Verfügung vom 28. Januar 2020
Sachverhalt
A. Mit Eingang am 9. Juli 2015 meldete sich die 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei der Invalidenversi- cherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 8). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in erwerblicher (AB 12 ff.) und medizinischer (AB 18, AB 22) Hinsicht Abklärungen vor. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. AB 23 S. 3) beauftragte sie sodann die Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie E.________, Facharzt für Rheumatologie, mit einer bidisziplinären Begut- achtung der Versicherten (vgl. AB 24 sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 6. Mai 2016 [AB 33.1] und das rheumatolo- gische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 24. Juni 2016 [AB 38.1]; die interdisziplinäre Beurteilung datiert vom 26. April 2016 und befindet sich im Gutachten von Dr. med. D.________ [AB 33.1 S. 21]). Insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ wurde eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeu- tischen Behandlung als erforderlich und zumutbar erachtet (vgl. AB 33.1 S. 17, AB 41 f.), worauf die Therapiefrequenz bei Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ab Oktober 2016 (vorüber- gehend; vgl. AB 58 S. 5) auf eine Sitzung wöchentlich erhöht wurde (AB 43). Nach Eingang eines Verlaufsberichts von Dr. med. F.________ vom 29. resp. 30. April 2017 (AB 48) und Rücksprache mit dem RAD (AB 53) wurde nach einer weiteren Aktualisierung der Akten (AB 58) Dr. med. D.________ mit einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung be- auftragt (AB 59; Verlaufsgutachten vom 28. Dezember 2017 [AB 63.1]). Nach einer erneuten Aktualisierung der Akten (AB 74, AB 76) und Ab- schluss der beruflichen Eingliederung auf Wunsch der Versicherten, da sie beruflich bereits genügend ausgelastet sei (AB 79), erfolgte hierauf die Prü- fung der Rentenfrage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 3 Am 29. November 2019 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid. Mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (AB 80). Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Januar 2020 (Datum der Postauf- gabe) Einwand (AB 81). Am 28. Januar 2020 verfügte die IV-Stelle unter Stellungnahme zu den erhobenen Einwänden ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 83). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechtsanwältin C.________, am 27. Februar 2020 Be- schwerde mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angele- genheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. Januar 2020 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefüh- rerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 5 keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, erfolgt gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung anhand eines strukturierten normativen Prü- fungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Liegt auch unter dem Ge- sichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktionel- ler Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 6 Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 7 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). Das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpen- sum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 8 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 2.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vor- gehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 9 3.1.1 Gemäss Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ vom 12. August 2015 liegen bei der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de- pressive Störung mit Angst- und Zwangssymptomen (ICD-10: F33) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie (ICD- 10: F45.4) vor (AB 18 S. 2). Seit Jahren bestünden Angst- und Zwangs- symptome mit unterschiedlicher Ausprägung. Das Auftreten dieser Sym- ptome scheine mit dem Beginn der Tätigkeit als …, welche mehr Verant- wortung bedeutet habe, zu korrelieren. Die Beschwerdeführerin fühle sich zunehmend unsicher in ihrer Funktion als …, leide vermehrt unter dem Leistungsdruck und sei nicht mehr in der Lage, Entscheidungen zu treffen. Die Angst vor katastrophalen Folgen einer möglichen Fehlentscheidung endeten in Panikattacken. Unter diesem ständigen Druck habe sich eine negative Spirale mit Zunahme der Symptome bis zur Arbeitsunfähigkeit entwickelt. Bei einer Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit sei eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (AB 18 S. 8). Die Be- schwerdeführerin könne sich vorstellen, verschiedene Tätigkeiten, die mit weniger Verantwortung und mit weniger Leistungsdruck verbunden seien, auszuüben. Eine davon sei … von …. Sie suche auch Ausbildungsmög- lichkeiten in dieser Richtung. Eine berufliche Integration in diesem Bereich erscheine realistisch und sei zu unterstützen (AB 18 S. 9). 3.1.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 2. Oktober 2015 demgegenüber als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (von der behandelnden Psychiaterin als ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit genannte) Fibromyalgie sowie ein chronisches lumboverte- brales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Irritation ins linke Bein und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2014 be- stehende Depression fest (AB 22 S. 2). Der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (AB 22 S. 4). 3.1.3 Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________ vom
25. April 2016 ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Epi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 10 sode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00) sowie eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F 41.9; AB 33.1 S. 12). Bezüglich der von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierten rezidivierenden de- pressiven Störung mit Angst- und Zwangssymptomen bestünden, abgese- hen davon, dass aufgrund der erheblichen Ängste die Diagnosestellung einer separaten Angststörung als gerechtfertigt erscheine, keine relevanten Diskrepanzen. Hingegen seien die Kriterien für die separate Diagnosestel- lung einer Zwangsstörung als nicht erfüllt zu betrachten. Auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich in Überein- stimmung mit der behandelnden Psychiaterin aufgrund der Untersuchung nicht rechtfertigen (vgl. AB 33.1 S. 17). Gemäss psychiatrischem Befund war die Stimmung der Beschwerdeführe- rin anlässlich der Untersuchung ausgeglichen. Beim Gespräch über die Beschwerden während der Arbeit habe sich vorübergehend zeitweise eine bedrückte und traurige Stimmung feststellen lassen. Darüber hinaus habe die Versicherte aber immer wieder lächeln können. Die affektive Modulati- onsfähigkeit und die Vitalität seien als nicht eingeschränkt zu beurteilen. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht weder gehemmt, verlangsamt noch an Ideen verarmt und nicht auf die geklagten Beschwerden eingeengt resp. in inhaltlicher Hinsicht unauffällig gewesen. Die Beschwerdeschilde- rung sei logisch und kohärent und ohne ausgeprägtere Dramatisierungs- tendenz erfolgt. Die Angaben seien weitgehend konsistent gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht immer präzise zeitliche Angaben machen können. Während der gesamten zwei Stunden dauernden Exploration hät- ten sich indes keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungs- störungen und auch keine Ermüdungszeichen klinisch feststellen lassen. In psychomotorischer Hinsicht fänden sich keine pathologischen Befunde. Hinweise für einen psychotischen Prozess lägen nicht vor (AB 33.1 S. 11). Anamnestisch liessen sich eine ausgeprägte Selbstwertproblematik, eine Ängstlichkeit verbunden mit der Angst, bei der Arbeit einen Fehler zu ma- chen oder eine falsche Auskunft zu geben, welche katastrophale Ausmas- se zur Folge haben könnte, erkennen, was mit einem Kontrollzwang ver- bunden sei. Bei der Arbeit müsse die Beschwerdeführerin sich immer wie- der vergewissern, ob sie einen Fehler gemacht habe. Es lasse sich auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 11 eine Angst vor grösserer Verantwortung nachweisen. Des Weiteren liessen sich anamnestisch die Symptome der verminderten Energie, der Müdigkeit, der gereizten und zum Teil bedrückt-traurigen Stimmung, der Vergesslich- keit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit sowie des zeitweise auftre- tenden Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Schliesslich lies- sen sich auch Panikattacken mit den Symptomen der ausgeprägten Angst, des Schwitzens, des Wärmegefühls, eines Drucks auf der Brust, der Atem- not sowie des Zitterns und der Übelkeit nachweisen. Die Panikattacken würden unter anderem im Zusammenhang mit Telefongesprächen bei der Arbeit auftreten, zum Teil aber auch, wenn die Versicherte eine neue Auf- gabe vom Vorgesetzten erhalte. Sie habe aufgrund ihrer Ängste, etwas Falsches zu machen oder einen Entscheid zu treffen, der negative Folgen für eine andere Person haben könnte, auch ausgeprägte Mühe bekundet, Entscheidungen zu fällen. Zu erwähnen sei, dass diese Ängste und Panik- attacken auch zu Hause aufgetreten seien, allerdings in weit geringerem Ausmass als bei der Arbeit. Die Beschwerdeführerin habe auch Mühe und Ängste bekundet, allgemein das Haus zu verlassen (AB 33.1 S. 13). Zusätzlich zu den genannten Beschwerden leide die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 auch unter Schmerzen im Bereich des gesamten Rü- ckens und beider Beine, etwas weniger im Bereich der Arme. Eine separa- te Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne in- des nicht gestellt werden, da die Kriterien hierfür als nicht erfüllt zu betrach- ten seien. Während der Untersuchung hinterlasse die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck, unter andauernden schweren und quälenden Schmer- zen zu leiden. Die Schmerzen seien, sofern sie nicht hinreichend durch körperliche Störungen erklärt werden könnten, dennoch als psychische Überlagerung zu betrachten und in diesem Sinne der rezidivierenden de- pressiven Störung und der Angststörung zu subsumieren. Relevante psychiatrische Komorbiditäten liessen sich nicht feststellen. Die Persönlich- keit der Beschwerdeführerin sei einerseits zielstrebig, ehrgeizig und mit einem hohen Leistungsideal verbunden, andererseits lasse sich aber auch seit der Kindheit eine Ängstlichkeit nachweisen. In sozialer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin indes sehr gut eingebettet. Aufgrund der rezidivieren- den depressiven Störung, aber auch der Angststörung und der damit ver- bundenen zwanghaften Beschwerden müsse aus psychiatrischer Sicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 12 gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 keine voll- wertige … Tätigkeit mehr zumutbar sei. In einer adaptierten … Tätigkeit, wie sie von der Beschwerdeführerin aktuell in der H.________ ausgeübt werde, lasse sich aus psychiatrischer Sicht hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder Verminderung der Leistungsfähigkeit seit Mai 2015 begründen; von Oktober 2014 bis April 2015 habe auch in einer adap- tierten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (AB 33.1 S. 15 f.). Es liessen sich auch Ressourcen erkennen. Diesbezüglich sei insbesonde- re die intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Beziehung mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter aber auch ihren Eltern und ihrer Schwester sowie ihren Freundinnen zu nennen. Die Versicherte mache auch gerne ..., vor einem Jahr habe sie zudem begonnen, ... zu spielen. In der Untersuchung habe sie sich mit einem völlig situations- adäquaten Verhalten präsentieren können. Die Coping-Strategien könnten als ausreichend gut betrachtet werden (AB 33.1 S. 16). Das Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP sei insge- samt als mittelgradig eingeschränkt zu beurteilen. Insbesondere seien die Selbstbehauptungsfähigkeit, aber auch die Entscheidungs- und Urteils- fähigkeit wie auch die Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie die Fle- xibilität und Umstellungsfähigkeit als eingeschränkt zu betrachten (AB 33.1 S. 16 f.). Aufgrund ihrer bis heute unverändert gebliebenen Schwierigkeiten betref- fend das Treffen von Entscheidungen und das Tragen von Verantwortung sowie einer ausgeprägten Selbstwertproblematik sei die Beschwerdeführe- rin nicht mehr in der Lage, eine vollwertige … Tätigkeit auszuüben. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Krankschreibung im Oktober 2014 und der im Rahmen von 50% ausgeübten adaptierten Tätigkeit im Mai 2015 stabilisiert. Panikattacken würden nur noch etwa einmal pro Woche auftreten und nicht mehr mehrmals täglich wie früher. Auch stimmungs- mässig sei es zu einer Verbesserung gekommen, selbst wenn die Be- schwerdeführerin zeitweise noch unter einer bedrückt-traurigen Stimmung, einer verminderten Energie und einer Müdigkeit leide. Aktuell sei der Schweregrad der Depression lediglich noch als leichtgradig zu beurteilen. Aufgrund der längeren Dauer der depressiven Beschwerden sei in diagnos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 13 tischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Die Angststörung sei jedoch nach wie vor als erheblich zu beurteilen, welche insbesondere bei der Arbeit in Erscheinung trete (AB 33.1 S. 14). Unter Mitberücksichtigung der geklagten erheblichen Intensität der verblei- benden und vor allem bei einer beruflichen Tätigkeit als vollwertige … auf- tretenden Beschwerden seien die bisherigen Behandlungen als kaum aus- reichend zu beurteilen. Insbesondere sei es als nicht nachvollziehbar zu betrachten, weshalb die Sitzungsfrequenz Anfang 2016 von einer Sitzung wöchentlich auf eine Sitzung alles 2 bis 3 Wochen reduziert worden sei (AB 33.1 S. 15). Aus therapeutischer Sicht werde dringend eine Intensivie- rung der bestehenden Gesprächstherapie empfohlen. Darüber hinaus wer- de auch eine Augmentationstherapie, beispielsweise mit Lyrica, empfohlen. Eine vorübergehende zusätzliche teilstationäre Behandlung in einer dafür speziell eingerichteten psychotherapeutischen Tagesklinik sei zudem als sehr empfehlenswert zu betrachten. Von diesen Massnahmen könne mittel- fristig mit einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustands und da- durch mit grosser Wahrscheinlichkeit auch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (AB 33.1 S. 17) 3.1.4 Die rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. E.________ vom 25. April 2016 ergab keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine Fibromyalgie, ein Panvertebralsyndrom, eine Mus- keldysbalance und Muskeldekonditionierung, eine Penicillinallergie, einen Status nach Salpingektomie links bei extrauteriner Schwangerschaft 2004, einen Status nach spontanem Frühabort 2005, einen Status nach Polypek- tomie im Uterus 2006, einen Status nach schwangerschaftsinduzierter Hy- pertonie und beginnender Thrombopenie, einen Status nach Geburt mit Sectio caesarea 2007 sowie einen Status nach Velosturz mit Vorderarmfraktur links mit Plattenosteosynthese im Februar 2016 (AB 38.1 S. 15). 2011 sei die Beschwerdeführerin wegen diffuser Schmerzen in die Rheumatologie des Spitals K.________ zur Abklärung überwiesen worden. Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der Laborergebnisse habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 14 eine entzündliche rheumatische Erkrankung ausgeschlossen und eine Fi- bromyalgie diagnostiziert werden können (AB 38.1 S. 16). Er teile die Mei- nung, dass die Beschwerdeführerin an einer Fibromyalgie leide. Diese er- kläre auch zu einem wesentlichen Teil das "Panvertebralsyndrom" und das "chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein". Natürlich spielten bei den Rücken- und Bein- schmerzen wahrscheinlich auch mechanische Faktoren, wie die mässigen degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und die Muskel- dekonditionierung und die Dysbalance eine Rolle. Die Schmerzen könnten teilweise durch Muskeltriggerpunkte erklärt werden. Bei den mässigen und nicht schwerwiegenden degenerativen Veränderungen, welche im Alter von über 50 Jahren fast die Regel seien, seien diese mechanischen Faktoren jedoch nicht so ausgeprägt, dass sich dadurch eine längerdauernde Ar- beitsunfähigkeit in der bisherigen leichten Tätigkeit als … begründen liesse. In Anbetracht der im Wesentlichen altersentsprechenden objektiven rheu- matologischen Befunde sei von einer guten Prognose auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht seien, ausser Übungen zur Dehnung und Kräfti- gung, keine Therapien zu empfehlen. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die subjektiven Be- schwerden, vereinbar mit einer Fibromyalgie, seien aus psychiatrischer Sicht zu bewerten (AB 38.1 S. 18). Als gemeinsame interdisziplinäre Beur- teilung könne diejenige des psychiatrischen Gutachters uneingeschränkt übernommen werden (AB 33.1 S. 21) 3.1.5 Ab Oktober 2016 wurde die Gesprächstherapie bei Dr. med. F.________ auf eine Sitzung wöchentlich intensiviert (AB 43). Im Verlaufs- bericht vom 29. resp. 30. April 2017 wird als Diagnose neu eine kombinier- te Persönlichkeitsstörung mit Zwangs- und Angstsymptomen sowie ausge- prägter Selbstunsicherheit (ICD-10: F61) mit folgender rezidivierender de- pressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33) festgehalten. Die Versicherte habe seit Februar 2002 als … bei der H.________ gearbeitet. Die Anstellung sei ihr auf Februar 2017 wegen einer krankheitsassoziierten Leistungsminderung (Unmöglichkeit, ihr Pflichtenheft zu erfüllen) gekündigt worden. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei seit längerem befriedigend: Stimmung sowie Antrieb seien gut, sie könne Initiative entwi- ckeln. Das Selbstwertgefühl bleibe fragil. Unsichere Situationen ertrage die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 15 Beschwerdeführerin schlecht. Sie reagiere darauf mit der Entwicklung von Zwängen (Kontrollzwang, ritualisierte Handlungen). Konfrontiert mit einer kritischen Umgebung oder Leistungsdruck entwickle sie bald Angstsym- ptome. Die Beschwerdeführerin fühle sich im Grossen und Ganzen eher wohl in ihrer neuen Situation. Sie … … bei I.________. Das aktuelle Ar- beitsklima sei wohlwollend. Sie fühle sich geschätzt. Sie könne ohne Angstzustände arbeiten. Die Problematik ihrer Arbeitssituation (Unsicher- heit des Pensums, schlechte Entlöhnung) trübten jedoch regelmässig ihre Stimmung. Als objektive Befunde wurde festgehalten, die Beschwerdefüh- rerin sei eine kontaktfreudige, humorvolle Person mit guter Stimmung. Beim Ansprechen von schwierigen, konflikthaften Situationen käme es zu einem baldigen Auftreten von Angstgefühlen; eine eher pessimistische Er- wartungshaltung in Beziehungen sowie eine Selbstunsicherheit kämen zum Vorschein. Die Prognose bei einer angepassten Tätigkeit sei gut. Bei der Konfrontation mit einer kritischen, kompetitiven, leistungsorientierten Ar- beitssituation drohten ein Rezidiv der depressiven Phasen und eine Zu- nahme der Angst- und Zwangsstörungen (AB 48 S. 5). Die Beschwerdefüh- rerin reagiere auf das Tragen von bestimmten Verantwortungen sowie auf eine kompetitive, kritische Umgebung mit der Entwicklung von Angstzu- ständen und Zwangssymptomen. Bei langdauernder solcher Belastung drohe eine zunehmende Destabilisierung des psychischen Zustands. Die bisherige Erwerbstätigkeit als … sei nur unter ganz bestimmten Bedingun- gen zumutbar: Verantwortungen müssten durch Vorgesetzte mitgetragen werden, es müsse eine Rückversicherungsmöglichkeit bestehen, die Um- gebung müsse wohlwollend und nicht zu leistungsorientiert sein. Die Be- schwerdeführerin sei sehr gut in der Lage, die Art der Verantwortungen, die sie tragen könne, zu evaluieren. Die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit, zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, als …. Sie fühle sich wohl dabei. Eine Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung in einer ange- passten Tätigkeit mit Zusatzausbildung sei möglich, wünschenswert und zumutbar (AB 48 S. 6). 3.1.6 Mit Verlaufsbericht vom 17. Juli 2017 hielt die behandelnde Psych- iaterin sodann fest, die Intensivierung der Therapie ab Oktober 2016 habe keine konkrete Veränderung zur Folge gehabt. Im Zusammenhang mit dem stabilen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sei die Frequenz in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 16 der Folge ab April 2017 wieder auf eine Sitzung jede zweite Woche redu- ziert worden. Im Lauf der Behandlung sei zunehmend sichtbar geworden, dass die Problematik der Beschwerdeführerin seit längerem bestehe. Ängs- te und Zwänge bestünden seit der Kindheit/Adoleszenz und träten in Stresssituationen auf. Das schlechte Selbstwertgefühl, das fehlende Selbstvertrauen, die Angst, etwas Falsches oder Ungenügendes zu tun, die Angst, abgelehnt zu werden und die Neigung zum Zweifeln und sich in Frage zu stellen begleiteten die Beschwerdeführerin seit der Jugend. Die Notwendigkeit, beim Treffen von bestimmten Entscheidungen sich absi- chern zu können, unterstützt zu werden sowie die Schwierigkeiten, sich in einer kompetitiven und kritischen Umgebung zu bewegen, würden mit die- sen Merkmalen zusammenhängen. Diese seien als Persönlichkeitsanoma- lien zu beurteilen. Am früheren Arbeitsplatz sei es wiederholt zu einer de- pressiv-ängstlichen Dekompensation der Persönlichkeit, welche zur Sym- ptomdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit Angst- und Zwangssymptomen geführt habe, gekommen. Seit die Versicherte in der neuen und angepassten Beschäftigung als … tätig sei, hätten sich die ängstlich-depressiven Zustände, die im Zusammenhang mit der Kritik und Ablehnung (Kündigung der früheren Stelle, erfolglose Bewerbungen) sowie der unklaren und/oder neuen Situation aufgetreten seien, rasch stabilisiert (AB 58 S. 5). 3.1.7 Im Rahmen der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. D.________ vom 20. November 2017 wurde die im Gutachten vom 6. Mai 2016 gestellte Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angst- störung (ICD-10: F41.9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit bestätigt sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärti- ger Remission (ICD-10: F33.4) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit festgehalten (AB 63.1 S. 11). Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sowie der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich keine Depression mehr objek- tivieren. In diagnostischer Hinsicht sei von einer rezidivierenden depressi- ven Störung mit gegenwärtiger Remission auszugehen (AB 63.1 S. 13). Des Weiteren müsse festgehalten werden, dass die in seinem Gutachten vom 6. Mai 2016 gestellte Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angst-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 17 störung nach wie vor bestätigt werden könne, auch wenn es im Verlauf diesbezüglich zu einer deutlichen Verbesserung gekommen sei. Die Be- schwerdeführerin leide nach wie vor unter einer Selbstwertproblematik ver- bunden mit einem häufigen Gefühl, etwas Falsches gemacht zu haben. Die Ängste der Beschwerdeführerin würden intensiviert, sobald sie mit ihrer früheren Tätigkeit als … bei der H.________ konfrontiert werde (AB 63.1 S. 12). Schwerwiegende psychiatrische Komorbiditäten liessen sich nicht nach- weisen. Insbesondere sei in diesem Kontext erwähnt, dass sich keine Per- sönlichkeitsstörung diagnostizieren lasse. Gegen das Vorliegen einer Per- sönlichkeitsstörung spreche die Tatsache, dass während der aktuellen Un- tersuchung keine ausgeprägteren Psychopathologien hätten festgestellt werden können, welche in einen Zusammenhang mit einer Persönlich- keitsstörung gebracht werden könnten. Darüber hinaus lasse sich eine weitgehende Objektkonstanz feststellen. Die psychosoziale Funktions- fähigkeit in der Beziehung mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter sowie ihren Freundinnen, aber auch der Mutter sei als intakt zu beurteilen. Während der aktuellen Untersuchung hätten sich ebenfalls keine ausgeprägten Psy- chopathologien feststellen lassen, welche zu einer negativen Interferenz in der Beziehung mit dem Untersucher geführt hätten. Es hätten sich auch vielfältige Ressourcen feststellen lassen. Diesbezüglich sei nebst der intak- ten psychosozialen Funktionsfähigkeit die Tatsache zu nennen, dass die Beschwerdeführerin vielseitig interessiert sei. Sie informiere sich mit dem Hören von Informationssendungen im Radio. Darüber hinaus lese sie gerne Bücher, begebe sich auch gerne ins Theater oder in ein Museum und spie- le sehr gerne und regelmässig …. Sozial sei sie zudem als gut eingebettet zu beurteilen. Behandlungsanamnestisch lasse sich ein ausgewiesener Leidensdruck feststellen. Die Beschwerdeführerin begebe sich seit drei Jahren in eine ambulante Psychotherapie bei Dr. med. F.________ und nehme auch weiterhin Citalopram 40 mg täglich ein. Das Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingfragebogen Mini-ICF-APP könne insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht als nicht relevant eingeschränkt betrachtet werden. Unter all den erwähnten Faktoren könne die Prognose unter der Voraus- setzung, dass die Beschwerdeführerin nicht gezwungen sei, weiterhin einer Tätigkeit als … nachzugehen, insgesamt als nicht ungünstig beurteilt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 18 den. Unter dieser Voraussetzung liessen sich keine relevanten Funktions- einschränkungen nennen. Bei einer allfälligen künftigen Tätigkeit als … müsse mit einem Wiederauftreten all der oben erwähnten Symptome, im Speziellen der Ängste, des Kontrollzwangs und der Panikattacken gerech- net werden. Aufgrund der Beschwerden von Seiten der nicht näher be- zeichneten Angststörung und der damit verbundenen zwanghaften Be- schwerden sei der Beschwerdeführerin nach wie vor und unverändert keine vollwertige … Tätigkeit mehr zumutbar. Seit seinem ersten psychiatrischen Gutachten, seit Mai 2016, lasse sich in einer adaptierten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründen (AB 63.1 S. 13 f.). Anlässlich der Verlaufsuntersuchung sei die Stimmung ausgeglichen ge- wesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine bedrückte oder traurige und auch keine gereizte oder aggressive Stimmung feststellen lassen. Die Be- schwerdeführerin habe immer wieder lächeln können. Die affektive Modula- tionsfähigkeit und Vitalität seien nicht eingeschränkt und der Gedanken- gang in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht unauffällig gewesen. Kon- zentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen oder Ermü- dungszeichen hätten sich rein klinisch nicht feststellen lassen. Hinweise für einen psychotischen Prozess seien nicht vorgelegen. In psychomotorischer Hinsicht hätten sich keine pathologischen Befunde gezeigt. Die Beschwer- deschilderung sei logisch und kohärent und ohne relevante Dramatisie- rungstendenz und die Angaben konsistent gewesen (AB 38.1 S. 10). Anlässlich der Untersuchung habe sich anamnestisch ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereich des ganzen Körpers nachweisen lassen. Aus psychiatrischer Sicht müsse dazu gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung nicht den Eindruck hinter- lassen habe, unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Lediglich zweimal während der 75 Minuten dauernden Untersu- chung hätten Mimik und Gestik bei einem Wechsel der Sitzposition kurz- dauernd Schmerzen angedeutet. Des Weiteren müsse insofern eine gewis- se Diskrepanz festgestellt werden, als dass die Beschwerdeführerin eine andauernde erhebliche Schmerzintensität angebe, andererseits jedoch nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 19 selten ein Schmerzmittel einnehme. Unter Berücksichtigung all dieser Fak- toren könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung nicht gestellt werden (AB 63.1 S. 11 f.). 3.1.8 Vom 11. März bis 31. Mai 2019 nahm die Beschwerdeführerin am Programm der J.________ teil. Im Abschlussbericht vom 31. Mai 2019 sind als Diagnosen eine Fibromyalgie sowie rezidivierende depressive Episoden genannt. Die Beschwerdeführerin berichte, insgesamt sehr vom J.________-Programm profitiert zu haben. Die Schmerzen im Bereich des rechten Beins hätten sich durch das regelmässige Dehnen und Aufbautrai- ning deutlich gebessert. Schmerzen spüre sie nur noch beim raschen Bergaufgehen. Die Schmerzen im rechten Ellenbogen hätten unter konse- quenter Einnahme nicht-steroidaler Antirheumatika sowie physiotherapeuti- schen Massnahmen ebenfalls deutlich gebessert. Aktuell mache sie wei- terhin Übungen als Vorbereitung für das …, welches sie im August oder September (nach gut sechs Monaten Pause) wieder aufnehmen möchte. Schwierigkeiten bereite aktuell vor allem das Schreiben mit der rechten Hand, wobei es kurz nach Schreibbeginn zu Verkrampfungen in der Hand und dem rechten Arm komme. Leichte Verbesserungen hätten mit der Er- gotherapie erreicht werden können, jedoch bestehe dort noch weiterer The- rapiebedarf, weshalb die Beschwerdeführerin nach Abschluss des J.________-Programms die Ergotherapie fortführen werde. Ausserdem wolle die Beschwerdeführerin das Kraft- und Ausdauertraining fortführen und wieder einmal wöchentlich Schwimmen gehen. Während des J.________-Programms sei die Beschwerdeführerin während des ersten Monats zu 100%, während des zweiten Monats zu 80% und während des dritten Monats zu 60% arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Nach Ab- schluss des J.________-Programms sei keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt worden (AB 74 S. 2 f.). 3.1.9 Mit Verlaufsbericht vom 30. September 2019 hielt die behandelnde Psychiaterin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Zwangs- und Angstsymptomen (ICD-10: F61) mit folgender rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) fest (AB 76 S. 2). Die ge- genwärtige Behandlung bestehe noch in einer Sitzung alle sechs Wochen sowie Citalopram 20mg täglich (AB 76 S. 3). Die Beschwerdeführerin be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 20 finde sich seit längerem in einem guten psychischen Zustand. Die Stim- mung sei gut, es bestünden zurzeit weder Zeichen einer Depression noch Angstattacken oder Zwangssymptome. Sie fühle sich in ihrer Arbeit als … bei I.________ wohl. Die psychische Problematik der Beschwerdeführerin habe zum Verlust ihrer Arbeitsstelle als … geführt und verunmögliche, dass sie weiterhin in ihrem erlernten Beruf arbeite. Im Zusammenhang mit der Fibromyalgie beklage sich die Beschwerdeführerin über Schmerzen, mit denen sie gut umgehen könne. Es bestehe auch eine verstärkte Ermüdbar- keit. Die Prognose sei bei Weiterbestehen einer der aktuellen Arbeit ent- sprechenden Arbeitssituation mit gutem Arbeitsklima, Schätzung ihrer Kompetenz und adäquater Förderung gut. Das psychische Gleichgewicht bleibe fragil. Bei Auftreten von zu grosser Unsicherheit, Kritik und/oder Ab- lehnung drohten die Symptome von bedrückter bis depressiver Stimmung, Angst und Zwang sich wieder zu entwickeln (AB 76 S. 6). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Begutachtungen der Beschwerdefüh- rerin vom April 2016 (bidisziplinär: psychiatrisch und rheumatologisch) so- wie vom November 2017 (psychiatrische Verlaufsbegutachtung). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Gutachten erfüllen sämtliche der in Erwä- gung 2.6 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Ex- pertisen gestellten Anforderungen und erbringen damit hinsichtlich des me- dizinischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin grundsätzlich vollen Beweis (vgl. E. 2.7 hiervor). Sie sind im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichti- gen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss- folgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässig- keit der Expertisen sprechen, sind keine ersichtlich. Gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 24. Juni 2016 (AB 38.1; vgl. E. 3.1.4 hiervor) kann eine relevante so- matische Erkrankung mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit bei der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 21 lichkeit ausgeschlossen werden. Etwas anderes wird denn auch beschwer- deweise nicht geltend gemacht. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. D.________ liegen bei der Beschwerdeführerin auf psychiatri- schem Fachgebiet eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F41.9) sowie eine rezidivierende depressive Störung mit leichtgradiger Epi- sode (April 2016; AB 33.1 S. 12) resp. gegenwärtiger Remission (Novem- ber 2017; AB 63.1 S. 11) vor. Die von der Beschwerdeführerin berichteten, mittlerweile unstrittig remittierten Zwangssymptome waren nach überein- stimmender Meinung des psychiatrischen Gutachters wie auch der behan- delnden Psychiaterin nie derart ausgeprägt, als dass sie die Kriterien für die separate Diagnosestellung einer Zwangsstörung erfüllt hätten (vgl. AB 33.1 S. 17 sowie E. 3.1.3 hiervor). Dasselbe gilt für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Während keiner der Untersu- chungen hat die Beschwerdeführerin den Eindruck hinterlassen, unter an- dauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden, sodass die Kri- terien einer entsprechenden Diagnose übereinstimmend als nicht erfüllt zu betrachten sind (vgl. AB 33.1 S. 15, AB 38.1 S. 11 und 13, AB 63.1 S. 12). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, wie sie von der behandelnden Psychiaterin zwischenzeitlich postuliert wird, konnte vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. D.________ im Verlaufsgutachten sodann mit nach- vollziehbarer Begründung ausgeschlossen werden, konnten doch anläss- lich der Untersuchungen keine ausgeprägten Psychopathologien, sondern vielmehr vielfältige Ressourcen und eine intakte psychosoziale Funktions- fähigkeit festgestellt werden (AB 63.1 S. 13). 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt mit den Vorgutachten und dem psychiatrischen Verlaufsgutachten vom
28. Dezember 2017(AB 63.1) als rechtsgenüglich abgeklärt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind bei dieser Ausgangslange keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Hinsichtlich der vom psychiatrischen Gutachter im Verlaufsgutachten als mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit einzig noch gestellten Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angststörung (ICD-10: F41.9) ist festzuhal- ten, dass diese einzig auf anamnestischen Angaben und nicht auf echtzeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 22 lichen Feststellungen des Gutachters (weder anlässlich der ersten noch der Verlaufsbegutachtung) beruht, jedoch aufgrund der übereinstimmenden anamnestischen Angaben als gesichert erscheint. Die Diagnose hält denn auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 stand (vgl. E. 2.2 hiervor; Hinweise auf ein aggravatorisches Verhalten der Beschwerdeführerin oder eine ähnliche Erscheinung finden sich nicht [vgl. AB 33.1 S. 18, AB 38.1 S. 19, AB 63.1 S. 15]). 3.4 Zu prüfen bleibt, ob der nicht näher bezeichneten Angststörung resp. generell der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin in ei- ner gesamthaften Würdigung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 aus juristischer Sicht eine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden kann (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Diese Beurteilung ist ge- stützt auf die medizinische Faktenlage und damit im Wesentlichen auf die in sachverhaltlicher Hinsicht voll beweiskräftigen Gutachten vom 6. Mai 2016 (AB 33.1), 24. Juni 2016 (AB 38.1) und 28. Dezember 2017 (AB 63.1) vorzunehmen. 3.4.1 Kategorie "funktioneller Schweregrad" 3.4.1.1 Komplex "Gesundheitsschädigung" Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sympto- me ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten psychiatrischen Begutachtung nur geringe (vgl. AB 33.1 S. 11) und anläss- lich der Verlaufsbegutachtung keine pathologischen Befunde mehr zu er- heben waren (vgl. AB 63.1 S. 10). Das Funktionsniveau der Beschwerde- führerin wurde in der Folge vom Gutachter nachvollziehbar als nicht rele- vant eingeschränkt betrachtet (AB 63.1 S. 14). Dies deckt sich mit den Feststellungen gemäss Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin vom
30. September 2019, dass sich die Beschwerdeführerin seit längerem in einem guten psychischen Zustand befindet, ihre Stimmung gut ist und seit längerem weder Zeichen einer Depression noch Angstattacken oder Zwangssymptome bestehen (vgl. AB 76 S. 6). Angesichts der praktisch vollständig blanden objektiven Befunde anlässlich der gutachterlichen Be- funderhebungen und der sich damit weitestgehend deckenden Berichte der behandelnden Psychiaterin ist in Übereinstimmung mit der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 23 gegnerin eine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu verneinen resp. im vorliegend relevanten Zeitraum von einem relativ gering ausgeprägten Leiden auszugehen (vgl. AB 83 S. 2). Zum Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist festzuhalten, dass es seit der Be- gutachtung vom 25. April 2016 unstrittig zu einer deutlichen Verbesserung gekommen ist. Die Symptome der Ängste und des Kontrollzwangs und der Panikattacken traten im Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung vom 20. No- vember 2017 lediglich noch in Verbindung mit Erinnerungen an die ehe- mals ausgeübte Tätigkeit als … auf und eine Depression liess sich nicht mehr objektivieren (AB 63.1 S. 12 f.; siehe auch AB 76 S. 6). Die Be- schwerdeführerin geht seit 2017 einer angepassten Beschäftigung als … nach. In dieser Arbeit fühlt sie sich nach übereinstimmenden Angaben in den Akten wohl (vgl. AB 58 S. 5, AB 63.1 S. 13, AB 76 S. 6) und mit den ca. 15 Lektionen pro Woche als ... für ... bei I.________ (vgl. AB 63.1 S. 13 sowie Protokoll per 30. März 2020 S. 5 [in den Gerichtsakten]) – bei medi- zinisch unstrittig uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine sol- che Tätigkeit (AB 63.1 S. 14) – beruflich genügend ausgelastet, worauf die berufliche Eingliederung in Absprache mit der Beschwerdeführerin abge- schlossen wurde (AB 79). Der Indikator Behandlungs- und Eingliede- rungserfolg oder -resistenz spricht damit als wichtiger Schweregradindika- tor auch angesichts der mittlerweile attestierten guten Prognose – auch wenn diese unter der einschränkenden Bedingung abgegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihre angestammte Tätigkeit als … zurückkehrt (vgl. AB 63.1 S. 14, AB 76 S. 6), – gegen das Vorliegen einer invalidisierenden Beeinträchtigung. Schwerwiegende Komorbiditäten liessen sich anlässlich der Begutachtun- gen nicht nachweisen (vgl. AB 33.1 S. 15, AB 63.1 S. 13) und werden denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere kommt der bei der Beschwerde- führerin diagnostizierten Fibromyalgie nach übereinstimmender Beurteilung in den Akten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. AB 33.1 S. 12, AB 38.1 S. 15, AB 63.1 S. 11 ff.). Das Vorliegen relevanter psychi- scher oder somatischer Komorbiditäten, welche der Beschwerdeführerin in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 24 erheblichem Ausmass Ressourcen rauben würden, ist damit zu verneinen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). 3.4.1.2 Komplex "Persönlichkeit" Bei der Beschwerdeführerin liess sich keine Persönlichkeitsstörung dia- gnostizieren. Während der gutachterlichen Untersuchung vom 20. Novem- ber 2017 konnten keine ausgeprägteren Psychopathologien festgestellt werden und die psychosoziale Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwies sich als in jeglicher Hinsicht intakt. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP konnte insgesamt als nicht relevant einge- schränkt betrachtet werden. Es liessen sich auch vielfältige Ressourcen feststellen. Diesbezüglich wurde gutachterlicherseits nebst der intakten psychosozialen Funktionsfähigkeit die Tatsache genannt, dass die Be- schwerdeführerin vielseitig interessiert sei, sich mit dem Hören von Infor- mationssendungen im Radio informiere, gerne Bücher lese, sich auch ger- ne ins Theater oder in ein Museum begebe und darüber hinaus gerne und regelmässig … spiele (AB 63.1 S. 13 f. vgl. AB 33.1 S. 15 f.). Auch wenn die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten nach wie vor an einer Selbst- wertproblematik verbunden mit dem häufigen Gefühl, etwas Falsches ge- macht zu haben, leidet (AB 63.1 S. 12), fällt ihre Persönlichkeit, die vom Gutachter als zielstrebig, ehrgeizig und mit einem hohen Leistungsideal verbunden beschrieben wird (vgl. AB 33.1 S. 15 f.), im Rahmen einer um- fassenden Ressourcenprüfung damit weder positiv noch negativ ins Ge- wicht. 3.4.1.3 Komplex "Sozialer Kontext" Die Beschwerdeführerin verfügt grundsätzlich über einen geregelten Ta- gesablauf (vgl. AB 63.1 S. 8; siehe auch AB 33.1 S. 9). Die Beziehungen mit ihrem Ehemann wie auch mit ihrer Tochter sind gut. Auch pflegt sie nach wie vor eine gute Beziehung mit vier bis fünf Freundinnen in Bern, mit denen sie gerne zusammen ist. Sie würden sich gegenseitig einladen und auch gemeinsam ins Theater oder in Museen gehen. Sodann spielt sie regelmässig einmal pro Woche ..., geht gerne Skifahren und am Meer ba- den. ... macht sie jedoch nicht mehr, da sie hierfür wegen des … keine Zeit mehr habe (AB 63.1 S. 8; siehe auch AB 33.1 S. 8 f.). Die Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 25 rerin verfügt nach dem Dargelegten angesichts ihres Tagesablaufs resp. des hohen Aktivitätsniveaus und insbesondere ihrer guten sozialen Einbet- tung (vgl. AB 63.1 S. 14) im sozialen Bereich über gute mobilisierbare Res- sourcen. 3.4.2 Kategorie "Konsistenz" Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann vorliegend nicht gesprochen wer- den. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ein Jahr vor der ersten Begutachtung und damit in einer Zeit, in der sie vollständig arbeitsunfähig geschrieben war, neu angefangen, … zu spielen (vgl. AB 33.1 S. 9 i.V.m. AB 33.1 S. 14) und scheint auch in der übrigen Frei- zeitgestaltung in keiner Weise eingeschränkt. So hält denn auch der psych- iatrische Gutachter in seinem Verlaufsgutachten vom 28. Dezember 2017 (AB 63.1) als Unterschied zum Aktivitätsniveau vor Eintritt des Gesund- heitsschadens einzig fest, vollwertige … Tätigkeiten seien der Beschwerde- führerin seither nicht mehr zumutbar (vgl. AB 63.1 S. 18). Soweit der Gutachter festhält, behandlungsanamnestisch lasse sich ein ausgewiesener Leidensdruck feststellen (AB 63.1 S. 14), muss dies vorlie- gend relativiert werden. Im Rahmen der ersten Begutachtung im April 2016 wurde die Behandlung der Beschwerdeführerin als kaum ausreichend beur- teilt (AB 33.1 S. 15). In der Folge wurde eine Intensivierung der psychia- trisch-psychotherapeutischen Behandlung als erforderlich und zumutbar erachtet (vgl. AB 33.1 S. 17, AB 41 f.), worauf die Therapiefrequenz bei Dr. med. F.________ ab Oktober 2016 vorübergehend wieder (vgl. AB 18 S. 3) auf eine Sitzung wöchentlich erhöht wurde (AB 43). Nachdem dies gemäss Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 17. Juli 2017 keine konkrete Veränderung zur Folge hatte, wurde die Therapiefrequenz ab April 2017 nach nur sechs Monaten wieder auf eine Sitzung jede zweite Woche reduziert (AB 58 S. 5). Die Behandlung wurde in der Folge weiter reduziert und bestand im Zeitpunkt des Verlaufsberichts vom 30. Septem- ber 2019 noch in einer Sitzung alle 6 Wochen und 20mg Citalopram täglich (AB 76 S. 3). Zudem wurde die berufliche Eingliederung in Absprache mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen, da sich die Beschwerdeführerin mit den ca. 15 Lektionen pro Woche als … für … bei I.________ – bei me-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 26 dizinisch unstrittig uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine solche Tätigkeit (AB 63.1 S. 14) – beruflich genügend ausgelastet (vgl. AB 63.1 S. 13 sowie Protokoll per 30. März 2020 S. 5 [in den Gerichtsak- ten]) und in dieser Arbeit wohl fühlt (vgl. AB 58 S. 5, AB 63.1 S. 13, AB 76 S. 6). Ein erheblicher Leidensdruck ist damit weder behandlungs- noch eingliederungsanamnestisch ausgewiesen. 3.5 In einer gesamthaften Würdigung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ist nach dem Dargelegten die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen, wonach ein invalidisierender Ge- sundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie- sen ist resp. der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden kann (vgl. AB 83 S. 2 f.). 3.6 Es bleibt anzumerken, dass selbst bei – aufgrund der Indikatoren- prüfung nach dem Dargelegten nicht gerechtfertigter – Annahme, dass der Beschwerdeführerin eine (vollwertige) … Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, vorliegend entgegen der Beschwerdeführerin kein einen Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad vorläge. Bis Ende Januar 2017 hat die Be- schwerdeführerin aufgrund der ihr attestierten psychischen Probleme un- strittig keine Erwerbseinbusse erlitten, war sie bis zu diesem Zeitpunkt doch noch bei vollem Lohn bei der H.________ angestellt (vgl. AB 41, AB 48 S. 5 f., AB 63.1 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin ohne die ihr attestierten psychischen Probleme nach wie vor unverändert bei der H.________ in einem 50%-Pensum arbeiten würde. Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wird auch von ihr als hypothetisches Valideneinkommen darauf abgestellt, was sie in einem 50%-Pensum bei der H.________ ver- dienen würde (vgl. Beschwerde unter III. Begründung, Ziff. 10). Bei dieser Ausgangslage und angesichts des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin mit den ca. 15 Lektionen pro Woche als … für … bei I.________ – bei medizinisch unstrittig uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine solche Tätigkeit (AB 63.1 S. 14) – beruflich genügend ausgelastet erachtet (vgl. AB 63.1 S. 13 sowie Protokoll per 30. März 2020 S. 5 [in den Gerichtsakten]), ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 27 dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits zwölf Jahre alt war, unverändert von einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt auszugehen, wie dies die Be- schwerdeführerin mit dem beschwerdeweise geltend gemachten Validen- einkommen zumindest implizit auch selbst tut. Ein davon abweichender Status wird weder geltend gemacht noch lassen die gesamten Umstände nach dem Dargelegten einen solchen als überwiegend wahrscheinlich er- scheinen. Seit 1. Januar 2015 betrug der Lohn der Beschwerdeführerin bei der H.________ gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. Juli 2015 (AB 12 S. 3) Fr. 80'229.50 pro Jahr. Aufindexiert auf das Jahr 2017 (man- gels Erwerbseinbusse fällt ein Rentenanspruch für die Zeit davor ausser Betracht) ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 80'931.90 (Fr. 80'229.50 / 102.8 x 103.7 [Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2019, Öffentliche Verwaltung]) resp. nach der gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV erforderlichen Aufrechnung auf ein 100%-Pensum (vgl. E. 2.4 hiervor) ein für die Bemessung des Invaliditätsgrades im erwerbli- chen Bereich zu berücksichtigendes Einkommen von Fr. 161'863.80 (Fr. 80'931.90 x 2). Seit Mai 2015 wird der Beschwerdeführerin von Seiten des psychiatrischen Gutachters für sämtliche nicht vollwertigen … Tätigkeiten eine uneinge- schränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Bedingung ist ein gutes Arbeitsklima, die Möglichkeit, bei Unsicherheiten den Vorgesetzten zu kon- sultieren und kein allzu kompetitives Umfeld (vgl. AB 33.1 S. 14 und S. 16, AB 63.1 S. 14; siehe auch AB 48 S. 5 f., AB 58 S. 5 und AB 76 S. 6). Unter Berücksichtigung, was die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Stu- diums in den Jahren 1994 bis 1999 in nicht-… Tätigkeiten verdient hat (vgl. AB 33.1 S. 8 und S. 12 i.V.m. AB 13) liegt das Einkommen, dass sie aktuell als … für … verdient (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 7), weit unter dem, was sie auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich ist je- doch auf Letzteres abzustellen (vgl. SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). Hierzu sind die Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 28 nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) heranzuziehen. Dabei können aufgrund des Werdegangs der Beschwerdeführerin und ihrer jahrelangen Berufserfahrung bei … und in der H.________ (siehe AB 13 S. 4 f.) alternativ die statistischen Daten des Bereichs Finanz- und Versicherungsdienstleistungen oder der öffentli- chen Verwaltung herangezogen werden, wobei in jedem Fall auf das Kom- petenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wis- sen in einem Spezialgebiet voraussetzen) und nicht auf das Kompetenzni- veau 4, welches Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entschei- dungsfindung umfasst, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wis- sen in einem Spezialgebiet voraussetzen, abzustellen ist, da Letzteres der Beschwerdeführerin gemäss psychiatrischer Beurteilung nicht mehr zumut- bar ist. Wird zugunsten der Beschwerdeführerin auf den tieferen statisti- schen Wert im Bereich der öffentlichen Verwaltung abgestellt, ergibt dies angesichts der unstrittig vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin in einer angepassten Tätigkeit ein hypothetisches Invalideneinkom- men 2017 bei einem 100%-Pensum von Fr. 87'209.20 (Fr. 6'998 [Bundes- amt für Statistik, LSE 2016 Tabelle T1, Kompetenzniveau 3, Frauen, Ziff. 84: Öffentliche Verwaltung] / 40 h x 41.5 h [siehe BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76; Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen Ziff. 84: Öffentliche Verwaltung, 2017] / 103.6 x 103.7 [aufindexiert von 2016 auf 2017; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2019, Öf- fentliche Verwaltung] x 12 [Umrechnung auf ein Jahr]). Im Bereich Haushalt ist die Beschwerdeführerin unstrittig nicht relevant eingeschränkt. Die Haushaltsarbeiten erledigt sie gemäss eigenen Anga- ben grundsätzlich alleine, wobei sie jedoch alle zwei Wochen für 2½ Stun- den durch eine Raumpflegerin unterstützt wird (vgl. AB 33.1 S. 9, AB 38.1 S. 9, AB 63.1 S. 8). Die entsprechende Unterstützung wäre im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch dem Ehemann zuzumuten, womit dieser Umstand zu keiner Anerkennung einer Einschränkung der Beschwerdefüh- rerin im Bereich Haushalt führen kann. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen 2017 re- sultiert eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 46% (100 /
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 29 Fr. 161'863.80 x [Fr. 161'863.80 - Fr. 87'209.20]) resp. gewichtet von 23% (0.5 x 46%). Nachdem im Bereich Haushalt keine relevante Einschränkung ausgewiesen ist, beträgt der massgebende Invaliditätsgrad damit bei An- nahme, dass der Beschwerdeführerin eine (vollwertige) ... Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, ab Februar 2017 23%. Es bestünde somit auch diesfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 28. Januar 2020 (AB 83) somit nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 30 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
- Januar 2020 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefüh- rerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 5 keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, erfolgt gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung anhand eines strukturierten normativen Prü- fungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Liegt auch unter dem Ge- sichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktionel- ler Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 6 Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 7 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). Das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpen- sum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 der Verordnung vom
- Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 8 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 2.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vor- gehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4).
- 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 9 3.1.1 Gemäss Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ vom 12. August 2015 liegen bei der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de- pressive Störung mit Angst- und Zwangssymptomen (ICD-10: F33) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie (ICD- 10: F45.4) vor (AB 18 S. 2). Seit Jahren bestünden Angst- und Zwangs- symptome mit unterschiedlicher Ausprägung. Das Auftreten dieser Sym- ptome scheine mit dem Beginn der Tätigkeit als …, welche mehr Verant- wortung bedeutet habe, zu korrelieren. Die Beschwerdeführerin fühle sich zunehmend unsicher in ihrer Funktion als …, leide vermehrt unter dem Leistungsdruck und sei nicht mehr in der Lage, Entscheidungen zu treffen. Die Angst vor katastrophalen Folgen einer möglichen Fehlentscheidung endeten in Panikattacken. Unter diesem ständigen Druck habe sich eine negative Spirale mit Zunahme der Symptome bis zur Arbeitsunfähigkeit entwickelt. Bei einer Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit sei eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (AB 18 S. 8). Die Be- schwerdeführerin könne sich vorstellen, verschiedene Tätigkeiten, die mit weniger Verantwortung und mit weniger Leistungsdruck verbunden seien, auszuüben. Eine davon sei … von …. Sie suche auch Ausbildungsmög- lichkeiten in dieser Richtung. Eine berufliche Integration in diesem Bereich erscheine realistisch und sei zu unterstützen (AB 18 S. 9). 3.1.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 2. Oktober 2015 demgegenüber als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (von der behandelnden Psychiaterin als ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit genannte) Fibromyalgie sowie ein chronisches lumboverte- brales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Irritation ins linke Bein und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2014 be- stehende Depression fest (AB 22 S. 2). Der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (AB 22 S. 4). 3.1.3 Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________ vom
- April 2016 ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Epi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 10 sode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00) sowie eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F 41.9; AB 33.1 S. 12). Bezüglich der von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierten rezidivierenden de- pressiven Störung mit Angst- und Zwangssymptomen bestünden, abgese- hen davon, dass aufgrund der erheblichen Ängste die Diagnosestellung einer separaten Angststörung als gerechtfertigt erscheine, keine relevanten Diskrepanzen. Hingegen seien die Kriterien für die separate Diagnosestel- lung einer Zwangsstörung als nicht erfüllt zu betrachten. Auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich in Überein- stimmung mit der behandelnden Psychiaterin aufgrund der Untersuchung nicht rechtfertigen (vgl. AB 33.1 S. 17). Gemäss psychiatrischem Befund war die Stimmung der Beschwerdeführe- rin anlässlich der Untersuchung ausgeglichen. Beim Gespräch über die Beschwerden während der Arbeit habe sich vorübergehend zeitweise eine bedrückte und traurige Stimmung feststellen lassen. Darüber hinaus habe die Versicherte aber immer wieder lächeln können. Die affektive Modulati- onsfähigkeit und die Vitalität seien als nicht eingeschränkt zu beurteilen. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht weder gehemmt, verlangsamt noch an Ideen verarmt und nicht auf die geklagten Beschwerden eingeengt resp. in inhaltlicher Hinsicht unauffällig gewesen. Die Beschwerdeschilde- rung sei logisch und kohärent und ohne ausgeprägtere Dramatisierungs- tendenz erfolgt. Die Angaben seien weitgehend konsistent gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht immer präzise zeitliche Angaben machen können. Während der gesamten zwei Stunden dauernden Exploration hät- ten sich indes keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungs- störungen und auch keine Ermüdungszeichen klinisch feststellen lassen. In psychomotorischer Hinsicht fänden sich keine pathologischen Befunde. Hinweise für einen psychotischen Prozess lägen nicht vor (AB 33.1 S. 11). Anamnestisch liessen sich eine ausgeprägte Selbstwertproblematik, eine Ängstlichkeit verbunden mit der Angst, bei der Arbeit einen Fehler zu ma- chen oder eine falsche Auskunft zu geben, welche katastrophale Ausmas- se zur Folge haben könnte, erkennen, was mit einem Kontrollzwang ver- bunden sei. Bei der Arbeit müsse die Beschwerdeführerin sich immer wie- der vergewissern, ob sie einen Fehler gemacht habe. Es lasse sich auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 11 eine Angst vor grösserer Verantwortung nachweisen. Des Weiteren liessen sich anamnestisch die Symptome der verminderten Energie, der Müdigkeit, der gereizten und zum Teil bedrückt-traurigen Stimmung, der Vergesslich- keit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit sowie des zeitweise auftre- tenden Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Schliesslich lies- sen sich auch Panikattacken mit den Symptomen der ausgeprägten Angst, des Schwitzens, des Wärmegefühls, eines Drucks auf der Brust, der Atem- not sowie des Zitterns und der Übelkeit nachweisen. Die Panikattacken würden unter anderem im Zusammenhang mit Telefongesprächen bei der Arbeit auftreten, zum Teil aber auch, wenn die Versicherte eine neue Auf- gabe vom Vorgesetzten erhalte. Sie habe aufgrund ihrer Ängste, etwas Falsches zu machen oder einen Entscheid zu treffen, der negative Folgen für eine andere Person haben könnte, auch ausgeprägte Mühe bekundet, Entscheidungen zu fällen. Zu erwähnen sei, dass diese Ängste und Panik- attacken auch zu Hause aufgetreten seien, allerdings in weit geringerem Ausmass als bei der Arbeit. Die Beschwerdeführerin habe auch Mühe und Ängste bekundet, allgemein das Haus zu verlassen (AB 33.1 S. 13). Zusätzlich zu den genannten Beschwerden leide die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 auch unter Schmerzen im Bereich des gesamten Rü- ckens und beider Beine, etwas weniger im Bereich der Arme. Eine separa- te Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne in- des nicht gestellt werden, da die Kriterien hierfür als nicht erfüllt zu betrach- ten seien. Während der Untersuchung hinterlasse die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck, unter andauernden schweren und quälenden Schmer- zen zu leiden. Die Schmerzen seien, sofern sie nicht hinreichend durch körperliche Störungen erklärt werden könnten, dennoch als psychische Überlagerung zu betrachten und in diesem Sinne der rezidivierenden de- pressiven Störung und der Angststörung zu subsumieren. Relevante psychiatrische Komorbiditäten liessen sich nicht feststellen. Die Persönlich- keit der Beschwerdeführerin sei einerseits zielstrebig, ehrgeizig und mit einem hohen Leistungsideal verbunden, andererseits lasse sich aber auch seit der Kindheit eine Ängstlichkeit nachweisen. In sozialer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin indes sehr gut eingebettet. Aufgrund der rezidivieren- den depressiven Störung, aber auch der Angststörung und der damit ver- bundenen zwanghaften Beschwerden müsse aus psychiatrischer Sicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 12 gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 keine voll- wertige … Tätigkeit mehr zumutbar sei. In einer adaptierten … Tätigkeit, wie sie von der Beschwerdeführerin aktuell in der H.________ ausgeübt werde, lasse sich aus psychiatrischer Sicht hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder Verminderung der Leistungsfähigkeit seit Mai 2015 begründen; von Oktober 2014 bis April 2015 habe auch in einer adap- tierten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (AB 33.1 S. 15 f.). Es liessen sich auch Ressourcen erkennen. Diesbezüglich sei insbesonde- re die intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Beziehung mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter aber auch ihren Eltern und ihrer Schwester sowie ihren Freundinnen zu nennen. Die Versicherte mache auch gerne ..., vor einem Jahr habe sie zudem begonnen, ... zu spielen. In der Untersuchung habe sie sich mit einem völlig situations- adäquaten Verhalten präsentieren können. Die Coping-Strategien könnten als ausreichend gut betrachtet werden (AB 33.1 S. 16). Das Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP sei insge- samt als mittelgradig eingeschränkt zu beurteilen. Insbesondere seien die Selbstbehauptungsfähigkeit, aber auch die Entscheidungs- und Urteils- fähigkeit wie auch die Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie die Fle- xibilität und Umstellungsfähigkeit als eingeschränkt zu betrachten (AB 33.1 S. 16 f.). Aufgrund ihrer bis heute unverändert gebliebenen Schwierigkeiten betref- fend das Treffen von Entscheidungen und das Tragen von Verantwortung sowie einer ausgeprägten Selbstwertproblematik sei die Beschwerdeführe- rin nicht mehr in der Lage, eine vollwertige … Tätigkeit auszuüben. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Krankschreibung im Oktober 2014 und der im Rahmen von 50% ausgeübten adaptierten Tätigkeit im Mai 2015 stabilisiert. Panikattacken würden nur noch etwa einmal pro Woche auftreten und nicht mehr mehrmals täglich wie früher. Auch stimmungs- mässig sei es zu einer Verbesserung gekommen, selbst wenn die Be- schwerdeführerin zeitweise noch unter einer bedrückt-traurigen Stimmung, einer verminderten Energie und einer Müdigkeit leide. Aktuell sei der Schweregrad der Depression lediglich noch als leichtgradig zu beurteilen. Aufgrund der längeren Dauer der depressiven Beschwerden sei in diagnos- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 13 tischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Die Angststörung sei jedoch nach wie vor als erheblich zu beurteilen, welche insbesondere bei der Arbeit in Erscheinung trete (AB 33.1 S. 14). Unter Mitberücksichtigung der geklagten erheblichen Intensität der verblei- benden und vor allem bei einer beruflichen Tätigkeit als vollwertige … auf- tretenden Beschwerden seien die bisherigen Behandlungen als kaum aus- reichend zu beurteilen. Insbesondere sei es als nicht nachvollziehbar zu betrachten, weshalb die Sitzungsfrequenz Anfang 2016 von einer Sitzung wöchentlich auf eine Sitzung alles 2 bis 3 Wochen reduziert worden sei (AB 33.1 S. 15). Aus therapeutischer Sicht werde dringend eine Intensivie- rung der bestehenden Gesprächstherapie empfohlen. Darüber hinaus wer- de auch eine Augmentationstherapie, beispielsweise mit Lyrica, empfohlen. Eine vorübergehende zusätzliche teilstationäre Behandlung in einer dafür speziell eingerichteten psychotherapeutischen Tagesklinik sei zudem als sehr empfehlenswert zu betrachten. Von diesen Massnahmen könne mittel- fristig mit einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustands und da- durch mit grosser Wahrscheinlichkeit auch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (AB 33.1 S. 17) 3.1.4 Die rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. E.________ vom 25. April 2016 ergab keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine Fibromyalgie, ein Panvertebralsyndrom, eine Mus- keldysbalance und Muskeldekonditionierung, eine Penicillinallergie, einen Status nach Salpingektomie links bei extrauteriner Schwangerschaft 2004, einen Status nach spontanem Frühabort 2005, einen Status nach Polypek- tomie im Uterus 2006, einen Status nach schwangerschaftsinduzierter Hy- pertonie und beginnender Thrombopenie, einen Status nach Geburt mit Sectio caesarea 2007 sowie einen Status nach Velosturz mit Vorderarmfraktur links mit Plattenosteosynthese im Februar 2016 (AB 38.1 S. 15). 2011 sei die Beschwerdeführerin wegen diffuser Schmerzen in die Rheumatologie des Spitals K.________ zur Abklärung überwiesen worden. Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der Laborergebnisse habe Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 14 eine entzündliche rheumatische Erkrankung ausgeschlossen und eine Fi- bromyalgie diagnostiziert werden können (AB 38.1 S. 16). Er teile die Mei- nung, dass die Beschwerdeführerin an einer Fibromyalgie leide. Diese er- kläre auch zu einem wesentlichen Teil das "Panvertebralsyndrom" und das "chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein". Natürlich spielten bei den Rücken- und Bein- schmerzen wahrscheinlich auch mechanische Faktoren, wie die mässigen degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und die Muskel- dekonditionierung und die Dysbalance eine Rolle. Die Schmerzen könnten teilweise durch Muskeltriggerpunkte erklärt werden. Bei den mässigen und nicht schwerwiegenden degenerativen Veränderungen, welche im Alter von über 50 Jahren fast die Regel seien, seien diese mechanischen Faktoren jedoch nicht so ausgeprägt, dass sich dadurch eine längerdauernde Ar- beitsunfähigkeit in der bisherigen leichten Tätigkeit als … begründen liesse. In Anbetracht der im Wesentlichen altersentsprechenden objektiven rheu- matologischen Befunde sei von einer guten Prognose auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht seien, ausser Übungen zur Dehnung und Kräfti- gung, keine Therapien zu empfehlen. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die subjektiven Be- schwerden, vereinbar mit einer Fibromyalgie, seien aus psychiatrischer Sicht zu bewerten (AB 38.1 S. 18). Als gemeinsame interdisziplinäre Beur- teilung könne diejenige des psychiatrischen Gutachters uneingeschränkt übernommen werden (AB 33.1 S. 21) 3.1.5 Ab Oktober 2016 wurde die Gesprächstherapie bei Dr. med. F.________ auf eine Sitzung wöchentlich intensiviert (AB 43). Im Verlaufs- bericht vom 29. resp. 30. April 2017 wird als Diagnose neu eine kombinier- te Persönlichkeitsstörung mit Zwangs- und Angstsymptomen sowie ausge- prägter Selbstunsicherheit (ICD-10: F61) mit folgender rezidivierender de- pressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33) festgehalten. Die Versicherte habe seit Februar 2002 als … bei der H.________ gearbeitet. Die Anstellung sei ihr auf Februar 2017 wegen einer krankheitsassoziierten Leistungsminderung (Unmöglichkeit, ihr Pflichtenheft zu erfüllen) gekündigt worden. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei seit längerem befriedigend: Stimmung sowie Antrieb seien gut, sie könne Initiative entwi- ckeln. Das Selbstwertgefühl bleibe fragil. Unsichere Situationen ertrage die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 15 Beschwerdeführerin schlecht. Sie reagiere darauf mit der Entwicklung von Zwängen (Kontrollzwang, ritualisierte Handlungen). Konfrontiert mit einer kritischen Umgebung oder Leistungsdruck entwickle sie bald Angstsym- ptome. Die Beschwerdeführerin fühle sich im Grossen und Ganzen eher wohl in ihrer neuen Situation. Sie … … bei I.________. Das aktuelle Ar- beitsklima sei wohlwollend. Sie fühle sich geschätzt. Sie könne ohne Angstzustände arbeiten. Die Problematik ihrer Arbeitssituation (Unsicher- heit des Pensums, schlechte Entlöhnung) trübten jedoch regelmässig ihre Stimmung. Als objektive Befunde wurde festgehalten, die Beschwerdefüh- rerin sei eine kontaktfreudige, humorvolle Person mit guter Stimmung. Beim Ansprechen von schwierigen, konflikthaften Situationen käme es zu einem baldigen Auftreten von Angstgefühlen; eine eher pessimistische Er- wartungshaltung in Beziehungen sowie eine Selbstunsicherheit kämen zum Vorschein. Die Prognose bei einer angepassten Tätigkeit sei gut. Bei der Konfrontation mit einer kritischen, kompetitiven, leistungsorientierten Ar- beitssituation drohten ein Rezidiv der depressiven Phasen und eine Zu- nahme der Angst- und Zwangsstörungen (AB 48 S. 5). Die Beschwerdefüh- rerin reagiere auf das Tragen von bestimmten Verantwortungen sowie auf eine kompetitive, kritische Umgebung mit der Entwicklung von Angstzu- ständen und Zwangssymptomen. Bei langdauernder solcher Belastung drohe eine zunehmende Destabilisierung des psychischen Zustands. Die bisherige Erwerbstätigkeit als … sei nur unter ganz bestimmten Bedingun- gen zumutbar: Verantwortungen müssten durch Vorgesetzte mitgetragen werden, es müsse eine Rückversicherungsmöglichkeit bestehen, die Um- gebung müsse wohlwollend und nicht zu leistungsorientiert sein. Die Be- schwerdeführerin sei sehr gut in der Lage, die Art der Verantwortungen, die sie tragen könne, zu evaluieren. Die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit, zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, als …. Sie fühle sich wohl dabei. Eine Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung in einer ange- passten Tätigkeit mit Zusatzausbildung sei möglich, wünschenswert und zumutbar (AB 48 S. 6). 3.1.6 Mit Verlaufsbericht vom 17. Juli 2017 hielt die behandelnde Psych- iaterin sodann fest, die Intensivierung der Therapie ab Oktober 2016 habe keine konkrete Veränderung zur Folge gehabt. Im Zusammenhang mit dem stabilen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sei die Frequenz in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 16 der Folge ab April 2017 wieder auf eine Sitzung jede zweite Woche redu- ziert worden. Im Lauf der Behandlung sei zunehmend sichtbar geworden, dass die Problematik der Beschwerdeführerin seit längerem bestehe. Ängs- te und Zwänge bestünden seit der Kindheit/Adoleszenz und träten in Stresssituationen auf. Das schlechte Selbstwertgefühl, das fehlende Selbstvertrauen, die Angst, etwas Falsches oder Ungenügendes zu tun, die Angst, abgelehnt zu werden und die Neigung zum Zweifeln und sich in Frage zu stellen begleiteten die Beschwerdeführerin seit der Jugend. Die Notwendigkeit, beim Treffen von bestimmten Entscheidungen sich absi- chern zu können, unterstützt zu werden sowie die Schwierigkeiten, sich in einer kompetitiven und kritischen Umgebung zu bewegen, würden mit die- sen Merkmalen zusammenhängen. Diese seien als Persönlichkeitsanoma- lien zu beurteilen. Am früheren Arbeitsplatz sei es wiederholt zu einer de- pressiv-ängstlichen Dekompensation der Persönlichkeit, welche zur Sym- ptomdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit Angst- und Zwangssymptomen geführt habe, gekommen. Seit die Versicherte in der neuen und angepassten Beschäftigung als … tätig sei, hätten sich die ängstlich-depressiven Zustände, die im Zusammenhang mit der Kritik und Ablehnung (Kündigung der früheren Stelle, erfolglose Bewerbungen) sowie der unklaren und/oder neuen Situation aufgetreten seien, rasch stabilisiert (AB 58 S. 5). 3.1.7 Im Rahmen der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. D.________ vom 20. November 2017 wurde die im Gutachten vom 6. Mai 2016 gestellte Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angst- störung (ICD-10: F41.9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit bestätigt sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärti- ger Remission (ICD-10: F33.4) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit festgehalten (AB 63.1 S. 11). Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sowie der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich keine Depression mehr objek- tivieren. In diagnostischer Hinsicht sei von einer rezidivierenden depressi- ven Störung mit gegenwärtiger Remission auszugehen (AB 63.1 S. 13). Des Weiteren müsse festgehalten werden, dass die in seinem Gutachten vom 6. Mai 2016 gestellte Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angst- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 17 störung nach wie vor bestätigt werden könne, auch wenn es im Verlauf diesbezüglich zu einer deutlichen Verbesserung gekommen sei. Die Be- schwerdeführerin leide nach wie vor unter einer Selbstwertproblematik ver- bunden mit einem häufigen Gefühl, etwas Falsches gemacht zu haben. Die Ängste der Beschwerdeführerin würden intensiviert, sobald sie mit ihrer früheren Tätigkeit als … bei der H.________ konfrontiert werde (AB 63.1 S. 12). Schwerwiegende psychiatrische Komorbiditäten liessen sich nicht nach- weisen. Insbesondere sei in diesem Kontext erwähnt, dass sich keine Per- sönlichkeitsstörung diagnostizieren lasse. Gegen das Vorliegen einer Per- sönlichkeitsstörung spreche die Tatsache, dass während der aktuellen Un- tersuchung keine ausgeprägteren Psychopathologien hätten festgestellt werden können, welche in einen Zusammenhang mit einer Persönlich- keitsstörung gebracht werden könnten. Darüber hinaus lasse sich eine weitgehende Objektkonstanz feststellen. Die psychosoziale Funktions- fähigkeit in der Beziehung mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter sowie ihren Freundinnen, aber auch der Mutter sei als intakt zu beurteilen. Während der aktuellen Untersuchung hätten sich ebenfalls keine ausgeprägten Psy- chopathologien feststellen lassen, welche zu einer negativen Interferenz in der Beziehung mit dem Untersucher geführt hätten. Es hätten sich auch vielfältige Ressourcen feststellen lassen. Diesbezüglich sei nebst der intak- ten psychosozialen Funktionsfähigkeit die Tatsache zu nennen, dass die Beschwerdeführerin vielseitig interessiert sei. Sie informiere sich mit dem Hören von Informationssendungen im Radio. Darüber hinaus lese sie gerne Bücher, begebe sich auch gerne ins Theater oder in ein Museum und spie- le sehr gerne und regelmässig …. Sozial sei sie zudem als gut eingebettet zu beurteilen. Behandlungsanamnestisch lasse sich ein ausgewiesener Leidensdruck feststellen. Die Beschwerdeführerin begebe sich seit drei Jahren in eine ambulante Psychotherapie bei Dr. med. F.________ und nehme auch weiterhin Citalopram 40 mg täglich ein. Das Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingfragebogen Mini-ICF-APP könne insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht als nicht relevant eingeschränkt betrachtet werden. Unter all den erwähnten Faktoren könne die Prognose unter der Voraus- setzung, dass die Beschwerdeführerin nicht gezwungen sei, weiterhin einer Tätigkeit als … nachzugehen, insgesamt als nicht ungünstig beurteilt wer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 18 den. Unter dieser Voraussetzung liessen sich keine relevanten Funktions- einschränkungen nennen. Bei einer allfälligen künftigen Tätigkeit als … müsse mit einem Wiederauftreten all der oben erwähnten Symptome, im Speziellen der Ängste, des Kontrollzwangs und der Panikattacken gerech- net werden. Aufgrund der Beschwerden von Seiten der nicht näher be- zeichneten Angststörung und der damit verbundenen zwanghaften Be- schwerden sei der Beschwerdeführerin nach wie vor und unverändert keine vollwertige … Tätigkeit mehr zumutbar. Seit seinem ersten psychiatrischen Gutachten, seit Mai 2016, lasse sich in einer adaptierten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründen (AB 63.1 S. 13 f.). Anlässlich der Verlaufsuntersuchung sei die Stimmung ausgeglichen ge- wesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine bedrückte oder traurige und auch keine gereizte oder aggressive Stimmung feststellen lassen. Die Be- schwerdeführerin habe immer wieder lächeln können. Die affektive Modula- tionsfähigkeit und Vitalität seien nicht eingeschränkt und der Gedanken- gang in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht unauffällig gewesen. Kon- zentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen oder Ermü- dungszeichen hätten sich rein klinisch nicht feststellen lassen. Hinweise für einen psychotischen Prozess seien nicht vorgelegen. In psychomotorischer Hinsicht hätten sich keine pathologischen Befunde gezeigt. Die Beschwer- deschilderung sei logisch und kohärent und ohne relevante Dramatisie- rungstendenz und die Angaben konsistent gewesen (AB 38.1 S. 10). Anlässlich der Untersuchung habe sich anamnestisch ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereich des ganzen Körpers nachweisen lassen. Aus psychiatrischer Sicht müsse dazu gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung nicht den Eindruck hinter- lassen habe, unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Lediglich zweimal während der 75 Minuten dauernden Untersu- chung hätten Mimik und Gestik bei einem Wechsel der Sitzposition kurz- dauernd Schmerzen angedeutet. Des Weiteren müsse insofern eine gewis- se Diskrepanz festgestellt werden, als dass die Beschwerdeführerin eine andauernde erhebliche Schmerzintensität angebe, andererseits jedoch nur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 19 selten ein Schmerzmittel einnehme. Unter Berücksichtigung all dieser Fak- toren könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung nicht gestellt werden (AB 63.1 S. 11 f.). 3.1.8 Vom 11. März bis 31. Mai 2019 nahm die Beschwerdeführerin am Programm der J.________ teil. Im Abschlussbericht vom 31. Mai 2019 sind als Diagnosen eine Fibromyalgie sowie rezidivierende depressive Episoden genannt. Die Beschwerdeführerin berichte, insgesamt sehr vom J.________-Programm profitiert zu haben. Die Schmerzen im Bereich des rechten Beins hätten sich durch das regelmässige Dehnen und Aufbautrai- ning deutlich gebessert. Schmerzen spüre sie nur noch beim raschen Bergaufgehen. Die Schmerzen im rechten Ellenbogen hätten unter konse- quenter Einnahme nicht-steroidaler Antirheumatika sowie physiotherapeuti- schen Massnahmen ebenfalls deutlich gebessert. Aktuell mache sie wei- terhin Übungen als Vorbereitung für das …, welches sie im August oder September (nach gut sechs Monaten Pause) wieder aufnehmen möchte. Schwierigkeiten bereite aktuell vor allem das Schreiben mit der rechten Hand, wobei es kurz nach Schreibbeginn zu Verkrampfungen in der Hand und dem rechten Arm komme. Leichte Verbesserungen hätten mit der Er- gotherapie erreicht werden können, jedoch bestehe dort noch weiterer The- rapiebedarf, weshalb die Beschwerdeführerin nach Abschluss des J.________-Programms die Ergotherapie fortführen werde. Ausserdem wolle die Beschwerdeführerin das Kraft- und Ausdauertraining fortführen und wieder einmal wöchentlich Schwimmen gehen. Während des J.________-Programms sei die Beschwerdeführerin während des ersten Monats zu 100%, während des zweiten Monats zu 80% und während des dritten Monats zu 60% arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Nach Ab- schluss des J.________-Programms sei keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt worden (AB 74 S. 2 f.). 3.1.9 Mit Verlaufsbericht vom 30. September 2019 hielt die behandelnde Psychiaterin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Zwangs- und Angstsymptomen (ICD-10: F61) mit folgender rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) fest (AB 76 S. 2). Die ge- genwärtige Behandlung bestehe noch in einer Sitzung alle sechs Wochen sowie Citalopram 20mg täglich (AB 76 S. 3). Die Beschwerdeführerin be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 20 finde sich seit längerem in einem guten psychischen Zustand. Die Stim- mung sei gut, es bestünden zurzeit weder Zeichen einer Depression noch Angstattacken oder Zwangssymptome. Sie fühle sich in ihrer Arbeit als … bei I.________ wohl. Die psychische Problematik der Beschwerdeführerin habe zum Verlust ihrer Arbeitsstelle als … geführt und verunmögliche, dass sie weiterhin in ihrem erlernten Beruf arbeite. Im Zusammenhang mit der Fibromyalgie beklage sich die Beschwerdeführerin über Schmerzen, mit denen sie gut umgehen könne. Es bestehe auch eine verstärkte Ermüdbar- keit. Die Prognose sei bei Weiterbestehen einer der aktuellen Arbeit ent- sprechenden Arbeitssituation mit gutem Arbeitsklima, Schätzung ihrer Kompetenz und adäquater Förderung gut. Das psychische Gleichgewicht bleibe fragil. Bei Auftreten von zu grosser Unsicherheit, Kritik und/oder Ab- lehnung drohten die Symptome von bedrückter bis depressiver Stimmung, Angst und Zwang sich wieder zu entwickeln (AB 76 S. 6). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Begutachtungen der Beschwerdefüh- rerin vom April 2016 (bidisziplinär: psychiatrisch und rheumatologisch) so- wie vom November 2017 (psychiatrische Verlaufsbegutachtung). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Gutachten erfüllen sämtliche der in Erwä- gung 2.6 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Ex- pertisen gestellten Anforderungen und erbringen damit hinsichtlich des me- dizinischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin grundsätzlich vollen Beweis (vgl. E. 2.7 hiervor). Sie sind im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichti- gen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss- folgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässig- keit der Expertisen sprechen, sind keine ersichtlich. Gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 24. Juni 2016 (AB 38.1; vgl. E. 3.1.4 hiervor) kann eine relevante so- matische Erkrankung mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit bei der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 21 lichkeit ausgeschlossen werden. Etwas anderes wird denn auch beschwer- deweise nicht geltend gemacht. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. D.________ liegen bei der Beschwerdeführerin auf psychiatri- schem Fachgebiet eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F41.9) sowie eine rezidivierende depressive Störung mit leichtgradiger Epi- sode (April 2016; AB 33.1 S. 12) resp. gegenwärtiger Remission (Novem- ber 2017; AB 63.1 S. 11) vor. Die von der Beschwerdeführerin berichteten, mittlerweile unstrittig remittierten Zwangssymptome waren nach überein- stimmender Meinung des psychiatrischen Gutachters wie auch der behan- delnden Psychiaterin nie derart ausgeprägt, als dass sie die Kriterien für die separate Diagnosestellung einer Zwangsstörung erfüllt hätten (vgl. AB 33.1 S. 17 sowie E. 3.1.3 hiervor). Dasselbe gilt für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Während keiner der Untersu- chungen hat die Beschwerdeführerin den Eindruck hinterlassen, unter an- dauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden, sodass die Kri- terien einer entsprechenden Diagnose übereinstimmend als nicht erfüllt zu betrachten sind (vgl. AB 33.1 S. 15, AB 38.1 S. 11 und 13, AB 63.1 S. 12). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, wie sie von der behandelnden Psychiaterin zwischenzeitlich postuliert wird, konnte vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. D.________ im Verlaufsgutachten sodann mit nach- vollziehbarer Begründung ausgeschlossen werden, konnten doch anläss- lich der Untersuchungen keine ausgeprägten Psychopathologien, sondern vielmehr vielfältige Ressourcen und eine intakte psychosoziale Funktions- fähigkeit festgestellt werden (AB 63.1 S. 13). 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt mit den Vorgutachten und dem psychiatrischen Verlaufsgutachten vom
- Dezember 2017(AB 63.1) als rechtsgenüglich abgeklärt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind bei dieser Ausgangslange keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Hinsichtlich der vom psychiatrischen Gutachter im Verlaufsgutachten als mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit einzig noch gestellten Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angststörung (ICD-10: F41.9) ist festzuhal- ten, dass diese einzig auf anamnestischen Angaben und nicht auf echtzeit- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 22 lichen Feststellungen des Gutachters (weder anlässlich der ersten noch der Verlaufsbegutachtung) beruht, jedoch aufgrund der übereinstimmenden anamnestischen Angaben als gesichert erscheint. Die Diagnose hält denn auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 stand (vgl. E. 2.2 hiervor; Hinweise auf ein aggravatorisches Verhalten der Beschwerdeführerin oder eine ähnliche Erscheinung finden sich nicht [vgl. AB 33.1 S. 18, AB 38.1 S. 19, AB 63.1 S. 15]). 3.4 Zu prüfen bleibt, ob der nicht näher bezeichneten Angststörung resp. generell der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin in ei- ner gesamthaften Würdigung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 aus juristischer Sicht eine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden kann (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Diese Beurteilung ist ge- stützt auf die medizinische Faktenlage und damit im Wesentlichen auf die in sachverhaltlicher Hinsicht voll beweiskräftigen Gutachten vom 6. Mai 2016 (AB 33.1), 24. Juni 2016 (AB 38.1) und 28. Dezember 2017 (AB 63.1) vorzunehmen. 3.4.1 Kategorie "funktioneller Schweregrad" 3.4.1.1 Komplex "Gesundheitsschädigung" Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sympto- me ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten psychiatrischen Begutachtung nur geringe (vgl. AB 33.1 S. 11) und anläss- lich der Verlaufsbegutachtung keine pathologischen Befunde mehr zu er- heben waren (vgl. AB 63.1 S. 10). Das Funktionsniveau der Beschwerde- führerin wurde in der Folge vom Gutachter nachvollziehbar als nicht rele- vant eingeschränkt betrachtet (AB 63.1 S. 14). Dies deckt sich mit den Feststellungen gemäss Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin vom
- September 2019, dass sich die Beschwerdeführerin seit längerem in einem guten psychischen Zustand befindet, ihre Stimmung gut ist und seit längerem weder Zeichen einer Depression noch Angstattacken oder Zwangssymptome bestehen (vgl. AB 76 S. 6). Angesichts der praktisch vollständig blanden objektiven Befunde anlässlich der gutachterlichen Be- funderhebungen und der sich damit weitestgehend deckenden Berichte der behandelnden Psychiaterin ist in Übereinstimmung mit der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 23 gegnerin eine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu verneinen resp. im vorliegend relevanten Zeitraum von einem relativ gering ausgeprägten Leiden auszugehen (vgl. AB 83 S. 2). Zum Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist festzuhalten, dass es seit der Be- gutachtung vom 25. April 2016 unstrittig zu einer deutlichen Verbesserung gekommen ist. Die Symptome der Ängste und des Kontrollzwangs und der Panikattacken traten im Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung vom 20. No- vember 2017 lediglich noch in Verbindung mit Erinnerungen an die ehe- mals ausgeübte Tätigkeit als … auf und eine Depression liess sich nicht mehr objektivieren (AB 63.1 S. 12 f.; siehe auch AB 76 S. 6). Die Be- schwerdeführerin geht seit 2017 einer angepassten Beschäftigung als … nach. In dieser Arbeit fühlt sie sich nach übereinstimmenden Angaben in den Akten wohl (vgl. AB 58 S. 5, AB 63.1 S. 13, AB 76 S. 6) und mit den ca. 15 Lektionen pro Woche als ... für ... bei I.________ (vgl. AB 63.1 S. 13 sowie Protokoll per 30. März 2020 S. 5 [in den Gerichtsakten]) – bei medi- zinisch unstrittig uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine sol- che Tätigkeit (AB 63.1 S. 14) – beruflich genügend ausgelastet, worauf die berufliche Eingliederung in Absprache mit der Beschwerdeführerin abge- schlossen wurde (AB 79). Der Indikator Behandlungs- und Eingliede- rungserfolg oder -resistenz spricht damit als wichtiger Schweregradindika- tor auch angesichts der mittlerweile attestierten guten Prognose – auch wenn diese unter der einschränkenden Bedingung abgegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihre angestammte Tätigkeit als … zurückkehrt (vgl. AB 63.1 S. 14, AB 76 S. 6), – gegen das Vorliegen einer invalidisierenden Beeinträchtigung. Schwerwiegende Komorbiditäten liessen sich anlässlich der Begutachtun- gen nicht nachweisen (vgl. AB 33.1 S. 15, AB 63.1 S. 13) und werden denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere kommt der bei der Beschwerde- führerin diagnostizierten Fibromyalgie nach übereinstimmender Beurteilung in den Akten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. AB 33.1 S. 12, AB 38.1 S. 15, AB 63.1 S. 11 ff.). Das Vorliegen relevanter psychi- scher oder somatischer Komorbiditäten, welche der Beschwerdeführerin in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 24 erheblichem Ausmass Ressourcen rauben würden, ist damit zu verneinen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). 3.4.1.2 Komplex "Persönlichkeit" Bei der Beschwerdeführerin liess sich keine Persönlichkeitsstörung dia- gnostizieren. Während der gutachterlichen Untersuchung vom 20. Novem- ber 2017 konnten keine ausgeprägteren Psychopathologien festgestellt werden und die psychosoziale Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwies sich als in jeglicher Hinsicht intakt. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP konnte insgesamt als nicht relevant einge- schränkt betrachtet werden. Es liessen sich auch vielfältige Ressourcen feststellen. Diesbezüglich wurde gutachterlicherseits nebst der intakten psychosozialen Funktionsfähigkeit die Tatsache genannt, dass die Be- schwerdeführerin vielseitig interessiert sei, sich mit dem Hören von Infor- mationssendungen im Radio informiere, gerne Bücher lese, sich auch ger- ne ins Theater oder in ein Museum begebe und darüber hinaus gerne und regelmässig … spiele (AB 63.1 S. 13 f. vgl. AB 33.1 S. 15 f.). Auch wenn die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten nach wie vor an einer Selbst- wertproblematik verbunden mit dem häufigen Gefühl, etwas Falsches ge- macht zu haben, leidet (AB 63.1 S. 12), fällt ihre Persönlichkeit, die vom Gutachter als zielstrebig, ehrgeizig und mit einem hohen Leistungsideal verbunden beschrieben wird (vgl. AB 33.1 S. 15 f.), im Rahmen einer um- fassenden Ressourcenprüfung damit weder positiv noch negativ ins Ge- wicht. 3.4.1.3 Komplex "Sozialer Kontext" Die Beschwerdeführerin verfügt grundsätzlich über einen geregelten Ta- gesablauf (vgl. AB 63.1 S. 8; siehe auch AB 33.1 S. 9). Die Beziehungen mit ihrem Ehemann wie auch mit ihrer Tochter sind gut. Auch pflegt sie nach wie vor eine gute Beziehung mit vier bis fünf Freundinnen in Bern, mit denen sie gerne zusammen ist. Sie würden sich gegenseitig einladen und auch gemeinsam ins Theater oder in Museen gehen. Sodann spielt sie regelmässig einmal pro Woche ..., geht gerne Skifahren und am Meer ba- den. ... macht sie jedoch nicht mehr, da sie hierfür wegen des … keine Zeit mehr habe (AB 63.1 S. 8; siehe auch AB 33.1 S. 8 f.). Die Beschwerdefüh- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 25 rerin verfügt nach dem Dargelegten angesichts ihres Tagesablaufs resp. des hohen Aktivitätsniveaus und insbesondere ihrer guten sozialen Einbet- tung (vgl. AB 63.1 S. 14) im sozialen Bereich über gute mobilisierbare Res- sourcen. 3.4.2 Kategorie "Konsistenz" Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann vorliegend nicht gesprochen wer- den. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ein Jahr vor der ersten Begutachtung und damit in einer Zeit, in der sie vollständig arbeitsunfähig geschrieben war, neu angefangen, … zu spielen (vgl. AB 33.1 S. 9 i.V.m. AB 33.1 S. 14) und scheint auch in der übrigen Frei- zeitgestaltung in keiner Weise eingeschränkt. So hält denn auch der psych- iatrische Gutachter in seinem Verlaufsgutachten vom 28. Dezember 2017 (AB 63.1) als Unterschied zum Aktivitätsniveau vor Eintritt des Gesund- heitsschadens einzig fest, vollwertige … Tätigkeiten seien der Beschwerde- führerin seither nicht mehr zumutbar (vgl. AB 63.1 S. 18). Soweit der Gutachter festhält, behandlungsanamnestisch lasse sich ein ausgewiesener Leidensdruck feststellen (AB 63.1 S. 14), muss dies vorlie- gend relativiert werden. Im Rahmen der ersten Begutachtung im April 2016 wurde die Behandlung der Beschwerdeführerin als kaum ausreichend beur- teilt (AB 33.1 S. 15). In der Folge wurde eine Intensivierung der psychia- trisch-psychotherapeutischen Behandlung als erforderlich und zumutbar erachtet (vgl. AB 33.1 S. 17, AB 41 f.), worauf die Therapiefrequenz bei Dr. med. F.________ ab Oktober 2016 vorübergehend wieder (vgl. AB 18 S. 3) auf eine Sitzung wöchentlich erhöht wurde (AB 43). Nachdem dies gemäss Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 17. Juli 2017 keine konkrete Veränderung zur Folge hatte, wurde die Therapiefrequenz ab April 2017 nach nur sechs Monaten wieder auf eine Sitzung jede zweite Woche reduziert (AB 58 S. 5). Die Behandlung wurde in der Folge weiter reduziert und bestand im Zeitpunkt des Verlaufsberichts vom 30. Septem- ber 2019 noch in einer Sitzung alle 6 Wochen und 20mg Citalopram täglich (AB 76 S. 3). Zudem wurde die berufliche Eingliederung in Absprache mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen, da sich die Beschwerdeführerin mit den ca. 15 Lektionen pro Woche als … für … bei I.________ – bei me- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 26 dizinisch unstrittig uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine solche Tätigkeit (AB 63.1 S. 14) – beruflich genügend ausgelastet (vgl. AB 63.1 S. 13 sowie Protokoll per 30. März 2020 S. 5 [in den Gerichtsak- ten]) und in dieser Arbeit wohl fühlt (vgl. AB 58 S. 5, AB 63.1 S. 13, AB 76 S. 6). Ein erheblicher Leidensdruck ist damit weder behandlungs- noch eingliederungsanamnestisch ausgewiesen. 3.5 In einer gesamthaften Würdigung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ist nach dem Dargelegten die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen, wonach ein invalidisierender Ge- sundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie- sen ist resp. der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden kann (vgl. AB 83 S. 2 f.). 3.6 Es bleibt anzumerken, dass selbst bei – aufgrund der Indikatoren- prüfung nach dem Dargelegten nicht gerechtfertigter – Annahme, dass der Beschwerdeführerin eine (vollwertige) … Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, vorliegend entgegen der Beschwerdeführerin kein einen Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad vorläge. Bis Ende Januar 2017 hat die Be- schwerdeführerin aufgrund der ihr attestierten psychischen Probleme un- strittig keine Erwerbseinbusse erlitten, war sie bis zu diesem Zeitpunkt doch noch bei vollem Lohn bei der H.________ angestellt (vgl. AB 41, AB 48 S. 5 f., AB 63.1 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin ohne die ihr attestierten psychischen Probleme nach wie vor unverändert bei der H.________ in einem 50%-Pensum arbeiten würde. Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wird auch von ihr als hypothetisches Valideneinkommen darauf abgestellt, was sie in einem 50%-Pensum bei der H.________ ver- dienen würde (vgl. Beschwerde unter III. Begründung, Ziff. 10). Bei dieser Ausgangslage und angesichts des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin mit den ca. 15 Lektionen pro Woche als … für … bei I.________ – bei medizinisch unstrittig uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine solche Tätigkeit (AB 63.1 S. 14) – beruflich genügend ausgelastet erachtet (vgl. AB 63.1 S. 13 sowie Protokoll per 30. März 2020 S. 5 [in den Gerichtsakten]), ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 27 dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits zwölf Jahre alt war, unverändert von einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt auszugehen, wie dies die Be- schwerdeführerin mit dem beschwerdeweise geltend gemachten Validen- einkommen zumindest implizit auch selbst tut. Ein davon abweichender Status wird weder geltend gemacht noch lassen die gesamten Umstände nach dem Dargelegten einen solchen als überwiegend wahrscheinlich er- scheinen. Seit 1. Januar 2015 betrug der Lohn der Beschwerdeführerin bei der H.________ gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. Juli 2015 (AB 12 S. 3) Fr. 80'229.50 pro Jahr. Aufindexiert auf das Jahr 2017 (man- gels Erwerbseinbusse fällt ein Rentenanspruch für die Zeit davor ausser Betracht) ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 80'931.90 (Fr. 80'229.50 / 102.8 x 103.7 [Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2019, Öffentliche Verwaltung]) resp. nach der gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV erforderlichen Aufrechnung auf ein 100%-Pensum (vgl. E. 2.4 hiervor) ein für die Bemessung des Invaliditätsgrades im erwerbli- chen Bereich zu berücksichtigendes Einkommen von Fr. 161'863.80 (Fr. 80'931.90 x 2). Seit Mai 2015 wird der Beschwerdeführerin von Seiten des psychiatrischen Gutachters für sämtliche nicht vollwertigen … Tätigkeiten eine uneinge- schränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Bedingung ist ein gutes Arbeitsklima, die Möglichkeit, bei Unsicherheiten den Vorgesetzten zu kon- sultieren und kein allzu kompetitives Umfeld (vgl. AB 33.1 S. 14 und S. 16, AB 63.1 S. 14; siehe auch AB 48 S. 5 f., AB 58 S. 5 und AB 76 S. 6). Unter Berücksichtigung, was die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Stu- diums in den Jahren 1994 bis 1999 in nicht-… Tätigkeiten verdient hat (vgl. AB 33.1 S. 8 und S. 12 i.V.m. AB 13) liegt das Einkommen, dass sie aktuell als … für … verdient (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 7), weit unter dem, was sie auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich ist je- doch auf Letzteres abzustellen (vgl. SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). Hierzu sind die Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 28 nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) heranzuziehen. Dabei können aufgrund des Werdegangs der Beschwerdeführerin und ihrer jahrelangen Berufserfahrung bei … und in der H.________ (siehe AB 13 S. 4 f.) alternativ die statistischen Daten des Bereichs Finanz- und Versicherungsdienstleistungen oder der öffentli- chen Verwaltung herangezogen werden, wobei in jedem Fall auf das Kom- petenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wis- sen in einem Spezialgebiet voraussetzen) und nicht auf das Kompetenzni- veau 4, welches Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entschei- dungsfindung umfasst, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wis- sen in einem Spezialgebiet voraussetzen, abzustellen ist, da Letzteres der Beschwerdeführerin gemäss psychiatrischer Beurteilung nicht mehr zumut- bar ist. Wird zugunsten der Beschwerdeführerin auf den tieferen statisti- schen Wert im Bereich der öffentlichen Verwaltung abgestellt, ergibt dies angesichts der unstrittig vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin in einer angepassten Tätigkeit ein hypothetisches Invalideneinkom- men 2017 bei einem 100%-Pensum von Fr. 87'209.20 (Fr. 6'998 [Bundes- amt für Statistik, LSE 2016 Tabelle T1, Kompetenzniveau 3, Frauen, Ziff. 84: Öffentliche Verwaltung] / 40 h x 41.5 h [siehe BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76; Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen Ziff. 84: Öffentliche Verwaltung, 2017] / 103.6 x 103.7 [aufindexiert von 2016 auf 2017; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2019, Öf- fentliche Verwaltung] x 12 [Umrechnung auf ein Jahr]). Im Bereich Haushalt ist die Beschwerdeführerin unstrittig nicht relevant eingeschränkt. Die Haushaltsarbeiten erledigt sie gemäss eigenen Anga- ben grundsätzlich alleine, wobei sie jedoch alle zwei Wochen für 2½ Stun- den durch eine Raumpflegerin unterstützt wird (vgl. AB 33.1 S. 9, AB 38.1 S. 9, AB 63.1 S. 8). Die entsprechende Unterstützung wäre im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch dem Ehemann zuzumuten, womit dieser Umstand zu keiner Anerkennung einer Einschränkung der Beschwerdefüh- rerin im Bereich Haushalt führen kann. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen 2017 re- sultiert eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 46% (100 / Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 29 Fr. 161'863.80 x [Fr. 161'863.80 - Fr. 87'209.20]) resp. gewichtet von 23% (0.5 x 46%). Nachdem im Bereich Haushalt keine relevante Einschränkung ausgewiesen ist, beträgt der massgebende Invaliditätsgrad damit bei An- nahme, dass der Beschwerdeführerin eine (vollwertige) ... Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, ab Februar 2017 23%. Es bestünde somit auch diesfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 28. Januar 2020 (AB 83) somit nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 30
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 163 IV FUR/PES/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Juli 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Eingang am 9. Juli 2015 meldete sich die 1964 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bei der Invalidenversi- cherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 8). Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) nahm in der Folge in erwerblicher (AB 12 ff.) und medizinischer (AB 18, AB 22) Hinsicht Abklärungen vor. Auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. AB 23 S. 3) beauftragte sie sodann die Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie E.________, Facharzt für Rheumatologie, mit einer bidisziplinären Begut- achtung der Versicherten (vgl. AB 24 sowie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 6. Mai 2016 [AB 33.1] und das rheumatolo- gische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 24. Juni 2016 [AB 38.1]; die interdisziplinäre Beurteilung datiert vom 26. April 2016 und befindet sich im Gutachten von Dr. med. D.________ [AB 33.1 S. 21]). Insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ wurde eine Intensivierung der psychiatrisch-psychotherapeu- tischen Behandlung als erforderlich und zumutbar erachtet (vgl. AB 33.1 S. 17, AB 41 f.), worauf die Therapiefrequenz bei Dr. med. F.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ab Oktober 2016 (vorüber- gehend; vgl. AB 58 S. 5) auf eine Sitzung wöchentlich erhöht wurde (AB 43). Nach Eingang eines Verlaufsberichts von Dr. med. F.________ vom 29. resp. 30. April 2017 (AB 48) und Rücksprache mit dem RAD (AB 53) wurde nach einer weiteren Aktualisierung der Akten (AB 58) Dr. med. D.________ mit einer psychiatrischen Verlaufsbegutachtung be- auftragt (AB 59; Verlaufsgutachten vom 28. Dezember 2017 [AB 63.1]). Nach einer erneuten Aktualisierung der Akten (AB 74, AB 76) und Ab- schluss der beruflichen Eingliederung auf Wunsch der Versicherten, da sie beruflich bereits genügend ausgelastet sei (AB 79), erfolgte hierauf die Prü- fung der Rentenfrage.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 3 Am 29. November 2019 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid. Mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung im Rechtssinne bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (AB 80). Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Januar 2020 (Datum der Postauf- gabe) Einwand (AB 81). Am 28. Januar 2020 verfügte die IV-Stelle unter Stellungnahme zu den erhobenen Einwänden ihrem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Leistungsbegehrens (AB 83). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechtsanwältin C.________, am 27. Februar 2020 Be- schwerde mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Angele- genheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2020 beantragt die Beschwerdegeg- nerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 4 Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
28. Januar 2020 (AB 83). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdefüh- rerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 5 keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, erfolgt gemäss höch- strichterlicher Rechtsprechung anhand eines strukturierten normativen Prü- fungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchti- gung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Ge- sundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggrava- tion oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Liegt auch unter dem Ge- sichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt schliesslich auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikato- ren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksich- tigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreich- baren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294). Es gilt im Re- gelfall nach gemeinsamen Eigenschaften systematisierte Standardindikato- ren zu beachten (E. 4.1.3 S. 297), welche sich in die Kategorien „funktionel- ler Schweregrad“ (E. 4.3 S. 298) und „Konsistenz“ einteilen lassen (E. 4.4 S. 303). Der Prüfungsraster ist rechtlicher Natur (E. 5 S. 304). Die Aner- kennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten ge- sundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindi- katoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 6 Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga- benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah- men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ab- lauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollen- dung des 18. Altersjahres folgt. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbs- tätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann (Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 8 Abs. 3 ATSG), wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in wel- chem Mass sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG; spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; BGE 142 V 290 E. 4 S. 293).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 7 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehe- gattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Metho- de; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). Das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpen- sum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufga- benbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versi- cherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 8 nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.7 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2019 IV Nr. 40 S. 128 E. 3, 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.2). 2.8 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrschein- lich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weite- rer Beweise zu verzichten. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt, den die Partei beweisen will, nicht rechtserheblich erscheint. In einem solchen Vor- gehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Auch das Fairnessgebot von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährt in diesem Zusammenhang keinen zusätzlichen Schutz (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). 3. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 9 3.1.1 Gemäss Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.________ vom 12. August 2015 liegen bei der Beschwerdeführerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende de- pressive Störung mit Angst- und Zwangssymptomen (ICD-10: F33) und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Fibromyalgie (ICD- 10: F45.4) vor (AB 18 S. 2). Seit Jahren bestünden Angst- und Zwangs- symptome mit unterschiedlicher Ausprägung. Das Auftreten dieser Sym- ptome scheine mit dem Beginn der Tätigkeit als …, welche mehr Verant- wortung bedeutet habe, zu korrelieren. Die Beschwerdeführerin fühle sich zunehmend unsicher in ihrer Funktion als …, leide vermehrt unter dem Leistungsdruck und sei nicht mehr in der Lage, Entscheidungen zu treffen. Die Angst vor katastrophalen Folgen einer möglichen Fehlentscheidung endeten in Panikattacken. Unter diesem ständigen Druck habe sich eine negative Spirale mit Zunahme der Symptome bis zur Arbeitsunfähigkeit entwickelt. Bei einer Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit sei eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (AB 18 S. 8). Die Be- schwerdeführerin könne sich vorstellen, verschiedene Tätigkeiten, die mit weniger Verantwortung und mit weniger Leistungsdruck verbunden seien, auszuüben. Eine davon sei … von …. Sie suche auch Ausbildungsmög- lichkeiten in dieser Richtung. Eine berufliche Integration in diesem Bereich erscheine realistisch und sei zu unterstützen (AB 18 S. 9). 3.1.2 Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Bericht vom 2. Oktober 2015 demgegenüber als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine (von der behandelnden Psychiaterin als ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit genannte) Fibromyalgie sowie ein chronisches lumboverte- brales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Irritation ins linke Bein und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit 2014 be- stehende Depression fest (AB 22 S. 2). Der Beschwerdeführerin sei ihre bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar. Dabei bestehe keine verminderte Leistungsfähigkeit (AB 22 S. 4). 3.1.3 Die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. D.________ vom
25. April 2016 ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Epi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 10 sode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.00) sowie eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F 41.9; AB 33.1 S. 12). Bezüglich der von der behandelnden Psychiaterin diagnostizierten rezidivierenden de- pressiven Störung mit Angst- und Zwangssymptomen bestünden, abgese- hen davon, dass aufgrund der erheblichen Ängste die Diagnosestellung einer separaten Angststörung als gerechtfertigt erscheine, keine relevanten Diskrepanzen. Hingegen seien die Kriterien für die separate Diagnosestel- lung einer Zwangsstörung als nicht erfüllt zu betrachten. Auch die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung lasse sich in Überein- stimmung mit der behandelnden Psychiaterin aufgrund der Untersuchung nicht rechtfertigen (vgl. AB 33.1 S. 17). Gemäss psychiatrischem Befund war die Stimmung der Beschwerdeführe- rin anlässlich der Untersuchung ausgeglichen. Beim Gespräch über die Beschwerden während der Arbeit habe sich vorübergehend zeitweise eine bedrückte und traurige Stimmung feststellen lassen. Darüber hinaus habe die Versicherte aber immer wieder lächeln können. Die affektive Modulati- onsfähigkeit und die Vitalität seien als nicht eingeschränkt zu beurteilen. Der Gedankengang sei in formaler Hinsicht weder gehemmt, verlangsamt noch an Ideen verarmt und nicht auf die geklagten Beschwerden eingeengt resp. in inhaltlicher Hinsicht unauffällig gewesen. Die Beschwerdeschilde- rung sei logisch und kohärent und ohne ausgeprägtere Dramatisierungs- tendenz erfolgt. Die Angaben seien weitgehend konsistent gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht immer präzise zeitliche Angaben machen können. Während der gesamten zwei Stunden dauernden Exploration hät- ten sich indes keine Konzentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungs- störungen und auch keine Ermüdungszeichen klinisch feststellen lassen. In psychomotorischer Hinsicht fänden sich keine pathologischen Befunde. Hinweise für einen psychotischen Prozess lägen nicht vor (AB 33.1 S. 11). Anamnestisch liessen sich eine ausgeprägte Selbstwertproblematik, eine Ängstlichkeit verbunden mit der Angst, bei der Arbeit einen Fehler zu ma- chen oder eine falsche Auskunft zu geben, welche katastrophale Ausmas- se zur Folge haben könnte, erkennen, was mit einem Kontrollzwang ver- bunden sei. Bei der Arbeit müsse die Beschwerdeführerin sich immer wie- der vergewissern, ob sie einen Fehler gemacht habe. Es lasse sich auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 11 eine Angst vor grösserer Verantwortung nachweisen. Des Weiteren liessen sich anamnestisch die Symptome der verminderten Energie, der Müdigkeit, der gereizten und zum Teil bedrückt-traurigen Stimmung, der Vergesslich- keit, der verminderten Konzentrationsfähigkeit sowie des zeitweise auftre- tenden Gefühls einer allgemeinen Sinnlosigkeit eruieren. Schliesslich lies- sen sich auch Panikattacken mit den Symptomen der ausgeprägten Angst, des Schwitzens, des Wärmegefühls, eines Drucks auf der Brust, der Atem- not sowie des Zitterns und der Übelkeit nachweisen. Die Panikattacken würden unter anderem im Zusammenhang mit Telefongesprächen bei der Arbeit auftreten, zum Teil aber auch, wenn die Versicherte eine neue Auf- gabe vom Vorgesetzten erhalte. Sie habe aufgrund ihrer Ängste, etwas Falsches zu machen oder einen Entscheid zu treffen, der negative Folgen für eine andere Person haben könnte, auch ausgeprägte Mühe bekundet, Entscheidungen zu fällen. Zu erwähnen sei, dass diese Ängste und Panik- attacken auch zu Hause aufgetreten seien, allerdings in weit geringerem Ausmass als bei der Arbeit. Die Beschwerdeführerin habe auch Mühe und Ängste bekundet, allgemein das Haus zu verlassen (AB 33.1 S. 13). Zusätzlich zu den genannten Beschwerden leide die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2009 auch unter Schmerzen im Bereich des gesamten Rü- ckens und beider Beine, etwas weniger im Bereich der Arme. Eine separa- te Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung könne in- des nicht gestellt werden, da die Kriterien hierfür als nicht erfüllt zu betrach- ten seien. Während der Untersuchung hinterlasse die Beschwerdeführerin nicht den Eindruck, unter andauernden schweren und quälenden Schmer- zen zu leiden. Die Schmerzen seien, sofern sie nicht hinreichend durch körperliche Störungen erklärt werden könnten, dennoch als psychische Überlagerung zu betrachten und in diesem Sinne der rezidivierenden de- pressiven Störung und der Angststörung zu subsumieren. Relevante psychiatrische Komorbiditäten liessen sich nicht feststellen. Die Persönlich- keit der Beschwerdeführerin sei einerseits zielstrebig, ehrgeizig und mit einem hohen Leistungsideal verbunden, andererseits lasse sich aber auch seit der Kindheit eine Ängstlichkeit nachweisen. In sozialer Hinsicht sei die Beschwerdeführerin indes sehr gut eingebettet. Aufgrund der rezidivieren- den depressiven Störung, aber auch der Angststörung und der damit ver- bundenen zwanghaften Beschwerden müsse aus psychiatrischer Sicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 12 gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin seit Oktober 2014 keine voll- wertige … Tätigkeit mehr zumutbar sei. In einer adaptierten … Tätigkeit, wie sie von der Beschwerdeführerin aktuell in der H.________ ausgeübt werde, lasse sich aus psychiatrischer Sicht hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder Verminderung der Leistungsfähigkeit seit Mai 2015 begründen; von Oktober 2014 bis April 2015 habe auch in einer adap- tierten Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (AB 33.1 S. 15 f.). Es liessen sich auch Ressourcen erkennen. Diesbezüglich sei insbesonde- re die intakte psychosoziale Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der Beziehung mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter aber auch ihren Eltern und ihrer Schwester sowie ihren Freundinnen zu nennen. Die Versicherte mache auch gerne ..., vor einem Jahr habe sie zudem begonnen, ... zu spielen. In der Untersuchung habe sie sich mit einem völlig situations- adäquaten Verhalten präsentieren können. Die Coping-Strategien könnten als ausreichend gut betrachtet werden (AB 33.1 S. 16). Das Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP sei insge- samt als mittelgradig eingeschränkt zu beurteilen. Insbesondere seien die Selbstbehauptungsfähigkeit, aber auch die Entscheidungs- und Urteils- fähigkeit wie auch die Anwendung fachlicher Kompetenzen sowie die Fle- xibilität und Umstellungsfähigkeit als eingeschränkt zu betrachten (AB 33.1 S. 16 f.). Aufgrund ihrer bis heute unverändert gebliebenen Schwierigkeiten betref- fend das Treffen von Entscheidungen und das Tragen von Verantwortung sowie einer ausgeprägten Selbstwertproblematik sei die Beschwerdeführe- rin nicht mehr in der Lage, eine vollwertige … Tätigkeit auszuüben. Der Gesundheitszustand habe sich seit der Krankschreibung im Oktober 2014 und der im Rahmen von 50% ausgeübten adaptierten Tätigkeit im Mai 2015 stabilisiert. Panikattacken würden nur noch etwa einmal pro Woche auftreten und nicht mehr mehrmals täglich wie früher. Auch stimmungs- mässig sei es zu einer Verbesserung gekommen, selbst wenn die Be- schwerdeführerin zeitweise noch unter einer bedrückt-traurigen Stimmung, einer verminderten Energie und einer Müdigkeit leide. Aktuell sei der Schweregrad der Depression lediglich noch als leichtgradig zu beurteilen. Aufgrund der längeren Dauer der depressiven Beschwerden sei in diagnos-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 13 tischer Hinsicht insgesamt von einer rezidivierenden depressiven Störung auszugehen. Die Angststörung sei jedoch nach wie vor als erheblich zu beurteilen, welche insbesondere bei der Arbeit in Erscheinung trete (AB 33.1 S. 14). Unter Mitberücksichtigung der geklagten erheblichen Intensität der verblei- benden und vor allem bei einer beruflichen Tätigkeit als vollwertige … auf- tretenden Beschwerden seien die bisherigen Behandlungen als kaum aus- reichend zu beurteilen. Insbesondere sei es als nicht nachvollziehbar zu betrachten, weshalb die Sitzungsfrequenz Anfang 2016 von einer Sitzung wöchentlich auf eine Sitzung alles 2 bis 3 Wochen reduziert worden sei (AB 33.1 S. 15). Aus therapeutischer Sicht werde dringend eine Intensivie- rung der bestehenden Gesprächstherapie empfohlen. Darüber hinaus wer- de auch eine Augmentationstherapie, beispielsweise mit Lyrica, empfohlen. Eine vorübergehende zusätzliche teilstationäre Behandlung in einer dafür speziell eingerichteten psychotherapeutischen Tagesklinik sei zudem als sehr empfehlenswert zu betrachten. Von diesen Massnahmen könne mittel- fristig mit einer weiteren Verbesserung des Gesundheitszustands und da- durch mit grosser Wahrscheinlichkeit auch der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (AB 33.1 S. 17) 3.1.4 Die rheumatologische Begutachtung durch Dr. med. E.________ vom 25. April 2016 ergab keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte der Gutachter eine Fibromyalgie, ein Panvertebralsyndrom, eine Mus- keldysbalance und Muskeldekonditionierung, eine Penicillinallergie, einen Status nach Salpingektomie links bei extrauteriner Schwangerschaft 2004, einen Status nach spontanem Frühabort 2005, einen Status nach Polypek- tomie im Uterus 2006, einen Status nach schwangerschaftsinduzierter Hy- pertonie und beginnender Thrombopenie, einen Status nach Geburt mit Sectio caesarea 2007 sowie einen Status nach Velosturz mit Vorderarmfraktur links mit Plattenosteosynthese im Februar 2016 (AB 38.1 S. 15). 2011 sei die Beschwerdeführerin wegen diffuser Schmerzen in die Rheumatologie des Spitals K.________ zur Abklärung überwiesen worden. Aufgrund der Anamnese, der klinischen Untersuchung und der Laborergebnisse habe
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 14 eine entzündliche rheumatische Erkrankung ausgeschlossen und eine Fi- bromyalgie diagnostiziert werden können (AB 38.1 S. 16). Er teile die Mei- nung, dass die Beschwerdeführerin an einer Fibromyalgie leide. Diese er- kläre auch zu einem wesentlichen Teil das "Panvertebralsyndrom" und das "chronische lumbovertebrale Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein". Natürlich spielten bei den Rücken- und Bein- schmerzen wahrscheinlich auch mechanische Faktoren, wie die mässigen degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule und die Muskel- dekonditionierung und die Dysbalance eine Rolle. Die Schmerzen könnten teilweise durch Muskeltriggerpunkte erklärt werden. Bei den mässigen und nicht schwerwiegenden degenerativen Veränderungen, welche im Alter von über 50 Jahren fast die Regel seien, seien diese mechanischen Faktoren jedoch nicht so ausgeprägt, dass sich dadurch eine längerdauernde Ar- beitsunfähigkeit in der bisherigen leichten Tätigkeit als … begründen liesse. In Anbetracht der im Wesentlichen altersentsprechenden objektiven rheu- matologischen Befunde sei von einer guten Prognose auszugehen. Aus rheumatologischer Sicht seien, ausser Übungen zur Dehnung und Kräfti- gung, keine Therapien zu empfehlen. Es bestehe aus rheumatologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Die subjektiven Be- schwerden, vereinbar mit einer Fibromyalgie, seien aus psychiatrischer Sicht zu bewerten (AB 38.1 S. 18). Als gemeinsame interdisziplinäre Beur- teilung könne diejenige des psychiatrischen Gutachters uneingeschränkt übernommen werden (AB 33.1 S. 21) 3.1.5 Ab Oktober 2016 wurde die Gesprächstherapie bei Dr. med. F.________ auf eine Sitzung wöchentlich intensiviert (AB 43). Im Verlaufs- bericht vom 29. resp. 30. April 2017 wird als Diagnose neu eine kombinier- te Persönlichkeitsstörung mit Zwangs- und Angstsymptomen sowie ausge- prägter Selbstunsicherheit (ICD-10: F61) mit folgender rezidivierender de- pressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33) festgehalten. Die Versicherte habe seit Februar 2002 als … bei der H.________ gearbeitet. Die Anstellung sei ihr auf Februar 2017 wegen einer krankheitsassoziierten Leistungsminderung (Unmöglichkeit, ihr Pflichtenheft zu erfüllen) gekündigt worden. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin sei seit längerem befriedigend: Stimmung sowie Antrieb seien gut, sie könne Initiative entwi- ckeln. Das Selbstwertgefühl bleibe fragil. Unsichere Situationen ertrage die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 15 Beschwerdeführerin schlecht. Sie reagiere darauf mit der Entwicklung von Zwängen (Kontrollzwang, ritualisierte Handlungen). Konfrontiert mit einer kritischen Umgebung oder Leistungsdruck entwickle sie bald Angstsym- ptome. Die Beschwerdeführerin fühle sich im Grossen und Ganzen eher wohl in ihrer neuen Situation. Sie … … bei I.________. Das aktuelle Ar- beitsklima sei wohlwollend. Sie fühle sich geschätzt. Sie könne ohne Angstzustände arbeiten. Die Problematik ihrer Arbeitssituation (Unsicher- heit des Pensums, schlechte Entlöhnung) trübten jedoch regelmässig ihre Stimmung. Als objektive Befunde wurde festgehalten, die Beschwerdefüh- rerin sei eine kontaktfreudige, humorvolle Person mit guter Stimmung. Beim Ansprechen von schwierigen, konflikthaften Situationen käme es zu einem baldigen Auftreten von Angstgefühlen; eine eher pessimistische Er- wartungshaltung in Beziehungen sowie eine Selbstunsicherheit kämen zum Vorschein. Die Prognose bei einer angepassten Tätigkeit sei gut. Bei der Konfrontation mit einer kritischen, kompetitiven, leistungsorientierten Ar- beitssituation drohten ein Rezidiv der depressiven Phasen und eine Zu- nahme der Angst- und Zwangsstörungen (AB 48 S. 5). Die Beschwerdefüh- rerin reagiere auf das Tragen von bestimmten Verantwortungen sowie auf eine kompetitive, kritische Umgebung mit der Entwicklung von Angstzu- ständen und Zwangssymptomen. Bei langdauernder solcher Belastung drohe eine zunehmende Destabilisierung des psychischen Zustands. Die bisherige Erwerbstätigkeit als … sei nur unter ganz bestimmten Bedingun- gen zumutbar: Verantwortungen müssten durch Vorgesetzte mitgetragen werden, es müsse eine Rückversicherungsmöglichkeit bestehen, die Um- gebung müsse wohlwollend und nicht zu leistungsorientiert sein. Die Be- schwerdeführerin sei sehr gut in der Lage, die Art der Verantwortungen, die sie tragen könne, zu evaluieren. Die Beschwerdeführerin arbeite zurzeit, zur Aufrechterhaltung einer Tagesstruktur, als …. Sie fühle sich wohl dabei. Eine Wiedereingliederung durch die Invalidenversicherung in einer ange- passten Tätigkeit mit Zusatzausbildung sei möglich, wünschenswert und zumutbar (AB 48 S. 6). 3.1.6 Mit Verlaufsbericht vom 17. Juli 2017 hielt die behandelnde Psych- iaterin sodann fest, die Intensivierung der Therapie ab Oktober 2016 habe keine konkrete Veränderung zur Folge gehabt. Im Zusammenhang mit dem stabilen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin sei die Frequenz in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 16 der Folge ab April 2017 wieder auf eine Sitzung jede zweite Woche redu- ziert worden. Im Lauf der Behandlung sei zunehmend sichtbar geworden, dass die Problematik der Beschwerdeführerin seit längerem bestehe. Ängs- te und Zwänge bestünden seit der Kindheit/Adoleszenz und träten in Stresssituationen auf. Das schlechte Selbstwertgefühl, das fehlende Selbstvertrauen, die Angst, etwas Falsches oder Ungenügendes zu tun, die Angst, abgelehnt zu werden und die Neigung zum Zweifeln und sich in Frage zu stellen begleiteten die Beschwerdeführerin seit der Jugend. Die Notwendigkeit, beim Treffen von bestimmten Entscheidungen sich absi- chern zu können, unterstützt zu werden sowie die Schwierigkeiten, sich in einer kompetitiven und kritischen Umgebung zu bewegen, würden mit die- sen Merkmalen zusammenhängen. Diese seien als Persönlichkeitsanoma- lien zu beurteilen. Am früheren Arbeitsplatz sei es wiederholt zu einer de- pressiv-ängstlichen Dekompensation der Persönlichkeit, welche zur Sym- ptomdiagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit Angst- und Zwangssymptomen geführt habe, gekommen. Seit die Versicherte in der neuen und angepassten Beschäftigung als … tätig sei, hätten sich die ängstlich-depressiven Zustände, die im Zusammenhang mit der Kritik und Ablehnung (Kündigung der früheren Stelle, erfolglose Bewerbungen) sowie der unklaren und/oder neuen Situation aufgetreten seien, rasch stabilisiert (AB 58 S. 5). 3.1.7 Im Rahmen der psychiatrischen Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. D.________ vom 20. November 2017 wurde die im Gutachten vom 6. Mai 2016 gestellte Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angst- störung (ICD-10: F41.9) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit bestätigt sowie eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärti- ger Remission (ICD-10: F33.4) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit festgehalten (AB 63.1 S. 11). Aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde sowie der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin lasse sich keine Depression mehr objek- tivieren. In diagnostischer Hinsicht sei von einer rezidivierenden depressi- ven Störung mit gegenwärtiger Remission auszugehen (AB 63.1 S. 13). Des Weiteren müsse festgehalten werden, dass die in seinem Gutachten vom 6. Mai 2016 gestellte Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angst-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 17 störung nach wie vor bestätigt werden könne, auch wenn es im Verlauf diesbezüglich zu einer deutlichen Verbesserung gekommen sei. Die Be- schwerdeführerin leide nach wie vor unter einer Selbstwertproblematik ver- bunden mit einem häufigen Gefühl, etwas Falsches gemacht zu haben. Die Ängste der Beschwerdeführerin würden intensiviert, sobald sie mit ihrer früheren Tätigkeit als … bei der H.________ konfrontiert werde (AB 63.1 S. 12). Schwerwiegende psychiatrische Komorbiditäten liessen sich nicht nach- weisen. Insbesondere sei in diesem Kontext erwähnt, dass sich keine Per- sönlichkeitsstörung diagnostizieren lasse. Gegen das Vorliegen einer Per- sönlichkeitsstörung spreche die Tatsache, dass während der aktuellen Un- tersuchung keine ausgeprägteren Psychopathologien hätten festgestellt werden können, welche in einen Zusammenhang mit einer Persönlich- keitsstörung gebracht werden könnten. Darüber hinaus lasse sich eine weitgehende Objektkonstanz feststellen. Die psychosoziale Funktions- fähigkeit in der Beziehung mit ihrem Ehemann, ihrer Tochter sowie ihren Freundinnen, aber auch der Mutter sei als intakt zu beurteilen. Während der aktuellen Untersuchung hätten sich ebenfalls keine ausgeprägten Psy- chopathologien feststellen lassen, welche zu einer negativen Interferenz in der Beziehung mit dem Untersucher geführt hätten. Es hätten sich auch vielfältige Ressourcen feststellen lassen. Diesbezüglich sei nebst der intak- ten psychosozialen Funktionsfähigkeit die Tatsache zu nennen, dass die Beschwerdeführerin vielseitig interessiert sei. Sie informiere sich mit dem Hören von Informationssendungen im Radio. Darüber hinaus lese sie gerne Bücher, begebe sich auch gerne ins Theater oder in ein Museum und spie- le sehr gerne und regelmässig …. Sozial sei sie zudem als gut eingebettet zu beurteilen. Behandlungsanamnestisch lasse sich ein ausgewiesener Leidensdruck feststellen. Die Beschwerdeführerin begebe sich seit drei Jahren in eine ambulante Psychotherapie bei Dr. med. F.________ und nehme auch weiterhin Citalopram 40 mg täglich ein. Das Fähigkeitsniveau, gemessen am Ratingfragebogen Mini-ICF-APP könne insgesamt aus rein psychiatrischer Sicht als nicht relevant eingeschränkt betrachtet werden. Unter all den erwähnten Faktoren könne die Prognose unter der Voraus- setzung, dass die Beschwerdeführerin nicht gezwungen sei, weiterhin einer Tätigkeit als … nachzugehen, insgesamt als nicht ungünstig beurteilt wer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 18 den. Unter dieser Voraussetzung liessen sich keine relevanten Funktions- einschränkungen nennen. Bei einer allfälligen künftigen Tätigkeit als … müsse mit einem Wiederauftreten all der oben erwähnten Symptome, im Speziellen der Ängste, des Kontrollzwangs und der Panikattacken gerech- net werden. Aufgrund der Beschwerden von Seiten der nicht näher be- zeichneten Angststörung und der damit verbundenen zwanghaften Be- schwerden sei der Beschwerdeführerin nach wie vor und unverändert keine vollwertige … Tätigkeit mehr zumutbar. Seit seinem ersten psychiatrischen Gutachten, seit Mai 2016, lasse sich in einer adaptierten Tätigkeit aus rein psychiatrischer Sicht hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit oder eine Verminderung der Leistungsfähigkeit begründen (AB 63.1 S. 13 f.). Anlässlich der Verlaufsuntersuchung sei die Stimmung ausgeglichen ge- wesen. Zu keinem Zeitpunkt habe sich eine bedrückte oder traurige und auch keine gereizte oder aggressive Stimmung feststellen lassen. Die Be- schwerdeführerin habe immer wieder lächeln können. Die affektive Modula- tionsfähigkeit und Vitalität seien nicht eingeschränkt und der Gedanken- gang in formaler wie auch in inhaltlicher Hinsicht unauffällig gewesen. Kon- zentrations-, Aufmerksamkeits- oder Auffassungsstörungen oder Ermü- dungszeichen hätten sich rein klinisch nicht feststellen lassen. Hinweise für einen psychotischen Prozess seien nicht vorgelegen. In psychomotorischer Hinsicht hätten sich keine pathologischen Befunde gezeigt. Die Beschwer- deschilderung sei logisch und kohärent und ohne relevante Dramatisie- rungstendenz und die Angaben konsistent gewesen (AB 38.1 S. 10). Anlässlich der Untersuchung habe sich anamnestisch ein Schmerzsyndrom mit andauernden Schmerzen im Bereich des ganzen Körpers nachweisen lassen. Aus psychiatrischer Sicht müsse dazu gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin während der Untersuchung nicht den Eindruck hinter- lassen habe, unter andauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden. Lediglich zweimal während der 75 Minuten dauernden Untersu- chung hätten Mimik und Gestik bei einem Wechsel der Sitzposition kurz- dauernd Schmerzen angedeutet. Des Weiteren müsse insofern eine gewis- se Diskrepanz festgestellt werden, als dass die Beschwerdeführerin eine andauernde erhebliche Schmerzintensität angebe, andererseits jedoch nur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 19 selten ein Schmerzmittel einnehme. Unter Berücksichtigung all dieser Fak- toren könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerz- störung nicht gestellt werden (AB 63.1 S. 11 f.). 3.1.8 Vom 11. März bis 31. Mai 2019 nahm die Beschwerdeführerin am Programm der J.________ teil. Im Abschlussbericht vom 31. Mai 2019 sind als Diagnosen eine Fibromyalgie sowie rezidivierende depressive Episoden genannt. Die Beschwerdeführerin berichte, insgesamt sehr vom J.________-Programm profitiert zu haben. Die Schmerzen im Bereich des rechten Beins hätten sich durch das regelmässige Dehnen und Aufbautrai- ning deutlich gebessert. Schmerzen spüre sie nur noch beim raschen Bergaufgehen. Die Schmerzen im rechten Ellenbogen hätten unter konse- quenter Einnahme nicht-steroidaler Antirheumatika sowie physiotherapeuti- schen Massnahmen ebenfalls deutlich gebessert. Aktuell mache sie wei- terhin Übungen als Vorbereitung für das …, welches sie im August oder September (nach gut sechs Monaten Pause) wieder aufnehmen möchte. Schwierigkeiten bereite aktuell vor allem das Schreiben mit der rechten Hand, wobei es kurz nach Schreibbeginn zu Verkrampfungen in der Hand und dem rechten Arm komme. Leichte Verbesserungen hätten mit der Er- gotherapie erreicht werden können, jedoch bestehe dort noch weiterer The- rapiebedarf, weshalb die Beschwerdeführerin nach Abschluss des J.________-Programms die Ergotherapie fortführen werde. Ausserdem wolle die Beschwerdeführerin das Kraft- und Ausdauertraining fortführen und wieder einmal wöchentlich Schwimmen gehen. Während des J.________-Programms sei die Beschwerdeführerin während des ersten Monats zu 100%, während des zweiten Monats zu 80% und während des dritten Monats zu 60% arbeitsunfähig geschrieben gewesen. Nach Ab- schluss des J.________-Programms sei keine weitere Arbeitsunfähigkeit mehr ausgestellt worden (AB 74 S. 2 f.). 3.1.9 Mit Verlaufsbericht vom 30. September 2019 hielt die behandelnde Psychiaterin eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit Zwangs- und Angstsymptomen (ICD-10: F61) mit folgender rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) fest (AB 76 S. 2). Die ge- genwärtige Behandlung bestehe noch in einer Sitzung alle sechs Wochen sowie Citalopram 20mg täglich (AB 76 S. 3). Die Beschwerdeführerin be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 20 finde sich seit längerem in einem guten psychischen Zustand. Die Stim- mung sei gut, es bestünden zurzeit weder Zeichen einer Depression noch Angstattacken oder Zwangssymptome. Sie fühle sich in ihrer Arbeit als … bei I.________ wohl. Die psychische Problematik der Beschwerdeführerin habe zum Verlust ihrer Arbeitsstelle als … geführt und verunmögliche, dass sie weiterhin in ihrem erlernten Beruf arbeite. Im Zusammenhang mit der Fibromyalgie beklage sich die Beschwerdeführerin über Schmerzen, mit denen sie gut umgehen könne. Es bestehe auch eine verstärkte Ermüdbar- keit. Die Prognose sei bei Weiterbestehen einer der aktuellen Arbeit ent- sprechenden Arbeitssituation mit gutem Arbeitsklima, Schätzung ihrer Kompetenz und adäquater Förderung gut. Das psychische Gleichgewicht bleibe fragil. Bei Auftreten von zu grosser Unsicherheit, Kritik und/oder Ab- lehnung drohten die Symptome von bedrückter bis depressiver Stimmung, Angst und Zwang sich wieder zu entwickeln (AB 76 S. 6). 3.2 In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Begutachtungen der Beschwerdefüh- rerin vom April 2016 (bidisziplinär: psychiatrisch und rheumatologisch) so- wie vom November 2017 (psychiatrische Verlaufsbegutachtung). Dies ist nicht zu beanstanden. Die Gutachten erfüllen sämtliche der in Erwä- gung 2.6 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an medizinische Ex- pertisen gestellten Anforderungen und erbringen damit hinsichtlich des me- dizinischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin grundsätzlich vollen Beweis (vgl. E. 2.7 hiervor). Sie sind im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichti- gen die geklagten Beschwerden, sind in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schluss- folgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässig- keit der Expertisen sprechen, sind keine ersichtlich. Gestützt auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 24. Juni 2016 (AB 38.1; vgl. E. 3.1.4 hiervor) kann eine relevante so- matische Erkrankung mit längerdauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit bei der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 21 lichkeit ausgeschlossen werden. Etwas anderes wird denn auch beschwer- deweise nicht geltend gemacht. Gemäss dem psychiatrischen Gutachter Dr. med. D.________ liegen bei der Beschwerdeführerin auf psychiatri- schem Fachgebiet eine nicht näher bezeichnete Angststörung (ICD-10: F41.9) sowie eine rezidivierende depressive Störung mit leichtgradiger Epi- sode (April 2016; AB 33.1 S. 12) resp. gegenwärtiger Remission (Novem- ber 2017; AB 63.1 S. 11) vor. Die von der Beschwerdeführerin berichteten, mittlerweile unstrittig remittierten Zwangssymptome waren nach überein- stimmender Meinung des psychiatrischen Gutachters wie auch der behan- delnden Psychiaterin nie derart ausgeprägt, als dass sie die Kriterien für die separate Diagnosestellung einer Zwangsstörung erfüllt hätten (vgl. AB 33.1 S. 17 sowie E. 3.1.3 hiervor). Dasselbe gilt für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Während keiner der Untersu- chungen hat die Beschwerdeführerin den Eindruck hinterlassen, unter an- dauernden schweren und quälenden Schmerzen zu leiden, sodass die Kri- terien einer entsprechenden Diagnose übereinstimmend als nicht erfüllt zu betrachten sind (vgl. AB 33.1 S. 15, AB 38.1 S. 11 und 13, AB 63.1 S. 12). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, wie sie von der behandelnden Psychiaterin zwischenzeitlich postuliert wird, konnte vom psychiatrischen Gutachter Dr. med. D.________ im Verlaufsgutachten sodann mit nach- vollziehbarer Begründung ausgeschlossen werden, konnten doch anläss- lich der Untersuchungen keine ausgeprägten Psychopathologien, sondern vielmehr vielfältige Ressourcen und eine intakte psychosoziale Funktions- fähigkeit festgestellt werden (AB 63.1 S. 13). 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt mit den Vorgutachten und dem psychiatrischen Verlaufsgutachten vom
28. Dezember 2017(AB 63.1) als rechtsgenüglich abgeklärt. Von weiteren medizinischen Abklärungen sind bei dieser Ausgangslange keine neuen Erkenntnisse mehr zu erwarten, weshalb auf solche in antizipierter Be- weiswürdigung zu verzichten ist (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Hinsichtlich der vom psychiatrischen Gutachter im Verlaufsgutachten als mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit einzig noch gestellten Diagnose einer nicht näher bezeichneten Angststörung (ICD-10: F41.9) ist festzuhal- ten, dass diese einzig auf anamnestischen Angaben und nicht auf echtzeit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 22 lichen Feststellungen des Gutachters (weder anlässlich der ersten noch der Verlaufsbegutachtung) beruht, jedoch aufgrund der übereinstimmenden anamnestischen Angaben als gesichert erscheint. Die Diagnose hält denn auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 stand (vgl. E. 2.2 hiervor; Hinweise auf ein aggravatorisches Verhalten der Beschwerdeführerin oder eine ähnliche Erscheinung finden sich nicht [vgl. AB 33.1 S. 18, AB 38.1 S. 19, AB 63.1 S. 15]). 3.4 Zu prüfen bleibt, ob der nicht näher bezeichneten Angststörung resp. generell der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin in ei- ner gesamthaften Würdigung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 aus juristischer Sicht eine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden kann (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 54). Diese Beurteilung ist ge- stützt auf die medizinische Faktenlage und damit im Wesentlichen auf die in sachverhaltlicher Hinsicht voll beweiskräftigen Gutachten vom 6. Mai 2016 (AB 33.1), 24. Juni 2016 (AB 38.1) und 28. Dezember 2017 (AB 63.1) vorzunehmen. 3.4.1 Kategorie "funktioneller Schweregrad" 3.4.1.1 Komplex "Gesundheitsschädigung" Zum Indikator Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Sympto- me ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin anlässlich der ersten psychiatrischen Begutachtung nur geringe (vgl. AB 33.1 S. 11) und anläss- lich der Verlaufsbegutachtung keine pathologischen Befunde mehr zu er- heben waren (vgl. AB 63.1 S. 10). Das Funktionsniveau der Beschwerde- führerin wurde in der Folge vom Gutachter nachvollziehbar als nicht rele- vant eingeschränkt betrachtet (AB 63.1 S. 14). Dies deckt sich mit den Feststellungen gemäss Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin vom
30. September 2019, dass sich die Beschwerdeführerin seit längerem in einem guten psychischen Zustand befindet, ihre Stimmung gut ist und seit längerem weder Zeichen einer Depression noch Angstattacken oder Zwangssymptome bestehen (vgl. AB 76 S. 6). Angesichts der praktisch vollständig blanden objektiven Befunde anlässlich der gutachterlichen Be- funderhebungen und der sich damit weitestgehend deckenden Berichte der behandelnden Psychiaterin ist in Übereinstimmung mit der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 23 gegnerin eine erhebliche Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde zu verneinen resp. im vorliegend relevanten Zeitraum von einem relativ gering ausgeprägten Leiden auszugehen (vgl. AB 83 S. 2). Zum Indikator Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist festzuhalten, dass es seit der Be- gutachtung vom 25. April 2016 unstrittig zu einer deutlichen Verbesserung gekommen ist. Die Symptome der Ängste und des Kontrollzwangs und der Panikattacken traten im Zeitpunkt der Verlaufsbegutachtung vom 20. No- vember 2017 lediglich noch in Verbindung mit Erinnerungen an die ehe- mals ausgeübte Tätigkeit als … auf und eine Depression liess sich nicht mehr objektivieren (AB 63.1 S. 12 f.; siehe auch AB 76 S. 6). Die Be- schwerdeführerin geht seit 2017 einer angepassten Beschäftigung als … nach. In dieser Arbeit fühlt sie sich nach übereinstimmenden Angaben in den Akten wohl (vgl. AB 58 S. 5, AB 63.1 S. 13, AB 76 S. 6) und mit den ca. 15 Lektionen pro Woche als ... für ... bei I.________ (vgl. AB 63.1 S. 13 sowie Protokoll per 30. März 2020 S. 5 [in den Gerichtsakten]) – bei medi- zinisch unstrittig uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine sol- che Tätigkeit (AB 63.1 S. 14) – beruflich genügend ausgelastet, worauf die berufliche Eingliederung in Absprache mit der Beschwerdeführerin abge- schlossen wurde (AB 79). Der Indikator Behandlungs- und Eingliede- rungserfolg oder -resistenz spricht damit als wichtiger Schweregradindika- tor auch angesichts der mittlerweile attestierten guten Prognose – auch wenn diese unter der einschränkenden Bedingung abgegeben wurde, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr in ihre angestammte Tätigkeit als … zurückkehrt (vgl. AB 63.1 S. 14, AB 76 S. 6), – gegen das Vorliegen einer invalidisierenden Beeinträchtigung. Schwerwiegende Komorbiditäten liessen sich anlässlich der Begutachtun- gen nicht nachweisen (vgl. AB 33.1 S. 15, AB 63.1 S. 13) und werden denn auch nicht geltend gemacht. Insbesondere kommt der bei der Beschwerde- führerin diagnostizierten Fibromyalgie nach übereinstimmender Beurteilung in den Akten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vgl. AB 33.1 S. 12, AB 38.1 S. 15, AB 63.1 S. 11 ff.). Das Vorliegen relevanter psychi- scher oder somatischer Komorbiditäten, welche der Beschwerdeführerin in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 24 erheblichem Ausmass Ressourcen rauben würden, ist damit zu verneinen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.). 3.4.1.2 Komplex "Persönlichkeit" Bei der Beschwerdeführerin liess sich keine Persönlichkeitsstörung dia- gnostizieren. Während der gutachterlichen Untersuchung vom 20. Novem- ber 2017 konnten keine ausgeprägteren Psychopathologien festgestellt werden und die psychosoziale Funktionsfähigkeit der Beschwerdeführerin erwies sich als in jeglicher Hinsicht intakt. Das Fähigkeitsniveau gemessen am Ratingbogen Mini-ICF-APP konnte insgesamt als nicht relevant einge- schränkt betrachtet werden. Es liessen sich auch vielfältige Ressourcen feststellen. Diesbezüglich wurde gutachterlicherseits nebst der intakten psychosozialen Funktionsfähigkeit die Tatsache genannt, dass die Be- schwerdeführerin vielseitig interessiert sei, sich mit dem Hören von Infor- mationssendungen im Radio informiere, gerne Bücher lese, sich auch ger- ne ins Theater oder in ein Museum begebe und darüber hinaus gerne und regelmässig … spiele (AB 63.1 S. 13 f. vgl. AB 33.1 S. 15 f.). Auch wenn die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten nach wie vor an einer Selbst- wertproblematik verbunden mit dem häufigen Gefühl, etwas Falsches ge- macht zu haben, leidet (AB 63.1 S. 12), fällt ihre Persönlichkeit, die vom Gutachter als zielstrebig, ehrgeizig und mit einem hohen Leistungsideal verbunden beschrieben wird (vgl. AB 33.1 S. 15 f.), im Rahmen einer um- fassenden Ressourcenprüfung damit weder positiv noch negativ ins Ge- wicht. 3.4.1.3 Komplex "Sozialer Kontext" Die Beschwerdeführerin verfügt grundsätzlich über einen geregelten Ta- gesablauf (vgl. AB 63.1 S. 8; siehe auch AB 33.1 S. 9). Die Beziehungen mit ihrem Ehemann wie auch mit ihrer Tochter sind gut. Auch pflegt sie nach wie vor eine gute Beziehung mit vier bis fünf Freundinnen in Bern, mit denen sie gerne zusammen ist. Sie würden sich gegenseitig einladen und auch gemeinsam ins Theater oder in Museen gehen. Sodann spielt sie regelmässig einmal pro Woche ..., geht gerne Skifahren und am Meer ba- den. ... macht sie jedoch nicht mehr, da sie hierfür wegen des … keine Zeit mehr habe (AB 63.1 S. 8; siehe auch AB 33.1 S. 8 f.). Die Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 25 rerin verfügt nach dem Dargelegten angesichts ihres Tagesablaufs resp. des hohen Aktivitätsniveaus und insbesondere ihrer guten sozialen Einbet- tung (vgl. AB 63.1 S. 14) im sozialen Bereich über gute mobilisierbare Res- sourcen. 3.4.2 Kategorie "Konsistenz" Von einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen kann vorliegend nicht gesprochen wer- den. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben ein Jahr vor der ersten Begutachtung und damit in einer Zeit, in der sie vollständig arbeitsunfähig geschrieben war, neu angefangen, … zu spielen (vgl. AB 33.1 S. 9 i.V.m. AB 33.1 S. 14) und scheint auch in der übrigen Frei- zeitgestaltung in keiner Weise eingeschränkt. So hält denn auch der psych- iatrische Gutachter in seinem Verlaufsgutachten vom 28. Dezember 2017 (AB 63.1) als Unterschied zum Aktivitätsniveau vor Eintritt des Gesund- heitsschadens einzig fest, vollwertige … Tätigkeiten seien der Beschwerde- führerin seither nicht mehr zumutbar (vgl. AB 63.1 S. 18). Soweit der Gutachter festhält, behandlungsanamnestisch lasse sich ein ausgewiesener Leidensdruck feststellen (AB 63.1 S. 14), muss dies vorlie- gend relativiert werden. Im Rahmen der ersten Begutachtung im April 2016 wurde die Behandlung der Beschwerdeführerin als kaum ausreichend beur- teilt (AB 33.1 S. 15). In der Folge wurde eine Intensivierung der psychia- trisch-psychotherapeutischen Behandlung als erforderlich und zumutbar erachtet (vgl. AB 33.1 S. 17, AB 41 f.), worauf die Therapiefrequenz bei Dr. med. F.________ ab Oktober 2016 vorübergehend wieder (vgl. AB 18 S. 3) auf eine Sitzung wöchentlich erhöht wurde (AB 43). Nachdem dies gemäss Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 17. Juli 2017 keine konkrete Veränderung zur Folge hatte, wurde die Therapiefrequenz ab April 2017 nach nur sechs Monaten wieder auf eine Sitzung jede zweite Woche reduziert (AB 58 S. 5). Die Behandlung wurde in der Folge weiter reduziert und bestand im Zeitpunkt des Verlaufsberichts vom 30. Septem- ber 2019 noch in einer Sitzung alle 6 Wochen und 20mg Citalopram täglich (AB 76 S. 3). Zudem wurde die berufliche Eingliederung in Absprache mit der Beschwerdeführerin abgeschlossen, da sich die Beschwerdeführerin mit den ca. 15 Lektionen pro Woche als … für … bei I.________ – bei me-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 26 dizinisch unstrittig uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine solche Tätigkeit (AB 63.1 S. 14) – beruflich genügend ausgelastet (vgl. AB 63.1 S. 13 sowie Protokoll per 30. März 2020 S. 5 [in den Gerichtsak- ten]) und in dieser Arbeit wohl fühlt (vgl. AB 58 S. 5, AB 63.1 S. 13, AB 76 S. 6). Ein erheblicher Leidensdruck ist damit weder behandlungs- noch eingliederungsanamnestisch ausgewiesen. 3.5 In einer gesamthaften Würdigung der massgebenden Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ist nach dem Dargelegten die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen, wonach ein invalidisierender Ge- sundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewie- sen ist resp. der psychischen Problematik der Beschwerdeführerin aus rechtlicher Sicht keine invalidisierende Wirkung zuerkannt werden kann (vgl. AB 83 S. 2 f.). 3.6 Es bleibt anzumerken, dass selbst bei – aufgrund der Indikatoren- prüfung nach dem Dargelegten nicht gerechtfertigter – Annahme, dass der Beschwerdeführerin eine (vollwertige) … Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, vorliegend entgegen der Beschwerdeführerin kein einen Rentenanspruch begründender Invaliditätsgrad vorläge. Bis Ende Januar 2017 hat die Be- schwerdeführerin aufgrund der ihr attestierten psychischen Probleme un- strittig keine Erwerbseinbusse erlitten, war sie bis zu diesem Zeitpunkt doch noch bei vollem Lohn bei der H.________ angestellt (vgl. AB 41, AB 48 S. 5 f., AB 63.1 S. 6). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin ohne die ihr attestierten psychischen Probleme nach wie vor unverändert bei der H.________ in einem 50%-Pensum arbeiten würde. Etwas anderes wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wird auch von ihr als hypothetisches Valideneinkommen darauf abgestellt, was sie in einem 50%-Pensum bei der H.________ ver- dienen würde (vgl. Beschwerde unter III. Begründung, Ziff. 10). Bei dieser Ausgangslage und angesichts des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin mit den ca. 15 Lektionen pro Woche als … für … bei I.________ – bei medizinisch unstrittig uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit in Bezug auf eine solche Tätigkeit (AB 63.1 S. 14) – beruflich genügend ausgelastet erachtet (vgl. AB 63.1 S. 13 sowie Protokoll per 30. März 2020 S. 5 [in den Gerichtsakten]), ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 27 dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung bereits zwölf Jahre alt war, unverändert von einem Status von 50% Erwerbstätigkeit und 50% Haushalt auszugehen, wie dies die Be- schwerdeführerin mit dem beschwerdeweise geltend gemachten Validen- einkommen zumindest implizit auch selbst tut. Ein davon abweichender Status wird weder geltend gemacht noch lassen die gesamten Umstände nach dem Dargelegten einen solchen als überwiegend wahrscheinlich er- scheinen. Seit 1. Januar 2015 betrug der Lohn der Beschwerdeführerin bei der H.________ gemäss Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. Juli 2015 (AB 12 S. 3) Fr. 80'229.50 pro Jahr. Aufindexiert auf das Jahr 2017 (man- gels Erwerbseinbusse fällt ein Rentenanspruch für die Zeit davor ausser Betracht) ergibt dies ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 80'931.90 (Fr. 80'229.50 / 102.8 x 103.7 [Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2019, Öffentliche Verwaltung]) resp. nach der gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV erforderlichen Aufrechnung auf ein 100%-Pensum (vgl. E. 2.4 hiervor) ein für die Bemessung des Invaliditätsgrades im erwerbli- chen Bereich zu berücksichtigendes Einkommen von Fr. 161'863.80 (Fr. 80'931.90 x 2). Seit Mai 2015 wird der Beschwerdeführerin von Seiten des psychiatrischen Gutachters für sämtliche nicht vollwertigen … Tätigkeiten eine uneinge- schränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert. Bedingung ist ein gutes Arbeitsklima, die Möglichkeit, bei Unsicherheiten den Vorgesetzten zu kon- sultieren und kein allzu kompetitives Umfeld (vgl. AB 33.1 S. 14 und S. 16, AB 63.1 S. 14; siehe auch AB 48 S. 5 f., AB 58 S. 5 und AB 76 S. 6). Unter Berücksichtigung, was die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihres Stu- diums in den Jahren 1994 bis 1999 in nicht-… Tätigkeiten verdient hat (vgl. AB 33.1 S. 8 und S. 12 i.V.m. AB 13) liegt das Einkommen, dass sie aktuell als … für … verdient (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 7), weit unter dem, was sie auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades im erwerblichen Bereich ist je- doch auf Letzteres abzustellen (vgl. SVR 2018 IV Nr. 24 S. 79 E. 6.1). Hierzu sind die Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 28 nach den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturer- hebungen (LSE) heranzuziehen. Dabei können aufgrund des Werdegangs der Beschwerdeführerin und ihrer jahrelangen Berufserfahrung bei … und in der H.________ (siehe AB 13 S. 4 f.) alternativ die statistischen Daten des Bereichs Finanz- und Versicherungsdienstleistungen oder der öffentli- chen Verwaltung herangezogen werden, wobei in jedem Fall auf das Kom- petenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wis- sen in einem Spezialgebiet voraussetzen) und nicht auf das Kompetenzni- veau 4, welches Tätigkeiten mit komplexer Problemlösung und Entschei- dungsfindung umfasst, welche ein grosses Fakten- und theoretisches Wis- sen in einem Spezialgebiet voraussetzen, abzustellen ist, da Letzteres der Beschwerdeführerin gemäss psychiatrischer Beurteilung nicht mehr zumut- bar ist. Wird zugunsten der Beschwerdeführerin auf den tieferen statisti- schen Wert im Bereich der öffentlichen Verwaltung abgestellt, ergibt dies angesichts der unstrittig vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin in einer angepassten Tätigkeit ein hypothetisches Invalideneinkom- men 2017 bei einem 100%-Pensum von Fr. 87'209.20 (Fr. 6'998 [Bundes- amt für Statistik, LSE 2016 Tabelle T1, Kompetenzniveau 3, Frauen, Ziff. 84: Öffentliche Verwaltung] / 40 h x 41.5 h [siehe BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76; Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirt- schaftsabteilungen Ziff. 84: Öffentliche Verwaltung, 2017] / 103.6 x 103.7 [aufindexiert von 2016 auf 2017; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen, 2011 - 2019, Öf- fentliche Verwaltung] x 12 [Umrechnung auf ein Jahr]). Im Bereich Haushalt ist die Beschwerdeführerin unstrittig nicht relevant eingeschränkt. Die Haushaltsarbeiten erledigt sie gemäss eigenen Anga- ben grundsätzlich alleine, wobei sie jedoch alle zwei Wochen für 2½ Stun- den durch eine Raumpflegerin unterstützt wird (vgl. AB 33.1 S. 9, AB 38.1 S. 9, AB 63.1 S. 8). Die entsprechende Unterstützung wäre im Rahmen der Schadenminderungspflicht auch dem Ehemann zuzumuten, womit dieser Umstand zu keiner Anerkennung einer Einschränkung der Beschwerdefüh- rerin im Bereich Haushalt führen kann. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen 2017 re- sultiert eine Einschränkung im erwerblichen Bereich von 46% (100 /
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 29 Fr. 161'863.80 x [Fr. 161'863.80 - Fr. 87'209.20]) resp. gewichtet von 23% (0.5 x 46%). Nachdem im Bereich Haushalt keine relevante Einschränkung ausgewiesen ist, beträgt der massgebende Invaliditätsgrad damit bei An- nahme, dass der Beschwerdeführerin eine (vollwertige) ... Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, ab Februar 2017 23%. Es bestünde somit auch diesfalls kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.7 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 28. Januar 2020 (AB 83) somit nicht zu beanstan- den und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2020, IV/20/163, Seite 30 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.