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200 2020 119

Bern VerwG · 2020-01-07 · Deutsch BE

Verfügung vom 7. Januar 2020

Sachverhalt

A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren eine IV-Rente (Dossier der Invalidenversicherung, Ant- wortbeilage [AB] 151 S. 2 ff., 156 ff., 242, 335) und eine Hilflosenentschä- digung (AB 1.1 S. 34, 17, 47, 210, 295, 336, 338, 345). Am 13. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin), der von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) gemeldete Beitragsausstand von insgesamt Fr. 861.80 werde ab dem Monat Februar 2018 mit Fr. 100.-- pro Monat mit der IV-Rente der Versicherten verrechnet. Gleichzeitig ent- zog sie einer allenfalls gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (AB 352). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Juni 2018 (IV/2018/89) gut, soweit es darauf eintrat und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese das Existenzminimum berechne und – wenn die Einkünfte der Versicherten dieses überstiegen – die Verrechnung der Beitragsausstände mit der IV-Rente in entsprechenden Teilbeträgen neu verfüge (AB 364). Am 7. Januar 2020 verfügte die IVB, die bei der AKB ausstehenden Beiträ- ge in der Höhe von Fr. 501.90 würden mit der IV-Rente ab Februar 2020 mit jeweils Fr. 100.-- pro Monat verrechnet. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen (AB 366). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2020 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung vom 7. Januar 2020 sei aufzuheben, da eine Verrechnung der ausstehenden Beiträge mit den monatlichen Rentenzahlungen in ihr Exis- tenzminimum eingreife. Es sei von der Pfändung ihr zustehender Sozial- versicherungsleistungen aller Art abzusehen. Die Versicherte stellte zudem „Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung und Rechtsbeistand“.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der AKB vom 14. April 2020 (in den Gerichtsakten) die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Januar 2020 (AB 366), mit der die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Februar 2020 in Teilbeträgen von monatlich Fr. 100.-- den von der AKB gemeldeten Bei- tragsausstand von insgesamt Fr. 501.90 mit der IV-Rente der Beschwerde- führerin verrechnet. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht diese Verrechnung vornimmt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 4

E. 1.2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Soweit die Be- schwerdeführerin in der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt, es sei von der Pfändung ihr zustehender Sozialversicherungsleistungen aller Art abzusehen, kann darauf nicht eingetreten werden, da darüber nicht verfügt wurde und es deshalb an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 5 Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulas- sen (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversi- cherung [UVG; SR 832.20], Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1], Art. 20 Abs. 2 des Bundes- gesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1], Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], Art. 25 lit. d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbe- darfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). 2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG sind Beiträge, die auf erfolgte Mah- nung hin nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden kön- nen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 IVG ist der IV-Rentenanspruch der Zwangs- vollstreckung entzogen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet für die Ver- rechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung. 2.2.1 Durch Art. 20 Abs. 2 AHVG wird für die zweiginterne und die zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialge- setzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist. Dabei geht die Verrechen- barkeit von Beiträgen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung sind versicherungsrechtlich bzw. -technisch zu- sammenhängende Beiträge und Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar (BGE 141 V 139 E. 6.1 und 6.2 S. 144, 115 V 341 E. 2b S. 342).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 6 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Bei- träge mit fälligen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der geschul- deten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte des Versicherten das Existenzmi- nimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hin- gegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzmini- mum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b). 3. 3.1 Die AKB meldet einen Ausstand persönlicher Beiträge von Fr. 501.90 für das Jahr 2018 (AB 366; vgl. auch Kontoauszug persönliche Beiträge im Jahr 2018 vom 14. April 2020 [in den Gerichtsakten]). Die Höhe resultiert aus dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 392.-- pro Jahr (Art. 2 Abs. 2 der hier anwendbaren, bis Ende 2018 geltenden Ver- ordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [Verordnung 15; SR 831.108]), dem Mindestbeitrag der Invalidenversicherung für obligatorisch versicherte Nich- terwerbstätige von Fr. 65.-- pro Jahr (Art. 6 der Verordnung 15) und dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Art. 27 Abs. 2 EOG von Fr. 21.-

- pro Jahr (Art. 9 der Verordnung 15) sowie den Verwaltungskostenbeiträ- gen von Fr. 23.90. Es ist weder die Höhe des Beitragsausstandes an sich noch die Fälligkeit strittig; diese erweisen sich anhand der Akten als kor- rekt, weshalb darauf abzustellen ist. 3.2 Mit Blick auf die gesetzlichen Grundlagen (Art. 50 Abs. 2 IVB i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG) ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, von der Beschwerdeführerin geschuldete persönliche Beiträge, im vorliegenden Fall Fr. 501.90 für das Jahr 2018, mit fälligen Leistungsansprüchen der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 7 schwerdeführerin (IV-Rente [AB 335] und Hilflosenentschädigung [AB 336]) zu verrechnen unter der Voraussetzung, dass damit ihr betreibungsrechtli- cher Notbedarf nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdegegnerin reichte in diesem Zusammenhang eine Aufstel- lung zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum nach den Schweizer Richtlinien ein (zur Berechnung: Kreisschreiben Nr. B1 [www.justice. be.ch/justice/de/index/zivilverfahren/zivilverfahren/kreisschreiben]), wonach die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus Leistungen der 1. Säule von Fr. 1‘858.--, der BVG-Rente von Fr. 832.-- und der Hilflosenentschädigung der IV von Fr. 474.--, somit von Fr. 3‘164.-- hat. Als Ausgaben werden der Grundbedarf von Fr. 1‘200.--, der Mietzins von Fr. 859.--, die Heiz- und Nebenkosten von Fr. 160.-- und die Sozialbeiträge von Fr. 43.42 sowie die Prämien der Krankenkasse von Fr. 487.-- berücksichtigt, was Fr. 2‘749.42 ergibt. Bei der Berechnung des Existenzminimums sind die Steuern nicht einzubeziehen. Bei einem Einkommen von Fr. 3‘164.-- und den zu berück- sichtigenden Ausgaben von Fr. 2‘749.-- resultiert ein Überschuss von Fr. 415.--. Damit wird das Existenzminimum bei einer Verrechnung ab Fe- bruar 2020 von jeweils Fr. 100.-- monatlich nicht tangiert. Da die Be- schwerdegegnerin einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 97 AHVG entzogen hat, sind seit Februar 2020 bereits Fr. 300.-- ver- rechnet worden (vgl. Kontoauszug persönliche Beiträge vom 14. April 2020 [in den Gerichtsakten]). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 7. Ja- nuar 2020 (AB 366) korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Da der vorliegende Streit um die Verrechnung von AHV-Beiträgen mit der IV-Rente nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen, sondern nur den Auszahlungsmodus betrifft, sind – in Abwei- chung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfah- renskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 8 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin am Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung festhalten sollte, ist dieses hinfällig und als gegenstandslos geworden abzuschreiben; einerseits ist das Verfahren kostenfrei (vgl. E. 4.1 hiervor), andererseits nannte die Be- schwerdeführerin hinsichtlich einer amtlichen Verbeiständung keinen amtli- chen Anwalt (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 11. Februar und

6. März 2020) und es liegt nicht am angerufenen Gericht, einen solchen von sich aus zu bestimmen. Darüber hinaus ist das Gesuch um Verbei- ständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. dazu BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537) ohnehin abzuweisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde im Grundsatz einzutreten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Soweit es nicht gegenstandlos ist, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 119 IV LOU/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Mai 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren eine IV-Rente (Dossier der Invalidenversicherung, Ant- wortbeilage [AB] 151 S. 2 ff., 156 ff., 242, 335) und eine Hilflosenentschä- digung (AB 1.1 S. 34, 17, 47, 210, 295, 336, 338, 345). Am 13. Dezember 2017 verfügte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin), der von der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) gemeldete Beitragsausstand von insgesamt Fr. 861.80 werde ab dem Monat Februar 2018 mit Fr. 100.-- pro Monat mit der IV-Rente der Versicherten verrechnet. Gleichzeitig ent- zog sie einer allenfalls gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung (AB 352). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Juni 2018 (IV/2018/89) gut, soweit es darauf eintrat und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese das Existenzminimum berechne und – wenn die Einkünfte der Versicherten dieses überstiegen – die Verrechnung der Beitragsausstände mit der IV-Rente in entsprechenden Teilbeträgen neu verfüge (AB 364). Am 7. Januar 2020 verfügte die IVB, die bei der AKB ausstehenden Beiträ- ge in der Höhe von Fr. 501.90 würden mit der IV-Rente ab Februar 2020 mit jeweils Fr. 100.-- pro Monat verrechnet. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen (AB 366). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 7. Februar 2020 beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung vom 7. Januar 2020 sei aufzuheben, da eine Verrechnung der ausstehenden Beiträge mit den monatlichen Rentenzahlungen in ihr Exis- tenzminimum eingreife. Es sei von der Pfändung ihr zustehender Sozial- versicherungsleistungen aller Art abzusehen. Die Versicherte stellte zudem „Antrag auf unentgeltliche Rechtsvertretung und Rechtsbeistand“.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 16. April 2020 beantragte die Beschwerde- gegnerin unter Verweis auf eine Stellungnahme der AKB vom 14. April 2020 (in den Gerichtsakten) die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde im Grundsatz einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 7. Januar 2020 (AB 366), mit der die Beschwerdegegnerin für die Zeit ab Februar 2020 in Teilbeträgen von monatlich Fr. 100.-- den von der AKB gemeldeten Bei- tragsausstand von insgesamt Fr. 501.90 mit der IV-Rente der Beschwerde- führerin verrechnet. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht diese Verrechnung vornimmt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 4 1.2.2 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Soweit die Be- schwerdeführerin in der hiergegen erhobenen Beschwerde beantragt, es sei von der Pfändung ihr zustehender Sozialversicherungsleistungen aller Art abzusehen, kann darauf nicht eingetreten werden, da darüber nicht verfügt wurde und es deshalb an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 5 Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulas- sen (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversi- cherung [UVG; SR 832.20], Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1], Art. 20 Abs. 2 des Bundes- gesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1], Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosen- versicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], Art. 25 lit. d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbe- darfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). 2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 AHVG sind Beiträge, die auf erfolgte Mah- nung hin nicht bezahlt werden, ohne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten verrechnet werden kön- nen. Gemäss Art. 50 Abs. 1 IVG ist der IV-Rentenanspruch der Zwangs- vollstreckung entzogen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung findet für die Ver- rechnung Art. 20 Abs. 2 AHVG sinngemäss Anwendung. 2.2.1 Durch Art. 20 Abs. 2 AHVG wird für die zweiginterne und die zweigübergreifende Verrechnung von Leistungen und Forderungen eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialge- setzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist. Dabei geht die Verrechen- barkeit von Beiträgen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung sind versicherungsrechtlich bzw. -technisch zu- sammenhängende Beiträge und Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar (BGE 141 V 139 E. 6.1 und 6.2 S. 144, 115 V 341 E. 2b S. 342).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 6 2.2.2 Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG zwingenden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Bei- träge mit fälligen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der geschul- deten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte des Versicherten das Existenzmi- nimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hin- gegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzmini- mum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b). 3. 3.1 Die AKB meldet einen Ausstand persönlicher Beiträge von Fr. 501.90 für das Jahr 2018 (AB 366; vgl. auch Kontoauszug persönliche Beiträge im Jahr 2018 vom 14. April 2020 [in den Gerichtsakten]). Die Höhe resultiert aus dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige von Fr. 392.-- pro Jahr (Art. 2 Abs. 2 der hier anwendbaren, bis Ende 2018 geltenden Ver- ordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO [Verordnung 15; SR 831.108]), dem Mindestbeitrag der Invalidenversicherung für obligatorisch versicherte Nich- terwerbstätige von Fr. 65.-- pro Jahr (Art. 6 der Verordnung 15) und dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Art. 27 Abs. 2 EOG von Fr. 21.-

- pro Jahr (Art. 9 der Verordnung 15) sowie den Verwaltungskostenbeiträ- gen von Fr. 23.90. Es ist weder die Höhe des Beitragsausstandes an sich noch die Fälligkeit strittig; diese erweisen sich anhand der Akten als kor- rekt, weshalb darauf abzustellen ist. 3.2 Mit Blick auf die gesetzlichen Grundlagen (Art. 50 Abs. 2 IVB i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG) ist die Beschwerdegegnerin berechtigt, von der Beschwerdeführerin geschuldete persönliche Beiträge, im vorliegenden Fall Fr. 501.90 für das Jahr 2018, mit fälligen Leistungsansprüchen der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 7 schwerdeführerin (IV-Rente [AB 335] und Hilflosenentschädigung [AB 336]) zu verrechnen unter der Voraussetzung, dass damit ihr betreibungsrechtli- cher Notbedarf nicht beeinträchtigt wird. Die Beschwerdegegnerin reichte in diesem Zusammenhang eine Aufstel- lung zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum nach den Schweizer Richtlinien ein (zur Berechnung: Kreisschreiben Nr. B1 [www.justice. be.ch/justice/de/index/zivilverfahren/zivilverfahren/kreisschreiben]), wonach die Beschwerdeführerin ein Einkommen aus Leistungen der 1. Säule von Fr. 1‘858.--, der BVG-Rente von Fr. 832.-- und der Hilflosenentschädigung der IV von Fr. 474.--, somit von Fr. 3‘164.-- hat. Als Ausgaben werden der Grundbedarf von Fr. 1‘200.--, der Mietzins von Fr. 859.--, die Heiz- und Nebenkosten von Fr. 160.-- und die Sozialbeiträge von Fr. 43.42 sowie die Prämien der Krankenkasse von Fr. 487.-- berücksichtigt, was Fr. 2‘749.42 ergibt. Bei der Berechnung des Existenzminimums sind die Steuern nicht einzubeziehen. Bei einem Einkommen von Fr. 3‘164.-- und den zu berück- sichtigenden Ausgaben von Fr. 2‘749.-- resultiert ein Überschuss von Fr. 415.--. Damit wird das Existenzminimum bei einer Verrechnung ab Fe- bruar 2020 von jeweils Fr. 100.-- monatlich nicht tangiert. Da die Be- schwerdegegnerin einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 97 AHVG entzogen hat, sind seit Februar 2020 bereits Fr. 300.-- ver- rechnet worden (vgl. Kontoauszug persönliche Beiträge vom 14. April 2020 [in den Gerichtsakten]). 3.3 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 7. Ja- nuar 2020 (AB 366) korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Da der vorliegende Streit um die Verrechnung von AHV-Beiträgen mit der IV-Rente nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV- Leistungen, sondern nur den Auszahlungsmodus betrifft, sind – in Abwei- chung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine Verfah- renskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 8 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin am Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung festhalten sollte, ist dieses hinfällig und als gegenstandslos geworden abzuschreiben; einerseits ist das Verfahren kostenfrei (vgl. E. 4.1 hiervor), andererseits nannte die Be- schwerdeführerin hinsichtlich einer amtlichen Verbeiständung keinen amtli- chen Anwalt (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 11. Februar und

6. März 2020) und es liegt nicht am angerufenen Gericht, einen solchen von sich aus zu bestimmen. Darüber hinaus ist das Gesuch um Verbei- ständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. dazu BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537) ohnehin abzuweisen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Soweit es nicht gegenstandlos ist, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen.

4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, IV/20/119, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.