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200 2020 181

Bern VerwG · 2020-02-10 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020

Sachverhalt

A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Dezember 2006 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung (IV) respektive ab dem 1. Juli 2017 der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in variierender Höhe (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1, 7, 8, 12, 18, 29, 30, 45, 46). Gestützt auf eine periodische EL-Revision (vgl. AB 43, 47, 50) setzte die AKB mit Verfügung vom 13. September 2019 (AB 57) die EL per 1. Oktober 2019 neu fest und berücksichtigte dabei namentlich beim anrechenbaren Vermögen eine Lie- genschaft in ..., ... (vgl. AB 57/6). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 58, 60/1) wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 (AB 63) ab. B. Hiergegen erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2020 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, soweit darin einen auf ihn entfallenden Miteigen- tumsanteil an einer Liegenschaft in ..., ..., berücksichtigt wird; eventualiter habe die Anrechnung nach dem Verkehrswert zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin reichte innert mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2020 gesetzten und infolge der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]) bis 20. April 2020 verlängerten Frist keine Beschwerdeantwort ein (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. April 2020).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 3 Am 1. Mai 2020 reichte die Beschwerdegegnerin – entsprechend der Auf- forderung mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2020 (Ziff. 2) – die Verfahrensakten ein. Mit Eingabe vom 10. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer abschliessend Stellung.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 (AB 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Ok- tober 2019 und in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung einer Lie- genschaft in ..., ..., sowie gegebenenfalls ob hierbei auf den amtlichen Ver- kehrswert oder den Repartitionswert abzustellen ist (vgl. AB 57/6, 58/1 Ziff. 1 und 3, 60/40, 63/1 f. Ziff. 1.2 und 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 4

E. 1.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei auf die Berücksichtigung eines anrechenbaren Vermögens für die Liegenschaft in ..., ..., gänzlich zu verzichten; eventualiter sei anstelle des Repartitionswer- tes (Fr. 24‘000.-- [AB 57/6]) der amtliche Verkehrswert (Fr. 20‘083.-- [ent- sprechend dem erbrechtlichen Anteil des Beschwerdeführers {1/6; AB 16/65} an der Hälfte {vgl. AB 60/34} des Verkehrswertes von Fr. 241‘000.-- {AB 60/40}]) heranzuziehen. Da bei alleinstehenden Alters- rentnern lediglich ein Zehntel des Reinvermögens nach Abzug eines Frei- betrags von Fr. 37‘500.-- als Einnahmen angerechnet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), bewirkt der höhere Repartitions- wert maximal eine Differenz bei den anrechenbaren Einnahmen von Fr. 2‘400.-- (Fr. 24‘000.-- / 10 [vgl. AB 57/6]). Damit und weil der Einspra- cheentscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalen- derjahr entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 5 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Der Bun- desrat bestimmt die der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Aus- gaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dabei mass- gebend sind die durch die Steuerbehörden ermittelten Vermögenswerte vor Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge (Rz. 3444.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2019; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum aktuellen Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV; Rz. 3444.02 WEL). In diesen Fällen können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV; Rz. 3444.05 WEL). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstü- cken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert entspricht bei im Kanton ... gelegenen nicht- landwirtschaftlichen Grundstücken seit 2019 120 % des kantonalen Steu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 6 erwertes (vgl. Tabelle Anhang 8 WEL; Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. März 2018, Ziff. 2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer infolge Erbgangs Miteigentümer zu 1/12 an der Liegenschaft Nr. X in ..., ..., umfassend ein Gartenhaus, übrige befes- tigte Flächen und Gartenanlagen, ist (vgl. AB 60/8-12, 60/34-36 i.V.m. 60/53-57) und dieses einen amtlichen Gesamtwert von Fr. 241‘000.-- auf- weist (vgl. AB 60/40), entsprechend einem auf den Beschwerdeführer ent- fallenden Anteil von rund Fr. 20‘083.-- (vgl. E. 1.3 hiervor). Infolge der un- bestrittenen Miteigentümerschaft des Beschwerdeführers ist sein Liegen- schaftsanteil gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in die EL-Berechnung mitein- zubeziehen (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Es bleibt somit zu prüfen, zu welchem Betrag dieses Grundstück ab Oktober 2019 als Vermögen bei der EL- Berechnung zu berücksichtigen ist. 3.2 Gemäss Art. 17 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) soll nur jener Teil des Grundeigentums nach dem günstigeren Steuerwert angerechnet werden, der dem Leistungsansprecher zu eigenen Wohnzwecken dient. Ziel ist es, einkommensschwachen Rentnern mit einer Liegenschaft zu ermöglichen, dass sie diese nicht aufgeben müssen und den Lebensabend in einer ihnen vertrauten Umgebung verbringen können. Für das übrige Grundeigentum ist eine Anrechnung zum Verkehrswert vorgesehen, dies mit dem Grund- gedanken, dass eine Liegenschaft nicht auf Kosten der EL für die Erben erhalten bleiben soll (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 363 und 374; Botschaft über die

3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision], BBl 1996 I 1207 f.). Der Verkehrswert ist unter an- derem dann nicht massgebend, wenn das Grundstück eigenen Wohnzwe- cken dient, der Kanton anstelle des Verkehrswertes einheitlich die Anwen- dung des Repartitionswertes vorschreibt (vgl. Art. 17 Abs. 6 ELV) oder wenn besondere Umstände vorliegen (MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 366 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 7 3.3 In der Einsprache vom 1. Oktober 2019 (AB 58/1 Ziff. 1) hielt der Beschwerdeführer fest, das zur Liegenschaft gehörende Gartenhaus könne er wegen Gesundheitsbeschwerden bzw. aus Entfernungsgründen auf kei- ne Weise nutzen und es werde auch von seinen ortsansässigen Geschwis- tern nicht genutzt. Im Rahmen der Beschwerde macht er nunmehr geltend, dass das Gartenhaus von der Erbengemeinschaft während den Sommer- monaten durchaus (auch) zu Wohnzwecken genutzt werde. Dies geschehe zwar nicht durchgehend bzw. ausschliesslich sowie wegen der fehlenden Heizung auch eher wetterabhängig, jedoch insgesamt an etwa 60 Tagen pro Jahr, weshalb keine Anrechnung aufgrund des Verkehrswertes erfolgen dürfe. Ob das Gartenhaus, welches nota bene über keine Heizung verfügt (Be- schwerde S. 2), sich überhaupt dauerhaft zu Wohnzwecken nutzen liesse respektive über die baupolizeilich hierfür erforderliche Infrastruktur verfügt, kann vorliegend offen bleiben. Denn gemäss Angaben des Beschwerdefüh- rers wird die Liegenschaft jedenfalls nicht von ihm selbst bewohnt. Eine Benutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken durch den Beschwerdefüh- rer ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb für die EL-Berechnung grundsätzlich der Verkehrswert gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV zur Anwendung gelangt und nicht auf den Steuerwert gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV abzustellen ist (vgl. URS MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 374 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1852 f. N. 171). Da indessen der Kanton Bern von der Möglichkeit zur einheitlichen Anwendung des Repartitionswertes Gebrauch gemacht hat, sind die dies- bezüglichen Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen zu beachten (Art. 4 Abs. 1 EG ELG; vgl. E. 2.3 und 3.2 hiervor). Der amtliche Wert des Anteils des Beschwerdeführers an der Liegenschaft beträgt unbestrittenermassen Fr. 20‘083.-- (vgl. E. 3.1 hiervor). Dieser wur- de steuerrechtlich für das Veranlagungsjahr 2017 im Umfang von 70 % berücksichtigt (vgl. AB 50/10 Ziff. 7.0 „Differenz Repartitionswert Liegen- schaft“). Im Rahmen der EL-Berechnung per Oktober 2019 ist demgegenü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 8 ber für die betreffende Liegenschaft im Kanton ... ein Repartitionswert von 120 % anwendbar (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf den abgerundeten amt- lichen Verkehrswert von Fr. 20‘000.-- resultiert somit ein für die EL anre- chenbares Vermögen von Fr. 24‘000.-- (Fr. 20‘000.-- x 1.2). Dass der so ermittelte Repartitionswert höher liegt als der geltend gemachte Verkehrs- wert, genügt nicht, ihn nicht anzuwenden. Vielmehr bedarf es für ein Abse- hen vom Repartitionswert besonderer Umstände, die ein Festhalten an diesem als missbräuchlich erscheinen liessen oder zu einem stossenden Ergebnis führten (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 382; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 2. Dezember 2015, 9C_661/2015). Solche beson- deren Umstände liegen hier nicht vor, zumal der Beschwerdeführer durch Erbteilung sein Ausscheiden aus der Gesamthandschaft an dieser Immobi- lie, welche für ihn angeblich keinen Nutzungswert haben soll, bewirken könnte. 3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. Februar 2020 (AB 63) sowohl hinsichtlich des angewandten Repartiti- onswertes als auch des anhand dessen ermittelten anrechenbaren Vermö- gens nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 9
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 10
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (mit Eingabe vom 10. Mai 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 181 EL SCP/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Mai 2020 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Dezember 2006 Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung (IV) respektive ab dem 1. Juli 2017 der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in variierender Höhe (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegeg- nerin], Antwortbeilage [AB] 1, 7, 8, 12, 18, 29, 30, 45, 46). Gestützt auf eine periodische EL-Revision (vgl. AB 43, 47, 50) setzte die AKB mit Verfügung vom 13. September 2019 (AB 57) die EL per 1. Oktober 2019 neu fest und berücksichtigte dabei namentlich beim anrechenbaren Vermögen eine Lie- genschaft in ..., ... (vgl. AB 57/6). Die dagegen erhobene Einsprache (AB 58, 60/1) wies sie mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 (AB 63) ab. B. Hiergegen erhebt der Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2020 Be- schwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, soweit darin einen auf ihn entfallenden Miteigen- tumsanteil an einer Liegenschaft in ..., ..., berücksichtigt wird; eventualiter habe die Anrechnung nach dem Verkehrswert zu erfolgen. Die Beschwerdegegnerin reichte innert mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2020 gesetzten und infolge der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]) bis 20. April 2020 verlängerten Frist keine Beschwerdeantwort ein (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. April 2020).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 3 Am 1. Mai 2020 reichte die Beschwerdegegnerin – entsprechend der Auf- forderung mit prozessleitender Verfügung vom 24. April 2020 (Ziff. 2) – die Verfahrensakten ein. Mit Eingabe vom 10. Mai 2020 nahm der Beschwerdeführer abschliessend Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 (AB 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab dem 1. Ok- tober 2019 und in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung einer Lie- genschaft in ..., ..., sowie gegebenenfalls ob hierbei auf den amtlichen Ver- kehrswert oder den Repartitionswert abzustellen ist (vgl. AB 57/6, 58/1 Ziff. 1 und 3, 60/40, 63/1 f. Ziff. 1.2 und 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 4 1.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es sei auf die Berücksichtigung eines anrechenbaren Vermögens für die Liegenschaft in ..., ..., gänzlich zu verzichten; eventualiter sei anstelle des Repartitionswer- tes (Fr. 24‘000.-- [AB 57/6]) der amtliche Verkehrswert (Fr. 20‘083.-- [ent- sprechend dem erbrechtlichen Anteil des Beschwerdeführers {1/6; AB 16/65} an der Hälfte {vgl. AB 60/34} des Verkehrswertes von Fr. 241‘000.-- {AB 60/40}]) heranzuziehen. Da bei alleinstehenden Alters- rentnern lediglich ein Zehntel des Reinvermögens nach Abzug eines Frei- betrags von Fr. 37‘500.-- als Einnahmen angerechnet werden (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]), bewirkt der höhere Repartitions- wert maximal eine Differenz bei den anrechenbaren Einnahmen von Fr. 2‘400.-- (Fr. 24‘000.-- / 10 [vgl. AB 57/6]). Damit und weil der Einspra- cheentscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalen- derjahr entfaltet (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2019 EL Nr. 9 S. 20 E. 2.3), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 5 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt. Gehört der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, eine Liegenschaft, die mindestens von einer dieser Personen bewohnt wird, so ist nur der Fr. 112‘500.-- übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Der Bun- desrat bestimmt die der anrechenbaren Einnahmen, der anerkannten Aus- gaben und des Vermögens (Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG). 2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dabei mass- gebend sind die durch die Steuerbehörden ermittelten Vermögenswerte vor Abzug der steuerrechtlichen Freibeträge (Rz. 3444.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2019; vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum aktuellen Verkehrswert (Marktwert) einzusetzen (Art. 17 Abs. 4 ELV; Rz. 3444.02 WEL). In diesen Fällen können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden (Art. 17 Abs. 6 ELV; Rz. 3444.05 WEL). Der Kanton Bern hat mit Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG (EG ELG; BSG 841.31) bei Grundstü- cken anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert für anwendbar erklärt. Der Repartitionswert entspricht bei im Kanton ... gelegenen nicht- landwirtschaftlichen Grundstücken seit 2019 120 % des kantonalen Steu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 6 erwertes (vgl. Tabelle Anhang 8 WEL; Schweizerische Steuerkonferenz [SSK], Kreisschreiben Nr. 22 vom 22. März 2018, Ziff. 2). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer infolge Erbgangs Miteigentümer zu 1/12 an der Liegenschaft Nr. X in ..., ..., umfassend ein Gartenhaus, übrige befes- tigte Flächen und Gartenanlagen, ist (vgl. AB 60/8-12, 60/34-36 i.V.m. 60/53-57) und dieses einen amtlichen Gesamtwert von Fr. 241‘000.-- auf- weist (vgl. AB 60/40), entsprechend einem auf den Beschwerdeführer ent- fallenden Anteil von rund Fr. 20‘083.-- (vgl. E. 1.3 hiervor). Infolge der un- bestrittenen Miteigentümerschaft des Beschwerdeführers ist sein Liegen- schaftsanteil gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in die EL-Berechnung mitein- zubeziehen (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Es bleibt somit zu prüfen, zu welchem Betrag dieses Grundstück ab Oktober 2019 als Vermögen bei der EL- Berechnung zu berücksichtigen ist. 3.2 Gemäss Art. 17 ELV (vgl. E. 2.3 hiervor) soll nur jener Teil des Grundeigentums nach dem günstigeren Steuerwert angerechnet werden, der dem Leistungsansprecher zu eigenen Wohnzwecken dient. Ziel ist es, einkommensschwachen Rentnern mit einer Liegenschaft zu ermöglichen, dass sie diese nicht aufgeben müssen und den Lebensabend in einer ihnen vertrauten Umgebung verbringen können. Für das übrige Grundeigentum ist eine Anrechnung zum Verkehrswert vorgesehen, dies mit dem Grund- gedanken, dass eine Liegenschaft nicht auf Kosten der EL für die Erben erhalten bleiben soll (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 11 N. 363 und 374; Botschaft über die

3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [3. EL-Revision], BBl 1996 I 1207 f.). Der Verkehrswert ist unter an- derem dann nicht massgebend, wenn das Grundstück eigenen Wohnzwe- cken dient, der Kanton anstelle des Verkehrswertes einheitlich die Anwen- dung des Repartitionswertes vorschreibt (vgl. Art. 17 Abs. 6 ELV) oder wenn besondere Umstände vorliegen (MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 366 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 7 3.3 In der Einsprache vom 1. Oktober 2019 (AB 58/1 Ziff. 1) hielt der Beschwerdeführer fest, das zur Liegenschaft gehörende Gartenhaus könne er wegen Gesundheitsbeschwerden bzw. aus Entfernungsgründen auf kei- ne Weise nutzen und es werde auch von seinen ortsansässigen Geschwis- tern nicht genutzt. Im Rahmen der Beschwerde macht er nunmehr geltend, dass das Gartenhaus von der Erbengemeinschaft während den Sommer- monaten durchaus (auch) zu Wohnzwecken genutzt werde. Dies geschehe zwar nicht durchgehend bzw. ausschliesslich sowie wegen der fehlenden Heizung auch eher wetterabhängig, jedoch insgesamt an etwa 60 Tagen pro Jahr, weshalb keine Anrechnung aufgrund des Verkehrswertes erfolgen dürfe. Ob das Gartenhaus, welches nota bene über keine Heizung verfügt (Be- schwerde S. 2), sich überhaupt dauerhaft zu Wohnzwecken nutzen liesse respektive über die baupolizeilich hierfür erforderliche Infrastruktur verfügt, kann vorliegend offen bleiben. Denn gemäss Angaben des Beschwerdefüh- rers wird die Liegenschaft jedenfalls nicht von ihm selbst bewohnt. Eine Benutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken durch den Beschwerdefüh- rer ist daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, weshalb für die EL-Berechnung grundsätzlich der Verkehrswert gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV zur Anwendung gelangt und nicht auf den Steuerwert gemäss Art. 17 Abs. 1 ELV abzustellen ist (vgl. URS MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 374 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistun- gen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1852 f. N. 171). Da indessen der Kanton Bern von der Möglichkeit zur einheitlichen Anwendung des Repartitionswertes Gebrauch gemacht hat, sind die dies- bezüglichen Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen zu beachten (Art. 4 Abs. 1 EG ELG; vgl. E. 2.3 und 3.2 hiervor). Der amtliche Wert des Anteils des Beschwerdeführers an der Liegenschaft beträgt unbestrittenermassen Fr. 20‘083.-- (vgl. E. 3.1 hiervor). Dieser wur- de steuerrechtlich für das Veranlagungsjahr 2017 im Umfang von 70 % berücksichtigt (vgl. AB 50/10 Ziff. 7.0 „Differenz Repartitionswert Liegen- schaft“). Im Rahmen der EL-Berechnung per Oktober 2019 ist demgegenü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 8 ber für die betreffende Liegenschaft im Kanton ... ein Repartitionswert von 120 % anwendbar (vgl. E. 2.3 hiervor). Gestützt auf den abgerundeten amt- lichen Verkehrswert von Fr. 20‘000.-- resultiert somit ein für die EL anre- chenbares Vermögen von Fr. 24‘000.-- (Fr. 20‘000.-- x 1.2). Dass der so ermittelte Repartitionswert höher liegt als der geltend gemachte Verkehrs- wert, genügt nicht, ihn nicht anzuwenden. Vielmehr bedarf es für ein Abse- hen vom Repartitionswert besonderer Umstände, die ein Festhalten an diesem als missbräuchlich erscheinen liessen oder zu einem stossenden Ergebnis führten (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N. 382; Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 2. Dezember 2015, 9C_661/2015). Solche beson- deren Umstände liegen hier nicht vor, zumal der Beschwerdeführer durch Erbteilung sein Ausscheiden aus der Gesamthandschaft an dieser Immobi- lie, welche für ihn angeblich keinen Nutzungswert haben soll, bewirken könnte. 3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

10. Februar 2020 (AB 63) sowohl hinsichtlich des angewandten Repartiti- onswertes als auch des anhand dessen ermittelten anrechenbaren Vermö- gens nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 9 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020, EL/20/181, Seite 10

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (mit Eingabe vom 10. Mai 2020)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.