Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020
Sachverhalt
A.
Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist
seit dem 1. Januar 2015 bei der Assura-Basis SA (Assura bzw. Beschwer-
degegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilage der As-
sura [AB] 4). Mit Leistungsabrechnung vom 27. Februar 2019 forderte Letz-
tere den Betrag von Fr. 307.15 für eine am 20. Januar 2019 in der Spital
B.________ AG (B.________ AG bzw. Leistungserbringerin) erfolgte Be-
handlung ein (AB 5), worauf der Versicherte sinngemäss mitteilte, dass er
mit der entsprechenden Rechnung nicht einverstanden sei (AB 6, AB 8 und
AB 10). Nachdem diese von der B.________ AG storniert (vgl. AB 13 und
AB 14) worden war, meldete der Versicherte der Assura sinngemäss, dass
die neue Leistungsabrechnung ebenfalls nicht in Ordnung sei (AB 15). Auf
Anfrage, inwiefern die neue Rechnung zu beanstanden sei (AB 16), führte
der Versicherte am 14. Mai 2019 aus, dass es auch auf der „neuen Rech-
nung…beanstandete Positionen“ habe (AB 17) und beglich die neue Leis-
tungsabrechnung über Fr. 291.15 (AB 18) nicht. Die Assura mahnte in der
Folge den Zahlungsausstand zwei Mal (AB 19 und AB 20) und leitete ge-
gen den Versicherten Betreibung über einen Betrag von Fr. 291.15 zuzüg-
lich Mahnkosten von Fr. 40.– ein (AB 21 und AB 22). Mit Verfügung vom
20. Dezember 2019 (AB 23) verpflichtete sie den Versicherten zur Zahlung
von Fr. 364.45 (Forderung von Fr. 291.15 plus Mahnkosten von Fr. 40.–
sowie Betreibungskosten von Fr. 33.30) zuzüglich Zinsen und hob den er-
hobenen Rechtsvorschlag (AB 22 S. 2) auf. Damit zeigte sich der Versi-
cherte nicht einverstanden und brachte in der Einsprache vom 22. Dezem-
ber 2019 vor (AB 25), dass die fragliche Rechnung der B.________ AG „in
mehrfacher Hinsicht inkorrekt“ sei. Die Assura nahm mit Schreiben vom
3. Januar 2020 Stellung (AB 26), gab dem Versicherten nochmals Gele-
genheit, den offenen Betrag zu begleichen und wies – nachdem sich der
Versicherte nicht mehr hatte vernehmen lassen – die Einsprache mit Ent-
scheid vom 25. Februar 2020 (AB 2) mit der Begründung ab, die fragliche
Rechnung habe sie für korrekt befunden und folglich den offenen Betrag
bezahlt; zudem bestätigte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, KV/20/173, Seite 3
B.
Dagegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2020 Beschwerde und
beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 beantragte die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020 (AB 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rechnung der Leistungserbringerin beglichen und anschliessend den Betrag im Rahmen der Kostenbeteiligung vom Beschwerdeführer zurück- gefordert hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, KV/20/173, Seite 4
E. 1.3 Der Streitwert beträgt Fr. 331.15 (Rechnung über Fr. 291.15 zuzüg- lich Mahnkosten von Fr. 40.– [vgl. AB 2]) und liegt damit unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche-
rung (KVG; SR 832.10) die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 bis
Art. 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 bis Art. 34 KVG festgelegten
Voraussetzungen. Nach Art. 32 Abs. 1 KVG müssen die Leistungen nach
Art. 25 bis Art. 31 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.
2.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 KVG schulden die Versicherten den
Leistungserbringern die Vergütung der Leistung, soweit die Versicherer und
Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben. Die Versicherten
haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf
Rückerstattung
(System
des
„Tiers
garant“).
Versicherer
und
Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die
Vergütung schuldet (System des „Tiers payant“; Art. 42 Abs. 2 KVG).
2.3
Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und
verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben
machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die
Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des „Tiers
payant“ erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den
Versicherer gegangen ist (Art. 42 Abs. 3 KVG).
2.4
Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie
erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht
gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, KV/20/173, Seite 5
lit. a) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt;
lit. b). Die ordentliche Franchise beträgt Fr. 300.– pro Kalenderjahr
(Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom
27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]) und die wählbaren Franchisen betragen
für Erwachsene und junge Erwachsene Fr. 500.–, Fr. 1‘000.–, Fr. 1‘500.–,
Fr. 2‘000.– und Fr. 2‘500.– (Art. 93 Abs. 1 KVV). Der Höchstbetrag des
Selbstbehalts beläuft sich auf Fr. 700.– für Erwachsene (Art. 103 Abs. 2
KVV).
3.
3.1
Erstellt und zu Recht nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer
im hier zur Diskussion stehenden Jahr 2019 bei der Beschwerdegegnerin
versichert war und eine Kostenbeteiligung von Fr. 2'500.– vereinbart
worden ist (AB 3 und AB 4, vgl. E. 2.4 vorstehend). Ebenfalls ist erstellt und
auch nicht bestritten (vgl. Ausführungen in der Beschwerde, S. 2 f. bzw.
AB 25), dass der Beschwerdeführer von der Leistungserbringerin behandelt
worden ist.
3.2
Aus den Akten geht hervor, dass die hier interessierende
Leistungserbringerin und die Beschwerdegegnerin das System des „Tiers
payant“ vereinbart haben (vgl. AB 26 und AB 2 S. 5 Ziff. 7). Dies ist gemäss
Art. 42 Abs. 2 KVG zulässig (vgl. E. 2.2 vorstehend) und nicht vom
Einverständnis
des
Versicherten
abhängig.
Anders
als
dies
der
Beschwerdeführer in seiner Einsprache ausführt (AB 25), hat die
Leistungserbringerin damit ihre Rechnung grundsätzlich zu Recht direkt an
die Beschwerdegegnerin gesandt. Diese war verpflichtet, die Rechnung zu
begleichen und bei der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer allfällige
Kostenbeteiligungen zu beachten.
3.3
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Leistungser-
bringerin ihm zunächst keine Kopie der Leistungsabrechnung zugestellt
habe (vgl. Angaben im Kontaktformular vom 24. März 2019 [AB 6]), wozu
sie gemäss Art. 42 Abs. 3 KVG verpflichtet gewesen wäre (E. 2.3 vorste-
hend). Die Leistungserbringerin hat dies jedoch nachgeholt (vgl. AB 10
S. 2), so dass der Beschwerdeführer in der Folge die Abrechnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, KV/20/173, Seite 6
beanstanden konnte und eine neue, abgeänderte Rechnung erhielt (vgl.
AB 15 S. 2).
Am 14. Mai 2019 frage die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer per
Mail an, ob die verrechneten Positionen auf der neuen Rechnung korrekt
seien und machte ihn auf ihre Zahlungspflicht aufmerksam (AB 16). Der
Beschwerdeführer meldete, dass es auch „in der neuen Rechnung…bean-
standete Positionen“ habe (AB 17), machte jedoch keine näheren Aus-
führungen, inwiefern die Rechnung nicht korrekt sei. Ebenso wenig reagier-
te er auf die korrigierte Leistungsabrechnung der Beschwerdegegnerin vom
26. Juni 2019 (AB 18), welche auf der neuen Rechnung der Leistungser-
bringerin basierte, oder die beiden Mahnungen vom 30. August 2019
(AB 19) und 1. Oktober 2019 (AB 20). Dies hat er erst im Rahmen seiner
Einsprache vom 22. Dezember 2019 (AB 25) gemacht, indem er konkrete
Positionen in der Rechnung der Leistungserbringerin bemängelte. Auch
wenn die Einwände erst spät erhoben wurden, hätte die Beschwerdegeg-
nerin auf diese konkret eingehen müssen, da sie über die Leistungspflicht
hoheitlich verfügen kann und der versicherten Person die Möglichkeit offen
stehen muss, die zu übernehmenden Leistungen anzufechten. Die Be-
schwerdegegnerin ist weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch
in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 auf die konkreten Einwän-
de des Beschwerdeführers eingegangen und es finden sich in den Akten
weder die im Streit liegende Rechnung, noch (medizinische) Berichte, die
eine inhaltliche Überprüfung der Leistungsabrechnung gestatten würden.
Insoweit ist der Sachverhalt nicht liquid. Die Sache ist deshalb an die Be-
schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Unterlagen
– sofern diese nicht schon vorhanden sind – einhole. Diesbezüglich ist der
Beschwerdeführer verpflichtet, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 28 ATSG) die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen der Be-
schwerdegegnerin einzureichen bzw. Letztere zum Einholen der allenfalls
nötigen, der Rechnungsstellung zu Grunde liegenden medizinischen Be-
richte zu ermächtigen. Nach Eingang der Unterlagen wird die Beschwerde-
gegnerin über die Kostenübernahme respektive die im Rahmen der Kos-
tenbeteiligung dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten neu zu ver-
fügen haben. Sie wird sich hierbei insbesondere auch dazu äussern, ob der
Beschwerdeführer die bisher entstandenen Kosten für Mahnung und Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, KV/20/173, Seite 7
treibung zu bezahlen hat, da er sich erst im Einspracheverfahren konkret
zu den einzelnen, seiner Meinung nach nicht korrekten Rechnungspositio-
nen hat vernehmen lassen und damit unnötigen Aufwand verursacht hat.
3.4
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 25. Februar 2020 (AB 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in
Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergänzen-
de Abklärungen vornehme und anschliessend über die Kostenübernahme
neu verfüge.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Trotz seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interes-
sen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne übli-
cher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen-
heiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der As- sura-Basis SA vom 25. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, KV/20/173, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Assura-Basis SA - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 173 KV
ACT/REL/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 27. April 2020
Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiberin Bischof
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Assura-Basis SA
Avenue C.-F. Ramuz 70, Case postale 532, 1009 Pully
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, KV/20/173, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist
seit dem 1. Januar 2015 bei der Assura-Basis SA (Assura bzw. Beschwer-
degegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Antwortbeilage der As-
sura [AB] 4). Mit Leistungsabrechnung vom 27. Februar 2019 forderte Letz-
tere den Betrag von Fr. 307.15 für eine am 20. Januar 2019 in der Spital
B.________ AG (B.________ AG bzw. Leistungserbringerin) erfolgte Be-
handlung ein (AB 5), worauf der Versicherte sinngemäss mitteilte, dass er
mit der entsprechenden Rechnung nicht einverstanden sei (AB 6, AB 8 und
AB 10). Nachdem diese von der B.________ AG storniert (vgl. AB 13 und
AB 14) worden war, meldete der Versicherte der Assura sinngemäss, dass
die neue Leistungsabrechnung ebenfalls nicht in Ordnung sei (AB 15). Auf
Anfrage, inwiefern die neue Rechnung zu beanstanden sei (AB 16), führte
der Versicherte am 14. Mai 2019 aus, dass es auch auf der „neuen Rech-
nung…beanstandete Positionen“ habe (AB 17) und beglich die neue Leis-
tungsabrechnung über Fr. 291.15 (AB 18) nicht. Die Assura mahnte in der
Folge den Zahlungsausstand zwei Mal (AB 19 und AB 20) und leitete ge-
gen den Versicherten Betreibung über einen Betrag von Fr. 291.15 zuzüg-
lich Mahnkosten von Fr. 40.– ein (AB 21 und AB 22). Mit Verfügung vom
20. Dezember 2019 (AB 23) verpflichtete sie den Versicherten zur Zahlung
von Fr. 364.45 (Forderung von Fr. 291.15 plus Mahnkosten von Fr. 40.–
sowie Betreibungskosten von Fr. 33.30) zuzüglich Zinsen und hob den er-
hobenen Rechtsvorschlag (AB 22 S. 2) auf. Damit zeigte sich der Versi-
cherte nicht einverstanden und brachte in der Einsprache vom 22. Dezem-
ber 2019 vor (AB 25), dass die fragliche Rechnung der B.________ AG „in
mehrfacher Hinsicht inkorrekt“ sei. Die Assura nahm mit Schreiben vom
3. Januar 2020 Stellung (AB 26), gab dem Versicherten nochmals Gele-
genheit, den offenen Betrag zu begleichen und wies – nachdem sich der
Versicherte nicht mehr hatte vernehmen lassen – die Einsprache mit Ent-
scheid vom 25. Februar 2020 (AB 2) mit der Begründung ab, die fragliche
Rechnung habe sie für korrekt befunden und folglich den offenen Betrag
bezahlt; zudem bestätigte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlags.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, KV/20/173, Seite 3
B.
Dagegen erhob der Versicherte am 28. Februar 2020 Beschwerde und
beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 beantragte die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60
ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege
[VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 25. Februar 2020
(AB 2). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
eine Rechnung der Leistungserbringerin beglichen und anschliessend den
Betrag im Rahmen der Kostenbeteiligung vom Beschwerdeführer zurück-
gefordert hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, KV/20/173, Seite 4
1.3
Der Streitwert beträgt Fr. 331.15 (Rechnung über Fr. 291.15 zuzüg-
lich Mahnkosten von Fr. 40.– [vgl. AB 2]) und liegt damit unter
Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli-
che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt nach Art. 24
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversiche-
rung (KVG; SR 832.10) die Kosten für die Leistungen gemäss Art. 25 bis
Art. 31 KVG nach Massgabe der in Art. 32 bis Art. 34 KVG festgelegten
Voraussetzungen. Nach Art. 32 Abs. 1 KVG müssen die Leistungen nach
Art. 25 bis Art. 31 KVG wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein.
2.2
Gemäss Art. 42 Abs. 1 KVG schulden die Versicherten den
Leistungserbringern die Vergütung der Leistung, soweit die Versicherer und
Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben. Die Versicherten
haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf
Rückerstattung
(System
des
„Tiers
garant“).
Versicherer
und
Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die
Vergütung schuldet (System des „Tiers payant“; Art. 42 Abs. 2 KVG).
2.3
Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und
verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben
machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die
Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des „Tiers
payant“ erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den
Versicherer gegangen ist (Art. 42 Abs. 3 KVG).
2.4
Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie
erbrachten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht
gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, KV/20/173, Seite 5
lit. a) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt;
lit. b). Die ordentliche Franchise beträgt Fr. 300.– pro Kalenderjahr
(Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom
27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]) und die wählbaren Franchisen betragen
für Erwachsene und junge Erwachsene Fr. 500.–, Fr. 1‘000.–, Fr. 1‘500.–,
Fr. 2‘000.– und Fr. 2‘500.– (Art. 93 Abs. 1 KVV). Der Höchstbetrag des
Selbstbehalts beläuft sich auf Fr. 700.– für Erwachsene (Art. 103 Abs. 2
KVV).
3.
3.1
Erstellt und zu Recht nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer
im hier zur Diskussion stehenden Jahr 2019 bei der Beschwerdegegnerin
versichert war und eine Kostenbeteiligung von Fr. 2'500.– vereinbart
worden ist (AB 3 und AB 4, vgl. E. 2.4 vorstehend). Ebenfalls ist erstellt und
auch nicht bestritten (vgl. Ausführungen in der Beschwerde, S. 2 f. bzw.
AB 25), dass der Beschwerdeführer von der Leistungserbringerin behandelt
worden ist.
3.2
Aus den Akten geht hervor, dass die hier interessierende
Leistungserbringerin und die Beschwerdegegnerin das System des „Tiers
payant“ vereinbart haben (vgl. AB 26 und AB 2 S. 5 Ziff. 7). Dies ist gemäss
Art. 42 Abs. 2 KVG zulässig (vgl. E. 2.2 vorstehend) und nicht vom
Einverständnis
des
Versicherten
abhängig.
Anders
als
dies
der
Beschwerdeführer in seiner Einsprache ausführt (AB 25), hat die
Leistungserbringerin damit ihre Rechnung grundsätzlich zu Recht direkt an
die Beschwerdegegnerin gesandt. Diese war verpflichtet, die Rechnung zu
begleichen und bei der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer allfällige
Kostenbeteiligungen zu beachten.
3.3
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass die Leistungser-
bringerin ihm zunächst keine Kopie der Leistungsabrechnung zugestellt
habe (vgl. Angaben im Kontaktformular vom 24. März 2019 [AB 6]), wozu
sie gemäss Art. 42 Abs. 3 KVG verpflichtet gewesen wäre (E. 2.3 vorste-
hend). Die Leistungserbringerin hat dies jedoch nachgeholt (vgl. AB 10
S. 2), so dass der Beschwerdeführer in der Folge die Abrechnung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, KV/20/173, Seite 6
beanstanden konnte und eine neue, abgeänderte Rechnung erhielt (vgl.
AB 15 S. 2).
Am 14. Mai 2019 frage die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer per
Mail an, ob die verrechneten Positionen auf der neuen Rechnung korrekt
seien und machte ihn auf ihre Zahlungspflicht aufmerksam (AB 16). Der
Beschwerdeführer meldete, dass es auch „in der neuen Rechnung…bean-
standete Positionen“ habe (AB 17), machte jedoch keine näheren Aus-
führungen, inwiefern die Rechnung nicht korrekt sei. Ebenso wenig reagier-
te er auf die korrigierte Leistungsabrechnung der Beschwerdegegnerin vom
26. Juni 2019 (AB 18), welche auf der neuen Rechnung der Leistungser-
bringerin basierte, oder die beiden Mahnungen vom 30. August 2019
(AB 19) und 1. Oktober 2019 (AB 20). Dies hat er erst im Rahmen seiner
Einsprache vom 22. Dezember 2019 (AB 25) gemacht, indem er konkrete
Positionen in der Rechnung der Leistungserbringerin bemängelte. Auch
wenn die Einwände erst spät erhoben wurden, hätte die Beschwerdegeg-
nerin auf diese konkret eingehen müssen, da sie über die Leistungspflicht
hoheitlich verfügen kann und der versicherten Person die Möglichkeit offen
stehen muss, die zu übernehmenden Leistungen anzufechten. Die Be-
schwerdegegnerin ist weder im angefochtenen Einspracheentscheid noch
in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. März 2020 auf die konkreten Einwän-
de des Beschwerdeführers eingegangen und es finden sich in den Akten
weder die im Streit liegende Rechnung, noch (medizinische) Berichte, die
eine inhaltliche Überprüfung der Leistungsabrechnung gestatten würden.
Insoweit ist der Sachverhalt nicht liquid. Die Sache ist deshalb an die Be-
schwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die notwendigen Unterlagen
– sofern diese nicht schon vorhanden sind – einhole. Diesbezüglich ist der
Beschwerdeführer verpflichtet, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht
(Art. 28 ATSG) die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen der Be-
schwerdegegnerin einzureichen bzw. Letztere zum Einholen der allenfalls
nötigen, der Rechnungsstellung zu Grunde liegenden medizinischen Be-
richte zu ermächtigen. Nach Eingang der Unterlagen wird die Beschwerde-
gegnerin über die Kostenübernahme respektive die im Rahmen der Kos-
tenbeteiligung dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten neu zu ver-
fügen haben. Sie wird sich hierbei insbesondere auch dazu äussern, ob der
Beschwerdeführer die bisher entstandenen Kosten für Mahnung und Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, KV/20/173, Seite 7
treibung zu bezahlen hat, da er sich erst im Einspracheverfahren konkret
zu den einzelnen, seiner Meinung nach nicht korrekten Rechnungspositio-
nen hat vernehmen lassen und damit unnötigen Aufwand verursacht hat.
3.4
Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid
vom 25. Februar 2020 (AB 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben
und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese in
Nachachtung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergänzen-
de Abklärungen vornehme und anschliessend über die Kostenübernahme
neu verfüge.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Trotz seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interes-
sen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne übli-
cher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegen-
heiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der As-
sura-Basis SA vom 25. Februar 2020 aufgehoben und die Sache an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der
Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. April 2020, KV/20/173, Seite 8
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Assura-Basis SA
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.