Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 1. Februar 2019 (Versicherten Nr. 10196845)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 13. November 2018 verlangte A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) von der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) den Erlass einer anfechtbaren, begründeten Verfügung betreffend deren Weigerung, die Hotelleriekosten des Aufenthalts von seiner Frau und ihm in der Klinik B.________ für die Zeit vom 1. bis 13. Oktober 2018 zu übernehmen (Akten der Helsana, Antwortbeilage [AB] 2 Beilage 4 Ziff. 2 sowie AB 1 Bei- lage 4 Ziff. 2). Hierauf erliess die Helsana am 22. November 2018 je eine entsprechende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (AB 1 f. jeweils Beila- ge 5). Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte am 27. November 2018 Einsprache (AB 1 f. jeweils Beilage 6). B. Am 1. Februar 2019 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Helsana Rechtsverzögerungs- und Rechtsverwei- gerungsbeschwerde. Das Gericht sei gehalten, die rechtlichen Konsequen- zen aus der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung zügig umzuset- zen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2019 beantragt die Beschwerdegegne- rin, die Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019, KV/19/98, Seite 3
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92).
E. 1.2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, wel- che nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Um- stände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4).
E. 1.3 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverwei- gerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechts- verweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019, KV/19/98, Seite 4 scheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2).
E. 1.4 Zu einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Der Beschwerdeführer ist vorliegend in seinen finanziellen Interessen be- troffen und damit zur Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist eben- falls gegeben (Art. 58 ATSG). Soweit der Beschwerdeführer eine Rechts- verzögerung resp. eine Rechtsverweigerung geltend macht, ist auf seine Beschwerde somit einzutreten.
E. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich be- gründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde betref- fend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung u.a. auf ein Antworts- chreiben des Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Januar 2019 (in den Gerichtsakten) auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom
31. Dezember 2018, wobei der Beschwerdeführer dieses Antwortschreiben (fälschlicherweise) offenbar so verstand, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Gericht bis spätestens 31. Januar 2019 einen anfechtbaren Ein- spracheentscheid zu erlassen habe (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Inhalt des Schreibens war demgegenüber vielmehr, dass die Frist, innert welcher gegen die Verfügungen vom 22. November 2018 Einsprache erhoben bzw. eine bereits erhobene Einsprache noch geändert oder ergänzt werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019, KV/19/98, Seite 5 kann, zufolge Fristenstillstands zwischen dem 18. Dezember 2018 und dem 2. Januar 2019 (vgl. Art. 38 ATSG) wohl erst anfangs 2019 ablaufe und dass vor Ablauf der Einsprachefrist in aller Regel kein Einspracheent- scheid ergehen könne.
E. 2.2 Die Einsprachefristen gegen die Verfügungen der Beschwerde- gegnerin vom 22. November 2018 (AB 1 f. jeweils Beilage 5) sind vorlie- gend am 8. Januar 2019 abgelaufen (vgl. Art. 38 ATSG). Ab diesem Zeit- punkt war die Beschwerdegegnerin gehalten, innert angemessener Frist die entsprechenden Einspracheentscheide zu erlassen (vgl. Art. 52 Abs. 2 ATSG sowie E. 2.1 hiervor). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entschei- dungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den ob- jektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden, auf einen ungenügen- den Richter- oder Personalbestand oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie aussch- liesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 50 S. 179 E. 3.2). Beträgt die Verfahrensdauer 33 Monate seit Anhängigmachung und 27 Monate seit Eintritt der Behandlungsreife, liegt eine Rechtsverzögerung vor (BGE 125 V 373 E. 2a S. 375).
E. 3.1 Mit Schreiben vom 25. September 2018 lehnte die Beschwerde- gegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Rehabilitation der Ehefrau des Be- schwerdeführers in der Rehaklinik C.________ (siehe ärztliches Einwei- sungsschreiben vom 24. September 2018 [AB 2 Beilage 1]) nach einer Fallbesprechung mit dem zuständigen Vertrauensarzt vom 25. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019, KV/19/98, Seite 6 2018 (AB 2 Beilage 2) noch gleichentags ab (AB 2 Beilage 3). Gleicher- massen verneinte sie mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 nach einer Fall- besprechung mit der zuständigen Vertrauensärztin vom gleichen Tag einen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine stationäre Rehabi- litation im betreffenden Zentrum (AB 1 Beilage 3; siehe auch die Anmel- dung zum Rehabilitationsaufenthalt vom 26. September 2018 [AB 1 Beila- ge 1], bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 1. Oktober 2018). Mit Schreiben vom 13. November 2018 verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin den Erlass einer anfechtbaren, begründeten Verfügung betreffend deren Weigerung, die Hotelleriekosten des zwischen- zeitlich stattgehabten Aufenthalts von seiner Frau und ihm in der Klinik B.________ für die Zeit vom 1. bis 13. Oktober 2018 zu übernehmen (AB 2 Beilage 4 Ziff. 2 sowie AB 1 Beilage 4 Ziff. 2). Hierauf erliess die Be- schwerdegegnerin am 22. November 2018 je eine entsprechende Verfü- gung mit Rechtsmittelbelehrung (AB 1 f. jeweils Beilage 5). Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte (im eigenen Namen bzw. für seine Ehefrau) am 27. November 2018 Einsprache (AB 1 f. jeweils Bei- lage 6). Zur Klärung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Frau in der Klinik B.________ vom 1. bis 13. Oktober 2018 nicht doch eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung darstellt, beauftragte die Beschwerdegegnerin am 5. April 2019 je ihren Vertrauensärztlichen Dienst mit der Einholung des Austrittsberichts der Klinik B.________ zum Aufenthalt vom 1. bis 13. Oktober 2018 und der allfälligen Einholung weiterer Angaben und Unterlagen bei den behandeln- den Ärzten sowie mit der anschliessenden fachmedizinischen Beantwor- tung der gestellten Fragen (AB 1 und AB 2).
E. 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten die Sache an die Hand genommen und ist aktuell daran, weitere Abklärungen zu treffen. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt damit nicht vor (vgl. E. 1.2 hiervor). Hinsichtlich der Rüge einer Rechtsverweigerung ist die Beschwerde folglich als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019, KV/19/98, Seite 7
E. 3.2.2 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine Rechtsverzögerung zu bejahen ist. Nach dem in Erwägung 3.1 hiervor Dargelegten hat die Beschwerde- gegnerin die Angelegenheit bis zu den Verfügungen vom 22. November 2018 jeweils ohne Verzögerung behandelt. Insofern ist bis dahin keinesfalls ein unbotmässig langes Verfahren ersichtlich. Nach Eingang der Einspra- che gegen diese Verfügungen dauerte es zwar bis zur Einleitung einer ver- tieften vertrauensärztlichen Prüfung der Ansprüche bis anfangs April 2019 und damit knapp drei Monate seit Ablauf der Einsprachefrist (vgl. E. 2.2 Abs. 1 hiervor) bzw. gut vier Monate seit der Anhängigmachung. Dies er- scheint zur Klärung des weiteren Vorgehens jedoch noch als vertretbare Behandlungsdauer, zumal – wie dargelegt – das vorangehende Verfahren verzögerungsfrei und zügig verlief. Die vom Beschwerdeführer bereits am
24. Tag nach Ablauf der Einsprachefrist der Einsprache eingereichte Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Feb- ruar 2019 ist nach dem Dargelegten auch hinsichtlich der Rüge einer Rechtsverzögerung als im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offensicht- lich unbegründet abzuweisen. Das Bedürfnis des Beschwerdeführers, möglichst rasch einen Entscheid der Beschwerdegegnerin zu erhalten, ist angesichts seiner belastenden Situation zwar äusserst verständlich, trotzdem ist der Beschwerdegegnerin eine angemessene Frist für eine seriöse Abklärung und fundierte Entschei- dung zuzugestehen, welche sich angesichts deren Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht an der Einsprachefrist bemisst und vorliegend noch nicht überschritten ist.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019, KV/19/98, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 98 KV LOU/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. April 2019 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Helsana Versicherungen AG Worblaufenstrasse 200, 3048 Worblaufen Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsverzögerungs-/Rechtsverweigerungsbeschwerde vom
1. Februar 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019, KV/19/98, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 13. November 2018 verlangte A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) von der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) den Erlass einer anfechtbaren, begründeten Verfügung betreffend deren Weigerung, die Hotelleriekosten des Aufenthalts von seiner Frau und ihm in der Klinik B.________ für die Zeit vom 1. bis 13. Oktober 2018 zu übernehmen (Akten der Helsana, Antwortbeilage [AB] 2 Beilage 4 Ziff. 2 sowie AB 1 Bei- lage 4 Ziff. 2). Hierauf erliess die Helsana am 22. November 2018 je eine entsprechende Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (AB 1 f. jeweils Beila- ge 5). Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte am 27. November 2018 Einsprache (AB 1 f. jeweils Beilage 6). B. Am 1. Februar 2019 erhob der Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen die Helsana Rechtsverzögerungs- und Rechtsverwei- gerungsbeschwerde. Das Gericht sei gehalten, die rechtlichen Konsequen- zen aus der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung zügig umzuset- zen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2019 beantragt die Beschwerdegegne- rin, die Rechtsverzögerungs- resp. Rechtsverweigerungsbeschwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019, KV/19/98, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So- zialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (BGE 130 V 90 E. 2 S. 92). 1.2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurtei- lung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV liegt nach der Rechtspre- chung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungs- behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (BGE 117 Ia 116 E. 3a S. 117; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist erlässt, wel- che nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Um- stände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung; BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2013 UV Nr. 31 S. 109 E. 4). 1.3 Gegenstand einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzöge- rungsbeschwerde ist einzig die Prüfung der beanstandeten Rechtsverwei- gerung bzw. Rechtsverzögerung (vgl. RKUV 2000 KV 131 S. 246 E. 2c). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz führt die Gutheissung einer Rechts- verweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde ganz allgemein zur Rückweisung der Sache an die untätige Vorinstanz (SVR 2001 KV Nr. 38 S. 110 E. 2d). Es ist nicht Sache des kantonalen Gerichts, materiell zu ent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019, KV/19/98, Seite 4 scheiden und erstmals den rechtserheblichen Sachverhalt zu ermitteln (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2). 1.4 Zu einer Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde ist berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass die Instanz, welche der Vorwurf trifft, in der ihr unterbreiteten Sache endlich entscheidet (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 E. 5b aa). Der Beschwerdeführer ist vorliegend in seinen finanziellen Interessen be- troffen und damit zur Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbe- schwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist eben- falls gegeben (Art. 58 ATSG). Soweit der Beschwerdeführer eine Rechts- verzögerung resp. eine Rechtsverweigerung geltend macht, ist auf seine Beschwerde somit einzutreten. 1.5 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 des kantonalen Geset- zes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Sie beurteilen offensichtlich be- gründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde betref- fend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung u.a. auf ein Antworts- chreiben des Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Januar 2019 (in den Gerichtsakten) auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom
31. Dezember 2018, wobei der Beschwerdeführer dieses Antwortschreiben (fälschlicherweise) offenbar so verstand, dass die Beschwerdegegnerin gemäss Gericht bis spätestens 31. Januar 2019 einen anfechtbaren Ein- spracheentscheid zu erlassen habe (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 3). Inhalt des Schreibens war demgegenüber vielmehr, dass die Frist, innert welcher gegen die Verfügungen vom 22. November 2018 Einsprache erhoben bzw. eine bereits erhobene Einsprache noch geändert oder ergänzt werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019, KV/19/98, Seite 5 kann, zufolge Fristenstillstands zwischen dem 18. Dezember 2018 und dem 2. Januar 2019 (vgl. Art. 38 ATSG) wohl erst anfangs 2019 ablaufe und dass vor Ablauf der Einsprachefrist in aller Regel kein Einspracheent- scheid ergehen könne. 2.2 Die Einsprachefristen gegen die Verfügungen der Beschwerde- gegnerin vom 22. November 2018 (AB 1 f. jeweils Beilage 5) sind vorlie- gend am 8. Januar 2019 abgelaufen (vgl. Art. 38 ATSG). Ab diesem Zeit- punkt war die Beschwerdegegnerin gehalten, innert angemessener Frist die entsprechenden Einspracheentscheide zu erlassen (vgl. Art. 52 Abs. 2 ATSG sowie E. 2.1 hiervor). Die Frage, was als vernünftige, vertretbare Behandlungs- und Entschei- dungsfrist anzusehen ist, und aus welchen objektiven Gründen allenfalls eine Verzögerung gerechtfertigt werden kann, beurteilt sich nach den ob- jektiven Umständen des konkreten Falles (BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Massgeblich ist namentlich die Art des Verfahrens, die Komplexität der Materie und das Verhalten der Beteiligten (BGE 119 Ib 311 E. 5b S. 325). Dagegen ist es für die Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden, auf einen ungenügen- den Richter- oder Personalbestand oder auf andere Umstände – die Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist für sie aussch- liesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 13 E. 4c S. 20; RKUV 2004 U 506 S. 255 E. 3; SVR 2009 UV Nr. 50 S. 179 E. 3.2). Beträgt die Verfahrensdauer 33 Monate seit Anhängigmachung und 27 Monate seit Eintritt der Behandlungsreife, liegt eine Rechtsverzögerung vor (BGE 125 V 373 E. 2a S. 375). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 25. September 2018 lehnte die Beschwerde- gegnerin im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Rehabilitation der Ehefrau des Be- schwerdeführers in der Rehaklinik C.________ (siehe ärztliches Einwei- sungsschreiben vom 24. September 2018 [AB 2 Beilage 1]) nach einer Fallbesprechung mit dem zuständigen Vertrauensarzt vom 25. September
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019, KV/19/98, Seite 6 2018 (AB 2 Beilage 2) noch gleichentags ab (AB 2 Beilage 3). Gleicher- massen verneinte sie mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 nach einer Fall- besprechung mit der zuständigen Vertrauensärztin vom gleichen Tag einen gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine stationäre Rehabi- litation im betreffenden Zentrum (AB 1 Beilage 3; siehe auch die Anmel- dung zum Rehabilitationsaufenthalt vom 26. September 2018 [AB 1 Beila- ge 1], bei der Beschwerdegegnerin eingegangen am 1. Oktober 2018). Mit Schreiben vom 13. November 2018 verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin den Erlass einer anfechtbaren, begründeten Verfügung betreffend deren Weigerung, die Hotelleriekosten des zwischen- zeitlich stattgehabten Aufenthalts von seiner Frau und ihm in der Klinik B.________ für die Zeit vom 1. bis 13. Oktober 2018 zu übernehmen (AB 2 Beilage 4 Ziff. 2 sowie AB 1 Beilage 4 Ziff. 2). Hierauf erliess die Be- schwerdegegnerin am 22. November 2018 je eine entsprechende Verfü- gung mit Rechtsmittelbelehrung (AB 1 f. jeweils Beilage 5). Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte (im eigenen Namen bzw. für seine Ehefrau) am 27. November 2018 Einsprache (AB 1 f. jeweils Bei- lage 6). Zur Klärung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers und seiner Frau in der Klinik B.________ vom 1. bis 13. Oktober 2018 nicht doch eine Pflichtleistung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung darstellt, beauftragte die Beschwerdegegnerin am 5. April 2019 je ihren Vertrauensärztlichen Dienst mit der Einholung des Austrittsberichts der Klinik B.________ zum Aufenthalt vom 1. bis 13. Oktober 2018 und der allfälligen Einholung weiterer Angaben und Unterlagen bei den behandeln- den Ärzten sowie mit der anschliessenden fachmedizinischen Beantwor- tung der gestellten Fragen (AB 1 und AB 2). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin hat nach dem Dargelegten die Sache an die Hand genommen und ist aktuell daran, weitere Abklärungen zu treffen. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt damit nicht vor (vgl. E. 1.2 hiervor). Hinsichtlich der Rüge einer Rechtsverweigerung ist die Beschwerde folglich als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019, KV/19/98, Seite 7 3.2.2 Zu prüfen bleibt, ob allenfalls eine Rechtsverzögerung zu bejahen ist. Nach dem in Erwägung 3.1 hiervor Dargelegten hat die Beschwerde- gegnerin die Angelegenheit bis zu den Verfügungen vom 22. November 2018 jeweils ohne Verzögerung behandelt. Insofern ist bis dahin keinesfalls ein unbotmässig langes Verfahren ersichtlich. Nach Eingang der Einspra- che gegen diese Verfügungen dauerte es zwar bis zur Einleitung einer ver- tieften vertrauensärztlichen Prüfung der Ansprüche bis anfangs April 2019 und damit knapp drei Monate seit Ablauf der Einsprachefrist (vgl. E. 2.2 Abs. 1 hiervor) bzw. gut vier Monate seit der Anhängigmachung. Dies er- scheint zur Klärung des weiteren Vorgehens jedoch noch als vertretbare Behandlungsdauer, zumal – wie dargelegt – das vorangehende Verfahren verzögerungsfrei und zügig verlief. Die vom Beschwerdeführer bereits am
24. Tag nach Ablauf der Einsprachefrist der Einsprache eingereichte Rechtsverweigerungs- resp. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. Feb- ruar 2019 ist nach dem Dargelegten auch hinsichtlich der Rüge einer Rechtsverzögerung als im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offensicht- lich unbegründet abzuweisen. Das Bedürfnis des Beschwerdeführers, möglichst rasch einen Entscheid der Beschwerdegegnerin zu erhalten, ist angesichts seiner belastenden Situation zwar äusserst verständlich, trotzdem ist der Beschwerdegegnerin eine angemessene Frist für eine seriöse Abklärung und fundierte Entschei- dung zuzugestehen, welche sich angesichts deren Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht an der Einsprachefrist bemisst und vorliegend noch nicht überschritten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. April 2019, KV/19/98, Seite 8 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.