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200 2020 152

Bern VerwG · 2020-04-07 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020

Sachverhalt

A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung am 28. April 2017 auf einer nassen Holzaussen- treppe ausrutschte und auf das rechte Knie stürzte (Akten der Suva, Ant- wortbeilage [AB] 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrach- te die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (AB 2; 13). Am 21. September 2017 wurde die Kniebehand- lung abgeschlossen (AB 16). Nach erfolgter Rückfallmeldung (AB 47) teilte die Suva-Kreisärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im November 2018 (AB 52; 69) mit, der medizi- nische Endzustand sei erreicht, woraufhin die Suva am 7. Dezember 2018 (AB 77) – unter Berücksichtigung von vorgesehenen Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung – formlos den Fallabschluss in Aussicht stellte. Nachdem vom 28. Januar 2019 bis 21. April 2019 eine berufliche Grundabklärung resp. vom 22. April 2019 bis 21. Juli 2019 ein Arbeitsver- such mit Job-Coaching erfolgt waren (vgl. Berichte der Abklärungsstelle D.________ vom 26. April 2019, AB 126, und vom 19. Juli 2019, AB 127), sprach die Suva mit Verfügung vom 16. September 2019 (AB 141) dem Versicherten ab 1. August 2019 eine Invalidenrente aufgrund eines Invali- ditätsgrads von 15% zu und verneinte die Voraussetzungen zur Ge- währung einer Integritätsentschädigung. Die vom Versicherten erhobene Einsprache (AB 143; 146) wies die Suva mit Entscheid vom 20. Januar 2020 (AB 151) ab. B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, der Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 3 cheentscheid vom 20. Januar 2020 sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28% auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020 (AB 151). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Invalidenrente im Zusammenhang mit dem Ereignis vom

28. April 2017 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen ge- währt hat. Gegen den mit Verfügung vom 16. September 2019 (AB 141 S. 3) abgelehnten Anspruch auf Integritätsentschädigung wurde keine Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 4 sprache erhoben, weshalb die Verfügung diesbezüglich in Teil-Rechtskraft erwachsen ist (vgl. AB 151 S. 3 E. 1).

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt weiter einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 5 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 28. April 2017 (AB 1) die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition erfüllt und die Rückfallkausalität ge- geben ist (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht basiert der angefochtene Einspracheent- scheid (AB 151) massgeblich auf dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 22. November 2018 (AB 69), in welchem sie aufgrund der Restbe- schwerden am rechten Knie die angestammte Tätigkeit (...) als unzumutbar erachtete (AB 69 S. 5 Ziff. 3). Für eine leidensadaptierte Tätigkeit attestier- te Dr. med. C.________ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ohne Leis- tungseinschränkung, wobei sie das Zumutbarkeitsprofil wie folgt definierte (AB 69 S. 5 Ziff. 4): “Wechselnd sitzend, stehend und gehende Tätigkeiten, ganztags. Gewichtsbelastungen einmalig unbeschränkt, repetitiv nicht über 15kg (leicht bis mittelschwer). Einschränkung für das Besteigen von Lei- tern, Gerüsten, Gehen in unebenem Gelände, Kauern und Knien und häu- figes Treppensteigen. Zwangshaltung bzw. fehlende Beinfreiheit für Spon- tanbewegung schwierig.“ Diese Beurteilung ist umfassend, beruht auf einer kohärenten und wider- spruchsfreien medizinischen Aktenlage und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Der in der Darlegung der Befunde und der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbare Bericht von Dr. med. C.________ erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die Einschätzung der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit samt Zumutbar- keitsprofil wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet (vgl. Beschwerde S. 3 Art. 1 Ziff. 2). Soweit die Leistungsfähigkeit betreffend ist

– entgegen der Ausführungen in der Beschwerde (S. 3 f. Art. 1 Ziff. 3) – festzuhalten, dass die Erkenntnisse aus der Grundabklärung in der Ab- klärungsstelle D.________ bzw. dem Arbeitsversuch nicht geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu begründen. Stehen die- se doch nicht in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zur medizini- schen Beurteilung (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 7 nuar 2020, 8C_661/2019, E. 4.2 und vom 15. Februar 2019, 9C_534/2018, E. 2.2). Vielmehr kann den Abklärungsergebnissen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit Wechselbelastungen das Pensum von 100% einhalten konnte und nur sehr wenige Absenzen hatte (AB 126 S. 2; 127 S. 2), worauf die Beschwerde- gegnerin im Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen hat (AB 151 S. 6 E. 3a). 3.3 Gestützt auf das Dargelegte ist nachfolgend die Invaliditätsbemes- sung auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine angepass- te Tätigkeit vorzunehmen. 4. 4.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 8 schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Dabei hat das Bundesgericht bisher offen gelassen, ob im Zweig der obligatorischen Unfallversicherung das Merkmal „Alter“ mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) überhaupt einen Abzug rechtferti- gen kann (vgl. Entscheid des BGer vom 25. Februar 2020, 8C_729/2019, E. 5.3.2 mit Hinweisen). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invali- deneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät- zen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän- kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts- punkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung er- gibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wo- nach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Gestützt auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. med. C.________ war der unfallbedingte Endzustand im November 2018 erreicht (AB 69 S. 4), weshalb die Beschwerdegegnerin am 7. De- zember 2018 (AB 77) formlos den Fallabschluss in Aussicht gestellt hatte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 9 Der Fallabschluss ist unter den Parteien zu Recht unbestritten. Hinsichtlich des Rentenbeginns ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin richti- gerweise mit der Festsetzung der definitiven Invalidenrente abwartete, ob- wohl der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses vorgesehene Eintritt in die Abklärungsstelle D.________ zunächst bloss eine Grundabklärung be- traf (AB 74; 75 S. 2; 76). Sollte doch mit der vom 28. Januar bis 21. April 2019 dauernden Abklärungsmassnahme (102; 105; 126) die Möglichkeit einer Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG eruiert werden. Der anschliessende Arbeitsversuch mit Job-Coaching im Sinne von Art. 18a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung (IVG; SR 831.20) wurde am 21. Juli 2019 abgeschlossen (AB 116; 127), womit eine stabile Erwerbsunfähigkeit vorlag und dem Beginn der definitiven Rente per August 2019 nichts mehr im Wege stand (vgl. PHILIPP GEERTSEN, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 2018, Art. 19 N. 20 und 44). 4.4 Das bisherige Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des Unfalls vom

28. April 2017 aufgelöst (vgl. Kündigung vom 6. Dezember 2018, AB 94) und würde im hypothetischen Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich weiterbestehen. Die Beschwerdegegnerin hat das unbestrittene Validen- einkommen für das Jahr 2019 deshalb richtigerweise anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin (AB 118 S. 3) ermittelt und auf Fr. 79'911.-- fest- gesetzt (AB 131; 137 S. 2 Ziff. 8; 141 S. 2). 4.5 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens zutreffend auf die LSE 2016 abgestellt (vgl. E. 4.2 hiervor). Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 5'340.-- gemäss Totalwert der Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ gemäss BFS), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf 2019 beträgt das Invalideneinkommen Fr. 67'743.-- (AB 137 S. 2, 141 S. 2). Dies steht ebenfalls zu Recht ausser Streit (vgl. Beschwerde, S. 3 Art. 1 Ziff. 3). Umstritten ist hingegen, ob die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 10 Beschwerdegegnerin richtigerweise keinen Abzug vom Tabellenlohn ge- währt hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Erfordernis einer wech- selbelastenden Tätigkeit rechtfertige gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung einen Leidensabzug (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 4 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden. Der dem Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2010, 8C_548/2010, zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem hie- sigen zu vergleichen, wurde dort doch die Anforderung einer Wechselbe- lastung nur in der Gesamtschau zusammen mit der Limitierung auf eine Teilzeittätigkeit als lohnsenkender Einflussfaktor gewürdigt (BGer 8C_548/2010, E. 3.2 und 5.3.1). Im Übrigen wurde dieses Urteil im Ent- scheid des BGer vom 19. Juli 2019, 9C_787/2018, E. 6.4, insbesondere im Zusammenhang mit einem erhöhten Pausenbedarf erwähnt, weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext daraus nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten vermag. Das Erfordernis der Wechselbelastung schränkt die für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsstellen zwar ein, es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Ver- weistätigkeiten mehr besteht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Anforderung allein auf die Lohnhöhe durchschlägt. So ist auch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ersichtlich, dass Arbeits- stellen, welche einen regelmässigen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erlauben, schlechter entlöhnt werden als andere Tätigkeiten im An- forderungsniveau 4 der LSE (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Januar 2018, 8C_631/2017, E. 4.4.2). Diese Überlegungen haben ohne weiteres gleichermassen für das seit der LSE 2012 tiefste Kompetenzniveau 1 (Um- stellung der LSE auf die internationale Berufsnomenklatur ISCO-08) zu gelten. Der Einwand des Beschwerdeführers, er gelte auf dem Arbeitsmarkt als Ausländer (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 6), ist ebenfalls unbehelflich, ist er doch Schweizerbürger, weshalb sich gestützt darauf kein Tabellenlohnab- zug rechtfertigt (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Dezember 2017, 8C_611/2017, E. 8.2.3). Im Weiteren verlangen die Tätigkeiten im Kompe- tenzniveau 1 gemäss der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 11 worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (vgl. AB 151 S. 6; Be- schwerdeantwort, S. 3, Ziff. 4.4), weder Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Ausbildung (vgl. Entscheide des BGer vom 19. Februar 2020, 9C_550/2019, E. 4.3, vom 25. Oktober 2018, 9C_898/2017, E. 3.4 und vom

29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.4.2), weshalb auch diesbezüglich die Vorbringen in der Beschwerde ins Leere laufen. Im Übrigen bleibt anzu- merken, dass der Beschwerdeführer seit 2005 ununterbrochen in der Schweiz lebt (AB 59 S. 2), gemäss dem Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 26. April 2019 Instruktionen auf Schweizerdeutsch pro- blemlos verstand (AB 126 S. 9) und sich selbst gute mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache attestierte (AB 126 S. 13). Ferner verfügt er über eine langjährige Berufserfahrung in der angestammten Tätigkeit als … (AB 126 S. 2 und 12 f.) und soll gemäss Angaben seiner Ehefrau eine Berufsausbildung als ... absolviert haben (AB 59 S. 2; 126 S. 13). 4.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin in gesamthaf- ter Würdigung aller Umstände richtigerweise keinen Abzug vom Tabellen- lohn vorgenommen. Das festgelegte Invalideneinkommen ist nicht zu be- anstanden und der ermittelte Invaliditätsgrad von 15% erweist sich als zu- treffend. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom

20. Januar 2020 (AB 141) ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 12 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 13

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 152 UV JAP/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. April 2020 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Schadenmeldung am 28. April 2017 auf einer nassen Holzaussen- treppe ausrutschte und auf das rechte Knie stürzte (Akten der Suva, Ant- wortbeilage [AB] 1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrach- te die gesetzlichen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (AB 2; 13). Am 21. September 2017 wurde die Kniebehand- lung abgeschlossen (AB 16). Nach erfolgter Rückfallmeldung (AB 47) teilte die Suva-Kreisärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, im November 2018 (AB 52; 69) mit, der medizi- nische Endzustand sei erreicht, woraufhin die Suva am 7. Dezember 2018 (AB 77) – unter Berücksichtigung von vorgesehenen Eingliederungsmass- nahmen der Invalidenversicherung – formlos den Fallabschluss in Aussicht stellte. Nachdem vom 28. Januar 2019 bis 21. April 2019 eine berufliche Grundabklärung resp. vom 22. April 2019 bis 21. Juli 2019 ein Arbeitsver- such mit Job-Coaching erfolgt waren (vgl. Berichte der Abklärungsstelle D.________ vom 26. April 2019, AB 126, und vom 19. Juli 2019, AB 127), sprach die Suva mit Verfügung vom 16. September 2019 (AB 141) dem Versicherten ab 1. August 2019 eine Invalidenrente aufgrund eines Invali- ditätsgrads von 15% zu und verneinte die Voraussetzungen zur Ge- währung einer Integritätsentschädigung. Die vom Versicherten erhobene Einsprache (AB 143; 146) wies die Suva mit Entscheid vom 20. Januar 2020 (AB 151) ab. B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, der Einspra-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 3 cheentscheid vom 20. Januar 2020 sei kostenfällig aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 28% auszurichten. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020 (AB 151). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdefüh- rers auf eine Invalidenrente im Zusammenhang mit dem Ereignis vom

28. April 2017 und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keinen Abzug vom Tabellenlohn für das Invalideneinkommen ge- währt hat. Gegen den mit Verfügung vom 16. September 2019 (AB 141 S. 3) abgelehnten Anspruch auf Integritätsentschädigung wurde keine Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 4 sprache erhoben, weshalb die Verfügung diesbezüglich in Teil-Rechtskraft erwachsen ist (vgl. AB 151 S. 3 E. 1). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt weiter einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9 E. 3.1, 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 5 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 6 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass das Ereignis vom 28. April 2017 (AB 1) die kumulativen Anspruchsvoraussetzungen des Unfallbegriffs gemäss Legaldefinition erfüllt und die Rückfallkausalität ge- geben ist (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht basiert der angefochtene Einspracheent- scheid (AB 151) massgeblich auf dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 22. November 2018 (AB 69), in welchem sie aufgrund der Restbe- schwerden am rechten Knie die angestammte Tätigkeit (...) als unzumutbar erachtete (AB 69 S. 5 Ziff. 3). Für eine leidensadaptierte Tätigkeit attestier- te Dr. med. C.________ eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ohne Leis- tungseinschränkung, wobei sie das Zumutbarkeitsprofil wie folgt definierte (AB 69 S. 5 Ziff. 4): “Wechselnd sitzend, stehend und gehende Tätigkeiten, ganztags. Gewichtsbelastungen einmalig unbeschränkt, repetitiv nicht über 15kg (leicht bis mittelschwer). Einschränkung für das Besteigen von Lei- tern, Gerüsten, Gehen in unebenem Gelände, Kauern und Knien und häu- figes Treppensteigen. Zwangshaltung bzw. fehlende Beinfreiheit für Spon- tanbewegung schwierig.“ Diese Beurteilung ist umfassend, beruht auf einer kohärenten und wider- spruchsfreien medizinischen Aktenlage und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Der in der Darlegung der Befunde und der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nachvollziehbare Bericht von Dr. med. C.________ erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.5 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die Einschätzung der 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit samt Zumutbar- keitsprofil wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht beanstandet (vgl. Beschwerde S. 3 Art. 1 Ziff. 2). Soweit die Leistungsfähigkeit betreffend ist

– entgegen der Ausführungen in der Beschwerde (S. 3 f. Art. 1 Ziff. 3) – festzuhalten, dass die Erkenntnisse aus der Grundabklärung in der Ab- klärungsstelle D.________ bzw. dem Arbeitsversuch nicht geeignet sind, ernsthafte Zweifel an der ärztlichen Beurteilung zu begründen. Stehen die- se doch nicht in offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zur medizini- schen Beurteilung (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 23. Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 7 nuar 2020, 8C_661/2019, E. 4.2 und vom 15. Februar 2019, 9C_534/2018, E. 2.2). Vielmehr kann den Abklärungsergebnissen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit Wechselbelastungen das Pensum von 100% einhalten konnte und nur sehr wenige Absenzen hatte (AB 126 S. 2; 127 S. 2), worauf die Beschwerde- gegnerin im Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen hat (AB 151 S. 6 E. 3a). 3.3 Gestützt auf das Dargelegte ist nachfolgend die Invaliditätsbemes- sung auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit für eine angepass- te Tätigkeit vorzunehmen. 4. 4.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversi- cherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die ver- sicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzie- len würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfall- bedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 8 schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Dabei hat das Bundesgericht bisher offen gelassen, ob im Zweig der obligatorischen Unfallversicherung das Merkmal „Alter“ mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) überhaupt einen Abzug rechtferti- gen kann (vgl. Entscheid des BGer vom 25. Februar 2020, 8C_729/2019, E. 5.3.2 mit Hinweisen). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invali- deneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät- zen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschrän- kungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichts- punkts führen dürfen (SVR 2018 IV Nr. 45 S. 145 E. 2.2). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung er- gibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wo- nach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztli- chen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Gestützt auf den kreisärztlichen Bericht von Dr. med. C.________ war der unfallbedingte Endzustand im November 2018 erreicht (AB 69 S. 4), weshalb die Beschwerdegegnerin am 7. De- zember 2018 (AB 77) formlos den Fallabschluss in Aussicht gestellt hatte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 9 Der Fallabschluss ist unter den Parteien zu Recht unbestritten. Hinsichtlich des Rentenbeginns ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin richti- gerweise mit der Festsetzung der definitiven Invalidenrente abwartete, ob- wohl der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses vorgesehene Eintritt in die Abklärungsstelle D.________ zunächst bloss eine Grundabklärung be- traf (AB 74; 75 S. 2; 76). Sollte doch mit der vom 28. Januar bis 21. April 2019 dauernden Abklärungsmassnahme (102; 105; 126) die Möglichkeit einer Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG eruiert werden. Der anschliessende Arbeitsversuch mit Job-Coaching im Sinne von Art. 18a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenver- sicherung (IVG; SR 831.20) wurde am 21. Juli 2019 abgeschlossen (AB 116; 127), womit eine stabile Erwerbsunfähigkeit vorlag und dem Beginn der definitiven Rente per August 2019 nichts mehr im Wege stand (vgl. PHILIPP GEERTSEN, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 2018, Art. 19 N. 20 und 44). 4.4 Das bisherige Arbeitsverhältnis wurde aufgrund des Unfalls vom

28. April 2017 aufgelöst (vgl. Kündigung vom 6. Dezember 2018, AB 94) und würde im hypothetischen Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich weiterbestehen. Die Beschwerdegegnerin hat das unbestrittene Validen- einkommen für das Jahr 2019 deshalb richtigerweise anhand der Angaben der letzten Arbeitgeberin (AB 118 S. 3) ermittelt und auf Fr. 79'911.-- fest- gesetzt (AB 131; 137 S. 2 Ziff. 8; 141 S. 2). 4.5 Da der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht verwertet, hat die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Invalideneinkommens zutreffend auf die LSE 2016 abgestellt (vgl. E. 4.2 hiervor). Ausgehend von einem Monatslohn von Fr. 5'340.-- gemäss Totalwert der Tabelle TA1, Männer, Kompetenzniveau 1, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Totalwert der Tabelle „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche“ gemäss BFS), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf 2019 beträgt das Invalideneinkommen Fr. 67'743.-- (AB 137 S. 2, 141 S. 2). Dies steht ebenfalls zu Recht ausser Streit (vgl. Beschwerde, S. 3 Art. 1 Ziff. 3). Umstritten ist hingegen, ob die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 10 Beschwerdegegnerin richtigerweise keinen Abzug vom Tabellenlohn ge- währt hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Erfordernis einer wech- selbelastenden Tätigkeit rechtfertige gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung einen Leidensabzug (Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 4 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden. Der dem Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2010, 8C_548/2010, zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem hie- sigen zu vergleichen, wurde dort doch die Anforderung einer Wechselbe- lastung nur in der Gesamtschau zusammen mit der Limitierung auf eine Teilzeittätigkeit als lohnsenkender Einflussfaktor gewürdigt (BGer 8C_548/2010, E. 3.2 und 5.3.1). Im Übrigen wurde dieses Urteil im Ent- scheid des BGer vom 19. Juli 2019, 9C_787/2018, E. 6.4, insbesondere im Zusammenhang mit einem erhöhten Pausenbedarf erwähnt, weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden Kontext daraus nichts zu seinen Guns- ten abzuleiten vermag. Das Erfordernis der Wechselbelastung schränkt die für den Beschwerdeführer in Frage kommenden Arbeitsstellen zwar ein, es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass auf dem ausgegliche- nen Arbeitsmarkt kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Ver- weistätigkeiten mehr besteht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass diese Anforderung allein auf die Lohnhöhe durchschlägt. So ist auch gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht ersichtlich, dass Arbeits- stellen, welche einen regelmässigen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen erlauben, schlechter entlöhnt werden als andere Tätigkeiten im An- forderungsniveau 4 der LSE (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Januar 2018, 8C_631/2017, E. 4.4.2). Diese Überlegungen haben ohne weiteres gleichermassen für das seit der LSE 2012 tiefste Kompetenzniveau 1 (Um- stellung der LSE auf die internationale Berufsnomenklatur ISCO-08) zu gelten. Der Einwand des Beschwerdeführers, er gelte auf dem Arbeitsmarkt als Ausländer (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 6), ist ebenfalls unbehelflich, ist er doch Schweizerbürger, weshalb sich gestützt darauf kein Tabellenlohnab- zug rechtfertigt (vgl. Entscheid des BGer vom 29. Dezember 2017, 8C_611/2017, E. 8.2.3). Im Weiteren verlangen die Tätigkeiten im Kompe- tenzniveau 1 gemäss der konstanten höchstrichterlichen Rechtsprechung,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 11 worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend verweist (vgl. AB 151 S. 6; Be- schwerdeantwort, S. 3, Ziff. 4.4), weder Kenntnisse der deutschen Sprache noch eine Ausbildung (vgl. Entscheide des BGer vom 19. Februar 2020, 9C_550/2019, E. 4.3, vom 25. Oktober 2018, 9C_898/2017, E. 3.4 und vom

29. Februar 2016, 9C_808/2015, E. 3.4.2), weshalb auch diesbezüglich die Vorbringen in der Beschwerde ins Leere laufen. Im Übrigen bleibt anzu- merken, dass der Beschwerdeführer seit 2005 ununterbrochen in der Schweiz lebt (AB 59 S. 2), gemäss dem Bericht der Abklärungsstelle D.________ vom 26. April 2019 Instruktionen auf Schweizerdeutsch pro- blemlos verstand (AB 126 S. 9) und sich selbst gute mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache attestierte (AB 126 S. 13). Ferner verfügt er über eine langjährige Berufserfahrung in der angestammten Tätigkeit als … (AB 126 S. 2 und 12 f.) und soll gemäss Angaben seiner Ehefrau eine Berufsausbildung als ... absolviert haben (AB 59 S. 2; 126 S. 13). 4.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin in gesamthaf- ter Würdigung aller Umstände richtigerweise keinen Abzug vom Tabellen- lohn vorgenommen. Das festgelegte Invalideneinkommen ist nicht zu be- anstanden und der ermittelte Invaliditätsgrad von 15% erweist sich als zu- treffend. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Suva vom

20. Januar 2020 (AB 141) ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2020, UV/20/152, Seite 12 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden. Hinweis: Bezüglich einer allfälligen Verlängerung der oben erwähnten Frist siehe auch die Verordnung des Schweizerischen Bundesrats vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19 [SR 173.110.4]).

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