opencaselaw.ch

200 2020 100

Bern VerwG · 2019-12-17 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2019

Sachverhalt

A.

Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

war seit dem 1. Dezember 2004 als ... bei der C.________ AG tätig und

dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz

bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen

und Berufskrankheiten versichert, als sie zwischen dem 2. und dem 23. Mai

2005 mit Humanen Immundefekt-Viren (HIV) und Hepatitis-C-Viren infiziert

wurde (Akten der Allianz, Antwortbeilage [AB] 6, 10/2 ff., 18/2). Nach Ab-

schluss des diesbezüglichen Strafverfahrens anerkannte die Allianz mit

Schreiben vom 4. Juli 2014 (AB 23) im Grundsatz das Vorliegen eines Un-

fallereignisses sowie ihre prinzipielle Leistungspflicht. Nach verschiedener

Korrespondenz veranlasste die Allianz unter Mitwirkung des Rechtsvertre-

ters der Versicherten (vgl. AB 34 f.) eine infektiologische Begutachtung

(AB 37; Gutachten vom 6. Juli 2015 [AB 41]; gutachterlicher Nachtrag vom

24. Juli 2015 [AB 44]). In der Folge holte die Allianz weitere medizinische

Unterlagen ein, liess eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL; vgl. AB 73) durchführen und stellte diesbezüglich Ergänzungsfragen

an die Abklärungspersonen (vgl. AB 78-80 und 82).

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 (AB 83) teilte die Allianz der Versicher-

ten mit, dass sie mit Blick auf die erfolgten Abklärungen eine erneute medi-

zinische Begutachtung durch Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für All-

gemeine Innere Medizin, E.________ AG, als notwendig erachte und stellte

ihr gleichzeitig den vorgesehenen Fragekatalog zu. Nachdem die Versi-

cherte mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 (AB 84) sich sowohl gegen die

vorgesehene Begutachtung als auch gegen den Gutachter ausgesprochen

hatte, hielt die Allianz mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019

(AB 85) an der Durchführung der Begutachtung fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 3

B.

Hiergegen

erhob

die

Versicherte,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

B.________, mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde und beantrag-

te die kostenfällige Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember

2019 sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die

Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2020 schloss die Beschwerdegegne-

rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019 (AB 85). Streitig und zu prüfen sind die Anordnung einer weiteren infektiologischen Begutachtung sowie der hierfür vorgesehene Gutachter.

E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen

Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte

ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die

verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen,

aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan-

träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle

Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-

spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver-

waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu

veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich

aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht

(BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 5

2.2

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein

Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so

gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-

achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen

(Art. 44 ATSG).

2.3

Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller

zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine

Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die

Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung

auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die

Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356).

Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ab-

lehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind.

Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die

geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V

93 E. 7.1 S. 109; SVR 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). Ein Mitwirkungsrecht

im Sinne eines Wahlrechts bei der Bestimmung des Gutachters lässt sich

weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch aus der „Nähe“ des

Einspracheverfahrens zur streitigen Verwaltungsrechtspflege ableiten

(RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4b).

3.

Im vorliegenden Verfahren ist kein Leistungsentscheid zu fällen und dem-

entsprechend auch keine abschliessende Würdigung der gesamten medi-

zinischen Aktenlage vorzunehmen. Zu prüfen ist einzig, ob das bei den

Akten befindliche Gutachten von Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, und Dr. med. G.________,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, Spital

H.________, vom 6. Juli 2015 (AB 41) geeignet ist, die zu beurteilenden

Fragen zu beantworten. Verneinendenfalls ist zudem die Eignung des vor-

gesehenen neuen Gutachters zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 6

3.1

Im Gutachten vom 6. Juli 2015 (AB 41) diagnostizierten Prof.

Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ eine HIV-Infektion, Stadi-

um CDC A2, sowie einen Status nach chronischer Hepatitis C,

ED 31. Januar 2006 (AB 41/1).

In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, die bei der Beschwerdeführe-

rin bestehende HIV-Infektion sei zurzeit virologisch, immunologisch und

klinisch gut kontrolliert. Die Beschwerdeführerin leide unter relativ geringfü-

gigen Medikamentennebenwirkungen wie Schwindel sowie teilweise Bo-

lusgefühl nach der Medikamenteneinnahme. Zusätzlich liege ein Status

nach chronischer Hepatitis C mit dem Genotyp 4c/4d und einer mässigen

Leberfibrose (F2) vor Therapiebeginn vor. Bei der Beschwerdeführerin be-

stehe aufgrund der genannten Diagnosen eine Minderung der Arbeitsfähig-

keit von 20-30 % (vgl. auch AB 41/10 Ziff. 3). Zudem lägen erhebliche sozi-

ale und psychologische Belastungen und damit assoziierte, objektivierbare

Einschränkungen aufgrund der HIV-Infektion vor, dies insbesondere im

Rahmen von Stigmatisierungen im gesellschaftlichen Umfeld, wie auch im

medizinischen Bereich. Beeinträchtigt seien die Sexualität und die Famili-

enplanung. Eine weitere Belastung stelle die Sorge um den Gesundheits-

zustand und das Infektionsrisiko des Ehemannes und der Kinder dar. Die

Beschwerdeführerin sei bei der Krankenkassenwahl und hinsichtlich neuer

Stellenangebote eingeschränkt, da sie jeweils belastende Gesundheitser-

klärungen ausfüllen müsse. Ebenso erschwert bis unmöglich seien das

Abschliessen einer Lebensversicherung oder das Aufnehmen von Krediten.

Die Beschwerdeführerin sei zudem im sozialen Umgang belastet, da sie

ihre schwerwiegende Diagnose nicht offen mitteilen könne. Aufgrund der

durchgemachten chronischen Hepatitis-C-Infektion habe vor Beginn der

Therapie eine mässige Leberfibrose (F2) diagnostiziert werden können. Ein

weiteres Fortschreiten der Fibrose sei aufgrund der Elimination des Hepati-

tis-C-Virus aus infektiologischer Sicht nicht anzunehmen, respektive un-

wahrscheinlich. Ein – bei der Beschwerdeführerin nicht vorhandener – re-

gelmässiger Alkoholkonsum wäre bei er vorbestehenden Leberfibrose je-

doch ungünstig. Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ergäben sich auf-

grund der durchgemachten Hepatitis-C-Infektion nicht mehr (AB 41/5 f. und

7 f. Ziff. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 7

Die unspezifischen Beschwerden wie Müdigkeit stünden aktuell überwie-

gend bis höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit der HIV-Therapie.

Diesbezüglich würden derzeit viele Patienten von einer Atripla-Therapie auf

neuere Medikamente umgestellt, was auch bei der Beschwerdeführerin

sorgfältig in Erwägung gezogen werden könne. Ebenfalls im Zusammen-

hang mit der HIV-Infektion stünden die von der Beschwerdeführerin ge-

nannten psychosozialen Belastungsmomente; eine – bei HIV-Infektionen in

sehr hohen Raten auftretende – Depression liege aktuell nicht vor (AB 41/9

Ziff. 2.1). Die Hepatitis-C-Infektion sei mit an Sicherheit grenzender Wahr-

scheinlichkeit ebenfalls auf das Unfallereignis von 2005 zurückzuführen

(AB 41/10 Ziff. 2.2).

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der gut ansprechenden HIV-

Therapie, die jedoch mit objektivierbaren Nebenwirkungen assoziiert sei

(Müdigkeit, Leistungseinschränkung), in ihrem Beruf als ... aus gutachterli-

cher Sicht und Erfahrung zu etwa 20-30 % eingeschränkt. Das heisse, dass

theoretisch bei HIV-Negativität ein höheres Berufspensum möglich wäre

(AB 41/10 Ziff. 3). Hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der

Tätigkeit als ... von 20-30 % sei bezüglich der zeitlichen Achse wichtig,

dass mit neueren auf dem Markt verfügbaren HIV-Medikamenten die Mü-

digkeit, welche sehr wahrscheinlich durch die Atripla-Medikation verursacht

sei, eventuell reduziert werden könne; die Chance einer Besserung der

Nebenwirkung betrage circa 50 %. Jedoch sollte eine derart solide und

robuste Therapie nicht ohne weiteres geändert und von der Beschwerde-

führerin mit ihrem behandelnden Arzt besprochen werden. Auf längere

Sicht sei nicht anzunehmen, dass die Leistungsfähigkeit bei der chroni-

schen Krankheit gesteigert werden könne. Es gebe eine ganze For-

schungsrichtung, welche sich mit der Frage des vorzeitigen Alterns von

HIV-Patienten befasse, wobei es diesbezüglich noch keine schlüssigen

Resultate gebe (AB 41/10 f. Ziff. 3). Die aktuelle Tätigkeit als ... in einem

60 %-Pensum sei vom zeitlichen und leistungsmässigen Umfang aufgrund

der angegebenen Beschwerden und der angegebenen psychosozialen

Belastungssituation sehr adäquat (AB 41/10 Ziff. 4).

Betreffend die Möglichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes

hielten die Gutachter fest, dass die aktuelle HIV-Therapie grundsätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 8

leitliniengerecht sei, jedoch eine Verbesserung der Therapiemöglichkeiten

mit einer allfälligen Reduktion der Müdigkeit durch eine Medikamentenum-

stellung zu prüfen sei. Mit anderweitigen therapeutischen Fortschritten sei

erst in fernerer Zukunft zu rechnen. Aufgrund der HIV-Therapiegeschichte

mit gutem Ansprechen, wie auch mit der erfolgreichen Therapie der chroni-

schen Hepatitis C dürfte seit mehreren Jahren ein Plateau erreicht sein,

wobei kleine Verbesserungen der Lebensqualität möglich seien. All dies sei

an eine sehr zuverlässige Medikamenteneinnahme geknüpft. Eine ent-

scheidende Verbesserung werde jedoch mit keiner der neuen Behandlun-

gen zu erreichen sein, sondern lediglich kleine Verbesserungen der Le-

bensqualität, namentlich eine allfällige Abnahme der Müdigkeit (AB 41/12 f.

Ziff. 5.1). Nebenwirkungen der aktuellen HIV-Medikamententherapie seien

subjektiv Müdigkeit, Schwindel und Albträume – objektive Nebenwirkungen

auf die Blutfette oder die Niere seien nicht festzustellen. Bei gleichbleiben-

der Therapie sei anzunehmen, dass das Risiko für Langzeitnebenwirkun-

gen auf die Niere und die Knochen auftreten könnte. Eine diesbezügliche

Prognose sei nicht möglich (AB 41/17 Ziff. 5.4).

Aufgrund des sehr guten Therapieansprechens mit unterdrückter Viruslast,

normaler CD4-Zellzahl und des Fehlens von AIDS-Komplikationen sei vor-

liegend anzunehmen, dass die Verkürzung der Lebenserwartung gemes-

sen an verschiedenen Studien nicht deutlich über fünf Jahre liege, das

heisse die Prognose sei etwas günstiger zu stellen sei als beim Durch-

schnitt der Personen, die eine Therapie in den Jahren 2003 bis 2006 be-

gonnen hätten. Ob es bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahr-

scheinlich sei, dass die HIV-Infektion die Lebenserwartung verkürze, sei

nicht mit Evidenz zu beurteilen, da entsprechende gut wirksame Therapien,

welche nebenwirkungsärmer seien, erst seit circa 10-15 Jahren bestünden.

Auch sei in Zukunft nicht mit einem durch medizinische Fortschritte erziel-

baren Zugewinn an Lebenserwartung auszugehen (AB 41/19 f. Ziff. 6).

Durch die therapierte Hepatitis-C-Infektion sei sehr wahrscheinlich keine

Verkürzung der Lebenserwartung entstanden (AB 41/21 Ziff. 7).

Betreffend die Integritätsentschädigung hielten die Gutachter fest, die kör-

perliche Integrität der Beschwerdeführerin sei trotz des guten Therapiean-

sprechens insgesamt mittelschwer beeinträchtigt, namentlich aufgrund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 9

durch verschiedene Studien bestätigten erhöhten Morbidität und Mortalität

von HIV-Patienten auch bei gut wirksamer Therapie. Wegen des Charak-

ters der chronischen Infektion, der möglichen Lebensverkürzung sowie der

vorhandenen, wie auch in Zukunft nicht auszuschliessenden Nebenwirkun-

gen und Langzeittoxizitäten der Medikamente bestehe ein körperlicher In-

tegritätsschaden von 40-50 %. Bei der Beschwerdeführerin bestünden ak-

tuell keine Anzeichen für eine Schädigung der geistigen Integrität. Aller-

dings sei es möglich, dass ein vorzeitiges Altern mit Beeinträchtigung der

Neurokognition in Erscheinung trete. Diesbezüglich sei jedoch eine verläss-

liche Aussage gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft nicht möglich.

Aufgrund der Exploration bestehe ein „nur“ geringfügiger geistiger Inte-

gritätsschaden von 20 %, der sich im Alter akzentuieren könnte. Die Beein-

trächtigung der psychischen Integrität sei mittelschwer bis schwer, nament-

lich aufgrund des dauerhaft schwer erschütterten Grundvertrauens und der

diversen glaubhaften Belastungsmomente, verbunden mit Sorgen und

Ängsten. Unter Beizug eines psychiatrischen Konsiliums werde mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10

F43.1) diagnostiziert; eine andauernde Persönlichkeitsänderung im Sinne

von ICD-10 F62.0 habe nicht festgestellt werden können. Der psychische

Integritätsschaden werde mit 50 % beziffert.

3.2

Das vorliegend zu beurteilende Unfallereignis datiert zwischen dem

2. und dem 23. Mai 2005 (AB 18/2), weshalb der Verlauf der Heilbehand-

lung und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit diesem Zeitpunkt zu

klären ist.

3.2.1

Die Gutachter gingen aufgrund der diagnostizierten HIV-Infektion

und des Status nach Hepatitis-C-Infektion (vgl. AB 41/1 und 7 ff. Ziff. 1) von

einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20-30 % aus (vgl. AB 41/5 und 10

Ziff. 3), wobei aus dem Gutachten nicht hervorgeht, ob es sich hierbei um

eine Einschränkung des Präsenzpensums oder der Leistungsfähigkeit bei

einem zumutbaren Vollzeitpensum handelt. Zwar grenzten die Gutachter

die gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit von nicht zu berücksichti-

genden psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. dazu: BGE 127 V 294

E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2) grundsätzlich ab, indem

sie die Einschätzung der verminderten Arbeitsfähigkeit klar auf die gestell-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 10

ten Diagnosen bezogen (vgl. AB 41/5) und erst im weiteren Verlauf des

Gutachtens unter Miteinbezug von versicherungsfremden Faktoren die ak-

tuelle Beschäftigung als ... in einem 60 %-Pensum als „ideal und aus infek-

tiologischer Sicht völlig unproblematisch“ bezeichneten (AB 41/11 Ziff. 4).

Jedoch leidet die gutachterliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähig-

keit an anderweitigen gravierenden Unzulänglichkeiten.

So äussert sich das Gutachten nicht zum zeitlichen Verlauf der Arbeits-

fähigkeit, obwohl dies angesichts der lange dauernden und mehrfach um-

gestellten Behandlung von zentraler Bedeutung gewesen wäre. Es bleibt

damit völlig unklar, wie sich die Arbeitsfähigkeit zwischen dem Unfallereig-

nis im Mai 2005 und der gutachterlichen Exploration im Juni 2015 (vgl.

AB 41/1) entwickelt hat. Namentlich betreffend die durchgemachte chroni-

sche Hepatitis-C-Infektion bestünden gemäss dem Gutachten keine Ein-

schränkungen mehr (vgl. AB 41/6). Hierbei ist aber nicht klar, ob in der

Vergangenheit, etwa während der Behandlung zwischen 2006 und 2007,

eine (massgebende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang selber angegeben,

während der subjektiv sehr belastenden Hepatitis-C-Therapie trotzdem

durchwegs in einem 100 %-Pensum gearbeitet zu haben (vgl. AB 41/4, vgl.

auch AB 58). Auch wenn die von ihr in diesem Zusammenhang vorge-

brachten Ängste bei Mitteilung der stigmatisierten Diagnosen und einer

Krankschreibung (vgl. AB 58; Beschwerde S. 7 Ziff. 20) nicht abwegig er-

scheinen, besteht in diesem Punkt ein im Gutachten medizinisch nicht auf-

gelöster Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Weiter fällt auf, dass in

sämtlichen HIV-Sprechstundenberichten zwischen Juli 2006 und Januar

2010 durchwegs eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ärztlich bescheinigt wurde

(vgl. AB 66/3-7). Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zwischen dem

Unfallereignis und der gutachterlichen Exploration ist den Akten nicht zu

entnehmen, vielmehr hielt der behandelnde Arzt Dr. med. I.________,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, im Arztbericht

vom 4. April 2014 (AB 31/7-9) explizit eine subjektiv sehr gute Therapiever-

träglichkeit fest und ging davon aus, dass gerade hinsichtlich der chroni-

schen Müdigkeit keine wesentlichen Beeinträchtigungen bestünden. Unter

diesen Umständen wäre eine vertiefte, einlässlich begründete Auseinan-

dersetzung mit den abweichenden medizinischen Akten im hier interessie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 11

renden Kontext unter Miteinbezug der nach der Infektion im Mai 2005

tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung unerlässlich gewesen. Das Gutach-

ten schweigt zu diesem zentralen Punkt.

Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte – insbesonde-

re auch im zeitlichen Verlauf (vgl. AB 41/10 Ziff. 3) – wiederholt unter Be-

zugnahme bzw. Vorbehalt der jeweiligen HIV-Therapie, da die attestierte

Arbeitsunfähigkeit mit den therapie-assoziierten Nebenwirkungen in Form

von Müdigkeit und leichter Leistungseinschränkung begründet wurden (vgl.

AB 41/10 Ziff. 3). Die pauschal angegebene „leichte Leistungseinschrän-

kung“ wurde von den Gutachtern indessen nicht weiter beschrieben, so-

dass vorderhand unklar bleibt, ob sie kognitiver bzw. neuropsychologischer

oder körperlicher Natur ist und wie sie sich in der angestammten oder einer

(besser) angepassten Tätigkeit konkret manifestiert.

Sodann ist zum retrospektiven zeitlichen Verlauf nicht klar, wie die ver-

schiedenen erfolgten Therapien mit unterschiedlichen Wirkstoffen (vgl.

AB 41/1) sich negativ auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwer-

deführerin ausgewirkt haben, zumal wiederholt ein sehr gutes Ansprechen

auf die Therapien sowie ein anhaltend guter Behandlungserfolg beschrie-

ben wurden (vgl. AB 31/7-9, 37/7, 41/5). Ebenso ist die prospektive Ein-

schätzung der Arbeitsfähigkeit insoweit unklar, als die Gutachter bei einem

Therapiewechsel eine Besserung der medikamentenassoziierten Müdigkeit

als durchaus wahrscheinlich erachteten und die Diskussion eines entspre-

chenden Versuchs anregten. Unter diesen Umständen ist die Verneinung

einer künftigen Leistungssteigerung unter gleichzeitigem Verweis auf – wie

bereits erwähnt – nicht schlüssig hergeleiteten möglichen Einschränkungen

der Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie des Gedächtnisses trotz feh-

lender schlüssiger Forschungsresultate in sich widersprüchlich und nicht

nachvollziehbar (vgl. AB 41/10 f. Ziff. 3). Es ist damit insgesamt unklar,

wann und unter welcher antiviraler Therapie ein gesundheitlicher Endzu-

stand im unfallversicherungsrechtlichen Sinne (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG)

erreicht worden ist oder erst erreicht werden kann; die gutachterlichen Aus-

führungen dazu zielen letztlich an der gestellten Frage vorbei und stehen

im Widerspruch zu den prognostischen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit

(vgl. AB 41/11 f. Ziff. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 12

3.2.2

Hinzu kommt, dass das Gutachten vom 6. Juli 2015 (AB 41) im

Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019

(AB 85) bereits deutlich über vier Jahre alt war. Zur Beantwortung der Fra-

ge, ob eine Expertise hinreichend aktuell ist, ist zwar nicht primär auf das

formelle Kriterium des Alters abzustellen, sondern auf die materielle Frage,

ob Gewähr dafür bestehe, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung

des Gutachtens nicht gewandelt hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer]

vom 13. Juli 2020, 9C_270/2020, E. 5.4.1). Letzteres ist vorliegend – neben

den dem Gutachten inhärenten Widersprüchen und Unvollständigkeiten –

mit Blick auf den unklaren weiteren therapeutischen Verlauf (siehe immer-

hin AB 61 Ziff. 1), die zwischenzeitlich erfolgte medizinische Forschung und

den medizinischen Fortschritt sowie die im Nachgang zum Gutachten zu

den Akten genommenen medizinischen Unterlagen nicht der Fall. So hielt

der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin in der Besprechung vom

22. Mai 2018 fest, gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes (vgl.

dazu AB 31/7-9) bestünden ein guter Zustand und keine wesentlichen Ein-

schränkungen, weshalb sich die Begründung der gutachterlich attestierten

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erschliesse. Es existierten keine

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, womit auch keine Einschränkung ausgewie-

sen sei. Eine erhöhte Müdigkeit und Leistungseinschränkung gingen nicht

im Allgemeinen mit einer HIV-Infektion einher und der Integritätsschaden

werde auf 30 % beziffert (AB 56; vgl. dazu E. 3.2.3 hiernach). Der behan-

delnde Arzt Dr. med. I.________ listete im Arztbericht vom 17. Juli 2018

(AB 61) die medikamentösen Therapien seit 2010 auf und hielt weiter aus-

drücklich fest, dass aufgrund der HIV-Infektion keine Beeinträchtigung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Eine Arbeitsunfähigkeit habe in

den vergangen fünf Jahren einzig zwischen dem 23. und dem 30. Septem-

ber 2015 bestanden. Insoweit hat selbst der langjährig behandelnde Arzt

unmissverständlich und entgegen der gutachterlichen Einschätzung keine

massgebende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit be-

schrieben. Anlässlich der EFL vom 1. April 2019 (AB 73; ohne medizinische

Supervision) hielten die Abklärungspersonen gestützt auf die beobachtete

Belastbarkeit fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als ... keine Leistungs-

einbussen

bestünden;

eine

Verweistätigkeit

sei

nicht

erforderlich

(AB 73/12 f. Ziff. 2-4). Angaben über die zumutbare Arbeitsfähigkeit mach-

ten sie unter Verweis auf die Aufgabenstellung und Kompetenzen der EFL

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 13

nicht (vgl. AB 73/12 Ziff. 3). Dazu hielt Prof. Dr. med. J.________, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, im Schreiben vom

17. Juli 2019 (AB 82) zutreffend fest, dass die EFL im gutachterlichen Kon-

text zu werten sei, wobei eine fachfremde, das heisse nicht infektiologische

Würdigung nicht zielführend bzw. versicherungsrechtlich verwertbar sei.

Aus der stattgehabten EFL ergeben sich damit einerseits keine Anhalts-

punkte, die für die Beweiskraft des infektiologischen Gutachtens vom 6. Juli

2015 (AB 41) sprechen, und andererseits verbleibt die medizinisch-

theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit nach objektiven Gesichtspunkten

weiterhin unklar.

Insgesamt bestehen damit begründete Zweifel an der gutachterlichen Ein-

schätzung der Arbeitsfähigkeit, sowohl hinsichtlich der medizinischen Be-

gründung als auch mit Blick auf die medizinischen Akten sowie den zeitli-

chen Verlauf.

3.2.3

Auf die Expertise kann sodann auch betreffend einen fraglichen

Integritätsschaden (vgl. Art. 24 f. UVG) nicht abgestellt werden. Die Gut-

achter berücksichtigten bei der Bemessung der körperlichen Integritäts-

schädigung explizit die spezifische subjektive Situation der Beschwerdefüh-

rerin (vgl. AB 41/22 Ziff. 8.1), was im Rahmen der Bemessung des Inte-

gritätsschadens nicht angeht, da hier nur der medizinische Befund mass-

gebend ist (vgl. BGE 115 V 147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221; RKUV

1997 U 278 S. 208 E. 2a). Die Annahme einer dauerhaften Beeinträchti-

gung der körperlichen Integrität ist zwar aufgrund der lebenslang erforderli-

chen und mit Nebenwirkungen verbunden medikamentösen Therapie

durchaus nachvollziehbar. Indessen ist die Beeinträchtigung durch die The-

rapie angesichts der mittlerweile seit etlichen Jahren etablierten medika-

mentösen Therapiemethoden (vgl. dahingehend AB 41/19 f. Ziff. 6.1) nicht

ohne Weiteres als besonders gravierend zu werten. Die weiter aufgeführte

Verkürzung der Lebenserwartung wurde lediglich als möglich qualifiziert

(vgl. AB 41/22 Ziff. 8.1) und genügt damit (zumindest aktuell) dem erforder-

lichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V

427 E. 3.2 S. 429) grundsätzlich nicht. Die weiter ins Feld geführte, nicht

auszuschliessende Langzeittoxizität beurteilten die Gutachter an anderer

Stelle als nicht vorhersehbar (AB 41/17) und abhängig von der jeweiligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 14

antiviralen Therapie (AB 41/17 und 13 Ziff. 5.1.2). Ein dadurch bedingter

Integritätsschaden ist daher aktuell insgesamt unklar. Vielmehr sind diese

Fragen erneut und unter Berücksichtigung der aktuellsten medizinischen

Forschung sowie der geeignetsten, allenfalls in den letzten Jahren hinzu-

gekommenen und zumutbaren Therapieoptionen abzuklären.

Der weiter von den Gutachtern angenommene geistige Integritätsschaden

ist bereits aus dem Grund nicht überzeugend, als sich im Zeitpunkt der

Begutachtung keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung objektivieren lies-

sen und die – fachfremd neurologisch (vgl. zur Bedeutung der fachärztli-

chen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen:

Entscheide des BGer vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2,

und vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3) – angestellten Mutmassun-

gen zu allfälligen neurokognitiven Einschränkungen in der Zukunft folglich

spekulativer Natur sind. Die Gutachter hielten zudem ausdrücklich fest,

dass zu allfällig HIV-bedingten kognitiven Einschränkungen nach dem da-

maligen Stand der Wissenschaft ohnehin keine verlässlichen Aussagen

möglich seien (vgl. AB 41/22 Ziff. 8.1). Hinzu kommt, dass sie eine Ver-

schlechterung der zukünftigen kognitiven Leistungsfähigkeit wiederum

bloss als möglich qualifizierten (AB 41/20 f. Ziff. 8.1 f). Indessen genügt die

blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens für eine

Mitberücksichtigung als voraussehbare Verschlimmerung i.S.v. Art. 36

Abs. 4 UVV nicht (Entscheid des BGer vom 23. Juli 2013, 8C_76/2013,

E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ob es sich hierbei nach dem aktuellen Stand der

medizinischen Forschung nach wie vor lediglich um eine Möglichkeit oder

mittlerweile um eine erhärtete Tatsache handelt, kann gestützt auf die vor-

liegenden medizinischen Akten nicht abschliessend beantwortet werden.

Schliesslich basiert der angegebene mittelschwere psychische Integritäts-

schaden gemäss Angaben der Gutachter auf einer konsiliarischen Akten-

beurteilung durch Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, gemäss welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit eine post-

traumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) bestehe (AB 41/23

Ziff. 8.2). Die nicht weiter begründete psychiatrische Diagnose erfolgte oh-

ne ersichtliche fachärztliche Plausibilisierung (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2

S. 297) und dem Gutachten ist auch keine nachvollziehbare diagnostische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 15

Herleitung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285)

zu entnehmen. Gemäss den diagnostischen Leitlinien soll eine PTBS zu-

dem nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Mona-

ten

nach

einem

katastrophalen

Ereignis

aufgetreten

ist

(DIL-

LING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störun-

gen ICD-10 Kapitel V [F], 10. Aufl. 2015, S. 208). Ob die von der Be-

schwerdeführerin nicht unmittelbar selbst wahrgenommene HIV-Hepatitis-

C-Koinfektion ein derartiges Ereignis von ausserordentlicher Schwere zu

begründen vermag, wurde im Gutachten nicht dargelegt. Eine psychische

Störung mit Krankheitswert ist zudem den echtzeitlichen medizinischen

Akten nicht ansatzweise zu entnehmen. Die gestellte Diagnose ist aus die-

sen Gründen – zumindest gestützt auf die erfolgten Abklärungen – nicht

nachvollziehbar (vgl. SVR 11/2019 IV Nr. 83 S. 275 f.). Ebenso erscheint

sie mit Blick auf die weitere, rein äusserlich unauffällige, berufliche und

familiäre Entwicklung der Beschwerdeführerin seit 2005 im Mindesten ver-

tieft begründungsbedürftig. Schliesslich ist für die Beurteilung eins psychi-

schen Integritätsschadens eine eingehende psychiatrische Begutachtung

erforderlich (vgl. MAX B. BERGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER

[HRSG.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungs-

rechts, 2019, Art. 25 N. 36 ff.; Suva-Tabelle 19, S. 2). Sollte die Beschwer-

deführerin nunmehr eine entsprechende Beeinträchtigung des psychischen

Gesundheitszustandes geltend machen, so wäre dies vertieft abzuklären.

3.3

Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin wiederholt

geäusserte Kritik (vgl. etwa AB 42, 49, 54, 85) am infektiologischen Gut-

achten vom 6. Juli 2015 (AB 41) begründet. Unter diesen Umständen durfte

die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessenspielraums eine wei-

tere Begutachtung anordnen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245, 136 V

156 E. 3.3 S. 158). Die Beschwerde ist insoweit unbegründet und abzuwei-

sen.

4.

4.1

Zu prüfen bleibt, ob gegen den vorgesehenen Gutachter Prof.

Dr. med. D.________ zulässige Ablehnungsgründe vorliegen. Diesbezüg-

lich ist vorab festzustellen, dass von der rechtskundig vertretenen Be-

schwerdeführerin keine Befangenheitsgründe im Sinne einer Voreinge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 16

nommenheit (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) vorgebracht werden und solche auch

nicht aus den Akten erkennbar sind. Eine Ablehnung des vorgesehenen

Gutachters aus formellen Gründen scheidet damit von vornherein aus.

4.2

In der Beschwerde wird vorgebracht, Prof. Dr. med. D.________

verfüge nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen, insbesonde-

re besitze er keine Gutachter-Zertifizierung der Swiss Insurance Medicine

(SIM) und habe als ausländischer Arzt mit Beschäftigungsschwerpunkt

Tropenmedizin auch keine anderweitige versicherungsmedizinische Zu-

satzausbildung, er könne die spezifische Situation einer HIV-Erkrankung im

sozialversicherungsrechtlichen Kontext nicht fachlich kompetent beurteilen

(Beschwerde S. 9 Ziff. 29 ff.).

4.3

Prof. Dr. med. D.________ verfügt gemäss dem öffentlich zugängli-

chen Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (MedReg;

http://www.medregom.admin.ch) über einen am … durch die Schweiz an-

erkannten fachärztlichen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin;

einen zusätzlichen oder weiteren anerkannten Facharzttitel, namentlich im

Bereich Infektiologie wird nicht aufgeführt. Gemäss höchstrichterlicher

Rechtsprechung wird für den Nachweis der hinreichenden fachlichen Quali-

fikation des vorgesehenen Gutachters einzig ein Facharzttitel in der ent-

sprechenden medizinischen Disziplin verlangt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S.

245). Weitergehende fachliche Anforderungen bestehen demgegenüber

nicht (SZS 2019 S. 6 mit Hinweisen), namentlich müssen das entsprechen-

de Fachwissen und die praktische Erfahrung weder in der Schweiz erwor-

ben worden sein noch wird (zusätzlich) eine spezifische versicherungsme-

dizinische Weiterbildung vorausgesetzt (Entscheid des BGer vom 19. Mai

2020, 8C_767/2019, E. 3.3.2 f. mit Hinweisen).

Prof. Dr. med. D.________ verfügt demnach – anders als von der Be-

schwerdegegnerin vertreten (vgl. Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 44) – man-

gels einer einschlägigen, durch die Schweiz anerkannten Facharztausbil-

dung im Bereich Infektiologie nicht über die notwendige fachliche Eignung

für die vorzunehmende infektiologische Begutachtung (vgl. E. 1.2 hiervor).

Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, dass er auf der Website

der E.________ AG als Facharzt für Tropenmedizin und Infektiologie auf-

geführt wird (…), da die entsprechenden Weiterbildungen keine durch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 17

Schweiz anerkannten Facharztweiterbildungen darstellen, sondern lediglich

sogenannte Zusatz-Weiterbildungen, welche das deutsche Ärzteaus- und

Weiterbildungssystem

bietet

(vgl.

dazu

htt-

ps://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-

fortbildung/weiterbildung/;

Bundesärztekammer

[Hrsg.],

[Muster-]

Weiterbildungsordnung 2018 [abrufbar: https://www.bundesaerztekammer.

de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/weiterbildung/muster-weiterbildungsordnun

g/]). Prof. Dr. med. D.________ selbst bezeichnet sich im Lebenslauf einzig

im Bereich Allgemeine Innere Medizin als Facharzt, während er die weite-

ren (Zusatz-)Qualifikationen in Tropenmedizin und Infektiologie davon ge-

trennt aufführt (…). Diese Weiterbildungen ohne eine entsprechende daran

anknüpfende Facharztqualifikation reichen rechtsprechungsgemäss nicht

aus.

Auch wenn es sich bei der – vorliegend gegebenen – unzureichenden fach-

lichen Eignung des vorgesehenen Gutachters grundsätzlich um einen ma-

teriellen Ablehnungsgrund handelt, der in der Regel mit dem Entscheid in

der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln wäre (vgl. BGE

132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.; dahingehend auch BGE 133 V 446 E. 7.6 S. 450;

UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 44 Ziff. 58), rechtfertigt

es sich, die offenkundig fehlende fachliche Eignung des vorgesehenen

Gutachters bereits im jetzigen Verfahrensstadium festzustellen (vgl. BGE

139 V 349 E. 2.2 und 5.2.2.3). Prof. Dr. med. D.________ ist demnach für

die vorgesehene erneute infektiologische Begutachtung fachlich nicht ge-

eignet und daher nicht als Gutachter zu berücksichtigen.

4.4

Die Beschwerdeführerin schlägt anstelle des im angefochtenen Ein-

spracheentscheid vom 17. Dezember 2019 (AB 85) vorgesehenen Gutach-

ters den Beizug von Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin und für Infektiologie, vor (Beschwerde S. 10 Ziff. 35). Hierzu

ist festzustellen, dass der vorgeschlagene Experte die vorerwähnten fachli-

chen Qualifikationen der Rechtsprechung an einen medizinischen Sach-

verständigen erfüllt (vgl. E. 4.3 hiervor). Der Einwand der Beschwerdegeg-

nerin, dass er nicht über eine SIM-Zertifizierung als Gutachter verfüge, zielt

ins Leere, zumal ein derartiges Erfordernis nicht besteht. Die Beschwerde-

gegnerin hat zufolge der berechtigen materiellen Einwände gegen den vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 18

gesehenen Gutachter in einem konsensorientierten Vorgehen einen neuen

Sachverständigen mit einem ausgewiesenen und erforderlichenfalls durch

die Schweiz anerkannten Facharzttitel im Bereich Infektiologie, allenfalls

unter Beizug weiterer Fachdisziplinen oder anderweitiger Zusatzabklärun-

gen, zu bestimmen.

5.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Zwischenentscheid vom

17. Dezember 2019 (AB 85) in teilweiser Gutheissung der dagegen erho-

benen Beschwerde soweit den vorgesehenen Gutachter betreffend aufzu-

heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

sie in einem konsensorientierten Verfahren unter Berücksichtigung der An-

forderungen der Rechtsprechung an die fachliche Qualifikation eines medi-

zinischen Sachverständigen einen Gutachter bestimme. Im Übrigen, das

heisst betreffend die strittige Anordnung einer erneuten infektiologischen

Begutachtung, ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas- sung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien- tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November 2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Es besteht diesbezüglich grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn die Beschwerde nicht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 19 den materiellen Leistungsanspruch, sondern das Abklärungsverfahren be- trifft. Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen, wobei das Obsiegen sich auf den beanstandeten vorgesehenen Gutachter beschränkt, während die angeordnete erneute Begutachtung im Grundsatz zu bestätigen ist (vgl. E. 5 hiervor). Unter diesen Umständen hat die Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädi- gung, weshalb letztere entsprechend dem anteilsmässigen Obsiegen der Beschwerdeführerin ermessenweise auf die Hälfte zu reduzieren ist. Mit der Kostennote vom 15. Mai 2020 (in den Gerichtsakten) machte Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 3'239.70 (inkl. Auslagen und MWSt.) geltend. Die Kostennote ist insgesamt angemessen und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1'619.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzu- setzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh- rerin zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver- fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG); solche können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtungs- voraussetzung ist – wie im Bereich der Invalidenversicherungs-Angelegen- heiten (vgl. dazu BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256) – für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in Unfallversicherungs-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 318 Reges- te und E. 6.1 mit Verweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). Die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 4 schwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so- wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwi- schenverfügung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom
  2. Dezember 2019 soweit den vorgesehenen Gutachter betreffend aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'619.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 20
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 20 100 UV

WIS/ISD/IVE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 2. Februar 2021

Verwaltungsrichterin Wiedmer

Gerichtsschreiber Isliker

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen

Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich

Beschwerdegegnerin

betreffend Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

war seit dem 1. Dezember 2004 als ... bei der C.________ AG tätig und

dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz

bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen

und Berufskrankheiten versichert, als sie zwischen dem 2. und dem 23. Mai

2005 mit Humanen Immundefekt-Viren (HIV) und Hepatitis-C-Viren infiziert

wurde (Akten der Allianz, Antwortbeilage [AB] 6, 10/2 ff., 18/2). Nach Ab-

schluss des diesbezüglichen Strafverfahrens anerkannte die Allianz mit

Schreiben vom 4. Juli 2014 (AB 23) im Grundsatz das Vorliegen eines Un-

fallereignisses sowie ihre prinzipielle Leistungspflicht. Nach verschiedener

Korrespondenz veranlasste die Allianz unter Mitwirkung des Rechtsvertre-

ters der Versicherten (vgl. AB 34 f.) eine infektiologische Begutachtung

(AB 37; Gutachten vom 6. Juli 2015 [AB 41]; gutachterlicher Nachtrag vom

24. Juli 2015 [AB 44]). In der Folge holte die Allianz weitere medizinische

Unterlagen ein, liess eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit

(EFL; vgl. AB 73) durchführen und stellte diesbezüglich Ergänzungsfragen

an die Abklärungspersonen (vgl. AB 78-80 und 82).

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 (AB 83) teilte die Allianz der Versicher-

ten mit, dass sie mit Blick auf die erfolgten Abklärungen eine erneute medi-

zinische Begutachtung durch Prof. Dr. med. D.________, Facharzt für All-

gemeine Innere Medizin, E.________ AG, als notwendig erachte und stellte

ihr gleichzeitig den vorgesehenen Fragekatalog zu. Nachdem die Versi-

cherte mit Schreiben vom 31. Oktober 2019 (AB 84) sich sowohl gegen die

vorgesehene Begutachtung als auch gegen den Gutachter ausgesprochen

hatte, hielt die Allianz mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019

(AB 85) an der Durchführung der Begutachtung fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 3

B.

Hiergegen

erhob

die

Versicherte,

vertreten

durch

Rechtsanwalt

B.________, mit Eingabe vom 3. Februar 2020 Beschwerde und beantrag-

te die kostenfällige Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. Dezember

2019 sowie die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an die

Beschwerdegegnerin.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2020 schloss die Beschwerdegegne-

rin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-

rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts

(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Bei der Anordnung des Gutachtens handelt es sich um eine Zwischenver-

fügung (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG); solche

können unter anderem dann angefochten werden, wenn sie einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese Anfechtungs-

voraussetzung ist – wie im Bereich der Invalidenversicherungs-Angelegen-

heiten (vgl. dazu BGE 138 V 271 E. 1.2.1 S. 275 und E. 1.2.3 S. 276, 137 V

210 E. 3.4.2.7 S. 256) – für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in

Unfallversicherungs-Angelegenheiten zu bejahen, womit die entsprechende

Verfügung unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher

und tatsächlicher Natur angefochten werden kann (BGE 138 V 318 Reges-

te und E. 6.1 mit Verweis auf BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258). Die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 4

schwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht

durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Be-

schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben

(Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) so-

wie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen

Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG;

BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Zwischenverfügung vom 17. Dezember

2019 (AB 85). Streitig und zu prüfen sind die Anordnung einer weiteren

infektiologischen Begutachtung sowie der hierfür vorgesehene Gutachter.

1.3

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte-

rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi-

schenentscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an

die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;

Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen

Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte

ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die

verfügende Instanz den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen,

aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisan-

träge der Parteien, abklären und feststellen muss. Rechtserheblich sind alle

Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-

spruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Ver-

waltungsbehörden zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu

veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich

aus den Akten ergebenden Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht

(BGE 117 V 282 E. 4a S. 283).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 5

2.2

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein

Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so

gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gut-

achter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen

(Art. 44 ATSG).

2.3

Bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen ist im Falle aller

zulässigen Einwendungen konsensorientiert vorzugehen. Erst wenn eine

Einigung ausbleibt, ergeht eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die

Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung

auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen) und die

Person der Gutachter (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 S. 356).

Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ab-

lehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind.

Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die

geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V

93 E. 7.1 S. 109; SVR 2018 UV Nr. 28 S. 98 E. 3.1). Ein Mitwirkungsrecht

im Sinne eines Wahlrechts bei der Bestimmung des Gutachters lässt sich

weder aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör noch aus der „Nähe“ des

Einspracheverfahrens zur streitigen Verwaltungsrechtspflege ableiten

(RKUV 1998 U 309 S. 460 E. 4b).

3.

Im vorliegenden Verfahren ist kein Leistungsentscheid zu fällen und dem-

entsprechend auch keine abschliessende Würdigung der gesamten medi-

zinischen Aktenlage vorzunehmen. Zu prüfen ist einzig, ob das bei den

Akten befindliche Gutachten von Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für

Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, und Dr. med. G.________,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, Spital

H.________, vom 6. Juli 2015 (AB 41) geeignet ist, die zu beurteilenden

Fragen zu beantworten. Verneinendenfalls ist zudem die Eignung des vor-

gesehenen neuen Gutachters zu prüfen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 6

3.1

Im Gutachten vom 6. Juli 2015 (AB 41) diagnostizierten Prof.

Dr. med. F.________ und Dr. med. G.________ eine HIV-Infektion, Stadi-

um CDC A2, sowie einen Status nach chronischer Hepatitis C,

ED 31. Januar 2006 (AB 41/1).

In der Beurteilung hielten die Gutachter fest, die bei der Beschwerdeführe-

rin bestehende HIV-Infektion sei zurzeit virologisch, immunologisch und

klinisch gut kontrolliert. Die Beschwerdeführerin leide unter relativ geringfü-

gigen Medikamentennebenwirkungen wie Schwindel sowie teilweise Bo-

lusgefühl nach der Medikamenteneinnahme. Zusätzlich liege ein Status

nach chronischer Hepatitis C mit dem Genotyp 4c/4d und einer mässigen

Leberfibrose (F2) vor Therapiebeginn vor. Bei der Beschwerdeführerin be-

stehe aufgrund der genannten Diagnosen eine Minderung der Arbeitsfähig-

keit von 20-30 % (vgl. auch AB 41/10 Ziff. 3). Zudem lägen erhebliche sozi-

ale und psychologische Belastungen und damit assoziierte, objektivierbare

Einschränkungen aufgrund der HIV-Infektion vor, dies insbesondere im

Rahmen von Stigmatisierungen im gesellschaftlichen Umfeld, wie auch im

medizinischen Bereich. Beeinträchtigt seien die Sexualität und die Famili-

enplanung. Eine weitere Belastung stelle die Sorge um den Gesundheits-

zustand und das Infektionsrisiko des Ehemannes und der Kinder dar. Die

Beschwerdeführerin sei bei der Krankenkassenwahl und hinsichtlich neuer

Stellenangebote eingeschränkt, da sie jeweils belastende Gesundheitser-

klärungen ausfüllen müsse. Ebenso erschwert bis unmöglich seien das

Abschliessen einer Lebensversicherung oder das Aufnehmen von Krediten.

Die Beschwerdeführerin sei zudem im sozialen Umgang belastet, da sie

ihre schwerwiegende Diagnose nicht offen mitteilen könne. Aufgrund der

durchgemachten chronischen Hepatitis-C-Infektion habe vor Beginn der

Therapie eine mässige Leberfibrose (F2) diagnostiziert werden können. Ein

weiteres Fortschreiten der Fibrose sei aufgrund der Elimination des Hepati-

tis-C-Virus aus infektiologischer Sicht nicht anzunehmen, respektive un-

wahrscheinlich. Ein – bei der Beschwerdeführerin nicht vorhandener – re-

gelmässiger Alkoholkonsum wäre bei er vorbestehenden Leberfibrose je-

doch ungünstig. Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit ergäben sich auf-

grund der durchgemachten Hepatitis-C-Infektion nicht mehr (AB 41/5 f. und

7 f. Ziff. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 7

Die unspezifischen Beschwerden wie Müdigkeit stünden aktuell überwie-

gend bis höchstwahrscheinlich im Zusammenhang mit der HIV-Therapie.

Diesbezüglich würden derzeit viele Patienten von einer Atripla-Therapie auf

neuere Medikamente umgestellt, was auch bei der Beschwerdeführerin

sorgfältig in Erwägung gezogen werden könne. Ebenfalls im Zusammen-

hang mit der HIV-Infektion stünden die von der Beschwerdeführerin ge-

nannten psychosozialen Belastungsmomente; eine – bei HIV-Infektionen in

sehr hohen Raten auftretende – Depression liege aktuell nicht vor (AB 41/9

Ziff. 2.1). Die Hepatitis-C-Infektion sei mit an Sicherheit grenzender Wahr-

scheinlichkeit ebenfalls auf das Unfallereignis von 2005 zurückzuführen

(AB 41/10 Ziff. 2.2).

Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der gut ansprechenden HIV-

Therapie, die jedoch mit objektivierbaren Nebenwirkungen assoziiert sei

(Müdigkeit, Leistungseinschränkung), in ihrem Beruf als ... aus gutachterli-

cher Sicht und Erfahrung zu etwa 20-30 % eingeschränkt. Das heisse, dass

theoretisch bei HIV-Negativität ein höheres Berufspensum möglich wäre

(AB 41/10 Ziff. 3). Hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der

Tätigkeit als ... von 20-30 % sei bezüglich der zeitlichen Achse wichtig,

dass mit neueren auf dem Markt verfügbaren HIV-Medikamenten die Mü-

digkeit, welche sehr wahrscheinlich durch die Atripla-Medikation verursacht

sei, eventuell reduziert werden könne; die Chance einer Besserung der

Nebenwirkung betrage circa 50 %. Jedoch sollte eine derart solide und

robuste Therapie nicht ohne weiteres geändert und von der Beschwerde-

führerin mit ihrem behandelnden Arzt besprochen werden. Auf längere

Sicht sei nicht anzunehmen, dass die Leistungsfähigkeit bei der chroni-

schen Krankheit gesteigert werden könne. Es gebe eine ganze For-

schungsrichtung, welche sich mit der Frage des vorzeitigen Alterns von

HIV-Patienten befasse, wobei es diesbezüglich noch keine schlüssigen

Resultate gebe (AB 41/10 f. Ziff. 3). Die aktuelle Tätigkeit als ... in einem

60 %-Pensum sei vom zeitlichen und leistungsmässigen Umfang aufgrund

der angegebenen Beschwerden und der angegebenen psychosozialen

Belastungssituation sehr adäquat (AB 41/10 Ziff. 4).

Betreffend die Möglichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes

hielten die Gutachter fest, dass die aktuelle HIV-Therapie grundsätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 8

leitliniengerecht sei, jedoch eine Verbesserung der Therapiemöglichkeiten

mit einer allfälligen Reduktion der Müdigkeit durch eine Medikamentenum-

stellung zu prüfen sei. Mit anderweitigen therapeutischen Fortschritten sei

erst in fernerer Zukunft zu rechnen. Aufgrund der HIV-Therapiegeschichte

mit gutem Ansprechen, wie auch mit der erfolgreichen Therapie der chroni-

schen Hepatitis C dürfte seit mehreren Jahren ein Plateau erreicht sein,

wobei kleine Verbesserungen der Lebensqualität möglich seien. All dies sei

an eine sehr zuverlässige Medikamenteneinnahme geknüpft. Eine ent-

scheidende Verbesserung werde jedoch mit keiner der neuen Behandlun-

gen zu erreichen sein, sondern lediglich kleine Verbesserungen der Le-

bensqualität, namentlich eine allfällige Abnahme der Müdigkeit (AB 41/12 f.

Ziff. 5.1). Nebenwirkungen der aktuellen HIV-Medikamententherapie seien

subjektiv Müdigkeit, Schwindel und Albträume – objektive Nebenwirkungen

auf die Blutfette oder die Niere seien nicht festzustellen. Bei gleichbleiben-

der Therapie sei anzunehmen, dass das Risiko für Langzeitnebenwirkun-

gen auf die Niere und die Knochen auftreten könnte. Eine diesbezügliche

Prognose sei nicht möglich (AB 41/17 Ziff. 5.4).

Aufgrund des sehr guten Therapieansprechens mit unterdrückter Viruslast,

normaler CD4-Zellzahl und des Fehlens von AIDS-Komplikationen sei vor-

liegend anzunehmen, dass die Verkürzung der Lebenserwartung gemes-

sen an verschiedenen Studien nicht deutlich über fünf Jahre liege, das

heisse die Prognose sei etwas günstiger zu stellen sei als beim Durch-

schnitt der Personen, die eine Therapie in den Jahren 2003 bis 2006 be-

gonnen hätten. Ob es bei der Beschwerdeführerin überwiegend wahr-

scheinlich sei, dass die HIV-Infektion die Lebenserwartung verkürze, sei

nicht mit Evidenz zu beurteilen, da entsprechende gut wirksame Therapien,

welche nebenwirkungsärmer seien, erst seit circa 10-15 Jahren bestünden.

Auch sei in Zukunft nicht mit einem durch medizinische Fortschritte erziel-

baren Zugewinn an Lebenserwartung auszugehen (AB 41/19 f. Ziff. 6).

Durch die therapierte Hepatitis-C-Infektion sei sehr wahrscheinlich keine

Verkürzung der Lebenserwartung entstanden (AB 41/21 Ziff. 7).

Betreffend die Integritätsentschädigung hielten die Gutachter fest, die kör-

perliche Integrität der Beschwerdeführerin sei trotz des guten Therapiean-

sprechens insgesamt mittelschwer beeinträchtigt, namentlich aufgrund der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 9

durch verschiedene Studien bestätigten erhöhten Morbidität und Mortalität

von HIV-Patienten auch bei gut wirksamer Therapie. Wegen des Charak-

ters der chronischen Infektion, der möglichen Lebensverkürzung sowie der

vorhandenen, wie auch in Zukunft nicht auszuschliessenden Nebenwirkun-

gen und Langzeittoxizitäten der Medikamente bestehe ein körperlicher In-

tegritätsschaden von 40-50 %. Bei der Beschwerdeführerin bestünden ak-

tuell keine Anzeichen für eine Schädigung der geistigen Integrität. Aller-

dings sei es möglich, dass ein vorzeitiges Altern mit Beeinträchtigung der

Neurokognition in Erscheinung trete. Diesbezüglich sei jedoch eine verläss-

liche Aussage gemäss aktuellem Stand der Wissenschaft nicht möglich.

Aufgrund der Exploration bestehe ein „nur“ geringfügiger geistiger Inte-

gritätsschaden von 20 %, der sich im Alter akzentuieren könnte. Die Beein-

trächtigung der psychischen Integrität sei mittelschwer bis schwer, nament-

lich aufgrund des dauerhaft schwer erschütterten Grundvertrauens und der

diversen glaubhaften Belastungsmomente, verbunden mit Sorgen und

Ängsten. Unter Beizug eines psychiatrischen Konsiliums werde mit hoher

Wahrscheinlichkeit eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10

F43.1) diagnostiziert; eine andauernde Persönlichkeitsänderung im Sinne

von ICD-10 F62.0 habe nicht festgestellt werden können. Der psychische

Integritätsschaden werde mit 50 % beziffert.

3.2

Das vorliegend zu beurteilende Unfallereignis datiert zwischen dem

2. und dem 23. Mai 2005 (AB 18/2), weshalb der Verlauf der Heilbehand-

lung und die Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seit diesem Zeitpunkt zu

klären ist.

3.2.1

Die Gutachter gingen aufgrund der diagnostizierten HIV-Infektion

und des Status nach Hepatitis-C-Infektion (vgl. AB 41/1 und 7 ff. Ziff. 1) von

einer Minderung der Arbeitsfähigkeit von 20-30 % aus (vgl. AB 41/5 und 10

Ziff. 3), wobei aus dem Gutachten nicht hervorgeht, ob es sich hierbei um

eine Einschränkung des Präsenzpensums oder der Leistungsfähigkeit bei

einem zumutbaren Vollzeitpensum handelt. Zwar grenzten die Gutachter

die gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit von nicht zu berücksichti-

genden psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. dazu: BGE 127 V 294

E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 189 E. 3.2) grundsätzlich ab, indem

sie die Einschätzung der verminderten Arbeitsfähigkeit klar auf die gestell-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 10

ten Diagnosen bezogen (vgl. AB 41/5) und erst im weiteren Verlauf des

Gutachtens unter Miteinbezug von versicherungsfremden Faktoren die ak-

tuelle Beschäftigung als ... in einem 60 %-Pensum als „ideal und aus infek-

tiologischer Sicht völlig unproblematisch“ bezeichneten (AB 41/11 Ziff. 4).

Jedoch leidet die gutachterliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähig-

keit an anderweitigen gravierenden Unzulänglichkeiten.

So äussert sich das Gutachten nicht zum zeitlichen Verlauf der Arbeits-

fähigkeit, obwohl dies angesichts der lange dauernden und mehrfach um-

gestellten Behandlung von zentraler Bedeutung gewesen wäre. Es bleibt

damit völlig unklar, wie sich die Arbeitsfähigkeit zwischen dem Unfallereig-

nis im Mai 2005 und der gutachterlichen Exploration im Juni 2015 (vgl.

AB 41/1) entwickelt hat. Namentlich betreffend die durchgemachte chroni-

sche Hepatitis-C-Infektion bestünden gemäss dem Gutachten keine Ein-

schränkungen mehr (vgl. AB 41/6). Hierbei ist aber nicht klar, ob in der

Vergangenheit, etwa während der Behandlung zwischen 2006 und 2007,

eine (massgebende) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat.

Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang selber angegeben,

während der subjektiv sehr belastenden Hepatitis-C-Therapie trotzdem

durchwegs in einem 100 %-Pensum gearbeitet zu haben (vgl. AB 41/4, vgl.

auch AB 58). Auch wenn die von ihr in diesem Zusammenhang vorge-

brachten Ängste bei Mitteilung der stigmatisierten Diagnosen und einer

Krankschreibung (vgl. AB 58; Beschwerde S. 7 Ziff. 20) nicht abwegig er-

scheinen, besteht in diesem Punkt ein im Gutachten medizinisch nicht auf-

gelöster Widerspruch zur tatsächlichen Situation. Weiter fällt auf, dass in

sämtlichen HIV-Sprechstundenberichten zwischen Juli 2006 und Januar

2010 durchwegs eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ärztlich bescheinigt wurde

(vgl. AB 66/3-7). Eine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zwischen dem

Unfallereignis und der gutachterlichen Exploration ist den Akten nicht zu

entnehmen, vielmehr hielt der behandelnde Arzt Dr. med. I.________,

Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Infektiologie, im Arztbericht

vom 4. April 2014 (AB 31/7-9) explizit eine subjektiv sehr gute Therapiever-

träglichkeit fest und ging davon aus, dass gerade hinsichtlich der chroni-

schen Müdigkeit keine wesentlichen Beeinträchtigungen bestünden. Unter

diesen Umständen wäre eine vertiefte, einlässlich begründete Auseinan-

dersetzung mit den abweichenden medizinischen Akten im hier interessie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 11

renden Kontext unter Miteinbezug der nach der Infektion im Mai 2005

tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung unerlässlich gewesen. Das Gutach-

ten schweigt zu diesem zentralen Punkt.

Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erfolgte – insbesonde-

re auch im zeitlichen Verlauf (vgl. AB 41/10 Ziff. 3) – wiederholt unter Be-

zugnahme bzw. Vorbehalt der jeweiligen HIV-Therapie, da die attestierte

Arbeitsunfähigkeit mit den therapie-assoziierten Nebenwirkungen in Form

von Müdigkeit und leichter Leistungseinschränkung begründet wurden (vgl.

AB 41/10 Ziff. 3). Die pauschal angegebene „leichte Leistungseinschrän-

kung“ wurde von den Gutachtern indessen nicht weiter beschrieben, so-

dass vorderhand unklar bleibt, ob sie kognitiver bzw. neuropsychologischer

oder körperlicher Natur ist und wie sie sich in der angestammten oder einer

(besser) angepassten Tätigkeit konkret manifestiert.

Sodann ist zum retrospektiven zeitlichen Verlauf nicht klar, wie die ver-

schiedenen erfolgten Therapien mit unterschiedlichen Wirkstoffen (vgl.

AB 41/1) sich negativ auf die funktionelle Leistungsfähigkeit der Beschwer-

deführerin ausgewirkt haben, zumal wiederholt ein sehr gutes Ansprechen

auf die Therapien sowie ein anhaltend guter Behandlungserfolg beschrie-

ben wurden (vgl. AB 31/7-9, 37/7, 41/5). Ebenso ist die prospektive Ein-

schätzung der Arbeitsfähigkeit insoweit unklar, als die Gutachter bei einem

Therapiewechsel eine Besserung der medikamentenassoziierten Müdigkeit

als durchaus wahrscheinlich erachteten und die Diskussion eines entspre-

chenden Versuchs anregten. Unter diesen Umständen ist die Verneinung

einer künftigen Leistungssteigerung unter gleichzeitigem Verweis auf – wie

bereits erwähnt – nicht schlüssig hergeleiteten möglichen Einschränkungen

der Konzentrations- und Merkfähigkeit sowie des Gedächtnisses trotz feh-

lender schlüssiger Forschungsresultate in sich widersprüchlich und nicht

nachvollziehbar (vgl. AB 41/10 f. Ziff. 3). Es ist damit insgesamt unklar,

wann und unter welcher antiviraler Therapie ein gesundheitlicher Endzu-

stand im unfallversicherungsrechtlichen Sinne (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG)

erreicht worden ist oder erst erreicht werden kann; die gutachterlichen Aus-

führungen dazu zielen letztlich an der gestellten Frage vorbei und stehen

im Widerspruch zu den prognostischen Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit

(vgl. AB 41/11 f. Ziff. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 12

3.2.2

Hinzu kommt, dass das Gutachten vom 6. Juli 2015 (AB 41) im

Zeitpunkt der angefochtenen Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2019

(AB 85) bereits deutlich über vier Jahre alt war. Zur Beantwortung der Fra-

ge, ob eine Expertise hinreichend aktuell ist, ist zwar nicht primär auf das

formelle Kriterium des Alters abzustellen, sondern auf die materielle Frage,

ob Gewähr dafür bestehe, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung

des Gutachtens nicht gewandelt hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer]

vom 13. Juli 2020, 9C_270/2020, E. 5.4.1). Letzteres ist vorliegend – neben

den dem Gutachten inhärenten Widersprüchen und Unvollständigkeiten –

mit Blick auf den unklaren weiteren therapeutischen Verlauf (siehe immer-

hin AB 61 Ziff. 1), die zwischenzeitlich erfolgte medizinische Forschung und

den medizinischen Fortschritt sowie die im Nachgang zum Gutachten zu

den Akten genommenen medizinischen Unterlagen nicht der Fall. So hielt

der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin in der Besprechung vom

22. Mai 2018 fest, gestützt auf die Angaben des behandelnden Arztes (vgl.

dazu AB 31/7-9) bestünden ein guter Zustand und keine wesentlichen Ein-

schränkungen, weshalb sich die Begründung der gutachterlich attestierten

Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht erschliesse. Es existierten keine

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, womit auch keine Einschränkung ausgewie-

sen sei. Eine erhöhte Müdigkeit und Leistungseinschränkung gingen nicht

im Allgemeinen mit einer HIV-Infektion einher und der Integritätsschaden

werde auf 30 % beziffert (AB 56; vgl. dazu E. 3.2.3 hiernach). Der behan-

delnde Arzt Dr. med. I.________ listete im Arztbericht vom 17. Juli 2018

(AB 61) die medikamentösen Therapien seit 2010 auf und hielt weiter aus-

drücklich fest, dass aufgrund der HIV-Infektion keine Beeinträchtigung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe. Eine Arbeitsunfähigkeit habe in

den vergangen fünf Jahren einzig zwischen dem 23. und dem 30. Septem-

ber 2015 bestanden. Insoweit hat selbst der langjährig behandelnde Arzt

unmissverständlich und entgegen der gutachterlichen Einschätzung keine

massgebende Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit be-

schrieben. Anlässlich der EFL vom 1. April 2019 (AB 73; ohne medizinische

Supervision) hielten die Abklärungspersonen gestützt auf die beobachtete

Belastbarkeit fest, dass in der bisherigen Tätigkeit als ... keine Leistungs-

einbussen

bestünden;

eine

Verweistätigkeit

sei

nicht

erforderlich

(AB 73/12 f. Ziff. 2-4). Angaben über die zumutbare Arbeitsfähigkeit mach-

ten sie unter Verweis auf die Aufgabenstellung und Kompetenzen der EFL

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 13

nicht (vgl. AB 73/12 Ziff. 3). Dazu hielt Prof. Dr. med. J.________, Facharzt

für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, im Schreiben vom

17. Juli 2019 (AB 82) zutreffend fest, dass die EFL im gutachterlichen Kon-

text zu werten sei, wobei eine fachfremde, das heisse nicht infektiologische

Würdigung nicht zielführend bzw. versicherungsrechtlich verwertbar sei.

Aus der stattgehabten EFL ergeben sich damit einerseits keine Anhalts-

punkte, die für die Beweiskraft des infektiologischen Gutachtens vom 6. Juli

2015 (AB 41) sprechen, und andererseits verbleibt die medizinisch-

theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit nach objektiven Gesichtspunkten

weiterhin unklar.

Insgesamt bestehen damit begründete Zweifel an der gutachterlichen Ein-

schätzung der Arbeitsfähigkeit, sowohl hinsichtlich der medizinischen Be-

gründung als auch mit Blick auf die medizinischen Akten sowie den zeitli-

chen Verlauf.

3.2.3

Auf die Expertise kann sodann auch betreffend einen fraglichen

Integritätsschaden (vgl. Art. 24 f. UVG) nicht abgestellt werden. Die Gut-

achter berücksichtigten bei der Bemessung der körperlichen Integritäts-

schädigung explizit die spezifische subjektive Situation der Beschwerdefüh-

rerin (vgl. AB 41/22 Ziff. 8.1), was im Rahmen der Bemessung des Inte-

gritätsschadens nicht angeht, da hier nur der medizinische Befund mass-

gebend ist (vgl. BGE 115 V 147 E. 1 S. 147, 113 V 218 E. 4b S. 221; RKUV

1997 U 278 S. 208 E. 2a). Die Annahme einer dauerhaften Beeinträchti-

gung der körperlichen Integrität ist zwar aufgrund der lebenslang erforderli-

chen und mit Nebenwirkungen verbunden medikamentösen Therapie

durchaus nachvollziehbar. Indessen ist die Beeinträchtigung durch die The-

rapie angesichts der mittlerweile seit etlichen Jahren etablierten medika-

mentösen Therapiemethoden (vgl. dahingehend AB 41/19 f. Ziff. 6.1) nicht

ohne Weiteres als besonders gravierend zu werten. Die weiter aufgeführte

Verkürzung der Lebenserwartung wurde lediglich als möglich qualifiziert

(vgl. AB 41/22 Ziff. 8.1) und genügt damit (zumindest aktuell) dem erforder-

lichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V

427 E. 3.2 S. 429) grundsätzlich nicht. Die weiter ins Feld geführte, nicht

auszuschliessende Langzeittoxizität beurteilten die Gutachter an anderer

Stelle als nicht vorhersehbar (AB 41/17) und abhängig von der jeweiligen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 14

antiviralen Therapie (AB 41/17 und 13 Ziff. 5.1.2). Ein dadurch bedingter

Integritätsschaden ist daher aktuell insgesamt unklar. Vielmehr sind diese

Fragen erneut und unter Berücksichtigung der aktuellsten medizinischen

Forschung sowie der geeignetsten, allenfalls in den letzten Jahren hinzu-

gekommenen und zumutbaren Therapieoptionen abzuklären.

Der weiter von den Gutachtern angenommene geistige Integritätsschaden

ist bereits aus dem Grund nicht überzeugend, als sich im Zeitpunkt der

Begutachtung keine Anzeichen für eine Beeinträchtigung objektivieren lies-

sen und die – fachfremd neurologisch (vgl. zur Bedeutung der fachärztli-

chen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen:

Entscheide des BGer vom 13. November 2018, 8C_584/2018, E. 4.1.1.2,

und vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3) – angestellten Mutmassun-

gen zu allfälligen neurokognitiven Einschränkungen in der Zukunft folglich

spekulativer Natur sind. Die Gutachter hielten zudem ausdrücklich fest,

dass zu allfällig HIV-bedingten kognitiven Einschränkungen nach dem da-

maligen Stand der Wissenschaft ohnehin keine verlässlichen Aussagen

möglich seien (vgl. AB 41/22 Ziff. 8.1). Hinzu kommt, dass sie eine Ver-

schlechterung der zukünftigen kognitiven Leistungsfähigkeit wiederum

bloss als möglich qualifizierten (AB 41/20 f. Ziff. 8.1 f). Indessen genügt die

blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens für eine

Mitberücksichtigung als voraussehbare Verschlimmerung i.S.v. Art. 36

Abs. 4 UVV nicht (Entscheid des BGer vom 23. Juli 2013, 8C_76/2013,

E. 3.4.1 mit Hinweisen). Ob es sich hierbei nach dem aktuellen Stand der

medizinischen Forschung nach wie vor lediglich um eine Möglichkeit oder

mittlerweile um eine erhärtete Tatsache handelt, kann gestützt auf die vor-

liegenden medizinischen Akten nicht abschliessend beantwortet werden.

Schliesslich basiert der angegebene mittelschwere psychische Integritäts-

schaden gemäss Angaben der Gutachter auf einer konsiliarischen Akten-

beurteilung durch Dr. med. K.________, Fachärztin für Psychiatrie und

Psychotherapie, gemäss welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit eine post-

traumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) bestehe (AB 41/23

Ziff. 8.2). Die nicht weiter begründete psychiatrische Diagnose erfolgte oh-

ne ersichtliche fachärztliche Plausibilisierung (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.2

S. 297) und dem Gutachten ist auch keine nachvollziehbare diagnostische

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 15

Herleitung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285)

zu entnehmen. Gemäss den diagnostischen Leitlinien soll eine PTBS zu-

dem nur dann diagnostiziert werden, wenn sie innerhalb von sechs Mona-

ten

nach

einem

katastrophalen

Ereignis

aufgetreten

ist

(DIL-

LING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störun-

gen ICD-10 Kapitel V [F], 10. Aufl. 2015, S. 208). Ob die von der Be-

schwerdeführerin nicht unmittelbar selbst wahrgenommene HIV-Hepatitis-

C-Koinfektion ein derartiges Ereignis von ausserordentlicher Schwere zu

begründen vermag, wurde im Gutachten nicht dargelegt. Eine psychische

Störung mit Krankheitswert ist zudem den echtzeitlichen medizinischen

Akten nicht ansatzweise zu entnehmen. Die gestellte Diagnose ist aus die-

sen Gründen – zumindest gestützt auf die erfolgten Abklärungen – nicht

nachvollziehbar (vgl. SVR 11/2019 IV Nr. 83 S. 275 f.). Ebenso erscheint

sie mit Blick auf die weitere, rein äusserlich unauffällige, berufliche und

familiäre Entwicklung der Beschwerdeführerin seit 2005 im Mindesten ver-

tieft begründungsbedürftig. Schliesslich ist für die Beurteilung eins psychi-

schen Integritätsschadens eine eingehende psychiatrische Begutachtung

erforderlich (vgl. MAX B. BERGER, in: FRÉSARD-FELLAY/KLETT/LEUZINGER

[HRSG.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungs-

rechts, 2019, Art. 25 N. 36 ff.; Suva-Tabelle 19, S. 2). Sollte die Beschwer-

deführerin nunmehr eine entsprechende Beeinträchtigung des psychischen

Gesundheitszustandes geltend machen, so wäre dies vertieft abzuklären.

3.3

Zusammenfassend ist die von der Beschwerdegegnerin wiederholt

geäusserte Kritik (vgl. etwa AB 42, 49, 54, 85) am infektiologischen Gut-

achten vom 6. Juli 2015 (AB 41) begründet. Unter diesen Umständen durfte

die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihres Ermessenspielraums eine wei-

tere Begutachtung anordnen (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.3.1 S. 245, 136 V

156 E. 3.3 S. 158). Die Beschwerde ist insoweit unbegründet und abzuwei-

sen.

4.

4.1

Zu prüfen bleibt, ob gegen den vorgesehenen Gutachter Prof.

Dr. med. D.________ zulässige Ablehnungsgründe vorliegen. Diesbezüg-

lich ist vorab festzustellen, dass von der rechtskundig vertretenen Be-

schwerdeführerin keine Befangenheitsgründe im Sinne einer Voreinge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 16

nommenheit (vgl. dazu E. 2.3 hiervor) vorgebracht werden und solche auch

nicht aus den Akten erkennbar sind. Eine Ablehnung des vorgesehenen

Gutachters aus formellen Gründen scheidet damit von vornherein aus.

4.2

In der Beschwerde wird vorgebracht, Prof. Dr. med. D.________

verfüge nicht über die notwendigen fachlichen Qualifikationen, insbesonde-

re besitze er keine Gutachter-Zertifizierung der Swiss Insurance Medicine

(SIM) und habe als ausländischer Arzt mit Beschäftigungsschwerpunkt

Tropenmedizin auch keine anderweitige versicherungsmedizinische Zu-

satzausbildung, er könne die spezifische Situation einer HIV-Erkrankung im

sozialversicherungsrechtlichen Kontext nicht fachlich kompetent beurteilen

(Beschwerde S. 9 Ziff. 29 ff.).

4.3

Prof. Dr. med. D.________ verfügt gemäss dem öffentlich zugängli-

chen Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit (MedReg;

http://www.medregom.admin.ch) über einen am … durch die Schweiz an-

erkannten fachärztlichen Weiterbildungstitel in Allgemeiner Innerer Medizin;

einen zusätzlichen oder weiteren anerkannten Facharzttitel, namentlich im

Bereich Infektiologie wird nicht aufgeführt. Gemäss höchstrichterlicher

Rechtsprechung wird für den Nachweis der hinreichenden fachlichen Quali-

fikation des vorgesehenen Gutachters einzig ein Facharzttitel in der ent-

sprechenden medizinischen Disziplin verlangt (BGE 137 V 210 E. 3.3.2 S.

245). Weitergehende fachliche Anforderungen bestehen demgegenüber

nicht (SZS 2019 S. 6 mit Hinweisen), namentlich müssen das entsprechen-

de Fachwissen und die praktische Erfahrung weder in der Schweiz erwor-

ben worden sein noch wird (zusätzlich) eine spezifische versicherungsme-

dizinische Weiterbildung vorausgesetzt (Entscheid des BGer vom 19. Mai

2020, 8C_767/2019, E. 3.3.2 f. mit Hinweisen).

Prof. Dr. med. D.________ verfügt demnach – anders als von der Be-

schwerdegegnerin vertreten (vgl. Beschwerdeantwort S. 7 Ziff. 44) – man-

gels einer einschlägigen, durch die Schweiz anerkannten Facharztausbil-

dung im Bereich Infektiologie nicht über die notwendige fachliche Eignung

für die vorzunehmende infektiologische Begutachtung (vgl. E. 1.2 hiervor).

Nicht massgebend ist in diesem Zusammenhang, dass er auf der Website

der E.________ AG als Facharzt für Tropenmedizin und Infektiologie auf-

geführt wird (…), da die entsprechenden Weiterbildungen keine durch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 17

Schweiz anerkannten Facharztweiterbildungen darstellen, sondern lediglich

sogenannte Zusatz-Weiterbildungen, welche das deutsche Ärzteaus- und

Weiterbildungssystem

bietet

(vgl.

dazu

htt-

ps://www.bundesaerztekammer.de/aerzte/aus-weiter-

fortbildung/weiterbildung/;

Bundesärztekammer

[Hrsg.],

[Muster-]

Weiterbildungsordnung 2018 [abrufbar: https://www.bundesaerztekammer.

de/aerzte/aus-weiter-fortbildung/weiterbildung/muster-weiterbildungsordnun

g/]). Prof. Dr. med. D.________ selbst bezeichnet sich im Lebenslauf einzig

im Bereich Allgemeine Innere Medizin als Facharzt, während er die weite-

ren (Zusatz-)Qualifikationen in Tropenmedizin und Infektiologie davon ge-

trennt aufführt (…). Diese Weiterbildungen ohne eine entsprechende daran

anknüpfende Facharztqualifikation reichen rechtsprechungsgemäss nicht

aus.

Auch wenn es sich bei der – vorliegend gegebenen – unzureichenden fach-

lichen Eignung des vorgesehenen Gutachters grundsätzlich um einen ma-

teriellen Ablehnungsgrund handelt, der in der Regel mit dem Entscheid in

der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln wäre (vgl. BGE

132 V 93 E. 6.5 S. 108 f.; dahingehend auch BGE 133 V 446 E. 7.6 S. 450;

UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 44 Ziff. 58), rechtfertigt

es sich, die offenkundig fehlende fachliche Eignung des vorgesehenen

Gutachters bereits im jetzigen Verfahrensstadium festzustellen (vgl. BGE

139 V 349 E. 2.2 und 5.2.2.3). Prof. Dr. med. D.________ ist demnach für

die vorgesehene erneute infektiologische Begutachtung fachlich nicht ge-

eignet und daher nicht als Gutachter zu berücksichtigen.

4.4

Die Beschwerdeführerin schlägt anstelle des im angefochtenen Ein-

spracheentscheid vom 17. Dezember 2019 (AB 85) vorgesehenen Gutach-

ters den Beizug von Prof. Dr. med. L.________, Facharzt für Allgemeine

Innere Medizin und für Infektiologie, vor (Beschwerde S. 10 Ziff. 35). Hierzu

ist festzustellen, dass der vorgeschlagene Experte die vorerwähnten fachli-

chen Qualifikationen der Rechtsprechung an einen medizinischen Sach-

verständigen erfüllt (vgl. E. 4.3 hiervor). Der Einwand der Beschwerdegeg-

nerin, dass er nicht über eine SIM-Zertifizierung als Gutachter verfüge, zielt

ins Leere, zumal ein derartiges Erfordernis nicht besteht. Die Beschwerde-

gegnerin hat zufolge der berechtigen materiellen Einwände gegen den vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 18

gesehenen Gutachter in einem konsensorientierten Vorgehen einen neuen

Sachverständigen mit einem ausgewiesenen und erforderlichenfalls durch

die Schweiz anerkannten Facharzttitel im Bereich Infektiologie, allenfalls

unter Beizug weiterer Fachdisziplinen oder anderweitiger Zusatzabklärun-

gen, zu bestimmen.

5.

Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Zwischenentscheid vom

17. Dezember 2019 (AB 85) in teilweiser Gutheissung der dagegen erho-

benen Beschwerde soweit den vorgesehenen Gutachter betreffend aufzu-

heben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit

sie in einem konsensorientierten Verfahren unter Berücksichtigung der An-

forderungen der Rechtsprechung an die fachliche Qualifikation eines medi-

zinischen Sachverständigen einen Gutachter bestimme. Im Übrigen, das

heisst betreffend die strittige Anordnung einer erneuten infektiologischen

Begutachtung, ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. aArt. 61 lit. a ATSG in

der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fas-

sung (vgl. Art. 83 ATSG) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

6.2

Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei

teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteien-

tschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1).

Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei

teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person

im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt

(SVR 2016 IV Nr. 12 S. 38 E. 5; Entscheid des BGer vom 16. November

2010, 9C_580/2010, E. 4.1). Es besteht diesbezüglich grundsätzlich kein

Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn die Beschwerde nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 19

den materiellen Leistungsanspruch, sondern das Abklärungsverfahren be-

trifft.

Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen teilweise durchgedrungen,

wobei das Obsiegen sich auf den beanstandeten vorgesehenen Gutachter

beschränkt, während die angeordnete erneute Begutachtung im Grundsatz

zu bestätigen ist (vgl. E. 5 hiervor). Unter diesen Umständen hat die Be-

schwerdeführerin keinen Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädi-

gung, weshalb letztere entsprechend dem anteilsmässigen Obsiegen der

Beschwerdeführerin ermessenweise auf die Hälfte zu reduzieren ist.

Mit der Kostennote vom 15. Mai 2020 (in den Gerichtsakten) machte

Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von Fr. 3'239.70 (inkl. Auslagen

und MWSt.) geltend. Die Kostennote ist insgesamt angemessen und gibt

zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb die um die Hälfte reduzierte

Parteientschädigung auf Fr. 1'619.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzu-

setzen ist. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdefüh-

rerin zu ersetzen.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Zwi-

schenverfügung der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG vom

17. Dezember 2019 soweit den vorgesehenen Gutachter betreffend

aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie-

sen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen Teil der

Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'619.85 (inkl. Auslagen und

MWSt.), zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Feb. 2021, UV/20/100, Seite 20

4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.