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200 2020 15

Bern VerwG · 2019-11-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. November 2019

Sachverhalt

A. Die 1995 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin), Mutter eines am xx. August 2018 geborenen Sohnes, meldete sich am 15. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 26. Januar 2019 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des RAV [act. II] 221 f.; Akten der Ar- beitslosenkasse Unia Bern [act. IIb] 84 - 87, 95). Mit Verfügung vom

23. August 2019 (act. II 77 - 82) entschied das Amt für Arbeitslosenversi- cherung des Kantons Bern (nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner), die Versicherte sei vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 vermittlungs- fähig und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt. Ab dem 15. August 2019 sei die Versicherte weiterhin vermittlungsfähig und im Umfang von 80 % anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 57 - 59, 71) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 26. November 2019 (act. II 37 - 42) ab. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, am 7. Ja- nuar 2020 Beschwerde. Sie beantragt, dass der "Vermittlungsgrad" für die Zeit vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 neu auf 40 % festzulegen sei. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020 beantragt der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 3

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. November 2019 (act. II 37 - 42). Streitig und zu prüfen ist der Umfang, in dem die Be- schwerdeführerin dem Arbeitsmarkt vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 zur Verfügung stand und dabei insbesondere die Frage des Nachwei- ses der Kinderbetreuung (Obhutsnachweis). Beschwerdeweise zu Recht nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 15. August 2019 vermittlungsfähig und im Umfang von 80 % anspruchsberechtigt ist, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn Hinweise darauf, dass dies nicht korrekt ist, sind in den Akten keine vorhanden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 4

E. 1.3 Anstelle der für die Zeit vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 anerkannten Anspruchsberechtigung von 20 % beantragt die Beschwerde- führerin für diese Zeit eine solche von 40 %. Mit Blick auf diese Gegeben- heiten und den versicherten Verdienst von Fr. 2‘059.-- (vgl. act. IIb 47) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar-

beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f

AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt-

lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare

Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur

Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob-

jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent-

sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen

Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff

der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die

versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare

Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl.

Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V

95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit

von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse,

wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV

2019 S. 89 E. 2.2.2).

2.2

Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und

geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind,

ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner-

oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 5

nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes

keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder

familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein

Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an-

derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich

während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen

wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden.

Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so

enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist,

muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die

Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE

120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).

2.3

Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss

hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg-

barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es

liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie

nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti-

gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig-

keit nachzugehen (AVIG Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosen-

versicherung [TC] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225;

zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE

145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 132 V 121 E. 4.4 S. 125;

SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Da der Begriff der Vermitt-

lungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen ausschliesst (vgl. E. 2.1 hiervor),

ist im Hinblick auf den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG)

zu prüfen, in welchem Umfang eine versicherte Person bereit, in der Lage

und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Barbara Kupfer

Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019,

S. 89 mit Hinweis auf BGE 126 V 124 E. 2 S. 126).

2.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes

vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 6

fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-

sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 1 ff.), es

werde im Grundsatz nicht bestritten, dass sie in der Zeit vom 15. Januar

2019 bis 14. August 2019 nur für Teilzeitpensen "vermittlungsfähig" gewe-

sen sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Lebenspartner der Beschwer-

deführerin auf dem Formular betreffend Obhutsnachweis zum Sonntag

keine Angaben gemacht habe, könne nicht automatisch geschlossen wer-

den, dass er an den Sonntagen die Kinderbetreuung nicht hätte überneh-

men können. Er arbeite als … im …, wo der Sonntag in der Regel ein

arbeitsfreier Tag sei. Er sei an den fraglichen Sonntagen auch keiner Er-

werbsarbeit nachgegangen. Somit sei davon auszugehen, dass er an den

Sonntagen jeweils Zeit gehabt hätte, das gemeinsame Kind zu betreuen,

wenn die Beschwerdeführerin in dieser Zeit einer Arbeit nachgegangen

wäre. Zudem habe die Beschwerdeführerin das RAV wissen lassen, dass

sie sehr wohl für Arbeiten am Sonntag "vermittelbar" gewesen wäre, was

sie mit ihren Arbeitsbemühungen (beim C.________ als … und bei einem

D.________ bzw. einem …) auch unterstrichen habe. Beide Stellen hätte

die Beschwerdeführerin nicht antreten können, wenn sie nicht bereit gewe-

sen wäre, unregelmässige Arbeitszeiten wie auch Sonntagsarbeit in Kauf

zu nehmen. Der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid auf

den Umstand, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie sei auch

sonntags "vermittlungsfähig" gewesen gar nicht erst eingegangen. Die Be-

schwerdeführerin habe sich nicht geweigert, auch an Wochenenden inklu-

sive Sonntag zu arbeiten. Es gebe zahlreiche Geschäfte in Bahnhöfen,

Bäckereien und Tankstellenshops, in denen auch ausserhalb der im Ge-

setz über Handel und Gewerbe festgelegten Öffnungszeiten Personal be-

schäftigt werde. Gegenüber diesen Stellen habe die Beschwerdeführerin

keine Berührungsängste gezeigt. Sie sei auch bereit gewesen, in der …

und in der … nach Arbeit zu suchen. Beide Branchen seien für ihre atypi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 7

schen Arbeitszeiten bekannt. Die Beschwerdeführerin sei demnach in der

Zeit vom 15. Januar 2019 und 14. August 2019 im Rahmen von 40 % je-

weils samstags und sonntags "vermittlungsfähig" gewesen.

3.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdegegner vor (Beschwerdeant-

wort S. 4), der Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe auf dem ei-

genhändig von ihm unterzeichneten Formular betreffend Obhutsnachweis

vom 12. August 2019 bestätigt, die Betreuung des gemeinsamen Sohnes

lediglich von Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie am

Samstag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr gewährleisten zu können; die auch

für den Sonntag vorhandenen Felder habe er dabei leer gelassen. Dies,

obwohl die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 5. Juli 2019 ausdrücklich

darauf hingewiesen worden sei, dass das betreffende Formular vollständig

auszufüllen und das Wort „vollständig“ dabei gar in fetter Schrift geschrie-

ben worden sei. Zudem sei das betreffende Formular am 12. August 2019

zu einem Zeitpunkt ausgefüllt worden, als die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 17. Juni 2019 längst geltend gemacht habe, dass sie dem

Arbeitsmarkt auch am Sonntag zur Verfügung stehen würde. Umso mehr

sei damit davon auszugehen, dass der Lebenspartner auf dem Formular

betreffend Obhutsnachweis vom 12. August 2019 den Sonntag bei den

genannten Zeiten der durch ihn sichergestellten Kinderbetreuung ganz be-

wusst – aus welchen Gründe auch immer – leer gelassen habe.

3.3

Die Beschwerdeführerin war bei der E.________ AG in einem unbe-

fristeten Arbeitsverhältnis in einem Vollzeitpensum als … beschäftigt, als

sie am xx. August 2018 Mutter eines Sohnes wurde (act. IIb 88 f., 92 - 95).

Nach dem Mutterschaftsurlaub wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der

fehlenden Kinderbetreuung in eine Anstellung im Stundenlohn umgewan-

delt (act. IIb 97). Am 15. Januar 2019 kündigte die Beschwerdeführerin die

Anstellung bei der E.________ AG per sofort (act. IIb 96). Ebenfalls am

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.

E. 15 Januar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermitt-

lung an (act. IIb 78 f.), wobei sie angab, einen Beschäftigungsgrad als …

von 50 % vormittags zu wünschen. Beim ersten RAV-Beratungsgespräch

am 28. Januar 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe bereits

einen Kita-Platz für ihr Kind (act. II 69), so dass in der Wiedereingliede-

rungsvereinbarung vom gleichen Tag festgehalten wurde, dass die Kinder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 8

betreuung am Donnerstag und Samstag den ganzen Tag und am Freitag

vormittags durch die Kita gewährleistet sei (act. II 218). Zum RAV-

Beratungsgespräch vom 28. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin von

ihrem Lebenspartner begleitet. Die Beschwerdeführerin äusserte den

Wunsch, die "Vermittelbarkeit" auf 100 % aufzustocken, da ihr Lebenspart-

ner im Moment auch arbeitslos sei. Sobald er eine Anstellung finde, werde

die "Vermittelbarkeit" wieder reduziert (act. II 68). Am 3. Mai 2019 teilte die

Beschwerdeführerin dem RAV mit, sie habe sich entschieden, den Be-

schäftigungsgrad bei 50 % zu belassen (act. II 67). Mit E-Mail vom 6. Mai

2019 informierte die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Beraterin

darüber, dass sie ab Mitte August 2019 einen Kita-Platz zu 60 % gefunden

habe, allenfalls könne der Betreuungsumfang zu einem späteren Zeitpunkt

erhöht werden (act. II 179). Am 8. Mai 2019 wurde die Teilnahme der Be-

schwerdeführerin an der arbeitsmarktlichen Massnahme „BM Berufliche

Integration Startgespräch“ bestätigt (act. II 176 - 178). Die Beschwerdefüh-

rerin teilte mit E-Mail vom 15. Mai 2019 (act. II 169) mit, sie könne an der

erwähnten arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilnehmen, da ihr Partner

eine Stelle gefunden habe und sie folglich zu ihrem Sohn schauen müsse.

Nachdem das zuständige RAV aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung

die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bzw. des Umfangs der Verfüg-

barkeit beantragt und die Akten zur Prüfung und zum Entscheid an das

AVA überwiesen hatte, gewährte das AVA der Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 20. Mai 2019 (act. II 160 - 162) bezüglich dieser Frage das

rechtliche Gehör, wobei sie unter anderem aufgefordert wurde, das

vollständig ausgefüllte Formular „Bescheinigung über die Kinderbetreuung

(Obhutsnachweis)“ einzureichen. Gemäss einem entsprechenden, von der

Kita F.________ in … am 27. Mai 2019 ausgefüllten Formular sei die Kin-

derbetreuung für den Sohn der Beschwerdeführerin ab 15. August 2019

jeweils montags, donnerstags und freitags von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr

gewährleistet (act. II 145). Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 (act. II 134 f.)

teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.________, zudem mit,

sie sei derzeit am Samstag und Sonntag ohne Einschränkungen "vermittel-

bar". Unter der Woche sei sie jeweils am Abend "vermittelbar". Innerhalb

dieser Zeitfenster sei sie ohne Einschränkungen einsetzbar. Ab dem 15.

August 2019 werde sie voraussichtlich auch unter der Woche am Montag,

am Dienstag und am Freitag jeweils einsetzbar sein. Ab diesem Zeitpunkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 9

sei ihre "Vermittlungsfähigkeit" erneut zu prüfen und anzupassen. Mit

Schreiben vom 5. Juli 2019 (act. II 115 f.) forderte das AVA die Versicherte

auf, weitere Angaben zur Gewährleistung der Kinderbetreuung vom 15.

Januar 2019 bis 14. August 2019 zu machen. Bei der Arbeitslosenkasse

Unia ging anschliessend ein ausgefülltes Formular „Bescheinigung Kinder-

betreuung (Obhutsnachweis)“ vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) ein, gemäss

welchem die Kinderbetreuung durch den Vater des Kindes jeweils montags

bis samstags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr gewährleistet sei. Das AVA for-

derte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. August 2019 (act. II 91)

erneut auf, die mit Schreiben vom 5. Juli 2019 angeforderten Angaben und

Unterlagen zu machen bzw. einzureichen. Im Formular „Bescheinigung

Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ vom 12. August 2019 (act. II 86)

bestätigte der Vater des Kindes, dass die Kinderbetreuung jeweils montags

bis freitags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am Samstag von 07.00 Uhr

bis 17.00 Uhr gewährleistet sei. In der Folge entschied der Beschwerde-

gegner mit Verfügung vom 23. August 2019 (act. II 77 - 82), die Beschwer-

deführerin sei vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 vermittlungsfähig

und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt; ab dem 15. August 2019

sei die Beschwerdeführerin weiterhin vermittlungsfähig und im Umfang von

80 % anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt seien.

3.4

Wie sich aus der vorstehend dargelegten Aktenlage ergibt, machte

die Beschwerdeführerin in Bezug auf den hier interessierenden Zeitraum

vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 unterschiedliche Angaben zur

Gewährleistung der Kinderbetreuung. Entgegen der von der Beschwerde-

führerin beim ersten RAV-Beratungsgespräch am 28. Januar 2019 ge-

machten Ausführungen (act. II 69) war die Kinderbetreuung in der

fraglichen Zeit nicht durch einen Kita-Platz gewährleistet. Dass die Kinder-

betreuung unter der Woche tagsüber – trotz der kurzen Arbeitslosigkeit des

Lebenspartners – während eines grossen Teils des relevanten Zeitraumes

nicht durch diesen gewährleistet werden konnte, wurde im angefochtenen

Entscheid schlüssig und überzeugend dargelegt (act. II 41), worauf verwie-

sen werden kann. Ebenso nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerde-

gegner im angefochtenen Entscheid die Verfügbarkeit der Beschwerde-

führerin an den Wochentagen am Abend verneint hat (act. II 41), was im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 10

Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Der Lebenspartner

der Beschwerdeführerin hat zwar am 26. Juli 2019 (act. IIb 5) und 12. Au-

gust 2019 (act. II 86) bestätigt, dass er jeweils montags bis freitags von

18.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Kinderbetreuung sicherstellen könne. Wie der

Beschwerdegegner zutreffend darauf hinweist (act. II 41), ist jedoch ein

angemessener Arbeitsweg von zirka 30 Minuten zu berücksichtigen, so

dass die Beschwerdeführerin am Abend die Arbeit erst um 18.30 Uhr antre-

ten könnte. Zudem hat sie sich mehrheitlich auf Stellen mit Filialöffnungs-

zeiten bis längstens 20.00 Uhr beworben (act. II 74 f., 92 f., 123 f., 156 f.,

183 f., 187 f., 194 f., 202 f.), womit sie ihre Arbeitskraft kaum bzw. nur re-

duziert verwerten kann. Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält, ist

auch die Verfügbarkeit für Stellen bei Tankstellenshops und vergleichbaren

Betrieben mit längeren Öffnungszeiten (sehr) stark eingeschränkt.

An den Wochenenden hat der Beschwerdegegner die Verfügbarkeit der

Beschwerdeführerin nur für den Samstag, nicht aber für den Sonntag be-

jaht. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin hat zwei Mal, nämlich auf

den beiden Formularen „Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnach-

weis)“ vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) und 12. August 2019 (act. II 86) Anga-

ben zu den ihm möglichen Betreuungszeiten gemacht. In Bezug auf das

Wochenende hat er im Formular vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) angegeben,

am Samstag von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Betreuung sicherstellen zu

können und in Bezug auf den Sonntag hat er die dafür vorgesehenen Fel-

der leer gelassen. Im Formular vom 12. August 2019 (act. II 86) wurde die

Betreuung am Samstag jeweils von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr für möglich

erklärt, die Felder für Sonntag wurden auch in diesem Formular leer gelas-

sen. Mit Blick auf diese Gegebenheiten, ist mit überwiegender Wahrschein-

lichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) davon auszugehen, dass der Lebenspartner der

Beschwerdeführerin sonntags die Kinderbetreuung nicht sicherstellen

konnte oder wollte. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Be-

schwerdeführerin (Beschwerde S. 2), wonach aus dem Umstand, dass der

Lebenspartner bloss keine Angaben zur Kinderbetreuung am Sonntag ge-

macht habe, nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass er

an den Sonntagen die Kinderbetreuung nicht hätte übernehmen können.

Der Lebenspartner hat – wie dargelegt – zwei Mal die für Sonntag vorge-

sehenen Felder leer gelassen und die Beschwerdeführerin wurde mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 11

Schreiben vom 5. Juli 2019 (act. II 115) ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass das entsprechende Formular vollständig ausgefüllt werden müssen,

wobei das Wort „vollständig“ mit fetter Schrift hervorgehoben wurde. Auch

aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom

E. 17 Juni 2019 (act. II 134 f.) angab, sie sei am Samstag und am Sonntag

ohne Einschränkungen "vermittelbar", kann sie nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Denn massgebend sind die vom Lebenspartner oder anderen

Personen bzw. Institutionen unterschriftlich bestätigten Angaben zur Kin-

derbetreuung (act. IIb 5; act. II 86), welche – wie dargelegt – mit überwie-

gender Wahrscheinlichkeit zum Ergebnis führen, dass die Kinderbetreuung

am Sonntag durch diese(n) nicht sichergestellt war. Daran ändert auch

nichts, dass die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht (Beschwerde

S. 2) – gegenüber Stellen in Geschäften mit Öffnungszeiten ausserhalb der

im Gesetz über Handel und Gewerbe festgelegten Öffnungszeiten (z.B.

Bahnhöfen, Bäckereien oder Tankstellenshops) keine Berührungsängste

zeigte, sie sich z.B. beim C.________ als … (act. II 92) und bei einem

D.________ (einem …) bewarb (act. II 187) sowie Bereitschaft zeigte, in

der … und der … Stellen zu suchen (act. II 110). Das Vorliegen der subjek-

tiven Bereitschaft in Bezug auf den Sonntag allein genügt nicht, zusätzlich

muss sie auch objektiv in der Lage sein (namentlich bestätigt durch das

Vorlegen von Obhutsnachweisen [vgl. E. 1.2 hiervor]), was hier aufgrund

der fehlenden Kinderbetreuung für den Sonntag nicht der Fall war. Diese

war weder durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin noch durch

andere Personen oder Institutionen sichergestellt.

3.5

Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Umfang, in

welchem die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt in der Zeit vom 15. Ja-

nuar 2019 bis 14. August 2019 zur Verfügung stand, zu Recht auf 20 %

festgesetzt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 12

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 15 ALV

KNB/BOC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 25. Juni 2020

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Bossert

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 26. November 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1995 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer-

deführerin), Mutter eines am xx. August 2018 geborenen Sohnes, meldete

sich am 15. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum

(RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 26. Januar 2019 Antrag auf

Arbeitslosenentschädigung (Akten des RAV [act. II] 221 f.; Akten der Ar-

beitslosenkasse Unia Bern [act. IIb] 84 - 87, 95). Mit Verfügung vom

23. August 2019 (act. II 77 - 82) entschied das Amt für Arbeitslosenversi-

cherung des Kantons Bern (nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner),

die Versicherte sei vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 vermittlungs-

fähig und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt. Ab dem 15. August

2019 sei die Versicherte weiterhin vermittlungsfähig und im Umfang von

80 % anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt seien. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 57 - 59, 71) wies

das AVA mit Einspracheentscheid vom 26. November 2019 (act. II 37 - 42)

ab.

B.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch die B.________, am 7. Ja-

nuar 2020 Beschwerde. Sie beantragt, dass der "Vermittlungsgrad" für die

Zeit vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 neu auf 40 % festzulegen

sei.

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2020 beantragt der Beschwerde-

gegner die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 3

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die

obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung

[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August

1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven-

zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist

(Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32

des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein-

zutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. November 2019

(act. II 37 - 42). Streitig und zu prüfen ist der Umfang, in dem die Be-

schwerdeführerin dem Arbeitsmarkt vom 15. Januar 2019 bis 14. August

2019 zur Verfügung stand und dabei insbesondere die Frage des Nachwei-

ses der Kinderbetreuung (Obhutsnachweis). Beschwerdeweise zu Recht

nicht umstritten ist, dass die Beschwerdeführerin ab dem 15. August 2019

vermittlungsfähig und im Umfang von 80 % anspruchsberechtigt ist, sofern

die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Denn Hinweise darauf,

dass dies nicht korrekt ist, sind in den Akten keine vorhanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 4

1.3

Anstelle der für die Zeit vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019

anerkannten Anspruchsberechtigung von 20 % beantragt die Beschwerde-

führerin für diese Zeit eine solche von 40 %. Mit Blick auf diese Gegeben-

heiten und den versicherten Verdienst von Fr. 2‘059.-- (vgl. act. IIb 47) liegt

der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde

in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art.

80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar-

beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f

AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt-

lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare

Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur

Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob-

jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent-

sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen

Arbeitszeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff

der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die

versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare

Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl.

Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 136 V

95 E. 5.1 S. 97). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit

von jenem Zeitpunkt aus und auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse,

wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids gegeben waren (ARV

2019 S. 89 E. 2.2.2).

2.2

Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit-

nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und

geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind,

ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner-

oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 5

nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes

keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder

familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein

Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an-

derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich

während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen

wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden.

Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so

enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist,

muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die

Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE

120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).

2.3

Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss

hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfüg-

barkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es

liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie

nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäfti-

gungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätig-

keit nachzugehen (AVIG Praxis, ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosen-

versicherung [TC] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. B225;

zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE

145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198, 132 V 121 E. 4.4 S. 125;

SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Da der Begriff der Vermitt-

lungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen ausschliesst (vgl. E. 2.1 hiervor),

ist im Hinblick auf den anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 11 Abs. 1 AVIG)

zu prüfen, in welchem Umfang eine versicherte Person bereit, in der Lage

und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Barbara Kupfer

Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019,

S. 89 mit Hinweis auf BGE 126 V 124 E. 2 S. 126).

2.4

Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –

das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn

sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat

das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes

vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 6

fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die-

sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-

haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen

als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin macht geltend (Beschwerde S. 1 ff.), es

werde im Grundsatz nicht bestritten, dass sie in der Zeit vom 15. Januar

2019 bis 14. August 2019 nur für Teilzeitpensen "vermittlungsfähig" gewe-

sen sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Lebenspartner der Beschwer-

deführerin auf dem Formular betreffend Obhutsnachweis zum Sonntag

keine Angaben gemacht habe, könne nicht automatisch geschlossen wer-

den, dass er an den Sonntagen die Kinderbetreuung nicht hätte überneh-

men können. Er arbeite als … im …, wo der Sonntag in der Regel ein

arbeitsfreier Tag sei. Er sei an den fraglichen Sonntagen auch keiner Er-

werbsarbeit nachgegangen. Somit sei davon auszugehen, dass er an den

Sonntagen jeweils Zeit gehabt hätte, das gemeinsame Kind zu betreuen,

wenn die Beschwerdeführerin in dieser Zeit einer Arbeit nachgegangen

wäre. Zudem habe die Beschwerdeführerin das RAV wissen lassen, dass

sie sehr wohl für Arbeiten am Sonntag "vermittelbar" gewesen wäre, was

sie mit ihren Arbeitsbemühungen (beim C.________ als … und bei einem

D.________ bzw. einem …) auch unterstrichen habe. Beide Stellen hätte

die Beschwerdeführerin nicht antreten können, wenn sie nicht bereit gewe-

sen wäre, unregelmässige Arbeitszeiten wie auch Sonntagsarbeit in Kauf

zu nehmen. Der Beschwerdegegner sei im angefochtenen Entscheid auf

den Umstand, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie sei auch

sonntags "vermittlungsfähig" gewesen gar nicht erst eingegangen. Die Be-

schwerdeführerin habe sich nicht geweigert, auch an Wochenenden inklu-

sive Sonntag zu arbeiten. Es gebe zahlreiche Geschäfte in Bahnhöfen,

Bäckereien und Tankstellenshops, in denen auch ausserhalb der im Ge-

setz über Handel und Gewerbe festgelegten Öffnungszeiten Personal be-

schäftigt werde. Gegenüber diesen Stellen habe die Beschwerdeführerin

keine Berührungsängste gezeigt. Sie sei auch bereit gewesen, in der …

und in der … nach Arbeit zu suchen. Beide Branchen seien für ihre atypi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 7

schen Arbeitszeiten bekannt. Die Beschwerdeführerin sei demnach in der

Zeit vom 15. Januar 2019 und 14. August 2019 im Rahmen von 40 % je-

weils samstags und sonntags "vermittlungsfähig" gewesen.

3.2

Demgegenüber bringt der Beschwerdegegner vor (Beschwerdeant-

wort S. 4), der Lebenspartner der Beschwerdeführerin habe auf dem ei-

genhändig von ihm unterzeichneten Formular betreffend Obhutsnachweis

vom 12. August 2019 bestätigt, die Betreuung des gemeinsamen Sohnes

lediglich von Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie am

Samstag von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr gewährleisten zu können; die auch

für den Sonntag vorhandenen Felder habe er dabei leer gelassen. Dies,

obwohl die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 5. Juli 2019 ausdrücklich

darauf hingewiesen worden sei, dass das betreffende Formular vollständig

auszufüllen und das Wort „vollständig“ dabei gar in fetter Schrift geschrie-

ben worden sei. Zudem sei das betreffende Formular am 12. August 2019

zu einem Zeitpunkt ausgefüllt worden, als die Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 17. Juni 2019 längst geltend gemacht habe, dass sie dem

Arbeitsmarkt auch am Sonntag zur Verfügung stehen würde. Umso mehr

sei damit davon auszugehen, dass der Lebenspartner auf dem Formular

betreffend Obhutsnachweis vom 12. August 2019 den Sonntag bei den

genannten Zeiten der durch ihn sichergestellten Kinderbetreuung ganz be-

wusst – aus welchen Gründe auch immer – leer gelassen habe.

3.3

Die Beschwerdeführerin war bei der E.________ AG in einem unbe-

fristeten Arbeitsverhältnis in einem Vollzeitpensum als … beschäftigt, als

sie am xx. August 2018 Mutter eines Sohnes wurde (act. IIb 88 f., 92 - 95).

Nach dem Mutterschaftsurlaub wurde das Arbeitsverhältnis aufgrund der

fehlenden Kinderbetreuung in eine Anstellung im Stundenlohn umgewan-

delt (act. IIb 97). Am 15. Januar 2019 kündigte die Beschwerdeführerin die

Anstellung bei der E.________ AG per sofort (act. IIb 96). Ebenfalls am

15. Januar 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zur Arbeitsvermitt-

lung an (act. IIb 78 f.), wobei sie angab, einen Beschäftigungsgrad als …

von 50 % vormittags zu wünschen. Beim ersten RAV-Beratungsgespräch

am 28. Januar 2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe bereits

einen Kita-Platz für ihr Kind (act. II 69), so dass in der Wiedereingliede-

rungsvereinbarung vom gleichen Tag festgehalten wurde, dass die Kinder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 8

betreuung am Donnerstag und Samstag den ganzen Tag und am Freitag

vormittags durch die Kita gewährleistet sei (act. II 218). Zum RAV-

Beratungsgespräch vom 28. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin von

ihrem Lebenspartner begleitet. Die Beschwerdeführerin äusserte den

Wunsch, die "Vermittelbarkeit" auf 100 % aufzustocken, da ihr Lebenspart-

ner im Moment auch arbeitslos sei. Sobald er eine Anstellung finde, werde

die "Vermittelbarkeit" wieder reduziert (act. II 68). Am 3. Mai 2019 teilte die

Beschwerdeführerin dem RAV mit, sie habe sich entschieden, den Be-

schäftigungsgrad bei 50 % zu belassen (act. II 67). Mit E-Mail vom 6. Mai

2019 informierte die Beschwerdeführerin die zuständige RAV-Beraterin

darüber, dass sie ab Mitte August 2019 einen Kita-Platz zu 60 % gefunden

habe, allenfalls könne der Betreuungsumfang zu einem späteren Zeitpunkt

erhöht werden (act. II 179). Am 8. Mai 2019 wurde die Teilnahme der Be-

schwerdeführerin an der arbeitsmarktlichen Massnahme „BM Berufliche

Integration Startgespräch“ bestätigt (act. II 176 - 178). Die Beschwerdefüh-

rerin teilte mit E-Mail vom 15. Mai 2019 (act. II 169) mit, sie könne an der

erwähnten arbeitsmarktlichen Massnahme nicht teilnehmen, da ihr Partner

eine Stelle gefunden habe und sie folglich zu ihrem Sohn schauen müsse.

Nachdem das zuständige RAV aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung

die Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit bzw. des Umfangs der Verfüg-

barkeit beantragt und die Akten zur Prüfung und zum Entscheid an das

AVA überwiesen hatte, gewährte das AVA der Beschwerdeführerin mit

Schreiben vom 20. Mai 2019 (act. II 160 - 162) bezüglich dieser Frage das

rechtliche Gehör, wobei sie unter anderem aufgefordert wurde, das

vollständig ausgefüllte Formular „Bescheinigung über die Kinderbetreuung

(Obhutsnachweis)“ einzureichen. Gemäss einem entsprechenden, von der

Kita F.________ in … am 27. Mai 2019 ausgefüllten Formular sei die Kin-

derbetreuung für den Sohn der Beschwerdeführerin ab 15. August 2019

jeweils montags, donnerstags und freitags von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr

gewährleistet (act. II 145). Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 (act. II 134 f.)

teilte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die B.________, zudem mit,

sie sei derzeit am Samstag und Sonntag ohne Einschränkungen "vermittel-

bar". Unter der Woche sei sie jeweils am Abend "vermittelbar". Innerhalb

dieser Zeitfenster sei sie ohne Einschränkungen einsetzbar. Ab dem 15.

August 2019 werde sie voraussichtlich auch unter der Woche am Montag,

am Dienstag und am Freitag jeweils einsetzbar sein. Ab diesem Zeitpunkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 9

sei ihre "Vermittlungsfähigkeit" erneut zu prüfen und anzupassen. Mit

Schreiben vom 5. Juli 2019 (act. II 115 f.) forderte das AVA die Versicherte

auf, weitere Angaben zur Gewährleistung der Kinderbetreuung vom 15.

Januar 2019 bis 14. August 2019 zu machen. Bei der Arbeitslosenkasse

Unia ging anschliessend ein ausgefülltes Formular „Bescheinigung Kinder-

betreuung (Obhutsnachweis)“ vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) ein, gemäss

welchem die Kinderbetreuung durch den Vater des Kindes jeweils montags

bis samstags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr gewährleistet sei. Das AVA for-

derte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. August 2019 (act. II 91)

erneut auf, die mit Schreiben vom 5. Juli 2019 angeforderten Angaben und

Unterlagen zu machen bzw. einzureichen. Im Formular „Bescheinigung

Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)“ vom 12. August 2019 (act. II 86)

bestätigte der Vater des Kindes, dass die Kinderbetreuung jeweils montags

bis freitags von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr und am Samstag von 07.00 Uhr

bis 17.00 Uhr gewährleistet sei. In der Folge entschied der Beschwerde-

gegner mit Verfügung vom 23. August 2019 (act. II 77 - 82), die Beschwer-

deführerin sei vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 vermittlungsfähig

und im Umfang von 20 % anspruchsberechtigt; ab dem 15. August 2019

sei die Beschwerdeführerin weiterhin vermittlungsfähig und im Umfang von

80 % anspruchsberechtigt, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen

erfüllt seien.

3.4

Wie sich aus der vorstehend dargelegten Aktenlage ergibt, machte

die Beschwerdeführerin in Bezug auf den hier interessierenden Zeitraum

vom 15. Januar 2019 bis 14. August 2019 unterschiedliche Angaben zur

Gewährleistung der Kinderbetreuung. Entgegen der von der Beschwerde-

führerin beim ersten RAV-Beratungsgespräch am 28. Januar 2019 ge-

machten Ausführungen (act. II 69) war die Kinderbetreuung in der

fraglichen Zeit nicht durch einen Kita-Platz gewährleistet. Dass die Kinder-

betreuung unter der Woche tagsüber – trotz der kurzen Arbeitslosigkeit des

Lebenspartners – während eines grossen Teils des relevanten Zeitraumes

nicht durch diesen gewährleistet werden konnte, wurde im angefochtenen

Entscheid schlüssig und überzeugend dargelegt (act. II 41), worauf verwie-

sen werden kann. Ebenso nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerde-

gegner im angefochtenen Entscheid die Verfügbarkeit der Beschwerde-

führerin an den Wochentagen am Abend verneint hat (act. II 41), was im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 10

Übrigen auch in der Beschwerde nicht bestritten wird. Der Lebenspartner

der Beschwerdeführerin hat zwar am 26. Juli 2019 (act. IIb 5) und 12. Au-

gust 2019 (act. II 86) bestätigt, dass er jeweils montags bis freitags von

18.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Kinderbetreuung sicherstellen könne. Wie der

Beschwerdegegner zutreffend darauf hinweist (act. II 41), ist jedoch ein

angemessener Arbeitsweg von zirka 30 Minuten zu berücksichtigen, so

dass die Beschwerdeführerin am Abend die Arbeit erst um 18.30 Uhr antre-

ten könnte. Zudem hat sie sich mehrheitlich auf Stellen mit Filialöffnungs-

zeiten bis längstens 20.00 Uhr beworben (act. II 74 f., 92 f., 123 f., 156 f.,

183 f., 187 f., 194 f., 202 f.), womit sie ihre Arbeitskraft kaum bzw. nur re-

duziert verwerten kann. Wie der Beschwerdegegner zutreffend festhält, ist

auch die Verfügbarkeit für Stellen bei Tankstellenshops und vergleichbaren

Betrieben mit längeren Öffnungszeiten (sehr) stark eingeschränkt.

An den Wochenenden hat der Beschwerdegegner die Verfügbarkeit der

Beschwerdeführerin nur für den Samstag, nicht aber für den Sonntag be-

jaht. Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin hat zwei Mal, nämlich auf

den beiden Formularen „Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnach-

weis)“ vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) und 12. August 2019 (act. II 86) Anga-

ben zu den ihm möglichen Betreuungszeiten gemacht. In Bezug auf das

Wochenende hat er im Formular vom 26. Juli 2019 (act. IIb 5) angegeben,

am Samstag von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr die Betreuung sicherstellen zu

können und in Bezug auf den Sonntag hat er die dafür vorgesehenen Fel-

der leer gelassen. Im Formular vom 12. August 2019 (act. II 86) wurde die

Betreuung am Samstag jeweils von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr für möglich

erklärt, die Felder für Sonntag wurden auch in diesem Formular leer gelas-

sen. Mit Blick auf diese Gegebenheiten, ist mit überwiegender Wahrschein-

lichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) davon auszugehen, dass der Lebenspartner der

Beschwerdeführerin sonntags die Kinderbetreuung nicht sicherstellen

konnte oder wollte. Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Be-

schwerdeführerin (Beschwerde S. 2), wonach aus dem Umstand, dass der

Lebenspartner bloss keine Angaben zur Kinderbetreuung am Sonntag ge-

macht habe, nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass er

an den Sonntagen die Kinderbetreuung nicht hätte übernehmen können.

Der Lebenspartner hat – wie dargelegt – zwei Mal die für Sonntag vorge-

sehenen Felder leer gelassen und die Beschwerdeführerin wurde mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 11

Schreiben vom 5. Juli 2019 (act. II 115) ausdrücklich darauf hingewiesen,

dass das entsprechende Formular vollständig ausgefüllt werden müssen,

wobei das Wort „vollständig“ mit fetter Schrift hervorgehoben wurde. Auch

aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom

17. Juni 2019 (act. II 134 f.) angab, sie sei am Samstag und am Sonntag

ohne Einschränkungen "vermittelbar", kann sie nichts zu ihren Gunsten

ableiten. Denn massgebend sind die vom Lebenspartner oder anderen

Personen bzw. Institutionen unterschriftlich bestätigten Angaben zur Kin-

derbetreuung (act. IIb 5; act. II 86), welche – wie dargelegt – mit überwie-

gender Wahrscheinlichkeit zum Ergebnis führen, dass die Kinderbetreuung

am Sonntag durch diese(n) nicht sichergestellt war. Daran ändert auch

nichts, dass die Beschwerdeführerin – wie sie geltend macht (Beschwerde

S. 2) – gegenüber Stellen in Geschäften mit Öffnungszeiten ausserhalb der

im Gesetz über Handel und Gewerbe festgelegten Öffnungszeiten (z.B.

Bahnhöfen, Bäckereien oder Tankstellenshops) keine Berührungsängste

zeigte, sie sich z.B. beim C.________ als … (act. II 92) und bei einem

D.________ (einem …) bewarb (act. II 187) sowie Bereitschaft zeigte, in

der … und der … Stellen zu suchen (act. II 110). Das Vorliegen der subjek-

tiven Bereitschaft in Bezug auf den Sonntag allein genügt nicht, zusätzlich

muss sie auch objektiv in der Lage sein (namentlich bestätigt durch das

Vorlegen von Obhutsnachweisen [vgl. E. 1.2 hiervor]), was hier aufgrund

der fehlenden Kinderbetreuung für den Sonntag nicht der Fall war. Diese

war weder durch den Lebenspartner der Beschwerdeführerin noch durch

andere Personen oder Institutionen sichergestellt.

3.5

Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Umfang, in

welchem die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt in der Zeit vom 15. Ja-

nuar 2019 bis 14. August 2019 zur Verfügung stand, zu Recht auf 20 %

festgesetzt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2020, ALV/20/15, Seite 12

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind

keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine

Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um-

kehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen

3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110)

geführt werden.