Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020
Sachverhalt
A. Die 1943 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Juli 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente in unter- schiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 10, 14, 17, 20, 23, 26 f., 32, 41, 46 ff., 57, 60 ff., 77 ff.). Anlässlich eines im März 2019 stattfinden- den Umzugs reichte die Versicherte der AKB eine Veränderungsanzeige ein (AB 83), gestützt worauf Letztere mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 85) den EL-Anspruch ab 1. Juni 2019 neu festsetzte. Hierbei berück- sichtigte sie bei den Ausgaben unter anderem anrechenbare Mietkosten (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von jährlich Fr. 9'360.-- (AB 85/6). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 86 f.) wies die AKB mit Entscheid vom 20. Januar 2020 (AB 90) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2020 (Ein- gang am 14. Februar 2020) Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2020 seien ihr ab 1. Juni 2019 EL zuzusprechen, bei deren Berechnung sämtliche Mietkosten gemäss Mietvertrag von insgesamt Fr. 13'980.-- (gemeint wohl Fr. 13'080.-- [vgl. E. 3.1 hiernach]) sowie Nebenkosten von Fr. 1'080.-- pro Jahr als Mietzins- ausgaben angerechnet werden. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020 (AB 90). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Juni 2019 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, in welchem Umfang Miet- zinse bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungsposi- tionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
E. 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Vorliegend ist lediglich der EL-Anspruch ab dem 1. Juni 2019 und damit für sieben Mona- te zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat Mietkosten in der Höhe von Fr. 8'280.-- (AB 90/2 E. 2.2) angerechnet, während die Beschwerdeführerin beantragt, es seien Mietkosten von Fr. 13'980.-- (gemeint wohl Fr. 13'080.-- [Beschwerde S. 1; vgl. AB 84/3]) in die EL-Berechnung einzubeziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 4 Damit beträgt die Differenz zwischen den zugesprochenen und den bean- tragten EL maximal Fr. 2'800.-- ([Fr. 13'080.-- - Fr. 8'280.--] / 12 Monate x 7 Monate). Angesichts dessen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Die Be- urteilung der Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenver- sicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaa- re Fr. 29'175.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom
21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche- rungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 5 beiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Bei den Mietzinsausgaben von alleinstehenden Personen wird ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). 2.3 EL werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Ren- ten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufen- den Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bewohnte bis Ende Februar 2019 (vgl. AB 84/2 Ziff. 3.1) eine Dreizimmerwohnung mit Keller und Estrich (AB 50/1); dabei zahlte sie zuletzt einen Mietzins von jährlich Fr. 11'148.-- resp. 13'908.-- inkl. Nebenkosten (vgl. AB 81). Im März 2019 zog sie in eine neue Liegenschaft und mietete dort ein ..., ein Lager sowie eine Einzim- merwohnung (AB 84/1 f.); der Mietzins ist für jeden dieser drei räumlich voneinander getrennten Räume separat ausgewiesen und beträgt gesamt- haft Fr. 13'080.-- resp. 14'160.-- inkl. Nebenkosten pro Jahr (AB 84/3 Ziff. 4.1). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigt im angefochtenen Ent- scheid – nebst den vollständigen Heiz- und Nebenkosten – nicht die ge- samten Mietkosten resp. nicht den gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG zulässigen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- pro Jahr, sondern allein die Kos- ten der Einzimmerwohnung (jährlich Fr. 8'280.-- [AB 84/3 Ziff. 4.1, 90/2 E. 2.2; vgl. E. 1.3 hiervor). 3.2 Die EL dienen unter anderem der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse (vgl. E. 2.3 hiervor) und diese hängen eng mit dem Ge- brauch des Mietobjekts Wohnung zusammen; die Wohnung ist ein abge- schlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2). Der Mietzins einer zweiten Wohnung kann innerhalb des in Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG vorgesehe- nen Höchstbetrages nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Zweit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 6 wohnung für den EL-Bezüger aus beruflichen bzw. gesundheitlichen Grün- den unentbehrlich ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2013, 9C_388/2013, E. 4.1 [in BGE 139 V 574 nicht publiziert]). Dasselbe hat auch für die Miete eines zusätzlichen Zimmers zur Wohnung, in welcher gewohnt wird, zu gelten (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 164). Sowohl das ... wie auch der Lagerraum dienen nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis der Beschwer- deführerin, sondern sind ihr „Arbeitszimmer“ sowie ihr Lager („...“; Einspra- che vom 19. Juni 2019 [AB 86/2 Mitte]). Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführerin bis zum Umzug mehr Platz zur Verfügung stand (vgl. Beschwerde S 1 f. Ziff. 1), denn sie macht nicht geltend, sie brauche für das existenzielle Leben mehr Platz, was denn auch nicht einsichtig wäre. Insofern unterscheidet sich die hier vorliegende Situation denn auch von derjenigen, die dem in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 2) erwähnten, nicht publi- zierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute BGer) vom 19. September 1995, P 10/95 (zitiert in Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6), zugrunde lag, da es dort um ein einziges Zimmer – nicht um eine Einzimmerwohnung – ging, das existenzi- ellen Bedürfnissen nicht zu genügen vermochte. Hier geht es vielmehr dar- um, dass die Beschwerdeführerin arbeiten resp. sich betätigen (ohne dabei ein Einkommen zu generieren, weshalb die Kosten auch nicht als Gewin- nungskosten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG gelten) und ... lagern will. Dabei handelt es sich jedoch nicht um existenzielle Wohnbedürfnisse gemäss Rechtsprechung, die von der Allgemeinheit über die EL zu bezah- len sind (vgl. auch JÖHL/URSINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1753 N. 64). So verneinte das EVG insbesondere auch einen Mietzinsabzug für die Kos- ten der Einlagerung von Möbeln, welche in einer kleinen Wohnung nicht Platz fanden (vgl. Entscheid des EVG vom 30. November 2004, P 16/03, E. 3). Der Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG ist im Übri- gen kein Wert, der ungeachtet der Verhältnisse von vornherein zu berück- sichtigen ist, sondern es handelt sich um den Maximalwert, das heisst es werden die effektiven Kosten angerechnet, wobei diese plafoniert sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 7 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Höhe der berücksichtigen Mietkosten im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020 (AB 90) nicht zu beanstanden. Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 132 EL ACT/SHE/MAJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juni 2020 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1943 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Juli 2005 Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV-Rente in unter- schiedlicher Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 10, 14, 17, 20, 23, 26 f., 32, 41, 46 ff., 57, 60 ff., 77 ff.). Anlässlich eines im März 2019 stattfinden- den Umzugs reichte die Versicherte der AKB eine Veränderungsanzeige ein (AB 83), gestützt worauf Letztere mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (AB 85) den EL-Anspruch ab 1. Juni 2019 neu festsetzte. Hierbei berück- sichtigte sie bei den Ausgaben unter anderem anrechenbare Mietkosten (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von jährlich Fr. 9'360.-- (AB 85/6). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (AB 86 f.) wies die AKB mit Entscheid vom 20. Januar 2020 (AB 90) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. Februar 2020 (Ein- gang am 14. Februar 2020) Beschwerde. Sie beantragt, unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2020 seien ihr ab 1. Juni 2019 EL zuzusprechen, bei deren Berechnung sämtliche Mietkosten gemäss Mietvertrag von insgesamt Fr. 13'980.-- (gemeint wohl Fr. 13'080.-- [vgl. E. 3.1 hiernach]) sowie Nebenkosten von Fr. 1'080.-- pro Jahr als Mietzins- ausgaben angerechnet werden. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020 (AB 90). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Juni 2019 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, in welchem Umfang Miet- zinse bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen sind. Daher hat sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungsposi- tionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Ein EL-Entscheid kann in zeitlicher Hinsicht nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Vorliegend ist lediglich der EL-Anspruch ab dem 1. Juni 2019 und damit für sieben Mona- te zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin hat Mietkosten in der Höhe von Fr. 8'280.-- (AB 90/2 E. 2.2) angerechnet, während die Beschwerdeführerin beantragt, es seien Mietkosten von Fr. 13'980.-- (gemeint wohl Fr. 13'080.-- [Beschwerde S. 1; vgl. AB 84/3]) in die EL-Berechnung einzubeziehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 4 Damit beträgt die Differenz zwischen den zugesprochenen und den bean- tragten EL maximal Fr. 2'800.-- ([Fr. 13'080.-- - Fr. 8'280.--] / 12 Monate x 7 Monate). Angesichts dessen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--. Die Be- urteilung der Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenver- sicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2019 für Alleinstehende Fr. 19'450.-- und für Ehepaa- re Fr. 29'175.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 19 vom
21. September 2018 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Woh- nung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungs- kosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversiche- rungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhalts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 5 beiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Bei den Mietzinsausgaben von alleinstehenden Personen wird ein jährlicher Höchstbetrag von Fr. 13‘200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). 2.3 EL werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern von Ren- ten der AHV und IV das Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 112a der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Mit den Leistungen gemäss ELG soll somit der gegenwärtige Grundbedarf, sollen die laufen- den Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V 185 E. 4.3.3 S. 188). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bewohnte bis Ende Februar 2019 (vgl. AB 84/2 Ziff. 3.1) eine Dreizimmerwohnung mit Keller und Estrich (AB 50/1); dabei zahlte sie zuletzt einen Mietzins von jährlich Fr. 11'148.-- resp. 13'908.-- inkl. Nebenkosten (vgl. AB 81). Im März 2019 zog sie in eine neue Liegenschaft und mietete dort ein ..., ein Lager sowie eine Einzim- merwohnung (AB 84/1 f.); der Mietzins ist für jeden dieser drei räumlich voneinander getrennten Räume separat ausgewiesen und beträgt gesamt- haft Fr. 13'080.-- resp. 14'160.-- inkl. Nebenkosten pro Jahr (AB 84/3 Ziff. 4.1). Die Beschwerdegegnerin berücksichtigt im angefochtenen Ent- scheid – nebst den vollständigen Heiz- und Nebenkosten – nicht die ge- samten Mietkosten resp. nicht den gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG zulässigen Höchstbetrag von Fr. 13'200.-- pro Jahr, sondern allein die Kos- ten der Einzimmerwohnung (jährlich Fr. 8'280.-- [AB 84/3 Ziff. 4.1, 90/2 E. 2.2; vgl. E. 1.3 hiervor). 3.2 Die EL dienen unter anderem der Gewährleistung der existenziellen Wohnbedürfnisse (vgl. E. 2.3 hiervor) und diese hängen eng mit dem Ge- brauch des Mietobjekts Wohnung zusammen; die Wohnung ist ein abge- schlossener Bereich, der einzelnen oder mehreren Personen als Unterkunft zum ständigen Aufenthalt dient (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
25. November 2019, 9C_533/2019, E. 3.2.2). Der Mietzins einer zweiten Wohnung kann innerhalb des in Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG vorgesehe- nen Höchstbetrages nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Zweit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 6 wohnung für den EL-Bezüger aus beruflichen bzw. gesundheitlichen Grün- den unentbehrlich ist (vgl. Entscheid des BGer vom 10. Dezember 2013, 9C_388/2013, E. 4.1 [in BGE 139 V 574 nicht publiziert]). Dasselbe hat auch für die Miete eines zusätzlichen Zimmers zur Wohnung, in welcher gewohnt wird, zu gelten (URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesge- richts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 164). Sowohl das ... wie auch der Lagerraum dienen nicht dem existenziellen Wohnbedürfnis der Beschwer- deführerin, sondern sind ihr „Arbeitszimmer“ sowie ihr Lager („...“; Einspra- che vom 19. Juni 2019 [AB 86/2 Mitte]). Daran ändert nichts, dass der Be- schwerdeführerin bis zum Umzug mehr Platz zur Verfügung stand (vgl. Beschwerde S 1 f. Ziff. 1), denn sie macht nicht geltend, sie brauche für das existenzielle Leben mehr Platz, was denn auch nicht einsichtig wäre. Insofern unterscheidet sich die hier vorliegende Situation denn auch von derjenigen, die dem in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 2) erwähnten, nicht publi- zierten Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; heute BGer) vom 19. September 1995, P 10/95 (zitiert in Entscheid des BGer vom 9. August 2013, 9C_69/2013, E. 6), zugrunde lag, da es dort um ein einziges Zimmer – nicht um eine Einzimmerwohnung – ging, das existenzi- ellen Bedürfnissen nicht zu genügen vermochte. Hier geht es vielmehr dar- um, dass die Beschwerdeführerin arbeiten resp. sich betätigen (ohne dabei ein Einkommen zu generieren, weshalb die Kosten auch nicht als Gewin- nungskosten gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG gelten) und ... lagern will. Dabei handelt es sich jedoch nicht um existenzielle Wohnbedürfnisse gemäss Rechtsprechung, die von der Allgemeinheit über die EL zu bezah- len sind (vgl. auch JÖHL/URSINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1753 N. 64). So verneinte das EVG insbesondere auch einen Mietzinsabzug für die Kos- ten der Einlagerung von Möbeln, welche in einer kleinen Wohnung nicht Platz fanden (vgl. Entscheid des EVG vom 30. November 2004, P 16/03, E. 3). Der Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG ist im Übri- gen kein Wert, der ungeachtet der Verhältnisse von vornherein zu berück- sichtigen ist, sondern es handelt sich um den Maximalwert, das heisst es werden die effektiven Kosten angerechnet, wobei diese plafoniert sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 7 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Höhe der berücksichtigen Mietkosten im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020 (AB 90) nicht zu beanstanden. Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung (vgl. E. 1.2 hiervor). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juni 2020, EL/20/132, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.