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200 2020 187

Bern VerwG · 2020-02-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 sowie Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. März 2020

Sachverhalt

A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 20. De- zember 2019 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] II 10) setzte die AKB die für das Jahr 2017 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten auf Fr. 3'186.90 fest, wobei sie auf das Erwerbseinkommen gemäss Steuer- meldung die persönlichen Beiträge aufrechnete (vgl. AB II 10/1 Ziff. 3). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2019 (AB II 9/1) beanstandete der Versicher- te die Beitragsverfügung und ersuchte um Akteneinsicht, worauf die AKB ihm mit Begleitschreiben vom 24. Dezember 2018 (recte: 2019; AB II 8) einen Kontoauszug über die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 zu- kommen liess und ihm die Zustellung der Akten für Anfangs 2020 in Aus- sicht stellte. Nach Eingang einer entsprechenden Bestätigung der Steuer- verwaltung des Kantons Bern vom 7. Januar 2020 (AB II 6) hiess die AKB die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2020 (AB 5) mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) und dazugehöriger Beitragsberechnung (AB II 4/5 f.) insoweit gut, als sie keine Aufrechnung der persönlichen Beiträge auf dem gemeldeten Erwerbseinkommen vor- nahm und die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 neu auf Fr. 2'898.55 festsetzte. B. Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhob der Versicherte gegen den Einspra- cheentscheid vom 5. Februar 2020 Beschwerde und eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde wegen „Verschleppung des Einsprache-Entscheids be- treffend Verzugszinsverfügung vom 20.12.2019 für das Beitragsjahr 2017“ mit folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 3 „1. Ich beantrage kostenlose Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Wollen Sie einen Fachanwalt für Sozialversiche- rungsrecht ernennen.

2. Es seien Einsprache-Entscheid und alle Verfügungen betreffend 2017 aufzuheben.

3. Die Zinsverfügung – für die zwar Einsprache hängig ist, aber noch kein Einsprache-Entscheid vorliegt – sei der verfügenden Stelle zurückzuweisen, mit dem Hinweis versehen, dass die Hauptforde- rung hingefallen sei, somit auch die Zinsen hinfallen, bzw. man die Zinsverfügung das im Rahmen von Begehren 2 erledigt.

4. Ich verlange eine angemessene Parteientschädigung, die meinem übermässig grossen Aufwand tatsächlich gerecht wird.

5. Es sei disziplinarisch zu entlassen: • Herr B.________, ... – Pflichtverletzung, insb. unterlassene Aufsicht • Herr C.________, AHV-Zweigstelle – Pflichtverletzungen, un- fähig, falsche Buchhaltung • Herr D.________, AHV-Zweigstelle – Pflichtverletzungen, un- fähig, Ausstand nicht beachtet.“ Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2020 wurde der Eingang der Beschwerde samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und einer Rechtsverzögerungsbeschwerde festgestellt und der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt bis zum 17. April 2020 zur Erstattung einer Beschwerdeant- wort. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 16. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Ver- weis auf die prozessleitende Verfügung vom 11. März 2020 um Zustellung des Doppels der Beschwerdeantwort sowie um Einsichtnahme in die Ge- richtsakten. Zudem lehnte er Verwaltungsrichterin Wiedmer ab und bean- tragte die Überweisung des Beschwerdeverfahrens an ein ausserkantona- les deutschsprachiges (Verwaltungs-)Gericht. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2020 sistierte der Abteilungs- präsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsge- richts die (Haupt-)Verfahren AHV/2020/187 und AHV/2020/188, damit in den separat eröffneten Verfahren AHV/2020/286 und AHV/2020/287 vorab über das Ablehnungsbegehren und den Antrag auf Überweisung der Streit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 4 sache an ein ausserkantonales (Verwaltungs-)Gericht befunden werden kann. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 1. Mai 2020, AHV/2020/286 und AHV/2020/287, das Ablehnungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2020 wurden die Verfahren AHV/2020/187 und AHV/2020/188 wieder aufgenommen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Gleich- zeitig wurden den Parteien ihre Eingaben vom 16. April 2020 je wechselsei- tig zugestellt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich innert Frist zu äussern. Er wurde zudem auf die Möglichkeit der Aktenein- sicht am Verwaltungsgericht hingewiesen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge weder vernehmen noch machte er von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch. Auf die gegen die prozessleitende Verfügung vom 8. Juli 2020 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 16. Septem- ber 2020, 9C_469/2020, nicht ein.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Die Verfahren AHV/2020/187 und AHV/2020/188 sind miteinander konnex, weshalb sie zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 1, 5).

E. 1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 5 Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Gestützt auf die Be- schwerde erhellt zwar nicht gänzlich, inwieweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht vollständig durchge- drungen sein sollte. Zumal er sich jedoch mit den für das Jahr 2017 erho- benen persönlichen Beiträgen nicht einverstanden zeigt, ist ein Rechts- schutzinteresse (Art. 59 ATSG) dennoch anzunehmen. Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) sind eingehalten sind; insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben wer- den, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffe- nen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (sog. Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde, BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem ins Recht gefassten Versicherungsträger, d.h. vorliegend der AKB in Bern. Die angerufene Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist damit in sachlicher und örtlicher Hinsicht für die Behandlung der Beschwerde grundsätzlich zuständig. Indessen zielt die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde auf das Ein- spracheverfahren betreffend die Verzugszinsverfügung vom 20. Dezember 2019 (AB II 10/5-7). Diese Verfügung hatte der Beschwerdeführer neben anderem im Rahmen der Einsprache vom 13. Januar 2020 (AB II 5/1-8) angefochten, woraufhin die Beschwerdegegnerin die Verzugszinsforderung mit Verzugszinsverfügung vom 5. Februar 2020 (AB II 4/7-9) anpasste, mithin die vormalige Verzugszinsverfügung ersetzte. Im Zeitpunkt der Be- schwerdeanhebung bestand damit hinsichtlich der Verzugszinsverfügung vom 20. Dezember 2019 (AB II 10/5-7) kein aktuelles schutzwürdiges In- teresse an einem Entscheid in der Sache, zumal dieser mit der Verzugs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 6 zinsverfügung vom 5. Februar 2020 (vgl. dazu E. 1.2.4 hiernach) bereits vorlag. Auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwer- de ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa).

E. 1.2.3 Bei dem als „Einspracheentscheid – Verfügung vom 20. Dezember 2019 betreffend persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2017“ betitelten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2020 (AB II 4/10) handelt es sich nicht um eine selbstständig anfechtbare Verfügung über persönliche Beiträge i.S.v. Art. 49 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sondern lediglich um ein erklärendes Begleitschreiben zum gleichentags erlassenen Einspracheentscheid (AB II 4/1 f.) und zur Schlussabrechnung (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 2). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten.

E. 1.2.4 Betreffend die Verzugszinsverfügung vom 5. Februar 2020 (AB I 1) ist zunächst ein Einspracheverfahren durchzuführen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung dieser Einsprache funktionell nicht zuständig. Die Eingabe vom 4. März 2020 ist zur Behandlung als Ein- sprache gegen die Verzugszinsverfügung vom 5. Februar 2020 (AB I 1) an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten (Art. 4 Abs. 1 VRPG).

E. 1.2.5 Die vom Beschwerdeführer ferner geäusserten, völlig unsubstanti- ierten, unbewiesenen und haltlosen Behauptungen bzw. pauschalen Ver- dächtigungen zu angeblich strafbarem Verhalten der Beschwerdegegnerin und der AHV-Zweigstelle ... sowie ihrer jeweiligen Mitarbeitenden (vgl. Be- schwerde, S. 2 f. Ziff. 3 und 6) zielen ins Leere und sind nicht weiter zu verfolgen. Ebenso ist nicht auf die deplatzierten und ehrrührigen Aussagen betreffend einzelne Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin einzugehen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Weiter ist das Verwaltungsgericht für die absurden und querulatorisch an- mutenden beantragten disziplinarischen Entlassungen (Beschwerde, S. 5 Ziff. 10./5) offenkundig unzuständig, sodass auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 7

E. 1.3 Einzig mit dem Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) besteht ein taugliches Anfechtungsobjekt. Das als „Verfügung für persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender“ betitelte Dokument vom 5. Februar 2020 (AB II 4/5 f. = BB 7/1 f.) bildet hierzu integrierenden Bestandteil. Denn es handelt sich dabei – entgegen dem Wortlaut der Überschrift – lediglich um eine zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) gehörende Beitragsberechnung und nicht um eine selbstständig anfechtbare Verfügung über persönliche Bei- träge i.S.v. Art. 49 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG. Dies wird auch daraus ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin darin hinsichtlich der massgebenden rechtlichen und materiellen Grundlagen auf den besagten Einspracheentscheid verwies und die persönlichen Beiträge entsprechend der Steuermeldung der Steuerverwaltung des Kantons Bern festsetzte (vgl. AB II 4/5 Ziff. 2.). Streitig und zu prüfen ist die Forderung von persönlichen Beiträgen als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2017.

E. 1.4 Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 wurden auf Fr. 2'898.55 (inkl. Beiträge an die Familienausgleichskasse und Verwal- tungskostenbeiträge) festgesetzt (AB II 4/5 Ziff. 4). Der Streitwert liegt da- mit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, gemäss Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 20. Dezember 2019 (AB II 10/1) sei die die AKB und nicht die AHV-Zweigstelle ... für den Erlass des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) zuständig gewesen (Be- schwerde S. 1 Ziff. 2).

E. 2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 AHVG errichtet jeder Kanton durch besonde- ren Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige öffentliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 8 Anstalt. Diese bundesrechtliche Vorgabe hat der Kanton Bern in Art. 2 ff. des kantonalen Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesge- setz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG; BSG 841.11) umgesetzt. In Art. 7 Abs. 1 EG AHVG ist zudem vorgesehen, dass die Einwohnergemeinden Zweigstellen der kantonalen Ausgleichs- kasse (AKB) zu errichten haben, wobei die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstellen durch Verordnung des Regierungsrates geregelt werden (Art. 7 Abs. 5 EG AHVG). Gestützt auf Art. 9 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV; BSG 841.111) kann die AKB einzelnen Zweigstellen durch öffent- lich-rechtlichen Vertrag zusätzliche Aufgaben der AKB, insbesondere die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen, übertragen, was betreffend die Zweigstelle ... – wie vom Verwaltungsgericht bereits mit dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom

E. 4 September 2019, AHV/2019/477, E. 2, festgehalten – gerichtsnotorisch erfolgt ist. Folglich war die Zweigstelle ... für den Erlass der Verfügung vom 20. Dezember 2019 (AB II 10/1 f.) zu den persönlichen Beiträgen als Selbstständigerwer- bender für das Jahr 2017 zuständig, was auch für den diese Verfügung betreffenden Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) gilt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, die ... der AHV-Zweigstelle ..., C.________ und D.________, seien befangen, wes- halb der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2020 (AB II 4/1 f.) aufzuheben sei. Die geltend gemachte Befangenheit ist vorliegend nicht alleiniger Streitge- genstand, zumal kein diesbezüglicher Zwischenentscheid vorliegt. Insoweit ist sie im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit der mit Einspra- cheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) festgesetzten persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2017 vorfrageweise zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 9 3.2 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache be- fangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 ATSG). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Aus- schluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 36 Abs. 2 ATSG). 3.3 Die mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 (AB II 10/1 f.) festge- setzten persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2017 wurde gemäss Briefkopf durch C.________ bearbeitet; das Dokument trägt keine Unterschrift. Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) trägt die Unterschrift von D.________, während die rechneri- sche Festsetzung der persönlichen Beiträge in dem dem besagten Ein- spracheentscheid zugehörigen Dokument vom

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren geltend, indem ihm vor Erlass des Ein- spracheentscheids vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) keine zureichende Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten gegeben worden sei (Be- schwerde S. 2 Ziff. 4).

E. 4.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung BV; SR 101]). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versicherten Person, sofern überwiegende Privatin- teressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467).

E. 4.3 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung vom 20. De- zember 2019 betreffend die persönlichen Beiträge als Selbstständigerwer- bender für das Jahr 2017 (AB II 10/1 f.) mit Schreiben vom 21. Dezember 2019 (AB II 9/1 f.) ein Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Belege für das Jahr 2017, namentlich im Zusammenhang mit verschiedenen Einzah- lungen und (Mahn-)Gebühren, stellte. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 (recte: 2019; AB II 8) liess die Beschwerdegegnerin ihm einen Konto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 11 auszug über die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 zukommen (AB II 8/2-4) und verwies auf eine Zustellung der Akten „anfangs 2020“. Die vollständigen massgebenden Verfahrensakten wurden dem Beschwerde- führer am 13. Februar 2020, mithin nach Erlass des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.), zugestellt (vgl. Be- schwerde S. 2 Ziff. 4; Beschwerdeantwort S. 2). Es trifft damit zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht über die vollständigen Akten verfügte. Angesichts des Umstandes, dass ihm für die Beschwerde an das mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition urteilende Verwaltungsgericht die vollständigen Akten vorlagen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), kann eine allfällige Verletzung des rechtli- chen Gehörs als geheilt gelten (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). Demgegenüber würde vorliegend eine Rückweisung der Sache zur (vollständigen) Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

E. 5 Februar 2020 (AB II 4/5 f.) durch E.________ erfolgte. Entgegen der pauschalen und unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3) ist unklar, ob C.________ bei der Ausarbeitung des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) respektive D.________ bei der verfü- gungsweisen Festsetzung der persönlichen Beiträge als Selbstständiger- werbender für das Jahr 2017 am 20. Dezember 2019 überhaupt beteiligt gewesen waren, womit eine Vorbefassung allenfalls bereits von vornherein entfiele. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, stellt es – wie das Verwaltungsgericht bereits in VGE AHV/2019/477, E. 3.3, festhielt – keinen allgemeinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 ATSG dar, wenn (inner- halb des Verwaltungsverfahrens) die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat, da andernfalls eine Verwaltungs- tätigkeit gar nicht möglich wäre (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 36 N. 16). Im Gegenteil ist es nicht nur zulässig, sondern ent- spricht vielmehr der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (UELI KIESER, a.a.O., Art. 36 N. 16 und Art. 52 N. 30 ff.; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 55 N. 3; Entscheid des BGer vom 20. Februar 2014, 8C_636/2013, E. 3). Aus dem Vorgehen der AHV- Zweigstelle bzw. der Beschwerdegegnerin beim Erlass des Einspracheent- scheids vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) ergibt sich damit nicht einmal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 10 ansatzweise der Anschein der Befangenheit. Zudem kann von Parteilichkeit nicht schon deshalb gesprochen werden, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (Entscheid des BGer vom 26. August 2014, 8C_489/2014, E. 4.2 mit Hinweisen), wo- bei der Beschwerdeführer keine derartigen Befangenheitsgründe aufzuzei- gen vermag. 3.4 Dem Voranstehenden zufolge und mit Blick auf die haltlosen Ausstandsbegehren ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegne- rin ohne vorgängiges Ausstandsverfahren (vgl. E. 3.2 hiervor) den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) erliess. 4.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 und mit der dazugehörigen Beitragsberechnung (AB II 4/1 f. und 5 f.) festgesetzten persönlichen Beiträge als Selbstständi- gerwerbender für das Jahr 2017.

E. 5.2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 12

E. 5.2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG in der für das streitige Beitragsjahr 2017 in Kraft gestandenen Fassung (vgl. AS 2019 2395, 2407 und 3753) wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 7.8 % erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet. Beträgt es weniger als Fr. 56’400.--, aber mindestens Fr. 9'400.-- im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4.2 % (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in der für das Bei- tragsjahr 2017 in Jahr in Kraft gestandenen Fassung [AS 2019 3751]). Die Beitragssätze für die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft richten sich nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 1bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) respektive Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

25. September 1952 über über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Er- werbsersatzordnung (EOV; SR 834.11) in den vorliegend massgebenden, im Jahr 2017 in Kraft gestandenen Fassungen.

E. 5.2.3 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuer- behörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Aus- gleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist vom erzielten rohen Einkommen der Zins des im Betrieb eingesetzten ei- genen Kapitals abzuziehen. Für die Bewertung und das Ausmass der zulässigen Abzüge und des im Betrieb investierten Eigenkapitals sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend. Der Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital ist vor einer allfälligen Aufrechnung der AHV-Beiträge vom rohen Einkommen abzuziehen (Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG; Art. 18 Abs. 1-2 AHVV; BGE 141 V 433 E. 4 S. 436). Insoweit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 13 das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit AHV-beitragsrechtlich als Nettoein- kommen zu betrachten. Zu diesem sind die steuerrechtlich zulässigen Ab- züge der AHV/IV/EO-Beiträge von den Ausgleichskassen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Bei- tragssätze auf 100 % aufzurechnen. Davon ist indes abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vor- behaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537 E. 5.5 und E. 6 S. 545; SVR 2017 AHV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 f.).

E. 5.3 Im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) respekti- ve in der dazugehörigen Beitragsberechnung vom 5. Februar 2020 (AB II 4/5 f.) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens auf die Steuermeldung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 14. Mai 2019 (AB II 15), gemäss welcher im Bei- tragsjahr 2017 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 34'523.-- bestanden hatte. Davon brachte sie 0.5 % des investierten Eigenkapitals von Fr. 18'000.-- (Fr. 17'971.-- [AB II 15], aufgerundet gemäss Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz AHVV), mithin rund Fr. 90.--, in Abzug, wodurch ein abgerundetes (Art. 8 Abs. 1 AHVG) massgebendes Einkom- men von Fr. 34'400.-- resultierte. Ausgehend davon und in Anwendung der sog. sinkenden Beitragsskala (siehe dazu E. 5.2.2 hiervor) ermittelte die Beschwerdegegnerin persönliche AHV/IV/EO-Beiträge zuzüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse und Verwaltungskostenbeiträge von ge- samthaft Fr. 2'898.55 (AB II 4/5 Ziff. 4). Die dafür verwendeten Einkom- mensgrundlagen, der gewährte Eigenkapitalabzug sowie die gestützt dar- auf ermittelten persönlichen Beiträge sind nach Lage der Akten nicht zu beanstanden und wurden korrekt ermittelt. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber davon ausgeht, dass zufolge einer fehlenden Rechtsmittel- belehrung in der als Beitragsverfügung betitelten Berechnung vom 5. Fe- bruar 2020 (AB II 4/5 f.) sämtliche Beitragsforderungen für das Jahr 2017 hinfällig würden, geht er fehl. Vielmehr handelt es sich dabei – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3 und 5.1 hiervor) – nicht um eine selbstständig anfecht- bare Verfügung, sondern um einen integrierenden Bestandteil des ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 14 fochtenen Einspracheentscheids vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.), der eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält. Ferner nahm die Beschwerdegegnerin – in diesbezüglicher Gutheissung der Einsprache vom 13. Januar 2020 (AB II 5) und anders als noch mit Ver- fügung vom 20. Dezember 2019 (vgl. AB II 10/1 Ziff. 3) – keine Aufrech- nung der AHV-Beiträge auf das von der Steuerverwaltung gemeldete Er- werbseinkommen vor (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Dies ist mit Blick auf die Mittei- lung der kantonalen Steuerverwaltung mit Schreiben vom 7. Januar 2020 (AB II 6), in welchem sie ausdrücklich bestätigte, dass im Jahr 2017 dem steuerlich ausgewiesenen Geschäftsergebnis keine persönlichen AHV- Beiträge belastet worden seien, rechtsprechungskonform (vgl. E. 5.2.3 hiervor) und ebenfalls nicht zu beanstanden.

E. 5.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) inklusive Beitragsberechnung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

E. 6.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Dispositiv
  1. Die Verfahren AHV/2020/187 und AHV/2020/188 werden vereinigt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 15
  2. Die Eingabe vom 4. März 2020 wird, soweit sie die Verfügung der Aus- gleichskasse des Kantons Bern vom 5. Februar 2020 zu Verzugszinsen betrifft, zur Behandlung als Einsprache an die Ausgleichskasse des Kantons Bern weitergeleitet.
  3. Auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Beschwerde vom 4. März 2020 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  6. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 16 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 187 AHV bis 200 20 188 AHV (2) WIS/ISD/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. November 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 sowie Rechtsverwei- gerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. März 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 20. De- zember 2019 (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] II 10) setzte die AKB die für das Jahr 2017 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge, die Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten auf Fr. 3'186.90 fest, wobei sie auf das Erwerbseinkommen gemäss Steuer- meldung die persönlichen Beiträge aufrechnete (vgl. AB II 10/1 Ziff. 3). Mit Schreiben vom 21. Dezember 2019 (AB II 9/1) beanstandete der Versicher- te die Beitragsverfügung und ersuchte um Akteneinsicht, worauf die AKB ihm mit Begleitschreiben vom 24. Dezember 2018 (recte: 2019; AB II 8) einen Kontoauszug über die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 zu- kommen liess und ihm die Zustellung der Akten für Anfangs 2020 in Aus- sicht stellte. Nach Eingang einer entsprechenden Bestätigung der Steuer- verwaltung des Kantons Bern vom 7. Januar 2020 (AB II 6) hiess die AKB die Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2020 (AB 5) mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) und dazugehöriger Beitragsberechnung (AB II 4/5 f.) insoweit gut, als sie keine Aufrechnung der persönlichen Beiträge auf dem gemeldeten Erwerbseinkommen vor- nahm und die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 neu auf Fr. 2'898.55 festsetzte. B. Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhob der Versicherte gegen den Einspra- cheentscheid vom 5. Februar 2020 Beschwerde und eine Rechtsverzöge- rungsbeschwerde wegen „Verschleppung des Einsprache-Entscheids be- treffend Verzugszinsverfügung vom 20.12.2019 für das Beitragsjahr 2017“ mit folgenden Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 3 „1. Ich beantrage kostenlose Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand. Wollen Sie einen Fachanwalt für Sozialversiche- rungsrecht ernennen.

2. Es seien Einsprache-Entscheid und alle Verfügungen betreffend 2017 aufzuheben.

3. Die Zinsverfügung – für die zwar Einsprache hängig ist, aber noch kein Einsprache-Entscheid vorliegt – sei der verfügenden Stelle zurückzuweisen, mit dem Hinweis versehen, dass die Hauptforde- rung hingefallen sei, somit auch die Zinsen hinfallen, bzw. man die Zinsverfügung das im Rahmen von Begehren 2 erledigt.

4. Ich verlange eine angemessene Parteientschädigung, die meinem übermässig grossen Aufwand tatsächlich gerecht wird.

5. Es sei disziplinarisch zu entlassen: • Herr B.________, ... – Pflichtverletzung, insb. unterlassene Aufsicht • Herr C.________, AHV-Zweigstelle – Pflichtverletzungen, un- fähig, falsche Buchhaltung • Herr D.________, AHV-Zweigstelle – Pflichtverletzungen, un- fähig, Ausstand nicht beachtet.“ Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2020 wurde der Eingang der Beschwerde samt Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und einer Rechtsverzögerungsbeschwerde festgestellt und der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt bis zum 17. April 2020 zur Erstattung einer Beschwerdeant- wort. Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 16. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer unter Ver- weis auf die prozessleitende Verfügung vom 11. März 2020 um Zustellung des Doppels der Beschwerdeantwort sowie um Einsichtnahme in die Ge- richtsakten. Zudem lehnte er Verwaltungsrichterin Wiedmer ab und bean- tragte die Überweisung des Beschwerdeverfahrens an ein ausserkantona- les deutschsprachiges (Verwaltungs-)Gericht. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2020 sistierte der Abteilungs- präsident der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsge- richts die (Haupt-)Verfahren AHV/2020/187 und AHV/2020/188, damit in den separat eröffneten Verfahren AHV/2020/286 und AHV/2020/287 vorab über das Ablehnungsbegehren und den Antrag auf Überweisung der Streit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 4 sache an ein ausserkantonales (Verwaltungs-)Gericht befunden werden kann. Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 1. Mai 2020, AHV/2020/286 und AHV/2020/287, das Ablehnungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juli 2020 wurden die Verfahren AHV/2020/187 und AHV/2020/188 wieder aufgenommen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Gleich- zeitig wurden den Parteien ihre Eingaben vom 16. April 2020 je wechselsei- tig zugestellt und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich innert Frist zu äussern. Er wurde zudem auf die Möglichkeit der Aktenein- sicht am Verwaltungsgericht hingewiesen. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge weder vernehmen noch machte er von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch. Auf die gegen die prozessleitende Verfügung vom 8. Juli 2020 erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht (BGer) mit Entscheid vom 16. Septem- ber 2020, 9C_469/2020, nicht ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die Verfahren AHV/2020/187 und AHV/2020/188 sind miteinander konnex, weshalb sie zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen sind (Art. 17 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; vgl. dazu MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 17 N. 1, 5). 1.2 1.2.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 5 Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organi- sation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Gestützt auf die Be- schwerde erhellt zwar nicht gänzlich, inwieweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht vollständig durchge- drungen sein sollte. Zumal er sich jedoch mit den für das Jahr 2017 erho- benen persönlichen Beiträgen nicht einverstanden zeigt, ist ein Rechts- schutzinteresse (Art. 59 ATSG) dennoch anzunehmen. Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) sind eingehalten sind; insoweit ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2.2 Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben wer- den, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffe- nen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (sog. Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde, BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem ins Recht gefassten Versicherungsträger, d.h. vorliegend der AKB in Bern. Die angerufene Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts des Kantons Bern ist damit in sachlicher und örtlicher Hinsicht für die Behandlung der Beschwerde grundsätzlich zuständig. Indessen zielt die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde auf das Ein- spracheverfahren betreffend die Verzugszinsverfügung vom 20. Dezember 2019 (AB II 10/5-7). Diese Verfügung hatte der Beschwerdeführer neben anderem im Rahmen der Einsprache vom 13. Januar 2020 (AB II 5/1-8) angefochten, woraufhin die Beschwerdegegnerin die Verzugszinsforderung mit Verzugszinsverfügung vom 5. Februar 2020 (AB II 4/7-9) anpasste, mithin die vormalige Verzugszinsverfügung ersetzte. Im Zeitpunkt der Be- schwerdeanhebung bestand damit hinsichtlich der Verzugszinsverfügung vom 20. Dezember 2019 (AB II 10/5-7) kein aktuelles schutzwürdiges In- teresse an einem Entscheid in der Sache, zumal dieser mit der Verzugs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 6 zinsverfügung vom 5. Februar 2020 (vgl. dazu E. 1.2.4 hiernach) bereits vorlag. Auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwer- de ist demzufolge nicht einzutreten (vgl. SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). 1.2.3 Bei dem als „Einspracheentscheid – Verfügung vom 20. Dezember 2019 betreffend persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender für das Jahr 2017“ betitelten Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2020 (AB II 4/10) handelt es sich nicht um eine selbstständig anfechtbare Verfügung über persönliche Beiträge i.S.v. Art. 49 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021), sondern lediglich um ein erklärendes Begleitschreiben zum gleichentags erlassenen Einspracheentscheid (AB II 4/1 f.) und zur Schlussabrechnung (vgl. auch Beschwerdeantwort, S. 2). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht ein- zutreten. 1.2.4 Betreffend die Verzugszinsverfügung vom 5. Februar 2020 (AB I 1) ist zunächst ein Einspracheverfahren durchzuführen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung dieser Einsprache funktionell nicht zuständig. Die Eingabe vom 4. März 2020 ist zur Behandlung als Ein- sprache gegen die Verzugszinsverfügung vom 5. Februar 2020 (AB I 1) an die Beschwerdegegnerin weiterzuleiten (Art. 4 Abs. 1 VRPG). 1.2.5 Die vom Beschwerdeführer ferner geäusserten, völlig unsubstanti- ierten, unbewiesenen und haltlosen Behauptungen bzw. pauschalen Ver- dächtigungen zu angeblich strafbarem Verhalten der Beschwerdegegnerin und der AHV-Zweigstelle ... sowie ihrer jeweiligen Mitarbeitenden (vgl. Be- schwerde, S. 2 f. Ziff. 3 und 6) zielen ins Leere und sind nicht weiter zu verfolgen. Ebenso ist nicht auf die deplatzierten und ehrrührigen Aussagen betreffend einzelne Mitarbeitende der Beschwerdegegnerin einzugehen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Weiter ist das Verwaltungsgericht für die absurden und querulatorisch an- mutenden beantragten disziplinarischen Entlassungen (Beschwerde, S. 5 Ziff. 10./5) offenkundig unzuständig, sodass auch in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 7 1.3 Einzig mit dem Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) besteht ein taugliches Anfechtungsobjekt. Das als „Verfügung für persönliche Beiträge als Selbständigerwerbender“ betitelte Dokument vom 5. Februar 2020 (AB II 4/5 f. = BB 7/1 f.) bildet hierzu integrierenden Bestandteil. Denn es handelt sich dabei – entgegen dem Wortlaut der Überschrift – lediglich um eine zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) gehörende Beitragsberechnung und nicht um eine selbstständig anfechtbare Verfügung über persönliche Bei- träge i.S.v. Art. 49 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG. Dies wird auch daraus ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin darin hinsichtlich der massgebenden rechtlichen und materiellen Grundlagen auf den besagten Einspracheentscheid verwies und die persönlichen Beiträge entsprechend der Steuermeldung der Steuerverwaltung des Kantons Bern festsetzte (vgl. AB II 4/5 Ziff. 2.). Streitig und zu prüfen ist die Forderung von persönlichen Beiträgen als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2017. 1.4 Die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 wurden auf Fr. 2'898.55 (inkl. Beiträge an die Familienausgleichskasse und Verwal- tungskostenbeiträge) festgesetzt (AB II 4/5 Ziff. 4). Der Streitwert liegt da- mit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.5 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorab rügt der Beschwerdeführer, gemäss Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 20. Dezember 2019 (AB II 10/1) sei die die AKB und nicht die AHV-Zweigstelle ... für den Erlass des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) zuständig gewesen (Be- schwerde S. 1 Ziff. 2). 2.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 AHVG errichtet jeder Kanton durch besonde- ren Erlass eine kantonale Ausgleichskasse als selbstständige öffentliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 8 Anstalt. Diese bundesrechtliche Vorgabe hat der Kanton Bern in Art. 2 ff. des kantonalen Einführungsgesetzes vom 23. Juni 1993 zum Bundesge- setz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG; BSG 841.11) umgesetzt. In Art. 7 Abs. 1 EG AHVG ist zudem vorgesehen, dass die Einwohnergemeinden Zweigstellen der kantonalen Ausgleichs- kasse (AKB) zu errichten haben, wobei die Aufgaben und Befugnisse der Zweigstellen durch Verordnung des Regierungsrates geregelt werden (Art. 7 Abs. 5 EG AHVG). Gestützt auf Art. 9 Abs. 3 der kantonalen Verordnung vom 4. November 1998 über die Ausgleichskasse des Kantons Bern und ihre Zweigstellen (AKBV; BSG 841.111) kann die AKB einzelnen Zweigstellen durch öffent- lich-rechtlichen Vertrag zusätzliche Aufgaben der AKB, insbesondere die Kompetenz zum Erlass von Verfügungen, übertragen, was betreffend die Zweigstelle ... – wie vom Verwaltungsgericht bereits mit dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom

4. September 2019, AHV/2019/477, E. 2, festgehalten – gerichtsnotorisch erfolgt ist. Folglich war die Zweigstelle ... für den Erlass der Verfügung vom 20. Dezember 2019 (AB II 10/1 f.) zu den persönlichen Beiträgen als Selbstständigerwer- bender für das Jahr 2017 zuständig, was auch für den diese Verfügung betreffenden Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) gilt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter sinngemäss geltend, die ... der AHV-Zweigstelle ..., C.________ und D.________, seien befangen, wes- halb der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. März 2020 (AB II 4/1 f.) aufzuheben sei. Die geltend gemachte Befangenheit ist vorliegend nicht alleiniger Streitge- genstand, zumal kein diesbezüglicher Zwischenentscheid vorliegt. Insoweit ist sie im Rahmen der Beurteilung der Rechtmässigkeit der mit Einspra- cheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) festgesetzten persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2017 vorfrageweise zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 9 3.2 Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache be- fangen sein könnten (Art. 36 Abs. 1 ATSG). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde. Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Aus- schluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 36 Abs. 2 ATSG). 3.3 Die mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 (AB II 10/1 f.) festge- setzten persönlichen Beiträge als Selbstständigerwerbender für das Jahr 2017 wurde gemäss Briefkopf durch C.________ bearbeitet; das Dokument trägt keine Unterschrift. Der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) trägt die Unterschrift von D.________, während die rechneri- sche Festsetzung der persönlichen Beiträge in dem dem besagten Ein- spracheentscheid zugehörigen Dokument vom

5. Februar 2020 (AB II 4/5 f.) durch E.________ erfolgte. Entgegen der pauschalen und unbelegten Behauptung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3) ist unklar, ob C.________ bei der Ausarbeitung des Einspracheentscheides vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) respektive D.________ bei der verfü- gungsweisen Festsetzung der persönlichen Beiträge als Selbstständiger- werbender für das Jahr 2017 am 20. Dezember 2019 überhaupt beteiligt gewesen waren, womit eine Vorbefassung allenfalls bereits von vornherein entfiele. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, stellt es – wie das Verwaltungsgericht bereits in VGE AHV/2019/477, E. 3.3, festhielt – keinen allgemeinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 36 ATSG dar, wenn (inner- halb des Verwaltungsverfahrens) die betreffende Person sich bereits mit der entsprechenden Sache befasst hat, da andernfalls eine Verwaltungs- tätigkeit gar nicht möglich wäre (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 36 N. 16). Im Gegenteil ist es nicht nur zulässig, sondern ent- spricht vielmehr der Regel, dass dieselbe Person, welche die Verfügung erlassen hat, diese auf Einsprache hin erneut überprüft (UELI KIESER, a.a.O., Art. 36 N. 16 und Art. 52 N. 30 ff.; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 55 N. 3; Entscheid des BGer vom 20. Februar 2014, 8C_636/2013, E. 3). Aus dem Vorgehen der AHV- Zweigstelle bzw. der Beschwerdegegnerin beim Erlass des Einspracheent- scheids vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) ergibt sich damit nicht einmal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 10 ansatzweise der Anschein der Befangenheit. Zudem kann von Parteilichkeit nicht schon deshalb gesprochen werden, weil jemand Aufgaben für die Verwaltung erfüllt, sondern erst bei persönlicher Befangenheit (Entscheid des BGer vom 26. August 2014, 8C_489/2014, E. 4.2 mit Hinweisen), wo- bei der Beschwerdeführer keine derartigen Befangenheitsgründe aufzuzei- gen vermag. 3.4 Dem Voranstehenden zufolge und mit Blick auf die haltlosen Ausstandsbegehren ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegne- rin ohne vorgängiges Ausstandsverfahren (vgl. E. 3.2 hiervor) den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) erliess. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren geltend, indem ihm vor Erlass des Ein- spracheentscheids vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) keine zureichende Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten gegeben worden sei (Be- schwerde S. 2 Ziff. 4). 4.2 Das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ATSG ist Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung BV; SR 101]). Es handelt sich um einen verfahrensrechtlich begründeten Anspruch, welcher der versicherten Person, sofern überwiegende Privatin- teressen gewahrt bleiben, für die sie betreffenden Daten zusteht und sich grundsätzlich auf alle verfahrensbezogenen Akten bezieht (BGE 140 V 464 E. 4.1 S. 467). 4.3 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach Erlass der Verfügung vom 20. De- zember 2019 betreffend die persönlichen Beiträge als Selbstständigerwer- bender für das Jahr 2017 (AB II 10/1 f.) mit Schreiben vom 21. Dezember 2019 (AB II 9/1 f.) ein Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Belege für das Jahr 2017, namentlich im Zusammenhang mit verschiedenen Einzah- lungen und (Mahn-)Gebühren, stellte. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 (recte: 2019; AB II 8) liess die Beschwerdegegnerin ihm einen Konto-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 11 auszug über die persönlichen Beiträge für das Jahr 2017 zukommen (AB II 8/2-4) und verwies auf eine Zustellung der Akten „anfangs 2020“. Die vollständigen massgebenden Verfahrensakten wurden dem Beschwerde- führer am 13. Februar 2020, mithin nach Erlass des angefochtenen Ein- spracheentscheids vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.), zugestellt (vgl. Be- schwerde S. 2 Ziff. 4; Beschwerdeantwort S. 2). Es trifft damit zwar zu, dass der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren nicht über die vollständigen Akten verfügte. Angesichts des Umstandes, dass ihm für die Beschwerde an das mit voller tatsächlicher und rechtlicher Kognition urteilende Verwaltungsgericht die vollständigen Akten vorlagen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2), kann eine allfällige Verletzung des rechtli- chen Gehörs als geheilt gelten (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr. 65 S. 210 E. 4.3). Demgegenüber würde vorliegend eine Rückweisung der Sache zur (vollständigen) Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung einzig zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die Rechtmässigkeit der mit Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 und mit der dazugehörigen Beitragsberechnung (AB II 4/1 f. und 5 f.) festgesetzten persönlichen Beiträge als Selbstständi- gerwerbender für das Jahr 2017. 5.2 5.2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätig- keit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 12 5.2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 AHVG in der für das streitige Beitragsjahr 2017 in Kraft gestandenen Fassung (vgl. AS 2019 2395, 2407 und 3753) wird vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 7.8 % erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet. Beträgt es weniger als Fr. 56’400.--, aber mindestens Fr. 9'400.-- im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4.2 % (vgl. Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in der für das Bei- tragsjahr 2017 in Jahr in Kraft gestandenen Fassung [AS 2019 3751]). Die Beitragssätze für die Invalidenversicherung und den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft richten sich nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 1bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) respektive Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom

25. September 1952 über über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (EOG; SR 834.1) i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Dezember 1959 zur Er- werbsersatzordnung (EOV; SR 834.11) in den vorliegend massgebenden, im Jahr 2017 in Kraft gestandenen Fassungen. 5.2.3 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuer- behörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Aus- gleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 139 V 537 E. 2.1 S. 541). Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist vom erzielten rohen Einkommen der Zins des im Betrieb eingesetzten ei- genen Kapitals abzuziehen. Für die Bewertung und das Ausmass der zulässigen Abzüge und des im Betrieb investierten Eigenkapitals sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer massgebend. Der Zins auf dem im Betrieb investierten Eigenkapital ist vor einer allfälligen Aufrechnung der AHV-Beiträge vom rohen Einkommen abzuziehen (Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG; Art. 18 Abs. 1-2 AHVV; BGE 141 V 433 E. 4 S. 436). Insoweit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 13 das von der Steuerbehörde der Ausgleichskasse gemeldete Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit AHV-beitragsrechtlich als Nettoein- kommen zu betrachten. Zu diesem sind die steuerrechtlich zulässigen Ab- züge der AHV/IV/EO-Beiträge von den Ausgleichskassen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkommen ist dabei nach Massgabe der geltenden Bei- tragssätze auf 100 % aufzurechnen. Davon ist indes abzuweichen, wenn der Ausgleichskasse durch die Steuermeldung klar, ausdrücklich und vor- behaltlos bestätigt wird, dass kein Abzug vorgenommen worden ist (Art. 9 Abs. 4 AHVG; BGE 139 V 537 E. 5.5 und E. 6 S. 545; SVR 2017 AHV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 f.). 5.3 Im Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) respekti- ve in der dazugehörigen Beitragsberechnung vom 5. Februar 2020 (AB II 4/5 f.) stützte sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens auf die Steuermeldung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 14. Mai 2019 (AB II 15), gemäss welcher im Bei- tragsjahr 2017 ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 34'523.-- bestanden hatte. Davon brachte sie 0.5 % des investierten Eigenkapitals von Fr. 18'000.-- (Fr. 17'971.-- [AB II 15], aufgerundet gemäss Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz AHVV), mithin rund Fr. 90.--, in Abzug, wodurch ein abgerundetes (Art. 8 Abs. 1 AHVG) massgebendes Einkom- men von Fr. 34'400.-- resultierte. Ausgehend davon und in Anwendung der sog. sinkenden Beitragsskala (siehe dazu E. 5.2.2 hiervor) ermittelte die Beschwerdegegnerin persönliche AHV/IV/EO-Beiträge zuzüglich Beiträge an die Familienausgleichskasse und Verwaltungskostenbeiträge von ge- samthaft Fr. 2'898.55 (AB II 4/5 Ziff. 4). Die dafür verwendeten Einkom- mensgrundlagen, der gewährte Eigenkapitalabzug sowie die gestützt dar- auf ermittelten persönlichen Beiträge sind nach Lage der Akten nicht zu beanstanden und wurden korrekt ermittelt. Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber davon ausgeht, dass zufolge einer fehlenden Rechtsmittel- belehrung in der als Beitragsverfügung betitelten Berechnung vom 5. Fe- bruar 2020 (AB II 4/5 f.) sämtliche Beitragsforderungen für das Jahr 2017 hinfällig würden, geht er fehl. Vielmehr handelt es sich dabei – wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3 und 5.1 hiervor) – nicht um eine selbstständig anfecht- bare Verfügung, sondern um einen integrierenden Bestandteil des ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 14 fochtenen Einspracheentscheids vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.), der eine korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält. Ferner nahm die Beschwerdegegnerin – in diesbezüglicher Gutheissung der Einsprache vom 13. Januar 2020 (AB II 5) und anders als noch mit Ver- fügung vom 20. Dezember 2019 (vgl. AB II 10/1 Ziff. 3) – keine Aufrech- nung der AHV-Beiträge auf das von der Steuerverwaltung gemeldete Er- werbseinkommen vor (vgl. E. 5.2.3 hiervor). Dies ist mit Blick auf die Mittei- lung der kantonalen Steuerverwaltung mit Schreiben vom 7. Januar 2020 (AB II 6), in welchem sie ausdrücklich bestätigte, dass im Jahr 2017 dem steuerlich ausgewiesenen Geschäftsergebnis keine persönlichen AHV- Beiträge belastet worden seien, rechtsprechungskonform (vgl. E. 5.2.3 hiervor) und ebenfalls nicht zu beanstanden. 5.4 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 5. Februar 2020 (AB II 4/1 f.) inklusive Beitragsberechnung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 6. 6.1 Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 6.2 Bei diesem Ausgang besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschä- digung. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Verfahren AHV/2020/187 und AHV/2020/188 werden vereinigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 15 2. Die Eingabe vom 4. März 2020 wird, soweit sie die Verfügung der Aus- gleichskasse des Kantons Bern vom 5. Februar 2020 zu Verzugszinsen betrifft, zur Behandlung als Einsprache an die Ausgleichskasse des Kantons Bern weitergeleitet. 3. Auf die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 4. Die Beschwerde vom 4. März 2020 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

6. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Nov. 2020, AHV/20/187, Seite 16 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.