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200 2020 154

Bern VerwG · 2020-01-28 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit 2008 bei der Assura-Basis SA (Assura bzw. Beschwerdegegnerin) ob- ligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Assura [act. II] 1). Am 6. Februar 2019 wurde der Versicherte in das Notfallzentrum des Spi- tals B.________ eingewiesen, von wo aus er gleichentags in die psychiatri- schen Dienste C.________ verlegt wurde. Am 7. Februar 2019 wurde er nach Hause entlassen (act. II 16 f.). Für direkt vergütete Behandlungskos- ten (vgl. act. II 2 - 5) forderte die Assura vom Versicherten mit Leistungsab- rechnung vom 22. März 2019 für die Behandlung vom 6. Februar 2019 im Spital B.________ einen Betrag von Fr. 901.35 (Fr. 886.35 Franchise plus Fr. 15.-- Spitalbeitrag, act. II 6) und mit Leistungsabrechnung vom 22. Mai 2019 für die Behandlung vom 6. bis 7. Februar 2019 in den psychiatrischen Diensten C.________ einen Betrag von Fr. 1‘044.20 (Fr. 1‘029.20 Franchi- se plus Fr. 15.-- Spitalbeitrag, act. II 9). Am 10. bzw. 20. September 2019 wurden die Leistungsabrechnungen dahingehend korrigiert, als der Spital- kostenbeitrag von Fr. 15.-- jeweils vergütet (Behandlung in den psychiatri- schen Diensten C.________, act. II 10) bzw. von der Kostenbeteiligung abgezogen (Behandlung im Spital B.________, act. II 11) wurde. Nach zwei vergeblichen Mahnungen (act. II 12, 14) leitete die Assura im Novem- ber 2019 für den Ausstand im Umfang von Fr. 2‘033.85 (Fr. 1‘930.55 Kos- tenbeteiligung zuzüglich Fr. 30.-- administrative Spesen) die Schuldbetrei- bung ein (act. II 18 f.) und beseitigte mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 (act. II 20) den vom Versicherten gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag (act. II 19, S. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 21) wies sie mit Entscheid vom 28. Januar 2020 ab (act. II 23). B. Mit E-Mail vom 23. Februar 2020 erhob der Versicherte gegen den Ein- spracheentscheid vom 28. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht des Kan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 3 tons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Am 1. März 2020 erfolgte eine wei- tere Eingabe des Beschwerdeführers per E-Mail. Am 3. März 2020 ging beim Verwaltungsgericht innerhalb der angesetzten Nachfrist die verbes- serte, eigenhändig unterschriebene Beschwerde ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2020 wurde das vorliegende Verfahren per 1. März 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer zur weiteren Instruktion übertragen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit E-Mail vom 7. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 (act. II 23). Streitig und zu prüfen ist der Bestand (Verität) der von der Be- schwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung im Umfang von insgesamt Fr. 2‘033.85 (Fr. 1‘930.55 Kostenbe- teiligungen zuzüglich Fr. 30.-- administrative Spesen) sowie die Vorausset- zung für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ im erwähnten Umfang. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist nicht zuständig für die Beurteilung der Frage, ob die Ein- lieferung durch die Polizei in das Spital B.________ und die Überweisung mittels fürsorgerischer Unterbringung in den psychiatrischen Diensten C.________ rechtens war. Ferner ist sie auch für die Anträge zum „Haft- pflichtrechtlichen Verteil Schlüssel“ und zur Eröffnung eines „Haftpflicht- Schadendossier“ durch den Kanton Bern nicht zuständig. Darüber kann und darf die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts nicht urteilen. Soweit der Beschwerdeführer entsprechende Vorbrin- gen äussert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos- ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Diese Leistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 5 umfassen Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital von Ärzten oder Ärztinnen bzw. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 3). Die Leistungen nach den Art. 25 - 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; BGE 145 V 116 E. 3.2 S. 119). 2.2 Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt zunächst vor- aus, dass sich die versicherte Person in einem Spital, d.h. einer Anstalt oder deren Abteilung aufhält, das der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der me- dizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1 KVG). Des Weiteren muss eine Krankheit vorliegen, welche eine Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation unter Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftig- keit in diesem Sinne ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf Behandlungserfolg besteht. Dabei kann eine Leistungspflicht für den Spitalaufenthalt auch dann beste- hen, wenn der Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen nicht unbedingt erforderlich macht, die medizinische Behandlung jedoch wegen besonderer persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durchgeführt werden kann (BGE 126 V 323 E. 2b S. 326, 120 V 200 E. 6a S. 206; SVR 2012 KV Nr. 13 S. 52 E. 3.1). 2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 KVG schulden die Versicherten den Leis- tungserbringern die Vergütung der Leistung, soweit die Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben. Die Versicherten ha- ben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rück- erstattung (System des „Tiers garant“). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des „Tiers payant“; Art. 42 Abs. 2 KVG). Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständ- liche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 6 benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des „Tiers payant“ erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer ge- gangen ist (Art. 42 Abs. 3 KVG). 2.4 Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrach- ten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; lit.

a) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; lit. b). Die ordentliche Franchise beträgt Fr. 300.-- pro Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]) und die wählbaren Franchisen betragen für Erwachse- ne und junge Erwachsene Fr. 500.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 1‘500.--, Fr. 2‘000.-- und Fr. 2‘500.-- (Art. 93 Abs. 1 KVV). Der Höchstbetrag des Selbstbehalts beläuft sich auf Fr. 700.-- für Erwachsene (Art. 103 Abs. 2 KVV). Der tägli- che Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital beträgt Fr. 15.-- (Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 KVV). 2.5 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.6 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämien- und Kostenbeteili- gungsforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 7 SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungs- behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien zu Recht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im hier zur Diskussion stehen- den Jahr 2019 bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen war, wobei eine Jahresfranchise von Fr. 2'500.-- vereinbart (act. II 1, vgl. E. 2.4 vorste- hend) und das Hausarzt-Modell (vgl. act. II 25) abgeschlossen worden ist. Ferner ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 durch die Polizei in das Notfallzentrum des Spitals B.________ eingeliefert und von dort gleichentags in die psychiatrischen Dienste C.________ verlegt wurde, wo er am 7. Februar 2019 nach Hause entlassen worden ist (act. II

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 16 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die zur Dis- kussion stehenden Kostenbeteiligungen für die durch die Beschwerdegeg- nerin direkt vergüteten Kosten nicht beglichen hat. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (vgl. auch Einga- ben vom 1. März und 7. April 2020) im Wesentlichen geltend, dass ihm die Kostenbeteiligungen für die Behandlungen bzw. die Aufenthalte im Spital B.________ sowie in den psychiatrischen Diensten C.________ nicht zur Bezahlung auferlegt werden dürften, da die Einweisungen gegen seinen Willen erfolgt seien und weder ein Behandlungsbedarf vorgelegen noch eine Behandlung stattgefunden hätte. Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit würden fehlen. Die Rechnungen seien in mehrerer Hinsicht falsch und hätten nicht durch die Beschwerdegegnerin in Anwen- dung des „Tiers payant“-Systems bezahlt werden dürfen. 3.2.1 Aufgrund der Aktenlage erstellt und unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführer am 6. Februar 2019 durch drei Polizisten in das Notfallzen- trum des Spitals B.________ eingeliefert wurde. Im Austrittsbericht vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 8

6. Februar 2019 diagnostizierten die Ärzte des Spitals B.________ eine Hypomanie mit Fremdgefährdung und einen Verdacht auf eine psychische Verhaltensstörung (act. II 16, S. 1). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge durch das Spital B.________ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrischen Dienste C.________ verlegt (act. II 16, S. 2). Auch im Austrittsbericht des psychiatrischen Dienstes C.________ vom 8. Februar 2019 wurde ein hypomanes Zustandsbild (ICD-10: F30.0) bei fremdaggres- sivem Verhalten gegenüber der Polizei im Rahmen einer Zwangsräumung, mehreren Gefährdungsmeldungen bei der KESB sowie erster psychiatri- scher Hospitalisation und keinen ambulanten Behandlungen im Vorfeld diagnostiziert (act. II 17, S. 2). Am 7. Februar 2019 kamen die Ärzte dann zum Schluss, dass keine Eigen- und Fremdgefährdung vorliege und ent- liessen den Beschwerdeführer nach Hause (act. II 17, S. 3). Die Ärzte des Spitals B.________ wie auch des psychiatrischen Dienstes C.________ haben jeweils Abklärungen vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind damit Behandlungen erfolgt bzw. wurden Leistun- gen erbracht. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, Dr. med. E.________ vom Spital B.________ sei kein anerkannter Arzt, weshalb es diesem nicht erlaubt sei, gegenüber Krankenversicherungen Rechnung zu stellen (Beschwerde, S. 1 und 3 sowie Eingaben vom 1. März und 7. April 2020). Zwar wird sein ausländisches Diplom in der Schweiz nicht aner- kannt, jedoch dürfen Personen mit einem Diplom vom Typ „nicht anerkenn- bares Diplom aus dem Ausland“ unter Aufsicht arbeiten (www.medreg.admin.ch). Dr. med. E.________ ist von Beruf Arzt (www.med-reg.admin.ch), darf unter Aufsicht im Spital arbeiten und seine Leistungen können mit obligatorischen Krankenpflegeversicherungen abge- rechnet werden (act. II 8). Im Übrigen wurden der Austrittsbericht des Spi- tals B.________ vom 6. Februar 2019 bzw. die Überweisung in die psych- iatrischen Dienste C.________ durch Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und G.________ unterzeichnet (act. II 16, S. 2). Diese Ärztinnen verfügen über ein in der Schweiz anerkanntes bzw. eid- genössisches Diplom (www.medreg.admin.ch). Sodann kann dem Be- schwerdeführer schliesslich nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Zuweisung in das Spital B.________ hätte durch den Hausarzt erfolgen müssen, da er das Hausarzt-Modell habe (Beschwerde, S. 2 sowie Einga- ben vom 1. März 2020). Da es sich vorliegend um einen (nachgewiesenen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 9 Notfall gehandelt hat, war eine direkte Zuweisung zulässig (vgl. dazu act. II 25, Besondere Versicherungsbedingungen [BVB] der Assura, Art. 22.1, Ausgabe Oktober 2018). Zusammenfassend haben sowohl das Spital B.________ als auch die psychiatrischen Dienste C.________ am 6. und 7. Februar 2019 Pflichtleis- tungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht, welche durch Letztere zu vergüten waren und an welchen sich der Beschwerdefüh- rer somit grundsätzlich (vgl. E. 3.2.2 f. hiernach) zu beteiligen hat. Diesbe- züglich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin die Kostenbeteiligung unabhängig davon schuldet, ob ein Re- gress auf einen Haftpflichtigen möglich ist. Ferner ist die Kostenbeteiligung auch dann geschuldet, wenn die Leistung gegen den Willen des Versiche- rungsnehmers erbracht wird und von ihm als ungerechtfertigt erachtet wird (CHRISTIAN P.R. SCHMID IN: BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversi- cherungsaufsichtsgesetz, 2019, Art. 64 N. 12). 3.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die hier interessierenden Leis- tungserbringer und die Beschwerdegegnerin das System des „Tiers pa- yant“ vereinbart haben (vgl. act. II 4 f., 6, 9). Dies ist gemäss Art. 42 Abs. 2 KVG zulässig (vgl. E. 2.3 hiervor) und nicht vom Einverständnis des Versi- cherten abhängig. Folglich haben die Leistungserbringer ihre Rechnungen von Fr. 886.35 und Fr. 1‘029.20 (act. II 4 f.) zu Recht direkt an die Be- schwerdegegnerin gesandt. Diese war deshalb verpflichtet, die Rechnun- gen zu begleichen und bei der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer allfällige Kostenbeteiligungen zu beachten. 3.2.3 In Anbetracht der Jahresfranchise des Beschwerdeführers von Fr. 2‘500.-- (vgl. act. II 1) und dem Umstand, dass im Jahr 2019 bis zum 6. bzw. 7. Februar 2019 noch keine entsprechenden Kosten erhoben bzw. abgerechnet worden sind, wurden die Franchise und wie auch der Spital- beitrag (vgl. act. II 10 f. und 14) durch die Beschwerdegegnerin korrekt be- rechnet (vgl. E. 2.4 hiervor). Die für die Kostenbeteiligungen in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 1‘930.55 ist damit hinreichend ausgewiesen und nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 10 3.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vor- geschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.5 hiervor) für die geforderten Kostenbeteiligungen korrekt durchgeführt hat. Dies ist vor- liegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2019 (act. II 12) erstmals gemahnt und zur Zahlung aufgefordert. Mit (letzter) Mahnung vom 1. Oktober 2019 (act. II 14) wurde dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde darüber in Kenntnis ge- setzt, dass bei Nichtbezahlung innerhalb der angesetzten Frist Bearbei- tungs- und Mahngebühren sowie Betreibungsgebühren in Rechnung ge- stellt werden (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG). 3.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemes- sene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be- stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Im vorliegenden Fall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] KVG der Assura in der Ausgabe Januar 2018 anwendbar (act. II 24). Art. 6.3 AVB KVG sieht vor, dass der versicherten Person eine Beteiligung an den zusätzlichen Verwaltungskosten für Zahlungserinnerungen und Zahlungsaufforderungen von Fr. 10.-- bzw. Fr. 30.-- auferlegt wird. Da der gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführer Ver- waltungskosten verursachte und dieser zusätzliche Aufwand der Be- schwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn dieser die Kostenbeteili- gungen rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der administrativen Spe- sen von Fr. 30.-- nicht zu beanstanden. 3.5 Über die geschuldeten Beträge wurde noch keine rechtskräftige Verfügung erlassen. Damit war die Beschwerdegegnerin befugt, den gegen die noch nicht rechtskräftig festgesetzte Kostenbeteiligung von Fr. 1‘930.55 erhobenen Rechtsvorschlag mittels Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 aufzuheben (vgl. E. 2.6 hiervor). Das Vorgehen der Beschwerdegeg- nerin entspricht der Rechtsprechung und ist somit nicht zu beanstanden. 3.6 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 11 che des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 3.7 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 (act. II 23) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes D.________ bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1‘930.55 zuzüglich administrative Spesen von Fr. 30.-- aufgehoben und der Be- schwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ erho- bene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1‘930.55 zuzüglich ad- ministrative Spesen von Fr. 30.-- aufgehoben und der Beschwerdegeg- nerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 12 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Assura-Basis SA

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 (act. II 23). Streitig und zu prüfen ist der Bestand (Verität) der von der Be- schwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung im Umfang von insgesamt Fr. 2‘033.85 (Fr. 1‘930.55 Kostenbe- teiligungen zuzüglich Fr. 30.-- administrative Spesen) sowie die Vorausset- zung für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ im erwähnten Umfang. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist nicht zuständig für die Beurteilung der Frage, ob die Ein- lieferung durch die Polizei in das Spital B.________ und die Überweisung mittels fürsorgerischer Unterbringung in den psychiatrischen Diensten C.________ rechtens war. Ferner ist sie auch für die Anträge zum „Haft- pflichtrechtlichen Verteil Schlüssel“ und zur Eröffnung eines „Haftpflicht- Schadendossier“ durch den Kanton Bern nicht zuständig. Darüber kann und darf die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts nicht urteilen. Soweit der Beschwerdeführer entsprechende Vorbrin- gen äussert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos- ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Diese Leistungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 5 umfassen Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital von Ärzten oder Ärztinnen bzw. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 3). Die Leistungen nach den Art. 25 - 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; BGE 145 V 116 E. 3.2 S. 119). 2.2 Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt zunächst vor- aus, dass sich die versicherte Person in einem Spital, d.h. einer Anstalt oder deren Abteilung aufhält, das der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der me- dizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1 KVG). Des Weiteren muss eine Krankheit vorliegen, welche eine Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation unter Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftig- keit in diesem Sinne ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf Behandlungserfolg besteht. Dabei kann eine Leistungspflicht für den Spitalaufenthalt auch dann beste- hen, wenn der Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen nicht unbedingt erforderlich macht, die medizinische Behandlung jedoch wegen besonderer persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durchgeführt werden kann (BGE 126 V 323 E. 2b S. 326, 120 V 200 E. 6a S. 206; SVR 2012 KV Nr. 13 S. 52 E. 3.1). 2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 KVG schulden die Versicherten den Leis- tungserbringern die Vergütung der Leistung, soweit die Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben. Die Versicherten ha- ben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rück- erstattung (System des „Tiers garant“). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des „Tiers payant“; Art. 42 Abs. 2 KVG). Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständ- liche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 6 benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des „Tiers payant“ erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer ge- gangen ist (Art. 42 Abs. 3 KVG). 2.4 Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrach- ten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; lit. a) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; lit. b). Die ordentliche Franchise beträgt Fr. 300.-- pro Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]) und die wählbaren Franchisen betragen für Erwachse- ne und junge Erwachsene Fr. 500.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 1‘500.--, Fr. 2‘000.-- und Fr. 2‘500.-- (Art. 93 Abs. 1 KVV). Der Höchstbetrag des Selbstbehalts beläuft sich auf Fr. 700.-- für Erwachsene (Art. 103 Abs. 2 KVV). Der tägli- che Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital beträgt Fr. 15.-- (Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 KVV). 2.5 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.6 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämien- und Kostenbeteili- gungsforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 7 SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungs- behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).
  5. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien zu Recht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im hier zur Diskussion stehen- den Jahr 2019 bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen war, wobei eine Jahresfranchise von Fr. 2'500.-- vereinbart (act. II 1, vgl. E. 2.4 vorste- hend) und das Hausarzt-Modell (vgl. act. II 25) abgeschlossen worden ist. Ferner ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 durch die Polizei in das Notfallzentrum des Spitals B.________ eingeliefert und von dort gleichentags in die psychiatrischen Dienste C.________ verlegt wurde, wo er am 7. Februar 2019 nach Hause entlassen worden ist (act. II 16 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die zur Dis- kussion stehenden Kostenbeteiligungen für die durch die Beschwerdegeg- nerin direkt vergüteten Kosten nicht beglichen hat. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (vgl. auch Einga- ben vom 1. März und 7. April 2020) im Wesentlichen geltend, dass ihm die Kostenbeteiligungen für die Behandlungen bzw. die Aufenthalte im Spital B.________ sowie in den psychiatrischen Diensten C.________ nicht zur Bezahlung auferlegt werden dürften, da die Einweisungen gegen seinen Willen erfolgt seien und weder ein Behandlungsbedarf vorgelegen noch eine Behandlung stattgefunden hätte. Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit würden fehlen. Die Rechnungen seien in mehrerer Hinsicht falsch und hätten nicht durch die Beschwerdegegnerin in Anwen- dung des „Tiers payant“-Systems bezahlt werden dürfen. 3.2.1 Aufgrund der Aktenlage erstellt und unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführer am 6. Februar 2019 durch drei Polizisten in das Notfallzen- trum des Spitals B.________ eingeliefert wurde. Im Austrittsbericht vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 8
  6. Februar 2019 diagnostizierten die Ärzte des Spitals B.________ eine Hypomanie mit Fremdgefährdung und einen Verdacht auf eine psychische Verhaltensstörung (act. II 16, S. 1). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge durch das Spital B.________ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrischen Dienste C.________ verlegt (act. II 16, S. 2). Auch im Austrittsbericht des psychiatrischen Dienstes C.________ vom 8. Februar 2019 wurde ein hypomanes Zustandsbild (ICD-10: F30.0) bei fremdaggres- sivem Verhalten gegenüber der Polizei im Rahmen einer Zwangsräumung, mehreren Gefährdungsmeldungen bei der KESB sowie erster psychiatri- scher Hospitalisation und keinen ambulanten Behandlungen im Vorfeld diagnostiziert (act. II 17, S. 2). Am 7. Februar 2019 kamen die Ärzte dann zum Schluss, dass keine Eigen- und Fremdgefährdung vorliege und ent- liessen den Beschwerdeführer nach Hause (act. II 17, S. 3). Die Ärzte des Spitals B.________ wie auch des psychiatrischen Dienstes C.________ haben jeweils Abklärungen vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind damit Behandlungen erfolgt bzw. wurden Leistun- gen erbracht. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, Dr. med. E.________ vom Spital B.________ sei kein anerkannter Arzt, weshalb es diesem nicht erlaubt sei, gegenüber Krankenversicherungen Rechnung zu stellen (Beschwerde, S. 1 und 3 sowie Eingaben vom 1. März und 7. April 2020). Zwar wird sein ausländisches Diplom in der Schweiz nicht aner- kannt, jedoch dürfen Personen mit einem Diplom vom Typ „nicht anerkenn- bares Diplom aus dem Ausland“ unter Aufsicht arbeiten (www.medreg.admin.ch). Dr. med. E.________ ist von Beruf Arzt (www.med-reg.admin.ch), darf unter Aufsicht im Spital arbeiten und seine Leistungen können mit obligatorischen Krankenpflegeversicherungen abge- rechnet werden (act. II 8). Im Übrigen wurden der Austrittsbericht des Spi- tals B.________ vom 6. Februar 2019 bzw. die Überweisung in die psych- iatrischen Dienste C.________ durch Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und G.________ unterzeichnet (act. II 16, S. 2). Diese Ärztinnen verfügen über ein in der Schweiz anerkanntes bzw. eid- genössisches Diplom (www.medreg.admin.ch). Sodann kann dem Be- schwerdeführer schliesslich nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Zuweisung in das Spital B.________ hätte durch den Hausarzt erfolgen müssen, da er das Hausarzt-Modell habe (Beschwerde, S. 2 sowie Einga- ben vom 1. März 2020). Da es sich vorliegend um einen (nachgewiesenen) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 9 Notfall gehandelt hat, war eine direkte Zuweisung zulässig (vgl. dazu act. II 25, Besondere Versicherungsbedingungen [BVB] der Assura, Art. 22.1, Ausgabe Oktober 2018). Zusammenfassend haben sowohl das Spital B.________ als auch die psychiatrischen Dienste C.________ am 6. und 7. Februar 2019 Pflichtleis- tungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht, welche durch Letztere zu vergüten waren und an welchen sich der Beschwerdefüh- rer somit grundsätzlich (vgl. E. 3.2.2 f. hiernach) zu beteiligen hat. Diesbe- züglich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin die Kostenbeteiligung unabhängig davon schuldet, ob ein Re- gress auf einen Haftpflichtigen möglich ist. Ferner ist die Kostenbeteiligung auch dann geschuldet, wenn die Leistung gegen den Willen des Versiche- rungsnehmers erbracht wird und von ihm als ungerechtfertigt erachtet wird (CHRISTIAN P.R. SCHMID IN: BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversi- cherungsaufsichtsgesetz, 2019, Art. 64 N. 12). 3.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die hier interessierenden Leis- tungserbringer und die Beschwerdegegnerin das System des „Tiers pa- yant“ vereinbart haben (vgl. act. II 4 f., 6, 9). Dies ist gemäss Art. 42 Abs. 2 KVG zulässig (vgl. E. 2.3 hiervor) und nicht vom Einverständnis des Versi- cherten abhängig. Folglich haben die Leistungserbringer ihre Rechnungen von Fr. 886.35 und Fr. 1‘029.20 (act. II 4 f.) zu Recht direkt an die Be- schwerdegegnerin gesandt. Diese war deshalb verpflichtet, die Rechnun- gen zu begleichen und bei der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer allfällige Kostenbeteiligungen zu beachten. 3.2.3 In Anbetracht der Jahresfranchise des Beschwerdeführers von Fr. 2‘500.-- (vgl. act. II 1) und dem Umstand, dass im Jahr 2019 bis zum 6. bzw. 7. Februar 2019 noch keine entsprechenden Kosten erhoben bzw. abgerechnet worden sind, wurden die Franchise und wie auch der Spital- beitrag (vgl. act. II 10 f. und 14) durch die Beschwerdegegnerin korrekt be- rechnet (vgl. E. 2.4 hiervor). Die für die Kostenbeteiligungen in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 1‘930.55 ist damit hinreichend ausgewiesen und nicht zu beanstanden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 10 3.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vor- geschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.5 hiervor) für die geforderten Kostenbeteiligungen korrekt durchgeführt hat. Dies ist vor- liegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2019 (act. II 12) erstmals gemahnt und zur Zahlung aufgefordert. Mit (letzter) Mahnung vom 1. Oktober 2019 (act. II 14) wurde dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde darüber in Kenntnis ge- setzt, dass bei Nichtbezahlung innerhalb der angesetzten Frist Bearbei- tungs- und Mahngebühren sowie Betreibungsgebühren in Rechnung ge- stellt werden (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG). 3.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemes- sene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be- stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Im vorliegenden Fall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] KVG der Assura in der Ausgabe Januar 2018 anwendbar (act. II 24). Art. 6.3 AVB KVG sieht vor, dass der versicherten Person eine Beteiligung an den zusätzlichen Verwaltungskosten für Zahlungserinnerungen und Zahlungsaufforderungen von Fr. 10.-- bzw. Fr. 30.-- auferlegt wird. Da der gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführer Ver- waltungskosten verursachte und dieser zusätzliche Aufwand der Be- schwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn dieser die Kostenbeteili- gungen rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der administrativen Spe- sen von Fr. 30.-- nicht zu beanstanden. 3.5 Über die geschuldeten Beträge wurde noch keine rechtskräftige Verfügung erlassen. Damit war die Beschwerdegegnerin befugt, den gegen die noch nicht rechtskräftig festgesetzte Kostenbeteiligung von Fr. 1‘930.55 erhobenen Rechtsvorschlag mittels Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 aufzuheben (vgl. E. 2.6 hiervor). Das Vorgehen der Beschwerdegeg- nerin entspricht der Rechtsprechung und ist somit nicht zu beanstanden. 3.6 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 11 che des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 3.7 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 (act. II 23) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes D.________ bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1‘930.55 zuzüglich administrative Spesen von Fr. 30.-- aufgehoben und der Be- schwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
  7. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
  8. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  9. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ erho- bene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1‘930.55 zuzüglich ad- ministrative Spesen von Fr. 30.-- aufgehoben und der Beschwerdegeg- nerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 12
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - A.________ - Assura-Basis SA - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 154 KV WIS/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. Mai 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen Assura-Basis SA Avenue C.-F. Ramuz 70, Case postale 532, 1009 Pully Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist seit 2008 bei der Assura-Basis SA (Assura bzw. Beschwerdegegnerin) ob- ligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Assura [act. II] 1). Am 6. Februar 2019 wurde der Versicherte in das Notfallzentrum des Spi- tals B.________ eingewiesen, von wo aus er gleichentags in die psychiatri- schen Dienste C.________ verlegt wurde. Am 7. Februar 2019 wurde er nach Hause entlassen (act. II 16 f.). Für direkt vergütete Behandlungskos- ten (vgl. act. II 2 - 5) forderte die Assura vom Versicherten mit Leistungsab- rechnung vom 22. März 2019 für die Behandlung vom 6. Februar 2019 im Spital B.________ einen Betrag von Fr. 901.35 (Fr. 886.35 Franchise plus Fr. 15.-- Spitalbeitrag, act. II 6) und mit Leistungsabrechnung vom 22. Mai 2019 für die Behandlung vom 6. bis 7. Februar 2019 in den psychiatrischen Diensten C.________ einen Betrag von Fr. 1‘044.20 (Fr. 1‘029.20 Franchi- se plus Fr. 15.-- Spitalbeitrag, act. II 9). Am 10. bzw. 20. September 2019 wurden die Leistungsabrechnungen dahingehend korrigiert, als der Spital- kostenbeitrag von Fr. 15.-- jeweils vergütet (Behandlung in den psychiatri- schen Diensten C.________, act. II 10) bzw. von der Kostenbeteiligung abgezogen (Behandlung im Spital B.________, act. II 11) wurde. Nach zwei vergeblichen Mahnungen (act. II 12, 14) leitete die Assura im Novem- ber 2019 für den Ausstand im Umfang von Fr. 2‘033.85 (Fr. 1‘930.55 Kos- tenbeteiligung zuzüglich Fr. 30.-- administrative Spesen) die Schuldbetrei- bung ein (act. II 18 f.) und beseitigte mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 (act. II 20) den vom Versicherten gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag (act. II 19, S. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 21) wies sie mit Entscheid vom 28. Januar 2020 ab (act. II 23). B. Mit E-Mail vom 23. Februar 2020 erhob der Versicherte gegen den Ein- spracheentscheid vom 28. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht des Kan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 3 tons Bern Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Am 1. März 2020 erfolgte eine wei- tere Eingabe des Beschwerdeführers per E-Mail. Am 3. März 2020 ging beim Verwaltungsgericht innerhalb der angesetzten Nachfrist die verbes- serte, eigenhändig unterschriebene Beschwerde ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. März 2020 wurde das vorliegende Verfahren per 1. März 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer zur weiteren Instruktion übertragen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. März 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit E-Mail vom 7. April 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 (act. II 23). Streitig und zu prüfen ist der Bestand (Verität) der von der Be- schwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachten Forderung im Umfang von insgesamt Fr. 2‘033.85 (Fr. 1‘930.55 Kostenbe- teiligungen zuzüglich Fr. 30.-- administrative Spesen) sowie die Vorausset- zung für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ im erwähnten Umfang. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist nicht zuständig für die Beurteilung der Frage, ob die Ein- lieferung durch die Polizei in das Spital B.________ und die Überweisung mittels fürsorgerischer Unterbringung in den psychiatrischen Diensten C.________ rechtens war. Ferner ist sie auch für die Anträge zum „Haft- pflichtrechtlichen Verteil Schlüssel“ und zur Eröffnung eines „Haftpflicht- Schadendossier“ durch den Kanton Bern nicht zuständig. Darüber kann und darf die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts nicht urteilen. Soweit der Beschwerdeführer entsprechende Vorbrin- gen äussert, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos- ten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Diese Leistungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 5 umfassen Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital von Ärzten oder Ärztinnen bzw. Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 und 3). Die Leistungen nach den Art. 25 - 31 KVG müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 KVG; BGE 145 V 116 E. 3.2 S. 119). 2.2 Die Leistungspflicht für stationäre Behandlung setzt zunächst vor- aus, dass sich die versicherte Person in einem Spital, d.h. einer Anstalt oder deren Abteilung aufhält, das der stationären Behandlung akuter Krankheiten oder der stationären Durchführung von Massnahmen der me- dizinischen Rehabilitation dient (Art. 39 Abs. 1 KVG). Des Weiteren muss eine Krankheit vorliegen, welche eine Akutbehandlung oder medizinische Rehabilitation unter Spitalbedingungen erforderlich macht. Spitalbedürftig- keit in diesem Sinne ist einerseits dann gegeben, wenn die notwendigen diagnostischen und therapeutischen Massnahmen nur in einem Spital zweckmässig durchgeführt werden können, anderseits auch dann, wenn die Möglichkeiten ambulanter Behandlung erschöpft sind und nur noch im Rahmen eines Spitalaufenthaltes Aussicht auf Behandlungserfolg besteht. Dabei kann eine Leistungspflicht für den Spitalaufenthalt auch dann beste- hen, wenn der Krankheitszustand der versicherten Person einen solchen nicht unbedingt erforderlich macht, die medizinische Behandlung jedoch wegen besonderer persönlicher Lebensumstände nicht anders als im Spital durchgeführt werden kann (BGE 126 V 323 E. 2b S. 326, 120 V 200 E. 6a S. 206; SVR 2012 KV Nr. 13 S. 52 E. 3.1). 2.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 KVG schulden die Versicherten den Leis- tungserbringern die Vergütung der Leistung, soweit die Versicherer und Leistungserbringer nichts anderes vereinbart haben. Die Versicherten ha- ben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rück- erstattung (System des „Tiers garant“). Versicherer und Leistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des „Tiers payant“; Art. 42 Abs. 2 KVG). Der Leistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständ- liche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 6 benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der Leistung überprüfen zu können. Im System des „Tiers payant“ erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer ge- gangen ist (Art. 42 Abs. 3 KVG). 2.4 Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrach- ten Leistungen (Art. 64 Abs. 1 KVG). Die Kostenbeteiligung besteht gemäss Art. 64 Abs. 2 KVG aus einem festen Jahresbetrag (Franchise; lit.

a) und 10% der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt; lit. b). Die ordentliche Franchise beträgt Fr. 300.-- pro Kalenderjahr (Art. 103 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 [KVV, SR 832.102]) und die wählbaren Franchisen betragen für Erwachse- ne und junge Erwachsene Fr. 500.--, Fr. 1‘000.--, Fr. 1‘500.--, Fr. 2‘000.-- und Fr. 2‘500.-- (Art. 93 Abs. 1 KVV). Der Höchstbetrag des Selbstbehalts beläuft sich auf Fr. 700.-- für Erwachsene (Art. 103 Abs. 2 KVV). Der tägli- che Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital beträgt Fr. 15.-- (Art. 64 Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 104 Abs. 1 KVV). 2.5 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsauf- forderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prä- mien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.6 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämien- und Kostenbeteili- gungsforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundes- gesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 7 SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungs- behörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Be- schwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien zu Recht nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im hier zur Diskussion stehen- den Jahr 2019 bei der Beschwerdegegnerin versichert gewesen war, wobei eine Jahresfranchise von Fr. 2'500.-- vereinbart (act. II 1, vgl. E. 2.4 vorste- hend) und das Hausarzt-Modell (vgl. act. II 25) abgeschlossen worden ist. Ferner ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2019 durch die Polizei in das Notfallzentrum des Spitals B.________ eingeliefert und von dort gleichentags in die psychiatrischen Dienste C.________ verlegt wurde, wo er am 7. Februar 2019 nach Hause entlassen worden ist (act. II 16 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die zur Dis- kussion stehenden Kostenbeteiligungen für die durch die Beschwerdegeg- nerin direkt vergüteten Kosten nicht beglichen hat. 3.2 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde (vgl. auch Einga- ben vom 1. März und 7. April 2020) im Wesentlichen geltend, dass ihm die Kostenbeteiligungen für die Behandlungen bzw. die Aufenthalte im Spital B.________ sowie in den psychiatrischen Diensten C.________ nicht zur Bezahlung auferlegt werden dürften, da die Einweisungen gegen seinen Willen erfolgt seien und weder ein Behandlungsbedarf vorgelegen noch eine Behandlung stattgefunden hätte. Die Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit würden fehlen. Die Rechnungen seien in mehrerer Hinsicht falsch und hätten nicht durch die Beschwerdegegnerin in Anwen- dung des „Tiers payant“-Systems bezahlt werden dürfen. 3.2.1 Aufgrund der Aktenlage erstellt und unbestritten ist, dass der Be- schwerdeführer am 6. Februar 2019 durch drei Polizisten in das Notfallzen- trum des Spitals B.________ eingeliefert wurde. Im Austrittsbericht vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 8

6. Februar 2019 diagnostizierten die Ärzte des Spitals B.________ eine Hypomanie mit Fremdgefährdung und einen Verdacht auf eine psychische Verhaltensstörung (act. II 16, S. 1). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge durch das Spital B.________ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die psychiatrischen Dienste C.________ verlegt (act. II 16, S. 2). Auch im Austrittsbericht des psychiatrischen Dienstes C.________ vom 8. Februar 2019 wurde ein hypomanes Zustandsbild (ICD-10: F30.0) bei fremdaggres- sivem Verhalten gegenüber der Polizei im Rahmen einer Zwangsräumung, mehreren Gefährdungsmeldungen bei der KESB sowie erster psychiatri- scher Hospitalisation und keinen ambulanten Behandlungen im Vorfeld diagnostiziert (act. II 17, S. 2). Am 7. Februar 2019 kamen die Ärzte dann zum Schluss, dass keine Eigen- und Fremdgefährdung vorliege und ent- liessen den Beschwerdeführer nach Hause (act. II 17, S. 3). Die Ärzte des Spitals B.________ wie auch des psychiatrischen Dienstes C.________ haben jeweils Abklärungen vorgenommen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind damit Behandlungen erfolgt bzw. wurden Leistun- gen erbracht. Der Beschwerdeführer geht fehl in der Annahme, Dr. med. E.________ vom Spital B.________ sei kein anerkannter Arzt, weshalb es diesem nicht erlaubt sei, gegenüber Krankenversicherungen Rechnung zu stellen (Beschwerde, S. 1 und 3 sowie Eingaben vom 1. März und 7. April 2020). Zwar wird sein ausländisches Diplom in der Schweiz nicht aner- kannt, jedoch dürfen Personen mit einem Diplom vom Typ „nicht anerkenn- bares Diplom aus dem Ausland“ unter Aufsicht arbeiten (www.medreg.admin.ch). Dr. med. E.________ ist von Beruf Arzt (www.med-reg.admin.ch), darf unter Aufsicht im Spital arbeiten und seine Leistungen können mit obligatorischen Krankenpflegeversicherungen abge- rechnet werden (act. II 8). Im Übrigen wurden der Austrittsbericht des Spi- tals B.________ vom 6. Februar 2019 bzw. die Überweisung in die psych- iatrischen Dienste C.________ durch Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, und G.________ unterzeichnet (act. II 16, S. 2). Diese Ärztinnen verfügen über ein in der Schweiz anerkanntes bzw. eid- genössisches Diplom (www.medreg.admin.ch). Sodann kann dem Be- schwerdeführer schliesslich nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, die Zuweisung in das Spital B.________ hätte durch den Hausarzt erfolgen müssen, da er das Hausarzt-Modell habe (Beschwerde, S. 2 sowie Einga- ben vom 1. März 2020). Da es sich vorliegend um einen (nachgewiesenen)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 9 Notfall gehandelt hat, war eine direkte Zuweisung zulässig (vgl. dazu act. II 25, Besondere Versicherungsbedingungen [BVB] der Assura, Art. 22.1, Ausgabe Oktober 2018). Zusammenfassend haben sowohl das Spital B.________ als auch die psychiatrischen Dienste C.________ am 6. und 7. Februar 2019 Pflichtleis- tungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht, welche durch Letztere zu vergüten waren und an welchen sich der Beschwerdefüh- rer somit grundsätzlich (vgl. E. 3.2.2 f. hiernach) zu beteiligen hat. Diesbe- züglich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerde- gegnerin die Kostenbeteiligung unabhängig davon schuldet, ob ein Re- gress auf einen Haftpflichtigen möglich ist. Ferner ist die Kostenbeteiligung auch dann geschuldet, wenn die Leistung gegen den Willen des Versiche- rungsnehmers erbracht wird und von ihm als ungerechtfertigt erachtet wird (CHRISTIAN P.R. SCHMID IN: BLECHTA/COLATRELLA/RÜEDI/STAFFELBACH [Hrsg.], Basler Kommentar, Krankenversicherungsgesetz, Krankenversi- cherungsaufsichtsgesetz, 2019, Art. 64 N. 12). 3.2.2 Aus den Akten geht hervor, dass die hier interessierenden Leis- tungserbringer und die Beschwerdegegnerin das System des „Tiers pa- yant“ vereinbart haben (vgl. act. II 4 f., 6, 9). Dies ist gemäss Art. 42 Abs. 2 KVG zulässig (vgl. E. 2.3 hiervor) und nicht vom Einverständnis des Versi- cherten abhängig. Folglich haben die Leistungserbringer ihre Rechnungen von Fr. 886.35 und Fr. 1‘029.20 (act. II 4 f.) zu Recht direkt an die Be- schwerdegegnerin gesandt. Diese war deshalb verpflichtet, die Rechnun- gen zu begleichen und bei der Abrechnung mit dem Beschwerdeführer allfällige Kostenbeteiligungen zu beachten. 3.2.3 In Anbetracht der Jahresfranchise des Beschwerdeführers von Fr. 2‘500.-- (vgl. act. II 1) und dem Umstand, dass im Jahr 2019 bis zum 6. bzw. 7. Februar 2019 noch keine entsprechenden Kosten erhoben bzw. abgerechnet worden sind, wurden die Franchise und wie auch der Spital- beitrag (vgl. act. II 10 f. und 14) durch die Beschwerdegegnerin korrekt be- rechnet (vgl. E. 2.4 hiervor). Die für die Kostenbeteiligungen in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 1‘930.55 ist damit hinreichend ausgewiesen und nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 10 3.3 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vor- geschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 2.5 hiervor) für die geforderten Kostenbeteiligungen korrekt durchgeführt hat. Dies ist vor- liegend zu bejahen. Der Beschwerdeführer wurde am 30. August 2019 (act. II 12) erstmals gemahnt und zur Zahlung aufgefordert. Mit (letzter) Mahnung vom 1. Oktober 2019 (act. II 14) wurde dem Beschwerdeführer eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und er wurde darüber in Kenntnis ge- setzt, dass bei Nichtbezahlung innerhalb der angesetzten Frist Bearbei- tungs- und Mahngebühren sowie Betreibungsgebühren in Rechnung ge- stellt werden (vgl. Art. 64a Abs. 1 KVG). 3.4 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemes- sene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be- stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Im vorliegenden Fall sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen [AVB] KVG der Assura in der Ausgabe Januar 2018 anwendbar (act. II 24). Art. 6.3 AVB KVG sieht vor, dass der versicherten Person eine Beteiligung an den zusätzlichen Verwaltungskosten für Zahlungserinnerungen und Zahlungsaufforderungen von Fr. 10.-- bzw. Fr. 30.-- auferlegt wird. Da der gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführer Ver- waltungskosten verursachte und dieser zusätzliche Aufwand der Be- schwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn dieser die Kostenbeteili- gungen rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der administrativen Spe- sen von Fr. 30.-- nicht zu beanstanden. 3.5 Über die geschuldeten Beträge wurde noch keine rechtskräftige Verfügung erlassen. Damit war die Beschwerdegegnerin befugt, den gegen die noch nicht rechtskräftig festgesetzte Kostenbeteiligung von Fr. 1‘930.55 erhobenen Rechtsvorschlag mittels Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 aufzuheben (vgl. E. 2.6 hiervor). Das Vorgehen der Beschwerdegeg- nerin entspricht der Rechtsprechung und ist somit nicht zu beanstanden. 3.6 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen. Es ist nicht Sa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 11 che des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 3.7 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2020 (act. II 23) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsam- tes D.________ bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 1‘930.55 zuzüglich administrative Spesen von Fr. 30.-- aufgehoben und der Be- schwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes D.________ erho- bene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 1‘930.55 zuzüglich ad- ministrative Spesen von Fr. 30.-- aufgehoben und der Beschwerdegeg- nerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Mai 2020, KV/20/154, Seite 12 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Assura-Basis SA

- Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.