Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020
Sachverhalt
A. Die B.________ GmbH ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Aus- gleichskasse GastroSocial (GastroSocial bzw. Beschwerdegegnerin) ange- schlossen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 wies die GastroSocial die B.________ GmbH darauf hin, dass sie es bislang unterlassen habe, die Lohnunterlagen für die Abrechnungsperiode 2018 einzureichen, und forder- te sie auf, dies innert 20 Tagen nachzuholen (Akten der GastroSocial [act. IIA] 1). Nachdem die B.________ GmbH gemäss Aktenlage weder auf dieses Schreiben noch auf die zwei Mahnschreiben vom 8. und 22. März 2019 (act. IIA 2 und 3) reagiert hatte, auferlegte die GastroSocial dem Ge- sellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH A.________ mit Verfügung vom 16. Mai 2019 (act. IIA 4) eine Ord- nungsbusse in der Höhe von Fr. 500.--. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, das bislang Versäumte nachzuholen. Weil die entsprechenden Unterlagen nicht eingereicht wurden, legte die GastroSocial die Lohnbeiträge mit Ver- fügung vom 26. Juni 2019 (act. IIA 5) ermessenweise fest. Im weiteren Verlauf forderte die GastroSocial von A.________ mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2019 (Akten der GastroSocial [act. II] 1) Scha- denersatz in der Höhe von Fr. 5‘891.05 für entgangene Sozialversiche- rungsbeiträge (inkl. Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungskosten, Betrei- bungskosten und Verzugszinsen) betreffend die Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember 2018. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Gastro- Social mit Entscheid vom 17. Januar 2020 (act. IIA 2) ab. B. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 13. Februar 2020 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 (act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversiche- rungsbeiträge betreffend die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. Fr. 5‘891.05. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 4
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass
von Verfügungen bzw. Einspracheentscheiden dar, die ihre Rechtsstellung
betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei-
se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-
sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 143 V 71
E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1).
2.2
Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die
durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber
den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und
darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre
sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlas-
ten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der
Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5
S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1).
Ebenso wenig darf die Verwaltung im Einspracheverfahren mögliche Ab-
klärungen ins Beschwerdeverfahren verlagern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 5
2.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich-
ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An-
hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei-
dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent-
scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR
2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2).
2.4
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie-
gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be-
troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr.
65 S. 210 E. 4.3).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit
zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
3.
3.1
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer (zumindest impli-
zit) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei beanstandet er,
dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 17. Januar
2020 erlassen habe, ohne den Eingang von Lohnunterlagen (für das Jahr
2018) – während angemessener Dauer – abzuwarten, obwohl ihm die Be-
schwerdegegnerin zwei Tage zuvor, d.h. mit Schreiben vom 15. Januar
2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) die Möglichkeit gegeben
habe, diese nachzureichen um die Ermessentaxation zu korrigieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 6
3.2
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (act. II 1) setzte die Be-
schwerdegegnerin die Schadenersatzforderung – ausgehend von der nach
Ermessen festgesetzten Lohnsumme von Fr. 121‘000.-- (vgl. act. IIA 5) –
auf Fr. 5‘891.05 (inkl. Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungskosten, Be-
treibungskosten und Verzugszinsen) fest. Dagegen erhob der Beschwerde-
führer am 11. Januar 2020 Einsprache (act. I 5) und machte insbesondere
geltend, dass er im Jahr 2018 keinen Lohn bezogen habe. Daraufhin
bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Januar 2020
(act. I 1) den Eingang der Einsprache. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin,
dass die Angaben betreffend die persönlichen Lohnbezüge irrelevant seien.
Sie sei jedoch bereit, sollte sie in den Besitz von glaubwürdigen Lohnunter-
lagen gelangen, die Ermessenstaxation zu korrigieren. Trotz dieses Hin-
weises hat die Beschwerdegegnerin bereits zwei Tage später den abschlä-
gigen Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 erlassen. Mit diesem
Vorgehen hat sie das Recht des Einsprechers auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren offensichtlich verletzt. Denn sie wäre gehalten ge-
wesen, diesem für die Einreichung von Lohnunterlagen eine angemessene
Frist einzuräumen. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids bereits zwei
Tage später wurde es ihm jedoch verunmöglicht, die entsprechenden Un-
terlagen einzureichen.
3.3
Weiter ist die erfolgte Gehörsverletzung als schwer zu bezeichnen,
da sich allfällige Lohnunterlagen 2018 – entgegen der Auffassung der Be-
schwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3) – sehr wohl auf die Schaden-
ersatzforderung auswirken könnten. Denn die Beschwerdegegnerin hat im
Schreiben vom 15. Januar 2020 (act. I 1) selber ausgeführt, dass sie bereit
wäre, nach Erhalt der Lohnunterlagen 2018 auf die Ermessenstaxation
(act. IIA 5) zurückzukommen. Da die Schadenersatzforderung auf der er-
folgten Ermessentaxation basiert, wird somit auch diese – bei einer allfälli-
gen Änderung der Ermessentaxation – zu korrigieren sein. Es wird nicht
verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund früherer Versäumnisse bei
der Beitragsfestsetzung mit einer Ordnungsbusse belegt worden ist. Bei
der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Schadenersatzverfahren darf
aber trotzdem nicht nach unangemessen kurzer Frist (2 Tage) abschlägig
entschieden werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 7
3.4
Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen
Gehörs hier nicht heilbar ist (vgl. E. 2.4 hiervor), zumal es der Beschwer-
degegnerin obliegt, bei allfälliger Einreichung von Lohnunterlagen die Er-
messenstaxation und damit auch die Schadenersatzforderung zu korrigie-
ren.
3.5
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 ist
somit – ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der dagegen erhobenen Be-
schwerde in der Sache selbst – wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben. Die Beschwerde ist in dem Sinn gutzuheissen und die Akten
sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat dem Be-
schwerdeführer eine angemessen Frist zur Einreichung von Lohnunterla-
gen 2018 – wohl mittels Terminansetzung – zu gewähren und anschlies-
send einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen.
4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a
ATSG).
4.2
Der nicht vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines formellen
Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Arbeits-
aufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überstieg, was
der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der
persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205
E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 8
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-
scheid der Ausgleichskasse GastroSocial vom 17. Januar 2020 aufge-
hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu
entscheide.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse GastroSocial
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 134 AHV
KNB/COC/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 18. März 2020
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiberin Collatz
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse GastroSocial
Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die B.________ GmbH ist als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Aus-
gleichskasse GastroSocial (GastroSocial bzw. Beschwerdegegnerin) ange-
schlossen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2019 wies die GastroSocial die
B.________ GmbH darauf hin, dass sie es bislang unterlassen habe, die
Lohnunterlagen für die Abrechnungsperiode 2018 einzureichen, und forder-
te sie auf, dies innert 20 Tagen nachzuholen (Akten der GastroSocial
[act. IIA] 1). Nachdem die B.________ GmbH gemäss Aktenlage weder auf
dieses Schreiben noch auf die zwei Mahnschreiben vom 8. und 22. März
2019 (act. IIA 2 und 3) reagiert hatte, auferlegte die GastroSocial dem Ge-
sellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________
GmbH A.________ mit Verfügung vom 16. Mai 2019 (act. IIA 4) eine Ord-
nungsbusse in der Höhe von Fr. 500.--. Gleichzeitig forderte sie ihn auf,
das bislang Versäumte nachzuholen. Weil die entsprechenden Unterlagen
nicht eingereicht wurden, legte die GastroSocial die Lohnbeiträge mit Ver-
fügung vom 26. Juni 2019 (act. IIA 5) ermessenweise fest.
Im weiteren Verlauf forderte die GastroSocial von A.________ mit Verfü-
gung vom 17. Dezember 2019 (Akten der GastroSocial [act. II] 1) Scha-
denersatz in der Höhe von Fr. 5‘891.05 für entgangene Sozialversiche-
rungsbeiträge (inkl. Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungskosten, Betrei-
bungskosten und Verzugszinsen) betreffend die Zeit vom 1. Januar bis
31. Dezember 2018. Die hiergegen erhobene Einsprache wies die Gastro-
Social mit Entscheid vom 17. Januar 2020 (act. IIA 2) ab.
B.
Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 13. Februar 2020
(Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheids.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 3
Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2020 schloss die Beschwerdegegne-
rin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 52 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da
auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b
ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020
(act. II 2). Streitig und zu prüfen ist die gegenüber dem Beschwerdeführer
geltend gemachte Schadenersatzforderung für entgangene Sozialversiche-
rungsbeiträge betreffend die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2018 in
der Höhe von Fr. Fr. 5‘891.05.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 4
1.3
Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1
GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche
Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persön-
lichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass
von Verfügungen bzw. Einspracheentscheiden dar, die ihre Rechtsstellung
betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor
Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Bewei-
se entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äus-
sern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Be-
fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren
ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 143 V 71
E. 4.1 S. 72; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1).
2.2
Die Parteien müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die
durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 ATSG). Die Verwaltung hat aber
den rechtserheblichen Sachverhalt vor Verfügungserlass abzuklären und
darf diese Aufgabe nicht ins Einspracheverfahren verlegen. Dieses verlöre
sonst weitgehend seinen Sinn und Zweck, letztlich die Gerichte zu entlas-
ten. Vorbehalten bleiben ergänzende Abklärungen, zu denen die in der
Einsprache vorgebrachten Einwände Anlass geben (BGE 132 V 368 E. 5
S. 374, 125 V 188 E. 1c S. 191; SVR 2005 AHV Nr. 9 S. 31 E. 1.3.1).
Ebenso wenig darf die Verwaltung im Einspracheverfahren mögliche Ab-
klärungen ins Beschwerdeverfahren verlagern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 5
2.3
Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussich-
ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die An-
hörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentschei-
dung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Ent-
scheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR
2013 IV Nr. 26 S. 75 E. 4.2).
2.4
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwie-
gende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die be-
troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben
(BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2019 IV Nr.
65 S. 210 E. 4.3).
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit
zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2
S. 197; SVR 2019 AHV Nr. 7 S. 20 E. 3.1.1, 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2).
3.
3.1
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer (zumindest impli-
zit) eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dabei beanstandet er,
dass die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 17. Januar
2020 erlassen habe, ohne den Eingang von Lohnunterlagen (für das Jahr
2018) – während angemessener Dauer – abzuwarten, obwohl ihm die Be-
schwerdegegnerin zwei Tage zuvor, d.h. mit Schreiben vom 15. Januar
2020 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5) die Möglichkeit gegeben
habe, diese nachzureichen um die Ermessentaxation zu korrigieren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 6
3.2
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 (act. II 1) setzte die Be-
schwerdegegnerin die Schadenersatzforderung – ausgehend von der nach
Ermessen festgesetzten Lohnsumme von Fr. 121‘000.-- (vgl. act. IIA 5) –
auf Fr. 5‘891.05 (inkl. Verwaltungs-, Mahn- und Veranlagungskosten, Be-
treibungskosten und Verzugszinsen) fest. Dagegen erhob der Beschwerde-
führer am 11. Januar 2020 Einsprache (act. I 5) und machte insbesondere
geltend, dass er im Jahr 2018 keinen Lohn bezogen habe. Daraufhin
bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 15. Januar 2020
(act. I 1) den Eingang der Einsprache. Gleichzeitig wies sie ihn darauf hin,
dass die Angaben betreffend die persönlichen Lohnbezüge irrelevant seien.
Sie sei jedoch bereit, sollte sie in den Besitz von glaubwürdigen Lohnunter-
lagen gelangen, die Ermessenstaxation zu korrigieren. Trotz dieses Hin-
weises hat die Beschwerdegegnerin bereits zwei Tage später den abschlä-
gigen Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 erlassen. Mit diesem
Vorgehen hat sie das Recht des Einsprechers auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren offensichtlich verletzt. Denn sie wäre gehalten ge-
wesen, diesem für die Einreichung von Lohnunterlagen eine angemessene
Frist einzuräumen. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids bereits zwei
Tage später wurde es ihm jedoch verunmöglicht, die entsprechenden Un-
terlagen einzureichen.
3.3
Weiter ist die erfolgte Gehörsverletzung als schwer zu bezeichnen,
da sich allfällige Lohnunterlagen 2018 – entgegen der Auffassung der Be-
schwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3) – sehr wohl auf die Schaden-
ersatzforderung auswirken könnten. Denn die Beschwerdegegnerin hat im
Schreiben vom 15. Januar 2020 (act. I 1) selber ausgeführt, dass sie bereit
wäre, nach Erhalt der Lohnunterlagen 2018 auf die Ermessenstaxation
(act. IIA 5) zurückzukommen. Da die Schadenersatzforderung auf der er-
folgten Ermessentaxation basiert, wird somit auch diese – bei einer allfälli-
gen Änderung der Ermessentaxation – zu korrigieren sein. Es wird nicht
verkannt, dass der Beschwerdeführer aufgrund früherer Versäumnisse bei
der Beitragsfestsetzung mit einer Ordnungsbusse belegt worden ist. Bei
der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Schadenersatzverfahren darf
aber trotzdem nicht nach unangemessen kurzer Frist (2 Tage) abschlägig
entschieden werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 7
3.4
Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Verletzung des rechtlichen
Gehörs hier nicht heilbar ist (vgl. E. 2.4 hiervor), zumal es der Beschwer-
degegnerin obliegt, bei allfälliger Einreichung von Lohnunterlagen die Er-
messenstaxation und damit auch die Schadenersatzforderung zu korrigie-
ren.
3.5
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 ist
somit – ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der dagegen erhobenen Be-
schwerde in der Sache selbst – wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben. Die Beschwerde ist in dem Sinn gutzuheissen und die Akten
sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat dem Be-
schwerdeführer eine angemessen Frist zur Einreichung von Lohnunterla-
gen 2018 – wohl mittels Terminansetzung – zu gewähren und anschlies-
send einen neuen Einspracheentscheid zu erlassen.
4.
4.1
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a
ATSG).
4.2
Der nicht vertretene Beschwerdeführer hat trotz seines formellen
Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Arbeits-
aufwand für die Interessenwahrung nicht das Mass dessen überstieg, was
der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der
persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205
E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. März 2020, AHV/20/134, Seite 8
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent-
scheid der Ausgleichskasse GastroSocial vom 17. Januar 2020 aufge-
hoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen,
damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu
entscheide.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse GastroSocial
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.