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200 2020 180

Bern VerwG · 2020-02-03 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab August 2018 Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [Arbeitslo- senkasse bzw. Beschwerdegegner], [act. II] 98, 102, 189). Mit Verfügungen vom 15. August und 12. September 2019 (act. II 69-78) wurde die Versi- cherte wegen fehlenden bzw. zu spät eingereichten bzw. ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (rückwirkend) für insge- samt 56 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In der Folge for- derte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 23. September 2019 (act. II 84-86) zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 4‘557.70 (nach Verrechnung [vor Verrechnung Fr. 6‘568.50; act. II 83]) für die Kontrollperioden Mai bis August 2019 zurück, wogegen die Versi- cherte mit E-Mail vom 6. Oktober 2019 Einsprache erhob (act. II 63-65). Am 14. Oktober 2019 sistierte die Arbeitslosenkasse dieses Verfahren, da die Versicherte gegen die Einstellungsverfügungen vom 15. August und

12. September 2019 ebenfalls Einsprache erhoben hatte (act. II 59-61), die der Rechtsdienst des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 (act. II 39-43) abwies, soweit er darauf eintrat, was unangefochten blieb (act. II 38). Mit Einspracheent- scheid vom 3. Februar 2020 (act. II 32-36) nahm die Arbeitslosenkasse das Verfahren hinsichtlich der Rückerstattungsverfügung wieder auf und wies die dagegen erhobene Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 3. März 2020 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie be- antragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Februar 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 3

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 (act. II 32-36). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘568.50 (vor Verrechnung; act. II 83) bzw. Fr. 4‘557.70 (nach Verrechnung; act. II 35) für die Kontrollperioden Mai bis August 2019.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewor- denen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 5 einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Mit Verfügungen vom 15. August und 12. September 2019 (act. II 69-78) wurde die Beschwerdeführerin wegen fehlenden bzw. zu spät eingereichten bzw. ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Ar- beitslosigkeit (rückwirkend) für insgesamt 56 Tage in der Anspruchsberech- tigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 (act. II 39-43) abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wurde. Dieser Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (act. II 38). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren (weiterhin) Einwände betreffend die Einstellungstat- bestände vorbringt, sind diese deshalb unbeachtlich; sie hätten in Anfech- tung des Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2019 (weiter)verfolgt werden müssen, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat. De- ren Bestand steht somit nicht mehr in Frage und kann entgegen der (impli- ziten) Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegend nicht überprüft wer- den. 3.2 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung wei- terhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungs- frist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt wer- den. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsver- fügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 6 muss innerhalb der 6-monatigen Einstellungsfrist verfügt werden und be- schränkt sich auf die Anzahl der bei fortdauernder Arbeitslosigkeit innerhalb der Einstellungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage (Randziffer D50 der AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]). 3.3 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggel- der ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorge- hen war im hier zu beurteilenden Fall nicht mehr vollumfänglich möglich, da die Einstellungen am 15. August und 12. September 2019 rückwirkend auf den jeweils 1. der Monate Mai, Juni, Juli und August 2019 verfügt (act. II 69-78) und die Taggelder für die entsprechenden Monate – ausser für den Monat August 2019 – bereits ausbezahlt waren (act. II 87-90). Da die Beschwerdeführerin im Monat August 2019 noch anspruchsberechtigt war, konnte ein Teil der Einstelltage mit dem noch offenen Taggeldan- spruch getilgt bzw. verrechnet werden (7 Tage + 15 Tage; act. II 93), wes- halb diesbezüglich auf eine eigentliche Rückforderung verzichtet werden konnte (vgl. E. 3.2 hiervor). Zufolge der Abmeldung der Beschwerdeführe- rin von der Arbeitslosenkasse per 31. August 2019 (act. II 92) konnten kei- ne weiteren Einstelltage mehr mit noch (weiteren) laufenden Leistungen getilgt werden. Der Beschwerdegegner hatte unter diesen Umständen die restlichen bereits ausgerichteten Taggelder (15 Tage + 19 Tage) verfü- gungsweise zurückzufordern (vgl. E. 3.2 hiervor). Der rechtskräftige Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 (act. II 39-

43) und die diesem Entscheid zugrunde liegenden Verfügungen vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art 119 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 15 August und 12. September 2019 (act. II 69-78), mit welchen die Be- schwerdeführerin für insgesamt 56 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, stellen einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessu- alen Revision (E. 2.3 hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für die Monate ab Mai 2019 zurückzukommen (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 7. September 2015, 8C_789/2014, E. 3.2.1 und 3.2.3). Ein allfälliges Verschulden ist im Rahmen der Rückforderung nicht mass- gebend (Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 7 Die Höhe der Rückforderung von Fr. 6‘568.50 bzw. von Fr. 4‘557.70 (nach Verrechnung) ist aufgrund der Akten (vgl. Abrechnungen sowie Rückforde- rungsabrechnungen; act. II 83, 87-91, 93, 98, 102) nicht zu beanstanden. Ferner ist die sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG für den Vollzug der Einstellung gewahrt (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Die Taggelder für den Monat Mai 2019 wurden am 21. Juni 2019, diejenigen für den Monat Juni 2019 am 10. Juli 2019 und diejenigen für den Monate Juli 2019 am 7. August 2019 der Beschwerdeführerin ausgerichtet (vgl. act. II 88-90) und mit Verfügung vom 23. September 2019 (act. II84-

86) zurückgefordert. Die Rückforderung erfolgte somit innerhalb eines Jah- res seit der Auszahlung der Taggelder und ist demzufolge nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, wel- che den angefochtenen Einspracheentscheid als unzutreffend erscheinen lassen müssten. 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

3. Februar 2020 (act. II 32-36) nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, spätestens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein Erlassgesuch zu stellen; für einen allfälligen Erlass der Rückforderung wäre vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 8 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons, Bern Arbeitslosen- kasse - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 180 ALV LOU/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Mai 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog ab August 2018 Arbeitslosenentschädigung (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [Arbeitslo- senkasse bzw. Beschwerdegegner], [act. II] 98, 102, 189). Mit Verfügungen vom 15. August und 12. September 2019 (act. II 69-78) wurde die Versi- cherte wegen fehlenden bzw. zu spät eingereichten bzw. ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (rückwirkend) für insge- samt 56 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. In der Folge for- derte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 23. September 2019 (act. II 84-86) zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 4‘557.70 (nach Verrechnung [vor Verrechnung Fr. 6‘568.50; act. II 83]) für die Kontrollperioden Mai bis August 2019 zurück, wogegen die Versi- cherte mit E-Mail vom 6. Oktober 2019 Einsprache erhob (act. II 63-65). Am 14. Oktober 2019 sistierte die Arbeitslosenkasse dieses Verfahren, da die Versicherte gegen die Einstellungsverfügungen vom 15. August und

12. September 2019 ebenfalls Einsprache erhoben hatte (act. II 59-61), die der Rechtsdienst des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 (act. II 39-43) abwies, soweit er darauf eintrat, was unangefochten blieb (act. II 38). Mit Einspracheent- scheid vom 3. Februar 2020 (act. II 32-36) nahm die Arbeitslosenkasse das Verfahren hinsichtlich der Rückerstattungsverfügung wieder auf und wies die dagegen erhobene Einsprache ab. B. Mit Eingabe vom 3. März 2020 erhob die Versicherte Beschwerde. Sie be- antragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Februar 2020. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art 119 der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 (act. II 32-36). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von zu viel ausbezahlter Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6‘568.50 (vor Verrechnung; act. II 83) bzw. Fr. 4‘557.70 (nach Verrechnung; act. II 35) für die Kontrollperioden Mai bis August 2019. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rück- forderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt wor- den sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wieder- erwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 10 E. 3.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht mög- lich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Aus- schlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswür- digung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewor- denen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 5 einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungs- frist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 3. 3.1 Mit Verfügungen vom 15. August und 12. September 2019 (act. II 69-78) wurde die Beschwerdeführerin wegen fehlenden bzw. zu spät eingereichten bzw. ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Ar- beitslosigkeit (rückwirkend) für insgesamt 56 Tage in der Anspruchsberech- tigung eingestellt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 30. Oktober 2019 (act. II 39-43) abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wurde. Dieser Einspracheentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (act. II 38). Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren (weiterhin) Einwände betreffend die Einstellungstat- bestände vorbringt, sind diese deshalb unbeachtlich; sie hätten in Anfech- tung des Einspracheentscheides vom 30. Oktober 2019 (weiter)verfolgt werden müssen, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen hat. De- ren Bestand steht somit nicht mehr in Frage und kann entgegen der (impli- ziten) Auffassung der Beschwerdeführerin vorliegend nicht überprüft wer- den. 3.2 Der Vollzug der Einstellung fällt binnen sechs Monaten, nachdem die Einstellungsfrist zu laufen begonnen hat, dahin (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Die Einstellungsfrist in der Anspruchsberechtigung beginnt am ersten Tag nach der Handlung oder Unterlassung, derentwegen sie verfügt wird (Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). Liegen der Einstellungsbeginn und die Einstellungsverfügung zeitlich derart auseinander, dass dazwischen schon Taggelder ausbezahlt worden sind und ist die versicherte Person nach Erlass der Einstellungsverfügung wei- terhin anspruchsberechtigt, kann innerhalb der 6-monatigen Verwirkungs- frist die Einstellung mit den ihr noch zustehenden Taggeldern getilgt wer- den. Ist die versicherte Person hingegen beim Erlass der Einstellungsver- fügung nicht mehr anspruchsberechtigt, so sind die Einstelltage mittels Rückforderung der ausbezahlten Taggelder zu tilgen. Die Rückforderung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 6 muss innerhalb der 6-monatigen Einstellungsfrist verfügt werden und be- schränkt sich auf die Anzahl der bei fortdauernder Arbeitslosigkeit innerhalb der Einstellungsfrist noch zu bestehenden Einstelltage (Randziffer D50 der AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter ]). 3.3 In der Regel wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in der Weise vollstreckt, dass während der Dauer der Sanktion keine Taggel- der ausbezahlt werden, d.h. die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden während dieser Zeit eingestellt (vgl. Art. 30 AVIG). Dieses Vorge- hen war im hier zu beurteilenden Fall nicht mehr vollumfänglich möglich, da die Einstellungen am 15. August und 12. September 2019 rückwirkend auf den jeweils 1. der Monate Mai, Juni, Juli und August 2019 verfügt (act. II 69-78) und die Taggelder für die entsprechenden Monate – ausser für den Monat August 2019 – bereits ausbezahlt waren (act. II 87-90). Da die Beschwerdeführerin im Monat August 2019 noch anspruchsberechtigt war, konnte ein Teil der Einstelltage mit dem noch offenen Taggeldan- spruch getilgt bzw. verrechnet werden (7 Tage + 15 Tage; act. II 93), wes- halb diesbezüglich auf eine eigentliche Rückforderung verzichtet werden konnte (vgl. E. 3.2 hiervor). Zufolge der Abmeldung der Beschwerdeführe- rin von der Arbeitslosenkasse per 31. August 2019 (act. II 92) konnten kei- ne weiteren Einstelltage mehr mit noch (weiteren) laufenden Leistungen getilgt werden. Der Beschwerdegegner hatte unter diesen Umständen die restlichen bereits ausgerichteten Taggelder (15 Tage + 19 Tage) verfü- gungsweise zurückzufordern (vgl. E. 3.2 hiervor). Der rechtskräftige Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2019 (act. II 39-

43) und die diesem Entscheid zugrunde liegenden Verfügungen vom

15. August und 12. September 2019 (act. II 69-78), mit welchen die Be- schwerdeführerin für insgesamt 56 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, stellen einen Grund dar, um im Rahmen einer prozessu- alen Revision (E. 2.3 hiervor) auf die (formlos verfügten) Taggeldleistungen für die Monate ab Mai 2019 zurückzukommen (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts [BGer] vom 7. September 2015, 8C_789/2014, E. 3.2.1 und 3.2.3). Ein allfälliges Verschulden ist im Rahmen der Rückforderung nicht mass- gebend (Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 7 Die Höhe der Rückforderung von Fr. 6‘568.50 bzw. von Fr. 4‘557.70 (nach Verrechnung) ist aufgrund der Akten (vgl. Abrechnungen sowie Rückforde- rungsabrechnungen; act. II 83, 87-91, 93, 98, 102) nicht zu beanstanden. Ferner ist die sechsmonatige Frist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG für den Vollzug der Einstellung gewahrt (vgl. E. 3.2 hiervor). 3.4 Die Taggelder für den Monat Mai 2019 wurden am 21. Juni 2019, diejenigen für den Monat Juni 2019 am 10. Juli 2019 und diejenigen für den Monate Juli 2019 am 7. August 2019 der Beschwerdeführerin ausgerichtet (vgl. act. II 88-90) und mit Verfügung vom 23. September 2019 (act. II84-

86) zurückgefordert. Die Rückforderung erfolgte somit innerhalb eines Jah- res seit der Auszahlung der Taggelder und ist demzufolge nicht verwirkt (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Beschwerdeführerin bringt keine Gründe vor, wel- che den angefochtenen Einspracheentscheid als unzutreffend erscheinen lassen müssten. 3.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom

3. Februar 2020 (act. II 32-36) nicht zu beanstanden und die dagegen er- hobene Beschwerde abzuweisen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin frei steht, spätestens 30 Tage nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bei der Verwaltung ein Erlassgesuch zu stellen; für einen allfälligen Erlass der Rückforderung wäre vorausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen in gutem Glauben empfangen hat und eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 8 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons, Bern Arbeitslosen- kasse

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.