Verfügung vom 26. November 2019
Sachverhalt
A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2018 unter Hinweis auf eine mittelgradige bis schwere Depression bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Fol- ge holte die IVB erwerbliche und medizinische Unterlagen ein. Vom
13. März bis 1. Juni 2018 begab sich der Versicherte zur teilstationären Behandlung in die psychiatrischen Dienste B.________ (AB 39). Weiter gewährte die IVB vom 25. Juni bis 24. September 2018 ein Belastbarkeits- training (AB 35, 51) sowie anschliessend ein Aufbautraining (AB 47, 60) in den psychiatrischen Diensten C.________ welches per 29. November 2018 vorzeitig abgebrochen wurde, da beim Versicherten aktuell die Verbesse- rung der gesundheitlichen Situation im Vordergrund stand (AB 54). Am
22. Mai 2019 wurde auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 59, S. 4) eine Laboruntersuchung bzw. ein Drogenscreening durchgeführt, welches betreffend Cannabinoide positiv ausfiel (AB 92, S. 2; vgl. dazu die Aktennotiz des RAD vom 28. Juni 2019 [AB 94]). Daraufhin forderte die IVB den Beschwerdeführer am 4. Juli 2019 unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall auf, ab sofort und während der ganzen Dauer des IV-Verfahrens der Alkohol- und Drogenabstinenz sowie den schriftlichen Einladungen des RAD für Urinproben ohne Ausnahme nach- zukommen (AB 96). Nach positiven Laborkontrollen betreffend Cannabino- iden vom 29. Juli und 26. August 2019 (AB 103, S. 2; 108, S. 2; vgl. dazu die Aktennotizen des RAD vom 9. August und 2. September 2019 [AB 101, 109]), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 4. September 2019 die Abwei- sung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht (AB 111). Auf den dagegen erhobenen Einwand (AB 117) hin verfügte die IVB nach zwei weiteren positiven Laborbefunden betreffend Cannabinoiden am 30. Sep- tember und 29. Oktober 2019 (AB 120, S. 2; 125, S. 2) und Abklärungen durch den RAD (AB 123, 126) am 26. November 2019 wie angekündigt (AB 127).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 3 B. Am 13. Dezember 2019 reichte der Versicherte bei der IVB eine als „Ein- sprache“ bezeichnete und vom 11. Dezember 2019 datierende Eingabe ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, laut Studie der WHO sei CBD (Cannabidiol) nicht zum Missbrauch geeignet und habe daher auf der Liste der Suchtmittel nichts zu suchen. Der Nachweis einer geringen Menge an THC (Tetrahydrocannabinol) im Urin oder Blut sage nichts darü- ber aus, ob die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Am 19. Dezember 2019 leitete die IVB diese Eingabe als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Be- schwerdeführer ersucht bis 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2020 wurde festgehalten, dass der verlangte Gerichtskostenvorschuss beim Verwaltungsgericht bisher nicht eingegangen sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine kurze Nachfrist bis 20. Januar 2020 zur Bezahlung gesetzt, mit der Androhung, auf die Beschwerde würde unter Kostenfolge nicht einge- treten, sollte innert der Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werden. Am 21. Januar 2020 erkundigte sich eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes D.________ telefonisch beim Verwaltungsgericht, ob sie den Kostenvor- schuss für den Beschwerdeführer am 24. Januar 2020 einzahlen könne. Die Mitarbeiterin wurde durch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Nachfrist bereits abgelaufen sei. Nach Rücksprache mit dem da- mals zuständigen Instruktionsrichter wurde ihr mitgeteilt, dass sie den Kos- tenvorschuss am 24. Januar 2020 einbezahlen müsse. Am 24. Januar 2020 erfolgte die Einzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf das Konto des Verwaltungsgerichts. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2020 wurde festgehalten, dass der Gerichtskostenvorschuss geleistet worden sei und der Beschwer- degegnerin wurde Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2020 wurde das vorliegende Verfahren zufolge Pensionierung des bisherigen Instruktionsrichters per
1. März 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer zur weiteren Instruktion über- tragen.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.1.2 Bezahlt die Partei nicht fristgemäss den verlangten Betrag und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 5 Vorliegend wurde der Kostenvorschuss am 24. Januar 2020 einbezahlt. Damit wurde der Kostenvorschuss weder innert Frist noch innert der bis zum Montag, 20. Januar 2020, angesetzten Nachfrist und damit zu spät geleistet. Der Umstand, dass sich ein Tag nach Ablauf der Frist am Diens- tag, 21. Januar 2020, eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes D.________ betreffend den Kostenvorschuss telefonisch gemeldet hat und ihr in Aus- sicht gestellt wurde, sie könne den Kostenvorschuss des Beschwerdefüh- rers noch bis 24. Januar 2020 einbezahlen, vermag daran nichts zu än- dern. Die gesetzlich vorgesehene Nachfrist war in diesem Zeitpunkt bzw. im Zeitpunkt des (sinngemässen) Fristverlängerungsgesuchs vom 21. Ja- nuar 2020 bereits abgelaufen und konnte so auch nicht mehr innerhalb einer laufenden Nachfrist erstreckt werden. Insoweit kann sich der Be- schwerdeführer auch nicht auf den Vertrauensschutz nach Treu und Glau- ben (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) berufen. Entschuldigungs- bzw. Fristwiederherstellungsgründe wurden ebenfalls nicht geltend gemacht, und es sind auch keine solchen ersichtlich. Das Versäumnis des Beschwerdeführers konnte somit nicht mehr geheilt wer- den. Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde – wie in der prozesslei- tenden Verfügung vom 8. Januar 2020 angekündigt – kostenfällig nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 4 VRPG).
E. 1.2 Für diesen Entscheid ist grundsätzlich die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen bzw. tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen es jedoch, die Streitsache einer Kammer zur Beurteilung zu überweisen (Art. 57 Abs. 6 GSOG; vgl. E. 2 ff. hiernach). 2. Selbst wenn der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden wäre und auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese jedoch – wie nach- folgend dargelegt wird – abzuweisen. In diesem Falle wäre streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 26. November 2019 zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 6 Recht abgewiesen hat. Nicht streitig und nicht zu prüfen wäre der Renten- anspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 3.3 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmass- nahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not- wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes zu genügen (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 3.4 Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Be- zug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Ein- gliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 7 weise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; vgl. SILVIA BUCHER, Ein- gliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75. N. 124 und S. 278 N. 539). Auszugehen ist von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 536). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4. 4.1 Den Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 18. Mai 2017 eine mittelgradig bis schwere de-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 8 pressive Episode im Sinne einer Erschöpfungsdepression bei Problemen in Beruf und Familie, ein Ausgebranntsein, eine totale Erschöpfung und ein Burn-out. Er attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 30. März 2017 in jeder Erwerbstätigkeit (AB 4.2, S. 13; s. auch AB 4.2, S. 11 f., 15 f.). 4.1.2 Im Bericht der psychiatrischen Dienste B.________ vom 26. Januar 2018 wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig bis schwere depressive Episode im Sinne einer Erschöpfungsdepression bei psychosozialen Belastungsfaktoren in Verbindung mit einer Berufstätigkeit und familiärer Belastung, einem Ausgebranntsein, einem Zustand der tota- len Erschöpfung sowie einer Burn-out-Symptomatik (ICD-10: F32.1, Z56, Z73.0) und ein Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperakti- vitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) diagnostiziert. Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (AB 17, S. 6; vgl. auch Berichte vom 20. Juli und 30. November 2017, AB 4.2, S. 1 ff. und 8 ff.). Eine Arbeitswiedereingliederung würde betreffend die Funktionseinschrän- kungen Klärung bringen (AB 17, S. 7). Die bisherige Tätigkeit komme für den Beschwerdeführer nicht mehr in Frage. Vor einer Eingliederung brau- che der Beschwerdeführer unbedingt zuerst eine Behandlung in einer Ta- gesklinik, um seinen Tagesrhythmus wieder zu finden. Eine Prognose zur Eingliederung könne noch nicht gestellt werden (AB 17, S. 8). Vom 13. März bis zum 1. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer in der Tagesklinik der psychiatrischen Dienste B.________ behandelt. Im Aus- trittsbericht vom 12. Juni 2018 wurden eine mittelgradige depressive Epi- sode (ICD-10: F32.1), ein dringender Verdacht auf eine ADHS im Erwach- senenalter, ein Ausgebranntsein, Zustand nach Erschöpfung, Burn-out (ICD-10: Z73.0), psychosoziale Belastungsfaktoren mit Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56.0) sowie familiäre Belastung durch Krebserkrankung der jüngsten Tochter 2016 (ICD-10: Z63.7) und Störungen durch Cannabino- ide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1), diagnostiziert. Als eines der Ziele des Aufenthalts in der Tagesklinik wurde „Cannabis reduzieren“ an- gegeben (AB 39, S. 1). Aufgrund des Cannabiskonsums habe der Be- schwerdeführer an der obligatorischen zweiwöchentlichen Gruppe für pro- blematischen Cannabiskonsum des Zentrums F.________ teilgenommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 9 Er habe seinen Konsum während der Behandlung erfolgreich reduzieren können; eine vollständige Abstinenz sei noch nicht gegeben (AB 39, S. 2). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu 100% sei bis und mit 17. Juni 2018 ausgestellt worden (AB 39, S. 3). 4.1.3 Vom 25. Juni bis 24. September 2018 absolvierte der Beschwerde- führer ein Belastbarkeitstraining in den psychiatrischen Diensten C.________. Im Bericht vom 8. Oktober 2018 wurde ausgeführt, der Be- schwerdeführer hätte Mühe gehabt, eine stabile Präsenz aufzubringen (Abwesenheiten wegen Krankheit, Verspätungen). Er hätte mit diversen physischen Beschwerden zu kämpfen gehabt. Ab dem 30. Juli 2018 habe er sein Arbeitspensum auf drei Stunden pro Tag und ab dem 3. September 2018 auf vier Stunden pro Tag steigern können. Der Beschwerdeführer habe eine sehr hohe Leistungsbereitschaft, jedoch habe er bei der Konzen- tration und Aufmerksamkeit nicht die notwendige Konstanz. Er habe des- halb regelmässig ein kognitives Training absolviert. Es sei ihm schwer ge- fallen, sich auf Relevantes zu fokussieren und dieses konstant weiterzuver- folgen. Der Beschwerdeführer neige dazu, seine Grenzen nicht frühzeitig wahrzunehmen und sich unter Druck zu setzen, was sich teilweise negativ auf die Arbeitsausführung auswirke. Als Gründe für die Leistungsminde- rung wurden (invaliditätsbezogen) Probleme bei der Fokussierung auf eine Aufgabe und (nicht invaliditätsbezogen) familiäre Belastungen genannt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der instabilen Präsenz nicht vermittelbar. Zur Weiterführung der beruflichen Rehabilitation wurde ein Aufbautraining empfohlen (AB 51, S. 7). Am 25. September 2018 begann der Beschwerdeführer mit dem Aufbau- training in den psychiatrischen Diensten C.________, welches per 29. No- vember 2018 abgebrochen wurde. Im Bericht vom 13. Dezember 2018 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine hohe Leistungsbereit- schaft gezeigt, habe jedoch die Leistungsfähigkeit und Präsenz aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme (Gelenkschmerzen, Verdau- ungsprobleme, Müdigkeit) nicht wie geplant steigern können. Zur Förde- rung der Fokussierung und Aufmerksamkeit habe er ein individuelles kogni- tives Training absolviert. Die Auswertung habe eine klare Abnahme der Leistung während der Aufgabenbearbeitung gezeigt, was möglicherweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 10 auf die erhöhte Müdigkeit zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe seine manuellen Fähigkeiten bei der Arbeit an … eingesetzt und habe bei guter gesundheitlicher Verfassung eine gute Leistung erzielt. Das Arbeiten nach Anleitung habe ihm Mühe bereitet, da er gerne selber nach Lösungs- wegen gesucht habe. Mit der Zeit sei es ihm vermehrt gelungen, einzu- schätzen, bei welchen Aufgabenstellungen die Instruktionen strikt eingehal- ten werden müssten. In Gruppensettings habe er eine aktive Rolle über- nommen. Ab dem 17. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer wöchent- lich einen vierstündigen externen Einsatz als freiwilliger Mitarbeiter beim G.________ (…) absolviert. Als Grund für die Leistungsminderung wurde (invaliditätsbezogen) der instabile Gesundheitszustand des Beschwerde- führers genannt. Er leide an verschiedenen physischen Problemen (Gelenkschmerzen, Verdauungsproblemen) und Erschöpfung, was zu An- triebslosigkeit und verminderter Leistungsfähigkeit führe. Aus gesundheitli- chen Gründen sei der Beschwerdeführer nicht vermittelbar. Zur Stabilisie- rung des Gesundheitszustandes seien medizinisch-therapeutische Mass- nahmen angezeigt, vorzugsweise stationär. Bei positivem Verlauf bestehe die Möglichkeit, die berufliche Rehabilitation zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen (AB 60, S. 3). 4.1.4 Anlässlich des Auswertungsgesprächs im Rahmen des Aufbautrai- nings gab der Beschwerdeführer am 29. November 2018 gegenüber der Eingliederungsfachperson an, gesundheitlich gehe es ihm sehr schlecht. Ihn schmerze der ganze Körper, er könne kaum mehr gehen wegen den Schmerzen in den Knien. Nach wie vor sei er eingeschränkt wegen den Schmerzen im Arm. Er fühle sich sehr müde und erschöpft, schlafe zwi- schen zehn und zwölf Stunden pro Nacht. Es sei auch mehrmals vorge- kommen, dass er während dem Aufbautraining in der Institution geschlafen habe. Er habe auch 15 kg Gewicht verloren. Er habe Angst, dass er eine schwere Krankheit habe. Er habe dies auch mit seinem Hausarzt bespro- chen. Es stehe ein stationärer Aufenthalt zur Diskussion. Er habe mit dem Hausarzt besprochen, dass die Weiterführung der Massnahme im Moment aus gesundheitlichen Gründen keinen Sinn machen würde. Der Hausarzt habe ihn ab heute krankgeschrieben. Er sei auch durch die finanzielle und familiäre Situation sehr belastet (Protokoll per 26. Februar 2020, S. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 11 4.1.5 Im Bericht vom 20. Dezember 2018 führte der RAD-Arzt med. pract. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, für die Dia- gnose könne auf die vorhandenen Berichte abgestellt werden. Der Verlauf der Eingliederungsmassnahmen sei aus gesundheitlichen Gründen teilwei- se nachvollziehbar; unklar sei die Rolle des Cannabis. Der schlechte Schlaf und die dauernde Müdigkeit könnten auch auf schlechte Schlafhygiene zurückzuführen sein und gegebenenfalls auch auf weitere Verhaltenssüch- te (z.B. exzessiver Internet-Gebrauch). Derzeit könne kein Zumutbar- keitsprofil formuliert werden. Es bestehe kein definitiver gesundheitlicher Endzustand und auch die Abstinenz sei unklar. Als erstes sei ein Drogen- screening angezeigt. In weiteren Schritten seien weitere Berichte des Hausarztes, des Rheumatologen sowie der Ergo- und Physiotherapie ein- zuholen und zu klären, wieso keine ADHS-Diagnostik durchgeführt worden sei (AB 59, S. 4). 4.1.6 Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 8. Januar 2019 mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches polyarthralgisches polymyal- gisches Syndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Adipositas, ein Status nach zerviko-radikulärem Syndrom C6 rechts 2017, eine ADHS im Erwachsenenalter und eine mittelgradige depressive Episo- de diagnostiziert (AB 68, S. 3). 4.1.7 Vom 3. Januar bis 20. März 2019 war der Beschwerdeführer in der Klinik J.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 30. März 2019 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung i.S. einer ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0), ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) diagnostiziert. In somatischer Hinsicht wurden ein chronisches polyarthralgisches und -myalgisches Syndrom, Differentialdiagnose: Fibromyalgie, aktuell eine Achillodynie beidseits, Ellbogenschmerzen beidseits, eine Dekonditionie- rung, muskuläre Insuffizienz, 2017 ein zervikoradikuläres Syndrom C6 rechts und eine gastro-ösophageale Refluxerkrankung diagnostiziert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 12 (AB 87, S. 2). Betreffend den Gebrauch von Cannabinoiden (unter ande- rem als Versuch zur „Selbstmedikation“ zum „Runterfahren“) habe sich der Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthalts abstinent gezeigt (AB 87, S. 5). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis am 31. März 2019 attestiert (AB 87, S. 6). 4.1.8 Am 12. März 2019 rief der Beschwerdeführer die Eingliederungs- fachperson an, um nachzufragen, ob er die vorgesehene Laborkontrolle noch in der Klinik J.________ machen könne, da er abstinent sei. Wenn nicht, wünsche er, die Laborkontrolle möglichst frühzeitig machen zu kön- nen, da er nicht unbedingt beabsichtige, abstinent zu bleiben. Dies des- halb, weil ihm der Cannabiskonsum gegen die Schmerzen helfe. Die Ärzte in der Klinik J.________ hätten ihm grünes Licht gegeben betreffend den Cannabiskonsum, da es ihm helfe. Aktuell nehme er viele Schmerzmedi- kamente ein. Dies wolle er nicht weiterführen (Protokoll per 26. Februar 2020, S. 8). 4.1.9 Nachdem eine vom RAD veranlasste Laborkontrolle (vgl. E. 4.1.3 hiervor) vom 22. Mai 2019 positiv auf Cannabinoide ausgefallen war (AB 92, S. 2) empfahl med. pract. H.________ am 28. Juni 2019 die Absti- nenz sowie weitere Urinproben (Drogenscreening) in unregelmässigen Ab- ständen zur Kontrolle (AB 94). Die in der Folge durchgeführten Laborunter- suchungen (Urinkontrollen) vom 29. Juli, 26. August, 30. September und
29. Oktober 2019 fielen betreffend Cannabinoide allesamt positiv aus (AB 103, S. 2; 108, S. 2; 120, S. 2; 124, S. 2). 4.1.10 Dr. med. K.________, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 19. August 2019 ein generalisiertes myofasziales Schmerz- syndrom, Differentialdiagnose: nicht-organische Schmerzstörung (AB 114, S. 1). Der Gebrauch von CBD führe zu einer Muskelrelaxation bzw. Schmerzreduktion und könne bezüglich des generalisierten Schmerzsyn- droms von Nutzen sein (AB 114, S. 1 und 3). Eine Arbeitsunfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht nicht gegeben. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erscheine allerdings nachvollziehbar (AB 114, S. 3). 4.1.11 Am 23. August 2019 gab die behandelnde lic. phil. L.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, gegenüber der Eingliederungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 13 fachperson telefonisch an, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht so gut gehe. Er würde gerne eine berufliche Eingliederung machen. Sie sehe ihn aber noch nicht dort. Die psychotherapeutischen Strategien, sich zu regulieren, würden noch zu wenig greifen. Deshalb könne er auch nicht aufhören Cannabis zu konsumieren (Protokoll per 26. Februar 2020, S. 9; vgl. auch Telefonat vom 2. Mai 2019, S. 8). 4.1.12 Im Bericht vom 26. September 2019 diagnostizierten lic. phil. L.________ und Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10: F33.1), und eine ADHS (ICD-10: F90.0; AB 115, S. 1). Der Beschwerdeführer sei durch die Symptomatik in der Arbeits- fähigkeit sowie auch im Haushalt stark eingeschränkt. Er habe teilweise durch Cannabiskonsum die defizitäre Emotionsregulation zu kompensieren versucht. Diesen Konsum habe er jedoch aufgrund der Forderung der Inva- lidenversicherung schrittweise reduziert und aktuell ganz sistiert. CBD habe er hingegen weiter konsumiert, da es ihm bezüglich der Schmerzen sehr helfe und er dadurch oft leistungsfähiger sei. Aus psychiatrischer Sicht spreche aktuell nichts gegen die Einnahme von CBD (AB 115, S. 2). 4.1.13 Am 13. November 2019 führte der RAD-Arzt med. pract. H.________ hinsichtlich der letzten Laborbefunde (vom 29. Oktober 2019) aus, es sei der Nachweis von Cannabis in Form von THC und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet in Form von CBD gefunden worden. CBD sei sogar negativ getestet worden. Es müsse also von einer Nichtein- haltung der verlangten Cannabisabstinenz ausgegangen werden. Es könne vom Beschwerdeführer verlangt werden, sich des Cannabiskonsums in jedweder Form zu enthalten, auch der als CBD legal im Handel befindli- chen Form (AB 126). 4.2 Wesentliche Voraussetzung für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ist die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. E. 3.3 f. hiervor). Diese fehlt im vorliegenden Fall. Im Rahmen des Belastbarkeitstrainings vom 25. Juni bis 24. September 2018 wurde zwar grundsätzlich eine positive Entwicklung festgehalten (vgl. auch Protokoll per 26. Februar 2020, S. 5), und es wurde ein Aufbautrai-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 14 ning zur Steigerung des Arbeits- und Leistungspensums sowie zur Errei- chung von mehr Konstanz empfohlen. Die effektive Präsenz war jedoch gering (vgl. E. 4.1.3 hiervor) und der Beschwerdeführer klagte (weiterhin) über physische Beschwerden (in den Armen, im Rücken, an den Füsse, Magen- und Darmprobleme) und familiäre Belastungen, welche sich gemäss Einschätzung der Abklärungsstelle massgebend auf die Präsenz (viele Absenzen und Verspätungen) und Konzentration auswirkten (AB 51, S. 7 und 9). Das in der Folge am 25. September 2018 begonnene Aufbau- training wurde per 29. November 2018 abgebrochen. Gegenüber der Ein- gliederungsfachperson gab der Beschwerdeführer an, ihn schmerze der ganze Körper; er habe Schmerzen in den Knien und im Arm und fühle sich müde und erschöpft (Protokoll per 26. Februar 2020, S. 7, Eintrag vom 29. November 2018, in den Gerichtsakten). Die Ärzte der Klinik J.________, in welcher der Beschwerdeführer nach dem abgebrochenen Aufbautraining vom 3. Januar bis 20. März 2019 stati- onär behandelt wurde, diagnostizierten eine Achillodynie beidseits, Ellbo- genschmerzen beidseits, eine Dekonditionierung, ein zervikoradikuläres Syndrom C6 rechts, eine Refluxerkrankung und – in Übereinstimmung mit der Rheumatologin Dr. med. I.________ (AB 68, S. 3) – ein chronisches, polyarthralgisches und -myalgisches Syndrom (AB 87, S. 2). Auch Dr. med. K.________ diagnostizierte im August 2019 ein generalisiertes myofaszia- les Schmerzsyndrom (AB 114, S. 1). In psychiatrischer Hinsicht wurde eine depressive Symptomatik, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits- störung im Sinne einer ADHS im Erwachsenenalter, ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden dia- gnostiziert (AB 87, S. 5). Die in der Folge vom RAD-Arzt empfohlenen (AB 59, S. 4) Laboruntersuchungen (Urinkontrollen) vom 22. Mai, 29. Juli,
26. August, 30. September und 29. Oktober 2019 betreffend Cannabinoide fielen allesamt positiv aus (AB 92, S. 2; 103, S. 2; 108, S. 2; 120, S. 2; 124, S. 2). Dabei wurde zumindest in der Urinprobe vom 29. Oktober 2019 Can- nabis in Form vom THC gefunden, während Cannabis in Form von CBD negativ getestet wurde (vgl. AB 126). Dies ist deshalb umso wichtiger, als
– wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat – der Cannabis- konsum nicht als krankheitswertig zu betrachten ist (AB 87, S. 5). So wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 15 dem Beschwerdeführer während den stationären Behandlungen in den psychiatrischen Diensten B.________ (AB 39, S. 2) und in der Klinik J.________ (AB 87, S. 5) ausdrücklich eine Abstinenz nahegelegt, woraus zu schliessen ist, dass auch die behandelnden Ärzte von einer aus eigener Kraft möglichen Überwindbarkeit ausgehen, und sich der Konsum damit auch nicht als ein primäres Suchtgeschehen darstellt. Hingegen ist erstellt, dass sich der Konsum störend auf die therapeutischen und beruflichen Massnahmen ausgewirkt hat und dass er sich ohne Abstinenz auch auf jede weitere Massnahme auswirken wird. Die behandelnde Psychologin lic. phil. L.________ gab gegenüber der Eingliederungsfachperson am 2. Mai 2019 denn auch an, dass der Beschwerdeführer für berufliche Massnah- men noch nicht bereit sei. Am 23. August 2019 führte sie im Rahmen eines weiteren Telefonats mit der Eingliederungsfachperson aus, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht so gut gehe. Er würde zwar gerne eine berufliche Eingliederung machen; sie sehe ihn aber noch nicht dort, da die psychotherapeutischen Strategien, sich zu regulieren, noch zu wenig greifen würden. Aus diesem Grund könne er auch nicht aufhören Cannabis zu konsumieren (Protokoll per 26. Februar 2020, S. 8 f., Eintrag vom 2. Mai 2019, in den Gerichtsakten). Daneben fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Cannabiskonsum in Form von THC sowohl gegenüber der behandeln- den Psychologin und Dr. med. M.________ (AB 115, S. 2) als auch im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren (AB 117, Beschwerde) verneinte, was mit Blick auf die Ergebnisse der Laboruntersuchung vom 29. Oktober 2019 offensichtlich tatsachenwidrig ist. Nebst dieser unwahrheitsgemässen Negation ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im März 2019 bei der Eingliederungsfachperson erkundigt hat, ob er die vorgesehe- ne Kontrolle noch in der Klinik J.________ machen könne, da er abstinent sei. Wenn nicht, wünsche er die Laborkontrolle möglichst frühzeitig machen zu können, da er wegen seinen Schmerzen nicht unbedingt beabsichtige abstinent zu bleiben (Protokoll per 26. Februar 2020, S. 8, Eintrag vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten.
E. 12 März 2019, in den Gerichtsakten). Der Beschwerdeführer ist damit ob- jektiv nicht eingliederungsfähig. Ausserdem spricht sein gesamtes Verhal- ten gegen eine Eingliederungsbereitschaft, womit ihm auch die kumulativ erforderliche subjektive Eingliederungsfähigkeit fehlt. Subjektive Anstren- gungen zur Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit sind jedenfalls nicht ersichtlich. Insgesamt ist damit erstellt, dass die Weiterführung bzw. neue
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 16 berufliche Massnahmen nicht (mehr) zielführend gewesen sind und die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat, womit die Beschwerde, wenn darauf eingetreten werden könn- te, abzuweisen wäre. Nichts daran ändert schliesslich die höchstrichterliche Rechtsprechung nach BGE 145 V 215 betreffend die Relevanz von Abhän- gigkeitssyndromen. Selbst wenn eine nicht überwindbare Cannabisabhän- gigkeit bestände, wovon hier jedoch wie dargelegt nicht auszugehen ist, hätte der Konsum im vorliegenden Fall die erhobenen leistungshemmen- den Auswirkungen, welche berufliche Massnahmen mangels Eingliede- rungsfähigkeit ausschliessen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfah- renskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, zu tragen (Art.108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g [Umkehrschluss] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 17
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 952 IV WIS/PRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Dezember 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Prunner A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. November 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Januar 2018 unter Hinweis auf eine mittelgradige bis schwere Depression bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). In der Fol- ge holte die IVB erwerbliche und medizinische Unterlagen ein. Vom
13. März bis 1. Juni 2018 begab sich der Versicherte zur teilstationären Behandlung in die psychiatrischen Dienste B.________ (AB 39). Weiter gewährte die IVB vom 25. Juni bis 24. September 2018 ein Belastbarkeits- training (AB 35, 51) sowie anschliessend ein Aufbautraining (AB 47, 60) in den psychiatrischen Diensten C.________ welches per 29. November 2018 vorzeitig abgebrochen wurde, da beim Versicherten aktuell die Verbesse- rung der gesundheitlichen Situation im Vordergrund stand (AB 54). Am
22. Mai 2019 wurde auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; AB 59, S. 4) eine Laboruntersuchung bzw. ein Drogenscreening durchgeführt, welches betreffend Cannabinoide positiv ausfiel (AB 92, S. 2; vgl. dazu die Aktennotiz des RAD vom 28. Juni 2019 [AB 94]). Daraufhin forderte die IVB den Beschwerdeführer am 4. Juli 2019 unter Hinweis auf die Folgen im Unterlassungsfall auf, ab sofort und während der ganzen Dauer des IV-Verfahrens der Alkohol- und Drogenabstinenz sowie den schriftlichen Einladungen des RAD für Urinproben ohne Ausnahme nach- zukommen (AB 96). Nach positiven Laborkontrollen betreffend Cannabino- iden vom 29. Juli und 26. August 2019 (AB 103, S. 2; 108, S. 2; vgl. dazu die Aktennotizen des RAD vom 9. August und 2. September 2019 [AB 101, 109]), stellte die IVB mit Vorbescheid vom 4. September 2019 die Abwei- sung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen in Aussicht (AB 111). Auf den dagegen erhobenen Einwand (AB 117) hin verfügte die IVB nach zwei weiteren positiven Laborbefunden betreffend Cannabinoiden am 30. Sep- tember und 29. Oktober 2019 (AB 120, S. 2; 125, S. 2) und Abklärungen durch den RAD (AB 123, 126) am 26. November 2019 wie angekündigt (AB 127).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 3 B. Am 13. Dezember 2019 reichte der Versicherte bei der IVB eine als „Ein- sprache“ bezeichnete und vom 11. Dezember 2019 datierende Eingabe ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, laut Studie der WHO sei CBD (Cannabidiol) nicht zum Missbrauch geeignet und habe daher auf der Liste der Suchtmittel nichts zu suchen. Der Nachweis einer geringen Menge an THC (Tetrahydrocannabinol) im Urin oder Blut sage nichts darü- ber aus, ob die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt sei. Am 19. Dezember 2019 leitete die IVB diese Eingabe als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Dezember 2019 wurde der Be- schwerdeführer ersucht bis 3. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2020 wurde festgehalten, dass der verlangte Gerichtskostenvorschuss beim Verwaltungsgericht bisher nicht eingegangen sei. Dem Beschwerdeführer wurde eine kurze Nachfrist bis 20. Januar 2020 zur Bezahlung gesetzt, mit der Androhung, auf die Beschwerde würde unter Kostenfolge nicht einge- treten, sollte innert der Nachfrist weder der Kostenvorschuss bezahlt noch die Beschwerde zurückgezogen werden. Am 21. Januar 2020 erkundigte sich eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes D.________ telefonisch beim Verwaltungsgericht, ob sie den Kostenvor- schuss für den Beschwerdeführer am 24. Januar 2020 einzahlen könne. Die Mitarbeiterin wurde durch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Nachfrist bereits abgelaufen sei. Nach Rücksprache mit dem da- mals zuständigen Instruktionsrichter wurde ihr mitgeteilt, dass sie den Kos- tenvorschuss am 24. Januar 2020 einbezahlen müsse. Am 24. Januar 2020 erfolgte die Einzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- auf das Konto des Verwaltungsgerichts. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Januar 2020 wurde festgehalten, dass der Gerichtskostenvorschuss geleistet worden sei und der Beschwer- degegnerin wurde Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2020 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 4. März 2020 wurde das vorliegende Verfahren zufolge Pensionierung des bisherigen Instruktionsrichters per
1. März 2020 Verwaltungsrichterin Wiedmer zur weiteren Instruktion über- tragen. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. 1.1.2 Bezahlt die Partei nicht fristgemäss den verlangten Betrag und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 5 Vorliegend wurde der Kostenvorschuss am 24. Januar 2020 einbezahlt. Damit wurde der Kostenvorschuss weder innert Frist noch innert der bis zum Montag, 20. Januar 2020, angesetzten Nachfrist und damit zu spät geleistet. Der Umstand, dass sich ein Tag nach Ablauf der Frist am Diens- tag, 21. Januar 2020, eine Mitarbeiterin des Sozialdienstes D.________ betreffend den Kostenvorschuss telefonisch gemeldet hat und ihr in Aus- sicht gestellt wurde, sie könne den Kostenvorschuss des Beschwerdefüh- rers noch bis 24. Januar 2020 einbezahlen, vermag daran nichts zu än- dern. Die gesetzlich vorgesehene Nachfrist war in diesem Zeitpunkt bzw. im Zeitpunkt des (sinngemässen) Fristverlängerungsgesuchs vom 21. Ja- nuar 2020 bereits abgelaufen und konnte so auch nicht mehr innerhalb einer laufenden Nachfrist erstreckt werden. Insoweit kann sich der Be- schwerdeführer auch nicht auf den Vertrauensschutz nach Treu und Glau- ben (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) berufen. Entschuldigungs- bzw. Fristwiederherstellungsgründe wurden ebenfalls nicht geltend gemacht, und es sind auch keine solchen ersichtlich. Das Versäumnis des Beschwerdeführers konnte somit nicht mehr geheilt wer- den. Folglich ist auf die vorliegende Beschwerde – wie in der prozesslei- tenden Verfügung vom 8. Januar 2020 angekündigt – kostenfällig nicht einzutreten (Art. 105 Abs. 4 VRPG). 1.2 Für diesen Entscheid ist grundsätzlich die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Die rechtlichen bzw. tatsächlichen Verhältnisse rechtfertigen es jedoch, die Streitsache einer Kammer zur Beurteilung zu überweisen (Art. 57 Abs. 6 GSOG; vgl. E. 2 ff. hiernach). 2. Selbst wenn der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt worden wäre und auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre diese jedoch – wie nach- folgend dargelegt wird – abzuweisen. In diesem Falle wäre streitig und zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 26. November 2019 zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 6 Recht abgewiesen hat. Nicht streitig und nicht zu prüfen wäre der Renten- anspruch des Beschwerdeführers. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). 3.3 Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen ge- währt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmass- nahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Not- wendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsat- zes zu genügen (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 3.4 Die Eingliederungsmassnahme muss sich nicht nur objektiv mit Be- zug auf die Massnahme selbst (Eignung der Massnahme), sondern auch subjektiv mit Bezug auf die versicherte Person (Eignung der versicherten Person) zur Erreichung des angestrebten Eingliederungszieles eignen: Ein- gliederungswirksam kann eine Massnahme nur sein, wenn die betroffene Person – bezogen auf die jeweilige Massnahme – selber wenigstens teil-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 7 weise objektiv eingliederungsfähig und subjektiv eingliederungsbereit ist (objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit; vgl. SILVIA BUCHER, Ein- gliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, S. 75. N. 124 und S. 278 N. 539). Auszugehen ist von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc.) gehört (BGE 142 V 523 E. 6.3 S. 536). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4. 4.1 Den Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 4.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dia- gnostizierte im Bericht vom 18. Mai 2017 eine mittelgradig bis schwere de-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 8 pressive Episode im Sinne einer Erschöpfungsdepression bei Problemen in Beruf und Familie, ein Ausgebranntsein, eine totale Erschöpfung und ein Burn-out. Er attestierte eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 30. März 2017 in jeder Erwerbstätigkeit (AB 4.2, S. 13; s. auch AB 4.2, S. 11 f., 15 f.). 4.1.2 Im Bericht der psychiatrischen Dienste B.________ vom 26. Januar 2018 wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradig bis schwere depressive Episode im Sinne einer Erschöpfungsdepression bei psychosozialen Belastungsfaktoren in Verbindung mit einer Berufstätigkeit und familiärer Belastung, einem Ausgebranntsein, einem Zustand der tota- len Erschöpfung sowie einer Burn-out-Symptomatik (ICD-10: F32.1, Z56, Z73.0) und ein Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperakti- vitätsstörung (ADHS) im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0) diagnostiziert. Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht arbeitsfähig (AB 17, S. 6; vgl. auch Berichte vom 20. Juli und 30. November 2017, AB 4.2, S. 1 ff. und 8 ff.). Eine Arbeitswiedereingliederung würde betreffend die Funktionseinschrän- kungen Klärung bringen (AB 17, S. 7). Die bisherige Tätigkeit komme für den Beschwerdeführer nicht mehr in Frage. Vor einer Eingliederung brau- che der Beschwerdeführer unbedingt zuerst eine Behandlung in einer Ta- gesklinik, um seinen Tagesrhythmus wieder zu finden. Eine Prognose zur Eingliederung könne noch nicht gestellt werden (AB 17, S. 8). Vom 13. März bis zum 1. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer in der Tagesklinik der psychiatrischen Dienste B.________ behandelt. Im Aus- trittsbericht vom 12. Juni 2018 wurden eine mittelgradige depressive Epi- sode (ICD-10: F32.1), ein dringender Verdacht auf eine ADHS im Erwach- senenalter, ein Ausgebranntsein, Zustand nach Erschöpfung, Burn-out (ICD-10: Z73.0), psychosoziale Belastungsfaktoren mit Arbeitslosigkeit (ICD-10: Z56.0) sowie familiäre Belastung durch Krebserkrankung der jüngsten Tochter 2016 (ICD-10: Z63.7) und Störungen durch Cannabino- ide, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F12.1), diagnostiziert. Als eines der Ziele des Aufenthalts in der Tagesklinik wurde „Cannabis reduzieren“ an- gegeben (AB 39, S. 1). Aufgrund des Cannabiskonsums habe der Be- schwerdeführer an der obligatorischen zweiwöchentlichen Gruppe für pro- blematischen Cannabiskonsum des Zentrums F.________ teilgenommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 9 Er habe seinen Konsum während der Behandlung erfolgreich reduzieren können; eine vollständige Abstinenz sei noch nicht gegeben (AB 39, S. 2). Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu 100% sei bis und mit 17. Juni 2018 ausgestellt worden (AB 39, S. 3). 4.1.3 Vom 25. Juni bis 24. September 2018 absolvierte der Beschwerde- führer ein Belastbarkeitstraining in den psychiatrischen Diensten C.________. Im Bericht vom 8. Oktober 2018 wurde ausgeführt, der Be- schwerdeführer hätte Mühe gehabt, eine stabile Präsenz aufzubringen (Abwesenheiten wegen Krankheit, Verspätungen). Er hätte mit diversen physischen Beschwerden zu kämpfen gehabt. Ab dem 30. Juli 2018 habe er sein Arbeitspensum auf drei Stunden pro Tag und ab dem 3. September 2018 auf vier Stunden pro Tag steigern können. Der Beschwerdeführer habe eine sehr hohe Leistungsbereitschaft, jedoch habe er bei der Konzen- tration und Aufmerksamkeit nicht die notwendige Konstanz. Er habe des- halb regelmässig ein kognitives Training absolviert. Es sei ihm schwer ge- fallen, sich auf Relevantes zu fokussieren und dieses konstant weiterzuver- folgen. Der Beschwerdeführer neige dazu, seine Grenzen nicht frühzeitig wahrzunehmen und sich unter Druck zu setzen, was sich teilweise negativ auf die Arbeitsausführung auswirke. Als Gründe für die Leistungsminde- rung wurden (invaliditätsbezogen) Probleme bei der Fokussierung auf eine Aufgabe und (nicht invaliditätsbezogen) familiäre Belastungen genannt. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der instabilen Präsenz nicht vermittelbar. Zur Weiterführung der beruflichen Rehabilitation wurde ein Aufbautraining empfohlen (AB 51, S. 7). Am 25. September 2018 begann der Beschwerdeführer mit dem Aufbau- training in den psychiatrischen Diensten C.________, welches per 29. No- vember 2018 abgebrochen wurde. Im Bericht vom 13. Dezember 2018 wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine hohe Leistungsbereit- schaft gezeigt, habe jedoch die Leistungsfähigkeit und Präsenz aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme (Gelenkschmerzen, Verdau- ungsprobleme, Müdigkeit) nicht wie geplant steigern können. Zur Förde- rung der Fokussierung und Aufmerksamkeit habe er ein individuelles kogni- tives Training absolviert. Die Auswertung habe eine klare Abnahme der Leistung während der Aufgabenbearbeitung gezeigt, was möglicherweise
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 10 auf die erhöhte Müdigkeit zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe seine manuellen Fähigkeiten bei der Arbeit an … eingesetzt und habe bei guter gesundheitlicher Verfassung eine gute Leistung erzielt. Das Arbeiten nach Anleitung habe ihm Mühe bereitet, da er gerne selber nach Lösungs- wegen gesucht habe. Mit der Zeit sei es ihm vermehrt gelungen, einzu- schätzen, bei welchen Aufgabenstellungen die Instruktionen strikt eingehal- ten werden müssten. In Gruppensettings habe er eine aktive Rolle über- nommen. Ab dem 17. Oktober 2018 habe der Beschwerdeführer wöchent- lich einen vierstündigen externen Einsatz als freiwilliger Mitarbeiter beim G.________ (…) absolviert. Als Grund für die Leistungsminderung wurde (invaliditätsbezogen) der instabile Gesundheitszustand des Beschwerde- führers genannt. Er leide an verschiedenen physischen Problemen (Gelenkschmerzen, Verdauungsproblemen) und Erschöpfung, was zu An- triebslosigkeit und verminderter Leistungsfähigkeit führe. Aus gesundheitli- chen Gründen sei der Beschwerdeführer nicht vermittelbar. Zur Stabilisie- rung des Gesundheitszustandes seien medizinisch-therapeutische Mass- nahmen angezeigt, vorzugsweise stationär. Bei positivem Verlauf bestehe die Möglichkeit, die berufliche Rehabilitation zu einem späteren Zeitpunkt weiterzuführen (AB 60, S. 3). 4.1.4 Anlässlich des Auswertungsgesprächs im Rahmen des Aufbautrai- nings gab der Beschwerdeführer am 29. November 2018 gegenüber der Eingliederungsfachperson an, gesundheitlich gehe es ihm sehr schlecht. Ihn schmerze der ganze Körper, er könne kaum mehr gehen wegen den Schmerzen in den Knien. Nach wie vor sei er eingeschränkt wegen den Schmerzen im Arm. Er fühle sich sehr müde und erschöpft, schlafe zwi- schen zehn und zwölf Stunden pro Nacht. Es sei auch mehrmals vorge- kommen, dass er während dem Aufbautraining in der Institution geschlafen habe. Er habe auch 15 kg Gewicht verloren. Er habe Angst, dass er eine schwere Krankheit habe. Er habe dies auch mit seinem Hausarzt bespro- chen. Es stehe ein stationärer Aufenthalt zur Diskussion. Er habe mit dem Hausarzt besprochen, dass die Weiterführung der Massnahme im Moment aus gesundheitlichen Gründen keinen Sinn machen würde. Der Hausarzt habe ihn ab heute krankgeschrieben. Er sei auch durch die finanzielle und familiäre Situation sehr belastet (Protokoll per 26. Februar 2020, S. 7).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 11 4.1.5 Im Bericht vom 20. Dezember 2018 führte der RAD-Arzt med. pract. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, aus, für die Dia- gnose könne auf die vorhandenen Berichte abgestellt werden. Der Verlauf der Eingliederungsmassnahmen sei aus gesundheitlichen Gründen teilwei- se nachvollziehbar; unklar sei die Rolle des Cannabis. Der schlechte Schlaf und die dauernde Müdigkeit könnten auch auf schlechte Schlafhygiene zurückzuführen sein und gegebenenfalls auch auf weitere Verhaltenssüch- te (z.B. exzessiver Internet-Gebrauch). Derzeit könne kein Zumutbar- keitsprofil formuliert werden. Es bestehe kein definitiver gesundheitlicher Endzustand und auch die Abstinenz sei unklar. Als erstes sei ein Drogen- screening angezeigt. In weiteren Schritten seien weitere Berichte des Hausarztes, des Rheumatologen sowie der Ergo- und Physiotherapie ein- zuholen und zu klären, wieso keine ADHS-Diagnostik durchgeführt worden sei (AB 59, S. 4). 4.1.6 Dr. med. I.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 8. Januar 2019 mit Auswir- kung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches polyarthralgisches polymyal- gisches Syndrom. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine Adipositas, ein Status nach zerviko-radikulärem Syndrom C6 rechts 2017, eine ADHS im Erwachsenenalter und eine mittelgradige depressive Episo- de diagnostiziert (AB 68, S. 3). 4.1.7 Vom 3. Januar bis 20. März 2019 war der Beschwerdeführer in der Klinik J.________ hospitalisiert. Im Bericht vom 30. März 2019 wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung i.S. einer ADHS im Erwachsenenalter (ICD-10: F90.0), ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) sowie anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) diagnostiziert. In somatischer Hinsicht wurden ein chronisches polyarthralgisches und -myalgisches Syndrom, Differentialdiagnose: Fibromyalgie, aktuell eine Achillodynie beidseits, Ellbogenschmerzen beidseits, eine Dekonditionie- rung, muskuläre Insuffizienz, 2017 ein zervikoradikuläres Syndrom C6 rechts und eine gastro-ösophageale Refluxerkrankung diagnostiziert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 12 (AB 87, S. 2). Betreffend den Gebrauch von Cannabinoiden (unter ande- rem als Versuch zur „Selbstmedikation“ zum „Runterfahren“) habe sich der Beschwerdeführer während des gesamten Aufenthalts abstinent gezeigt (AB 87, S. 5). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bis am 31. März 2019 attestiert (AB 87, S. 6). 4.1.8 Am 12. März 2019 rief der Beschwerdeführer die Eingliederungs- fachperson an, um nachzufragen, ob er die vorgesehene Laborkontrolle noch in der Klinik J.________ machen könne, da er abstinent sei. Wenn nicht, wünsche er, die Laborkontrolle möglichst frühzeitig machen zu kön- nen, da er nicht unbedingt beabsichtige, abstinent zu bleiben. Dies des- halb, weil ihm der Cannabiskonsum gegen die Schmerzen helfe. Die Ärzte in der Klinik J.________ hätten ihm grünes Licht gegeben betreffend den Cannabiskonsum, da es ihm helfe. Aktuell nehme er viele Schmerzmedi- kamente ein. Dies wolle er nicht weiterführen (Protokoll per 26. Februar 2020, S. 8). 4.1.9 Nachdem eine vom RAD veranlasste Laborkontrolle (vgl. E. 4.1.3 hiervor) vom 22. Mai 2019 positiv auf Cannabinoide ausgefallen war (AB 92, S. 2) empfahl med. pract. H.________ am 28. Juni 2019 die Absti- nenz sowie weitere Urinproben (Drogenscreening) in unregelmässigen Ab- ständen zur Kontrolle (AB 94). Die in der Folge durchgeführten Laborunter- suchungen (Urinkontrollen) vom 29. Juli, 26. August, 30. September und
29. Oktober 2019 fielen betreffend Cannabinoide allesamt positiv aus (AB 103, S. 2; 108, S. 2; 120, S. 2; 124, S. 2). 4.1.10 Dr. med. K.________, Facharzt für Rheumatologie, diagnostizierte im Bericht vom 19. August 2019 ein generalisiertes myofasziales Schmerz- syndrom, Differentialdiagnose: nicht-organische Schmerzstörung (AB 114, S. 1). Der Gebrauch von CBD führe zu einer Muskelrelaxation bzw. Schmerzreduktion und könne bezüglich des generalisierten Schmerzsyn- droms von Nutzen sein (AB 114, S. 1 und 3). Eine Arbeitsunfähigkeit sei aus rheumatologischer Sicht nicht gegeben. Eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erscheine allerdings nachvollziehbar (AB 114, S. 3). 4.1.11 Am 23. August 2019 gab die behandelnde lic. phil. L.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, gegenüber der Eingliederungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 13 fachperson telefonisch an, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht so gut gehe. Er würde gerne eine berufliche Eingliederung machen. Sie sehe ihn aber noch nicht dort. Die psychotherapeutischen Strategien, sich zu regulieren, würden noch zu wenig greifen. Deshalb könne er auch nicht aufhören Cannabis zu konsumieren (Protokoll per 26. Februar 2020, S. 9; vgl. auch Telefonat vom 2. Mai 2019, S. 8). 4.1.12 Im Bericht vom 26. September 2019 diagnostizierten lic. phil. L.________ und Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psy- chotherapie, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- gradige Episode (ICD-10: F33.1), und eine ADHS (ICD-10: F90.0; AB 115, S. 1). Der Beschwerdeführer sei durch die Symptomatik in der Arbeits- fähigkeit sowie auch im Haushalt stark eingeschränkt. Er habe teilweise durch Cannabiskonsum die defizitäre Emotionsregulation zu kompensieren versucht. Diesen Konsum habe er jedoch aufgrund der Forderung der Inva- lidenversicherung schrittweise reduziert und aktuell ganz sistiert. CBD habe er hingegen weiter konsumiert, da es ihm bezüglich der Schmerzen sehr helfe und er dadurch oft leistungsfähiger sei. Aus psychiatrischer Sicht spreche aktuell nichts gegen die Einnahme von CBD (AB 115, S. 2). 4.1.13 Am 13. November 2019 führte der RAD-Arzt med. pract. H.________ hinsichtlich der letzten Laborbefunde (vom 29. Oktober 2019) aus, es sei der Nachweis von Cannabis in Form von THC und nicht wie vom Beschwerdeführer behauptet in Form von CBD gefunden worden. CBD sei sogar negativ getestet worden. Es müsse also von einer Nichtein- haltung der verlangten Cannabisabstinenz ausgegangen werden. Es könne vom Beschwerdeführer verlangt werden, sich des Cannabiskonsums in jedweder Form zu enthalten, auch der als CBD legal im Handel befindli- chen Form (AB 126). 4.2 Wesentliche Voraussetzung für einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ist die objektive und subjektive Eingliederungsfähigkeit (vgl. E. 3.3 f. hiervor). Diese fehlt im vorliegenden Fall. Im Rahmen des Belastbarkeitstrainings vom 25. Juni bis 24. September 2018 wurde zwar grundsätzlich eine positive Entwicklung festgehalten (vgl. auch Protokoll per 26. Februar 2020, S. 5), und es wurde ein Aufbautrai-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 14 ning zur Steigerung des Arbeits- und Leistungspensums sowie zur Errei- chung von mehr Konstanz empfohlen. Die effektive Präsenz war jedoch gering (vgl. E. 4.1.3 hiervor) und der Beschwerdeführer klagte (weiterhin) über physische Beschwerden (in den Armen, im Rücken, an den Füsse, Magen- und Darmprobleme) und familiäre Belastungen, welche sich gemäss Einschätzung der Abklärungsstelle massgebend auf die Präsenz (viele Absenzen und Verspätungen) und Konzentration auswirkten (AB 51, S. 7 und 9). Das in der Folge am 25. September 2018 begonnene Aufbau- training wurde per 29. November 2018 abgebrochen. Gegenüber der Ein- gliederungsfachperson gab der Beschwerdeführer an, ihn schmerze der ganze Körper; er habe Schmerzen in den Knien und im Arm und fühle sich müde und erschöpft (Protokoll per 26. Februar 2020, S. 7, Eintrag vom 29. November 2018, in den Gerichtsakten). Die Ärzte der Klinik J.________, in welcher der Beschwerdeführer nach dem abgebrochenen Aufbautraining vom 3. Januar bis 20. März 2019 stati- onär behandelt wurde, diagnostizierten eine Achillodynie beidseits, Ellbo- genschmerzen beidseits, eine Dekonditionierung, ein zervikoradikuläres Syndrom C6 rechts, eine Refluxerkrankung und – in Übereinstimmung mit der Rheumatologin Dr. med. I.________ (AB 68, S. 3) – ein chronisches, polyarthralgisches und -myalgisches Syndrom (AB 87, S. 2). Auch Dr. med. K.________ diagnostizierte im August 2019 ein generalisiertes myofaszia- les Schmerzsyndrom (AB 114, S. 1). In psychiatrischer Hinsicht wurde eine depressive Symptomatik, eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeits- störung im Sinne einer ADHS im Erwachsenenalter, ein Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie anamnestisch ein schädlicher Gebrauch von Cannabinoiden dia- gnostiziert (AB 87, S. 5). Die in der Folge vom RAD-Arzt empfohlenen (AB 59, S. 4) Laboruntersuchungen (Urinkontrollen) vom 22. Mai, 29. Juli,
26. August, 30. September und 29. Oktober 2019 betreffend Cannabinoide fielen allesamt positiv aus (AB 92, S. 2; 103, S. 2; 108, S. 2; 120, S. 2; 124, S. 2). Dabei wurde zumindest in der Urinprobe vom 29. Oktober 2019 Can- nabis in Form vom THC gefunden, während Cannabis in Form von CBD negativ getestet wurde (vgl. AB 126). Dies ist deshalb umso wichtiger, als
– wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat – der Cannabis- konsum nicht als krankheitswertig zu betrachten ist (AB 87, S. 5). So wurde
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 15 dem Beschwerdeführer während den stationären Behandlungen in den psychiatrischen Diensten B.________ (AB 39, S. 2) und in der Klinik J.________ (AB 87, S. 5) ausdrücklich eine Abstinenz nahegelegt, woraus zu schliessen ist, dass auch die behandelnden Ärzte von einer aus eigener Kraft möglichen Überwindbarkeit ausgehen, und sich der Konsum damit auch nicht als ein primäres Suchtgeschehen darstellt. Hingegen ist erstellt, dass sich der Konsum störend auf die therapeutischen und beruflichen Massnahmen ausgewirkt hat und dass er sich ohne Abstinenz auch auf jede weitere Massnahme auswirken wird. Die behandelnde Psychologin lic. phil. L.________ gab gegenüber der Eingliederungsfachperson am 2. Mai 2019 denn auch an, dass der Beschwerdeführer für berufliche Massnah- men noch nicht bereit sei. Am 23. August 2019 führte sie im Rahmen eines weiteren Telefonats mit der Eingliederungsfachperson aus, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor nicht so gut gehe. Er würde zwar gerne eine berufliche Eingliederung machen; sie sehe ihn aber noch nicht dort, da die psychotherapeutischen Strategien, sich zu regulieren, noch zu wenig greifen würden. Aus diesem Grund könne er auch nicht aufhören Cannabis zu konsumieren (Protokoll per 26. Februar 2020, S. 8 f., Eintrag vom 2. Mai 2019, in den Gerichtsakten). Daneben fällt auf, dass der Beschwerdeführer den Cannabiskonsum in Form von THC sowohl gegenüber der behandeln- den Psychologin und Dr. med. M.________ (AB 115, S. 2) als auch im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren (AB 117, Beschwerde) verneinte, was mit Blick auf die Ergebnisse der Laboruntersuchung vom 29. Oktober 2019 offensichtlich tatsachenwidrig ist. Nebst dieser unwahrheitsgemässen Negation ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im März 2019 bei der Eingliederungsfachperson erkundigt hat, ob er die vorgesehe- ne Kontrolle noch in der Klinik J.________ machen könne, da er abstinent sei. Wenn nicht, wünsche er die Laborkontrolle möglichst frühzeitig machen zu können, da er wegen seinen Schmerzen nicht unbedingt beabsichtige abstinent zu bleiben (Protokoll per 26. Februar 2020, S. 8, Eintrag vom
12. März 2019, in den Gerichtsakten). Der Beschwerdeführer ist damit ob- jektiv nicht eingliederungsfähig. Ausserdem spricht sein gesamtes Verhal- ten gegen eine Eingliederungsbereitschaft, womit ihm auch die kumulativ erforderliche subjektive Eingliederungsfähigkeit fehlt. Subjektive Anstren- gungen zur Verbesserung der Eingliederungsfähigkeit sind jedenfalls nicht ersichtlich. Insgesamt ist damit erstellt, dass die Weiterführung bzw. neue
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 16 berufliche Massnahmen nicht (mehr) zielführend gewesen sind und die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat, womit die Beschwerde, wenn darauf eingetreten werden könn- te, abzuweisen wäre. Nichts daran ändert schliesslich die höchstrichterliche Rechtsprechung nach BGE 145 V 215 betreffend die Relevanz von Abhän- gigkeitssyndromen. Selbst wenn eine nicht überwindbare Cannabisabhän- gigkeit bestände, wovon hier jedoch wie dargelegt nicht auszugehen ist, hätte der Konsum im vorliegenden Fall die erhobenen leistungshemmen- den Auswirkungen, welche berufliche Massnahmen mangels Eingliede- rungsfähigkeit ausschliessen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfah- renskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, zu tragen (Art.108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 600.-- sind dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g [Umkehrschluss] des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts [ATSG; SR 830.1]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2020, IV/19/952, Seite 17 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 200.--, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die restlichen Fr. 600.-- werden dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstat- tet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.