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200 2020 108

Bern VerwG · 2020-01-07 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Oktober 2012 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 21). Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (Akten der AKB, [act. IIA] 109) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu festgesetzt. Dabei berücksichtigte die AKB bei den anrechenbaren Einnahmen betreffend die Tochter D.________, gebo- ren am TT.MMMM.1998 (act. IIA 83 S. 3 Ziff. 3), mit Wirkung ab August 2019 Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 350.-- pro Monat (act. IIA 109 S. 3 und 6). Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und machte mit Einsprache vom 17. Juli 2019 (act. IIA 110) geltend, ihr Ex- Ehemann, E.________, beziehe keine Ausbildungszulagen mehr, weshalb diese bei der EL-Berechnung nicht mehr zu berücksichtigen seien. Ferner seien die Zulagen im Kanton Bern niedriger als Fr. 350.--. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 (act. IIA 111), welche die Verfügung vom 9. Juli 2019 ersetzte, passte die AKB die EL-Berechnung ab August 2019 an und berücksichtigte bei den anrechenbaren Einnahmen hypothetische Ausbil- dungszulagen von monatlich Fr. 290.-- (act. IIA 111 S. 3 und 6). Die dage- gen erhobene Einsprache (act. IIA 112, 116) wies die AKB mit Entscheid vom 7. Januar 2020 (act. IIA 120) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, B.________, am 5. Februar 2020 Beschwerde und beantrag- te die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7. Januar 2020 sowie die Ausrichtung von EL ab August 2019 ohne Anrechnung angeblicher Fa- milienzulagen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 3 amtlicher Anwalt. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 zog sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2021 schrieb der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis ab. Am 27. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin mit der Kostennote eine kurze Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Diese ging zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 (act. IIA 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab August bis und mit Dezember 2019 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht hypothetische Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 290.-- als Verzichtseinkommen an- gerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr (hier ab August bis Dezember

2019) entfalten kann (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Aufrechnung von hypothetischen monatlichen Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 290.-- streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei EL- Verfügungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; vgl. E. 1.3 hiervor) gelangt im Lichte des hier ab August 2019 strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur An- wendung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. die Familienzula- gen (Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG). 2.3.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes vom

24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorga- nisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). 2.3.2 Nach dem FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinderzula- gen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Die Ausbildungs- zulage wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens je- doch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (aArt. 3 Abs. 1 lit. b FamZG [in der bis 31. Juli 2020 gültig gewesenen Fas- sung]). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü- fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 6 Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflich- tung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). 2.5 Familienzulagen gehören zu den Einnahmequellen, die ausge- schöpft sein müssen, bevor eine Ergänzungsleistung gewährt werden kann. Das bedeutet, dass ein Verzicht auf Familienzulagen dazu zwingt, gestützt auf aArt. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG (in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) hypothetische Einnahmen in Höhe der ausfallenden Familienzulagen anzurechnen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1883 N. 199). Übt der Ehepartner der versicherten Person keine zumutbare Erwerbstätigkeit aus, sind ihm auch die dadurch entgehenden Familienzulagen als Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) anzurechnen (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom

23. Juni 2010, 9C_362/2010, E. 2.1 und vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 4.1 sowie Ziff. 3470.01 und 3482.08 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2019). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 (act. IIA 111) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin ab August 2019 hypothetische Kinderzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 290.-- als Verzichtseinkommen. Die Beschwerdeführerin führt demge- genüber aus, die Aufrechnung von Ausbildungszulagen als Verzichtsein- kommen sei hier nicht gerechtfertigt, da ihr Ex-Ehemann keinen Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 7 auf Familienzulagen habe und weder Ergänzungsleistungen noch Taggel- der der Arbeitslosenversicherung beziehe (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2 Rechtliches). 3.2 3.2.1 Bezüglich der Monate August, September, November und Dezem- ber 2019 ist festzuhalten, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, E.________, in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 (act. IIA 110 S. 8) hielt der Sozialdienst der Gemeinde F.________ fest, dass E.________ aufgrund einer voraussicht- lich länger andauernden Arbeitsunfähigkeit Sozialhilfe beanspruche und keine Kinderzulagen beziehe. Dem Ex-Ehemann wurden im hier zu beurtei- lenden Zeitraum folglich keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Die der Beschwerdeantwort beigelegte EL-Berechnung ab Januar 2020 ist vorlie- gend nicht relevant, betrifft diese doch nicht den hier umstrittenen Zeitraum August bis und mit Dezember 2019. Soweit die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die EL-rechtliche Schadenminderungspflicht (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2013, 9C_429/2013, E. 3.1) ausführt (vgl. Be- schwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3), dem Ex-Ehmann sei bei einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzu- rechnen, womit sich auch die Anrechnung von hypothetischen Familienzu- lagen rechtfertige (vgl. E. 2.5 hiervor), kann ihr nicht gefolgt werden, da der Ex-Ehemann in der hier zur Diskussion stehenden Zeit – wie erwähnt – keine Ergänzungsleistungen bezog. Doch selbst wenn dem Ex-Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet würde, könnte ein entspre- chender „Verzicht“ des Ex-Ehemannes auf ein Einkommen in EL- rechtlicher Sicht weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Tochter zum Vorwurf gemacht werden. Der in der Beschwerdeantwort erwähnte Bun- desgerichtsentscheid vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, bei welchem die Ehefrau des EL-anspruchsberechtigten Versicherten trotz gegebener Zu- mutbarkeit keine Erwerbstätigkeit ausübte, weshalb bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau und die dadurch aus- bleibenden Kinderzulagen als Verzichtseinkünfte angerechnet wurden, ist hier nicht einschlägig. Denn die hinter der EL-spezifischen Schadenver- hütungs- bzw. Schadenminderungspflicht stehende Pflicht zur eigenver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 8 antwortlichen Bestreitung des Existenzbedarfs gilt grundsätzlich nur für die versicherte Person sowie für jedes in die EL-Anspruchsberechnung einzu- schliessende Familienmitglied (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1891 N. 207). Vorliegend wurde die Ehe der Beschwerdeführerin indessen mit Urteil des Regionalgerichts H.________ vom 13. März 2018 (act. IIA 86) ge- schieden, mithin ist der Ex-Ehemann bei der EL-Berechnung der Be- schwerdeführerin nicht mehr einzuschliessen (vgl. ergänzend Art. 9 Abs. 2 ELG). 3.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin die Anrechnung der hypotheti- schen Ausbildungszulagen bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin auch insoweit begründet, als der Ex-Ehemann Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung hätte und er bei der Arbeitslosenkasse einen Zuschlag beantragen könnte, der den Familienzulagen entsprechen würde (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]; vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3) ist festzuhalten, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin vom 6. Juni bis zum 22. September 2019 zu 100%, ab dem 1. Oktober zu 60% und ab dem 5. November 2019 bis auf Weiteres wieder zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde (act. IIA 114, 124 S. 1 f.). Gestützt darauf richtete der Sozialdienst der Gemein- de F.________ – wie mit Schreiben vom 11. Juli 2019 (act. IIA 110 S. 8) bestätigt wurde – Sozialhilfeleistungen aus. Zudem bestätigte die Arbeitslo- senkasse, Zahlstelle …, mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 (Akten der Beschwerdeführerin, [act. I] 5), dass E.________ mindestens bis zum Zeit- punkt des Schreibens keine Arbeitslosenentschädigung erhalten hat. Dar- aus folgt, dass der Ex-Ehemann weder Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung bezog, noch aufgrund der fehlenden Vermittlungsfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG) hätte beziehen können. Damit be- stand kein Anspruch auf den Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG, wes- halb sich die Anrechnung der hypothetischen Ausbildungszulagen bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin auch mit dieser Argumentation nicht rechtfertigen lässt. 3.2.3 Inwiefern die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihrer Mitwirkungs- pflicht (vgl. Art. 28 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV) bisher nicht nachgekommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 9 sein soll (vgl. Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020, act. IIA 120 S. 2 f. Ziff. 2.2), ist nicht ersichtlich. Gestützt auf die Mitwirkungspflicht ist die Be- schwerdeführerin indessen mit Blick auf die zukünftigen EL-Berechnungen darauf hinzuweisen, dass sie der Beschwerdegegnerin zu melden hat, falls der Ex-Ehemann ab Januar 2020 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog oder bezieht und ihm der Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG ausgerichtet wurde oder wird. Gleiches gilt, wenn er im Rahmen einer all- fälligen neuen Anstellung wieder Anspruch auf Ausbildungszulagen gehabt hat oder solche wieder ausgerichtet erhält. 3.2.4 Nach dem Dargelegten ist die EL-Berechnung der Beschwerdefüh- rerin betreffend die Monate August, September, November und Dezember 2019 ohne Anrechnung der hypothetischen Ausbildungszulagen vorzu- nehmen, zumal weder geltend gemacht wird, noch aus den Akten ersicht- lich wäre, dass die Beschwerdeführerin selbst in der hier zu beurteilenden Zeit Anspruch auf Ausbildungszulagen gehabt hätte. 3.3 Betreffend den Monat Oktober 2019 gilt festzuhalten, dass der Ex- Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem Monat eine Anstellung als … bei der G.________ AG (heute in Liquidation) mit Sitz im Kanton … (vgl. www.zefix.ch) zu 60% antrat und ihm ein Bruttolohn in der Höhe von Fr. 1'080.-- ausgerichtet wurde (act. IIA 124 S. 5 und 7). Damit erfüllt er als Arbeitnehmer und Vater der damals in Ausbildung stehenden gemeinsa- men Tochter die Anspruchsvoraussetzungen auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 13 FamZG), zumal der Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch entsteht und erlischt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 FamZG). Zudem ist der Ex-Ehemann verpflichtet, die Zulagen an die Beschwerde- führerin weiterzuleiten (Art. 8 FamZG; vgl. auch Merkblatt 6.08 Familienzu- lagen S. 7 Ziff. 12 der Informationsstelle AHV/IV, abrufbar unter: www.ahv- iv.ch). Gemäss der Lohnabrechnung Oktober 2019 wurden bisher von der Arbeitgeberin noch keine Ausbildungszulagen ausgerichtet (act. IIA 124 S. 7). Der Ex-Ehemann ist demnach von der Beschwerdeführerin aufzufor- dern, bei der Familienausgleichskasse der ehemaligen Arbeitgeberin ein Gesuch auf Familienzulagen einzureichen. Sollte er die Familienzulagen nicht geltend machen, kann die Beschwerdeführerin selbst bei der zustän- digen Familienausgleichskasse ein Gesuch um „Auszahlung an Dritte“ stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 10 len und beantragen, dass die Zulagen direkt an sie ausbezahlt werden (Art. 9 FamZG; vgl. auch Merkblatt 6.08 Familienzulagen S. 7 Ziff. 12). Anhalts- punkte, welche darauf hinweisen würden, dass die Ausbildungszulagen uneinbringlich wären, finden sich gestützt auf die Akten nicht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin bei der EL- Berechnung betreffend den Monat Oktober 2019 hypothetische Ausbil- dungszulagen angerechnet wurden. Soweit die Höhe betreffend ist indes- sen darauf hinzuweisen, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Ex- Ehemannes Sitz im Kanton … hat. Zu berücksichtigen sind demnach nicht die Ausbildungszulagen des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 290.--, son- dern diejenigen des Kantons … (Art. 12 Abs. 2 FamZG), welche im Jahr 2019 Fr. 250.-- betragen haben (vgl. Arten und Ansätze der Familienzula- gen nach dem FamZG, dem FLG und den kantonalen Gesetzen 2019, Stand 1. Januar 2019, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch). Damit ist auch die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin für den Monat Oktober 2019 von der Beschwerdegegnerin zu korrigieren und unter Berücksichtigung der Ausbildungszulagen des Kantons … vorzunehmen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 (act. IIA 120) auf- zuheben. Die Beschwerdegegnerin hat über den EL-Anspruch der Be- schwerdeführerin betreffend die Monate August, September, November und Dezember 2019 – ohne Anrechnung der Ausbildungszulagen – und betreffend den Monat Oktober 2019 – unter Berücksichtigung der Ausbil- dungszulagen des Kantons … – neu zu verfügen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 11 ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 27. Mai 2021 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 975.-- (7.5h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.75 und Fr. 78.85 Mehrwertsteuer, somit auf total Fr. 1'102.60, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 12 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'102.60 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 4

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 (act. IIA 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab August bis und mit Dezember 2019 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht hypothetische Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 290.-- als Verzichtseinkommen an- gerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr (hier ab August bis Dezember 2019) entfalten kann (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Aufrechnung von hypothetischen monatlichen Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 290.-- streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei EL- Verfügungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; vgl. E. 1.3 hiervor) gelangt im Lichte des hier ab August 2019 strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur An- wendung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. die Familienzula- gen (Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG). 2.3.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes vom
  5. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorga- nisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). 2.3.2 Nach dem FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinderzula- gen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Die Ausbildungs- zulage wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens je- doch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (aArt. 3 Abs. 1 lit. b FamZG [in der bis 31. Juli 2020 gültig gewesenen Fas- sung]). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis
  6. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü- fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 6 Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflich- tung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). 2.5 Familienzulagen gehören zu den Einnahmequellen, die ausge- schöpft sein müssen, bevor eine Ergänzungsleistung gewährt werden kann. Das bedeutet, dass ein Verzicht auf Familienzulagen dazu zwingt, gestützt auf aArt. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG (in der bis
  7. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) hypothetische Einnahmen in Höhe der ausfallenden Familienzulagen anzurechnen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1883 N. 199). Übt der Ehepartner der versicherten Person keine zumutbare Erwerbstätigkeit aus, sind ihm auch die dadurch entgehenden Familienzulagen als Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) anzurechnen (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom
  8. Juni 2010, 9C_362/2010, E. 2.1 und vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 4.1 sowie Ziff. 3470.01 und 3482.08 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2019).
  9. 3.1 Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 (act. IIA 111) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin ab August 2019 hypothetische Kinderzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 290.-- als Verzichtseinkommen. Die Beschwerdeführerin führt demge- genüber aus, die Aufrechnung von Ausbildungszulagen als Verzichtsein- kommen sei hier nicht gerechtfertigt, da ihr Ex-Ehemann keinen Anspruch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 7 auf Familienzulagen habe und weder Ergänzungsleistungen noch Taggel- der der Arbeitslosenversicherung beziehe (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2 Rechtliches). 3.2 3.2.1 Bezüglich der Monate August, September, November und Dezem- ber 2019 ist festzuhalten, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, E.________, in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 (act. IIA 110 S. 8) hielt der Sozialdienst der Gemeinde F.________ fest, dass E.________ aufgrund einer voraussicht- lich länger andauernden Arbeitsunfähigkeit Sozialhilfe beanspruche und keine Kinderzulagen beziehe. Dem Ex-Ehemann wurden im hier zu beurtei- lenden Zeitraum folglich keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Die der Beschwerdeantwort beigelegte EL-Berechnung ab Januar 2020 ist vorlie- gend nicht relevant, betrifft diese doch nicht den hier umstrittenen Zeitraum August bis und mit Dezember 2019. Soweit die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die EL-rechtliche Schadenminderungspflicht (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2013, 9C_429/2013, E. 3.1) ausführt (vgl. Be- schwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3), dem Ex-Ehmann sei bei einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzu- rechnen, womit sich auch die Anrechnung von hypothetischen Familienzu- lagen rechtfertige (vgl. E. 2.5 hiervor), kann ihr nicht gefolgt werden, da der Ex-Ehemann in der hier zur Diskussion stehenden Zeit – wie erwähnt – keine Ergänzungsleistungen bezog. Doch selbst wenn dem Ex-Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet würde, könnte ein entspre- chender „Verzicht“ des Ex-Ehemannes auf ein Einkommen in EL- rechtlicher Sicht weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Tochter zum Vorwurf gemacht werden. Der in der Beschwerdeantwort erwähnte Bun- desgerichtsentscheid vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, bei welchem die Ehefrau des EL-anspruchsberechtigten Versicherten trotz gegebener Zu- mutbarkeit keine Erwerbstätigkeit ausübte, weshalb bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau und die dadurch aus- bleibenden Kinderzulagen als Verzichtseinkünfte angerechnet wurden, ist hier nicht einschlägig. Denn die hinter der EL-spezifischen Schadenver- hütungs- bzw. Schadenminderungspflicht stehende Pflicht zur eigenver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 8 antwortlichen Bestreitung des Existenzbedarfs gilt grundsätzlich nur für die versicherte Person sowie für jedes in die EL-Anspruchsberechnung einzu- schliessende Familienmitglied (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1891 N. 207). Vorliegend wurde die Ehe der Beschwerdeführerin indessen mit Urteil des Regionalgerichts H.________ vom 13. März 2018 (act. IIA 86) ge- schieden, mithin ist der Ex-Ehemann bei der EL-Berechnung der Be- schwerdeführerin nicht mehr einzuschliessen (vgl. ergänzend Art. 9 Abs. 2 ELG). 3.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin die Anrechnung der hypotheti- schen Ausbildungszulagen bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin auch insoweit begründet, als der Ex-Ehemann Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung hätte und er bei der Arbeitslosenkasse einen Zuschlag beantragen könnte, der den Familienzulagen entsprechen würde (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]; vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3) ist festzuhalten, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin vom 6. Juni bis zum 22. September 2019 zu 100%, ab dem 1. Oktober zu 60% und ab dem 5. November 2019 bis auf Weiteres wieder zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde (act. IIA 114, 124 S. 1 f.). Gestützt darauf richtete der Sozialdienst der Gemein- de F.________ – wie mit Schreiben vom 11. Juli 2019 (act. IIA 110 S. 8) bestätigt wurde – Sozialhilfeleistungen aus. Zudem bestätigte die Arbeitslo- senkasse, Zahlstelle …, mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 (Akten der Beschwerdeführerin, [act. I] 5), dass E.________ mindestens bis zum Zeit- punkt des Schreibens keine Arbeitslosenentschädigung erhalten hat. Dar- aus folgt, dass der Ex-Ehemann weder Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung bezog, noch aufgrund der fehlenden Vermittlungsfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG) hätte beziehen können. Damit be- stand kein Anspruch auf den Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG, wes- halb sich die Anrechnung der hypothetischen Ausbildungszulagen bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin auch mit dieser Argumentation nicht rechtfertigen lässt. 3.2.3 Inwiefern die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihrer Mitwirkungs- pflicht (vgl. Art. 28 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV) bisher nicht nachgekommen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 9 sein soll (vgl. Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020, act. IIA 120 S. 2 f. Ziff. 2.2), ist nicht ersichtlich. Gestützt auf die Mitwirkungspflicht ist die Be- schwerdeführerin indessen mit Blick auf die zukünftigen EL-Berechnungen darauf hinzuweisen, dass sie der Beschwerdegegnerin zu melden hat, falls der Ex-Ehemann ab Januar 2020 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog oder bezieht und ihm der Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG ausgerichtet wurde oder wird. Gleiches gilt, wenn er im Rahmen einer all- fälligen neuen Anstellung wieder Anspruch auf Ausbildungszulagen gehabt hat oder solche wieder ausgerichtet erhält. 3.2.4 Nach dem Dargelegten ist die EL-Berechnung der Beschwerdefüh- rerin betreffend die Monate August, September, November und Dezember 2019 ohne Anrechnung der hypothetischen Ausbildungszulagen vorzu- nehmen, zumal weder geltend gemacht wird, noch aus den Akten ersicht- lich wäre, dass die Beschwerdeführerin selbst in der hier zu beurteilenden Zeit Anspruch auf Ausbildungszulagen gehabt hätte. 3.3 Betreffend den Monat Oktober 2019 gilt festzuhalten, dass der Ex- Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem Monat eine Anstellung als … bei der G.________ AG (heute in Liquidation) mit Sitz im Kanton … (vgl. www.zefix.ch) zu 60% antrat und ihm ein Bruttolohn in der Höhe von Fr. 1'080.-- ausgerichtet wurde (act. IIA 124 S. 5 und 7). Damit erfüllt er als Arbeitnehmer und Vater der damals in Ausbildung stehenden gemeinsa- men Tochter die Anspruchsvoraussetzungen auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 13 FamZG), zumal der Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch entsteht und erlischt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 FamZG). Zudem ist der Ex-Ehemann verpflichtet, die Zulagen an die Beschwerde- führerin weiterzuleiten (Art. 8 FamZG; vgl. auch Merkblatt 6.08 Familienzu- lagen S. 7 Ziff. 12 der Informationsstelle AHV/IV, abrufbar unter: www.ahv- iv.ch). Gemäss der Lohnabrechnung Oktober 2019 wurden bisher von der Arbeitgeberin noch keine Ausbildungszulagen ausgerichtet (act. IIA 124 S. 7). Der Ex-Ehemann ist demnach von der Beschwerdeführerin aufzufor- dern, bei der Familienausgleichskasse der ehemaligen Arbeitgeberin ein Gesuch auf Familienzulagen einzureichen. Sollte er die Familienzulagen nicht geltend machen, kann die Beschwerdeführerin selbst bei der zustän- digen Familienausgleichskasse ein Gesuch um „Auszahlung an Dritte“ stel- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 10 len und beantragen, dass die Zulagen direkt an sie ausbezahlt werden (Art. 9 FamZG; vgl. auch Merkblatt 6.08 Familienzulagen S. 7 Ziff. 12). Anhalts- punkte, welche darauf hinweisen würden, dass die Ausbildungszulagen uneinbringlich wären, finden sich gestützt auf die Akten nicht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin bei der EL- Berechnung betreffend den Monat Oktober 2019 hypothetische Ausbil- dungszulagen angerechnet wurden. Soweit die Höhe betreffend ist indes- sen darauf hinzuweisen, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Ex- Ehemannes Sitz im Kanton … hat. Zu berücksichtigen sind demnach nicht die Ausbildungszulagen des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 290.--, son- dern diejenigen des Kantons … (Art. 12 Abs. 2 FamZG), welche im Jahr 2019 Fr. 250.-- betragen haben (vgl. Arten und Ansätze der Familienzula- gen nach dem FamZG, dem FLG und den kantonalen Gesetzen 2019, Stand 1. Januar 2019, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch). Damit ist auch die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin für den Monat Oktober 2019 von der Beschwerdegegnerin zu korrigieren und unter Berücksichtigung der Ausbildungszulagen des Kantons … vorzunehmen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 (act. IIA 120) auf- zuheben. Die Beschwerdegegnerin hat über den EL-Anspruch der Be- schwerdeführerin betreffend die Monate August, September, November und Dezember 2019 – ohne Anrechnung der Ausbildungszulagen – und betreffend den Monat Oktober 2019 – unter Berücksichtigung der Ausbil- dungszulagen des Kantons … – neu zu verfügen.
  10. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 11 ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 27. Mai 2021 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 975.-- (7.5h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.75 und Fr. 78.85 Mehrwertsteuer, somit auf total Fr. 1'102.60, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen neu verfüge.
  12. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 12
  13. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'102.60 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.
  14. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 108 EL KNB/SAW/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. August 2021 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch B.________ Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Oktober 2012 Ergänzungsleistungen (EL) in unterschiedlicher Höhe zur Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 21). Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (Akten der AKB, [act. IIA] 109) wurde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu festgesetzt. Dabei berücksichtigte die AKB bei den anrechenbaren Einnahmen betreffend die Tochter D.________, gebo- ren am TT.MMMM.1998 (act. IIA 83 S. 3 Ziff. 3), mit Wirkung ab August 2019 Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 350.-- pro Monat (act. IIA 109 S. 3 und 6). Damit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden und machte mit Einsprache vom 17. Juli 2019 (act. IIA 110) geltend, ihr Ex- Ehemann, E.________, beziehe keine Ausbildungszulagen mehr, weshalb diese bei der EL-Berechnung nicht mehr zu berücksichtigen seien. Ferner seien die Zulagen im Kanton Bern niedriger als Fr. 350.--. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 (act. IIA 111), welche die Verfügung vom 9. Juli 2019 ersetzte, passte die AKB die EL-Berechnung ab August 2019 an und berücksichtigte bei den anrechenbaren Einnahmen hypothetische Ausbil- dungszulagen von monatlich Fr. 290.-- (act. IIA 111 S. 3 und 6). Die dage- gen erhobene Einsprache (act. IIA 112, 116) wies die AKB mit Entscheid vom 7. Januar 2020 (act. IIA 120) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, B.________, am 5. Februar 2020 Beschwerde und beantrag- te die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7. Januar 2020 sowie die Ausrichtung von EL ab August 2019 ohne Anrechnung angeblicher Fa- milienzulagen. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihres Rechtsvertreters als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 3 amtlicher Anwalt. Mit Eingabe vom 20. Februar 2020 zog sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Mai 2021 schrieb der Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt vom Ge- schäftsverzeichnis ab. Am 27. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin mit der Kostennote eine kurze Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ein. Diese ging zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 (act. IIA 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab August bis und mit Dezember 2019 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der Berechnung der EL zu Recht hypothetische Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 290.-- als Verzichtseinkommen an- gerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für ein Kalenderjahr (hier ab August bis Dezember

2019) entfalten kann (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Aufrechnung von hypothetischen monatlichen Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 290.-- streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bun- desgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Än- derung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf die bei EL- Verfügungen auf ein Kalenderjahr beschränkte Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258; vgl. E. 1.3 hiervor) gelangt im Lichte des hier ab August 2019 strittigen Leistungsanspruchs das bisherige Recht zur An- wendung (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 5 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und ge- wöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Er- gänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. die Familienzula- gen (Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG). 2.3.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder meh- rere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes vom

24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorga- nisationen [Familienzulagengesetz, FamZG; SR 836.2]). 2.3.2 Nach dem FamZG umfassen die Familienzulagen die Kinderzula- gen und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG). Die Ausbildungs- zulage wird ab dem Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längstens je- doch bis zum Ende des Monats, in dem es das 25. Altersjahr vollendet (aArt. 3 Abs. 1 lit. b FamZG [in der bis 31. Juli 2020 gültig gewesenen Fas- sung]). 2.4 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG [in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prü- fung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 6 Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu ver- antwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267 E. 2.2 S. 270; SVR 2018 EL Nr. 10 S. 26 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflich- tung“ resp. „ohne adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2020 EL Nr. 4 S. 13 E. 3.2.2). 2.5 Familienzulagen gehören zu den Einnahmequellen, die ausge- schöpft sein müssen, bevor eine Ergänzungsleistung gewährt werden kann. Das bedeutet, dass ein Verzicht auf Familienzulagen dazu zwingt, gestützt auf aArt. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG (in der bis

31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) hypothetische Einnahmen in Höhe der ausfallenden Familienzulagen anzurechnen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, So- ziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1883 N. 199). Übt der Ehepartner der versicherten Person keine zumutbare Erwerbstätigkeit aus, sind ihm auch die dadurch entgehenden Familienzulagen als Verzichtseinkünfte nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) anzurechnen (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom

23. Juni 2010, 9C_362/2010, E. 2.1 und vom 19. September 2013, 9C_321/2013, E. 4.1 sowie Ziff. 3470.01 und 3482.08 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand 1. Januar 2019). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 (act. IIA 111) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin ab August 2019 hypothetische Kinderzulagen in der Höhe von monatlich Fr. 290.-- als Verzichtseinkommen. Die Beschwerdeführerin führt demge- genüber aus, die Aufrechnung von Ausbildungszulagen als Verzichtsein- kommen sei hier nicht gerechtfertigt, da ihr Ex-Ehemann keinen Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 7 auf Familienzulagen habe und weder Ergänzungsleistungen noch Taggel- der der Arbeitslosenversicherung beziehe (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 2 Rechtliches). 3.2 3.2.1 Bezüglich der Monate August, September, November und Dezem- ber 2019 ist festzuhalten, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, E.________, in dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Mit Schreiben vom 11. Juli 2019 (act. IIA 110 S. 8) hielt der Sozialdienst der Gemeinde F.________ fest, dass E.________ aufgrund einer voraussicht- lich länger andauernden Arbeitsunfähigkeit Sozialhilfe beanspruche und keine Kinderzulagen beziehe. Dem Ex-Ehemann wurden im hier zu beurtei- lenden Zeitraum folglich keine Ergänzungsleistungen ausgerichtet. Die der Beschwerdeantwort beigelegte EL-Berechnung ab Januar 2020 ist vorlie- gend nicht relevant, betrifft diese doch nicht den hier umstrittenen Zeitraum August bis und mit Dezember 2019. Soweit die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die EL-rechtliche Schadenminderungspflicht (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Oktober 2013, 9C_429/2013, E. 3.1) ausführt (vgl. Be- schwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3), dem Ex-Ehmann sei bei einem Anspruch auf Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzu- rechnen, womit sich auch die Anrechnung von hypothetischen Familienzu- lagen rechtfertige (vgl. E. 2.5 hiervor), kann ihr nicht gefolgt werden, da der Ex-Ehemann in der hier zur Diskussion stehenden Zeit – wie erwähnt – keine Ergänzungsleistungen bezog. Doch selbst wenn dem Ex-Ehemann ein hypothetisches Einkommen angerechnet würde, könnte ein entspre- chender „Verzicht“ des Ex-Ehemannes auf ein Einkommen in EL- rechtlicher Sicht weder der Beschwerdeführerin noch ihrer Tochter zum Vorwurf gemacht werden. Der in der Beschwerdeantwort erwähnte Bun- desgerichtsentscheid vom 23. Juni 2010, 9C_362/2010, bei welchem die Ehefrau des EL-anspruchsberechtigten Versicherten trotz gegebener Zu- mutbarkeit keine Erwerbstätigkeit ausübte, weshalb bei der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau und die dadurch aus- bleibenden Kinderzulagen als Verzichtseinkünfte angerechnet wurden, ist hier nicht einschlägig. Denn die hinter der EL-spezifischen Schadenver- hütungs- bzw. Schadenminderungspflicht stehende Pflicht zur eigenver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 8 antwortlichen Bestreitung des Existenzbedarfs gilt grundsätzlich nur für die versicherte Person sowie für jedes in die EL-Anspruchsberechnung einzu- schliessende Familienmitglied (JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1891 N. 207). Vorliegend wurde die Ehe der Beschwerdeführerin indessen mit Urteil des Regionalgerichts H.________ vom 13. März 2018 (act. IIA 86) ge- schieden, mithin ist der Ex-Ehemann bei der EL-Berechnung der Be- schwerdeführerin nicht mehr einzuschliessen (vgl. ergänzend Art. 9 Abs. 2 ELG). 3.2.2 Soweit die Beschwerdegegnerin die Anrechnung der hypotheti- schen Ausbildungszulagen bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin auch insoweit begründet, als der Ex-Ehemann Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung hätte und er bei der Arbeitslosenkasse einen Zuschlag beantragen könnte, der den Familienzulagen entsprechen würde (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obliga- torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]; vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3) ist festzuhalten, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin vom 6. Juni bis zum 22. September 2019 zu 100%, ab dem 1. Oktober zu 60% und ab dem 5. November 2019 bis auf Weiteres wieder zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde (act. IIA 114, 124 S. 1 f.). Gestützt darauf richtete der Sozialdienst der Gemein- de F.________ – wie mit Schreiben vom 11. Juli 2019 (act. IIA 110 S. 8) bestätigt wurde – Sozialhilfeleistungen aus. Zudem bestätigte die Arbeitslo- senkasse, Zahlstelle …, mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 (Akten der Beschwerdeführerin, [act. I] 5), dass E.________ mindestens bis zum Zeit- punkt des Schreibens keine Arbeitslosenentschädigung erhalten hat. Dar- aus folgt, dass der Ex-Ehemann weder Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung bezog, noch aufgrund der fehlenden Vermittlungsfähigkeit (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG) hätte beziehen können. Damit be- stand kein Anspruch auf den Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG, wes- halb sich die Anrechnung der hypothetischen Ausbildungszulagen bei der EL-Berechnung der Beschwerdeführerin auch mit dieser Argumentation nicht rechtfertigen lässt. 3.2.3 Inwiefern die Beschwerdeführerin diesbezüglich ihrer Mitwirkungs- pflicht (vgl. Art. 28 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV) bisher nicht nachgekommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 9 sein soll (vgl. Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020, act. IIA 120 S. 2 f. Ziff. 2.2), ist nicht ersichtlich. Gestützt auf die Mitwirkungspflicht ist die Be- schwerdeführerin indessen mit Blick auf die zukünftigen EL-Berechnungen darauf hinzuweisen, dass sie der Beschwerdegegnerin zu melden hat, falls der Ex-Ehemann ab Januar 2020 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog oder bezieht und ihm der Zuschlag gemäss Art. 22 Abs. 1 AVIG ausgerichtet wurde oder wird. Gleiches gilt, wenn er im Rahmen einer all- fälligen neuen Anstellung wieder Anspruch auf Ausbildungszulagen gehabt hat oder solche wieder ausgerichtet erhält. 3.2.4 Nach dem Dargelegten ist die EL-Berechnung der Beschwerdefüh- rerin betreffend die Monate August, September, November und Dezember 2019 ohne Anrechnung der hypothetischen Ausbildungszulagen vorzu- nehmen, zumal weder geltend gemacht wird, noch aus den Akten ersicht- lich wäre, dass die Beschwerdeführerin selbst in der hier zu beurteilenden Zeit Anspruch auf Ausbildungszulagen gehabt hätte. 3.3 Betreffend den Monat Oktober 2019 gilt festzuhalten, dass der Ex- Ehemann der Beschwerdeführerin in diesem Monat eine Anstellung als … bei der G.________ AG (heute in Liquidation) mit Sitz im Kanton … (vgl. www.zefix.ch) zu 60% antrat und ihm ein Bruttolohn in der Höhe von Fr. 1'080.-- ausgerichtet wurde (act. IIA 124 S. 5 und 7). Damit erfüllt er als Arbeitnehmer und Vater der damals in Ausbildung stehenden gemeinsa- men Tochter die Anspruchsvoraussetzungen auf Familienzulagen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 13 FamZG), zumal der Anspruch auf Familienzulagen mit dem Lohnanspruch entsteht und erlischt (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 FamZG). Zudem ist der Ex-Ehemann verpflichtet, die Zulagen an die Beschwerde- führerin weiterzuleiten (Art. 8 FamZG; vgl. auch Merkblatt 6.08 Familienzu- lagen S. 7 Ziff. 12 der Informationsstelle AHV/IV, abrufbar unter: www.ahv- iv.ch). Gemäss der Lohnabrechnung Oktober 2019 wurden bisher von der Arbeitgeberin noch keine Ausbildungszulagen ausgerichtet (act. IIA 124 S. 7). Der Ex-Ehemann ist demnach von der Beschwerdeführerin aufzufor- dern, bei der Familienausgleichskasse der ehemaligen Arbeitgeberin ein Gesuch auf Familienzulagen einzureichen. Sollte er die Familienzulagen nicht geltend machen, kann die Beschwerdeführerin selbst bei der zustän- digen Familienausgleichskasse ein Gesuch um „Auszahlung an Dritte“ stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 10 len und beantragen, dass die Zulagen direkt an sie ausbezahlt werden (Art. 9 FamZG; vgl. auch Merkblatt 6.08 Familienzulagen S. 7 Ziff. 12). Anhalts- punkte, welche darauf hinweisen würden, dass die Ausbildungszulagen uneinbringlich wären, finden sich gestützt auf die Akten nicht. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin bei der EL- Berechnung betreffend den Monat Oktober 2019 hypothetische Ausbil- dungszulagen angerechnet wurden. Soweit die Höhe betreffend ist indes- sen darauf hinzuweisen, dass die ehemalige Arbeitgeberin des Ex- Ehemannes Sitz im Kanton … hat. Zu berücksichtigen sind demnach nicht die Ausbildungszulagen des Kantons Bern in der Höhe von Fr. 290.--, son- dern diejenigen des Kantons … (Art. 12 Abs. 2 FamZG), welche im Jahr 2019 Fr. 250.-- betragen haben (vgl. Arten und Ansätze der Familienzula- gen nach dem FamZG, dem FLG und den kantonalen Gesetzen 2019, Stand 1. Januar 2019, abrufbar unter: www.bsv.admin.ch). Damit ist auch die EL-Berechnung der Beschwerdeführerin für den Monat Oktober 2019 von der Beschwerdegegnerin zu korrigieren und unter Berücksichtigung der Ausbildungszulagen des Kantons … vorzunehmen. 3.4 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Januar 2020 (act. IIA 120) auf- zuheben. Die Beschwerdegegnerin hat über den EL-Anspruch der Be- schwerdeführerin betreffend die Monate August, September, November und Dezember 2019 – ohne Anrechnung der Ausbildungszulagen – und betreffend den Monat Oktober 2019 – unter Berücksichtigung der Ausbil- dungszulagen des Kantons … – neu zu verfügen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 11 ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikos- tenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechts- schutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juris- tinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversiche- rungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertre- tung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rund- schreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenan- satz bei einer fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________ vertreten. Dessen Kostennote vom 27. Mai 2021 ist nicht zu beanstanden. Entsprechend wird die Parteientschädigung auf Fr. 975.-- (7.5h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 48.75 und Fr. 78.85 Mehrwertsteuer, somit auf total Fr. 1'102.60, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 7. Januar 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen über den Anspruch auf Ergän- zungsleistungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Aug. 2021, EL/20/108, Seite 12 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'102.60 (inkl. Auslagen und MWST), zu er- setzen.

4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.