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200 2020 170

Bern VerwG · 2020-10-08 · Deutsch BE

Verfügung vom 24. Januar 2020

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) gewährte dem Versicherten im Zeit- raum vom 26. Oktober 2009 bis 31. März 2013 verschiedene Eingliede- rungsmassnahmen (act. II 60, 75, 78, 93 f., 99, 111, 144, und 161), während derer ihm Taggelder ausbezahlt wurden (act. II 63, 87, 102, 150, 168, Akten der IV [act. IIA] 303 S. 1-18). Am 7. November 2013 verfügte die IVB den Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. April 2008 bis 30. April 2013 (act. II 190), wobei sie bereits am 21. Oktober 2013 mit mehreren Verfügungen den Anspruch auf Taggelder neu festgesetzt und die zu viel erbrachten Leistungen zurückgefordert bzw. verrechnet hatte (act. II 191- 195). Auf Beschwerde hin (act. II 201) sprach das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgericht) dem Versicherten mit Urteil vom 1. Mai 2015, VGE IV/13/1101 (act. II 209), ab dem 1. April 2008 eine unbefristete Viertelsrente zu; zudem hob es die Taggeldverfügungen vom 21. Oktober 2013, soweit die Zeit ab 3. Dezember 2012 betreffend, auf und wies die Sache in diesem Punkt an die IVB zurück. Das Bundesgericht hob dieses Urteil mit Entscheid vom 24. November 2015, 8C_410/2015 (act. II 223), auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Mit Urteil vom 21. Februar 2018, VGE IV/15/1103 (act. IIA 256) hob Letzteres die Verfügungen der IVB vom 21. Oktober und 7. November 2013 auf, wobei es einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte. Die hier- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom

25. September 2018, 8C_290/2018 (act. IIA 262), ab. In der Folge forderte die IVB vom Versicherten mit Rückerstattungsverfü- gung vom 15. November 2018 (act. IIA 268) insgesamt Fr. 27'825.50 (Fr. 24'451.50 + 3'374.--) für zu viel bzw. zu unrecht ausgerichtete Renten- leistungen (für die Zeit vom 1. April 2008 bis 30. April 2013) zurück. Diese Verfügung blieb unangefochten. Zudem forderte sie mit Rückerstattungs- verfügung vom 28. November 2018 (act. IIA 275) den Betrag von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 3 Fr. 8'196.35 für zu viel ausgerichtete IV-Taggelder (für die Zeit vom 26. Ok- tober 2009 bis 31. März 2013) zurück. Diese Verfügung wurde durch das Verwaltungsgericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 6. Septem- ber 2019, VGE IV/19/59 (act. IIA 323), geschützt. Ein bereits am 7. März 2019 gestelltes bzw. am 1. Dezember 2019 ergänz- tes Erlassgesuch (in den Gerichtsakten) wies die IVB mit Verfügung vom

24. Januar 2020 (act. IIA 345) ab, wobei sie die Forderung in der Höhe von insgesamt Fr. 36'021.85 als vorerst uneinbringlich abschrieb. B. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde. Er beantragte, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Betrag von Fr. 36'021.85 zu erlassen. Am 2. März 2020 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine bereinigte Fassung der Beschwerde (samt Beilagen) zukommen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 12. Mai 2020 (in den Gerichtsakten) auf Abwei- sung der Beschwerde. Die Eingabe vom 20. Mai 2020 ging zur Kenntnis an den Beschwerdeführer.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. IIA 345) betreffend den Erlass der Rückforderungen im Betrag von insgesamt Fr. 36'021.85.

E. 1.2.1 In formeller Hinsicht ist vorab die Frage der Nichtigkeit der ange- fochtenen Verfügung zu prüfen. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die angefochtene Verfügung von einer unzuständigen Behörde (IV-Stelle statt Ausgleichskasse) erlassen worden und sie daher nichtig sei; die Verfügung stamme formell von der IV-Stelle, d.h. die Verfügung sei durch eine be- triebswirtschaftliche Assistentin der IV-Stelle des Kantons Bern unterzeich- net worden. Der Briefumschlag enthalte die Adresse der AKB (vgl. Be- schwerde S. 1 f.). Nach der Rechtsprechung besteht bei Kassenverfügungen eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit. Eine Verfügung darf nur dann als nichtig und un- wirksam angesehen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfällige Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrens- fehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 118 Ia 336 E. 2a S. 340), so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 5 etwa, wenn die Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsitt- lich zu qualifizieren ist (AHI 1995 S. 33 E. 4a). Die Nichtigkeit einer Verfü- gung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes we- gen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). Ist die von einem staatlichen Organ erlassene Verfügung nichtig, so darf die kantonale Rekursbehörde auf das Rechtsmittel, welches bei ihr dagegen eingelegt wurde, nicht eintreten, oder dann nur, um die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen (ZAK 1986 S. 544 E. 4).

E. 1.2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 IVG wird die Versicherung durch die IV- Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG) durch- geführt. Die Zuständigkeit der Ausgleichskasse im Bereich der Invaliden- versicherung ist auf die in Art. 60 Abs. 1 IVG umschriebenen Aufgaben – hauptsächlich die Berechnung und Auszahlung der Taggelder und Renten

– beschränkt (vgl. ULRICH MEYER; MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014, N 2 zu Art. 53-57). Die IV-Stelle erlässt demgegenüber die entsprechenden Verfügungen (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Dazu gehören auch die Verfügungen über die Rückforderung von Leistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG bzw. über den Erlass der Rückforderung, hat doch der Versi- cherungsträger über das Erlassgesuch mittels Verfügung zu befinden (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 75, und Art. 4 Abs. 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war damit die Beschwerdegegnerin zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2020 (Erlassent- scheid; act. IIA 345) zuständig (vgl. allgemein zur Aufgabenteilung zwi- schen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen: Art. 57 Abs. 1 lit. f-g und Art. 60 Abs. 1 lit. b-c IVG, Rz. 3039 ff. des vom Bundesamt für Sozialversi- cherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; gültig ab 1. Januar 2010]). Unerheblich ist, dass die Verfügung mittels Briefumschlag der AKB versandt wurde. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Verfügungen der IV durch die Ausgleichskasse unter Verwendung des Briefkopfs und Unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 6 schriftenblocks sowie des Verfügungsteils der zuständigen IV-Stelle erlas- sen und versandt werden dürfen (vgl. Rz. 9002 der vom BSV herausgege- benen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003), was vorliegend eingehalten wurde. Die Nichtigkeit des Erlassentscheides ist zu verneinen.

E. 1.2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 36'021.85 (Fr. 27'825.50 [Rente] + Fr. 8'196.35 [Taggelder]). Ausser- halb des Anfechtungs- und Streitgegenstands stehen hingegen die Rücker- stattungsforderungen als solche sowie deren Höhe bzw. die unangefochten gebliebene und damit in Rechtskraft erwachsene Rückerforderungsverfü- gung vom 15. November 2018 (act. IIA 268) sowie die rechtskräftig gericht- lich bestätigte Rückforderungsverfügung vom

28. November 2018 (act. IIA 275, 323).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 7 Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 8 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom

1. April 2008 bis 30. April 2013 die zu unrecht ausgerichteten Rentenleis- tungen sowie die zu viel ausgerichteten Taggelder in gutem Glauben emp- fangen hat. 3.2 Wenn das kantonale Gericht nach Androhung einer reformatio in peius die von der Verwaltung zugesprochene Rente reduziert oder aufhebt, muss die versicherte Person ab Eröffnung des kantonalen, in peius refor- mierenden Entscheides damit rechnen, dass sie die ihr während des Be- schwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht weiterhin ausgerichtete Rente bei Abweisung des Rechtsmittels zurückzuerstatten hat; mit anderen Wor- ten ist ab diesem Zeitpunkt der gute Glaube zu verneinen. Wie das Bun- desgericht bereits im Urteil I 422/02 vom 25. November 2002 (E. 3) ausge- führt hat, verhält es sich gleich wie wenn eine versicherte Person gegen den von der IV-Stelle in der Rentenaufhebungsverfügung angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgreich Beschwerde führt, indem die versicherte Person diesfalls von vornherein mit einer Rückforderung rechnen muss und sich deshalb trotz Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde nicht auf ihren guten Glauben berufen kann. Bis zur Eröffnung des kantonalen Entscheides indessen fehlt der versicher- ten Person in derartigen Konstellationen, in welchen eine Meldepflichtver- letzung nicht vorliegt, regelmässig das Unrechtsbewusstsein und steht ei- ner Berufung auf den guten Glauben nichts im Wege (vgl. Entscheid des BGer vom 13. März 2009, 9C_805/2008, E. 2.4 mit Hinweisen). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2013 (act. II 190) rückwirkend vom 1. April 2008 bis 30. April 2013 eine Viertelsrente zugesprochen. Im daraufhin vom Beschwerdeführer eingelei- teten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde ihm mit Urteil vom 1. Mai 2015, VGE IV/13/1101 (act. II 209), in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde ab dem 1. April 2008 eine unbefristete Viertelsrente zugesprochen. Das Bundesgericht hob mit Entscheid vom 24. November 2015, 8C_410/2015 (act. II 223), dieses Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Letzteres hob mit Urteil vom 21. Februar 2018, VGE IV/15/1103 (act. IIA 256), die Rentenver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 9 fügung vom 7. November 2013 auf und stellte – unter Androhung einer möglichen Schlechterstellung (act. II 256 S. 22) – fest, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht, was sodann höchstrichterlich bestätigt wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 25. September 2018, 8C_290/2018; act. IIA 262). Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer bis zur Eröffnung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018, VGE IV/15/1103 (act. IIA 256), darauf vertrauen, dass (zumindest) die ursprüng- liche befristete Rentenzusprechung beibehalten bleibt. Der gute Glaube ist daher hinsichtlich des Bezugs der mit Verfügung vom 7. November 2013 (act. II 190) befristet ausgerichteten Rente (vom 1. April 2008 bis 30. April

2013) zu bejahen. 3.3 Auch was die für den Zeitraum vom 26. Oktober 2009 bis 31. März 2013 über mehrere Zeitabschnitte ausgerichteten IV-Taggelder (act. II 63, 87, 102, 150, 168, act. IIA 303 S. 1-18) anbelangt, handelte der Beschwer- deführer nicht arglistig oder grobfahrlässig. Der Beschwerdeführer nahm in der besagten Zeit unbestrittenermassen an verschiedenen Eingliede- rungsmassnahmen teil (act. II 60, 75, 78, 93 f., 99, 111, 144, und 161) und hatte damit Anspruch auf Taggelder (vgl. Art. 22 IVG). Mit Blick auf die im Rahmen der jeweiligen Massnahmen erstellten Abrechnungen (act. II 63, 87, 102, 150, 168, act. IIA 303 S. 1-18) und die (später aufgehobenen) Rückerstattungsverfügungen vom 21. Oktober 2013 (act. II 191-195) war es für den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erkennbar, dass er zu viel Taggeldleistungen erhalten hatte. Dies zumal die Verwaltung in den ur- sprünglichen Taggeldabrechnungen wie auch in den im Zusammenhang mit der befristet ausgerichteten Rente erlassenen Rückerstattungsverfü- gungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers teils einen zu tiefen Tag- geldansatz herangezogen hatte und sie selbst diese Unregelmässigkeit auch erst im Rahmen des Erlasses der Rückerstattungsverfügung vom

28. November 2018 (act. IIA 275) bemerkte und korrigierte (vgl. auch vgl. Stellungnahme der AKB vom 14. März 2019; act. IIA 303). Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt in diesem Lichte höchstens eine den guten Glauben nicht ausschliessende, leichte Nachlässigkeit dar (vgl. 2.2 hier- vor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 10 3.4 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die hier zu beurteilen- den Leistungen gutgläubig bezogen hatte. 3.5 Ist die erste Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbe- zugs zu bejahen, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer grossen Härte. Für deren Beantwortung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in wel- chem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde, massge- bend (Art. 4 Abs. 2 ATSV; vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wies zwar in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. IIA 345) auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hin und schrieb sodann die Rückerstattungsforderung als vorerst uneinbringlich ab. Eine eingehende Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügungen vom 15. und

28. November 2018 (act. IIA 268, 275) fand soweit ersichtlich bisher nicht statt. Überdies enthalten die Akten auch keine entsprechenden zeitnahen Unterlagen, die eine Prüfung im vorliegenden Verfahren erlauben würden. Es lässt sich somit nicht beurteilen, ob die Rückerstattung für den Be- schwerdeführer eine grosse Härte bedeutet. In der nachträglichen Verwal- tungsrechtspflege ist es nicht Aufgabe des Gerichts die hierfür notwendigen Entscheidgrundlagen (erstmalig) direkt einzuholen, ansonsten das Verwal- tungsverfahren ins Beschwerdeverfahren verlagert würde und damit dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu auch SVR 2010 IV Nr. 51 S. 158 E. 3.1). 3.6 Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. IIA 345) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen (Härtefall) im Sinne der Erwägungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat anschliessend über den Er- lass der Rückerstattungsschuld unter Berücksichtigung des Ausgeführten neu zu entscheiden. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 11 urteilenden Frage des Erlasses der Rückforderung handelt es sich indes- sen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbes- sert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig da- von, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Mit Kostennote vom

28. August 2020 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ eine Parteientschädigung von total Fr. 658.90, beste- hend aus einem Honorar von Fr. 587.50 (2.35 Std. à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 24.30 und Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 47.11, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die streitigen Leistun- gen gutgläubig bezogen hatte. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 12
  2. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 658.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 170 IV KNB/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 24. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) gewährte dem Versicherten im Zeit- raum vom 26. Oktober 2009 bis 31. März 2013 verschiedene Eingliede- rungsmassnahmen (act. II 60, 75, 78, 93 f., 99, 111, 144, und 161), während derer ihm Taggelder ausbezahlt wurden (act. II 63, 87, 102, 150, 168, Akten der IV [act. IIA] 303 S. 1-18). Am 7. November 2013 verfügte die IVB den Anspruch auf eine Viertelsrente vom 1. April 2008 bis 30. April 2013 (act. II 190), wobei sie bereits am 21. Oktober 2013 mit mehreren Verfügungen den Anspruch auf Taggelder neu festgesetzt und die zu viel erbrachten Leistungen zurückgefordert bzw. verrechnet hatte (act. II 191- 195). Auf Beschwerde hin (act. II 201) sprach das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Verwaltungsgericht) dem Versicherten mit Urteil vom 1. Mai 2015, VGE IV/13/1101 (act. II 209), ab dem 1. April 2008 eine unbefristete Viertelsrente zu; zudem hob es die Taggeldverfügungen vom 21. Oktober 2013, soweit die Zeit ab 3. Dezember 2012 betreffend, auf und wies die Sache in diesem Punkt an die IVB zurück. Das Bundesgericht hob dieses Urteil mit Entscheid vom 24. November 2015, 8C_410/2015 (act. II 223), auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Mit Urteil vom 21. Februar 2018, VGE IV/15/1103 (act. IIA 256) hob Letzteres die Verfügungen der IVB vom 21. Oktober und 7. November 2013 auf, wobei es einen Rentenanspruch des Versicherten verneinte. Die hier- gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Entscheid vom

25. September 2018, 8C_290/2018 (act. IIA 262), ab. In der Folge forderte die IVB vom Versicherten mit Rückerstattungsverfü- gung vom 15. November 2018 (act. IIA 268) insgesamt Fr. 27'825.50 (Fr. 24'451.50 + 3'374.--) für zu viel bzw. zu unrecht ausgerichtete Renten- leistungen (für die Zeit vom 1. April 2008 bis 30. April 2013) zurück. Diese Verfügung blieb unangefochten. Zudem forderte sie mit Rückerstattungs- verfügung vom 28. November 2018 (act. IIA 275) den Betrag von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 3 Fr. 8'196.35 für zu viel ausgerichtete IV-Taggelder (für die Zeit vom 26. Ok- tober 2009 bis 31. März 2013) zurück. Diese Verfügung wurde durch das Verwaltungsgericht mit unangefochten gebliebenem Urteil vom 6. Septem- ber 2019, VGE IV/19/59 (act. IIA 323), geschützt. Ein bereits am 7. März 2019 gestelltes bzw. am 1. Dezember 2019 ergänz- tes Erlassgesuch (in den Gerichtsakten) wies die IVB mit Verfügung vom

24. Januar 2020 (act. IIA 345) ab, wobei sie die Forderung in der Höhe von insgesamt Fr. 36'021.85 als vorerst uneinbringlich abschrieb. B. Mit Eingabe vom 28. Februar 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, Beschwerde. Er beantragte, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und der Betrag von Fr. 36'021.85 zu erlassen. Am 2. März 2020 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht eine bereinigte Fassung der Beschwerde (samt Beilagen) zukommen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2020 schloss die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 12. Mai 2020 (in den Gerichtsakten) auf Abwei- sung der Beschwerde. Die Eingabe vom 20. Mai 2020 ging zur Kenntnis an den Beschwerdeführer. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 4

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. IIA 345) betreffend den Erlass der Rückforderungen im Betrag von insgesamt Fr. 36'021.85. 1.2.1 In formeller Hinsicht ist vorab die Frage der Nichtigkeit der ange- fochtenen Verfügung zu prüfen. Der Beschwerdeführer hält dafür, dass die angefochtene Verfügung von einer unzuständigen Behörde (IV-Stelle statt Ausgleichskasse) erlassen worden und sie daher nichtig sei; die Verfügung stamme formell von der IV-Stelle, d.h. die Verfügung sei durch eine be- triebswirtschaftliche Assistentin der IV-Stelle des Kantons Bern unterzeich- net worden. Der Briefumschlag enthalte die Adresse der AKB (vgl. Be- schwerde S. 1 f.). Nach der Rechtsprechung besteht bei Kassenverfügungen eine Vermutung für die Rechtsgültigkeit. Eine Verfügung darf nur dann als nichtig und un- wirksam angesehen werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die allfällige Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet würde (BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275, 132 II 342 E. 2.1 S. 346). Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich schwerwiegende Verfahrens- fehler sowie die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht; dagegen haben inhaltliche Mängel nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (BGE 118 Ia 336 E. 2a S. 340), so

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 5 etwa, wenn die Verfügung als praktisch wirkungslos, unsinnig oder unsitt- lich zu qualifizieren ist (AHI 1995 S. 33 E. 4a). Die Nichtigkeit einer Verfü- gung ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes we- gen zu beachten (BGE 129 V 485 E. 2.3 S. 488; SVR 2015 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.2.1). Ist die von einem staatlichen Organ erlassene Verfügung nichtig, so darf die kantonale Rekursbehörde auf das Rechtsmittel, welches bei ihr dagegen eingelegt wurde, nicht eintreten, oder dann nur, um die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen (ZAK 1986 S. 544 E. 4). 1.2.2 Gemäss Art. 53 Abs. 1 IVG wird die Versicherung durch die IV- Stellen in Zusammenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung und unter der Aufsicht des Bundes (Art. 76 ATSG) durch- geführt. Die Zuständigkeit der Ausgleichskasse im Bereich der Invaliden- versicherung ist auf die in Art. 60 Abs. 1 IVG umschriebenen Aufgaben – hauptsächlich die Berechnung und Auszahlung der Taggelder und Renten

– beschränkt (vgl. ULRICH MEYER; MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., 2014, N 2 zu Art. 53-57). Die IV-Stelle erlässt demgegenüber die entsprechenden Verfügungen (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 41 Abs. 1 lit. d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Dazu gehören auch die Verfügungen über die Rückforderung von Leistungen gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG bzw. über den Erlass der Rückforderung, hat doch der Versi- cherungsträger über das Erlassgesuch mittels Verfügung zu befinden (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 25 N. 75, und Art. 4 Abs. 5 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war damit die Beschwerdegegnerin zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2020 (Erlassent- scheid; act. IIA 345) zuständig (vgl. allgemein zur Aufgabenteilung zwi- schen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen: Art. 57 Abs. 1 lit. f-g und Art. 60 Abs. 1 lit. b-c IVG, Rz. 3039 ff. des vom Bundesamt für Sozialversi- cherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI; gültig ab 1. Januar 2010]). Unerheblich ist, dass die Verfügung mittels Briefumschlag der AKB versandt wurde. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Verfügungen der IV durch die Ausgleichskasse unter Verwendung des Briefkopfs und Unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 6 schriftenblocks sowie des Verfügungsteils der zuständigen IV-Stelle erlas- sen und versandt werden dürfen (vgl. Rz. 9002 der vom BSV herausgege- benen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003), was vorliegend eingehalten wurde. Die Nichtigkeit des Erlassentscheides ist zu verneinen. 1.2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückforderung in der Höhe von Fr. 36'021.85 (Fr. 27'825.50 [Rente] + Fr. 8'196.35 [Taggelder]). Ausser- halb des Anfechtungs- und Streitgegenstands stehen hingegen die Rücker- stattungsforderungen als solche sowie deren Höhe bzw. die unangefochten gebliebene und damit in Rechtskraft erwachsene Rückerforderungsverfü- gung vom 15. November 2018 (act. IIA 268) sowie die rechtskräftig gericht- lich bestätigte Rückforderungsverfügung vom

28. November 2018 (act. IIA 275, 323). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung (SVR 2018 EL Nr. 7 S. 17 E. 1.1). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 7 Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220; SVR 2018 EL Nr. 13 S. 33 E. 1). 2.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.4 Guter Glaube und grosse Härte sind kumulativ geforderte Voraus- setzungen für den Erlass einer Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen (BGE 126 V 48 E. 3c S. 53, Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2015, 8C_129/2015, E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 8 3. 3.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom

1. April 2008 bis 30. April 2013 die zu unrecht ausgerichteten Rentenleis- tungen sowie die zu viel ausgerichteten Taggelder in gutem Glauben emp- fangen hat. 3.2 Wenn das kantonale Gericht nach Androhung einer reformatio in peius die von der Verwaltung zugesprochene Rente reduziert oder aufhebt, muss die versicherte Person ab Eröffnung des kantonalen, in peius refor- mierenden Entscheides damit rechnen, dass sie die ihr während des Be- schwerdeverfahrens vor dem Bundesgericht weiterhin ausgerichtete Rente bei Abweisung des Rechtsmittels zurückzuerstatten hat; mit anderen Wor- ten ist ab diesem Zeitpunkt der gute Glaube zu verneinen. Wie das Bun- desgericht bereits im Urteil I 422/02 vom 25. November 2002 (E. 3) ausge- führt hat, verhält es sich gleich wie wenn eine versicherte Person gegen den von der IV-Stelle in der Rentenaufhebungsverfügung angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgreich Beschwerde führt, indem die versicherte Person diesfalls von vornherein mit einer Rückforderung rechnen muss und sich deshalb trotz Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde nicht auf ihren guten Glauben berufen kann. Bis zur Eröffnung des kantonalen Entscheides indessen fehlt der versicher- ten Person in derartigen Konstellationen, in welchen eine Meldepflichtver- letzung nicht vorliegt, regelmässig das Unrechtsbewusstsein und steht ei- ner Berufung auf den guten Glauben nichts im Wege (vgl. Entscheid des BGer vom 13. März 2009, 9C_805/2008, E. 2.4 mit Hinweisen). Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. November 2013 (act. II 190) rückwirkend vom 1. April 2008 bis 30. April 2013 eine Viertelsrente zugesprochen. Im daraufhin vom Beschwerdeführer eingelei- teten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde ihm mit Urteil vom 1. Mai 2015, VGE IV/13/1101 (act. II 209), in teilweiser Gutheis- sung der Beschwerde ab dem 1. April 2008 eine unbefristete Viertelsrente zugesprochen. Das Bundesgericht hob mit Entscheid vom 24. November 2015, 8C_410/2015 (act. II 223), dieses Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. Letzteres hob mit Urteil vom 21. Februar 2018, VGE IV/15/1103 (act. IIA 256), die Rentenver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 9 fügung vom 7. November 2013 auf und stellte – unter Androhung einer möglichen Schlechterstellung (act. II 256 S. 22) – fest, dass kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht, was sodann höchstrichterlich bestätigt wurde (vgl. Entscheid des BGer vom 25. September 2018, 8C_290/2018; act. IIA 262). Unter diesen Umständen durfte der Beschwerdeführer bis zur Eröffnung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. Februar 2018, VGE IV/15/1103 (act. IIA 256), darauf vertrauen, dass (zumindest) die ursprüng- liche befristete Rentenzusprechung beibehalten bleibt. Der gute Glaube ist daher hinsichtlich des Bezugs der mit Verfügung vom 7. November 2013 (act. II 190) befristet ausgerichteten Rente (vom 1. April 2008 bis 30. April

2013) zu bejahen. 3.3 Auch was die für den Zeitraum vom 26. Oktober 2009 bis 31. März 2013 über mehrere Zeitabschnitte ausgerichteten IV-Taggelder (act. II 63, 87, 102, 150, 168, act. IIA 303 S. 1-18) anbelangt, handelte der Beschwer- deführer nicht arglistig oder grobfahrlässig. Der Beschwerdeführer nahm in der besagten Zeit unbestrittenermassen an verschiedenen Eingliede- rungsmassnahmen teil (act. II 60, 75, 78, 93 f., 99, 111, 144, und 161) und hatte damit Anspruch auf Taggelder (vgl. Art. 22 IVG). Mit Blick auf die im Rahmen der jeweiligen Massnahmen erstellten Abrechnungen (act. II 63, 87, 102, 150, 168, act. IIA 303 S. 1-18) und die (später aufgehobenen) Rückerstattungsverfügungen vom 21. Oktober 2013 (act. II 191-195) war es für den Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erkennbar, dass er zu viel Taggeldleistungen erhalten hatte. Dies zumal die Verwaltung in den ur- sprünglichen Taggeldabrechnungen wie auch in den im Zusammenhang mit der befristet ausgerichteten Rente erlassenen Rückerstattungsverfü- gungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers teils einen zu tiefen Tag- geldansatz herangezogen hatte und sie selbst diese Unregelmässigkeit auch erst im Rahmen des Erlasses der Rückerstattungsverfügung vom

28. November 2018 (act. IIA 275) bemerkte und korrigierte (vgl. auch vgl. Stellungnahme der AKB vom 14. März 2019; act. IIA 303). Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt in diesem Lichte höchstens eine den guten Glauben nicht ausschliessende, leichte Nachlässigkeit dar (vgl. 2.2 hier- vor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 10 3.4 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die hier zu beurteilen- den Leistungen gutgläubig bezogen hatte. 3.5 Ist die erste Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbe- zugs zu bejahen, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen einer grossen Härte. Für deren Beantwortung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt, in wel- chem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden wurde, massge- bend (Art. 4 Abs. 2 ATSV; vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin wies zwar in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. IIA 345) auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hin und schrieb sodann die Rückerstattungsforderung als vorerst uneinbringlich ab. Eine eingehende Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verfügungen vom 15. und

28. November 2018 (act. IIA 268, 275) fand soweit ersichtlich bisher nicht statt. Überdies enthalten die Akten auch keine entsprechenden zeitnahen Unterlagen, die eine Prüfung im vorliegenden Verfahren erlauben würden. Es lässt sich somit nicht beurteilen, ob die Rückerstattung für den Be- schwerdeführer eine grosse Härte bedeutet. In der nachträglichen Verwal- tungsrechtspflege ist es nicht Aufgabe des Gerichts die hierfür notwendigen Entscheidgrundlagen (erstmalig) direkt einzuholen, ansonsten das Verwal- tungsverfahren ins Beschwerdeverfahren verlagert würde und damit dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge (vgl. dazu auch SVR 2010 IV Nr. 51 S. 158 E. 3.1). 3.6 Die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2020 (act. IIA 345) ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen (Härtefall) im Sinne der Erwägungen an die Be- schwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat anschliessend über den Er- lass der Rückerstattungsschuld unter Berücksichtigung des Ausgeführten neu zu entscheiden. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 11 urteilenden Frage des Erlasses der Rückforderung handelt es sich indes- sen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbes- sert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückwei- sung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig da- von, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Mit Kostennote vom

28. August 2020 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ eine Parteientschädigung von total Fr. 658.90, beste- hend aus einem Honorar von Fr. 587.50 (2.35 Std. à Fr. 250.--), Auslagen von Fr. 24.30 und Mehrwertsteuer (MWSt.) von Fr. 47.11, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die streitigen Leistun- gen gutgläubig bezogen hatte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2020, IV/20/170, Seite 12 2. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 24. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 658.90 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.