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200 2020 196

Bern VerwG · 2020-09-28 · Deutsch BE

Verfügung vom 14. Februar 2020

Sachverhalt

A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich erstmals im Jahr 1998 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], [act. II], 3.1 S. 42, 47 – 53). Mit (unangefochten geblie- bener) Verfügung vom 6. Juni 2000 (act. II 4) sprach die IVB dem Versicherten ab August 1997 eine – in der Folge wiederholt revisionsweise bestätigte (act. II 7; 18; 49; 70) – ganze Invalidenrente zu. Ferner richtete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Juli 2010 (act. II 33 S. 2 ff.) ab November 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (in Form lebenspraktischer Begleitung [vgl. act. II 22]) aus. Die da- gegen erhobene Beschwerde (act. II 34 S. 3 – 7) wies das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom

21. Januar 2011 (VGE IV/2010/975 [act. II 38]) ab. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades wurde in der Folge wiederholt revisi- onsweise bestätigt (act. II 50; 55; 72). A.b. Im August 2019 ersuchte der Versicherte um eine Erhöhung der Hilflosen- entschädigung (act. II 74). Die IVB zog medizinische Berichte bei und holte von ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädi- gung für volljährige Versicherte der IV ein (act. II 78 S. 2 ff.). Wie mit Vor- bescheid vom 12. Dezember 2019 (act. II 79) in Aussicht gestellt, erhöhte die IVB mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) die Hilflo- senentschädigung ab August 2019 auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Unter Hinweis auf den Abklärungsbericht vom 10. De- zember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hielt sie in der Begründung fest, der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 3 schwerdeführer sei in Bezug auf vier alltägliche Lebensverrichtungen re- gelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2020 Beschwer- de. Er beantragt die (rückwirkende) Ausrichtung einer Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2020 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Am 4. September 2020 liess der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, eine weitere Eingabe einreichen. Er bestätigt die mit Beschwerde vom 7. März 2020 gestellten Rechtsbegehren.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine solche für schwere Hilflosigkeit hat.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 5

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.3 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3.3 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfas- sen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Per- son bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 6 3. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) wurde das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 2 ATSG; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 15 Februar 2018, 9C_248/2017, E. 3.2; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68) implizit bejaht. Dies ist angesichts der in letzter Zeit eingetre- tenen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2 hiernach) zu Recht unbestritten. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im der Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) zugrunde liegenden Abklärungsbericht vom 10. De- zember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrich- tungen An-/Auskleiden (S. 5), Körperpflege (S. 6), Verrichten der Notdurft (S. 7) sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 7 f.) ei- nen anspruchsrelevanten Dritthilfebedarf anerkannt, was nicht zu bean- standen ist. Darüber hinaus wurde ein Bedarf an dauernder Pflege festgestellt (S. 3). In der Eingabe vom 7. März 2020 macht der Beschwer- deführer geltend, seit dem Herbst 2003 plagten ihn aufgrund der in der rechten Hüfte vergessenen Schraube sowie auch im nicht korrekt behan- delten rechten Ellbogen grosse Schmerzen und er sei in allen anerkannten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedürfe zudem der permanenten Pflege und per- sönlichen Überwachung. In der Eingabe vom 4. September 2020 lässt der Beschwerdeführer präzisieren, Hilflosigkeit bestehe zusätzlich hinsichtlich der alltäglichen Verrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Essen. 4.2 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) stellte sich der massgebliche Sachverhalt im Wesentli- chen wie folgt dar: 4.2.1 Vom 22. Mai bis 4. Juni 2019 war der Beschwerdeführer in der Klinik C.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 24. Juni 2019 (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 7 II 75 S. 2 ff.) wurden im Wesentlichen die folgenden Hauptdiagnosen fest- gehalten (S. 2): • Abwesenheitszustände unklarer Genese (EM 2007) • Nächtliche Episoden mit Atemnot, Angstzuständen und motorischen Entäusserungen (EM Frühjahr 2017) • Schweres, vorwiegend obstruktives Schlafapnoe/Hypopnoe-Syndrom (ED 11/2015) • Chronisch paranoide Schizophrenie Unter Nebendiagnosen wurde was folgt festgehalten (S. 2 f.): • Diabetes mellitus (ED 2017) • Kardiovaskuläre Risikofaktoren: viszeral-betonte Adipositas I, massiver Nikotinabusus, Dyslipidämie • Suprakravikuläre Fadpads und Buffalo hump, DD: Hypercordsolismus, DD: Madelung'scher Fetthals, sonographisch kein Struma • Inadäquate Sinustachykardie (ED 2014) DD: medikamentös bedingt • Anamnestisch St.n. Polytrauma nach einem Sturz aus der 5. Etage mit multiplen Frakturen (ca. 2001) • Dysarthrie a.e. als Medikamentennebenwirkung • Aktenanamnestisch Depression mit St. n. Suizidversuch mit Fenstersturz …2002 • Aktenanamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Vd. a. organische Läsion (protrahierte Geburt mit Sauerstoffmangel) 4.2.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, hielt im Bericht vom 20. Juli 2019 (act. II 75 S. 1) fest, der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich in letzter Zeit progressiv. Er könne sein Leben ohne alltägliche intensive Hilfe seiner Mut- ter nicht erfolgreich bewältigen. Eine Spitex-Betreuung sei wegen der an- haltenden "schweren psychischen Verfassung" nicht möglich. Die Mutter des Beschwerdeführers müsse die Körperpflege ihres Sohnes praktisch vollständig übernehmen (Hilfe beim Baden, Kleider anziehen, Hautpflege, Pedikür, Rasieren u.Ä.). Er sei krankheitsbedingt völlig unfähig zu kochen, zu waschen und diverse Haushaltaufgaben befriedigend zu erledigen, die- se Aktivitäten müssten von der Mutter alltäglich vollständig übernommen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine komplexe Me- dikation selbständig alltäglich erfolgreich durchzuführen; alle Medikamente müssten unter Sichtkontrolle der Mutter mehrmals täglich abgegeben wer- den. Er sei auch nicht in der Lage, selbständig zu reisen und müsse durch seine Mutter begleitet werden; diese müsse bei den Sitzungsgesprächen stets anwesend sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 8 4.2.3 Im auf einem persönlichen Gespräch mit der Mutter des Be- schwerdeführers basierenden Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hielt die Abklärungsfachperson zum Gesundheitszustand fest, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Fenstersturz ca. 2002 unter epileptischen Anfällen gelitten. Zudem habe er eine schwere Schlafapnoe. Die Maschine werde ihm manchmal tagsüber und manchmal nachts angeschlossen, er bleibe jeweils zwischen 15 Minuten und einer Stunde angeschlossen. Sein rechter Arm sei seit dem Unfall eingeschränkt, es sei damals eine Schiene im Innern des Armes angebracht worden. Der Beschwerdeführer könne den Arm seit dem Unfall weder strecken noch biegen. Er sei geistig und körperlich behindert (S. 2). Die alltägliche Verrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen erfolge selbstän- dig. Er könne die Beine "selber ins Bett legen" (S. 5). Ebenso könne der Beschwerdeführer selbständig essen. Er zittere dabei, aber er führe die Nahrung selber mit Besteck zum Mund. Der Beschwerde- führer könne weiche Nahrung selber zerkleinern. Manchmal leere er wegen des Zitterns Wasser über die Kleider oder es laufe Wasser über die Küchenwand, wenn er sich welches hole (S. 6). 4.2.4 Im Bericht des Spitals E.________ vom 6. Februar 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) wurde festgehalten, der Beschwerdefüh- rer habe seit dem Sturz von 2002 Hüftschmerzen über der rechten Seite. Diese seien im Alltag nicht stark einschränkend, jedoch täglich störend. Der Röntgenbefund ergebe einen verkürzten Schenkelhals nach Fraktur auf der rechten Seite mit heterotoper Ossifikation über dem Trochanter und ver- bleibender kanülierter Schraube (S. 1). Es beständen keine neurologischen Ausfälle. Der rechte Ellbogen sei in der Beweglichkeit deutlich einge- schränkt, die Schmerzen seien in Ruhe kompensiert. Gemäss der Mutter seien aktuell Schulterschmerzen rechts "beschwerdeführend". Der Ellbo- gen bereite weniger Schmerzen und an die Bewegungseinschränkung ha- be sich der Beschwerdeführer gewöhnt (S. 2). 4.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts unter dem Aspekt der Hilfslosigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 9 Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; Entscheid des BGer vom

8. April 2020, 9C_98/2020, E. 2.3). 4.4 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweis- wert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.3 hiervor): Er wurde durch eine Abklärungsfachperson gestützt auf ein Gespräch mit der Mutter des (bei der Abklärung anwesenden) Beschwerdeführers ver- fasst und berücksichtigt deren Angaben. Ferner war die medizinische Si- tuation bekannt. Damit erbringt der Abklärungsbericht vollen Beweis und gestützt darauf sowie auf die übrigen Akten lassen sich die vorliegend rele- vanten Sach- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Demnach be- steht hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden (S. 5), Körperpflege (S. 6), Verrichten der Notdurft (S. 7) sowie Fortbewe- gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 7 f.) ein (anspruchsrelevanter) Dritthilfebedarf (vgl. E. 4.1 vorne), wohingegen hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen (S. 5) sowie Essen (S. 6) ein solcher nachvollziehbar verneint wurde (vgl. E. 4.2.3 vorne). 4.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, verfängt nicht: 4.5.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Mutter helfe dem Beschwer- deführer regelmässig beim Aufstehen vom Bett oder beim Absitzen beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 10 gemeinsamen Essen, weshalb auch hinsichtlich der alltäglichen Lebensver- richtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen eine Hilflosigkeit bestehe. Der Be- schwerdeführer begründet dies – unter Verweis auf den Bericht des Berner E.________ vom 6. Februar 2020 (act. I 3) – mit (rechtsseitigen) Hüftbe- schwerden (Eingabe vom 4. September 2020, S. 1). Indessen ergeben sich aus dem genannten Bericht keinerlei Anhaltspunkte, welche auf einen er- heblichen und eine Hilflosigkeit begründenden Ausprägungsgrad funktio- neller Beeinträchtigungen von Seiten der Hüfte hinweisen würden. Dasselbe gilt in Bezug auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom

E. 20 Juli 2019 (act. II 75 S. 1). Auch begründet der Umstand, dass die Hüft- beschwerden als störend empfunden werden, keine Hilflosigkeit. Der Be- schwerdeführer legt denn auch nicht ansatzweise dar, worin die Einschränkungen konkret bestehen sollen. Insbesondere ist nicht ersicht- lich und es wird auch nicht dargetan, inwieweit aufgrund der geschilderten Gangproblematik auf eine Hilflosigkeit in Bezug auf das Aufstehen, Absit- zen und Abliegen zu schliessen wäre, zumal der Beschwerdeführer sich ohne Hilfsmittel fortbewegen und beispielsweise die Toilette selber aufsu- chen kann (act. II 78 S. 7); auch wurden die Hüftbeschwerden im Bericht vom 6. Februar 2020 anamnestisch als nicht stark einschränkend be- schrieben. Ferner führt allein der Umstand, dass hinsichtlich der Hüfte nach Lage der Akten ein behandlungsbedürftiger Befund vorliegt, noch nicht zur Annahme von Hilflosigkeit. Schliesslich wurde ein direkter oder indirekter Dritthilfebedarf in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 7. August 2019 ausdrücklich verneint (act. II 74 S. 3). Soweit im Abklärungsbericht vom

10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) deshalb ein Bedarf an Dritthilfe be- treffend Aufstehen/Absitzen/Abliegen ebenfalls verneint wurde, leuchtet dies ohne weiteres ein respektive kann von einer klar feststellbaren Fehleinschätzung der Abklärungsfachperson keine Rede sein (vgl. E. 4.3 vorne). 4.5.2 Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er könne normal zubereitete Mahlzeiten nicht zerkleinern. Dies gehe bloss, wenn er pürierte Nahrung erhalte oder Lebensmittel, welche sich mit einer Gabel oder einem Löffel einfach separieren liessen. Der Beschwerdeführer zittere, wenn er Gabel oder Löffel zum Mund führe. Auch verschütte er nicht bloss Wasser, sondern auch immer einen Teil der Nahrung und nach dem Essen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 11 müsse aufgewischt werden (Eingabe vom 4. September 2020, S. 2). Auch insoweit vermag der Beschwerdeführer keine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsfachperson darzutun und eine solche ist auch nicht ersichtlich: Zunächst wurde in der Anmeldung zum Leistungsbezug auch insoweit ein Dritthilfebedarf ausdrücklich verneint (act. II 74 S. 3). Sodann vermag eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme der Lebensverrichtung nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 499, Rz. 26). Es ergeben sich namentlich keine Anhaltspunkte in den medizinischen Akten, welche darauf schliessen lassen, dass der geltend gemachte Tremor eine selbständige Nahrungsaufnahme verunmöglichen würde. Eine solche Annahme wäre denn auch nicht plausibel, wird der Tremor von den behandelnden Ärzten doch als leicht und im Ruhezustand ablenkbar beschrieben (act. II 75 S. 3). Dass der Beschwerdeführer – sich selbst überlassen – überhaupt keine Nahrung zu sich nehmen würde, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen behauptet. Wenn die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 deshalb festhielt, der Beschwerdeführer könne weiche Nahrung selber zerkleinern und die Nahrung selber zum Mund führen (act. II 78 S. 6), erweist sich dies im Lichte der medizinischen Einschätzungen ohne weiteres als nachvollziehbar. Schliesslich begründete auch der Um- stand, dass der Beschwerdeführer allenfalls harte Speisen nicht selber zer- kleinern kann (vgl. act. II 78 S. 6 e contrario), keine Hilflosigkeit, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen der Beschwerdefüh- rer nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Ziff. 8018 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisun- gen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Demnach liegt auch in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Essen keine Hilflosigkeit vor. 4.5.3 Sodann hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Bedarf an dauernder Pflege zwar einen Dritthilfebedarf anerkannt. Dieser wirkt sich jedoch – bei fehlender Hilflosigkeit hinsichtlich der alltäglichen Lebensver- richtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen (vgl. E. 4.5.1 f. vorne) – nicht anspruchsrelevant aus (vgl. Art. 37 Abs. 1 IVV). Aus denselben Grün- den kann schliesslich offen bleiben, ob das vom Beschwerdeführer in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 12 Eingabe vom 7. März 2020 ohne weitere Begründung bejahte, im Ab- klärungsbericht vom 10. Dezember 2019 dagegen verneinte Bemessungs- kriterium der dauernden persönlichen Überwachung (act. II 78 S. 4) gege- ben ist. 4.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei gegebener Hilfsbedürftigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) zu Recht auf einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit mittleren Grades erkannt (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV; vgl. E. 2.3.2 vorne). Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2020 besteht demnach zu Recht und die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine solche für schwere Hilflosigkeit hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 5 - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.3 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3.3 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfas- sen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Per- son bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 6
  5. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) wurde das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 2 ATSG; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  6. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 3.2; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68) implizit bejaht. Dies ist angesichts der in letzter Zeit eingetre- tenen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2 hiernach) zu Recht unbestritten.
  7. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im der Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) zugrunde liegenden Abklärungsbericht vom 10. De- zember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrich- tungen An-/Auskleiden (S. 5), Körperpflege (S. 6), Verrichten der Notdurft (S. 7) sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 7 f.) ei- nen anspruchsrelevanten Dritthilfebedarf anerkannt, was nicht zu bean- standen ist. Darüber hinaus wurde ein Bedarf an dauernder Pflege festgestellt (S. 3). In der Eingabe vom 7. März 2020 macht der Beschwer- deführer geltend, seit dem Herbst 2003 plagten ihn aufgrund der in der rechten Hüfte vergessenen Schraube sowie auch im nicht korrekt behan- delten rechten Ellbogen grosse Schmerzen und er sei in allen anerkannten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedürfe zudem der permanenten Pflege und per- sönlichen Überwachung. In der Eingabe vom 4. September 2020 lässt der Beschwerdeführer präzisieren, Hilflosigkeit bestehe zusätzlich hinsichtlich der alltäglichen Verrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Essen. 4.2 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) stellte sich der massgebliche Sachverhalt im Wesentli- chen wie folgt dar: 4.2.1 Vom 22. Mai bis 4. Juni 2019 war der Beschwerdeführer in der Klinik C.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 24. Juni 2019 (act. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 7 II 75 S. 2 ff.) wurden im Wesentlichen die folgenden Hauptdiagnosen fest- gehalten (S. 2): • Abwesenheitszustände unklarer Genese (EM 2007) • Nächtliche Episoden mit Atemnot, Angstzuständen und motorischen Entäusserungen (EM Frühjahr 2017) • Schweres, vorwiegend obstruktives Schlafapnoe/Hypopnoe-Syndrom (ED 11/2015) • Chronisch paranoide Schizophrenie Unter Nebendiagnosen wurde was folgt festgehalten (S. 2 f.): • Diabetes mellitus (ED 2017) • Kardiovaskuläre Risikofaktoren: viszeral-betonte Adipositas I, massiver Nikotinabusus, Dyslipidämie • Suprakravikuläre Fadpads und Buffalo hump, DD: Hypercordsolismus, DD: Madelung'scher Fetthals, sonographisch kein Struma • Inadäquate Sinustachykardie (ED 2014) DD: medikamentös bedingt • Anamnestisch St.n. Polytrauma nach einem Sturz aus der 5. Etage mit multiplen Frakturen (ca. 2001) • Dysarthrie a.e. als Medikamentennebenwirkung • Aktenanamnestisch Depression mit St. n. Suizidversuch mit Fenstersturz …2002 • Aktenanamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Vd. a. organische Läsion (protrahierte Geburt mit Sauerstoffmangel) 4.2.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, hielt im Bericht vom 20. Juli 2019 (act. II 75 S. 1) fest, der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich in letzter Zeit progressiv. Er könne sein Leben ohne alltägliche intensive Hilfe seiner Mut- ter nicht erfolgreich bewältigen. Eine Spitex-Betreuung sei wegen der an- haltenden "schweren psychischen Verfassung" nicht möglich. Die Mutter des Beschwerdeführers müsse die Körperpflege ihres Sohnes praktisch vollständig übernehmen (Hilfe beim Baden, Kleider anziehen, Hautpflege, Pedikür, Rasieren u.Ä.). Er sei krankheitsbedingt völlig unfähig zu kochen, zu waschen und diverse Haushaltaufgaben befriedigend zu erledigen, die- se Aktivitäten müssten von der Mutter alltäglich vollständig übernommen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine komplexe Me- dikation selbständig alltäglich erfolgreich durchzuführen; alle Medikamente müssten unter Sichtkontrolle der Mutter mehrmals täglich abgegeben wer- den. Er sei auch nicht in der Lage, selbständig zu reisen und müsse durch seine Mutter begleitet werden; diese müsse bei den Sitzungsgesprächen stets anwesend sein. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 8 4.2.3 Im auf einem persönlichen Gespräch mit der Mutter des Be- schwerdeführers basierenden Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hielt die Abklärungsfachperson zum Gesundheitszustand fest, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Fenstersturz ca. 2002 unter epileptischen Anfällen gelitten. Zudem habe er eine schwere Schlafapnoe. Die Maschine werde ihm manchmal tagsüber und manchmal nachts angeschlossen, er bleibe jeweils zwischen 15 Minuten und einer Stunde angeschlossen. Sein rechter Arm sei seit dem Unfall eingeschränkt, es sei damals eine Schiene im Innern des Armes angebracht worden. Der Beschwerdeführer könne den Arm seit dem Unfall weder strecken noch biegen. Er sei geistig und körperlich behindert (S. 2). Die alltägliche Verrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen erfolge selbstän- dig. Er könne die Beine "selber ins Bett legen" (S. 5). Ebenso könne der Beschwerdeführer selbständig essen. Er zittere dabei, aber er führe die Nahrung selber mit Besteck zum Mund. Der Beschwerde- führer könne weiche Nahrung selber zerkleinern. Manchmal leere er wegen des Zitterns Wasser über die Kleider oder es laufe Wasser über die Küchenwand, wenn er sich welches hole (S. 6). 4.2.4 Im Bericht des Spitals E.________ vom 6. Februar 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) wurde festgehalten, der Beschwerdefüh- rer habe seit dem Sturz von 2002 Hüftschmerzen über der rechten Seite. Diese seien im Alltag nicht stark einschränkend, jedoch täglich störend. Der Röntgenbefund ergebe einen verkürzten Schenkelhals nach Fraktur auf der rechten Seite mit heterotoper Ossifikation über dem Trochanter und ver- bleibender kanülierter Schraube (S. 1). Es beständen keine neurologischen Ausfälle. Der rechte Ellbogen sei in der Beweglichkeit deutlich einge- schränkt, die Schmerzen seien in Ruhe kompensiert. Gemäss der Mutter seien aktuell Schulterschmerzen rechts "beschwerdeführend". Der Ellbo- gen bereite weniger Schmerzen und an die Bewegungseinschränkung ha- be sich der Beschwerdeführer gewöhnt (S. 2). 4.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts unter dem Aspekt der Hilfslosigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 9 Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; Entscheid des BGer vom
  8. April 2020, 9C_98/2020, E. 2.3). 4.4 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweis- wert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.3 hiervor): Er wurde durch eine Abklärungsfachperson gestützt auf ein Gespräch mit der Mutter des (bei der Abklärung anwesenden) Beschwerdeführers ver- fasst und berücksichtigt deren Angaben. Ferner war die medizinische Si- tuation bekannt. Damit erbringt der Abklärungsbericht vollen Beweis und gestützt darauf sowie auf die übrigen Akten lassen sich die vorliegend rele- vanten Sach- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Demnach be- steht hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden (S. 5), Körperpflege (S. 6), Verrichten der Notdurft (S. 7) sowie Fortbewe- gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 7 f.) ein (anspruchsrelevanter) Dritthilfebedarf (vgl. E. 4.1 vorne), wohingegen hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen (S. 5) sowie Essen (S. 6) ein solcher nachvollziehbar verneint wurde (vgl. E. 4.2.3 vorne). 4.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, verfängt nicht: 4.5.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Mutter helfe dem Beschwer- deführer regelmässig beim Aufstehen vom Bett oder beim Absitzen beim Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 10 gemeinsamen Essen, weshalb auch hinsichtlich der alltäglichen Lebensver- richtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen eine Hilflosigkeit bestehe. Der Be- schwerdeführer begründet dies – unter Verweis auf den Bericht des Berner E.________ vom 6. Februar 2020 (act. I 3) – mit (rechtsseitigen) Hüftbe- schwerden (Eingabe vom 4. September 2020, S. 1). Indessen ergeben sich aus dem genannten Bericht keinerlei Anhaltspunkte, welche auf einen er- heblichen und eine Hilflosigkeit begründenden Ausprägungsgrad funktio- neller Beeinträchtigungen von Seiten der Hüfte hinweisen würden. Dasselbe gilt in Bezug auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom
  9. Juli 2019 (act. II 75 S. 1). Auch begründet der Umstand, dass die Hüft- beschwerden als störend empfunden werden, keine Hilflosigkeit. Der Be- schwerdeführer legt denn auch nicht ansatzweise dar, worin die Einschränkungen konkret bestehen sollen. Insbesondere ist nicht ersicht- lich und es wird auch nicht dargetan, inwieweit aufgrund der geschilderten Gangproblematik auf eine Hilflosigkeit in Bezug auf das Aufstehen, Absit- zen und Abliegen zu schliessen wäre, zumal der Beschwerdeführer sich ohne Hilfsmittel fortbewegen und beispielsweise die Toilette selber aufsu- chen kann (act. II 78 S. 7); auch wurden die Hüftbeschwerden im Bericht vom 6. Februar 2020 anamnestisch als nicht stark einschränkend be- schrieben. Ferner führt allein der Umstand, dass hinsichtlich der Hüfte nach Lage der Akten ein behandlungsbedürftiger Befund vorliegt, noch nicht zur Annahme von Hilflosigkeit. Schliesslich wurde ein direkter oder indirekter Dritthilfebedarf in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 7. August 2019 ausdrücklich verneint (act. II 74 S. 3). Soweit im Abklärungsbericht vom
  10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) deshalb ein Bedarf an Dritthilfe be- treffend Aufstehen/Absitzen/Abliegen ebenfalls verneint wurde, leuchtet dies ohne weiteres ein respektive kann von einer klar feststellbaren Fehleinschätzung der Abklärungsfachperson keine Rede sein (vgl. E. 4.3 vorne). 4.5.2 Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er könne normal zubereitete Mahlzeiten nicht zerkleinern. Dies gehe bloss, wenn er pürierte Nahrung erhalte oder Lebensmittel, welche sich mit einer Gabel oder einem Löffel einfach separieren liessen. Der Beschwerdeführer zittere, wenn er Gabel oder Löffel zum Mund führe. Auch verschütte er nicht bloss Wasser, sondern auch immer einen Teil der Nahrung und nach dem Essen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 11 müsse aufgewischt werden (Eingabe vom 4. September 2020, S. 2). Auch insoweit vermag der Beschwerdeführer keine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsfachperson darzutun und eine solche ist auch nicht ersichtlich: Zunächst wurde in der Anmeldung zum Leistungsbezug auch insoweit ein Dritthilfebedarf ausdrücklich verneint (act. II 74 S. 3). Sodann vermag eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme der Lebensverrichtung nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 499, Rz. 26). Es ergeben sich namentlich keine Anhaltspunkte in den medizinischen Akten, welche darauf schliessen lassen, dass der geltend gemachte Tremor eine selbständige Nahrungsaufnahme verunmöglichen würde. Eine solche Annahme wäre denn auch nicht plausibel, wird der Tremor von den behandelnden Ärzten doch als leicht und im Ruhezustand ablenkbar beschrieben (act. II 75 S. 3). Dass der Beschwerdeführer – sich selbst überlassen – überhaupt keine Nahrung zu sich nehmen würde, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen behauptet. Wenn die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 deshalb festhielt, der Beschwerdeführer könne weiche Nahrung selber zerkleinern und die Nahrung selber zum Mund führen (act. II 78 S. 6), erweist sich dies im Lichte der medizinischen Einschätzungen ohne weiteres als nachvollziehbar. Schliesslich begründete auch der Um- stand, dass der Beschwerdeführer allenfalls harte Speisen nicht selber zer- kleinern kann (vgl. act. II 78 S. 6 e contrario), keine Hilflosigkeit, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen der Beschwerdefüh- rer nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Ziff. 8018 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisun- gen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Demnach liegt auch in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Essen keine Hilflosigkeit vor. 4.5.3 Sodann hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Bedarf an dauernder Pflege zwar einen Dritthilfebedarf anerkannt. Dieser wirkt sich jedoch – bei fehlender Hilflosigkeit hinsichtlich der alltäglichen Lebensver- richtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen (vgl. E. 4.5.1 f. vorne) – nicht anspruchsrelevant aus (vgl. Art. 37 Abs. 1 IVV). Aus denselben Grün- den kann schliesslich offen bleiben, ob das vom Beschwerdeführer in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 12 Eingabe vom 7. März 2020 ohne weitere Begründung bejahte, im Ab- klärungsbericht vom 10. Dezember 2019 dagegen verneinte Bemessungs- kriterium der dauernden persönlichen Überwachung (act. II 78 S. 4) gege- ben ist. 4.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei gegebener Hilfsbedürftigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) zu Recht auf einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit mittleren Grades erkannt (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV; vgl. E. 2.3.2 vorne). Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2020 besteht demnach zu Recht und die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
  11. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen.
  14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  15. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 196 IV KNB/GET/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. September 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerde- führer) meldete sich erstmals im Jahr 1998 unter Hinweis auf psychische Beschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Be- schwerdegegnerin], [act. II], 3.1 S. 42, 47 – 53). Mit (unangefochten geblie- bener) Verfügung vom 6. Juni 2000 (act. II 4) sprach die IVB dem Versicherten ab August 1997 eine – in der Folge wiederholt revisionsweise bestätigte (act. II 7; 18; 49; 70) – ganze Invalidenrente zu. Ferner richtete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Juli 2010 (act. II 33 S. 2 ff.) ab November 2004 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (in Form lebenspraktischer Begleitung [vgl. act. II 22]) aus. Die da- gegen erhobene Beschwerde (act. II 34 S. 3 – 7) wies das Verwaltungsge- richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit (unangefochten gebliebenem) Urteil vom

21. Januar 2011 (VGE IV/2010/975 [act. II 38]) ab. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades wurde in der Folge wiederholt revisi- onsweise bestätigt (act. II 50; 55; 72). A.b. Im August 2019 ersuchte der Versicherte um eine Erhöhung der Hilflosen- entschädigung (act. II 74). Die IVB zog medizinische Berichte bei und holte von ihrem Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädi- gung für volljährige Versicherte der IV ein (act. II 78 S. 2 ff.). Wie mit Vor- bescheid vom 12. Dezember 2019 (act. II 79) in Aussicht gestellt, erhöhte die IVB mit Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) die Hilflo- senentschädigung ab August 2019 auf eine solche für eine Hilflosigkeit mittleren Grades. Unter Hinweis auf den Abklärungsbericht vom 10. De- zember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hielt sie in der Begründung fest, der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 3 schwerdeführer sei in Bezug auf vier alltägliche Lebensverrichtungen re- gelmässig und erheblich auf Dritthilfe angewiesen. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. März 2020 Beschwer- de. Er beantragt die (rückwirkende) Ausrichtung einer Hilflosentschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades. Mit Beschwerdeantwort vom 1. April 2020 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Am 4. September 2020 liess der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwalt B.________, eine weitere Eingabe einreichen. Er bestätigt die mit Beschwerde vom 7. März 2020 gestellten Rechtsbegehren. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf eine Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine solche für schwere Hilflosigkeit hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant:

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 5

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. 2.3 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erhebli- cher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebens- praktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3.3 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfas- sen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Per- son bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 6 3. In der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) wurde das Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art. 17 Abs. 2 ATSG; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 3.2; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 17 N. 68) implizit bejaht. Dies ist angesichts der in letzter Zeit eingetre- tenen Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2 hiernach) zu Recht unbestritten. 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im der Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) zugrunde liegenden Abklärungsbericht vom 10. De- zember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrich- tungen An-/Auskleiden (S. 5), Körperpflege (S. 6), Verrichten der Notdurft (S. 7) sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 7 f.) ei- nen anspruchsrelevanten Dritthilfebedarf anerkannt, was nicht zu bean- standen ist. Darüber hinaus wurde ein Bedarf an dauernder Pflege festgestellt (S. 3). In der Eingabe vom 7. März 2020 macht der Beschwer- deführer geltend, seit dem Herbst 2003 plagten ihn aufgrund der in der rechten Hüfte vergessenen Schraube sowie auch im nicht korrekt behan- delten rechten Ellbogen grosse Schmerzen und er sei in allen anerkannten sechs alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedürfe zudem der permanenten Pflege und per- sönlichen Überwachung. In der Eingabe vom 4. September 2020 lässt der Beschwerdeführer präzisieren, Hilflosigkeit bestehe zusätzlich hinsichtlich der alltäglichen Verrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie Essen. 4.2 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 14. Februar 2020 (act. II 97 S. 2 ff.) stellte sich der massgebliche Sachverhalt im Wesentli- chen wie folgt dar: 4.2.1 Vom 22. Mai bis 4. Juni 2019 war der Beschwerdeführer in der Klinik C.________ hospitalisiert. Im Austrittsbericht vom 24. Juni 2019 (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 7 II 75 S. 2 ff.) wurden im Wesentlichen die folgenden Hauptdiagnosen fest- gehalten (S. 2): • Abwesenheitszustände unklarer Genese (EM 2007) • Nächtliche Episoden mit Atemnot, Angstzuständen und motorischen Entäusserungen (EM Frühjahr 2017) • Schweres, vorwiegend obstruktives Schlafapnoe/Hypopnoe-Syndrom (ED 11/2015) • Chronisch paranoide Schizophrenie Unter Nebendiagnosen wurde was folgt festgehalten (S. 2 f.): • Diabetes mellitus (ED 2017) • Kardiovaskuläre Risikofaktoren: viszeral-betonte Adipositas I, massiver Nikotinabusus, Dyslipidämie • Suprakravikuläre Fadpads und Buffalo hump, DD: Hypercordsolismus, DD: Madelung'scher Fetthals, sonographisch kein Struma • Inadäquate Sinustachykardie (ED 2014) DD: medikamentös bedingt • Anamnestisch St.n. Polytrauma nach einem Sturz aus der 5. Etage mit multiplen Frakturen (ca. 2001) • Dysarthrie a.e. als Medikamentennebenwirkung • Aktenanamnestisch Depression mit St. n. Suizidversuch mit Fenstersturz …2002 • Aktenanamnestisch emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Vd. a. organische Läsion (protrahierte Geburt mit Sauerstoffmangel) 4.2.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie, hielt im Bericht vom 20. Juli 2019 (act. II 75 S. 1) fest, der Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers verschlechtere sich in letzter Zeit progressiv. Er könne sein Leben ohne alltägliche intensive Hilfe seiner Mut- ter nicht erfolgreich bewältigen. Eine Spitex-Betreuung sei wegen der an- haltenden "schweren psychischen Verfassung" nicht möglich. Die Mutter des Beschwerdeführers müsse die Körperpflege ihres Sohnes praktisch vollständig übernehmen (Hilfe beim Baden, Kleider anziehen, Hautpflege, Pedikür, Rasieren u.Ä.). Er sei krankheitsbedingt völlig unfähig zu kochen, zu waschen und diverse Haushaltaufgaben befriedigend zu erledigen, die- se Aktivitäten müssten von der Mutter alltäglich vollständig übernommen werden. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, seine komplexe Me- dikation selbständig alltäglich erfolgreich durchzuführen; alle Medikamente müssten unter Sichtkontrolle der Mutter mehrmals täglich abgegeben wer- den. Er sei auch nicht in der Lage, selbständig zu reisen und müsse durch seine Mutter begleitet werden; diese müsse bei den Sitzungsgesprächen stets anwesend sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 8 4.2.3 Im auf einem persönlichen Gespräch mit der Mutter des Be- schwerdeführers basierenden Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) hielt die Abklärungsfachperson zum Gesundheitszustand fest, der Beschwerdeführer habe schon vor dem Fenstersturz ca. 2002 unter epileptischen Anfällen gelitten. Zudem habe er eine schwere Schlafapnoe. Die Maschine werde ihm manchmal tagsüber und manchmal nachts angeschlossen, er bleibe jeweils zwischen 15 Minuten und einer Stunde angeschlossen. Sein rechter Arm sei seit dem Unfall eingeschränkt, es sei damals eine Schiene im Innern des Armes angebracht worden. Der Beschwerdeführer könne den Arm seit dem Unfall weder strecken noch biegen. Er sei geistig und körperlich behindert (S. 2). Die alltägliche Verrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen erfolge selbstän- dig. Er könne die Beine "selber ins Bett legen" (S. 5). Ebenso könne der Beschwerdeführer selbständig essen. Er zittere dabei, aber er führe die Nahrung selber mit Besteck zum Mund. Der Beschwerde- führer könne weiche Nahrung selber zerkleinern. Manchmal leere er wegen des Zitterns Wasser über die Kleider oder es laufe Wasser über die Küchenwand, wenn er sich welches hole (S. 6). 4.2.4 Im Bericht des Spitals E.________ vom 6. Februar 2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) wurde festgehalten, der Beschwerdefüh- rer habe seit dem Sturz von 2002 Hüftschmerzen über der rechten Seite. Diese seien im Alltag nicht stark einschränkend, jedoch täglich störend. Der Röntgenbefund ergebe einen verkürzten Schenkelhals nach Fraktur auf der rechten Seite mit heterotoper Ossifikation über dem Trochanter und ver- bleibender kanülierter Schraube (S. 1). Es beständen keine neurologischen Ausfälle. Der rechte Ellbogen sei in der Beweglichkeit deutlich einge- schränkt, die Schmerzen seien in Ruhe kompensiert. Gemäss der Mutter seien aktuell Schulterschmerzen rechts "beschwerdeführend". Der Ellbo- gen bereite weniger Schmerzen und an die Bewegungseinschränkung ha- be sich der Beschwerdeführer gewöhnt (S. 2). 4.3 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts unter dem Aspekt der Hilfslosigkeit (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV) sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 9 Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; Entscheid des BGer vom

8. April 2020, 9C_98/2020, E. 2.3). 4.4 Der Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweis- wert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.3 hiervor): Er wurde durch eine Abklärungsfachperson gestützt auf ein Gespräch mit der Mutter des (bei der Abklärung anwesenden) Beschwerdeführers ver- fasst und berücksichtigt deren Angaben. Ferner war die medizinische Si- tuation bekannt. Damit erbringt der Abklärungsbericht vollen Beweis und gestützt darauf sowie auf die übrigen Akten lassen sich die vorliegend rele- vanten Sach- und Rechtsfragen zuverlässig beantworten. Demnach be- steht hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden (S. 5), Körperpflege (S. 6), Verrichten der Notdurft (S. 7) sowie Fortbewe- gung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (S. 7 f.) ein (anspruchsrelevanter) Dritthilfebedarf (vgl. E. 4.1 vorne), wohingegen hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen (S. 5) sowie Essen (S. 6) ein solcher nachvollziehbar verneint wurde (vgl. E. 4.2.3 vorne). 4.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, verfängt nicht: 4.5.1 Zunächst wird geltend gemacht, die Mutter helfe dem Beschwer- deführer regelmässig beim Aufstehen vom Bett oder beim Absitzen beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 10 gemeinsamen Essen, weshalb auch hinsichtlich der alltäglichen Lebensver- richtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen eine Hilflosigkeit bestehe. Der Be- schwerdeführer begründet dies – unter Verweis auf den Bericht des Berner E.________ vom 6. Februar 2020 (act. I 3) – mit (rechtsseitigen) Hüftbe- schwerden (Eingabe vom 4. September 2020, S. 1). Indessen ergeben sich aus dem genannten Bericht keinerlei Anhaltspunkte, welche auf einen er- heblichen und eine Hilflosigkeit begründenden Ausprägungsgrad funktio- neller Beeinträchtigungen von Seiten der Hüfte hinweisen würden. Dasselbe gilt in Bezug auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom

20. Juli 2019 (act. II 75 S. 1). Auch begründet der Umstand, dass die Hüft- beschwerden als störend empfunden werden, keine Hilflosigkeit. Der Be- schwerdeführer legt denn auch nicht ansatzweise dar, worin die Einschränkungen konkret bestehen sollen. Insbesondere ist nicht ersicht- lich und es wird auch nicht dargetan, inwieweit aufgrund der geschilderten Gangproblematik auf eine Hilflosigkeit in Bezug auf das Aufstehen, Absit- zen und Abliegen zu schliessen wäre, zumal der Beschwerdeführer sich ohne Hilfsmittel fortbewegen und beispielsweise die Toilette selber aufsu- chen kann (act. II 78 S. 7); auch wurden die Hüftbeschwerden im Bericht vom 6. Februar 2020 anamnestisch als nicht stark einschränkend be- schrieben. Ferner führt allein der Umstand, dass hinsichtlich der Hüfte nach Lage der Akten ein behandlungsbedürftiger Befund vorliegt, noch nicht zur Annahme von Hilflosigkeit. Schliesslich wurde ein direkter oder indirekter Dritthilfebedarf in der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 7. August 2019 ausdrücklich verneint (act. II 74 S. 3). Soweit im Abklärungsbericht vom

10. Dezember 2019 (act. II 78 S. 2 ff.) deshalb ein Bedarf an Dritthilfe be- treffend Aufstehen/Absitzen/Abliegen ebenfalls verneint wurde, leuchtet dies ohne weiteres ein respektive kann von einer klar feststellbaren Fehleinschätzung der Abklärungsfachperson keine Rede sein (vgl. E. 4.3 vorne). 4.5.2 Weiter lässt der Beschwerdeführer geltend machen, er könne normal zubereitete Mahlzeiten nicht zerkleinern. Dies gehe bloss, wenn er pürierte Nahrung erhalte oder Lebensmittel, welche sich mit einer Gabel oder einem Löffel einfach separieren liessen. Der Beschwerdeführer zittere, wenn er Gabel oder Löffel zum Mund führe. Auch verschütte er nicht bloss Wasser, sondern auch immer einen Teil der Nahrung und nach dem Essen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 11 müsse aufgewischt werden (Eingabe vom 4. September 2020, S. 2). Auch insoweit vermag der Beschwerdeführer keine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsfachperson darzutun und eine solche ist auch nicht ersichtlich: Zunächst wurde in der Anmeldung zum Leistungsbezug auch insoweit ein Dritthilfebedarf ausdrücklich verneint (act. II 74 S. 3). Sodann vermag eine blosse Erschwerung oder verlangsamte Vornahme der Lebensverrichtung nicht bereits eine Hilflosigkeit zu begründen (vgl. MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 499, Rz. 26). Es ergeben sich namentlich keine Anhaltspunkte in den medizinischen Akten, welche darauf schliessen lassen, dass der geltend gemachte Tremor eine selbständige Nahrungsaufnahme verunmöglichen würde. Eine solche Annahme wäre denn auch nicht plausibel, wird der Tremor von den behandelnden Ärzten doch als leicht und im Ruhezustand ablenkbar beschrieben (act. II 75 S. 3). Dass der Beschwerdeführer – sich selbst überlassen – überhaupt keine Nahrung zu sich nehmen würde, ist weder ersichtlich noch wird dergleichen behauptet. Wenn die Abklärungsfachperson im Abklärungsbericht vom 10. Dezember 2019 deshalb festhielt, der Beschwerdeführer könne weiche Nahrung selber zerkleinern und die Nahrung selber zum Mund führen (act. II 78 S. 6), erweist sich dies im Lichte der medizinischen Einschätzungen ohne weiteres als nachvollziehbar. Schliesslich begründete auch der Um- stand, dass der Beschwerdeführer allenfalls harte Speisen nicht selber zer- kleinern kann (vgl. act. II 78 S. 6 e contrario), keine Hilflosigkeit, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und deswegen der Beschwerdefüh- rer nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (vgl. Ziff. 8018 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisun- gen vgl. BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87). Demnach liegt auch in Bezug auf die alltägliche Lebensverrichtung Essen keine Hilflosigkeit vor. 4.5.3 Sodann hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Bedarf an dauernder Pflege zwar einen Dritthilfebedarf anerkannt. Dieser wirkt sich jedoch – bei fehlender Hilflosigkeit hinsichtlich der alltäglichen Lebensver- richtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen und Essen (vgl. E. 4.5.1 f. vorne) – nicht anspruchsrelevant aus (vgl. Art. 37 Abs. 1 IVV). Aus denselben Grün- den kann schliesslich offen bleiben, ob das vom Beschwerdeführer in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 12 Eingabe vom 7. März 2020 ohne weitere Begründung bejahte, im Ab- klärungsbericht vom 10. Dezember 2019 dagegen verneinte Bemessungs- kriterium der dauernden persönlichen Überwachung (act. II 78 S. 4) gege- ben ist. 4.6 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin bei gegebener Hilfsbedürftigkeit in vier alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) zu Recht auf einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer Hilflosigkeit mittleren Grades erkannt (Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV; vgl. E. 2.3.2 vorne). Die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2020 besteht demnach zu Recht und die Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnom- men. 5.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Sept. 2020, IV/20/196, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.