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200 2020 155

Bern VerwG · 2020-01-23 · Deutsch BE

Verfügung vom 23. Januar 2020

Sachverhalt

A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2015 unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 13, 17). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Ba- sierend auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2016 (AB 41.1) lehnte sie einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (AB 54) ab. Während des dagegen angestrengten Beschwerdeverfahrens (AB 57) hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung auf- grund einer vor Verfügungserlass eingetretenen und nicht berücksichtigten gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. AB 55) mittels Verfügung vom

13. April 2017 wiedererwägungsweise auf (AB 69). Daraufhin schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 25. April 2017, IV/2017/248, als erledigt ab (AB 70). Die IVB tätigte weitere medizinische Abklärungen, liess die Versicherte – verzögert durch die am ... Februar 2018 erfolgte Geburt einer Tochter (AB 90, 100) – gastroenterologisch-psychiatrisch begutachten (Gutachten der D.________ [MEDAS] vom 13. Mai 2019 [AB 118.1]) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung des Erwerbsstatus und der Ein- schränkungen im Aufgabenbereich Haushalt (Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 8. August 2019 [AB 121]). Mit Vorbescheid vom 14. Au- gust 2019 (AB 122) stellte sie der Versicherten die Zusprache einer Vier- telsrente ab 1. Oktober 2016, deren Erhöhung auf eine ganze Rente ab

1. Januar 2017 sowie deren Herabsetzung auf eine halbe Rente ab 1. Mai 2019 in Aussicht, wobei sie den Status jeweils auf 80 % Erwerb und 20 % Aufgabenbereich Haushalt festsetzte (AB 121 S. 5 f. Ziff. 3.4). Nach dage- gen vorgebrachten Einwänden (AB 127) und einer Stellungnahme durch den Abklärungsdienst (AB 129) verfügte die IVB am 23. Januar 2020 (AB 132) wie angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechts- anwältin E.________, mit Eingabe vom 24. Februar 2020 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 23. Januar 2020 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2019 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen.

3. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen und anschliessend über die Leistungsansprüche (Invalidenrente) zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Januar 2020 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2). Folglich ist der generelle Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der In- validenversicherung zu prüfen, unter Einschluss der ab 1. Oktober 2016 zugesprochenen Viertelsrente bzw. der ganzen Rente ab 1. Januar 2017.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 6 ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4.2 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invali- ditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201 {in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fas- sung}]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs- tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäfti- gungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV [in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fas- sung]). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betäti- gung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV [in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung]). 2.4.3 Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspen- sums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere wer- den alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgra- des aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 7 auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 8 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.6.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das gastroenterologisch-psychiatrische Gutachten der MEDAS vom 13. Mai 2019 (AB 118.1) worin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurden (S. 7):

1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo- de (ICD-10: F33.1)

2. Chronische Diarrhoe unklarer Ätiologie (ICD-10: K52.9)

- Status nach mehreren abdominalen Eingriffen

- Ausschluss einer organischen Erkrankung

- Ausschluss eines Gallensäureverlustsyndroms In der interdisziplinären Beurteilung führten die Gutachter aus, im Vorder- grund stehe bei der Explorandin die rezidivierende affektive Störung, ge- genwärtig einer mittelgradigen Episode entsprechend. Im Hintergrund seien ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitszüge zu vermerken. Die Ex- plorandin sei psychisch kaum belastbar und sei intermittierend in eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 9 schwere depressive Krise geraten. Weiterhin sei die Belastbarkeit derart gering, dass sie die Tätigkeit als Lehrerin auch nicht ausüben könnte, wenn sie das Diplom hätte. In einer einfachen Tätigkeit ohne hohe Anforderun- gen an die psychische Belastbarkeit sei aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Aus gastroenterologischer Sicht sei die chronische Diarrhoe multifaktorieller Ätiologie bei Status nach mehreren abdominalen Eingriffen zur Kenntnis zu nehmen. Diese hätten nach einer Intoxikation mit mehreren Psychopharmaka in suizidaler Absicht im Okto- ber 2016 stattgefunden. In Tätigkeiten, bei denen eine Toilette jederzeit zur Verfügung stehe, bestehe eine leichte Leistungseinbusse bei etwas erhöh- tem Pausenbedarf (S. 7). Psychosozial bestünden verminderte Ressour- cen, da die Explorandin die geplante berufliche Ausbildung zur Lehrerin nicht fertig gemacht habe, somit Hilfsarbeiterstatus habe und zugleich allei- nerziehende Mutter sei. Die Arbeitsfähigkeit sei ab dem Oktober 2016 län- gere Zeit ganz aufgehoben gewesen. Aufgrund der aktuellen Untersu- chungssituation sei dies bis zum Januar 2019 zu veranschlagen. Ab Fe- bruar 2019 könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit, jederzeit die Toilette aufzusuchen, ausgegangen werden. Die Arbeit müsste psychisch nicht belastend und kognitiv mässig beanspruchend sein. Die leichte Leistungseinbusse aus gastroenterologischer Sicht könne beim bereits hohen Pausenbedarf, wel- cher psychisch vorgegeben sei, nicht zusätzlich geltend gemacht werden und wirke sich folglich nicht additiv aus (S. 8 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 10 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.4 Das Gutachten der MEDAS vom 13. Mai 2019 (AB 118.1) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Die Gutachter setzten sich in Kenntnis der Aktenlage und gestützt auf die im Rahmen der persönlichen Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander. Dementsprechend hat als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin in der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin, welche Ausbildung sie kurz vor Abschluss aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte (vgl. dazu AB 57 S. 20, 81 S. 3, 118.2 S. 3, 121 S. 8), auch bei erfolgreichem Abschluss aus psychischen Gründen zu 100 % ar- beitsunfähig wäre. In einer einfachen Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit ist aus psychiatrischer Sicht von einer Ar- beitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese Einschätzung überzeugt mit Blick auf den Verlauf der psychiatrischen Behandlungen (vgl. AB 81, 98). Die somatischen Beschwerden haben keine darüber hinaus gehende Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Dieses Zumutbarkeitsprofil gilt gemäss den Gutachtern ab Februar 2019. Sowohl das Zumutbarkeitsprofil als auch die gutachterliche Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 11 stand der Beschwerdeführerin per Februar 2019 verbessert hat, blieben zu Recht zwischen den Parteien unbestritten. Darauf ist für die Invaliditätsbe- messung abzustellen. 4. 4.1 Streitig ist die Statusfrage. Während die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. August 2019 (AB 121) davon ausgeht, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitli- che Einschränkungen 80 % erwerbstätig bzw. 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein (AB 121 S. 5 f. Ziff. 3.4), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde diesfalls zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätig- keit nachgehen (Beschwerde S. 3 Ziff. 6, S. 5 Ziff. 14). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Ent- scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.3 Anlässlich des Erstgesprächs am 6. Januar 2016 (AB 24) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie soeben die Prüfung (als Lehre- rin) abgelegt habe und am 12. Februar 2016 Bericht erhalten werde, ob sie diese bestanden habe. Sie wolle eine Stelle als Lehrerin in einem Teilzeit- pensum suchen, da es zu Beginn ausserhalb der Unterrichtsstunden sehr viel zu tun gäbe (Elterngespräche vorbereiten etc.). Diese Aussage bestätigte die Beschwerdeführerin am 29. März 2016 im Rahmen eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 12 Telefonats mit der fallführenden Versicherungsfachperson, wonach sie nach Abschluss der Ausbildung eine Stelle als Lehrerin suchen wolle. Da- bei möchte sie kein höheres Pensum als 80 %, dies "auch nicht" bei guter Gesundheit (AB 38). Auf diese Aussage der ersten Stunde ist abzustellen (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Es ist gerichtsnotorisch, dass Lehr- personen – gerade auch mit Blick auf die Vor- und Nachbereitung des Un- terrichts sowie administrative Aufgaben – häufig bloss teilzeitlich erwerbs- tätig sind. Dies wird durch eine 2019 vom Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH) und dem Syndicat des Enseignants Romands (SER) in Auftrag gegebene Arbeitszeiterhebung bestätigt. Aus der diesbezügli- chen Publikation (abrufbar unter: www.lch.ch/publikationen/studien/de- tail/arbeitszeiterhebung-lch-2019-bericht-buero-braegger-2019) geht her- vor, dass die Vollzeit-Lehrpersonen 26.5 % der Stichprobe darstellten. Die überwiegende Mehrheit der Lehrpersonen arbeite folglich Teilzeit (S. 33). Lehrpersonen leisteten je nach Stufe regelmässig zwischen 8.9 % und

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

E. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 16 % Überzeit ohne Kompensationsmöglichkeit (S. 8). Aufgrund der Fest- stellungen hiervor, wonach die Beschwerdeführerin für ausserhalb der Un- terrichtstunden zu verrichtende Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung haben wollte, ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), dass sie bei guter Gesundheit in einem höheren Beschäftigungsgrad als 80 % erwerbstätig wäre. Soweit den Zeitraum bis zur Geburt der Tochter am … Februar 2018 (AB 90) betreffend, ist jedoch fraglich, ob die Beschwerdegegnerin korrek- terweise davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre nebst der Lehrtätig- keit mit einem Pensum von 80 % zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig. Wie vorstehend dargelegt, fallen im Rahmen einer Lehrtätigkeit häufig Arbeiten an, die ausserhalb und über das effektive Pensum hinausgehend zu erledigen sind. Dementsprechend ist es nicht abwegig, anzunehmen, die Beschwerdeführerin hätte die "freie" Zeit benutzt, um Arbeiten im Zu- sammenhang mit der vorgesehenen Lehrtätigkeit zu erledigen (vgl. AB 24) und nicht zur Haushaltsführung. Schlussendlich kann jedoch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihrer Tochter wirklich als Teiler-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 13 werbstätige ohne Aufgabenbereich zu bemessen wäre (vgl. E. 2.4.3 hier- vor), da sich dadurch am Ergebnis nichts ändert (vgl. E. 5.4 hiernach). Hinsichtlich des Zeitraums nach der Geburt am … Februar 2018 (AB 90) ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. Dass die Beschwerde- führerin zu diesem Zeitpunkt bei der hiervor wiedergegebenen Ausgangs- lage ihr Erwerbspensum erhöht hätte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Daran ändern die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe finanzieller Art (S. 3 Ziff. 6) nichts. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im Abklärungsbericht (AB 121 S. 5 f. Ziff. 3.4) und in der Beschwerdeant- wort (S. 3 f. Ziff. 9) verwiesen werden. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die im Dezember 2015 erfolgte Anmel- dung zum Leistungsbezug (AB 13, 17) und das gemäss zutreffender Be- rechnung der Beschwerdegegnerin im Oktober 2016 abgelaufene Warte- jahr (AB 121 S. 15 f. Ziff. 9) ist der Beginn des Rentenanspruchs auf Okto- ber 2016 festzusetzen (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 14 für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Ta- belle TA1 der LSE 2016, Ziff. 85 (Erziehung und Unterricht), Kompetenzni- veau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen"), jeweils angepasst auf die betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung (AB 121 S. 8 f. Ziff. 5.2). Dies ist korrekt, da die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung als Lehrerin kurz vor deren Abschluss aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (vgl. dazu AB 57 S. 20, 81 S. 3, 118.2 S. 3, 121 S. 8) und sie diese im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich abge- schlossen hätte und danach als Lehrerin tätig gewesen wäre. 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Da die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen korrekterweise anhand der Tabelle TA1 der LSE 2016, Total, Kompetenzniveau 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art") unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochen- arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung berechnet (AB 121 S. 8 f. Ziff. 5.2). 5.4 Zufolge der gutachterlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähig- keit in jeglicher Tätigkeit ab Oktober 2016 bis Ende Januar 2019 (AB 118.1 S. 8; vgl. E. 3.1 hiervor) resultiert bei einem Erwerbstatus von 80 % unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 15 hängig davon, ob die Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihrer Tochter am … Februar 2018 (AB 90) als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren wäre oder nicht (vgl. E. 4.2 hiervor), ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad. Unter Berücksichtigung der durchschnittli- chen Arbeits- und Leistungsfähigkeit während des Wartejahres von 41 % (vgl. AB 121) hat die Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSIH], Rz. 4002). Diese wird unter Beachtung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 88a Abs. 2 IVV drei Monate nach Ablauf des Wartejahres und Be- ginn des Rentenanspruchs, d.h. per 1. Januar 2017 auf eine ganze Rente erhöht. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 5.5 Die Verbesserung des Gesundheitszustandes per Februar 2019 mit einer ab diesem Zeitpunkt gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (AB 118.1 S. 8 f.) stellt einen Revisi- onsgrund dar, welcher eine weitere Invaliditätsbemessung zur Folge hat. 5.5.1 Ausgehend von den hiervor erwähnten Tabellenlöhnen (vgl. E. 5.2 und 5.3) und unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Berechnung gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV errechnete die Beschwerde- gegnerin eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 66.81 % (AB 121 S. 9), was nicht zu beanstanden ist. Gewichtet mit dem Beschäfti- gungsgrad von 80 % (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) ergibt dies eine Ein- schränkung im Bereich Erwerb von 53 %. 5.5.2 5.5.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 16 an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 5.5.2.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. August 2019 ermit- telte die Beschwerdegegnerin anhand des Betätigungsvergleichs eine Ein- schränkung von ungewichtet 19.3 % (AB 121 S. 14), was gewichtet einer Einschränkung von 3.86 % (19.3 % x 0.2 [Anteil Haushalt; vgl. E. 4.3 hier- vor]) entspricht. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort am 26. Juli 2019 verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben ent- spricht den Vorgaben von Rz. 3087 des KSIH. Die Gewichtung der einzel- nen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu bean- standen. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 5.5.2.1 hiervor), sind nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise eine zu tiefe Einschätzung der Einschränkungen rügt (Beschwerde S. 4 Ziff. 10), unterlässt sie es, konkret aufzuzeigen, in wel- chen Haushaltsaufgaben eine höhere Einschränkung bestehen sollte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der Psychiatriespitex Unter- stützung erhält, wurde im Bericht gewürdigt. Dabei wies die Abklärungs- fachperson zu Recht darauf hin, dass einzelne Arbeiten, welche in vollem Umfang von der Psychiatriespitex ausgeführt werden, gemäss dem medizi- nischen Zumutbarkeitsprofil zumindest teilweise von der Beschwerdeführe- rin erledigt werden könnten (AB 121 S. 12). Der Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 8. August 2019 (AB 121) ist demnach hinsichtlich des Betätigungsvergleichs voll beweiskräftig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 17 5.5.3 Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.5.1 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 5.5.2.2 hiervor) resultiert ab 1. Februar 2019 ein Invali- ditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 57 %, womit die Beschwerdegegnerin die ganze Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV korrekterweise per 1. Mai 2019 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. 5.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom

23. Januar 2020 (AB 132) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.

Dispositiv
  1. Es sei die Verfügung vom 23. Januar 2020 aufzuheben.
  2. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2019 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen.
  3. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen und anschliessend über die Leistungsansprüche (Invalidenrente) zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  6. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Januar 2020 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2). Folglich ist der generelle Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der In- validenversicherung zu prüfen, unter Einschluss der ab 1. Oktober 2016 zugesprochenen Viertelsrente bzw. der ganzen Rente ab 1. Januar 2017. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 6 ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4.2 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invali- ditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201 {in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fas- sung}]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs- tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäfti- gungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV [in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fas- sung]). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betäti- gung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV [in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung]). 2.4.3 Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspen- sums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere wer- den alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgra- des aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 7 auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 8 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.6.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2).
  8. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das gastroenterologisch-psychiatrische Gutachten der MEDAS vom 13. Mai 2019 (AB 118.1) worin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurden (S. 7):
  9. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo- de (ICD-10: F33.1)
  10. Chronische Diarrhoe unklarer Ätiologie (ICD-10: K52.9) - Status nach mehreren abdominalen Eingriffen - Ausschluss einer organischen Erkrankung - Ausschluss eines Gallensäureverlustsyndroms In der interdisziplinären Beurteilung führten die Gutachter aus, im Vorder- grund stehe bei der Explorandin die rezidivierende affektive Störung, ge- genwärtig einer mittelgradigen Episode entsprechend. Im Hintergrund seien ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitszüge zu vermerken. Die Ex- plorandin sei psychisch kaum belastbar und sei intermittierend in eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 9 schwere depressive Krise geraten. Weiterhin sei die Belastbarkeit derart gering, dass sie die Tätigkeit als Lehrerin auch nicht ausüben könnte, wenn sie das Diplom hätte. In einer einfachen Tätigkeit ohne hohe Anforderun- gen an die psychische Belastbarkeit sei aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Aus gastroenterologischer Sicht sei die chronische Diarrhoe multifaktorieller Ätiologie bei Status nach mehreren abdominalen Eingriffen zur Kenntnis zu nehmen. Diese hätten nach einer Intoxikation mit mehreren Psychopharmaka in suizidaler Absicht im Okto- ber 2016 stattgefunden. In Tätigkeiten, bei denen eine Toilette jederzeit zur Verfügung stehe, bestehe eine leichte Leistungseinbusse bei etwas erhöh- tem Pausenbedarf (S. 7). Psychosozial bestünden verminderte Ressour- cen, da die Explorandin die geplante berufliche Ausbildung zur Lehrerin nicht fertig gemacht habe, somit Hilfsarbeiterstatus habe und zugleich allei- nerziehende Mutter sei. Die Arbeitsfähigkeit sei ab dem Oktober 2016 län- gere Zeit ganz aufgehoben gewesen. Aufgrund der aktuellen Untersu- chungssituation sei dies bis zum Januar 2019 zu veranschlagen. Ab Fe- bruar 2019 könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit, jederzeit die Toilette aufzusuchen, ausgegangen werden. Die Arbeit müsste psychisch nicht belastend und kognitiv mässig beanspruchend sein. Die leichte Leistungseinbusse aus gastroenterologischer Sicht könne beim bereits hohen Pausenbedarf, wel- cher psychisch vorgegeben sei, nicht zusätzlich geltend gemacht werden und wirke sich folglich nicht additiv aus (S. 8 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 10 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.4 Das Gutachten der MEDAS vom 13. Mai 2019 (AB 118.1) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Die Gutachter setzten sich in Kenntnis der Aktenlage und gestützt auf die im Rahmen der persönlichen Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander. Dementsprechend hat als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin in der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin, welche Ausbildung sie kurz vor Abschluss aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte (vgl. dazu AB 57 S. 20, 81 S. 3, 118.2 S. 3, 121 S. 8), auch bei erfolgreichem Abschluss aus psychischen Gründen zu 100 % ar- beitsunfähig wäre. In einer einfachen Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit ist aus psychiatrischer Sicht von einer Ar- beitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese Einschätzung überzeugt mit Blick auf den Verlauf der psychiatrischen Behandlungen (vgl. AB 81, 98). Die somatischen Beschwerden haben keine darüber hinaus gehende Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Dieses Zumutbarkeitsprofil gilt gemäss den Gutachtern ab Februar 2019. Sowohl das Zumutbarkeitsprofil als auch die gutachterliche Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszu- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 11 stand der Beschwerdeführerin per Februar 2019 verbessert hat, blieben zu Recht zwischen den Parteien unbestritten. Darauf ist für die Invaliditätsbe- messung abzustellen.
  11. 4.1 Streitig ist die Statusfrage. Während die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. August 2019 (AB 121) davon ausgeht, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitli- che Einschränkungen 80 % erwerbstätig bzw. 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein (AB 121 S. 5 f. Ziff. 3.4), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde diesfalls zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätig- keit nachgehen (Beschwerde S. 3 Ziff. 6, S. 5 Ziff. 14). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Ent- scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.3 Anlässlich des Erstgesprächs am 6. Januar 2016 (AB 24) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie soeben die Prüfung (als Lehre- rin) abgelegt habe und am 12. Februar 2016 Bericht erhalten werde, ob sie diese bestanden habe. Sie wolle eine Stelle als Lehrerin in einem Teilzeit- pensum suchen, da es zu Beginn ausserhalb der Unterrichtsstunden sehr viel zu tun gäbe (Elterngespräche vorbereiten etc.). Diese Aussage bestätigte die Beschwerdeführerin am 29. März 2016 im Rahmen eines Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 12 Telefonats mit der fallführenden Versicherungsfachperson, wonach sie nach Abschluss der Ausbildung eine Stelle als Lehrerin suchen wolle. Da- bei möchte sie kein höheres Pensum als 80 %, dies "auch nicht" bei guter Gesundheit (AB 38). Auf diese Aussage der ersten Stunde ist abzustellen (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Es ist gerichtsnotorisch, dass Lehr- personen – gerade auch mit Blick auf die Vor- und Nachbereitung des Un- terrichts sowie administrative Aufgaben – häufig bloss teilzeitlich erwerbs- tätig sind. Dies wird durch eine 2019 vom Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH) und dem Syndicat des Enseignants Romands (SER) in Auftrag gegebene Arbeitszeiterhebung bestätigt. Aus der diesbezügli- chen Publikation (abrufbar unter: www.lch.ch/publikationen/studien/de- tail/arbeitszeiterhebung-lch-2019-bericht-buero-braegger-2019) geht her- vor, dass die Vollzeit-Lehrpersonen 26.5 % der Stichprobe darstellten. Die überwiegende Mehrheit der Lehrpersonen arbeite folglich Teilzeit (S. 33). Lehrpersonen leisteten je nach Stufe regelmässig zwischen 8.9 % und 16 % Überzeit ohne Kompensationsmöglichkeit (S. 8). Aufgrund der Fest- stellungen hiervor, wonach die Beschwerdeführerin für ausserhalb der Un- terrichtstunden zu verrichtende Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung haben wollte, ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), dass sie bei guter Gesundheit in einem höheren Beschäftigungsgrad als 80 % erwerbstätig wäre. Soweit den Zeitraum bis zur Geburt der Tochter am … Februar 2018 (AB 90) betreffend, ist jedoch fraglich, ob die Beschwerdegegnerin korrek- terweise davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre nebst der Lehrtätig- keit mit einem Pensum von 80 % zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig. Wie vorstehend dargelegt, fallen im Rahmen einer Lehrtätigkeit häufig Arbeiten an, die ausserhalb und über das effektive Pensum hinausgehend zu erledigen sind. Dementsprechend ist es nicht abwegig, anzunehmen, die Beschwerdeführerin hätte die "freie" Zeit benutzt, um Arbeiten im Zu- sammenhang mit der vorgesehenen Lehrtätigkeit zu erledigen (vgl. AB 24) und nicht zur Haushaltsführung. Schlussendlich kann jedoch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihrer Tochter wirklich als Teiler- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 13 werbstätige ohne Aufgabenbereich zu bemessen wäre (vgl. E. 2.4.3 hier- vor), da sich dadurch am Ergebnis nichts ändert (vgl. E. 5.4 hiernach). Hinsichtlich des Zeitraums nach der Geburt am … Februar 2018 (AB 90) ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. Dass die Beschwerde- führerin zu diesem Zeitpunkt bei der hiervor wiedergegebenen Ausgangs- lage ihr Erwerbspensum erhöht hätte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Daran ändern die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe finanzieller Art (S. 3 Ziff. 6) nichts. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im Abklärungsbericht (AB 121 S. 5 f. Ziff. 3.4) und in der Beschwerdeant- wort (S. 3 f. Ziff. 9) verwiesen werden.
  12. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die im Dezember 2015 erfolgte Anmel- dung zum Leistungsbezug (AB 13, 17) und das gemäss zutreffender Be- rechnung der Beschwerdegegnerin im Oktober 2016 abgelaufene Warte- jahr (AB 121 S. 15 f. Ziff. 9) ist der Beginn des Rentenanspruchs auf Okto- ber 2016 festzusetzen (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 14 für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Ta- belle TA1 der LSE 2016, Ziff. 85 (Erziehung und Unterricht), Kompetenzni- veau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen"), jeweils angepasst auf die betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung (AB 121 S. 8 f. Ziff. 5.2). Dies ist korrekt, da die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung als Lehrerin kurz vor deren Abschluss aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (vgl. dazu AB 57 S. 20, 81 S. 3, 118.2 S. 3, 121 S. 8) und sie diese im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich abge- schlossen hätte und danach als Lehrerin tätig gewesen wäre. 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Da die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen korrekterweise anhand der Tabelle TA1 der LSE 2016, Total, Kompetenzniveau 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art") unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochen- arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung berechnet (AB 121 S. 8 f. Ziff. 5.2). 5.4 Zufolge der gutachterlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähig- keit in jeglicher Tätigkeit ab Oktober 2016 bis Ende Januar 2019 (AB 118.1 S. 8; vgl. E. 3.1 hiervor) resultiert bei einem Erwerbstatus von 80 % unab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 15 hängig davon, ob die Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihrer Tochter am … Februar 2018 (AB 90) als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren wäre oder nicht (vgl. E. 4.2 hiervor), ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad. Unter Berücksichtigung der durchschnittli- chen Arbeits- und Leistungsfähigkeit während des Wartejahres von 41 % (vgl. AB 121) hat die Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSIH], Rz. 4002). Diese wird unter Beachtung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 88a Abs. 2 IVV drei Monate nach Ablauf des Wartejahres und Be- ginn des Rentenanspruchs, d.h. per 1. Januar 2017 auf eine ganze Rente erhöht. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 5.5 Die Verbesserung des Gesundheitszustandes per Februar 2019 mit einer ab diesem Zeitpunkt gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (AB 118.1 S. 8 f.) stellt einen Revisi- onsgrund dar, welcher eine weitere Invaliditätsbemessung zur Folge hat. 5.5.1 Ausgehend von den hiervor erwähnten Tabellenlöhnen (vgl. E. 5.2 und 5.3) und unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Berechnung gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV errechnete die Beschwerde- gegnerin eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 66.81 % (AB 121 S. 9), was nicht zu beanstanden ist. Gewichtet mit dem Beschäfti- gungsgrad von 80 % (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) ergibt dies eine Ein- schränkung im Bereich Erwerb von 53 %. 5.5.2 5.5.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 16 an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 5.5.2.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. August 2019 ermit- telte die Beschwerdegegnerin anhand des Betätigungsvergleichs eine Ein- schränkung von ungewichtet 19.3 % (AB 121 S. 14), was gewichtet einer Einschränkung von 3.86 % (19.3 % x 0.2 [Anteil Haushalt; vgl. E. 4.3 hier- vor]) entspricht. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort am 26. Juli 2019 verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben ent- spricht den Vorgaben von Rz. 3087 des KSIH. Die Gewichtung der einzel- nen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu bean- standen. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 5.5.2.1 hiervor), sind nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise eine zu tiefe Einschätzung der Einschränkungen rügt (Beschwerde S. 4 Ziff. 10), unterlässt sie es, konkret aufzuzeigen, in wel- chen Haushaltsaufgaben eine höhere Einschränkung bestehen sollte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der Psychiatriespitex Unter- stützung erhält, wurde im Bericht gewürdigt. Dabei wies die Abklärungs- fachperson zu Recht darauf hin, dass einzelne Arbeiten, welche in vollem Umfang von der Psychiatriespitex ausgeführt werden, gemäss dem medizi- nischen Zumutbarkeitsprofil zumindest teilweise von der Beschwerdeführe- rin erledigt werden könnten (AB 121 S. 12). Der Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 8. August 2019 (AB 121) ist demnach hinsichtlich des Betätigungsvergleichs voll beweiskräftig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 17 5.5.3 Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.5.1 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 5.5.2.2 hiervor) resultiert ab 1. Februar 2019 ein Invali- ditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 57 %, womit die Beschwerdegegnerin die ganze Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV korrekterweise per 1. Mai 2019 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. 5.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom
  13. Januar 2020 (AB 132) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  14. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  15. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  16. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  18. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 155 IV SCP/IMD/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Oktober 2020 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1990 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2015 unter Hinweis auf eine Depression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 13, 17). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Ba- sierend auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. Juni 2016 (AB 41.1) lehnte sie einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 9. Februar 2017 (AB 54) ab. Während des dagegen angestrengten Beschwerdeverfahrens (AB 57) hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung auf- grund einer vor Verfügungserlass eingetretenen und nicht berücksichtigten gesundheitlichen Verschlechterung (vgl. AB 55) mittels Verfügung vom

13. April 2017 wiedererwägungsweise auf (AB 69). Daraufhin schrieb das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 25. April 2017, IV/2017/248, als erledigt ab (AB 70). Die IVB tätigte weitere medizinische Abklärungen, liess die Versicherte – verzögert durch die am ... Februar 2018 erfolgte Geburt einer Tochter (AB 90, 100) – gastroenterologisch-psychiatrisch begutachten (Gutachten der D.________ [MEDAS] vom 13. Mai 2019 [AB 118.1]) und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung des Erwerbsstatus und der Ein- schränkungen im Aufgabenbereich Haushalt (Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 8. August 2019 [AB 121]). Mit Vorbescheid vom 14. Au- gust 2019 (AB 122) stellte sie der Versicherten die Zusprache einer Vier- telsrente ab 1. Oktober 2016, deren Erhöhung auf eine ganze Rente ab

1. Januar 2017 sowie deren Herabsetzung auf eine halbe Rente ab 1. Mai 2019 in Aussicht, wobei sie den Status jeweils auf 80 % Erwerb und 20 % Aufgabenbereich Haushalt festsetzte (AB 121 S. 5 f. Ziff. 3.4). Nach dage- gen vorgebrachten Einwänden (AB 127) und einer Stellungnahme durch den Abklärungsdienst (AB 129) verfügte die IVB am 23. Januar 2020 (AB 132) wie angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, Rechts- anwältin E.________, mit Eingabe vom 24. Februar 2020 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 23. Januar 2020 aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. Mai 2019 eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 60 % zuzusprechen.

3. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen und anschliessend über die Leistungsansprüche (Invalidenrente) zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Januar 2020 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhält- nis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leis- tungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a; SVR 2019 IV Nr. 33 S. 100 E. 3.2). Folglich ist der generelle Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der In- validenversicherung zu prüfen, unter Einschluss der ab 1. Oktober 2016 zugesprochenen Viertelsrente bzw. der ganzen Rente ab 1. Januar 2017. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön- nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini- sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheits- beeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festge- legt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invali- dität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 6 ditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.4.2 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invali- ditätsgrads der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invaliden- versicherung [IVV; SR 831.201 {in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fas- sung}]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbs- tätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpensum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäfti- gungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV [in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fas- sung]). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betäti- gung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV [in der seit 1. Januar 2018 gültigen Fassung]). 2.4.3 Erfolgt die Reduktion des zumutbaren erwerblichen Arbeitspen- sums, ohne dass die dadurch frei werdende Zeit für die Tätigkeit in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG verwendet wird, ist dies für die Methode der Invaliditätsbemessung ohne Bedeutung. Die Gründe für eine ohne Gesundheitsschaden bloss teilzeitlich ausgeübte Erwerbstätigkeit sind für die Wahl der Bemessungsmethode lediglich insofern von Interesse, als sie in Zusammenhang stehen mit der Tätigkeit in einem Aufgabenbe- reich nach Art. 5 Abs. 1 IVG (und Art. 8 Abs. 3 ATSG). Insbesondere wer- den alleinstehende Personen bei einer Reduktion des Beschäftigungsgra- des aus freien Stücken nicht gleichsam automatisch zu Teilerwerbstätigen mit einem Aufgabenbereich Haushalt neben der Berufsausübung. Ist im konkreten Fall von einer Teilzeiterwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 7 auszugehen, so gelangt die gemischte Methode nicht zur Anwendung (BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.6.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 8 ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.6.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.6.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine an- spruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeit- punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo- natsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2019 IV Nr. 2 S. 4 E. 2). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das gastroenterologisch-psychiatrische Gutachten der MEDAS vom 13. Mai 2019 (AB 118.1) worin die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten wurden (S. 7):

1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episo- de (ICD-10: F33.1)

2. Chronische Diarrhoe unklarer Ätiologie (ICD-10: K52.9)

- Status nach mehreren abdominalen Eingriffen

- Ausschluss einer organischen Erkrankung

- Ausschluss eines Gallensäureverlustsyndroms In der interdisziplinären Beurteilung führten die Gutachter aus, im Vorder- grund stehe bei der Explorandin die rezidivierende affektive Störung, ge- genwärtig einer mittelgradigen Episode entsprechend. Im Hintergrund seien ängstliche und selbstunsichere Persönlichkeitszüge zu vermerken. Die Ex- plorandin sei psychisch kaum belastbar und sei intermittierend in eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 9 schwere depressive Krise geraten. Weiterhin sei die Belastbarkeit derart gering, dass sie die Tätigkeit als Lehrerin auch nicht ausüben könnte, wenn sie das Diplom hätte. In einer einfachen Tätigkeit ohne hohe Anforderun- gen an die psychische Belastbarkeit sei aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Aus gastroenterologischer Sicht sei die chronische Diarrhoe multifaktorieller Ätiologie bei Status nach mehreren abdominalen Eingriffen zur Kenntnis zu nehmen. Diese hätten nach einer Intoxikation mit mehreren Psychopharmaka in suizidaler Absicht im Okto- ber 2016 stattgefunden. In Tätigkeiten, bei denen eine Toilette jederzeit zur Verfügung stehe, bestehe eine leichte Leistungseinbusse bei etwas erhöh- tem Pausenbedarf (S. 7). Psychosozial bestünden verminderte Ressour- cen, da die Explorandin die geplante berufliche Ausbildung zur Lehrerin nicht fertig gemacht habe, somit Hilfsarbeiterstatus habe und zugleich allei- nerziehende Mutter sei. Die Arbeitsfähigkeit sei ab dem Oktober 2016 län- gere Zeit ganz aufgehoben gewesen. Aufgrund der aktuellen Untersu- chungssituation sei dies bis zum Januar 2019 zu veranschlagen. Ab Fe- bruar 2019 könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer körperlich leichten Tätigkeit mit der Möglichkeit, jederzeit die Toilette aufzusuchen, ausgegangen werden. Die Arbeit müsste psychisch nicht belastend und kognitiv mässig beanspruchend sein. Die leichte Leistungseinbusse aus gastroenterologischer Sicht könne beim bereits hohen Pausenbedarf, wel- cher psychisch vorgegeben sei, nicht zusätzlich geltend gemacht werden und wirke sich folglich nicht additiv aus (S. 8 f.). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 10 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezial- ärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). 3.4 Das Gutachten der MEDAS vom 13. Mai 2019 (AB 118.1) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Die Gutachter setzten sich in Kenntnis der Aktenlage und gestützt auf die im Rahmen der persönlichen Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse ausführlich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden auseinander. Dementsprechend hat als erstellt zu gelten, dass die Beschwerdeführerin in der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin, welche Ausbildung sie kurz vor Abschluss aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen hatte (vgl. dazu AB 57 S. 20, 81 S. 3, 118.2 S. 3, 121 S. 8), auch bei erfolgreichem Abschluss aus psychischen Gründen zu 100 % ar- beitsunfähig wäre. In einer einfachen Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an die psychische Belastbarkeit ist aus psychiatrischer Sicht von einer Ar- beitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Diese Einschätzung überzeugt mit Blick auf den Verlauf der psychiatrischen Behandlungen (vgl. AB 81, 98). Die somatischen Beschwerden haben keine darüber hinaus gehende Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge. Dieses Zumutbarkeitsprofil gilt gemäss den Gutachtern ab Februar 2019. Sowohl das Zumutbarkeitsprofil als auch die gutachterliche Einschätzung, wonach sich der Gesundheitszu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 11 stand der Beschwerdeführerin per Februar 2019 verbessert hat, blieben zu Recht zwischen den Parteien unbestritten. Darauf ist für die Invaliditätsbe- messung abzustellen. 4. 4.1 Streitig ist die Statusfrage. Während die Beschwerdegegnerin ge- stützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. August 2019 (AB 121) davon ausgeht, die Beschwerdeführerin würde ohne gesundheitli- che Einschränkungen 80 % erwerbstätig bzw. 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig sein (AB 121 S. 5 f. Ziff. 3.4), macht die Beschwerdeführerin geltend, sie würde diesfalls zu 100 % einer ausserhäuslichen Erwerbstätig- keit nachgehen (Beschwerde S. 3 Ziff. 6, S. 5 Ziff. 14). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenan- spruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditäts- bemessungsmethode (Art. 16 ATSG sowie Art. 28a Abs. 2 und 3 IVG). Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer ande- ren Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betäti- gungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine ge- sundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Ent- scheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 4.3 Anlässlich des Erstgesprächs am 6. Januar 2016 (AB 24) gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie soeben die Prüfung (als Lehre- rin) abgelegt habe und am 12. Februar 2016 Bericht erhalten werde, ob sie diese bestanden habe. Sie wolle eine Stelle als Lehrerin in einem Teilzeit- pensum suchen, da es zu Beginn ausserhalb der Unterrichtsstunden sehr viel zu tun gäbe (Elterngespräche vorbereiten etc.). Diese Aussage bestätigte die Beschwerdeführerin am 29. März 2016 im Rahmen eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 12 Telefonats mit der fallführenden Versicherungsfachperson, wonach sie nach Abschluss der Ausbildung eine Stelle als Lehrerin suchen wolle. Da- bei möchte sie kein höheres Pensum als 80 %, dies "auch nicht" bei guter Gesundheit (AB 38). Auf diese Aussage der ersten Stunde ist abzustellen (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Es ist gerichtsnotorisch, dass Lehr- personen – gerade auch mit Blick auf die Vor- und Nachbereitung des Un- terrichts sowie administrative Aufgaben – häufig bloss teilzeitlich erwerbs- tätig sind. Dies wird durch eine 2019 vom Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz (LCH) und dem Syndicat des Enseignants Romands (SER) in Auftrag gegebene Arbeitszeiterhebung bestätigt. Aus der diesbezügli- chen Publikation (abrufbar unter: www.lch.ch/publikationen/studien/de- tail/arbeitszeiterhebung-lch-2019-bericht-buero-braegger-2019) geht her- vor, dass die Vollzeit-Lehrpersonen 26.5 % der Stichprobe darstellten. Die überwiegende Mehrheit der Lehrpersonen arbeite folglich Teilzeit (S. 33). Lehrpersonen leisteten je nach Stufe regelmässig zwischen 8.9 % und 16 % Überzeit ohne Kompensationsmöglichkeit (S. 8). Aufgrund der Fest- stellungen hiervor, wonach die Beschwerdeführerin für ausserhalb der Un- terrichtstunden zu verrichtende Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung haben wollte, ist damit nicht überwiegend wahrscheinlich (zum Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), dass sie bei guter Gesundheit in einem höheren Beschäftigungsgrad als 80 % erwerbstätig wäre. Soweit den Zeitraum bis zur Geburt der Tochter am … Februar 2018 (AB 90) betreffend, ist jedoch fraglich, ob die Beschwerdegegnerin korrek- terweise davon ausging, die Beschwerdeführerin wäre nebst der Lehrtätig- keit mit einem Pensum von 80 % zu 20 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig. Wie vorstehend dargelegt, fallen im Rahmen einer Lehrtätigkeit häufig Arbeiten an, die ausserhalb und über das effektive Pensum hinausgehend zu erledigen sind. Dementsprechend ist es nicht abwegig, anzunehmen, die Beschwerdeführerin hätte die "freie" Zeit benutzt, um Arbeiten im Zu- sammenhang mit der vorgesehenen Lehrtätigkeit zu erledigen (vgl. AB 24) und nicht zur Haushaltsführung. Schlussendlich kann jedoch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihrer Tochter wirklich als Teiler-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 13 werbstätige ohne Aufgabenbereich zu bemessen wäre (vgl. E. 2.4.3 hier- vor), da sich dadurch am Ergebnis nichts ändert (vgl. E. 5.4 hiernach). Hinsichtlich des Zeitraums nach der Geburt am … Februar 2018 (AB 90) ist mit der Beschwerdegegnerin von einem Status von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Aufgabenbereich Haushalt auszugehen. Dass die Beschwerde- führerin zu diesem Zeitpunkt bei der hiervor wiedergegebenen Ausgangs- lage ihr Erwerbspensum erhöht hätte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Daran ändern die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe finanzieller Art (S. 3 Ziff. 6) nichts. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen im Abklärungsbericht (AB 121 S. 5 f. Ziff. 3.4) und in der Beschwerdeant- wort (S. 3 f. Ziff. 9) verwiesen werden. 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Mit Blick auf die im Dezember 2015 erfolgte Anmel- dung zum Leistungsbezug (AB 13, 17) und das gemäss zutreffender Be- rechnung der Beschwerdegegnerin im Oktober 2016 abgelaufene Warte- jahr (AB 121 S. 15 f. Ziff. 9) ist der Beginn des Rentenanspruchs auf Okto- ber 2016 festzusetzen (Art. 28 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung rea- lisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn nach den vom Bundesamt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 14 für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mit- berücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls rele- vanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen anhand der Ta- belle TA1 der LSE 2016, Ziff. 85 (Erziehung und Unterricht), Kompetenzni- veau 3 ("Komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen"), jeweils angepasst auf die betriebsüb- liche Wochenarbeitszeit und die Nominallohnentwicklung (AB 121 S. 8 f. Ziff. 5.2). Dies ist korrekt, da die Beschwerdeführerin ihre Ausbildung als Lehrerin kurz vor deren Abschluss aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste (vgl. dazu AB 57 S. 20, 81 S. 3, 118.2 S. 3, 121 S. 8) und sie diese im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich abge- schlossen hätte und danach als Lehrerin tätig gewesen wäre. 5.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen wer- den (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Da die Beschwerdeführerin über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt und auch keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen korrekterweise anhand der Tabelle TA1 der LSE 2016, Total, Kompetenzniveau 1 ("Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art") unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochen- arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung berechnet (AB 121 S. 8 f. Ziff. 5.2). 5.4 Zufolge der gutachterlich attestierten vollständigen Arbeitsunfähig- keit in jeglicher Tätigkeit ab Oktober 2016 bis Ende Januar 2019 (AB 118.1 S. 8; vgl. E. 3.1 hiervor) resultiert bei einem Erwerbstatus von 80 % unab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 15 hängig davon, ob die Beschwerdeführerin bis zur Geburt ihrer Tochter am … Februar 2018 (AB 90) als Teilerwerbstätige ohne Aufgabenbereich zu qualifizieren wäre oder nicht (vgl. E. 4.2 hiervor), ein zu einer ganzen Rente berechtigender Invaliditätsgrad. Unter Berücksichtigung der durchschnittli- chen Arbeits- und Leistungsfähigkeit während des Wartejahres von 41 % (vgl. AB 121) hat die Beschwerdeführerin ab Oktober 2016 Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [KSIH], Rz. 4002). Diese wird unter Beachtung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und Art. 88a Abs. 2 IVV drei Monate nach Ablauf des Wartejahres und Be- ginn des Rentenanspruchs, d.h. per 1. Januar 2017 auf eine ganze Rente erhöht. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. 5.5 Die Verbesserung des Gesundheitszustandes per Februar 2019 mit einer ab diesem Zeitpunkt gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer angepassten Tätigkeit (AB 118.1 S. 8 f.) stellt einen Revisi- onsgrund dar, welcher eine weitere Invaliditätsbemessung zur Folge hat. 5.5.1 Ausgehend von den hiervor erwähnten Tabellenlöhnen (vgl. E. 5.2 und 5.3) und unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Berechnung gemäss Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV errechnete die Beschwerde- gegnerin eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von 66.81 % (AB 121 S. 9), was nicht zu beanstanden ist. Gewichtet mit dem Beschäfti- gungsgrad von 80 % (vgl. Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV) ergibt dies eine Ein- schränkung im Bereich Erwerb von 53 %. 5.5.2 5.5.2.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 16 an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 5.5.2.2 Im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 8. August 2019 ermit- telte die Beschwerdegegnerin anhand des Betätigungsvergleichs eine Ein- schränkung von ungewichtet 19.3 % (AB 121 S. 14), was gewichtet einer Einschränkung von 3.86 % (19.3 % x 0.2 [Anteil Haushalt; vgl. E. 4.3 hier- vor]) entspricht. Der Bericht wurde vom spezialisierten Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin aufgrund einer Erhebung vor Ort am 26. Juli 2019 verfasst. Das Ergebnis stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben ent- spricht den Vorgaben von Rz. 3087 des KSIH. Die Gewichtung der einzel- nen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu bean- standen. Was die Gewichtung der einzelnen Einschränkungen anbelangt, ist der Betätigungsvergleich nachvollziehbar begründet und hinreichend detailliert. Klare Fehleinschätzungen der Abklärungsfachperson, welche einen Eingriff des Gerichts in deren Ermessen rechtfertigen würden (vgl. E. 5.5.2.1 hiervor), sind nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin in allgemeiner Weise eine zu tiefe Einschätzung der Einschränkungen rügt (Beschwerde S. 4 Ziff. 10), unterlässt sie es, konkret aufzuzeigen, in wel- chen Haushaltsaufgaben eine höhere Einschränkung bestehen sollte. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von der Psychiatriespitex Unter- stützung erhält, wurde im Bericht gewürdigt. Dabei wies die Abklärungs- fachperson zu Recht darauf hin, dass einzelne Arbeiten, welche in vollem Umfang von der Psychiatriespitex ausgeführt werden, gemäss dem medizi- nischen Zumutbarkeitsprofil zumindest teilweise von der Beschwerdeführe- rin erledigt werden könnten (AB 121 S. 12). Der Abklärungsbericht Haus- halt/Erwerb vom 8. August 2019 (AB 121) ist demnach hinsichtlich des Betätigungsvergleichs voll beweiskräftig.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 17 5.5.3 Aus den Einschränkungen im Erwerb (vgl. E. 5.5.1 hiervor) und im Haushalt (vgl. E. 5.5.2.2 hiervor) resultiert ab 1. Februar 2019 ein Invali- ditätsgrad von gerundet (vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) 57 %, womit die Beschwerdegegnerin die ganze Rente in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV korrekterweise per 1. Mai 2019 auf eine halbe Rente herabgesetzt hat. 5.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom

23. Januar 2020 (AB 132) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdefüh- rerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung; auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 3 VR- PG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Okt. 2020, IV/20/155, Seite 18 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.