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200 2020 195

Bern VerwG · 2020-02-04 · Deutsch BE

Verfügung vom 4. Februar 2020

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Oktober 2019 die bisherige Dreiviertelsrente per sofort bzw. per

31. Oktober 2019 eingestellt hatte.

Nachdem die Instruktionsrichterin das Verfahren mit prozessleitender

Verfügung vom 23. April 2020 sistiert hatte, hob sie die Sistierung mit

prozessleitender Verfügung vom 6. August 2021 auf und setzte der Be-

schwerdegegnerin eine Frist zur Stellungnahme.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 20. Au-

gust 2021 die Gutheissung der Beschwerde vom 6. März 2020, nach-

dem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2021 (VGE

IV/2020/621) einen Anspruch auf Rentenleistungen in der bisherigen

Höhe für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis mindestens Juni

2020 bejaht habe.

Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in

Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen, hat das

Verwaltungsgericht doch mit VGE IV/2020/621 entschieden, dass die

bisher bezogene Dreiviertelsrente auch über den 31. Oktober 2019 hin-

aus auszurichten ist und dass frühestens per Anfang Juli 2020 ein

Revisionsgrund gegeben wäre (E. 3). Mithin liegt für den vorliegend zu

beurteilenden Zeitraum von 1. November 2019 bis 29. Februar 2020

kein Rückerstattungsgrund vor, weshalb die angefochtene Verfügung

vom 4. Februar 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig

gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist

das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in

Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, IV/20/195, Seite 3

kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--

festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat bei die-

sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin

zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleiste-

te Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Ein-

tritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz

der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gestützt auf die an-

gemessene Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 27. Au-

gust 2021 auf Fr. 2'611.75 (Honorar von Fr. 2'375.--, zuzüglich Ausla-

gen von Fr. 50.-- und MWST von Fr. 186.75) festzusetzen.

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin

oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien überein-

stimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Februar 2020 aufgehoben.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, IV/20/195, Seite 4
  3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Par- teikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'611.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
  4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 195 IV

WIS/SVE/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 1. September 2021

Verwaltungsrichterin Wiedmer

Gerichtsschreiberin Schwitter

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 4. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, IV/20/195, Seite 2

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

Mit Eingabe vom 6. März 2020 erhob die 1975 geborene A.________

(Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin

B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2020,

mit welcher die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) Renten-

leistungen im Betrag von Fr. 3'744.-- für die Zeit von 1. November 2019

bis 29. Februar 2020 zurückforderte, nachdem sie mit Verfügung vom

1. Oktober 2019 die bisherige Dreiviertelsrente per sofort bzw. per

31. Oktober 2019 eingestellt hatte.

Nachdem die Instruktionsrichterin das Verfahren mit prozessleitender

Verfügung vom 23. April 2020 sistiert hatte, hob sie die Sistierung mit

prozessleitender Verfügung vom 6. August 2021 auf und setzte der Be-

schwerdegegnerin eine Frist zur Stellungnahme.

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 20. Au-

gust 2021 die Gutheissung der Beschwerde vom 6. März 2020, nach-

dem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2021 (VGE

IV/2020/621) einen Anspruch auf Rentenleistungen in der bisherigen

Höhe für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis mindestens Juni

2020 bejaht habe.

Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in

Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen, hat das

Verwaltungsgericht doch mit VGE IV/2020/621 entschieden, dass die

bisher bezogene Dreiviertelsrente auch über den 31. Oktober 2019 hin-

aus auszurichten ist und dass frühestens per Anfang Juli 2020 ein

Revisionsgrund gegeben wäre (E. 3). Mithin liegt für den vorliegend zu

beurteilenden Zeitraum von 1. November 2019 bis 29. Februar 2020

kein Rückerstattungsgrund vor, weshalb die angefochtene Verfügung

vom 4. Februar 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.

Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig

gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist

das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in

Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, IV/20/195, Seite 3

kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und

unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--

festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat bei die-

sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin

zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleiste-

te Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Ein-

tritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz

der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gestützt auf die an-

gemessene Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 27. Au-

gust 2021 auf Fr. 2'611.75 (Honorar von Fr. 2'375.--, zuzüglich Ausla-

gen von Fr. 50.-- und MWST von Fr. 186.75) festzusetzen.

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin

oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien überein-

stimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der

Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der

IV-Stelle Bern vom 4. Februar 2020 aufgehoben.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin

zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete

Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils

zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, IV/20/195, Seite 4

3.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Par-

teikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'611.75 (inkl. Auslagen und

MWST), zu ersetzen.

4.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Die Einzelrichterin:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.