Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin, das B.________, bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 15. April 2019 am 18. Februar 2019 beim Volleyball bei einer brüsken Drehbewegung am Netz eine Verdrehung/Ver- stauchung des rechten Knies zugezogen hat (Akten der Visana, Antwortbei- lage [AB] 1). Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 lehnte die Visana ihre Leis- tungspflicht ab mit der Begründung, es liege weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (AB 20-22). Auf Einsprache des Versicherten hin (AB 25-26) holte die Visana eine Stellungnahme ihres be- ratenden Arztes PD Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie und Inten- sivmedizin, ein (AB 36) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. De- zember 2019 ab (AB 37-42). B. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erhob der Versicherte Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Diese Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 ist gutzuheissen, der Einspracheentscheid ist zu annullieren. 2. Es ist festzustellen, dass das Ereignis vom 18. Februar 2019 sowohl ein Unfall im rechtlichen Sinne (Art. 4 ATSG) als auch eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 3 lit. c UVG) ist. 3. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung Visana ist zu bejahen. 4. Zur Beurteilung dieser Beschwerde sind der Röntgenbefund vom 13. De- zember 2019 (Spital D.________), der Röntgenbefund vom 19. Dezem- ber 2019 (Klinik E.________) und der Operationsbericht von Dr. F.________ (Klinik E.________) beizuziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2020 wurden dem Beschwer- deführer die mit der Beschwerdeantwort ins Recht gelegten Aktenstücke zu- gestellt und ihm Gelegenheit für die Einreichung einer Replik eingeräumt. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 (AB 37-42). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 18. Februar 2019.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtbe- rufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhn- lichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).
E. 2.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objekti- ven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursa- che einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt viel- mehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist inso- weit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Fol- gen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper ab- hebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlich- keit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 5
E. 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt da- bei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natür- lichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwi- schen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrig- keit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehr- haltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b).
E. 2.2.3 Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzu- nehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Aus- führung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3).
E. 2.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommel- fellverletzungen (lit. h).
E. 2.3.2 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Lis- tenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu- führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 6 schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be- ruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art.
E. 2.3.3 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein ge- steigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nun- mehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körper- schädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Ge- genbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfall- versicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körper-schädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes
– auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Mel- dung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlas- tungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizi- nischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berück- sichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstma- ligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis ge- lingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät- zungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 7 nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich wei- tere Abklärungen erübrigen (BGer 8C_22/2019, E. 8.6). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.1.1 Die Erstbehandlung erfolgte am 20. Februar 2019 bei der Hausärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Im Formu- lar 1. Attest UVG vom 30. April 2019 (AB 3; vgl. 34) diagnostizierte sie eine Kniekontusion rechts. Der Beschwerdeführer habe beim Volleyballspielen das rechte Knie verdreht, er habe ein Knacksen gehört. Es liege ein Hyper- flexionsschmerz lateral hinten des rechten Knies vor. 3.1.2 Im Bericht vom 24. Juni 2019 (AB 27) legte Dr. med. G.________ dar, nach wie vor bestehe ein Schmerz bei Hyperextension im Bereich von Pop- litea und medialem Kniegelenkspalt. Retrospektiv müsse von einer leichten Meniskusläsion bei Distorsionsbewegung ausgegangen werden. Der Be- schwerdeführer habe vor dem Ereignis absolut keine Kniebeschwerden ge- habt. 3.1.3 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. C.________, nahm am 28. November 2019 (AB 36) Stellung zur Frage, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Er hielt fest, es könne möglicherweise eine Meniskusläsion vorliegen, es könne aber auch eine beginnende Gonarthrose Ursache der Beschwerden sein. Bei dieser Ausgangslage fehle es an einer korrekten Sachverhaltserfassung – bspw. im Rahmen einer MRI-Untersuchung innerhalb der ersten Wochen nach Ereig- nis – die erlauben würde, das Vorliegen einer unfallkausalen Diagnose zu bejahen. Eine nachträgliche MRI-Untersuchung, nunmehr neun Monate
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 8 nach dem Ereignis, würde keine verbindliche Information dahingehend lie- fern, ob der jetzige Zustand sicher nicht überwiegend wahrscheinlich vorwie- gend degenerativ sei. 3.1.4 Am 13. Dezember 2019 wurde im Spital D.________ ein MRI des rechten Knies gemacht. Im entsprechenden Bericht desselben Datums (AB 44-45) führte Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, aus, es be- stehe eine Läsion im Bereich des Hinterhorns von Innenmeniskus nahe der dorsalen Meniskuswurzel, dabei sei ein Meniskusteil nach interkondylär um- geschlagen (Korbhenkelläsion). Weiter bestünden eine interstitielle Läsion im Hinterhorn des Aussenmeniskus, deutliche chondrale Läsionen bis Grad 4 nach Outerbridge im lateralen und medialen Kniekompartiment, eine Chondropathie patellae ebenfalls bis Grad 4 nach Outerbridge, ein modera- ter Gelenkerguss, eine nach kaudal umgeschlagene Bakerzyste loco typico sowie ein Bild wie bei einer Synovialitis. 3.1.5 Am 7. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik E.________ am rechten Knie operiert. Im Operationsbericht (AB 72-73) legte der Operateur Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dar, dass ausgedehnte syno- vialitische Veränderungen betont im Bereich des Recessus suprapatellaris sowie anterior festgestellt worden seien. Sodann bestünden Auffaserungen im Bereich des Patellafirstes Chondropathie II-III° und eine ausgeprägte Chondropathie zentral der Trochlea III-IV°. Zudem zeigten sich Abschilferun- gen, am ehesten posttraumatischer Genese im Bereich Übergang medialer Femurkondylus/Trochlea. Der mediale Femurkondylus zeige eine III-IV° Chondropathie mit instabilen Knorpellappenanteilen. Im Bereich der Menis- kushinterhornwurzel zeige sich eine vollständige Avulsion mit Dehiszenz ei- nem posttraumatischen Verletzungsmuster entsprechend bei weiterer Un- versehrtheit des Restmeniskus. Im lateralen Kompartiment bestehe eine ti- bial ausgeprägte Chondropathie mit zentralem IV° Knorpelschaden. Die Me- niskuswurzel zeige eine Partialavulsion in den anterioren Anteilen mit hier deutlichen Auffaserungen. 3.1.6 In der Aktenbeurteilung vom 26. Februar 2020 (AB 78-80) rappor- tierte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.________,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 9 Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, im MRT des rechten Kniegelenks vom 13. Dezember 2019 zeig- ten sich als Hauptbefund erhebliche arthrotische Veränderungen im media- len und lateralen femorotibialen, etwas weniger im femoropatellaren Kom- partiment mit teils bis auf den Knochen reichenden Knorpelläsionen und da- mit in Verbindung stehenden subchondralen ossären Reaktionen. Der medi- ale Meniskus sei an seiner dorsalen Wurzel abgerissen und es zeige sich eine Dehiszenz von gut 5 mm, wodurch das Korpus partiell in den medialen Rezessus subluxiert sei. Mit der Läsion am medialen Meniskus sei rein for- mal die Listendiagnose „Meniskusriss“ erfüllt. Es handle sich vorliegend überwiegend wahrscheinlich um eine vorwiegend durch Abnützung oder Er- krankung entstandene Pathologie, womit die Kriterien für die Anerkennung als unfallähnliche Körperschädigung nicht erfüllt seien. Die teils massiven Knorpelschäden seien das Ergebnis eines lang dauernden degenerativen Prozesses und auch bei der Entwicklung des dorsalen Wurzelabrisses am medialen Meniskus handle es sich unter Berücksichtigung des aktuellen me- dizinischen Kenntnisstandes in der überwiegenden Zahl der Fälle auch um eine degenerative Alteration. Dass dies auch in der konkreten Situation gelte, lasse sich an den teils massiven Knorpelschäden erkennen, die sich nicht in plausibler Weise von der medialen Meniskusläsion trennen liessen, woraus sich das Gesamtbild einer fortgeschrittenen trikompartimentalen Degenera- tion ergebe. Ein morphologischer Einfluss des Ereignisses vom 18. Februar 2019 sei dabei nicht zu erkennen, da dessen biomechanischer Ablauf für die Entstehung einer derart spezifischen Meniskusläsion kaum geeignet sei, zu- mal die Beschwerden zumindest anfangs ja auf der lateralen Seite gewesen seien. Daraus sei zu schliessen, dass die Beschwerden zumindest anfangs überwiegend wahrscheinlich auf eine schmerzhafte Aktivierung der daselbst bestehenden Arthrose und gar nicht auf die mediale Meniskusalteration zurückzuführen gewesen seien. Die im MRT vom 13. Dezember 2019 erho- benen Befunde liessen sich auch anlässlich des Eingriffs vom 7. Januar 2020 bestätigen, namentlich in Bezug auf die fortgeschrittene trikompartimentale Gonarthrose mit IV-gradigen Knorpelschäden femorotibial medial und lateral sowie femoropatellar. Nicht schlüssig nachvollziehbar sei dabei die Beurtei- lung von Dr. med. F.________ in Bezug auf die Knorpelschäden in der Tro- chlea femoris, wofür er einerseits den Begriff „Abschilferung“ verwende, an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 10 dererseits aber postuliere, sie seien „am ehesten posttraumatischer Ge- nese“. Typischerweise werde mit einer „Abschilferung“ – einem Begriff, der im medizinischen Sprachgebrauch vor allem in der Dermatologie Verwen- dung finde – ein kontinuierliches oberflächiges Ablösen von (Haut-)Zellen vom darunterliegenden Gewebe verstanden. Dies entspreche per se einem chronischen Prozess und stehe nicht mit einem Trauma in Verbindung, wo in Bezug auf den Knorpel vielmehr ein Ausbrechen einzelner Fragmente zu erwarten wäre. In Bezug auf die Läsion am medialen Meniskus gehe Dr. med. F.________ von einem posttraumatischen Verletzungsmuster aus bei weiterer Unversehrtheit des Restmeniskus. Da es sich vorliegend nicht um eine isolierte Läsion bei ansonsten unversehrtem Kniegelenk handle, werde man der Komplexität der vorliegenden Pathologie nicht gerecht, wenn die Läsion am medialen Meniskushinterhorn isoliert betrachtet werde. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch- tet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 11 Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde- rungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach- personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen ha- ben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung ver- anlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtli- cher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsin- ternen Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (RKUV 2001 KV 189 S. 492 E. 5b). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter- grund rückt (Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 8C_125/2020, E. 3). 3.3 3.3.1 Aufgrund der Akten steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schwerdeführer am 18. Februar 2019 um 12.30 Uhr beim Volleyball in der Turnhalle eine brüske Drehbewegung am Netz machte, wobei das rechte Knie mit einem hörbaren Knacken wegknickte, er sodann am Boden lag, in der Folge aber selbständig, jedoch mit Schmerzen aufstehen und das Spiel- feld verlassen konnte (AB 1, 3, 8-10, 34). 3.3.2 Ausgehend vom voranstehend beschriebenen Ablauf des Ereignis- ses vom 18. Februar 2019 ist zu prüfen, ob dieses als Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) zu qualifizieren ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 12 E. 2.2.1 hiervor) gegeben ist. Vorliegend ist ausgeschlossen, dass der Be- wegungsablauf – die Drehung des Beschwerdeführers zum Ball, der im Netz hängenblieb, um diesen vor der Bodenbewegung zu erreichen (AB 10) – durch einen äusseren Faktor (z.B. Zusammenstoss mit einem Mitspieler oder Gegenstand) programmwidrig gestört worden wäre (AB 10 Ziff. 2, wonach der Ablauf nicht durch etwas Besonderes beeinträchtigt wurde bzw. sich wie gewohnt zugetragen hat). Nicht erstellt ist weiter, dass der Bewegungsablauf ausserhalb der Spannweite des Üblichen abgelaufen wäre, insbesondere ist der Beschwerdeführer vor dem Wegknicken des Knies nicht gestürzt oder ausgeglitten (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Allein der Umstand, dass sich der Be- schwerdeführer eine Kniedistorsion zugezogen hat, vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen, denn nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffs- merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (Entscheid des BGer vom 4. Februar 2013, 8C_909/2012, E. 4.2, in dem ebenfalls eine Kniedistorsion beim Volleyball zu beurteilen war). Damit ist der Unfallbegriff mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt. 3.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Abs. 1 (Unfall) und Abs. 2 (Listenverletzung) von Art. 6 UVG unabhängig voneinander und grundsätzlich jeder Tatbestand einzeln zu prüfen (BGer 8C_22/2019, E. 8.5). Damit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob eine Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG besteht. Gestützt auf die nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids erstellten medizinischen Doku- mente (AB 45, 73, 75), die Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlus- ses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben und daher zu berücksichtigen sind (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4), ist nunmehr zu Recht unbestritten, dass mit der Läsion am medialen Meniskus (AB 44) eine Lis- tenverletzung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vorliegt (AB 79 Ziff. 1, Beschwer- deantwort S. 13, vgl. E. 2.3.1 hiervor). Damit ergibt sich eine Beweiserleich- terung zu Gunsten des Beschwerdeführers im Sinne einer gesetzlichen Ver- mutung: Unabhängig vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses wird eine Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bei Vorliegen einer Listen- verletzung begründet, von der sich dieser nur durch den Nachweis befreien kann, dass eine Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkran- kung zurückzuführen ist (BGer 8C_22/2019, E. 8.6; vgl. E. 2.3.2 f. hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 13 3.4 Die Beschwerdegegnerin vertritt in der Beschwerdeantwort vom
2. März 2020 die Auffassung, dass die Meniskusläsion vorwiegend auf Ab- nützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, wobei sie sich in medizini- scher Hinsicht auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. I.________ vom 26. Februar 2020 (AB 78-80) stützt. Diese erfüllt die Anfor- derungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Aktengutachtens (vgl. E. 3.2 letzter Absatz hiervor). Dr. med. I.________ lagen die gesamten Akten des Unfallversicherers sowie die nach dem Einspracheentscheid da- tierenden Ergebnisse der MR-Untersuchungen des rechten Knies vom 13. Dezember 2019 (AB 64) sowie der Operations- und Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 7. und 11. Januar 2020 (AB 73 und 75) vor (AB 80). Er konnte sich mithin gestützt auf die Akten ein vollständiges Bild verschaffen. Des Weiteren hat er sich mit den bildgebend dargestellten Befunden (AB 44- 45), die sich intraoperativ bestätigen liessen, sowie den übrigen Berichten eingehend auseinandergesetzt und einleuchtend und schlüssig ausgeführt, dass das rechte Kniegelenk teils massive Knorpelschäden aufwies, die das Ergebnis eines lang dauernden degenerativen Prozesses darstellen. In die- sen Kontext stellte Dr. med. I.________ die Entwicklung des dorsalen Wur- zelabrisses am medialen Meniskus. Dabei stützte er sich nicht nur auf die medizinische Literatur, gemäss welcher es sich bei solchen Wurzelabrissen in der überwiegenden Zahl der Fälle um eine degenerative Alteration han- delt, sondern er legte auch dar, dass dies auch beim Beschwerdeführer der Fall ist. Dies mit der Begründung, die teils massiven Knorpelschäden liessen sich nicht in plausibler Weise von der medialen Meniskusläsion trennen, wor- aus sich das Gesamtbild einer fortgeschrittenen trikompartimentalen Dege- neration ergebe. Ferner setzte sich Dr. med. I.________ mit dem biomecha- nischen Ablauf des Ereignisses vom 18. Februar 2019 auseinander und ver- neinte dessen Eignung für die Entstehung einer derart spezifischen Menis- kusläsion, wobei er sich auch auf den Befund im Rahmen der Erstkonsulta- tion vom 20. Februar 2019 – Schmerzen auf der lateralen Seite – stützte; somit seien die Schmerzen auf eine schmerzhafte Aktivierung der dort be- stehenden Arthrose und nicht auf die Meniskusalteration zurückzuführen. Diese Darlegung überzeugt. Des Weiteren hat sich der beratende Arzt in ein- leuchtender Weise mit der divergierenden Einschätzung des Operateurs Dr. med. F.________ auseinandergesetzt, der sowohl in Bezug auf die Knorpel- schäden in der Trochlea femoris als auch in Bezug auf die Meniskusläsion
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 14 von einem posttraumatischen Verletzungsmuster bei weiterer Unversehrtheit des Restmeniskus berichtete (AB 72). Seine diesbezügliche Darlegung, wo- nach die vom Operateur postulierte posttraumatische Genese in Bezug auf die Knorpelschäden in der Trochlea femoris nicht nachvollziehbar sei, weil gleichzeitig von „Abschilferung“, d.h. einem per se chronischen Prozess, be- richtet werde, wogegen bei einem Trauma ein Ausbrechen einzelner Frag- mente des Knorpels zu erwarten wäre, ist nachvollziehbar und schlüssig. Dasselbe trifft auf seine Beurteilung zur Läsion am medialen Meniskus zu, wonach sich unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Literatur zu diesem Thema ein posttraumatischer Abriss der dorsalen Meniskuswurzel – der gerade in der Alterskategorie des Versicherten als selten zu beurteilen sei – lediglich dann postulieren liesse, wenn es sich um eine isolierte Läsion bei ansonsten unversehrtem Kniegelenk handelte, was hier gerade nicht der Fall war. Mithin ist gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des Dr. med. I.________ erstellt, dass die Meniskusläsion vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, womit der Beschwerdegegnerin der Entlas- tungsbeweis gelungen ist. 3.5 Nach dem Dargelegten ist das Ereignis vom 18. Februar 2019 weder als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren noch besteht infolge der vorwie- gend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden Meniskusläsion eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 6 Abs. 2 UVG. Mithin ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 15 Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozial- versicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
E. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Ver- letzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Ent- scheid des BGer vom 24. September 2019, 8C_22/2019 [zur Publikation vor- gesehen], E. 9.1).
Dispositiv
- Diese Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 ist gutzuheissen, der Einspracheentscheid ist zu annullieren.
- Es ist festzustellen, dass das Ereignis vom 18. Februar 2019 sowohl ein Unfall im rechtlichen Sinne (Art. 4 ATSG) als auch eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 3 lit. c UVG) ist.
- Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung Visana ist zu bejahen.
- Zur Beurteilung dieser Beschwerde sind der Röntgenbefund vom 13. De- zember 2019 (Spital D.________), der Röntgenbefund vom 19. Dezem- ber 2019 (Klinik E.________) und der Operationsbericht von Dr. F.________ (Klinik E.________) beizuziehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2020 wurden dem Beschwer- deführer die mit der Beschwerdeantwort ins Recht gelegten Aktenstücke zu- gestellt und ihm Gelegenheit für die Einreichung einer Replik eingeräumt. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 (AB 37-42). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 18. Februar 2019. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtbe- rufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhn- lichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 2.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objekti- ven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursa- che einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt viel- mehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist inso- weit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Fol- gen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper ab- hebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlich- keit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 5 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt da- bei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natür- lichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwi- schen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrig- keit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehr- haltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.2.3 Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzu- nehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Aus- führung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommel- fellverletzungen (lit. h). 2.3.2 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Lis- tenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu- führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 6 schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be- ruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Ver- letzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Ent- scheid des BGer vom 24. September 2019, 8C_22/2019 [zur Publikation vor- gesehen], E. 9.1). 2.3.3 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein ge- steigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nun- mehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körper- schädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Ge- genbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfall- versicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körper-schädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes – auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Mel- dung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlas- tungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizi- nischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berück- sichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstma- ligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis ge- lingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät- zungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 7 nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich wei- tere Abklärungen erübrigen (BGer 8C_22/2019, E. 8.6).
- 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.1.1 Die Erstbehandlung erfolgte am 20. Februar 2019 bei der Hausärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Im Formu- lar 1. Attest UVG vom 30. April 2019 (AB 3; vgl. 34) diagnostizierte sie eine Kniekontusion rechts. Der Beschwerdeführer habe beim Volleyballspielen das rechte Knie verdreht, er habe ein Knacksen gehört. Es liege ein Hyper- flexionsschmerz lateral hinten des rechten Knies vor. 3.1.2 Im Bericht vom 24. Juni 2019 (AB 27) legte Dr. med. G.________ dar, nach wie vor bestehe ein Schmerz bei Hyperextension im Bereich von Pop- litea und medialem Kniegelenkspalt. Retrospektiv müsse von einer leichten Meniskusläsion bei Distorsionsbewegung ausgegangen werden. Der Be- schwerdeführer habe vor dem Ereignis absolut keine Kniebeschwerden ge- habt. 3.1.3 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. C.________, nahm am 28. November 2019 (AB 36) Stellung zur Frage, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Er hielt fest, es könne möglicherweise eine Meniskusläsion vorliegen, es könne aber auch eine beginnende Gonarthrose Ursache der Beschwerden sein. Bei dieser Ausgangslage fehle es an einer korrekten Sachverhaltserfassung – bspw. im Rahmen einer MRI-Untersuchung innerhalb der ersten Wochen nach Ereig- nis – die erlauben würde, das Vorliegen einer unfallkausalen Diagnose zu bejahen. Eine nachträgliche MRI-Untersuchung, nunmehr neun Monate Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 8 nach dem Ereignis, würde keine verbindliche Information dahingehend lie- fern, ob der jetzige Zustand sicher nicht überwiegend wahrscheinlich vorwie- gend degenerativ sei. 3.1.4 Am 13. Dezember 2019 wurde im Spital D.________ ein MRI des rechten Knies gemacht. Im entsprechenden Bericht desselben Datums (AB 44-45) führte Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, aus, es be- stehe eine Läsion im Bereich des Hinterhorns von Innenmeniskus nahe der dorsalen Meniskuswurzel, dabei sei ein Meniskusteil nach interkondylär um- geschlagen (Korbhenkelläsion). Weiter bestünden eine interstitielle Läsion im Hinterhorn des Aussenmeniskus, deutliche chondrale Läsionen bis Grad 4 nach Outerbridge im lateralen und medialen Kniekompartiment, eine Chondropathie patellae ebenfalls bis Grad 4 nach Outerbridge, ein modera- ter Gelenkerguss, eine nach kaudal umgeschlagene Bakerzyste loco typico sowie ein Bild wie bei einer Synovialitis. 3.1.5 Am 7. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik E.________ am rechten Knie operiert. Im Operationsbericht (AB 72-73) legte der Operateur Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dar, dass ausgedehnte syno- vialitische Veränderungen betont im Bereich des Recessus suprapatellaris sowie anterior festgestellt worden seien. Sodann bestünden Auffaserungen im Bereich des Patellafirstes Chondropathie II-III° und eine ausgeprägte Chondropathie zentral der Trochlea III-IV°. Zudem zeigten sich Abschilferun- gen, am ehesten posttraumatischer Genese im Bereich Übergang medialer Femurkondylus/Trochlea. Der mediale Femurkondylus zeige eine III-IV° Chondropathie mit instabilen Knorpellappenanteilen. Im Bereich der Menis- kushinterhornwurzel zeige sich eine vollständige Avulsion mit Dehiszenz ei- nem posttraumatischen Verletzungsmuster entsprechend bei weiterer Un- versehrtheit des Restmeniskus. Im lateralen Kompartiment bestehe eine ti- bial ausgeprägte Chondropathie mit zentralem IV° Knorpelschaden. Die Me- niskuswurzel zeige eine Partialavulsion in den anterioren Anteilen mit hier deutlichen Auffaserungen. 3.1.6 In der Aktenbeurteilung vom 26. Februar 2020 (AB 78-80) rappor- tierte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.________, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 9 Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, im MRT des rechten Kniegelenks vom 13. Dezember 2019 zeig- ten sich als Hauptbefund erhebliche arthrotische Veränderungen im media- len und lateralen femorotibialen, etwas weniger im femoropatellaren Kom- partiment mit teils bis auf den Knochen reichenden Knorpelläsionen und da- mit in Verbindung stehenden subchondralen ossären Reaktionen. Der medi- ale Meniskus sei an seiner dorsalen Wurzel abgerissen und es zeige sich eine Dehiszenz von gut 5 mm, wodurch das Korpus partiell in den medialen Rezessus subluxiert sei. Mit der Läsion am medialen Meniskus sei rein for- mal die Listendiagnose „Meniskusriss“ erfüllt. Es handle sich vorliegend überwiegend wahrscheinlich um eine vorwiegend durch Abnützung oder Er- krankung entstandene Pathologie, womit die Kriterien für die Anerkennung als unfallähnliche Körperschädigung nicht erfüllt seien. Die teils massiven Knorpelschäden seien das Ergebnis eines lang dauernden degenerativen Prozesses und auch bei der Entwicklung des dorsalen Wurzelabrisses am medialen Meniskus handle es sich unter Berücksichtigung des aktuellen me- dizinischen Kenntnisstandes in der überwiegenden Zahl der Fälle auch um eine degenerative Alteration. Dass dies auch in der konkreten Situation gelte, lasse sich an den teils massiven Knorpelschäden erkennen, die sich nicht in plausibler Weise von der medialen Meniskusläsion trennen liessen, woraus sich das Gesamtbild einer fortgeschrittenen trikompartimentalen Degenera- tion ergebe. Ein morphologischer Einfluss des Ereignisses vom 18. Februar 2019 sei dabei nicht zu erkennen, da dessen biomechanischer Ablauf für die Entstehung einer derart spezifischen Meniskusläsion kaum geeignet sei, zu- mal die Beschwerden zumindest anfangs ja auf der lateralen Seite gewesen seien. Daraus sei zu schliessen, dass die Beschwerden zumindest anfangs überwiegend wahrscheinlich auf eine schmerzhafte Aktivierung der daselbst bestehenden Arthrose und gar nicht auf die mediale Meniskusalteration zurückzuführen gewesen seien. Die im MRT vom 13. Dezember 2019 erho- benen Befunde liessen sich auch anlässlich des Eingriffs vom 7. Januar 2020 bestätigen, namentlich in Bezug auf die fortgeschrittene trikompartimentale Gonarthrose mit IV-gradigen Knorpelschäden femorotibial medial und lateral sowie femoropatellar. Nicht schlüssig nachvollziehbar sei dabei die Beurtei- lung von Dr. med. F.________ in Bezug auf die Knorpelschäden in der Tro- chlea femoris, wofür er einerseits den Begriff „Abschilferung“ verwende, an- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 10 dererseits aber postuliere, sie seien „am ehesten posttraumatischer Ge- nese“. Typischerweise werde mit einer „Abschilferung“ – einem Begriff, der im medizinischen Sprachgebrauch vor allem in der Dermatologie Verwen- dung finde – ein kontinuierliches oberflächiges Ablösen von (Haut-)Zellen vom darunterliegenden Gewebe verstanden. Dies entspreche per se einem chronischen Prozess und stehe nicht mit einem Trauma in Verbindung, wo in Bezug auf den Knorpel vielmehr ein Ausbrechen einzelner Fragmente zu erwarten wäre. In Bezug auf die Läsion am medialen Meniskus gehe Dr. med. F.________ von einem posttraumatischen Verletzungsmuster aus bei weiterer Unversehrtheit des Restmeniskus. Da es sich vorliegend nicht um eine isolierte Läsion bei ansonsten unversehrtem Kniegelenk handle, werde man der Komplexität der vorliegenden Pathologie nicht gerecht, wenn die Läsion am medialen Meniskushinterhorn isoliert betrachtet werde. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch- tet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 11 Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde- rungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach- personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen ha- ben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung ver- anlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtli- cher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsin- ternen Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (RKUV 2001 KV 189 S. 492 E. 5b). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter- grund rückt (Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 8C_125/2020, E. 3). 3.3 3.3.1 Aufgrund der Akten steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schwerdeführer am 18. Februar 2019 um 12.30 Uhr beim Volleyball in der Turnhalle eine brüske Drehbewegung am Netz machte, wobei das rechte Knie mit einem hörbaren Knacken wegknickte, er sodann am Boden lag, in der Folge aber selbständig, jedoch mit Schmerzen aufstehen und das Spiel- feld verlassen konnte (AB 1, 3, 8-10, 34). 3.3.2 Ausgehend vom voranstehend beschriebenen Ablauf des Ereignis- ses vom 18. Februar 2019 ist zu prüfen, ob dieses als Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) zu qualifizieren ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 12 E. 2.2.1 hiervor) gegeben ist. Vorliegend ist ausgeschlossen, dass der Be- wegungsablauf – die Drehung des Beschwerdeführers zum Ball, der im Netz hängenblieb, um diesen vor der Bodenbewegung zu erreichen (AB 10) – durch einen äusseren Faktor (z.B. Zusammenstoss mit einem Mitspieler oder Gegenstand) programmwidrig gestört worden wäre (AB 10 Ziff. 2, wonach der Ablauf nicht durch etwas Besonderes beeinträchtigt wurde bzw. sich wie gewohnt zugetragen hat). Nicht erstellt ist weiter, dass der Bewegungsablauf ausserhalb der Spannweite des Üblichen abgelaufen wäre, insbesondere ist der Beschwerdeführer vor dem Wegknicken des Knies nicht gestürzt oder ausgeglitten (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Allein der Umstand, dass sich der Be- schwerdeführer eine Kniedistorsion zugezogen hat, vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen, denn nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffs- merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (Entscheid des BGer vom 4. Februar 2013, 8C_909/2012, E. 4.2, in dem ebenfalls eine Kniedistorsion beim Volleyball zu beurteilen war). Damit ist der Unfallbegriff mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt. 3.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Abs. 1 (Unfall) und Abs. 2 (Listenverletzung) von Art. 6 UVG unabhängig voneinander und grundsätzlich jeder Tatbestand einzeln zu prüfen (BGer 8C_22/2019, E. 8.5). Damit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob eine Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG besteht. Gestützt auf die nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids erstellten medizinischen Doku- mente (AB 45, 73, 75), die Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlus- ses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben und daher zu berücksichtigen sind (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4), ist nunmehr zu Recht unbestritten, dass mit der Läsion am medialen Meniskus (AB 44) eine Lis- tenverletzung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vorliegt (AB 79 Ziff. 1, Beschwer- deantwort S. 13, vgl. E. 2.3.1 hiervor). Damit ergibt sich eine Beweiserleich- terung zu Gunsten des Beschwerdeführers im Sinne einer gesetzlichen Ver- mutung: Unabhängig vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses wird eine Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bei Vorliegen einer Listen- verletzung begründet, von der sich dieser nur durch den Nachweis befreien kann, dass eine Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkran- kung zurückzuführen ist (BGer 8C_22/2019, E. 8.6; vgl. E. 2.3.2 f. hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 13 3.4 Die Beschwerdegegnerin vertritt in der Beschwerdeantwort vom
- März 2020 die Auffassung, dass die Meniskusläsion vorwiegend auf Ab- nützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, wobei sie sich in medizini- scher Hinsicht auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. I.________ vom 26. Februar 2020 (AB 78-80) stützt. Diese erfüllt die Anfor- derungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Aktengutachtens (vgl. E. 3.2 letzter Absatz hiervor). Dr. med. I.________ lagen die gesamten Akten des Unfallversicherers sowie die nach dem Einspracheentscheid da- tierenden Ergebnisse der MR-Untersuchungen des rechten Knies vom 13. Dezember 2019 (AB 64) sowie der Operations- und Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 7. und 11. Januar 2020 (AB 73 und 75) vor (AB 80). Er konnte sich mithin gestützt auf die Akten ein vollständiges Bild verschaffen. Des Weiteren hat er sich mit den bildgebend dargestellten Befunden (AB 44- 45), die sich intraoperativ bestätigen liessen, sowie den übrigen Berichten eingehend auseinandergesetzt und einleuchtend und schlüssig ausgeführt, dass das rechte Kniegelenk teils massive Knorpelschäden aufwies, die das Ergebnis eines lang dauernden degenerativen Prozesses darstellen. In die- sen Kontext stellte Dr. med. I.________ die Entwicklung des dorsalen Wur- zelabrisses am medialen Meniskus. Dabei stützte er sich nicht nur auf die medizinische Literatur, gemäss welcher es sich bei solchen Wurzelabrissen in der überwiegenden Zahl der Fälle um eine degenerative Alteration han- delt, sondern er legte auch dar, dass dies auch beim Beschwerdeführer der Fall ist. Dies mit der Begründung, die teils massiven Knorpelschäden liessen sich nicht in plausibler Weise von der medialen Meniskusläsion trennen, wor- aus sich das Gesamtbild einer fortgeschrittenen trikompartimentalen Dege- neration ergebe. Ferner setzte sich Dr. med. I.________ mit dem biomecha- nischen Ablauf des Ereignisses vom 18. Februar 2019 auseinander und ver- neinte dessen Eignung für die Entstehung einer derart spezifischen Menis- kusläsion, wobei er sich auch auf den Befund im Rahmen der Erstkonsulta- tion vom 20. Februar 2019 – Schmerzen auf der lateralen Seite – stützte; somit seien die Schmerzen auf eine schmerzhafte Aktivierung der dort be- stehenden Arthrose und nicht auf die Meniskusalteration zurückzuführen. Diese Darlegung überzeugt. Des Weiteren hat sich der beratende Arzt in ein- leuchtender Weise mit der divergierenden Einschätzung des Operateurs Dr. med. F.________ auseinandergesetzt, der sowohl in Bezug auf die Knorpel- schäden in der Trochlea femoris als auch in Bezug auf die Meniskusläsion Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 14 von einem posttraumatischen Verletzungsmuster bei weiterer Unversehrtheit des Restmeniskus berichtete (AB 72). Seine diesbezügliche Darlegung, wo- nach die vom Operateur postulierte posttraumatische Genese in Bezug auf die Knorpelschäden in der Trochlea femoris nicht nachvollziehbar sei, weil gleichzeitig von „Abschilferung“, d.h. einem per se chronischen Prozess, be- richtet werde, wogegen bei einem Trauma ein Ausbrechen einzelner Frag- mente des Knorpels zu erwarten wäre, ist nachvollziehbar und schlüssig. Dasselbe trifft auf seine Beurteilung zur Läsion am medialen Meniskus zu, wonach sich unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Literatur zu diesem Thema ein posttraumatischer Abriss der dorsalen Meniskuswurzel – der gerade in der Alterskategorie des Versicherten als selten zu beurteilen sei – lediglich dann postulieren liesse, wenn es sich um eine isolierte Läsion bei ansonsten unversehrtem Kniegelenk handelte, was hier gerade nicht der Fall war. Mithin ist gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des Dr. med. I.________ erstellt, dass die Meniskusläsion vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, womit der Beschwerdegegnerin der Entlas- tungsbeweis gelungen ist. 3.5 Nach dem Dargelegten ist das Ereignis vom 18. Februar 2019 weder als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren noch besteht infolge der vorwie- gend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden Meniskusläsion eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 6 Abs. 2 UVG. Mithin ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen.
- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 15 Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozial- versicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Visana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 14 UV FUE/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Juni 2020 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Visana Versicherungen AG Weltpoststrasse 19, Postfach 253, 3000 Bern 15 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin, das B.________, bei der Visana Versicherungen AG (Visana bzw. Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als er sich gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 15. April 2019 am 18. Februar 2019 beim Volleyball bei einer brüsken Drehbewegung am Netz eine Verdrehung/Ver- stauchung des rechten Knies zugezogen hat (Akten der Visana, Antwortbei- lage [AB] 1). Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 lehnte die Visana ihre Leis- tungspflicht ab mit der Begründung, es liege weder ein Unfallereignis noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor (AB 20-22). Auf Einsprache des Versicherten hin (AB 25-26) holte die Visana eine Stellungnahme ihres be- ratenden Arztes PD Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie und Inten- sivmedizin, ein (AB 36) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 2. De- zember 2019 ab (AB 37-42). B. Mit Eingabe vom 6. Januar 2020 erhob der Versicherte Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Diese Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 ist gutzuheissen, der Einspracheentscheid ist zu annullieren. 2. Es ist festzustellen, dass das Ereignis vom 18. Februar 2019 sowohl ein Unfall im rechtlichen Sinne (Art. 4 ATSG) als auch eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 3 lit. c UVG) ist. 3. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung Visana ist zu bejahen. 4. Zur Beurteilung dieser Beschwerde sind der Röntgenbefund vom 13. De- zember 2019 (Spital D.________), der Röntgenbefund vom 19. Dezem- ber 2019 (Klinik E.________) und der Operationsbericht von Dr. F.________ (Klinik E.________) beizuziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2020 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. März 2020 wurden dem Beschwer- deführer die mit der Beschwerdeantwort ins Recht gelegten Aktenstücke zu- gestellt und ihm Gelegenheit für die Einreichung einer Replik eingeräumt. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok- tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 (AB 37-42). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 18. Februar 2019. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversiche- rung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtbe- rufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhn- lichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 2.2.1 Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objekti- ven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursa- che einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt viel- mehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76 und E. 4.1.1 S. 77). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist inso- weit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Fol- gen nach sich zog. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper ab- hebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlich- keit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 S. 79; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.1; Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. Mai 2019, 8C_842/2018, E. 3.3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 5 2.2.2 Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann auch in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt da- bei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natür- lichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beein- flusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnli- che äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwi- schen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrig- keit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; SVR 2018 UV Nr. 8 S. 27 E. 3.1.2). Dies trifft beispielsweise dann zu, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehr- haltung ausführt oder auszuführen versucht (RKUV 2004 U 502 S. 183 E. 4.1, 1999 U 345 S. 422 E. 2b). 2.2.3 Bei sportlichen Tätigkeiten ist ein Unfall im Rechtssinne dann anzu- nehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich hingegen das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Aus- führung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13 E. 3.3). 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g), Trommel- fellverletzungen (lit. h). 2.3.2 Nach Meldung einer Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG hat der Unfallversicherer die genauen Begleitumstände abzuklären. Ist die Lis- tenverletzung auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzu- führen, so ist der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 6 schaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen be- ruht. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Ver- letzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (Ent- scheid des BGer vom 24. September 2019, 8C_22/2019 [zur Publikation vor- gesehen], E. 9.1). 2.3.3 Für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 UVG ist kein äusserer Faktor und damit kein unfallähnliches sinnfälliges Ereignis oder eine allgemein ge- steigerte Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung zu aArt. 9 Abs. 2 UVV mehr vorausgesetzt. Insoweit führt grundsätzlich bereits die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 lit. a - h UVG genannte Körperschädigung vorliegt, nun- mehr zur Vermutung, es handle sich hierbei um eine unfallähnliche Körper- schädigung, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Indessen ergibt sich aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Ge- genbeweises weiterhin die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfall- versicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körper-schädigung von der abnützungs- und erkrankungsbedingten Ursache einer Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunktes
– auch nach der UVG-Revision relevant. Lässt sich nach Eingang der Mel- dung im Rahmen der Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlas- tungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizi- nischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berück- sichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstma- ligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis ge- lingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschät- zungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 7 nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 %, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich wei- tere Abklärungen erübrigen (BGer 8C_22/2019, E. 8.6). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten im Wesentlichen Fol- gendes entnehmen: 3.1.1 Die Erstbehandlung erfolgte am 20. Februar 2019 bei der Hausärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin. Im Formu- lar 1. Attest UVG vom 30. April 2019 (AB 3; vgl. 34) diagnostizierte sie eine Kniekontusion rechts. Der Beschwerdeführer habe beim Volleyballspielen das rechte Knie verdreht, er habe ein Knacksen gehört. Es liege ein Hyper- flexionsschmerz lateral hinten des rechten Knies vor. 3.1.2 Im Bericht vom 24. Juni 2019 (AB 27) legte Dr. med. G.________ dar, nach wie vor bestehe ein Schmerz bei Hyperextension im Bereich von Pop- litea und medialem Kniegelenkspalt. Retrospektiv müsse von einer leichten Meniskusläsion bei Distorsionsbewegung ausgegangen werden. Der Be- schwerdeführer habe vor dem Ereignis absolut keine Kniebeschwerden ge- habt. 3.1.3 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. C.________, nahm am 28. November 2019 (AB 36) Stellung zur Frage, ob eine Listendiagnose gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliegt. Er hielt fest, es könne möglicherweise eine Meniskusläsion vorliegen, es könne aber auch eine beginnende Gonarthrose Ursache der Beschwerden sein. Bei dieser Ausgangslage fehle es an einer korrekten Sachverhaltserfassung – bspw. im Rahmen einer MRI-Untersuchung innerhalb der ersten Wochen nach Ereig- nis – die erlauben würde, das Vorliegen einer unfallkausalen Diagnose zu bejahen. Eine nachträgliche MRI-Untersuchung, nunmehr neun Monate
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 8 nach dem Ereignis, würde keine verbindliche Information dahingehend lie- fern, ob der jetzige Zustand sicher nicht überwiegend wahrscheinlich vorwie- gend degenerativ sei. 3.1.4 Am 13. Dezember 2019 wurde im Spital D.________ ein MRI des rechten Knies gemacht. Im entsprechenden Bericht desselben Datums (AB 44-45) führte Dr. med. H.________, Facharzt für Radiologie, aus, es be- stehe eine Läsion im Bereich des Hinterhorns von Innenmeniskus nahe der dorsalen Meniskuswurzel, dabei sei ein Meniskusteil nach interkondylär um- geschlagen (Korbhenkelläsion). Weiter bestünden eine interstitielle Läsion im Hinterhorn des Aussenmeniskus, deutliche chondrale Läsionen bis Grad 4 nach Outerbridge im lateralen und medialen Kniekompartiment, eine Chondropathie patellae ebenfalls bis Grad 4 nach Outerbridge, ein modera- ter Gelenkerguss, eine nach kaudal umgeschlagene Bakerzyste loco typico sowie ein Bild wie bei einer Synovialitis. 3.1.5 Am 7. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer in der Klinik E.________ am rechten Knie operiert. Im Operationsbericht (AB 72-73) legte der Operateur Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dar, dass ausgedehnte syno- vialitische Veränderungen betont im Bereich des Recessus suprapatellaris sowie anterior festgestellt worden seien. Sodann bestünden Auffaserungen im Bereich des Patellafirstes Chondropathie II-III° und eine ausgeprägte Chondropathie zentral der Trochlea III-IV°. Zudem zeigten sich Abschilferun- gen, am ehesten posttraumatischer Genese im Bereich Übergang medialer Femurkondylus/Trochlea. Der mediale Femurkondylus zeige eine III-IV° Chondropathie mit instabilen Knorpellappenanteilen. Im Bereich der Menis- kushinterhornwurzel zeige sich eine vollständige Avulsion mit Dehiszenz ei- nem posttraumatischen Verletzungsmuster entsprechend bei weiterer Un- versehrtheit des Restmeniskus. Im lateralen Kompartiment bestehe eine ti- bial ausgeprägte Chondropathie mit zentralem IV° Knorpelschaden. Die Me- niskuswurzel zeige eine Partialavulsion in den anterioren Anteilen mit hier deutlichen Auffaserungen. 3.1.6 In der Aktenbeurteilung vom 26. Februar 2020 (AB 78-80) rappor- tierte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.________,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 9 Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs- apparates, im MRT des rechten Kniegelenks vom 13. Dezember 2019 zeig- ten sich als Hauptbefund erhebliche arthrotische Veränderungen im media- len und lateralen femorotibialen, etwas weniger im femoropatellaren Kom- partiment mit teils bis auf den Knochen reichenden Knorpelläsionen und da- mit in Verbindung stehenden subchondralen ossären Reaktionen. Der medi- ale Meniskus sei an seiner dorsalen Wurzel abgerissen und es zeige sich eine Dehiszenz von gut 5 mm, wodurch das Korpus partiell in den medialen Rezessus subluxiert sei. Mit der Läsion am medialen Meniskus sei rein for- mal die Listendiagnose „Meniskusriss“ erfüllt. Es handle sich vorliegend überwiegend wahrscheinlich um eine vorwiegend durch Abnützung oder Er- krankung entstandene Pathologie, womit die Kriterien für die Anerkennung als unfallähnliche Körperschädigung nicht erfüllt seien. Die teils massiven Knorpelschäden seien das Ergebnis eines lang dauernden degenerativen Prozesses und auch bei der Entwicklung des dorsalen Wurzelabrisses am medialen Meniskus handle es sich unter Berücksichtigung des aktuellen me- dizinischen Kenntnisstandes in der überwiegenden Zahl der Fälle auch um eine degenerative Alteration. Dass dies auch in der konkreten Situation gelte, lasse sich an den teils massiven Knorpelschäden erkennen, die sich nicht in plausibler Weise von der medialen Meniskusläsion trennen liessen, woraus sich das Gesamtbild einer fortgeschrittenen trikompartimentalen Degenera- tion ergebe. Ein morphologischer Einfluss des Ereignisses vom 18. Februar 2019 sei dabei nicht zu erkennen, da dessen biomechanischer Ablauf für die Entstehung einer derart spezifischen Meniskusläsion kaum geeignet sei, zu- mal die Beschwerden zumindest anfangs ja auf der lateralen Seite gewesen seien. Daraus sei zu schliessen, dass die Beschwerden zumindest anfangs überwiegend wahrscheinlich auf eine schmerzhafte Aktivierung der daselbst bestehenden Arthrose und gar nicht auf die mediale Meniskusalteration zurückzuführen gewesen seien. Die im MRT vom 13. Dezember 2019 erho- benen Befunde liessen sich auch anlässlich des Eingriffs vom 7. Januar 2020 bestätigen, namentlich in Bezug auf die fortgeschrittene trikompartimentale Gonarthrose mit IV-gradigen Knorpelschäden femorotibial medial und lateral sowie femoropatellar. Nicht schlüssig nachvollziehbar sei dabei die Beurtei- lung von Dr. med. F.________ in Bezug auf die Knorpelschäden in der Tro- chlea femoris, wofür er einerseits den Begriff „Abschilferung“ verwende, an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 10 dererseits aber postuliere, sie seien „am ehesten posttraumatischer Ge- nese“. Typischerweise werde mit einer „Abschilferung“ – einem Begriff, der im medizinischen Sprachgebrauch vor allem in der Dermatologie Verwen- dung finde – ein kontinuierliches oberflächiges Ablösen von (Haut-)Zellen vom darunterliegenden Gewebe verstanden. Dies entspreche per se einem chronischen Prozess und stehe nicht mit einem Trauma in Verbindung, wo in Bezug auf den Knorpel vielmehr ein Ausbrechen einzelner Fragmente zu erwarten wäre. In Bezug auf die Läsion am medialen Meniskus gehe Dr. med. F.________ von einem posttraumatischen Verletzungsmuster aus bei weiterer Unversehrtheit des Restmeniskus. Da es sich vorliegend nicht um eine isolierte Läsion bei ansonsten unversehrtem Kniegelenk handle, werde man der Komplexität der vorliegenden Pathologie nicht gerecht, wenn die Läsion am medialen Meniskushinterhorn isoliert betrachtet werde. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, un- abhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wi- dersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuch- tet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 11 Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutach- tens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforde- rungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge- legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fach- personen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftrags- rechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen ha- ben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung ver- anlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtli- cher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsin- ternen Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (RKUV 2001 KV 189 S. 492 E. 5b). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenlo- ser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beur- teilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hinter- grund rückt (Entscheid des BGer vom 15. April 2020, 8C_125/2020, E. 3). 3.3 3.3.1 Aufgrund der Akten steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Be- schwerdeführer am 18. Februar 2019 um 12.30 Uhr beim Volleyball in der Turnhalle eine brüske Drehbewegung am Netz machte, wobei das rechte Knie mit einem hörbaren Knacken wegknickte, er sodann am Boden lag, in der Folge aber selbständig, jedoch mit Schmerzen aufstehen und das Spiel- feld verlassen konnte (AB 1, 3, 8-10, 34). 3.3.2 Ausgehend vom voranstehend beschriebenen Ablauf des Ereignis- ses vom 18. Februar 2019 ist zu prüfen, ob dieses als Unfall i.S.v. Art. 4 ATSG (vgl. E. 2.1 hiervor) zu qualifizieren ist und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 12 E. 2.2.1 hiervor) gegeben ist. Vorliegend ist ausgeschlossen, dass der Be- wegungsablauf – die Drehung des Beschwerdeführers zum Ball, der im Netz hängenblieb, um diesen vor der Bodenbewegung zu erreichen (AB 10) – durch einen äusseren Faktor (z.B. Zusammenstoss mit einem Mitspieler oder Gegenstand) programmwidrig gestört worden wäre (AB 10 Ziff. 2, wonach der Ablauf nicht durch etwas Besonderes beeinträchtigt wurde bzw. sich wie gewohnt zugetragen hat). Nicht erstellt ist weiter, dass der Bewegungsablauf ausserhalb der Spannweite des Üblichen abgelaufen wäre, insbesondere ist der Beschwerdeführer vor dem Wegknicken des Knies nicht gestürzt oder ausgeglitten (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Allein der Umstand, dass sich der Be- schwerdeführer eine Kniedistorsion zugezogen hat, vermag den Unfallbegriff nicht zu erfüllen, denn nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffs- merkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (Entscheid des BGer vom 4. Februar 2013, 8C_909/2012, E. 4.2, in dem ebenfalls eine Kniedistorsion beim Volleyball zu beurteilen war). Damit ist der Unfallbegriff mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt. 3.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Abs. 1 (Unfall) und Abs. 2 (Listenverletzung) von Art. 6 UVG unabhängig voneinander und grundsätzlich jeder Tatbestand einzeln zu prüfen (BGer 8C_22/2019, E. 8.5). Damit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob eine Leistungspflicht der Beschwer- degegnerin nach Art. 6 Abs. 2 UVG besteht. Gestützt auf die nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids erstellten medizinischen Doku- mente (AB 45, 73, 75), die Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlus- ses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation erlauben und daher zu berücksichtigen sind (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4), ist nunmehr zu Recht unbestritten, dass mit der Läsion am medialen Meniskus (AB 44) eine Lis- tenverletzung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG vorliegt (AB 79 Ziff. 1, Beschwer- deantwort S. 13, vgl. E. 2.3.1 hiervor). Damit ergibt sich eine Beweiserleich- terung zu Gunsten des Beschwerdeführers im Sinne einer gesetzlichen Ver- mutung: Unabhängig vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses wird eine Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers bei Vorliegen einer Listen- verletzung begründet, von der sich dieser nur durch den Nachweis befreien kann, dass eine Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Erkran- kung zurückzuführen ist (BGer 8C_22/2019, E. 8.6; vgl. E. 2.3.2 f. hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 13 3.4 Die Beschwerdegegnerin vertritt in der Beschwerdeantwort vom
2. März 2020 die Auffassung, dass die Meniskusläsion vorwiegend auf Ab- nützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, wobei sie sich in medizini- scher Hinsicht auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. I.________ vom 26. Februar 2020 (AB 78-80) stützt. Diese erfüllt die Anfor- derungen der Rechtsprechung an den Beweiswert eines Aktengutachtens (vgl. E. 3.2 letzter Absatz hiervor). Dr. med. I.________ lagen die gesamten Akten des Unfallversicherers sowie die nach dem Einspracheentscheid da- tierenden Ergebnisse der MR-Untersuchungen des rechten Knies vom 13. Dezember 2019 (AB 64) sowie der Operations- und Austrittsbericht der Klinik E.________ vom 7. und 11. Januar 2020 (AB 73 und 75) vor (AB 80). Er konnte sich mithin gestützt auf die Akten ein vollständiges Bild verschaffen. Des Weiteren hat er sich mit den bildgebend dargestellten Befunden (AB 44- 45), die sich intraoperativ bestätigen liessen, sowie den übrigen Berichten eingehend auseinandergesetzt und einleuchtend und schlüssig ausgeführt, dass das rechte Kniegelenk teils massive Knorpelschäden aufwies, die das Ergebnis eines lang dauernden degenerativen Prozesses darstellen. In die- sen Kontext stellte Dr. med. I.________ die Entwicklung des dorsalen Wur- zelabrisses am medialen Meniskus. Dabei stützte er sich nicht nur auf die medizinische Literatur, gemäss welcher es sich bei solchen Wurzelabrissen in der überwiegenden Zahl der Fälle um eine degenerative Alteration han- delt, sondern er legte auch dar, dass dies auch beim Beschwerdeführer der Fall ist. Dies mit der Begründung, die teils massiven Knorpelschäden liessen sich nicht in plausibler Weise von der medialen Meniskusläsion trennen, wor- aus sich das Gesamtbild einer fortgeschrittenen trikompartimentalen Dege- neration ergebe. Ferner setzte sich Dr. med. I.________ mit dem biomecha- nischen Ablauf des Ereignisses vom 18. Februar 2019 auseinander und ver- neinte dessen Eignung für die Entstehung einer derart spezifischen Menis- kusläsion, wobei er sich auch auf den Befund im Rahmen der Erstkonsulta- tion vom 20. Februar 2019 – Schmerzen auf der lateralen Seite – stützte; somit seien die Schmerzen auf eine schmerzhafte Aktivierung der dort be- stehenden Arthrose und nicht auf die Meniskusalteration zurückzuführen. Diese Darlegung überzeugt. Des Weiteren hat sich der beratende Arzt in ein- leuchtender Weise mit der divergierenden Einschätzung des Operateurs Dr. med. F.________ auseinandergesetzt, der sowohl in Bezug auf die Knorpel- schäden in der Trochlea femoris als auch in Bezug auf die Meniskusläsion
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 14 von einem posttraumatischen Verletzungsmuster bei weiterer Unversehrtheit des Restmeniskus berichtete (AB 72). Seine diesbezügliche Darlegung, wo- nach die vom Operateur postulierte posttraumatische Genese in Bezug auf die Knorpelschäden in der Trochlea femoris nicht nachvollziehbar sei, weil gleichzeitig von „Abschilferung“, d.h. einem per se chronischen Prozess, be- richtet werde, wogegen bei einem Trauma ein Ausbrechen einzelner Frag- mente des Knorpels zu erwarten wäre, ist nachvollziehbar und schlüssig. Dasselbe trifft auf seine Beurteilung zur Läsion am medialen Meniskus zu, wonach sich unter Berücksichtigung der aktuellen medizinischen Literatur zu diesem Thema ein posttraumatischer Abriss der dorsalen Meniskuswurzel – der gerade in der Alterskategorie des Versicherten als selten zu beurteilen sei – lediglich dann postulieren liesse, wenn es sich um eine isolierte Läsion bei ansonsten unversehrtem Kniegelenk handelte, was hier gerade nicht der Fall war. Mithin ist gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung des Dr. med. I.________ erstellt, dass die Meniskusläsion vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist, womit der Beschwerdegegnerin der Entlas- tungsbeweis gelungen ist. 3.5 Nach dem Dargelegten ist das Ereignis vom 18. Februar 2019 weder als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren noch besteht infolge der vorwie- gend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführenden Meniskusläsion eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 6 Abs. 2 UVG. Mithin ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Dezember 2019 nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzu- weisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehr- schluss) hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Juni 2020, UV/20/14, Seite 15 Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozial- versicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.