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200 2020 109

Bern VerwG · 2020-07-09 · Deutsch BE

Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 5. Februar 2020

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im November 2011 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB verfügte am

26. Januar 2016 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten in den Fachdisziplinen Allgemeine Medizin, Neurologie und Psychiatrie und gab den Fragekatalog bekannt (AB 274). Mit Urteil vom 7. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfol- gend: Verwaltungsgericht) die hiergegen erhobene Beschwerde ab (IV/2016/256; AB 319). Der Entscheid blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 hielt die IVB an der Begutachtung, dem Fragekatalog gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 und den vom Versicherten formulierten Zusatzfragen fest (AB 342). Die hiergegen erhobene Beschwerde (unter Einschluss einer Rechtsverweigerungsbeschwerde) wies das Verwaltungs- gericht mit Urteil vom 23. März 2017 ab (IV/2017/141+142; AB 350), und das Bundesgericht (BGer) trat mit Entscheid vom 19. Juni 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (9C_336/2017; AB 353). Mit Verfügung vom 8. November 2017 veranlasste die IVB die Begutach- tung bei der B.________ (MEDAS), sie nannte die Namen der Gutachter und nahm zu Einwänden des Versicherten Stellung (AB 424). Auf das Ge- such vom 26. November 2017 um wiedererwägungsweise Aufhebung die- ser Verfügung trat die IVB am 4. Dezember 2017 nicht ein (AB 429). Der Versicherte erhob daraufhin beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen der IVB vom 8. November 2017 sowie 4. Dezember 2017 und erhob gleichzeitig eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde (Verfahren IV/2017/1074-1076; vgl. AB 433). Der Versi- cherte reichte zudem diverse Ablehnungsbegehren und Revisionsgesuche ein, welche (letztinstanzlich) abgewiesen bzw. auf welche nicht eingetreten wurde (Urteile des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2018 [IV/2018/61- 63; vgl. AB 439, 456] sowie vom 26. Februar 2018 [IV/2018/155+156]; Ent- scheide des BGer vom 12. Juni 2018 [9C_288/2018; AB 451] und vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 3

6. August 2018, [9C_239/2018; AB 456]). Mit Urteil vom 9. Januar 2019 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend „Nichteintretensentscheid auf Wiedererwägungsgesuch vom 26. November 2017“ vom Geschäftsverzeichnis ab und führte die Beschwerdeverfahren IV/2017/1075 und IV/2017/1076 weiter (IV/2017/1074; AB 470). Mit Ent- scheid vom 6. März 2019 wies das BGer die Beschwerde gegen VGE IV/2017/1074 ab, soweit darauf einzutreten war (9C_127/2019; AB 485). Mit Entscheid vom 18. März 2019 wies das BGer die Beschwerde gegen VGE IV/2017/1075+1076 ab, soweit darauf einzutreten war (9C_128/2019; AB 486). Das Verwaltungsgericht wies mit Urteilen vom

2. April 2019 die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbe- schwerde (IV/2017/1076; AB 491 S. 12 ff.) und die Beschwerde gegen die Verfügung der IVB vom 8. November 2017 ab, soweit darauf einzutreten war (IV/2017/1075; AB 491 S. 1 ff.). Die gegen VGE IV/2017/1075 erhobe- ne Beschwerde wies das BGer mit Entscheid vom 21. Juni 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (9C_362/2019; AB 530). Auf das Gesuch des Versicherten vom 8. Juli 2019 um Revision von VGE IV/2017/141+142 trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2019 nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie einen Antrag auf Sistierung ab (IV/2019/554; AB 544). Ferner wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2019 sowohl die Be- schwerde des Versicherten gegen die Verfügung der IVB vom 25. Juni 2019, worin diese auf ein Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 5. Januar 2017 nicht eingetreten war, als auch eine Rechtsverzöge- rungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde ab (IV/2019/642+643; AB 572). Die gegen VGE IV/2019/554 erhobene Beschwerde wies das BGer mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat (9C_619/2019; AB 593). Die gegen VGE IV/2019/642+643 erhobene Be- schwerde wies das BGer mit Entscheid vom 27. November 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (9C_676/2019; AB 605).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 4 B. Aufgrund der zeitlichen Verzögerung stand die ursprünglich als Gutachterin in Aussicht genommene Neurologin nicht mehr zur Verfügung. Die IVB ver- fügte deshalb am 19. September 2019, die Exploration in dieser Fachdiszi- plin werde durch Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, durchgeführt (AB 582). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat (IV/2019/831; AB 590). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde ist das BGer mit Entscheid vom 13. Januar 2020 nicht eingetreten (9C_755/2019; AB 620 S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 ersuchte der Versicherte ein weiteres Mal um Revision von VGE IV/2017/141+142 und stellte ein Gesuch um vorsorg- liche Massnahmen sowie einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens. Mit unangefochtenem Urteil vom 17. Januar 2020 trat das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahme sowie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (IV/2020/22+23; AB 619). Am 28. Januar 2020 erteilte die IVB der MEDAS den Auftrag zur Begutach- tung, zusammen mit dem „Fragekatalog Gutachten“ und den Zusatzfragen des Versicherten (AB 625). Die IVB forderte den Versicherten am 29. Ja- nuar 2020 zur Mitwirkung auf (AB 626). C. Am 5. Februar 2020 reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht eine als „Beschwerde und Massnahmengesuch (superprov. wie vorsorglich)“ betitelte Eingabe ein. Er beantragte das Folgende: „1. Als superprovisorische Massnahmen sei einstweilig die Ver- gabe der Gutachtertermine zu verbieten. Den Parteien ist nach dem Sistierungsende der Sistierungsbewilligung aus Antrag Zif- fer 3 das rechtliche Gehör über die Anträge ab Ziffer 4 zu ge- währen. 2. Dem Gesuchsteller sei unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. Dieser Entscheid sei als anfechtbarer Zwischenent- scheid ohne Mitwirkung der Parteien zu erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 5 3. Das vorliegende Verfahren sei einstweilig zu sistieren, bis der Versicherte anwaltlich vertreten ist und jene Rechtsvertretung die Beschwerde verbessert hat. Eventualiter sei (statt einer Sis- tierung) eine Frist zum Verbessern der Beschwerde anzusetzen. 4. Als vorsorgliche Massnahmen sei nach dem Sistierungsende (oder bei Verweigerung der Sistierung) einstweilig die Vergabe der Gutachtertermine zu verbieten oder aber, sofern diese be- reits vergeben sind, seien diese einstweilig zu stornieren oder zu verschieben. Den Parteien ist vor dem Zwischenentscheid das rechtliche Gehör zu gewähren. 5. Die IVBE sei zu verpflichten, das Gutachterfragenverfahren wiederaufzunehmen. Eventualiter sei die IVBE mindestens zu verpflichten, über das Wiederaufnahmegesuch begründet zu verfügen. 6. Die IVBE sei zu verurteilen, dass dem Versicherten die Exper- tenfragen (nach dem bundesgerichtlichen Dekret aus BGE 619/2019 vom 31. Oktober 2019) mitzuteilen sind und dass ihm mit der Mitteilung eine Frist zu geben ist, damit dieser seine Er- gänzungsfragen stellen kann. 7. Die Verfügung vom 5. Januar 2017 sei aufzuheben (Art. 57 Abs. 1 VRPG). Die IVBE sei auch anzuweisen, die Begutachtungs- aufträge vom 28. Juni 2017 und 28. Januar 2020 seien zu stor- nieren. Eventualiter sei mit dem Aufheben der Verfügung vom

5. Januar 2017 noch zuzuwarten, bis rechtskräftig festgestellt ist, ob eine Wiederaufnahme des Gutachterfragenverfahrens zu erfolgen hat (=Nichteintreten auf diesen Antrag). 8. Dem Gesuchsteller sei unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ge- währen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin (IVBE).“ Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2020 wurde festgehalten, dass die Eingabe vom 5. Februar 2020 als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Hand zu nehmen sei. Das Ge- such um superprovisorische Massnahme und der Antrag auf Sistierung (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 1 und 3) wurden abgewiesen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 beantragte die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. Februar und

7. März 2020 ein Gesuch um Akteneinsicht und um Fristansetzung zur Re- plik ersucht hatte, gewährte die Instruktionsrichterin ihm mit prozessleiten- der Verfügung vom 9. März 2020 das Akteneinsichtsrecht und setzte Frist für eine Replik.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 6 Auf Gesuch hin gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 27. März 2020 eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik bis

8. Mai 2020. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Fristverlängerung, welche die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Ver- fügung vom 12. Mai 2020 letztmals bis zum 8. Juni 2020 verlängerte. Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem eine superprovisorische Mass- nahme mit der Begründung, der Beschwerdegegnerin sei zu erlauben, eine zwischenzeitlich ergangene Verfügung vom 27. April 2020 „freiwillig von Amtes wegen aufzuheben“. Im Weiteren sei ihr zu verbieten, gleich wieder neu zu verfügen. Das vom Beschwerdeführer angekündigte Wiedererwä- gungsgesuch (auf die Verfügung vom 27. April 2020) sei abzuwarten und für die allfällige Neuverfügung zu beachten. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2020 wies die Instruktionsrichterin den Antrag ab. Mit Replik vom 8. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, und mit Eingabe vom 23. Juni 2020 zog er seinen Antrag auf vorsorg- liche Massnahmen (Ziff. 4 der Beschwerde) zurück.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialver- sicherung. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben wer- den, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffe- nen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sach- verhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (UELI KIESER,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 7 Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 24). Zur Rechtsverzöge- rungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse dar- an hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist somit vorliegend zu beja- hen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20], denn das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt [Art. 49 Abs. 2 des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege {VRPG; BSG 155.21}]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (UELI KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 30), ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Streitgegenstand von Beschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern allein die Frage der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerung (Entscheid des BGer vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3 [nicht publiziert in BGE 138 V 318]; UELI KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 27). Es ist somit zu prüfen, ob die Be- schwerdegegnerin Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie dem Be- schwerdeführer keine Gelegenheit gab, sich zu dem der MEDAS am

28. Januar 2020 unterbreiteten Fragekatalog zu äussern. Soweit der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf Art. 57 Abs. 1 VRPG – beantragt, die Verfügung vom 5. Januar 2017 (AB 342) sei aufzuheben (Beschwerde S. 4 Ziff. 7), hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Die von ihm angerufene Norm betrifft die Wiederaufnahme hinsichtlich Verwal- tungsakte, welche nicht gerichtlich überprüft wurden (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 1). Die besagte Zwischenverfügung wurde indes mit VGE IV/2017/141+142 (AB 350) geschützt und das BGer trat auf ein hier- gegen erhobenes Rechtsmittel nicht ein (BGer 9C_336/2017 [AB 353]). Gegen das erwähnte rechtskräftige kantonale Urteil stünde höchstens das ausserordentliche Rechtsmittel der prozessualen Revision im Sinne von Art. 95 ff. VRPG offen. Auf entsprechende Gesuche trat das Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 8 gericht nicht ein (VGE IV/2019/554 [AB 544], IV/2020/22+23 [AB 619]) und ein tauglicher Revisionsgrund wird auch im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert vorgebracht.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; BSG 101).

E. 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3).

E. 2.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4).

E. 3.1 Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 gab die Beschwerdegegnerin bei der MEDAS eine Begutachtung in Auftrag, wobei folgende Punkte zu beachten seien (AB 625):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 9 - Betreffend Fragen bitte auf IV-Rundschreiben Nr. 339 stützen. Das Rund- schreiben existiert nicht mehr offiziell, die Fragen sind jedoch im Dossier und diesem Schreiben hinterlegt. - Bitte den Aufbau des Gutachtens gemäss KSVI Anhang Nr. VI handhaben. - Die Fragen zur Arbeitsfähigkeit sind gemäss KSVI Anhang Nr. VI zu bear- beiten. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es liege eine Rechts- verweigerung vor, da das Gutachterverfahren nicht wiederaufgenommen und über den Gutachtensauftrag nicht verfügt worden sei (Beschwerde S. 3 und S. 4 Ziff. 5). Es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 mitgeteilt hatte, die ausstehende Begutachtung erfolge namentlich mittels des Fragekatalogs gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 inkl. der formulierten Zusatzfragen. Die- ser Verwaltungsakt hielt im nachfolgenden Instanzenzug stand, und es wurde rechtskräftig entschieden, dass die Anwendung des Fragekataloges gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 bei der Begutachtung des Beschwerde- führers nicht zu beanstanden sei (vgl. VGE IV/2017/141+142 und BGer 9C_336/2017). Das angerufene Gericht hat denn auch in VGE IV/2017/1075 und VGE IV/2019/642 nochmals ausdrücklich festgehal- ten, es sei (rechtskräftig) entschieden, dass ein Gutachten anzuordnen sei und welche Fragen dabei zu stellen seien. Der dem Schreiben vom 28. Ja- nuar 2020 angehängte Fragekatalog entspricht demjenigen, wie er im IV- Rundschreiben Nr. 339 ursprünglich vorgesehen war (vgl. AB 625 S. 2 ff.; IV-Rundschreiben Nr. 339 S. 2 f.). Ausserdem wurden die in einem frühe- ren Verfahren (VGE IV/2017/141+142) vom Beschwerdeführer gestellten Zusatzfragen aufgenommen. Hinzu kommt, dass das BGer in 9C_362/2019, E. 3.1, festhielt, auf die Be- schwerde gegen VGE IV/2017/1075 könne von vornherein nicht eingetre- ten werden, soweit sie den Fragekatalog betreffe, welcher den Experten im Rahmen der im Juni/Juli 2017 angeordneten, mit Verfügung vom 8. No- vember 2017 bestätigten, polydisziplinären Begutachtung vorzulegen sei. Daran ändere die Aufhebung des IV-Rundschreibens Nr. 339 vom 9. Sep- tember 2015, welches im Anhang einen „Fragekatalog in Form eines für die IV-Stellen verbindlichen Auftrags für die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung“ enthalten habe, nichts. Die gemäss dem IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 10 Rundschreiben vom 3. Januar 2018 neu massgebenden Anhänge VI, VII, VIII des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) würden im Rahmen der im Grundsatz unbestrittenen Begutachtung selbstredend zu beachten sein. Im Entscheid vom 31. Oktober 2019 (9C_619/2019) bestätigte das BGer diese Ausführungen erneut. Die Be- schwerdegegnerin hat dementsprechend auch im Auftrag zur medizini- schen Abklärung vom 28. Januar 2020 ausdrücklich auf das KSVI Anhang Nr. VI (https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6440/download) verwie- sen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 14) ist den Entscheiden des BGer zudem auch nicht zu entnehmen, dass ihm er- neut Gelegenheit zu geben sei, sich zum Fragekatalog zu äussern und/oder Ergänzungsfragen zu stellen. Unter diesen Umständen ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. 2) beizupflichten, wonach eine abgeurteilte Sa- che (res iudicata) vorliegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers (Replik S. 4 Ziff. 7) handelt es sich bei einer res iudicata nicht um die „formelle Rechtskraft“ eines Urteils. Eine res iudicata liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unter- breitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den glei- chen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu setzen. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft bzw. die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen (Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2016, 9C_527/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der vorliegend strittigen Frage handelt es sich um eine abgeurteilte Sache (res iudicata), wurde doch bereits rechtskräftig entschieden, dass ein Gutachten anzuordnen ist und welche Fragen dabei zu stellen sind. Somit ist entgegen der Meinung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 11 des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4) das „Gutachterfragenverfahren“ nicht wiederaufzunehmen. Es handelt sich beim „Fragekatalog Gutachten“ (AB 625 S. 2 ff.) nicht um neue (dem Beschwerdeführer nicht bekannte) Fragen. Es liegt somit keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer den – gleichen – Fragekatalog nicht erneut verfügungsweise unterbreitete. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ihm Frist zu geben, damit er Ergänzungsfragen (richtig wohl: Zusatzfragen) stellen könne (Beschwerde S. 4 Ziff. 6). Er hatte jedoch bereits im früheren Verfahren Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (vgl. VGE IV/2017/141 E. 3.1). Diese wurden denn auch in den Fragekatalog vom 28. Januar 2020 aufgenommen (AB 625 S. 3 f.). Dem Antrag des Beschwerdeführers, den Begutachtungsauftrag zu stornie- ren (Beschwerde S. 4 Ziff. 7), kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde- gegnerin gab ihm bereits am 3. Juli 2017 die Gutachterstelle sowie die Namen der vorgesehenen Sachverständigen bekannt, und sie hielt mit Ver- fügung vom 8. November 2017 daran fest. Dieser Verwaltungsakt hielt im nachfolgenden Instanzenzug Bestand (VGE IV/2017/1075 und BGer 9C_362/2019). Da aufgrund der zeitlichen Verzögerung die ursprünglich als Gutachterin in Aussicht genommene Neurologin nicht mehr zur Verfügung stand, verfügte die Beschwerdegegnerin am 19. September 2019, die Ex- ploration in dieser Fachdisziplin werde durch Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, durchgeführt. Dies hielt ebenfalls im Instanzenzug Bestand (VGE IV/2019/831 und BGer 9C_755/2019). Nachdem auch die- ser Gutachter nicht mehr zu Verfügung stand, erfolgte ein erneuter Gutach- terwechsel im neurologischen Fachgebiet und die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2020 be- züglich der neuen Gutachterin Dr. med. D.________, Fachärztin für Neuro- logie, das rechtliche Gehör (AB 638). Die Beschwerdegegnerin kündigte bereits in der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 an, der Be- schwerdeführer werde sich zur neurologischen Gutachterin äussern und entsprechende Ausstandsgründe vorbringen können (S. 2 Ziff. 4). Die Be- schwerdegegnerin erliess in der Folge die Verfügung vom 27. April 2020 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 32).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 12

E. 3.2 Nach dem Dargelegten liegt keine Rechtsverzögerung bzw. Rechts- verweigerung vor. Die Beschwerde vom 5. Februar 2020 ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

E. 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

E. 4.1.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozess- begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird. Indizien, welche erst nach Einreichung des Gesuchs bekannt werden, aber darauf hinweisen, dass das Gesuch seinerzeit begründet (oder unbegründet) war, sind bei dessen Beurteilung mit zu berücksichtigen (BGE 140 V 521 E. 9.1 und 9.2 S. 537).

E. 4.1.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspfle- ge (Beschwerde S. 4 Ziff. 2) ist abzuweisen, da die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung sich von vornherein als offensicht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 13 lich aussichtslos erweist, weshalb auch die weiteren Voraussetzungen (E. 4.1.1 hiervor) nicht zu prüfen sind. Abgesehen davon sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da die vorlie- gende Streitigkeit nicht direkt die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen zu Gegenstand hat, ist Art. 69 Abs. 1bis IVG nicht anwendbar.

E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern (samt Replik vom 8. Juni 2020 und Eingabe vom
  5. Juni 2020) - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 109 IV WIS/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juli 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde vom

5. Februar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im November 2011 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Ak- ten der Invalidenversicherung, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB verfügte am

26. Januar 2016 die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten in den Fachdisziplinen Allgemeine Medizin, Neurologie und Psychiatrie und gab den Fragekatalog bekannt (AB 274). Mit Urteil vom 7. Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfol- gend: Verwaltungsgericht) die hiergegen erhobene Beschwerde ab (IV/2016/256; AB 319). Der Entscheid blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 hielt die IVB an der Begutachtung, dem Fragekatalog gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 und den vom Versicherten formulierten Zusatzfragen fest (AB 342). Die hiergegen erhobene Beschwerde (unter Einschluss einer Rechtsverweigerungsbeschwerde) wies das Verwaltungs- gericht mit Urteil vom 23. März 2017 ab (IV/2017/141+142; AB 350), und das Bundesgericht (BGer) trat mit Entscheid vom 19. Juni 2017 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein (9C_336/2017; AB 353). Mit Verfügung vom 8. November 2017 veranlasste die IVB die Begutach- tung bei der B.________ (MEDAS), sie nannte die Namen der Gutachter und nahm zu Einwänden des Versicherten Stellung (AB 424). Auf das Ge- such vom 26. November 2017 um wiedererwägungsweise Aufhebung die- ser Verfügung trat die IVB am 4. Dezember 2017 nicht ein (AB 429). Der Versicherte erhob daraufhin beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügungen der IVB vom 8. November 2017 sowie 4. Dezember 2017 und erhob gleichzeitig eine Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde (Verfahren IV/2017/1074-1076; vgl. AB 433). Der Versi- cherte reichte zudem diverse Ablehnungsbegehren und Revisionsgesuche ein, welche (letztinstanzlich) abgewiesen bzw. auf welche nicht eingetreten wurde (Urteile des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2018 [IV/2018/61- 63; vgl. AB 439, 456] sowie vom 26. Februar 2018 [IV/2018/155+156]; Ent- scheide des BGer vom 12. Juni 2018 [9C_288/2018; AB 451] und vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 3

6. August 2018, [9C_239/2018; AB 456]). Mit Urteil vom 9. Januar 2019 schrieb das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren betreffend „Nichteintretensentscheid auf Wiedererwägungsgesuch vom 26. November 2017“ vom Geschäftsverzeichnis ab und führte die Beschwerdeverfahren IV/2017/1075 und IV/2017/1076 weiter (IV/2017/1074; AB 470). Mit Ent- scheid vom 6. März 2019 wies das BGer die Beschwerde gegen VGE IV/2017/1074 ab, soweit darauf einzutreten war (9C_127/2019; AB 485). Mit Entscheid vom 18. März 2019 wies das BGer die Beschwerde gegen VGE IV/2017/1075+1076 ab, soweit darauf einzutreten war (9C_128/2019; AB 486). Das Verwaltungsgericht wies mit Urteilen vom

2. April 2019 die Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbe- schwerde (IV/2017/1076; AB 491 S. 12 ff.) und die Beschwerde gegen die Verfügung der IVB vom 8. November 2017 ab, soweit darauf einzutreten war (IV/2017/1075; AB 491 S. 1 ff.). Die gegen VGE IV/2017/1075 erhobe- ne Beschwerde wies das BGer mit Entscheid vom 21. Juni 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (9C_362/2019; AB 530). Auf das Gesuch des Versicherten vom 8. Juli 2019 um Revision von VGE IV/2017/141+142 trat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2019 nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie einen Antrag auf Sistierung ab (IV/2019/554; AB 544). Ferner wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 6. September 2019 sowohl die Be- schwerde des Versicherten gegen die Verfügung der IVB vom 25. Juni 2019, worin diese auf ein Gesuch um prozessuale Revision der Verfügung vom 5. Januar 2017 nicht eingetreten war, als auch eine Rechtsverzöge- rungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde ab (IV/2019/642+643; AB 572). Die gegen VGE IV/2019/554 erhobene Beschwerde wies das BGer mit Entscheid vom 31. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat (9C_619/2019; AB 593). Die gegen VGE IV/2019/642+643 erhobene Be- schwerde wies das BGer mit Entscheid vom 27. November 2019 ab, soweit darauf einzutreten war (9C_676/2019; AB 605).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 4 B. Aufgrund der zeitlichen Verzögerung stand die ursprünglich als Gutachterin in Aussicht genommene Neurologin nicht mehr zur Verfügung. Die IVB ver- fügte deshalb am 19. September 2019, die Exploration in dieser Fachdiszi- plin werde durch Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, durchgeführt (AB 582). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat (IV/2019/831; AB 590). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde ist das BGer mit Entscheid vom 13. Januar 2020 nicht eingetreten (9C_755/2019; AB 620 S. 3 ff.). Mit Eingabe vom 9. Januar 2020 ersuchte der Versicherte ein weiteres Mal um Revision von VGE IV/2017/141+142 und stellte ein Gesuch um vorsorg- liche Massnahmen sowie einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens. Mit unangefochtenem Urteil vom 17. Januar 2020 trat das Verwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um vorsorgliche Massnahme sowie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab (IV/2020/22+23; AB 619). Am 28. Januar 2020 erteilte die IVB der MEDAS den Auftrag zur Begutach- tung, zusammen mit dem „Fragekatalog Gutachten“ und den Zusatzfragen des Versicherten (AB 625). Die IVB forderte den Versicherten am 29. Ja- nuar 2020 zur Mitwirkung auf (AB 626). C. Am 5. Februar 2020 reichte der Versicherte beim Verwaltungsgericht eine als „Beschwerde und Massnahmengesuch (superprov. wie vorsorglich)“ betitelte Eingabe ein. Er beantragte das Folgende: „1. Als superprovisorische Massnahmen sei einstweilig die Ver- gabe der Gutachtertermine zu verbieten. Den Parteien ist nach dem Sistierungsende der Sistierungsbewilligung aus Antrag Zif- fer 3 das rechtliche Gehör über die Anträge ab Ziffer 4 zu ge- währen. 2. Dem Gesuchsteller sei unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. Dieser Entscheid sei als anfechtbarer Zwischenent- scheid ohne Mitwirkung der Parteien zu erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 5 3. Das vorliegende Verfahren sei einstweilig zu sistieren, bis der Versicherte anwaltlich vertreten ist und jene Rechtsvertretung die Beschwerde verbessert hat. Eventualiter sei (statt einer Sis- tierung) eine Frist zum Verbessern der Beschwerde anzusetzen. 4. Als vorsorgliche Massnahmen sei nach dem Sistierungsende (oder bei Verweigerung der Sistierung) einstweilig die Vergabe der Gutachtertermine zu verbieten oder aber, sofern diese be- reits vergeben sind, seien diese einstweilig zu stornieren oder zu verschieben. Den Parteien ist vor dem Zwischenentscheid das rechtliche Gehör zu gewähren. 5. Die IVBE sei zu verpflichten, das Gutachterfragenverfahren wiederaufzunehmen. Eventualiter sei die IVBE mindestens zu verpflichten, über das Wiederaufnahmegesuch begründet zu verfügen. 6. Die IVBE sei zu verurteilen, dass dem Versicherten die Exper- tenfragen (nach dem bundesgerichtlichen Dekret aus BGE 619/2019 vom 31. Oktober 2019) mitzuteilen sind und dass ihm mit der Mitteilung eine Frist zu geben ist, damit dieser seine Er- gänzungsfragen stellen kann. 7. Die Verfügung vom 5. Januar 2017 sei aufzuheben (Art. 57 Abs. 1 VRPG). Die IVBE sei auch anzuweisen, die Begutachtungs- aufträge vom 28. Juni 2017 und 28. Januar 2020 seien zu stor- nieren. Eventualiter sei mit dem Aufheben der Verfügung vom

5. Januar 2017 noch zuzuwarten, bis rechtskräftig festgestellt ist, ob eine Wiederaufnahme des Gutachterfragenverfahrens zu erfolgen hat (=Nichteintreten auf diesen Antrag). 8. Dem Gesuchsteller sei unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ge- währen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be- schwerdegegnerin (IVBE).“ Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Februar 2020 wurde festgehalten, dass die Eingabe vom 5. Februar 2020 als Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Hand zu nehmen sei. Das Ge- such um superprovisorische Massnahme und der Antrag auf Sistierung (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 1 und 3) wurden abgewiesen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 beantragte die IVB die Ab- weisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 28. Februar und

7. März 2020 ein Gesuch um Akteneinsicht und um Fristansetzung zur Re- plik ersucht hatte, gewährte die Instruktionsrichterin ihm mit prozessleiten- der Verfügung vom 9. März 2020 das Akteneinsichtsrecht und setzte Frist für eine Replik.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 6 Auf Gesuch hin gewährte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 27. März 2020 eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik bis

8. Mai 2020. Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 beantragte der Beschwerdeführer erneut eine Fristverlängerung, welche die Instruktionsrichterin mit prozessleitender Ver- fügung vom 12. Mai 2020 letztmals bis zum 8. Juni 2020 verlängerte. Der Beschwerdeführer beantragte ausserdem eine superprovisorische Mass- nahme mit der Begründung, der Beschwerdegegnerin sei zu erlauben, eine zwischenzeitlich ergangene Verfügung vom 27. April 2020 „freiwillig von Amtes wegen aufzuheben“. Im Weiteren sei ihr zu verbieten, gleich wieder neu zu verfügen. Das vom Beschwerdeführer angekündigte Wiedererwä- gungsgesuch (auf die Verfügung vom 27. April 2020) sei abzuwarten und für die allfällige Neuverfügung zu beachten. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. Mai 2020 wies die Instruktionsrichterin den Antrag ab. Mit Replik vom 8. Juni 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest, und mit Eingabe vom 23. Juni 2020 zog er seinen Antrag auf vorsorg- liche Massnahmen (Ziff. 4 der Beschwerde) zurück. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden aus dem Bereich der Sozialver- sicherung. Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben wer- den, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffe- nen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). Art. 56 Abs. 2 ATSG bezieht sich auf die Sach- verhalte von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (UELI KIESER,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 7 Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 56 N. 24). Zur Rechtsverzöge- rungsbeschwerde berechtigt ist nur, wer ein schutzwürdiges Interesse dar- an hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Die Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist somit vorliegend zu beja- hen. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20], denn das Verweigern oder Verzögern einer Verfügung ist dem Erlass einer Verfügung gleichgestellt [Art. 49 Abs. 2 des kantonalen Geset- zes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege {VRPG; BSG 155.21}]). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde jederzeit erhoben werden kann (UELI KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 30), ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Streitgegenstand von Beschwerden gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG bilden nicht die materiellen Rechte und Pflichten, sondern allein die Frage der Rechtsverweigerung- bzw. Rechtsverzögerung (Entscheid des BGer vom 13. August 2012, 8C_336/2012, E. 3 [nicht publiziert in BGE 138 V 318]; UELI KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 27). Es ist somit zu prüfen, ob die Be- schwerdegegnerin Rechtsverweigerung begangen hat, indem sie dem Be- schwerdeführer keine Gelegenheit gab, sich zu dem der MEDAS am

28. Januar 2020 unterbreiteten Fragekatalog zu äussern. Soweit der Beschwerdeführer – unter Hinweis auf Art. 57 Abs. 1 VRPG – beantragt, die Verfügung vom 5. Januar 2017 (AB 342) sei aufzuheben (Beschwerde S. 4 Ziff. 7), hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Die von ihm angerufene Norm betrifft die Wiederaufnahme hinsichtlich Verwal- tungsakte, welche nicht gerichtlich überprüft wurden (vgl. MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 56 N. 1). Die besagte Zwischenverfügung wurde indes mit VGE IV/2017/141+142 (AB 350) geschützt und das BGer trat auf ein hier- gegen erhobenes Rechtsmittel nicht ein (BGer 9C_336/2017 [AB 353]). Gegen das erwähnte rechtskräftige kantonale Urteil stünde höchstens das ausserordentliche Rechtsmittel der prozessualen Revision im Sinne von Art. 95 ff. VRPG offen. Auf entsprechende Gesuche trat das Verwaltungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 8 gericht nicht ein (VGE IV/2019/554 [AB 544], IV/2020/22+23 [AB 619]) und ein tauglicher Revisionsgrund wird auch im vorliegenden Verfahren nicht substanziiert vorgebracht. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; BSG 101). 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). 2.3 Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechts- verzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 28. Januar 2020 gab die Beschwerdegegnerin bei der MEDAS eine Begutachtung in Auftrag, wobei folgende Punkte zu beachten seien (AB 625):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 9 - Betreffend Fragen bitte auf IV-Rundschreiben Nr. 339 stützen. Das Rund- schreiben existiert nicht mehr offiziell, die Fragen sind jedoch im Dossier und diesem Schreiben hinterlegt. - Bitte den Aufbau des Gutachtens gemäss KSVI Anhang Nr. VI handhaben. - Die Fragen zur Arbeitsfähigkeit sind gemäss KSVI Anhang Nr. VI zu bear- beiten. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, es liege eine Rechts- verweigerung vor, da das Gutachterverfahren nicht wiederaufgenommen und über den Gutachtensauftrag nicht verfügt worden sei (Beschwerde S. 3 und S. 4 Ziff. 5). Es ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 5. Januar 2017 mitgeteilt hatte, die ausstehende Begutachtung erfolge namentlich mittels des Fragekatalogs gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 inkl. der formulierten Zusatzfragen. Die- ser Verwaltungsakt hielt im nachfolgenden Instanzenzug stand, und es wurde rechtskräftig entschieden, dass die Anwendung des Fragekataloges gemäss IV-Rundschreiben Nr. 339 bei der Begutachtung des Beschwerde- führers nicht zu beanstanden sei (vgl. VGE IV/2017/141+142 und BGer 9C_336/2017). Das angerufene Gericht hat denn auch in VGE IV/2017/1075 und VGE IV/2019/642 nochmals ausdrücklich festgehal- ten, es sei (rechtskräftig) entschieden, dass ein Gutachten anzuordnen sei und welche Fragen dabei zu stellen seien. Der dem Schreiben vom 28. Ja- nuar 2020 angehängte Fragekatalog entspricht demjenigen, wie er im IV- Rundschreiben Nr. 339 ursprünglich vorgesehen war (vgl. AB 625 S. 2 ff.; IV-Rundschreiben Nr. 339 S. 2 f.). Ausserdem wurden die in einem frühe- ren Verfahren (VGE IV/2017/141+142) vom Beschwerdeführer gestellten Zusatzfragen aufgenommen. Hinzu kommt, dass das BGer in 9C_362/2019, E. 3.1, festhielt, auf die Be- schwerde gegen VGE IV/2017/1075 könne von vornherein nicht eingetre- ten werden, soweit sie den Fragekatalog betreffe, welcher den Experten im Rahmen der im Juni/Juli 2017 angeordneten, mit Verfügung vom 8. No- vember 2017 bestätigten, polydisziplinären Begutachtung vorzulegen sei. Daran ändere die Aufhebung des IV-Rundschreibens Nr. 339 vom 9. Sep- tember 2015, welches im Anhang einen „Fragekatalog in Form eines für die IV-Stellen verbindlichen Auftrags für die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung“ enthalten habe, nichts. Die gemäss dem IV-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 10 Rundschreiben vom 3. Januar 2018 neu massgebenden Anhänge VI, VII, VIII des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) würden im Rahmen der im Grundsatz unbestrittenen Begutachtung selbstredend zu beachten sein. Im Entscheid vom 31. Oktober 2019 (9C_619/2019) bestätigte das BGer diese Ausführungen erneut. Die Be- schwerdegegnerin hat dementsprechend auch im Auftrag zur medizini- schen Abklärung vom 28. Januar 2020 ausdrücklich auf das KSVI Anhang Nr. VI (https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6440/download) verwie- sen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 14) ist den Entscheiden des BGer zudem auch nicht zu entnehmen, dass ihm er- neut Gelegenheit zu geben sei, sich zum Fragekatalog zu äussern und/oder Ergänzungsfragen zu stellen. Unter diesen Umständen ist der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. 2) beizupflichten, wonach eine abgeurteilte Sa- che (res iudicata) vorliegt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers (Replik S. 4 Ziff. 7) handelt es sich bei einer res iudicata nicht um die „formelle Rechtskraft“ eines Urteils. Eine res iudicata liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, wenn der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf den gleichen Sachverhalt abermals zur Beurteilung unter- breitet wird. Die Rechtskraftwirkung tritt nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch entschieden worden ist. Durch die Anerkennung der materiellen Rechtskraft soll den Parteien verwehrt bleiben, über den glei- chen Streitgegenstand beliebig wieder ein neues ordentlichen Verfahren in Gang zu setzen. Auf ein derartiges nochmaliges Gesuch oder Rechtsmittel ist in der Folge mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Liegt eine res iudicata vor, ist ein neues Prozessverfahren über den nämlichen Streitgegenstand und damit eine erneute gerichtliche Beurteilung grundsätzlich nicht mehr zulässig. Die materielle Rechtskraft bzw. die Rechtsbeständigkeit schneidet diesfalls vielmehr die Möglichkeit ab, den Streit wiederum aufzugreifen (Entscheid des BGer vom 12. Dezember 2016, 9C_527/2016, E. 2.1 mit Hinweisen). Bei der vorliegend strittigen Frage handelt es sich um eine abgeurteilte Sache (res iudicata), wurde doch bereits rechtskräftig entschieden, dass ein Gutachten anzuordnen ist und welche Fragen dabei zu stellen sind. Somit ist entgegen der Meinung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 11 des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4) das „Gutachterfragenverfahren“ nicht wiederaufzunehmen. Es handelt sich beim „Fragekatalog Gutachten“ (AB 625 S. 2 ff.) nicht um neue (dem Beschwerdeführer nicht bekannte) Fragen. Es liegt somit keine Rechtsverweigerung vor, wenn die Beschwer- degegnerin dem Beschwerdeführer den – gleichen – Fragekatalog nicht erneut verfügungsweise unterbreitete. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es sei ihm Frist zu geben, damit er Ergänzungsfragen (richtig wohl: Zusatzfragen) stellen könne (Beschwerde S. 4 Ziff. 6). Er hatte jedoch bereits im früheren Verfahren Gelegenheit, Zusatzfragen zu stellen (vgl. VGE IV/2017/141 E. 3.1). Diese wurden denn auch in den Fragekatalog vom 28. Januar 2020 aufgenommen (AB 625 S. 3 f.). Dem Antrag des Beschwerdeführers, den Begutachtungsauftrag zu stornie- ren (Beschwerde S. 4 Ziff. 7), kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerde- gegnerin gab ihm bereits am 3. Juli 2017 die Gutachterstelle sowie die Namen der vorgesehenen Sachverständigen bekannt, und sie hielt mit Ver- fügung vom 8. November 2017 daran fest. Dieser Verwaltungsakt hielt im nachfolgenden Instanzenzug Bestand (VGE IV/2017/1075 und BGer 9C_362/2019). Da aufgrund der zeitlichen Verzögerung die ursprünglich als Gutachterin in Aussicht genommene Neurologin nicht mehr zur Verfügung stand, verfügte die Beschwerdegegnerin am 19. September 2019, die Ex- ploration in dieser Fachdisziplin werde durch Prof. Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie, durchgeführt. Dies hielt ebenfalls im Instanzenzug Bestand (VGE IV/2019/831 und BGer 9C_755/2019). Nachdem auch die- ser Gutachter nicht mehr zu Verfügung stand, erfolgte ein erneuter Gutach- terwechsel im neurologischen Fachgebiet und die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2020 be- züglich der neuen Gutachterin Dr. med. D.________, Fachärztin für Neuro- logie, das rechtliche Gehör (AB 638). Die Beschwerdegegnerin kündigte bereits in der Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 an, der Be- schwerdeführer werde sich zur neurologischen Gutachterin äussern und entsprechende Ausstandsgründe vorbringen können (S. 2 Ziff. 4). Die Be- schwerdegegnerin erliess in der Folge die Verfügung vom 27. April 2020 (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 32).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 12 3.2 Nach dem Dargelegten liegt keine Rechtsverzögerung bzw. Rechts- verweigerung vor. Die Beschwerde vom 5. Februar 2020 ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 4.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 4.1.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozess- begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft be- zeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird. Indizien, welche erst nach Einreichung des Gesuchs bekannt werden, aber darauf hinweisen, dass das Gesuch seinerzeit begründet (oder unbegründet) war, sind bei dessen Beurteilung mit zu berücksichtigen (BGE 140 V 521 E. 9.1 und 9.2 S. 537). 4.1.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspfle- ge (Beschwerde S. 4 Ziff. 2) ist abzuweisen, da die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung sich von vornherein als offensicht-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2020, IV/20/109, Seite 13 lich aussichtslos erweist, weshalb auch die weiteren Voraussetzungen (E. 4.1.1 hiervor) nicht zu prüfen sind. Abgesehen davon sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da die vorlie- gende Streitigkeit nicht direkt die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen zu Gegenstand hat, ist Art. 69 Abs. 1bis IVG nicht anwendbar. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (samt Replik vom 8. Juni 2020 und Eingabe vom

23. Juni 2020)

- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.