zwei Einspracheentscheide vom 19. November 2019
Sachverhalt
A.
Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war
seit dem 10. Februar 2014 als ... für die D.________ AG sowie seit dem
15. April 2018 als ...für die E.________ SA – jeweils in einem Teilzeitpen-
sum – tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegeg-
nerin], Antwortbeilage [AB] 236 ff.). Nachdem das unbefristete Arbeitsver-
hältnis mit der D.________ AG per 9. November 2018 aufgelöst worden
war (AB 145, 196, 199), meldete sich der Versicherte am 14. November
2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (AB 245 f.).
Gleichentags stellte er den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
14. November 2018 (AB 247 - 250). Daraufhin bejahte die Unia den ent-
sprechenden Anspruch des Versicherten (AB 187 - 189).
Am 14. Dezember 2018 wurde der Arbeitsvertrag mit der E.________ SA in
gegenseitigem Einverständnis per 31. Dezember 2018 aufgelöst (vgl.
AB 175, 178, 184). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab
die Unia der E.________ SA und dem Versicherten Gelegenheit, sich zum
Kündigungsgrund zu äussern (AB 160 f.; 180 f.), was diese mit Schreiben
vom 11. Januar und 2. Februar 2019 taten (AB 154; 173 f.).
Mit Verfügung vom 13. März 2019 stellte die Unia den Versicherten ab dem
10. November 2018 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit betreffend
das Arbeitsverhältnis bei der D.________ AG für 35 Tage ab dem 10. No-
vember 2018 in der Anspruchsberechtigung ein (AB 141 - 144). Gleichen-
tags verfügte die Unia die Einstellung des Versicherten für 31 bzw. 9.1 Ta-
ge ab dem 1. Januar 2019 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei
Zwischenverdienst betreffend das Arbeitsverhältnis mit der E.________ SA
(AB 137 - 140). Gegen die beiden Verfügungen erhob der Versicherte, ver-
treten durch B.________ AG, MLaw C.________, am 18. März bzw.
30. April 2019 Einsprache (AB 115 - 120; 132).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 3
B.
Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2019 wies die Unia die Ein-
sprache betreffend das Arbeitsverhältnis bei der D.________ AG ab (AB 76
- 80).
Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________
AG, MLaw C.________, am 6. Januar 2020 Beschwerde beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren (Ver-
fahren ALV/2020/12):
1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 19. November 2019 aufzuheben.
2.
Es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen
und es seien dem Beschwerdeführer ab 10. November 2018 die gesetzli-
chen Leistungen auszurichten.
3.
Eventualiter seien die auferlegten Sanktionen bzw. die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf das absolute Minimum herabzusetzen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-
gegnerin.
C.
Mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 19. November 2019 hiess die
Unia die Einsprache betreffend das Arbeitsverhältnis bei der E.________
SA teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügung auf und setzte die Ein-
stelltage auf 15 (bzw. 4.6 im Verhältnis zum Schaden) fest (AB 70 - 75).
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, MLaw
C.________, am 6. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und
stellte folgende Rechtsbegehren (Verfahren ALV/2020/13):
1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 19. November 2019 aufzuheben.
2.
Es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen
und es seien dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 die gesetzlichen
Leistungen auszurichten.
3.
Eventualiter seien die auferlegten Sanktionen bzw. die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf das absolute Minimum herabzusetzen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-
gegnerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 4
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2020 vereinigte der Instruk-
tionsrichter die Beschwerdeverfahren ALV/2020/12 und ALV/2020/13.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2020 beantragte die Unia die Ab-
weisung der Beschwerden.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 19. November 2019 (AB 70 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 (ALV/2020/12) und
E. 1.3 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen.
2.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er-
fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der
Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1).
Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die
versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne
dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver-
bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1
lit. b AVIV).
2.3
Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver-
ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so-
fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B.
einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 6
scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes-
gericht {BGer}] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2).
2.4
Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver-
sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu-
mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV
Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli-
ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben,
genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2).
Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un-
zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent-
scheid des BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2).
Unzumutbar ist namentlich eine Arbeit, die nicht angemessen auf die
Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht
nimmt oder den persönlichen Verhältnissen der Versicherten nicht ange-
messen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. b und c AVIG).
2.5
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt
insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren
Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge-
geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b
AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo-
senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-
rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-
nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-
gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü-
bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152;
ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 7
3.
Zu prüfen ist zunächst die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
für 35 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit betreffend das Ar-
beitsverhältnis bei der D.________ AG (Verfahren ALV/2020/12).
3.1
Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hat der Beschwer-
deführer sein unbefristetes Teilzeit-Arbeitsverhältnis mit der D.________
AG mündlich per 9. November 2018 aufgelöst (AB 196, 199). Der Be-
schwerdeführer gibt demgegenüber an, der Arbeitsvertrag mit der
D.________ AG sei in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden
(AB 117, 145 sowie Beschwerde, S. 4 Ziff. 5). Wie es sich diesbezüglich
tatsächlich verhalten hat, kann offen gelassen werden. Selbst wenn die
Kündigung in gegenseitigem Einverständnis erfolgt wäre, würde dies aus
der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses durch den Arbeitnehmer betrachtet werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Den
Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ge-
zwungen war sein Einverständnis zu geben (um z.B. einer drohenden Kün-
digung zuvorzukommen); entsprechende Rügen wurden denn auch nicht
vorgebracht. Folglich hat der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis mit
der D.________ AG per 9. November 2018 gekündigt, ohne dass ihm
– unbestrittenerweise – in diesem Zeitpunkt eine neue Stelle zugesichert
war.
Damit stellt die Kündigung grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslo-
sigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV dar. Zu prüfen bleibt die Frage der
Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.2 hier-
vor).
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein weiterer Verbleib als ...
bei der D.________ AG sei für ihn unzumutbar bzw. unmöglich gewesen.
Infolge einer Geschwindigkeitsübertretung vor zwei Jahren sei ihm für die
Monate Juni bis August 2018 der Führerausweis sowie in der Folge auch
die … entzogen worden. Ihm sei daher gar keine andere Möglichkeit ge-
blieben, als zu kündigen. Die Kündigung sei aufgrund des Entzuges der …
die logische Konsequenz und unvermeidbar gewesen. Die Arbeitslosigkeit
sei nicht selbstverschuldet und somit aus rein objektiven Gründen eingetre-
ten (Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 5 - 9; vgl. auch AB 117, 145).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 8
3.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Bestrafung bzw.
der Führerausweisentzug sei nicht gerechtfertigt gewesen (Beschwerde,
S. 4 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass die massgeblichen tatsächlichen
Feststellungen und daraus resultierenden Rechtsfolgen rund um die Ver-
kehrsregelverletzung bzw. die Geschwindigkeitsüberschreitung vor rund
zwei Jahren in einem Strafverfahren und in der Folge – was den Entzug
des Führerausweises anbelangt – im Rahmen eines Administrativverfah-
rens durch die zuständigen Behörden abschliessend beurteilt wurden (vgl.
dazu BGE 119 Ib 158). Demnach war weder die Verwaltung noch ist das
hier urteilende Gericht befugt, (vorfrageweise) über die Rechtmässigkeit
des Führerausweisentzugs zu befinden (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 460).
Der Beschwerdeführer war seit 2014 bei der D.________ AG als ... ange-
stellt, womit ihm bewusst sein musste, dass er im Rahmen der ihm oblie-
genden Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a des Schweizerischen Obliga-
tionenrechts [OR; SR 220]) jegliche Handlungen zu unterlassen hat, welche
zum Entzug seines Führerausweises und seiner … – und damit zum Ver-
lust seiner Anstellung als ... – führen könnten. Durch die Missachtung der
Verkehrsregeln bzw. die Geschwindigkeitsüberschreitung nahm der Be-
schwerdeführer eine Gefährdung der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen zumindest in Kauf. So obliegt einem Berufschauffeur nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besonders hohe Sorgfaltspflicht
und es werden überdurchschnittliche Kenntnisse des Strassenverkehrs-
rechts verlangt (vgl. ARV 2002 S. 122 E. 2c). Der Eintritt der Arbeitslosig-
keit ist damit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben, sondern liegt allein
in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidba-
ren Verhalten des Beschwerdeführers (Entscheid des BGer vom 19. No-
vember 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). Demnach hat
der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit.
b AVIV selbst verschuldet und die Einstellung in der Anspruchsberechti-
gung erfolgte daher grundsätzlich zu Recht.
3.4
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 35
Einstelltagen (vgl. E. 2.5 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 9
Die Beschwerdegegnerin ist korrekterweise von einem schweren Verschul-
den ausgegangen (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Die verfügte Einstelldauer
von 35 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45
Abs. 3 lit. c AVIV). Gründe für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermes-
sen der Verwaltung liegen keine vor, womit es mit der getroffenen Sanktion
sein Bewenden hat.
4.
Weiter ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit betreffend das Arbeitsverhältnis
bei der E.________ SA zu prüfen (Verfahren ALV/2020/13).
4.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und unter den Parteien denn auch
nicht umstritten, dass das unbefristete Anstellungsverhältnis bei der
E.________ SA (Zwischenverdienst; vgl. Art. 24 AVIG sowie auch THOMAS
NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schwei-
zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 2514 f. N. 836) am 14. Dezember 2019 per 31. Dezember
2019 in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden ist (AB 174 f., 179,
184), ohne dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung eine
neue Anstellung in Aussicht hatte. Diese Kündigung „in gegenseitigem Ein-
verständnis“ ist als Selbstkündigung zu qualifizieren, zumal keine Hinweise
dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer dazu gezwungen worden ist
(vgl. E. 2.3 hiervor). Darüber hinaus ist die Missachtung der Kündigungs-
frist von einem Monat (vgl. AB 239) – eine ordentliche Kündigung wäre hier
erst per Ende Januar 2019 möglich gewesen – bzw. die Einwilligung in die
vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Verzicht auf die Weiter-
führung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren und erfüllt den Tatbestand
der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
(vgl. das vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene
Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE, [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Ru-
brik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], D29).
Damit bleibt auch hier zu prüfen, ob das Verbleiben bei der E.________ SA
unzumutbar war (vgl. E. 2.2 sowie E. 2.4 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 10
4.2
In der Stellungnahme vom 11. Januar 2019 gab die E.________ SA
zum Kündigungsgrund an, der Beschwerdeführer, welcher vom 16. No-
vember bis 3. Dezember 2018 Ferien gehabt habe, habe am 2. Dezember
2018 gemeldet, dass er zum dritten Mal Vater geworden sei und den ge-
planten Einsätzen für Dezember 2018 so nicht nachkommen könne. Die
Betriebsleiterin habe sofort probiert, die Einsätze des Beschwerdeführers
auf andere Mitarbeiter umzuplanen, was im Monat Dezember nur teilweise
möglich gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer klar gewünschte Dienst
von 10.00 bis 15.00 Uhr sei nicht realisierbar, da mindestens zwei bis drei
Kollegen Teildienste übernehmen müssten, um die Öffnungszeiten abzu-
decken. Arbeiten ausserhalb dieses Zeitfensters seien für den Beschwer-
deführer in Zukunft kaum oder nicht mehr möglich. Auch habe dieser dar-
gelegt, dass er sich neben der neuen familiären Situation auf die Suche
eines Arbeitsplatzes in seinem erlernten Beruf konzentrieren wolle
(AB 173).
In der Stellungnahme vom 2. Februar 2019 brachte der Beschwerdeführer
vor, die Anstellung bei der E.________ SA sei für ihn unzumutbar, da die
Stelle nicht seiner Ausbildung (... und ...) und Fähigkeiten entsprochen ha-
be. Die Arbeit bei der E.________ SA sei nur für die drei Monate während
seines Führerausweisentzuges (Juni bis August 2018) geplant gewesen.
Da er mit dem Vorschlag einer befristeten Anstellung den Job nicht be-
kommen hätte, habe er einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Die Arbeitszeiten bei der E.________ SA von 18.00 bis 22.30 Uhr sowie an
den Wochenenden seien nach der Geburt seines dritten Kindes am
28. November 2018 für ihn nicht mehr zumutbar. Auch Absenzen wegen
eigener Krankheit oder Krankheit der Kinder seien sehr problematisch, da
der … während der Arbeitszeit allein vertreten werde und kurzfristige Ab-
senzen zur Schliessung der … und dem … führten (AB 154). In der Be-
schwerde machte er geltend, dass er sich nach der Geburt des dritten Kin-
des kurzfristig in einer Ausnahmesituation befunden habe, da seine Ehe-
frau durch die Geburt geschwächt und im Spital gewesen sei. Er habe da-
her kurzfristig die Betreuung der beiden anderen Kleinkinder übernehmen
müssen. Es treffe nicht zu, dass er Einsatzarbeiten von 10.00 bis 15.00 Uhr
gefordert habe. Dabei habe es sich lediglich um zweimalige Ausnahmen
gehandelt. Er sei zu 100% vermittlungsfähig und suche Stellen mit diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 11
Pensum. Eine Tätigkeit von 7.00 bis 18.00 Uhr täglich könne er ohne Pro-
bleme bewältigen. Die Arbeitszeiten bei der E.________ SA wären für den
Beschwerdeführer aufgrund der familiären Situation langfristig unzumutbar
gewesen. Die von der E.________ SA geforderten Einsätze, welche vor
allem abends und am Wochenende stattgefunden hätten, würden zudem
nicht der Arbeitszeiten in der angestammten Tätigkeit entsprechen (Be-
schwerde, S. 4 f.).
4.3
Am 28. November 2018 wurde das dritte Kind des Beschwerdefüh-
rers geboren (vgl. AB 158). Vom 16. November bis am 3. Dezember 2018
war er ferienabwesend (vgl. AB 173). Der Beschwerdeführer legt nicht sub-
stantiiert dar, dass bzw. weshalb er in der Folgezeit aus familiären Gründen
das wöchentliche Arbeitspensum von 10 bis 15 Stunden (AB 239) nicht
mehr hätte erfüllen können bzw. die Kinderbetreuung in diesem Rahmen
(nach dem Spitalaufenthalt) nicht durch seine Ehefrau oder eine Drittperson
möglich gewesen wäre, zumal er im Dezember 2018 an sechs Tagen bzw.
rund 34 Stunden gearbeitet hat (AB 172, 178, 183). Betreuungspflichten
gegenüber minderjährigen Kindern stellen denn auch grundsätzlich keinen
persönlichen Grund dar, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumut-
bar macht (vgl. Entscheid des EVG vom 25. Juni 2004, C 43/04, E. 2.2).
Der Umstand, dass die Arbeitszeiten der E.________ SA nicht denjenigen
der angestammten Tätigkeit als ... entsprechen, ist irrelevant. Auch wenn
die Tätigkeit bei der E.________ SA unter den Qualifikationen und Berufs-
wünschen des Beschwerdeführers lag, war sie zumutbar, insbesondere
auch dann, wenn die Stelle ohnehin nur als Überbrückung gedacht war
(ARV 1977 Nr. 31 S. 154). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf
hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden konnte, eine
neue Stelle neben seiner Teilzeittätigkeit von 10 - 15 Stunden pro Woche
und der Kinderbetreuung zu suchen. Mit der Kündigung in gegenseitigem
Einverständnis liegt demnach eine Verletzung der Schadenminderungs-
pflicht und eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1
lit. b AVIV vor, weshalb die Einstellung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.
4.4
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15
Einstelltagen (vgl. E. 2.5 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 12
Wird ein zumutbarer Zwischenverdienst aufgegeben, bemisst sich die Ein-
stellungsdauer nach dem gleichen Verschuldensmassstab wie bei der Auf-
gabe einer zumutbaren Arbeit im Sinne des Art. 16 AVIG (BGE 122 V 34
E. 4c bb S. 40 f.). Wenn die versicherte Person – wie hier – ohne ent-
schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer
neuen aufgegeben hat, liegt ein schweres Verschulden vor (vgl. E. 2.5
hiervor). Mit der Einstellung von 15 Tagen im Rahmen des leichten Ver-
schuldens – wenn auch an der oberen Grenze – hat die Verwaltung den
gesamten Umständen angemessen Rechnung getragen (vgl. AB 70 - 75).
Eine Veranlassung seitens des Gerichts, in das diesbezügliche Ermessen
des Beschwerdegegners einzugreifen, besteht nicht.
Bei einem Zwischenverdienst ist Gegenstand der Einstellung allein der be-
tragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädi-
gung und dem Anspruch auf Kompensationszahlungen. Nur im Umfang
dieser Differenz kann unter den Gesichtspunkten der Kausalität und Ver-
hältnismässigkeit von einer schuldhaft verursachten Arbeitslosigkeit ausge-
gangen werden (AVIG-Praxis ALE D68; vgl. auch Entscheid des BGer vom
22. Februar 2007, C 17/07, E. 4). Der Beschwerdeführer wurde korrekt nur
soweit eingestellt, als die Arbeitslosenentschädigung (volles Taggeld) den
bei Beibehaltung des Zwischenverdienstes zustehenden Differenzausgleich
überstiegen hätte – umgerechnet 4.6 effektive Einstelltage (vgl. AB 73
Ziff. 7 f.).
5.
Zusammenfassend lassen sich die Einstellungen von 35 Tagen
(ALV/2020/12) und von 15 bzw. 4.6 Tagen (ALV/2020/13) in der An-
spruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit weder
vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerden
erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 13
6.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Verfahrenskosten sind in den Verfahren ALV/2020/12 und ALV/2020/13 keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang der Verfahren kei- nen Anspruch auf Parteientschädigungen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigungen zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zu den Beschwerden befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 5
E. 15 (bzw. 4.6, vgl. E. 4.4 hiernach; ALV/2020/13) Tage in der Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Bei einer Ein- stelldauer von insgesamt 50 bzw. 39.6 Tagen à Fr. 132.90 (vgl. AB 187) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Dispositiv
- Es sei der Einspracheentscheid vom 19. November 2019 aufzuheben.
- Es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen und es seien dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
- Eventualiter seien die auferlegten Sanktionen bzw. die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf das absolute Minimum herabzusetzen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 4 D. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2020 vereinigte der Instruk- tionsrichter die Beschwerdeverfahren ALV/2020/12 und ALV/2020/13. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2020 beantragte die Unia die Ab- weisung der Beschwerden. Erwägungen:
- 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zu den Beschwerden befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun- gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 5 1.2 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 19. November 2019 (AB 70 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 (ALV/2020/12) und 15 (bzw. 4.6, vgl. E. 4.4 hiernach; ALV/2020/13) Tage in der Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Bei einer Ein- stelldauer von insgesamt 50 bzw. 39.6 Tagen à Fr. 132.90 (vgl. AB 187) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er- fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver- bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). 2.3 Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver- ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so- fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B. einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 6 scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes- gericht {BGer}] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2). 2.4 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver- sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu- mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli- ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un- zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent- scheid des BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2). Unzumutbar ist namentlich eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt oder den persönlichen Verhältnissen der Versicherten nicht ange- messen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. b und c AVIG). 2.5 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo- senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 7
- Zu prüfen ist zunächst die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 35 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit betreffend das Ar- beitsverhältnis bei der D.________ AG (Verfahren ALV/2020/12). 3.1 Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hat der Beschwer- deführer sein unbefristetes Teilzeit-Arbeitsverhältnis mit der D.________ AG mündlich per 9. November 2018 aufgelöst (AB 196, 199). Der Be- schwerdeführer gibt demgegenüber an, der Arbeitsvertrag mit der D.________ AG sei in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden (AB 117, 145 sowie Beschwerde, S. 4 Ziff. 5). Wie es sich diesbezüglich tatsächlich verhalten hat, kann offen gelassen werden. Selbst wenn die Kündigung in gegenseitigem Einverständnis erfolgt wäre, würde dies aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhält- nisses durch den Arbeitnehmer betrachtet werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ge- zwungen war sein Einverständnis zu geben (um z.B. einer drohenden Kün- digung zuvorzukommen); entsprechende Rügen wurden denn auch nicht vorgebracht. Folglich hat der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis mit der D.________ AG per 9. November 2018 gekündigt, ohne dass ihm – unbestrittenerweise – in diesem Zeitpunkt eine neue Stelle zugesichert war. Damit stellt die Kündigung grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslo- sigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV dar. Zu prüfen bleibt die Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.2 hier- vor). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein weiterer Verbleib als ... bei der D.________ AG sei für ihn unzumutbar bzw. unmöglich gewesen. Infolge einer Geschwindigkeitsübertretung vor zwei Jahren sei ihm für die Monate Juni bis August 2018 der Führerausweis sowie in der Folge auch die … entzogen worden. Ihm sei daher gar keine andere Möglichkeit ge- blieben, als zu kündigen. Die Kündigung sei aufgrund des Entzuges der … die logische Konsequenz und unvermeidbar gewesen. Die Arbeitslosigkeit sei nicht selbstverschuldet und somit aus rein objektiven Gründen eingetre- ten (Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 5 - 9; vgl. auch AB 117, 145). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 8 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Bestrafung bzw. der Führerausweisentzug sei nicht gerechtfertigt gewesen (Beschwerde, S. 4 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass die massgeblichen tatsächlichen Feststellungen und daraus resultierenden Rechtsfolgen rund um die Ver- kehrsregelverletzung bzw. die Geschwindigkeitsüberschreitung vor rund zwei Jahren in einem Strafverfahren und in der Folge – was den Entzug des Führerausweises anbelangt – im Rahmen eines Administrativverfah- rens durch die zuständigen Behörden abschliessend beurteilt wurden (vgl. dazu BGE 119 Ib 158). Demnach war weder die Verwaltung noch ist das hier urteilende Gericht befugt, (vorfrageweise) über die Rechtmässigkeit des Führerausweisentzugs zu befinden (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 460). Der Beschwerdeführer war seit 2014 bei der D.________ AG als ... ange- stellt, womit ihm bewusst sein musste, dass er im Rahmen der ihm oblie- genden Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a des Schweizerischen Obliga- tionenrechts [OR; SR 220]) jegliche Handlungen zu unterlassen hat, welche zum Entzug seines Führerausweises und seiner … – und damit zum Ver- lust seiner Anstellung als ... – führen könnten. Durch die Missachtung der Verkehrsregeln bzw. die Geschwindigkeitsüberschreitung nahm der Be- schwerdeführer eine Gefährdung der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zumindest in Kauf. So obliegt einem Berufschauffeur nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besonders hohe Sorgfaltspflicht und es werden überdurchschnittliche Kenntnisse des Strassenverkehrs- rechts verlangt (vgl. ARV 2002 S. 122 E. 2c). Der Eintritt der Arbeitslosig- keit ist damit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben, sondern liegt allein in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidba- ren Verhalten des Beschwerdeführers (Entscheid des BGer vom 19. No- vember 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). Demnach hat der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV selbst verschuldet und die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung erfolgte daher grundsätzlich zu Recht. 3.4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 35 Einstelltagen (vgl. E. 2.5 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 9 Die Beschwerdegegnerin ist korrekterweise von einem schweren Verschul- den ausgegangen (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Die verfügte Einstelldauer von 35 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Gründe für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermes- sen der Verwaltung liegen keine vor, womit es mit der getroffenen Sanktion sein Bewenden hat.
- Weiter ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit betreffend das Arbeitsverhältnis bei der E.________ SA zu prüfen (Verfahren ALV/2020/13). 4.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unter den Parteien denn auch nicht umstritten, dass das unbefristete Anstellungsverhältnis bei der E.________ SA (Zwischenverdienst; vgl. Art. 24 AVIG sowie auch THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schwei- zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
- Aufl. 2016, S. 2514 f. N. 836) am 14. Dezember 2019 per 31. Dezember 2019 in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden ist (AB 174 f., 179, 184), ohne dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung eine neue Anstellung in Aussicht hatte. Diese Kündigung „in gegenseitigem Ein- verständnis“ ist als Selbstkündigung zu qualifizieren, zumal keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer dazu gezwungen worden ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Darüber hinaus ist die Missachtung der Kündigungs- frist von einem Monat (vgl. AB 239) – eine ordentliche Kündigung wäre hier erst per Ende Januar 2019 möglich gewesen – bzw. die Einwilligung in die vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Verzicht auf die Weiter- führung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren und erfüllt den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG (vgl. das vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE, [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Ru- brik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], D29). Damit bleibt auch hier zu prüfen, ob das Verbleiben bei der E.________ SA unzumutbar war (vgl. E. 2.2 sowie E. 2.4 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 10 4.2 In der Stellungnahme vom 11. Januar 2019 gab die E.________ SA zum Kündigungsgrund an, der Beschwerdeführer, welcher vom 16. No- vember bis 3. Dezember 2018 Ferien gehabt habe, habe am 2. Dezember 2018 gemeldet, dass er zum dritten Mal Vater geworden sei und den ge- planten Einsätzen für Dezember 2018 so nicht nachkommen könne. Die Betriebsleiterin habe sofort probiert, die Einsätze des Beschwerdeführers auf andere Mitarbeiter umzuplanen, was im Monat Dezember nur teilweise möglich gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer klar gewünschte Dienst von 10.00 bis 15.00 Uhr sei nicht realisierbar, da mindestens zwei bis drei Kollegen Teildienste übernehmen müssten, um die Öffnungszeiten abzu- decken. Arbeiten ausserhalb dieses Zeitfensters seien für den Beschwer- deführer in Zukunft kaum oder nicht mehr möglich. Auch habe dieser dar- gelegt, dass er sich neben der neuen familiären Situation auf die Suche eines Arbeitsplatzes in seinem erlernten Beruf konzentrieren wolle (AB 173). In der Stellungnahme vom 2. Februar 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, die Anstellung bei der E.________ SA sei für ihn unzumutbar, da die Stelle nicht seiner Ausbildung (... und ...) und Fähigkeiten entsprochen ha- be. Die Arbeit bei der E.________ SA sei nur für die drei Monate während seines Führerausweisentzuges (Juni bis August 2018) geplant gewesen. Da er mit dem Vorschlag einer befristeten Anstellung den Job nicht be- kommen hätte, habe er einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Arbeitszeiten bei der E.________ SA von 18.00 bis 22.30 Uhr sowie an den Wochenenden seien nach der Geburt seines dritten Kindes am
- November 2018 für ihn nicht mehr zumutbar. Auch Absenzen wegen eigener Krankheit oder Krankheit der Kinder seien sehr problematisch, da der … während der Arbeitszeit allein vertreten werde und kurzfristige Ab- senzen zur Schliessung der … und dem … führten (AB 154). In der Be- schwerde machte er geltend, dass er sich nach der Geburt des dritten Kin- des kurzfristig in einer Ausnahmesituation befunden habe, da seine Ehe- frau durch die Geburt geschwächt und im Spital gewesen sei. Er habe da- her kurzfristig die Betreuung der beiden anderen Kleinkinder übernehmen müssen. Es treffe nicht zu, dass er Einsatzarbeiten von 10.00 bis 15.00 Uhr gefordert habe. Dabei habe es sich lediglich um zweimalige Ausnahmen gehandelt. Er sei zu 100% vermittlungsfähig und suche Stellen mit diesem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 11 Pensum. Eine Tätigkeit von 7.00 bis 18.00 Uhr täglich könne er ohne Pro- bleme bewältigen. Die Arbeitszeiten bei der E.________ SA wären für den Beschwerdeführer aufgrund der familiären Situation langfristig unzumutbar gewesen. Die von der E.________ SA geforderten Einsätze, welche vor allem abends und am Wochenende stattgefunden hätten, würden zudem nicht der Arbeitszeiten in der angestammten Tätigkeit entsprechen (Be- schwerde, S. 4 f.). 4.3 Am 28. November 2018 wurde das dritte Kind des Beschwerdefüh- rers geboren (vgl. AB 158). Vom 16. November bis am 3. Dezember 2018 war er ferienabwesend (vgl. AB 173). Der Beschwerdeführer legt nicht sub- stantiiert dar, dass bzw. weshalb er in der Folgezeit aus familiären Gründen das wöchentliche Arbeitspensum von 10 bis 15 Stunden (AB 239) nicht mehr hätte erfüllen können bzw. die Kinderbetreuung in diesem Rahmen (nach dem Spitalaufenthalt) nicht durch seine Ehefrau oder eine Drittperson möglich gewesen wäre, zumal er im Dezember 2018 an sechs Tagen bzw. rund 34 Stunden gearbeitet hat (AB 172, 178, 183). Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern stellen denn auch grundsätzlich keinen persönlichen Grund dar, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumut- bar macht (vgl. Entscheid des EVG vom 25. Juni 2004, C 43/04, E. 2.2). Der Umstand, dass die Arbeitszeiten der E.________ SA nicht denjenigen der angestammten Tätigkeit als ... entsprechen, ist irrelevant. Auch wenn die Tätigkeit bei der E.________ SA unter den Qualifikationen und Berufs- wünschen des Beschwerdeführers lag, war sie zumutbar, insbesondere auch dann, wenn die Stelle ohnehin nur als Überbrückung gedacht war (ARV 1977 Nr. 31 S. 154). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden konnte, eine neue Stelle neben seiner Teilzeittätigkeit von 10 - 15 Stunden pro Woche und der Kinderbetreuung zu suchen. Mit der Kündigung in gegenseitigem Einverständnis liegt demnach eine Verletzung der Schadenminderungs- pflicht und eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV vor, weshalb die Einstellung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 4.4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15 Einstelltagen (vgl. E. 2.5 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 12 Wird ein zumutbarer Zwischenverdienst aufgegeben, bemisst sich die Ein- stellungsdauer nach dem gleichen Verschuldensmassstab wie bei der Auf- gabe einer zumutbaren Arbeit im Sinne des Art. 16 AVIG (BGE 122 V 34 E. 4c bb S. 40 f.). Wenn die versicherte Person – wie hier – ohne ent- schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat, liegt ein schweres Verschulden vor (vgl. E. 2.5 hiervor). Mit der Einstellung von 15 Tagen im Rahmen des leichten Ver- schuldens – wenn auch an der oberen Grenze – hat die Verwaltung den gesamten Umständen angemessen Rechnung getragen (vgl. AB 70 - 75). Eine Veranlassung seitens des Gerichts, in das diesbezügliche Ermessen des Beschwerdegegners einzugreifen, besteht nicht. Bei einem Zwischenverdienst ist Gegenstand der Einstellung allein der be- tragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung und dem Anspruch auf Kompensationszahlungen. Nur im Umfang dieser Differenz kann unter den Gesichtspunkten der Kausalität und Ver- hältnismässigkeit von einer schuldhaft verursachten Arbeitslosigkeit ausge- gangen werden (AVIG-Praxis ALE D68; vgl. auch Entscheid des BGer vom
- Februar 2007, C 17/07, E. 4). Der Beschwerdeführer wurde korrekt nur soweit eingestellt, als die Arbeitslosenentschädigung (volles Taggeld) den bei Beibehaltung des Zwischenverdienstes zustehenden Differenzausgleich überstiegen hätte – umgerechnet 4.6 effektive Einstelltage (vgl. AB 73 Ziff. 7 f.).
- Zusammenfassend lassen sich die Einstellungen von 35 Tagen (ALV/2020/12) und von 15 bzw. 4.6 Tagen (ALV/2020/13) in der An- spruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 13
- 6.1 Verfahrenskosten sind in den Verfahren ALV/2020/12 und ALV/2020/13 keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang der Verfahren kei- nen Anspruch auf Parteientschädigungen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigungen zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 12 ALV und
200 20 13 ALV (2)
KOJ/PRN/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 17. März 2020
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiberin Prunner
A.________
vertreten durch B.________ AG, MLaw C.________,
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse Unia
Kompetenzzentrum D-CH-West, Postfach 3398, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend zwei Einspracheentscheide vom 19. November 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war
seit dem 10. Februar 2014 als ... für die D.________ AG sowie seit dem
15. April 2018 als ...für die E.________ SA – jeweils in einem Teilzeitpen-
sum – tätig (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegeg-
nerin], Antwortbeilage [AB] 236 ff.). Nachdem das unbefristete Arbeitsver-
hältnis mit der D.________ AG per 9. November 2018 aufgelöst worden
war (AB 145, 196, 199), meldete sich der Versicherte am 14. November
2018 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) an (AB 245 f.).
Gleichentags stellte er den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
14. November 2018 (AB 247 - 250). Daraufhin bejahte die Unia den ent-
sprechenden Anspruch des Versicherten (AB 187 - 189).
Am 14. Dezember 2018 wurde der Arbeitsvertrag mit der E.________ SA in
gegenseitigem Einverständnis per 31. Dezember 2018 aufgelöst (vgl.
AB 175, 178, 184). Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs gab
die Unia der E.________ SA und dem Versicherten Gelegenheit, sich zum
Kündigungsgrund zu äussern (AB 160 f.; 180 f.), was diese mit Schreiben
vom 11. Januar und 2. Februar 2019 taten (AB 154; 173 f.).
Mit Verfügung vom 13. März 2019 stellte die Unia den Versicherten ab dem
10. November 2018 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit betreffend
das Arbeitsverhältnis bei der D.________ AG für 35 Tage ab dem 10. No-
vember 2018 in der Anspruchsberechtigung ein (AB 141 - 144). Gleichen-
tags verfügte die Unia die Einstellung des Versicherten für 31 bzw. 9.1 Ta-
ge ab dem 1. Januar 2019 infolge selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei
Zwischenverdienst betreffend das Arbeitsverhältnis mit der E.________ SA
(AB 137 - 140). Gegen die beiden Verfügungen erhob der Versicherte, ver-
treten durch B.________ AG, MLaw C.________, am 18. März bzw.
30. April 2019 Einsprache (AB 115 - 120; 132).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 3
B.
Mit Einspracheentscheid vom 19. November 2019 wies die Unia die Ein-
sprache betreffend das Arbeitsverhältnis bei der D.________ AG ab (AB 76
- 80).
Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________
AG, MLaw C.________, am 6. Januar 2020 Beschwerde beim Verwal-
tungsgericht des Kantons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren (Ver-
fahren ALV/2020/12):
1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 19. November 2019 aufzuheben.
2.
Es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen
und es seien dem Beschwerdeführer ab 10. November 2018 die gesetzli-
chen Leistungen auszurichten.
3.
Eventualiter seien die auferlegten Sanktionen bzw. die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf das absolute Minimum herabzusetzen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-
gegnerin.
C.
Mit einem weiteren Einspracheentscheid vom 19. November 2019 hiess die
Unia die Einsprache betreffend das Arbeitsverhältnis bei der E.________
SA teilweise gut, hob die angefochtenen Verfügung auf und setzte die Ein-
stelltage auf 15 (bzw. 4.6 im Verhältnis zum Schaden) fest (AB 70 - 75).
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, MLaw
C.________, am 6. Januar 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde und
stellte folgende Rechtsbegehren (Verfahren ALV/2020/13):
1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 19. November 2019 aufzuheben.
2.
Es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen
und es seien dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2019 die gesetzlichen
Leistungen auszurichten.
3.
Eventualiter seien die auferlegten Sanktionen bzw. die Einstellung in der
Anspruchsberechtigung auf das absolute Minimum herabzusetzen.
4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-
gegnerin.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 4
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Januar 2020 vereinigte der Instruk-
tionsrichter die Beschwerdeverfahren ALV/2020/12 und ALV/2020/13.
Mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2020 beantragte die Unia die Ab-
weisung der Beschwerden.
Erwägungen:
1.
1.1
Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi-
cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zu
den Beschwerden befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
[AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung
vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und
die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmun-
gen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81
Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die
Beschwerden einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 5
1.2
Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 19. November
2019 (AB 70 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu
Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 35 (ALV/2020/12) und
15 (bzw. 4.6, vgl. E. 4.4 hiernach; ALV/2020/13) Tage in der Anspruchsbe-
rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt wurde. Bei einer Ein-
stelldauer von insgesamt 50 bzw. 39.6 Tagen à Fr. 132.90 (vgl. AB 187)
liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, womit die Beurteilung der Beschwer-
de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.3
Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs-
leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar-
beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei-
den oder zu verkürzen.
2.2
Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der
Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden
arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit er-
fasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der
Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1).
Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die
versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne
dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Ver-
bleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1
lit. b AVIV).
2.3
Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses "im gegenseitigen Einver-
ständnis" gilt aus der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des
Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, so-
fern diese nicht gezwungen waren, ihr Einverständnis zu geben, um z.B.
einer drohenden Kündigung zuvorzukommen (ARV 1979 S. 120 E. 3; Ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 6
scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundes-
gericht {BGer}] vom 16. Februar 2005, C 212/04, E. 1.2.2).
2.4
Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der ver-
sicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zu-
mutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV
Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebskli-
ma den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben,
genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2).
Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Un-
zumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Ent-
scheid des BGer vom 9. Juni 2017, 8C_66/2017, E. 2).
Unzumutbar ist namentlich eine Arbeit, die nicht angemessen auf die
Fähigkeiten oder auf die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht
nimmt oder den persönlichen Verhältnissen der Versicherten nicht ange-
messen ist (Art. 16 Abs. 2 lit. b und c AVIG).
2.5
Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver-
schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich-
tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem
Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt
insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren
Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge-
geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b
AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslo-
senversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche-
rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje-
nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge-
gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü-
bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152;
ARV 2006 S. 230 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 7
3.
Zu prüfen ist zunächst die Einstellung in der Anspruchsberechtigung
für 35 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit betreffend das Ar-
beitsverhältnis bei der D.________ AG (Verfahren ALV/2020/12).
3.1
Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hat der Beschwer-
deführer sein unbefristetes Teilzeit-Arbeitsverhältnis mit der D.________
AG mündlich per 9. November 2018 aufgelöst (AB 196, 199). Der Be-
schwerdeführer gibt demgegenüber an, der Arbeitsvertrag mit der
D.________ AG sei in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden
(AB 117, 145 sowie Beschwerde, S. 4 Ziff. 5). Wie es sich diesbezüglich
tatsächlich verhalten hat, kann offen gelassen werden. Selbst wenn die
Kündigung in gegenseitigem Einverständnis erfolgt wäre, würde dies aus
der Sicht der Arbeitslosenversicherung als Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses durch den Arbeitnehmer betrachtet werden (vgl. E. 2.3 hiervor). Den
Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ge-
zwungen war sein Einverständnis zu geben (um z.B. einer drohenden Kün-
digung zuvorzukommen); entsprechende Rügen wurden denn auch nicht
vorgebracht. Folglich hat der Beschwerdeführer sein Arbeitsverhältnis mit
der D.________ AG per 9. November 2018 gekündigt, ohne dass ihm
– unbestrittenerweise – in diesem Zeitpunkt eine neue Stelle zugesichert
war.
Damit stellt die Kündigung grundsätzlich eine selbstverschuldete Arbeitslo-
sigkeit nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV dar. Zu prüfen bleibt die Frage der
Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.2 hier-
vor).
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein weiterer Verbleib als ...
bei der D.________ AG sei für ihn unzumutbar bzw. unmöglich gewesen.
Infolge einer Geschwindigkeitsübertretung vor zwei Jahren sei ihm für die
Monate Juni bis August 2018 der Führerausweis sowie in der Folge auch
die … entzogen worden. Ihm sei daher gar keine andere Möglichkeit ge-
blieben, als zu kündigen. Die Kündigung sei aufgrund des Entzuges der …
die logische Konsequenz und unvermeidbar gewesen. Die Arbeitslosigkeit
sei nicht selbstverschuldet und somit aus rein objektiven Gründen eingetre-
ten (Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 5 - 9; vgl. auch AB 117, 145).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 8
3.3
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Bestrafung bzw.
der Führerausweisentzug sei nicht gerechtfertigt gewesen (Beschwerde,
S. 4 f.), ist dem entgegenzuhalten, dass die massgeblichen tatsächlichen
Feststellungen und daraus resultierenden Rechtsfolgen rund um die Ver-
kehrsregelverletzung bzw. die Geschwindigkeitsüberschreitung vor rund
zwei Jahren in einem Strafverfahren und in der Folge – was den Entzug
des Führerausweises anbelangt – im Rahmen eines Administrativverfah-
rens durch die zuständigen Behörden abschliessend beurteilt wurden (vgl.
dazu BGE 119 Ib 158). Demnach war weder die Verwaltung noch ist das
hier urteilende Gericht befugt, (vorfrageweise) über die Rechtmässigkeit
des Führerausweisentzugs zu befinden (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 460).
Der Beschwerdeführer war seit 2014 bei der D.________ AG als ... ange-
stellt, womit ihm bewusst sein musste, dass er im Rahmen der ihm oblie-
genden Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a des Schweizerischen Obliga-
tionenrechts [OR; SR 220]) jegliche Handlungen zu unterlassen hat, welche
zum Entzug seines Führerausweises und seiner … – und damit zum Ver-
lust seiner Anstellung als ... – führen könnten. Durch die Missachtung der
Verkehrsregeln bzw. die Geschwindigkeitsüberschreitung nahm der Be-
schwerdeführer eine Gefährdung der Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen
Verpflichtungen zumindest in Kauf. So obliegt einem Berufschauffeur nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine besonders hohe Sorgfaltspflicht
und es werden überdurchschnittliche Kenntnisse des Strassenverkehrs-
rechts verlangt (vgl. ARV 2002 S. 122 E. 2c). Der Eintritt der Arbeitslosig-
keit ist damit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben, sondern liegt allein
in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidba-
ren Verhalten des Beschwerdeführers (Entscheid des BGer vom 19. No-
vember 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5). Demnach hat
der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit.
b AVIV selbst verschuldet und die Einstellung in der Anspruchsberechti-
gung erfolgte daher grundsätzlich zu Recht.
3.4
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 35
Einstelltagen (vgl. E. 2.5 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 9
Die Beschwerdegegnerin ist korrekterweise von einem schweren Verschul-
den ausgegangen (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Die verfügte Einstelldauer
von 35 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45
Abs. 3 lit. c AVIV). Gründe für einen Eingriff in das diesbezügliche Ermes-
sen der Verwaltung liegen keine vor, womit es mit der getroffenen Sanktion
sein Bewenden hat.
4.
Weiter ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 15 Tage
wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit betreffend das Arbeitsverhältnis
bei der E.________ SA zu prüfen (Verfahren ALV/2020/13).
4.1
Aufgrund der Akten ist erstellt und unter den Parteien denn auch
nicht umstritten, dass das unbefristete Anstellungsverhältnis bei der
E.________ SA (Zwischenverdienst; vgl. Art. 24 AVIG sowie auch THOMAS
NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schwei-
zerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
3. Aufl. 2016, S. 2514 f. N. 836) am 14. Dezember 2019 per 31. Dezember
2019 in gegenseitigem Einverständnis aufgelöst worden ist (AB 174 f., 179,
184), ohne dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung eine
neue Anstellung in Aussicht hatte. Diese Kündigung „in gegenseitigem Ein-
verständnis“ ist als Selbstkündigung zu qualifizieren, zumal keine Hinweise
dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer dazu gezwungen worden ist
(vgl. E. 2.3 hiervor). Darüber hinaus ist die Missachtung der Kündigungs-
frist von einem Monat (vgl. AB 239) – eine ordentliche Kündigung wäre hier
erst per Ende Januar 2019 möglich gewesen – bzw. die Einwilligung in die
vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses als Verzicht auf die Weiter-
führung des Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren und erfüllt den Tatbestand
der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG
(vgl. das vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebene
Kreisschreiben AVIG-Praxis ALE, [abrufbar unter, Ru-
brik: Arbeitgeber/Publikationen/Kreisschreiben/AVIG-Praxis], D29).
Damit bleibt auch hier zu prüfen, ob das Verbleiben bei der E.________ SA
unzumutbar war (vgl. E. 2.2 sowie E. 2.4 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 10
4.2
In der Stellungnahme vom 11. Januar 2019 gab die E.________ SA
zum Kündigungsgrund an, der Beschwerdeführer, welcher vom 16. No-
vember bis 3. Dezember 2018 Ferien gehabt habe, habe am 2. Dezember
2018 gemeldet, dass er zum dritten Mal Vater geworden sei und den ge-
planten Einsätzen für Dezember 2018 so nicht nachkommen könne. Die
Betriebsleiterin habe sofort probiert, die Einsätze des Beschwerdeführers
auf andere Mitarbeiter umzuplanen, was im Monat Dezember nur teilweise
möglich gewesen sei. Der vom Beschwerdeführer klar gewünschte Dienst
von 10.00 bis 15.00 Uhr sei nicht realisierbar, da mindestens zwei bis drei
Kollegen Teildienste übernehmen müssten, um die Öffnungszeiten abzu-
decken. Arbeiten ausserhalb dieses Zeitfensters seien für den Beschwer-
deführer in Zukunft kaum oder nicht mehr möglich. Auch habe dieser dar-
gelegt, dass er sich neben der neuen familiären Situation auf die Suche
eines Arbeitsplatzes in seinem erlernten Beruf konzentrieren wolle
(AB 173).
In der Stellungnahme vom 2. Februar 2019 brachte der Beschwerdeführer
vor, die Anstellung bei der E.________ SA sei für ihn unzumutbar, da die
Stelle nicht seiner Ausbildung (... und ...) und Fähigkeiten entsprochen ha-
be. Die Arbeit bei der E.________ SA sei nur für die drei Monate während
seines Führerausweisentzuges (Juni bis August 2018) geplant gewesen.
Da er mit dem Vorschlag einer befristeten Anstellung den Job nicht be-
kommen hätte, habe er einen unbefristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Die Arbeitszeiten bei der E.________ SA von 18.00 bis 22.30 Uhr sowie an
den Wochenenden seien nach der Geburt seines dritten Kindes am
28. November 2018 für ihn nicht mehr zumutbar. Auch Absenzen wegen
eigener Krankheit oder Krankheit der Kinder seien sehr problematisch, da
der … während der Arbeitszeit allein vertreten werde und kurzfristige Ab-
senzen zur Schliessung der … und dem … führten (AB 154). In der Be-
schwerde machte er geltend, dass er sich nach der Geburt des dritten Kin-
des kurzfristig in einer Ausnahmesituation befunden habe, da seine Ehe-
frau durch die Geburt geschwächt und im Spital gewesen sei. Er habe da-
her kurzfristig die Betreuung der beiden anderen Kleinkinder übernehmen
müssen. Es treffe nicht zu, dass er Einsatzarbeiten von 10.00 bis 15.00 Uhr
gefordert habe. Dabei habe es sich lediglich um zweimalige Ausnahmen
gehandelt. Er sei zu 100% vermittlungsfähig und suche Stellen mit diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 11
Pensum. Eine Tätigkeit von 7.00 bis 18.00 Uhr täglich könne er ohne Pro-
bleme bewältigen. Die Arbeitszeiten bei der E.________ SA wären für den
Beschwerdeführer aufgrund der familiären Situation langfristig unzumutbar
gewesen. Die von der E.________ SA geforderten Einsätze, welche vor
allem abends und am Wochenende stattgefunden hätten, würden zudem
nicht der Arbeitszeiten in der angestammten Tätigkeit entsprechen (Be-
schwerde, S. 4 f.).
4.3
Am 28. November 2018 wurde das dritte Kind des Beschwerdefüh-
rers geboren (vgl. AB 158). Vom 16. November bis am 3. Dezember 2018
war er ferienabwesend (vgl. AB 173). Der Beschwerdeführer legt nicht sub-
stantiiert dar, dass bzw. weshalb er in der Folgezeit aus familiären Gründen
das wöchentliche Arbeitspensum von 10 bis 15 Stunden (AB 239) nicht
mehr hätte erfüllen können bzw. die Kinderbetreuung in diesem Rahmen
(nach dem Spitalaufenthalt) nicht durch seine Ehefrau oder eine Drittperson
möglich gewesen wäre, zumal er im Dezember 2018 an sechs Tagen bzw.
rund 34 Stunden gearbeitet hat (AB 172, 178, 183). Betreuungspflichten
gegenüber minderjährigen Kindern stellen denn auch grundsätzlich keinen
persönlichen Grund dar, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumut-
bar macht (vgl. Entscheid des EVG vom 25. Juni 2004, C 43/04, E. 2.2).
Der Umstand, dass die Arbeitszeiten der E.________ SA nicht denjenigen
der angestammten Tätigkeit als ... entsprechen, ist irrelevant. Auch wenn
die Tätigkeit bei der E.________ SA unter den Qualifikationen und Berufs-
wünschen des Beschwerdeführers lag, war sie zumutbar, insbesondere
auch dann, wenn die Stelle ohnehin nur als Überbrückung gedacht war
(ARV 1977 Nr. 31 S. 154). In diesem Zusammenhang ist denn auch darauf
hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer zugemutet werden konnte, eine
neue Stelle neben seiner Teilzeittätigkeit von 10 - 15 Stunden pro Woche
und der Kinderbetreuung zu suchen. Mit der Kündigung in gegenseitigem
Einverständnis liegt demnach eine Verletzung der Schadenminderungs-
pflicht und eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1
lit. b AVIV vor, weshalb die Einstellung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist.
4.4
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15
Einstelltagen (vgl. E. 2.5 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 12
Wird ein zumutbarer Zwischenverdienst aufgegeben, bemisst sich die Ein-
stellungsdauer nach dem gleichen Verschuldensmassstab wie bei der Auf-
gabe einer zumutbaren Arbeit im Sinne des Art. 16 AVIG (BGE 122 V 34
E. 4c bb S. 40 f.). Wenn die versicherte Person – wie hier – ohne ent-
schuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer
neuen aufgegeben hat, liegt ein schweres Verschulden vor (vgl. E. 2.5
hiervor). Mit der Einstellung von 15 Tagen im Rahmen des leichten Ver-
schuldens – wenn auch an der oberen Grenze – hat die Verwaltung den
gesamten Umständen angemessen Rechnung getragen (vgl. AB 70 - 75).
Eine Veranlassung seitens des Gerichts, in das diesbezügliche Ermessen
des Beschwerdegegners einzugreifen, besteht nicht.
Bei einem Zwischenverdienst ist Gegenstand der Einstellung allein der be-
tragliche Unterschied zwischen dem Anspruch auf Arbeitslosenentschädi-
gung und dem Anspruch auf Kompensationszahlungen. Nur im Umfang
dieser Differenz kann unter den Gesichtspunkten der Kausalität und Ver-
hältnismässigkeit von einer schuldhaft verursachten Arbeitslosigkeit ausge-
gangen werden (AVIG-Praxis ALE D68; vgl. auch Entscheid des BGer vom
22. Februar 2007, C 17/07, E. 4). Der Beschwerdeführer wurde korrekt nur
soweit eingestellt, als die Arbeitslosenentschädigung (volles Taggeld) den
bei Beibehaltung des Zwischenverdienstes zustehenden Differenzausgleich
überstiegen hätte – umgerechnet 4.6 effektive Einstelltage (vgl. AB 73
Ziff. 7 f.).
5.
Zusammenfassend lassen sich die Einstellungen von 35 Tagen
(ALV/2020/12) und von 15 bzw. 4.6 Tagen (ALV/2020/13) in der An-
spruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit weder
vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerden
erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. März 2020, ALV/20/12, Seite 13
6.
6.1
Verfahrenskosten sind in den Verfahren ALV/2020/12 und
ALV/2020/13 keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a
ATSG).
6.2
Der Beschwerdeführer hat bei diesem Ausgang der Verfahren kei-
nen Anspruch auf Parteientschädigungen (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1
AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien-
tschädigungen zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst
- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.