opencaselaw.ch

200 2020 107

Bern VerwG · 2021-08-16 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 1. August 1983 anlässlich eines „Jugend+Sport (J+S)“-Kurses bei einem Autounfall eine komplette Paraplegie (Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva], Abteilung Militärversicherung [MV bzw. Beschwerdegegnerin; act. II-IIF], vgl. u.a. act. II 2-20). In der Folge über- nahm die MV die gesetzlichen Leistungen (vgl. u.a. act. II 22, 31, 47-48, 63-64, 110, 175), insbesondere richtete sie eine Integritätsschadenrente aus (act. II 60, 66, 88, 99-100). Im Zusammenhang mit einer Anmeldung bei der MV zum (weiteren) Leistungsbezug vom April 2006 (act. II 204) tätigte die MV wiederum medizinische Erhebungen. Mit Verfügung vom

7. Mai 2008 (act. IIA 279) sprach sie dem Versicherten eine 10%ige Invali- denrente zu, welche mit dem Betrag von Fr. 204'331.85 ausgekauft wurde. B. Am 1. September 2016 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation um eine Rente und Tag- geldleistungen (act. IIB 94). Im Rahmen der hierauf vorgenommenen Ab- klärungen liess die MV insbesondere eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) bei der C.________ AG (Abklärungsstelle C.________; Bericht vom 4. Dezember 2017 [act. IID 277]) vornehmen. Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2018 (act. IIE 326) sah die MV bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Juli 2018 unter Anrechnung des im Jahr 2008 erfolgten Rentenauskaufs die Ausrichtung einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 3'002.50 vor. Dies wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (act. IIE 340) bestätigt; hinsichtlich Taggeldanspruch sah die MV keine Veranlassung, auf die vom 2. Februar 2012 bis 10. Juli 2016 erbrachten Leistungen zurückzukommen und lehnte einen weiteren Anspruch für die Zeit vor 2016 ab (act. IIE 340/4). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIE 357) wies die MV mit Entscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403) ab, soweit sie dar- auf eintrat. Dabei lehnte sie den Anspruch auf zusätzliche bzw. auf dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 3 Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes berechnete Taggeldleis- tungen für die Zeit vom 4. Februar 2012 bis 30. Juni 2018 ab. Bezüglich des Rentenanspruchs legte sie den versicherten Jahresverdienst auf Fr.120'530.-- bzw. den monatlichen Rentenbetrag auf Fr. 3'002.50 fest. Weiter stellte sie für die Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsscha- denrente ein eigenes Verfahren in Aussicht. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. B.________, am 5. Februar 2020 Beschwerde. Er lässt die folgenden Anträge stellen:

• Der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 6. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, Herrn A.________ eine vollumfängliche, d.h. ungekürzte Invalidenrente von 50 % auf der Basis eines Validenlohnes als ... zuzusprechen.

• Ferner sei Herrn A.________ ein Taggeld zu 50 % seit 4. Februar 2012 auf der Basis des maximal versicherten Jahresverdienstes bis zur Berentung auszurichten nebst Verzugszinsen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2020 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2020 machte der In- struktionsrichter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam; dieser hielt mit Eingabe vom 22. Dezem- ber 2020 an der Beschwerde fest. Am 25. Januar 2021 gingen beim Gericht die bei der IV-Stelle Bern (IVB) edierten und den Beschwerdeführer betreffenden Akten ein, welche dem Beschwerdeführer auf dessen Begehren hin am 17. Februar 2021 zur Ein- sichtnahme zugestellt wurden. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 1. Februar 2021) reichte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2021 zwei ihn betreffende Strafurteile des Obergerichts des Kantons Bern und des Bundesgerichts ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 4 Am 20. bzw. 26. April 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Stellungnahme zukommen, wohingegen sich die Beschwerdegeg- nerin nicht vernehmen liess (vgl. hierzu die prozessleitende Verfügung vom

9. März 2021). Der am 21. Mai 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) edierte Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers ging am 7. Juni 2021 beim Gericht ein. Von der hierauf erteilten Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom

22. Juni 2021 Gebrauch, wogegen der Beschwerdeführer keine weitere Eingabe einreichte.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder sowie eine Invalidenrente im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. August 1983.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Mit Blick auf die Neuanmeldung bzw. das Revisionsgesuch vom September 2016 (act. IIB 94) gilt es anzumerken, dass Schädigungen bei J+S- Anlässen seit Ende Juni 1994 nicht mehr von der Versicherungsdeckung der MV erfasst werden (AS 1994 1390). Indes ist die MV auch für nach dem 1. Juli 1994 aufgetretene Spätfolgen von vor diesem Datum bei J+S- Anlässen eingetretenen Gesundheitsschäden leistungspflichtig (BGE 143 V 446; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Mai 2018, 8C_86/2018, E. 3.2.3 f.). Des Weiteren ist hinsichtlich der ursprünglich in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung (aMVG AS 1949 1671) vorgenommenen Leistungs- kürzung wegen Grobfahrlässigkeit im Umfang von 15 % (Bundeshaftung 85 %; act. II 22, 31, 38) darauf hinzuweisen, dass diese mit dem Inkrafttre- ten des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) bzw. des ATSG grundsätzlich entfiel (vgl. aArt. 115 MVG bzw. Art. 82 Abs. 1 ATSG). So wurde die nach ihrem Barwert ausgekaufte Rente in der Verfügung vom 7. Mai 2008 (act. IIA 279) denn auch auf der Basis einer 100%igen Haftung berechnet. Abgesehen von der Versiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 6 rungskürzung kommt der intertemporalrechtlichen Frage in materiell- rechtlicher Hinsicht mangels entsprechender inhaltlicher Änderungen je- doch keine Bedeutung zu. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 MVG haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.3 Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsun- fähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 28 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 % des versicher- ten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld ent- sprechend herabgesetzt (Art. 28 Abs. 2 MVG). In Abweichung von Art. 6 ATSG wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarer- weise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 MVG). Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesund- heitsschädigung erzielt worden wäre (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 MVG). 2.4 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhaf- te Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten (Art. 40 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Art. 40 Abs. 2 MVG). Versichert ist der Jah- resverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 MVG). 2.5 Gemäss Art. 17 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) gelten für die Ermittlung des mut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 7 masslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invali- denrente sinngemäss die Bestimmungen von Art. 16 MVV (versicherter Verdienst beim Taggeld). Als versicherter Verdienst gilt die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukom- menden Leistungen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 MVV). Bei Unselbstständiger- werbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeit- nehmerbeiträge für die Sozialversicherungen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 MVV). Bei Selbstständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebli- che Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüg- lich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschreibungen, Ver- luste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als versicher- ter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb er- brachten Arbeitsleistung (Art. 16 Abs. 3 MVV). 2.6 Der Versicherte, dessen Rente ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlangen (Art. 46 Abs. 3 MVG). Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, Art. 46 N. 17; vgl. hierzu E. 2.7 hiernach). 2.7 Die revisionsweise Anpassung der Invalidenrente in der Militärversi- cherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (Entscheide des BGer vom

18. Juni 2020, 8C_749/2019, E. 3.5, und vom 19. September 2017, 8C_330/2017, E. 2.2.1; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 88). 2.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.7.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 8 nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung (bzw. der Militärversicherung) nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist, bejaht das Bundesgericht, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148, 140 V 85 E. 4.3 S. 87; SVR 2018 UV Nr. 37 S. 133 E. 4.3; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 17 N. 53; MAESCHI, a.a.O., Art. 44 N. 11 ff.). 2.7.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5; vgl. auch MAESCHI, a.a.O., Art. 44 N. 22 ff.). 2.7.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1; vgl. auch MAESCHI, a.a.O., Art. 44 N. 20). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 9 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1; vgl. dazu auch MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 [Vorbemer- kungen] N. 44). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung bzw. das Revi- sionsgesuch vom September 2016 (act. IIB 94) eingetreten. Die Eintretens- frage ist – da nicht bestritten – vom Gericht praxisgemäss nicht zu beurtei- len (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Hingegen ist zu prüfen, ob zwischen der Rentenzusprache vom 7. Mai 2008 (act. IIA 279) und dem hier angefochte- nen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403) eine wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.2 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Mai 2008 (act. IIA 279) lag der folgende medizinische Sachverhalt zugrunde: In den Folgejahren nach dem Verkehrsunfall von 1983 mit kompletter Paraplegie war der Ver- lauf mehrheitlich problemlos, so dass der Beschwerdeführer eine Ausbil- dung absolvieren und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte. Ab ca. 2005 traten mehrmals pro Woche einschiessende gürtelförmige thorakale Schmerzattacken, jeweils bis zu mehrere Stunden anhaltend, auf, die den Beschwerdeführer während der Episode vollständig leistungsunfähig mach- ten, ohne dass hierfür eine klare Ursache hätte gefunden werden können (vgl. hierzu act. II 204, 207, 228, 231, 234-235, 238, 244.1, 252, 256; act. IIA 263/8-9, 270/1). Dem Aussendienst-Bericht vom 5. Februar und

3. April 2008 (act. IIA 277) ist zu entnehmen, dass die Annahme eines Ver- dienstausfalles eher auf medizinisch-theoretischen Einschätzungen basier- te, als auf effektiven wirtschaftlichen Beweisen, die weder vom Beschwer- deführer beigebracht noch von der Beschwerdegegnerin dementiert wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 10 den konnten. Die Parteien einigten sich auf einen Invaliditätsgrad von 10 % bzw. eine entsprechende Rente ab 1. Mai 2008 (act. IIA 277/2). 3.3 Dem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 4. Dezember 2017 zur durchgeführten FOMA zugrunde (act. IID 277). In diagnostischer Hinsicht wurde mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit der Verkehrsunfall vom 1. August 1983 mit traumatischem Querschnittsyndrom sowie ein Karpaltunnelsyndrom und ein Loge de Guy- on-Syndrom beidseits festgehalten (act. IID 277/2). Die subjektiv und objek- tiv verstärkten funktionellen Beeinträchtigungen liessen sich nachvollzieh- bar unter Auftreten der neuen Gesundheitsprobleme mit Erysipel links, Ka- rpaltunnelsyndrom und Kompression der Loge de Guyon beidseits sowie insbesondere aufgrund der zunehmenden Spastizität erklären (act. IID 277/4). Es bestünden erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich Lokomotion bzw. Sitzen, der oberen Extremitäten und der Hand sowie bei den Transfers respektive bei Verrichtungen, welche Transfers bedingten. In der angestammten Tätigkeit als selbstständiger ... – welche einer ideal an- gepassten Tätigkeit entspreche – bestehe bei einer Präsenz von maximal sechs Stunden wegen einer reduzierten Sitzdauer, vermehrter Pausen von durchschnittlich 1.5 Stunden pro Tag bedingt in erster Linie durch die Spas- tizität sowie einer zusätzlichen Leistungsminderung im Zusammenhang mit den verlangsamten Transfers, der Beeinträchtigung bei feinmotorischen Aufgaben der Hände und den wiederholt auftretenden neuropathischen Schmerzen thorakal eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % (act. IID 277/6 Ziff. 5.1 und 5.2). Diese Einschätzung gelte sicher ab dem Untersuchungstermin (17. bzw. 18. Juli 2017 [act. IID 277/1]) und sei medizinisch plausibel bereits ab 2012 anzunehmen (act. IID 277/6 Ziff. 5.1). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 11 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entschei- dungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu ent- nehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision er- stellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausrei- chend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erst- malige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits- zustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). 3.5 Der Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 4. Dezember 2017 (act. IID 277) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Exper- tisen. Insbesondere basiert die Beurteilung auf einer umfassenden Unter- suchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Er ist in Bezug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 12 auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung sowie hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in allen Teilen nachvoll- ziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Überdies nimmt der Bericht auch Stellung zum Referenzzeitpunkt (vgl. E. 3.1 hiervor) bzw. zur Frage einer seitherigen erheblichen Änderung des medizinischen Sachverhalts, weshalb er auch diesbezüglich voll beweiskräftig ist (vgl. zum Ganzen E. 3.4 hiervor). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der als ideal angepasst geltenden Tätigkeit als selbstständiger ... seit der Un- tersuchung vom 17. bzw. 18. Juli 2017 zu 50 % arbeits- und leistungsfähig ist (unter Vorbehalt der vorübergehend eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterungen [vgl. E. 4.1 hiernach]). Nicht zu überzeugen vermag hingegen die wesentlich zurückhaltender formulierte Annahme einer medi- zinisch plausiblen Einschränkung bereits ab dem Jahr 2012. Dies deckt sich insbesondere nicht mit den mehrheitlich nur lückenhaft vorliegenden und teilweise allein rückwirkend ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsattesten (vgl. u.a. die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit des Spitals D.________ vom 26. Oktober 2016 betreffend Zeiträume in den Jahren 2012 und 2014 [act. IIC 117] sowie zwei Atteste aus dem Jahr 2016 betreffend das Jahr 2015 [act. IIC 123, 125]). Zwar erfolgten in den Jahren 2012, 2014 und 2015 diverse Hospitalisationen und Operationen (vgl. act. IIB 22, 25-26, 74- 75, 81-82, 99-101), jedoch hatten diese keine dauerhaft anhaltende Ar- beitsunfähigkeit zur Folge (vgl. auch E. 5.2 hiernach). Damit ist gleichsam ausgewiesen, dass im hier massgeblichen Referenz- zeitraum (E. 3.1 hiervor) mehrere revisionsrechtlich relevante Veränderun- gen eingetreten sind, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Zunächst trat ab Februar 2012 ein rezidivierendes Erysipel auf (vgl. u.a. act. IIB 21-26, 82, 101-102; act. IIC 160; act. IID 266). Weiter wurde im Januar 2015 ein Karpaltunnelsyndrom sowie ein Loge de Guyon-Syndrom beidseitig diagnostiziert (act. IIB 49, 89) und in der Folge operativ behan- delt (vgl. act. IIB 75, 110; act. IIC 196; act. IIE 315). Ausserdem besteht seit Juli 2017 ein verändertes Zumutbarkeitsprofil (vgl. die Ausführungen hier- vor). Dabei steht ausser Frage, dass die hinzugetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem ursprünglichen Ereignis aus dem Jahr 1983 bzw. der kompletten Paraplegie in Zusammenhang stehen. Weiter haben sich auch die erwerblichen Verhältnisse insoweit verändert, als der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 13 schwerdeführer seit 2015 kein selbstständiges Unternehmen mehr führt (vgl. act. IIE 311/1) und vorübergehend nicht mehr als selbstständiger ... tätig sein durfte (vgl. hierzu E. 4.3.2 hiernach). Bei diesen Gegebenheiten ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (E. 2.7.3 hiervor). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin legte den Revisionszeitpunkt auf den

1. Juli 2018 fest (vgl. act. IIF 403/6 E. 6a), was nicht zu beanstanden und zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Nach Durchführung der FOMA bei der Abklärungsstelle C.________ im Juli 2017, woraus im Be- richt vom 4. Dezember 2017 (act. IID 277/1) das seit Juli 2017 gültige und überzeugend begründete Zumutbarkeitsprofil einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultierte (vgl. E. 3.5 hiervor), trat im November 2017 ein neuerlicher Erysipelschub auf, welcher eine Hospitalisation nach sich zog (act. IID 281). In der Folge kam es zu weiteren Komplikationen (act. IIE 298/2). Ausserdem wurde im Januar 2018 eine weitere Operation bezüglich Loge de Guyon links in Aussicht gestellt (act. IIE 292) und am 30. April 2018 durchgeführt (act. IIE 315), wobei der behandelnde Arzt Ende Mai 2018 von einem guten und zeitgerechten Resultat sowie einer vollständigen (100%igen) Wiederaufnahme der Arbeit ab 15. Juni 2018 ausging (act. IIE 356). Insoweit überzeugt die Annahme eines ab Juli 2018 stabilen und dauerhaft keinen namhaften Verbesserungen durch weitere Heilbehand- lungsmassnahmen mehr zugänglichen Gesundheitszustandes (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit ist der Rentenanspruch per 1. Juli 2018 zu prüfen. 4.2 Die Militärversicherung stellt für die Invaliditätsbemessung auf Art. 16 ATSG ab (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 16 N. 167; FRÉSARD/MOSER- SZELESS, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1164 N. 1001; MAESCHI, a.a.O., Art. 40 N. 33 ff.). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 14 ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.3 4.3.1 Der versicherte Jahresverdienst, der während der Dauer der Invali- dität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt wor- den wäre (vgl. Art. 40 Abs. 3 MVG bzw. E. 2.4 hiervor), deckt sich mit je- nem des Valideneinkommens wie er auch in anderen Sozialversicherungs- zweigen Anwendung findet (vgl. FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., S. 1164 N. 1001 f.; FRANZ SCHLAURI, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1110 f. N. 138 f.; MAESCHI, a.a.O., Art. 40 N. 45 ff.). Für die Ermitt- lung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue- rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an- geknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Es ist grundsätzlich darauf abzustellen, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdienen würde, nicht was sie als voll Erwerbstätige bestenfalls verdienen könnte (vgl. hierzu BGE 142 V 290 E. 5 S. 294; Entscheide des BGer vom 11. Juni 2008, 8C_740/2007, E. 4.3, sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom

9. September 2003, M 2/02, E. 3.4). Das Valideneinkommen von selbst- ständig Erwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der IK-Einträge be- stimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwan- kungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). 4.3.2 Der zuvor langjährig als selbstständiger ... tätige Beschwerdeführer wurde am 9. September 2014 bzw. 14. April 2015 wegen qualifizierter Ver- untreuung zu einer Haftstrafe von 28 Monaten verurteilt (vgl. Urteil der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, SK

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 15

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 5

E. 14 % (Fr. 52'379.90 ./. Fr. 44'967.20] x 100 / Fr. 52'379.90; vgl. zur Run- dung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Angesichts der bereits zugesprochenen (und nach ihrem Barwert ausgekauften) Invalidenrente von 10 % (vgl. act. IIA 279) besteht mit der Erhöhung des Invaliditätsgrades um 4 % (14 % ./. 10 %) keine erhebliche Zunahme der Invalidität im Sinne von Art. 46 Abs. 3 MVG und folglich kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 20 Anspruch auf die Ausrichtung einer zusätzlichen (vgl. act. IIA 279) Invali- denrente der Militärversicherung (E. 2.6 und 2.7.2 hiervor). 5. Weiter zu prüfen ist der Taggeldanspruch. 5.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete die Taggeldleistungen ab 2012 basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 109'901.--, der dem Durchschnittswert des Gewinns der Jahresabschlüsse von 2010, 2013 und 2014 entspricht (act. IIF 403/5 E. 4b; Fr. 155'931.80 [2010; act. IIC 96/2], Fr. 97'542.95 [2013; act. IIC 95/2], Fr. 76'226.75 [2014; act. IIC 98/2]), mit welcher Basis für die Taggeldberechnung sich der Beschwerdeführer im November 2016 einverstanden erklärt hatte (act. IIC 126/1). Im vorliegen- den Beschwerdeverfahren macht er demgegenüber nunmehr geltend, ihm sei ab 4. Februar 2012 ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und dem maximal versicherten Verdienst auszurichten (Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren 1). 5.2 Mit Überweisung vom 2. Dezember 2016 nahm die Beschwerde- gegnerin nachträgliche Taggeldzahlungen für verschiedene Zeiträume in den Jahren 2012 sowie 2014 bis 2016 vor (act. IIC 127-133). Diese sind mit Blick auf die zahlreichen stattgehabten Operationen und Hospitalisationen (vgl. act. IIB 22, 25, 74-75, 81-82, 93, 99-101, 103-105, 110; siehe auch act. IIC 117, 123, 125) medizinisch grundsätzlich nachvollziehbar (zur Be- messungsgrundlage siehe sogleich E. 5.3). Für das Jahr 2015 ist indessen zu beachten, dass zwar eine Operation (vom 23. März 2015 [act. IIB 74- 75]) sowie eine notfallmässige Selbstzuweisung an das Spital D.________ (vom 25. Mai 2015 [act. IIB 81-82]) dokumentiert sind, eine Arbeitsunfähig- keit indessen lediglich vom 23. März bis 23. April 2015 (32 Tage; act. IIC

125) sowie vom 25. bis 31. Mai 2015 (7 Tage; act. IIC 123]) ausgewiesen ist. Demgegenüber erfolgte die Taggeldleistung durchgehend vom 23. März bis 31. Mai 2015, mithin für eine Dauer von 70 Tagen (act. IIC 130/1). Da- mit besteht hinsichtlich der Leistungen für die Dauer von 31 Tagen (70 ./. [32 + 7]), gemäss der Taggeldabrechnung vom 30. November 2016 aus- machend einen Betrag von Fr. 7'467.90 (31 x Fr. 240.90; act. IIC 130/1),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 21 keine Anspruchsgrundlage (zur Bemessungsgrundlage siehe sogleich E. 5.3). Für das Jahr 2013 besteht von vornherein kein Raum für die Aus- richtung von Taggeldleistungen, wurden diesbezüglich doch keine Arbeits- unfähigkeiten attestiert (vgl. hierzu auch E. 3.5 hiervor). Am 18. Mai 2018 zahlte die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2016 bis 2018 auf der Basis von jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten von 50 % weitere Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 73'835.85 aus (act. IIE 323-325). Hin- sichtlich der Taggeldzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 19. Mai 2016, mithin während 140 Tagen, im Betrag von Fr. 16'863.-- (act. IIE 323/1), liegt kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bei den Akten. Dieser Leistungsfluss ba- siert auf keiner valablen medizinischen Grundlage. Gleich verhält es sich mit den Leistungen für die Zeit vom 11. Juli bis 4. Dezember 2016 (147 Tage bzw. Fr. 17'706.15 [act. IIE 323/1]), vom 26. bis 31. Dezember 2016 (6 Tage bzw. Fr. 722.70 [act. IIE 323/1]), vom 1. bis 17. Januar 2017 (17 Tage bzw. Fr. 2'042.65 [act. IIE 324/1]) und vom 11. Februar bis 30. April 2017 (79 Tage bzw. Fr. 9'515.55 [act. II 324/1]). Auch diese Zahlungen entbehren einer medizinischen Grundlage, womit Überweisungen im Total- betrag von Fr. 46'850.05 (Fr. 16'863.-- + Fr. 17'706.15 + Fr. 722.70 + Fr. 2'042.65 + Fr. 9'515.55) ohne Anspruchsgrundlage erfolgten. Die eben- falls am 18. Mai 2018 ausgerichteten Taggeldleistungen für die Zeit vom

2. August bis 19. November 2017 (110 Tage bzw. Fr. 13'249.50 [act. IIE 324/1]) und vom 6. Januar bis 29. April 2018 (114 Tage bzw. Fr. 13'731.30 [act. IIE 325/1]) sind zwar nicht durch echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsattes- te gedeckt, indessen aber durch das seit Juli 2017 gültige Zumutbar- keitsprofil mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (act. IID 277/6 Ziff. 5.1 und 5.2 bzw. E. 3.5 hiervor). Somit wurden dem Beschwerdeführer Taggeldleistungen im Betrag von mindestens Fr. 54'317.95 (Fr. 7'467.90 + Fr. 46'850.05) unrechtmässig ausgerichtet. Die Beschwerdegegnerin wird in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. 5.3 Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bzw. des versicherten Ver- dienstes ist das Nachstehende zu beachten: Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 MVG ist zu ermitteln, was die versicherte Person während der Dauer der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 22 Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt hät- te (vgl. E. 2.3 und 2.5 hiervor). Wie bei der Ermittlung des Valideneinkom- mens beim Rentenanspruch (vgl. E. 4.3.2 hiervor) ist auch der versicherte Verdienst für die Taggeldberechnung aufgrund der weiterhin äusserst in- transparenten und nicht nachvollziehbaren Einkommensverhältnisse (vgl. bereits OGer SK 14 332 + SK 14 333, E. IV.5.2 S. 23 [act. I 5]) entspre- chend den IK-Einträgen (act. IID 237 bzw. act. IIIA) zu bestimmen. Dabei sind die unter Bereinigung des in den IK-Einträgen enthaltenen Taggeldbe- zugs ermittelten Beträge heranzuziehen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Weiter sind auch diese Zahlen wiederum unter Berücksichtigung der seit 2008 im Um- fang von 10 % vorbestehenden Invalidität (vgl. act. IIA 279) zu erhöhen. Folglich ist der versicherte Verdienst für das Jahr 2012 auf Fr. 41'884.45 (Fr. 37'696.-- / 9 x 10), für 2014 auf Fr. 23'513.75 (Fr. 21'162.40 / 9 x 10), für 2015 auf Fr. 38'135.25 (Fr. 34'321.75 / 9 x 10), für 2016 auf Fr. 129'679.05 (Fr. 116'711.15 / 9 x 10), für 2017 auf Fr. 162'424.95 (Fr. 146'182.45 / 9 x 10) bzw. den maximal versicherten Verdienst von Fr. 150’918.-- (vgl. aArt. 15 Abs. 1 MVV [in der im Jahr 2017 gültigen Fas- sung]) und für das Jahr 2018 auf Fr. 83'682.80 ([Fr. 68'479.-- {act. IIIA} ./. Fr. 27'342.15 {act. IIE 296, 319, 325, 339, 350} + {Fr. 27'342.15 / 8 x 10}] / 9 x 10) festzulegen (vgl. zur Anpassung des Taggeldes MAESCHI, a.a.O., Art. 28 N. 22 und 43 ff.). Indem per 1. Juli 2018 ein stabiler und dauerhaft keiner namhaften Verbesserung durch weitere Heilbehandlungsmassnah- men mehr zugänglicher Gesundheitszustand vorlag und somit der Überg- ang vom Taggeld zur Rente zu prüfen war (vgl. E. 2.4 und 4.1 hiervor), besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf die Ausrichtung von (weiteren) Taggeldern (vgl. hierzu auch KIESER, a.a.O., Art. 6 N. 68; AN- DREAS TRAUB, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER, a.a.O., Art. 6 N. 33; MARC HÜRZELER, in FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 16 N. 15, 46 und 66; BGer 8C_330/2017, E. 4.3.1). 5.4 Zusammengefasst sind die Taggeldleistungen für die Jahre 2012 (4. Februar bis 20. April [vgl. act. IIC 127 bzw. Rechtsbegehren] und 3. No- vember bis 13. Dezember [vgl. act. IIC 128]), 2014 (13. April bis 15. Mai [vgl. act. IIC 129]) und 2015 (23. März bis 23. April und 25. bis 31. Mai [vgl. act. IIC 130 bzw. E. 5.2 hiervor]) auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 23 100 % zu erbringen. Dabei beläuft sich der versicherte Verdienst im Jahr 2012 auf Fr. 41'884.45, 2014 auf Fr. 23'513.75 und 2015 auf Fr. 38'135.25. Für das Jahr 2016 (20. Mai bis 10. Juli [vgl. act. IIC 131-133] und 5. bis

25. Dezember [vgl. act. IIC 145, 151 bzw. E. 5.2 hiervor]) ist der Tag- geldanspruch auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 129'679.05 entsprechend den jeweils ausgewiesenen Arbeitsunfähig- keitsattesten zu berechnen. Ab 1. Juli 2017 sind die Taggeldleistungen auf der Grundlage des medizinischen Zumutbarkeitsprofils mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % zu erbringen, wobei der versicherte Ver- dienst im Jahr 2017 Fr. 150’918.-- und 2018 Fr. 83'682.80 beträgt. Damit resultieren trotz des in den Jahren 2016 und 2017 höher zu veranschla- genden versicherten Verdienstes insgesamt tiefere Taggeldleistungen als sie die Beschwerdegegnerin bereits erbracht hat (vgl. act. IIC 127-133, 145, 151; act. IIE 323-325). Bei diesen Gegebenheiten wird die Beschwer- degegnerin die auszurichtenden Taggelder neu zu berechnen und zu prü- fen haben, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. 6. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer (zusätzlichen; vgl. act. IIA 279 sowie E. 2.6 und 4.5 hier- vor) Invalidenrente. Hinsichtlich der Taggeldleistungen besteht ein An- spruch lediglich im Umfang des in der vorstehenden Erwägung 5.4 Ausge- führten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403) ist in diesem Sinne abzuändern. Für die beantragten weiteren Leistungen besteht keine Anspruchsgrundlage, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind vorliegend erfüllt (vgl. hierzu BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1). Das an- gerufene Gericht hat den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfü- gung vom 4. September 2020 auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 24 Die Akten sind zwecks Neuberechnung des Taggeldanspruchs und Prü- fung der Voraussetzungen für eine Rückforderung an die Beschwerdegeg- nerin zu überweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des ange- fochtenen Entscheids der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom

6. Januar 2020 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass kein Anspruch auf eine zusätzliche Invalidenrente besteht sowie kein Tag- geldanspruch für folgende Zeiten: -

1. Januar bis 31. Dezember 2013 -

24. April bis 24. Mai 2015 -

1. Januar bis 19. Mai 2016 -

11. Juli bis 4. Dezember 2016 -

26. bis 31. Dezember 2016 -

1. bis 17. Januar 2017 -

11. Februar bis 30. April 2017 - ab 1. Juli 2018 2. Betreffend das in den übrigen Zeiträumen ab 2012 ausgerichtete Tag- geld wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 25 scheids an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach der Berechnung des Anspruchs im Sinne der Erwägungen – neu ver- füge. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Advokat Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva, Abteilung Militärversicherung, Service Center

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung, 3003 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
  2. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
  3. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 5 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder sowie eine Invalidenrente im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. August
  4. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Mit Blick auf die Neuanmeldung bzw. das Revisionsgesuch vom September 2016 (act. IIB 94) gilt es anzumerken, dass Schädigungen bei J+S- Anlässen seit Ende Juni 1994 nicht mehr von der Versicherungsdeckung der MV erfasst werden (AS 1994 1390). Indes ist die MV auch für nach dem 1. Juli 1994 aufgetretene Spätfolgen von vor diesem Datum bei J+S- Anlässen eingetretenen Gesundheitsschäden leistungspflichtig (BGE 143 V 446; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Mai 2018, 8C_86/2018, E. 3.2.3 f.). Des Weiteren ist hinsichtlich der ursprünglich in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung (aMVG AS 1949 1671) vorgenommenen Leistungs- kürzung wegen Grobfahrlässigkeit im Umfang von 15 % (Bundeshaftung 85 %; act. II 22, 31, 38) darauf hinzuweisen, dass diese mit dem Inkrafttre- ten des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) bzw. des ATSG grundsätzlich entfiel (vgl. aArt. 115 MVG bzw. Art. 82 Abs. 1 ATSG). So wurde die nach ihrem Barwert ausgekaufte Rente in der Verfügung vom 7. Mai 2008 (act. IIA 279) denn auch auf der Basis einer 100%igen Haftung berechnet. Abgesehen von der Versiche- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 6 rungskürzung kommt der intertemporalrechtlichen Frage in materiell- rechtlicher Hinsicht mangels entsprechender inhaltlicher Änderungen je- doch keine Bedeutung zu. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 MVG haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.3 Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsun- fähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 28 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 % des versicher- ten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld ent- sprechend herabgesetzt (Art. 28 Abs. 2 MVG). In Abweichung von Art. 6 ATSG wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarer- weise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 MVG). Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesund- heitsschädigung erzielt worden wäre (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 MVG). 2.4 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhaf- te Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten (Art. 40 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Art. 40 Abs. 2 MVG). Versichert ist der Jah- resverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 MVG). 2.5 Gemäss Art. 17 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) gelten für die Ermittlung des mut- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 7 masslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invali- denrente sinngemäss die Bestimmungen von Art. 16 MVV (versicherter Verdienst beim Taggeld). Als versicherter Verdienst gilt die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukom- menden Leistungen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 MVV). Bei Unselbstständiger- werbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeit- nehmerbeiträge für die Sozialversicherungen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 MVV). Bei Selbstständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebli- che Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüg- lich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschreibungen, Ver- luste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als versicher- ter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb er- brachten Arbeitsleistung (Art. 16 Abs. 3 MVV). 2.6 Der Versicherte, dessen Rente ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlangen (Art. 46 Abs. 3 MVG). Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, Art. 46 N. 17; vgl. hierzu E. 2.7 hiernach). 2.7 Die revisionsweise Anpassung der Invalidenrente in der Militärversi- cherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (Entscheide des BGer vom
  6. Juni 2020, 8C_749/2019, E. 3.5, und vom 19. September 2017, 8C_330/2017, E. 2.2.1; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,
  7. Aufl. 2020, Art. 17 N. 88). 2.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.7.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 8 nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung (bzw. der Militärversicherung) nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist, bejaht das Bundesgericht, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148, 140 V 85 E. 4.3 S. 87; SVR 2018 UV Nr. 37 S. 133 E. 4.3; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 17 N. 53; MAESCHI, a.a.O., Art. 44 N. 11 ff.). 2.7.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5; vgl. auch MAESCHI, a.a.O., Art. 44 N. 22 ff.). 2.7.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1; vgl. auch MAESCHI, a.a.O., Art. 44 N. 20). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 9 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1; vgl. dazu auch MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 [Vorbemer- kungen] N. 44).
  8. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung bzw. das Revi- sionsgesuch vom September 2016 (act. IIB 94) eingetreten. Die Eintretens- frage ist – da nicht bestritten – vom Gericht praxisgemäss nicht zu beurtei- len (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Hingegen ist zu prüfen, ob zwischen der Rentenzusprache vom 7. Mai 2008 (act. IIA 279) und dem hier angefochte- nen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403) eine wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.2 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Mai 2008 (act. IIA 279) lag der folgende medizinische Sachverhalt zugrunde: In den Folgejahren nach dem Verkehrsunfall von 1983 mit kompletter Paraplegie war der Ver- lauf mehrheitlich problemlos, so dass der Beschwerdeführer eine Ausbil- dung absolvieren und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte. Ab ca. 2005 traten mehrmals pro Woche einschiessende gürtelförmige thorakale Schmerzattacken, jeweils bis zu mehrere Stunden anhaltend, auf, die den Beschwerdeführer während der Episode vollständig leistungsunfähig mach- ten, ohne dass hierfür eine klare Ursache hätte gefunden werden können (vgl. hierzu act. II 204, 207, 228, 231, 234-235, 238, 244.1, 252, 256; act. IIA 263/8-9, 270/1). Dem Aussendienst-Bericht vom 5. Februar und
  9. April 2008 (act. IIA 277) ist zu entnehmen, dass die Annahme eines Ver- dienstausfalles eher auf medizinisch-theoretischen Einschätzungen basier- te, als auf effektiven wirtschaftlichen Beweisen, die weder vom Beschwer- deführer beigebracht noch von der Beschwerdegegnerin dementiert wer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 10 den konnten. Die Parteien einigten sich auf einen Invaliditätsgrad von 10 % bzw. eine entsprechende Rente ab 1. Mai 2008 (act. IIA 277/2). 3.3 Dem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 4. Dezember 2017 zur durchgeführten FOMA zugrunde (act. IID 277). In diagnostischer Hinsicht wurde mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit der Verkehrsunfall vom 1. August 1983 mit traumatischem Querschnittsyndrom sowie ein Karpaltunnelsyndrom und ein Loge de Guy- on-Syndrom beidseits festgehalten (act. IID 277/2). Die subjektiv und objek- tiv verstärkten funktionellen Beeinträchtigungen liessen sich nachvollzieh- bar unter Auftreten der neuen Gesundheitsprobleme mit Erysipel links, Ka- rpaltunnelsyndrom und Kompression der Loge de Guyon beidseits sowie insbesondere aufgrund der zunehmenden Spastizität erklären (act. IID 277/4). Es bestünden erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich Lokomotion bzw. Sitzen, der oberen Extremitäten und der Hand sowie bei den Transfers respektive bei Verrichtungen, welche Transfers bedingten. In der angestammten Tätigkeit als selbstständiger ... – welche einer ideal an- gepassten Tätigkeit entspreche – bestehe bei einer Präsenz von maximal sechs Stunden wegen einer reduzierten Sitzdauer, vermehrter Pausen von durchschnittlich 1.5 Stunden pro Tag bedingt in erster Linie durch die Spas- tizität sowie einer zusätzlichen Leistungsminderung im Zusammenhang mit den verlangsamten Transfers, der Beeinträchtigung bei feinmotorischen Aufgaben der Hände und den wiederholt auftretenden neuropathischen Schmerzen thorakal eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % (act. IID 277/6 Ziff. 5.1 und 5.2). Diese Einschätzung gelte sicher ab dem Untersuchungstermin (17. bzw. 18. Juli 2017 [act. IID 277/1]) und sei medizinisch plausibel bereits ab 2012 anzunehmen (act. IID 277/6 Ziff. 5.1). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 11 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entschei- dungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu ent- nehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision er- stellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausrei- chend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erst- malige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits- zustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). 3.5 Der Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 4. Dezember 2017 (act. IID 277) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Exper- tisen. Insbesondere basiert die Beurteilung auf einer umfassenden Unter- suchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Er ist in Bezug Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 12 auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung sowie hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in allen Teilen nachvoll- ziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Überdies nimmt der Bericht auch Stellung zum Referenzzeitpunkt (vgl. E. 3.1 hiervor) bzw. zur Frage einer seitherigen erheblichen Änderung des medizinischen Sachverhalts, weshalb er auch diesbezüglich voll beweiskräftig ist (vgl. zum Ganzen E. 3.4 hiervor). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der als ideal angepasst geltenden Tätigkeit als selbstständiger ... seit der Un- tersuchung vom 17. bzw. 18. Juli 2017 zu 50 % arbeits- und leistungsfähig ist (unter Vorbehalt der vorübergehend eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterungen [vgl. E. 4.1 hiernach]). Nicht zu überzeugen vermag hingegen die wesentlich zurückhaltender formulierte Annahme einer medi- zinisch plausiblen Einschränkung bereits ab dem Jahr 2012. Dies deckt sich insbesondere nicht mit den mehrheitlich nur lückenhaft vorliegenden und teilweise allein rückwirkend ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsattesten (vgl. u.a. die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit des Spitals D.________ vom 26. Oktober 2016 betreffend Zeiträume in den Jahren 2012 und 2014 [act. IIC 117] sowie zwei Atteste aus dem Jahr 2016 betreffend das Jahr 2015 [act. IIC 123, 125]). Zwar erfolgten in den Jahren 2012, 2014 und 2015 diverse Hospitalisationen und Operationen (vgl. act. IIB 22, 25-26, 74- 75, 81-82, 99-101), jedoch hatten diese keine dauerhaft anhaltende Ar- beitsunfähigkeit zur Folge (vgl. auch E. 5.2 hiernach). Damit ist gleichsam ausgewiesen, dass im hier massgeblichen Referenz- zeitraum (E. 3.1 hiervor) mehrere revisionsrechtlich relevante Veränderun- gen eingetreten sind, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Zunächst trat ab Februar 2012 ein rezidivierendes Erysipel auf (vgl. u.a. act. IIB 21-26, 82, 101-102; act. IIC 160; act. IID 266). Weiter wurde im Januar 2015 ein Karpaltunnelsyndrom sowie ein Loge de Guyon-Syndrom beidseitig diagnostiziert (act. IIB 49, 89) und in der Folge operativ behan- delt (vgl. act. IIB 75, 110; act. IIC 196; act. IIE 315). Ausserdem besteht seit Juli 2017 ein verändertes Zumutbarkeitsprofil (vgl. die Ausführungen hier- vor). Dabei steht ausser Frage, dass die hinzugetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem ursprünglichen Ereignis aus dem Jahr 1983 bzw. der kompletten Paraplegie in Zusammenhang stehen. Weiter haben sich auch die erwerblichen Verhältnisse insoweit verändert, als der Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 13 schwerdeführer seit 2015 kein selbstständiges Unternehmen mehr führt (vgl. act. IIE 311/1) und vorübergehend nicht mehr als selbstständiger ... tätig sein durfte (vgl. hierzu E. 4.3.2 hiernach). Bei diesen Gegebenheiten ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (E. 2.7.3 hiervor).
  10. 4.1 Die Beschwerdegegnerin legte den Revisionszeitpunkt auf den
  11. Juli 2018 fest (vgl. act. IIF 403/6 E. 6a), was nicht zu beanstanden und zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Nach Durchführung der FOMA bei der Abklärungsstelle C.________ im Juli 2017, woraus im Be- richt vom 4. Dezember 2017 (act. IID 277/1) das seit Juli 2017 gültige und überzeugend begründete Zumutbarkeitsprofil einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultierte (vgl. E. 3.5 hiervor), trat im November 2017 ein neuerlicher Erysipelschub auf, welcher eine Hospitalisation nach sich zog (act. IID 281). In der Folge kam es zu weiteren Komplikationen (act. IIE 298/2). Ausserdem wurde im Januar 2018 eine weitere Operation bezüglich Loge de Guyon links in Aussicht gestellt (act. IIE 292) und am 30. April 2018 durchgeführt (act. IIE 315), wobei der behandelnde Arzt Ende Mai 2018 von einem guten und zeitgerechten Resultat sowie einer vollständigen (100%igen) Wiederaufnahme der Arbeit ab 15. Juni 2018 ausging (act. IIE 356). Insoweit überzeugt die Annahme eines ab Juli 2018 stabilen und dauerhaft keinen namhaften Verbesserungen durch weitere Heilbehand- lungsmassnahmen mehr zugänglichen Gesundheitszustandes (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit ist der Rentenanspruch per 1. Juli 2018 zu prüfen. 4.2 Die Militärversicherung stellt für die Invaliditätsbemessung auf Art. 16 ATSG ab (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 16 N. 167; FRÉSARD/MOSER- SZELESS, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1164 N. 1001; MAESCHI, a.a.O., Art. 40 N. 33 ff.). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 14 ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.3 4.3.1 Der versicherte Jahresverdienst, der während der Dauer der Invali- dität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt wor- den wäre (vgl. Art. 40 Abs. 3 MVG bzw. E. 2.4 hiervor), deckt sich mit je- nem des Valideneinkommens wie er auch in anderen Sozialversicherungs- zweigen Anwendung findet (vgl. FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., S. 1164 N. 1001 f.; FRANZ SCHLAURI, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1110 f. N. 138 f.; MAESCHI, a.a.O., Art. 40 N. 45 ff.). Für die Ermitt- lung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue- rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an- geknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Es ist grundsätzlich darauf abzustellen, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdienen würde, nicht was sie als voll Erwerbstätige bestenfalls verdienen könnte (vgl. hierzu BGE 142 V 290 E. 5 S. 294; Entscheide des BGer vom 11. Juni 2008, 8C_740/2007, E. 4.3, sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom
  12. September 2003, M 2/02, E. 3.4). Das Valideneinkommen von selbst- ständig Erwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der IK-Einträge be- stimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwan- kungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). 4.3.2 Der zuvor langjährig als selbstständiger ... tätige Beschwerdeführer wurde am 9. September 2014 bzw. 14. April 2015 wegen qualifizierter Ver- untreuung zu einer Haftstrafe von 28 Monaten verurteilt (vgl. Urteil der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, SK Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 15 14 332 + SK 14 333 [Akten des Beschwerdeführers {act. I} 5]), welches Urteil am 7. Januar 2016 bundesgerichtlich bestätigt wurde (6B_629/2015 [act. I 4]; der Haftantritt war im März 2018 noch offen [act. IIE 311/1]). Hin- zu kam ein Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren betreffend die Ausü- bung einer selbstständigen Tätigkeit als ... bzw. ..., das ebenfalls per Janu- ar 2016 rechtskräftig wurde (vgl. OGer SK 14 332 + SK 14 333, Dispositiv Ziff. VI.II.2 S. 32 [act. I 5]; BGer 6B_629/2015, E. 6 [act. I 4]). Damit wäre der Beschwerdeführer im Juli 2018 auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr als selbstständiger ... tätig, weshalb zur Invaliditätsbemessung nicht die für die Jahre 2010 bis 2014 bei den Akten liegenden Jahresrechnungen aus der Selbstständigkeit (act. IIC 95-98, 112) herangezogen werden kön- nen. Hinzu kommt ohnehin, dass sich diese Jahresrechnungen mit stark schwankenden Gewinnen von Fr. 64'611.-- (act. IIC 112/2; 2012) bis Fr. 159'398.50 (act. IIC 97/2; 2011) nicht mit den Abrechnungen bei der kantonalen Ausgleichskasse in Einklang bringen lassen. Gemäss IK- Auszug (act. IID 237 bzw. Akten der AKB [act. IIIA]) beliefen sich die in den Jahren 2010 bis 2014 abgerechneten Beträge auf Fr. 0.-- (2010, 2011 und 2013), Fr. 30'469.-- (2012) und Fr. 19'175.-- (2014). Auch die AKB hat in den Verfügungen für persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb (Akten der IVB [act. III] 23.2-23.7) ein wesentlich tieferes Er- werbseinkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen (in den Jahren 2008 bis 2013 zwischen Fr. 36'000.-- und Fr. 60'700.--). Die Zahlen gemäss den ungeprüften Jahresrechnungen 2010 bis 2014 (act. IIC 95-98, 112) sind mithin als reine Parteibehauptungen zu werten, womit diese für die Ermittlung des Valideneinkommens unberücksichtigt zu bleiben haben. Keinen weiteren Aufschluss geben überdies die jeweiligen Steuerveranla- gungen, reichte der Beschwerdeführer doch keine Steuererklärungen ein und wurde er jeweils nach Ermessen veranlagt (act. IIC 209-213; act. IID 207). Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der Beizug weiterer Buchhaltungsunterlagen zusätzlichen Aufschluss über die effektiven Ein- kommensverhältnisse zu liefern vermöchte, weshalb davon abzusehen ist. Fraglich erscheint indessen, ob von statistischen Werten einer hypotheti- schen Anstellung als ... auszugehen ist (vgl. zur Anwendbarkeit von Tabel- lenlöhnen beim Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 UV Nr. 40 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 16 S. 153 E. 6.2.3, Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle T17 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht; privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaf- ten] zusammen), Berufsgruppe 26 (Jurist/innen, Sozialwissenschaft- ler/innen und Kulturberufe), Männer, Total (Fr. 8'952.--), aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 69, Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, 2018) resultierte ein Betrag von Fr. 111'452.40 (Fr. 8'952.-- x 12 / 40 x 41.5). Ein solches Einkommen ist mit Blick auf den IK-Auszug (act. IID 237 bzw. act. IIIA) kaum je ausgewiesen. Einzig in vereinzelten Jahren rechnete der Be- schwerdeführer Beträge von mehr als Fr. 100'000.-- ab (1994: Fr. 133'657.--, 1995: Fr. 126’770.--, 1996: Fr. 104'000.--, 1997: Fr. 103'200.--, 1998: Fr. 103'200.--, 2007: Fr. 168'077.--, 2016: Fr. 103'823.--, 2017: Fr. 131'879.--). In den übrigen Jahren waren die Ein- kommen deutlich tiefer und stark schwankend von Fr. 0.-- (2000 bis 2004, 2010, 2011, 2013) über weniger als Fr. 10'000.-- (1980 bis 1992) bis Fr. 71’529.-- (2008). Zu wiederholen ist, dass rechtsprechungsgemäss zu ermitteln ist, was der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall tatsächlich ver- dienen würde und nicht was er bestenfalls verdienen könnte (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Hier ist jedenfalls davon auszugehen, dass beim Beschwerdefüh- rer die Erzielung eines höheren Einkommens auch im Gesundheitsfall auf- grund persönlicher Umstände verhindert wurde. Insbesondere ist festzuhal- ten, dass das bedingt durch die diversen kriminellen Handlungen (vgl. u.a. OGer SK 14 332 + SK 14 333, E. IV.2.5 S. 19 [act. I 5]) tiefer ausgefallene Einkommen aus invaliditätsfremden Gründen erfolgte, wofür nicht die Mi- litärversicherung einzustehen hat. Eine Heranziehung der statistischen Werte eines angestellten ... scheidet hier denn auch deshalb aus, weil bei im ... Bereich tätigen Personen gerichtsnotorisch ein guter Leumund und insbesondere ein blanker Strafregisterauszug verlangt werden, was auf den Beschwerdeführer infolge seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilun- gen gerade nicht zutrifft. Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er im Gesundheitsfall ab Juli 2018 ein Einkommen von Fr. 111'452.40 (gemäss den statistischen Werten eines angestellten ... [vgl. Ausführungen hiervor]) erzielt hätte. Bei diesen Gegebenheiten ist das Valideneinkommen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 17 gestützt auf den Durchschnittswert der letzten zehn Jahre vor Rentenbe- ginn (mithin die Zahlen von 2008 bis 2017) gemäss der im IK-Auszug (act. IID 237 bzw. act. IIIA) verbuchten Einträge zu bestimmen. Da diese in den Jahren 2008, 2012 sowie 2014 bis 2017 auch von der Beschwerde- gegnerin erbrachte Taggeldleistungen enthalten, an deren Stelle der Be- schwerdeführer im Gesundheitsfall den vollen Lohn bezogen hätte (und nicht lediglich 80 % des versicherten Verdienstes [vgl. Art. 28 Abs. 2 MVG]), sind die Taggeldleistungen zunächst auszuscheiden und in einem nächsten Schritt unter Aufrechnung auf 100 % wiederum hinzuzufügen. Bei dieser Vorgehensweise resultiert im Jahr 2008 ein Betrag von Fr. 74'236.25 (Fr. 71'529.-- ./. Fr. 10'829.-- [act. IID 237/5] + [Fr. 10'829.-- / 8 x 10]), 2012 ein solcher von Fr. 37'696.-- (Fr. 30'469.-- [act. IID 237] ./. Fr. 28'908.-- [act. IIC 127-128] + [Fr. 28'908.-- / 8 x 10]), 2014 ein solcher von Fr. 21'162.40 (Fr. 19'175.-- [act. IIIA: Fr. 38’348.-- ./. Fr. 19’173.--] ./. Fr. 7'949.70 [act. IIC 129] + [Fr. 7'949.70 / 8 x 10]), 2015 von Fr. 34'321.75 (Fr. 30'106.-- [act. IIIA: Fr. 60'211.-- ./. Fr. 30'105.--] ./. Fr. 16'863.-- + [Fr. 16'863.-- / 8 x 10]), 2016 von Fr. 116'711.15 (Fr. 103'823.-- [act. IIIA] ./. Fr. 51'552.60 [act. IIC 131-133, 145, 151; act. IIE 323] + [Fr. 51'552.60 / 8 x 10]) und 2017 von Fr. 146'182.45 (Fr. 131'879.-- [act. IIIA] ./. Fr. 57'213.75 [act IIC 158, 162, 204; act. IID 224, 233, 245, 249, 272, 284; act. IIE 295, 324] + [Fr. 57'213.75 / 8 x 10]). Folglich ergibt sich von 2008 bis 2017 ein Durchschnittswert bzw. ein massgeblicher Betrag von Fr. 47'141.90 (Fr. 74'236.25 [2008] + Fr. 41'109.-- [2009] + Fr. 0.-- [2010] + Fr. 0.-- [2011] + Fr. 37'696.-- [2012] + Fr. 0.-- [2013] + Fr. 21'162.40 [2014] + Fr. 34'321.75 [2015] + Fr. 116'711.15 [2016] + Fr. 146'182.45 [2017] = Fr. 471'419.-- / 10), welcher aufgrund der seit 2008 im Umfang von 10 % vorbestehenden Invalidität (vgl. act. IIA 279) zu erhöhen ist, woraus ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 52'379.90 (Fr. 47'141.90 / 9 x 10) resultiert. 4.4 4.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens (vgl. hierzu SCHLAU- RI, a.a.O., S. 1113 N. 142; MAESCHI, a.a.O., Art. 40 N. 37 ff.) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 18 Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 4.4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die seit Juli 2016 allein vorüberge- hend erfolgte Anstellung als ... bei der E.________ AG (seit 13. August 2018 „E.________ AG in Liquidation“ [vgl. www.zefix.ch]; vgl. act. IIC 126/2, act. IIE 299/3-4, 311/1-2) nicht massgeblich ist. Zum einen wurde über diese Gesellschaft mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts vom
  13. August 2018 der Konkurs eröffnet, so dass der Beschwerdeführer so oder anders nicht mehr dort arbeiten würde. Zum anderen wurde das me- dizinische Zumutbarkeitsprofil mit dem innegehabten Pensum von 20 % (bzw. allenfalls 30 % bis 50 % [vgl. act. IIE 311/1-2]) nicht optimal ausge- schöpft. Dies trifft ebenso auf die ab 1. Juni 2019 im Umfang von 20 % in- negehabte Stelle als ... bei der F.________ GmbH (seit 10. Mai 2021 „F.________ GmbH in Liquidation“ [vgl. www.zefix.ch]; act. IIF 398) zu, weshalb auch dieses Einkommen unberücksichtigt zu bleiben hat. Unter diesen Umständen kann denn auch nicht von besonders stabilen Arbeits- verhältnissen (vgl. hierzu E. 4.4.1 hiervor) die Rede sein. Damit ist das Invalideneinkommen ausgehend von Tabellenlöhnen zu be- stimmen. Mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein gültige Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1; vgl. im Bereich der Invalidenversicherung auch Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20], wonach die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 19 [Art. 6 ATSG] zu verringern und den Eintritt der Invalidität [Art. 8 ATSG] zu verhindern) ist ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil mit einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der als ideal angepasst gelten- den Tätigkeit als selbstständiger ... (E. 3.5 hiervor) fraglich, von welchen hypothetischen Beträgen auszugehen ist. Die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der beim Valideneinkommen zu berücksichtigenden strafrechtli- chen Verurteilungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.2 hiervor) gelten auch für das hypothetische Einkommen mit Gesundheitsschaden (vgl. auch MAESCHI, a.a.O., Art. 40 N. 14 und 35). Demnach ist überwiegend wahr- scheinlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Umfang des Zumutbarkeitsprofils einer Tätigkeit als selbstständiger ... bzw. als ange- stellter ... nachgehen könnte. Unter Berücksichtigung seiner akademischen Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung sind indessen die statisti- schen Werte gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Männer (Fr. 7'189.--), heranzuziehen. Aufge- rechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeits- zeit von 41.7 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts- abteilungen, Total, 2018) resultiert ein Betrag von Fr. 89'934.40 (Fr. 7'189.- - x 12 / 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit ergibt dies mithin ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 44'967.20 (Fr. 89'934.40 x 0.5). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist hier nicht vorzunehmen, wurde den gesundheitlichen Einschränkungen doch mit der um 50 % verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinrei- chend Rechnung getragen (vgl. hierzu BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.5 Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (E. 4.3.2 und 4.4.2 hiervor) resultiert ab Juli 2018 ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (Fr. 52'379.90 ./. Fr. 44'967.20] x 100 / Fr. 52'379.90; vgl. zur Run- dung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Angesichts der bereits zugesprochenen (und nach ihrem Barwert ausgekauften) Invalidenrente von 10 % (vgl. act. IIA 279) besteht mit der Erhöhung des Invaliditätsgrades um 4 % (14 % ./. 10 %) keine erhebliche Zunahme der Invalidität im Sinne von Art. 46 Abs. 3 MVG und folglich kein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 20 Anspruch auf die Ausrichtung einer zusätzlichen (vgl. act. IIA 279) Invali- denrente der Militärversicherung (E. 2.6 und 2.7.2 hiervor).
  14. Weiter zu prüfen ist der Taggeldanspruch. 5.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete die Taggeldleistungen ab 2012 basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 109'901.--, der dem Durchschnittswert des Gewinns der Jahresabschlüsse von 2010, 2013 und 2014 entspricht (act. IIF 403/5 E. 4b; Fr. 155'931.80 [2010; act. IIC 96/2], Fr. 97'542.95 [2013; act. IIC 95/2], Fr. 76'226.75 [2014; act. IIC 98/2]), mit welcher Basis für die Taggeldberechnung sich der Beschwerdeführer im November 2016 einverstanden erklärt hatte (act. IIC 126/1). Im vorliegen- den Beschwerdeverfahren macht er demgegenüber nunmehr geltend, ihm sei ab 4. Februar 2012 ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und dem maximal versicherten Verdienst auszurichten (Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren 1). 5.2 Mit Überweisung vom 2. Dezember 2016 nahm die Beschwerde- gegnerin nachträgliche Taggeldzahlungen für verschiedene Zeiträume in den Jahren 2012 sowie 2014 bis 2016 vor (act. IIC 127-133). Diese sind mit Blick auf die zahlreichen stattgehabten Operationen und Hospitalisationen (vgl. act. IIB 22, 25, 74-75, 81-82, 93, 99-101, 103-105, 110; siehe auch act. IIC 117, 123, 125) medizinisch grundsätzlich nachvollziehbar (zur Be- messungsgrundlage siehe sogleich E. 5.3). Für das Jahr 2015 ist indessen zu beachten, dass zwar eine Operation (vom 23. März 2015 [act. IIB 74- 75]) sowie eine notfallmässige Selbstzuweisung an das Spital D.________ (vom 25. Mai 2015 [act. IIB 81-82]) dokumentiert sind, eine Arbeitsunfähig- keit indessen lediglich vom 23. März bis 23. April 2015 (32 Tage; act. IIC 125) sowie vom 25. bis 31. Mai 2015 (7 Tage; act. IIC 123]) ausgewiesen ist. Demgegenüber erfolgte die Taggeldleistung durchgehend vom 23. März bis 31. Mai 2015, mithin für eine Dauer von 70 Tagen (act. IIC 130/1). Da- mit besteht hinsichtlich der Leistungen für die Dauer von 31 Tagen (70 ./. [32 + 7]), gemäss der Taggeldabrechnung vom 30. November 2016 aus- machend einen Betrag von Fr. 7'467.90 (31 x Fr. 240.90; act. IIC 130/1), Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 21 keine Anspruchsgrundlage (zur Bemessungsgrundlage siehe sogleich E. 5.3). Für das Jahr 2013 besteht von vornherein kein Raum für die Aus- richtung von Taggeldleistungen, wurden diesbezüglich doch keine Arbeits- unfähigkeiten attestiert (vgl. hierzu auch E. 3.5 hiervor). Am 18. Mai 2018 zahlte die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2016 bis 2018 auf der Basis von jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten von 50 % weitere Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 73'835.85 aus (act. IIE 323-325). Hin- sichtlich der Taggeldzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 19. Mai 2016, mithin während 140 Tagen, im Betrag von Fr. 16'863.-- (act. IIE 323/1), liegt kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bei den Akten. Dieser Leistungsfluss ba- siert auf keiner valablen medizinischen Grundlage. Gleich verhält es sich mit den Leistungen für die Zeit vom 11. Juli bis 4. Dezember 2016 (147 Tage bzw. Fr. 17'706.15 [act. IIE 323/1]), vom 26. bis 31. Dezember 2016 (6 Tage bzw. Fr. 722.70 [act. IIE 323/1]), vom 1. bis 17. Januar 2017 (17 Tage bzw. Fr. 2'042.65 [act. IIE 324/1]) und vom 11. Februar bis 30. April 2017 (79 Tage bzw. Fr. 9'515.55 [act. II 324/1]). Auch diese Zahlungen entbehren einer medizinischen Grundlage, womit Überweisungen im Total- betrag von Fr. 46'850.05 (Fr. 16'863.-- + Fr. 17'706.15 + Fr. 722.70 + Fr. 2'042.65 + Fr. 9'515.55) ohne Anspruchsgrundlage erfolgten. Die eben- falls am 18. Mai 2018 ausgerichteten Taggeldleistungen für die Zeit vom
  15. August bis 19. November 2017 (110 Tage bzw. Fr. 13'249.50 [act. IIE 324/1]) und vom 6. Januar bis 29. April 2018 (114 Tage bzw. Fr. 13'731.30 [act. IIE 325/1]) sind zwar nicht durch echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsattes- te gedeckt, indessen aber durch das seit Juli 2017 gültige Zumutbar- keitsprofil mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (act. IID 277/6 Ziff. 5.1 und 5.2 bzw. E. 3.5 hiervor). Somit wurden dem Beschwerdeführer Taggeldleistungen im Betrag von mindestens Fr. 54'317.95 (Fr. 7'467.90 + Fr. 46'850.05) unrechtmässig ausgerichtet. Die Beschwerdegegnerin wird in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. 5.3 Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bzw. des versicherten Ver- dienstes ist das Nachstehende zu beachten: Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 MVG ist zu ermitteln, was die versicherte Person während der Dauer der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 22 Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt hät- te (vgl. E. 2.3 und 2.5 hiervor). Wie bei der Ermittlung des Valideneinkom- mens beim Rentenanspruch (vgl. E. 4.3.2 hiervor) ist auch der versicherte Verdienst für die Taggeldberechnung aufgrund der weiterhin äusserst in- transparenten und nicht nachvollziehbaren Einkommensverhältnisse (vgl. bereits OGer SK 14 332 + SK 14 333, E. IV.5.2 S. 23 [act. I 5]) entspre- chend den IK-Einträgen (act. IID 237 bzw. act. IIIA) zu bestimmen. Dabei sind die unter Bereinigung des in den IK-Einträgen enthaltenen Taggeldbe- zugs ermittelten Beträge heranzuziehen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Weiter sind auch diese Zahlen wiederum unter Berücksichtigung der seit 2008 im Um- fang von 10 % vorbestehenden Invalidität (vgl. act. IIA 279) zu erhöhen. Folglich ist der versicherte Verdienst für das Jahr 2012 auf Fr. 41'884.45 (Fr. 37'696.-- / 9 x 10), für 2014 auf Fr. 23'513.75 (Fr. 21'162.40 / 9 x 10), für 2015 auf Fr. 38'135.25 (Fr. 34'321.75 / 9 x 10), für 2016 auf Fr. 129'679.05 (Fr. 116'711.15 / 9 x 10), für 2017 auf Fr. 162'424.95 (Fr. 146'182.45 / 9 x 10) bzw. den maximal versicherten Verdienst von Fr. 150’918.-- (vgl. aArt. 15 Abs. 1 MVV [in der im Jahr 2017 gültigen Fas- sung]) und für das Jahr 2018 auf Fr. 83'682.80 ([Fr. 68'479.-- {act. IIIA} ./. Fr. 27'342.15 {act. IIE 296, 319, 325, 339, 350} + {Fr. 27'342.15 / 8 x 10}] / 9 x 10) festzulegen (vgl. zur Anpassung des Taggeldes MAESCHI, a.a.O., Art. 28 N. 22 und 43 ff.). Indem per 1. Juli 2018 ein stabiler und dauerhaft keiner namhaften Verbesserung durch weitere Heilbehandlungsmassnah- men mehr zugänglicher Gesundheitszustand vorlag und somit der Überg- ang vom Taggeld zur Rente zu prüfen war (vgl. E. 2.4 und 4.1 hiervor), besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf die Ausrichtung von (weiteren) Taggeldern (vgl. hierzu auch KIESER, a.a.O., Art. 6 N. 68; AN- DREAS TRAUB, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER, a.a.O., Art. 6 N. 33; MARC HÜRZELER, in FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 16 N. 15, 46 und 66; BGer 8C_330/2017, E. 4.3.1). 5.4 Zusammengefasst sind die Taggeldleistungen für die Jahre 2012 (4. Februar bis 20. April [vgl. act. IIC 127 bzw. Rechtsbegehren] und 3. No- vember bis 13. Dezember [vgl. act. IIC 128]), 2014 (13. April bis 15. Mai [vgl. act. IIC 129]) und 2015 (23. März bis 23. April und 25. bis 31. Mai [vgl. act. IIC 130 bzw. E. 5.2 hiervor]) auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 23 100 % zu erbringen. Dabei beläuft sich der versicherte Verdienst im Jahr 2012 auf Fr. 41'884.45, 2014 auf Fr. 23'513.75 und 2015 auf Fr. 38'135.25. Für das Jahr 2016 (20. Mai bis 10. Juli [vgl. act. IIC 131-133] und 5. bis
  16. Dezember [vgl. act. IIC 145, 151 bzw. E. 5.2 hiervor]) ist der Tag- geldanspruch auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 129'679.05 entsprechend den jeweils ausgewiesenen Arbeitsunfähig- keitsattesten zu berechnen. Ab 1. Juli 2017 sind die Taggeldleistungen auf der Grundlage des medizinischen Zumutbarkeitsprofils mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % zu erbringen, wobei der versicherte Ver- dienst im Jahr 2017 Fr. 150’918.-- und 2018 Fr. 83'682.80 beträgt. Damit resultieren trotz des in den Jahren 2016 und 2017 höher zu veranschla- genden versicherten Verdienstes insgesamt tiefere Taggeldleistungen als sie die Beschwerdegegnerin bereits erbracht hat (vgl. act. IIC 127-133, 145, 151; act. IIE 323-325). Bei diesen Gegebenheiten wird die Beschwer- degegnerin die auszurichtenden Taggelder neu zu berechnen und zu prü- fen haben, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind.
  17. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer (zusätzlichen; vgl. act. IIA 279 sowie E. 2.6 und 4.5 hier- vor) Invalidenrente. Hinsichtlich der Taggeldleistungen besteht ein An- spruch lediglich im Umfang des in der vorstehenden Erwägung 5.4 Ausge- führten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403) ist in diesem Sinne abzuändern. Für die beantragten weiteren Leistungen besteht keine Anspruchsgrundlage, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind vorliegend erfüllt (vgl. hierzu BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1). Das an- gerufene Gericht hat den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfü- gung vom 4. September 2020 auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 24 Die Akten sind zwecks Neuberechnung des Taggeldanspruchs und Prü- fung der Voraussetzungen für eine Rückforderung an die Beschwerdegeg- nerin zu überweisen.
  18. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  19. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des ange- fochtenen Entscheids der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom
  20. Januar 2020 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass kein Anspruch auf eine zusätzliche Invalidenrente besteht sowie kein Tag- geldanspruch für folgende Zeiten: -
  21. Januar bis 31. Dezember 2013 -
  22. April bis 24. Mai 2015 -
  23. Januar bis 19. Mai 2016 -
  24. Juli bis 4. Dezember 2016 -
  25. bis 31. Dezember 2016 -
  26. bis 17. Januar 2017 -
  27. Februar bis 30. April 2017 - ab 1. Juli 2018
  28. Betreffend das in den übrigen Zeiträumen ab 2012 ausgerichtete Tag- geld wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 25 scheids an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach der Berechnung des Anspruchs im Sinne der Erwägungen – neu ver- füge.
  29. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  30. Zu eröffnen (R): - Advokat Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva, Abteilung Militärversicherung, Service Center - Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung, 3003 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 107 MV LOU/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 16. August 2021 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ vertreten durch Advokat Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Abteilung Militärversicherung, Service Center, Postfach, 6009 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (Ref. 73.688.124/333)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) erlitt am 1. August 1983 anlässlich eines „Jugend+Sport (J+S)“-Kurses bei einem Autounfall eine komplette Paraplegie (Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva], Abteilung Militärversicherung [MV bzw. Beschwerdegegnerin; act. II-IIF], vgl. u.a. act. II 2-20). In der Folge über- nahm die MV die gesetzlichen Leistungen (vgl. u.a. act. II 22, 31, 47-48, 63-64, 110, 175), insbesondere richtete sie eine Integritätsschadenrente aus (act. II 60, 66, 88, 99-100). Im Zusammenhang mit einer Anmeldung bei der MV zum (weiteren) Leistungsbezug vom April 2006 (act. II 204) tätigte die MV wiederum medizinische Erhebungen. Mit Verfügung vom

7. Mai 2008 (act. IIA 279) sprach sie dem Versicherten eine 10%ige Invali- denrente zu, welche mit dem Betrag von Fr. 204'331.85 ausgekauft wurde. B. Am 1. September 2016 ersuchte der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation um eine Rente und Tag- geldleistungen (act. IIB 94). Im Rahmen der hierauf vorgenommenen Ab- klärungen liess die MV insbesondere eine funktionsorientierte medizinische Abklärung (FOMA) bei der C.________ AG (Abklärungsstelle C.________; Bericht vom 4. Dezember 2017 [act. IID 277]) vornehmen. Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2018 (act. IIE 326) sah die MV bei einem Invaliditätsgrad von 50 % ab dem 1. Juli 2018 unter Anrechnung des im Jahr 2008 erfolgten Rentenauskaufs die Ausrichtung einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 3'002.50 vor. Dies wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (act. IIE 340) bestätigt; hinsichtlich Taggeldanspruch sah die MV keine Veranlassung, auf die vom 2. Februar 2012 bis 10. Juli 2016 erbrachten Leistungen zurückzukommen und lehnte einen weiteren Anspruch für die Zeit vor 2016 ab (act. IIE 340/4). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIE 357) wies die MV mit Entscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403) ab, soweit sie dar- auf eintrat. Dabei lehnte sie den Anspruch auf zusätzliche bzw. auf dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 3 Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes berechnete Taggeldleis- tungen für die Zeit vom 4. Februar 2012 bis 30. Juni 2018 ab. Bezüglich des Rentenanspruchs legte sie den versicherten Jahresverdienst auf Fr.120'530.-- bzw. den monatlichen Rentenbetrag auf Fr. 3'002.50 fest. Weiter stellte sie für die Prüfung des Anspruchs auf eine Integritätsscha- denrente ein eigenes Verfahren in Aussicht. C. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Advokat Dr. B.________, am 5. Februar 2020 Beschwerde. Er lässt die folgenden Anträge stellen:

• Der Einspracheentscheid der Militärversicherung vom 6. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, Herrn A.________ eine vollumfängliche, d.h. ungekürzte Invalidenrente von 50 % auf der Basis eines Validenlohnes als ... zuzusprechen.

• Ferner sei Herrn A.________ ein Taggeld zu 50 % seit 4. Februar 2012 auf der Basis des maximal versicherten Jahresverdienstes bis zur Berentung auszurichten nebst Verzugszinsen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. März 2020 schliesst die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. September 2020 machte der In- struktionsrichter den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Schlechterstellung aufmerksam; dieser hielt mit Eingabe vom 22. Dezem- ber 2020 an der Beschwerde fest. Am 25. Januar 2021 gingen beim Gericht die bei der IV-Stelle Bern (IVB) edierten und den Beschwerdeführer betreffenden Akten ein, welche dem Beschwerdeführer auf dessen Begehren hin am 17. Februar 2021 zur Ein- sichtnahme zugestellt wurden. Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin (vgl. prozessleitende Verfü- gung vom 1. Februar 2021) reichte der Beschwerdeführer am 16. Februar 2021 zwei ihn betreffende Strafurteile des Obergerichts des Kantons Bern und des Bundesgerichts ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 4 Am 20. bzw. 26. April 2021 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine weitere Stellungnahme zukommen, wohingegen sich die Beschwerdegeg- nerin nicht vernehmen liess (vgl. hierzu die prozessleitende Verfügung vom

9. März 2021). Der am 21. Mai 2021 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) edierte Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers ging am 7. Juni 2021 beim Gericht ein. Von der hierauf erteilten Möglichkeit zur Stellungnahme machte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom

22. Juni 2021 Gebrauch, wogegen der Beschwerdeführer keine weitere Eingabe einreichte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 5 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Taggelder sowie eine Invalidenrente im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 1. August 1983. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führen- den Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 140 V 41 E. 6.3.1 S. 44, 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; SVR 2018 KV Nr. 2 S. 14 E. 2). Mit Blick auf die Neuanmeldung bzw. das Revisionsgesuch vom September 2016 (act. IIB 94) gilt es anzumerken, dass Schädigungen bei J+S- Anlässen seit Ende Juni 1994 nicht mehr von der Versicherungsdeckung der MV erfasst werden (AS 1994 1390). Indes ist die MV auch für nach dem 1. Juli 1994 aufgetretene Spätfolgen von vor diesem Datum bei J+S- Anlässen eingetretenen Gesundheitsschäden leistungspflichtig (BGE 143 V 446; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. Mai 2018, 8C_86/2018, E. 3.2.3 f.). Des Weiteren ist hinsichtlich der ursprünglich in Anwendung von Art. 7 des Bundesgesetzes vom 20. September 1949 über die Militärversicherung (aMVG AS 1949 1671) vorgenommenen Leistungs- kürzung wegen Grobfahrlässigkeit im Umfang von 15 % (Bundeshaftung 85 %; act. II 22, 31, 38) darauf hinzuweisen, dass diese mit dem Inkrafttre- ten des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG; SR 833.1) bzw. des ATSG grundsätzlich entfiel (vgl. aArt. 115 MVG bzw. Art. 82 Abs. 1 ATSG). So wurde die nach ihrem Barwert ausgekaufte Rente in der Verfügung vom 7. Mai 2008 (act. IIA 279) denn auch auf der Basis einer 100%igen Haftung berechnet. Abgesehen von der Versiche-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 6 rungskürzung kommt der intertemporalrechtlichen Frage in materiell- rechtlicher Hinsicht mangels entsprechender inhaltlicher Änderungen je- doch keine Bedeutung zu. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Satz 1 MVG haftet die Militärversicherung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen. 2.3 Ist der Versicherte infolge der Gesundheitsschädigung arbeitsun- fähig, so hat er Anspruch auf ein Taggeld (Art. 28 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit entspricht das Taggeld 80 % des versicher- ten Verdienstes. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit wird das Taggeld ent- sprechend herabgesetzt (Art. 28 Abs. 2 MVG). In Abweichung von Art. 6 ATSG wird der Grad der Arbeitsunfähigkeit in der Regel bestimmt nach dem Verhältnis zwischen dem Verdienst, den der Versicherte zumutbarer- weise noch zu erzielen in der Lage ist, und dem Verdienst, den er ohne die Gesundheitsschädigung im bisherigen Beruf oder Tätigkeitsbereich erzielt hätte (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 MVG). Versichert ist der Verdienst, der während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesund- heitsschädigung erzielt worden wäre (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 MVG). 2.4 Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhaf- te Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden und hinterlässt die Gesundheitsschädigung nach der zumutbaren Eingliederung eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit (Invalidität, Art. 8 ATSG), so ist an Stelle des Taggeldes eine Invalidenrente auszurichten (Art. 40 Abs. 1 MVG). Bei vollständiger Invalidität entspricht die jährliche Invalidenrente 80 % des versicherten Jahresverdienstes. Bei teilweiser Invalidität wird die Rente entsprechend herabgesetzt (Art. 40 Abs. 2 MVG). Versichert ist der Jah- resverdienst, der während der Dauer der Invalidität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt worden wäre (Art. 40 Abs. 3 Satz 1 MVG). 2.5 Gemäss Art. 17 der Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV; SR 833.11) gelten für die Ermittlung des mut-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 7 masslich entgehenden Jahresverdienstes für die Bestimmung der Invali- denrente sinngemäss die Bestimmungen von Art. 16 MVV (versicherter Verdienst beim Taggeld). Als versicherter Verdienst gilt die Summe der dem Versicherten als Arbeitsentgelt aus Haupt- und Nebenerwerb zukom- menden Leistungen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 MVV). Bei Unselbstständiger- werbenden gilt als versicherter Verdienst der Lohn vor Abzug der Arbeit- nehmerbeiträge für die Sozialversicherungen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 MVV). Bei Selbstständigerwerbenden gilt als versicherter Verdienst das betriebli- che Nettoeinkommen, das sich bei kaufmännischer Buchführung aus der Geschäftsbilanz und in den übrigen Fällen aus dem Roheinkommen abzüg- lich der Gewinnungskosten und gegebenenfalls der Abschreibungen, Ver- luste und Rückstellungen ergibt. Ist das Nettoeinkommen, namentlich in der Aufbauphase eines Betriebs, unverhältnismässig gering, gilt als versicher- ter Verdienst der objektive Wert der vom Versicherten für den Betrieb er- brachten Arbeitsleistung (Art. 16 Abs. 3 MVV). 2.6 Der Versicherte, dessen Rente ausgekauft worden ist, kann bei nachträglicher erheblicher Zunahme der Invalidität die Ausrichtung einer zusätzlichen Rente verlangen (Art. 46 Abs. 3 MVG). Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben, wenn ein Revisionsgrund vorliegt (JÜRG MAESCHI, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG], 2000, Art. 46 N. 17; vgl. hierzu E. 2.7 hiernach). 2.7 Die revisionsweise Anpassung der Invalidenrente in der Militärversi- cherung richtet sich nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (Entscheide des BGer vom

18. Juni 2020, 8C_749/2019, E. 3.5, und vom 19. September 2017, 8C_330/2017, E. 2.2.1; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG,

4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 88). 2.7.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.7.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 8 nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2018 UV Nr. 22 S. 79 E. 2.2.1). Die Erheblichkeit der Sachverhaltsänderung, welche Voraussetzung für eine Revision der Rente der Unfallversicherung (bzw. der Militärversicherung) nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist, bejaht das Bundesgericht, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 Prozentpunkte ändert (BGE 145 V 141 E. 7.3.1 S. 148, 140 V 85 E. 4.3 S. 87; SVR 2018 UV Nr. 37 S. 133 E. 4.3; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2020, Art. 17 N. 53; MAESCHI, a.a.O., Art. 44 N. 11 ff.). 2.7.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2019 IV Nr. 39 S. 124 E. 5; vgl. auch MAESCHI, a.a.O., Art. 44 N. 22 ff.). 2.7.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1; vgl. auch MAESCHI, a.a.O., Art. 44 N. 20). 2.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 9 lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1; vgl. dazu auch MAESCHI, a.a.O., Art. 5-7 [Vorbemer- kungen] N. 44). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung bzw. das Revi- sionsgesuch vom September 2016 (act. IIB 94) eingetreten. Die Eintretens- frage ist – da nicht bestritten – vom Gericht praxisgemäss nicht zu beurtei- len (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Hingegen ist zu prüfen, ob zwischen der Rentenzusprache vom 7. Mai 2008 (act. IIA 279) und dem hier angefochte- nen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403) eine wesentli- che Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeig- net ist, den Invaliditätsgrad und damit einen allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.7 hiervor). 3.2 Der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. Mai 2008 (act. IIA 279) lag der folgende medizinische Sachverhalt zugrunde: In den Folgejahren nach dem Verkehrsunfall von 1983 mit kompletter Paraplegie war der Ver- lauf mehrheitlich problemlos, so dass der Beschwerdeführer eine Ausbil- dung absolvieren und eine Erwerbstätigkeit aufnehmen konnte. Ab ca. 2005 traten mehrmals pro Woche einschiessende gürtelförmige thorakale Schmerzattacken, jeweils bis zu mehrere Stunden anhaltend, auf, die den Beschwerdeführer während der Episode vollständig leistungsunfähig mach- ten, ohne dass hierfür eine klare Ursache hätte gefunden werden können (vgl. hierzu act. II 204, 207, 228, 231, 234-235, 238, 244.1, 252, 256; act. IIA 263/8-9, 270/1). Dem Aussendienst-Bericht vom 5. Februar und

3. April 2008 (act. IIA 277) ist zu entnehmen, dass die Annahme eines Ver- dienstausfalles eher auf medizinisch-theoretischen Einschätzungen basier- te, als auf effektiven wirtschaftlichen Beweisen, die weder vom Beschwer- deführer beigebracht noch von der Beschwerdegegnerin dementiert wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 10 den konnten. Die Parteien einigten sich auf einen Invaliditätsgrad von 10 % bzw. eine entsprechende Rente ab 1. Mai 2008 (act. IIA 277/2). 3.3 Dem Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403) lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen der Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 4. Dezember 2017 zur durchgeführten FOMA zugrunde (act. IID 277). In diagnostischer Hinsicht wurde mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit der Verkehrsunfall vom 1. August 1983 mit traumatischem Querschnittsyndrom sowie ein Karpaltunnelsyndrom und ein Loge de Guy- on-Syndrom beidseits festgehalten (act. IID 277/2). Die subjektiv und objek- tiv verstärkten funktionellen Beeinträchtigungen liessen sich nachvollzieh- bar unter Auftreten der neuen Gesundheitsprobleme mit Erysipel links, Ka- rpaltunnelsyndrom und Kompression der Loge de Guyon beidseits sowie insbesondere aufgrund der zunehmenden Spastizität erklären (act. IID 277/4). Es bestünden erhebliche Funktionsbeeinträchtigungen im Bereich Lokomotion bzw. Sitzen, der oberen Extremitäten und der Hand sowie bei den Transfers respektive bei Verrichtungen, welche Transfers bedingten. In der angestammten Tätigkeit als selbstständiger ... – welche einer ideal an- gepassten Tätigkeit entspreche – bestehe bei einer Präsenz von maximal sechs Stunden wegen einer reduzierten Sitzdauer, vermehrter Pausen von durchschnittlich 1.5 Stunden pro Tag bedingt in erster Linie durch die Spas- tizität sowie einer zusätzlichen Leistungsminderung im Zusammenhang mit den verlangsamten Transfers, der Beeinträchtigung bei feinmotorischen Aufgaben der Hände und den wiederholt auftretenden neuropathischen Schmerzen thorakal eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % (act. IID 277/6 Ziff. 5.1 und 5.2). Diese Einschätzung gelte sicher ab dem Untersuchungstermin (17. bzw. 18. Juli 2017 [act. IID 277/1]) und sei medizinisch plausibel bereits ab 2012 anzunehmen (act. IID 277/6 Ziff. 5.1). 3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 11 ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die Feststellung einer revisionsbegründenden Veränderung erfolgt durch eine Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes. Gegenstand des Beweises ist somit das Vorhandensein einer entschei- dungserheblichen Differenz in den den medizinischen Unterlagen zu ent- nehmenden Tatsachen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision er- stellten Gutachtens hängt folglich wesentlich davon ab, ob es sich ausrei- chend auf das Beweisthema – erhebliche Änderung(en) des Sachverhalts – bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erst- malige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheits- zustandes stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 E. 4.2 und 4.2.1). 3.5 Der Bericht der Abklärungsstelle C.________ vom 4. Dezember 2017 (act. IID 277) erfüllt die Anforderungen der Rechtsprechung an Exper- tisen. Insbesondere basiert die Beurteilung auf einer umfassenden Unter- suchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Er ist in Bezug

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 12 auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung sowie hinsichtlich der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit in allen Teilen nachvoll- ziehbar und die Schlussfolgerungen sind überzeugend begründet. Überdies nimmt der Bericht auch Stellung zum Referenzzeitpunkt (vgl. E. 3.1 hiervor) bzw. zur Frage einer seitherigen erheblichen Änderung des medizinischen Sachverhalts, weshalb er auch diesbezüglich voll beweiskräftig ist (vgl. zum Ganzen E. 3.4 hiervor). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in der als ideal angepasst geltenden Tätigkeit als selbstständiger ... seit der Un- tersuchung vom 17. bzw. 18. Juli 2017 zu 50 % arbeits- und leistungsfähig ist (unter Vorbehalt der vorübergehend eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterungen [vgl. E. 4.1 hiernach]). Nicht zu überzeugen vermag hingegen die wesentlich zurückhaltender formulierte Annahme einer medi- zinisch plausiblen Einschränkung bereits ab dem Jahr 2012. Dies deckt sich insbesondere nicht mit den mehrheitlich nur lückenhaft vorliegenden und teilweise allein rückwirkend ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsattesten (vgl. u.a. die Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit des Spitals D.________ vom 26. Oktober 2016 betreffend Zeiträume in den Jahren 2012 und 2014 [act. IIC 117] sowie zwei Atteste aus dem Jahr 2016 betreffend das Jahr 2015 [act. IIC 123, 125]). Zwar erfolgten in den Jahren 2012, 2014 und 2015 diverse Hospitalisationen und Operationen (vgl. act. IIB 22, 25-26, 74- 75, 81-82, 99-101), jedoch hatten diese keine dauerhaft anhaltende Ar- beitsunfähigkeit zur Folge (vgl. auch E. 5.2 hiernach). Damit ist gleichsam ausgewiesen, dass im hier massgeblichen Referenz- zeitraum (E. 3.1 hiervor) mehrere revisionsrechtlich relevante Veränderun- gen eingetreten sind, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Zunächst trat ab Februar 2012 ein rezidivierendes Erysipel auf (vgl. u.a. act. IIB 21-26, 82, 101-102; act. IIC 160; act. IID 266). Weiter wurde im Januar 2015 ein Karpaltunnelsyndrom sowie ein Loge de Guyon-Syndrom beidseitig diagnostiziert (act. IIB 49, 89) und in der Folge operativ behan- delt (vgl. act. IIB 75, 110; act. IIC 196; act. IIE 315). Ausserdem besteht seit Juli 2017 ein verändertes Zumutbarkeitsprofil (vgl. die Ausführungen hier- vor). Dabei steht ausser Frage, dass die hinzugetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit dem ursprünglichen Ereignis aus dem Jahr 1983 bzw. der kompletten Paraplegie in Zusammenhang stehen. Weiter haben sich auch die erwerblichen Verhältnisse insoweit verändert, als der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 13 schwerdeführer seit 2015 kein selbstständiges Unternehmen mehr führt (vgl. act. IIE 311/1) und vorübergehend nicht mehr als selbstständiger ... tätig sein durfte (vgl. hierzu E. 4.3.2 hiernach). Bei diesen Gegebenheiten ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (E. 2.7.3 hiervor). 4. 4.1 Die Beschwerdegegnerin legte den Revisionszeitpunkt auf den

1. Juli 2018 fest (vgl. act. IIF 403/6 E. 6a), was nicht zu beanstanden und zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Nach Durchführung der FOMA bei der Abklärungsstelle C.________ im Juli 2017, woraus im Be- richt vom 4. Dezember 2017 (act. IID 277/1) das seit Juli 2017 gültige und überzeugend begründete Zumutbarkeitsprofil einer Arbeitsfähigkeit von 50 % resultierte (vgl. E. 3.5 hiervor), trat im November 2017 ein neuerlicher Erysipelschub auf, welcher eine Hospitalisation nach sich zog (act. IID 281). In der Folge kam es zu weiteren Komplikationen (act. IIE 298/2). Ausserdem wurde im Januar 2018 eine weitere Operation bezüglich Loge de Guyon links in Aussicht gestellt (act. IIE 292) und am 30. April 2018 durchgeführt (act. IIE 315), wobei der behandelnde Arzt Ende Mai 2018 von einem guten und zeitgerechten Resultat sowie einer vollständigen (100%igen) Wiederaufnahme der Arbeit ab 15. Juni 2018 ausging (act. IIE 356). Insoweit überzeugt die Annahme eines ab Juli 2018 stabilen und dauerhaft keinen namhaften Verbesserungen durch weitere Heilbehand- lungsmassnahmen mehr zugänglichen Gesundheitszustandes (vgl. E. 2.4 hiervor). Damit ist der Rentenanspruch per 1. Juli 2018 zu prüfen. 4.2 Die Militärversicherung stellt für die Invaliditätsbemessung auf Art. 16 ATSG ab (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 16 N. 167; FRÉSARD/MOSER- SZELESS, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungs- recht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1164 N. 1001; MAESCHI, a.a.O., Art. 40 N. 33 ff.). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Be- handlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 14 ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 4.3 4.3.1 Der versicherte Jahresverdienst, der während der Dauer der Invali- dität ohne die versicherte Gesundheitsschädigung mutmasslich erzielt wor- den wäre (vgl. Art. 40 Abs. 3 MVG bzw. E. 2.4 hiervor), deckt sich mit je- nem des Valideneinkommens wie er auch in anderen Sozialversicherungs- zweigen Anwendung findet (vgl. FRÉSARD/MOSER-SZELESS, a.a.O., S. 1164 N. 1001 f.; FRANZ SCHLAURI, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 1110 f. N. 138 f.; MAESCHI, a.a.O., Art. 40 N. 45 ff.). Für die Ermitt- lung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teue- rung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst an- geknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Es ist grundsätzlich darauf abzustellen, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände als Gesunde tatsächlich verdienen würde, nicht was sie als voll Erwerbstätige bestenfalls verdienen könnte (vgl. hierzu BGE 142 V 290 E. 5 S. 294; Entscheide des BGer vom 11. Juni 2008, 8C_740/2007, E. 4.3, sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom

9. September 2003, M 2/02, E. 3.4). Das Valideneinkommen von selbst- ständig Erwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der IK-Einträge be- stimmt werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwan- kungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 135 E. 6.2; 2017 IV Nr. 6 S. 17 E. 4.6.2). 4.3.2 Der zuvor langjährig als selbstständiger ... tätige Beschwerdeführer wurde am 9. September 2014 bzw. 14. April 2015 wegen qualifizierter Ver- untreuung zu einer Haftstrafe von 28 Monaten verurteilt (vgl. Urteil der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. April 2015, SK

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 15 14 332 + SK 14 333 [Akten des Beschwerdeführers {act. I} 5]), welches Urteil am 7. Januar 2016 bundesgerichtlich bestätigt wurde (6B_629/2015 [act. I 4]; der Haftantritt war im März 2018 noch offen [act. IIE 311/1]). Hin- zu kam ein Berufsverbot für die Dauer von vier Jahren betreffend die Ausü- bung einer selbstständigen Tätigkeit als ... bzw. ..., das ebenfalls per Janu- ar 2016 rechtskräftig wurde (vgl. OGer SK 14 332 + SK 14 333, Dispositiv Ziff. VI.II.2 S. 32 [act. I 5]; BGer 6B_629/2015, E. 6 [act. I 4]). Damit wäre der Beschwerdeführer im Juli 2018 auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr als selbstständiger ... tätig, weshalb zur Invaliditätsbemessung nicht die für die Jahre 2010 bis 2014 bei den Akten liegenden Jahresrechnungen aus der Selbstständigkeit (act. IIC 95-98, 112) herangezogen werden kön- nen. Hinzu kommt ohnehin, dass sich diese Jahresrechnungen mit stark schwankenden Gewinnen von Fr. 64'611.-- (act. IIC 112/2; 2012) bis Fr. 159'398.50 (act. IIC 97/2; 2011) nicht mit den Abrechnungen bei der kantonalen Ausgleichskasse in Einklang bringen lassen. Gemäss IK- Auszug (act. IID 237 bzw. Akten der AKB [act. IIIA]) beliefen sich die in den Jahren 2010 bis 2014 abgerechneten Beträge auf Fr. 0.-- (2010, 2011 und 2013), Fr. 30'469.-- (2012) und Fr. 19'175.-- (2014). Auch die AKB hat in den Verfügungen für persönliche Beiträge als Selbstständigerwerbender im Haupterwerb (Akten der IVB [act. III] 23.2-23.7) ein wesentlich tieferes Er- werbseinkommen als Berechnungsgrundlage herangezogen (in den Jahren 2008 bis 2013 zwischen Fr. 36'000.-- und Fr. 60'700.--). Die Zahlen gemäss den ungeprüften Jahresrechnungen 2010 bis 2014 (act. IIC 95-98,

112) sind mithin als reine Parteibehauptungen zu werten, womit diese für die Ermittlung des Valideneinkommens unberücksichtigt zu bleiben haben. Keinen weiteren Aufschluss geben überdies die jeweiligen Steuerveranla- gungen, reichte der Beschwerdeführer doch keine Steuererklärungen ein und wurde er jeweils nach Ermessen veranlagt (act. IIC 209-213; act. IID 207). Ebenfalls ist nicht davon auszugehen, dass der Beizug weiterer Buchhaltungsunterlagen zusätzlichen Aufschluss über die effektiven Ein- kommensverhältnisse zu liefern vermöchte, weshalb davon abzusehen ist. Fraglich erscheint indessen, ob von statistischen Werten einer hypotheti- schen Anstellung als ... auszugehen ist (vgl. zur Anwendbarkeit von Tabel- lenlöhnen beim Einkommensvergleich in der Invalidenversicherung BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 UV Nr. 40

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 16 S. 153 E. 6.2.3, Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Gestützt auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle T17 (monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht; privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaf- ten] zusammen), Berufsgruppe 26 (Jurist/innen, Sozialwissenschaft- ler/innen und Kulturberufe), Männer, Total (Fr. 8'952.--), aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.5 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 69, Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, 2018) resultierte ein Betrag von Fr. 111'452.40 (Fr. 8'952.-- x 12 / 40 x 41.5). Ein solches Einkommen ist mit Blick auf den IK-Auszug (act. IID 237 bzw. act. IIIA) kaum je ausgewiesen. Einzig in vereinzelten Jahren rechnete der Be- schwerdeführer Beträge von mehr als Fr. 100'000.-- ab (1994: Fr. 133'657.--, 1995: Fr. 126’770.--, 1996: Fr. 104'000.--, 1997: Fr. 103'200.--, 1998: Fr. 103'200.--, 2007: Fr. 168'077.--, 2016: Fr. 103'823.--, 2017: Fr. 131'879.--). In den übrigen Jahren waren die Ein- kommen deutlich tiefer und stark schwankend von Fr. 0.-- (2000 bis 2004, 2010, 2011, 2013) über weniger als Fr. 10'000.-- (1980 bis 1992) bis Fr. 71’529.-- (2008). Zu wiederholen ist, dass rechtsprechungsgemäss zu ermitteln ist, was der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall tatsächlich ver- dienen würde und nicht was er bestenfalls verdienen könnte (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Hier ist jedenfalls davon auszugehen, dass beim Beschwerdefüh- rer die Erzielung eines höheren Einkommens auch im Gesundheitsfall auf- grund persönlicher Umstände verhindert wurde. Insbesondere ist festzuhal- ten, dass das bedingt durch die diversen kriminellen Handlungen (vgl. u.a. OGer SK 14 332 + SK 14 333, E. IV.2.5 S. 19 [act. I 5]) tiefer ausgefallene Einkommen aus invaliditätsfremden Gründen erfolgte, wofür nicht die Mi- litärversicherung einzustehen hat. Eine Heranziehung der statistischen Werte eines angestellten ... scheidet hier denn auch deshalb aus, weil bei im ... Bereich tätigen Personen gerichtsnotorisch ein guter Leumund und insbesondere ein blanker Strafregisterauszug verlangt werden, was auf den Beschwerdeführer infolge seiner mehrfachen strafrechtlichen Verurteilun- gen gerade nicht zutrifft. Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er im Gesundheitsfall ab Juli 2018 ein Einkommen von Fr. 111'452.40 (gemäss den statistischen Werten eines angestellten ... [vgl. Ausführungen hiervor]) erzielt hätte. Bei diesen Gegebenheiten ist das Valideneinkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 17 gestützt auf den Durchschnittswert der letzten zehn Jahre vor Rentenbe- ginn (mithin die Zahlen von 2008 bis 2017) gemäss der im IK-Auszug (act. IID 237 bzw. act. IIIA) verbuchten Einträge zu bestimmen. Da diese in den Jahren 2008, 2012 sowie 2014 bis 2017 auch von der Beschwerde- gegnerin erbrachte Taggeldleistungen enthalten, an deren Stelle der Be- schwerdeführer im Gesundheitsfall den vollen Lohn bezogen hätte (und nicht lediglich 80 % des versicherten Verdienstes [vgl. Art. 28 Abs. 2 MVG]), sind die Taggeldleistungen zunächst auszuscheiden und in einem nächsten Schritt unter Aufrechnung auf 100 % wiederum hinzuzufügen. Bei dieser Vorgehensweise resultiert im Jahr 2008 ein Betrag von Fr. 74'236.25 (Fr. 71'529.-- ./. Fr. 10'829.-- [act. IID 237/5] + [Fr. 10'829.-- / 8 x 10]), 2012 ein solcher von Fr. 37'696.-- (Fr. 30'469.-- [act. IID 237] ./. Fr. 28'908.-- [act. IIC 127-128] + [Fr. 28'908.-- / 8 x 10]), 2014 ein solcher von Fr. 21'162.40 (Fr. 19'175.-- [act. IIIA: Fr. 38’348.-- ./. Fr. 19’173.--] ./. Fr. 7'949.70 [act. IIC 129] + [Fr. 7'949.70 / 8 x 10]), 2015 von Fr. 34'321.75 (Fr. 30'106.-- [act. IIIA: Fr. 60'211.-- ./. Fr. 30'105.--] ./. Fr. 16'863.-- + [Fr. 16'863.-- / 8 x 10]), 2016 von Fr. 116'711.15 (Fr. 103'823.-- [act. IIIA] ./. Fr. 51'552.60 [act. IIC 131-133, 145, 151; act. IIE 323] + [Fr. 51'552.60 / 8 x 10]) und 2017 von Fr. 146'182.45 (Fr. 131'879.-- [act. IIIA] ./. Fr. 57'213.75 [act IIC 158, 162, 204; act. IID 224, 233, 245, 249, 272, 284; act. IIE 295, 324] + [Fr. 57'213.75 / 8 x 10]). Folglich ergibt sich von 2008 bis 2017 ein Durchschnittswert bzw. ein massgeblicher Betrag von Fr. 47'141.90 (Fr. 74'236.25 [2008] + Fr. 41'109.-- [2009] + Fr. 0.-- [2010] + Fr. 0.-- [2011] + Fr. 37'696.-- [2012] + Fr. 0.-- [2013] + Fr. 21'162.40 [2014] + Fr. 34'321.75 [2015] + Fr. 116'711.15 [2016] + Fr. 146'182.45 [2017] = Fr. 471'419.-- / 10), welcher aufgrund der seit 2008 im Umfang von 10 % vorbestehenden Invalidität (vgl. act. IIA 279) zu erhöhen ist, woraus ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 52'379.90 (Fr. 47'141.90 / 9 x

10) resultiert. 4.4 4.4.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens (vgl. hierzu SCHLAU- RI, a.a.O., S. 1113 N. 142; MAESCHI, a.a.O., Art. 40 N. 37 ff.) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Übt die versicherte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 18 Person nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – ku- mulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzu- nehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Ar- beitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 297; SVR 2019 IV Nr. 28 S. 88 E. 5.1.3). 4.4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die seit Juli 2016 allein vorüberge- hend erfolgte Anstellung als ... bei der E.________ AG (seit 13. August 2018 „E.________ AG in Liquidation“ [vgl. www.zefix.ch]; vgl. act. IIC 126/2, act. IIE 299/3-4, 311/1-2) nicht massgeblich ist. Zum einen wurde über diese Gesellschaft mit Entscheid des zuständigen Einzelgerichts vom

7. August 2018 der Konkurs eröffnet, so dass der Beschwerdeführer so oder anders nicht mehr dort arbeiten würde. Zum anderen wurde das me- dizinische Zumutbarkeitsprofil mit dem innegehabten Pensum von 20 % (bzw. allenfalls 30 % bis 50 % [vgl. act. IIE 311/1-2]) nicht optimal ausge- schöpft. Dies trifft ebenso auf die ab 1. Juni 2019 im Umfang von 20 % in- negehabte Stelle als ... bei der F.________ GmbH (seit 10. Mai 2021 „F.________ GmbH in Liquidation“ [vgl. www.zefix.ch]; act. IIF 398) zu, weshalb auch dieses Einkommen unberücksichtigt zu bleiben hat. Unter diesen Umständen kann denn auch nicht von besonders stabilen Arbeits- verhältnissen (vgl. hierzu E. 4.4.1 hiervor) die Rede sein. Damit ist das Invalideneinkommen ausgehend von Tabellenlöhnen zu be- stimmen. Mit Blick auf die im Sozialversicherungsrecht allgemein gültige Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1; vgl. im Bereich der Invalidenversicherung auch Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20], wonach die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 19 [Art. 6 ATSG] zu verringern und den Eintritt der Invalidität [Art. 8 ATSG] zu verhindern) ist ausgehend vom medizinischen Zumutbarkeitsprofil mit einer 50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der als ideal angepasst gelten- den Tätigkeit als selbstständiger ... (E. 3.5 hiervor) fraglich, von welchen hypothetischen Beträgen auszugehen ist. Die vorstehenden Ausführungen hinsichtlich der beim Valideneinkommen zu berücksichtigenden strafrechtli- chen Verurteilungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.3.2 hiervor) gelten auch für das hypothetische Einkommen mit Gesundheitsschaden (vgl. auch MAESCHI, a.a.O., Art. 40 N. 14 und 35). Demnach ist überwiegend wahr- scheinlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer im Umfang des Zumutbarkeitsprofils einer Tätigkeit als selbstständiger ... bzw. als ange- stellter ... nachgehen könnte. Unter Berücksichtigung seiner akademischen Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung sind indessen die statisti- schen Werte gemäss LSE 2018, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 3 (komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen), Männer (Fr. 7'189.--), heranzuziehen. Aufge- rechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeits- zeit von 41.7 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts- abteilungen, Total, 2018) resultiert ein Betrag von Fr. 89'934.40 (Fr. 7'189.-

- x 12 / 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit ergibt dies mithin ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 44'967.20 (Fr. 89'934.40 x 0.5). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist hier nicht vorzunehmen, wurde den gesundheitlichen Einschränkungen doch mit der um 50 % verminderten Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinrei- chend Rechnung getragen (vgl. hierzu BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). 4.5 Bei Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen (E. 4.3.2 und 4.4.2 hiervor) resultiert ab Juli 2018 ein Invaliditätsgrad von gerundet 14 % (Fr. 52'379.90 ./. Fr. 44'967.20] x 100 / Fr. 52'379.90; vgl. zur Run- dung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198 E. 7.1). Angesichts der bereits zugesprochenen (und nach ihrem Barwert ausgekauften) Invalidenrente von 10 % (vgl. act. IIA 279) besteht mit der Erhöhung des Invaliditätsgrades um 4 % (14 % ./. 10 %) keine erhebliche Zunahme der Invalidität im Sinne von Art. 46 Abs. 3 MVG und folglich kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 20 Anspruch auf die Ausrichtung einer zusätzlichen (vgl. act. IIA 279) Invali- denrente der Militärversicherung (E. 2.6 und 2.7.2 hiervor). 5. Weiter zu prüfen ist der Taggeldanspruch. 5.1 Die Beschwerdegegnerin berechnete die Taggeldleistungen ab 2012 basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 109'901.--, der dem Durchschnittswert des Gewinns der Jahresabschlüsse von 2010, 2013 und 2014 entspricht (act. IIF 403/5 E. 4b; Fr. 155'931.80 [2010; act. IIC 96/2], Fr. 97'542.95 [2013; act. IIC 95/2], Fr. 76'226.75 [2014; act. IIC 98/2]), mit welcher Basis für die Taggeldberechnung sich der Beschwerdeführer im November 2016 einverstanden erklärt hatte (act. IIC 126/1). Im vorliegen- den Beschwerdeverfahren macht er demgegenüber nunmehr geltend, ihm sei ab 4. Februar 2012 ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % und dem maximal versicherten Verdienst auszurichten (Be- schwerde S. 2 Rechtsbegehren 1). 5.2 Mit Überweisung vom 2. Dezember 2016 nahm die Beschwerde- gegnerin nachträgliche Taggeldzahlungen für verschiedene Zeiträume in den Jahren 2012 sowie 2014 bis 2016 vor (act. IIC 127-133). Diese sind mit Blick auf die zahlreichen stattgehabten Operationen und Hospitalisationen (vgl. act. IIB 22, 25, 74-75, 81-82, 93, 99-101, 103-105, 110; siehe auch act. IIC 117, 123, 125) medizinisch grundsätzlich nachvollziehbar (zur Be- messungsgrundlage siehe sogleich E. 5.3). Für das Jahr 2015 ist indessen zu beachten, dass zwar eine Operation (vom 23. März 2015 [act. IIB 74- 75]) sowie eine notfallmässige Selbstzuweisung an das Spital D.________ (vom 25. Mai 2015 [act. IIB 81-82]) dokumentiert sind, eine Arbeitsunfähig- keit indessen lediglich vom 23. März bis 23. April 2015 (32 Tage; act. IIC

125) sowie vom 25. bis 31. Mai 2015 (7 Tage; act. IIC 123]) ausgewiesen ist. Demgegenüber erfolgte die Taggeldleistung durchgehend vom 23. März bis 31. Mai 2015, mithin für eine Dauer von 70 Tagen (act. IIC 130/1). Da- mit besteht hinsichtlich der Leistungen für die Dauer von 31 Tagen (70 ./. [32 + 7]), gemäss der Taggeldabrechnung vom 30. November 2016 aus- machend einen Betrag von Fr. 7'467.90 (31 x Fr. 240.90; act. IIC 130/1),

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 21 keine Anspruchsgrundlage (zur Bemessungsgrundlage siehe sogleich E. 5.3). Für das Jahr 2013 besteht von vornherein kein Raum für die Aus- richtung von Taggeldleistungen, wurden diesbezüglich doch keine Arbeits- unfähigkeiten attestiert (vgl. hierzu auch E. 3.5 hiervor). Am 18. Mai 2018 zahlte die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2016 bis 2018 auf der Basis von jeweiligen Arbeitsunfähigkeiten von 50 % weitere Taggelder im Gesamtbetrag von Fr. 73'835.85 aus (act. IIE 323-325). Hin- sichtlich der Taggeldzahlung für die Zeit vom 1. Januar bis 19. Mai 2016, mithin während 140 Tagen, im Betrag von Fr. 16'863.-- (act. IIE 323/1), liegt kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis bei den Akten. Dieser Leistungsfluss ba- siert auf keiner valablen medizinischen Grundlage. Gleich verhält es sich mit den Leistungen für die Zeit vom 11. Juli bis 4. Dezember 2016 (147 Tage bzw. Fr. 17'706.15 [act. IIE 323/1]), vom 26. bis 31. Dezember 2016 (6 Tage bzw. Fr. 722.70 [act. IIE 323/1]), vom 1. bis 17. Januar 2017 (17 Tage bzw. Fr. 2'042.65 [act. IIE 324/1]) und vom 11. Februar bis 30. April 2017 (79 Tage bzw. Fr. 9'515.55 [act. II 324/1]). Auch diese Zahlungen entbehren einer medizinischen Grundlage, womit Überweisungen im Total- betrag von Fr. 46'850.05 (Fr. 16'863.-- + Fr. 17'706.15 + Fr. 722.70 + Fr. 2'042.65 + Fr. 9'515.55) ohne Anspruchsgrundlage erfolgten. Die eben- falls am 18. Mai 2018 ausgerichteten Taggeldleistungen für die Zeit vom

2. August bis 19. November 2017 (110 Tage bzw. Fr. 13'249.50 [act. IIE 324/1]) und vom 6. Januar bis 29. April 2018 (114 Tage bzw. Fr. 13'731.30 [act. IIE 325/1]) sind zwar nicht durch echtzeitliche Arbeitsunfähigkeitsattes- te gedeckt, indessen aber durch das seit Juli 2017 gültige Zumutbar- keitsprofil mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % (act. IID 277/6 Ziff. 5.1 und 5.2 bzw. E. 3.5 hiervor). Somit wurden dem Beschwerdeführer Taggeldleistungen im Betrag von mindestens Fr. 54'317.95 (Fr. 7'467.90 + Fr. 46'850.05) unrechtmässig ausgerichtet. Die Beschwerdegegnerin wird in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. 5.3 Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage bzw. des versicherten Ver- dienstes ist das Nachstehende zu beachten: Mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 MVG ist zu ermitteln, was die versicherte Person während der Dauer der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 22 Arbeitsunfähigkeit ohne die versicherte Gesundheitsschädigung erzielt hät- te (vgl. E. 2.3 und 2.5 hiervor). Wie bei der Ermittlung des Valideneinkom- mens beim Rentenanspruch (vgl. E. 4.3.2 hiervor) ist auch der versicherte Verdienst für die Taggeldberechnung aufgrund der weiterhin äusserst in- transparenten und nicht nachvollziehbaren Einkommensverhältnisse (vgl. bereits OGer SK 14 332 + SK 14 333, E. IV.5.2 S. 23 [act. I 5]) entspre- chend den IK-Einträgen (act. IID 237 bzw. act. IIIA) zu bestimmen. Dabei sind die unter Bereinigung des in den IK-Einträgen enthaltenen Taggeldbe- zugs ermittelten Beträge heranzuziehen (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Weiter sind auch diese Zahlen wiederum unter Berücksichtigung der seit 2008 im Um- fang von 10 % vorbestehenden Invalidität (vgl. act. IIA 279) zu erhöhen. Folglich ist der versicherte Verdienst für das Jahr 2012 auf Fr. 41'884.45 (Fr. 37'696.-- / 9 x 10), für 2014 auf Fr. 23'513.75 (Fr. 21'162.40 / 9 x 10), für 2015 auf Fr. 38'135.25 (Fr. 34'321.75 / 9 x 10), für 2016 auf Fr. 129'679.05 (Fr. 116'711.15 / 9 x 10), für 2017 auf Fr. 162'424.95 (Fr. 146'182.45 / 9 x 10) bzw. den maximal versicherten Verdienst von Fr. 150’918.-- (vgl. aArt. 15 Abs. 1 MVV [in der im Jahr 2017 gültigen Fas- sung]) und für das Jahr 2018 auf Fr. 83'682.80 ([Fr. 68'479.-- {act. IIIA} ./. Fr. 27'342.15 {act. IIE 296, 319, 325, 339, 350} + {Fr. 27'342.15 / 8 x 10}] / 9 x 10) festzulegen (vgl. zur Anpassung des Taggeldes MAESCHI, a.a.O., Art. 28 N. 22 und 43 ff.). Indem per 1. Juli 2018 ein stabiler und dauerhaft keiner namhaften Verbesserung durch weitere Heilbehandlungsmassnah- men mehr zugänglicher Gesundheitszustand vorlag und somit der Überg- ang vom Taggeld zur Rente zu prüfen war (vgl. E. 2.4 und 4.1 hiervor), besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf die Ausrichtung von (weiteren) Taggeldern (vgl. hierzu auch KIESER, a.a.O., Art. 6 N. 68; AN- DREAS TRAUB, in FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER, a.a.O., Art. 6 N. 33; MARC HÜRZELER, in FRÉSARD-FELLAY/LEUZINGER/PÄRLI [Hrsg.], Basler Kommentar zum Unfallversicherungsgesetz, 2019, Art. 16 N. 15, 46 und 66; BGer 8C_330/2017, E. 4.3.1). 5.4 Zusammengefasst sind die Taggeldleistungen für die Jahre 2012 (4. Februar bis 20. April [vgl. act. IIC 127 bzw. Rechtsbegehren] und 3. No- vember bis 13. Dezember [vgl. act. IIC 128]), 2014 (13. April bis 15. Mai [vgl. act. IIC 129]) und 2015 (23. März bis 23. April und 25. bis 31. Mai [vgl. act. IIC 130 bzw. E. 5.2 hiervor]) auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 23 100 % zu erbringen. Dabei beläuft sich der versicherte Verdienst im Jahr 2012 auf Fr. 41'884.45, 2014 auf Fr. 23'513.75 und 2015 auf Fr. 38'135.25. Für das Jahr 2016 (20. Mai bis 10. Juli [vgl. act. IIC 131-133] und 5. bis

25. Dezember [vgl. act. IIC 145, 151 bzw. E. 5.2 hiervor]) ist der Tag- geldanspruch auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 129'679.05 entsprechend den jeweils ausgewiesenen Arbeitsunfähig- keitsattesten zu berechnen. Ab 1. Juli 2017 sind die Taggeldleistungen auf der Grundlage des medizinischen Zumutbarkeitsprofils mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 50 % zu erbringen, wobei der versicherte Ver- dienst im Jahr 2017 Fr. 150’918.-- und 2018 Fr. 83'682.80 beträgt. Damit resultieren trotz des in den Jahren 2016 und 2017 höher zu veranschla- genden versicherten Verdienstes insgesamt tiefere Taggeldleistungen als sie die Beschwerdegegnerin bereits erbracht hat (vgl. act. IIC 127-133, 145, 151; act. IIE 323-325). Bei diesen Gegebenheiten wird die Beschwer- degegnerin die auszurichtenden Taggelder neu zu berechnen und zu prü- fen haben, ob die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind. 6. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer (zusätzlichen; vgl. act. IIA 279 sowie E. 2.6 und 4.5 hier- vor) Invalidenrente. Hinsichtlich der Taggeldleistungen besteht ein An- spruch lediglich im Umfang des in der vorstehenden Erwägung 5.4 Ausge- führten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Januar 2020 (act. IIF 403) ist in diesem Sinne abzuändern. Für die beantragten weiteren Leistungen besteht keine Anspruchsgrundlage, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die Voraussetzungen zur Vornahme einer reformatio in peius nach Art. 61 lit. d ATSG sind vorliegend erfüllt (vgl. hierzu BGE 144 V 153 E. 4.1.1 f. S. 155; SVR 2007 AHV Nr. 15 S. 42 E. 3.1). Das an- gerufene Gericht hat den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfü- gung vom 4. September 2020 auf die drohende Schlechterstellung und auf die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs aufmerksam gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 24 Die Akten sind zwecks Neuberechnung des Taggeldanspruchs und Prü- fung der Voraussetzungen für eine Rückforderung an die Beschwerdegeg- nerin zu überweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 82a ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 MVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des ange- fochtenen Entscheids der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom

6. Januar 2020 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass kein Anspruch auf eine zusätzliche Invalidenrente besteht sowie kein Tag- geldanspruch für folgende Zeiten: -

1. Januar bis 31. Dezember 2013 -

24. April bis 24. Mai 2015 -

1. Januar bis 19. Mai 2016 -

11. Juli bis 4. Dezember 2016 -

26. bis 31. Dezember 2016 -

1. bis 17. Januar 2017 -

11. Februar bis 30. April 2017 - ab 1. Juli 2018 2. Betreffend das in den übrigen Zeiträumen ab 2012 ausgerichtete Tag- geld wird die Sache nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Aug. 2021, MV/20/107, Seite 25 scheids an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach der Berechnung des Anspruchs im Sinne der Erwägungen – neu ver- füge. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- Advokat Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Suva, Abteilung Militärversicherung, Service Center

- Bundesamt für Gesundheit, Aufsicht Militärversicherung, 3003 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.