Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018
Sachverhalt
A.
Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
zog sich am 27. April 2007 bei einem Sturz aus einem Fenster zahlreiche
Verletzungen zu (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 S. 1 und 2). Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegne-
rin) als zuständiger Unfallversicherer richtete für dieses Ereignis in der Fol-
ge Versicherungsleistungen aus (act. I 2 S. 2).
Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 verneinte die Suva einen Anspruch der
Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung, da die Voraussetzungen für
die Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades nicht erfüllt seien (act. I 2
S. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (act. I 8) wies die Suva mit Ent-
scheid vom 14. Dezember 2018 (act. I 2) ab.
B.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde. Sie beantragt, der ange-
fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflo-
senentschädigung leichten Grades zuzusprechen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2019 thematisierte der In-
struktionsrichter die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und räumte
der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme ein, wovon diese am
14. Februar 2019 Gebrauch machte und eine Bestätigung der Post CH AG
(Post), Briefzustellregion ..., vom 12. Februar 2019 ins Recht legte (Akten
der Beschwerdeführerin [act. IA] 2).
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (prozessleitende Verfügung
vom 15. Februar 2019) und nach Ermächtigung durch Rechtsanwalt
B.________ (act. IA 3) reichten die Verantwortlichen der Post, Briefzustell-
region ..., mit Eingabe vom 26. Februar 2019 ergänzende Erläuterungen
und Beweismittel betreffend die Postzustellung an die Anwaltskanzlei des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 3
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (C.________) ein (im Gerichts-
dossier).
Die Eingabe der Post vom 26. Februar 2019 wurde den Parteien am
27. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. De- zember 2018 (act. I 2). Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Ab- teilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen sol- che Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde.
E. 1.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröff- nung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 4 Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
E. 1.3.1 Die Eröffnung einer Verfügung (oder eines Einspracheentscheides) ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an (vgl. BGE 103 V 63 E. 1b S. 65). Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603).
E. 1.3.2 Bei der Zustellungsart A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems Track & Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 5 Trace die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601).
E. 1.3.3 Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (Entscheid des BGer vom
10. November 2010, 9C_791/2010, E. 4.1). Entsprechend hat sie zu beweisen, dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte (Entscheid des BGer vom 8. September 2016, 4A_10/2016, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 142 III 671; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.1 S. 601). Mit einem Track & Trace-Auszug wird nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602).
E. 1.4 Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2019 erwog der Instruktionsrichter, gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sei von der Zustellung des Einspracheentscheids am Samstag, 15. De- zember 2018, an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszugehen. Hiergegen wendet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Stel- lungnahme vom 14. Februar 2019 ein, Brief- und Paketsendungen würden der Anwaltskanzlei jeweils von Montag bis Freitag ausgeliefert und in Emp- fang genommen. Samstags werde ihr generell keine Post zugestellt und die Kanzlei verfüge auch nicht über ein Postfach (Stellungnahme S. 2 Ziff. 3). Wie die Bestätigung der Post, Briefzustellregion ..., vom 12. Februar 2019 (act. IA 2) belege, sei die fragliche Sendung (entgegen der Track & Trace Sendungsverfolgung) nicht bereits am Samstag, 15. Dezember 2018, son- dern erst am Montag, 17. Dezember 2018, zugestellt worden und damit zu diesem Zeitpunkt in seinen Machtbereich gelangt (Stellungnahme S. 4 Ziff. 6). In den instruktionsrichterlich eingeholten, ergänzenden Auskünften der Post, Briefzustellregion ..., vom 26. Februar 2019 (im Gerichtsdossier) wur- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 6 de dazu festgehalten, die Zustellung an die Anwaltskanzlei C.________ erfolge nur von Montag bis Freitag. Diese gelebte Praxis beruhe auf einer Information (Merkstreifen) am entsprechenden Botenarbeitsplatz (Be- zirk….), mit dem Hinweis, am Samstag keine Zustellung vorzunehmen. Dieser Hinweis im entsprechenden Briefgestellfach liege schon seit vielen Jahren vor. Schon beim Vorgänger, dem Advokaturbüro D.________, sei dies so gewesen (dies sei auch der Grund für die handschriftlichen Anpas- sungen auf dem Merkstreifen) und die Mitarbeitenden der Post hätten diese gelebte Praxis weitergeführt.
E. 1.5.1 Vorliegend erfolgte die Zustellung des Einspracheentscheids per A- Post Plus, was rechtsprechungsgemäss nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 1.3.1 hiervor). A-Post Plus-Sendungen werden, wie diverse andere Sen- dungen (z.B. Swiss-Express «Mond» Sendungen; vgl. www.post.ch/de/ geschaeftlich/versenden-und-transportieren/briefe-inland), auch an Sams- tagen ausgeliefert ("Die Sendung wird auch am Samstag zugestellt"; A- Post Plus, Rubrik Leistung und Nutzen; a.a.O.). In diesem Zusammenhang bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, dass ein Verwaltungsakt auch an einem Samstag rechtswirksam (und damit fristauslösend) zuge- stellt werden kann (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 30. Mai 2015, 8C_198/2015, E. 3.2), sondern lediglich, dass dies vorliegend der Fall war.
E. 1.5.2 Wie aus der Bestätigung der Post vom 12. Februar 2019 bzw. der
ergänzenden Auskunft vom 26. Februar 2019 erhellt, erfolgt von Seiten der
Post an Samstagen keine Zustellung an die Anwaltskanzlei C.________.
Entsprechend wurde die hier interessierende A-Post Plus-Sendung am
Samstag, 15. Dezember 2018, zwar als "zugestellt" gescannt, indes
zurückbehalten und erst am nächsten Werktag (Montag) zugestellt. Damit
ist der Track & Trace-Eintrag, wonach die Sendung mit dem Einspra-
cheentscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15. Dezem-
ber 2018 effektiv zugestellt wurde, widerlegt. Gleichzeitig steht aber fest,
dass am 15. Dezember 2018 die Zustellung (in den Briefkasten der An-
waltskanzlei) erfolgt wäre, wenn die erwähnte Zustellpraxis betreffend die
Anwaltskanzlei C.________ nicht bestände. Diese Praxis ist postintern ein-
zig mittels "Merkstreifen" am Botenarbeitsplatz dokumentiert. Auch wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 7
zu diesem Merkstreifen keine schriftlichen Unterlagen (mehr) existieren, ist
mit Blick auf das Leistungsangebot der Post (Zustellung an Samstagen;
vgl. E. 1.5.1 hiervor) evident, dass der Auftrag zur generellen Nichtzustel-
lung von Postsendungen an Samstagen an die Anwaltskanzlei C.________
aus deren Sphäre bzw. derjenigen des vormaligen Advokaturbüros
D.________ stammt. Weil es sich bei der Fristwahrung bzw. der entspre-
chenden Organisation der Kanzlei um ein zentrales Thema der anwaltli-
chen Tätigkeit handelt (vgl. WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, S. 526 und
527),
musste
die
Anwaltskanzlei
C.________
bzw.
Rechtsanwalt
B.________ – sofern er bei Erteilung dieses Auftrags an die Post nicht oh-
nehin mitgewirkt haben sollte – um diese Zustellpraxis wissen und hat sich,
weil er gegen dieses Vorgehen nicht eingeschritten ist, mit diesem Auftrag
bzw. dieser Zustellpraxis (implizite) einverstanden erklärt. Folglich muss er
sich das Handeln der Post zurechnen lassen.
Nach dem Dargelegten ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten,
dass die Post im Auftrag der Anwaltskanzlei C.________ bzw. zumindest
mit deren Einverständnis an Samstagen keine Sendungen zustellt, sondern
diese zurückbehält und erst am folgenden Werktag zustellt. Dieses Proce-
dere kommt einem wöchentlich wiederkehrenden, auf Samstag beschränk-
ten Postrückbehaltungsauftrag gleich. Damit bleibt zu prüfen, welche
Rechtsfolgen dieser "Postrückbehaltungsauftrag" zeitigt.
E. 1.6 Durch die Beschwerdeerhebung – resp. hier durch Einleitung eines Einspracheverfahrens – wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet, wel- ches für die Partei mit der Pflicht verbunden ist, die Entgegennahme von (gerichtlichen) Sendungen zu gewährleisten (BGE 141 II 429). Wie das Bundesgericht – zu diesen Grundsatz konterkarierenden Vereinbarungen mit der Post – insbesondere zum Postrückbehaltungsauftrag und weiteren besonderen Vereinbarungen explizit festgestellt hat, ist die rechtlich rele- vante Zustellung nicht erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten, sondern zum Zeitpunkt, in dem die Sendung ohne anderweitige Abmachung mit der Post zugestellt worden wäre (Entscheide des BGer vom 2. März 2017, 8C_53/2017, E. 4.2 und 4.3; 8C_586/2018 E. 6). Mit anderen Worten kann mit solchen Vereinbarungen – auch wenn sie eine faktische Zustellung verhindern – nicht bewirkt werden, dass der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 8 Zeitpunkt der rechtlich relevanten Zustellung zu Gunsten des Empfängers auf später verlegt und die Sendung erst bei der effektiven Empfangnahme als erfolgt zu betrachten ist (erwähnter Entscheid des BGer 8C_586/2018 E. 6; vgl. E. 1.3.1 hiervor). Gegenteiliges hätte faktisch zur Folge, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nach Belieben des Beschwerdeführers verlän- gert würde (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431). Der Einwand des Vertreters der Beschwerdeführerin, dass die Sendung vor Montag, dem 17. Dezem- ber 2018, gar nicht in seinen Machtbereich gelangt sei, ist aus diesem Grund nicht von Belang und der angefochtene Einspracheentscheid hat bereits am 15. Dezember 2018 – dem Zeitpunkt, in dem die Sendung ohne die erwähnte Vereinbarung mit der Post zugestellt worden wäre – als zuge- stellt zu gelten.
E. 1.7 Nach dem Gesagten hat die A-Post Plus-Sendung mit dem ange- fochtenen Einspracheentscheid am Samstag, 15. Dezember 2018, als zu- gestellt zu gelten. Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Sonn- tag, 16. Dezember 2018, zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG), wurde durch den vom 18. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 dauernden Fristenstillstand unterbrochen und endete am Mittwoch, 30. Januar 2019. Somit ist die erst am 1. Februar 2019 der Post übergebene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
E. 1.8 Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 2 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen.
E. 2.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterlie- gende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 1. Februar 2019 wird nicht eingetreten.
E. 3 Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 96 UV
FUE/SCC/SMA/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2019
Verwaltungsrichter Furrer
Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Suva
Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
zog sich am 27. April 2007 bei einem Sturz aus einem Fenster zahlreiche
Verletzungen zu (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 S. 1 und 2). Die
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegne-
rin) als zuständiger Unfallversicherer richtete für dieses Ereignis in der Fol-
ge Versicherungsleistungen aus (act. I 2 S. 2).
Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 verneinte die Suva einen Anspruch der
Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung, da die Voraussetzungen für
die Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades nicht erfüllt seien (act. I 2
S. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (act. I 8) wies die Suva mit Ent-
scheid vom 14. Dezember 2018 (act. I 2) ab.
B.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde. Sie beantragt, der ange-
fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflo-
senentschädigung leichten Grades zuzusprechen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2019 thematisierte der In-
struktionsrichter die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und räumte
der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme ein, wovon diese am
14. Februar 2019 Gebrauch machte und eine Bestätigung der Post CH AG
(Post), Briefzustellregion ..., vom 12. Februar 2019 ins Recht legte (Akten
der Beschwerdeführerin [act. IA] 2).
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (prozessleitende Verfügung
vom 15. Februar 2019) und nach Ermächtigung durch Rechtsanwalt
B.________ (act. IA 3) reichten die Verantwortlichen der Post, Briefzustell-
region ..., mit Eingabe vom 26. Februar 2019 ergänzende Erläuterungen
und Beweismittel betreffend die Postzustellung an die Anwaltskanzlei des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 3
Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (C.________) ein (im Gerichts-
dossier).
Die Eingabe der Post vom 26. Februar 2019 wurde den Parteien am
27. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. De-
zember 2018 (act. I 2). Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von
Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Ab-
teilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen
Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden
und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen sol-
che Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren
mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung,
weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän-
digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über die Form
(Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21])
sind eingehalten. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde.
1.2
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie
der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung
zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Ein-
sprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56
Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröff-
nung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 4
Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Nach
Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben
spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri-
schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1.3
1.3.1
Die
Eröffnung
einer
Verfügung
(oder
eines
Einspracheentscheides) ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine
annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre
Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an
(vgl. BGE 103 V 63 E. 1b S. 65). Im Sozialversicherungsverfahren
bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre
Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen
und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung
leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden
freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden.
Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus
bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten
ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu
erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei
uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in
den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in
den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der
Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht
erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603).
1.3.2
Bei der Zustellungsart A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer
versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert.
Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der
Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der
Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer
Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch
erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des
Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von
der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems Track &
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 5
Trace die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu
verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601).
1.3.3
Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie
des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche
die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (Entscheid des BGer vom
10. November 2010, 9C_791/2010, E. 4.1). Entsprechend hat sie zu
beweisen, dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte
(Entscheid des BGer vom 8. September 2016, 4A_10/2016, E. 2.2.1, nicht
publiziert in: BGE 142 III 671; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.1 S. 601).
Mit einem Track & Trace-Auszug wird nicht direkt bewiesen, dass die
Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist,
sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem
Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich
aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten
oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2
S. 602).
1.4
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2019 erwog der
Instruktionsrichter, gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post
sei von der Zustellung des Einspracheentscheids am Samstag, 15. De-
zember 2018, an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszugehen.
Hiergegen wendet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Stel-
lungnahme vom 14. Februar 2019 ein, Brief- und Paketsendungen würden
der Anwaltskanzlei jeweils von Montag bis Freitag ausgeliefert und in Emp-
fang genommen. Samstags werde ihr generell keine Post zugestellt und die
Kanzlei verfüge auch nicht über ein Postfach (Stellungnahme S. 2 Ziff. 3).
Wie die Bestätigung der Post, Briefzustellregion ..., vom 12. Februar 2019
(act. IA 2) belege, sei die fragliche Sendung (entgegen der Track & Trace
Sendungsverfolgung) nicht bereits am Samstag, 15. Dezember 2018, son-
dern erst am Montag, 17. Dezember 2018, zugestellt worden und damit zu
diesem Zeitpunkt in seinen Machtbereich gelangt (Stellungnahme S. 4
Ziff. 6).
In den instruktionsrichterlich eingeholten, ergänzenden Auskünften der
Post, Briefzustellregion ..., vom 26. Februar 2019 (im Gerichtsdossier) wur-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 6
de dazu festgehalten, die Zustellung an die Anwaltskanzlei C.________
erfolge nur von Montag bis Freitag. Diese gelebte Praxis beruhe auf einer
Information (Merkstreifen) am entsprechenden Botenarbeitsplatz (Be-
zirk….), mit dem Hinweis, am Samstag keine Zustellung vorzunehmen.
Dieser Hinweis im entsprechenden Briefgestellfach liege schon seit vielen
Jahren vor. Schon beim Vorgänger, dem Advokaturbüro D.________, sei
dies so gewesen (dies sei auch der Grund für die handschriftlichen Anpas-
sungen auf dem Merkstreifen) und die Mitarbeitenden der Post hätten diese
gelebte Praxis weitergeführt.
1.5
1.5.1
Vorliegend erfolgte die Zustellung des Einspracheentscheids per A-
Post Plus, was rechtsprechungsgemäss nicht zu beanstanden ist (vgl.
E. 1.3.1 hiervor). A-Post Plus-Sendungen werden, wie diverse andere Sen-
dungen (z.B. Swiss-Express «Mond» Sendungen; vgl. www.post.ch/de/
geschaeftlich/versenden-und-transportieren/briefe-inland), auch an Sams-
tagen ausgeliefert ("Die Sendung wird auch am Samstag zugestellt"; A-
Post Plus, Rubrik Leistung und Nutzen; a.a.O.). In diesem Zusammenhang
bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, dass ein Verwaltungsakt
auch an einem Samstag rechtswirksam (und damit fristauslösend) zuge-
stellt werden kann (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 30. Mai 2015,
8C_198/2015, E. 3.2), sondern lediglich, dass dies vorliegend der Fall war.
1.5.2
Wie aus der Bestätigung der Post vom 12. Februar 2019 bzw. der
ergänzenden Auskunft vom 26. Februar 2019 erhellt, erfolgt von Seiten der
Post an Samstagen keine Zustellung an die Anwaltskanzlei C.________.
Entsprechend wurde die hier interessierende A-Post Plus-Sendung am
Samstag, 15. Dezember 2018, zwar als "zugestellt" gescannt, indes
zurückbehalten und erst am nächsten Werktag (Montag) zugestellt. Damit
ist der Track & Trace-Eintrag, wonach die Sendung mit dem Einspra-
cheentscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15. Dezem-
ber 2018 effektiv zugestellt wurde, widerlegt. Gleichzeitig steht aber fest,
dass am 15. Dezember 2018 die Zustellung (in den Briefkasten der An-
waltskanzlei) erfolgt wäre, wenn die erwähnte Zustellpraxis betreffend die
Anwaltskanzlei C.________ nicht bestände. Diese Praxis ist postintern ein-
zig mittels "Merkstreifen" am Botenarbeitsplatz dokumentiert. Auch wenn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 7
zu diesem Merkstreifen keine schriftlichen Unterlagen (mehr) existieren, ist
mit Blick auf das Leistungsangebot der Post (Zustellung an Samstagen;
vgl. E. 1.5.1 hiervor) evident, dass der Auftrag zur generellen Nichtzustel-
lung von Postsendungen an Samstagen an die Anwaltskanzlei C.________
aus deren Sphäre bzw. derjenigen des vormaligen Advokaturbüros
D.________ stammt. Weil es sich bei der Fristwahrung bzw. der entspre-
chenden Organisation der Kanzlei um ein zentrales Thema der anwaltli-
chen Tätigkeit handelt (vgl. WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, S. 526 und
527),
musste
die
Anwaltskanzlei
C.________
bzw.
Rechtsanwalt
B.________ – sofern er bei Erteilung dieses Auftrags an die Post nicht oh-
nehin mitgewirkt haben sollte – um diese Zustellpraxis wissen und hat sich,
weil er gegen dieses Vorgehen nicht eingeschritten ist, mit diesem Auftrag
bzw. dieser Zustellpraxis (implizite) einverstanden erklärt. Folglich muss er
sich das Handeln der Post zurechnen lassen.
Nach dem Dargelegten ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten,
dass die Post im Auftrag der Anwaltskanzlei C.________ bzw. zumindest
mit deren Einverständnis an Samstagen keine Sendungen zustellt, sondern
diese zurückbehält und erst am folgenden Werktag zustellt. Dieses Proce-
dere kommt einem wöchentlich wiederkehrenden, auf Samstag beschränk-
ten Postrückbehaltungsauftrag gleich. Damit bleibt zu prüfen, welche
Rechtsfolgen dieser "Postrückbehaltungsauftrag" zeitigt.
1.6
Durch die Beschwerdeerhebung – resp. hier durch Einleitung eines
Einspracheverfahrens – wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet, wel-
ches für die Partei mit der Pflicht verbunden ist, die Entgegennahme von
(gerichtlichen) Sendungen zu gewährleisten (BGE 141 II 429). Wie das
Bundesgericht – zu diesen Grundsatz konterkarierenden Vereinbarungen
mit der Post – insbesondere zum Postrückbehaltungsauftrag und weiteren
besonderen Vereinbarungen explizit festgestellt hat, ist die rechtlich rele-
vante Zustellung nicht erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung
als erfolgt zu betrachten, sondern zum Zeitpunkt, in dem die Sendung ohne
anderweitige Abmachung mit der Post zugestellt worden wäre (Entscheide
des BGer vom 2. März 2017, 8C_53/2017, E. 4.2 und 4.3; 8C_586/2018
E. 6). Mit anderen Worten kann mit solchen Vereinbarungen – auch wenn
sie eine faktische Zustellung verhindern – nicht bewirkt werden, dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 8
Zeitpunkt der rechtlich relevanten Zustellung zu Gunsten des Empfängers
auf später verlegt und die Sendung erst bei der effektiven Empfangnahme
als erfolgt zu betrachten ist (erwähnter Entscheid des BGer 8C_586/2018
E. 6; vgl. E. 1.3.1 hiervor). Gegenteiliges hätte faktisch zur Folge, dass die
gesetzliche Beschwerdefrist nach Belieben des Beschwerdeführers verlän-
gert würde (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431). Der Einwand des Vertreters
der Beschwerdeführerin, dass die Sendung vor Montag, dem 17. Dezem-
ber 2018, gar nicht in seinen Machtbereich gelangt sei, ist aus diesem
Grund nicht von Belang und der angefochtene Einspracheentscheid hat
bereits am 15. Dezember 2018 – dem Zeitpunkt, in dem die Sendung ohne
die erwähnte Vereinbarung mit der Post zugestellt worden wäre – als zuge-
stellt zu gelten.
1.7
Nach dem Gesagten hat die A-Post Plus-Sendung mit dem ange-
fochtenen Einspracheentscheid am Samstag, 15. Dezember 2018, als zu-
gestellt zu gelten. Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Sonn-
tag, 16. Dezember 2018, zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG), wurde durch den
vom 18. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 dauernden Fristenstillstand
unterbrochen und endete am Mittwoch, 30. Januar 2019. Somit ist die erst
am 1. Februar 2019 der Post übergebene Beschwerde verspätet, weshalb
darauf nicht eingetreten werden kann.
1.8
Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57
Abs. 1 GSOG).
2.
2.1
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.
Art. 61 lit. a ATSG).
2.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterlie-
gende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin
ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.
Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 9
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde vom 1. Februar 2019 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.