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200 2020 134

Bern VerwG · 2020-01-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020

Sachverhalt

A. Die B.________ GmbH ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Aus- gleichskasse GastroSocial (GastroSocial bzw. Beschwerdegegnerin) ange- schlossen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 wies die GastroSocial die B.________ GmbH darauf hin, dass sie es bislang unterlassen habe, die Lohnunterlagen für die Abrechnungsperiode 2018 einzureichen, und forder- te sie auf, dies innert 20 Tagen nachzuholen (Akten der GastroSocial [act. IIA] 1). Nachdem die B.________ GmbH gemäss Aktenlage weder auf dieses Schreiben noch auf die zwei Mahnschreiben vom 8. und 22. März 2019 (act. IIA 2 und 3) reagiert hatte, auferlegte die GastroSocial dem Ge- sellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH A.________ mit Verfügung vom 16. Mai 2019 (act. IIA 4) eine Ord- nungsbusse in der Höhe von Fr. 500.--. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, das bislang Versäumte nachzuholen. Weil die entsprechenden Unterlagen nicht eingereicht wurden, legte die GastroSocial die Lohnbeiträge mit Ver- fügung vom 26. Juni 2019 (act. IIA 5) ermessenweise fest. Im weiteren Verlauf forderte die GastroSocial von A.________ mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2019 (Akten der GastroSocial [act. II] 1) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 5‘891.05 für entgangene Sozialversiche- rungsbeiträge (inkl. Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungskosten, Betrei- bungskosten und Verzugszinsen) betreffend die Zeit vom 1. Januar bis

31. Dezember 2018. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Gastro- Social mit Entscheid vom 17. Januar 2020 (act. IIA 2) ab. B. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 13. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversiche- rungsbeiträge betreffend die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. Fr. 5‘891.05. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 4

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche

Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön-

lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass

von Verfügungen bzw. Einspracheentscheiden dar, die ihre Rechtsstellung

betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor

Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-

weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-

weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei-

se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-

sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-

spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-

fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren

ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 143 V 71

E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1).

2.2

Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die

durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber

den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und

darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre

sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlas-

ten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der

Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5

S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1).

Ebenso wenig darf die Verwaltung im Einspracheverfahren mögliche Ab-

klärungen ins Beschwerdeverfahren verlagern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 5

2.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich-

ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An-

hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei-

dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent-

scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR

2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2).

2.4

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie-

gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be-

troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen

kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben

(BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr.

65 S. 210 E. 4.3).

Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn

und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit

zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2

S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

3.

3.1

In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer (zumindest impli-

zit) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei beanstandet er,

dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 17. Januar

2020 erlassen habe, ohne den Eingang von Lohnunterlagen (für das Jahr

2018) – während angemessener Dauer – abzuwarten, obwohl ihm die Be-

schwerdegegnerin zwei Tage zuvor, d.h. mit Schreiben vom 15. Januar

2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) die Möglichkeit gegeben

habe, diese nachzureichen um die Ermessentaxation zu korrigieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 6

3.2

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (act. II 1) setzte die Be-

schwerdegegnerin die Schadenersatzforderung – ausgehend von der nach

Ermessen festgesetzten Lohnsumme von Fr. 121‘000.-- (vgl. act. IIA 5) –

auf Fr. 5‘891.05 (inkl. Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungskosten, Be-

treibungskosten und Verzugszinsen) fest. Dagegen erhob der Beschwerde-

führer am 11. Januar 2020 Einsprache (act. I 5) und machte insbesondere

geltend, dass er im Jahr 2018 keinen Lohn bezogen habe. Daraufhin

bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Januar 2020

(act. I 1) den Eingang der Einsprache. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin,

dass die Angaben betreffend die persönlichen Lohnbezüge irrelevant seien.

Sie sei jedoch bereit, sollte sie in den Besitz von glaubwürdigen Lohnunter-

lagen gelangen, die Ermessenstaxation zu korrigieren. Trotz dieses Hin-

weises hat die Beschwerdegegnerin bereits zwei Tage später den abschlä-

gigen Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 erlassen. Mit diesem

Vorgehen hat sie das Recht des Einsprechers auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren offensichtlich verletzt. Denn sie wäre gehalten ge-

wesen, diesem für die Einreichung von Lohnunterlagen eine angemessene

Frist einzuräumen. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids bereits zwei

Tage später wurde es ihm jedoch verunmöglicht, die entsprechenden Un-

terlagen einzureichen.

3.3

Weiter ist die erfolgte Gehörsverletzung als schwer zu bezeichnen,

da sich allfällige Lohnunterlagen 2018 – entgegen der Auffassung der Be-

schwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3) – sehr wohl auf die Schaden-

ersatzforderung auswirken könnten. Denn die Beschwerdegegnerin hat im

Schreiben vom 15. Januar 2020 (act. I 1) selber ausgeführt, dass sie bereit

wäre, nach Erhalt der Lohnunterlagen 2018 auf die Ermessenstaxation

(act. IIA 5) zurückzukommen. Da die Schadenersatzforderung auf der er-

folgten Ermessentaxation basiert, wird somit auch diese – bei einer allfälli-

gen Änderung der Ermessentaxation – zu korrigieren sein. Es wird nicht

verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund früherer Versäumnisse bei

der Beitragsfestsetzung mit einer Ordnungsbusse belegt worden ist. Bei

der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Schadenersatzverfahren darf

aber trotzdem nicht nach unangemessen kurzer Frist (2 Tage) abschlägig

entschieden werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 7

3.4

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen

Gehörs hier nicht heilbar ist (vgl. E. 2.4 hiervor), zumal es der Beschwer-

degegnerin obliegt, bei allfälliger Einreichung von Lohnunterlagen die Er-

messenstaxation und damit auch die Schadenersatzforderung zu korrigie-

ren.

3.5

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 ist

somit – ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der dagegen erhobenen Be-

schwerde in der Sache selbst – wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

aufzuheben. Die Beschwerde ist in dem Sinn gutzuheissen und die Akten

sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat dem Be-

schwerdeführer eine angemessen Frist zur Einreichung von Lohnunterla-

gen 2018 – wohl mittels Terminansetzung – zu gewähren und anschlies-

send einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen.

4.

4.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a

ATSG).

4.2

Der nicht vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines formellen

Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Arbeits-

aufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überstieg, was

der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der

persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205

E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 8

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-

scheid der Ausgleichskasse GastroSocial vom 17. Januar 2020 aufge-

hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu

entscheide.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse GastroSocial

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 134 AHV

KNB/COC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. März 2020

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Collatz

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse GastroSocial

Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die B.________ GmbH ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Aus-

gleichskasse GastroSocial (GastroSocial bzw. Beschwerdegegnerin) ange-

schlossen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 wies die GastroSocial die

B.________ GmbH darauf hin, dass sie es bislang unterlassen habe, die

Lohnunterlagen für die Abrechnungsperiode 2018 einzureichen, und forder-

te sie auf, dies innert 20 Tagen nachzuholen (Akten der GastroSocial

[act. IIA] 1). Nachdem die B.________ GmbH gemäss Aktenlage weder auf

dieses Schreiben noch auf die zwei Mahnschreiben vom 8. und 22. März

2019 (act. IIA 2 und 3) reagiert hatte, auferlegte die GastroSocial dem Ge-

sellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________

GmbH A.________ mit Verfügung vom 16. Mai 2019 (act. IIA 4) eine Ord-

nungsbusse in der Höhe von Fr. 500.--. Gleichzeitig forderte sie ihn auf,

das bislang Versäumte nachzuholen. Weil die entsprechenden Unterlagen

nicht eingereicht wurden, legte die GastroSocial die Lohnbeiträge mit Ver-

fügung vom 26. Juni 2019 (act. IIA 5) ermessenweise fest.

Im weiteren Verlauf forderte die GastroSocial von A.________ mit Verfü-

gung vom 17. Dezember 2019 (Akten der GastroSocial [act. II] 1) Scha-

denersatz in der Höhe von Fr. 5‘891.05 für entgangene Sozialversiche-

rungsbeiträge (inkl. Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungskosten, Betrei-

bungskosten und Verzugszinsen) betreffend die Zeit vom 1. Januar bis

31. Dezember 2018. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Gastro-

Social mit Entscheid vom 17. Januar 2020 (act. IIA 2) ab.

B.

Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 13. Februar 2020

(Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des

angefochtenen Einspracheentscheids.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 3

Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 schloss die Beschwerdegegne-

rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-

gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946

über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da

auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b

ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai

1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020

(act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Beschwerdeführer

geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversiche-

rungsbeiträge betreffend die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 in

der Höhe von Fr. Fr. 5‘891.05.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 4

1.3

Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1

GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche

Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön-

lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass

von Verfügungen bzw. Einspracheentscheiden dar, die ihre Rechtsstellung

betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor

Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-

weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-

weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei-

se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-

sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-

spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-

fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren

ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 143 V 71

E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1).

2.2

Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die

durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber

den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und

darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre

sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlas-

ten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der

Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5

S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1).

Ebenso wenig darf die Verwaltung im Einspracheverfahren mögliche Ab-

klärungen ins Beschwerdeverfahren verlagern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 5

2.3

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich-

ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An-

hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei-

dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent-

scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR

2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2).

2.4

Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie-

gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be-

troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen

kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben

(BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr.

65 S. 210 E. 4.3).

Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn

und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit

zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2

S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).

3.

3.1

In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer (zumindest impli-

zit) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei beanstandet er,

dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 17. Januar

2020 erlassen habe, ohne den Eingang von Lohnunterlagen (für das Jahr

2018) – während angemessener Dauer – abzuwarten, obwohl ihm die Be-

schwerdegegnerin zwei Tage zuvor, d.h. mit Schreiben vom 15. Januar

2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) die Möglichkeit gegeben

habe, diese nachzureichen um die Ermessentaxation zu korrigieren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 6

3.2

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (act. II 1) setzte die Be-

schwerdegegnerin die Schadenersatzforderung – ausgehend von der nach

Ermessen festgesetzten Lohnsumme von Fr. 121‘000.-- (vgl. act. IIA 5) –

auf Fr. 5‘891.05 (inkl. Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungskosten, Be-

treibungskosten und Verzugszinsen) fest. Dagegen erhob der Beschwerde-

führer am 11. Januar 2020 Einsprache (act. I 5) und machte insbesondere

geltend, dass er im Jahr 2018 keinen Lohn bezogen habe. Daraufhin

bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Januar 2020

(act. I 1) den Eingang der Einsprache. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin,

dass die Angaben betreffend die persönlichen Lohnbezüge irrelevant seien.

Sie sei jedoch bereit, sollte sie in den Besitz von glaubwürdigen Lohnunter-

lagen gelangen, die Ermessenstaxation zu korrigieren. Trotz dieses Hin-

weises hat die Beschwerdegegnerin bereits zwei Tage später den abschlä-

gigen Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 erlassen. Mit diesem

Vorgehen hat sie das Recht des Einsprechers auf rechtliches Gehör im

Verwaltungsverfahren offensichtlich verletzt. Denn sie wäre gehalten ge-

wesen, diesem für die Einreichung von Lohnunterlagen eine angemessene

Frist einzuräumen. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids bereits zwei

Tage später wurde es ihm jedoch verunmöglicht, die entsprechenden Un-

terlagen einzureichen.

3.3

Weiter ist die erfolgte Gehörsverletzung als schwer zu bezeichnen,

da sich allfällige Lohnunterlagen 2018 – entgegen der Auffassung der Be-

schwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3) – sehr wohl auf die Schaden-

ersatzforderung auswirken könnten. Denn die Beschwerdegegnerin hat im

Schreiben vom 15. Januar 2020 (act. I 1) selber ausgeführt, dass sie bereit

wäre, nach Erhalt der Lohnunterlagen 2018 auf die Ermessenstaxation

(act. IIA 5) zurückzukommen. Da die Schadenersatzforderung auf der er-

folgten Ermessentaxation basiert, wird somit auch diese – bei einer allfälli-

gen Änderung der Ermessentaxation – zu korrigieren sein. Es wird nicht

verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund früherer Versäumnisse bei

der Beitragsfestsetzung mit einer Ordnungsbusse belegt worden ist. Bei

der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Schadenersatzverfahren darf

aber trotzdem nicht nach unangemessen kurzer Frist (2 Tage) abschlägig

entschieden werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 7

3.4

Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen

Gehörs hier nicht heilbar ist (vgl. E. 2.4 hiervor), zumal es der Beschwer-

degegnerin obliegt, bei allfälliger Einreichung von Lohnunterlagen die Er-

messenstaxation und damit auch die Schadenersatzforderung zu korrigie-

ren.

3.5

Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 ist

somit – ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der dagegen erhobenen Be-

schwerde in der Sache selbst – wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs

aufzuheben. Die Beschwerde ist in dem Sinn gutzuheissen und die Akten

sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat dem Be-

schwerdeführer eine angemessen Frist zur Einreichung von Lohnunterla-

gen 2018 – wohl mittels Terminansetzung – zu gewähren und anschlies-

send einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen.

4.

4.1

Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a

ATSG).

4.2

Der nicht vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines formellen

Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Arbeits-

aufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überstieg, was

der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der

persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205

E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 8

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-

scheid der Ausgleichskasse GastroSocial vom 17. Januar 2020 aufge-

hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,

damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu

entscheide.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-

tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Ausgleichskasse GastroSocial

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.