschwerdeweise widersprüchliche Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 11 führungen der Gutachter vorbringt bzw. geltend macht, diverse Beschwer- den und Einschränkungen seien beim Zumutbarkeitsprofil nicht berücksich- tigt worden (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2.3), ist ihm nicht zu folgen: Es ist keinesfalls widersprüchlich, wenn die Gutachter somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen, im Gegenzug allerdings von ei- ner vollen zeitlichen Präsenz und Leistungsfähigkeit ausgehen (AB 103.1 S. 9 Ziff. 4.2 und S. 12 Ziff. 4.8), denn erstere Beurteilung bezieht sich auf die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und damit die bisherige Tätigkeit (vgl. Art. 6 ATSG), letztere Beurteilung auf die Einschränkungen in einer leidensangepassten Arbeit. Im Gutachten wird denn auch nachvollziehbar ausgeführt, aus neurologischen wie auch rheumatologischen Gründen sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, während dem für leidens- angepasste Tätigkeiten aus somatischer Sicht keine Einschränkungen pos- tuliert werden (S. 11 f. Ziff. 4.7 f.). Was die vestibuläre Migräne betrifft, so wurde derselben sowohl im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten (AB 103.3 S. 8 Ziff. 6.1) als auch und insbesondere im neurologischen MEDAS- Teilgutachten (AB 103.2 S. 8 Ziff. 6.1) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei- gemessen. Die neurologische Teilgutachterin führte denn auch aus, der Hauptgrund für die Arbeitsunfähigkeit stelle die Schwindelsymptomatik dar. Diesbezüglich sei das zeitweise ohne Prodromi plötzlich auftretende Ein- setzen der Schwindelsymptomatik nicht vorhersehbar und damit auch nicht beherrschbar. Die Symptomatik wurde beim Zumutbarkeitsprofil berück- sichtigt, indem sämtliche Tätigkeiten in Höhen sowie das Steigen auf Lei- tern und Gerüste dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könnten (S. 11 Ziff. 7.2). Weiter wurden die Schwindelanfälle auch im psychiatri- schen MEDAS-Teilgutachten im Rahmen der psychiatrischen Diagnose der somatoformen autonomen Funktionsstörung berücksichtigt. Die psychiatri- sche Gutachterin führte diesbezüglich aus, es fänden sich Symptome der vegetativen Erregung im Bereich des kardiovaskulären Systems, des obe- ren und unteren Gastrointestinaltrakts mit Magenschmerzen, Aufstossen, Durchfällen, Schwankschwindel und einer erhöhten Ermüdbarkeit. Der Nachweis einer Störung von Struktur der genannten Organe oder Systeme finde sich nicht (AB 103.4 S. 9 Ziff. 7.1). Damit wurde die Schwindelsym- ptomatik auch im psychiatrischen Teilgutachten mit der Einschränkung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 20% mitberücksichtigt. Was das be- schwerdeweise erwähnte Erbrechen betrifft, gab der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 12 selbst anlässlich der neurologischen MEDAS-Exploration an, zwar unter Übelkeit zu leiden, er erbreche aber nicht (AB 103.2 S. 2 Ziff. 3.2). Zudem weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass den Erläuterun- gen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass ihn Übelkeit, Kopfschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit oder Müdigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 12). Soweit er vorbringt, die mit der Migräne verbundenen schwer kalkulierba- ren und unvorhersehbaren Arbeitsabsenzen seien im Zumutbarkeitsprofil nicht berücksichtigt und diesen sei mit einem leidensbedingten Abzug (vgl. E. 4.5 hiernach) Rechnung zu tragen, ist auf den Schlussbericht der G.________ vom 29. November 2019 (AB 153/2) betreffend die dreimona- tige Grundabklärung zu verweisen. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den 428 Sollstunden lediglich während acht Stun- den, d.h. nicht einmal zwei Prozent, krankheitsbedingt fehlte. Die während der Anwesenheit erfolgten Arbeitsunterbrüche dauerten ein bis zwei Mal pro Tag 5 bis 20 Minuten (S. 13). Damit ist erstellt, dass die vom Be- schwerdeführer benötigten Zusatzpausen vollumfänglich im Zumutbar- keitsprofil berücksichtigt wurden und durch die Leistungsminderung von 20% abgedeckt sind. Gleiches gilt für die Abdominalbeschwerden und die Diarrhoe (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2.5), welche ebenfalls im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen eingeordnet wurden (AB 103.5 S. 7 Ziff. 5, AB 103.4 S. 9 Ziff. 7.1, AB 103.1 S. 7 ff. Ziff. 4.1 ff). Aufgrund des Dargelegten ist für den Einkommensvergleich (vgl. E. 4 hier- nach) auf das von der MEDAS formulierte Zumutbarkeitsprofil abzustellen. Danach ist dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (AB 103.1 S. 11 f. Ziff. 4.7). Dagegen ist er in einer körperlich leichten bis mittelschweren ruhigen Arbeit, ohne Zeitdruck, ohne Schicht- dienst und ohne zusätzliche Stressoren, ohne Notwendigkeit, Lasten über 15 kg zu heben, tragen oder stossen, ohne Notwendigkeit, Überkopfarbei- ten zu verrichten, unter Vermeidung insbesondere von Zwangshaltungen der HWS (nach oben schauen, stereotype und repetitive Kopfbewegungen) ohne Tätigkeiten in Höhen sowie das Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüsten, bei einer vollen zeitlichen Präsenz und einer Leistungsfähigkeit von 80% arbeitsfähig. Die Belastungsgrenzen aus rheumatologischer Sicht decken dabei die qualitativen Limiten aufgrund der Refluxkrankheit mit ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 13 (S. 12 Ziff. 4.8). Angesichts des Ergebnisses eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (vgl. E. 4 hiernach) erübrigen sich Weiterungen zum in- validisierenden Charakter des psychischen Gesundheitsschadens im Sinne einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281, welche Frage mithin offen bleiben kann.

E. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1).

E. 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Die verbleibende Arbeitsfähig- keit wird nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 14 ren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypo- thetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich be- einträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behin- dert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetz- baren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Re- gel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu be- grenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2).

E. 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der An- meldung vom Dezember 2017 (AB 55) und der Sechsmonatsfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG Juni 2018. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu dieser Zeit erfüllt, nachdem gemäss der interdisziplinären MEDAS- Beurteilung seit dem Erstauftreten des Schwindels im Februar 2017 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 15 werden kann (AB 103.1 S. 12 Ziff. 4.7). Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2018 hin vorzunehmen.

E. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen aufgrund der Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers (AB 63) berechnet, was nicht zu beanstanden ist und zu Recht nicht bemängelt wird. Im Jahr 2017, als die Arbeitsunfähigkeit eintrat, betrug das monatliche Einkommen Fr. 6'050.-- bzw. das Jahresgehalt Fr. 78'650.-- (Fr. 6'050-- x 13 Monate). Rich- tigerweise hat die Beschwerdegegnerin hierzu die jährliche Gratifikation von Fr. 350.-- (AB 63 S. 4 Ziff. 2.12; vgl. auch Wegleitung über den mass- gebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Rz. 2001 f.) wie auch den Einkommensanteil für die private Benützung des Geschäftsautos von Fr. 2'310.-- (AB 138 S. 3 Ziff. 3 sowie S. 6; vgl. auch WML Rz. 2078 f.) dazu- gezählt, nicht aber die monatlichen Pauschalspesen von Fr. 300.-- (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Mai 2020, 8C_194/2020, E. 4.5). Angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2018 (vgl. Tabelle T1.1.10 des BfS "Nominallohnindex, Männer, 2011-2018", Ziff. 41-43 [Bau- gewerbe/Bau], 103.2 [2017], 103.8 [2018]) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 81'782.75 ([Fr. 78'650.-- + Fr. 350.-- + Fr. 2'310.--] / 103.2 x 103.8).

E. 4.6 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen zu Recht ge- stützt auf die Tabellenlöhne der LSE berechnet, was vom Beschwerdefüh- rer nicht bestritten wird. Denn er arbeitet nach wie vor teilzeitlich in der ihm nicht mehr zumutbaren angestammten Tätigkeit als … (AB 159/2), obwohl in einer leidensangepassten Verweistätigkeit eine höhere Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit bestünde. Gemäss dem Totalbetrag der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2016 hätte der Beschwerdeführer im Kom- petenzniveau 1 im Jahr 2016 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'340.-- erzielen können. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübli- che wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche" des BfS) sowie die Teuerung per 2018 (Totalwert der Tabelle T1.1.10 des BfS (Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, 104.1 [2016]; 105.1 [2018]) und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von 80% ergibt sich ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 53'956.10 (Fr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 16 5'340.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 104.1 x 105.1 x 80%). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin zu Recht und entgegen dem Vorbrin- gen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 1 ff.) keinen Ab- zug gewährt. Denn sämtliche relevanten Beschwerden und Einschränkun- gen wurden bereits im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt und dürfen nicht zusätzlich mittels eines Abzugs vom Tabellenlohn doppelt berücksichtigt werden (E. 4.3 hiervor). Dass der Beschwerdeführer aufgrund "seiner mul- tiplen Beschwerden" auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gegenüber sei- nen Mitbewerbern "zusätzlich" benachteiligt sein sollte (vgl. Beschwerde S.

E. 4.7 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'782.75 (E. 4.5. hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'956.10 (E. 4.6 hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 34% ([Fr. 81'782.75 - Fr. 53'956.10] / Fr. 81'782.75 x 100).

E. 4.8 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 7. Februar 2020 (AB 164) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 17 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Ziff. 2.3), ist nicht ersichtlich. Denn es existiert auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätig- keiten, die dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ohne weiteres entsprechen. Auch die übrigen Einzelfallkriterien (Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) rechtfertigen vorlie- gend keinen Abzug, zumal weder vom Beschwerdeführer ein insoweit be- gründeter Abzug geltend gemacht wird noch sich in den Akten Anhalts- punkte finden, welche einen solchen rechtfertigen würden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  2. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Februar 2020 (AB 164). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 5 dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
  4. 3.1 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2. November 2018 (AB 103.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine vestibuläre Migräne nach ICHD III beta (ICD-10 G43.8), eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) sowie ein intermittierendes zervikoverte- brales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) diagnostiziert. Mit (qualitativem) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine PPI-refraktäre Reflux-Erkran- kung bei kleiner axialer Hiatushernie. Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit lägen ein Status nach CTS-Release und Resektion eines palmo- radialen Handgelenksganglions rechts am 26. August 2005 (ICD-10 G56.0), aktenkundig ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyn- drom (ICD-10 M54.5), chronische Abdominalbeschwerden und eine Diarr- hoe unklarer Ätiologie anamnestisch seit 2007, ein Morbus Meulengracht, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 6 Erstdiagnose im September 2016, sowie eine nicht-stenosierende Koronar- sklerose/Atheromatose vor (S. 9 f. Ziff. 4.2). Aufgrund der weiterhin vorlie- genden Schwindelsymptomatik, die den Hauptgrund für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstelle, sei das zeitweise ohne Prodromi plötzlich auftretende Einsetzen der Schwindelsymptome nicht vorhersehbar und damit auch nicht beherrschbar. Es sei bereits gemäss den Angaben des Versicherten zu einem Beinahe-Sturz wegen des plötzlich einsetzenden Schwindels gekommen. Daher dürften ihm aus Sicherheitsgründen sämtli- che Tätigkeiten in Höhen sowie das Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüsten aufgrund der erhöhten Sturz- bzw. Absturzgefahr nicht zugemutet werden. Sollte sich die Schwindelsymptomatik allerdings zurückbilden, könnten diese Tätigkeiten wieder vollumfänglich ausgeführt werden. Der Kopfdruck selber führe weder zu qualitativen noch zu quantitativen Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Refluxerkrankung bei kleiner axialer Hiatushernie mit plausibler Exazerbation unter körperlicher Belastung bestehe eine Limite für das Heben schwerer Lasten (Bauchpres- se). Wegen der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) sei repetitives Arbeiten mit Streckhaltung des Nackens und der HWS mit intermittierenden Schmerzexazerbationen lokal im Nackenbereich verbun- den und deshalb nicht geeignet. Vor allem anhaltende monotone Körper- haltungen in Streckhaltung der HWS könnten durch die degenerativen Ver- änderungen zu lokalen Schmerzexazerbationen führen (S. 10 Ziff. 4.3). Im Prinzip müsse aus medizinischer d.h. rheumatologischer und neurologi- scher Sicht von einer nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit als … ausgegangen werden. Aus neurologischer Sicht könne aktuell diese Arbeit aus Sicherheitsgründen aufgrund der Schwinde- lattacken mit damit einhergehender erhöhter Sturz-/Absturzgefahr nicht mehr zugemutet werden. Dies gelte retrospektiv seit dem Erstauftreten des Schwindels im Februar 2017. Diesbezüglich sei noch kein Endzustand er- reicht und es müsse das Ergebnis der Behandlung im Spital D.________ abgewartet werden. Sollte sich die Schwindelsymptomatik zurückbilden, könnte aus neurologischer Sicht die berufliche Tätigkeit wieder zu 100% aufgenommen werden. Allerdings ergäben sich aus rheumatologischer Sicher erhebliche Einschränkungen aufgrund der aktuell vorhandenen Be- schwerden und der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der HWS. Es erscheine äusserst fraglich, ob eine Fortsetzung der angestamm- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 7 ten beruflichen Tätigkeit als … (körperlich schwere Arbeit mit der Notwen- digkeit, schwere Lasten über 25 kg zu heben, tragen oder stossen bzw. in monotonen Körperhaltungen arbeiten zu müssen, auf Leitern und auf Gerüsten zu arbeiten) längerfristig möglich und geeignet sei und zumindest müsste prophylaktisch (zur Verhinderung grösserer Schäden und Ein- schränkungen) ein Berufswechsel möglichst rasch angestrebt werden, auch wenn sich die neurologische Problematik verbessern würde (S. 11 f. Ziff. 4.7). Geeignet seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Notwendigkeit, Lasten über 15 kg zu heben, tragen oder stossen, ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeiten. Zu vermeiden seien insbeson- dere Zwangshaltungen für die HWS (nach oben schauen, stereotype und repetitive Kopfbewegungen). Die Belastungsgrenzen aus rheumatologi- scher Sicht deckten die qualitativen Limiten aufgrund der Refluxkrankheit mit ab (kein schweres Heben, keine vermehrte Bauchpresse). Aus neuro- logischer Sicht könnten aktuell sämtliche Tätigkeiten zugemutet werden, die Arbeiten in Höhen sowie das Steigen und Klettern von Leitern und Gerüsten ausschlössen. Aufgrund der psychiatrischen Problematik werde eine eher ruhige Tätigkeit ohne Zeitdruck, ohne Schichtdienst und ohne zusätzliche Stressoren empfohlen. Rein somatisch wäre eine volle zeitliche Präsenz und Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich, aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei von einer 80%-igen Leistungsfähigkeit innerhalb einer 100%-igen Präsenz auszugehen (S. 12 Ziff. 4.8). 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom RAD, führte in der Beurteilung vom 16. September 2019 (AB 140) aus, die MEDAS-Gutachter hätten festgestellt, dass der Morbus Meulengracht ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sei, was plausibel erscheine. Weiter zeige der Umstand, dass seit 2009 keine Koloskopie mehr durchgeführt worden sei, das Fehlen von zu erneuter Koloskopie veranlassenden Beschwerden auf. Es sei nicht ersichtlich, wieso aus den angegebenen Calprotectin- Werten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wäre. Weiter würden die vor Jahren erhobenen Befunde betreffend die 2011 dia- gnostizierte mikroskopische Kolitis keine aktuelle Arbeitsunfähigkeit bele- gen. Auch sei nicht ersichtlich, wieso die normalen bzw. altersentsprechen- den klinischen und radiologischen Befunde an der Lendenwirbelsäule die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 8 Arbeitsfähigkeit einschränken sollten. Es seien keine weiteren medizini- schen Abklärungen erforderlich. 3.1.3 Am 11. November 2019 (AB 151) nahm die MEDAS Stellung zum Einwand des Rechtsvertreters des Versicherten vom 4. September 2019 (AB 138) gegen den Vorbescheid vom 24. Juni 2019 (AB 111). Dem Ein- wand, die gastroenterologischen Einschränkungen seien zu wenig gewür- digt, resp. der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden, sei nicht bei- zupflichten. In der gastroenterologischen Untersuchung hätten sich als Be- funde ein guter Allgemeinzustand mit seit über acht Jahren quasi stabilem Gewicht, weichem Abdomen, Druckdolenz im rechten Unterbauch jedoch ohne dort tastbare Resistenz mit normalen Darmgeräuschen und Normal- befunden für Leber, Milz und Nierenlogen ergeben. Der erhöhte Calprotec- tinwert vom 5. Mai 2018 sei am 4. Juni 2018 wieder gesunken gewesen. Das Blutbild und das Chemogramm seien im Übrigen unauffällig gewesen. Für die Empfehlung einer Koloskopie, die als invasiver Eingriff im Rahmen einer Begutachtung nicht durchgeführt werde, hätten keine Anhaltspunkte bestanden. Bei unauffälligen Befunden entspreche die gutachterliche Ein- schätzung den dokumentierten Berichten der behandelnden Ärzte. Es sei darauf zu verweisen, dass die mehrheitlich diffusen und unspezifischen Beschwerden im Vorfeld bereits lange und ausgiebig abgeklärt worden seien und diese Beschwerden zu Recht als primär funktionell eingestuft worden seien. Es hätten sich in der Vergangenheit keine Befunde finden lassen oder dann nur solche von so geringer Ausprägung, dass die Be- schwerden nicht erklärbar seien. Der Morbus Meulengracht sei gemäss fachgutachterlicher Beurteilung fachunspezifisch, also ohne Hinweise auf ein bestimmtes Symptom oder eine bestimmte Erkrankung und ohne Aus- wirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Im Weiteren sei darauf verwiesen, dass die Abdominalbeschwerden im Gutachten durchaus ge- würdigt worden seien, indem aufgrund der Diagnose der somatoformen autonomen Funktionsstörung eine 20%-ige Leistungsminderung attestiert worden sei, während rein somatisch eine angepasste Tätigkeit uneinge- schränkt möglich wäre (S. 1 f. Ziff. 1). Weiter sei dem Einwand, es fehle im Gutachten an einer medizinischen Auseinandersetzung mit der 2011 dia- gnostizierten mikroskopischen Kolitis, zu widersprechen. Die geringfügige mikroskopische Kolitis sei sowohl im Aktenauszug als auch in der Liste der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 9 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und habe Ein- gang in die Beurteilung gefunden. Der Befund sei gänzlich unspezifisch und habe keine Bedeutung für die Beschwerden (S. 2 Ziff. 2). Was das rezidivierende lumbovertebrale Schmerzsyndrom betreffe, sei Folgendes auszuführen: Lumbovertebrale Schmerzen seien vom Versicherten bei der Begutachtung nicht beklagt worden. In der rheumatologischen Untersu- chung seien diesbezüglich die Befunde unauffällig gewesen. Im Gutachten sei jedoch die aufgrund der osteodiskogenen Foramenstenose C6 und C7 beidseits und der aktivierten Osteochondrose HWK6/7 bestehenden Schmerzsymptomatik an der HWS als einschränkend erachtet worden. Repetitives Arbeiten mit Streckhaltung des Nackens und der HWS sei mit intermittierenden Schmerzexazerbationen lokal im Nackenbereich verbun- den und deshalb nicht geeignet. Vor allem anhaltende monotone Körper- haltungen in Streckhaltung der HWS könnten durch die degenerativen Ver- änderungen zu lokalen Schmerzexazerbationen führen. Unter Berücksich- tigung aller Befunde und anamnestischen wie auch aktenanamnestischen Informationen seien die Diagnosen mit quantitativem und qualitativem Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Unter Berücksichtigung aller Leistungseinschränkungen sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit als … vollständig aufgehoben, während ihm eine optimal leidensangepasste Tätigkeit bei vollzeitlicher Präsenz und einem Rendement von 80% medizinisch zumutbar sei. Das Gutachten sei lege artis in konsensualer Zusammenschau aller Umstände entstanden und der Einwand gegen den Vorbescheid biete keine Anhaltspunkte, um von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen (S. 2 f. Ziff. 3). 3.1.4 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, führte im Arztzeugnis vom 29. November 2019 (AB 154/2) aus, der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit bei ei- nem 100%-Pensum zu 80% arbeits- und leistungsfähig. Eine solche Tätig- keit müsse ruhig sein, ohne Zeitdruck und Schichtarbeit und ohne zusätzli- che Stressoren. Das Führen eines Lieferwagens mit Anhänger erscheine als nicht angepasste Tätigkeit. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 10 abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2. November 2018 inkl. Teilgutachten (AB 103.1-103.6) erfüllt die Voraussetzungen der Recht- sprechung an Expertisen (E. 3.2 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorak- ten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Die fachärztlichen Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind schlüssig und widerspruchsfrei. Dem polydiszi- plinären Gutachten kommt damit voller Beweis zu und es ist in der Folge darauf abzustellen, zumal dessen Feststellungen sowohl von RAD-Arzt Dr. med. E.________ (AB 140) als auch vom behandelnden Hausarzt Dr. med. F.________ (AB 154/2) bestätigt werden und vom Beschwerdeführer – anders als noch im Vorbescheidverfahren (AB 138) – grundsätzlich nicht mehr bestritten werden. Soweit er beschwerdeweise widersprüchliche Aus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 11 führungen der Gutachter vorbringt bzw. geltend macht, diverse Beschwer- den und Einschränkungen seien beim Zumutbarkeitsprofil nicht berücksich- tigt worden (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2.3), ist ihm nicht zu folgen: Es ist keinesfalls widersprüchlich, wenn die Gutachter somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen, im Gegenzug allerdings von ei- ner vollen zeitlichen Präsenz und Leistungsfähigkeit ausgehen (AB 103.1 S. 9 Ziff. 4.2 und S. 12 Ziff. 4.8), denn erstere Beurteilung bezieht sich auf die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und damit die bisherige Tätigkeit (vgl. Art. 6 ATSG), letztere Beurteilung auf die Einschränkungen in einer leidensangepassten Arbeit. Im Gutachten wird denn auch nachvollziehbar ausgeführt, aus neurologischen wie auch rheumatologischen Gründen sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, während dem für leidens- angepasste Tätigkeiten aus somatischer Sicht keine Einschränkungen pos- tuliert werden (S. 11 f. Ziff. 4.7 f.). Was die vestibuläre Migräne betrifft, so wurde derselben sowohl im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten (AB 103.3 S. 8 Ziff. 6.1) als auch und insbesondere im neurologischen MEDAS- Teilgutachten (AB 103.2 S. 8 Ziff. 6.1) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei- gemessen. Die neurologische Teilgutachterin führte denn auch aus, der Hauptgrund für die Arbeitsunfähigkeit stelle die Schwindelsymptomatik dar. Diesbezüglich sei das zeitweise ohne Prodromi plötzlich auftretende Ein- setzen der Schwindelsymptomatik nicht vorhersehbar und damit auch nicht beherrschbar. Die Symptomatik wurde beim Zumutbarkeitsprofil berück- sichtigt, indem sämtliche Tätigkeiten in Höhen sowie das Steigen auf Lei- tern und Gerüste dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könnten (S. 11 Ziff. 7.2). Weiter wurden die Schwindelanfälle auch im psychiatri- schen MEDAS-Teilgutachten im Rahmen der psychiatrischen Diagnose der somatoformen autonomen Funktionsstörung berücksichtigt. Die psychiatri- sche Gutachterin führte diesbezüglich aus, es fänden sich Symptome der vegetativen Erregung im Bereich des kardiovaskulären Systems, des obe- ren und unteren Gastrointestinaltrakts mit Magenschmerzen, Aufstossen, Durchfällen, Schwankschwindel und einer erhöhten Ermüdbarkeit. Der Nachweis einer Störung von Struktur der genannten Organe oder Systeme finde sich nicht (AB 103.4 S. 9 Ziff. 7.1). Damit wurde die Schwindelsym- ptomatik auch im psychiatrischen Teilgutachten mit der Einschränkung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 20% mitberücksichtigt. Was das be- schwerdeweise erwähnte Erbrechen betrifft, gab der Beschwerdeführer Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 12 selbst anlässlich der neurologischen MEDAS-Exploration an, zwar unter Übelkeit zu leiden, er erbreche aber nicht (AB 103.2 S. 2 Ziff. 3.2). Zudem weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass den Erläuterun- gen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass ihn Übelkeit, Kopfschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit oder Müdigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 12). Soweit er vorbringt, die mit der Migräne verbundenen schwer kalkulierba- ren und unvorhersehbaren Arbeitsabsenzen seien im Zumutbarkeitsprofil nicht berücksichtigt und diesen sei mit einem leidensbedingten Abzug (vgl. E. 4.5 hiernach) Rechnung zu tragen, ist auf den Schlussbericht der G.________ vom 29. November 2019 (AB 153/2) betreffend die dreimona- tige Grundabklärung zu verweisen. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den 428 Sollstunden lediglich während acht Stun- den, d.h. nicht einmal zwei Prozent, krankheitsbedingt fehlte. Die während der Anwesenheit erfolgten Arbeitsunterbrüche dauerten ein bis zwei Mal pro Tag 5 bis 20 Minuten (S. 13). Damit ist erstellt, dass die vom Be- schwerdeführer benötigten Zusatzpausen vollumfänglich im Zumutbar- keitsprofil berücksichtigt wurden und durch die Leistungsminderung von 20% abgedeckt sind. Gleiches gilt für die Abdominalbeschwerden und die Diarrhoe (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2.5), welche ebenfalls im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen eingeordnet wurden (AB 103.5 S. 7 Ziff. 5, AB 103.4 S. 9 Ziff. 7.1, AB 103.1 S. 7 ff. Ziff. 4.1 ff). Aufgrund des Dargelegten ist für den Einkommensvergleich (vgl. E. 4 hier- nach) auf das von der MEDAS formulierte Zumutbarkeitsprofil abzustellen. Danach ist dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (AB 103.1 S. 11 f. Ziff. 4.7). Dagegen ist er in einer körperlich leichten bis mittelschweren ruhigen Arbeit, ohne Zeitdruck, ohne Schicht- dienst und ohne zusätzliche Stressoren, ohne Notwendigkeit, Lasten über 15 kg zu heben, tragen oder stossen, ohne Notwendigkeit, Überkopfarbei- ten zu verrichten, unter Vermeidung insbesondere von Zwangshaltungen der HWS (nach oben schauen, stereotype und repetitive Kopfbewegungen) ohne Tätigkeiten in Höhen sowie das Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüsten, bei einer vollen zeitlichen Präsenz und einer Leistungsfähigkeit von 80% arbeitsfähig. Die Belastungsgrenzen aus rheumatologischer Sicht decken dabei die qualitativen Limiten aufgrund der Refluxkrankheit mit ab Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 13 (S. 12 Ziff. 4.8). Angesichts des Ergebnisses eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (vgl. E. 4 hiernach) erübrigen sich Weiterungen zum in- validisierenden Charakter des psychischen Gesundheitsschadens im Sinne einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281, welche Frage mithin offen bleiben kann.
  5. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Die verbleibende Arbeitsfähig- keit wird nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höhe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 14 ren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypo- thetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich be- einträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behin- dert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetz- baren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Re- gel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu be- grenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der An- meldung vom Dezember 2017 (AB 55) und der Sechsmonatsfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG Juni 2018. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu dieser Zeit erfüllt, nachdem gemäss der interdisziplinären MEDAS- Beurteilung seit dem Erstauftreten des Schwindels im Februar 2017 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 15 werden kann (AB 103.1 S. 12 Ziff. 4.7). Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2018 hin vorzunehmen. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen aufgrund der Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers (AB 63) berechnet, was nicht zu beanstanden ist und zu Recht nicht bemängelt wird. Im Jahr 2017, als die Arbeitsunfähigkeit eintrat, betrug das monatliche Einkommen Fr. 6'050.-- bzw. das Jahresgehalt Fr. 78'650.-- (Fr. 6'050-- x 13 Monate). Rich- tigerweise hat die Beschwerdegegnerin hierzu die jährliche Gratifikation von Fr. 350.-- (AB 63 S. 4 Ziff. 2.12; vgl. auch Wegleitung über den mass- gebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Rz. 2001 f.) wie auch den Einkommensanteil für die private Benützung des Geschäftsautos von Fr. 2'310.-- (AB 138 S. 3 Ziff. 3 sowie S. 6; vgl. auch WML Rz. 2078 f.) dazu- gezählt, nicht aber die monatlichen Pauschalspesen von Fr. 300.-- (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Mai 2020, 8C_194/2020, E. 4.5). Angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2018 (vgl. Tabelle T1.1.10 des BfS "Nominallohnindex, Männer, 2011-2018", Ziff. 41-43 [Bau- gewerbe/Bau], 103.2 [2017], 103.8 [2018]) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 81'782.75 ([Fr. 78'650.-- + Fr. 350.-- + Fr. 2'310.--] / 103.2 x 103.8). 4.6 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen zu Recht ge- stützt auf die Tabellenlöhne der LSE berechnet, was vom Beschwerdefüh- rer nicht bestritten wird. Denn er arbeitet nach wie vor teilzeitlich in der ihm nicht mehr zumutbaren angestammten Tätigkeit als … (AB 159/2), obwohl in einer leidensangepassten Verweistätigkeit eine höhere Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit bestünde. Gemäss dem Totalbetrag der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2016 hätte der Beschwerdeführer im Kom- petenzniveau 1 im Jahr 2016 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'340.-- erzielen können. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübli- che wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche" des BfS) sowie die Teuerung per 2018 (Totalwert der Tabelle T1.1.10 des BfS (Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, 104.1 [2016]; 105.1 [2018]) und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von 80% ergibt sich ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 53'956.10 (Fr. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 16 5'340.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 104.1 x 105.1 x 80%). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin zu Recht und entgegen dem Vorbrin- gen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 1 ff.) keinen Ab- zug gewährt. Denn sämtliche relevanten Beschwerden und Einschränkun- gen wurden bereits im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt und dürfen nicht zusätzlich mittels eines Abzugs vom Tabellenlohn doppelt berücksichtigt werden (E. 4.3 hiervor). Dass der Beschwerdeführer aufgrund "seiner mul- tiplen Beschwerden" auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gegenüber sei- nen Mitbewerbern "zusätzlich" benachteiligt sein sollte (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2.3), ist nicht ersichtlich. Denn es existiert auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätig- keiten, die dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ohne weiteres entsprechen. Auch die übrigen Einzelfallkriterien (Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) rechtfertigen vorlie- gend keinen Abzug, zumal weder vom Beschwerdeführer ein insoweit be- gründeter Abzug geltend gemacht wird noch sich in den Akten Anhalts- punkte finden, welche einen solchen rechtfertigen würden. 4.7 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'782.75 (E. 4.5. hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'956.10 (E. 4.6 hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 34% ([Fr. 81'782.75 - Fr. 53'956.10] / Fr. 81'782.75 x 100). 4.8 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 7. Februar 2020 (AB 164) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  6. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 17 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  8. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  9. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  10. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 202 IV KOJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. August 2020 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im April 2006 (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 2) und März 2009 (AB 11) bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die jeweiligen Leistungsgesuche zog er im Mai 2006 (AB 4, 9) bzw. Dezember 2011 (AB

47) wieder zurück. B. Am 21. Dezember 2017 (AB 55) reichte der Versicherte bei der IVB erneut ein Leistungsgesuch ein. Diese tätigte in der Folge erwerbliche und medizi- nische Abklärungen. Insbesondere holte sie bei der C.________ (nachfol- gend MEDAS), ein interdisziplinäres Gutachten vom 2. November 2018 (AB 103.1-103.6) ein. Mit Vorbescheid vom 24. Juni 2019 (AB 111) stellte sie in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 31% einen Rentenanspruch zu verneinen, wogegen der Versicherte Einwände erheben liessen (AB 120, 138). Nach Einholen von Stellungnahmen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 16. September 2019 (AB 140) und bei der C.________ (MEDAS) vom 11. November 2019 (AB 151) annullierte die IVB am 13. Dezember 2019 (AB 155) ihren Vorbescheid vom 24. Juni 2019 und stellte mit neuem Vorbescheid in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 34% einen Rentenanspruch zu verneinen, wogegen der Versicherte abermals Einwand erheben liess (AB 160). Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 (AB

164) entschied die IVB dem letzten Vorbescheid entsprechend. Bereits am 22. August 2019 (AB 132) gewährte die IVB eine Grundab- klärung vom 19. August bis zum 18. November 2019 (vgl. auch Schlussbe- richt vom 29. November 2019 [AB 153/2]). Nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren (AB 163) schloss sie mit Verfügung vom 16. März 2020 (AB 166) die berufliche Eingliederung ab und verneinte den Anspruch des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 3 Versicherten auf weitere berufliche Massnahmen. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2020 (AB 164) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 9. März 2020 Beschwer- de. Er beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Viertelsrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 4 rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Februar 2020 (AB 164). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern- de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs- unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs- möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits- markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeits- unfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbs- möglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- der herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min- destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 5 dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsren- te. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im interdisziplinären MEDAS-Gutachten vom 2. November 2018 (AB 103.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine vestibuläre Migräne nach ICHD III beta (ICD-10 G43.8), eine somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3) sowie ein intermittierendes zervikoverte- brales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.2) diagnostiziert. Mit (qualitativem) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine PPI-refraktäre Reflux-Erkran- kung bei kleiner axialer Hiatushernie. Ohne Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit lägen ein Status nach CTS-Release und Resektion eines palmo- radialen Handgelenksganglions rechts am 26. August 2005 (ICD-10 G56.0), aktenkundig ein rezidivierendes lumbovertebrales Schmerzsyn- drom (ICD-10 M54.5), chronische Abdominalbeschwerden und eine Diarr- hoe unklarer Ätiologie anamnestisch seit 2007, ein Morbus Meulengracht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 6 Erstdiagnose im September 2016, sowie eine nicht-stenosierende Koronar- sklerose/Atheromatose vor (S. 9 f. Ziff. 4.2). Aufgrund der weiterhin vorlie- genden Schwindelsymptomatik, die den Hauptgrund für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstelle, sei das zeitweise ohne Prodromi plötzlich auftretende Einsetzen der Schwindelsymptome nicht vorhersehbar und damit auch nicht beherrschbar. Es sei bereits gemäss den Angaben des Versicherten zu einem Beinahe-Sturz wegen des plötzlich einsetzenden Schwindels gekommen. Daher dürften ihm aus Sicherheitsgründen sämtli- che Tätigkeiten in Höhen sowie das Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüsten aufgrund der erhöhten Sturz- bzw. Absturzgefahr nicht zugemutet werden. Sollte sich die Schwindelsymptomatik allerdings zurückbilden, könnten diese Tätigkeiten wieder vollumfänglich ausgeführt werden. Der Kopfdruck selber führe weder zu qualitativen noch zu quantitativen Ein- schränkungen der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Refluxerkrankung bei kleiner axialer Hiatushernie mit plausibler Exazerbation unter körperlicher Belastung bestehe eine Limite für das Heben schwerer Lasten (Bauchpres- se). Wegen der degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) sei repetitives Arbeiten mit Streckhaltung des Nackens und der HWS mit intermittierenden Schmerzexazerbationen lokal im Nackenbereich verbun- den und deshalb nicht geeignet. Vor allem anhaltende monotone Körper- haltungen in Streckhaltung der HWS könnten durch die degenerativen Ver- änderungen zu lokalen Schmerzexazerbationen führen (S. 10 Ziff. 4.3). Im Prinzip müsse aus medizinischer d.h. rheumatologischer und neurologi- scher Sicht von einer nicht mehr gegebenen Arbeitsfähigkeit in der ange- stammten Tätigkeit als … ausgegangen werden. Aus neurologischer Sicht könne aktuell diese Arbeit aus Sicherheitsgründen aufgrund der Schwinde- lattacken mit damit einhergehender erhöhter Sturz-/Absturzgefahr nicht mehr zugemutet werden. Dies gelte retrospektiv seit dem Erstauftreten des Schwindels im Februar 2017. Diesbezüglich sei noch kein Endzustand er- reicht und es müsse das Ergebnis der Behandlung im Spital D.________ abgewartet werden. Sollte sich die Schwindelsymptomatik zurückbilden, könnte aus neurologischer Sicht die berufliche Tätigkeit wieder zu 100% aufgenommen werden. Allerdings ergäben sich aus rheumatologischer Sicher erhebliche Einschränkungen aufgrund der aktuell vorhandenen Be- schwerden und der nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der HWS. Es erscheine äusserst fraglich, ob eine Fortsetzung der angestamm-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 7 ten beruflichen Tätigkeit als … (körperlich schwere Arbeit mit der Notwen- digkeit, schwere Lasten über 25 kg zu heben, tragen oder stossen bzw. in monotonen Körperhaltungen arbeiten zu müssen, auf Leitern und auf Gerüsten zu arbeiten) längerfristig möglich und geeignet sei und zumindest müsste prophylaktisch (zur Verhinderung grösserer Schäden und Ein- schränkungen) ein Berufswechsel möglichst rasch angestrebt werden, auch wenn sich die neurologische Problematik verbessern würde (S. 11 f. Ziff. 4.7). Geeignet seien körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Notwendigkeit, Lasten über 15 kg zu heben, tragen oder stossen, ohne Notwendigkeit von Überkopfarbeiten. Zu vermeiden seien insbeson- dere Zwangshaltungen für die HWS (nach oben schauen, stereotype und repetitive Kopfbewegungen). Die Belastungsgrenzen aus rheumatologi- scher Sicht deckten die qualitativen Limiten aufgrund der Refluxkrankheit mit ab (kein schweres Heben, keine vermehrte Bauchpresse). Aus neuro- logischer Sicht könnten aktuell sämtliche Tätigkeiten zugemutet werden, die Arbeiten in Höhen sowie das Steigen und Klettern von Leitern und Gerüsten ausschlössen. Aufgrund der psychiatrischen Problematik werde eine eher ruhige Tätigkeit ohne Zeitdruck, ohne Schichtdienst und ohne zusätzliche Stressoren empfohlen. Rein somatisch wäre eine volle zeitliche Präsenz und Leistungsfähigkeit in angepasster Tätigkeit möglich, aufgrund der psychiatrischen Diagnosen sei von einer 80%-igen Leistungsfähigkeit innerhalb einer 100%-igen Präsenz auszugehen (S. 12 Ziff. 4.8). 3.1.2 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin vom RAD, führte in der Beurteilung vom 16. September 2019 (AB 140) aus, die MEDAS-Gutachter hätten festgestellt, dass der Morbus Meulengracht ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit sei, was plausibel erscheine. Weiter zeige der Umstand, dass seit 2009 keine Koloskopie mehr durchgeführt worden sei, das Fehlen von zu erneuter Koloskopie veranlassenden Beschwerden auf. Es sei nicht ersichtlich, wieso aus den angegebenen Calprotectin- Werten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wäre. Weiter würden die vor Jahren erhobenen Befunde betreffend die 2011 dia- gnostizierte mikroskopische Kolitis keine aktuelle Arbeitsunfähigkeit bele- gen. Auch sei nicht ersichtlich, wieso die normalen bzw. altersentsprechen- den klinischen und radiologischen Befunde an der Lendenwirbelsäule die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 8 Arbeitsfähigkeit einschränken sollten. Es seien keine weiteren medizini- schen Abklärungen erforderlich. 3.1.3 Am 11. November 2019 (AB 151) nahm die MEDAS Stellung zum Einwand des Rechtsvertreters des Versicherten vom 4. September 2019 (AB 138) gegen den Vorbescheid vom 24. Juni 2019 (AB 111). Dem Ein- wand, die gastroenterologischen Einschränkungen seien zu wenig gewür- digt, resp. der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden, sei nicht bei- zupflichten. In der gastroenterologischen Untersuchung hätten sich als Be- funde ein guter Allgemeinzustand mit seit über acht Jahren quasi stabilem Gewicht, weichem Abdomen, Druckdolenz im rechten Unterbauch jedoch ohne dort tastbare Resistenz mit normalen Darmgeräuschen und Normal- befunden für Leber, Milz und Nierenlogen ergeben. Der erhöhte Calprotec- tinwert vom 5. Mai 2018 sei am 4. Juni 2018 wieder gesunken gewesen. Das Blutbild und das Chemogramm seien im Übrigen unauffällig gewesen. Für die Empfehlung einer Koloskopie, die als invasiver Eingriff im Rahmen einer Begutachtung nicht durchgeführt werde, hätten keine Anhaltspunkte bestanden. Bei unauffälligen Befunden entspreche die gutachterliche Ein- schätzung den dokumentierten Berichten der behandelnden Ärzte. Es sei darauf zu verweisen, dass die mehrheitlich diffusen und unspezifischen Beschwerden im Vorfeld bereits lange und ausgiebig abgeklärt worden seien und diese Beschwerden zu Recht als primär funktionell eingestuft worden seien. Es hätten sich in der Vergangenheit keine Befunde finden lassen oder dann nur solche von so geringer Ausprägung, dass die Be- schwerden nicht erklärbar seien. Der Morbus Meulengracht sei gemäss fachgutachterlicher Beurteilung fachunspezifisch, also ohne Hinweise auf ein bestimmtes Symptom oder eine bestimmte Erkrankung und ohne Aus- wirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit. Im Weiteren sei darauf verwiesen, dass die Abdominalbeschwerden im Gutachten durchaus ge- würdigt worden seien, indem aufgrund der Diagnose der somatoformen autonomen Funktionsstörung eine 20%-ige Leistungsminderung attestiert worden sei, während rein somatisch eine angepasste Tätigkeit uneinge- schränkt möglich wäre (S. 1 f. Ziff. 1). Weiter sei dem Einwand, es fehle im Gutachten an einer medizinischen Auseinandersetzung mit der 2011 dia- gnostizierten mikroskopischen Kolitis, zu widersprechen. Die geringfügige mikroskopische Kolitis sei sowohl im Aktenauszug als auch in der Liste der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 9 Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und habe Ein- gang in die Beurteilung gefunden. Der Befund sei gänzlich unspezifisch und habe keine Bedeutung für die Beschwerden (S. 2 Ziff. 2). Was das rezidivierende lumbovertebrale Schmerzsyndrom betreffe, sei Folgendes auszuführen: Lumbovertebrale Schmerzen seien vom Versicherten bei der Begutachtung nicht beklagt worden. In der rheumatologischen Untersu- chung seien diesbezüglich die Befunde unauffällig gewesen. Im Gutachten sei jedoch die aufgrund der osteodiskogenen Foramenstenose C6 und C7 beidseits und der aktivierten Osteochondrose HWK6/7 bestehenden Schmerzsymptomatik an der HWS als einschränkend erachtet worden. Repetitives Arbeiten mit Streckhaltung des Nackens und der HWS sei mit intermittierenden Schmerzexazerbationen lokal im Nackenbereich verbun- den und deshalb nicht geeignet. Vor allem anhaltende monotone Körper- haltungen in Streckhaltung der HWS könnten durch die degenerativen Ver- änderungen zu lokalen Schmerzexazerbationen führen. Unter Berücksich- tigung aller Befunde und anamnestischen wie auch aktenanamnestischen Informationen seien die Diagnosen mit quantitativem und qualitativem Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt worden. Unter Berücksichtigung aller Leistungseinschränkungen sei die Arbeitsfähigkeit des Versicherten in der angestammten Tätigkeit als … vollständig aufgehoben, während ihm eine optimal leidensangepasste Tätigkeit bei vollzeitlicher Präsenz und einem Rendement von 80% medizinisch zumutbar sei. Das Gutachten sei lege artis in konsensualer Zusammenschau aller Umstände entstanden und der Einwand gegen den Vorbescheid biete keine Anhaltspunkte, um von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen (S. 2 f. Ziff. 3). 3.1.4 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin, führte im Arztzeugnis vom 29. November 2019 (AB 154/2) aus, der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit bei ei- nem 100%-Pensum zu 80% arbeits- und leistungsfähig. Eine solche Tätig- keit müsse ruhig sein, ohne Zeitdruck und Schichtarbeit und ohne zusätzli- che Stressoren. Das Führen eines Lieferwagens mit Anhänger erscheine als nicht angepasste Tätigkeit. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 10 abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, oh- ne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situati- on einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 2. November 2018 inkl. Teilgutachten (AB 103.1-103.6) erfüllt die Voraussetzungen der Recht- sprechung an Expertisen (E. 3.2 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorak- ten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Die fachärztlichen Einschätzungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sind schlüssig und widerspruchsfrei. Dem polydiszi- plinären Gutachten kommt damit voller Beweis zu und es ist in der Folge darauf abzustellen, zumal dessen Feststellungen sowohl von RAD-Arzt Dr. med. E.________ (AB 140) als auch vom behandelnden Hausarzt Dr. med. F.________ (AB 154/2) bestätigt werden und vom Beschwerdeführer – anders als noch im Vorbescheidverfahren (AB 138) – grundsätzlich nicht mehr bestritten werden. Soweit er beschwerdeweise widersprüchliche Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 11 führungen der Gutachter vorbringt bzw. geltend macht, diverse Beschwer- den und Einschränkungen seien beim Zumutbarkeitsprofil nicht berücksich- tigt worden (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2.2.3), ist ihm nicht zu folgen: Es ist keinesfalls widersprüchlich, wenn die Gutachter somatische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen, im Gegenzug allerdings von ei- ner vollen zeitlichen Präsenz und Leistungsfähigkeit ausgehen (AB 103.1 S. 9 Ziff. 4.2 und S. 12 Ziff. 4.8), denn erstere Beurteilung bezieht sich auf die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit und damit die bisherige Tätigkeit (vgl. Art. 6 ATSG), letztere Beurteilung auf die Einschränkungen in einer leidensangepassten Arbeit. Im Gutachten wird denn auch nachvollziehbar ausgeführt, aus neurologischen wie auch rheumatologischen Gründen sei die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, während dem für leidens- angepasste Tätigkeiten aus somatischer Sicht keine Einschränkungen pos- tuliert werden (S. 11 f. Ziff. 4.7 f.). Was die vestibuläre Migräne betrifft, so wurde derselben sowohl im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten (AB 103.3 S. 8 Ziff. 6.1) als auch und insbesondere im neurologischen MEDAS- Teilgutachten (AB 103.2 S. 8 Ziff. 6.1) Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei- gemessen. Die neurologische Teilgutachterin führte denn auch aus, der Hauptgrund für die Arbeitsunfähigkeit stelle die Schwindelsymptomatik dar. Diesbezüglich sei das zeitweise ohne Prodromi plötzlich auftretende Ein- setzen der Schwindelsymptomatik nicht vorhersehbar und damit auch nicht beherrschbar. Die Symptomatik wurde beim Zumutbarkeitsprofil berück- sichtigt, indem sämtliche Tätigkeiten in Höhen sowie das Steigen auf Lei- tern und Gerüste dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könnten (S. 11 Ziff. 7.2). Weiter wurden die Schwindelanfälle auch im psychiatri- schen MEDAS-Teilgutachten im Rahmen der psychiatrischen Diagnose der somatoformen autonomen Funktionsstörung berücksichtigt. Die psychiatri- sche Gutachterin führte diesbezüglich aus, es fänden sich Symptome der vegetativen Erregung im Bereich des kardiovaskulären Systems, des obe- ren und unteren Gastrointestinaltrakts mit Magenschmerzen, Aufstossen, Durchfällen, Schwankschwindel und einer erhöhten Ermüdbarkeit. Der Nachweis einer Störung von Struktur der genannten Organe oder Systeme finde sich nicht (AB 103.4 S. 9 Ziff. 7.1). Damit wurde die Schwindelsym- ptomatik auch im psychiatrischen Teilgutachten mit der Einschränkung der Arbeits- und Leistungsunfähigkeit von 20% mitberücksichtigt. Was das be- schwerdeweise erwähnte Erbrechen betrifft, gab der Beschwerdeführer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 12 selbst anlässlich der neurologischen MEDAS-Exploration an, zwar unter Übelkeit zu leiden, er erbreche aber nicht (AB 103.2 S. 2 Ziff. 3.2). Zudem weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass den Erläuterun- gen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen ist, dass ihn Übelkeit, Kopfschmerzen, Licht- und Lärmempfindlichkeit oder Müdigkeit in seiner Arbeitsfähigkeit einschränken würden (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 12). Soweit er vorbringt, die mit der Migräne verbundenen schwer kalkulierba- ren und unvorhersehbaren Arbeitsabsenzen seien im Zumutbarkeitsprofil nicht berücksichtigt und diesen sei mit einem leidensbedingten Abzug (vgl. E. 4.5 hiernach) Rechnung zu tragen, ist auf den Schlussbericht der G.________ vom 29. November 2019 (AB 153/2) betreffend die dreimona- tige Grundabklärung zu verweisen. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den 428 Sollstunden lediglich während acht Stun- den, d.h. nicht einmal zwei Prozent, krankheitsbedingt fehlte. Die während der Anwesenheit erfolgten Arbeitsunterbrüche dauerten ein bis zwei Mal pro Tag 5 bis 20 Minuten (S. 13). Damit ist erstellt, dass die vom Be- schwerdeführer benötigten Zusatzpausen vollumfänglich im Zumutbar- keitsprofil berücksichtigt wurden und durch die Leistungsminderung von 20% abgedeckt sind. Gleiches gilt für die Abdominalbeschwerden und die Diarrhoe (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.2.5), welche ebenfalls im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen eingeordnet wurden (AB 103.5 S. 7 Ziff. 5, AB 103.4 S. 9 Ziff. 7.1, AB 103.1 S. 7 ff. Ziff. 4.1 ff). Aufgrund des Dargelegten ist für den Einkommensvergleich (vgl. E. 4 hier- nach) auf das von der MEDAS formulierte Zumutbarkeitsprofil abzustellen. Danach ist dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar (AB 103.1 S. 11 f. Ziff. 4.7). Dagegen ist er in einer körperlich leichten bis mittelschweren ruhigen Arbeit, ohne Zeitdruck, ohne Schicht- dienst und ohne zusätzliche Stressoren, ohne Notwendigkeit, Lasten über 15 kg zu heben, tragen oder stossen, ohne Notwendigkeit, Überkopfarbei- ten zu verrichten, unter Vermeidung insbesondere von Zwangshaltungen der HWS (nach oben schauen, stereotype und repetitive Kopfbewegungen) ohne Tätigkeiten in Höhen sowie das Steigen und Klettern auf Leitern und Gerüsten, bei einer vollen zeitlichen Präsenz und einer Leistungsfähigkeit von 80% arbeitsfähig. Die Belastungsgrenzen aus rheumatologischer Sicht decken dabei die qualitativen Limiten aufgrund der Refluxkrankheit mit ab

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 13 (S. 12 Ziff. 4.8). Angesichts des Ergebnisses eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades (vgl. E. 4 hiernach) erübrigen sich Weiterungen zum in- validisierenden Charakter des psychischen Gesundheitsschadens im Sinne einer Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281, welche Frage mithin offen bleiben kann. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungs- massnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Ar- beitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkom- men, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nöti- genfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepass- ten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Die verbleibende Arbeitsfähig- keit wird nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft, wenn die versicherte Person auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt einen höhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 14 ren als den tatsächlich erhaltenen Lohn erzielen könnte. Auf diesem hypo- thetischen Arbeitsmarkt ist ein Stellenwechsel auch dann zumutbar, wenn es für die versicherte Person auf Grund der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sehr schwierig oder gar unmöglich ist, eine entsprechende Stelle zu finden (SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenom- men, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich be- einträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behin- dert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetz- baren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Re- gel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtli- chen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu be- grenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Ge- sichtspunkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.4 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der An- meldung vom Dezember 2017 (AB 55) und der Sechsmonatsfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG Juni 2018. Das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war zu dieser Zeit erfüllt, nachdem gemäss der interdisziplinären MEDAS- Beurteilung seit dem Erstauftreten des Schwindels im Februar 2017 von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgegangen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 15 werden kann (AB 103.1 S. 12 Ziff. 4.7). Somit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2018 hin vorzunehmen. 4.5 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen aufgrund der Angaben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers (AB 63) berechnet, was nicht zu beanstanden ist und zu Recht nicht bemängelt wird. Im Jahr 2017, als die Arbeitsunfähigkeit eintrat, betrug das monatliche Einkommen Fr. 6'050.-- bzw. das Jahresgehalt Fr. 78'650.-- (Fr. 6'050-- x 13 Monate). Rich- tigerweise hat die Beschwerdegegnerin hierzu die jährliche Gratifikation von Fr. 350.-- (AB 63 S. 4 Ziff. 2.12; vgl. auch Wegleitung über den mass- gebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML], Rz. 2001 f.) wie auch den Einkommensanteil für die private Benützung des Geschäftsautos von Fr. 2'310.-- (AB 138 S. 3 Ziff. 3 sowie S. 6; vgl. auch WML Rz. 2078 f.) dazu- gezählt, nicht aber die monatlichen Pauschalspesen von Fr. 300.-- (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Mai 2020, 8C_194/2020, E. 4.5). Angepasst an die Nominallohnentwicklung per 2018 (vgl. Tabelle T1.1.10 des BfS "Nominallohnindex, Männer, 2011-2018", Ziff. 41-43 [Bau- gewerbe/Bau], 103.2 [2017], 103.8 [2018]) ergibt sich ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 81'782.75 ([Fr. 78'650.-- + Fr. 350.-- + Fr. 2'310.--] / 103.2 x 103.8). 4.6 Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen zu Recht ge- stützt auf die Tabellenlöhne der LSE berechnet, was vom Beschwerdefüh- rer nicht bestritten wird. Denn er arbeitet nach wie vor teilzeitlich in der ihm nicht mehr zumutbaren angestammten Tätigkeit als … (AB 159/2), obwohl in einer leidensangepassten Verweistätigkeit eine höhere Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit bestünde. Gemäss dem Totalbetrag der Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2016 hätte der Beschwerdeführer im Kom- petenzniveau 1 im Jahr 2016 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'340.-- erzielen können. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübli- che wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Totalwert der Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche" des BfS) sowie die Teuerung per 2018 (Totalwert der Tabelle T1.1.10 des BfS (Nominallohnindex, Männer, 2011-2018, 104.1 [2016]; 105.1 [2018]) und unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit von 80% ergibt sich ein massgebliches Invalideneinkommen von Fr. 53'956.10 (Fr.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 16 5'340.-- x 12 Monate / 40 Stunden x 41.7 Stunden / 104.1 x 105.1 x 80%). Hiervon hat die Beschwerdegegnerin zu Recht und entgegen dem Vorbrin- gen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 1 ff.) keinen Ab- zug gewährt. Denn sämtliche relevanten Beschwerden und Einschränkun- gen wurden bereits im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt und dürfen nicht zusätzlich mittels eines Abzugs vom Tabellenlohn doppelt berücksichtigt werden (E. 4.3 hiervor). Dass der Beschwerdeführer aufgrund "seiner mul- tiplen Beschwerden" auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gegenüber sei- nen Mitbewerbern "zusätzlich" benachteiligt sein sollte (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. 2.3), ist nicht ersichtlich. Denn es existiert auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweistätig- keiten, die dem Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ohne weiteres entsprechen. Auch die übrigen Einzelfallkriterien (Alter, Dienstjahre, Natio- nalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) rechtfertigen vorlie- gend keinen Abzug, zumal weder vom Beschwerdeführer ein insoweit be- gründeter Abzug geltend gemacht wird noch sich in den Akten Anhalts- punkte finden, welche einen solchen rechtfertigen würden. 4.7 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 81'782.75 (E. 4.5. hiervor) und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'956.10 (E. 4.6 hiervor) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 34% ([Fr. 81'782.75 - Fr. 53'956.10] / Fr. 81'782.75 x 100). 4.8 Zusammenfassend ist die Verfügung vom 7. Februar 2020 (AB 164) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2020, IV/20/202, Seite 17 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss glei- cher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.