Verfügung vom 10. Januar 2020
Sachverhalt
A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und diplomierter ..., war seit Januar 2014 in einem 80%- Pensum als ... für die C.________ AG tätig (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 5, 12). Im Februar 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bzw. eine Depression bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 2). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein – insbesonde- re eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
24. April 2017 (AB 17, S. 5) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 20. Juli 2017 (AB 21, S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 22) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom
30. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 42% rückwirkend ab dem 1. August 2017 eine Viertelsrente zu (AB 51). Für die Zeit vom 16. Oktober 2017 bis 9. Oktober 2018 gewährte die IVB verschiedene Eingliederungsmassnahmen bei der C.________ AG (AB 43, 54, 65, 73, 91 f.). B. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen gab der Versicherte im Au- gust 2018 an, sein Gesundheitszustand sei unverändert. Zur Zeit gehe er einer Beschäftigung mit einem 70%-Pensum nach. Es sei eine berufliche Veränderung (Eingliederungsmassnahmen der IV) aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (AB 85, S. 1 f.). Am 11. Oktober 2018 teilte die IVB dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen wür- den, da er aktuell (als ... bei der C.________ AG; AB 62, S. 2; 76, S. 2) bestmöglich eingegliedert sei (AB 97). Weiter holte die IVB unter anderem einen Bericht des behandelnden Dr. med. D.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2018 (AB 98, S. 2 ff.) und ei- nen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 25. Juni 2019 (AB 117) ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 3 Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2019 stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 38% die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (AB 119). Auf den dagegen erhobenen Einwand (AB 126) hin holte die IVB eine Stellungnah- me des Bereichs Abklärungen vom 12. bzw. 15. November 2019 (AB 130, S. 2 ff.) ein und hielt mit Verfügung vom 10. Januar 2020 an der in Aussicht gestellten Rentenaufhebung fest (AB 132). C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: “ 1. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist auf mindestens 40% anzusetzen.
2. Eventualiter sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Neu- beurteilung zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge“ Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe sein Pensum in seiner aktuellen Tätigkeit als ... aus gesundheitli- chen Gründen von 80% auf 70% reduziert. Er verfüge über eine Leistungs- fähigkeit von 50%. Zudem sei das Invalideneinkommen zu hoch festgesetzt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 10. Januar 2020 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht aufgehoben hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.3 Gemäss dem seit 1. Januar 2018 geltenden Berechnungsmodell werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 6 der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditäts- grad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpen- sum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berech- nung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Auf- gabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 7 Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war seit Januar 2014 in einem 80%-Pensum als ... für die C.________ AG tätig (AB 12). Im Zeitpunkt der Rentenzu- sprache im November 2017 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als ... mit einem Pen- sum von 80% zumutbar war, wobei er eine Leistung von 50% erbrachte. Infolgedessen ermittelte sie – in Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung (Gewichtung: 80% Erwerb / 20% Aufgabenbereich)
– aufgrund des als ... damals tatsächlich erzielten Einkommens (AB 12, S. 5) eine behinderungsbedingte Einbusse von 50% (vgl. AB 21, 51). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde damals nicht abschliessend beurteilt. Die Beschwerdegegnerin erachtete Eingliederungsmassnahmen als notwendig (vgl. AB 43, 54, 65, 73, 91 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 8 Im Rahmen der beruflichen Massnahmen vom 16. Oktober 2017 bis 9. Ok- tober 2018 (AB 43, 54, 65, 73, 91 f.) wurde der Beschwerdeführer bei der C.________ AG als ... eingegliedert. Dabei arbeitete er zunächst mit einem Pensum von 80% (AB 62, S. 2); per 1. Mai 2018 reduzierte er sein Arbeits- pensum auf 70% (AB 76, S. 2). Indem der Beschwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Massnahmen laut der Beschwerdegegnerin als ... bestmöglich eingegliedert ist und der Lohn als ... in jedem Fall tiefer ist als der eines ..., ist ein erwerblicher Revi- sionsgrund ausgewiesen, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht hauptsächlich das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Dr. med. D.________, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit August 2013 in ambulanter Behandlung befindet, diagnostizierte im Bericht vom 30. März 2017 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie- rende depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01), bestehend seit Sommer 2013, Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) begleitet mit Kontrollzwängen (ICD-10: F42.8), bestehend seit Sommer 2013, und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicheren, zwanghaften Zügen (ICD-10: F60.6; AB 15, S. 2). Die bisherige Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar. Es sei eine Neufindung einer der Situation angepassten Tätigkeit im Rahmen von 100% notwendig. Im Falle einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit sei durch- aus zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine volle Leistungsfähigkeit wieder entfalten könne (AB 15, S. 4). 3.2.2 In der Stellungnahme vom 24. April 2017 führte der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Einschätzung des behan- delnden Psychiaters könne gefolgt werden. Eine Einschränkung der Be- lastbarkeit und Leistungsfähigkeit von >20% dürfte spätestens seit der Wiederaufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Oktober 2015 vorliegen. In der bisherigen multifunktionellen Tätigkeit als ... mit Leitungsaufgabe erscheine der Beschwerdeführer spätestens ab die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 9 sem Zeitpunkt erheblich eingeschränkt (gemäss Arbeitgeber bei 80%- Pensum nur Leistung entsprechend 50%). Es scheine aus medizinischer Sicht sehr sinnvoll, alles zu versuchen, um dem Beschwerdeführer den ihm vertrauten Arbeitsplatz und das Wohlwollen des Arbeitgebers zu sichern. Ob der Beschwerdeführer, wie Dr. med. D.________ meine, an einem an- gepassten Arbeitsplatz im … tatsächlich sowohl ein zeitlich als auch leis- tungsmässig volles Pensum (Arbeitsfähigkeit von 100%) werde erreichen können, beurteile er allerdings eher zurückhaltend. Die beschriebene Mi- schung von Persönlichkeitsanteilen mit depressiven, ängstlichen und zwanghaften Symptomen erscheine auch unter therapeutischen Aspekten auf die Dauer eher als schwierig. Wenn keine rasche und anhaltende Stabi- lisierung des psychischen Bildes (unter angemessener Belastung) erreicht werden könne, sei eine anhaltende Minderung der Belastbarkeit und Ar- beitsfähigkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf die beruflichen Mög- lichkeiten nicht auszuschliessen (AB 17, S. 5). 3.2.3 Vom 3. Juli bis 22. September 2017 war der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der psychotherapeutischen Tagesklinik im Spital F.________. Im Bericht vom 16. November 2017 diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01) und eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und zwanghaften Zügen (ICD-10: F60.0; AB 50, S. 1). Vom 3. Juli bis 15. Oktober 2017 wurde eine 100%-ige und vom 16. bis 19. Oktober eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 20, S. 1; 45, S. 7). 3.2.4 Im Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2018 führte Dr. med. D.________ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sta- tionär; seit der letzten Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben (AB 98, S. 2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 42%. Zumutbar seien Arbeiten mit begrenztem Leistungsanspruch (AB 98, S. 3). Im Bericht vom 7. Februar 2020 führte Dr. med. D.________ aus, seit dem Austritt aus der Tagesklinik im Jahr 2017 sei eine 50%-ige Leistungsfähig- keit festgestellt und bei einer Präsenzzeit von 70% am angestammten Ar- beitsplatz eine Viertelsrente (42%) gesprochen worden. Diese Einschät-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 10 zung entspreche der psychiatrisch begründeten Einschränkung und habe zur Folge gehabt, dass sich beim Beschwerdeführer seit seinem Austritt aus der Tagesklinik weitere psychische Dekompensationen vermeiden lies- sen. Aus medizinischer Sicht bestehe kein Grund, die 50%-ige Leistungs- fähigkeit bei 70%-iger Präsenz am angestammten Arbeitsplatz anzuzwei- feln (Beschwerdebeilage [BB] 4). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin geht in der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2020 (AB 132) davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach der beruflichen Eingliederung als ... ein Arbeitspensum von 80% bei voller Leistungsfähigkeit zumutbar ist (vgl. AB 117, S. 5 sowie Protokoll per
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 März 2020, S. 16 [in den Gerichtsakten]). Zu Beginn der Eingliederung als ... arbeitete der Beschwerdeführer noch mit einem Pensum von 80%
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 11 (AB 62, S. 2). Per 1. Mai 2018 reduzierte er sein Pensum dann auf 70% (AB 76, S. 2). Gegenüber der Arbeitgeberin begründete er diese Pensums- reduktion mit privaten bzw. familiären Gründen (mehr Zeit für die Betreuung der Tochter; AB 76, S. 2; 114, S. 1; 118, S. 1). Im Beschwerdeverfahren gibt er nun an, er habe sein Pensum aus gesundheitlichen Gründen (Über- forderung am Arbeitsplatz und erhöhter Erholungsbedarf) reduziert; er ver- füge in seiner aktuellen Tätigkeit als ... über eine Leistungsfähigkeit von 50% (Beschwerde, S. 6). 3.4.2 Auf die vorliegenden Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ kann nicht abgestellt werden. Im Verlaufsbericht vom
E. 12 Oktober 2018 attestierte dieser eine Arbeitsunfähigkeit von 42% (AB 98, S. 3 Ziff. 11), wobei er sich offensichtlich auf den im November 2017 von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad (AB 51) be- zieht. Der Invaliditätsgrad ist jedoch nicht mit der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit gleichzusetzen (vgl. E. 2.1 hiervor sowie Art. 6 und 16 ATSG). Weiter führte er aus, dass nur noch Arbeiten mit einem begrenzten Leis- tungsanspruch möglich seien (AB 98, S. 3 Ziff. 14). In dem im Beschwer- deverfahren eingereichten Bericht vom 7. Februar 2020 hielt Dr. med. D.________ nun fest, es bestehe „kein Grund die 50%-ige Leistungsfähig- keit bei 70%-iger Präsenz am angestammten Arbeitsplatz in irgendwelcher Form anzuzweifeln oder in Frage zu stellen“ (BB 4). Zur Frage, ob allenfalls auch eine höhere Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar wäre, äusserte er sich nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Dr. med. D.________ im März 2017 noch davon ausging, dass der Beschwer- deführer nach den Eingliederungsmassnahmen in einer angepassten Tätigkeit seine volle Leistungsfähigkeit entfalten könne (AB 15, S. 4 unten), wobei der RAD diese Einschätzung bereits damals „eher zurückhaltend“ beurteilte (AB 17, S. 5). Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht nachvoll- ziehbar, weshalb Dr. med. D.________ heute selbst für eine angepasste Tätigkeit lediglich von einem 70%-Pensum ausgeht. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird jedenfalls nicht geltend gemacht und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Dr. med. D.________ selber geht von einem stationären Gesundheitszustand aus (AB 98, S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 12 Für eine verminderte Leistungsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit spricht immerhin der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss der Arbeitgeberin seine Leistung offenbar nicht dem Pensum von 80% bzw. 70% entsprechend erbringen konnte bzw. kann. Damit er nicht in finanzielle Engpässe komme, habe sie ihm «einen Lohn angeboten, als wäre er ge- sund» (vgl. AB 118, S. 1). Der effektiv ausbezahlte Lohn als ... von Fr. 3'807.-- (vgl. dazu die Ausführungen in E. 3.5.2 hiernach) fällt für ein 70%-Pensum mit voller Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den Tabellen- löhnen denn auch zu tief aus (s. Tabellenlohn nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Niveau 3 [komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen], Zeile: freiberufli- che und technische Dienstleistungen, Männer: monatlich Fr. 7'296.-- [100%-Pensum]), was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer ent- weder nicht entsprechend einem vollen Rendement entlöhnt wird oder die Arbeitgeberin einen zu tiefen Lohn zahlt. 3.4.3 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage lassen sich das zumutbare Arbeitspensum sowie eine allfällige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit nicht beurteilen. Damit erweist sich der medi- zinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfü- gung vom 10. Januar 2020 (AB 132) ist daher in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit diese die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers in der angepassten Tätigkeit als ... abklärt. Dabei hat sie vorgängig die gesamten Behandlungsakten inklusive Krankengeschichte des behan- delnden Dr. med. D.________ einzuholen und danach ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. 3.5 3.5.1 Sollten nach Vornahme der weiteren Abklärungen keine medizini- schen bzw. invaliditätsfremde Gründe für eine Reduktion des Arbeitspen- sums ausgewiesen sein, ist gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (AB 114 f. und 118) von einem Status 70% Erwerb und 30% Haushalt bzw. einem Statuswechsel auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 13 3.5.2 Sollten die weiteren Abklärungen ferner ergeben, dass der Be- schwerdeführer als ... bei seiner aktuellen Arbeitgeberin nicht optimal ein- gegliedert sein oder entsprechend der zu erbringenden Leistung entlöhnt werden sollte, wäre das Invalideneinkommen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296) allenfalls gestützt auf statistische Tabellenlöhne festzusetzen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Sollten die Abklärungen hingegen ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ AG optimal eingegliedert ist, ist das Invalideneinkommen gestützt auf den tatsächlich erzielten Lohn vorzunehmen. Dabei ist festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer mit der C.________ AG nach Beginn der Eingliederungsmassnahmen am 31. Oktober 2017 einen neuen, ab
1. Januar 2018 gültigen Arbeitsvertrag als ... abgeschlossen hat (welcher den Arbeitsvertrag vom 7. November 2013 als ... ersetzte). In diesem Ver- trag wurden ein Pensum von 80% und ein monatliches Gehalt von brutto Fr. 5'125.-- (inklusive 13. Monatslohn) vereinbart. Ausserdem wurde fest- gehalten, dass sämtliche Entschädigungen, wie z.B. Krankentaggelder und IV-Renten angerechnet und/oder verrechnet werden (AB 62, S. 2). Mit Ar- beitsvertrag vom 27. April 2018 wurden der Beschäftigungsgrad sodann per 1. Mai 2018 auf 70% und das monatliche Bruttogehalt auf Fr. 4'485.-- (inkl. 13. Monatslohn) reduziert, wobei nach wie vor galt, dass sämtliche Entschädigungen, wie z.B. Krankentaggelder und IV-Renten angerechnet und/oder verrechnet werden (AB 76, S. 2). In der E-Mail vom 21. Juni 2019 gab die C.________ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass der Lohn von Fr. 5'125.-- bzw. Fr. 4'485.-- dem Lohn entspreche, welchen der Beschwerdeführer als Gesunder erhalten würde. Als „... mit gesundheitli- chen Einschränkungen“ würde er jedoch eher Fr. 4'000.-- bis Fr. 4'185.-- pro Monat verdienen (AB 118, S. 1). Aufgrund dieser E-Mail ging die Be- schwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von monatlich Fr. 4'092.50 (Fr. 4'000.-- + Fr. 4'185.-- : 2) bzw. jährlich Fr. 49'110.-- aus (AB 132). Dieser Berechnung kann – wie nachfolgend dargelegt wird – je- doch nicht gefolgt werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer Per- sonalblätter ein, gemäss welchen der Bruttolohn in den Jahren 2019 und 2020 lediglich Fr. 3'807.-- betrug (BB 5 f.). Zudem reichte er den Lohnaus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 14 weis für das Jahr 2019 ein, in dem ein Bruttolohn von jährlich Fr. 48'444.-- (d.h. monatlich Fr. 4'037.--) ausgewiesen wird (BB 7). Im Weiteren wurde am 3. Februar 2020 ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, gemäss wel- chem das Bruttogehalt beim gleichbleibenden Pensum von 70% Fr. 3'807.-- (inkl. 13. Monatslohn) beträgt. Darin wird ausgeführt, die IV-Rente werde seit dem 1. Januar 2019 direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt, daher werde die Gehaltssumme rückwirkend auf den 1. Januar 2019 angepasst (BB 10). Schliesslich liegt für Januar 2020 eine Lohnabrechnung vor, gemäss welcher der Bruttolohn bei einem Pensum von 70% Fr. 3'807.-- betrug (BB 8). In den Jahren 2018 und 2019 wurden jeweils lediglich provi- sorische Lohnabrechnungen ausgestellt, in welchen die C.________ AG zwar einen Bruttolohn von Fr. 4'485.-- aufführte, von diesem Lohn aber jeweils die IV-Rente in Abzug brachte (AB 129). Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aktenlage erstellt, dass der Be- schwerdeführer für seine Tätigkeit als ... seit dem 1. Januar 2019 effektiv einen Bruttolohn von monatlich Fr. 3'807.-- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 45'684.-- erhält. Für die Ermittlung des effektiven Bruttolohnes des Jah- res 2018 ist von den vereinbarten Fr. 5'125.-- bzw. Fr. 4'485.-- pro Monat (AB 62, S. 2; 76, S. 2) jeweils die IV-Rente in Abzug zu bringen (vgl. AB 129, S. 2 ff.). Ob diese Löhne in Anbetracht der noch festzustellenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers angemessen waren bzw. sind, kann vorliegend sachlogisch nicht beantwortet werden und wird nach Vornahme der weiteren Abklärungen von der Beschwerdegegnerin neu zu beurteilen sein. Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegnerin – nicht offen gelassen werden, welches Pensum (mit welcher allfälligen Leistungseinschränkung) dem Beschwer- deführer in der angepassten Tätigkeit zumutbar ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 15 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 25. März 2020 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 3'066.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'066.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 16 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 10. Januar 2020 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.3 Gemäss dem seit 1. Januar 2018 geltenden Berechnungsmodell werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 6 der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditäts- grad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpen- sum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berech- nung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Auf- gabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 7 Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 3.1 Der Beschwerdeführer war seit Januar 2014 in einem 80%-Pensum als ... für die C.________ AG tätig (AB 12). Im Zeitpunkt der Rentenzu- sprache im November 2017 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als ... mit einem Pen- sum von 80% zumutbar war, wobei er eine Leistung von 50% erbrachte. Infolgedessen ermittelte sie – in Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung (Gewichtung: 80% Erwerb / 20% Aufgabenbereich) – aufgrund des als ... damals tatsächlich erzielten Einkommens (AB 12, S. 5) eine behinderungsbedingte Einbusse von 50% (vgl. AB 21, 51). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde damals nicht abschliessend beurteilt. Die Beschwerdegegnerin erachtete Eingliederungsmassnahmen als notwendig (vgl. AB 43, 54, 65, 73, 91 f.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 8 Im Rahmen der beruflichen Massnahmen vom 16. Oktober 2017 bis 9. Ok- tober 2018 (AB 43, 54, 65, 73, 91 f.) wurde der Beschwerdeführer bei der C.________ AG als ... eingegliedert. Dabei arbeitete er zunächst mit einem Pensum von 80% (AB 62, S. 2); per 1. Mai 2018 reduzierte er sein Arbeits- pensum auf 70% (AB 76, S. 2). Indem der Beschwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Massnahmen laut der Beschwerdegegnerin als ... bestmöglich eingegliedert ist und der Lohn als ... in jedem Fall tiefer ist als der eines ..., ist ein erwerblicher Revi- sionsgrund ausgewiesen, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht hauptsächlich das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Dr. med. D.________, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit August 2013 in ambulanter Behandlung befindet, diagnostizierte im Bericht vom 30. März 2017 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie- rende depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01), bestehend seit Sommer 2013, Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) begleitet mit Kontrollzwängen (ICD-10: F42.8), bestehend seit Sommer 2013, und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicheren, zwanghaften Zügen (ICD-10: F60.6; AB 15, S. 2). Die bisherige Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar. Es sei eine Neufindung einer der Situation angepassten Tätigkeit im Rahmen von 100% notwendig. Im Falle einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit sei durch- aus zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine volle Leistungsfähigkeit wieder entfalten könne (AB 15, S. 4). 3.2.2 In der Stellungnahme vom 24. April 2017 führte der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Einschätzung des behan- delnden Psychiaters könne gefolgt werden. Eine Einschränkung der Be- lastbarkeit und Leistungsfähigkeit von >20% dürfte spätestens seit der Wiederaufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Oktober 2015 vorliegen. In der bisherigen multifunktionellen Tätigkeit als ... mit Leitungsaufgabe erscheine der Beschwerdeführer spätestens ab die- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 9 sem Zeitpunkt erheblich eingeschränkt (gemäss Arbeitgeber bei 80%- Pensum nur Leistung entsprechend 50%). Es scheine aus medizinischer Sicht sehr sinnvoll, alles zu versuchen, um dem Beschwerdeführer den ihm vertrauten Arbeitsplatz und das Wohlwollen des Arbeitgebers zu sichern. Ob der Beschwerdeführer, wie Dr. med. D.________ meine, an einem an- gepassten Arbeitsplatz im … tatsächlich sowohl ein zeitlich als auch leis- tungsmässig volles Pensum (Arbeitsfähigkeit von 100%) werde erreichen können, beurteile er allerdings eher zurückhaltend. Die beschriebene Mi- schung von Persönlichkeitsanteilen mit depressiven, ängstlichen und zwanghaften Symptomen erscheine auch unter therapeutischen Aspekten auf die Dauer eher als schwierig. Wenn keine rasche und anhaltende Stabi- lisierung des psychischen Bildes (unter angemessener Belastung) erreicht werden könne, sei eine anhaltende Minderung der Belastbarkeit und Ar- beitsfähigkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf die beruflichen Mög- lichkeiten nicht auszuschliessen (AB 17, S. 5). 3.2.3 Vom 3. Juli bis 22. September 2017 war der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der psychotherapeutischen Tagesklinik im Spital F.________. Im Bericht vom 16. November 2017 diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01) und eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und zwanghaften Zügen (ICD-10: F60.0; AB 50, S. 1). Vom 3. Juli bis 15. Oktober 2017 wurde eine 100%-ige und vom 16. bis 19. Oktober eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 20, S. 1; 45, S. 7). 3.2.4 Im Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2018 führte Dr. med. D.________ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sta- tionär; seit der letzten Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben (AB 98, S. 2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 42%. Zumutbar seien Arbeiten mit begrenztem Leistungsanspruch (AB 98, S. 3). Im Bericht vom 7. Februar 2020 führte Dr. med. D.________ aus, seit dem Austritt aus der Tagesklinik im Jahr 2017 sei eine 50%-ige Leistungsfähig- keit festgestellt und bei einer Präsenzzeit von 70% am angestammten Ar- beitsplatz eine Viertelsrente (42%) gesprochen worden. Diese Einschät- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 10 zung entspreche der psychiatrisch begründeten Einschränkung und habe zur Folge gehabt, dass sich beim Beschwerdeführer seit seinem Austritt aus der Tagesklinik weitere psychische Dekompensationen vermeiden lies- sen. Aus medizinischer Sicht bestehe kein Grund, die 50%-ige Leistungs- fähigkeit bei 70%-iger Präsenz am angestammten Arbeitsplatz anzuzwei- feln (Beschwerdebeilage [BB] 4). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin geht in der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2020 (AB 132) davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach der beruflichen Eingliederung als ... ein Arbeitspensum von 80% bei voller Leistungsfähigkeit zumutbar ist (vgl. AB 117, S. 5 sowie Protokoll per
- März 2020, S. 16 [in den Gerichtsakten]). Zu Beginn der Eingliederung als ... arbeitete der Beschwerdeführer noch mit einem Pensum von 80% Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 11 (AB 62, S. 2). Per 1. Mai 2018 reduzierte er sein Pensum dann auf 70% (AB 76, S. 2). Gegenüber der Arbeitgeberin begründete er diese Pensums- reduktion mit privaten bzw. familiären Gründen (mehr Zeit für die Betreuung der Tochter; AB 76, S. 2; 114, S. 1; 118, S. 1). Im Beschwerdeverfahren gibt er nun an, er habe sein Pensum aus gesundheitlichen Gründen (Über- forderung am Arbeitsplatz und erhöhter Erholungsbedarf) reduziert; er ver- füge in seiner aktuellen Tätigkeit als ... über eine Leistungsfähigkeit von 50% (Beschwerde, S. 6). 3.4.2 Auf die vorliegenden Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ kann nicht abgestellt werden. Im Verlaufsbericht vom
- Oktober 2018 attestierte dieser eine Arbeitsunfähigkeit von 42% (AB 98, S. 3 Ziff. 11), wobei er sich offensichtlich auf den im November 2017 von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad (AB 51) be- zieht. Der Invaliditätsgrad ist jedoch nicht mit der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit gleichzusetzen (vgl. E. 2.1 hiervor sowie Art. 6 und 16 ATSG). Weiter führte er aus, dass nur noch Arbeiten mit einem begrenzten Leis- tungsanspruch möglich seien (AB 98, S. 3 Ziff. 14). In dem im Beschwer- deverfahren eingereichten Bericht vom 7. Februar 2020 hielt Dr. med. D.________ nun fest, es bestehe „kein Grund die 50%-ige Leistungsfähig- keit bei 70%-iger Präsenz am angestammten Arbeitsplatz in irgendwelcher Form anzuzweifeln oder in Frage zu stellen“ (BB 4). Zur Frage, ob allenfalls auch eine höhere Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar wäre, äusserte er sich nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Dr. med. D.________ im März 2017 noch davon ausging, dass der Beschwer- deführer nach den Eingliederungsmassnahmen in einer angepassten Tätigkeit seine volle Leistungsfähigkeit entfalten könne (AB 15, S. 4 unten), wobei der RAD diese Einschätzung bereits damals „eher zurückhaltend“ beurteilte (AB 17, S. 5). Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht nachvoll- ziehbar, weshalb Dr. med. D.________ heute selbst für eine angepasste Tätigkeit lediglich von einem 70%-Pensum ausgeht. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird jedenfalls nicht geltend gemacht und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Dr. med. D.________ selber geht von einem stationären Gesundheitszustand aus (AB 98, S. 2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 12 Für eine verminderte Leistungsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit spricht immerhin der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss der Arbeitgeberin seine Leistung offenbar nicht dem Pensum von 80% bzw. 70% entsprechend erbringen konnte bzw. kann. Damit er nicht in finanzielle Engpässe komme, habe sie ihm «einen Lohn angeboten, als wäre er ge- sund» (vgl. AB 118, S. 1). Der effektiv ausbezahlte Lohn als ... von Fr. 3'807.-- (vgl. dazu die Ausführungen in E. 3.5.2 hiernach) fällt für ein 70%-Pensum mit voller Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den Tabellen- löhnen denn auch zu tief aus (s. Tabellenlohn nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Niveau 3 [komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen], Zeile: freiberufli- che und technische Dienstleistungen, Männer: monatlich Fr. 7'296.-- [100%-Pensum]), was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer ent- weder nicht entsprechend einem vollen Rendement entlöhnt wird oder die Arbeitgeberin einen zu tiefen Lohn zahlt. 3.4.3 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage lassen sich das zumutbare Arbeitspensum sowie eine allfällige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit nicht beurteilen. Damit erweist sich der medi- zinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfü- gung vom 10. Januar 2020 (AB 132) ist daher in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit diese die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers in der angepassten Tätigkeit als ... abklärt. Dabei hat sie vorgängig die gesamten Behandlungsakten inklusive Krankengeschichte des behan- delnden Dr. med. D.________ einzuholen und danach ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. 3.5 3.5.1 Sollten nach Vornahme der weiteren Abklärungen keine medizini- schen bzw. invaliditätsfremde Gründe für eine Reduktion des Arbeitspen- sums ausgewiesen sein, ist gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (AB 114 f. und 118) von einem Status 70% Erwerb und 30% Haushalt bzw. einem Statuswechsel auszugehen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 13 3.5.2 Sollten die weiteren Abklärungen ferner ergeben, dass der Be- schwerdeführer als ... bei seiner aktuellen Arbeitgeberin nicht optimal ein- gegliedert sein oder entsprechend der zu erbringenden Leistung entlöhnt werden sollte, wäre das Invalideneinkommen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296) allenfalls gestützt auf statistische Tabellenlöhne festzusetzen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Sollten die Abklärungen hingegen ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ AG optimal eingegliedert ist, ist das Invalideneinkommen gestützt auf den tatsächlich erzielten Lohn vorzunehmen. Dabei ist festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer mit der C.________ AG nach Beginn der Eingliederungsmassnahmen am 31. Oktober 2017 einen neuen, ab
- Januar 2018 gültigen Arbeitsvertrag als ... abgeschlossen hat (welcher den Arbeitsvertrag vom 7. November 2013 als ... ersetzte). In diesem Ver- trag wurden ein Pensum von 80% und ein monatliches Gehalt von brutto Fr. 5'125.-- (inklusive 13. Monatslohn) vereinbart. Ausserdem wurde fest- gehalten, dass sämtliche Entschädigungen, wie z.B. Krankentaggelder und IV-Renten angerechnet und/oder verrechnet werden (AB 62, S. 2). Mit Ar- beitsvertrag vom 27. April 2018 wurden der Beschäftigungsgrad sodann per 1. Mai 2018 auf 70% und das monatliche Bruttogehalt auf Fr. 4'485.-- (inkl. 13. Monatslohn) reduziert, wobei nach wie vor galt, dass sämtliche Entschädigungen, wie z.B. Krankentaggelder und IV-Renten angerechnet und/oder verrechnet werden (AB 76, S. 2). In der E-Mail vom 21. Juni 2019 gab die C.________ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass der Lohn von Fr. 5'125.-- bzw. Fr. 4'485.-- dem Lohn entspreche, welchen der Beschwerdeführer als Gesunder erhalten würde. Als „... mit gesundheitli- chen Einschränkungen“ würde er jedoch eher Fr. 4'000.-- bis Fr. 4'185.-- pro Monat verdienen (AB 118, S. 1). Aufgrund dieser E-Mail ging die Be- schwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von monatlich Fr. 4'092.50 (Fr. 4'000.-- + Fr. 4'185.-- : 2) bzw. jährlich Fr. 49'110.-- aus (AB 132). Dieser Berechnung kann – wie nachfolgend dargelegt wird – je- doch nicht gefolgt werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer Per- sonalblätter ein, gemäss welchen der Bruttolohn in den Jahren 2019 und 2020 lediglich Fr. 3'807.-- betrug (BB 5 f.). Zudem reichte er den Lohnaus- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 14 weis für das Jahr 2019 ein, in dem ein Bruttolohn von jährlich Fr. 48'444.-- (d.h. monatlich Fr. 4'037.--) ausgewiesen wird (BB 7). Im Weiteren wurde am 3. Februar 2020 ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, gemäss wel- chem das Bruttogehalt beim gleichbleibenden Pensum von 70% Fr. 3'807.-- (inkl. 13. Monatslohn) beträgt. Darin wird ausgeführt, die IV-Rente werde seit dem 1. Januar 2019 direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt, daher werde die Gehaltssumme rückwirkend auf den 1. Januar 2019 angepasst (BB 10). Schliesslich liegt für Januar 2020 eine Lohnabrechnung vor, gemäss welcher der Bruttolohn bei einem Pensum von 70% Fr. 3'807.-- betrug (BB 8). In den Jahren 2018 und 2019 wurden jeweils lediglich provi- sorische Lohnabrechnungen ausgestellt, in welchen die C.________ AG zwar einen Bruttolohn von Fr. 4'485.-- aufführte, von diesem Lohn aber jeweils die IV-Rente in Abzug brachte (AB 129). Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aktenlage erstellt, dass der Be- schwerdeführer für seine Tätigkeit als ... seit dem 1. Januar 2019 effektiv einen Bruttolohn von monatlich Fr. 3'807.-- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 45'684.-- erhält. Für die Ermittlung des effektiven Bruttolohnes des Jah- res 2018 ist von den vereinbarten Fr. 5'125.-- bzw. Fr. 4'485.-- pro Monat (AB 62, S. 2; 76, S. 2) jeweils die IV-Rente in Abzug zu bringen (vgl. AB 129, S. 2 ff.). Ob diese Löhne in Anbetracht der noch festzustellenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers angemessen waren bzw. sind, kann vorliegend sachlogisch nicht beantwortet werden und wird nach Vornahme der weiteren Abklärungen von der Beschwerdegegnerin neu zu beurteilen sein. Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegnerin – nicht offen gelassen werden, welches Pensum (mit welcher allfälligen Leistungseinschränkung) dem Beschwer- deführer in der angepassten Tätigkeit zumutbar ist.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 15 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 25. März 2020 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 3'066.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'066.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 16
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 128 IV WIS/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. September 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Prunner A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ... und diplomierter ..., war seit Januar 2014 in einem 80%- Pensum als ... für die C.________ AG tätig (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 5, 12). Im Februar 2017 meldete er sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bzw. eine Depression bei der IVB zum Leistungsbezug an (AB 2). In der Folge holte die IVB diverse erwerbliche und medizinische Unterlagen ein – insbesonde- re eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom
24. April 2017 (AB 17, S. 5) und einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 20. Juli 2017 (AB 21, S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidver- fahren (AB 22) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom
30. November 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 42% rückwirkend ab dem 1. August 2017 eine Viertelsrente zu (AB 51). Für die Zeit vom 16. Oktober 2017 bis 9. Oktober 2018 gewährte die IVB verschiedene Eingliederungsmassnahmen bei der C.________ AG (AB 43, 54, 65, 73, 91 f.). B. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen gab der Versicherte im Au- gust 2018 an, sein Gesundheitszustand sei unverändert. Zur Zeit gehe er einer Beschäftigung mit einem 70%-Pensum nach. Es sei eine berufliche Veränderung (Eingliederungsmassnahmen der IV) aus gesundheitlichen Gründen erfolgt (AB 85, S. 1 f.). Am 11. Oktober 2018 teilte die IVB dem Versicherten mit, dass die beruflichen Massnahmen abgeschlossen wür- den, da er aktuell (als ... bei der C.________ AG; AB 62, S. 2; 76, S. 2) bestmöglich eingegliedert sei (AB 97). Weiter holte die IVB unter anderem einen Bericht des behandelnden Dr. med. D.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2018 (AB 98, S. 2 ff.) und ei- nen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 25. Juni 2019 (AB 117) ein.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 3 Mit Vorbescheid vom 11. Juli 2019 stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 38% die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (AB 119). Auf den dagegen erhobenen Einwand (AB 126) hin holte die IVB eine Stellungnah- me des Bereichs Abklärungen vom 12. bzw. 15. November 2019 (AB 130, S. 2 ff.) ein und hielt mit Verfügung vom 10. Januar 2020 an der in Aussicht gestellten Rentenaufhebung fest (AB 132). C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 11. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: “ 1. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ist auf mindestens 40% anzusetzen.
2. Eventualiter sind die Akten an die Beschwerdegegnerin zur Neu- beurteilung zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge“ Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er habe sein Pensum in seiner aktuellen Tätigkeit als ... aus gesundheitli- chen Gründen von 80% auf 70% reduziert. Er verfüge über eine Leistungs- fähigkeit von 50%. Zudem sei das Invalideneinkommen zu hoch festgesetzt worden. Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der IVB vom 10. Januar 2020 (AB 132). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Rente zu Recht aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 5 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 2.3.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). 2.3.2 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Me- thode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.3.3 Gemäss dem seit 1. Januar 2018 geltenden Berechnungsmodell werden bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, für die Bestimmung des Invaliditätsgrads
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 6 der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditäts- grad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (Art. 27bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversiche- rung [IVV; SR 831.201]). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, wird dabei auf ein Vollpen- sum hochgerechnet. Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrads, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berech- nung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Auf- gabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV). 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). 2.4.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 7 Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 2.4.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer war seit Januar 2014 in einem 80%-Pensum als ... für die C.________ AG tätig (AB 12). Im Zeitpunkt der Rentenzu- sprache im November 2017 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als ... mit einem Pen- sum von 80% zumutbar war, wobei er eine Leistung von 50% erbrachte. Infolgedessen ermittelte sie – in Anwendung der gemischten Methode zur Invaliditätsbemessung (Gewichtung: 80% Erwerb / 20% Aufgabenbereich)
– aufgrund des als ... damals tatsächlich erzielten Einkommens (AB 12, S. 5) eine behinderungsbedingte Einbusse von 50% (vgl. AB 21, 51). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde damals nicht abschliessend beurteilt. Die Beschwerdegegnerin erachtete Eingliederungsmassnahmen als notwendig (vgl. AB 43, 54, 65, 73, 91 f.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 8 Im Rahmen der beruflichen Massnahmen vom 16. Oktober 2017 bis 9. Ok- tober 2018 (AB 43, 54, 65, 73, 91 f.) wurde der Beschwerdeführer bei der C.________ AG als ... eingegliedert. Dabei arbeitete er zunächst mit einem Pensum von 80% (AB 62, S. 2); per 1. Mai 2018 reduzierte er sein Arbeits- pensum auf 70% (AB 76, S. 2). Indem der Beschwerdeführer nach Abschluss der beruflichen Massnahmen laut der Beschwerdegegnerin als ... bestmöglich eingegliedert ist und der Lohn als ... in jedem Fall tiefer ist als der eines ..., ist ein erwerblicher Revi- sionsgrund ausgewiesen, weshalb der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig neu zu prüfen ist (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht hauptsächlich das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Dr. med. D.________, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit August 2013 in ambulanter Behandlung befindet, diagnostizierte im Bericht vom 30. März 2017 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivie- rende depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01), bestehend seit Sommer 2013, Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2) begleitet mit Kontrollzwängen (ICD-10: F42.8), bestehend seit Sommer 2013, und eine ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstruktur mit selbstunsicheren, zwanghaften Zügen (ICD-10: F60.6; AB 15, S. 2). Die bisherige Tätigkeit als ... sei nicht mehr zumutbar. Es sei eine Neufindung einer der Situation angepassten Tätigkeit im Rahmen von 100% notwendig. Im Falle einer dem Gesundheitszustand angepassten Tätigkeit sei durch- aus zu erwarten, dass der Beschwerdeführer seine volle Leistungsfähigkeit wieder entfalten könne (AB 15, S. 4). 3.2.2 In der Stellungnahme vom 24. April 2017 führte der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, der ausführlichen und nachvollziehbar begründeten Einschätzung des behan- delnden Psychiaters könne gefolgt werden. Eine Einschränkung der Be- lastbarkeit und Leistungsfähigkeit von >20% dürfte spätestens seit der Wiederaufnahme der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Oktober 2015 vorliegen. In der bisherigen multifunktionellen Tätigkeit als ... mit Leitungsaufgabe erscheine der Beschwerdeführer spätestens ab die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 9 sem Zeitpunkt erheblich eingeschränkt (gemäss Arbeitgeber bei 80%- Pensum nur Leistung entsprechend 50%). Es scheine aus medizinischer Sicht sehr sinnvoll, alles zu versuchen, um dem Beschwerdeführer den ihm vertrauten Arbeitsplatz und das Wohlwollen des Arbeitgebers zu sichern. Ob der Beschwerdeführer, wie Dr. med. D.________ meine, an einem an- gepassten Arbeitsplatz im … tatsächlich sowohl ein zeitlich als auch leis- tungsmässig volles Pensum (Arbeitsfähigkeit von 100%) werde erreichen können, beurteile er allerdings eher zurückhaltend. Die beschriebene Mi- schung von Persönlichkeitsanteilen mit depressiven, ängstlichen und zwanghaften Symptomen erscheine auch unter therapeutischen Aspekten auf die Dauer eher als schwierig. Wenn keine rasche und anhaltende Stabi- lisierung des psychischen Bildes (unter angemessener Belastung) erreicht werden könne, sei eine anhaltende Minderung der Belastbarkeit und Ar- beitsfähigkeit mit entsprechenden Auswirkungen auf die beruflichen Mög- lichkeiten nicht auszuschliessen (AB 17, S. 5). 3.2.3 Vom 3. Juli bis 22. September 2017 war der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der psychotherapeutischen Tagesklinik im Spital F.________. Im Bericht vom 16. November 2017 diagnostizierten die Ärzte eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.01) und eine ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und zwanghaften Zügen (ICD-10: F60.0; AB 50, S. 1). Vom 3. Juli bis 15. Oktober 2017 wurde eine 100%-ige und vom 16. bis 19. Oktober eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (AB 20, S. 1; 45, S. 7). 3.2.4 Im Verlaufsbericht vom 12. Oktober 2018 führte Dr. med. D.________ aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei sta- tionär; seit der letzten Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben (AB 98, S. 2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 42%. Zumutbar seien Arbeiten mit begrenztem Leistungsanspruch (AB 98, S. 3). Im Bericht vom 7. Februar 2020 führte Dr. med. D.________ aus, seit dem Austritt aus der Tagesklinik im Jahr 2017 sei eine 50%-ige Leistungsfähig- keit festgestellt und bei einer Präsenzzeit von 70% am angestammten Ar- beitsplatz eine Viertelsrente (42%) gesprochen worden. Diese Einschät-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 10 zung entspreche der psychiatrisch begründeten Einschränkung und habe zur Folge gehabt, dass sich beim Beschwerdeführer seit seinem Austritt aus der Tagesklinik weitere psychische Dekompensationen vermeiden lies- sen. Aus medizinischer Sicht bestehe kein Grund, die 50%-ige Leistungs- fähigkeit bei 70%-iger Präsenz am angestammten Arbeitsplatz anzuzwei- feln (Beschwerdebeilage [BB] 4). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin geht in der hier angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2020 (AB 132) davon aus, dass dem Beschwerdeführer nach der beruflichen Eingliederung als ... ein Arbeitspensum von 80% bei voller Leistungsfähigkeit zumutbar ist (vgl. AB 117, S. 5 sowie Protokoll per
11. März 2020, S. 16 [in den Gerichtsakten]). Zu Beginn der Eingliederung als ... arbeitete der Beschwerdeführer noch mit einem Pensum von 80%
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 11 (AB 62, S. 2). Per 1. Mai 2018 reduzierte er sein Pensum dann auf 70% (AB 76, S. 2). Gegenüber der Arbeitgeberin begründete er diese Pensums- reduktion mit privaten bzw. familiären Gründen (mehr Zeit für die Betreuung der Tochter; AB 76, S. 2; 114, S. 1; 118, S. 1). Im Beschwerdeverfahren gibt er nun an, er habe sein Pensum aus gesundheitlichen Gründen (Über- forderung am Arbeitsplatz und erhöhter Erholungsbedarf) reduziert; er ver- füge in seiner aktuellen Tätigkeit als ... über eine Leistungsfähigkeit von 50% (Beschwerde, S. 6). 3.4.2 Auf die vorliegenden Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ kann nicht abgestellt werden. Im Verlaufsbericht vom
12. Oktober 2018 attestierte dieser eine Arbeitsunfähigkeit von 42% (AB 98, S. 3 Ziff. 11), wobei er sich offensichtlich auf den im November 2017 von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad (AB 51) be- zieht. Der Invaliditätsgrad ist jedoch nicht mit der Arbeits- und Leistungs- fähigkeit gleichzusetzen (vgl. E. 2.1 hiervor sowie Art. 6 und 16 ATSG). Weiter führte er aus, dass nur noch Arbeiten mit einem begrenzten Leis- tungsanspruch möglich seien (AB 98, S. 3 Ziff. 14). In dem im Beschwer- deverfahren eingereichten Bericht vom 7. Februar 2020 hielt Dr. med. D.________ nun fest, es bestehe „kein Grund die 50%-ige Leistungsfähig- keit bei 70%-iger Präsenz am angestammten Arbeitsplatz in irgendwelcher Form anzuzweifeln oder in Frage zu stellen“ (BB 4). Zur Frage, ob allenfalls auch eine höhere Arbeits- und Leistungsfähigkeit zumutbar wäre, äusserte er sich nicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Dr. med. D.________ im März 2017 noch davon ausging, dass der Beschwer- deführer nach den Eingliederungsmassnahmen in einer angepassten Tätigkeit seine volle Leistungsfähigkeit entfalten könne (AB 15, S. 4 unten), wobei der RAD diese Einschätzung bereits damals „eher zurückhaltend“ beurteilte (AB 17, S. 5). Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht nachvoll- ziehbar, weshalb Dr. med. D.________ heute selbst für eine angepasste Tätigkeit lediglich von einem 70%-Pensum ausgeht. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes wird jedenfalls nicht geltend gemacht und ist den Akten auch nicht zu entnehmen. Dr. med. D.________ selber geht von einem stationären Gesundheitszustand aus (AB 98, S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 12 Für eine verminderte Leistungsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit spricht immerhin der Umstand, dass der Beschwerdeführer gemäss der Arbeitgeberin seine Leistung offenbar nicht dem Pensum von 80% bzw. 70% entsprechend erbringen konnte bzw. kann. Damit er nicht in finanzielle Engpässe komme, habe sie ihm «einen Lohn angeboten, als wäre er ge- sund» (vgl. AB 118, S. 1). Der effektiv ausbezahlte Lohn als ... von Fr. 3'807.-- (vgl. dazu die Ausführungen in E. 3.5.2 hiernach) fällt für ein 70%-Pensum mit voller Leistungsfähigkeit im Vergleich zu den Tabellen- löhnen denn auch zu tief aus (s. Tabellenlohn nach der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2018, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Niveau 3 [komplexe praktische Tätigkeiten welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen], Zeile: freiberufli- che und technische Dienstleistungen, Männer: monatlich Fr. 7'296.-- [100%-Pensum]), was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer ent- weder nicht entsprechend einem vollen Rendement entlöhnt wird oder die Arbeitgeberin einen zu tiefen Lohn zahlt. 3.4.3 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage lassen sich das zumutbare Arbeitspensum sowie eine allfällige Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit nicht beurteilen. Damit erweist sich der medi- zinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die angefochtene Verfü- gung vom 10. Januar 2020 (AB 132) ist daher in Gutheissung der Be- schwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück- zuweisen, damit diese die Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerde- führers in der angepassten Tätigkeit als ... abklärt. Dabei hat sie vorgängig die gesamten Behandlungsakten inklusive Krankengeschichte des behan- delnden Dr. med. D.________ einzuholen und danach ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben. Anschliessend hat sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. 3.5 3.5.1 Sollten nach Vornahme der weiteren Abklärungen keine medizini- schen bzw. invaliditätsfremde Gründe für eine Reduktion des Arbeitspen- sums ausgewiesen sein, ist gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (AB 114 f. und 118) von einem Status 70% Erwerb und 30% Haushalt bzw. einem Statuswechsel auszugehen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 13 3.5.2 Sollten die weiteren Abklärungen ferner ergeben, dass der Be- schwerdeführer als ... bei seiner aktuellen Arbeitgeberin nicht optimal ein- gegliedert sein oder entsprechend der zu erbringenden Leistung entlöhnt werden sollte, wäre das Invalideneinkommen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296) allenfalls gestützt auf statistische Tabellenlöhne festzusetzen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Sollten die Abklärungen hingegen ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der C.________ AG optimal eingegliedert ist, ist das Invalideneinkommen gestützt auf den tatsächlich erzielten Lohn vorzunehmen. Dabei ist festzu- stellen, dass der Beschwerdeführer mit der C.________ AG nach Beginn der Eingliederungsmassnahmen am 31. Oktober 2017 einen neuen, ab
1. Januar 2018 gültigen Arbeitsvertrag als ... abgeschlossen hat (welcher den Arbeitsvertrag vom 7. November 2013 als ... ersetzte). In diesem Ver- trag wurden ein Pensum von 80% und ein monatliches Gehalt von brutto Fr. 5'125.-- (inklusive 13. Monatslohn) vereinbart. Ausserdem wurde fest- gehalten, dass sämtliche Entschädigungen, wie z.B. Krankentaggelder und IV-Renten angerechnet und/oder verrechnet werden (AB 62, S. 2). Mit Ar- beitsvertrag vom 27. April 2018 wurden der Beschäftigungsgrad sodann per 1. Mai 2018 auf 70% und das monatliche Bruttogehalt auf Fr. 4'485.-- (inkl. 13. Monatslohn) reduziert, wobei nach wie vor galt, dass sämtliche Entschädigungen, wie z.B. Krankentaggelder und IV-Renten angerechnet und/oder verrechnet werden (AB 76, S. 2). In der E-Mail vom 21. Juni 2019 gab die C.________ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin an, dass der Lohn von Fr. 5'125.-- bzw. Fr. 4'485.-- dem Lohn entspreche, welchen der Beschwerdeführer als Gesunder erhalten würde. Als „... mit gesundheitli- chen Einschränkungen“ würde er jedoch eher Fr. 4'000.-- bis Fr. 4'185.-- pro Monat verdienen (AB 118, S. 1). Aufgrund dieser E-Mail ging die Be- schwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von monatlich Fr. 4'092.50 (Fr. 4'000.-- + Fr. 4'185.-- : 2) bzw. jährlich Fr. 49'110.-- aus (AB 132). Dieser Berechnung kann – wie nachfolgend dargelegt wird – je- doch nicht gefolgt werden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer Per- sonalblätter ein, gemäss welchen der Bruttolohn in den Jahren 2019 und 2020 lediglich Fr. 3'807.-- betrug (BB 5 f.). Zudem reichte er den Lohnaus-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 14 weis für das Jahr 2019 ein, in dem ein Bruttolohn von jährlich Fr. 48'444.-- (d.h. monatlich Fr. 4'037.--) ausgewiesen wird (BB 7). Im Weiteren wurde am 3. Februar 2020 ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen, gemäss wel- chem das Bruttogehalt beim gleichbleibenden Pensum von 70% Fr. 3'807.-- (inkl. 13. Monatslohn) beträgt. Darin wird ausgeführt, die IV-Rente werde seit dem 1. Januar 2019 direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt, daher werde die Gehaltssumme rückwirkend auf den 1. Januar 2019 angepasst (BB 10). Schliesslich liegt für Januar 2020 eine Lohnabrechnung vor, gemäss welcher der Bruttolohn bei einem Pensum von 70% Fr. 3'807.-- betrug (BB 8). In den Jahren 2018 und 2019 wurden jeweils lediglich provi- sorische Lohnabrechnungen ausgestellt, in welchen die C.________ AG zwar einen Bruttolohn von Fr. 4'485.-- aufführte, von diesem Lohn aber jeweils die IV-Rente in Abzug brachte (AB 129). Nach dem Gesagten ist gestützt auf die Aktenlage erstellt, dass der Be- schwerdeführer für seine Tätigkeit als ... seit dem 1. Januar 2019 effektiv einen Bruttolohn von monatlich Fr. 3'807.-- bzw. einen Jahreslohn von Fr. 45'684.-- erhält. Für die Ermittlung des effektiven Bruttolohnes des Jah- res 2018 ist von den vereinbarten Fr. 5'125.-- bzw. Fr. 4'485.-- pro Monat (AB 62, S. 2; 76, S. 2) jeweils die IV-Rente in Abzug zu bringen (vgl. AB 129, S. 2 ff.). Ob diese Löhne in Anbetracht der noch festzustellenden Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers angemessen waren bzw. sind, kann vorliegend sachlogisch nicht beantwortet werden und wird nach Vornahme der weiteren Abklärungen von der Beschwerdegegnerin neu zu beurteilen sein. Vor diesem Hintergrund kann – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdegegnerin – nicht offen gelassen werden, welches Pensum (mit welcher allfälligen Leistungseinschränkung) dem Beschwer- deführer in der angepassten Tätigkeit zumutbar ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 15 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BVR 2009 S. 187 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 25. März 2020 wird die Parteientschädigung festgesetzt auf Fr. 3'066.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 10. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'066.55 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2020, IV/20/128, Seite 16 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.