Verfügung vom 8. Januar 2020
Sachverhalt
A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) be- zog seit 1. Mai 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100% resp. 72% eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV), da eine berufliche Tätigkeit (zu diesem Zeitpunkt) nur im geschützten Rahmen zumutbar war (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 122 S. 2, 123, 126, 127, 152, 172, 190). Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (AB 201) hob die IV-Stelle … die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 0% auf Ende des folgenden Monats mit der Begründung auf, dass der Versicherte per 16. August 2016 eine Stelle als …-/ … auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgenommen habe (vgl. auch AB 191, 192). Diese Verfügung blieb unangefochten. Nachdem dem Versicherten seine Arbeitsstelle gekündigt worden war, stellte er am 13. Oktober 2017 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin), welche nach dem Umzug des Versicherten in den Kanton Bern für die Bearbeitung des Falles zuständig war (AB 206), einen Antrag auf Umschulung zum Berufsmasseur (AB 207). Daraufhin führte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie den Ver- sicherten insbesondere durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Psych- iatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (AB 291, 316, 320). Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2019 (AB 321) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Dage- gen erhob der Versicherte Einwand (AB 322, 327). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (AB 329) verfügte die IVB am 8. Januar 2020 wie im Vorbescheid angekündigt und verneinte einen Leistungsanspruch (AB 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen IV- Rente rückwirkend ab 1. Dezember 2018. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 7. April 2020 (AB 338) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Aus- führungen und Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ei- ne Stellungnahme in Form einer Duplik.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2020 (AB 330). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 5 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali- ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 6 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegan- gener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.6.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 7 hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) In- validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 13. Oktober 2017 (AB 207) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner ist die Frage, ob zwischen der Verfügung vom
27. Januar 2017 (AB 201), mit welcher die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente – ohne weitergehende medizinische Erhebungen (vgl. AB 191 -
201) – auf Ende des folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 0% aufgehoben worden ist, und der hier angefochtenen Verfügung vom 8. Ja- nuar 2020 (AB 330) eine anspruchsbegründende Veränderung der erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.6 hiervor), zu bejahen. In der ren- tenaufhebenden Verfügung vom 27. Januar 2017 (AB 201) wurde das Inva- lideneinkommen gestützt auf das vom Beschwerdeführer seit dem 16. Au- gust 2016 bei der D.________ AG als …-/… effektiv erzielte Einkommen von monatlich Fr. 5'600.-- ermittelt (AB 192, 201 S. 1). Nachdem zuvor eine berufliche Tätigkeit nur im geschützten Rahmen zumutbar war (AB 122 S. 2, 123, 126, 127, 152, 172, 190), führte die Aufnahme dieser Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit entsprechender Entlöhnung somit zur Aufhe- bung der ganzen IV-Rente. Mit dem Wegfall dieser Arbeitsstelle per 30. April 2017 (AB 230 S. 2 Ziff. 2.1 S. 10) ist – hier – ein erwerblicher Revisi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 8 onsgrund gegeben, der grundsätzlich geeignet sein kann den Invaliditäts- grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juli 2020, 9C_199/2020, 5.2, und vom 4. September 2013, 9C_226/2013, E. 2.2). Ob sich – entsprechend der Auf- fassung in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 11) – auch in medizinischer Hinsicht Veränderungen eingestellt haben, muss somit unter dem Titel des Neuan- meldungs- resp. Revisionsgrundes nicht näher geprüft werden. Der Ren- tenanspruch ist folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühe- re Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Akten insbeson- dere folgende Angaben: 3.2.1 Im Abschlussbericht der Psychiatrie E.________ vom 5. Dezember 2017 (AB 222) wurde insbesondere eine schizotype Störung (ICD-10 F21) diagnostiziert. Diese diagnostische Zuordnung habe sich im Verlaufe der verschiedenen psychiatrischen Behandlungen und Hospitali- sationen seit 2011 etabliert. Mittels medikamentöser Behandlung habe der psychische Zustand in den letzten Jahren bis dato stabilisiert werden kön- nen. Der Beschwerdeführer arbeite seit 2016 im freien Arbeitsmarkt. Er sei in der Lage, sein misstrauisches Verhalten und die Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen besser zu kontrollieren (S. 2). 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führ- te im Bericht vom 30. März 2018 (AB 245 S. 3) aus, an der für die Erwerbsunfähigkeit verantwortlichen Hauptdiagnose einer schizotypen Störung (ICD-10 F21) habe sich nichts Grundlegendes geändert. Nach kur- zem Unterbruch befinde sich der Beschwerdeführer wieder in psychiatri- scher Behandlung. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Beschwerde- führer im freien Arbeitsmarkt nicht bestehen könne und ihm eine entspre- chende Umschulung oder wieder ein geschützter Arbeitsplatz ermöglicht werden sollte. Ergänzend führte Dr. med. F.________ im ebenfalls auf den
30. März 2018 datierten Bericht (AB 245 S. 1 f.) aus, aus somatischer Sicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 9 liege ein Asthma bronchiale vor, welches ausreichend behandelt sei. Be- handlungsbedürftige Herz-Kreislauf- oder Stoffwechselerkrankungen sowie leistungsrelevante Diagnosen im neurologischen oder orthopädischen Fachgebiet beständen nicht (S. 1). 3.2.3 Der Beschwerdeführer war vom 22. Mai bis 29. Juni 2018 in der Ta- gesklinik des Spitals G.________ in Behandlung (AB 267 S. 2 ff.). Im Be- richt des Spitals G.________ vom 6. Juni 2018 (AB 262) wurde mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizotype Störung (ICD-10 F21) dia- gnostiziert (S. 4 Ziff. 2.5) und ab dem 10. Mai 2018 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2 Ziff. 1.3). Als Funktionsein- schränkungen bestünden ausgeprägte Interaktionsdefizite mit Selbstüber- schätzung und Verzerrung im Denken und in der Wahrnehmung von zwi- schenmenschlichen Situationen. Dies zeige sich in mangelnder Teamfähig- keit und wiederkehrenden Konflikten mit Vorgesetzten (S. 5 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei, da sie in ein soziales Umfeld eingebettet sei, nicht zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit, welche keine sozialen Interaktio- nen erfordere, bestünden dagegen wohl wenig Einschränkungen (S. 6 Ziff. 4.1 f.). 3.2.4 Im weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2018 bis 7. Januar 2019 in stationärer Behandlung in der Klinik H.________. Im Austrittsbericht vom 28. Januar 2019 (AB 308 S. 10 ff.) wurden insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine schizotype Störung (ICD-10 F21) dia- gnostiziert (S. 10). Der Beschwerdeführer habe beim Eintritt das Bestehen von Zwängen und Wahn verneint. Es sei jedoch zumindest eine Umstel- lungserschwerung bei Anforderungsveränderung und neuen Bedingungen auffällig gewesen. Zudem bestehe chronifiziert eine paranoide Verarbei- tung sozialer Kontakte mit rascher Neigung zur Überinterpretation sozialer Verhaltensweisen in Form von Beobachtungserleben, aktuell ohne die Kri- terien einer wahnhaften Störung zu erfüllen. Der Beschwerdeführer wirke affektarm bei bedrückter Stimmung mit deutlichen Schwankungen in den depressiven Bereich sowie unsicher zum Teil diskret ängstlich. Er berichte über einen Freud- und Interessensverlust, eine rasche Erschöpfbarkeit, eine deutliche innere Unruhe sowie ein fehlendes Selbstwertgefühl mit ak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 10 tuell vermehrter Reizbarkeit, Entscheidungsfähigkeit, pessimistischen Zu- kunftsperspektiven und Hoffnungslosigkeit im Zusammenhang mit der Ar- beitslosigkeit (S. 11). Bis zum Austritt sei es zu einer Regredienz der mit- telgradigen depressiven Symptomatik gekommen (S. 12). 3.2.5 Vom 20. Mai bis 6. August 2019 war der Beschwerdeführer ein wei- teres Mal in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste I.________ AG vom 8. August 2019 (AB 313) wurden eine parano- ide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), Anpassungsstörungen mit akuten suizi- dalen Äusserungen (ICD-10 F43.2), ein Verdacht auf eine ängstlich ver- meidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie differentialdiagnos- tisch eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) dia- gnostiziert (S. 1). Die Aufnahme sei per fürsorgerischer Unterbringung (FU) wegen akuter Suizidalität erfolgt. Beim Eintritt sei der Beschwerdeführer sehr misstrauisch, wahnhaft wirkend sowie zurückgezogen gewesen und habe über Suizidgedanken ohne konkrete Suizidpläne berichtet. In der Fol- ge habe er jeden Tag starke Stimmungsschwankungen gezeigt. Im weite- ren Verlauf hätten psychotische Äusserungen, Misstrauen, Stimmen, Wahnvorstellungen, starke Ambivalenz und Probleme mit der Ausdauer dominiert. Gleichzeitig seien die Symptome einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung vorhanden gewesen (S. 2). Eine Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz sei nötig und sinnvoll. Beim aktuellen Ge- sundheitszustand sei es unrealistisch über eine Arbeitsstelle im ersten Ar- beitsmarkt nachzudenken (S. 3). 3.2.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ diagnostizierte im Untersu- chungsbericht vom 23. September 2019 (AB 316), wobei die Untersuchun- gen bereits am 4. und 14. September 2018 stattgefunden hatten (S. 1), namentlich eine Primärpersönlichkeit vom ängstlich-selbstunsicheren Ty- pus und ein histrionisches Verhalten (S. 26). Der Beschwerdeführer zeige die Denk- und Verhaltensmuster einer Persönlichkeit vom ängstlich- selbstunsicheren Typus (Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder abge- lehnt zu werden; Überempfindlichkeit gegenüber Kritik und Zurücksetzung; vermindertes Selbstwertgefühl; Tendenz zur Unterschätzung der eigenen Fähigkeiten) als auch ein histrionisches, Aufmerksamkeit und Anerkennung suchendes, zum Teil manipulatives Verhalten zur Befriedigung der eigenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 11 Bedürfnisse (Zweckverhalten). Sein Denken und Handeln seien gegen- warts- und zukunftsorientiert und weder stereotyp noch rigide. Seine Stim- mung sei weder zum depressiven noch zum manischen Pol verschoben. Ferner zeige der Beschwerdeführer weder klinisch noch testpsychome- trisch dysfunktionale Denkmuster oder die für depressive Menschen cha- rakteristische negative Grundhaltung. Beim Beschwerdeführer seien weder die ICD-10 Diagnosekriterien einer Persönlichkeitsstörung, einer affektiven Störung, einer rezidivierenden depressiven Störung noch einer schizotypen Störung erfüllt. Er zeige weder einen inadäquaten Affektausdruck noch ein seltsames/soziokulturell unangemessenes Verhalten. Sein Handeln sei von lebenspraktischen Entscheidungen geprägt und nicht durch krankhafte, bi- zarre oder kulturell unangemessene Glaubensinhalte oder Vorstellungen motiviert. Er zeige weder Zwangshandlungen noch Zwangsdenken. Der Beschwerdeführer sei intrinsisch leistungsmotiviert und extrinsisch moti- vierbar. Er könne sein Leistungsverhalten willentlich steuern. Seine kogniti- ve Leistungsfähigkeit einschliesslich der kognitiven Umstellungsfähigkeit sei normal (S. 25). Während der über fünfstündigen Untersuchung habe er keine Konzentrationseinbrüche gezeigt. Auch anlässlich der Verabschie- dung hätten sich keine Zeichen einer (vorzeitigen) psychischen und/oder körperlichen Erschöpfung gefunden. Zusammengefasst sei beim Be- schwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden weder im psychiatrischen noch im somatischen Fachgebiet objektiv ausgewiesen (S. 26). Am 9. Oktober 2019 nahm RAD-Ärztin Dr. med. C.________ nochmals Stellung (AB 320) und hielt dabei an ihrer bisherigen Beurteilung fest. Die dokumentierten Normalbefunde (wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, normale Auffassung/Konzentration/Merkfähigkeit/Gedächtnis), das Fehlen von wahnhaftem Erleben und Zwangssymptomen sowie der Umfang der Autonomie, Selbstbestimmung und Mobilität sprächen in ganzheitlicher Be- trachtung gegen das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens. Die vom Beschwerdeführer praktizierte selektive und zielgerichtete Inan- spruchnahme medizinischer Versorgungsstrukturen in zeitnahem Kontext zu Arbeitsstellenwechseln, Arbeitslosigkeit und soziofamiliären Konflikten als auch seine vordergründige Behandlungscompliance sprächen einer- seits gegen das Vorliegen eines krankheitsbedingten Leidensdrucks und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 12 andererseits für Zweckverhalten aus anderen Motiven. Hierfür sprächen das aktenkundige "Doktor-Hopping" ebenso wie die Tendenz zur Katastro- phisierung bezüglich der eigenen Person zum Zeitpunkt der Inanspruch- nahme medizinischer Versorgungsstrukturen, die in Diskrepanz zu der oberflächlichen Behandlungscompliance stehe. Zusammenfassend sei aus objektiver medizinischer Sicht seit der Untersuchung im September 2018 und der materiellen rechtskräftigen Rentenverfügung vom 27. Januar 2017 keine wesentliche Verschlechterung des körperlichen, geistigen und psy- chischen Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es liessen sich keine Be- funde/Befundkonstellationen objektivieren, die einen leistungsrelevanten Gesundheitsschaden im psychiatrischen und/oder im somatischen Fach- gebiet plausibel nachvollziehbar begründen könnten (S. 7). 3.2.7 Im – im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten – Be- richt vom 7. November 2019 (AB 327 S. 8 f.) wiederholten lic. phil. J.________, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, und Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die im Austritts- bericht der psychiatrischen Dienste I.________ AG vom 8. August 2019 (AB 313) gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei im Kontaktver- halten leicht zurückhaltend und schüchtern wirkend, im Gespräch mittei- lungsbereit und offen Auskunft gebend, wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er berichte über Konzentrationsstörungen. Ansonsten bestünden keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Ein Miss- trauen sei mehrfach erwähnt worden. Inhaltliche Denkstörungen, Sinnes- täuschungen und Ich-Störungen habe der Beschwerdeführer dagegen ver- neint. Im Affekt bestünden ein Gefühl der Gefühllosigkeit, eine Störung der Vitalgefühle, eine Hoffnungslosigkeit, eine innere Unruhe, Insuffizienzge- fühle und eine leichte Affektlabilität. Der Beschwerdeführer nehme fünfmal pro Woche je einen halben Tag am Programm der Tagesstätte der L.________ AG, ambulante Psychiatrie und Psychotherapie, und am IST- Programm in der M.________ Stiftung teil (AB 327 S. 9). 3.2.8 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ am 30. Dezember 2019 ein weiteres Mal Stellung (AB 329), wobei sie weiterhin an ihrer bisherigen Beurteilung festhielt. Der fehlende Nachweis der für eine paranoide Schizophrenie charakteristischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 13 formalen und inhaltlichen Denkstörungen, die fehlende charakteristische produktive Symptomatik und das Fehlen einer für eine chronische Schizo- phrenie typische Negativsymptomatik sprächen ebenso gegen die Diagno- se einer paranoiden Schizophrenie wie die uneingeschränkte Fähigkeit des Beschwerdeführers, ziel- und zweckgerichtet entsprechend der jeweiligen Situation zu handeln (Umzug in eine neue Wohnung, aktives Suchen nach einer neuen Arbeitsstelle, selektive und zielgerichtete Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsstrukturen, gezieltes Einfordern professioneller Unterstützung). Alle in der Längs- und Querschnittsbetrachtung dokumen- tierten Normalbefunde (wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, normale Auffassung, normale Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfunktionen), das Fehlen von wahnhaftem Erleben und von Zwangssymptomen als auch der Umfang der Autonomie, der Selbstbestimmung und die uneingeschränkte Mobilität des Beschwerdeführers sprächen in ganzheitlicher Betrachtung gegen das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens (S. 3). 3.2.9 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Verlaufsbericht vom
4. Februar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 3) führten lic. phil. J.________ und Dr. med. K.________ aus, sie hätten den Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Monaten in einem instabilen Zustand erlebt. Er sei wechselhaft niedergestimmt, affektarm, antriebsvermindert und formalge- danklich umständlich, verlangsamt und vorbeiredend gewesen. Konzentra- tion und Auffassung seien objektiv eingeschränkt gewesen. Das Misstrau- en, die Ängste resp. die paranoiden Gedanken wie auch Verfolgungsideen in der Vergangenheit hätten sich durch den Umzug verbessert, aktuell sei- en Ängste im Sinne von Insuffizienzgefühlen in Verbindung mit Leistungs- druck aushaltbar vorhanden. Durch die Arbeit im geschützten Rahmen ha- be er langsam neues Vertrauen gewinnen können. Die noch vorhandenen Symptome in der Affektivität, die formalgedankliche Symptomatik (verein- fachte Gedankengänge, längere Antwortlatenz) wie auch die intermittieren- de Antriebsverminderung werde als Negativsymptomatik im Sinne einer Residualsymptomatik nach einer psychotischen Phase gewertet. Der Be- schwerdeführer wirke im Kontaktverhalten verunsichert und zurückhaltend (S. 1). Insgesamt sei in Anbetracht der in der Vergangenheit häufig ge- wechselten Arbeitsstellen und dem wiederkehrenden instabilen psychi- schen Zustandsbild von einer zeitlich unbestimmten 100%-igen Arbeitsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 14 fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die adäquate und er- folgreiche Medikation habe die wiederkehrende vergangene psychiatrische (paranoide) Symptomatik insgesamt verbessert und es dem Beschwerde- führer ermöglicht, neues Vertrauen aufzubauen und einem geregelten Ta- gesablauf in geschütztem Rahmen nachzugehen, um ein verbessertes Funktionsniveau zu erreichen. Zu berücksichtigen gelte das erhöhte Rück- fallrisiko bei zu starker Belastung. Abschliessend hielten lic. phil. J.________ und Dr. med. K.________ an der gestellten Diagnose einer pa- ranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) fest. Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen (S. 2). 3.2.10 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ am 7. April 2020 nochmals Stellung (AB 338). Der anlässlich der Untersuchungen im September 2018 ohne Medikamenten- einfluss erhobene Psychostatus einschliesslich der vegetativen Funktionen sei normal gewesen, was namentlich gegen das Vorliegen einer paranoi- den Schizophrenie und einer tageszeitlichen Beschwerderhythmik, wie sie für eine rezidivierende depressive Störung charakteristisch sei, spreche. Die vorgetragene Selbstunsicherheit, die Selbstzweifel, die Unterschätzung der eigenen Fähigkeiten im Vergleich zu anderen, die Überempfindlichkeit gegenüber Kritik und Zurücksetzung sowie das immer nur anfängliche Misstrauen gegenüber nicht vertrauten Situationen und Personen ent- sprächen den Denk- und Verhaltensmustern einer ängstlich- selbstunsicheren Persönlichkeit und nicht einem realitätsfremden psychoti- schen Erleben (S. 4). Ohne Medikamenten- und ohne Drogeneinfluss seien
– anlässlich der RAD-Untersuchungen – keine kognitiven Einschränkun- gen, keine krankheitswertigen Affektstörungen, keine Denkstörungen und keine Bewegungsstörungen vorgelegen (S. 5). Zusammengefasst ergäben sich keine neuen medizinischen und versicherungsmedizinischen Aspekte gegenüber dem RAD-Untersuchungsbericht vom 23. September 2019 (S. 6). 3.2.11 Am 10. Juni 2020 nahmen lic. phil. J.________ und Dr. med. K.________ ebenfalls erneut Stellung (BB 4). Eine paranoide Schizophre- nie aufgrund zweier Untersuchungen im Jahr 2018 zweifelsfrei auszusch- liessen sei nicht nachvollziehbar. Eine psychotische Symptomatik sei nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 15 zu jeder Zeit sichtbar und könne durch den Patienten verdeckt werden. Auch könne es unter günstigen Bedingungen und wirksamer Therapie zu einer nur temporären oder anhaltenden Remission kommen. Ein hohes Funktionsniveau sei bei angepassten Tätigkeit und Umgebung möglich. Dasselbe gelte für das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung bzw. einer Negativsymptomatik (S. 1 ad Abschnitt 5). In der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer auch gegenüber vertrauten Personen miss- trauische bis wahnhafte Denkmuster gezeigt, was zu verschiedenen Ar- beitsplatz- und Wohnortswechseln geführt habe (S. 2 ad Abschnitt 6). Die verschiedenen Arbeitsplatz- und Wohnortwechsel stünden mit den psycho- tischen Denkstörungen in Verbindung. Das gegenwarts- und zukunftsorien- tierte wie zweckgerichtete Verhalten werde bei gut medikamentös einge- stellter Behandlung gegen eine Schizophrenie nicht als Ausschlusskriteri- um interpretiert. Das vorwiegende Kriterium sei die klinische Veränderung (ad. Abschnitt 10). Aufgrund der bisherigen Beschreibungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Aufnahme einer Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Überforderungsgefühlen reagieren werde, was zur psychischen Dekompensation führen könne (ad Abschnitt 21). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 16 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärz- tinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststel- lungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh- baren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf den Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 23. September 2019 (AB 316) gestützt. Dieser Bericht – samt den drei Stellungnahmen vom 9. Oktober 2019 (AB 320), vom 30. Dezember 2019 (AB 329) und vom 7. April 2020 (AB 338) – genügt für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers jedoch nicht (vgl. E. 3.3 hiervor). Zwar hat sie sich die RAD-Ärztin in ihrer ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigene Untersuchung getroffen. Dabei hat sie sich namentlich mit der von den be- handelnden Ärzten gestellten Diagnose einer schizotypen Störung ausein- andergesetzt und dargelegt, dass diese insbesondere mangels inadäqua-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 17 ten Affektausdrucks, mangels seltsamen/soziokulturell unangemessenen Verhaltens sowie mangels Zwangshandlungen und Zwangsdenken nicht erhoben werden kann. Dagegen diagnostizierte die RAD-Ärztin eine Primärpersönlichkeit vom ängstlich-unsicheren Typus und ein histrioni- sches Verhalten. Zusammenfassend kam Dr. med. C.________ zum Schluss, dass weder im somatischen noch im psychiatrischen Fachgebiet eine versicherungsmedizinisch relevante Erkrankung vorliege und dem Be- schwerdeführer deshalb sämtliche, seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechenden Tätigkeiten zu 100% zumutbar seien (AB 316 S. 25 ff.). Eine fachärztliche medizinische Beurteilung erschöpft sich jedoch nicht in der Befunderhebung, sondern muss, insbesondere wenn sie von der Ein- schätzung der mit der betroffenen Person befassten Ärzte abweicht, sich einlässlich mit den abweichenden Meinungen auseinandersetzen und die eigenen Diagnosen leitliniengerecht begründen. Eine solche leitlinienge- rechte Diskussion fehlt im Untersuchungsbericht von Dr. med. C.________ jedoch. Dazu kommt, dass zwischen der eigenen Befunderhebung am 4. und 14. September 2018 und der Erstellung bzw. dem Abschluss der Beur- teilung am 23. September 2019 ein Jahr liegt, ohne dass diese auffällig lange Beurteilungszeitdauer begründet wird. Darüber hinaus hat die RAD- Ärztin ihre erste Beurteilung (offenbar) ohne Kenntnis der zwischen Mai 2018 und August 2019 erfolgten Hospitalisationen (AB 267 S. 2 ff., 308 S. 10 ff., 313) getroffen (vgl. AB 316 S. 1 ff.). Zwar hat sie im Anschluss an ih- ren Untersuchungsbericht am 9. Oktober 2019 (AB 320), am 30. Dezember 2019 (AB 329) und am 7. April 2020 (AB 338) Stellung genommen und dar- in die besagten Hospitalisationen und auch die Berichte von lic. phil. J.________ und Dr. med. K.________ vom 7. November 2019 (AB 327 S. 8 f.) und vom 4. Februar 2020 (BB 3) erwähnt. Diese wiesen insbesondere darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Mo- naten in einem instabilen Zustand erlebt hätten. Er sei wechselhaft nieder- gestimmt, affektarm, antriebsvermindert und formalgedanklich umständlich, verlangsamt und vorbeiredend gewesen. Konzentration und Auffassung seien objektiv eingeschränkt gewesen (BB 3 S. 1). Eine vertiefte Auseinan- dersetzung mit diesen neuen Befunden und den offensichtlich divergieren- den Beurteilungen der behandelnden Ärzte fand in den Stellungnahmen der RAD-Ärztin jedoch nicht statt. Vielmehr hielt diese massgeblich auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 18 grund der Ergebnisse ihrer, im September 2018 durchgeführten Untersu- chung an ihrer bisherigen Beurteilung fest. Dieser Widerspruch kann ge- stützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht gelöst werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beurteilung von Dr. med. C.________ als versi- cherungsinterne Ärztin keine Begutachtung durch einen externen Gutachter im Sinne von Art. 44 ATSG darstellt, mithin bereits geringe Zweifel an der Richtigkeit genügen, um die Notwendigkeit einer externen Begutachtung zu begründen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162; vgl. auch E. 3.3 hiervor). Solche Zweifel sind hier nach dem Dargelegten gegeben. 3.5 Auch die weiteren Akten erlauben keine abschliessende Beurtei- lung. Die zahlreichen behandelnden Fachpersonen sind sich zwar (mehr oder weniger) einig, dass der Beschwerdeführer seit Jahren namentlich an einer schizotypen Störung leidet, aufgrund welcher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit besteht (AB 222 S. 2, 262 S. 2 Ziff. 1.3 und S. 4 Ziff. 2.5, 308 S. 10; BB 3 und 4). Eine ausführliche Befunderhebung und eine leitliniengerechte Herleitung der gestellten Dia- gnose fehlt in diesen Berichten ebenso. Der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ ist diesbezüglich zuzustimmen, dass die behandelnden Ärzte die vor Jahren (seit 2011; AB 222 S. 2) gestellte Diagnose einer schizoty- pen Störung ohne weitergehende und vertiefte Begründung übernommen haben (vgl. AB 329 S. 3). Zudem weckt die Einschätzung der Persönlich- keit des Beschwerdeführers der RAD-Ärztin und die dokumentierten Nor- malbefunde, welche sie durch ihre eigenen Untersuchungsbefunde unter- legt hat (AB 316 S. 14 ff., 320 S. 7, 329 S. 3, 338 S. 4), denn auch Zweifel an den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Darüber hinaus fehlt in den besagten Berichten eine schlüssige Begründung für die attestierte vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die behandelnden Fachpersonen scheinen sich in ihrer Beurteilung massgebend auf die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebenden subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf objektivierte Befunde ge- stützt zu haben. Dazu kommt, dass namentlich die drei zwischen Mai 2018 und August 2019 erfolgten Hospitalisationen (AB 267 S. 2 ff., 308 S. 10 ff.,
313) – worauf die RAD-Ärztin zutreffend hingewiesen hat (AB 320 S. 7) – massgebend im Zusammenhang mit psychosozialen Faktoren (zeitnaher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 19 Kontext zu Arbeitsstellenwechsel, Arbeitslosigkeit, soziofamiliäre Konflikte) standen. Damit bleibt gestützt auf die bisherigen Abklärungen unklar, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden besteht und gege- benenfalls, welche Schwere das Leiden tatsächlich aufweist bzw. aufge- wiesen hat. 3.6 Letztlich bleibt festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegenden me- dizinischen Akten kein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist (vgl. insbesondere den Untersuchungsbericht des RAD- Ärztin Dr. med. C.________ vom 23. September 2019 [AB 316 S. 24 ff.] und den Bericht von Dr. med. F.________ vom 30. März 2018 [AB 245 S. 1 f.]). Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. 3.7 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vorgenommen werden. Der Sachverhalt erweist sich vor die- sem Hintergrund als ungenügend abgeklärt. In der Folge ist die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzu- weisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt gutachterlich abkläre. Dabei hat die Beschwerdegegnerin vorgängig zur Gewährung der vom strukturierten Beweisverfahren gesetzten Anforderungen aktuelle Berichte der behandelnden Fachpersonen und die Akten der offenbar eingeleiteten Psychiatriespitex (BB 4 S. 2 ad Abschnitt 20) einzuholen. Anschliessend wird sie ein psychiatrisches Gutachten, erforderlichenfalls unter Beizug der Neuropsychologie und weiterer Fachdisziplinen, einzuholen haben. Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfah- ren bisher nicht gutachterlich erhoben wurde, ist die Rückweisung im Übri- gen auch zulässig (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264; SVR 2016 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.1). 3.8 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt abklärt. An- schliessend hat sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 20 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Be- schwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflich- tig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundes- rechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine So- zialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Per- son ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwal- tung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung bean- tragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualan- trag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Parteientschädigung ist entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 5. August 2020 auf gesamthaft Fr. 3'402.65 (Honorar von Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 159.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 243.25) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'402.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 22 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2020 (AB 330). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 5 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali- ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 6 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegan- gener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.6.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 7 hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) In- validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
- 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 13. Oktober 2017 (AB 207) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner ist die Frage, ob zwischen der Verfügung vom
- Januar 2017 (AB 201), mit welcher die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente – ohne weitergehende medizinische Erhebungen (vgl. AB 191 - 201) – auf Ende des folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 0% aufgehoben worden ist, und der hier angefochtenen Verfügung vom 8. Ja- nuar 2020 (AB 330) eine anspruchsbegründende Veränderung der erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.6 hiervor), zu bejahen. In der ren- tenaufhebenden Verfügung vom 27. Januar 2017 (AB 201) wurde das Inva- lideneinkommen gestützt auf das vom Beschwerdeführer seit dem 16. Au- gust 2016 bei der D.________ AG als …-/… effektiv erzielte Einkommen von monatlich Fr. 5'600.-- ermittelt (AB 192, 201 S. 1). Nachdem zuvor eine berufliche Tätigkeit nur im geschützten Rahmen zumutbar war (AB 122 S. 2, 123, 126, 127, 152, 172, 190), führte die Aufnahme dieser Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit entsprechender Entlöhnung somit zur Aufhe- bung der ganzen IV-Rente. Mit dem Wegfall dieser Arbeitsstelle per 30. April 2017 (AB 230 S. 2 Ziff. 2.1 S. 10) ist – hier – ein erwerblicher Revisi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 8 onsgrund gegeben, der grundsätzlich geeignet sein kann den Invaliditäts- grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juli 2020, 9C_199/2020, 5.2, und vom 4. September 2013, 9C_226/2013, E. 2.2). Ob sich – entsprechend der Auf- fassung in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 11) – auch in medizinischer Hinsicht Veränderungen eingestellt haben, muss somit unter dem Titel des Neuan- meldungs- resp. Revisionsgrundes nicht näher geprüft werden. Der Ren- tenanspruch ist folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühe- re Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Akten insbeson- dere folgende Angaben: 3.2.1 Im Abschlussbericht der Psychiatrie E.________ vom 5. Dezember 2017 (AB 222) wurde insbesondere eine schizotype Störung (ICD-10 F21) diagnostiziert. Diese diagnostische Zuordnung habe sich im Verlaufe der verschiedenen psychiatrischen Behandlungen und Hospitali- sationen seit 2011 etabliert. Mittels medikamentöser Behandlung habe der psychische Zustand in den letzten Jahren bis dato stabilisiert werden kön- nen. Der Beschwerdeführer arbeite seit 2016 im freien Arbeitsmarkt. Er sei in der Lage, sein misstrauisches Verhalten und die Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen besser zu kontrollieren (S. 2). 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führ- te im Bericht vom 30. März 2018 (AB 245 S. 3) aus, an der für die Erwerbsunfähigkeit verantwortlichen Hauptdiagnose einer schizotypen Störung (ICD-10 F21) habe sich nichts Grundlegendes geändert. Nach kur- zem Unterbruch befinde sich der Beschwerdeführer wieder in psychiatri- scher Behandlung. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Beschwerde- führer im freien Arbeitsmarkt nicht bestehen könne und ihm eine entspre- chende Umschulung oder wieder ein geschützter Arbeitsplatz ermöglicht werden sollte. Ergänzend führte Dr. med. F.________ im ebenfalls auf den
- März 2018 datierten Bericht (AB 245 S. 1 f.) aus, aus somatischer Sicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 9 liege ein Asthma bronchiale vor, welches ausreichend behandelt sei. Be- handlungsbedürftige Herz-Kreislauf- oder Stoffwechselerkrankungen sowie leistungsrelevante Diagnosen im neurologischen oder orthopädischen Fachgebiet beständen nicht (S. 1). 3.2.3 Der Beschwerdeführer war vom 22. Mai bis 29. Juni 2018 in der Ta- gesklinik des Spitals G.________ in Behandlung (AB 267 S. 2 ff.). Im Be- richt des Spitals G.________ vom 6. Juni 2018 (AB 262) wurde mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizotype Störung (ICD-10 F21) dia- gnostiziert (S. 4 Ziff. 2.5) und ab dem 10. Mai 2018 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2 Ziff. 1.3). Als Funktionsein- schränkungen bestünden ausgeprägte Interaktionsdefizite mit Selbstüber- schätzung und Verzerrung im Denken und in der Wahrnehmung von zwi- schenmenschlichen Situationen. Dies zeige sich in mangelnder Teamfähig- keit und wiederkehrenden Konflikten mit Vorgesetzten (S. 5 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei, da sie in ein soziales Umfeld eingebettet sei, nicht zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit, welche keine sozialen Interaktio- nen erfordere, bestünden dagegen wohl wenig Einschränkungen (S. 6 Ziff. 4.1 f.). 3.2.4 Im weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2018 bis 7. Januar 2019 in stationärer Behandlung in der Klinik H.________. Im Austrittsbericht vom 28. Januar 2019 (AB 308 S. 10 ff.) wurden insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine schizotype Störung (ICD-10 F21) dia- gnostiziert (S. 10). Der Beschwerdeführer habe beim Eintritt das Bestehen von Zwängen und Wahn verneint. Es sei jedoch zumindest eine Umstel- lungserschwerung bei Anforderungsveränderung und neuen Bedingungen auffällig gewesen. Zudem bestehe chronifiziert eine paranoide Verarbei- tung sozialer Kontakte mit rascher Neigung zur Überinterpretation sozialer Verhaltensweisen in Form von Beobachtungserleben, aktuell ohne die Kri- terien einer wahnhaften Störung zu erfüllen. Der Beschwerdeführer wirke affektarm bei bedrückter Stimmung mit deutlichen Schwankungen in den depressiven Bereich sowie unsicher zum Teil diskret ängstlich. Er berichte über einen Freud- und Interessensverlust, eine rasche Erschöpfbarkeit, eine deutliche innere Unruhe sowie ein fehlendes Selbstwertgefühl mit ak- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 10 tuell vermehrter Reizbarkeit, Entscheidungsfähigkeit, pessimistischen Zu- kunftsperspektiven und Hoffnungslosigkeit im Zusammenhang mit der Ar- beitslosigkeit (S. 11). Bis zum Austritt sei es zu einer Regredienz der mit- telgradigen depressiven Symptomatik gekommen (S. 12). 3.2.5 Vom 20. Mai bis 6. August 2019 war der Beschwerdeführer ein wei- teres Mal in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste I.________ AG vom 8. August 2019 (AB 313) wurden eine parano- ide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), Anpassungsstörungen mit akuten suizi- dalen Äusserungen (ICD-10 F43.2), ein Verdacht auf eine ängstlich ver- meidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie differentialdiagnos- tisch eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) dia- gnostiziert (S. 1). Die Aufnahme sei per fürsorgerischer Unterbringung (FU) wegen akuter Suizidalität erfolgt. Beim Eintritt sei der Beschwerdeführer sehr misstrauisch, wahnhaft wirkend sowie zurückgezogen gewesen und habe über Suizidgedanken ohne konkrete Suizidpläne berichtet. In der Fol- ge habe er jeden Tag starke Stimmungsschwankungen gezeigt. Im weite- ren Verlauf hätten psychotische Äusserungen, Misstrauen, Stimmen, Wahnvorstellungen, starke Ambivalenz und Probleme mit der Ausdauer dominiert. Gleichzeitig seien die Symptome einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung vorhanden gewesen (S. 2). Eine Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz sei nötig und sinnvoll. Beim aktuellen Ge- sundheitszustand sei es unrealistisch über eine Arbeitsstelle im ersten Ar- beitsmarkt nachzudenken (S. 3). 3.2.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ diagnostizierte im Untersu- chungsbericht vom 23. September 2019 (AB 316), wobei die Untersuchun- gen bereits am 4. und 14. September 2018 stattgefunden hatten (S. 1), namentlich eine Primärpersönlichkeit vom ängstlich-selbstunsicheren Ty- pus und ein histrionisches Verhalten (S. 26). Der Beschwerdeführer zeige die Denk- und Verhaltensmuster einer Persönlichkeit vom ängstlich- selbstunsicheren Typus (Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder abge- lehnt zu werden; Überempfindlichkeit gegenüber Kritik und Zurücksetzung; vermindertes Selbstwertgefühl; Tendenz zur Unterschätzung der eigenen Fähigkeiten) als auch ein histrionisches, Aufmerksamkeit und Anerkennung suchendes, zum Teil manipulatives Verhalten zur Befriedigung der eigenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 11 Bedürfnisse (Zweckverhalten). Sein Denken und Handeln seien gegen- warts- und zukunftsorientiert und weder stereotyp noch rigide. Seine Stim- mung sei weder zum depressiven noch zum manischen Pol verschoben. Ferner zeige der Beschwerdeführer weder klinisch noch testpsychome- trisch dysfunktionale Denkmuster oder die für depressive Menschen cha- rakteristische negative Grundhaltung. Beim Beschwerdeführer seien weder die ICD-10 Diagnosekriterien einer Persönlichkeitsstörung, einer affektiven Störung, einer rezidivierenden depressiven Störung noch einer schizotypen Störung erfüllt. Er zeige weder einen inadäquaten Affektausdruck noch ein seltsames/soziokulturell unangemessenes Verhalten. Sein Handeln sei von lebenspraktischen Entscheidungen geprägt und nicht durch krankhafte, bi- zarre oder kulturell unangemessene Glaubensinhalte oder Vorstellungen motiviert. Er zeige weder Zwangshandlungen noch Zwangsdenken. Der Beschwerdeführer sei intrinsisch leistungsmotiviert und extrinsisch moti- vierbar. Er könne sein Leistungsverhalten willentlich steuern. Seine kogniti- ve Leistungsfähigkeit einschliesslich der kognitiven Umstellungsfähigkeit sei normal (S. 25). Während der über fünfstündigen Untersuchung habe er keine Konzentrationseinbrüche gezeigt. Auch anlässlich der Verabschie- dung hätten sich keine Zeichen einer (vorzeitigen) psychischen und/oder körperlichen Erschöpfung gefunden. Zusammengefasst sei beim Be- schwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden weder im psychiatrischen noch im somatischen Fachgebiet objektiv ausgewiesen (S. 26). Am 9. Oktober 2019 nahm RAD-Ärztin Dr. med. C.________ nochmals Stellung (AB 320) und hielt dabei an ihrer bisherigen Beurteilung fest. Die dokumentierten Normalbefunde (wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, normale Auffassung/Konzentration/Merkfähigkeit/Gedächtnis), das Fehlen von wahnhaftem Erleben und Zwangssymptomen sowie der Umfang der Autonomie, Selbstbestimmung und Mobilität sprächen in ganzheitlicher Be- trachtung gegen das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens. Die vom Beschwerdeführer praktizierte selektive und zielgerichtete Inan- spruchnahme medizinischer Versorgungsstrukturen in zeitnahem Kontext zu Arbeitsstellenwechseln, Arbeitslosigkeit und soziofamiliären Konflikten als auch seine vordergründige Behandlungscompliance sprächen einer- seits gegen das Vorliegen eines krankheitsbedingten Leidensdrucks und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 12 andererseits für Zweckverhalten aus anderen Motiven. Hierfür sprächen das aktenkundige "Doktor-Hopping" ebenso wie die Tendenz zur Katastro- phisierung bezüglich der eigenen Person zum Zeitpunkt der Inanspruch- nahme medizinischer Versorgungsstrukturen, die in Diskrepanz zu der oberflächlichen Behandlungscompliance stehe. Zusammenfassend sei aus objektiver medizinischer Sicht seit der Untersuchung im September 2018 und der materiellen rechtskräftigen Rentenverfügung vom 27. Januar 2017 keine wesentliche Verschlechterung des körperlichen, geistigen und psy- chischen Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es liessen sich keine Be- funde/Befundkonstellationen objektivieren, die einen leistungsrelevanten Gesundheitsschaden im psychiatrischen und/oder im somatischen Fach- gebiet plausibel nachvollziehbar begründen könnten (S. 7). 3.2.7 Im – im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten – Be- richt vom 7. November 2019 (AB 327 S. 8 f.) wiederholten lic. phil. J.________, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, und Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die im Austritts- bericht der psychiatrischen Dienste I.________ AG vom 8. August 2019 (AB 313) gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei im Kontaktver- halten leicht zurückhaltend und schüchtern wirkend, im Gespräch mittei- lungsbereit und offen Auskunft gebend, wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er berichte über Konzentrationsstörungen. Ansonsten bestünden keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Ein Miss- trauen sei mehrfach erwähnt worden. Inhaltliche Denkstörungen, Sinnes- täuschungen und Ich-Störungen habe der Beschwerdeführer dagegen ver- neint. Im Affekt bestünden ein Gefühl der Gefühllosigkeit, eine Störung der Vitalgefühle, eine Hoffnungslosigkeit, eine innere Unruhe, Insuffizienzge- fühle und eine leichte Affektlabilität. Der Beschwerdeführer nehme fünfmal pro Woche je einen halben Tag am Programm der Tagesstätte der L.________ AG, ambulante Psychiatrie und Psychotherapie, und am IST- Programm in der M.________ Stiftung teil (AB 327 S. 9). 3.2.8 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ am 30. Dezember 2019 ein weiteres Mal Stellung (AB 329), wobei sie weiterhin an ihrer bisherigen Beurteilung festhielt. Der fehlende Nachweis der für eine paranoide Schizophrenie charakteristischen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 13 formalen und inhaltlichen Denkstörungen, die fehlende charakteristische produktive Symptomatik und das Fehlen einer für eine chronische Schizo- phrenie typische Negativsymptomatik sprächen ebenso gegen die Diagno- se einer paranoiden Schizophrenie wie die uneingeschränkte Fähigkeit des Beschwerdeführers, ziel- und zweckgerichtet entsprechend der jeweiligen Situation zu handeln (Umzug in eine neue Wohnung, aktives Suchen nach einer neuen Arbeitsstelle, selektive und zielgerichtete Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsstrukturen, gezieltes Einfordern professioneller Unterstützung). Alle in der Längs- und Querschnittsbetrachtung dokumen- tierten Normalbefunde (wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, normale Auffassung, normale Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfunktionen), das Fehlen von wahnhaftem Erleben und von Zwangssymptomen als auch der Umfang der Autonomie, der Selbstbestimmung und die uneingeschränkte Mobilität des Beschwerdeführers sprächen in ganzheitlicher Betrachtung gegen das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens (S. 3). 3.2.9 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Verlaufsbericht vom
- Februar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 3) führten lic. phil. J.________ und Dr. med. K.________ aus, sie hätten den Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Monaten in einem instabilen Zustand erlebt. Er sei wechselhaft niedergestimmt, affektarm, antriebsvermindert und formalge- danklich umständlich, verlangsamt und vorbeiredend gewesen. Konzentra- tion und Auffassung seien objektiv eingeschränkt gewesen. Das Misstrau- en, die Ängste resp. die paranoiden Gedanken wie auch Verfolgungsideen in der Vergangenheit hätten sich durch den Umzug verbessert, aktuell sei- en Ängste im Sinne von Insuffizienzgefühlen in Verbindung mit Leistungs- druck aushaltbar vorhanden. Durch die Arbeit im geschützten Rahmen ha- be er langsam neues Vertrauen gewinnen können. Die noch vorhandenen Symptome in der Affektivität, die formalgedankliche Symptomatik (verein- fachte Gedankengänge, längere Antwortlatenz) wie auch die intermittieren- de Antriebsverminderung werde als Negativsymptomatik im Sinne einer Residualsymptomatik nach einer psychotischen Phase gewertet. Der Be- schwerdeführer wirke im Kontaktverhalten verunsichert und zurückhaltend (S. 1). Insgesamt sei in Anbetracht der in der Vergangenheit häufig ge- wechselten Arbeitsstellen und dem wiederkehrenden instabilen psychi- schen Zustandsbild von einer zeitlich unbestimmten 100%-igen Arbeitsun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 14 fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die adäquate und er- folgreiche Medikation habe die wiederkehrende vergangene psychiatrische (paranoide) Symptomatik insgesamt verbessert und es dem Beschwerde- führer ermöglicht, neues Vertrauen aufzubauen und einem geregelten Ta- gesablauf in geschütztem Rahmen nachzugehen, um ein verbessertes Funktionsniveau zu erreichen. Zu berücksichtigen gelte das erhöhte Rück- fallrisiko bei zu starker Belastung. Abschliessend hielten lic. phil. J.________ und Dr. med. K.________ an der gestellten Diagnose einer pa- ranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) fest. Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen (S. 2). 3.2.10 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ am 7. April 2020 nochmals Stellung (AB 338). Der anlässlich der Untersuchungen im September 2018 ohne Medikamenten- einfluss erhobene Psychostatus einschliesslich der vegetativen Funktionen sei normal gewesen, was namentlich gegen das Vorliegen einer paranoi- den Schizophrenie und einer tageszeitlichen Beschwerderhythmik, wie sie für eine rezidivierende depressive Störung charakteristisch sei, spreche. Die vorgetragene Selbstunsicherheit, die Selbstzweifel, die Unterschätzung der eigenen Fähigkeiten im Vergleich zu anderen, die Überempfindlichkeit gegenüber Kritik und Zurücksetzung sowie das immer nur anfängliche Misstrauen gegenüber nicht vertrauten Situationen und Personen ent- sprächen den Denk- und Verhaltensmustern einer ängstlich- selbstunsicheren Persönlichkeit und nicht einem realitätsfremden psychoti- schen Erleben (S. 4). Ohne Medikamenten- und ohne Drogeneinfluss seien – anlässlich der RAD-Untersuchungen – keine kognitiven Einschränkun- gen, keine krankheitswertigen Affektstörungen, keine Denkstörungen und keine Bewegungsstörungen vorgelegen (S. 5). Zusammengefasst ergäben sich keine neuen medizinischen und versicherungsmedizinischen Aspekte gegenüber dem RAD-Untersuchungsbericht vom 23. September 2019 (S. 6). 3.2.11 Am 10. Juni 2020 nahmen lic. phil. J.________ und Dr. med. K.________ ebenfalls erneut Stellung (BB 4). Eine paranoide Schizophre- nie aufgrund zweier Untersuchungen im Jahr 2018 zweifelsfrei auszusch- liessen sei nicht nachvollziehbar. Eine psychotische Symptomatik sei nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 15 zu jeder Zeit sichtbar und könne durch den Patienten verdeckt werden. Auch könne es unter günstigen Bedingungen und wirksamer Therapie zu einer nur temporären oder anhaltenden Remission kommen. Ein hohes Funktionsniveau sei bei angepassten Tätigkeit und Umgebung möglich. Dasselbe gelte für das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung bzw. einer Negativsymptomatik (S. 1 ad Abschnitt 5). In der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer auch gegenüber vertrauten Personen miss- trauische bis wahnhafte Denkmuster gezeigt, was zu verschiedenen Ar- beitsplatz- und Wohnortswechseln geführt habe (S. 2 ad Abschnitt 6). Die verschiedenen Arbeitsplatz- und Wohnortwechsel stünden mit den psycho- tischen Denkstörungen in Verbindung. Das gegenwarts- und zukunftsorien- tierte wie zweckgerichtete Verhalten werde bei gut medikamentös einge- stellter Behandlung gegen eine Schizophrenie nicht als Ausschlusskriteri- um interpretiert. Das vorwiegende Kriterium sei die klinische Veränderung (ad. Abschnitt 10). Aufgrund der bisherigen Beschreibungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Aufnahme einer Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Überforderungsgefühlen reagieren werde, was zur psychischen Dekompensation führen könne (ad Abschnitt 21). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 16 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärz- tinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststel- lungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh- baren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf den Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 23. September 2019 (AB 316) gestützt. Dieser Bericht – samt den drei Stellungnahmen vom 9. Oktober 2019 (AB 320), vom 30. Dezember 2019 (AB 329) und vom 7. April 2020 (AB 338) – genügt für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers jedoch nicht (vgl. E. 3.3 hiervor). Zwar hat sie sich die RAD-Ärztin in ihrer ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigene Untersuchung getroffen. Dabei hat sie sich namentlich mit der von den be- handelnden Ärzten gestellten Diagnose einer schizotypen Störung ausein- andergesetzt und dargelegt, dass diese insbesondere mangels inadäqua- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 17 ten Affektausdrucks, mangels seltsamen/soziokulturell unangemessenen Verhaltens sowie mangels Zwangshandlungen und Zwangsdenken nicht erhoben werden kann. Dagegen diagnostizierte die RAD-Ärztin eine Primärpersönlichkeit vom ängstlich-unsicheren Typus und ein histrioni- sches Verhalten. Zusammenfassend kam Dr. med. C.________ zum Schluss, dass weder im somatischen noch im psychiatrischen Fachgebiet eine versicherungsmedizinisch relevante Erkrankung vorliege und dem Be- schwerdeführer deshalb sämtliche, seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechenden Tätigkeiten zu 100% zumutbar seien (AB 316 S. 25 ff.). Eine fachärztliche medizinische Beurteilung erschöpft sich jedoch nicht in der Befunderhebung, sondern muss, insbesondere wenn sie von der Ein- schätzung der mit der betroffenen Person befassten Ärzte abweicht, sich einlässlich mit den abweichenden Meinungen auseinandersetzen und die eigenen Diagnosen leitliniengerecht begründen. Eine solche leitlinienge- rechte Diskussion fehlt im Untersuchungsbericht von Dr. med. C.________ jedoch. Dazu kommt, dass zwischen der eigenen Befunderhebung am 4. und 14. September 2018 und der Erstellung bzw. dem Abschluss der Beur- teilung am 23. September 2019 ein Jahr liegt, ohne dass diese auffällig lange Beurteilungszeitdauer begründet wird. Darüber hinaus hat die RAD- Ärztin ihre erste Beurteilung (offenbar) ohne Kenntnis der zwischen Mai 2018 und August 2019 erfolgten Hospitalisationen (AB 267 S. 2 ff., 308 S. 10 ff., 313) getroffen (vgl. AB 316 S. 1 ff.). Zwar hat sie im Anschluss an ih- ren Untersuchungsbericht am 9. Oktober 2019 (AB 320), am 30. Dezember 2019 (AB 329) und am 7. April 2020 (AB 338) Stellung genommen und dar- in die besagten Hospitalisationen und auch die Berichte von lic. phil. J.________ und Dr. med. K.________ vom 7. November 2019 (AB 327 S. 8 f.) und vom 4. Februar 2020 (BB 3) erwähnt. Diese wiesen insbesondere darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Mo- naten in einem instabilen Zustand erlebt hätten. Er sei wechselhaft nieder- gestimmt, affektarm, antriebsvermindert und formalgedanklich umständlich, verlangsamt und vorbeiredend gewesen. Konzentration und Auffassung seien objektiv eingeschränkt gewesen (BB 3 S. 1). Eine vertiefte Auseinan- dersetzung mit diesen neuen Befunden und den offensichtlich divergieren- den Beurteilungen der behandelnden Ärzte fand in den Stellungnahmen der RAD-Ärztin jedoch nicht statt. Vielmehr hielt diese massgeblich auf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 18 grund der Ergebnisse ihrer, im September 2018 durchgeführten Untersu- chung an ihrer bisherigen Beurteilung fest. Dieser Widerspruch kann ge- stützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht gelöst werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beurteilung von Dr. med. C.________ als versi- cherungsinterne Ärztin keine Begutachtung durch einen externen Gutachter im Sinne von Art. 44 ATSG darstellt, mithin bereits geringe Zweifel an der Richtigkeit genügen, um die Notwendigkeit einer externen Begutachtung zu begründen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162; vgl. auch E. 3.3 hiervor). Solche Zweifel sind hier nach dem Dargelegten gegeben. 3.5 Auch die weiteren Akten erlauben keine abschliessende Beurtei- lung. Die zahlreichen behandelnden Fachpersonen sind sich zwar (mehr oder weniger) einig, dass der Beschwerdeführer seit Jahren namentlich an einer schizotypen Störung leidet, aufgrund welcher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit besteht (AB 222 S. 2, 262 S. 2 Ziff. 1.3 und S. 4 Ziff. 2.5, 308 S. 10; BB 3 und 4). Eine ausführliche Befunderhebung und eine leitliniengerechte Herleitung der gestellten Dia- gnose fehlt in diesen Berichten ebenso. Der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ ist diesbezüglich zuzustimmen, dass die behandelnden Ärzte die vor Jahren (seit 2011; AB 222 S. 2) gestellte Diagnose einer schizoty- pen Störung ohne weitergehende und vertiefte Begründung übernommen haben (vgl. AB 329 S. 3). Zudem weckt die Einschätzung der Persönlich- keit des Beschwerdeführers der RAD-Ärztin und die dokumentierten Nor- malbefunde, welche sie durch ihre eigenen Untersuchungsbefunde unter- legt hat (AB 316 S. 14 ff., 320 S. 7, 329 S. 3, 338 S. 4), denn auch Zweifel an den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Darüber hinaus fehlt in den besagten Berichten eine schlüssige Begründung für die attestierte vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die behandelnden Fachpersonen scheinen sich in ihrer Beurteilung massgebend auf die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebenden subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf objektivierte Befunde ge- stützt zu haben. Dazu kommt, dass namentlich die drei zwischen Mai 2018 und August 2019 erfolgten Hospitalisationen (AB 267 S. 2 ff., 308 S. 10 ff., 313) – worauf die RAD-Ärztin zutreffend hingewiesen hat (AB 320 S. 7) – massgebend im Zusammenhang mit psychosozialen Faktoren (zeitnaher Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 19 Kontext zu Arbeitsstellenwechsel, Arbeitslosigkeit, soziofamiliäre Konflikte) standen. Damit bleibt gestützt auf die bisherigen Abklärungen unklar, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden besteht und gege- benenfalls, welche Schwere das Leiden tatsächlich aufweist bzw. aufge- wiesen hat. 3.6 Letztlich bleibt festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegenden me- dizinischen Akten kein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist (vgl. insbesondere den Untersuchungsbericht des RAD- Ärztin Dr. med. C.________ vom 23. September 2019 [AB 316 S. 24 ff.] und den Bericht von Dr. med. F.________ vom 30. März 2018 [AB 245 S. 1 f.]). Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. 3.7 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vorgenommen werden. Der Sachverhalt erweist sich vor die- sem Hintergrund als ungenügend abgeklärt. In der Folge ist die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzu- weisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt gutachterlich abkläre. Dabei hat die Beschwerdegegnerin vorgängig zur Gewährung der vom strukturierten Beweisverfahren gesetzten Anforderungen aktuelle Berichte der behandelnden Fachpersonen und die Akten der offenbar eingeleiteten Psychiatriespitex (BB 4 S. 2 ad Abschnitt 20) einzuholen. Anschliessend wird sie ein psychiatrisches Gutachten, erforderlichenfalls unter Beizug der Neuropsychologie und weiterer Fachdisziplinen, einzuholen haben. Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfah- ren bisher nicht gutachterlich erhoben wurde, ist die Rückweisung im Übri- gen auch zulässig (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264; SVR 2016 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.1). 3.8 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt abklärt. An- schliessend hat sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 20
- 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Be- schwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflich- tig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundes- rechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine So- zialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Per- son ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwal- tung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung bean- tragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualan- trag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Parteientschädigung ist entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 5. August 2020 auf gesamthaft Fr. 3'402.65 (Honorar von Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 159.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 243.25) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'402.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 22 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 20 118 IV WIS/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Februar 2021 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Januar 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1982 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) be- zog seit 1. Mai 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100% resp. 72% eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV), da eine berufliche Tätigkeit (zu diesem Zeitpunkt) nur im geschützten Rahmen zumutbar war (Akten der IV, Antwortbeilage [AB] 122 S. 2, 123, 126, 127, 152, 172, 190). Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 (AB 201) hob die IV-Stelle … die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 0% auf Ende des folgenden Monats mit der Begründung auf, dass der Versicherte per 16. August 2016 eine Stelle als …-/ … auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgenommen habe (vgl. auch AB 191, 192). Diese Verfügung blieb unangefochten. Nachdem dem Versicherten seine Arbeitsstelle gekündigt worden war, stellte er am 13. Oktober 2017 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwer- degegnerin), welche nach dem Umzug des Versicherten in den Kanton Bern für die Bearbeitung des Falles zuständig war (AB 206), einen Antrag auf Umschulung zum Berufsmasseur (AB 207). Daraufhin führte die IVB medizinische und erwerbliche Erhebungen durch. Dabei liess sie den Ver- sicherten insbesondere durch Dr. med. C.________, Fachärztin für Psych- iatrie und Psychotherapie und für Neurologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), untersuchen (AB 291, 316, 320). Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2019 (AB 321) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens in Aussicht. Dage- gen erhob der Versicherte Einwand (AB 322, 327). Nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (AB 329) verfügte die IVB am 8. Januar 2020 wie im Vorbescheid angekündigt und verneinte einen Leistungsanspruch (AB 330).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 7. Februar 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer ganzen IV- Rente rückwirkend ab 1. Dezember 2018. Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2020 schloss die Beschwerdegegne- rin unter Hinweis auf eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 7. April 2020 (AB 338) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 19. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Aus- führungen und Anträgen fest. Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf ei- ne Stellungnahme in Form einer Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge- geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 4 Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Januar 2020 (AB 330). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 5 2.2.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorga- ben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegrün- dende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturier- ten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invali- ditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der me- dizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zu- mindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es daran, hat die Folgen der Beweislosigkeit die materiell beweisbelastete versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ab- lauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier- telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 6 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 2.6 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwands oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenver- sicherung [IVV; SR 831.201]). Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädi- gung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebe- darfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzung nach Abs. 2 erfüllt ist (Art. 87 Abs. 3 IVV, vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegan- gener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der An- spruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 2.6.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsge- such ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewis- sern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 7 hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) In- validität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall ob- liegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.6.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invali- ditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuan- meldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG
– durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten mate- riellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Aus den Akten wird ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 13. Oktober 2017 (AB 207) eingetreten ist. Folglich ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ferner ist die Frage, ob zwischen der Verfügung vom
27. Januar 2017 (AB 201), mit welcher die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente – ohne weitergehende medizinische Erhebungen (vgl. AB 191 -
201) – auf Ende des folgenden Monats bei einem Invaliditätsgrad von 0% aufgehoben worden ist, und der hier angefochtenen Verfügung vom 8. Ja- nuar 2020 (AB 330) eine anspruchsbegründende Veränderung der erhebli- chen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.6 hiervor), zu bejahen. In der ren- tenaufhebenden Verfügung vom 27. Januar 2017 (AB 201) wurde das Inva- lideneinkommen gestützt auf das vom Beschwerdeführer seit dem 16. Au- gust 2016 bei der D.________ AG als …-/… effektiv erzielte Einkommen von monatlich Fr. 5'600.-- ermittelt (AB 192, 201 S. 1). Nachdem zuvor eine berufliche Tätigkeit nur im geschützten Rahmen zumutbar war (AB 122 S. 2, 123, 126, 127, 152, 172, 190), führte die Aufnahme dieser Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit entsprechender Entlöhnung somit zur Aufhe- bung der ganzen IV-Rente. Mit dem Wegfall dieser Arbeitsstelle per 30. April 2017 (AB 230 S. 2 Ziff. 2.1 S. 10) ist – hier – ein erwerblicher Revisi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 8 onsgrund gegeben, der grundsätzlich geeignet sein kann den Invaliditäts- grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 10. Juli 2020, 9C_199/2020, 5.2, und vom 4. September 2013, 9C_226/2013, E. 2.2). Ob sich – entsprechend der Auf- fassung in der Beschwerde (S. 9 Ziff. 11) – auch in medizinischer Hinsicht Veränderungen eingestellt haben, muss somit unter dem Titel des Neuan- meldungs- resp. Revisionsgrundes nicht näher geprüft werden. Der Ren- tenanspruch ist folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühe- re Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5). 3.2 Bezüglich des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Akten insbeson- dere folgende Angaben: 3.2.1 Im Abschlussbericht der Psychiatrie E.________ vom 5. Dezember 2017 (AB 222) wurde insbesondere eine schizotype Störung (ICD-10 F21) diagnostiziert. Diese diagnostische Zuordnung habe sich im Verlaufe der verschiedenen psychiatrischen Behandlungen und Hospitali- sationen seit 2011 etabliert. Mittels medikamentöser Behandlung habe der psychische Zustand in den letzten Jahren bis dato stabilisiert werden kön- nen. Der Beschwerdeführer arbeite seit 2016 im freien Arbeitsmarkt. Er sei in der Lage, sein misstrauisches Verhalten und die Schwierigkeiten in den zwischenmenschlichen Beziehungen besser zu kontrollieren (S. 2). 3.2.2 Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führ- te im Bericht vom 30. März 2018 (AB 245 S. 3) aus, an der für die Erwerbsunfähigkeit verantwortlichen Hauptdiagnose einer schizotypen Störung (ICD-10 F21) habe sich nichts Grundlegendes geändert. Nach kur- zem Unterbruch befinde sich der Beschwerdeführer wieder in psychiatri- scher Behandlung. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass der Beschwerde- führer im freien Arbeitsmarkt nicht bestehen könne und ihm eine entspre- chende Umschulung oder wieder ein geschützter Arbeitsplatz ermöglicht werden sollte. Ergänzend führte Dr. med. F.________ im ebenfalls auf den
30. März 2018 datierten Bericht (AB 245 S. 1 f.) aus, aus somatischer Sicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 9 liege ein Asthma bronchiale vor, welches ausreichend behandelt sei. Be- handlungsbedürftige Herz-Kreislauf- oder Stoffwechselerkrankungen sowie leistungsrelevante Diagnosen im neurologischen oder orthopädischen Fachgebiet beständen nicht (S. 1). 3.2.3 Der Beschwerdeführer war vom 22. Mai bis 29. Juni 2018 in der Ta- gesklinik des Spitals G.________ in Behandlung (AB 267 S. 2 ff.). Im Be- richt des Spitals G.________ vom 6. Juni 2018 (AB 262) wurde mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit eine schizotype Störung (ICD-10 F21) dia- gnostiziert (S. 4 Ziff. 2.5) und ab dem 10. Mai 2018 bis auf weiteres eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (S. 2 Ziff. 1.3). Als Funktionsein- schränkungen bestünden ausgeprägte Interaktionsdefizite mit Selbstüber- schätzung und Verzerrung im Denken und in der Wahrnehmung von zwi- schenmenschlichen Situationen. Dies zeige sich in mangelnder Teamfähig- keit und wiederkehrenden Konflikten mit Vorgesetzten (S. 5 Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei, da sie in ein soziales Umfeld eingebettet sei, nicht zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit, welche keine sozialen Interaktio- nen erfordere, bestünden dagegen wohl wenig Einschränkungen (S. 6 Ziff. 4.1 f.). 3.2.4 Im weiteren Verlauf war der Beschwerdeführer vom 19. Dezember 2018 bis 7. Januar 2019 in stationärer Behandlung in der Klinik H.________. Im Austrittsbericht vom 28. Januar 2019 (AB 308 S. 10 ff.) wurden insbesondere eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und eine schizotype Störung (ICD-10 F21) dia- gnostiziert (S. 10). Der Beschwerdeführer habe beim Eintritt das Bestehen von Zwängen und Wahn verneint. Es sei jedoch zumindest eine Umstel- lungserschwerung bei Anforderungsveränderung und neuen Bedingungen auffällig gewesen. Zudem bestehe chronifiziert eine paranoide Verarbei- tung sozialer Kontakte mit rascher Neigung zur Überinterpretation sozialer Verhaltensweisen in Form von Beobachtungserleben, aktuell ohne die Kri- terien einer wahnhaften Störung zu erfüllen. Der Beschwerdeführer wirke affektarm bei bedrückter Stimmung mit deutlichen Schwankungen in den depressiven Bereich sowie unsicher zum Teil diskret ängstlich. Er berichte über einen Freud- und Interessensverlust, eine rasche Erschöpfbarkeit, eine deutliche innere Unruhe sowie ein fehlendes Selbstwertgefühl mit ak-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 10 tuell vermehrter Reizbarkeit, Entscheidungsfähigkeit, pessimistischen Zu- kunftsperspektiven und Hoffnungslosigkeit im Zusammenhang mit der Ar- beitslosigkeit (S. 11). Bis zum Austritt sei es zu einer Regredienz der mit- telgradigen depressiven Symptomatik gekommen (S. 12). 3.2.5 Vom 20. Mai bis 6. August 2019 war der Beschwerdeführer ein wei- teres Mal in stationärer Behandlung. Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste I.________ AG vom 8. August 2019 (AB 313) wurden eine parano- ide Schizophrenie (ICD-10 F20.0), Anpassungsstörungen mit akuten suizi- dalen Äusserungen (ICD-10 F43.2), ein Verdacht auf eine ängstlich ver- meidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) sowie differentialdiagnos- tisch eine Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ (ICD-10 F60.31) dia- gnostiziert (S. 1). Die Aufnahme sei per fürsorgerischer Unterbringung (FU) wegen akuter Suizidalität erfolgt. Beim Eintritt sei der Beschwerdeführer sehr misstrauisch, wahnhaft wirkend sowie zurückgezogen gewesen und habe über Suizidgedanken ohne konkrete Suizidpläne berichtet. In der Fol- ge habe er jeden Tag starke Stimmungsschwankungen gezeigt. Im weite- ren Verlauf hätten psychotische Äusserungen, Misstrauen, Stimmen, Wahnvorstellungen, starke Ambivalenz und Probleme mit der Ausdauer dominiert. Gleichzeitig seien die Symptome einer ängstlich vermeidenden Persönlichkeitsstörung vorhanden gewesen (S. 2). Eine Beschäftigung an einem geschützten Arbeitsplatz sei nötig und sinnvoll. Beim aktuellen Ge- sundheitszustand sei es unrealistisch über eine Arbeitsstelle im ersten Ar- beitsmarkt nachzudenken (S. 3). 3.2.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ diagnostizierte im Untersu- chungsbericht vom 23. September 2019 (AB 316), wobei die Untersuchun- gen bereits am 4. und 14. September 2018 stattgefunden hatten (S. 1), namentlich eine Primärpersönlichkeit vom ängstlich-selbstunsicheren Ty- pus und ein histrionisches Verhalten (S. 26). Der Beschwerdeführer zeige die Denk- und Verhaltensmuster einer Persönlichkeit vom ängstlich- selbstunsicheren Typus (Sorge, in sozialen Situationen kritisiert oder abge- lehnt zu werden; Überempfindlichkeit gegenüber Kritik und Zurücksetzung; vermindertes Selbstwertgefühl; Tendenz zur Unterschätzung der eigenen Fähigkeiten) als auch ein histrionisches, Aufmerksamkeit und Anerkennung suchendes, zum Teil manipulatives Verhalten zur Befriedigung der eigenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 11 Bedürfnisse (Zweckverhalten). Sein Denken und Handeln seien gegen- warts- und zukunftsorientiert und weder stereotyp noch rigide. Seine Stim- mung sei weder zum depressiven noch zum manischen Pol verschoben. Ferner zeige der Beschwerdeführer weder klinisch noch testpsychome- trisch dysfunktionale Denkmuster oder die für depressive Menschen cha- rakteristische negative Grundhaltung. Beim Beschwerdeführer seien weder die ICD-10 Diagnosekriterien einer Persönlichkeitsstörung, einer affektiven Störung, einer rezidivierenden depressiven Störung noch einer schizotypen Störung erfüllt. Er zeige weder einen inadäquaten Affektausdruck noch ein seltsames/soziokulturell unangemessenes Verhalten. Sein Handeln sei von lebenspraktischen Entscheidungen geprägt und nicht durch krankhafte, bi- zarre oder kulturell unangemessene Glaubensinhalte oder Vorstellungen motiviert. Er zeige weder Zwangshandlungen noch Zwangsdenken. Der Beschwerdeführer sei intrinsisch leistungsmotiviert und extrinsisch moti- vierbar. Er könne sein Leistungsverhalten willentlich steuern. Seine kogniti- ve Leistungsfähigkeit einschliesslich der kognitiven Umstellungsfähigkeit sei normal (S. 25). Während der über fünfstündigen Untersuchung habe er keine Konzentrationseinbrüche gezeigt. Auch anlässlich der Verabschie- dung hätten sich keine Zeichen einer (vorzeitigen) psychischen und/oder körperlichen Erschöpfung gefunden. Zusammengefasst sei beim Be- schwerdeführer kein invalidisierender Gesundheitsschaden weder im psychiatrischen noch im somatischen Fachgebiet objektiv ausgewiesen (S. 26). Am 9. Oktober 2019 nahm RAD-Ärztin Dr. med. C.________ nochmals Stellung (AB 320) und hielt dabei an ihrer bisherigen Beurteilung fest. Die dokumentierten Normalbefunde (wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, normale Auffassung/Konzentration/Merkfähigkeit/Gedächtnis), das Fehlen von wahnhaftem Erleben und Zwangssymptomen sowie der Umfang der Autonomie, Selbstbestimmung und Mobilität sprächen in ganzheitlicher Be- trachtung gegen das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens. Die vom Beschwerdeführer praktizierte selektive und zielgerichtete Inan- spruchnahme medizinischer Versorgungsstrukturen in zeitnahem Kontext zu Arbeitsstellenwechseln, Arbeitslosigkeit und soziofamiliären Konflikten als auch seine vordergründige Behandlungscompliance sprächen einer- seits gegen das Vorliegen eines krankheitsbedingten Leidensdrucks und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 12 andererseits für Zweckverhalten aus anderen Motiven. Hierfür sprächen das aktenkundige "Doktor-Hopping" ebenso wie die Tendenz zur Katastro- phisierung bezüglich der eigenen Person zum Zeitpunkt der Inanspruch- nahme medizinischer Versorgungsstrukturen, die in Diskrepanz zu der oberflächlichen Behandlungscompliance stehe. Zusammenfassend sei aus objektiver medizinischer Sicht seit der Untersuchung im September 2018 und der materiellen rechtskräftigen Rentenverfügung vom 27. Januar 2017 keine wesentliche Verschlechterung des körperlichen, geistigen und psy- chischen Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es liessen sich keine Be- funde/Befundkonstellationen objektivieren, die einen leistungsrelevanten Gesundheitsschaden im psychiatrischen und/oder im somatischen Fach- gebiet plausibel nachvollziehbar begründen könnten (S. 7). 3.2.7 Im – im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten – Be- richt vom 7. November 2019 (AB 327 S. 8 f.) wiederholten lic. phil. J.________, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin, und Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die im Austritts- bericht der psychiatrischen Dienste I.________ AG vom 8. August 2019 (AB 313) gestellten Diagnosen. Der Beschwerdeführer sei im Kontaktver- halten leicht zurückhaltend und schüchtern wirkend, im Gespräch mittei- lungsbereit und offen Auskunft gebend, wach, bewusstseinsklar und allseits orientiert. Er berichte über Konzentrationsstörungen. Ansonsten bestünden keine Hinweise auf Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen. Ein Miss- trauen sei mehrfach erwähnt worden. Inhaltliche Denkstörungen, Sinnes- täuschungen und Ich-Störungen habe der Beschwerdeführer dagegen ver- neint. Im Affekt bestünden ein Gefühl der Gefühllosigkeit, eine Störung der Vitalgefühle, eine Hoffnungslosigkeit, eine innere Unruhe, Insuffizienzge- fühle und eine leichte Affektlabilität. Der Beschwerdeführer nehme fünfmal pro Woche je einen halben Tag am Programm der Tagesstätte der L.________ AG, ambulante Psychiatrie und Psychotherapie, und am IST- Programm in der M.________ Stiftung teil (AB 327 S. 9). 3.2.8 Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ am 30. Dezember 2019 ein weiteres Mal Stellung (AB 329), wobei sie weiterhin an ihrer bisherigen Beurteilung festhielt. Der fehlende Nachweis der für eine paranoide Schizophrenie charakteristischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 13 formalen und inhaltlichen Denkstörungen, die fehlende charakteristische produktive Symptomatik und das Fehlen einer für eine chronische Schizo- phrenie typische Negativsymptomatik sprächen ebenso gegen die Diagno- se einer paranoiden Schizophrenie wie die uneingeschränkte Fähigkeit des Beschwerdeführers, ziel- und zweckgerichtet entsprechend der jeweiligen Situation zu handeln (Umzug in eine neue Wohnung, aktives Suchen nach einer neuen Arbeitsstelle, selektive und zielgerichtete Inanspruchnahme medizinischer Versorgungsstrukturen, gezieltes Einfordern professioneller Unterstützung). Alle in der Längs- und Querschnittsbetrachtung dokumen- tierten Normalbefunde (wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, normale Auffassung, normale Aufmerksamkeits- und Gedächtnisfunktionen), das Fehlen von wahnhaftem Erleben und von Zwangssymptomen als auch der Umfang der Autonomie, der Selbstbestimmung und die uneingeschränkte Mobilität des Beschwerdeführers sprächen in ganzheitlicher Betrachtung gegen das Vorliegen eines psychischen Gesundheitsschadens (S. 3). 3.2.9 Im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Verlaufsbericht vom
4. Februar 2020 (Beschwerdebeilage [BB] 3) führten lic. phil. J.________ und Dr. med. K.________ aus, sie hätten den Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Monaten in einem instabilen Zustand erlebt. Er sei wechselhaft niedergestimmt, affektarm, antriebsvermindert und formalge- danklich umständlich, verlangsamt und vorbeiredend gewesen. Konzentra- tion und Auffassung seien objektiv eingeschränkt gewesen. Das Misstrau- en, die Ängste resp. die paranoiden Gedanken wie auch Verfolgungsideen in der Vergangenheit hätten sich durch den Umzug verbessert, aktuell sei- en Ängste im Sinne von Insuffizienzgefühlen in Verbindung mit Leistungs- druck aushaltbar vorhanden. Durch die Arbeit im geschützten Rahmen ha- be er langsam neues Vertrauen gewinnen können. Die noch vorhandenen Symptome in der Affektivität, die formalgedankliche Symptomatik (verein- fachte Gedankengänge, längere Antwortlatenz) wie auch die intermittieren- de Antriebsverminderung werde als Negativsymptomatik im Sinne einer Residualsymptomatik nach einer psychotischen Phase gewertet. Der Be- schwerdeführer wirke im Kontaktverhalten verunsichert und zurückhaltend (S. 1). Insgesamt sei in Anbetracht der in der Vergangenheit häufig ge- wechselten Arbeitsstellen und dem wiederkehrenden instabilen psychi- schen Zustandsbild von einer zeitlich unbestimmten 100%-igen Arbeitsun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 14 fähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Die adäquate und er- folgreiche Medikation habe die wiederkehrende vergangene psychiatrische (paranoide) Symptomatik insgesamt verbessert und es dem Beschwerde- führer ermöglicht, neues Vertrauen aufzubauen und einem geregelten Ta- gesablauf in geschütztem Rahmen nachzugehen, um ein verbessertes Funktionsniveau zu erreichen. Zu berücksichtigen gelte das erhöhte Rück- fallrisiko bei zu starker Belastung. Abschliessend hielten lic. phil. J.________ und Dr. med. K.________ an der gestellten Diagnose einer pa- ranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) fest. Es sei von einem dauerhaften Gesundheitsschaden auszugehen (S. 2). 3.2.10 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nahm die RAD-Ärztin Dr. med. C.________ am 7. April 2020 nochmals Stellung (AB 338). Der anlässlich der Untersuchungen im September 2018 ohne Medikamenten- einfluss erhobene Psychostatus einschliesslich der vegetativen Funktionen sei normal gewesen, was namentlich gegen das Vorliegen einer paranoi- den Schizophrenie und einer tageszeitlichen Beschwerderhythmik, wie sie für eine rezidivierende depressive Störung charakteristisch sei, spreche. Die vorgetragene Selbstunsicherheit, die Selbstzweifel, die Unterschätzung der eigenen Fähigkeiten im Vergleich zu anderen, die Überempfindlichkeit gegenüber Kritik und Zurücksetzung sowie das immer nur anfängliche Misstrauen gegenüber nicht vertrauten Situationen und Personen ent- sprächen den Denk- und Verhaltensmustern einer ängstlich- selbstunsicheren Persönlichkeit und nicht einem realitätsfremden psychoti- schen Erleben (S. 4). Ohne Medikamenten- und ohne Drogeneinfluss seien
– anlässlich der RAD-Untersuchungen – keine kognitiven Einschränkun- gen, keine krankheitswertigen Affektstörungen, keine Denkstörungen und keine Bewegungsstörungen vorgelegen (S. 5). Zusammengefasst ergäben sich keine neuen medizinischen und versicherungsmedizinischen Aspekte gegenüber dem RAD-Untersuchungsbericht vom 23. September 2019 (S. 6). 3.2.11 Am 10. Juni 2020 nahmen lic. phil. J.________ und Dr. med. K.________ ebenfalls erneut Stellung (BB 4). Eine paranoide Schizophre- nie aufgrund zweier Untersuchungen im Jahr 2018 zweifelsfrei auszusch- liessen sei nicht nachvollziehbar. Eine psychotische Symptomatik sei nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 15 zu jeder Zeit sichtbar und könne durch den Patienten verdeckt werden. Auch könne es unter günstigen Bedingungen und wirksamer Therapie zu einer nur temporären oder anhaltenden Remission kommen. Ein hohes Funktionsniveau sei bei angepassten Tätigkeit und Umgebung möglich. Dasselbe gelte für das Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung bzw. einer Negativsymptomatik (S. 1 ad Abschnitt 5). In der Vergangenheit habe der Beschwerdeführer auch gegenüber vertrauten Personen miss- trauische bis wahnhafte Denkmuster gezeigt, was zu verschiedenen Ar- beitsplatz- und Wohnortswechseln geführt habe (S. 2 ad Abschnitt 6). Die verschiedenen Arbeitsplatz- und Wohnortwechsel stünden mit den psycho- tischen Denkstörungen in Verbindung. Das gegenwarts- und zukunftsorien- tierte wie zweckgerichtete Verhalten werde bei gut medikamentös einge- stellter Behandlung gegen eine Schizophrenie nicht als Ausschlusskriteri- um interpretiert. Das vorwiegende Kriterium sei die klinische Veränderung (ad. Abschnitt 10). Aufgrund der bisherigen Beschreibungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Aufnahme einer Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt mit Überforderungsgefühlen reagieren werde, was zur psychischen Dekompensation führen könne (ad Abschnitt 21). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 16 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen In- halt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Soll allerdings ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärz- tinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststel- lungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollzieh- baren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung massgeblich auf den Untersuchungsbericht der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ vom 23. September 2019 (AB 316) gestützt. Dieser Bericht – samt den drei Stellungnahmen vom 9. Oktober 2019 (AB 320), vom 30. Dezember 2019 (AB 329) und vom 7. April 2020 (AB 338) – genügt für eine abschliessende Beurteilung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers jedoch nicht (vgl. E. 3.3 hiervor). Zwar hat sie sich die RAD-Ärztin in ihrer ärztlichen Beurteilung sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt und ihre Schlussfolgerungen insbesondere gestützt auf ihre eigene Untersuchung getroffen. Dabei hat sie sich namentlich mit der von den be- handelnden Ärzten gestellten Diagnose einer schizotypen Störung ausein- andergesetzt und dargelegt, dass diese insbesondere mangels inadäqua-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 17 ten Affektausdrucks, mangels seltsamen/soziokulturell unangemessenen Verhaltens sowie mangels Zwangshandlungen und Zwangsdenken nicht erhoben werden kann. Dagegen diagnostizierte die RAD-Ärztin eine Primärpersönlichkeit vom ängstlich-unsicheren Typus und ein histrioni- sches Verhalten. Zusammenfassend kam Dr. med. C.________ zum Schluss, dass weder im somatischen noch im psychiatrischen Fachgebiet eine versicherungsmedizinisch relevante Erkrankung vorliege und dem Be- schwerdeführer deshalb sämtliche, seinen Fähigkeiten und Fertigkeiten entsprechenden Tätigkeiten zu 100% zumutbar seien (AB 316 S. 25 ff.). Eine fachärztliche medizinische Beurteilung erschöpft sich jedoch nicht in der Befunderhebung, sondern muss, insbesondere wenn sie von der Ein- schätzung der mit der betroffenen Person befassten Ärzte abweicht, sich einlässlich mit den abweichenden Meinungen auseinandersetzen und die eigenen Diagnosen leitliniengerecht begründen. Eine solche leitlinienge- rechte Diskussion fehlt im Untersuchungsbericht von Dr. med. C.________ jedoch. Dazu kommt, dass zwischen der eigenen Befunderhebung am 4. und 14. September 2018 und der Erstellung bzw. dem Abschluss der Beur- teilung am 23. September 2019 ein Jahr liegt, ohne dass diese auffällig lange Beurteilungszeitdauer begründet wird. Darüber hinaus hat die RAD- Ärztin ihre erste Beurteilung (offenbar) ohne Kenntnis der zwischen Mai 2018 und August 2019 erfolgten Hospitalisationen (AB 267 S. 2 ff., 308 S. 10 ff., 313) getroffen (vgl. AB 316 S. 1 ff.). Zwar hat sie im Anschluss an ih- ren Untersuchungsbericht am 9. Oktober 2019 (AB 320), am 30. Dezember 2019 (AB 329) und am 7. April 2020 (AB 338) Stellung genommen und dar- in die besagten Hospitalisationen und auch die Berichte von lic. phil. J.________ und Dr. med. K.________ vom 7. November 2019 (AB 327 S. 8 f.) und vom 4. Februar 2020 (BB 3) erwähnt. Diese wiesen insbesondere darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer in den vergangenen zwei Mo- naten in einem instabilen Zustand erlebt hätten. Er sei wechselhaft nieder- gestimmt, affektarm, antriebsvermindert und formalgedanklich umständlich, verlangsamt und vorbeiredend gewesen. Konzentration und Auffassung seien objektiv eingeschränkt gewesen (BB 3 S. 1). Eine vertiefte Auseinan- dersetzung mit diesen neuen Befunden und den offensichtlich divergieren- den Beurteilungen der behandelnden Ärzte fand in den Stellungnahmen der RAD-Ärztin jedoch nicht statt. Vielmehr hielt diese massgeblich auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 18 grund der Ergebnisse ihrer, im September 2018 durchgeführten Untersu- chung an ihrer bisherigen Beurteilung fest. Dieser Widerspruch kann ge- stützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht gelöst werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beurteilung von Dr. med. C.________ als versi- cherungsinterne Ärztin keine Begutachtung durch einen externen Gutachter im Sinne von Art. 44 ATSG darstellt, mithin bereits geringe Zweifel an der Richtigkeit genügen, um die Notwendigkeit einer externen Begutachtung zu begründen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162; vgl. auch E. 3.3 hiervor). Solche Zweifel sind hier nach dem Dargelegten gegeben. 3.5 Auch die weiteren Akten erlauben keine abschliessende Beurtei- lung. Die zahlreichen behandelnden Fachpersonen sind sich zwar (mehr oder weniger) einig, dass der Beschwerdeführer seit Jahren namentlich an einer schizotypen Störung leidet, aufgrund welcher auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit besteht (AB 222 S. 2, 262 S. 2 Ziff. 1.3 und S. 4 Ziff. 2.5, 308 S. 10; BB 3 und 4). Eine ausführliche Befunderhebung und eine leitliniengerechte Herleitung der gestellten Dia- gnose fehlt in diesen Berichten ebenso. Der RAD-Ärztin Dr. med. C.________ ist diesbezüglich zuzustimmen, dass die behandelnden Ärzte die vor Jahren (seit 2011; AB 222 S. 2) gestellte Diagnose einer schizoty- pen Störung ohne weitergehende und vertiefte Begründung übernommen haben (vgl. AB 329 S. 3). Zudem weckt die Einschätzung der Persönlich- keit des Beschwerdeführers der RAD-Ärztin und die dokumentierten Nor- malbefunde, welche sie durch ihre eigenen Untersuchungsbefunde unter- legt hat (AB 316 S. 14 ff., 320 S. 7, 329 S. 3, 338 S. 4), denn auch Zweifel an den Beurteilungen der behandelnden Ärzte. Darüber hinaus fehlt in den besagten Berichten eine schlüssige Begründung für die attestierte vollstän- dige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt. Die behandelnden Fachpersonen scheinen sich in ihrer Beurteilung massgebend auf die aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht massgebenden subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf objektivierte Befunde ge- stützt zu haben. Dazu kommt, dass namentlich die drei zwischen Mai 2018 und August 2019 erfolgten Hospitalisationen (AB 267 S. 2 ff., 308 S. 10 ff.,
313) – worauf die RAD-Ärztin zutreffend hingewiesen hat (AB 320 S. 7) – massgebend im Zusammenhang mit psychosozialen Faktoren (zeitnaher
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 19 Kontext zu Arbeitsstellenwechsel, Arbeitslosigkeit, soziofamiliäre Konflikte) standen. Damit bleibt gestützt auf die bisherigen Abklärungen unklar, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden besteht und gege- benenfalls, welche Schwere das Leiden tatsächlich aufweist bzw. aufge- wiesen hat. 3.6 Letztlich bleibt festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegenden me- dizinischen Akten kein invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden ausgewiesen ist (vgl. insbesondere den Untersuchungsbericht des RAD- Ärztin Dr. med. C.________ vom 23. September 2019 [AB 316 S. 24 ff.] und den Bericht von Dr. med. F.________ vom 30. März 2018 [AB 245 S. 1 f.]). Entsprechendes wird auch nicht geltend gemacht. 3.7 Unter diesen Umständen kann vorliegend keine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vorgenommen werden. Der Sachverhalt erweist sich vor die- sem Hintergrund als ungenügend abgeklärt. In der Folge ist die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzu- weisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt gutachterlich abkläre. Dabei hat die Beschwerdegegnerin vorgängig zur Gewährung der vom strukturierten Beweisverfahren gesetzten Anforderungen aktuelle Berichte der behandelnden Fachpersonen und die Akten der offenbar eingeleiteten Psychiatriespitex (BB 4 S. 2 ad Abschnitt 20) einzuholen. Anschliessend wird sie ein psychiatrisches Gutachten, erforderlichenfalls unter Beizug der Neuropsychologie und weiterer Fachdisziplinen, einzuholen haben. Da der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfah- ren bisher nicht gutachterlich erhoben wurde, ist die Rückweisung im Übri- gen auch zulässig (BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100, 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264; SVR 2016 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.1). 3.8 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen, die ange- fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegne- rin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt abklärt. An- schliessend hat sie über den Leistungsanspruch neu zu verfügen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 20 4. 4.1 Gemäss aArt. 69 Abs. 1bis IVG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) ist das Be- schwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkei- ten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflich- tig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Er- satz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundes- rechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine So- zialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Per- son ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwal- tung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung bean- tragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualan- trag gestellt wird (SVR 2017 KV Nr. 9 S. 43 E. 9.1). Die Parteientschädigung ist entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 5. August 2020 auf gesamthaft Fr. 3'402.65 (Honorar von Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 159.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 243.25) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 21 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kos- tenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'402.65 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, IV/20/118, Seite 22 desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.