Verfügung vom 27. Januar 2020
Sachverhalt
A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … und zuletzt als solcher bei der C.________ AG in … tätig, mel- dete sich erstmals im Juli 2010 unter Hinweis auf Kniebeschwerden und anlässlich eines Arbeitsunfalls am 10. August 2009 erlittene Verletzungen am rechten Fuss bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin], Antwortbeilage [AB] 2, 7.26). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 9. Mai 2011 (AB 32) einen Rentenanspruch. Auf eine Neuanmeldung im April 2013 (AB 34) trat sie mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhält- nisse mit Verfügung vom 9. September 2013 (AB 40, siehe auch AB 42) nicht ein. Im Dezember 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leis- tungsbezug an (AB 43). Die IVB holte medizinische Unterlagen ein, nahm wiederholt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 49 und 61) und verneinte mit Verfügung vom 17. Januar 2017 (AB 63) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % wiederum einen Rentenanspruch. Mit Gesuch vom 15. Februar 2019 (Eingang; AB 65) meldete sich der Ver- sicherte unter Hinweis auf eine seit dem 24. Januar 2019 bestehende Knieprothese abermals zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte Abklärun- gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, namentlich holte sie die Unfallakten der D.________ (AB 74.1-74.294) sowie eine RAD- Stellungnahme vom 14. Juni 2019 (AB 79) ein, und stellte dem Versicher- ten mit Vorbescheid vom 12. August 2019 (AB 81) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Versicherte Einwand erho- ben hatte (AB 85, 87) nahm die IVB erneut Rücksprache mit dem RAD (AB 89) und hielt mit Verfügung vom 27. Januar 2020 (AB 90) an ihrem Vorbescheid fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. Februar 2020 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie nach Erreichen des me- dizinischen Endzustandes des Beschwerdeführers und weiteren Abklärun- gen neu über den Leistungsanspruch verfüge. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Januar 2020 (AB 90). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 6 Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände- rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) aber- mals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 7 2.3.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 15. Febru- ar 2019 (Eingang; AB 65) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfü- gung vom 27. Januar 2020 (AB 90) den Rentenanspruch materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist damit nicht streitig und folglich vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist vorweg zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum (sie- he dazu E. 2.3.4 hiervor) zwischen der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 17. Januar 2017 (AB 63) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2020 (AB 90) eine Verände- rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu be- einflussen. In diesem Zusammenhang geht aus der orthopädischen Beur- teilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Juni 2019 (AB 79) hervor, dass aufgrund einer fortschreitenden Varusgonarthrose rechts mit zunehmenden Schmerzen zunächst am 23. Mai 2018 eine ge- lenkerhaltende Operation (vgl. dazu AB 74.46) durchgeführt und – bei fort- bestehenden Schmerzen – am 24. Januar 2019 eine Knietotalendoprothe- se implantiert worden seien (vgl. dazu AB 74.6). Nachvollziehbar sei in die- sem Zusammenhang eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten zwischen dem 23. Mai 2018 und dem 23. April 2019, mithin bis drei Monate nach der Implantation der Knietotalendoprothese sowie eine bleibende Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks (AB 79/4 f.). Ange- sichts der für die postoperativen Rekonvaleszenzphasen zwischen den Parteien unbestrittenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 8 Tätigkeiten zwischen dem 23. Mai 2018 und dem 23. April 2019 und der gemäss RAD-Arzt Dr. med. E.________ bleibenden Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks ist eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhaltes im massgebenden Vergleichszeitraum erstellt. Der Rentenanspruch ist daher nachfolgend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.3.5 hiervor). 3.2 Betreffend die Entwicklung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 27. Januar 2020 (AB 90) ergibt sich aus den Akten im Wesent- lichen Folgendes: 3.2.1 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 24. Mai 2018 (AB 74.45) zu der am 23. Mai 2018 stattgehabten Kniearthroskopie rechts (vgl. dazu AB 74.46) wurde festgehalten, aufgrund starker postoperativer Schmerzen sei der stationäre Aufenthalt verlängert worden. Die Wundver- hältnisse hätten sich reizlos präsentiert. Hinsichtlich des Prozederes könne ab sofort Belastung und Bewegung nach Massgabe der Beschwerden an zwei Unterarmgehhilfen und unter Tromboembolieprophylaxe für zehn Ta- ge erfolgen. Gemäss dem ambulanten Bericht des Spitals F.________ vom 6. August 2018 (AB 71/9 f.) habe der Beschwerdeführer anamnestisch über ähnliche Schmerzen postoperativ wie präoperativ berichtet. Physiotherapie sei noch nicht durchgeführt worden und ebenso bestehe ausser Dafalgan und Tra- madol nachts keine fixe Analgesie. Trotz den festgestellten degenerativen Schäden am rechten Kniegelenk werde eine Fortsetzung der konservativen Therapie mit Kräftigung der Quadrizepsmuskulatur vorgeschlagen. Im Bericht des Spitals F.________ vom 7. Januar 2019 (AB 74.22) wurde eine symptomatische Varusgonarthrose rechts diagnostiziert. Der Verlauf sei unverändert mit hauptsächlich medialen Knieschmerzen unter Bewe- gung und Belastung. Der Beschwerdeführer beklage einen deutlichen Lei- densdruck bei persistierenden, hauptsächlich medialen Knieschmerzen. Es werde die Implantation einer Knietotalprothese geplant. Postoperativ sei mit einem Arbeitsausfall als … von drei Monaten zu rechnen. Längerfristig soll- te eine Umschulung respektive eine IV-Abklärung erfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 9 Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 30. Januar 2019 (AB 71/2-4) zu der am 24. Januar 2019 erfolgten Implantation einer zemen- tierten Knietotalendoprothese rechts ohne Patellaersatz, navigiert (vgl. da- zu AB 74.6), habe sich der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe unter physiotherapeutischer Anlei- tung bereits am ersten postoperativen Tag gut mobilisiert werden können. Die Schmerzen seien jederzeit mit entsprechender Analgesie gut zu kon- trollieren gewesen. Postoperativ habe sich radiologisch eine regelrechte Prothesenlage gezeigt. Der Beschwerdeführer sei am 30. Januar 2019 in gutem Allgemeinzustand mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden. 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Arztbericht vom 4. März 2019 (AB 71.1) fest, im Vergleich zum 17. Ja- nuar 2017 habe sich die chronische Schmerzstörung mit ausgeprägter De- pression verschlechtert. Hinzugekommen seien ausgeprägte Knieproble- me, die zu einer Operation mit Implantation einer zementierten Knietota- lendoprothese rechts ohne Patellaersatz geführt hätten. In der Zusammen- schau der Gesamtsituation bestehe eine deutlich verminderte Arbeitsfähig- keit. Er, Dr. med. G.________, könne sich real nicht vorstellen, welche Ar- beiten der Beschwerdeführer mit seinen Krankheiten noch ausführen kön- ne. 3.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ hielt in der Stellungnahme vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 4
E. 14 Juni 2019 (AB 79) bzw. die ergänzende Stellungnahme vom 25. No- vember 2019 (AB 89) auf einen lückenlosen fachärztlichen Untersuchungs- befund, welcher ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und den aktuellen Zustand erlaubte, sodass sich der RAD-Arzt Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 16 E.________ aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild der medizinischen Situation des Beschwerdeführers machen konnte (vgl. E. 3.3 hiervor). Unter diesen Umständen und angesichts der überdies wi- derspruchsfrei und überzeugend begründeten RAD-Stellungnahmen be- stehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen, weshalb auf die entsprechenden Schlussfolgerungen abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer war demnach zwischen dem 23. Mai 2018 und dem
23. April 2019 vorübergehend für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsun- fähig und anschliessend in einer dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 79/3 mit Verweis auf AB 20.2/3 Ziff. 5) angepassten Tätigkeit (wie- derum) vollschichtig und ohne massgebende zusätzliche Leistungsminde- rung arbeitsfähig (vgl. AB 79/4 f., 89/2). Der medizinische Sachverhalt er- weist sich vor diesem Hintergrund als hinreichend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) auf weitere Beweisvorkehrungen verzichten durfte. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfolgte ver- spätet am 15. Februar 2019 (Eingang; AB 65), womit angesichts des erfüll- ten Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) der frühestmögliche Rentenbe- ginn gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im August 2019 liegt. Auf diesen Zeitpunkt hin hat folglich der Einkommensvergleich stattzufinden. 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2020 (AB 90) er- mittelte die Beschwerdegegnerin per 1. August 2019 einen rentenaussch- liessenden (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von 0 %. Dabei stützte sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 17 sich für das Valideneinkommen auf das zuletzt als … erzielte Einkommen gemäss der Verfügung vom 9. Mai 2011 (AB 32/2) und indexierte dieses auf das Jahr 2019 (AB 90/2). Für das Invalideneinkommen stellte sie infol- ge fehlender Verwertung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf den dies- falls praxisgemäss anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 für Männer (Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_111/2020, E. 7.3.1) im Kompetenzniveau 1 ab. Zusätzlich berücksichtigte sie beim Inva- lideneinkommen einen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) von 10 % aufgrund der gesund- heitsbedingten Einschränkung der möglichen Tätigkeitsbereiche (vgl. AB 90/2). Ob die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn zu Recht er- folgte, kann insoweit offengelassen werden, als selbst bei einem maximal möglichen Abzug von 25 % augenscheinlich kein Rentenanspruch resultie- ren würde. Im Übrigen ist das Vorgehen nicht zu beanstanden, gibt zu kei- nen Weiterungen Anlass und wird denn auch zu Recht nicht gerügt. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Leistungsabweisung mit Verfügung vom 27. Januar 2020 (AB 90) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 166 IV LOU/ISD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Dezember 2020 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 27. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter … und zuletzt als solcher bei der C.________ AG in … tätig, mel- dete sich erstmals im Juli 2010 unter Hinweis auf Kniebeschwerden und anlässlich eines Arbeitsunfalls am 10. August 2009 erlittene Verletzungen am rechten Fuss bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegne- rin], Antwortbeilage [AB] 2, 7.26). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 9. Mai 2011 (AB 32) einen Rentenanspruch. Auf eine Neuanmeldung im April 2013 (AB 34) trat sie mangels glaubhaft gemachter Veränderung der tatsächlichen Verhält- nisse mit Verfügung vom 9. September 2013 (AB 40, siehe auch AB 42) nicht ein. Im Dezember 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Leis- tungsbezug an (AB 43). Die IVB holte medizinische Unterlagen ein, nahm wiederholt Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 49 und 61) und verneinte mit Verfügung vom 17. Januar 2017 (AB 63) bei einem Invaliditätsgrad von 0 % wiederum einen Rentenanspruch. Mit Gesuch vom 15. Februar 2019 (Eingang; AB 65) meldete sich der Ver- sicherte unter Hinweis auf eine seit dem 24. Januar 2019 bestehende Knieprothese abermals zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte Abklärun- gen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht, namentlich holte sie die Unfallakten der D.________ (AB 74.1-74.294) sowie eine RAD- Stellungnahme vom 14. Juni 2019 (AB 79) ein, und stellte dem Versicher- ten mit Vorbescheid vom 12. August 2019 (AB 81) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Versicherte Einwand erho- ben hatte (AB 85, 87) nahm die IVB erneut Rücksprache mit dem RAD (AB 89) und hielt mit Verfügung vom 27. Januar 2020 (AB 90) an ihrem Vorbescheid fest.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 27. Februar 2020 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin, damit sie nach Erreichen des me- dizinischen Endzustandes des Beschwerdeführers und weiteren Abklärun- gen neu über den Leistungsanspruch verfüge. Mit Beschwerdeantwort vom 30. April 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 27. Januar 2020 (AB 90). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 5 Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheb- lichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 6 Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durch- führung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Ände- rung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) aber- mals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegen halten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 7 2.3.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 15. Febru- ar 2019 (Eingang; AB 65) eingetreten und hat in der angefochtenen Verfü- gung vom 27. Januar 2020 (AB 90) den Rentenanspruch materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist damit nicht streitig und folglich vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist vorweg zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum (sie- he dazu E. 2.3.4 hiervor) zwischen der letztmaligen materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 17. Januar 2017 (AB 63) und der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2020 (AB 90) eine Verände- rung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise zu be- einflussen. In diesem Zusammenhang geht aus der orthopädischen Beur- teilung des RAD-Arztes Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 14. Juni 2019 (AB 79) hervor, dass aufgrund einer fortschreitenden Varusgonarthrose rechts mit zunehmenden Schmerzen zunächst am 23. Mai 2018 eine ge- lenkerhaltende Operation (vgl. dazu AB 74.46) durchgeführt und – bei fort- bestehenden Schmerzen – am 24. Januar 2019 eine Knietotalendoprothe- se implantiert worden seien (vgl. dazu AB 74.6). Nachvollziehbar sei in die- sem Zusammenhang eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten zwischen dem 23. Mai 2018 und dem 23. April 2019, mithin bis drei Monate nach der Implantation der Knietotalendoprothese sowie eine bleibende Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks (AB 79/4 f.). Ange- sichts der für die postoperativen Rekonvaleszenzphasen zwischen den Parteien unbestrittenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 8 Tätigkeiten zwischen dem 23. Mai 2018 und dem 23. April 2019 und der gemäss RAD-Arzt Dr. med. E.________ bleibenden Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks ist eine revisionsrechtlich erhebliche Veränderung des medizinischen Sachverhaltes im massgebenden Vergleichszeitraum erstellt. Der Rentenanspruch ist daher nachfolgend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen (vgl. E. 2.3.5 hiervor). 3.2 Betreffend die Entwicklung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeits- und Leistungsfähigkeit bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 27. Januar 2020 (AB 90) ergibt sich aus den Akten im Wesent- lichen Folgendes: 3.2.1 Im Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 24. Mai 2018 (AB 74.45) zu der am 23. Mai 2018 stattgehabten Kniearthroskopie rechts (vgl. dazu AB 74.46) wurde festgehalten, aufgrund starker postoperativer Schmerzen sei der stationäre Aufenthalt verlängert worden. Die Wundver- hältnisse hätten sich reizlos präsentiert. Hinsichtlich des Prozederes könne ab sofort Belastung und Bewegung nach Massgabe der Beschwerden an zwei Unterarmgehhilfen und unter Tromboembolieprophylaxe für zehn Ta- ge erfolgen. Gemäss dem ambulanten Bericht des Spitals F.________ vom 6. August 2018 (AB 71/9 f.) habe der Beschwerdeführer anamnestisch über ähnliche Schmerzen postoperativ wie präoperativ berichtet. Physiotherapie sei noch nicht durchgeführt worden und ebenso bestehe ausser Dafalgan und Tra- madol nachts keine fixe Analgesie. Trotz den festgestellten degenerativen Schäden am rechten Kniegelenk werde eine Fortsetzung der konservativen Therapie mit Kräftigung der Quadrizepsmuskulatur vorgeschlagen. Im Bericht des Spitals F.________ vom 7. Januar 2019 (AB 74.22) wurde eine symptomatische Varusgonarthrose rechts diagnostiziert. Der Verlauf sei unverändert mit hauptsächlich medialen Knieschmerzen unter Bewe- gung und Belastung. Der Beschwerdeführer beklage einen deutlichen Lei- densdruck bei persistierenden, hauptsächlich medialen Knieschmerzen. Es werde die Implantation einer Knietotalprothese geplant. Postoperativ sei mit einem Arbeitsausfall als … von drei Monaten zu rechnen. Längerfristig soll- te eine Umschulung respektive eine IV-Abklärung erfolgen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 9 Gemäss dem Austrittsbericht des Spitals F.________ vom 30. Januar 2019 (AB 71/2-4) zu der am 24. Januar 2019 erfolgten Implantation einer zemen- tierten Knietotalendoprothese rechts ohne Patellaersatz, navigiert (vgl. da- zu AB 74.6), habe sich der peri- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet. Der Beschwerdeführer habe unter physiotherapeutischer Anlei- tung bereits am ersten postoperativen Tag gut mobilisiert werden können. Die Schmerzen seien jederzeit mit entsprechender Analgesie gut zu kon- trollieren gewesen. Postoperativ habe sich radiologisch eine regelrechte Prothesenlage gezeigt. Der Beschwerdeführer sei am 30. Januar 2019 in gutem Allgemeinzustand mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen nach Hause entlassen worden. 3.2.2 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Arztbericht vom 4. März 2019 (AB 71.1) fest, im Vergleich zum 17. Ja- nuar 2017 habe sich die chronische Schmerzstörung mit ausgeprägter De- pression verschlechtert. Hinzugekommen seien ausgeprägte Knieproble- me, die zu einer Operation mit Implantation einer zementierten Knietota- lendoprothese rechts ohne Patellaersatz geführt hätten. In der Zusammen- schau der Gesamtsituation bestehe eine deutlich verminderte Arbeitsfähig- keit. Er, Dr. med. G.________, könne sich real nicht vorstellen, welche Ar- beiten der Beschwerdeführer mit seinen Krankheiten noch ausführen kön- ne. 3.2.3 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ hielt in der Stellungnahme vom
14. Juni 2019 (AB 79) zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer sei seit dem Unfallereignis von 2009 (vgl. dazu AB 7.26) in der angestammten Tätigkeit als … nicht mehr arbeitsfähig und habe seither gelegentlich im … seiner Ehefrau ausgeholfen. Seit der letzten Verfügung von Januar 2017 seien eine weitere gelenkerhaltende Operation am rechten Kniegelenk und zuletzt am 24. Januar 2019 ein zementierter endoprothetischer Gelenker- satz erfolgt (vgl. AB 74.6). Der bisherige Behandlungsverlauf sei gut nach- vollziehbar und die Knietotalendoprothesenimplantation rechts sollte auf Dauer eine wesentliche Besserung der Kniegelenksbeschwerden bewirken. Jedoch sei auch bei einem optimalen Operationsergebnis medizinisch- theoretisch aus versicherungsmedizinischer Sicht eine Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks anzunehmen. Durch das Fortschreiten der Varus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 10 gonarthrose rechts mit zunehmenden Schmerzen sei es zu einer vorüber- gehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen, wel- cher mit der Knietotalendoprothesenoperation vom 24. Januar 2019 dauer- haft habe verbessert werden können. Nachvollziehbar sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab der Operation vom 23. Mai 2018 bis am 23. April 2019, das heisse bis drei Monate nach der Knietota- lendoprothesenimplantation. Vor diesem Zeitraum und wiederum danach gelte das bisherige Zumutbarkeitsprofil gemäss der kreisärztlichen Unter- suchung vom 17. Januar 2011 (vgl. dazu AB 20.2/3 Ziff. 5). In einer weiteren Stellungnahme vom 25. November 2019 (AB 89) wieder- holte der RAD-Arzt Dr. med. E.________, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als … bereits seit dem Unfallereignis von 2009 vollständig arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit habe demge- genüber lediglich zwischen dem 23. Mai 2018 und dem 23. April 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die RAD-Stellungnahme vom
14. Juni 2019 (AB 79) habe somit unverändert Gültigkeit. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Diesen Anforderungen genügende Berichte Regionaler Ärztli- cher Dienste können einen vergleichbaren Beweiswert haben wie ein Gut- achten (BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219). Der Arzt oder die Ärztin muss
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 11 dabei über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl. Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 17. September 2020, 9C_182/2020, E. 3.2 mit Hinweisen). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines ex- ternen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4-4.6 S. 469). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sach- verhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (vgl. Entscheid des BGer vom 26. Mai 2020, 9C_661/2020, E. 4.1 mit diversen Hinweisen). 3.4 3.4.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2020 (AB 90) im Wesentlichen auf die versicherungsmedizinischen Aktenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. E.________ vom 14. Juni 2019 (AB 79) bzw. 25. November 2019 (AB 89). Diese erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an den Be- weiswert einer versicherungsinternen medizinischen Aktenbeurteilung (vgl. E. 3.3 hiervor), weshalb ihnen volle Beweiskraft zuzuerkennen ist. Die Be- urteilungen erfassen den gesamten massgebenden medizinischen Sach- verhalt und der RAD-Arzt Dr. med. E.________ stützte sich auf einen lü- ckenlosen medizinischen Befund, insbesondere die umfangreichen Akten des Spitals F.________ hinsichtlich der operativen Behandlungen zwischen 2018 und 2019 (vgl. AB 71/2 ff., 74.6, 74.22, 74.45 f.). Gestützt darauf legte er in der fachärztlichen Beurteilung vom 14. Juni 2019 (AB 79) nachvoll- ziehbar begründet dar, dass zufolge der am 23. Mai 2018 erfolgten gelen- kerhaltend-arthroskopischen Operation und des am 24. Januar 2019 mittels Knietotalendoprothese versorgten rechten Knies eine vorübergehende Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes bestand. Dies überzeugt und steht zudem im Einklang mit den Befunden und Einschätzungen der Be- handler des Spitals F.________, namentlich auch den verschiedenen Arzt- zeugnissen, gemäss welchen zumindest für den besagten Zeitraum eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. AB 74.10, 74.21,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 12 74.30, 74.36). Dabei ist mit Blick auf die verspätete (vgl. E. 4.1 hiernach) Neuanmeldung zum Leistungsbezug vom 15. Februar 2019 (AB 65) für den vorliegend zu beurteilenden Leistungsanspruch – anders als vom Be- schwerdeführer angenommen (vgl. Beschwerde, S. 5 Art. 4) – unerheblich, inwieweit allenfalls vor dem 23. Mai 2018 eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden hat, zumal ein Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab 1. August 2019 bestehen kann. Zu- dem wies der RAD-Arzt Dr. med. E.________ wiederholt korrekt darauf hin, dass in der angestammten Tätigkeit als … bereits seit dem Unfallereignis vom 11. August 2009 (AB 7.26) eine dauerhafte vollständige Arbeitsun- fähigkeit besteht (vgl. AB 79/4, 89/3). 3.4.2 Gestützt auf den aktenkundigen Behandlungsverlauf im Spital F.________ und in Übereinstimmung mit der Einschätzung des dortigen Behandlers (vgl. AB 74.22/2) schloss der RAD-Arzt Dr. med. E.________ auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten ab der ersten Operation am 23. Mai 2018 bis zum 24. April 2019, mithin bis drei Monate postoperativ nach der Knieprothesenoperation. Unter Berücksichti- gung der anzunehmenden dauerhaften Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks verneinte er demgegenüber eine massgebende, darüberhin- ausgehende quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer ange- passten Tätigkeit (vgl. AB 79/4 f.). Zu dieser überzeugenden versiche- rungsmedizinischen Beurteilung des Behandlungsverlaufs und der Rekon- valeszenz finden sich in den medizinischen Akten keine entgegenstehen- den Anhaltspunkte. Weiter verwies der RAD-Arzt Dr. med. E.________ in der Stellungnahme vom 14. Juni 2019 (AB 79/3 und 5) hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit auf das vom Arzt der D.________ Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie, anlässlich der kreisärztlichen Untersu- chung vom 17. Januar 2011 (AB 20.2/3 Ziff. 5) formulierte Zumutbar- keitsprofil (Ganztagespräsenz in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit kürzeren Geh- und Stehphasen ebenerdig, ohne Arbeiten in abschüssigem oder unebenem Gelände oder mit repetitivem Besteigen von Treppen, Lei- tern und Gerüsten sowie unter Vermeidung von Heben und Tragen von Lasten über 10 kg). Dieses Zumutbarkeitsprofil ist mit Blick auf die medizi- nische Aktenlage und namentlich auf die damit im Wesentlichen korrelie- renden Einschätzungen des Spitals F.________ (vgl. AB 71/14) gut nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 13 vollziehbar. Ferner steht dem von RAD-Arzt Dr. med. E.________ angege- benen Zumutbarkeitsprofil auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des Spitals F.________ vom 28. Januar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 3) nicht entgegen. Dieser datiert nach der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2020 (AB 90), jedoch ergeben sich gestützt darauf Rück- schlüsse auf die Situation im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungs- verfahrens, weshalb er vorliegend in die Würdigung der medizinischen Ak- ten miteinzubeziehen ist (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Im besagten Bericht weist der Behandler abermals (vgl. bereits AB 74.22) darauf hin, dass der Beschwerdeführer längerfristig eine körperlich weniger belastende Tätigkeit als die Angestammte als … ausüben sollte. Weiter wurden dia- gnostisch eine retropatelläre Chondropathie sowie der Verdacht auf Locke- rung der tibialen Komponente beim rechten Knie festgehalten. Indes erge- ben sich angesichts des beschriebenen Gelenkstatus und des vorgesehe- nen Prozedere (vgl. BB 3/2) keine konkreten Hinweise dafür, dass eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem RAD-ärztlichen Zumutbarkeitspro- fil nunmehr unzumutbar wäre. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem im Bericht geäusserten Verdacht auf eine teilweise Prothesenlo- ckerung um eine blosse Verdachtsdiagnose handelt, was zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht ausreicht (Entscheid des BGer vom 19. März 2018, 9C_795/2017, E. 3.1.2 mit Hin- weis). Eine zu einem späteren Zeitpunkt allfällig ausgewiesene Prothesen- lockerung wäre sodann auf dem Weg der Neuanmeldung vorzubringen. 3.4.3 Weiter vermag die im Bericht des Spitals F.________ vom 28. Ja- nuar 2020 (BB 3) per 27. Februar 2019 (recte: 2020) vorgesehene Revisi- onsoperation nichts zu ändern, zumal diese ausserhalb des vorliegend massgebenden zeitlichen Rahmens liegt (vgl. E. 3.4.2 hiervor) und über- dies für die Beurteilung des Leistungsanspruchs gegenüber der IV – anders als vom Beschwerdeführer irrigerweise angenommen (vgl. Beschwerde S. 6 Art. 5) – im Unterschied zur Unfallversicherung (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) die Frage des erreichten (medizinischen) Endzustandes nicht massgeblich ist (vgl. Entscheid des BGer vom 27. November 2018, 8C_321/2018, E. 5.1). Demzufolge vermag der Beschwerdeführer auch aus der kreisärztlichen Stellungnahme vom 9. Dezember 2019 (BB 6) respekti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 14 ve der von der D.________ mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 (BB 5) mitgeteilten Weiterausrichtung von Taggeldleistungen für die Dauer der medizinischen Abklärungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zudem betreffen die weiteren unfallversicherungsrechtlichen Abklärungen – gestützt auf einer Verdachtsdiagnose (vgl. E. 3.4.2 in fine hiervor) – ohne- hin die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als …. Die Akten der D.________ (AB 74.1-74.294) stehen damit der RAD-Stellungnahmen vom
14. Juni 2019 (AB 79) sowohl in Bezug auf die medizinisch-theoretisch zu- mutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit als auch hinsicht- lich des diesbezüglichen Belastungsprofils nicht entgegen. 3.4.4 In den früheren RAD-ärztlichen Stellungnahmen vom 25. Februar 2016 (AB 49/4) bzw. 15. November 2016 (AB 61) wurde – ohne entspre- chende Begründung – hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei einem ganztätig zumutbaren Pensum „wegen vermehrter Pau- sen“ eine Leistungsminderung von maximal 10 - 15 % angenommen. Die- ser Umstand ist indessen nicht geeignet, Zweifel an der Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. E.________ vom 14. Juni 2019 (AB 79) zu wecken, zumal diese angesichts des geänderten medizinischen Sachverhaltes nicht an die früheren Einschätzungen gebunden ist. Zudem hat der RAD-Arzt Dr. med. E.________ mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Knieprothe- senversorgung einleuchtend und überzeugend begründet eine bleibende Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks attestiert (vgl. AB 79/4 f.), mithin der verminderten Leistungsfähigkeit durchaus Rechnung getragen. Ferner gilt es zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die vormals at- testierte verminderte Belastbarkeit respektive Leistungsfähigkeit in den früheren Verfügungen vom 15. Juli 2010 (AB 32) und vom 17. Januar 2017 (AB 63) – gleich wie auch in der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2020 (AB 90) – jeweils mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 10 % beim Invalideneinkommen (vgl. dazu E. 4.2 hiernach) berücksichtigte. Der medi- zinisch begründeten verminderten Belastbarkeit wurde im Ergebnis jeder- zeit hinreichend Rechnung getragen, wobei es vorliegend hinsichtlich des Invalideneinkommens im Ergebnis mathematisch nicht entscheidend ist, ob dies im Rahmen eines verminderten Rendements oder mittels Abzug vom Tabellenlohn berücksichtigt wurde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 15 3.4.5 Schliesslich ist hinsichtlich der vom behandelnden Hausarzt Dr. med. G.________ im Bericht vom 4. März 2019 (AB 71.1) – fachfremd
– angegebenen Verschlechterung einer chronischen Schmerzstörung mit ausgeprägter Depression festzustellen, dass der Hausarzt die pauschal angenommene Verschlechterung nicht ansatzweise begründete oder be- legt. Auch findet sich weder im besagten Arztbericht noch den übrigen me- dizinischen Akten eine anhand eines wissenschaftlich anerkannten Klassi- fikationssystems hergeleitete psychiatrische Diagnose (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1 S. 285, 130 V 396 E. 5.3 S. 398), welche eine massgebende Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes vermuten liesse. So ist namentlich dem Bericht des Spitals F.________ vom 30. Januar 2019 (AB 71/1-3) weder eine entsprechende psychiatrische (Neben-)Diagnose noch eine dahingehende medikamentöse Behandlung zu entnehmen. Dies gilt ebenso bezüglich der im Bericht des Spitals F.________ vom 13. November 2018 (AB 71/5) beschriebenen intermittie- rend chronischen, lumbovertebralen Schmerzen bei mässiger Osteochon- drose, speziell auch angesichts der ausgewiesenen organischen Schmerz- ursache. Folglich ergeben sich – entgegen der völlig unbelegten pauscha- len Annahme des Hausarztes (vgl. zur beweisrechtlichen Bedeutung der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung der Hausärzte BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3) – keine Anhaltspunkte für eine relevante Änderung des psychischen Gesundheitszustandes, gerade im Vergleich zum Bericht von Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Juli 2016 (AB 59), in welchem bereits eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) diagnostiziert wurde. Mithin ergeben sich auch in psychia- trischer Hinsicht weder Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit an der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. E.________ in vom 14. Juni 2019 (AB 79/4) noch sind diesbezüglich weitergehende medizinische Ab- klärungen angezeigt. 3.5 Zusammenfassend stützen sich die RAD-Aktenbeurteilung vom
14. Juni 2019 (AB 79) bzw. die ergänzende Stellungnahme vom 25. No- vember 2019 (AB 89) auf einen lückenlosen fachärztlichen Untersuchungs- befund, welcher ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und den aktuellen Zustand erlaubte, sodass sich der RAD-Arzt Dr. med.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 16 E.________ aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild der medizinischen Situation des Beschwerdeführers machen konnte (vgl. E. 3.3 hiervor). Unter diesen Umständen und angesichts der überdies wi- derspruchsfrei und überzeugend begründeten RAD-Stellungnahmen be- stehen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Abklärungen, weshalb auf die entsprechenden Schlussfolgerungen abgestellt werden kann. Der Beschwerdeführer war demnach zwischen dem 23. Mai 2018 und dem
23. April 2019 vorübergehend für jegliche Tätigkeit vollständig arbeitsun- fähig und anschliessend in einer dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 79/3 mit Verweis auf AB 20.2/3 Ziff. 5) angepassten Tätigkeit (wie- derum) vollschichtig und ohne massgebende zusätzliche Leistungsminde- rung arbeitsfähig (vgl. AB 79/4 f., 89/2). Der medizinische Sachverhalt er- weist sich vor diesem Hintergrund als hinreichend abgeklärt, weshalb die Beschwerdegegnerin in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) auf weitere Beweisvorkehrungen verzichten durfte. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfolgte ver- spätet am 15. Februar 2019 (Eingang; AB 65), womit angesichts des erfüll- ten Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) der frühestmögliche Rentenbe- ginn gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG im August 2019 liegt. Auf diesen Zeitpunkt hin hat folglich der Einkommensvergleich stattzufinden. 4.2 In der angefochtenen Verfügung vom 27. Januar 2020 (AB 90) er- mittelte die Beschwerdegegnerin per 1. August 2019 einen rentenaussch- liessenden (vgl. E. 2.2 hiervor) Invaliditätsgrad von 0 %. Dabei stützte sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 17 sich für das Valideneinkommen auf das zuletzt als … erzielte Einkommen gemäss der Verfügung vom 9. Mai 2011 (AB 32/2) und indexierte dieses auf das Jahr 2019 (AB 90/2). Für das Invalideneinkommen stellte sie infol- ge fehlender Verwertung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit auf den dies- falls praxisgemäss anwendbaren Totalwert der allgemeinen LSE-Tabelle TA1 für Männer (Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_111/2020, E. 7.3.1) im Kompetenzniveau 1 ab. Zusätzlich berücksichtigte sie beim Inva- lideneinkommen einen leidensbedingten Abzug (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481) von 10 % aufgrund der gesund- heitsbedingten Einschränkung der möglichen Tätigkeitsbereiche (vgl. AB 90/2). Ob die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn zu Recht er- folgte, kann insoweit offengelassen werden, als selbst bei einem maximal möglichen Abzug von 25 % augenscheinlich kein Rentenanspruch resultie- ren würde. Im Übrigen ist das Vorgehen nicht zu beanstanden, gibt zu kei- nen Weiterungen Anlass und wird denn auch zu Recht nicht gerügt. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die Leistungsabweisung mit Verfügung vom 27. Januar 2020 (AB 90) nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Dez. 2020, IV/20/166, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.