Verfügung vom 21. November 2019
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) der 1977 geborenen B.________ (Versicherte bzw. Beigeladene) rückwirkend ab 1. April 2014 eine ganze Rente der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) samt Kinderrente für die Kinder D.________ (bis 31. August 2014) und C.________ zu (Akten der IV, Ant- wortbeilage [AB] 2/4, 108). Zuvor hatte die Versicherte am 25. Oktober 2013 bzw. 21. März 2014 darum ersucht, die laufenden Sozialversiche- rungsleistungen zwecks Verrechnung mit subsidiär ausgerichteter Sozialhil- fe an die Stadt A.________, Abteilung Soziales (Sozialdienst bzw. Be- schwerdeführerin) zu überweisen (AB 3, 110/10-12), welches Gesuch am
21. Februar 2018 per 31. März 2018 widerrufen und ab April 2018 die Ren- tenzahlung direkt an die Versicherte beantragt wurde (AB 110/16). Zwi- schenzeitlich hatte der nunmehr volljährige C.________ (vgl. AB 2/3) am
20. März 2017 ein Gesuch um Auszahlung seiner Kinderrente an den Sozi- aldienst gestellt (AB 110/13-15). Am 26. März 2019 ersuchte der Sozial- dienst darum, die Kinderrente von C.________ nicht mehr an die Versi- cherte, sondern rückwirkend ab April 2018 an den Sozialdienst zu überwei- sen (AB 112/43), was die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) am
10. April 2019 (AB 112/42) ablehnte sowie die IVB – nach weiterer Korre- spondenz zwischen der AKB und dem Sozialdienst (AB 112/39-40, 112/33- 34, vgl. auch AB 112/17-19 bzw. IV/2019/833) – mit Verfügung vom
21. November 2019 (AB 112/13-14) negativ beschied. B. Hiergegen erhob die Stadt A.________, Abteilung Soziales, am 20. De- zember 2019 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe ihr für die Monate April 2018 bis März 2019 die Kinderrente für C.________, ausmachend Fr. 9‘138.--, auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin – unter Hinweis auf die Stellungnahme der AKB vom 29. Januar 2020 – auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2020 lud der Instruktionsrichter B.________ zum Verfahren bei, welche von der Möglichkeit zur Einrei- chung einer Stellungnahme keinen Gebrauch machte.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. November 2019 (AB 112/13-14). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend für den Zeitraum von April 2018 bis März 2019 die Kinderrente für C.________ in der Höhe von Fr. 9‘138.-- auszu- richten hat.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. I; AB 112/17, 112/20, 112/24, 112/43, 112/47), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht (vgl. Art. 28 IVG), haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Anspruch besteht auch für erwachsene Kinder, die noch in Ausbildung stehen, bis längstens zum voll- endeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnun- gen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder ge- schiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 5 2.2 Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige gilt unter anderem Art. 71ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sinngemäss (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenbe- rechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Absatz 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV). Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das volljäh- rige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormund- schaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 71ter Abs. 3 AHVV). 2.3 Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teil- weise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Per- son oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). 3. 3.1 Aufgrund der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2017 (AB 108) ist unbestritten und erstellt, dass die Beigeladene rückwir- kend seit April 2014 eine ganze Invalidenrente u.a. samt Kinderente für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 6 C.________ bezieht. Ebenfalls wird nicht bestritten, dass die Beigeladene von November bzw. Dezember 2006 bis 21. Februar 2018 und der Sohn C.________ von Januar 2012 bis 30. September 2019 von der Beschwer- deführerin sozialhilferechtlich unterstützt wurden (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III.1; AB 8/1, 112/39). Weiter ist aktenkundig und denn auch unbestrit- ten, dass die Invalidenrente der Beigeladenen zunächst als Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin (AB 3, 110/10-12; E. 2.3 hiervor) sowie ab April 2018 an die Beigeladene direkt geleistet wurde bzw. wird (vgl. AB 110/16). Nicht umstritten und erstellt ist schliesslich, dass ab diesem Zeitpunkt (April
2018) auch die Kinderrente für C.________ direkt an die Beigeladene aus- bezahlt und ab April 2019 wiederum (so zuvor ab Juli 2017 [vgl. AB 112/39]) als Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin geleistet wurde (vgl. AB 110/32, 112/42-43). 3.2 Zur Invalidenrente der Beigeladenen besteht über die Volljährigkeit von C.________ hinaus ein akzessorischer Anspruch auf eine Kinderrente für den 1999 geborenen (AB 2/3), ab 2012 verbeiständeten und fremdplat- zierten (vgl. AB 8/1; Beschwerde S. 2 Ziff. III.1) sowie sich bis am 31. Juli 2019 in Ausbildung befindlichen Sohn (AB 112/46, 112/69-71; E. 2.1 hier- vor; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversi- cherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 35 N. 1 und 9). Nach Erreichen der Mün- digkeit (Februar 2017 [AB 2/3]) stellte C.________ am 20. März 2017 ein Gesuch um Drittauszahlung der Kinderrente an die Beschwerdeführerin (AB 110/13-15), was ab Juli 2017 umgesetzt wurde (AB 112/39). Obwohl das Gesuch nicht auf eine Rentenauszahlung an sich selber lautete, so dass sich an der zuvor praktizierten Drittauszahlung der Rente an die Be- schwerdeführerin nichts ändern würde (vgl. Art. 71ter Abs. 3 AHVV [E. 2.2 hiervor]), wurde das besagte Gesuch auf Begehren von C.________ selbst gestellt, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip, welches die Sozialdienste verpflichtet, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen (AB 110/14 Ziff. 3.1; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Dieses Vorgehen kann nur dahingehend verstanden werden, dass C.________ die Leistungen im Sinne von Art. 71ter Abs. 3 AHVV an sich selbst und – bei dauerhafter sozialhilferechtlicher Unterstützung (vgl. u.a. AB 110/15 Ziff. 3.3) – sogleich die Ausrichtung der Kinderrentenleistungen direkt an die Beschwerdeführerin verlangte. Daran ändert die von der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 7 gegnerin erwähnte Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nichts (AB 112/13), vielmehr hält Rz. 10006 gleichsam (vgl. Ausführungen hier- vor) fest, dass volljährige Kinder in Ausbildung die Auszahlung der Kinder- rente an sich selbst verlangen können, was vorliegend gemacht wurde (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Ebenso wenig vermag das Widerrufsschreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2018 (AB 110/16) etwas am Ergebnis zu ändern, denn dieses bezog sich allein auf die Rente der Beigeladenen und nahm nicht Stellung zur Kinder- rente, womit dies der von C.________ am 20. März 2017 verlangten Aus- zahlung seines selbständigen Kinderrentenanspruchs an die Beschwerde- führerin (AB 110/13-15) nicht entgegensteht. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme der AKB vom 29. Januar 2020 [im Gerichtsdossier]) ergeben sich daran aus dem besagten Widerrufsschrei- ben der Beschwerdeführerin betreffend die Beigeladene keine Zweifel. Schliesslich liegt insbesondere auch keine Verletzung der Meldepflicht sei- tens der Beschwerdeführerin vor (vgl. Stellungnahme der AKB vom 29. Ja- nuar 2020 [im Gerichtsdossier]), macht die Beschwerdegegnerin doch zu Recht nicht geltend das eingeschrieben versandte (vgl. AB 112/53-54) Drit- tauszahlungsgesuch nicht erhalten zu haben und war ihr das Geburtsda- tum von C.________, mithin das Datum des Eintritts der Mündigkeit, be- kannt (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Ok- tober 2009, 9C_326/2009, insbesondere E. 3.2). 3.3 Nach dem Dargelegten war die Beschwerdegegnerin bzw. die AKB aufgrund des rechtmässigen Gesuchs von C.________ um Auszahlung seiner Kinderrente an die Beschwerdeführerin (AB 110/13-15) verpflichtet, die Kinderrente an die Beschwerdeführerin auszurichten und nicht an die Beigeladene, wie sie es ab April 2018 tat. Damit ist in Gutheissung der Be- schwerde die angefochtene Verfügung vom
21. November 2019 (AB 112/13-14) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Kinderrenten von C.________ von April 2018 bis März 2019 nachzuzahlen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg- nerin (Stellungnahme der AKB vom 29. Januar 2020 [im Gerichtsdossier]) hat sie infolge der unrechtmässigen Auszahlung das Inkassorisiko zu tra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 8 gen. Eine allfällige Rückforderung (vgl. Art. 25 ATSG) der Beschwerdegeg- nerin für unrechtmässig ausgerichtete Zahlungen an die Beigeladene für dieselbe Zeit bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 49 Abs. 4 und Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Es schadet nicht, dass die Beschwerdeführerin die „Ausgleichskasse des Kantons Bern“ als Beschwerdegegnerin aufführt (vgl. Beschwerde S. 1). Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Verbots übertriebener Formstren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 4 ge, wonach Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn aus- zulegen sind, die falsche Parteibezeichnung formell zu berichtigen und die IVB ins Rubrum aufzunehmen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 14, Art. 32 N. 11; vgl. zu den Aufgaben der AKB auch Art. 60 IVG).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. November 2019 aufgehoben und die Beschwer- degegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin die IV-Kinderrente für C.________ für die Zeit von April 2018 bis März 2019 rückwirkend aus- zubezahlen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - Stadt A.________ - IV-Stelle Bern - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 953 IV LOU/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. Juni 2020 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schädeli Stadt A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladene in Sachen C.________ betreffend Verfügung vom 21. November 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 19. Mai 2017 sprach die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) der 1977 geborenen B.________ (Versicherte bzw. Beigeladene) rückwirkend ab 1. April 2014 eine ganze Rente der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) samt Kinderrente für die Kinder D.________ (bis 31. August 2014) und C.________ zu (Akten der IV, Ant- wortbeilage [AB] 2/4, 108). Zuvor hatte die Versicherte am 25. Oktober 2013 bzw. 21. März 2014 darum ersucht, die laufenden Sozialversiche- rungsleistungen zwecks Verrechnung mit subsidiär ausgerichteter Sozialhil- fe an die Stadt A.________, Abteilung Soziales (Sozialdienst bzw. Be- schwerdeführerin) zu überweisen (AB 3, 110/10-12), welches Gesuch am
21. Februar 2018 per 31. März 2018 widerrufen und ab April 2018 die Ren- tenzahlung direkt an die Versicherte beantragt wurde (AB 110/16). Zwi- schenzeitlich hatte der nunmehr volljährige C.________ (vgl. AB 2/3) am
20. März 2017 ein Gesuch um Auszahlung seiner Kinderrente an den Sozi- aldienst gestellt (AB 110/13-15). Am 26. März 2019 ersuchte der Sozial- dienst darum, die Kinderrente von C.________ nicht mehr an die Versi- cherte, sondern rückwirkend ab April 2018 an den Sozialdienst zu überwei- sen (AB 112/43), was die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) am
10. April 2019 (AB 112/42) ablehnte sowie die IVB – nach weiterer Korre- spondenz zwischen der AKB und dem Sozialdienst (AB 112/39-40, 112/33- 34, vgl. auch AB 112/17-19 bzw. IV/2019/833) – mit Verfügung vom
21. November 2019 (AB 112/13-14) negativ beschied. B. Hiergegen erhob die Stadt A.________, Abteilung Soziales, am 20. De- zember 2019 Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin habe ihr für die Monate April 2018 bis März 2019 die Kinderrente für C.________, ausmachend Fr. 9‘138.--, auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 5. Februar 2020 schliesst die Beschwerde- gegnerin – unter Hinweis auf die Stellungnahme der AKB vom 29. Januar 2020 – auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Mai 2020 lud der Instruktionsrichter B.________ zum Verfahren bei, welche von der Möglichkeit zur Einrei- chung einer Stellungnahme keinen Gebrauch machte. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 49 Abs. 4 und Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Es schadet nicht, dass die Beschwerdeführerin die „Ausgleichskasse des Kantons Bern“ als Beschwerdegegnerin aufführt (vgl. Beschwerde S. 1). Vielmehr ist unter Berücksichtigung des Verbots übertriebener Formstren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 4 ge, wonach Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn aus- zulegen sind, die falsche Parteibezeichnung formell zu berichtigen und die IVB ins Rubrum aufzunehmen (vgl. MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kom- mentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 12 N. 14, Art. 32 N. 11; vgl. zu den Aufgaben der AKB auch Art. 60 IVG). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 21. November 2019 (AB 112/13-14). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin rückwirkend für den Zeitraum von April 2018 bis März 2019 die Kinderrente für C.________ in der Höhe von Fr. 9‘138.-- auszu- richten hat. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. I; AB 112/17, 112/20, 112/24, 112/43, 112/47), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht (vgl. Art. 28 IVG), haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der Anspruch besteht auch für erwachsene Kinder, die noch in Ausbildung stehen, bis längstens zum voll- endeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichterliche Anordnun- gen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder ge- schiedener Ehe (Art. 35 Abs. 4 IVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 5 2.2 Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige gilt unter anderem Art. 71ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sinngemäss (Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Sind die Eltern des Kindes nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet oder leben sie getrennt, ist die Kinderrente auf Antrag dem nicht rentenbe- rechtigten Elternteil auszuzahlen, wenn diesem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt. Abweichende vormundschaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 71ter Abs. 1 AHVV). Absatz 1 gilt auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat der rentenberechtigte Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt, so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter Abs. 2 AHVV). Wird das Kind volljährig, so ändert sich an der vorher praktizierten Auszahlung nichts, es sei denn, das volljäh- rige Kind verlange die Auszahlung an sich selber. Abweichende vormund- schaftliche oder zivilrichterliche Anordnungen bleiben vorbehalten (Art. 71ter Abs. 3 AHVV). 2.3 Nach Art. 20 Abs. 1 ATSG können Geldleistungen ganz oder teil- weise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Per- son oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b). 3. 3.1 Aufgrund der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2017 (AB 108) ist unbestritten und erstellt, dass die Beigeladene rückwir- kend seit April 2014 eine ganze Invalidenrente u.a. samt Kinderente für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 6 C.________ bezieht. Ebenfalls wird nicht bestritten, dass die Beigeladene von November bzw. Dezember 2006 bis 21. Februar 2018 und der Sohn C.________ von Januar 2012 bis 30. September 2019 von der Beschwer- deführerin sozialhilferechtlich unterstützt wurden (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. III.1; AB 8/1, 112/39). Weiter ist aktenkundig und denn auch unbestrit- ten, dass die Invalidenrente der Beigeladenen zunächst als Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin (AB 3, 110/10-12; E. 2.3 hiervor) sowie ab April 2018 an die Beigeladene direkt geleistet wurde bzw. wird (vgl. AB 110/16). Nicht umstritten und erstellt ist schliesslich, dass ab diesem Zeitpunkt (April
2018) auch die Kinderrente für C.________ direkt an die Beigeladene aus- bezahlt und ab April 2019 wiederum (so zuvor ab Juli 2017 [vgl. AB 112/39]) als Drittauszahlung an die Beschwerdeführerin geleistet wurde (vgl. AB 110/32, 112/42-43). 3.2 Zur Invalidenrente der Beigeladenen besteht über die Volljährigkeit von C.________ hinaus ein akzessorischer Anspruch auf eine Kinderrente für den 1999 geborenen (AB 2/3), ab 2012 verbeiständeten und fremdplat- zierten (vgl. AB 8/1; Beschwerde S. 2 Ziff. III.1) sowie sich bis am 31. Juli 2019 in Ausbildung befindlichen Sohn (AB 112/46, 112/69-71; E. 2.1 hier- vor; vgl. auch MEYER/REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversi- cherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Art. 35 N. 1 und 9). Nach Erreichen der Mün- digkeit (Februar 2017 [AB 2/3]) stellte C.________ am 20. März 2017 ein Gesuch um Drittauszahlung der Kinderrente an die Beschwerdeführerin (AB 110/13-15), was ab Juli 2017 umgesetzt wurde (AB 112/39). Obwohl das Gesuch nicht auf eine Rentenauszahlung an sich selber lautete, so dass sich an der zuvor praktizierten Drittauszahlung der Rente an die Be- schwerdeführerin nichts ändern würde (vgl. Art. 71ter Abs. 3 AHVV [E. 2.2 hiervor]), wurde das besagte Gesuch auf Begehren von C.________ selbst gestellt, dies mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip, welches die Sozialdienste verpflichtet, die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen (AB 110/14 Ziff. 3.1; vgl. auch E. 2.3 hiervor). Dieses Vorgehen kann nur dahingehend verstanden werden, dass C.________ die Leistungen im Sinne von Art. 71ter Abs. 3 AHVV an sich selbst und – bei dauerhafter sozialhilferechtlicher Unterstützung (vgl. u.a. AB 110/15 Ziff. 3.3) – sogleich die Ausrichtung der Kinderrentenleistungen direkt an die Beschwerdeführerin verlangte. Daran ändert die von der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 7 gegnerin erwähnte Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössi- schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nichts (AB 112/13), vielmehr hält Rz. 10006 gleichsam (vgl. Ausführungen hier- vor) fest, dass volljährige Kinder in Ausbildung die Auszahlung der Kinder- rente an sich selbst verlangen können, was vorliegend gemacht wurde (vgl. zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen BGE 145 V 84 E. 6.1.1 S. 87, 144 V 195 E. 4.2 S. 198; SVR 2019 IV Nr. 43 S. 138 E. 3). Ebenso wenig vermag das Widerrufsschreiben der Beschwerdeführerin vom 21. Februar 2018 (AB 110/16) etwas am Ergebnis zu ändern, denn dieses bezog sich allein auf die Rente der Beigeladenen und nahm nicht Stellung zur Kinder- rente, womit dies der von C.________ am 20. März 2017 verlangten Aus- zahlung seines selbständigen Kinderrentenanspruchs an die Beschwerde- führerin (AB 110/13-15) nicht entgegensteht. Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (Stellungnahme der AKB vom 29. Januar 2020 [im Gerichtsdossier]) ergeben sich daran aus dem besagten Widerrufsschrei- ben der Beschwerdeführerin betreffend die Beigeladene keine Zweifel. Schliesslich liegt insbesondere auch keine Verletzung der Meldepflicht sei- tens der Beschwerdeführerin vor (vgl. Stellungnahme der AKB vom 29. Ja- nuar 2020 [im Gerichtsdossier]), macht die Beschwerdegegnerin doch zu Recht nicht geltend das eingeschrieben versandte (vgl. AB 112/53-54) Drit- tauszahlungsgesuch nicht erhalten zu haben und war ihr das Geburtsda- tum von C.________, mithin das Datum des Eintritts der Mündigkeit, be- kannt (vgl. zum Ganzen auch Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Ok- tober 2009, 9C_326/2009, insbesondere E. 3.2). 3.3 Nach dem Dargelegten war die Beschwerdegegnerin bzw. die AKB aufgrund des rechtmässigen Gesuchs von C.________ um Auszahlung seiner Kinderrente an die Beschwerdeführerin (AB 110/13-15) verpflichtet, die Kinderrente an die Beschwerdeführerin auszurichten und nicht an die Beigeladene, wie sie es ab April 2018 tat. Damit ist in Gutheissung der Be- schwerde die angefochtene Verfügung vom
21. November 2019 (AB 112/13-14) aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Kinderrenten von C.________ von April 2018 bis März 2019 nachzuzahlen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegeg- nerin (Stellungnahme der AKB vom 29. Januar 2020 [im Gerichtsdossier]) hat sie infolge der unrechtmässigen Auszahlung das Inkassorisiko zu tra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juni 2020, IV/19/953, Seite 8 gen. Eine allfällige Rückforderung (vgl. Art. 25 ATSG) der Beschwerdegeg- nerin für unrechtmässig ausgerichtete Zahlungen an die Beigeladene für dieselbe Zeit bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b VRPG nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 104 Abs. 4 VRPG; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 21. November 2019 aufgehoben und die Beschwer- degegnerin angewiesen, der Beschwerdeführerin die IV-Kinderrente für C.________ für die Zeit von April 2018 bis März 2019 rückwirkend aus- zubezahlen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
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3. Zu eröffnen (R):
- Stadt A.________
- IV-Stelle Bern
- B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.