Einspracheentscheid vom 26. November 2019
Sachverhalt
A. Die 1995 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), Mutter eines am xx. August 2018 geborenen Sohnes, meldete sich am 15. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 26. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des RAV [act. II] 221 f.; Akten der Ar- beitslosenkasse Unia Bern [act. IIb] 84 - 87, 95). Mit Verfügung vom
23. August 2019 (act. II 77 - 82) entschied das Amt für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern (nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner), die Versicherte sei vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 vermittlungs- fähig und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt. Ab dem 15. August 2019 sei die Versicherte weiterhin vermittlungsfähig und im Umfang von 80 % anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 57 - 59, 71) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 26. November 2019 (act. II 37 - 42) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, am 7. Ja- nuar 2020 Beschwerde. Sie beantragt, dass der "Vermittlungsgrad" für die Zeit vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 neu auf 40 % festzulegen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 3
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. November 2019 (act. II 37 - 42). Streitig und zu prüfen ist der Umfang, in dem die Be- schwerdeführerin dem Arbeitsmarkt vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 zur Verfügung stand und dabei insbesondere die Frage des Nachwei- ses der Kinderbetreuung (Obhutsnachweis). Beschwerdeweise zu Recht nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 15. August 2019 vermittlungsfähig und im Umfang von 80 % anspruchsberechtigt ist, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn Hinweise darauf, dass dies nicht korrekt ist, sind in den Akten keine vorhanden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 4
E. 1.3 Anstelle der für die Zeit vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 anerkannten Anspruchsberechtigung von 20 % beantragt die Beschwerde- führerin für diese Zeit eine solche von 40 %. Mit Blick auf diese Gegeben- heiten und den versicherten Verdienst von Fr. 2‘059.-- (vgl. act. IIb 47) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar-
beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f
AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt-
lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare
Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur
Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob-
jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent-
sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen
Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff
der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die
versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl.
Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V
95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit
von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse,
wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV
2019 S. 89 E. 2.2.2).
2.2
Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und
geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind,
ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner-
oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 5
nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes
keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder
familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein
Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an-
derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich
während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen
wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden.
Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so
enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist,
muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die
Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE
120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).
2.3
Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss
hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg-
barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es
liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie
nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti-
gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig-
keit nachzugehen (AVIG Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosen-
versicherung [TC] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225;
zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE
145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 132 V 121 E. 4.4 S. 125;
SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Da der Begriff der Vermitt-
lungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen ausschliesst (vgl. E. 2.1 hiervor),
ist im Hinblick auf den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG)
zu prüfen, in welchem Umfang eine versicherte Person bereit, in der Lage
und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Barbara Kupfer
Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019,
S. 89 mit Hinweis auf BGE 126 V 124 E. 2 S. 126).
2.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 6
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-
sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 1 ff.), es
werde im Grundsatz nicht bestritten, dass sie in der Zeit vom 15. Januar
2019 bis 14. August 2019 nur für Teilzeitpensen "vermittlungsfähig" gewe-
sen sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Lebenspartner der Beschwer-
deführerin auf dem Formular betreffend Obhutsnachweis zum Sonntag
keine Angaben gemacht habe, könne nicht automatisch geschlossen wer-
den, dass er an den Sonntagen die Kinderbetreuung nicht hätte überneh-
men können. Er arbeite als … im …, wo der Sonntag in der Regel ein
arbeitsfreier Tag sei. Er sei an den fraglichen Sonntagen auch keiner Er-
werbsarbeit nachgegangen. Somit sei davon auszugehen, dass er an den
Sonntagen jeweils Zeit gehabt hätte, das gemeinsame Kind zu betreuen,
wenn die Beschwerdeführerin in dieser Zeit einer Arbeit nachgegangen
wäre. Zudem habe die Beschwerdeführerin das RAV wissen lassen, dass
sie sehr wohl für Arbeiten am Sonntag "vermittelbar" gewesen wäre, was
sie mit ihren Arbeitsbemühungen (beim C.________ als … und bei einem
D.________ bzw. einem …) auch unterstrichen habe. Beide Stellen hätte
die Beschwerdeführerin nicht antreten können, wenn sie nicht bereit gewe-
sen wäre, unregelmässige Arbeitszeiten wie auch Sonntagsarbeit in Kauf
zu nehmen. Der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid auf
den Umstand, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie sei auch
sonntags "vermittlungsfähig" gewesen gar nicht erst eingegangen. Die Be-
schwerdeführerin habe sich nicht geweigert, auch an Wochenenden inklu-
sive Sonntag zu arbeiten. Es gebe zahlreiche Geschäfte in Bahnhöfen,
Bäckereien und Tankstellenshops, in denen auch ausserhalb der im Ge-
setz über Handel und Gewerbe festgelegten Öffnungszeiten Personal be-
schäftigt werde. Gegenüber diesen Stellen habe die Beschwerdeführerin
keine Berührungsängste gezeigt. Sie sei auch bereit gewesen, in der …
und in der … nach Arbeit zu suchen. Beide Branchen seien für ihre atypi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 7
schen Arbeitszeiten bekannt. Die Beschwerdeführerin sei demnach in der
Zeit vom 15. Januar 2019 und 14. August 2019 im Rahmen von 40 % je-
weils samstags und sonntags "vermittlungsfähig" gewesen.
3.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdegegner vor (Beschwerdeant-
wort S. 4), der Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe auf dem ei-
genhändig von ihm unterzeichneten Formular betreffend Obhutsnachweis
vom 12. August 2019 bestätigt, die Betreuung des gemeinsamen Sohnes
lediglich von Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie am
Samstag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr gewährleisten zu können; die auch
für den Sonntag vorhandenen Felder habe er dabei leer gelassen. Dies,
obwohl die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 5. Juli 2019 ausdrücklich
darauf hingewiesen worden sei, dass das betreffende Formular vollständig
auszufüllen und das Wort „vollständig“ dabei gar in fetter Schrift geschrie-
ben worden sei. Zudem sei das betreffende Formular am 12. August 2019
zu einem Zeitpunkt ausgefüllt worden, als die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 17. Juni 2019 längst geltend gemacht habe, dass sie dem
Arbeitsmarkt auch am Sonntag zur Verfügung stehen würde. Umso mehr
sei damit davon auszugehen, dass der Lebenspartner auf dem Formular
betreffend Obhutsnachweis vom 12. August 2019 den Sonntag bei den
genannten Zeiten der durch ihn sichergestellten Kinderbetreuung ganz be-
wusst – aus welchen Gründe auch immer – leer gelassen habe.
3.3
Die Beschwerdeführerin war bei der E.________ AG in einem unbe-
fristeten Arbeitsverhältnis in einem Vollzeitpensum als … beschäftigt, als
sie am xx. August 2018 Mutter eines Sohnes wurde (act. IIb 88 f., 92 - 95).
Nach dem Mutterschaftsurlaub wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der
fehlenden Kinderbetreuung in eine Anstellung im Stundenlohn umgewan-
delt (act. IIb 97). Am 15. Januar 2019 kündigte die Beschwerdeführerin die
Anstellung bei der E.________ AG per sofort (act. IIb 96). Ebenfalls am
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
E. 15 Januar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermitt-
lung an (act. IIb 78 f.), wobei sie angab, einen Beschäftigungsgrad als …
von 50 % vormittags zu wünschen. Beim ersten RAV-Beratungsgespräch
am 28. Januar 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe bereits
einen Kita-Platz für ihr Kind (act. II 69), so dass in der Wiedereingliede-
rungsvereinbarung vom gleichen Tag festgehalten wurde, dass die Kinder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 8
betreuung am Donnerstag und Samstag den ganzen Tag und am Freitag
vormittags durch die Kita gewährleistet sei (act. II 218). Zum RAV-
Beratungsgespräch vom 28. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin von
ihrem Lebenspartner begleitet. Die Beschwerdeführerin äusserte den
Wunsch, die "Vermittelbarkeit" auf 100 % aufzustocken, da ihr Lebenspart-
ner im Moment auch arbeitslos sei. Sobald er eine Anstellung finde, werde
die "Vermittelbarkeit" wieder reduziert (act. II 68). Am 3. Mai 2019 teilte die
Beschwerdeführerin dem RAV mit, sie habe sich entschieden, den Be-
schäftigungsgrad bei 50 % zu belassen (act. II 67). Mit E-Mail vom 6. Mai
2019 informierte die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Beraterin
darüber, dass sie ab Mitte August 2019 einen Kita-Platz zu 60 % gefunden
habe, allenfalls könne der Betreuungsumfang zu einem späteren Zeitpunkt
erhöht werden (act. II 179). Am 8. Mai 2019 wurde die Teilnahme der Be-
schwerdeführerin an der arbeitsmarktlichen Massnahme „BM Berufliche
Integration Startgespräch“ bestätigt (act. II 176 - 178). Die Beschwerdefüh-
rerin teilte mit E-Mail vom 15. Mai 2019 (act. II 169) mit, sie könne an der
erwähnten arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilnehmen, da ihr Partner
eine Stelle gefunden habe und sie folglich zu ihrem Sohn schauen müsse.
Nachdem das zuständige RAV aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung
die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bzw. des Umfangs der Verfüg-
barkeit beantragt und die Akten zur Prüfung und zum Entscheid an das
AVA überwiesen hatte, gewährte das AVA der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 20. Mai 2019 (act. II 160 - 162) bezüglich dieser Frage das
rechtliche Gehör, wobei sie unter anderem aufgefordert wurde, das
vollständig ausgefüllte Formular „Bescheinigung über die Kinderbetreuung
(Obhutsnachweis)“ einzureichen. Gemäss einem entsprechenden, von der
Kita F.________ in … am 27. Mai 2019 ausgefüllten Formular sei die Kin-
derbetreuung für den Sohn der Beschwerdeführerin ab 15. August 2019
jeweils montags, donnerstags und freitags von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr
gewährleistet (act. II 145). Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 (act. II 134 f.)
teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.________, zudem mit,
sie sei derzeit am Samstag und Sonntag ohne Einschränkungen "vermittel-
bar". Unter der Woche sei sie jeweils am Abend "vermittelbar". Innerhalb
dieser Zeitfenster sei sie ohne Einschränkungen einsetzbar. Ab dem 15.
August 2019 werde sie voraussichtlich auch unter der Woche am Montag,
am Dienstag und am Freitag jeweils einsetzbar sein. Ab diesem Zeitpunkt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 9
sei ihre "Vermittlungsfähigkeit" erneut zu prüfen und anzupassen. Mit
Schreiben vom 5. Juli 2019 (act. II 115 f.) forderte das AVA die Versicherte
auf, weitere Angaben zur Gewährleistung der Kinderbetreuung vom 15.
Januar 2019 bis 14. August 2019 zu machen. Bei der Arbeitslosenkasse
Unia ging anschliessend ein ausgefülltes Formular „Bescheinigung Kinder-
betreuung (Obhutsnachweis)“ vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) ein, gemäss
welchem die Kinderbetreuung durch den Vater des Kindes jeweils montags
bis samstags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr gewährleistet sei. Das AVA for-
derte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. August 2019 (act. II 91)
erneut auf, die mit Schreiben vom 5. Juli 2019 angeforderten Angaben und
Unterlagen zu machen bzw. einzureichen. Im Formular „Bescheinigung
Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ vom 12. August 2019 (act. II 86)
bestätigte der Vater des Kindes, dass die Kinderbetreuung jeweils montags
bis freitags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am Samstag von 07.00 Uhr
bis 17.00 Uhr gewährleistet sei. In der Folge entschied der Beschwerde-
gegner mit Verfügung vom 23. August 2019 (act. II 77 - 82), die Beschwer-
deführerin sei vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 vermittlungsfähig
und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt; ab dem 15. August 2019
sei die Beschwerdeführerin weiterhin vermittlungsfähig und im Umfang von
80 % anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt seien.
3.4
Wie sich aus der vorstehend dargelegten Aktenlage ergibt, machte
die Beschwerdeführerin in Bezug auf den hier interessierenden Zeitraum
vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 unterschiedliche Angaben zur
Gewährleistung der Kinderbetreuung. Entgegen der von der Beschwerde-
führerin beim ersten RAV-Beratungsgespräch am 28. Januar 2019 ge-
machten Ausführungen (act. II 69) war die Kinderbetreuung in der
fraglichen Zeit nicht durch einen Kita-Platz gewährleistet. Dass die Kinder-
betreuung unter der Woche tagsüber – trotz der kurzen Arbeitslosigkeit des
Lebenspartners – während eines grossen Teils des relevanten Zeitraumes
nicht durch diesen gewährleistet werden konnte, wurde im angefochtenen
Entscheid schlüssig und überzeugend dargelegt (act. II 41), worauf verwie-
sen werden kann. Ebenso nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerde-
gegner im angefochtenen Entscheid die Verfügbarkeit der Beschwerde-
führerin an den Wochentagen am Abend verneint hat (act. II 41), was im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 10
Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Der Lebenspartner
der Beschwerdeführerin hat zwar am 26. Juli 2019 (act. IIb 5) und 12. Au-
gust 2019 (act. II 86) bestätigt, dass er jeweils montags bis freitags von
18.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Kinderbetreuung sicherstellen könne. Wie der
Beschwerdegegner zutreffend darauf hinweist (act. II 41), ist jedoch ein
angemessener Arbeitsweg von zirka 30 Minuten zu berücksichtigen, so
dass die Beschwerdeführerin am Abend die Arbeit erst um 18.30 Uhr antre-
ten könnte. Zudem hat sie sich mehrheitlich auf Stellen mit Filialöffnungs-
zeiten bis längstens 20.00 Uhr beworben (act. II 74 f., 92 f., 123 f., 156 f.,
183 f., 187 f., 194 f., 202 f.), womit sie ihre Arbeitskraft kaum bzw. nur re-
duziert verwerten kann. Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält, ist
auch die Verfügbarkeit für Stellen bei Tankstellenshops und vergleichbaren
Betrieben mit längeren Öffnungszeiten (sehr) stark eingeschränkt.
An den Wochenenden hat der Beschwerdegegner die Verfügbarkeit der
Beschwerdeführerin nur für den Samstag, nicht aber für den Sonntag be-
jaht. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin hat zwei Mal, nämlich auf
den beiden Formularen „Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnach-
weis)“ vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) und 12. August 2019 (act. II 86) Anga-
ben zu den ihm möglichen Betreuungszeiten gemacht. In Bezug auf das
Wochenende hat er im Formular vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) angegeben,
am Samstag von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Betreuung sicherstellen zu
können und in Bezug auf den Sonntag hat er die dafür vorgesehenen Fel-
der leer gelassen. Im Formular vom 12. August 2019 (act. II 86) wurde die
Betreuung am Samstag jeweils von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr für möglich
erklärt, die Felder für Sonntag wurden auch in diesem Formular leer gelas-
sen. Mit Blick auf diese Gegebenheiten, ist mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) davon auszugehen, dass der Lebenspartner der
Beschwerdeführerin sonntags die Kinderbetreuung nicht sicherstellen
konnte oder wollte. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Be-
schwerdeführerin (Beschwerde S. 2), wonach aus dem Umstand, dass der
Lebenspartner bloss keine Angaben zur Kinderbetreuung am Sonntag ge-
macht habe, nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass er
an den Sonntagen die Kinderbetreuung nicht hätte übernehmen können.
Der Lebenspartner hat – wie dargelegt – zwei Mal die für Sonntag vorge-
sehenen Felder leer gelassen und die Beschwerdeführerin wurde mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 11
Schreiben vom 5. Juli 2019 (act. II 115) ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass das entsprechende Formular vollständig ausgefüllt werden müssen,
wobei das Wort „vollständig“ mit fetter Schrift hervorgehoben wurde. Auch
aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom
E. 17 Juni 2019 (act. II 134 f.) angab, sie sei am Samstag und am Sonntag
ohne Einschränkungen "vermittelbar", kann sie nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Denn massgebend sind die vom Lebenspartner oder anderen
Personen bzw. Institutionen unterschriftlich bestätigten Angaben zur Kin-
derbetreuung (act. IIb 5; act. II 86), welche – wie dargelegt – mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit zum Ergebnis führen, dass die Kinderbetreuung
am Sonntag durch diese(n) nicht sichergestellt war. Daran ändert auch
nichts, dass die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht (Beschwerde
S. 2) – gegenüber Stellen in Geschäften mit Öffnungszeiten ausserhalb der
im Gesetz über Handel und Gewerbe festgelegten Öffnungszeiten (z.B.
Bahnhöfen, Bäckereien oder Tankstellenshops) keine Berührungsängste
zeigte, sie sich z.B. beim C.________ als … (act. II 92) und bei einem
D.________ (einem …) bewarb (act. II 187) sowie Bereitschaft zeigte, in
der … und der … Stellen zu suchen (act. II 110). Das Vorliegen der subjek-
tiven Bereitschaft in Bezug auf den Sonntag allein genügt nicht, zusätzlich
muss sie auch objektiv in der Lage sein (namentlich bestätigt durch das
Vorlegen von Obhutsnachweisen [vgl. E. 1.2 hiervor]), was hier aufgrund
der fehlenden Kinderbetreuung für den Sonntag nicht der Fall war. Diese
war weder durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin noch durch
andere Personen oder Institutionen sichergestellt.
3.5
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Umfang, in
welchem die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt in der Zeit vom 15. Ja-
nuar 2019 bis 14. August 2019 zur Verfügung stand, zu Recht auf 20 %
festgesetzt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 12
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-
kehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 15 ALV
KNB/BOC/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 25. Juni 2020
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiberin Bossert
A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 26. November 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1995 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-
deführerin), Mutter eines am xx. August 2018 geborenen Sohnes, meldete
sich am 15. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
(RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 26. Januar 2019 Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung (Akten des RAV [act. II] 221 f.; Akten der Ar-
beitslosenkasse Unia Bern [act. IIb] 84 - 87, 95). Mit Verfügung vom
23. August 2019 (act. II 77 - 82) entschied das Amt für Arbeitslosenversi-
cherung des Kantons Bern (nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner),
die Versicherte sei vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 vermittlungs-
fähig und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt. Ab dem 15. August
2019 sei die Versicherte weiterhin vermittlungsfähig und im Umfang von
80 % anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 57 - 59, 71) wies
das AVA mit Einspracheentscheid vom 26. November 2019 (act. II 37 - 42)
ab.
B.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, am 7. Ja-
nuar 2020 Beschwerde. Sie beantragt, dass der "Vermittlungsgrad" für die
Zeit vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 neu auf 40 % festzulegen
sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020 beantragt der Beschwerde-
gegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 3
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August
1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-
zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32
des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-
pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. November 2019
(act. II 37 - 42). Streitig und zu prüfen ist der Umfang, in dem die Be-
schwerdeführerin dem Arbeitsmarkt vom 15. Januar 2019 bis 14. August
2019 zur Verfügung stand und dabei insbesondere die Frage des Nachwei-
ses der Kinderbetreuung (Obhutsnachweis). Beschwerdeweise zu Recht
nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 15. August 2019
vermittlungsfähig und im Umfang von 80 % anspruchsberechtigt ist, sofern
die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn Hinweise darauf,
dass dies nicht korrekt ist, sind in den Akten keine vorhanden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 4
1.3
Anstelle der für die Zeit vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019
anerkannten Anspruchsberechtigung von 20 % beantragt die Beschwerde-
führerin für diese Zeit eine solche von 40 %. Mit Blick auf diese Gegeben-
heiten und den versicherten Verdienst von Fr. 2‘059.-- (vgl. act. IIb 47) liegt
der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde
in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.
80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar-
beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f
AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt-
lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare
Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur
Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob-
jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent-
sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen
Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff
der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die
versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl.
Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V
95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit
von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse,
wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV
2019 S. 89 E. 2.2.2).
2.2
Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und
geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind,
ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner-
oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 5
nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes
keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder
familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein
Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an-
derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich
während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen
wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden.
Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so
enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist,
muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die
Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE
120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).
2.3
Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss
hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg-
barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es
liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie
nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti-
gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig-
keit nachzugehen (AVIG Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosen-
versicherung [TC] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225;
zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE
145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 132 V 121 E. 4.4 S. 125;
SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Da der Begriff der Vermitt-
lungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen ausschliesst (vgl. E. 2.1 hiervor),
ist im Hinblick auf den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG)
zu prüfen, in welchem Umfang eine versicherte Person bereit, in der Lage
und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Barbara Kupfer
Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019,
S. 89 mit Hinweis auf BGE 126 V 124 E. 2 S. 126).
2.4
Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn
sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat
das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes
vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 6
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-
sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 1 ff.), es
werde im Grundsatz nicht bestritten, dass sie in der Zeit vom 15. Januar
2019 bis 14. August 2019 nur für Teilzeitpensen "vermittlungsfähig" gewe-
sen sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Lebenspartner der Beschwer-
deführerin auf dem Formular betreffend Obhutsnachweis zum Sonntag
keine Angaben gemacht habe, könne nicht automatisch geschlossen wer-
den, dass er an den Sonntagen die Kinderbetreuung nicht hätte überneh-
men können. Er arbeite als … im …, wo der Sonntag in der Regel ein
arbeitsfreier Tag sei. Er sei an den fraglichen Sonntagen auch keiner Er-
werbsarbeit nachgegangen. Somit sei davon auszugehen, dass er an den
Sonntagen jeweils Zeit gehabt hätte, das gemeinsame Kind zu betreuen,
wenn die Beschwerdeführerin in dieser Zeit einer Arbeit nachgegangen
wäre. Zudem habe die Beschwerdeführerin das RAV wissen lassen, dass
sie sehr wohl für Arbeiten am Sonntag "vermittelbar" gewesen wäre, was
sie mit ihren Arbeitsbemühungen (beim C.________ als … und bei einem
D.________ bzw. einem …) auch unterstrichen habe. Beide Stellen hätte
die Beschwerdeführerin nicht antreten können, wenn sie nicht bereit gewe-
sen wäre, unregelmässige Arbeitszeiten wie auch Sonntagsarbeit in Kauf
zu nehmen. Der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid auf
den Umstand, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie sei auch
sonntags "vermittlungsfähig" gewesen gar nicht erst eingegangen. Die Be-
schwerdeführerin habe sich nicht geweigert, auch an Wochenenden inklu-
sive Sonntag zu arbeiten. Es gebe zahlreiche Geschäfte in Bahnhöfen,
Bäckereien und Tankstellenshops, in denen auch ausserhalb der im Ge-
setz über Handel und Gewerbe festgelegten Öffnungszeiten Personal be-
schäftigt werde. Gegenüber diesen Stellen habe die Beschwerdeführerin
keine Berührungsängste gezeigt. Sie sei auch bereit gewesen, in der …
und in der … nach Arbeit zu suchen. Beide Branchen seien für ihre atypi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 7
schen Arbeitszeiten bekannt. Die Beschwerdeführerin sei demnach in der
Zeit vom 15. Januar 2019 und 14. August 2019 im Rahmen von 40 % je-
weils samstags und sonntags "vermittlungsfähig" gewesen.
3.2
Demgegenüber bringt der Beschwerdegegner vor (Beschwerdeant-
wort S. 4), der Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe auf dem ei-
genhändig von ihm unterzeichneten Formular betreffend Obhutsnachweis
vom 12. August 2019 bestätigt, die Betreuung des gemeinsamen Sohnes
lediglich von Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie am
Samstag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr gewährleisten zu können; die auch
für den Sonntag vorhandenen Felder habe er dabei leer gelassen. Dies,
obwohl die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 5. Juli 2019 ausdrücklich
darauf hingewiesen worden sei, dass das betreffende Formular vollständig
auszufüllen und das Wort „vollständig“ dabei gar in fetter Schrift geschrie-
ben worden sei. Zudem sei das betreffende Formular am 12. August 2019
zu einem Zeitpunkt ausgefüllt worden, als die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 17. Juni 2019 längst geltend gemacht habe, dass sie dem
Arbeitsmarkt auch am Sonntag zur Verfügung stehen würde. Umso mehr
sei damit davon auszugehen, dass der Lebenspartner auf dem Formular
betreffend Obhutsnachweis vom 12. August 2019 den Sonntag bei den
genannten Zeiten der durch ihn sichergestellten Kinderbetreuung ganz be-
wusst – aus welchen Gründe auch immer – leer gelassen habe.
3.3
Die Beschwerdeführerin war bei der E.________ AG in einem unbe-
fristeten Arbeitsverhältnis in einem Vollzeitpensum als … beschäftigt, als
sie am xx. August 2018 Mutter eines Sohnes wurde (act. IIb 88 f., 92 - 95).
Nach dem Mutterschaftsurlaub wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der
fehlenden Kinderbetreuung in eine Anstellung im Stundenlohn umgewan-
delt (act. IIb 97). Am 15. Januar 2019 kündigte die Beschwerdeführerin die
Anstellung bei der E.________ AG per sofort (act. IIb 96). Ebenfalls am
15. Januar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermitt-
lung an (act. IIb 78 f.), wobei sie angab, einen Beschäftigungsgrad als …
von 50 % vormittags zu wünschen. Beim ersten RAV-Beratungsgespräch
am 28. Januar 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe bereits
einen Kita-Platz für ihr Kind (act. II 69), so dass in der Wiedereingliede-
rungsvereinbarung vom gleichen Tag festgehalten wurde, dass die Kinder-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 8
betreuung am Donnerstag und Samstag den ganzen Tag und am Freitag
vormittags durch die Kita gewährleistet sei (act. II 218). Zum RAV-
Beratungsgespräch vom 28. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin von
ihrem Lebenspartner begleitet. Die Beschwerdeführerin äusserte den
Wunsch, die "Vermittelbarkeit" auf 100 % aufzustocken, da ihr Lebenspart-
ner im Moment auch arbeitslos sei. Sobald er eine Anstellung finde, werde
die "Vermittelbarkeit" wieder reduziert (act. II 68). Am 3. Mai 2019 teilte die
Beschwerdeführerin dem RAV mit, sie habe sich entschieden, den Be-
schäftigungsgrad bei 50 % zu belassen (act. II 67). Mit E-Mail vom 6. Mai
2019 informierte die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Beraterin
darüber, dass sie ab Mitte August 2019 einen Kita-Platz zu 60 % gefunden
habe, allenfalls könne der Betreuungsumfang zu einem späteren Zeitpunkt
erhöht werden (act. II 179). Am 8. Mai 2019 wurde die Teilnahme der Be-
schwerdeführerin an der arbeitsmarktlichen Massnahme „BM Berufliche
Integration Startgespräch“ bestätigt (act. II 176 - 178). Die Beschwerdefüh-
rerin teilte mit E-Mail vom 15. Mai 2019 (act. II 169) mit, sie könne an der
erwähnten arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilnehmen, da ihr Partner
eine Stelle gefunden habe und sie folglich zu ihrem Sohn schauen müsse.
Nachdem das zuständige RAV aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung
die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bzw. des Umfangs der Verfüg-
barkeit beantragt und die Akten zur Prüfung und zum Entscheid an das
AVA überwiesen hatte, gewährte das AVA der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 20. Mai 2019 (act. II 160 - 162) bezüglich dieser Frage das
rechtliche Gehör, wobei sie unter anderem aufgefordert wurde, das
vollständig ausgefüllte Formular „Bescheinigung über die Kinderbetreuung
(Obhutsnachweis)“ einzureichen. Gemäss einem entsprechenden, von der
Kita F.________ in … am 27. Mai 2019 ausgefüllten Formular sei die Kin-
derbetreuung für den Sohn der Beschwerdeführerin ab 15. August 2019
jeweils montags, donnerstags und freitags von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr
gewährleistet (act. II 145). Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 (act. II 134 f.)
teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.________, zudem mit,
sie sei derzeit am Samstag und Sonntag ohne Einschränkungen "vermittel-
bar". Unter der Woche sei sie jeweils am Abend "vermittelbar". Innerhalb
dieser Zeitfenster sei sie ohne Einschränkungen einsetzbar. Ab dem 15.
August 2019 werde sie voraussichtlich auch unter der Woche am Montag,
am Dienstag und am Freitag jeweils einsetzbar sein. Ab diesem Zeitpunkt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 9
sei ihre "Vermittlungsfähigkeit" erneut zu prüfen und anzupassen. Mit
Schreiben vom 5. Juli 2019 (act. II 115 f.) forderte das AVA die Versicherte
auf, weitere Angaben zur Gewährleistung der Kinderbetreuung vom 15.
Januar 2019 bis 14. August 2019 zu machen. Bei der Arbeitslosenkasse
Unia ging anschliessend ein ausgefülltes Formular „Bescheinigung Kinder-
betreuung (Obhutsnachweis)“ vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) ein, gemäss
welchem die Kinderbetreuung durch den Vater des Kindes jeweils montags
bis samstags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr gewährleistet sei. Das AVA for-
derte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. August 2019 (act. II 91)
erneut auf, die mit Schreiben vom 5. Juli 2019 angeforderten Angaben und
Unterlagen zu machen bzw. einzureichen. Im Formular „Bescheinigung
Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ vom 12. August 2019 (act. II 86)
bestätigte der Vater des Kindes, dass die Kinderbetreuung jeweils montags
bis freitags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am Samstag von 07.00 Uhr
bis 17.00 Uhr gewährleistet sei. In der Folge entschied der Beschwerde-
gegner mit Verfügung vom 23. August 2019 (act. II 77 - 82), die Beschwer-
deführerin sei vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 vermittlungsfähig
und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt; ab dem 15. August 2019
sei die Beschwerdeführerin weiterhin vermittlungsfähig und im Umfang von
80 % anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt seien.
3.4
Wie sich aus der vorstehend dargelegten Aktenlage ergibt, machte
die Beschwerdeführerin in Bezug auf den hier interessierenden Zeitraum
vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 unterschiedliche Angaben zur
Gewährleistung der Kinderbetreuung. Entgegen der von der Beschwerde-
führerin beim ersten RAV-Beratungsgespräch am 28. Januar 2019 ge-
machten Ausführungen (act. II 69) war die Kinderbetreuung in der
fraglichen Zeit nicht durch einen Kita-Platz gewährleistet. Dass die Kinder-
betreuung unter der Woche tagsüber – trotz der kurzen Arbeitslosigkeit des
Lebenspartners – während eines grossen Teils des relevanten Zeitraumes
nicht durch diesen gewährleistet werden konnte, wurde im angefochtenen
Entscheid schlüssig und überzeugend dargelegt (act. II 41), worauf verwie-
sen werden kann. Ebenso nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerde-
gegner im angefochtenen Entscheid die Verfügbarkeit der Beschwerde-
führerin an den Wochentagen am Abend verneint hat (act. II 41), was im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 10
Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Der Lebenspartner
der Beschwerdeführerin hat zwar am 26. Juli 2019 (act. IIb 5) und 12. Au-
gust 2019 (act. II 86) bestätigt, dass er jeweils montags bis freitags von
18.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Kinderbetreuung sicherstellen könne. Wie der
Beschwerdegegner zutreffend darauf hinweist (act. II 41), ist jedoch ein
angemessener Arbeitsweg von zirka 30 Minuten zu berücksichtigen, so
dass die Beschwerdeführerin am Abend die Arbeit erst um 18.30 Uhr antre-
ten könnte. Zudem hat sie sich mehrheitlich auf Stellen mit Filialöffnungs-
zeiten bis längstens 20.00 Uhr beworben (act. II 74 f., 92 f., 123 f., 156 f.,
183 f., 187 f., 194 f., 202 f.), womit sie ihre Arbeitskraft kaum bzw. nur re-
duziert verwerten kann. Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält, ist
auch die Verfügbarkeit für Stellen bei Tankstellenshops und vergleichbaren
Betrieben mit längeren Öffnungszeiten (sehr) stark eingeschränkt.
An den Wochenenden hat der Beschwerdegegner die Verfügbarkeit der
Beschwerdeführerin nur für den Samstag, nicht aber für den Sonntag be-
jaht. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin hat zwei Mal, nämlich auf
den beiden Formularen „Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnach-
weis)“ vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) und 12. August 2019 (act. II 86) Anga-
ben zu den ihm möglichen Betreuungszeiten gemacht. In Bezug auf das
Wochenende hat er im Formular vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) angegeben,
am Samstag von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Betreuung sicherstellen zu
können und in Bezug auf den Sonntag hat er die dafür vorgesehenen Fel-
der leer gelassen. Im Formular vom 12. August 2019 (act. II 86) wurde die
Betreuung am Samstag jeweils von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr für möglich
erklärt, die Felder für Sonntag wurden auch in diesem Formular leer gelas-
sen. Mit Blick auf diese Gegebenheiten, ist mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) davon auszugehen, dass der Lebenspartner der
Beschwerdeführerin sonntags die Kinderbetreuung nicht sicherstellen
konnte oder wollte. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Be-
schwerdeführerin (Beschwerde S. 2), wonach aus dem Umstand, dass der
Lebenspartner bloss keine Angaben zur Kinderbetreuung am Sonntag ge-
macht habe, nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass er
an den Sonntagen die Kinderbetreuung nicht hätte übernehmen können.
Der Lebenspartner hat – wie dargelegt – zwei Mal die für Sonntag vorge-
sehenen Felder leer gelassen und die Beschwerdeführerin wurde mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 11
Schreiben vom 5. Juli 2019 (act. II 115) ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass das entsprechende Formular vollständig ausgefüllt werden müssen,
wobei das Wort „vollständig“ mit fetter Schrift hervorgehoben wurde. Auch
aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom
17. Juni 2019 (act. II 134 f.) angab, sie sei am Samstag und am Sonntag
ohne Einschränkungen "vermittelbar", kann sie nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Denn massgebend sind die vom Lebenspartner oder anderen
Personen bzw. Institutionen unterschriftlich bestätigten Angaben zur Kin-
derbetreuung (act. IIb 5; act. II 86), welche – wie dargelegt – mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit zum Ergebnis führen, dass die Kinderbetreuung
am Sonntag durch diese(n) nicht sichergestellt war. Daran ändert auch
nichts, dass die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht (Beschwerde
S. 2) – gegenüber Stellen in Geschäften mit Öffnungszeiten ausserhalb der
im Gesetz über Handel und Gewerbe festgelegten Öffnungszeiten (z.B.
Bahnhöfen, Bäckereien oder Tankstellenshops) keine Berührungsängste
zeigte, sie sich z.B. beim C.________ als … (act. II 92) und bei einem
D.________ (einem …) bewarb (act. II 187) sowie Bereitschaft zeigte, in
der … und der … Stellen zu suchen (act. II 110). Das Vorliegen der subjek-
tiven Bereitschaft in Bezug auf den Sonntag allein genügt nicht, zusätzlich
muss sie auch objektiv in der Lage sein (namentlich bestätigt durch das
Vorlegen von Obhutsnachweisen [vgl. E. 1.2 hiervor]), was hier aufgrund
der fehlenden Kinderbetreuung für den Sonntag nicht der Fall war. Diese
war weder durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin noch durch
andere Personen oder Institutionen sichergestellt.
3.5
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Umfang, in
welchem die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt in der Zeit vom 15. Ja-
nuar 2019 bis 14. August 2019 zur Verfügung stand, zu Recht auf 20 %
festgesetzt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 12
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-
kehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)
geführt werden.