Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Oktober 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Dossier des RAV-Region Oberland [act. IIA] 111-112) und gleichentags bei der Arbeitslosenkasse B.________ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Dossier der Arbeitslosen- kasse B.________ [act. IIB] 42-45). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stel- lungnahme (act. IIA 100) stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerdegegner) den Versicherten mit Verfügung vom 21. Novem- ber 2019 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 80-82). Die dagegen erhobene Einsprache hiess das AVA mit Entscheid vom 17. Januar 2020 teilweise gut und reduzierte die Einstell-dauer auf sieben Tage (act. IIA 46- 49). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Februar 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf eine Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2020 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 3
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 (act. IIA 46-49). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung.
E. 1.3 Bei einer Einstelldauer von sieben Tagen und einer Taggeldhöhe von Fr. 137.60 (act. IIB 5) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 5 Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.4 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Geset- zes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 6 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer bis am
31. Oktober 2019 in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit dem Einzelun- ternehmen C.________ stand (act. IIA 97). Er war insofern verpflichtet während drei Monaten vor Anspruchsbeginn (1. November 2019) eine Stel- le zu suchen (vgl. E. 2.3 hiervor). Einer besonderen Aufklärung durch die Verwaltung bedarf es hierzu nicht (vgl. ARV 2006 S. 297 E. 2.1). Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor Eintritt der Arbeits- losigkeit am 4. November 2019 sieben (act. IIA 101-103) sowie am 18. No- vember 2019 weitere zwölf Arbeitsbemühungen (act. IIA 83-85) eingereicht hat (vgl. act. IIA 47) und diese in quantitativer Hinsicht als genügend zu betrachten sind (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 4). 3.2 Zu prüfen bleibt hingegen die Qualität dieser Arbeitsbemühungen. 3.2.1 Im Oktober 2019 hat sich der Beschwerdeführer bei sieben Unter- nehmen persönlich beworben. Wie dem Formular für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zu entnehmen ist, war der Absagegrund durchwegs derselbe, nämlich dass keine Stelle frei sei (act. IIA 101-103). Solche Spontanbewerbungen stellen, entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers (vgl. Beschwerde), keine qualitativ genügenden Arbeits- bemühungen dar. Da ihr Erfolg weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen, sondern mögen lediglich als ergänzende Anstrengungen sinnvoll sein (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat für die Monate August und September 2019 jeweils sechs Bewerbungen ausgewiesen (act. IIA 84-85). Ob es sich hierbei um Bewerbungen auf offene Stellen oder lediglich um Spontanbe- werbungen gehandelt hat, lässt sich den Akten nicht ausdrücklich entneh- men. Der Beschwerdeführer hat sich stets persönlich beworben und die Unterlagen enthalten weder ein Motivationsschreiben noch ein Stelleninse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 7 rat. Da er die mangelnde Qualität der Arbeitsbemühungen für die in Frage stehenden Monate jedoch implizit selbst eingestanden (vgl. Beschwerde) und sich auch im Oktober 2019 nie um eine ausgeschriebene Stelle be- worben hat (vgl. E. 3.2.1 hiervor), handelt es sich auch bei diesen Arbeits- bemühungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) um Spontanbewerbungen. 3.3 Insgesamt erweist sich die Qualität der Arbeitsbemühungen von August bis Oktober 2019 als ungenügend. Der Beschwerdegegner hat die Arbeitslosenentschädigung somit zu Recht wegen ungenügenden Arbeits- bemühungen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächli- chen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Ein- zelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei- chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 8 Gemäss „Einstellraster“ der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis) ist bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist von ei- nem leichten Verschulden auszugehen und eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vorgesehen (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.A/3). In begründe- ten Fällen kann vom Einstellraster abgewichen werden (vgl. AVIG-Praxis ALE, D74). 4.2 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchs- berechtigung im Umfang von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sogar unter der vom „Einstellraster“ vorgesehenen Sanktion (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.A/3 [E. 4.1 hiervor]). Damit hat die Verwaltung das ihr zustehende Ermessen jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgeübt, zumal berücksichtigt wurde, dass dieser im massgeblichen Zeitraum 19 Arbeits- bemühungen getätigt hat, welche zwar nicht belegt, aber aufgrund der ge- machten Angaben überprüfbar sind (vgl. act. IIA 48). Es besteht daher kei- ne Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 (act. IIA 46-49) weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden, womit die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde ist abzuweisen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 131 ALV FUR/SCM/MAJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. April 2020 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 3. Oktober 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszen- trum (RAV) zur Arbeitsvermittlung (Dossier des RAV-Region Oberland [act. IIA] 111-112) und gleichentags bei der Arbeitslosenkasse B.________ zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Dossier der Arbeitslosen- kasse B.________ [act. IIB] 42-45). Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stel- lungnahme (act. IIA 100) stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung (AVA bzw. Beschwerdegegner) den Versicherten mit Verfügung vom 21. Novem- ber 2019 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für neun Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 80-82). Die dagegen erhobene Einsprache hiess das AVA mit Entscheid vom 17. Januar 2020 teilweise gut und reduzierte die Einstell-dauer auf sieben Tage (act. IIA 46- 49). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Februar 2020 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und auf eine Einstellung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2020 beantragt der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolven- zentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 (act. IIA 46-49). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung. 1.3 Bei einer Einstelldauer von sieben Tagen und einer Taggeldhöhe von Fr. 137.60 (act. IIB 5) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzli- che Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündi- gung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Ar- beitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 5 Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungs- frist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefor- dert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit ex- kulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die ar- beitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht] vom 10. Dezember 2004, C 210/04, E. 2.2.3). 2.4 Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Geset- zes in erster Linie gezielte Bewerbungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei möglichen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 6 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer bis am
31. Oktober 2019 in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit dem Einzelun- ternehmen C.________ stand (act. IIA 97). Er war insofern verpflichtet während drei Monaten vor Anspruchsbeginn (1. November 2019) eine Stel- le zu suchen (vgl. E. 2.3 hiervor). Einer besonderen Aufklärung durch die Verwaltung bedarf es hierzu nicht (vgl. ARV 2006 S. 297 E. 2.1). Ferner ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor Eintritt der Arbeits- losigkeit am 4. November 2019 sieben (act. IIA 101-103) sowie am 18. No- vember 2019 weitere zwölf Arbeitsbemühungen (act. IIA 83-85) eingereicht hat (vgl. act. IIA 47) und diese in quantitativer Hinsicht als genügend zu betrachten sind (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3 Art. 4). 3.2 Zu prüfen bleibt hingegen die Qualität dieser Arbeitsbemühungen. 3.2.1 Im Oktober 2019 hat sich der Beschwerdeführer bei sieben Unter- nehmen persönlich beworben. Wie dem Formular für den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen zu entnehmen ist, war der Absagegrund durchwegs derselbe, nämlich dass keine Stelle frei sei (act. IIA 101-103). Solche Spontanbewerbungen stellen, entgegen der Ansicht des Beschwer- deführers (vgl. Beschwerde), keine qualitativ genügenden Arbeits- bemühungen dar. Da ihr Erfolg weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen, sondern mögen lediglich als ergänzende Anstrengungen sinnvoll sein (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat für die Monate August und September 2019 jeweils sechs Bewerbungen ausgewiesen (act. IIA 84-85). Ob es sich hierbei um Bewerbungen auf offene Stellen oder lediglich um Spontanbe- werbungen gehandelt hat, lässt sich den Akten nicht ausdrücklich entneh- men. Der Beschwerdeführer hat sich stets persönlich beworben und die Unterlagen enthalten weder ein Motivationsschreiben noch ein Stelleninse-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 7 rat. Da er die mangelnde Qualität der Arbeitsbemühungen für die in Frage stehenden Monate jedoch implizit selbst eingestanden (vgl. Beschwerde) und sich auch im Oktober 2019 nie um eine ausgeschriebene Stelle be- worben hat (vgl. E. 3.2.1 hiervor), handelt es sich auch bei diesen Arbeits- bemühungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) um Spontanbewerbungen. 3.3 Insgesamt erweist sich die Qualität der Arbeitsbemühungen von August bis Oktober 2019 als ungenügend. Der Beschwerdegegner hat die Arbeitslosenentschädigung somit zu Recht wegen ungenügenden Arbeits- bemühungen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit eingestellt. 4. Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Die Dauer der Einstellung richtet sich einzig nach dem Grad des Verschuldens und nicht nach der tatsächli- chen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Ein- zelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abwei- chende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 8 Gemäss „Einstellraster“ der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter:, Rubrik: Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis) ist bei ungenügenden Arbeitsbemühungen während einer dreimonatigen Kündigungsfrist von ei- nem leichten Verschulden auszugehen und eine Einstelldauer von neun bis zwölf Tagen vorgesehen (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.A/3). In begründe- ten Fällen kann vom Einstellraster abgewichen werden (vgl. AVIG-Praxis ALE, D74). 4.2 Die vom Beschwerdegegner verfügte Einstellung in der Anspruchs- berechtigung im Umfang von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV) und sogar unter der vom „Einstellraster“ vorgesehenen Sanktion (AVIG-Praxis ALE, D79 Ziff. 1.A/3 [E. 4.1 hiervor]). Damit hat die Verwaltung das ihr zustehende Ermessen jedenfalls nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausgeübt, zumal berücksichtigt wurde, dass dieser im massgeblichen Zeitraum 19 Arbeits- bemühungen getätigt hat, welche zwar nicht belegt, aber aufgrund der ge- machten Angaben überprüfbar sind (vgl. act. IIA 48). Es besteht daher kei- ne Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2020 (act. IIA 46-49) weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden, womit die dagegen erhobene Be- schwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2020, ALV/2020/131, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.