opencaselaw.ch

200 2019 96

Bern VerwG · 2018-12-14 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018

Sachverhalt

A.

Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

zog sich am 27. April 2007 bei einem Sturz aus einem Fenster zahlreiche

Verletzungen zu (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 S. 1 und 2). Die

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegne-

rin) als zuständiger Unfallversicherer richtete für dieses Ereignis in der Fol-

ge Versicherungsleistungen aus (act. I 2 S. 2).

Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 verneinte die Suva einen Anspruch der

Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung, da die Voraussetzungen für

die Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades nicht erfüllt seien (act. I 2

S. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (act. I 8) wies die Suva mit Ent-

scheid vom 14. Dezember 2018 (act. I 2) ab.

B.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde. Sie beantragt, der ange-

fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflo-

senentschädigung leichten Grades zuzusprechen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2019 thematisierte der In-

struktionsrichter die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und räumte

der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme ein, wovon diese am

14. Februar 2019 Gebrauch machte und eine Bestätigung der Post CH AG

(Post), Briefzustellregion ..., vom 12. Februar 2019 ins Recht legte (Akten

der Beschwerdeführerin [act. IA] 2).

Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (prozessleitende Verfügung

vom 15. Februar 2019) und nach Ermächtigung durch Rechtsanwalt

B.________ (act. IA 3) reichten die Verantwortlichen der Post, Briefzustell-

region ..., mit Eingabe vom 26. Februar 2019 ergänzende Erläuterungen

und Beweismittel betreffend die Postzustellung an die Anwaltskanzlei des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 3

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (C.________) ein (im Gerichts-

dossier).

Die Eingabe der Post vom 26. Februar 2019 wurde den Parteien am

27. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. De- zember 2018 (act. I 2). Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Ab- teilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgeset- zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen sol- che Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde.

E. 1.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Ein- sprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröff- nung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 4 Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

E. 1.3.1 Die Eröffnung einer Verfügung (oder eines Einspracheentscheides) ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an (vgl. BGE 103 V 63 E. 1b S. 65). Im Sozialversicherungsverfahren bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden. Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603).

E. 1.3.2 Bei der Zustellungsart A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems Track & Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 5 Trace die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601).

E. 1.3.3 Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (Entscheid des BGer vom

10. November 2010, 9C_791/2010, E. 4.1). Entsprechend hat sie zu beweisen, dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte (Entscheid des BGer vom 8. September 2016, 4A_10/2016, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 142 III 671; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.1 S. 601). Mit einem Track & Trace-Auszug wird nicht direkt bewiesen, dass die Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist, sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 602).

E. 1.4 Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2019 erwog der Instruktionsrichter, gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post sei von der Zustellung des Einspracheentscheids am Samstag, 15. De- zember 2018, an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszugehen. Hiergegen wendet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Stel- lungnahme vom 14. Februar 2019 ein, Brief- und Paketsendungen würden der Anwaltskanzlei jeweils von Montag bis Freitag ausgeliefert und in Emp- fang genommen. Samstags werde ihr generell keine Post zugestellt und die Kanzlei verfüge auch nicht über ein Postfach (Stellungnahme S. 2 Ziff. 3). Wie die Bestätigung der Post, Briefzustellregion ..., vom 12. Februar 2019 (act. IA 2) belege, sei die fragliche Sendung (entgegen der Track & Trace Sendungsverfolgung) nicht bereits am Samstag, 15. Dezember 2018, son- dern erst am Montag, 17. Dezember 2018, zugestellt worden und damit zu diesem Zeitpunkt in seinen Machtbereich gelangt (Stellungnahme S. 4 Ziff. 6). In den instruktionsrichterlich eingeholten, ergänzenden Auskünften der Post, Briefzustellregion ..., vom 26. Februar 2019 (im Gerichtsdossier) wur- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 6 de dazu festgehalten, die Zustellung an die Anwaltskanzlei C.________ erfolge nur von Montag bis Freitag. Diese gelebte Praxis beruhe auf einer Information (Merkstreifen) am entsprechenden Botenarbeitsplatz (Be- zirk….), mit dem Hinweis, am Samstag keine Zustellung vorzunehmen. Dieser Hinweis im entsprechenden Briefgestellfach liege schon seit vielen Jahren vor. Schon beim Vorgänger, dem Advokaturbüro D.________, sei dies so gewesen (dies sei auch der Grund für die handschriftlichen Anpas- sungen auf dem Merkstreifen) und die Mitarbeitenden der Post hätten diese gelebte Praxis weitergeführt.

E. 1.5.1 Vorliegend erfolgte die Zustellung des Einspracheentscheids per A- Post Plus, was rechtsprechungsgemäss nicht zu beanstanden ist (vgl. E. 1.3.1 hiervor). A-Post Plus-Sendungen werden, wie diverse andere Sen- dungen (z.B. Swiss-Express «Mond» Sendungen; vgl. www.post.ch/de/ geschaeftlich/versenden-und-transportieren/briefe-inland), auch an Sams- tagen ausgeliefert ("Die Sendung wird auch am Samstag zugestellt"; A- Post Plus, Rubrik Leistung und Nutzen; a.a.O.). In diesem Zusammenhang bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, dass ein Verwaltungsakt auch an einem Samstag rechtswirksam (und damit fristauslösend) zuge- stellt werden kann (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 30. Mai 2015, 8C_198/2015, E. 3.2), sondern lediglich, dass dies vorliegend der Fall war.

E. 1.5.2 Wie aus der Bestätigung der Post vom 12. Februar 2019 bzw. der

ergänzenden Auskunft vom 26. Februar 2019 erhellt, erfolgt von Seiten der

Post an Samstagen keine Zustellung an die Anwaltskanzlei C.________.

Entsprechend wurde die hier interessierende A-Post Plus-Sendung am

Samstag, 15. Dezember 2018, zwar als "zugestellt" gescannt, indes

zurückbehalten und erst am nächsten Werktag (Montag) zugestellt. Damit

ist der Track & Trace-Eintrag, wonach die Sendung mit dem Einspra-

cheentscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15. Dezem-

ber 2018 effektiv zugestellt wurde, widerlegt. Gleichzeitig steht aber fest,

dass am 15. Dezember 2018 die Zustellung (in den Briefkasten der An-

waltskanzlei) erfolgt wäre, wenn die erwähnte Zustellpraxis betreffend die

Anwaltskanzlei C.________ nicht bestände. Diese Praxis ist postintern ein-

zig mittels "Merkstreifen" am Botenarbeitsplatz dokumentiert. Auch wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 7

zu diesem Merkstreifen keine schriftlichen Unterlagen (mehr) existieren, ist

mit Blick auf das Leistungsangebot der Post (Zustellung an Samstagen;

vgl. E. 1.5.1 hiervor) evident, dass der Auftrag zur generellen Nichtzustel-

lung von Postsendungen an Samstagen an die Anwaltskanzlei C.________

aus deren Sphäre bzw. derjenigen des vormaligen Advokaturbüros

D.________ stammt. Weil es sich bei der Fristwahrung bzw. der entspre-

chenden Organisation der Kanzlei um ein zentrales Thema der anwaltli-

chen Tätigkeit handelt (vgl. WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, S. 526 und

527),

musste

die

Anwaltskanzlei

C.________

bzw.

Rechtsanwalt

B.________ – sofern er bei Erteilung dieses Auftrags an die Post nicht oh-

nehin mitgewirkt haben sollte – um diese Zustellpraxis wissen und hat sich,

weil er gegen dieses Vorgehen nicht eingeschritten ist, mit diesem Auftrag

bzw. dieser Zustellpraxis (implizite) einverstanden erklärt. Folglich muss er

sich das Handeln der Post zurechnen lassen.

Nach dem Dargelegten ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten,

dass die Post im Auftrag der Anwaltskanzlei C.________ bzw. zumindest

mit deren Einverständnis an Samstagen keine Sendungen zustellt, sondern

diese zurückbehält und erst am folgenden Werktag zustellt. Dieses Proce-

dere kommt einem wöchentlich wiederkehrenden, auf Samstag beschränk-

ten Postrückbehaltungsauftrag gleich. Damit bleibt zu prüfen, welche

Rechtsfolgen dieser "Postrückbehaltungsauftrag" zeitigt.

E. 1.6 Durch die Beschwerdeerhebung – resp. hier durch Einleitung eines Einspracheverfahrens – wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet, wel- ches für die Partei mit der Pflicht verbunden ist, die Entgegennahme von (gerichtlichen) Sendungen zu gewährleisten (BGE 141 II 429). Wie das Bundesgericht – zu diesen Grundsatz konterkarierenden Vereinbarungen mit der Post – insbesondere zum Postrückbehaltungsauftrag und weiteren besonderen Vereinbarungen explizit festgestellt hat, ist die rechtlich rele- vante Zustellung nicht erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung als erfolgt zu betrachten, sondern zum Zeitpunkt, in dem die Sendung ohne anderweitige Abmachung mit der Post zugestellt worden wäre (Entscheide des BGer vom 2. März 2017, 8C_53/2017, E. 4.2 und 4.3; 8C_586/2018 E. 6). Mit anderen Worten kann mit solchen Vereinbarungen – auch wenn sie eine faktische Zustellung verhindern – nicht bewirkt werden, dass der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 8 Zeitpunkt der rechtlich relevanten Zustellung zu Gunsten des Empfängers auf später verlegt und die Sendung erst bei der effektiven Empfangnahme als erfolgt zu betrachten ist (erwähnter Entscheid des BGer 8C_586/2018 E. 6; vgl. E. 1.3.1 hiervor). Gegenteiliges hätte faktisch zur Folge, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nach Belieben des Beschwerdeführers verlän- gert würde (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431). Der Einwand des Vertreters der Beschwerdeführerin, dass die Sendung vor Montag, dem 17. Dezem- ber 2018, gar nicht in seinen Machtbereich gelangt sei, ist aus diesem Grund nicht von Belang und der angefochtene Einspracheentscheid hat bereits am 15. Dezember 2018 – dem Zeitpunkt, in dem die Sendung ohne die erwähnte Vereinbarung mit der Post zugestellt worden wäre – als zuge- stellt zu gelten.

E. 1.7 Nach dem Gesagten hat die A-Post Plus-Sendung mit dem ange- fochtenen Einspracheentscheid am Samstag, 15. Dezember 2018, als zu- gestellt zu gelten. Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Sonn- tag, 16. Dezember 2018, zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG), wurde durch den vom 18. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 dauernden Fristenstillstand unterbrochen und endete am Mittwoch, 30. Januar 2019. Somit ist die erst am 1. Februar 2019 der Post übergebene Beschwerde verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

E. 1.8 Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 2 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei- entschädigung zugesprochen.

E. 2.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 2.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterlie- gende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 1. Februar 2019 wird nicht eingetreten.

E. 3 Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 19 96 UV

FUE/SCC/SMA/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2019

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________

Beschwerdeführerin

gegen

Suva

Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 2

Sachverhalt:

A.

Die 1984 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)

zog sich am 27. April 2007 bei einem Sturz aus einem Fenster zahlreiche

Verletzungen zu (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4 S. 1 und 2). Die

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegne-

rin) als zuständiger Unfallversicherer richtete für dieses Ereignis in der Fol-

ge Versicherungsleistungen aus (act. I 2 S. 2).

Mit Verfügung vom 15. Januar 2018 verneinte die Suva einen Anspruch der

Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung, da die Voraussetzungen für

die Annahme einer Hilflosigkeit leichten Grades nicht erfüllt seien (act. I 2

S. 2). Die dagegen erhobene Einsprache (act. I 8) wies die Suva mit Ent-

scheid vom 14. Dezember 2018 (act. I 2) ab.

B.

Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,

mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde. Sie beantragt, der ange-

fochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflo-

senentschädigung leichten Grades zuzusprechen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2019 thematisierte der In-

struktionsrichter die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde und räumte

der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme ein, wovon diese am

14. Februar 2019 Gebrauch machte und eine Bestätigung der Post CH AG

(Post), Briefzustellregion ..., vom 12. Februar 2019 ins Recht legte (Akten

der Beschwerdeführerin [act. IA] 2).

Auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin (prozessleitende Verfügung

vom 15. Februar 2019) und nach Ermächtigung durch Rechtsanwalt

B.________ (act. IA 3) reichten die Verantwortlichen der Post, Briefzustell-

region ..., mit Eingabe vom 26. Februar 2019 ergänzende Erläuterungen

und Beweismittel betreffend die Postzustellung an die Anwaltskanzlei des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 3

Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (C.________) ein (im Gerichts-

dossier).

Die Eingabe der Post vom 26. Februar 2019 wurde den Parteien am

27. Februar 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen:

1.

1.1

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. De-

zember 2018 (act. I 2). Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von

Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Ab-

teilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgeset-

zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-

rungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen

Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden

und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen sol-

che Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren

mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent-

scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung,

weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän-

digkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmungen über die Form

(Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes

vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21])

sind eingehalten. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde.

1.2

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie

der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung

zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Ein-

sprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56

Abs. 1 ATSG). Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröff-

nung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 4

Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Nach

Art. 60 Abs. 2 i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben

spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsgericht eingereicht

oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri-

schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

1.3

1.3.1

Die

Eröffnung

einer

Verfügung

(oder

eines

Einspracheentscheides) ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine

annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre

Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an

(vgl. BGE 103 V 63 E. 1b S. 65). Im Sozialversicherungsverfahren

bestehen keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre

Verfügungen zustellen sollen. Aus dem Schweigen des Gesetzes in diesen

und anderen verwaltungsrechtlichen Materien über die Art der Zustellung

leitet das Bundesgericht grundsätzlich ab, dass es den Behörden

freigestellt ist, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden.

Insbesondere dürfen sie sich deshalb auch der Versandart A-Post Plus

bedienen. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten

ermöglicht, von der Verfügung oder der Entscheidung Kenntnis zu

erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können. Bei

uneingeschriebenem Brief erfolgt die Zustellung bereits dadurch, dass er in

den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und damit in

den Macht- bzw. Verfügungsbereich des Empfängers gelangt. Dass der

Empfänger von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht

erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603).

1.3.2

Bei der Zustellungsart A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer

versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert.

Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der

Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der

Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer

Abholungseinladung avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch

erfasst, wenn die Sendung in das Postfach oder in den Briefkasten des

Empfängers gelegt wird. Auf diese Weise ist es möglich, mit Hilfe des von

der Post zur Verfügung gestellten elektronischen Suchsystems Track &

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 5

Trace die Sendung bis zum Empfangsbereich des Empfängers zu

verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601).

1.3.3

Rechtsprechungsgemäss obliegt der Beweis der Tatsache sowie

des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen der Verwaltung, welche

die entsprechende (objektive) Beweislast trägt (Entscheid des BGer vom

10. November 2010, 9C_791/2010, E. 4.1). Entsprechend hat sie zu

beweisen, dass die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelangte

(Entscheid des BGer vom 8. September 2016, 4A_10/2016, E. 2.2.1, nicht

publiziert in: BGE 142 III 671; vgl. auch BGE 142 III 599 E. 2.1 S. 601).

Mit einem Track & Trace-Auszug wird nicht direkt bewiesen, dass die

Sendung tatsächlich in den Empfangsbereich des Empfängers gelangt ist,

sondern bloss, dass durch die Post ein entsprechender Eintrag in ihrem

Erfassungssystem gemacht wurde. Einzig im Sinne eines Indizes lässt sich

aus diesem Eintrag darauf schliessen, dass die Sendung in den Briefkasten

oder in das Postfach des Adressaten gelegt wurde (BGE 142 III 599 E. 2.2

S. 602).

1.4

Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2019 erwog der

Instruktionsrichter, gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post

sei von der Zustellung des Einspracheentscheids am Samstag, 15. De-

zember 2018, an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auszugehen.

Hiergegen wendet der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Stel-

lungnahme vom 14. Februar 2019 ein, Brief- und Paketsendungen würden

der Anwaltskanzlei jeweils von Montag bis Freitag ausgeliefert und in Emp-

fang genommen. Samstags werde ihr generell keine Post zugestellt und die

Kanzlei verfüge auch nicht über ein Postfach (Stellungnahme S. 2 Ziff. 3).

Wie die Bestätigung der Post, Briefzustellregion ..., vom 12. Februar 2019

(act. IA 2) belege, sei die fragliche Sendung (entgegen der Track & Trace

Sendungsverfolgung) nicht bereits am Samstag, 15. Dezember 2018, son-

dern erst am Montag, 17. Dezember 2018, zugestellt worden und damit zu

diesem Zeitpunkt in seinen Machtbereich gelangt (Stellungnahme S. 4

Ziff. 6).

In den instruktionsrichterlich eingeholten, ergänzenden Auskünften der

Post, Briefzustellregion ..., vom 26. Februar 2019 (im Gerichtsdossier) wur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 6

de dazu festgehalten, die Zustellung an die Anwaltskanzlei C.________

erfolge nur von Montag bis Freitag. Diese gelebte Praxis beruhe auf einer

Information (Merkstreifen) am entsprechenden Botenarbeitsplatz (Be-

zirk….), mit dem Hinweis, am Samstag keine Zustellung vorzunehmen.

Dieser Hinweis im entsprechenden Briefgestellfach liege schon seit vielen

Jahren vor. Schon beim Vorgänger, dem Advokaturbüro D.________, sei

dies so gewesen (dies sei auch der Grund für die handschriftlichen Anpas-

sungen auf dem Merkstreifen) und die Mitarbeitenden der Post hätten diese

gelebte Praxis weitergeführt.

1.5

1.5.1

Vorliegend erfolgte die Zustellung des Einspracheentscheids per A-

Post Plus, was rechtsprechungsgemäss nicht zu beanstanden ist (vgl.

E. 1.3.1 hiervor). A-Post Plus-Sendungen werden, wie diverse andere Sen-

dungen (z.B. Swiss-Express «Mond» Sendungen; vgl. www.post.ch/de/

geschaeftlich/versenden-und-transportieren/briefe-inland), auch an Sams-

tagen ausgeliefert ("Die Sendung wird auch am Samstag zugestellt"; A-

Post Plus, Rubrik Leistung und Nutzen; a.a.O.). In diesem Zusammenhang

bestreitet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, dass ein Verwaltungsakt

auch an einem Samstag rechtswirksam (und damit fristauslösend) zuge-

stellt werden kann (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 30. Mai 2015,

8C_198/2015, E. 3.2), sondern lediglich, dass dies vorliegend der Fall war.

1.5.2

Wie aus der Bestätigung der Post vom 12. Februar 2019 bzw. der

ergänzenden Auskunft vom 26. Februar 2019 erhellt, erfolgt von Seiten der

Post an Samstagen keine Zustellung an die Anwaltskanzlei C.________.

Entsprechend wurde die hier interessierende A-Post Plus-Sendung am

Samstag, 15. Dezember 2018, zwar als "zugestellt" gescannt, indes

zurückbehalten und erst am nächsten Werktag (Montag) zugestellt. Damit

ist der Track & Trace-Eintrag, wonach die Sendung mit dem Einspra-

cheentscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 15. Dezem-

ber 2018 effektiv zugestellt wurde, widerlegt. Gleichzeitig steht aber fest,

dass am 15. Dezember 2018 die Zustellung (in den Briefkasten der An-

waltskanzlei) erfolgt wäre, wenn die erwähnte Zustellpraxis betreffend die

Anwaltskanzlei C.________ nicht bestände. Diese Praxis ist postintern ein-

zig mittels "Merkstreifen" am Botenarbeitsplatz dokumentiert. Auch wenn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 7

zu diesem Merkstreifen keine schriftlichen Unterlagen (mehr) existieren, ist

mit Blick auf das Leistungsangebot der Post (Zustellung an Samstagen;

vgl. E. 1.5.1 hiervor) evident, dass der Auftrag zur generellen Nichtzustel-

lung von Postsendungen an Samstagen an die Anwaltskanzlei C.________

aus deren Sphäre bzw. derjenigen des vormaligen Advokaturbüros

D.________ stammt. Weil es sich bei der Fristwahrung bzw. der entspre-

chenden Organisation der Kanzlei um ein zentrales Thema der anwaltli-

chen Tätigkeit handelt (vgl. WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, S. 526 und

527),

musste

die

Anwaltskanzlei

C.________

bzw.

Rechtsanwalt

B.________ – sofern er bei Erteilung dieses Auftrags an die Post nicht oh-

nehin mitgewirkt haben sollte – um diese Zustellpraxis wissen und hat sich,

weil er gegen dieses Vorgehen nicht eingeschritten ist, mit diesem Auftrag

bzw. dieser Zustellpraxis (implizite) einverstanden erklärt. Folglich muss er

sich das Handeln der Post zurechnen lassen.

Nach dem Dargelegten ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten,

dass die Post im Auftrag der Anwaltskanzlei C.________ bzw. zumindest

mit deren Einverständnis an Samstagen keine Sendungen zustellt, sondern

diese zurückbehält und erst am folgenden Werktag zustellt. Dieses Proce-

dere kommt einem wöchentlich wiederkehrenden, auf Samstag beschränk-

ten Postrückbehaltungsauftrag gleich. Damit bleibt zu prüfen, welche

Rechtsfolgen dieser "Postrückbehaltungsauftrag" zeitigt.

1.6

Durch die Beschwerdeerhebung – resp. hier durch Einleitung eines

Einspracheverfahrens – wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet, wel-

ches für die Partei mit der Pflicht verbunden ist, die Entgegennahme von

(gerichtlichen) Sendungen zu gewährleisten (BGE 141 II 429). Wie das

Bundesgericht – zu diesen Grundsatz konterkarierenden Vereinbarungen

mit der Post – insbesondere zum Postrückbehaltungsauftrag und weiteren

besonderen Vereinbarungen explizit festgestellt hat, ist die rechtlich rele-

vante Zustellung nicht erst bei der effektiven Empfangnahme der Sendung

als erfolgt zu betrachten, sondern zum Zeitpunkt, in dem die Sendung ohne

anderweitige Abmachung mit der Post zugestellt worden wäre (Entscheide

des BGer vom 2. März 2017, 8C_53/2017, E. 4.2 und 4.3; 8C_586/2018

E. 6). Mit anderen Worten kann mit solchen Vereinbarungen – auch wenn

sie eine faktische Zustellung verhindern – nicht bewirkt werden, dass der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 8

Zeitpunkt der rechtlich relevanten Zustellung zu Gunsten des Empfängers

auf später verlegt und die Sendung erst bei der effektiven Empfangnahme

als erfolgt zu betrachten ist (erwähnter Entscheid des BGer 8C_586/2018

E. 6; vgl. E. 1.3.1 hiervor). Gegenteiliges hätte faktisch zur Folge, dass die

gesetzliche Beschwerdefrist nach Belieben des Beschwerdeführers verlän-

gert würde (vgl. BGE 141 II 429 E. 3.1 S. 431). Der Einwand des Vertreters

der Beschwerdeführerin, dass die Sendung vor Montag, dem 17. Dezem-

ber 2018, gar nicht in seinen Machtbereich gelangt sei, ist aus diesem

Grund nicht von Belang und der angefochtene Einspracheentscheid hat

bereits am 15. Dezember 2018 – dem Zeitpunkt, in dem die Sendung ohne

die erwähnte Vereinbarung mit der Post zugestellt worden wäre – als zuge-

stellt zu gelten.

1.7

Nach dem Gesagten hat die A-Post Plus-Sendung mit dem ange-

fochtenen Einspracheentscheid am Samstag, 15. Dezember 2018, als zu-

gestellt zu gelten. Damit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Sonn-

tag, 16. Dezember 2018, zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG), wurde durch den

vom 18. Dezember 2018 bis 2. Januar 2019 dauernden Fristenstillstand

unterbrochen und endete am Mittwoch, 30. Januar 2019. Somit ist die erst

am 1. Februar 2019 der Post übergebene Beschwerde verspätet, weshalb

darauf nicht eingetreten werden kann.

1.8

Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57

Abs. 1 GSOG).

2.

2.1

Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. a ATSG).

2.2

Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterlie-

gende Beschwerdeführerin noch für die obsiegende Beschwerdegegnerin

ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m.

Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2019, UV/19/96, Seite 9

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde vom 1. Februar 2019 wird nicht eingetreten.

2.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Partei-

entschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

Der Einzelrichter:

Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-

dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-

desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-

führt werden.