Verfügung vom 4. Februar 2020
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Oktober 2019 die bisherige Dreiviertelsrente per sofort bzw. per
31. Oktober 2019 eingestellt hatte.
Nachdem die Instruktionsrichterin das Verfahren mit prozessleitender
Verfügung vom 23. April 2020 sistiert hatte, hob sie die Sistierung mit
prozessleitender Verfügung vom 6. August 2021 auf und setzte der Be-
schwerdegegnerin eine Frist zur Stellungnahme.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 20. Au-
gust 2021 die Gutheissung der Beschwerde vom 6. März 2020, nach-
dem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2021 (VGE
IV/2020/621) einen Anspruch auf Rentenleistungen in der bisherigen
Höhe für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis mindestens Juni
2020 bejaht habe.
Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in
Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen, hat das
Verwaltungsgericht doch mit VGE IV/2020/621 entschieden, dass die
bisher bezogene Dreiviertelsrente auch über den 31. Oktober 2019 hin-
aus auszurichten ist und dass frühestens per Anfang Juli 2020 ein
Revisionsgrund gegeben wäre (E. 3). Mithin liegt für den vorliegend zu
beurteilenden Zeitraum von 1. November 2019 bis 29. Februar 2020
kein Rückerstattungsgrund vor, weshalb die angefochtene Verfügung
vom 4. Februar 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig
gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist
das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in
Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, IV/20/195, Seite 3
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--
festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin
zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleiste-
te Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gestützt auf die an-
gemessene Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 27. Au-
gust 2021 auf Fr. 2'611.75 (Honorar von Fr. 2'375.--, zuzüglich Ausla-
gen von Fr. 50.-- und MWST von Fr. 186.75) festzusetzen.
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin
oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien überein-
stimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Februar 2020 aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, IV/20/195, Seite 4
- Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Par- teikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'611.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 195 IV
WIS/SVE/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 1. September 2021
Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiberin Schwitter
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 4. Februar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, IV/20/195, Seite 2
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
Mit Eingabe vom 6. März 2020 erhob die 1975 geborene A.________
(Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin
B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Februar 2020,
mit welcher die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) Renten-
leistungen im Betrag von Fr. 3'744.-- für die Zeit von 1. November 2019
bis 29. Februar 2020 zurückforderte, nachdem sie mit Verfügung vom
1. Oktober 2019 die bisherige Dreiviertelsrente per sofort bzw. per
31. Oktober 2019 eingestellt hatte.
Nachdem die Instruktionsrichterin das Verfahren mit prozessleitender
Verfügung vom 23. April 2020 sistiert hatte, hob sie die Sistierung mit
prozessleitender Verfügung vom 6. August 2021 auf und setzte der Be-
schwerdegegnerin eine Frist zur Stellungnahme.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 20. Au-
gust 2021 die Gutheissung der Beschwerde vom 6. März 2020, nach-
dem das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Mai 2021 (VGE
IV/2020/621) einen Anspruch auf Rentenleistungen in der bisherigen
Höhe für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis mindestens Juni
2020 bejaht habe.
Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor. Diesem ist in
Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen, hat das
Verwaltungsgericht doch mit VGE IV/2020/621 entschieden, dass die
bisher bezogene Dreiviertelsrente auch über den 31. Oktober 2019 hin-
aus auszurichten ist und dass frühestens per Anfang Juli 2020 ein
Revisionsgrund gegeben wäre (E. 3). Mithin liegt für den vorliegend zu
beurteilenden Zeitraum von 1. November 2019 bis 29. Februar 2020
kein Rückerstattungsgrund vor, weshalb die angefochtene Verfügung
vom 4. Februar 2020 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist.
Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig
gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 82a ATSG) ist
das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in
Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, IV/20/195, Seite 3
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--
festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat bei die-
sem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin
zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleiste-
te Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Diese sind gestützt auf die an-
gemessene Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 27. Au-
gust 2021 auf Fr. 2'611.75 (Honorar von Fr. 2'375.--, zuzüglich Ausla-
gen von Fr. 50.-- und MWST von Fr. 186.75) festzusetzen.
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin
oder Einzelrichter all jene Geschäfte, bei denen die Parteien überein-
stimmend Gutheissung beantragen (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der
Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der
IV-Stelle Bern vom 4. Februar 2020 aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils
zurückerstattet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Sept. 2021, IV/20/195, Seite 4
3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Par-
teikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'611.75 (inkl. Auslagen und
MWST), zu ersetzen.
4.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.