Verfügung vom 14. Dezember 2018
Sachverhalt
A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist Staatsangehörige von … und lebt seit Juli 2008 in der Schweiz. Sie ist Mut- ter einer Tochter (Jahrgang: 2011) und studierte von 2008 bis 2014 … und … an der C.________ und arbeitete daneben in verschiedenen Teilzeit- tätigkeiten. Im Februar 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Multi- ple Sklerose-Erkrankung (MS; lat.: Encephalomyelitis disseminata) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 4). Die IVB veranlasste in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen, namentlich holte sie einen Abklärungsbericht betreffend berufliche Einglie- derungsmöglichkeiten vom 17. September 2015 (AB 33), ein neurologisch- psychiatrisches Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 45.1), einen Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb vom 22. September 2016 (AB 51) und einen neu- rologischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Mai 2017 (AB 63) ein. Gestützt darauf und nach dreimaliger Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. AB 52, 53, 55, 66, 67, 70, 77, 78, 81) sowie Eingang von diesbezüglichen Stellungnahmen des Be- reichs Abklärungen (vgl. AB 65, 74, 75, 84) bzw. des RAD (vgl. AB 72) ver- neinte die IVB mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87) in Anwen- dung der gemischten Methode (Status: 90 % Erwerbstätigkeit / 10 % Auf- gabenbereich) und mit einer abgestuften Berechnung des Invaliditätsgra- des (12 % ab 1. Januar 2016, 23 % ab 1. September 2016, 35 % ab 1. Ja- nuar 2018) einen Rentenanspruch. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 3 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde- führerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 eine Dreiviertel- Invalidenrente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen und über das Leistungsbegehren der Beschwerde- führerin danach neu zu entscheiden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inklusive 7,7 % Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 1. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Un- terlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2019 Stel- lung. Weiter reichte die Beschwerdeführerin am 16. April 2019 – entsprechend der Aufforderung mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2019 – zusätzliche Unterlagen ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Mai 2019 auf eine erneute Stel- lungnahme.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie wiederholt beanstandet, die Beschwerdegegnerin bzw. zuvor die zuständige Abklärungsperson hät- ten sich mit den vorgebrachten Einwänden unzureichend auseinanderge- setzt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87) die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfülle (vgl. namentlich Beschwerde Ziff. 27 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 5 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen von insge- samt drei durchgeführten Vorbescheidverfahren, anlässlich welchen sie mehrere Stellungnahmen des RAD sowie des Bereichs Abklärungen ein- holte (vgl. AB 52, 53, 55, 65, 66, 67, 70, 72, 74, 75, 77, 78, 81, 84), wieder- holt mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diese augenscheinlich auch wiederholt zum Anlass weiterführender Ab- klärungen genommen. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und die Auseinandersetzung der Ab- klärungsperson mit den Einwänden als oberflächlich, ergebnisorientiert und treuwidrig kritisiert (vgl. Beschwerde Ziff. 27 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Abklärungen und in den nachfolgenden Vorbescheiden im Wesentlichen zu denselben Schlussfol- gerungen gelangte. Sie legte in diesem Zusammenhang insbesondere dar, dass sie sich in medizinischer Hinsicht auf das eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 45.1) und den neurologischen RAD- Untersuchungsbericht vom 15. Mai 2017 (AB 63) stütze und legte zudem ihre Grundlagen für die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen des Ge- sundheitsschadens offen (vgl. AB 87/1 mit Hinweisen). Inwieweit unter die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 6 sen Umständen eine sachgerechte Anfechtung der streitbetroffenen Verfü- gung nicht oder nur erschwert möglich gewesen sein soll, ist nicht ersicht- lich, zumal die Verwaltung ihre Begründung auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken durfte und sich nicht mit jedem Einwand auseinanderzusetzen brauchte (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführe- rin war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Verfügung eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 7 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 4. 4.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 45.1) und den neurologischen Untersu- chungsbericht des RAD vom 15. Mai 2017 (AB 63). 4.1.1 Im Gutachten vom 3. Mai 2016 stellten die Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 8 Psychotherapie, als neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine Encephalomyelitis disseminata (ES und ED wahrschein- lich 2004) mit Fatigue, beinbetonter Hemisymptomatik rechts und Urge- Inkontinenz; psychiatrische Diagnosen wurden keine gestellt (vgl. AB 45.1/11 Ziff. 5 und AB 45.1/17 Ziff. 5). Im Rahmen der Konsensbesprechung hielten die Gutachter fest, dass die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (AB 45.1/20). In der verhaltensneurolo- gischen Untersuchung fänden sich ausschliesslich überdurchschnittliche Leistungen bei hohem Leistungsniveau und teils hohem Arbeitstempo. Die von der Beschwerdeführerin in einem Fragebogen zur FSMC (Fatigue Ska- la für Motorik und Kognition) als schwer beschriebene Fatigue widerspiegle sich nicht im anamnestisch beschriebenen Tagesablauf, welchen die Be- schwerdeführerin ohne zusätzliche Pausen bewältigen könne. Die Be- schwerdeführerin sei mit einer Arbeitsbelastung von 80 % tätig (50 % Be- ruf, 30 % Freiwilligenarbeit), habe eigene Projekte und kümmere sich an einem Tag pro Woche um den Haushalt sowie ihre Tochter, wobei auch daraus keine Beeinträchtigung ersichtlich sei. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass wegen der von der Beschwerdeführerin angege- benen Fatigue eine aktuelle Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von ma- ximal 20 % vorliege. Dies berücksichtige den Umstand, dass die Be- schwerdeführerin unter Umständen ohne die Erkrankung sich beruflich auf höherem Niveau hätte realisieren können. Eine Beeinträchtigung im Haus- halt bestehe nicht (AB 45.1/20). 4.1.2 Im neurologischen Untersuchungsbericht vom 15. Mai 2017 (AB 63) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, fest, in der körperlichen neurologischen Untersuchung bestünden Auffälligkei- ten, welche zu einer geringen Behinderung führten. Rein kognitiv fänden sich in den Vorakten keine Hinweise auf Defizite; es handle sich um einen eher günstigen Krankheitsverlauf. Neuroradiologisch bestehe eine mittlere Läsionslast. Im Vergleich zum Gutachten bestehe keine Zunahme an neu- rologischen oder kognitiven Ausfällen. Die Arbeitsfähigkeit werde von der Beschwerdeführerin divergent zum Gutachten vom 3. Mai 2016 wahrge- nommen. Das Gutachten per se sei schlüssig und medizinisch nachvoll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 9 ziehbar. Ob der Gutachter – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – das Ausmass der Aktivität falsch wiedergegeben habe, könne schlussend- lich aufgrund der neurologischen Untersuchung nicht entschieden werden. Aufgrund der eigenen Untersuchung sei von einer etwas verminderten Be- lastbarkeit sowie einer Fatigue auszugehen. Die aktuelle Tätigkeit der Be- schwerdeführerin sei ideal angepasst, da sie die Arbeit selber einteilen könne. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Im Gutachten werde von einem zumutbaren 80 %-Pensum ausgegangen, wobei sich keine medizinischen Argumente fänden, welche diese Einschät- zung zu relativieren vermöchten. Aufgrund der aktuellen Untersuchung und der glaubwürdigen Schilderungen der Beschwerdeführerin wirke diese Ar- beitsfähigkeitsschätzung als zu hoch. Aktuell liege die Leistung bei einem Pensum von circa 70 % abzüglich einer Leistungsminderung von 10 % für Pausenmanagement. Der Zeitpunkt für die Gültigkeit sei schwierig zu defi- nieren und könne beispielsweise auf Ende September 2016 (letzter Schub) gelegt werden. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit, wie etwa vom behandeln- den Neurologen angenommen, lasse sich in der Gesamtschau kaum recht- fertigen (AB 63/7 f.). In der Stellungnahme vom 26. Januar 2018 (AB 72) hielt die RAD-Ärztin an ihrer Würdigung des Gutachtens bzw. der eigenen Arbeitsfähigkeitsschät- zung fest. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 10 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind er- gänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 4.3 4.3.1 Das Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 45.1), insbesondere auch das neurologische Teilgutachten (AB 45.1/6 ff.) sowie der neurologische RAD- Untersuchungsbericht vom 15. Mai 2017 (AB 63), wurden in Kenntnis so- wie einlässlicher Würdigung der jeweiligen Vorakten (Anamnese) erstellt und die beteiligten Experten haben die Beschwerdeführerin fachärztlich psychiatrisch und zweimalig neurologisch umfassend sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Beschwerden untersucht (vgl. AB 45.1/8 ff.; AB 45.1/14 ff.; AB 63/3 ff.). Im Rahmen der gutachterlichen Gesamtbeurtei- lung und dem damit im Wesentlichen korrelierenden neurologischen Unter- suchungsbericht des RAD legten die Gutachter respektive die RAD-Ärztin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 11 die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und gelangten zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen hinsichtlich des Gesund- heitszustandes bzw. der funktionellen Leistungsfähigkeit. Das Gutachten sowie der Untersuchungsbericht erfüllen folglich die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen an eine versicherungsexterne bzw. -interne medizinische Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit den medizi- nischen Abklärungen im Wesentlichen vor, auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % könne nicht abgestellt werden, da die Ausführun- gen im Gutachten zur Alltagsgestaltung und dem Ausmass der Aktivitäten falsch erfasst worden seien (Beschwerde Ziff. 21 f., 25, 47-50; Stellung- nahme vom 4. April 2019 Ziff. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei viel- mehr für den ganzen anspruchsrelevanten Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ von einem maximal zumutbaren Pensum von 60 % auszugehen (Be- schwerde Ziff. 47, 50 am Ende). Soweit die Beschwerdeführerin allfällige Missverständnisse in Bezug auf die Alltagsgestaltung auf die Begutachtungsdauer oder ihre Deutschkennt- nisse zurückzuführen scheint (vgl. den in der Beschwerde mehrfach refe- renzierten Einwand vom 26. Dezember 2016 [AB 55], pag. 4 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten sind unbegründet, zumal in den Akten wiederholt gute Deutschkenntnisse beschrieben wurden (vgl. AB 45.1/9, 63/3). Ebenso kommt es im Rahmen der Begutachtung grundsätzlich nicht auf die Dauer (vgl. Beschwerde Ziff. 21) der Untersuchung an, massgebend ist in erster Linie, ob die Exper- tise – wie hier der Fall – inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. SVR 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Entsprechend sind die vorgebrachten Missverständnisse, welche letztlich nicht auf eine Richtigstellung der anamnestischen Angaben, sondern die gutachterlichen Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzielen (vgl. AB 55/5; Beschwerde Ziff. 22 ff. und 48 ff.), nicht geeignet, konkrete Zweifel an den gutachterlichen Einschät- zungen und Schlussfolgerungen zu wecken. Letztere stützen sich zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 12 offenkundig nicht alleine auf die anamnestischen Angaben zum Erwerbsle- ben, sondern namentlich auch auf eine einlässliche klinische Untersuchung als wichtigste Grundlage (vgl. statt vieler: Entscheide des BGer vom
28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1, und vom
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 20 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt MLaw B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 14 Dezember 2018 (AB 87) als verfahrensmässiger Überprüfungszeitraum des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) eine durchschnittliche Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von durchgängig mindestens 63 % (vgl. E. 4.4 hiervor). Eine frühere bzw. höhergradige Arbeitsunfähigkeit wurde demgegenüber vom RAD nicht verifiziert (vgl. dazu Rz. 2019 des vom Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Unter diesen Umständen ist die kumulative Voraussetzung einer mindestens 40%igen Arbeitsun- fähigkeit während des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt, weshalb von vornherein kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht. 5.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Annahme, das Wartejahr sei erfüllt (vgl. dazu E. 5.1 hiervor), im Rahmen eines Ein- kommensvergleichs (vgl. E. 2.2 hiervor) kein Rentenanspruch bestehen würde. In diesem Zusammenhang kann ferner der zwischen den Parteien umstrittene erwerbliche Status im Gesundheitsfall (vgl. AB 87/2 f.; Be- schwerde Ziff. 31 ff.) offen gelassen werden, da auch wenn – wie von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 15 Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde Ziff. 39) – von einer voll- schichtigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen und damit der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs berechnet würde (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2), dies nichts am Ergebnis zu ändern vermag: 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 16 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügt ausweislich der Akten über einen Master … der C.________ vom 8. August 2010 (AB 7/5) sowie einen Mas- ter … der C.________ vom 25. Juni 2014 (AB 7/2). Diese umfassenden Ausbildungen wurden zumindest hinsichtlich des zweiten Master- Abschlusses nach der eindeutigen diagnostischen Verortung und entspre- chenden Behandlung der MS-Erkrankung im November 2013 (vgl. etwa AB 45.1/12) mit sehr guten Ergebnissen abgeschlossen. Diese decken sich insoweit auch mit den durchgeführten neurologischen bzw. testpsychologi- schen Abklärungen, in welchen ausschliesslich überdurchschnittliche Leis- tungen bei hohem Leistungsniveau und teils hohem Arbeitstempo ohne feststellbare Defizite (vgl. AB 45.1/12) bzw. eine gute kognitive Leistungs- fähigkeit und sehr gut ausgeprägte methodische respektive fachliche Kom- petenzen (vgl. AB 33/7; keine Hinweise auf kognitive Minderfunktionen gemäss RAD-Beurteilung vom 28. März 2017 [AB 63/2]) sowie ein eher günstiger Krankheitsverlauf (vgl. AB 63/7) beschrieben wurden. Angesichts der höchstens geringfügigen Einschränkung der kognitiven bzw. intellektu- ellen Leistungsfähigkeit ergeben sich keine objektiven medizinischen Gründe, welche einer allfälligen Fortsetzung des … Master … bis hin zum Abschluss der entsprechenden Hauptfächer des Master … (vgl. dazu AB 70/30 f.) nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 329 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) entgegen gestanden hätten. Eine von der Beschwerdeführerin be- hauptete invaliditätsbedingte Unmöglichkeit, eine begonnen Ausbildung abzuschliessen (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV), bestand somit nicht. Ebenso erscheint eine weitergehende respektive zusätzliche Ausbildung angesichts der bereits umfassenden Ausbildung und mit Blick auf die bis- herigen Studienschwerpunkte sowie die beruflichen Neigungen der Be- schwerdeführerin weit weniger wahrscheinlich, als dass die Beschwerde- führerin nach Abschluss des zweiten Master Studiums im Sommer 2014 (vgl. AB 7/2) eine vergleichbare Erwerbstätigkeit, wie die seit Oktober 2015 ausgeübte Beschäftigung als … in der F.________ (AB 38/2), mithin im Bereich … und …, aufgenommen hätte. So betrafen etwa die Bachelorthe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 17 sis wie auch die Masterthesis jeweils … (vgl. AB 16/4) und auch die im Le- benslauf aufgeführten Weiterbildungen betrafen wiederholt … mit … (vgl. AB 16/4). Auch die in der Schweiz absolvierten Masterstudiengänge wei- sen einen klaren Schwerpunkt im Bereich … und … auf (vgl. AB 7/4 und 9). Dem Protokoll zum Erstgespräch vom 18. Februar 2015 ist ferner zu ent- nehmen, die Beschwerdeführerin stelle sich eine Stelle im Bereich „… / …“ vor (AB 12/3; vgl. auch Protokoll S. 2: Die Beschwerdeführerin hätte am liebsten eine „Stelle im …-Bereich“). Aus der …-Abklärung vom 17. Sep- tember 2015 geht zum „Berufswunsch“ ebenfalls hervor, die Beschwerde- führerin möchte gerne im Bereich … arbeiten, finde jedoch in ihrem ange- strebten Profil entweder nur kaum oder schlecht bezahlte Praktika oder auch Stellen, welche mehr als ein 50 %-Pensum beinhalten. Ausserdem würden in … oft Französischkenntnisse vorausgesetzt, welche die Be- schwerdeführerin nicht hätte (AB 33/2). Anamnestisch gab die Beschwer- deführerin zudem im Rahmen der Begutachtung an, im Juni 2014 habe sie ihr Studium abschliessen können (vgl. AB 45.1/7); weitergehende Studien- pläne oder gar der Erwerb eines Anwaltspatentes wurden nicht beschrie- ben (vgl. auch AB 45.1/15). Die Beschwerdeführerin verwies im Zusam- menhang mit einer Bewerbung im August 2012 auf eine Praktikumsstelle beim G.________ auf die – voranstehend beschriebenen – Studienschwer- punkte im Bereich …- und … und definierte als berufliches Ziel, im …- und … zu arbeiten (AB 50/2). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 16. September 2016 an, nach der Geburt ihrer Tochter im August 2011 habe sie sich aufgrund von Schwie- rigkeiten mit der Aufenthaltsbewilligung wieder an der C.________ einge- schrieben, damit sie wenigstens keine Probleme mit dem Visum habe. Sie hätte aber zu dieser Zeit lieber gearbeitet, als immer noch die C.________ zu besuchen (AB 51/2 f.). Dies wird von ihr im Rahmen des ersten Einwan- des vom 26. Dezember 2016 denn auch nicht bestritten. Soweit die Be- schwerdeführerin demgegenüber nachträglich wiederholt geltend macht, im Gesundheitsfall hätte sie mindestens einen „vollständigen“ Master … abge- schlossen und zudem ein Anwaltspatent erworben (vgl. AB 55/3; Be- schwerde Ziff. 44), handelt es sich hierbei um unbelegte Behauptungen, welche bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtli- cher Art beeinflusst sein können, weshalb sie nach der Beweismaxime der sog. „Aussagen der ersten Stunde“ (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 18 45 E. 2a S. 47) unbeachtlich bleiben. Beim Valideneinkommen ist denn auch regelmässig nicht massgebend, was die Beschwerdeführerin besten- falls verdienen könnte (vgl. E. 5.2.1 am Ende), sondern welche Tätigkeit sie nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesund- heitsfall ausüben würde. Schliesslich bietet die pauschale Annahme des neurologischen Gutachters, wonach sich die Beschwerdeführerin ohne die Erkrankung unter Umständen beruflich auf höherem Niveau hätte realisie- ren können (vgl. AB 45.1/13), augenscheinlich keine hinreichende Grund- lage für die Annahme einer über die bisher erreichte berufliche Ausbildung hinausgehenden Weiterentwicklung. Hinzu kommt, dass derartige erwerbli- che Folgenabschätzungen ohnehin nicht in die Kompetenz des begutach- tenden Mediziners fallen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 5.2.3 Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall – entsprechend ihren Ausbildungen, ihren beruflichen und persönlichen Neigungen und den früheren Nebenerwerbstätigkeiten – eine vergleichbare Stelle wie die aktu- elle Beschäftigung bei der F.________ als … (vgl. AB 38/2) ausüben wür- de. Hinsichtlich des Invalideneinkommens (vgl. dazu BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296) ist diese aktuelle Beschäftigung gemäss der beweiskräftigen RAD- ärztlichen Einschätzung (vgl. AB 63/7) gesundheitlich optimal angepasst, entspricht der beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin und beinhal- tet damit – abgesehen des gesundheitlich bedingt eingeschränkten zumut- baren Arbeitspensums bzw. der Leistungsfähigkeit (vgl. dazu E. 4.4 hier- vor) – das gleiche Berufs- und Belastungsprofil wie die im Gesundheitsfall vollschichtig ausgeübte Tätigkeit. Insoweit entspricht die aktuell (im Invali- ditätsfall) ausgeübte, angepasste Tätigkeit inhaltlich sowie im Ergebnis einer hypothetischen angestammten Tätigkeit im Gesundheitsfall. Für die Vergleichseinkommen ist daher – unabhängig von der konkreten Berech- nungsgrundlage – von derselben angestammten Erwerbstätigkeit auszuge- hen, weshalb sich eine ziffernmässig exakte Berechnung des Invaliditäts- grades erübrigt. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeits- und Leistungsfähigkeitseinbusse (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 4 [im Zusammenhang mit tabellarisch zu bestim- menden Vergleichseinkommen]), wobei angesichts der weiterhin zumutba-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 19 ren Erwerbstätigkeit in der angestammten Tätigkeit ein Abzug von einem lohnstatistisch ermittelten Vergleichseinkommen von vornherein entfällt. 5.2.4 Dem Voranstehenden zufolge beträgt der IV-Grad gestützt auf eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 70 % mit einer Leistungsminderung von 10 % (AB 63/8; vgl. E. 4.4 hiervor) somit 37 % (100 % ./. [70 % x 0.9]). Mangels eines IV-Grades von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IVG) besteht folglich auch unter der Annahme des erfüllten Wartejahres (vgl. E. 5.1 hiervor) kein Rentenanspruch. Die Abweisung des Rentengesuchs mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87) ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen. 6.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie wiederholt beanstandet, die Beschwerdegegnerin bzw. zuvor die zuständige Abklärungsperson hät- ten sich mit den vorgebrachten Einwänden unzureichend auseinanderge- setzt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87) die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfülle (vgl. namentlich Beschwerde Ziff. 27 ff.). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 5 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen von insge- samt drei durchgeführten Vorbescheidverfahren, anlässlich welchen sie mehrere Stellungnahmen des RAD sowie des Bereichs Abklärungen ein- holte (vgl. AB 52, 53, 55, 65, 66, 67, 70, 72, 74, 75, 77, 78, 81, 84), wieder- holt mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diese augenscheinlich auch wiederholt zum Anlass weiterführender Ab- klärungen genommen. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und die Auseinandersetzung der Ab- klärungsperson mit den Einwänden als oberflächlich, ergebnisorientiert und treuwidrig kritisiert (vgl. Beschwerde Ziff. 27 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Abklärungen und in den nachfolgenden Vorbescheiden im Wesentlichen zu denselben Schlussfol- gerungen gelangte. Sie legte in diesem Zusammenhang insbesondere dar, dass sie sich in medizinischer Hinsicht auf das eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 45.1) und den neurologischen RAD- Untersuchungsbericht vom 15. Mai 2017 (AB 63) stütze und legte zudem ihre Grundlagen für die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen des Ge- sundheitsschadens offen (vgl. AB 87/1 mit Hinweisen). Inwieweit unter die- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 6 sen Umständen eine sachgerechte Anfechtung der streitbetroffenen Verfü- gung nicht oder nur erschwert möglich gewesen sein soll, ist nicht ersicht- lich, zumal die Verwaltung ihre Begründung auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken durfte und sich nicht mit jedem Einwand auseinanderzusetzen brauchte (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführe- rin war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Verfügung eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor.
- 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 7 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1).
- 4.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 45.1) und den neurologischen Untersu- chungsbericht des RAD vom 15. Mai 2017 (AB 63). 4.1.1 Im Gutachten vom 3. Mai 2016 stellten die Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 8 Psychotherapie, als neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine Encephalomyelitis disseminata (ES und ED wahrschein- lich 2004) mit Fatigue, beinbetonter Hemisymptomatik rechts und Urge- Inkontinenz; psychiatrische Diagnosen wurden keine gestellt (vgl. AB 45.1/11 Ziff. 5 und AB 45.1/17 Ziff. 5). Im Rahmen der Konsensbesprechung hielten die Gutachter fest, dass die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (AB 45.1/20). In der verhaltensneurolo- gischen Untersuchung fänden sich ausschliesslich überdurchschnittliche Leistungen bei hohem Leistungsniveau und teils hohem Arbeitstempo. Die von der Beschwerdeführerin in einem Fragebogen zur FSMC (Fatigue Ska- la für Motorik und Kognition) als schwer beschriebene Fatigue widerspiegle sich nicht im anamnestisch beschriebenen Tagesablauf, welchen die Be- schwerdeführerin ohne zusätzliche Pausen bewältigen könne. Die Be- schwerdeführerin sei mit einer Arbeitsbelastung von 80 % tätig (50 % Be- ruf, 30 % Freiwilligenarbeit), habe eigene Projekte und kümmere sich an einem Tag pro Woche um den Haushalt sowie ihre Tochter, wobei auch daraus keine Beeinträchtigung ersichtlich sei. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass wegen der von der Beschwerdeführerin angege- benen Fatigue eine aktuelle Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von ma- ximal 20 % vorliege. Dies berücksichtige den Umstand, dass die Be- schwerdeführerin unter Umständen ohne die Erkrankung sich beruflich auf höherem Niveau hätte realisieren können. Eine Beeinträchtigung im Haus- halt bestehe nicht (AB 45.1/20). 4.1.2 Im neurologischen Untersuchungsbericht vom 15. Mai 2017 (AB 63) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, fest, in der körperlichen neurologischen Untersuchung bestünden Auffälligkei- ten, welche zu einer geringen Behinderung führten. Rein kognitiv fänden sich in den Vorakten keine Hinweise auf Defizite; es handle sich um einen eher günstigen Krankheitsverlauf. Neuroradiologisch bestehe eine mittlere Läsionslast. Im Vergleich zum Gutachten bestehe keine Zunahme an neu- rologischen oder kognitiven Ausfällen. Die Arbeitsfähigkeit werde von der Beschwerdeführerin divergent zum Gutachten vom 3. Mai 2016 wahrge- nommen. Das Gutachten per se sei schlüssig und medizinisch nachvoll- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 9 ziehbar. Ob der Gutachter – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – das Ausmass der Aktivität falsch wiedergegeben habe, könne schlussend- lich aufgrund der neurologischen Untersuchung nicht entschieden werden. Aufgrund der eigenen Untersuchung sei von einer etwas verminderten Be- lastbarkeit sowie einer Fatigue auszugehen. Die aktuelle Tätigkeit der Be- schwerdeführerin sei ideal angepasst, da sie die Arbeit selber einteilen könne. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Im Gutachten werde von einem zumutbaren 80 %-Pensum ausgegangen, wobei sich keine medizinischen Argumente fänden, welche diese Einschät- zung zu relativieren vermöchten. Aufgrund der aktuellen Untersuchung und der glaubwürdigen Schilderungen der Beschwerdeführerin wirke diese Ar- beitsfähigkeitsschätzung als zu hoch. Aktuell liege die Leistung bei einem Pensum von circa 70 % abzüglich einer Leistungsminderung von 10 % für Pausenmanagement. Der Zeitpunkt für die Gültigkeit sei schwierig zu defi- nieren und könne beispielsweise auf Ende September 2016 (letzter Schub) gelegt werden. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit, wie etwa vom behandeln- den Neurologen angenommen, lasse sich in der Gesamtschau kaum recht- fertigen (AB 63/7 f.). In der Stellungnahme vom 26. Januar 2018 (AB 72) hielt die RAD-Ärztin an ihrer Würdigung des Gutachtens bzw. der eigenen Arbeitsfähigkeitsschät- zung fest. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 10 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind er- gänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 4.3 4.3.1 Das Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 45.1), insbesondere auch das neurologische Teilgutachten (AB 45.1/6 ff.) sowie der neurologische RAD- Untersuchungsbericht vom 15. Mai 2017 (AB 63), wurden in Kenntnis so- wie einlässlicher Würdigung der jeweiligen Vorakten (Anamnese) erstellt und die beteiligten Experten haben die Beschwerdeführerin fachärztlich psychiatrisch und zweimalig neurologisch umfassend sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Beschwerden untersucht (vgl. AB 45.1/8 ff.; AB 45.1/14 ff.; AB 63/3 ff.). Im Rahmen der gutachterlichen Gesamtbeurtei- lung und dem damit im Wesentlichen korrelierenden neurologischen Unter- suchungsbericht des RAD legten die Gutachter respektive die RAD-Ärztin Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 11 die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und gelangten zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen hinsichtlich des Gesund- heitszustandes bzw. der funktionellen Leistungsfähigkeit. Das Gutachten sowie der Untersuchungsbericht erfüllen folglich die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen an eine versicherungsexterne bzw. -interne medizinische Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit den medizi- nischen Abklärungen im Wesentlichen vor, auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % könne nicht abgestellt werden, da die Ausführun- gen im Gutachten zur Alltagsgestaltung und dem Ausmass der Aktivitäten falsch erfasst worden seien (Beschwerde Ziff. 21 f., 25, 47-50; Stellung- nahme vom 4. April 2019 Ziff. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei viel- mehr für den ganzen anspruchsrelevanten Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ von einem maximal zumutbaren Pensum von 60 % auszugehen (Be- schwerde Ziff. 47, 50 am Ende). Soweit die Beschwerdeführerin allfällige Missverständnisse in Bezug auf die Alltagsgestaltung auf die Begutachtungsdauer oder ihre Deutschkennt- nisse zurückzuführen scheint (vgl. den in der Beschwerde mehrfach refe- renzierten Einwand vom 26. Dezember 2016 [AB 55], pag. 4 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten sind unbegründet, zumal in den Akten wiederholt gute Deutschkenntnisse beschrieben wurden (vgl. AB 45.1/9, 63/3). Ebenso kommt es im Rahmen der Begutachtung grundsätzlich nicht auf die Dauer (vgl. Beschwerde Ziff. 21) der Untersuchung an, massgebend ist in erster Linie, ob die Exper- tise – wie hier der Fall – inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. SVR 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Entsprechend sind die vorgebrachten Missverständnisse, welche letztlich nicht auf eine Richtigstellung der anamnestischen Angaben, sondern die gutachterlichen Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzielen (vgl. AB 55/5; Beschwerde Ziff. 22 ff. und 48 ff.), nicht geeignet, konkrete Zweifel an den gutachterlichen Einschät- zungen und Schlussfolgerungen zu wecken. Letztere stützen sich zudem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 12 offenkundig nicht alleine auf die anamnestischen Angaben zum Erwerbsle- ben, sondern namentlich auch auf eine einlässliche klinische Untersuchung als wichtigste Grundlage (vgl. statt vieler: Entscheide des BGer vom
- Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1, und vom
- Mai 2019, 9C_190/2019, E. 3.1, je mit Hinweisen), die erhobenen verhaltensneurolo- gischen Testresultate und die weiteren subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin zu Beschwerdeverlauf und Behandlungsmassnahmen (vgl. AB 45.1/11 ff.). Insoweit ergeben sich keine Hinweise, wonach die Begutachtung nicht lege artis erfolgt wäre. Namentlich lag es auch im Er- messen der Gutachter, fremdanamnestische Auskünfte einzuholen (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 19. März 2019, 8C_772/2019. E. 6.2), wobei der implizite gutachterliche Verzicht nicht zu beanstanden ist. Ebenso gibt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, indem sie aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 50) keine fremdana- mnestischen Abklärungen tätigte, sondern die Beschwerdeführerin durch den RAD erneut neurologisch persönlich untersuchen liess (vgl. AB 63), mit Blick auf die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) zu keinerlei Beanstandungen Anlass. 4.3.3 Gemäss dem RAD-ärztlichen Untersuchungsbericht vom 28. März 2017 (AB 63/8) sei etwa seit September 2016 von einem zumutbaren Ar- beitspensum von circa 70 % abzüglich 10 % infolge Leistungsminderung aufgrund des Pausenmanagements auszugehen. Die gesamthafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit beläuft sich somit – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 10 S. 5) bzw. entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Stellung- nahme vom 4. April 2019, Ziff. 11) – auf 63 %. Denn die Leistungsminde- rung von 10 % im Sinne eines eingeschränkten Rendements bezieht sich auf das in zeitlicher Hinsicht noch zumutbare Arbeitspensum von 70 %, das heisst, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines 70 %-Präsenz- pensums noch eine medizinisch-theoretisch zumutbare Leistungsfähigkeit von 90 % zu erbringen vermag (mathematisch: 70 % x 0.9 = 63 %). Eine „Subtraktion“ der Leistungsfähigkeit von 10 % eines Vollzeitpensums (vgl. Beschwerde Ziff. 47) würde demgegenüber der begrifflichen Unterschei- dung zwischen der Arbeitsfähigkeit im Sinne der zeitlichen Präsenz und der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 13 Leistungsfähigkeit, also des im Rahmen der zeitlichen Präsenz möglichen Rendements, zuwiderlaufen und diese im Ergebnis obsolet machen. Gestützt auf den überzeugenden RAD-ärztlichen Untersuchungsbericht vom 15. Mai 2017 (AB 63) ist daher von einer gesamthaften Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 63 % auszugehen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt diese Arbeitsfähigkeit zu gelten hat (vgl. AB 63/8), kann vorliegend offen gelassen werden, da sich wie nachfolgend aufgezeigt im Ergebnis nichts ändert, wenn – wie von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde Ziff. 50) – für den gesamten anspruchsrelevanten Zeitraum auf die Ein- schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des RAD abgestellt wird (vgl. dazu E. 4.4 bzw. E. 5 hiernach). 4.4 Dem Voranstehenden zufolge bilden das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 87) sowie der neurologische Untersuchungsbericht des RAD vom 15. Mai 2017 (AB 63) eine zuverlässige Grundlage für den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt, weshalb auf die gutach- terlichen bzw. RAD-ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit abzu- stellen ist. Weitergehende ärztliche Abklärungen sind demzufolge nicht erforderlich, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) zu verzichten ist. Die Beschwerdeführerin war somit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … in der F.________ (vgl. AB 38/2) respektive einer vergleichbaren Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) ab Januar 2015 (vgl. AB 2) höchstens durchschnittlich im Umfang eines 70 %-Pensums mit einer diesbezüglichen Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit von 10 %, mithin gesamthaft zu 63 % arbeits- und leistungs- fähig (vgl. AB 63/8).
- 5.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Februar 2015 (AB 4), weshalb ein Rentenanspruch unter Berücksichtigung der sechsmo- natigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 3.2 hiervor) frühes- tens ab dem 1. August 2015 entstanden sein kann. Entsprechend müsste Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 14 in diesem Zeitpunkt während eines Jahres, das heisst zwischen dem
- August 2014 und dem 31. Juli 2015 eine durchschnittliche Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch bestanden haben (sog. Wartejahr; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Dies fällt jedoch be- reits aus dem Grund ausser Betracht, dass die Beschwerdeführerin eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % erst ab dem
- Januar 2015 geltend macht (vgl. AB 1/1 Ziff. 2; AB 2; AB 14/7 f.). Die demgegenüber von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einschränkung ab Sommer 2014 betrifft offenkundig die Kinderbetreuung (vgl. Beschwerde Ziff. 14; act. IA/2 S. 4 f.) und lässt aus diesem Umstand keine zuverlässige Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu. Angesichts der ab Januar 2015 beschriebenen Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit kann unter Berücksichtigung des Wartejahres ein Rentenan- spruch folglich frühestens ab Januar 2016 entstanden sein. Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 87) sowie den neurologischen Untersuchungsbericht des RAD vom 15. Mai 2017 (AB 63) bestand indessen für den gesamten anspruchserheblichen Zeit- raum zwischen dem 1. Januar 2015 und der angefochtenen Verfügung vom
- Dezember 2018 (AB 87) als verfahrensmässiger Überprüfungszeitraum des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) eine durchschnittliche Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von durchgängig mindestens 63 % (vgl. E. 4.4 hiervor). Eine frühere bzw. höhergradige Arbeitsunfähigkeit wurde demgegenüber vom RAD nicht verifiziert (vgl. dazu Rz. 2019 des vom Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Unter diesen Umständen ist die kumulative Voraussetzung einer mindestens 40%igen Arbeitsun- fähigkeit während des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt, weshalb von vornherein kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht. 5.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Annahme, das Wartejahr sei erfüllt (vgl. dazu E. 5.1 hiervor), im Rahmen eines Ein- kommensvergleichs (vgl. E. 2.2 hiervor) kein Rentenanspruch bestehen würde. In diesem Zusammenhang kann ferner der zwischen den Parteien umstrittene erwerbliche Status im Gesundheitsfall (vgl. AB 87/2 f.; Be- schwerde Ziff. 31 ff.) offen gelassen werden, da auch wenn – wie von der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 15 Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde Ziff. 39) – von einer voll- schichtigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen und damit der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs berechnet würde (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2), dies nichts am Ergebnis zu ändern vermag: 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 16 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügt ausweislich der Akten über einen Master … der C.________ vom 8. August 2010 (AB 7/5) sowie einen Mas- ter … der C.________ vom 25. Juni 2014 (AB 7/2). Diese umfassenden Ausbildungen wurden zumindest hinsichtlich des zweiten Master- Abschlusses nach der eindeutigen diagnostischen Verortung und entspre- chenden Behandlung der MS-Erkrankung im November 2013 (vgl. etwa AB 45.1/12) mit sehr guten Ergebnissen abgeschlossen. Diese decken sich insoweit auch mit den durchgeführten neurologischen bzw. testpsychologi- schen Abklärungen, in welchen ausschliesslich überdurchschnittliche Leis- tungen bei hohem Leistungsniveau und teils hohem Arbeitstempo ohne feststellbare Defizite (vgl. AB 45.1/12) bzw. eine gute kognitive Leistungs- fähigkeit und sehr gut ausgeprägte methodische respektive fachliche Kom- petenzen (vgl. AB 33/7; keine Hinweise auf kognitive Minderfunktionen gemäss RAD-Beurteilung vom 28. März 2017 [AB 63/2]) sowie ein eher günstiger Krankheitsverlauf (vgl. AB 63/7) beschrieben wurden. Angesichts der höchstens geringfügigen Einschränkung der kognitiven bzw. intellektu- ellen Leistungsfähigkeit ergeben sich keine objektiven medizinischen Gründe, welche einer allfälligen Fortsetzung des … Master … bis hin zum Abschluss der entsprechenden Hauptfächer des Master … (vgl. dazu AB 70/30 f.) nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 329 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) entgegen gestanden hätten. Eine von der Beschwerdeführerin be- hauptete invaliditätsbedingte Unmöglichkeit, eine begonnen Ausbildung abzuschliessen (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV), bestand somit nicht. Ebenso erscheint eine weitergehende respektive zusätzliche Ausbildung angesichts der bereits umfassenden Ausbildung und mit Blick auf die bis- herigen Studienschwerpunkte sowie die beruflichen Neigungen der Be- schwerdeführerin weit weniger wahrscheinlich, als dass die Beschwerde- führerin nach Abschluss des zweiten Master Studiums im Sommer 2014 (vgl. AB 7/2) eine vergleichbare Erwerbstätigkeit, wie die seit Oktober 2015 ausgeübte Beschäftigung als … in der F.________ (AB 38/2), mithin im Bereich … und …, aufgenommen hätte. So betrafen etwa die Bachelorthe- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 17 sis wie auch die Masterthesis jeweils … (vgl. AB 16/4) und auch die im Le- benslauf aufgeführten Weiterbildungen betrafen wiederholt … mit … (vgl. AB 16/4). Auch die in der Schweiz absolvierten Masterstudiengänge wei- sen einen klaren Schwerpunkt im Bereich … und … auf (vgl. AB 7/4 und 9). Dem Protokoll zum Erstgespräch vom 18. Februar 2015 ist ferner zu ent- nehmen, die Beschwerdeführerin stelle sich eine Stelle im Bereich „… / …“ vor (AB 12/3; vgl. auch Protokoll S. 2: Die Beschwerdeführerin hätte am liebsten eine „Stelle im …-Bereich“). Aus der …-Abklärung vom 17. Sep- tember 2015 geht zum „Berufswunsch“ ebenfalls hervor, die Beschwerde- führerin möchte gerne im Bereich … arbeiten, finde jedoch in ihrem ange- strebten Profil entweder nur kaum oder schlecht bezahlte Praktika oder auch Stellen, welche mehr als ein 50 %-Pensum beinhalten. Ausserdem würden in … oft Französischkenntnisse vorausgesetzt, welche die Be- schwerdeführerin nicht hätte (AB 33/2). Anamnestisch gab die Beschwer- deführerin zudem im Rahmen der Begutachtung an, im Juni 2014 habe sie ihr Studium abschliessen können (vgl. AB 45.1/7); weitergehende Studien- pläne oder gar der Erwerb eines Anwaltspatentes wurden nicht beschrie- ben (vgl. auch AB 45.1/15). Die Beschwerdeführerin verwies im Zusam- menhang mit einer Bewerbung im August 2012 auf eine Praktikumsstelle beim G.________ auf die – voranstehend beschriebenen – Studienschwer- punkte im Bereich …- und … und definierte als berufliches Ziel, im …- und … zu arbeiten (AB 50/2). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 16. September 2016 an, nach der Geburt ihrer Tochter im August 2011 habe sie sich aufgrund von Schwie- rigkeiten mit der Aufenthaltsbewilligung wieder an der C.________ einge- schrieben, damit sie wenigstens keine Probleme mit dem Visum habe. Sie hätte aber zu dieser Zeit lieber gearbeitet, als immer noch die C.________ zu besuchen (AB 51/2 f.). Dies wird von ihr im Rahmen des ersten Einwan- des vom 26. Dezember 2016 denn auch nicht bestritten. Soweit die Be- schwerdeführerin demgegenüber nachträglich wiederholt geltend macht, im Gesundheitsfall hätte sie mindestens einen „vollständigen“ Master … abge- schlossen und zudem ein Anwaltspatent erworben (vgl. AB 55/3; Be- schwerde Ziff. 44), handelt es sich hierbei um unbelegte Behauptungen, welche bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtli- cher Art beeinflusst sein können, weshalb sie nach der Beweismaxime der sog. „Aussagen der ersten Stunde“ (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 18 45 E. 2a S. 47) unbeachtlich bleiben. Beim Valideneinkommen ist denn auch regelmässig nicht massgebend, was die Beschwerdeführerin besten- falls verdienen könnte (vgl. E. 5.2.1 am Ende), sondern welche Tätigkeit sie nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesund- heitsfall ausüben würde. Schliesslich bietet die pauschale Annahme des neurologischen Gutachters, wonach sich die Beschwerdeführerin ohne die Erkrankung unter Umständen beruflich auf höherem Niveau hätte realisie- ren können (vgl. AB 45.1/13), augenscheinlich keine hinreichende Grund- lage für die Annahme einer über die bisher erreichte berufliche Ausbildung hinausgehenden Weiterentwicklung. Hinzu kommt, dass derartige erwerbli- che Folgenabschätzungen ohnehin nicht in die Kompetenz des begutach- tenden Mediziners fallen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 5.2.3 Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall – entsprechend ihren Ausbildungen, ihren beruflichen und persönlichen Neigungen und den früheren Nebenerwerbstätigkeiten – eine vergleichbare Stelle wie die aktu- elle Beschäftigung bei der F.________ als … (vgl. AB 38/2) ausüben wür- de. Hinsichtlich des Invalideneinkommens (vgl. dazu BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296) ist diese aktuelle Beschäftigung gemäss der beweiskräftigen RAD- ärztlichen Einschätzung (vgl. AB 63/7) gesundheitlich optimal angepasst, entspricht der beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin und beinhal- tet damit – abgesehen des gesundheitlich bedingt eingeschränkten zumut- baren Arbeitspensums bzw. der Leistungsfähigkeit (vgl. dazu E. 4.4 hier- vor) – das gleiche Berufs- und Belastungsprofil wie die im Gesundheitsfall vollschichtig ausgeübte Tätigkeit. Insoweit entspricht die aktuell (im Invali- ditätsfall) ausgeübte, angepasste Tätigkeit inhaltlich sowie im Ergebnis einer hypothetischen angestammten Tätigkeit im Gesundheitsfall. Für die Vergleichseinkommen ist daher – unabhängig von der konkreten Berech- nungsgrundlage – von derselben angestammten Erwerbstätigkeit auszuge- hen, weshalb sich eine ziffernmässig exakte Berechnung des Invaliditäts- grades erübrigt. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeits- und Leistungsfähigkeitseinbusse (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 4 [im Zusammenhang mit tabellarisch zu bestim- menden Vergleichseinkommen]), wobei angesichts der weiterhin zumutba- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 19 ren Erwerbstätigkeit in der angestammten Tätigkeit ein Abzug von einem lohnstatistisch ermittelten Vergleichseinkommen von vornherein entfällt. 5.2.4 Dem Voranstehenden zufolge beträgt der IV-Grad gestützt auf eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 70 % mit einer Leistungsminderung von 10 % (AB 63/8; vgl. E. 4.4 hiervor) somit 37 % (100 % ./. [70 % x 0.9]). Mangels eines IV-Grades von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IVG) besteht folglich auch unter der Annahme des erfüllten Wartejahres (vgl. E. 5.1 hiervor) kein Rentenanspruch. Die Abweisung des Rentengesuchs mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87) ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen.
- 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 20
- Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt MLaw B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 19 94 IV LOU/ISD/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. Januar 2020 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Dezember 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist Staatsangehörige von … und lebt seit Juli 2008 in der Schweiz. Sie ist Mut- ter einer Tochter (Jahrgang: 2011) und studierte von 2008 bis 2014 … und … an der C.________ und arbeitete daneben in verschiedenen Teilzeit- tätigkeiten. Im Februar 2015 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Multi- ple Sklerose-Erkrankung (MS; lat.: Encephalomyelitis disseminata) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 4). Die IVB veranlasste in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen, namentlich holte sie einen Abklärungsbericht betreffend berufliche Einglie- derungsmöglichkeiten vom 17. September 2015 (AB 33), ein neurologisch- psychiatrisches Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 45.1), einen Abklärungs- bericht Haushalt/Erwerb vom 22. September 2016 (AB 51) und einen neu- rologischen Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 15. Mai 2017 (AB 63) ein. Gestützt darauf und nach dreimaliger Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. AB 52, 53, 55, 66, 67, 70, 77, 78, 81) sowie Eingang von diesbezüglichen Stellungnahmen des Be- reichs Abklärungen (vgl. AB 65, 74, 75, 84) bzw. des RAD (vgl. AB 72) ver- neinte die IVB mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87) in Anwen- dung der gemischten Methode (Status: 90 % Erwerbstätigkeit / 10 % Auf- gabenbereich) und mit einer abgestuften Berechnung des Invaliditätsgra- des (12 % ab 1. Januar 2016, 23 % ab 1. September 2016, 35 % ab 1. Ja- nuar 2018) einen Rentenanspruch. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. Februar 2019 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Dezember 2018 aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 3 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerde- führerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Januar 2016 eine Dreiviertel- Invalidenrente auszurichten. 3. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen vorzunehmen und über das Leistungsbegehren der Beschwerde- führerin danach neu zu entscheiden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inklusive 7,7 % Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 1. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin weitere Un- terlagen ein. Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2019 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2019 Stel- lung. Weiter reichte die Beschwerdeführerin am 16. April 2019 – entsprechend der Aufforderung mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. April 2019 – zusätzliche Unterlagen ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 8. Mai 2019 auf eine erneute Stel- lungnahme. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal- tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin vorab eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs geltend, indem sie wiederholt beanstandet, die Beschwerdegegnerin bzw. zuvor die zuständige Abklärungsperson hät- ten sich mit den vorgebrachten Einwänden unzureichend auseinanderge- setzt, weshalb die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87) die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht erfülle (vgl. namentlich Beschwerde Ziff. 27 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 5 2.2 Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungs- pflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll ver- hindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2017 KV Nr. 6 S. 30 E. 5). 2.3 Vorliegend hat sich die Beschwerdegegnerin im Rahmen von insge- samt drei durchgeführten Vorbescheidverfahren, anlässlich welchen sie mehrere Stellungnahmen des RAD sowie des Bereichs Abklärungen ein- holte (vgl. AB 52, 53, 55, 65, 66, 67, 70, 72, 74, 75, 77, 78, 81, 84), wieder- holt mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diese augenscheinlich auch wiederholt zum Anlass weiterführender Ab- klärungen genommen. Soweit die Beschwerdeführerin demgegenüber das Vorgehen der Beschwerdegegnerin und die Auseinandersetzung der Ab- klärungsperson mit den Einwänden als oberflächlich, ergebnisorientiert und treuwidrig kritisiert (vgl. Beschwerde Ziff. 27 ff.), kann dem nicht gefolgt werden. Daran ändert insbesondere auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weiteren Abklärungen und in den nachfolgenden Vorbescheiden im Wesentlichen zu denselben Schlussfol- gerungen gelangte. Sie legte in diesem Zusammenhang insbesondere dar, dass sie sich in medizinischer Hinsicht auf das eingeholte bidisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 45.1) und den neurologischen RAD- Untersuchungsbericht vom 15. Mai 2017 (AB 63) stütze und legte zudem ihre Grundlagen für die Ermittlung der erwerblichen Auswirkungen des Ge- sundheitsschadens offen (vgl. AB 87/1 mit Hinweisen). Inwieweit unter die-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 6 sen Umständen eine sachgerechte Anfechtung der streitbetroffenen Verfü- gung nicht oder nur erschwert möglich gewesen sein soll, ist nicht ersicht- lich, zumal die Verwaltung ihre Begründung auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken durfte und sich nicht mit jedem Einwand auseinanderzusetzen brauchte (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführe- rin war es denn auch ohne weiteres möglich, gestützt auf die Verfügung eine ausführlich begründete Beschwerde einzureichen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs resp. der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 3.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 7 ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durch- führung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass- nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits- marktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2018 IV Nr. 27 S. 87 E. 4.2.1). 4. 4.1 In medizinischer Hinsicht stützt sich die angefochtene Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87) im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 45.1) und den neurologischen Untersu- chungsbericht des RAD vom 15. Mai 2017 (AB 63). 4.1.1 Im Gutachten vom 3. Mai 2016 stellten die Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie, und H.________, Facharzt für Psychiatrie und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 8 Psychotherapie, als neurologische Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit eine Encephalomyelitis disseminata (ES und ED wahrschein- lich 2004) mit Fatigue, beinbetonter Hemisymptomatik rechts und Urge- Inkontinenz; psychiatrische Diagnosen wurden keine gestellt (vgl. AB 45.1/11 Ziff. 5 und AB 45.1/17 Ziff. 5). Im Rahmen der Konsensbesprechung hielten die Gutachter fest, dass die neurologische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (AB 45.1/20). In der verhaltensneurolo- gischen Untersuchung fänden sich ausschliesslich überdurchschnittliche Leistungen bei hohem Leistungsniveau und teils hohem Arbeitstempo. Die von der Beschwerdeführerin in einem Fragebogen zur FSMC (Fatigue Ska- la für Motorik und Kognition) als schwer beschriebene Fatigue widerspiegle sich nicht im anamnestisch beschriebenen Tagesablauf, welchen die Be- schwerdeführerin ohne zusätzliche Pausen bewältigen könne. Die Be- schwerdeführerin sei mit einer Arbeitsbelastung von 80 % tätig (50 % Be- ruf, 30 % Freiwilligenarbeit), habe eigene Projekte und kümmere sich an einem Tag pro Woche um den Haushalt sowie ihre Tochter, wobei auch daraus keine Beeinträchtigung ersichtlich sei. Aus neurologischer Sicht sei davon auszugehen, dass wegen der von der Beschwerdeführerin angege- benen Fatigue eine aktuelle Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von ma- ximal 20 % vorliege. Dies berücksichtige den Umstand, dass die Be- schwerdeführerin unter Umständen ohne die Erkrankung sich beruflich auf höherem Niveau hätte realisieren können. Eine Beeinträchtigung im Haus- halt bestehe nicht (AB 45.1/20). 4.1.2 Im neurologischen Untersuchungsbericht vom 15. Mai 2017 (AB 63) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Neurologie, fest, in der körperlichen neurologischen Untersuchung bestünden Auffälligkei- ten, welche zu einer geringen Behinderung führten. Rein kognitiv fänden sich in den Vorakten keine Hinweise auf Defizite; es handle sich um einen eher günstigen Krankheitsverlauf. Neuroradiologisch bestehe eine mittlere Läsionslast. Im Vergleich zum Gutachten bestehe keine Zunahme an neu- rologischen oder kognitiven Ausfällen. Die Arbeitsfähigkeit werde von der Beschwerdeführerin divergent zum Gutachten vom 3. Mai 2016 wahrge- nommen. Das Gutachten per se sei schlüssig und medizinisch nachvoll-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 9 ziehbar. Ob der Gutachter – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – das Ausmass der Aktivität falsch wiedergegeben habe, könne schlussend- lich aufgrund der neurologischen Untersuchung nicht entschieden werden. Aufgrund der eigenen Untersuchung sei von einer etwas verminderten Be- lastbarkeit sowie einer Fatigue auszugehen. Die aktuelle Tätigkeit der Be- schwerdeführerin sei ideal angepasst, da sie die Arbeit selber einteilen könne. Die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zumutbar. Im Gutachten werde von einem zumutbaren 80 %-Pensum ausgegangen, wobei sich keine medizinischen Argumente fänden, welche diese Einschät- zung zu relativieren vermöchten. Aufgrund der aktuellen Untersuchung und der glaubwürdigen Schilderungen der Beschwerdeführerin wirke diese Ar- beitsfähigkeitsschätzung als zu hoch. Aktuell liege die Leistung bei einem Pensum von circa 70 % abzüglich einer Leistungsminderung von 10 % für Pausenmanagement. Der Zeitpunkt für die Gültigkeit sei schwierig zu defi- nieren und könne beispielsweise auf Ende September 2016 (letzter Schub) gelegt werden. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit, wie etwa vom behandeln- den Neurologen angenommen, lasse sich in der Gesamtschau kaum recht- fertigen (AB 63/7 f.). In der Stellungnahme vom 26. Januar 2018 (AB 72) hielt die RAD-Ärztin an ihrer Würdigung des Gutachtens bzw. der eigenen Arbeitsfähigkeitsschät- zung fest. 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 10 nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353). Sofern RAD-Untersuchungsberichte den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind er- gänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 4.3 4.3.1 Das Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 45.1), insbesondere auch das neurologische Teilgutachten (AB 45.1/6 ff.) sowie der neurologische RAD- Untersuchungsbericht vom 15. Mai 2017 (AB 63), wurden in Kenntnis so- wie einlässlicher Würdigung der jeweiligen Vorakten (Anamnese) erstellt und die beteiligten Experten haben die Beschwerdeführerin fachärztlich psychiatrisch und zweimalig neurologisch umfassend sowie unter Berück- sichtigung der geklagten Beschwerden untersucht (vgl. AB 45.1/8 ff.; AB 45.1/14 ff.; AB 63/3 ff.). Im Rahmen der gutachterlichen Gesamtbeurtei- lung und dem damit im Wesentlichen korrelierenden neurologischen Unter- suchungsbericht des RAD legten die Gutachter respektive die RAD-Ärztin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 11 die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar und gelangten zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen hinsichtlich des Gesund- heitszustandes bzw. der funktionellen Leistungsfähigkeit. Das Gutachten sowie der Untersuchungsbericht erfüllen folglich die vorerwähnten höch- strichterlichen Beweisanforderungen an eine versicherungsexterne bzw. -interne medizinische Expertise (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit den medizi- nischen Abklärungen im Wesentlichen vor, auf die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 80 % könne nicht abgestellt werden, da die Ausführun- gen im Gutachten zur Alltagsgestaltung und dem Ausmass der Aktivitäten falsch erfasst worden seien (Beschwerde Ziff. 21 f., 25, 47-50; Stellung- nahme vom 4. April 2019 Ziff. 3). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sei viel- mehr für den ganzen anspruchsrelevanten Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 gestützt auf die Einschätzung der RAD-Ärztin Dr. med. E.________ von einem maximal zumutbaren Pensum von 60 % auszugehen (Be- schwerde Ziff. 47, 50 am Ende). Soweit die Beschwerdeführerin allfällige Missverständnisse in Bezug auf die Alltagsgestaltung auf die Begutachtungsdauer oder ihre Deutschkennt- nisse zurückzuführen scheint (vgl. den in der Beschwerde mehrfach refe- renzierten Einwand vom 26. Dezember 2016 [AB 55], pag. 4 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Die geltend gemachten sprachlichen Schwierigkeiten sind unbegründet, zumal in den Akten wiederholt gute Deutschkenntnisse beschrieben wurden (vgl. AB 45.1/9, 63/3). Ebenso kommt es im Rahmen der Begutachtung grundsätzlich nicht auf die Dauer (vgl. Beschwerde Ziff. 21) der Untersuchung an, massgebend ist in erster Linie, ob die Exper- tise – wie hier der Fall – inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. SVR 2017 IV Nr. 75 S. 232 E. 4.3, 2016 IV Nr. 35 S. 110 E. 3.2.2). Entsprechend sind die vorgebrachten Missverständnisse, welche letztlich nicht auf eine Richtigstellung der anamnestischen Angaben, sondern die gutachterlichen Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzielen (vgl. AB 55/5; Beschwerde Ziff. 22 ff. und 48 ff.), nicht geeignet, konkrete Zweifel an den gutachterlichen Einschät- zungen und Schlussfolgerungen zu wecken. Letztere stützen sich zudem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 12 offenkundig nicht alleine auf die anamnestischen Angaben zum Erwerbsle- ben, sondern namentlich auch auf eine einlässliche klinische Untersuchung als wichtigste Grundlage (vgl. statt vieler: Entscheide des BGer vom
28. Mai 2019, 9C_867/2018, E. 5.2.1, und vom
14. Mai 2019, 9C_190/2019, E. 3.1, je mit Hinweisen), die erhobenen verhaltensneurolo- gischen Testresultate und die weiteren subjektiven Angaben der Be- schwerdeführerin zu Beschwerdeverlauf und Behandlungsmassnahmen (vgl. AB 45.1/11 ff.). Insoweit ergeben sich keine Hinweise, wonach die Begutachtung nicht lege artis erfolgt wäre. Namentlich lag es auch im Er- messen der Gutachter, fremdanamnestische Auskünfte einzuholen (vgl. etwa Entscheid des BGer vom 19. März 2019, 8C_772/2019. E. 6.2), wobei der implizite gutachterliche Verzicht nicht zu beanstanden ist. Ebenso gibt das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, indem sie aufgrund der Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Beschwerde Ziff. 50) keine fremdana- mnestischen Abklärungen tätigte, sondern die Beschwerdeführerin durch den RAD erneut neurologisch persönlich untersuchen liess (vgl. AB 63), mit Blick auf die Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 117 V 282 E. 4a S. 283) zu keinerlei Beanstandungen Anlass. 4.3.3 Gemäss dem RAD-ärztlichen Untersuchungsbericht vom 28. März 2017 (AB 63/8) sei etwa seit September 2016 von einem zumutbaren Ar- beitspensum von circa 70 % abzüglich 10 % infolge Leistungsminderung aufgrund des Pausenmanagements auszugehen. Die gesamthafte Arbeits- und Leistungsfähigkeit beläuft sich somit – entsprechend den zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort Ziff. 10 S. 5) bzw. entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Stellung- nahme vom 4. April 2019, Ziff. 11) – auf 63 %. Denn die Leistungsminde- rung von 10 % im Sinne eines eingeschränkten Rendements bezieht sich auf das in zeitlicher Hinsicht noch zumutbare Arbeitspensum von 70 %, das heisst, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines 70 %-Präsenz- pensums noch eine medizinisch-theoretisch zumutbare Leistungsfähigkeit von 90 % zu erbringen vermag (mathematisch: 70 % x 0.9 = 63 %). Eine „Subtraktion“ der Leistungsfähigkeit von 10 % eines Vollzeitpensums (vgl. Beschwerde Ziff. 47) würde demgegenüber der begrifflichen Unterschei- dung zwischen der Arbeitsfähigkeit im Sinne der zeitlichen Präsenz und der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 13 Leistungsfähigkeit, also des im Rahmen der zeitlichen Präsenz möglichen Rendements, zuwiderlaufen und diese im Ergebnis obsolet machen. Gestützt auf den überzeugenden RAD-ärztlichen Untersuchungsbericht vom 15. Mai 2017 (AB 63) ist daher von einer gesamthaften Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 63 % auszugehen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt diese Arbeitsfähigkeit zu gelten hat (vgl. AB 63/8), kann vorliegend offen gelassen werden, da sich wie nachfolgend aufgezeigt im Ergebnis nichts ändert, wenn – wie von der Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde Ziff. 50) – für den gesamten anspruchsrelevanten Zeitraum auf die Ein- schätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des RAD abgestellt wird (vgl. dazu E. 4.4 bzw. E. 5 hiernach). 4.4 Dem Voranstehenden zufolge bilden das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 87) sowie der neurologische Untersuchungsbericht des RAD vom 15. Mai 2017 (AB 63) eine zuverlässige Grundlage für den anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalt, weshalb auf die gutach- terlichen bzw. RAD-ärztlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit abzu- stellen ist. Weitergehende ärztliche Abklärungen sind demzufolge nicht erforderlich, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2017 ALV Nr. 6 S. 18 E. 4.2) zu verzichten ist. Die Beschwerdeführerin war somit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … in der F.________ (vgl. AB 38/2) respektive einer vergleichbaren Tätigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) ab Januar 2015 (vgl. AB 2) höchstens durchschnittlich im Umfang eines 70 %-Pensums mit einer diesbezüglichen Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit von 10 %, mithin gesamthaft zu 63 % arbeits- und leistungs- fähig (vgl. AB 63/8). 5. 5.1 Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Februar 2015 (AB 4), weshalb ein Rentenanspruch unter Berücksichtigung der sechsmo- natigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 3.2 hiervor) frühes- tens ab dem 1. August 2015 entstanden sein kann. Entsprechend müsste
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 14 in diesem Zeitpunkt während eines Jahres, das heisst zwischen dem
1. August 2014 und dem 31. Juli 2015 eine durchschnittliche Arbeitsun- fähigkeit von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unterbruch bestanden haben (sog. Wartejahr; vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Dies fällt jedoch be- reits aus dem Grund ausser Betracht, dass die Beschwerdeführerin eine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % erst ab dem
1. Januar 2015 geltend macht (vgl. AB 1/1 Ziff. 2; AB 2; AB 14/7 f.). Die demgegenüber von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Einschränkung ab Sommer 2014 betrifft offenkundig die Kinderbetreuung (vgl. Beschwerde Ziff. 14; act. IA/2 S. 4 f.) und lässt aus diesem Umstand keine zuverlässige Schlussfolgerungen hinsichtlich einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu. Angesichts der ab Januar 2015 beschriebenen Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit kann unter Berücksichtigung des Wartejahres ein Rentenan- spruch folglich frühestens ab Januar 2016 entstanden sein. Gestützt auf das beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten vom 3. Mai 2016 (AB 87) sowie den neurologischen Untersuchungsbericht des RAD vom 15. Mai 2017 (AB 63) bestand indessen für den gesamten anspruchserheblichen Zeit- raum zwischen dem 1. Januar 2015 und der angefochtenen Verfügung vom
14. Dezember 2018 (AB 87) als verfahrensmässiger Überprüfungszeitraum des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140) eine durchschnittliche Arbeits- und Leistungs- fähigkeit von durchgängig mindestens 63 % (vgl. E. 4.4 hiervor). Eine frühere bzw. höhergradige Arbeitsunfähigkeit wurde demgegenüber vom RAD nicht verifiziert (vgl. dazu Rz. 2019 des vom Bundesamt für Sozialver- sicherungen [BSV] herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Unter diesen Umständen ist die kumulative Voraussetzung einer mindestens 40%igen Arbeitsun- fähigkeit während des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG nicht erfüllt, weshalb von vornherein kein Anspruch auf eine IV-Rente besteht. 5.2 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter der Annahme, das Wartejahr sei erfüllt (vgl. dazu E. 5.1 hiervor), im Rahmen eines Ein- kommensvergleichs (vgl. E. 2.2 hiervor) kein Rentenanspruch bestehen würde. In diesem Zusammenhang kann ferner der zwischen den Parteien umstrittene erwerbliche Status im Gesundheitsfall (vgl. AB 87/2 f.; Be- schwerde Ziff. 31 ff.) offen gelassen werden, da auch wenn – wie von der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 15 Beschwerdeführerin vertreten (vgl. Beschwerde Ziff. 39) – von einer voll- schichtigen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgegangen und damit der IV-Grad nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs berechnet würde (vgl. BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2017 IV Nr. 70 S. 217 E. 2.2), dies nichts am Ergebnis zu ändern vermag: 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2017 IV Nr. 52 S. 157 E. 5.1). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53). Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen pra- xisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkom- men tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. So- dann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prü- fungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwick- lung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizie- rung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens ge- kommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (SVR 2018 IV Nr. 48 S. 153
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 16 E. 4.2, 2017 BVG Nr. 9 S. 38 E. 2.2.2, IV Nr. 4 S. 9 E. 4.4.3, 2010 UV Nr. 13 S. 52 E. 4.1). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin verfügt ausweislich der Akten über einen Master … der C.________ vom 8. August 2010 (AB 7/5) sowie einen Mas- ter … der C.________ vom 25. Juni 2014 (AB 7/2). Diese umfassenden Ausbildungen wurden zumindest hinsichtlich des zweiten Master- Abschlusses nach der eindeutigen diagnostischen Verortung und entspre- chenden Behandlung der MS-Erkrankung im November 2013 (vgl. etwa AB 45.1/12) mit sehr guten Ergebnissen abgeschlossen. Diese decken sich insoweit auch mit den durchgeführten neurologischen bzw. testpsychologi- schen Abklärungen, in welchen ausschliesslich überdurchschnittliche Leis- tungen bei hohem Leistungsniveau und teils hohem Arbeitstempo ohne feststellbare Defizite (vgl. AB 45.1/12) bzw. eine gute kognitive Leistungs- fähigkeit und sehr gut ausgeprägte methodische respektive fachliche Kom- petenzen (vgl. AB 33/7; keine Hinweise auf kognitive Minderfunktionen gemäss RAD-Beurteilung vom 28. März 2017 [AB 63/2]) sowie ein eher günstiger Krankheitsverlauf (vgl. AB 63/7) beschrieben wurden. Angesichts der höchstens geringfügigen Einschränkung der kognitiven bzw. intellektu- ellen Leistungsfähigkeit ergeben sich keine objektiven medizinischen Gründe, welche einer allfälligen Fortsetzung des … Master … bis hin zum Abschluss der entsprechenden Hauptfächer des Master … (vgl. dazu AB 70/30 f.) nach dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 329 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) entgegen gestanden hätten. Eine von der Beschwerdeführerin be- hauptete invaliditätsbedingte Unmöglichkeit, eine begonnen Ausbildung abzuschliessen (vgl. Art. 26 Abs. 2 IVV), bestand somit nicht. Ebenso erscheint eine weitergehende respektive zusätzliche Ausbildung angesichts der bereits umfassenden Ausbildung und mit Blick auf die bis- herigen Studienschwerpunkte sowie die beruflichen Neigungen der Be- schwerdeführerin weit weniger wahrscheinlich, als dass die Beschwerde- führerin nach Abschluss des zweiten Master Studiums im Sommer 2014 (vgl. AB 7/2) eine vergleichbare Erwerbstätigkeit, wie die seit Oktober 2015 ausgeübte Beschäftigung als … in der F.________ (AB 38/2), mithin im Bereich … und …, aufgenommen hätte. So betrafen etwa die Bachelorthe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 17 sis wie auch die Masterthesis jeweils … (vgl. AB 16/4) und auch die im Le- benslauf aufgeführten Weiterbildungen betrafen wiederholt … mit … (vgl. AB 16/4). Auch die in der Schweiz absolvierten Masterstudiengänge wei- sen einen klaren Schwerpunkt im Bereich … und … auf (vgl. AB 7/4 und 9). Dem Protokoll zum Erstgespräch vom 18. Februar 2015 ist ferner zu ent- nehmen, die Beschwerdeführerin stelle sich eine Stelle im Bereich „… / …“ vor (AB 12/3; vgl. auch Protokoll S. 2: Die Beschwerdeführerin hätte am liebsten eine „Stelle im …-Bereich“). Aus der …-Abklärung vom 17. Sep- tember 2015 geht zum „Berufswunsch“ ebenfalls hervor, die Beschwerde- führerin möchte gerne im Bereich … arbeiten, finde jedoch in ihrem ange- strebten Profil entweder nur kaum oder schlecht bezahlte Praktika oder auch Stellen, welche mehr als ein 50 %-Pensum beinhalten. Ausserdem würden in … oft Französischkenntnisse vorausgesetzt, welche die Be- schwerdeführerin nicht hätte (AB 33/2). Anamnestisch gab die Beschwer- deführerin zudem im Rahmen der Begutachtung an, im Juni 2014 habe sie ihr Studium abschliessen können (vgl. AB 45.1/7); weitergehende Studien- pläne oder gar der Erwerb eines Anwaltspatentes wurden nicht beschrie- ben (vgl. auch AB 45.1/15). Die Beschwerdeführerin verwies im Zusam- menhang mit einer Bewerbung im August 2012 auf eine Praktikumsstelle beim G.________ auf die – voranstehend beschriebenen – Studienschwer- punkte im Bereich …- und … und definierte als berufliches Ziel, im …- und … zu arbeiten (AB 50/2). Schliesslich gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 16. September 2016 an, nach der Geburt ihrer Tochter im August 2011 habe sie sich aufgrund von Schwie- rigkeiten mit der Aufenthaltsbewilligung wieder an der C.________ einge- schrieben, damit sie wenigstens keine Probleme mit dem Visum habe. Sie hätte aber zu dieser Zeit lieber gearbeitet, als immer noch die C.________ zu besuchen (AB 51/2 f.). Dies wird von ihr im Rahmen des ersten Einwan- des vom 26. Dezember 2016 denn auch nicht bestritten. Soweit die Be- schwerdeführerin demgegenüber nachträglich wiederholt geltend macht, im Gesundheitsfall hätte sie mindestens einen „vollständigen“ Master … abge- schlossen und zudem ein Anwaltspatent erworben (vgl. AB 55/3; Be- schwerde Ziff. 44), handelt es sich hierbei um unbelegte Behauptungen, welche bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtli- cher Art beeinflusst sein können, weshalb sie nach der Beweismaxime der sog. „Aussagen der ersten Stunde“ (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 18 45 E. 2a S. 47) unbeachtlich bleiben. Beim Valideneinkommen ist denn auch regelmässig nicht massgebend, was die Beschwerdeführerin besten- falls verdienen könnte (vgl. E. 5.2.1 am Ende), sondern welche Tätigkeit sie nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Gesund- heitsfall ausüben würde. Schliesslich bietet die pauschale Annahme des neurologischen Gutachters, wonach sich die Beschwerdeführerin ohne die Erkrankung unter Umständen beruflich auf höherem Niveau hätte realisie- ren können (vgl. AB 45.1/13), augenscheinlich keine hinreichende Grund- lage für die Annahme einer über die bisher erreichte berufliche Ausbildung hinausgehenden Weiterentwicklung. Hinzu kommt, dass derartige erwerbli- che Folgenabschätzungen ohnehin nicht in die Kompetenz des begutach- tenden Mediziners fallen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195). 5.2.3 Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429 f., 138 V 218 E. 6 S. 221) davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall – entsprechend ihren Ausbildungen, ihren beruflichen und persönlichen Neigungen und den früheren Nebenerwerbstätigkeiten – eine vergleichbare Stelle wie die aktu- elle Beschäftigung bei der F.________ als … (vgl. AB 38/2) ausüben wür- de. Hinsichtlich des Invalideneinkommens (vgl. dazu BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296) ist diese aktuelle Beschäftigung gemäss der beweiskräftigen RAD- ärztlichen Einschätzung (vgl. AB 63/7) gesundheitlich optimal angepasst, entspricht der beruflichen Ausbildung der Beschwerdeführerin und beinhal- tet damit – abgesehen des gesundheitlich bedingt eingeschränkten zumut- baren Arbeitspensums bzw. der Leistungsfähigkeit (vgl. dazu E. 4.4 hier- vor) – das gleiche Berufs- und Belastungsprofil wie die im Gesundheitsfall vollschichtig ausgeübte Tätigkeit. Insoweit entspricht die aktuell (im Invali- ditätsfall) ausgeübte, angepasste Tätigkeit inhaltlich sowie im Ergebnis einer hypothetischen angestammten Tätigkeit im Gesundheitsfall. Für die Vergleichseinkommen ist daher – unabhängig von der konkreten Berech- nungsgrundlage – von derselben angestammten Erwerbstätigkeit auszuge- hen, weshalb sich eine ziffernmässig exakte Berechnung des Invaliditäts- grades erübrigt. Der Invaliditätsgrad entspricht somit dem Grad der Arbeits- und Leistungsfähigkeitseinbusse (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Juni 2017, 8C_148/2017, E. 4 [im Zusammenhang mit tabellarisch zu bestim- menden Vergleichseinkommen]), wobei angesichts der weiterhin zumutba-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 19 ren Erwerbstätigkeit in der angestammten Tätigkeit ein Abzug von einem lohnstatistisch ermittelten Vergleichseinkommen von vornherein entfällt. 5.2.4 Dem Voranstehenden zufolge beträgt der IV-Grad gestützt auf eine zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 70 % mit einer Leistungsminderung von 10 % (AB 63/8; vgl. E. 4.4 hiervor) somit 37 % (100 % ./. [70 % x 0.9]). Mangels eines IV-Grades von mindestens 40 % (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IVG) besteht folglich auch unter der Annahme des erfüllten Wartejahres (vgl. E. 5.1 hiervor) kein Rentenanspruch. Die Abweisung des Rentengesuchs mit der angefochtenen Verfügung vom 14. Dezember 2018 (AB 87) ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]; Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Jan. 2020, IV/19/94, Seite 20 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt MLaw B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.